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Entscheid

ZKBER.2021.99

vorsorgliche Massnahmen

8. Februar 2022Deutsch14 min

gebührende Bedarf von C.___ ab 1. März 2020 im Umfang vom CHF 540.00 (Betreuungsunterhalt)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Ehegatten A.___ (nachfolgend:

Ehemann) und B.___ (nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen

ein Eheschutzverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die

Amtsgerichtspräsidentin den Ehemann mit Urteil vom 25. März 2019 verpflichtet,

mit Wirkung ab 25. August 2018 Unterhaltsbeiträge für den unter die Obhut der

Ehefrau gestellten Sohn C.___ (geb. [...] 2016) zu leisten. Ab Juli 2019 betrug

der vom Ehemann zu bezahlende Betrag total CHF 2'400.00, bestehend aus CHF

480.00 Barunterhalt und CHF 1'920.00 Betreuungsunterhalt (Ziffer 5 des

Urteils). Weiter hatte ihn die Amtsgerichtspräsidentin verpflichtet, der

Ehefrau ab Juli 2019 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 95.00 zu

bezahlen (Ziffer 6 des Urteils). Die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung

wurde vom Obergericht, soweit sie sich gegen die in den Ziffern 5 und 6 des

Urteils festgesetzten Unterhaltsbeiträge richtete, am 18. Oktober 2019

abgewiesen.

1.2 Im Rahmen eines vom Ehemann am 5.

Dezember 2019 eingeleiteten Verfahrens auf Abänderung des Eheschutzurteils

regelte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Unterhaltsverpflichtung

des Ehemannes mit Urteil vom 15. Dezember 2020 neu wie folgt:

1. In Abänderung von Ziffer 5 des

Eheschutzurteils vom 25. März 2019 (OGZPR.2018.1323) wird der Gesuchsteller

verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Januar 2020 für seinen Sohn C.___, geb. [...]

2016, die folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) vom 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020:

CHF 1'489.00

(CHF 421.00 Barunterhalt,

CHF 1'068.00 Betreuungsunterhalt)

b) ab 1. März 2020: CHF 524.00

(CHF 419.00

Barunterhalt und CHF 105.00 Betreuungsunterhalt)

Hinzu kommen die

Kinderzulagen, soweit diese vom Gesuchsteller bezogen werden bzw. soweit er zu

deren Bezug berechtigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Bedarf von C.___ ab 1. März 2020 im Umfang vom CHF 540.00 (Betreuungsunterhalt)

nicht gedeckt ist.

3. In Abänderung von Ziffer 6 des

Eheschutzurteils vom 25. März 2019 (OGZPR.2018.1323) wird der Gesuchsteller

verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für Januar und Februar 2020 einen

persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 86.00 pro Monat zu bezahlen. Mit Wirkung

ab 1. März 2020 wird die Pflicht des Gesuchstellers zur Leistung von

persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin aufgehoben.

Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

blieb unangefochten.

2.1 Der Ehemann leitete am 26. August

2020 beim Richteramt Olten-Gösgen das Scheidungsverfahren ein. Am 4. Mai 2021

stellte er ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Mit Eingabe vom

30. Juni 2021 konkretisierte er seine Rechtsbegehren und beantragte dabei unter

anderem, in Abänderung von Ziffer 1 b) des Urteils vom 15. Dezember 2020 den

Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 5. Mai 2021 auf CHF 100.00 (davon CHF 0.00

Betreuungsunterhalt) und ab 1. September 2021 auf CHF 486.00 (davon CHF 67.00

Betreuungsunterhalt) zu reduzieren. Die Ehefrau beantragte am 21. August 2021,

die Anträge des Ehemannes abzuweisen. Weiter stellte sie das Begehren, den

Ehemann in Abänderung des Urteils vom 15. Dezember 2020 zu verpflichten, für den

Sohn ab Mai 2021 bis 31. August 2021 CHF 419.00 Barunterhalt und CHF 523.00

Betreuungsunterhalt, ab 1. September 2021 CHF 419.00 Barunterhalt und CHF

707.00 Betreuungsunterhalt und ab 1. Januar 2022 CHF 540.00 Barunterhalt und

CHF 833.00 Betreuungsunterhalt zu bezahlen.

2.2 Die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin erliess

am 10. Dezember 2021 folgende Verfügung:

1. Der Ehemann und Kindsvater hat an den

Unterhalt von C.___, geb. [...] 2016, folgende monatliche und monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Ab Mai 2021 bis und mit August 2021

CHF 550.00 (CHF 375.00

Bar- und CHF 175.00 Betreuungsunterhalt)

b) Ab September 2021

CHF 1'100.00 (CHF 440.00

Bar- und CHF 660.00 Betreuungsunterhalt)

Die Kinderzulagen sind in diesen

Unterhaltsbeiträgen nicht enthalten. Sie sind zusätzlich geschuldet.

2. Mit den in Ziffer 1 hievor festgelegten

Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt von C.___ im Sinne von Art.

301a lit. c ZPO ab Mai 2021 bis und mit August 2021 im Umfang von CHF 490.00

nicht gedeckt.

3. Die Kosten des vorliegenden

Massnahmenverfahrens werden zur Hauptsache geschlagen.

3. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung. Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2021 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger

zu verpflichten, an den Unterhalt von C.___ folgende Unterhaltsbeiträge

zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen:

Ab 5.

Mai 2021: CHF 66.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1.

September 2021: CHF 677.00 (davon CHF 303.00 Betreuungsunterhalt).

2. Es sei Ziffer 2 der Verfügung des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2021 aufzuheben, und es sei davon

Vormerk zu nehmen, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 der Barbedarf

von C.___ bis und mit August 2021 im Umfang von CHF 308.00 sowie sein

Betreuungsunterhalt im Umfang von CHF 664.00 und ab 1. September 2021 sein

Betreuungsunterhalt im Umfang von CHF 361.00 nicht gedeckt sind.

Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragt, die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

4. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 wies

die Präsidentin der Zivilkammer den Antrag des Berufungsklägers, der Berufung

die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Angefochten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Scheidungsverfahren. Vor dem Scheidungsverfahren führten die

Parteien ein Eheschutzverfahren. Massnahmen, die das Eheschutzgericht

angeordnet hat, dauern in einem anschliessenden Scheidungsverfahren weiter. Für

die Aufhebung oder die Abänderung ist das Scheidungsgericht zuständig. Beim

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren sind die Massnahmen zum

Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art. 276 Abs. 1 und 2

ZPO). Gemäss der für den Schutz der ehelichen Gemeinschaft geltenden Bestimmung

von Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) passt das

Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an, wenn sich die

Verhältnisse verändert haben. Sinngemäss gelten dafür die Bestimmungen über die

Änderung der Verhältnisse bei Scheidungen. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann ein

gestützt auf ein Scheidungsurteil zu bezahlendes Ehegattenaliment dann

abgeändert werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich und dauernd verändert

haben. Soweit die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder in Frage

steht, richten sich die Voraussetzungen für eine Änderung nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Massgebend

ist damit die Bestimmung von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Danach setzt das Gericht bei

erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines

Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.

1.2

Die Änderung setzt somit voraus,

dass neue erhebliche und dauerhafte Tatsachen eintreten, welche eine

Neuregelung des Unterhalts notwendig machen. Die Abänderungsklage dient jedoch

nicht der Korrektur eines allenfalls fehlerhaften Urteils. Absehbare

Veränderungen der massgeblichen Verhältnisse, die bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags bereits berücksichtigt worden sind, bilden ebenfalls keinen

Grund zur Anpassung. Im Abänderungsverfahren sind echte Noven zu

berücksichtigen; unechte Noven, also vor Rechtskraft des zu ändernden Urteils

eingetretene Tatsachen nur dann, wenn sie anlässlich des früheren Entscheides

wegen fehlender Beweismöglichkeit nicht geltend gemacht werden konnten. Was im

Urteilszeitpunkt bereits bestehende Tatsache war, ist kein Novum und demzufolge

grundsätzlich kein Abänderungsgrund. Das Abänderungsverfahren ermöglicht keine

umfassende Neubeurteilung der Rechtslage und erlaubt es nicht, einen im

ursprünglichen Verfahren begangenen Verfahrensfehler wie ein unterlassenes

Rechtsmittel nachträglich zu korrigieren. Obwohl sich im Abänderungsverfahren

oft die gleichen Fragen stellen, welche bereits im ursprünglichen Entscheid zu

beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre

voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellungen

und Wertungen des früheren Prozesses beurteilt werden. Das gilt zum Beispiel

auch für die grundsätzliche Höhe des Unterhaltes. Das Abänderungsverfahren ist

kein Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge hat deshalb

zwar regelmässig eine partielle Neuberechnung zu erfolgen. Auf Punkte, die

keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist aber nicht

zurückzukommen (BGE 143 III 42, E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017

vom 24. August 2017 E. 3.3, 5A_581/2009 vom 18. November 2009 E. 2 und

5A_721/2007 vom 29. Mai 2008 E. 3.2; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz.

4.06; Heinz Hausheer/Annette Spycher: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.

2010, N. 09.13 f. S. 595 f.).

2.

Die Vorderrichterin änderte mit der

angefochtenen Verfügung die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsregelung.

Die Neubemessung nahm sie anhand der zweistufigen Methode vor, das heisst

aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien und des

Kindes. Der Berufungskläger beanstandet einzig die Bedarfsrechnung, konkret den

ihm für den Arbeitsweg von der Vorinstanz zugestandenen Betrag von CHF 100.00. Die

Vorderrichterin erwog in diesem Zusammenhang, bereits im Eheschutzverfahren sei

festgehalten worden, dass sich der Ehemann eine günstigere Wohnung in der Nähe

des Arbeitsplatzes suchen müsse. Ab Juli 2019 seien ihm deshalb noch Wohnkosten

von monatlich CHF 1'250.00 angerechnet worden. Auch im Abänderungsverfahren sei

festgehalten worden, dass – abgesehen von einer Ausnahme – die

Bedarfspositionen des Ehemannes unverändert geblieben seien. Insbesondere sei

ohne Belang, dass er in Missachtung der Vorgaben des Eheschutz- und des

Obergerichts wiederum eine zu teure und vom Arbeitsort viel zu weit entfernte

Wohnung gemietet habe. Für den Arbeitsweg seien ihm CHF 100.00 zugestanden

worden. Das Obergericht habe im Berufungsentscheid die vorinstanzlichen

Erwägungen nicht beanstandet. Auch im Abänderungsverfahren sei diesbezüglich

von einer unveränderten Bedarfsposition ausgegangen worden. Nach wie vor seien

keine Gründe für eine Abweichung von den Erwägungen der Eheschutzrichterin

gegeben. Entsprechend seien dem Ehemann für den Arbeitsweg CHF 100.00, konsequenterweise

aber auch der Betrag von CHF 67.00 pro Monat für einen Parkplatz beim

Arbeitsort, anzurechnen.

3.

Der Ehemann und Berufungskläger verlangt,

die von ihm geltend gemachten Kosten im Mehrumfang von CHF 480.00 für die Zeit

ab Mai bis August 2021 und von CHF 690.00 ab September 2021 für den Arbeitsweg

nach [...] zu berücksichtigen. Er rügt, die Vorderrichterin habe nicht beachtet,

dass er, nachdem er im Zeitpunkt des am 5. Dezember 2019 eingeleiteten Abänderungsverfahrens

arbeitslos gewesen sei und vom zuständigen Arbeitslosenamt Arbeitslosengelder

bezogen habe, in der Wahl seiner Arbeit und damit auch in derjenigen seines

Arbeitsortes nicht frei gewesen sei. Er sei gezwungen gewesen, seine heutige

Arbeitsstelle anzunehmen, um seiner Schadensminderungspflicht gemäss dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz nachzukommen. Es sei ihm daher nicht – wie von

der Vorinstanz offenbar angenommen – freigestanden, diese aufgrund eines zu

langen Arbeitsweges abzulehnen. Bei Ablehnung der ihm aus Sicht des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes grundsätzlich zumutbaren Arbeit wäre die

Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Diesfalls hätte ihn im vorliegenden

Verfahren der Vorwurf getroffen, seine Leistungsfähigkeit nicht rechtsgenügend

ausgeschöpft zu haben, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet

worden wäre. Die Vorinstanz vergleiche seine berufliche Situation während des

Eheschutzverfahrens, wo er seine Arbeitsstelle grundsätzlich frei habe wählen können,

somit zu Unrecht mit derjenigen während seiner Arbeitslosigkeit, in welcher er

in der Wahl seiner Arbeitsstelle nicht frei gewesen sei. Wäre der Auffassung

der Vorinstanz zu folgen, hätte er seine heutige Arbeitsstelle jedoch ablehnen

und damit hinnehmen müssen, dass seine Arbeitslosengelder eingestellt worden

wären. Selbst wenn der Auffassung der Vorinstanz zu folgen wäre, würde es nicht

angehen, für die Vergangenheit die von ihm geltend gemachten Fahrkosten

unberücksichtigt zu lassen. In einem solchen Fall müsste zumindest eine

angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, um eine andere Arbeitsstelle

näher zu seinem Wohnort zu finden und die von der Vorinstanz verlangten

Kosteneinsparungen faktisch überhaupt realisieren zu können. Im Übrigen sei darauf

hinzuweisen, dass weder die Ehefrau noch die Vorinstanz behauptet hätten, er

sei für die Ausübung seines Berufes auf sein Fahrzeug nicht angewiesen beziehungsweise

die von ihm geltend gemachten Fahrkosten seien nicht angemessen.

Dementsprechend habe ihm die Vorinstanz auch die Kosten für den Parkplatz am

Arbeitsort angerechnet. Ebenso verfehlt wäre aber auch die Auffassung, dass ihm

die Möglichkeit offen gestanden wäre, wenn nicht seine Arbeitsstelle, so dann

seinen Wohnort so zu wählen, dass sein Arbeitsweg und damit seine Fahrkosten

verringert würden. Abgesehen davon, dass eine solche Anordnung rückwirkend

nicht möglich wäre, bliebe darauf hinzuweisen, dass es seiner Arbeitgeberin freistehe,

seinen Arbeitsort jederzeit zu ändern. Dies würde faktisch dazu führen, dass er

bei jeder Versetzung seine jeweilige Wohnung wieder zu kündigen hätte, was ihm

weder möglich noch zumutbar wäre. Für eine Wohnung in der Nähe seiner heutigen Arbeitsstelle

in […] würden ausserdem weit höhere Mietkosten anfallen, als der ihm von der

Vorinstanz im Umfang von CHF 1'200.00 zugestandene Betrag. Es wäre in einem

solchen Fall mit Mietkosten von mindestens CHF 1'500.00 zu rechnen. Unter

Beibehaltung der übrigen von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen sei sein

Bedarf daher mit CHF 3'422.00 und ab 1. September 2021 mit CHF 3'657.00 zu

veranschlagen.

4.

Die Vorbringen des Berufungsklägers

sind unbegründet. Der Ehemann ist gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig. In

solchen Fällen ist der Bedarf restriktiv zu ermitteln. Aus diesem Grund wurde

er bereits im Eheschutzverfahren, das mit dem Urteil des Obergerichts vom 18.

Oktober 2019 seinen Abschluss fand, darauf hingewiesen, er müsse sich eine

günstigere Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes suchen. Dem Ehemann ist seit

dem Eheschutzverfahren bewusst, dass ihm bloss Arbeitswegkosten von CHF 100.00

pro Monat zugestanden werden. Auf diese damals entschiedene Wertungsfrage kann

im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Der Ehemann wies in

seinem Abänderungsgesuch, mit dem er eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages ab

5.

Mai 2021 verlangte, darauf hin, er arbeite seit dem 1. Januar 2021 in [...]

(Eingabe vom 30. Juni 2021, S. 6, AS 90). Den entsprechenden Anstellungsvertrag

hatte er am 22. Dezember 2020 unterzeichnet (Urkunde 33). Zu diesem Zeitpunkt

hätte er seine Wohnung in [...] auf Ende März 2021 kündigen und in der Nähe

seines neuen Arbeitsortes eine neue Wohnung suchen können (Urkunde 4). Dass es

ihm nicht möglich sein sollte, eine Wohnung mit einem ähnlichen Mietzins wie in

[...] zu finden, ist eine blosse und unsubstantiierte Behauptung. Es wäre ihm ohne

Weiteres möglich gewesen, der ihm schon lange bekannten Forderung, bescheidene

Arbeitswegkosten zu generieren, nachzukommen. Im Übrigen untermauert er seine Behauptung,

er sei gezwungen gewesen, die aktuelle Arbeitsstelle in [...] anzunehmen, in

keiner Weise. Aus dem Umstand alleine, dass diese Arbeitsstelle für ihn nach

den Grundsätzen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zumutbar war, ist nicht

zu schliessen, dass nicht auch noch andere zumutbare Arbeitsstellen vorhanden

gewesen wären. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm eine

Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Auch die Behauptung, es stehe seiner

Arbeitgeberin frei, den Arbeitsort jederzeit zu ändern, stützt seinen

Standpunkt nicht. Der Ehemann macht nicht geltend, dass dies Tatsache geworden

wäre oder er in absehbarer Zeit damit rechnen müsste. Und wenn doch, stellte

sich die Frage, ob er gegenüber seinem Arbeitgeber nicht entsprechenden

Auslagenersatz beanspruchen könnte. Auch daraus kann der Berufungskläger nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass ihm die Vorderrichterin

für Parkplatzkosten einen Betrag von CHF 67.00 zugestanden hatte. Dass die

Ehefrau gegen die vom Ehemann angefochtene Verfügung nicht ebenfalls Berufung

erhoben hat, bedeutet nicht, dass sie damit die Notwendigkeit, für den

Arbeitsweg auf das Auto angewiesen zu sein, anerkannt hätte. Erst recht kann

daraus nicht abgeleitet werden, die von ihm geltend gemachten Arbeitswegkosten seien

damit erstellt. Die Berufung des Ehemannes ist deshalb abzuweisen.

5.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend dem Ehemann und Berufungskläger zu

auferlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss

abgewiesen werden. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten

der Berufung angesichts der geltend gemachten Rügen von vornherein derart

gering, dass das Rechtsmittel als aussichtslos zu qualifizieren ist. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind aus

diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch der Ehefrau und

Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Für die

Festsetzung der vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu bezahlenden

Entschädigung kann auf die vom Vertreter der Berufungsbeklagten eingereichte

Honorarnote (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1’000.00 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine

Parteientschädigung von CHF 2’143.90 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'559.60

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 584.30

(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller