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Entscheid

ZKBER.2022.2

vorsorgliche Massnahmen

7. März 2022Deutsch19 min

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017 geschieden. A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Alex Hediger,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Fürsprecherin Gabriela von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ wurden mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017 geschieden. A.___

war beziehungsweise ist gestützt auf das Scheidungsurteil verpflichtet, für die

der Obhut der Mutter B.___ zugeteilte Tochter C.___ (geb. [...] 2011) folgende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.

April 2021 CHF 2'348.00, davon CHF 1'025.00 Barunterhalt und CHF 1'323.00

Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. Mai 2021 bis 30. April 2027

CHF 2'120.00, davon CHF 1'130.00 Barunterhalt und CHF 990.00

Betreuungsunterhalt, zuzüglich Kinderzulagen; ab 1. Mai 2027 bis zur

wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zu Mündigkeit, unter Vorbehalt

von Art. 277 Abs. 2 ZGB, einen Barunterhalt von CHF 1'147.00, zuzüglich

Ausbildungszulagen (Ziffer 5 des Scheidungsurteils).

2.1 A.___ (nachfolgend: Kläger) reichte

am 9. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen B.___ (nachfolgend:

Beklagte) eine Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ein. Er beantragt

zur Hauptsache, die Obhut über die gemeinsame Tochter C.___ ihm zu übertragen und

die gemäss Ziffer 5 des Scheidungsurteils zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit

Wirkung ab 1. Dezember 2020 aufzuheben. Zudem stellte er den Antrag, bereits

mit einer vorsorglichen Massnahme entsprechend zu verfügen. Der

Amtsgerichtspräsident verfügte nach Anhörung der Beklagten am 22. Dezember

2020, C.___ werde in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vorsorglich bis 6. Februar 2021

unter die Obhut des Klägers gestellt (Ziffer 6 der Verfügung). Weiter befreite

er den Kläger vorsorglich bis 6. Februar 2021 von der Leistung von

Unterhaltsbeiträgen an C.___ (Ziffer 7 der Verfügung).

2.2 Am 15. April 2021 fand die

Einigungsverhandlung statt. Der Amtsgerichtspräsident erliess gleichentags

folgende Verfügung:

1. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. [...]

2011, wird in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017 (OGZPR.2016.789) mit Wirkung ab 25. April

2021 vorsorglich unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Der

Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. Die Betreuung der Tochter durch den

jeweiligen Elternteil wird wie folgt festgelegt:

·

die Mutter betreut

die Tochter C.___ von Sonntag, 9:00 Uhr, bis Mittwochmorgen Schulbeginn;

·

der Vater betreut

die Tochter C.___ von Mittwoch Schulschluss bis Sonntag, 9:00 Uhr;

·

wenn C.___ am

Mittwoch die Schule nicht besucht, wechselt die Betreuung um 13.00 Uhr.

2. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils

der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 30. Oktober 2017

(OGZPR.2016.789) wird der Kläger vorsorglich von der Leistung von

Unterhaltsbeiträgen an die Tochter C.___ befreit. Während der Zeit der alternierenden

Obhut hat jeder Elternteil für die mit der Betreuung verbundenen Kosten selbst

aufzukommen.

3. Die Tochter C.___ wird zu einer Anhörung

durch das Gericht eingeladen. …

4. …

5. …

6. Nach Eingang der getroffenen Abklärungen

wird den Parteien Frist zur Stellungnahme gesetzt.

7. Das Gericht behält sich nach Eingang der

Stellungnahmen eine Änderung der hierin verfügten vorsorglichen Massnahmen vor.

2.3 Im Anschluss an die erfolgten

Abklärungen setzte der Amtsgerichtspräsident die Parteien mit Verfügung vom 21.

Juni 2021 darüber in Kenntnis, dass von Seiten des Gerichts keine Anpassungen

der derzeitigen Betreuungsregeln, hingegen eine detaillierte Ferienregelung

sowie eine Überprüfung der Unterhaltsfrage in Aussicht genommen werde. Nach

Eingang der Stellungnahmen der Parteien dazu erliess er am 8. Oktober 2021

folgende Verfügung:

1. In Abänderung von Ziff. 1 der

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wird die

Betreuung der Tochter C.___, geb. [...] 2011, durch den jeweiligen

Elternteil ab 1. Januar 2022 vorsorglich wochenweise festgelegt. Der

Betreuungswechsel erfolgt jeweils am Mittwochmittag, nach Schulschluss bzw. um

13:00 Uhr, wenn kein Schulunterricht stattfindet. (Beginn: Mittwoch,

5. Januar 2022 bei der Mutter).

2. Die Betreuung der Tochter C.___ während

den Schulferien regeln die Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter

in freier Vereinbarung. Kommt keine Einigung zustande, so gilt folgende

Konfliktregelung: …

3. In Abänderung von Ziff. 2 der

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 15. April 2021 wird der

Vater vorsorglich verpflichtet, für die Tochter C.___ folgende monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge an die Mutter zu bezahlen:

- Phase I: 1. Oktober 2021 –

31. Dezember 2021

CHF 655.00

BarU

-

Phase II: ab

1. Januar 2022

CHF 493.00

BarU

3. Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung erhob der Kläger (nachfolgend auch:

Berufungskläger) frist- und formgerecht Berufung gegen die Verfügung. Er stellt

das Rechtsbegehren, Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben und festzustellen,

dass jeder Ehegatte verpflichtet sei, für den Unterhalt von C.___ aufzukommen,

während der Zeit wo er C.___ jeweils betreue. Die Beklagte (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung abzuweisen.

4. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die

Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene Verfügung beinhaltet

eine vorsorgliche Massnahme in einem Verfahren betreffend Änderung eines

Scheidungsurteils. Eine in einem Scheidungsurteil festgesetzte nacheheliche

Unterhaltsrente sowie darin festgelegte Kinderunterhaltsbeiträge können unter

den Voraussetzungen von Art. 129 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

beziehungsweise Art. 134 Abs. 2 i. V. m. Art. 286 Abs. 2 ZGB abgeändert werden.

Hierzu ist eine nachträgliche, das heisst seit dem Scheidungsurteil

eingetretene, erhebliche und dauerhafte Veränderung der relevanten

wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erforderlich. Sodann ist

vorausgesetzt, dass die entsprechende tatsächliche Veränderung im

Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde.

Wie im Scheidungsverfahren können

gestützt auf Art. 284 Abs. 3 i. V. m. Art. 276 ZPO analog auch im

Abänderungsprozess vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Bei solchen

vorsorglichen Massnahmen geht es um eine vorweggenommene Vollstreckung dessen,

was der Kläger auch in der Hauptsache verlangt. Grundsätzlich bleibt die

bestehende Unterhaltsregelung so lange in Kraft und vollstreckbar, bis über die

Abänderung endgültig entschieden ist. Eine vorsorgliche Abänderung kann daher

nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen gewährt werden, so

etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher

Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des

Abänderungsprozesses herabzusetzen. Damit hat der Gesuchsteller – abgesehen von

einer positiven Hauptsacheprognose (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) – der Sache

nach einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil beziehungsweise Dringlichkeit

glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Unterschied zu Eheschutz

und vorsorglichen Scheidungsmassnahmen besteht im Abänderungsprozess somit kein

unbedingter Anspruch auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen.

Im Abänderungsprozess angeordnete

vorsorgliche Massnahmen haben eine bloss beschränkte materielle Rechtskraft:

Abgesehen davon, dass sie den Hauptsacheentscheid nicht präjudizieren, können

sie einerseits – bis zum definitiven Abänderungsurteil – an seit dem

Massnahmeentscheid neu eingetretene, erheblich veränderte Verhältnisse («echte

Noven») angepasst werden. Andererseits können vorsorgliche Abänderungsentscheide

abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sie sich nachträglich (aufgrund

«unechter Noven») als ungerechtfertigt erweisen, etwa wenn ein verbessertes

Beweisergebnis beziehungsweise neue Beweismittel vorliegen. Der Erstentscheid muss

sich indessen als klar unzutreffend beziehungsweise grob fehlerhaft

herausstellen; eine freie Wiedererwägung ist hingegen unzulässig.

Der (originäre oder abgeänderte)

vorsorgliche Massnahmeentscheid fällt sodann mit Rechtskraft des Hauptsacheurteils

ex tunc dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO); seine Wirksamkeit beziehungsweise

Vollstreckbarkeit ist somit resolutiv bedingt. Die mit vorsorglichem Massnahmeentscheid

herabgesetzten, aufgehobenen, erhöhten oder neu zugesprochenen

Unterhaltsbeiträge müssen im Abänderungsurteil – weil dessen Streitgegenstand

die im Präliminarentscheid beurteilte Unterhaltsperiode mitumfasst –

rückwirkend überprüft werden; die Regelung im Massnahmeentscheid ist mit

anderen Worten nicht endgültig. Im Hauptsacheentscheid ist folglich auch eine

Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen (vgl. dazu Samuel Zogg, "Vorsorgliche"

Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in:

FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 90 ff., mit Hinweisen).

2.

Der Amtsgerichtspräsident hatte die

Unterhaltsregelung des Scheidungsurteils im vorliegenden Verfahren erstmals mit

Verfügung vom 22. Dezember 2020 geändert und den Kläger vorsorglich bis 6.

Februar 2021 von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen befreit. Am 15. April

2021.

verfügte er nochmals, der Kläger werde vorsorglich von der Leistung von

Unterhaltsbeiträgen an die Tochter C.___ befreit. Gleichzeitig behielt er eine

spätere Überprüfung dieser Massnahme ausdrücklich vor. Die vorliegend

angefochtene Verfügung hat somit eine Abänderung einer früheren vorsorglichen

Massnahme zum Gegenstand. Der Amtsgerichtspräsident erwog zur Begründung der

neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge, aufgrund der alternierenden Obhut würden beide

Elternteile je 50 % der Betreuung der gemeinsamen Tochter übernehmen. Die

Dispositiv

Beklagte habe demnach ihr Arbeitspensum aufzustocken, wofür ihr eine kurze

Übergangsfrist bis 1. Januar 2022 zu gewähren sei. Im Folgenden seien daher

zwei Phasen zu unterscheiden.

Für die Dauer der ersten Unterhaltsphase

sei beim Kläger von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'416.00 und einem

monatlichen Bedarf von CHF 3'122.00 auszugehen. Die Beklagte erziele gemäss

Lohnabrechnung ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'300.00. Ihr monatlicher

Bedarf belaufe sich auf CHF 2'115.00. Der Tochter C.___ seien die Kinderzulagen

von CHF 200.00 als Einkommen und ein Bedarf von CHF 1’264.00 anzurechnen.

Das massgebende Nettoeinkommen des

Klägers sei auch für die zweite Unterhaltsphase mit CHF 6'416.00 zu

veranschlagen. Sein monatlicher Bedarf betrage CHF 3'167.00. Bei der Beklagten

sei zu beachten, dass ausgehend vom Schulstufenmodell bei einem

hauptbetreuenden Elternteil eines Kindes zwischen fünf und dreizehn Jahren eine

Erwerbstätigkeit im Pensum von 50 % als zumutbar erachtet werde. Da die

Beklagte jedoch nur 50 % der persönlichen Betreuung von C.___ übernehme, könne

sie während ihrer Betreuungszeit in einem Pensum von 25 % arbeiten,

während der restlichen Zeit sei eine Erwerbstätigkeit im vollen Pensum möglich

und auch zumutbar. Somit sei ihr ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums

von 75 % anzurechnen. Ausgehend von ihrem bisherigen Einkommen erziele sie

bei einem Arbeitspensum von 75 % CHF 2’875.00. Der monatliche Bedarf der

Beklagten summiere sich auf CHF 2'171.00. Gegenüber der ersten Phase

unverändert seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 der Tochter C.___ und ihr

Bedarf von CHF 1’264.00.

In der ersten Phase seien beide

Elternteile in der Lage, ihren eigenen Bedarf zu decken. Es resultiere beim

Kläger ein Überschuss von CHF 3'294.00 sowie auf Seite der Beklagten von

CHF 185.00. Bei der Tochter C.___ bestehe ein Barunterhaltsbedarf von

CHF 1’064.00. Zusätzlich habe sie Anspruch auf einen Anteil am erzielten

Überschuss von CHF 483.00, welcher im Rahmen des Barunterhalts zu bezahlen

und aufgrund der alternierenden Obhut hälftig unter den Eltern aufzuteilen sei.

Der Kläger (94.7 %) und die Beklagte (5.3 %) hätten sich je im Verhältnis ihrer

Überschüsse am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen. Der Kläger könne jedoch

den Wohnkostenanteil von C.___ in Abzug bringen, zumal er diesen direkt an

seinen Vermieter bezahle. Dasselbe gelte auch für 50 % des Grundbedarfes

von C.___, CHF 300.00, sowie die Hälfte des C.___ zustehenden

Überschussanteils, da dieser während seinen Betreuungszeiten vom Kläger selbst

aufgebracht werde beziehungsweise auf diese Zeit entfalle. Zumal die Beklagte

ihren persönlichen Bedarf selbst zu decken vermöge, sei kein Betreuungsunterhalt

geschuldet. Folglich habe der Kläger der Beklagten an den Unterhalt von C.___

einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von CHF 655.00 (BarU) zu bezahlen.

In der zweiten Phase ergebe sich nach

Deckung der eigenen Bedarfspositionen ebenfalls bei beiden Elternteilen ein

Überschuss, beim Kläger CHF 3'249.00 und bei der Beklagten

CHF 704.00. Es bestehe wiederum ein Barunterhaltsbedarf auf Seiten von C.___.

Zusätzlich habe sie Anspruch auf einen Anteil am erzielten Überschuss von

CHF 578.00. Der Kläger (82.2 %) und die Beklagte (17.8 %) hätten sich auch

hier im Verhältnis ihrer Überschüsse analog der ersten Phase am Barunterhalt

von C.___ zu beteiligen. Es sei auch in der zweiten Phase kein

Betreuungsunterhalt geschuldet. Der Kläger habe folglich der Beklagten an den

Barunterhalt von C.___ einen monatlich vorauszahlbaren Beitrag von

CHF 493.00 (BarU) zu bezahlen.

3. Der Kläger und Berufungskläger rügt, mit

der angefochtenen Verfügung habe der Amtsgerichtspräsident die alternierende

Obhut ausdrücklich beibehalten. Einzig der Betreuungswechsel sei statt auf

dreieinhalb Tage auf sieben Tage, das heisst wöchentlich erweitert worden.

Diese Modifikation der Betreuungszeiten ändere an den finanziellen

Verpflichtungen beider Elternteile nichts. Somit habe bereits vor diesem

Hintergrund absolut keine Grundlage bestanden, um bezüglich Unterhaltsentscheid

auf den früheren Entscheid vom 15. April 2021 zurückzukommen.

Im Zusammenhang mit der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens aufgrund einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von

75 % übersehe die Vorinstanz, dass er selber die genau gleichen Betreuungsanteile

leiste wie die Berufungsbeklagte, aber ein 100%-Pensum ausübe und über ein

entsprechend höheres Einkommen verfüge, welches bei der Unterhaltsberechnung in

voller Höhe berücksichtigt werde. Nur aufgrund dieser 100%-igen

Erwerbstätigkeit verfüge er auch über einen entsprechend höheren Überschuss. Indem

der Amtsgerichtspräsident die Parteien verpflichtet habe, sich im Verhältnis

ihrer jeweiligen prozentualen Anteile am Barunterhalt von C.___ zu beteiligen,

werde er somit doppelt bestraft. Diese Berechnung führe dazu, dass er sich in

der ersten Phase zu 94.7 % und in der zweiten Phase zu 82.2 % am Barunterhalt

von C.___ zu beteiligen habe. Diese Regelung führe zu einer offensichtlichen

Ungleichbehandlung beider Eltern, was so nicht akzeptabel sei. Nachdem beide

Elternteile aufgrund der alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen

Umfang betreuten und zudem auch beide über einen Partner verfügten, der

ebenfalls Betreuungsarbeit leisten könne, sei nicht einzusehen, weswegen

entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem 100 % Erwerbspensum auszugehen

sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls auf 75 % zu reduzieren sei.

Beim Einkommen der Berufungsbeklagten

sei zudem davon auszugehen, dass dieses klarerweise höher als der von der

Vorinstanz für eine 75%-ige Tätigkeit angenommene Betrag von CHF 2'875.00 sei. Gemäss

dem Gesamtarbeitsvertrag für das [...] betrage der Mindestlohn für Mitarbeiter mit

einer beruflichen Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder

gleichwertiger Ausbildung ab 1. Januar 2022 CHF 4'203.00 pro Monat. Hinzu komme

ein 13. Monatslohn, sodass von einem massgeblichen Bruttolohn bei 100%-iger

Tätigkeit in Höhe von mindestens CHF 4'550.00 brutto bzw. rund CHF 4'000.00

netto ausgegangen werden könne. Zu addieren seien zusätzlich [...], welche sich

auf mindestens CHF 500.00 monatlich belaufen dürften. Bei einer 100%-igen

Erwerbstätigkeit sei somit auf Seiten der Berufungsbeklagten von einem

Einkommen in Höhe von mindestens CHF 4'500.00 netto monatlich auszugehen.

Die Vorinstanz habe einen Barunterhalt

von C.___ von CHF 1'264.00 ermittelt, wobei sie die anteiligen Wohnkosten bei

beiden Elternteilen sowie den Grundbedarf von CHF 600.00 und

Krankenkassenprämien von CHF 95.00 miteinberechnet habe. Wenn er nun in der

ersten Phase verpflichtet werde, der Kindsmutter für C.___ einen

Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 655.00 sowie in der zweiten Phase einen

solchen von CHF 493.00 zu bezahlen, so bedeute dies, dass die

Berufungsbeklagte, welche ja zusätzlich zu ihrem Einkommen auch noch

Kinderzulagen von CHF 200.00 beziehe, für ihre Tochter monatlich CHF 855.00 beziehungsweise

ab 1. Januar 2022 CHF 693.00 erhalte. Auf der anderen Seite beliefen sich die

Kosten, welche die Kindsmutter für C.___ aufzuwenden habe, auf lediglich CHF 696.00

monatlich, nämlich CHF 300.00 hälftiger Grundbedarf, Wohnkostenanteil von CHF

301.00 sowie CHF 95.00 Krankenkassenprämien. Diese Rechnung belege, dass der

Entscheid der Vorinstanz dazu führe, dass der gesamte Unterhalt von C.___ von

ihm finanziert werde und zwar nicht nur während der Phase, während der C.___

bei ihm lebe, sondern auch während des Zeitraumes, in dem C.___ von der Mutter

betreut werde und bei ihr wohne. Diese Konsequenz sei in höchstem Masse

stossend und unbillig. Geteilte Obhut bedeute, dass jeder Ehegatte zu

verpflichten sei, für die Kosten der Betreuung während der Phase, in der das

Kind beim jeweiligen Elternteil lebe, selber aufzukommen. Werde bei beiden

Elternteilen bezüglich Erwerbstätigkeit mit gleichen Ellen gemessen, sei nur

diese Lösung angemessen und fair.

4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte

entgegnet, der Amtsgerichtspräsident habe zwar mit Verfügung vom 15. April 2021

den Berufungskläger vorsorglich von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen

befreit. Gleichzeitig habe er sich aber eine Änderung der vorsorglichen

Massnahmen ausdrücklich vorbehalten und den Parteien entsprechend mit Verfügung

vom 21. Juni 2021 auch Frist gesetzt, um sich unter anderem zur Unterhaltsfrage

zu äussern. Die grundsätzlichen Einwendungen des Berufungsklägers gegen eine

Anpassung der Verfügung vom 15. April 2021 seien daher haltlos.

Weiter weist sie darauf hin, dass sie

von Mittwoch bis Samstag [...] tätig sei. Dies entspreche einem 60 % Pensum.

Eine Erhöhung des Arbeitspensums auf mehr als 75 % sei mit der vorliegenden

Obhutsregelung schwierig umzusetzen. Jede zweite Woche werde sie für die

Tochter den Mittag sowie die Randstunden organisieren müssen. Sie rechne mit

mindestens CHF 200.00 Mehrkosten pro Monat, sofern C.___ bei einer Bekannten

jede zweite Woche das Mittagessen einnehmen und dort den Mittag verbringen könne.

Der Berufungskläger dagegen habe bei seiner Erwerbstätigkeit den Vorteil, im

Homeoffice tätig sein zu können. Zudem habe er eine Partnerin, welche ihn anscheinend

in der Kinderbetreuung unterstützen könne. Sie habe diese Vorteile nicht.

Der Berufungskläger gehe irrtümlich

davon aus, dass sie ein Bruttoeinkommen von rund CHF 4'500.00 erwirtschaften

könne. Sie sei entgegen dessen Vorbringen nicht als Fachmitarbeiterin, sondern

als Hilfskraft [...] angestellt. Sie habe keine Ausbildung im [...], sondern in

jungen Jahren eine Lehre als [...] abgeschlossen. Nur ausnahmsweise, wenn [...]

ausfalle, helfe sie [...] aus. [...] erhalte sie deshalb nur selten. Der

Mindestlohn für eine Mitarbeiterin ohne Berufslehre betrage bei einem 100 % CHF

3'477.00.

Der angefochtenen Verfügung zufolge habe

der Berufungskläger an den Unterhalt von C.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2021

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 855.00 sowie ab 1. Januar 2022 von CHF 693.00 zu

leisten. Sie habe diese Unterhaltsbeiträge akzeptiert, obwohl sie der Ansicht sei,

dass diese zu tief berechnet worden und insbesondere die dem Kläger

angerechneten Steuerbeträge zu hoch seien. Auf eine Berufung habe sie jedoch

aus finanziellen Gründen verzichtet. Bei der Unterhaltsberechnung noch nicht

berücksichtigt worden sei der Umstand, dass mit der neuen Betreuungsregelung

bei ihr zwangsläufig zusätzliche Kosten für C.___ entstehen würden. Es müsse

sich mit der Umsetzung der wochenweisen Obhutsregelung erst zeigen, welche zusätzliche

Kosten effektiv anfielen. Bei einer Gegenüberstellung der Einkünfte, Auslagen

und der verfügten Unterhaltsbeiträge resultiere auf Seiten des Klägers ein verbleibender

verfügbarer Betrag von CHF 1'826.00 beziehungsweise ab 1. Januar 2022 von CHF

1'988.00 und bei ihr selber von CHF 544.00 beziehungsweise CHF 882.00. Es sei

daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Berufungskläger ungerecht

behandelt fühle, insbesondere, da die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der

Parteien und damit die unterschiedlichen Überschüsse trotz geteilter Obhut bei

der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien.

5. Der Berufungskläger beanstandet, dass

der Amtsgerichtspräsident auf den Unterhaltsentscheid vom 15. April 2021

zurückkam, obwohl sich die Betreuungsverhältnisse und damit die finanziellen

Verpflichtungen der Elternteile nicht verändert hätten. Die Rüge ist

unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident hatte in der Verfügung vom 15. April

2021 eine Änderung der damals verfügten vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich

vorbehalten. Die verfügten Massnahmen beinhalteten auch die vorsorgliche

Befreiung des Klägers von der Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter (Ziffer

2 der Verfügung). Die in Ziffer 7 der Verfügung vom 15. April 2021 erwähnte

Überprüfung der Massnahmen enthält keinen Vorbehalt etwa in dem Sinne, dass

eine solche nur bei erheblich veränderten Verhältnissen erfolgen würde. Der

Amtsgerichtspräsident durfte deshalb die Unterhaltsregelung im Rahmen der

angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung überprüfen.

6.1 Der Kläger und Berufungskläger sieht

eine offensichtliche Ungleichbehandlung im Umstand, dass der Vorderrichter der

Beklagten eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von bloss 75 %, ihm selber

aber eine solche zu 100 % anrechnete. Nachdem beide Elternteile aufgrund der

alternierenden Obhut ihre Tochter im zeitlich gleichen Umfang betreuten, sei

nicht einzusehen, weswegen entweder auch bei der Berufungsbeklagten von einem

100 % Erwerbspensum auszugehen sei oder dann sein eigenes Einkommen ebenfalls

auf 75 % zu reduzieren sei.

6.2 Der Amtsgerichtspräsident rechnete

der Beklagten ab 1. Januar 2022 ein Einkommen in der Höhe eines Arbeitspensums von

75 % an. Die Begründung dafür überzeugt (Urteil S. 13, E. 15.2.4). Dieselbe

Begründung trifft an sich auch auf den Kläger zu. Da bei der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen aber grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen

auszugehen ist, rechnete der Vorderrichter dem Kläger dennoch zu Recht sein

volles Erwerbseinkommen, das auf einem Pensum von 100 % beruht, an. Einem

angesichts des Schulstufenmodells «überobligatorischen» Arbeitspensum kann,

wenn dies die Besonderheiten des Einzelfalles gebieten, allenfalls bei der

Überschussverteilung Rechnung getragen werden (BGE 147 III 265 E. 7.1). Ob

diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt beispielsweise davon ab, wie es sich

mit den konkreten Arbeitszeiten, dem Arbeitsweg, den Möglichkeiten für

Homeoffice und – wie die Berufungsbeklagte zutreffend erwähnt – der

Unterstützung durch die neuen Partner der Parteien verhält. Nicht ganz klar ist

auch die genaue Höhe des der Beklagten anzurechnenden Einkommens, das unter

anderem abhängig davon ist, ob sie als [...] oder als [...] arbeitet und [...]

generieren kann.

6.3 All diese Fragen müssen und können nicht

im vorliegenden Verfahren abschliessend geprüft werden. Einerseits ist das

vorliegende Verfahren summarischer Natur, weshalb umfangreiche Beweismassnahmen

die Ausnahme sind. Zudem ist die Bedeutung der angefochtenen vorsorglichen

Unterhaltsbeiträge sehr zu relativieren, sind sie doch wie dargelegt (vgl. E. 1

hievor) im Endentscheid rückwirkend zu überprüfen. Allenfalls ist dann eine

Rückzahlung oder eine Nachzahlung geschuldet (Zogg, a.a.O., S. 92). Die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, der gestützt auf das rechtskräftige

und nach seinem Willen abzuändernde Scheidungsurteil Unterhaltsbeiträge leisten

muss, sind nicht derart prekär, dass eine Entbindung von der Unterhaltspflicht

bereits jetzt erforderlich wäre. Er ist aufgrund seines Einkommens ohne

Weiteres in der Lage, die angefochtenen Beträge (aktuell CHF 493.00 pro Monat) für

die Tochter zu bezahlen. Aufgrund der Einkommensunterschiede der Parteien erscheint

dieser Betrag auch nicht derart weit von dem entfernt, was im Endurteil

zugesprochen werden könnte.

6.4 Die angefochtene Verfügung ist aus

diesem Gründen nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers muss abgewiesen

werden.

7. Die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen dem Ausgang entsprechend zu

Lasten des Klägers und Berufungsklägers. Antragsgemäss ist er zu verpflichten,

der Beklagten eine Parteienschädigung zu bezahlen. Der mit der eingereichten

Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1'431.00 (inkl. Auslagen) ist

angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem

von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'431.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann