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Entscheid

ZKBER.2022.17

Persönlichkeitsverletzung / Datenschutz

3. November 2022Deutsch23 min

Bucheggberg-Wasseramt Klage aus Persönlichkeitsverletzung / Datenschutz gegen G.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

5. E.___,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Bürgi,

Berufungskläger

gegen

F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver

Kunz,

Berufungsbeklagte

betreffend Persönlichkeitsverletzung

/ Datenschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Dezember 2020 erhoben A.___, B.___,

C.___, D.___ und E.___ (nachfolgend Kläger genannt) beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt Klage aus Persönlichkeitsverletzung / Datenschutz gegen G.___,

F.___ und H.___ (nachfolgend Beklagte 1 – 3 genannt) und verlangten, den

Beklagten sei, unter Androhung von Ordnungsbussen, das wörtliche oder

sinngemässe Verbreiten oder Verbreiten lassen von bestimmten Aussagen über die

Kläger zu verbieten.

Für die zu verbietenden

Aussagen wurde G.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.

Dezember 2019 bereits wegen mehrfacher Verleumdung (Art. 174 Ziff. 10 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) und evtl. mehrfacher Beschimpfung (Art 177 StGB)

verurteilt; der Entscheid ist rechtskräftig.

Der Beklagte 1 verbreitete

seine Aussagen sowohl über die Social-Media Plattform «Facebook» der Beklagten

3 als auch über zwei private Websites, die unter der Domain «[...].ch»

respektive «[...].ch» öffentlich abrufbar sind bzw. waren. Die Beklagte 2

fungierte dabei als Registrierungsstelle von Internet Protocol (IP)-Adressen

für den Hosting Provider der beiden Websites des Beklagten 1.

2. Mit Klageantworten vom

12. Juli 2021 beantragten die Beklagte 2 und die Beklagte 3, die Klage sei

für unzulässig zu erklären respektive darauf sei nicht einzutreten respektive

die Klage sei abzuweisen. Die Beklagte 2 beantragte zudem, das Verfahren sei sie

betreffend auf die Frage der gehörigen Bevollmächtigung des klägerischen

Rechtsvertreters respektive auf die Frage der Passivlegitimation zu

beschränken.

3. Mit Verfügung vom 21.

Juli 2021 beschränkte der Amtsgerichtspräsident betreffend der Beklagten 2 das

Verfahren unter anderem auf die Frage der Passivlegitimation.

4. Mit Zwischenentscheid

vom 18. Januar 2022 wies das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Klage gegen die

Beklagte 2 zufolge fehlender Passivlegitimation ab. Es entschied weiter, über

die Liquidation der Partei- und Gerichtskosten werde nach Rechtskraft des

Entscheids und nachdem die Parteien zu den Kosten Anträge hätten stellen und

begründen können, entschieden.

5. Gegen das begründete

Urteil legten die Kläger (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 21. Februar

2022 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein

und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Zwischenentscheid des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022 mit Aktenzeichen BWZAG.2020.12-ABWALT

aufzuheben, die Passivlegitimation der Beklagten 1 / Berufungsbeklagten 1

festzustellen und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2. Eventualiter: Es sei der

Zwischenentscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar

2022 mit Aktenzeichen BWZAG.2020.12-ABWALT aufzuheben und es sei die Sache zur

erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Mit Berufungsantwort

vom 25. April 2022 beantragte F.___ (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) die

Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Berufung gibt die

Abweisung der Klage bezüglich der F.___ durch die Vorinstanz aufgrund fehlender

Passivlegitimation. Die Vorinstanz hat einzig betreffend der Beklagten 2, der F.___,

einen Entscheid getroffen. Dennoch hat sie im Rubrum G.___ und H.___ ebenfalls

als Beklagte aufgeführt. Diese Darstellung haben die Berufungskläger in ihrer

Berufungsschrift übernommen und ebenfalls sämtliche am erstinstanzlichen Verfahren

beteiligten Parteien als Berufungsbeklagte aufgeführt. Bei der Instruktion des

Berufungsverfahrens wurde diese Darstellung ebenfalls übernommen. Beklagte

Partei des Zwischenentscheids war indessen nur die Beklagte 2, die F.___.

Dementsprechend kann im Berufungsverfahren auch nur sie alleine die berufungsbeklagte

Partei sein. Die gesamten Ausführungen in der Berufungsschrift beziehen sich

denn auch auf die Beklagte 2. Dementsprechend wird das Rubrum des vorliegenden

Urteils berichtigt und die Beklagte 2, die F.___, wird als Berufungsbeklagte

bezeichnet. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungskläger in

ihren Rechtsbegehren vom «Beklagten 1 / Berufungsbeklagten 1» sprechen. Gemeint

ist aber offensichtlich die Beklagte 2 respektive die F.___.

2.

Die Vorinstanz stellte

fest, die Berufungsbeklagte sei zur Kategorie der sogenannten Access Provider,

d. h. zu den Internetzugangsanbietern, zu zählen. Sie habe lediglich die

IP-Adresse(n) registriert, über welche der Server mit den Websites des

Beklagten 1 hätten erreicht werden können.

Sodann prüfte die

Vorinstanz, ob die Berufungsbeklagte in ihrer Rolle als Registrierungsstelle

für IP-Adressen an einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28

Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) mitgewirkt habe. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nehme das Gesetz mit dem Begriff «mitwirken», neben dem

eigentlichen Urheber der Verletzung, jede Person ins Visier, deren Mitwirkung

die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt habe. Ein Verschulden des

Mitwirkenden sei dabei nicht vorausgesetzt.

Zu berücksichtigen sei

einerseits das Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013.

Mit diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass die Abwehrklage

gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB nicht nur gegenüber dem direkten Verletzer, sondern

auch gegenüber jeder anderen Person erhoben werden könne, die in irgendeiner

Weise objektiv an der Verletzung mitgewirkt habe. Unbeachtlich sei, ob es sich

dabei um einen sachlich untergeordneten oder in der Kausalkette entfernten

Tatbeitrag handle. Ausschlaggebend sei, dass die ins Recht zu fassende Person

durch ihr Verhalten eine Persönlichkeitsverletzung verursache, zulasse oder

begünstige. Es komme dabei weder auf ein Verschulden noch auf das Wissen bzw.

Wissenmüssen um die Widerrechtlichkeit des inkriminierten Inhalts an. Es könne

auch nicht darauf ankommen, ob ein rechtmässiges Verhalten überhaupt möglich

oder zumutbar gewesen wäre. Mit diesem Entscheid habe das Bundesgericht Ansätze

zur Einschränkung der Passivlegitimation von Internet Providern bei

Abwehransprüchen im Persönlichkeitsrecht praktisch ausgeschlossen. Immerhin

bemerkenswert sei aber, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 III 72 vom

8.

Februar 2019 entschieden habe, dass Access Provider für

Urheberrechtsverletzungen Dritter nicht haftbar würden.

Andererseits sei auch die

weitere Entwicklung nach diesem Bundesgerichtsentscheid (5A_792/2011) zu

berücksichtigen. So habe der Bundesrat in seinem Bericht «Die zivilrechtliche

Verantwortlichkeit von Providern» vom 11. Dezember 2015 (nachfolgend als

Bericht des Bundesrats zitiert) festgehalten, dass die Passivlegitimation, d.h.

der Kreis derjenigen, gegen die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche

grundsätzlich bejaht werden könnten, nicht uferlos sein solle. Gewisse

Anforderungen an die Erheblichkeit eines Tatbeitrages sollten aus

rechtspolitischer Sicht erfüllt sein. So wäre es beispielsweise nicht

sachgerecht, Beseitigungsansprüche auch gegen den Stromlieferanten eines

Providers zuzulassen, obwohl dieser im Grunde genommen durch die Lieferung von

Strom an der Rechtsverletzung mitwirken würde. Selbst, wenn für die Bejahung

eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs ein ganz untergeordneter

Tatbeitrag genügen würde, sollte der Tatbeitrag nur dann rechtlich relevant

sein, wenn er adäquat kausal sei. Dort wo der Bezug zur Rechtsverletzung

verschwindend klein sei oder der Provider diese vernünftigerweise nicht

verhindern oder beseitigen könne, sei ein Beseitigungs- oder

Unterlassungsanspruch zu verneinen. Von sog. Access Providern könne nicht

verlangt werden, auf die gespeicherten Inhalte direkt Einfluss zu nehmen, da

sie ihre Dienstleistungen weitgehend automatisiert erbringen und lediglich den

Zugang zum Internet ermöglichen würden. Ansprüche gegen Access Provider sollten

daher in der Regel schon mangels adäquat kausalen Tatbeitrags zu einer

Rechtsverletzung ausscheiden. Zu beachten sei auch, dass Access Provider den

Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten im Grunde nur mittels Sperren verhindern

könnten, wobei die Verhältnismässigkeit in jedem Einzelfall besonders

sorgfältig zu prüfen sei. Dabei gelte es ein sog. Overblocking zu verhindern.

Die Vorinstanz kam sodann

zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte in die Kategorie der sog. Access

Provider einzuordnen sei. Als Access Provider sei sie typischerweise nicht in

der Lage unerwünschte Inhalte zu löschen, da diese Inhalte nicht auf ihrem

Server gespeichert seien. Mit dem Bereitstellen der IP-Adresse sei ihr

Tatbeitrag zur Persönlichkeitsverletzung nicht adäquat kausal gewesen. Die

Berufungsbeklagte wäre auch nicht mit verhältnismässigen Mitteln in der Lage,

die Persönlichkeitsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen, da eine Sperre

der IP-Adresse ein unverhältnismässiges Overblocking zur Folge hätte. Daher

fehle es der Berufungsbeklagten an der Passivlegitimation, weshalb die Klage

gegen sie abzuweisen sei.

3.

Die Berufungskläger

halten im Wesentlichen dagegen, die Vorinstanz widerspreche der geltenden

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Passivlegitimation bei Internet-Providern

deutlich, wenn sie die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten im

vorliegenden Fall verneine. Sie zitiere den diesbezüglichen Leitentscheid des

Bundesgerichtes (5A_792/2011 vom 14. Januar 2013) zwar korrekt, verneine aber

trotz dieser klaren Ausgangslage die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten,

deren Rolle im Übrigen viel intensiver sei, als jene eines reinen Access

Providers. Indem die Vorinstanz die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten

dennoch anhand der Meinung des Bundesrats im besagten Bericht bestimme,

verletze sie Bundesrecht. Beim Bericht des Bundesrats handle es sich um einen

reinen Behördenbericht, dem in keinerlei Hinsicht gesetzgeberische Qualität

zukomme. Weder handle es sich bei diesem Bericht um eine Verordnung noch handle

es sich in sonst einer Weise um einen Regierungsakt. Vielmehr handle es sich um

einen reinen Bericht. Indem die Vorinstanz diesen zum Gesetz erhebe, verletze

sie Bundesrecht, insbesondere die klare bundesgerichtliche Auslegung von Art.

28.

ZGB. Daran ändere auch der angeblich «bemerkenswerte» BGE 145 III 72 nichts,

denn dort sei es um die Passivlegitimation von Access Providern bei

Urheberrechtsverletzungen gegangen und damit gerade nicht um den breiten

Begriff der Mitwirkung von Art. 28 ZGB. Auch die Ausführungen zur adäquaten

Kausalität gingen an der Sache vorbei, denn auf diese komme es gerade nicht an.

Die Vorinstanz leite die Voraussetzungen der Adäquanz aus dem bundesrätlichen

Bericht ab, dem wie gesagt keinerlei gesetzgeberische Qualität zukomme.

Ferner habe die Vorinstanz

mit ihrer Feststellung, die Berufungsbeklagte könne die IP-Adresse nur

gesamthaft sperren – was ein unverhältnismässiges Overblocking darstelle –, das

rechtliche Gehör verletzt. Die Berufungsbeklagte habe als professionelle

Vermieterin von IP-Adressen mit den Hosting Providern zweifelsohne

entsprechende (Miet-)Verträge abgeschlossen, in denen mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit das Verhalten bei illegalen oder widerrechtlichen

Inhalten geregelt sei. In diesem Zusammenhang sei auch ein Editionsantrag auf

Herausgabe der entsprechenden Verträge gestellt worden. Diese Verträge würden

die Löschung von widerrechtlichen Inhalten durch die Hosting Provider auf Notiz

der IP-Adress-Vermieterin vorsehen. Damit wäre es der Berufungsbeklagten – im

Sinne einer milderen Massnahme gegenüber der Sperrung der IP-Adresse – möglich,

auf die Hosting Provider und damit auf die Veröffentlichung der

widerrechtlichen Inhalte Einfluss zu nehmen. Indem die Vorinstanz die Nichtbestreitung

der Berufungsbeklagten nicht würdige, verletzte sie die Dispositionsmaxime und

lege ihrem Entscheid einen falschen Sachverhalt zugrunde. Indem die Vorinstanz

sich zudem mit keinem Wort mit den Darlegungen der Berufungskläger zum Bestehen

derartiger Verträge und der damit verbundenen möglichen (milderen)

Einflussnahme der Berufungsbeklagten auf die Entfernung der widerrechtlichen

Inhalte auseinandersetze und auch keine diesbezüglichen Beweise abnehme,

verletze sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der

Berufungskläger. Schliesslich habe sich die Vorinstanz auch nicht mit den

Vorbringen der Berufungskläger auseinandergesetzt, dass die

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme nicht bei der Frage der

Passivlegitimation zu prüfen sei. Damit habe sie erneut das rechtliche Gehör

verletzt.

4.

Die Berufungsbeklagte

macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz komme zum zutreffenden Schluss,

dass ihr Beitrag für die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nicht

adäquat kausal sei und es ihr folglich an der Passivlegitimation fehle. Die

Berufungskläger würden sich diesbezüglich auf die pauschale Behauptung berufen,

dass es auf die Frage der Adäquanz nicht ankomme. Gestützt auf den

bundesrätlichen Bericht falle bei negatorischen Ansprüchen aus

Persönlichkeitsverletzung ein Tatbeitrag nur dann ins Gewicht, wenn er als

adäquat kausal qualifiziert werden könne. Mit Bezug auf Inhalte im Internet

solle dabei das Kriterium der Inhaltsnähe massgebend sein. Die konkrete Leistung

der Berufungsbeklagten sei ein typisches Beispiel für eine «inhaltsferne»

Tätigkeit. Ausserdem würden die von den Berufungsklägern verlangten Massnahmen

zu einem Overblocking führen und dies wäre, wie bereits die Vorinstanz

festgestellt habe, nicht verhältnismässig.

Zudem sei die zitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Im Entscheid des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 sei die

Situation eines Hosting Providers beurteilt worden. Bei der Berufungsbeklagten

handle es sich aber gerade nicht um einen Hosting Provider, weshalb der

Vorwurf, die Vorinstanz habe der bundesgerichtliche Rechtsprechung

widersprochen, ins Leere laufe. Das Bundesgericht habe sich in diesem Entschied

insbesondere – entgegen der Behauptung der Berufungskläger – auch nicht zu

Access Providern geäussert.

Ferner habe die Vorinstanz

den bundesrätlichen Bericht in keiner Form zum Gesetz erhoben, sie habe sich

vielmehr mit den dort vorgebrachten Argumenten materiell auseinandergesetzt.

5.1

Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der

Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). In erster Linie

ist der Urheber einer Verletzungshandlung passivlegitimiert, d.h. jeder, der an

der Verletzung der Persönlichkeit mitwirkt, also auch Aushilfen und Gehilfen.

Eine Verletzung kann sowohl durch ein Tun als auch durch Unterlassen begangen

werden. Gegen wen klageweise vorgegangen werden soll, bestimmt der Verletzte (Andreas

Meili in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 28 N 37 und 40). Ein

Verschulden wird dabei nicht vorausgesetzt. Das blosse Mitwirken führt

(objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen

nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann (BGE 141 III 513, E. 5.3.1).

5.2

Die Mitwirkung im

Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB setzt zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins

Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von

Ursache und Wirkung, das heisst einen (natürlichen) Kausalzusammenhang voraus, da

sich aus Art. 28 Abs. 1 ZGB keine Haftung für fremdes Verhalten ableiten lässt

(vgl. BGE 141 III 513, E 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach einem Teil der Lehre muss

das Verhalten der ins Recht gefassten Person zudem auch adäquat kausal sein

(vgl. insbesondere Bericht des Bundesrats, a.a.O., S. 31). Die Meinungen,

inwieweit die Handlung des Access Providers – die Zugangsverschaffung zum

Internet – überhaupt adäquat kausal ist, gehen dabei auseinander. Erforderlich

für die Begründung der Adäquanz ist, dass durch die Handlung des Schädigers der

Erfolg als wesentlich begünstigt erscheint: Weil der Access Provider lediglich

die Infrastruktur zur Verfügung stellt – ähnlich wie eine Telefongesellschaft –

fehle es an der erforderlichen Adäquanz des Kausalbeitrages. Diese Ansicht wird

durch das Argument gestützt, dass bei einer Bejahung des adäquaten

Kausalbeitrages des Access Providers eine uferlose Haftung für nachgelagerte

Provider (wie die Betreiber von Backbones oder Peering Points) entstehen könnte

(Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht Rechtliche Rahmenbedingungen

elektronischer Geschäftsformen, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 509 f.;

Rosenthal David, Zivilrechtliche Haftung von Internet-Providern, sic! 6/2006,

S. 514 f., der sich für das Fehlen der Adäquanz bei Access Providern

ausspricht). Da bereits die Frage nach der Erforderlichkeit eines adäquaten

Kausalzusammenhangs an sich umstritten und die entsprechende bundesgerichtliche

Rechtsprechung uneinheitlich bzw. unklar ist, dürfte es aber auch nicht

ausgeschlossen sein, dass die Gerichte letztlich sogar Access Providern

ebenfalls die Passivlegitimation zusprechen (Nik Schoch / Michael Schüepp in:

Provider-Haftung «de près ou de loin»?, Jusletter IT vom 13 Mai 2013, Rz. 32).

5.3

Passivlegitimiert ist

jeder der an der Persönlichkeitsverletzung mitwirkt. Schon mit der Botschaft zu

Art. 28 ZGB brachte der Bundesrat zum Ausdruck, dass der Begriff «mitwirken» so

weit wie möglich ausgelegt werden soll. Es sind auch Personen ins Recht zu

fassen, die eine Persönlichkeitsverletzung nur dulden oder begünstigen. Ein

Verschulden wird dabei nicht vorausgesetzt. Das blosse Mitwirken führt

(objektiv) bereits zu einer Verletzung, selbst wenn der Handelnde sich dessen

nicht bewusst ist oder nicht bewusst sein kann. Dem Verletzten soll es offen

stehen, gegen diejenige Person vorzugehen, welche am besten geeignet ist, die

Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen. Der Bundesrat verzichtete

dabei bewusst auf eine Einschränkung der Passivlegitimation im Bereich der

Medien (vgl. zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR] vom 5. Mai

1982, BBl 1982 II 636, 656 ff.). In der Botschaft zum Bundesgesetz über den

Datenschutz (DSG, SR 235.1) bekräftigte der Bundesrat – bezugnehmend auf Art.

28.

ZGB – nochmals sein weites Verständnis vom Begriff «mitwirken». So wird

explizit festgehalten, dass nicht nur gegen den Inhaber einer Datensammlung

vorgegangen werden kann, sondern auch gegen dessen Hilfspersonen. Dies können beispielsweise

die Betreiber eines Rechenzentrums oder eines Datenübermittlungsnetzes oder

auch Personen, die Software oder Hardware für die verletzende Bearbeitung zur

Verfügung gestellt haben, sein (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den

Datenschutz (DSG) vom 23. März 1988, BBl 1988 II 413, 464 f.).

Die Lehrmeinungen

bezüglich der Passivlegitimation bei Persönlichkeitsverletzungen gehen oft

nicht über das bereits Gesagte hinaus. Im Bereich der Medien wird aber ein

ähnlich weiter Begriff des Mitwirkens vertreten, so sind bei

Persönlichkeitsverletzungen in Medien nicht nur der Autor, sondern auch

Produzent, Chefredaktor, Drucker, Verteiler, Verleger oder Herausgeber passivlegitimiert

(vgl. Andreas Meili, a.a.O., Art. 28 N 37; Caroline Kirchschläger in: Willi

Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar - Kommentar zu den

schweizerischen Haftpflichtbestimmungen, Zürich/St.Gallen 2016, Art. 28/28a ZGB

N 6; Büchler Andrea in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz

Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 28 N 13; Hausheer Heinz/Aebi-Müller Regina E.,

Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020,

§ 14 N 780). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich die

Beteiligten nicht durch die Behauptung, bloss die Aussagen eines Dritten

wiedergegeben zu haben, ihrer Verantwortung entziehen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017 E. 5.2.3, mit weiteren

Hinweisen). So wurde vom Bundesgericht auch schon eine Druckerei für

Persönlichkeitsverletzungen in die Pflicht genommen (BGE 126 III 161). Es wird

auch nicht verlangt, dass die mitwirkende Person tatsächlich auf den Inhalt

einer Publikation Einfluss ausüben kann (BGE 126 III 161 E. 5a/bb). Andererseits

erachtete das Bundesgericht das Setzen eines allgemeinen Links auf die Website

eines Medienhauses, welches auch persönlichkeitsverletzende Artikel

publizierte, als zu unspezifisch, um an einer Persönlichkeitsverletzung

mitzuwirken. Offen liess das Bundesgericht aber, ob eine Verlinkung auf einen

konkreten Medienbericht als «mitwirken» zu werten wäre (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).

Ein «Mitwirken» wäre in diesem Fall wohl aber zu bejahen (vgl. Thouvenin

Florent, Vergleichs- und Bewertungsdienste: eine Analyse aus Sicht des

Wettbewerbsrechts [UWG], in: Thouvenin Florent/Weber Rolf H. [Hrsg.], Werbung –

Online, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 149 f.).

6.1

Vorliegend registrierte

die Berufungsbeklagte eine IP-Adresse für einen Hosting Provider, über welchen

der Beklagte 1 zwei Websites mit persönlichkeitsverletzenden Inhalten betrieb.

Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Berufungsbeklagte als Access

Provider oder doch eher als Hosting Provider zu qualifizieren sei. Darauf kommt

es vorliegend aber nicht an. Entscheidend ist einzig das Mitwirken. Sowohl

Access Provider (in dem sie einen Zugang zum Internet vermitteln) als auch

Hosting Provider (in dem sie Webserver zur Verfügung stellen) können an einer

Persönlichkeitsverletzung mitwirken. Durch das Registrieren der entsprechenden

IP-Adresse hat die Berufungsbeklagte dem Beklagten 1 ermöglicht die

Persönlichkeitsverletzung zu begehen. Durch ihren Beitrag wurden die Websites

des Beklagten 1 für ein breites Publikum im Internet erreichbar. Daher hat sie

an der Persönlichkeitsverletzung – im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB – mitgewirkt.

Es ist notorisch, dass Provider mit dem Anbieten ihrer Dienstleistungen, ihren

Kunden nicht nur legales Verhalten, sondern namentlich auch die Begehung von

Persönlichkeitsverletzungen ermöglichen. In Anbetracht der schieren Mengen an

Daten ist es ihnen nicht möglich, vorab alle Inhalte zu prüfen. Ihre Stellung

innerhalb der Kaskadenkette ist daher durchaus mit derjenigen der Druckerei im

Entscheid BGE 126 III 161 zu vergleichen. Dort wird nicht vorausgesetzt, dass

die mitwirkende Person von der Persönlichkeitsverletzung überhaupt weiss oder

wissen muss. Inwiefern im digitalen Raum andere Massstäbe Anwendung finden

sollten, ist nicht zu sehen, denn auch der Druckerei war es nicht möglich alle

Inhalte vorab zu prüfen.

Der Einwand der

Berufungsbeklagten, der Entscheid des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar

2013.

sei nicht einschlägig, da dort die Situation eines Hosting Providers und nicht

diejenige eines Access Provider beurteilt worden sei, geht an der Sache vorbei.

Der besagte Entscheid äussert sich zur Auslegung des Begriffs «mitwirken», was

vorliegend sehr wohl von Relevanz ist.

6.2

Nach dem Wortlaut des

Gesetzes ist nur logisch, dass ein Mitwirken wenigstens natürlich kausal für

die Persönlichkeitsverletzung sein muss. Denn wer keinen natürlich kausalen

Beitrag zum Erfolg (in casu der Persönlichkeitsverletzung) geleistet hat, kann

auch nicht daran mitgewirkt haben. Wo hingegen die Vorinstanz und die

Berufungsbeklagte zusätzlich einen adäquaten Kausalzusammenhang fordern, ist

ihnen nicht zu folgen.

Ein eng interpretierter

adäquater Kausalzusammenhang würde dem Willen des Gesetzgebers entgegenlaufen.

Daher wäre der adäquate Kausalzusammenhang sehr weit zu interpretieren. Dies

läuft schlussendlich darauf hinaus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und der allgemeinen Lebenserfahrung Hard- oder Software, aber auch

Netzwerkinfrastruktur für das Begehen einer Persönlichkeitsverletzung genutzt

werden kann und die Zurverfügungstellung adäquat kausal wäre. Daher kann auf

die Prüfung des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet werden,

da nach dem Willen des Gesetzgebers ein solcher ohnehin vorliegen würde, sollte

er überhaupt verlangt sein. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes

lässt sich die Forderung nach einem adäquaten Kausalzusammenhang nicht direkt

ableiten. Weiter ist der von der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten

herangezogene Bericht des Bundesrates ungenau. So werden die Passivlegitimation

und die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme miteinander vermischt.

Diese beiden Aspekte sind aber getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. Bericht

des Bundesrates, a.a.O., S. 31). Auch der von der Berufungsbeklagten angeführte

BGE 145 III 72 ist vorliegend nicht einschlägig, da dort Fragen des

Urheberrechts beurteilt wurden. Die Berufungsbeklagte argumentiert, eine

Prüfung nach persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen müsse nicht zu einem

anderen Resultat führen. Sie muss aber auch nicht zwingend zum gleichen

Resultat führen.

6.3

Art. 28 Abs. 1 ZGB

soll es erlauben, gegen jeden vorzugehen, der an einer

Persönlichkeitsverletzung mitwirkt. Dem Kläger soll nach diesem Sinne offengelassen

werden, gegen wen er konkret vorgehen will. Dadurch wird dem Kläger ermöglicht,

gegen denjenigen gerichtlich vorzugehen, der seiner Meinung nach die

Persönlichkeitsverletzung am besten (aber dennoch verhältnismässig) beseitigen kann.

Durch eine – vom Gesetzgeber nicht gewollte – Einschränkung der

Passivlegitimation würde der Kläger dieser Möglichkeit beraubt. Auch daher ist

die Passivlegitimation sehr weit zu fassen. Eine allfällige Einschränkung der

Passivlegitimation wäre ohnehin – so auch die Meinung des Bundesgerichts (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013, E. 6.3, mit weiteren

Hinweisen) – durch den Gesetzgeber und nicht die Gerichte vorzunehmen.

7.1

Durch den sehr

weitgefassten Begriff des «Mitwirkens» und dadurch der Passivlegitimation, ist

es durchaus möglich – wie von der Berufungsbeklagten und der Vorinstanz

befürchtet – sogar den Stromlieferanten einer mitwirkenden Person ins Recht

fassen zu wollen. Dies wäre in der Tat nicht sachgerecht, aber nicht, weil es

dem Stromlieferanten an der Passivlegitimation fehlen würde, sondern weil das

Abstellen des Stroms wohl nicht verhältnismässig wäre. Denn ein konkreter

Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch muss immer auch den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit wahren (vgl. Andreas Meili, a.a.O., Art. 28a N 2 und 4). Insofern

die Meinung vertreten wird, diese weite Auslegung würde für die Provider ein zu

hohes Risiko bedeuten, da sie immer mit einer Klage rechnen und bei Unterliegen

die Kosten tragen müssten (vgl. Thouvenin Florent, a.a.O., S. 148 f.), kann

entgegnet werden, dass der Kläger ebenfalls die Kosten zu tragen hat, wenn sein

Antrag nicht verhältnismässig ist und er damit unterliegt. Daher wird es sich

ein Kläger gut überlegen, ob er gegen eine Person mit nur einem geringen

Tatbeitrag vorgehen will. Wie gesagt soll es aber dem Kläger überlassen werden,

wer – aus seiner Sicht – die Persönlichkeitsverletzung am effizientesten

beseitigen kann und gegen wen er daher gerichtlich vorgehen will.

7.2

Zusammenfassend kann

gesagt werden, dass die Berufungsbeklagte durch das Registrieren der IP-Adresse

– für den Hosting Provider der Websites des Beklagten 1 – natürlich kausal

an der Persönlichkeitsverletzung (begangen durch den Beklagten 1)

mitgewirkt hat. Ein zusätzlicher adäquater Kausalzusammenhang ist, für das Mitwirken

an einer Persönlichkeitsverletzung, nicht gefordert. Auch die

Verhältnismässigkeit einer allfällig zu treffenden Massnahme ist nicht – entgegen

der Auffassung der Vorinstanz und der Berufungsbeklagten – im Rahmen der

Passivlegitimation zu prüfen. Die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten

wird daher festgestellt.

7.3

Die

Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme ist keine Frage der

Passivlegitimation. Die Verhältnismässigkeit einer allfälligen Massnahme ist

separat zu prüfen. Diese Prüfung ist – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt

hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II/3) – im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen.

8.

Die Berufungskläger rügen

weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die

Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Darlegungen, wonach der Berufungsbeklagten

durchaus mildere Mittel zur Verfügung stehen würden, auseinandergesetzt. Auch habe

sie sich geweigert, diesbezügliche Beweise abzunehmen. Ob die Vorinstanz damit

das rechtliche Gehör verletzt hat, kann offengelassen werden. Wie dargelegt

kommt es bei der Passivlegitimation gerade nicht auf die Verhältnismässigkeit

einer allfälligen Massnahme an. Aus demselben Grund ist ebenfalls nicht weiter

zu prüfen, ob die im obergerichtlichen Verfahren von den Berufungsklägern

eingereichte Beilage 3 ein zulässiges Novum ist. Diese Urkunde wurde

eingereicht, um darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte mehr ist als ein

einfacher Access Provider und ihr mildere Mittel, als das Sperren der

IP-Adresse, zur Verfügung stehen würden. Massgebend für die Passivlegitimation

ist aber einzig das Mitwirken an der Persönlichkeitsverletzung.

9.

Die Berufung erweist

sich nach dem Gesagten als begründet und wird gutgeheissen. Der

Zwischenentscheid des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022

wird aufgehoben, die Passivlegitimation der Berufungsbeklagten wird

festgestellt und die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

10.1

Es bleibt über die

Kosten zu entscheiden. Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Partei- und

Gerichtskosten liquidiert wurden, ist nur über die Kosten des hiesigen

Verfahrens zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Prozesskosten der unterliegenden Berufungsbeklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1

ZPO).

10.2

Die Gerichtskosten

werden auf CHF 4'000.00 festgesetzt und mit dem von den Berufungsklägern

geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat

den Berufungsklägern den Vorschuss zurückzuerstatten und ihnen somit

CHF 4'000.00 zu bezahlen.

10.3

Die Berufungsbeklagte

schuldet den Berufungsklägern eine angemessene Parteientschädigung. Mit

Kostennote vom 15. Mai 2022 machen die Berufungskläger einen Aufwand von 10.5 h

à CHF 330.00, 0.9 h à CHF 220.00, 7.5 h à CHF 410.00, Kleinspesen von 3 %

respektive CHF 202.15 und MWST von CHF 534.40, respektive einen

Gesamtaufwand von CHF 7'474.55 geltend. Wo der Stundenansatz den maximalen

Betrag von CHF 330.00 nach § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons

Solothurn (GT, BGS 615.11) übersteigt, ist er auf diesen zu kürzen. Eine

Kleinspesenpauschale kennt das kantonale Gesetz nicht. Die Entschädigung für

Auslagen wird somit nach Ermessen festgelegt. Es rechtfertigt sich im

vorliegenden Fall ein Betrag von CHF 70.00. Die Parteientschädigung wird

daher auf CHF 6'686.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Der Zwischenentscheid

des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Januar 2022 wird aufgehoben, die

Passivlegitimation der F.___ wird festgestellt und die Sache zur weiteren

Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die F.___ hat die Gerichtskosten von

CHF 4'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem von den Berufungsklägern

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. F.___ hat den

Berufungsklägern CHF 4'000.00 zu bezahlen.

3. F.___ hat den Berufungsklägern eine

Parteientschädigung von CHF 6'686.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli