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Entscheid

ZKBER.2022.14

Eigentumsfreiheitsklage

9. Dezember 2022Deutsch34 min

Parzelle GB [...] Nr. yyy. Diese grenzt im Westen und Süden an die Parzelle GB [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Berufungskläger

gegen

1. B.___,

2. C.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Berufungsbeklagte

betreffend Eigentumsfreiheitsklage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ und C.___ sind Eigentümer der

Parzelle GB [...] Nr. yyy. Diese grenzt im Westen und Süden an die Parzelle GB [...]

Nr. xxx von A.___. Zwischen den Grundstücken besteht sowohl an der West- als

auch an der Südgrenze eine Böschung. Die Böschung an der Westgrenze der

Liegenschaft GB […] Nr. yyy liegt teilweise auf der Liegenschaft GB […] Nr. xxx

von A.___.

2. Am 7. September 2017 reichte A.___

(nachfolgend Kläger genannt) Klage beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen B.___

und C.___ (nachfolgend Beklagte genannt) ein und beantragte, die Beklagten als

Eigentümer von Parzelle GB [...] Nr. yyy seien zu verpflichten, ihre auf der

nachbarlichen GB [...] Nr. xxx des Klägers aufgeschüttete Böschung innert

richterlich anzusetzender Frist zu entfernen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Klage ab. Die

Gerichtskosten von CHF 9’210.00 wurden dem Kläger auferlegt. Zudem hatte er den

Beklagten eine Parteikostenentschädigung von CHF 16’097.10 zu entrichten.

4. Der Kläger (nachfolgend

auch der Berufungskläger genannt) legte am 11. Februar 2022 form- und

fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das

begründete Urteil ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2021 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es seien die Beklagten und

Berufungsbeklagten als Eigentümer von Parzelle GB [...] Nr. yyy zu

verpflichten, ihre auf der nachbarlichen GB [...] Nr. xxx des Klägers und

Berufungsklägers aufgeschüttete Böschung innert richterlich anzusetzender Frist

zu entfernen.

3. Eventualiter sei das vorinstanzliche

Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2021 vollumfänglich

aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

5. Mit Berufungsantwort vom 31. März

2022 beantragten die Beklagten (nachfolgend auch Berufungsbeklagte genannt)

Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorinstanz führte zur Abweisung

der Klage aus, die bestehende Böschung an der Westgrenze des Grundstücks der

Beklagten stelle unbestritten einen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar.

Fraglich sei, ob der Kläger der bestehenden Böschung zumindest zivilrechtlich

rechtsgenüglich zugestimmt habe und die Beklagten deshalb nicht verpflichtet

werden könnten, die Böschung zu entfernen. Im ins Recht gelegten Umgebungsplan datiert

vom 1. Juli 2009 (Klageantwortbeilage Nr. 1), der vom Kläger und seiner inzwischen

verstorbenen Ehefrau am 4. Juli 2009 unterzeichnet wurde, sah die Vorinstanz

keine gültige schriftliche Einwilligung, da aus dem Umgebungsplan nicht klar

hervorgehe, dass die Böschung an der Westgrenze auf dem Grundstück des Klägers

zu liegen komme.

1.2

Es liege somit an den Beklagten

darzulegen, dass für die Erstellung der Böschung ein Rechtfertigungsgrund im

Sinne einer mündlichen Einwilligung seitens des Klägers und seiner verstorbenen

Frau vorliege. Die Beklagten brächten glaubhaft vor, dass sie die

Umgebungsarbeiten ausgeführt und erst im Nachgang aufgrund eines Versehens den

Umgebungsplan zur Bewilligung durch die Baubehörde eingereicht hätten. Es habe

eine Begehung vor Ort gegeben, an der die Parteien, der Architekt und der

damalige Bauverwalter anwesend gewesen seien. Man habe die Grenzsituation

angeschaut und habe sich einigen können, dass die Böschung auf dem Grundstück

des Klägers zu liegen komme. Der Kläger und seine verstorbene Frau hätten dem

schriftlich zugestimmt, da sie selbst das Terrain hätten erhöhen wollen. Der

Kläger habe die Grenzsituationen gekannt und habe dieser spätestens anlässlich

der Begehung mündlich zugestimmt. Den Beklagten sei Glauben zu schenken, wenn

sie behaupteten, sie hätten nicht nachträglich etwas an der Böschung abgeändert

und dass sich der Kläger erst dagegen gewehrt habe, als er selbst zu bauen

angefangen habe und sich plötzlich entschieden habe, doch nicht auf seinem

Grundstück aufzufüllen.

1.3

Die Behauptung des Klägers, er habe

bereits 2011 die Entfernung der Böschung verlangt, qualifiziert die Vorinstanz

als blosse Schutzbehauptung. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der

Kläger erst, als er selbst zu bauen angefangen habe und den Aufforderungen der

Bauverwaltung habe nachkommen müssen, verlangt habe, die Böschung auf seinem

Grundstück zu entfernen. Ausserdem bestreite der Kläger nicht, dass die

Beklagten bei der Aufstellung der Sichtschutzwand ständig von ihm kontrolliert

worden seien und ausser zwei Stellen, die laut ihm nicht korrekt ausgeführt

worden seien, die sie auf seinen Wunsch versetzt hätten, sei er einverstanden

gewesen und habe nichts zu beanstanden gehabt. Die Aufschüttung von Terrain auf

seinem Grundstück entspreche etwas Offensichtlichem, was nicht übersehen werden

könne.

1.4

Dass eine mündliche Zustimmung zur

Erstellung der bestehenden Böschung vorliege, hätten im Übrigen sämtliche

Zeugen bestätigt. Der Architekt D.___ sei überzeugt, dass die Ehegatten A.___

die Zustimmung zur heute bestehenden Böschung erteilt hätten. Seine Behauptung,

die Umgebung sei noch nicht erstellt gewesen, bevor der Plan von den Ehegatten A.___

unterzeichnet worden sei, tue der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen keinen

Abbruch. Vorliegend habe der Kläger ja bereits Anfang Jahr 2009 mündlich

zugestimmt. Der damalige Bauverwalter E.___ habe bestätigt, dass es eine

Besichtigung vor Ort mit dem Kläger gegeben habe. Weiter habe er zu Protokoll

gegeben, dass man sich vorstellen müsse, dass die Böschung ungefähr 2 - 3 m auf

das Land des Klägers ausgelaufen sei. Herr A.___ habe damals gesagt, es störe

ihn nicht, da er ohnehin auch bauen wolle und dass er das Terrain angleichen

wolle. Die Aussage des Klägers, man verwechsle Süd und West, den Westen hätten

sie nie angeschaut, wertete die Vorinstanz als reine Schutzbehauptung, würden

doch sämtliche Zeugen bestätigen, dass es eine Besichtigung im Zusammenhang mit

der Böschung im Westen des Grundstücks der Beklagten gegeben haben. Tatsache

sei, dass es mindestens eine Besichtigung im Zusammenhang mit der Böschung

gegeben habe. Die Aussagen der Zeugen stimmten insofern überein, als dass sie

alle von einer ausdrücklichen mündlichen Zustimmung des Klägers ausgegangen

seien.

1.6

Die Version, dass der Kläger der

Böschung zugestimmt habe, da er ja selbst auch habe auffüllen wollen, decke

sich mit den Aussagen des Beklagten 2 in seiner Parteibefragung. Dieser habe

glaubhaft und stringent ausgeführt, dass der Kläger etwa im Herbst 2008, gegen

den Winter, mündlich der Böschung zugestimmt habe, bevor die Umgebung gemacht

worden sei. Im Januar/Februar 2009 hätten sie die Umgebung erstellt, da habe

der Kläger moniert. Damals habe diese Begehung stattgefunden mit Herrn A.___,

seinem Sohn, Herrn D.___, Herrn E.___ und ihm selbst und seiner Frau. Weiter

habe er ausgeführt, dass man nach der Begehung im Mai/Juni 2009 einen

korrigierten Umgebungsplan gemacht habe. Als der Plan gemacht worden sei, sei

bereits aufgeschüttet gewesen. Diese Version decke sich mit den eingereichten

Unterlagen und den Aussagen der Zeugen. Es werde folglich davon ausgegangen,

dass die Umgebung bereits errichtet gewesen sei, bevor der Umgebungsplan vom 4.

Juli 2009 durch den Berufungskläger und seine verstorbene Frau unterschrieben

worden sei. Dass die Böschung darauf nicht zu sehen sei, sei zwar unschön, doch

würden die weiteren Beweise für eine mündliche Zustimmung zur Erstellung der

Böschung durch den Berufungskläger und seine verstorbene Frau sprechen. Es

mache denn auch Sinn und sei nicht anders vorstellbar, als dass die Beklagten

die gesamten Terrainkorrekturen bereits beim Bau des Einfamilienhauses

vorgenommen hätten. Auch mache Sinn, dass beide Parteien auffüllen würden und

nicht nur die eine Partei. Auch dies spreche für die Version der Beklagten.

1.7

Schliesslich sei im Allgemeinen

festzuhalten, dass der Kläger widersprüchlich ausgesagt habe. Zusammenfassend

sei daher festzuhalten, dass der Kläger und seine verstorbene Ehefrau

mindestens mündlich der Erstellung der Böschung durch die Beklagten zugestimmt

hätten. Somit könne der Berufungskläger keine Rechte aus Art. 641 ZGB ableiten

und könne die Eigentumsfreiheitsklage nicht durchsetzen. Die Berufungsbeklagten

könnten zumindest zivilrechtlich nicht verpflichtet werden, die erstellte

Böschung zu entfernen.

2.1

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf die

(angeblich) stringenten Aussagen der Berufungsbeklagten sowie der

einvernommenen Zeugen. Sie befasse sich aber in keiner Weise mit seinen

Vorbringen, mit denen er auf diverse Ungereimtheiten und Widersprüche der

Berufungsbeklagten und der einvernommenen Zeugen hingewiesen und dargelegt

habe, dass die Aussagen der Berufungsbeklagten jeweils den neuen Vorbringen

angepasst worden seien oder an sich keinen Beweiswert hätten, sondern halte

einzig summarisch fest, die Aussagen der Berufungsbeklagten sowie der Zeugen

seien stringent und glaubhaft, weshalb auf diese abzustützen sei. Die Vorinstanz

verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht darlege,

nach welchen Überlegungen sie sich habe leiten lassen, als sie entschieden

habe, den Ausführungen der Berufungsbeklagten sei Glauben zu schenken. Es fehle

denn auch die Begründung, weshalb seine Aussage, wonach eine Aufschüttung auf

diese Seite (östliche Parzellengrenze) für ihn äusserst ungünstig sei, da er

nur an dieser Stelle auf den südlichen Teil seines Grundstückes gelangen

können, unglaubwürdig sei. Der von der Einwohnergemeinde [...] genehmigte

Umgebungsplan aus dem Jahr 2009 zeige die aktuell bestehende Böschung nicht

auf. Die von ihm und seiner verstorbenen Frau geleistete Unterschrift habe

somit die Böschung in der heute existierenden Form nicht mitumfassen können,

weshalb eine schriftliche Zustimmung nicht vorliege.

2.2

Die Vorinstanz halte sodann fest,

dass der Berufungskläger mindestens mündlich der Erstellung der auf seinem

Grundstück auslaufenden Böschung zugestimmt habe. Erneut sei festzuhalten, dass

die Berufungsbeklagten erst, nachdem im Verlaufe des Prozesses aufgezeigt

worden sei, dass keine schriftliche Zustimmung vorliege, ausgeführt hätten, er

habe aber doch zumindest mündlich der Erstellung der Böschung zugestimmt. Die

Berufungsbeklagten hätten in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2018 noch

festgehalten, dass er nur zugesagt habe, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück

Terrainveränderungen vornehmen dürften. Die Unterschrift sei Bedingung der

Bauverwaltung gewesen. Er habe ihnen damals mitgeteilt, dass er auf seinem

Grundstück ebenfalls eine Böschung erstellen wolle. Es sei aber keine Rede

davon gewesen, dass die Berufungsbeklagten auf seinem Grundstück eine Böschung

errichten dürften.

2.3

Unklar sei zudem auch der zeitliche

Ablauf der Geschehnisse im Jahr 2008 bis Ende 2009. Die Berufungsbeklagten wie

auch die Zeugen hätten nicht schlüssig darlegen können, wann genau seine

mündliche Zustimmung und diejenige seiner Ehefrau vorgelegen sei. Die

Berufungsbeklagten hätten im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung bis heute

die unbelegte Behauptung geäussert, man habe nach der Erstellung des

nachträglich eingereichten Umgebungsplans eine gemeinsame Begehung

durchgeführt. Im Rahmen dieser Begehung habe man die Grenzsituation angeschaut

und der Berufungskläger habe nachträglich der Grenzsituation zugestimmt. Die

Böschung habe damals bereits bestanden. Im Gegenzug habe der Berufungsbeklagte

aber auch ausgesagt, der Berufungskläger habe die mündliche Zustimmung bereits

früher, nämlich im Winter 2008 abgegeben, also zu einem Zeitpunkt, an dem die

Böschung noch gar nicht Bestand gehabt habe. Einmal solle die mündliche

Zustimmung im Herbst/Winter 2008 und somit vor Erstellung der Böschung

abgegeben worden sein, einmal erst anlässlich der Begehung im Sommer 2009.

Weder die Zeugenaussagen noch die sonstigen von der Vorinstanz getätigten

Erwägungen stützten eine mündliche Zustimmung des Berufungsklägers im

Herbst/Winter 2008.

2.4

Die Vorinstanz begründe die

mündliche Zustimmung des Berufungsklägers und dessen verstorbener Ehefrau

zusammengefasst damit, es sei bewiesen, dass eine Begehung im Sommer 2009

stattgefunden habe, bei welcher der Berufungskläger mündlich zugestimmt habe.

Ausserdem sei davon auszugehen, dass die umstrittene Böschung zum damaligen

Zeitpunkt (Sommer 2009) bereits vorhanden gewesen sei, weshalb der

Berufungskläger sicherlich interveniert hätte. Anlässlich der Begehung im

Sommer 2009 (Parteien / Architekt / Bauverwalter) sei die Böschung

Gesprächsthema gewesen. Wäre die von den Beklagten erstellte Böschung auf

seinem Grundstück bereits in der heutigen Form vorhanden und tatsächlich

Gesprächsthema gewesen, so sei nicht erklärbar, warum diese Böschung dann nicht

zusätzlich in den Plan aufgenommen oder zumindest handschriftlich ergänzt

worden sei. Die Böschung sei damals in der heutigen Form noch nicht vorhanden

und auch nicht Gesprächsthema gewesen.

2.5

Die Vorinstanz versuche diesen

Umstand auszublenden, indem aufgeführt werde, «die Aufschüttung von Terrain auf

seinem Grundstück entspreche etwas Offensichtlichem, was nicht übersehen werden

könne». Der Zeuge D.___ habe aber ausgesagt, die Böschung sei in der heutigen

Form damals noch gar nicht erstellt gewesen. Es sei ohne weiteres möglich, dass

sich der Zeuge E.___, der erwiesenermassen auch sonst widersprüchliche und gar

wahrheitswidrige Aussagen gemacht habe, auf eine andere Begehung und auf eine

andere Böschung beziehe. Insofern hätten auch die Zeugenaussagen mitnichten

beweisen können, dass die Böschung damals im Juli 2009, als der Berufungskläger

und seine Ehefrau ihre Zustimmung Umgebungsplan abgegeben haben sollen, bereits

vorhanden gewesen sei.

2.6

Die Vorinstanz führte weiter aus,

dass die Aussagen der Zeugen insofern übereinstimmten, als dass sie alle von

einer ausdrücklichen mündlichen Zustimmung des Berufungsklägers ausgingen. Die

Zeugin F.___ habe hierzu keinerlei Anhaltspunkte liefern können. Sie habe

lediglich ausführen können, der Berufungsbeklagte habe ihr damals vor ca. 10

Jahren (gemeint könne einzig die angebliche Begehung zwischen den Parteien im

Herbst/Winter 2008 gewesen sein) mitgeteilt, man dürfe nun ausschütten, der

Berufungskläger würde dann selber auf seinem Grundstück auch aufschütten.

2.7

Der Zeuge D.___ habe anlässlich

seiner Einvernahme nicht stringent ausgesagt, sondern sich in Widersprüche verstrickt.

Zuerst habe er ausgesagt, er (der Berufungskläger) habe sich mit der Böschung

in der heutigen Form einverstanden erklärt. Er habe gesagt, er mache dort

vorläufig nichts, man könne diese Böschung so erstellen. Daraus müsse

geschlossen werden, dass er mitbekommen habe, dass er dem Erstellen der

Böschung zugestimmt habe, bevor die Böschung erstellt worden sei. Dann habe er

ausgesagt, er sei nie an einer Besichtigung mit ihm anwesend gewesen. Dann

wiederum habe er ausgesagt, dass die Bauherrschaft mit ihm geredet und er

angeblich die Zustimmung gegeben habe. Dann wiederum solle er voll überzogen

gewesen sein, dass er die Zustimmung gegeben habe. Auf Nachfrage der

Gerichtspräsidentin, ob er selbst dabei gewesen sei, als er seine Zustimmung

erteilt habe oder ob er es nur vom Berufungsbeklagten gehört habe, habe der

Zeuge ausgeführt, der Berufungskläger habe ihm ja den Plan unterschrieben. Auf

erneute Nachfrage habe der Zeuge implizit zugegeben, nicht selber gehört zu

haben, dass der Kläger mündlich der Böschung zugestimmt habe.

2.8

Einzig der Zeuge E.___ (ehemaliger

Bauverwalter) habe ausgesagt, es habe eine Besichtigung stattgefunden und der

Berufungskläger habe damals gesagt, es (die Böschung) störe ihn nicht, da er

ohnehin auch bauen und das Terrain angleichen wolle. Die Vorinstanz schliesse

daraus, dass er die Zustimmung zur umstrittenen Böschung erteilt habe. Der

Zeuge E.___ habe aber wörtlich ausgesagt: «Wir standen auf der Südseite dieses

Grundstücks (…) sie müssen sich vorstellen, die Böschung lief ungefähr 2 - 3 m

auf sein (des Berufungsklägers) Land aus». Daraus schliesse die Vorinstanz, die

hier umstrittene Böschung sei bei dieser Begehung im Sommer 2009 Thema gewesen

und er habe der Böschung ausdrücklich zugestimmt. Nach der Aussage des Zeugen D.___

sei die Böschung damals noch gar nicht gebaut gewesen. Der Zeuge E.___ habe

zudem ausdrücklich von der Böschung auf der Südseite des Grundstücks

gesprochen. Insofern könnten aus der von der Vorinstanz zitierten Aussage des

Zeugen E.___ keinerlei Rückschluss auf seine angebliche Zustimmung zur hier umstrittenen

Böschung gezogen werden. Anlässlich der Begehung im Sommer 2009 sei die

Umgebungsgestaltung im Süden seines Grundstücks Thema gewesen. Die Thematik sei

damals gewesen, dass die Berufungsbeklagten ihre aufgeschüttete

Terraingestaltung durch eine Betonmauer hätten sichern müssen. Weiter komme

hinzu, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen E.___ generell in Frage

zu stellen sei. E.___ sei der damalige Bauverwalter der Einwohnergemeinde […]

gewesen. Er versuche verständlicherweise den Sachverhalt dahingehend

darzustellen, dass er selber keine Fehler zugeben müsse. Der aktuell amtierende

Bauverwalter sehe die Dinge klarerweise anders.

2.9

Zusammengefasst hätten die

Berufungsbeklagten nicht rechtsgenüglich nachweisen können, dass ein

Einverständnis vorliege, weshalb für die Eigentumsbeschränkung keinerlei

Rechtfertigungsgrund bestehe. Die Vorinstanz wende die Beweislastregel des Art.

8.

ZGB falsch an, wenn sie ausführe, es sei fern anzunehmen, die

Berufungsbeklagten hätten in bösem Glauben gehandelt und die Böschung ohne

gutem Glauben erstellt.

3.

Die Berufungsbeklagten bringen

zunächst vor, die Rügegründe seien der Rechtsmittelinstanz umfassend und

substantiiert darzulegen. Es genüge nicht, darzulegen, dass der Sachverhalt

falsch erstellt worden sei. Vielmehr sei detailliert darzutun, welches Element

des Sachverhaltes nicht oder nicht korrekt abgeklärt worden sei und welche

Beweismittel diesbezüglich hinzuzuziehen seien. Wie die oben wiedergegebenen

Ausführungen des Berufungsklägers zeigen, sind diese detailliert, konkret und nehmen

Bezug auf das angefochtene Urteil. Sie sind für die Rechtsmittelinstanz

verständlich und nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

die Berufungsgründe nicht explizit benannt werden. Denn es ist offensichtlich,

dass in erster Linie die Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit die

Feststellung des Sachverhaltes beanstandet wird. Offensichtlich ist der Berufungskläger

vorab mit der Würdigung der Aussagen der Beteiligten nicht einverstanden. Auf

die weiteren Vorbringen der Berufungsbeklagten wird im Folgenden soweit

erforderlich eingegangen.

4.

Gemäss Art. 641 ZGB kann der

Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem

Belieben verfügen (Abs. 1) und hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm

vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren

(Abs. 2). Die Eigentumsfreiheitsklage kann nur dann erhoben werden, wenn es

sich um eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum handelt. Prinzipiell

ist jede unmittelbare oder körperliche Einwirkung rechtswidrig (vgl. Stephan

Wolf/Wolfgang Wiegand in: Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 641 N 63 f.). Als

Verteidigungsmöglichkeit steht dem Beklagten namentlich der Nachweis eines

Rechtfertigungsgrunds offen. Dem Beklagten obliegt der Beweis, dass ihm ein

subjektives Recht dinglicher oder obligatorischer Natur zur Einwirkung zustehe

(Barbara Graham-Siegenthaler in: Das Eigentum, Allgemeine Bestimmungen Art.

641-654a ZGB, Bern 2022, Art. 641 N 196). Ein rein obligatorisches Recht vermag

somit die Einwirkung zu rechtfertigen. Obligatorische Rechte entstehen durch

Vertragsschluss nach den Regeln von Art. 1 ff. OR. Der Vertrag ist an keine

spezielle Form gebunden (Art. 11 Abs. 1 OR). Der Vertragsschluss kann

ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR).

5.

Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, liegt die Beweislast dafür, dass der Berufungskläger und

seine Ehefrau der Errichtung einer Böschung durch die Berufungsbeklagten auf

seinem Grundstück zugestimmt haben, bei Letzteren. Die Vorinstanz ist von einer

mündlichen Zustimmung ausgegangen. Diese mündliche Zustimmung ist von den

Berufungsbeklagten zu beweisen. Grundsätzlich ist als Regelbeweismass der

strenge Beweis zu erbringen (Peter Guyan in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 157 N 7). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist.

Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das

Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr

hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 134

E. 3.4.1). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der

Beweise (Art. 157 ZPO). Die erhobenen Beweise sind vom Gericht aufgrund von Denk-

und Naturgesetzen, allgemein anerkannten Erfahrungssätzen (tatsächliche oder

natürliche Vermutung) und der Lebenserfahrung zu gewichten und zu bewerten.

Hinsichtlich jeder einzelnen Beweistatsache, aber auch im Zusammenspiel von

mehreren Beweistatsachen muss sich aus den erhobenen Beweisen ein stimmiges

Gesamtbild ergeben, damit eine Tatsache als erwiesen gelten kann (vgl. Jürgen

Brönnimann in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 157 N 16).

6.

Aus den Akten geht hervor, dass die

Berufungsbeklagten am 8. November 2007 ein Baugesuch für den Bau eines

Einfamilienhauses auf dem Grundstück GB [...] Nr. yyy eingereicht haben, das

von der Bauverwaltung [...] genehmigt wurde. Weiter liegt ein Umgebungsplan

datiert vom 1. Juli 2009 vor. Dieser enthält folgenden, am 4. Juli 2009 vom

Berufungskläger und seiner Ehefrau unterschriebenen Vermerk: «einverständniss

zu den bauten an den grenzen gb-nr. xxx und zzz sichtschutzpergolaelemente und

bruchsteinmauerunterfangung grundstücksbesitzer gb-nr. xxx und zzz». Das

Grundstück Nr. www grenzt im Süden an das Grundstück der Berufungsbeklagten und

stand damals ebenfalls im Eigentum des Berufungsklägers und seiner Ehefrau. Es

wurde später mit dem Grundstück Nr. vvv vereinigt. Die Baukommission [...]

genehmigte den Umgebungsplan am 7. Juli 2009 (Klageantwortbeilage Nr. 2).

Laut Plan stehen entlang der Westgrenze der Liegenschaft GB [...] Nr. yyy vier

Holzpalisaden. Schriftlich wird festgehalten, dass die zwei nördlichen

Holzpalisaden 200 cm hoch ab dem gewachsenen Terrain und die zwei südlichen 200

cm hoch ab dem aufgeschütteten Terrain stehen. An der Südgrenze zum Grundstück

GB Nr. zzz ist in einem Querschnittprofil ein Betonfundament mit einer

Bruchsteinmauer eingezeichnet.

7.

Der Berufungskläger bestreitet, der

Errichtung einer Böschung auf seinem Grundstück zugestimmt zu haben.

Insbesondere ist er der Auffassung, Gegenstand der Gespräche zwischen den

Parteien seien die Situation an der Südgrenze wie die Sichtschutzelemente an

der Westgrenze gewesen. Weiter rügt er die Sachverhaltsfeststellung der

Vorderrichterin in Bezug auf den Zeitpunkt seiner mündlichen Zustimmung. Er

bestreitet weiter, dass die Böschung bei der Begehung sowie bei der

Unterzeichnung des Umgebungsplans bereits erstellt gewesen sei. Insbesondere

wirft er die Frage auf, wer seine Zustimmung (und diejenige seiner Ehefrau)

selbst gehört habe. Da die Vorderrichterin im Wesentlichen auf die Aussagen der

Beteiligten abgestellt hat, sind zunächst die Aussagen der befragten Personen

zu den von ihm in Zweifel gezogenen Elementen der Sachverhaltsfeststellung festzustellen

und zu würdigen.

8.

Der Zeuge D.___, der Architekt der

Berufungsbeklagten, hat zu den gerügten Tatsachenfeststellungen wie folgt

ausgesagt: Die Korrekturen auf dem Plan für das neue Baugesuch seien die

Holzpalisaden (54-56; es werden jeweils die Randziffern der betreffenden

Befragung wiedergegeben). Die Böschung sehe man nicht auf dem Plan. Diese habe

sich dann ergeben (58-60). Auf die Frage, ob man die Böschung gemeinsam

anschauen gegangen sei, antwortete er, davon habe er keine Kenntnis (68-88). Er

sei nie mit Herrn A.___ die Böschung besichtigen gegangen (92-94). Später sagte

er auf den Hinweis, auf dem Plan sehe man die Holzpalisaden, die Böschung aber

nicht, die Bauherrschaft habe mit ihm (dem Berufungskläger) geredet. Er (der

Berufungskläger) habe gesagt, diesen Platz dürften sie bis an die Grenze bauen,

und logischerweise falle dann die Böschung auf sein Land (104-109). Weiter

verneinte er (der Zeuge) zweimal, die fertige Böschung bzw. die ausgeführten

Arbeiten der Böschung gesehen zu haben (141-143 und 156-158). Erneut bestätigte

er sodann, sie hätten ein Baugesuch für die Ergänzung der Palisaden und des

Spielplatzes eingereicht (162-166). Weiter sagte er aus, ursprünglich sei eine

Böschung auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten angedacht gewesen. Sie (die Berufungsbeklagten)

hätten angeblich mit ihm geredet, ob sie dies bis an seine Grenze

«herausziehen» könnten und dass die Böschung auf seinem Grundstück zu liegen

komme. Das sei das, was er wisse (181-184). Auf die Feststellung des Rechtsanwaltes

der Berufungsbeklagten, Herr und Frau A.___ hätten die Zustimmung zu dieser

Böschung gegeben, und dessen Nachfrage «sie wussten also, was dort passiert?»,

antwortete er, ja davon bin ich voll überzogen (209-212). Darauf wies ihn die

Gerichtspräsidentin auf die Widersprüche in seinen Aussagen hin und fragte ihn,

ob er dabei gewesen sei oder ob er es nur von Herrn C.___ gehört habe

(214-217). Seine Antwort darauf lautete, «er hat mir ja diesen Plan

unterschrieben» (219). Anschliessend bestätigte er, dass er mit dem Plan zu den

Ehegatten A.___ gegangen sei und sie ihm diesen unterschrieben hätten

(221-226). Weiter bestätigte er zweimal, dass die Arbeiten im Zeitpunkt, als

der Plan unterschrieben worden sei, noch nicht ausgeführt gewesen sein (261-264,

267.

und 297-302).

9.

Der Zeuge E.___, der damalige

Bauverwalter, äusserte sich wie folgt zu den umstrittenen Punkten: Er spricht

von einer Besichtigung vor Ort mit dem Berufungskläger, seinem Sohn, den Beklagten

und glaublich auch dem Architekten (33-44). Sie seien auf der Südseite des

Grundstücks gestanden (34-35). Dort sei ein Kanalisationsschacht gelegen. Herr A.___

habe verlangt, dass diese Böschung betonriegelartig stabilisiert werde, damit

man jederzeit zu diesem Schacht gelangen könne und damit dieser nicht plötzlich

mit Erde verdeckt werde. Sie müssten sich vorstellen, die Böschung sei ungefähr

2-3 m auf sein Land hinausgelaufen. Herr A.___ habe damals gesagt, es störe ihn

nicht (35-41). Weiter unten spricht der Berufungskläger auch von der

Sichtschutzwand. Herr und Frau A.___ hätten das dann so unterschrieben (44-45).

Auf die Frage, ob die Arbeiten damals schon ausgeführt gewesen seien,

antwortete er, die Böschung sei aufgeschüttet gewesen, nach Süden sei es einfach

diese steile Böschung gewesen. Die Holzstiele seien noch nicht gestanden. Die

Böschung sei bereits so gewesen. Der Berufungskläger habe eben verlangt, dass

es einen Betonriegel gebe, damit man zum Schacht komme. Die Holzstiele seien

noch nicht gestanden. Die Böschung sei bereits so gewesen (60-62). Zur Frage,

wofür der Berufungskläger und seine Frau ihre Zustimmung gegeben hätten,

verweist er auf den Plan, hier könne man das ja lesen, dass man das so

ausführen dürfe (88-90). Gleich anschliessend führt er aus, Herr D.___ sei auch

dabei gewesen. Jeder habe gewusst, dass dort eine Böschung sei und dass diese

Holzstiele auf diese Grenze kämen. Weil die Holzstiele auf die Grenze gekommen

seien, habe er verlangt, dass sie unterschreiben (94-99). Auf die Frage des

Anwaltes des Berufungsklägers, ob sich nach dem nachgereichten Plan im Süden

auch etwas geändert habe, sagte er, dort sei einfach eine steile Böschung

gewesen. Das müsse man etappenartig machen, mit Bruchsteinen (116-118). Auf die

Frage, ob es für Terrainveränderungen ein Baugesuch brauche, spricht er wieder

vorab von der Südseite und darauf von der Sichtschutzwand (131-137). Auf die

Frage, wieso er von den Berufungsbeklagten keine Schnitte verlangt hätte,

antwortete er, das wisse er nicht mehr. Wenn sie ein Jahr lang verhandelt

hätten und dann komme dieser unterschriebene Plan … Er habe sofort die

Bewilligung erteilt, damit C.___ die Umgebung hätten machen können (184-189).

Weiter führte er aus, wenn er gewusst hätte, dass es zu dieser Verhandlung

komme, hätte er es nachverlangt. Aber dann hätten sie (er sagt wir) wieder 1 -

2.

Monate verloren und vielleicht hätten dann die Ehegatten A.___ auch nicht

unterschrieben, wenn man wieder etwas auf dem Plan geändert hätte (190-193).

Die Frage, ob er die Böschung mitbewilligt habe, beantwortete er mit richtig.

Das wisse auch Herr A.___. Es möge ein Mangel sein, dass sie damals keinen

anständigen Schnitt gemacht hätten (289-292). Später stellt die Amtsgerichtspräsidentin

die folgende Frage: «Sie sagten, die Böschung war bewilligt. Ich kann mir nicht

vorstellen, wie man eine Böschung bewilligen kann, wenn man einen Plan hat, wo

es nicht drauf ist und sie kommt ja sogar noch auf dem Grundstück der Gegenpartei

zu liegen. Wie hat man diese Böschung bewilligt und wo finde ich, dass sie

bewilligt wurde?» (329-333). Darauf antwortet er: «Im Baugesuch vom 2009, das

unterschrieben ist… Das mag ein Mangel sein, dass man dort die Böschung nicht

genau aufgezeichnet hat. Aber da Herr A.___ sagte, ihn störe das nicht und er

sei einverstanden. Man habe sowieso aufschütten wollen. Deshalb ging ich dem

nicht mehr weiter nach… (334-337). Nach dem Hinweis des Anwaltes des Berufungsklägers,

er spreche immer nur von der Zustimmung zu den Stielen, antwortet er zuerst,

Nein zum ganzen Plan (367-369), bejaht dann aber, zu dem, was auf dem Plan

ersichtlich sei (371-373). Schliesslich fragt der Vertreter der Berufungsbeklagten:

« Herr C.___ mag sich erinnern, dass sie mit den Ehegatten C.___ und A.___ den

Plan angeschaut haben und das noch vor Ort?» (397-399). Er antwortet: «selbstverständlich.

Wir haben es besprochen. Es sagte, was er im Süden machen will, C.___ zeigten

ihm diese Stiele. Selbstverständlich. Das sagte ich so auch. Das war im Juni

2009» (400-401).

10.

Der Berufungsbeklagte C.___ führte

aus, der Berufungskläger sei auf ihn zugekommen und habe ihn aufgefordert, bis

an die Grenze aufzufüllen, er wolle dann auch auffüllen. Es mache keinen Sinn,

wenn sie anböschen würden und er auch wieder anbösche (14-17 und 25-26). Das

sei im Herbst 2008 gewesen. Sie hätten das mit Handschlag abgemacht (30-32). Er

sagt, die Böschung habe es bei der Unterschrift des Planes durch die Ehegatten A.___

bereits gegeben (34-38). Es sei schon bis an die Grenze aufgefüllt gewesen. Das

letzte sei im April gemacht worden. Dann habe Herr A.___ moniert. Man habe dann

nachträglich diesen Riegel beim Gartenhäuschen gemacht. Damals habe eben diese

Begehung stattgefunden mit Herrn A.___, seinem Sohn, Herrn D.___ und Herrn E.___.

Er und seine Frau seien auch dabei gewesen (42-46). Auch später sagte er noch

einmal, es sei schon aufgeschüttet gewesen, als der Plan gemacht worden sei

(60, dito 70). Man habe seine ganze Grenze angeschaut. Unten auf der Südseite

sei ja nur die Hälfte. Nachher habe man den korrigierten Umgebungsplan gemacht.

Herr D.___ habe einen relativ kurzen Zeitraum gegeben, den Plan anzupassen.

Dieser sei dann unterschrieben worden (50-53). Er verneint, dabei gewesen zu

sein, als die Ehegatten A.___ unterschrieben hätten (55-57). Auf die Frage

seines Anwaltes, ob A.___ der Böschung, so wie sie jetzt stehe, zugestimmt

habe, antwortete er, ja wir liefen darüber, von seiner Grenze bis unten und wir

zeigten, was wohin kommt (94-97).

11.

Die Zeugin F.___ erklärte, nicht

bezeugen zu können, dass Herr A.___ seine Zustimmung zur Böschung erteilte

(60-63). Sie sagte allerdings aus, Herr C.___ habe ihr gesagt, sie könnten aufschütten

und Herr A.___ schütte dann auch auf (45-46).

12.1

Der Zeuge D.___ war nach seinen

Aussagen nie bei einer gemeinsamen Besichtigung mit dem Berufungskläger dabei,

an welcher dieser hätte sehen können, dass die Böschung auf seinem Grundstück

lag. Dass der Berufungskläger einer Böschung auf seinem Grundstück zugestimmt

hat, hat er nur von den Berufungsbeklagten gehört. Der Zeuge ist der

Auffassung, der Berufungskläger habe die umstrittene Böschung bewilligt. Er ist

der Meinung, die Böschung sei noch nicht aufgeschüttet gewesen, als der Plan

unterzeichnet worden sei. Dies würde bedeuten, dass sie es auch bei der

Besichtigung, an welcher der Kläger, sein Sohn, die Beklagten möglicherweise

auch deren Architekt dabei gewesen seien, noch nicht gewesen ist.

12.2

Der Zeuge D.___ hat anders

ausgesagt als der Zeuge E.___. D.___ hat die fertige Böschung bzw. die

ausgeführten Böschungsarbeiten nie gesehen. Zudem widerspricht sich E.___, wenn

er ausführt, er habe die Bewilligung sofort erteilt, damit die

Berufungsbeklagten die Umgebung hätten machen können. Darüber hinaus fand die Besichtigung

mit den aufgezählten Personen nicht im Sommer 2009 statt. Es ist einzig der

Zeuge E.___, der von einer gemeinsamen Besichtigung im Sommer 2009 spricht.

Insbesondere Herr C.___ selbst datiert diese gemeinsame Besichtigung im

Januar/Februar 2009 (42-53), wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Der

Berufungskläger hingegen spricht von der Südseite und bejaht letztlich die

Frage, man habe den Süden des Grundstücks gemeinsam angeschaut. Er ist der

Auffassung Süd und West würden verwechselt (333-369). Auch der Zeuge E.___

befasst sich in seinen Aussagen zuerst mit der Südseite des Grundstücks der

Berufungsbeklagten. In diesem Zusammenhang erwähnt er auch die gemeinsame

Besichtigung. Er sagt zwar, der Berufungskläger habe gesagt, er sei

einverstanden. Unklar bleibt, ob der Berufungskläger das zu ihm gesagt hat und

wann das gewesen sein soll. Insbesondere aber könnte sich dieses Einverständnis

des Berufungsklägers lediglich auf das bezogen haben, was im unterschriebenen

Baugesuch ersichtlich ist. Merkwürdig erscheint auch seine Aussage, die

Ehegatten A.___ hätten das Baugesuch vielleicht nicht unterschrieben, wenn sie

den Plan angepasst hätten. Wenn sie mit der Böschung tatsächlich einverstanden

gewesen wären, so hätten sie doch auch ein Baugesuch mit einer eingezeichneten

Böschung unterschreiben können.

12.3

Der Berufungsbeklagte C.___

vertritt in seiner Befragung durch die Vorderrichterin die Meinung, man habe

sich im Herbst 2008 geeinigt. Auch bei seinen Aussagen ist unklar, ob er nicht

die Südseite meint, wo es ja auch eine Böschung gibt. Er sagt, die Böschung

habe es bei der Unterschrift schon gegeben – das wäre eher diejenige im Süden –

bzw. es sei bis an die Grenze aufgefüllt gewesen, was sich wiederum eher auf

die Westseite bezieht. In der Eingabe vom 8. Mai 2018 sprechen die

Berufungsbeklagten davon, dass ihnen Herr und Frau A.___ zugesagt hätten, dass

sie ihr Terrain auf der Westseite auffüllen dürften. Dasselbe bestätigen sie in

der Klageantwort vom 20. Juni 2018: Sie hätten das O.k. erhalten, bis an die

gemeinsame Grenze aufzufüllen, da sie (die Ehegatten A.___) zu einem späteren

Zeitpunkt planten, dies auch zu tun. Nach dieser Aussage liegt genau genommen

nur eine Einwilligung für das Auffüllen vor. Zu einer Böschung, die sich aus

dieser Auffüllung ergeben kann – nicht muss – liegt jedenfalls keine

ausdrückliche Einwilligung vor. Offenbar haben sich die Parteien nicht darüber

unterhalten, wie mit dem Niveauunterschied umgegangen werden sollte. Da der

Berufungskläger erklärt hatte, selbst auffüllen zu wollen, war eine solche

Absprache nicht erforderlich. Weiter führten die Berufungsbeklagten in der

Klageantwort daraus, sie seien bei der Aufstellung der Sichtschutzwand ständig

vom Berufungskläger kontrolliert worden. Ausser bei zwei Stellen, die laut dem Berufungskläger

nicht korrekt ausgeführt worden seien, sei er einverstanden gewesen und habe

nichts zu beanstanden gehabt. Die Sichtschutzwände sind somit auch nach ihren

Aussagen offensichtlich erst nach der Erteilung der Baubewilligung erstellt

worden. Auch dieser Umstand lässt offen, ob und in welchem Umfang im Zeitpunkt

der Unterzeichnung des neuen Baugesuchs eine Böschung bestand.

12.4

Der Vollständigkeit halber kann

festgehalten werden, dass die Zeugin F.___ eine mündliche oder schriftliche

Einwilligung nie direkt mitbekommen hat. Immerhin bestätigte sie die Aussagen

des Berufungsbeklagten, er dürfe ausschütten und der Berufungskläger wolle dann

auch ausschütten. Hingegen kann sie keine Angaben zum Zeitpunkt der

Besichtigung und deren Teilnehmer machen.

13.1

Das aus dem genehmigten

Umgebungsplan aus dem Jahre 2009 keine schriftliche Zustimmung zur Böschung

Dispositiv

abgeleitet werden kann, hat bereits die Vorderrichterin zu Recht erkannt. Die

Berufungsbeklagten widersprechen dem zwar. Vor dem Hintergrund, dass der

Berufungskläger und seine Ehefrau ausdrücklich den Sichtschutz-Pergolaelementen

und der Bruchsteinmauerunterfangung zugestimmt haben, ist nicht

nachvollziehbar, wieso die Böschung, die ja einen Eingriff in ihr Eigentum

bedeutet, überhaupt nicht erwähnt wird und sie dieser nicht auch unterschriftlich

zugestimmt haben. Die Aussagen der Zeugen und der Berufungsbeklagten stimmen

insofern überein, als dass sie alle die Meinung vertreten, der Berufungskläger

und seine Ehefrau hätten der Errichtung eine Böschung auf der Westseite ihres

Grundstücks zugestimmt. Betrachtet man jedoch ihre Aussagen im Detail, gibt es

erhebliche Differenzen und Unklarheiten. Soweit sich der Berufungsbeklagte C.___

im Herbst 2008 mit dem Berufungskläger darauf geeinigt hat, dass beide Parteien

ihr Terrain auffüllen, ist dies keine Einigung darüber, dass er selbst eine

Böschung auf dem Grundstück des Berufungsklägers errichten darf. Gestützt auf

die Aussagen der Beteiligten lässt sich ein klarer Beweis einer Zustimmung

nicht erbringen. Es liegen zu viele Unstimmigkeiten und Widersprüche vor, als

dass ohne ernsthafte Zweifel auf eine entsprechende Einigung geschlossen werden

könnte. Daran ändert der Umstand nichts, dass auch der Berufungskläger in

seinen Aussagen widersprüchlich und teilweise unglaubwürdig war. Sein

prozessuales Verhalten hat keine Beweiserleichterung für die Berufungsbeklagten

zur Folge. Sein emotionales Benehmen kann auch nicht als Indiz für das

Vorliegen der umstrittenen Zustimmung gewertet werden.

13.2 Die Berufungsbeklagten verweisen in

ihrer Berufungsantwort auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, wonach der

Berufungskläger erst, als er selbst zu bauen angefangen und den Anforderungen

der Bauverwaltung [...] habe nachkommen müssen, von ihnen die Entfernung der

Böschung verlangt habe. Auch seine Kontrolle beim Bau der Sichtschutzwand wird

ins Feld geführt. Aus einer vor-

übergehenden Duldung lässt sich keine

verbindliche Zustimmung für eine dauerhafte Eigentumsbeschränkung herleiten,

insbesondere dann nicht, wenn die übrigen Umstände nicht eindeutig sind.

Dasselbe gilt für den Einwand, dass eine Aufforderung, die Böschung zu

entfernen, erst mit dem Schreiben vom 9. August 2014 nachgewiesen ist. Die

Berufungsbeklagten räumen in ihrer Berufungsantwort vom 20. Juni 2018 indessen selbst

ein, der Berufungskläger habe ihnen im Jahr 2013 mitgeteilt, er gedenke, das

Terrain doch nicht auf ihre Höhe aufzufüllen, so wie sie es im Jahr 2009

vereinbart hätten. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der Eigentumsfreiheitsanspruch

als solcher unverjährbar ist, was sich aus seiner dinglichen Natur ergibt und

unbestritten ist (Stephan Wolf / Wolfgang Wigand in: Thomas Geiser et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art.

641 N 67). Ohnehin hatte der Berufungskläger ja anfänglich noch die Absicht,

sein Grundstück ebenfalls aufzufüllen. Die Berufungsbeklagten wenden weiter ein,

sie seien damals nicht anwaltlich vertreten gewesen, als sie geschrieben

hätten, sie hätten von Herrn und Frau A.___ die Zusage erhalten, auf ihrem

Terrain auf der Westseite auffüllen zu dürfen. Dies ändert nichts daran, dass

sie diese Aussage gemacht haben. Die fehlende anwaltliche Beratung macht ihre

Aussage nicht unglaubwürdiger. Vielmehr erscheint sie durchaus plausibel. Zudem

wird sie von der Zeugin F.___ bestätigt. Zwar trifft es zu, dass es nicht

relevant ist, wann die Zustimmung durch den Berufungskläger und seine Ehefrau

erfolgt ist, sondern dass sie erfolgt ist. Dennoch würde die Kenntnis der

Umstände den Nachweis einer Zustimmung erleichtern oder sogar erst ermöglichen.

Ohne Kenntnis der Umstände der Zustimmung steht diese als blosse Behauptung im

luftleeren Raum. Schliesslich ist es sehr wohl möglich, dass die

Berufungsbeklagten die Böschung in gutem Glauben erstellt haben. Dies bedeutet

allerdings nicht, dass der Berufungskläger und seine Ehefrau tatsächlich ihre

Zustimmung erteilt haben. Insbesondere aber befreit ein guter Glaube der

Berufungsbeklagten diese nicht vom Nachweis der Zustimmung des Berufungsklägers

und seiner Ehefrau. Dieser Beweis gelingt ihnen nicht. Die Indizien, die sich

aus dem späteren Verhalten des Berufungsklägers ergeben, sind zu wenig eindeutig,

um den erforderlichen Beweis zu vervollständigen. Die Böschung bleibt damit

eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum des Berufungsklägers. Die

Berufungsbeklagten haben diese zu entfernen.

14. Die Berufungsbeklagten vertreten die

Auffassung, das Rechtsbegehren sei unklar. Man wisse nicht, was aufgeschüttet

sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Wie der Berufungskläger vorträgt, ist

das gewachsene Terrain bereits auf dem Plan «Westfassade 1:10» der

Berufungsbeklagten vom 31. Oktober 2007 ersichtlich. Zudem hat der Gutachter das

gewachsene Terrain entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil sehr wohl

feststellen können. In Ziffer 3.3 des Gutachtens hat er die Frage c), wie hoch

ab gewachsenem Terrain wurde auf Parzelle GB […] tatsächlich aufgeschüttet

(Status heute), wie folgt beantwortet: «In den Querprofilen 3 und 4 (vgl.

Beilage_04) ist das gewachsene Terrain (grün) und der heutige Böschungsverlauf

(schwarz) ersichtlich. Exakt auf der Grenze beträgt die Aufschüttung heute 45

cm im Profil 3 und 35 cm im Profil 4». Es ist diese Aufschüttung auf dem

Grundstück des Berufungsklägers gemäss Beilage_04 des Gutachtens, welche die

Berufungsbeklagten zu beseitigen haben. Unerheblich ist dafür, dass das

gewachsene Terrain auf ihrem eigenen Grundstück gemäss Ziffer 3.5 des

Gutachtens nicht mehr ganz genau festgestellt werden konnte. Immerhin machte er

auch zum gewachsenen Terrain auf dem Grundstück der Berufungsbeklagten Angaben.

Sofern erforderlich wäre beim Vollzug darauf abzustellen. Die Frist zur

Entfernung der auf dem Grundstück des Berufungsklägers aufgeschütteten Böschung

wird vom Gericht auf den 30. Juni 2023 festgesetzt.

15. Die Berufung ist demnach

gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufungsbeklagten

sind zu verpflichten, die auf dem Grundstück des Berufungsklägers

aufgeschüttete Böschung bis am 30. Juni 2023 zu entfernen. Bei diesem Ausgang

haben die Berufungsbeklagten die Prozesskosten beider Instanzen zu übernehmen.

Sie haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9’210.00 sowie

diejenigen des Verfahrens vor Obergericht, für welches die Entscheidgebühr auf

CHF 3’500.00 festgesetzt wird, zu bezahlen. Weiter haben sie dem

Berufungskläger für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 10’412.60

und für das Berufungsverfahren eine solche von CHF 5’000.60 (beide inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 7. Oktober 2021 wird

aufgehoben.

2. B.___ und C.___ werden als Eigentümer

von Grundstück GB [...] Nr. yyy verpflichtet, ihre auf dem nachbarlichen

Grundstück GB [...] Nr. xxx von A.___ aufgeschüttete Böschung bis am 30. Juni

2023 zu entfernen.

3. B.___ und C.___ haben die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 9’210.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. B.___ und C.___

haben A.___ den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6’355.00 zu

ersetzen.

4. B.___ und C.___ haben A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10’412.60 zu

bezahlen.

5. B.___ und C.___ haben die Gerichtskosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3’500.00 zu bezahlen. Die

Gerichtskosten werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

B.___ und C.___ haben A.___ den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF

2’000.00 zu ersetzen und unter solidarischer Haftung CHF 1’500.00 an die

Gerichtskasse zu bezahlen.

6. B.___ und C.___ haben A.___ für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 5’000.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller