ZKBER.2022.20
Zwischenentscheid vom 3. November 2021 (Scheidung auf Klage)
19. August 2022Deutsch22 min
2. Dezember 2019 die Scheidungsklage und nach ebenfalls mehrfach erstreckter Frist
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungsbeklagter
betreffend Zwischenentscheid
vom 3. November 2021 (Scheidung auf Klage)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien leben seit 14. Juli 2016
getrennt. Die Nebenfolgen der Trennung wurden im Eheschutzverfahren gütlich
geregelt. Am 26. November 2018 reichte der Ehemann beim Richteramt
Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 114 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) die
Scheidungsklage ein. Am 16. Mai 2019 fand die Einigungsverhandlung statt.
2. Nach mehrfach
erstreckter Frist reichte der Ehemann (im folgenden auch Berufungsbeklagter) am
2. Dezember 2019 die Scheidungsklage und nach ebenfalls mehrfach erstreckter Frist
die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin) am 29. Juni 2020 die
Klageantwort ein.
3.1 Die Replik datiert vom
26. November 2020. Darin verlangte der Ehemann u.a. erstmals den Erlass eines
Teilurteils im Scheidungspunkt. Er begründete seinen Antrag damit, dass dieser
liquid sei. Andererseits sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens,
insbesondere in Bezug auf das Güterrecht, nicht mit einem baldigen Abschluss zu
rechnen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bereits über 80 Jahre alt sei
und seit sieben Jahren an einer [...] leide. Sodann wolle er so rasch als
möglich seine neue Lebenspartnerin ehelichen.
3.2 Dazu äusserte sich die
Ehefrau in der Eingabe vom 16. März 2021 dahingehend, dass die Voraussetzungen
für ein Teilurteil nicht gegeben seien. Das Verfahren sei erst seit Ende 2018
hängig, so dass von keiner übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden
könne. Dieses befinde sich zudem bereits im Stadium des zweiten
Rechtschriftenwechsels, so dass die Hauptverhandlung mit grösster
Wahrscheinlichkeit noch 2021 durchgeführt werden könne. Es liege am Ehemann
selber, der das Verfahren komplexer zu machen versuche, indem er mangelhafte
Beweismittel und solche in [...] Sprache ohne Übersetzung einreiche. Allein,
dass die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig sei, bedeute nicht, dass
sie auch komplex sei. Allein das Alter des Ehemannes rechtfertige den Erlass
eines Teilurteils nicht, da die güterrechtliche Auseinandersetzung dadurch
nicht schneller vollzogen würde. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass sich der
Ehemann erneut verheiraten wolle. Er könne keine überwiegenden Interessen an
einem Teilurteil geltend machen.
3.3 Am 16. April 2021
erstattete die Ehefrau die Duplik.
3.4 Am 17. Juni 2021 nahm
der Ehemann Stellung zu den von der Ehefrau in der Duplik neu gestellten
Verfahrensanträgen.
3.5 Am 14. Juli 2021 liess
sich der Ehemann unaufgefordert noch einmal auf 38 Seiten umfassend zur Duplik
der Ehefrau vernehmen. In einer separaten Eingabe vom selben Tag teilte er in
Bezug auf seinen Antrag auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt mit, dass er mit
schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Es sei sein grösster
Wunsch, seine Partnerin endlich heiraten zu können. Ein Ende des Verfahrens sei
nicht absehbar. Es sei daher umgehend über den Scheidungspunkt ein Teilurteil
zu erlassen.
3.6 In ihrer Eingabe vom
23. Juli 2021 wies die Ehefrau auf die Unzulässigkeit des Vorgehens des
Ehemannes in Bezug auf die Eingabe einer umfassenden Triplik nach Abschluss des
doppelten Schriftenwechsels hin. In der Frage des Teilurteils machte sie
geltend, dass das neu eingereichte Arztzeugnis nichts an den Ausführungen in
ihrer Eingabe vom 29. März 2021 ändere. Der Ehemann leide seit Jahren an zwei chronischen
Krankheiten. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Auseinandersetzung über
die Scheidungsfolgen vorliegend nicht stark in die Länge ziehe und das
Verfahren nicht äusserst komplex sei.
3.7 Am 18. Oktober 2021
liess der Ehemann unter Beilage einer persönlichen E-Mail an den Vorderrichter und
eines (auf Deutsch übersetzten) Arztzeugnisses vom 29. Juli 2021 erneut schnellstmöglich
die Scheidung beantragen. Er machte geltend, er wolle seine neue
Lebenspartnerin, mit der er seit fünf Jahren zusammenlebe, heiraten. Aus dem
Arztzeugnis geht zudem hervor, dass er an einer [...] und an einem [...] leide.
Jeder weitere Schub könnte tödlich sein. Er beantragte, dass «innerhalb der
nächsten Tage» ein Teilurteil über den Scheidungspunkt gefällt werde.
4. Mit Verfügung vom 21.
Oktober 2021 informierte der Vorderrichter die Parteien darüber, dass am 3.
November 2021 über den Antrag des Ehemannes zum Scheidungspunkt im Rahmen eines
Teilurteils entschieden werde.
5. Am 3. November 2021
fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. Die am 4. Mai 2001 vor dem
Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Über die Partei- und Gerichtskosten wird
im Endurteil entschieden.
6. Dagegen erhob die
Ehefrau mit Eingabe vom 28. Februar 2022 form- und firstgemäss Berufung. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1. Es sei der Zwischenentscheid des
Richteramts Solothurn-Lebern im Verfahren SLZPR. 2018.1368 vom 3. November 2021
aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Am 13. Mai 2022
erstattete der Ehemann ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort.
Seine Anträge lauten wie folgt:
1. Es seien die mit der Berufung der
Berufungsklägerin vom 28. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
8. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat sein Urteil damit
begründet, dass sich die Ehefrau der Scheidung nicht widersetze. Sie sei bloss
mit dem Erlass eines Teilurteils nicht einverstanden, weshalb die auf dem Spiel
stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen seien.
Er hält dafür, dass der Ehemann seit
fünf Jahren mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenlebe und diese so bald als
möglich heiraten wolle. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass dieser über
achtzig Jahre alt sei und mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen
habe. Die Ehefrau mache keine eigenen Interessen an der Aufrechterhaltung der
Ehe geltend, sondern begnüge sich mit der Bestreitung der vom Ehemann geltend
gemachten Interessen an einem Teilentscheid. Tatsächlich seien mit Ausnahme der
Beibehaltung der Erbenstellung keine Interessen der Ehefrau an einer
Aufrechterhaltung der Ehe ersichtlich, zumal die Ehe seit fünf Jahren nicht
mehr gelebt werde. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte sie sich aus diesem
Grund ohnehin nicht in guten Treuen auf die Erbenstellung berufen können. Insgesamt
könne daher das Interesse des Ehemannes an einem sofortigen Teilentscheid im
Scheidungspunkt nicht verneint werden.
Zu prüfen sei weiter, ob sich die
Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Bis dato
habe das Verfahren rund drei Jahre gedauert. Ein Termin für die
Hauptverhandlung stehe noch nicht fest und es sei nicht zu erwarten, dass diese
in den nächsten Monaten durchgeführt werden könnte. Das Verfahren sei im
Quervergleich mit anderen gleichgelagerten Verfahren bezüglich des Güterrechts
komplexer und umfangreicher. In absehbarer Zeit sei deshalb entgegen den
Behauptungen der Ehefrau nicht mit einem Entscheid zu rechnen. Die
Interessenabwägung falle daher klar zu Gunsten des Ehemannes aus.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Vorinstanz würdige die betroffenen Interessen falsch. Auch
sei das Verfahren nicht so komplex, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt
gerechtfertigt sei.
Ihre Interessen gegen einen Teilentscheid
seien vielschichtig. Einerseits bestehe ein offensichtliches Interesse an der
Erbenstellung. Relevant seien drei weitere Punkte. Der Berufungsbeklagte lebe
in [...] oder halte sich zumindest mehrheitlich dort auf. Offensichtlich sei er
dort in ärztlicher Behandlung und besitze eine [...] E-Mail-Adresse. Gemäss
eigenen Angaben beabsichtige er seine langjährige Lebenspartnerin zu heiraten.
Es sei davon auszugehen, dass die neue Ehe [...] Recht unterstehen würde. Es
sei unklar, wie sich ein Teilentscheid über den Scheidungspunkt in diesem
Zusammenhang auswirke. Namentlich bestehe die Gefahr, dass sie ihrer – noch zu
bestimmenden – Ansprüche aus Güterrecht verlustig gehe oder deren Durchsetzung
erschwert würde. Weiter besitze sie einen Rentenanspruch aus freier Vorsorge
(Säule 3b) welche beim Tod des Berufungsbeklagten auf sie übergehe. Es müsse
als unsicher gelten, wie sich ein Zwischenentscheid im Scheidungspunkt darauf
auswirke. Zwar gingen die Ansprüche vertragsgemäss auf die zweitversicherte
Person (die Berufungsklägerin) über. Das sei aber kein Garant, dass sich die
Scheidung darauf nicht negativ auswirke. Sie habe ausdrücklich verlangt, dass
über diese Frage Beweis abgenommen werde. Sie habe diesbezüglich ein
gewichtiges Interesse daran, dass der Scheidungspunkt gemeinsam mit den
Nebenfolgen entschieden werde.
Auch werde ihr Interesse an einem
einheitlichen Entscheid dadurch verstärkt, dass die Motivation der Gegenseite
an einer zügigen Klärung der weiteren Scheidungsfolgen mit einem Teilentscheid
weiter abnehmen dürfte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei diesen
Bedenken mit einer geeigneten Prozessleitung beizukommen. Mit Blick auf den
bisherigen Verfahrensgang und das Verhalten der Gegenpartei erscheine das
vorliegend unwahrscheinlich. Vielmehr könne man sich des Eindrucks nicht
erwehren, dass ein Zwischenentscheid eine vollkommene Verschleppung des
Verfahrens zur Folge haben würde.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die
Einheit des Scheidungsurteils die (gesetzlich verankerte) Regel und ein
Teilentscheid die Ausnahme sei. Folglich müsse die Interessenabwägung zu einem
eindeutigen Resultat führen. Ansonsten sei die Abweichung vom klaren Wortlaut
des Gesetzes nicht angezeigt. Die Interessen des Ehemannes seien wenig
erheblich. Lediglich aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands
seien sie als solche erkennbar. Über den Heiratswillen des Berufungsbeklagten
als innere Tatsache könne nur spekuliert werden. Objektive Beweise lägen nicht
vor.
Sollte das Gericht das Interesse des
Ehemannes an der Wiederverheiratung höher gewichten als dasjenige der
Berufungsklägerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und
Nebenfolgen, sei zu beachten, dass eine weitere Voraussetzung, die hohe
Komplexität des Verfahrens, vorliegend nicht gegeben sei. Der Berufungsbeklagte
zeige nicht auf, worin die von ihm behauptete Komplexität des Verfahrens liege.
Vielmehr sei es die Prozessführung des Ehemannes, welche das Verfahren
kompliziert mache. Bloss weil die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig
sei, sei sie noch nicht komplex. Es stellten sich weder in rechtlicher noch in
tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen. Einem raschen Verfahrensabschluss
stehe ausser dem Verhalten des Berufungsbeklagten nichts entgegen.
3.
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 144 III 298
entschieden habe, dass die Partei, die sich wieder verheiraten wolle, einen
Anspruch darauf habe, dass im nicht bestrittenen Scheidungspunkt ein Teilurteil
mit Rechtskraft gefällt werde. Insbesondere seien die Kriterien «Alter der
Partei» und «Recht auf Ehe» im Rahmen des Entscheids des Bundesgerichts
5A_679/2020 ausdrücklich bestätigt worden.
Es sei zu betonen, dass sich die Parteien
vorliegend zu keiner Zeit der Scheidung widersetzt hätten. Der
Berufungsklägerin sei darin zuzustimmen, dass die Anfechtung des
Zwischenentscheids im Scheidungspunkt gestützt auf das Interesse an der
Erbenstellung ausgeschlossen sei. Daneben habe sie jedoch kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Ehe. Mithin versuche sie einzig, ihre Erbenstellung
aufrecht zu erhalten, was treuwidrig sei.
Es treffe zu, dass er nun
in [...] lebe. Die Ansprüche der Berufungsklägerin würden durch seine neue
Heirat nicht gefährdet. Diese habe keinen Einfluss auf die güterrechtlichen
Ansprüche der Berufungsklägerin, da die hängige Scheidung nach Schweizer Recht
beurteilt werde. Auch die Behauptung, dass die Vollstreckung ihrer Ansprüche
aufgrund der Wiederverheiratung erschwert werden könnte sei nicht
nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nicht der
Berufungsklägerin, sondern ihm ein Anspruch gegen diese zustehe. Die
Wiederverheiratung habe ohnehin keinen Einfluss auf eine allfällige
Vollstreckung in [...].
Die Berufungsklägerin führe selber aus,
die Rentenpolicen sähen vor, dass beim Tod des Erstversicherten (der
Berufungsbeklagte) die Rente vollständig auf die Zweitversicherte (die Berufungsklägerin)
übergehe. Weshalb diese Regelung keine Garantie für den Übergang der Ansprüche
sein solle, zeige die Berufungsklägerin nicht auf und sei auch nicht ersichtlich.
Es handle sich bei den fraglichen Policen um unabänderliche und vom Zivilstand
unabhängige Leibrenten. Die Auflösung der Ehe habe darauf keinen Einfluss, was
die Versicherung so bestätigt habe. Es sei durch die Scheidung auch mit keiner
Verschleppung des Verfahrens über die Nebenfolgen zu rechnen. Er habe kein
Interesse daran, das Verfahren über die Nebenfolgen in die Länge zu ziehen. Vielmehr
sei er interessiert daran, das Verfahren mit Blick auf seine opulenten
güterrechtlichen Forderungen zügig abschliessen zu können. Nach wie vor sei die
Berufungsklägerin nicht in der Lage, nachvollziehbare Interessen an einer
Gesamtbeurteilung des Scheidungspunkts und der Nebenfolgen aufzuzeigen.
Die Berufungsklägerin argumentiere
absurd, wenn sie im Hinblick auf den Scheidungswillen objektive Beweismittel
verlange. Er habe wiederholt und mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht,
dass er seine jetzige Lebenspartnerin, mit der er seit über fünf Jahren
zusammenlebe, heiraten wolle.
Das Scheidungsverfahren der Parteien sei
zweifelsohne komplex. Die Vorinstanz sei auch zum Schluss gekommen, dass es
komplexer als vergleichbare Verfahren sei. Die Berufungsklägerin habe bereits
gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, die weitere Dauer des Verfahrens
abzuschätzen, zumal sie schon mit einer Hauptverhandlung im Jahr 2021 gerechnet
habe. Bis jetzt sei noch zu keiner Hauptverhandlung vorgeladen. Sollte ihre
Berufung gutgeheissen werden, werde die Berufungsklägerin alles daransetzen,
ihre Erbenstellung so lange als möglich aufrechtzuerhalten. Er weise noch
einmal darauf hin, dass es um seinen Gesundheitszustand äusserst schlecht
stehe. Es sei sein grösster Wunsch, seine derzeitige Lebenspartnerin zu
heiraten. Sein Interesse an einer raschen Scheidung sei daher erheblich.
4.
Gemäss Art. 283 Abs. 1
ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren
Folgen. Gemäss Abs. 2 kann die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen
Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.
Das Bundesgericht hat sich in BGE 144 III 298 (E. 5 und 6) ausführlich mit dieser Bestimmung und der bisherigen
Gerichtspraxis auseinandergesetzt. Es hielt zusammenfassend fest, der
Gesetzgeber habe den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils für das
Verfahren vor den kantonalen Instanzen entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ausdrücklich vorgesehen (E. 6.3). Nach Inkrafttreten dieser
Bestimmung habe das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz
der Einheit des Scheidungsurteils im Allgemeinen bestätigt und festgehalten,
ausgenommen davon sei neben dem Scheidungspunkt nur die güterrechtliche
Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren
verwiesen werden könne. Weiter habe es Urteile, mit denen die erste Instanz das
Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem
selbstständig eröffneten Teilentscheid ausgesprochen habe und in denen der
Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt
entschieden worden sei, weiterhin als beschwerdefähige Teilentscheide erfasst
und den Scheidungspunkt geprüft, ohne den im kantonalen Verfahren von Gesetzes
wegen geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu erwähnen (E.
6.3.1
mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5 A_242/2015 E. 1.1 und 2 - 4).
Weiter
hält das Bundesgericht in Erwägung 6.3.3 des zitierten
Entscheids fest, die Lehre – soweit sie sich mit dem Grundsatz der Einheit des
Scheidungsurteils tatsächlich auseinandersetze und nicht bloss einzelne Bundesgerichtsentscheide
wiedergebe – verschliesse sich der Entwicklung der Rechtsprechung nicht. Mit
Rücksicht auf die Teilrechtskraft von Scheidungsurteilen, die den Grundsatz
gleichsam seines Zwecks beraube, werfe Denis Tapy (in: CPC, Code de procédure
civile commenté, 2011, N. 15 zu Art. 283 ZPO)
die Frage auf, weshalb das erstinstanzliche Scheidungsgericht nicht wenigstens
dann Teilentscheide fällen dürfen sollte, wenn die Parteien dem zustimmten, wie
es in den Urteilen 5A_177/2012 (Bst. C.a Abs. 3) und 5A_242/2015 (Bst. B Abs.
2) tatsächlich der Fall gewesen sei. Weiter werde anerkannt, dass sich der
Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach der neuen Lesart des
Bundesgerichts vor allem auf eine gesamthafte Beurteilung der Scheidungsfolgen
beschränke (Roland Fankhauser, in: Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3.
Aufl. 2016, N. 4 a.E. zu Art. 283 ZPO), was das
Bundesgericht im Urteil 5A_769/2015 vorweggenommen habe (gleicher Meinung, aber
mit Blick auf eine nächste Gesetzesrevision: Annette Spycher in: Berner
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 16 ff. zu Art. 283 ZPO).
Aufgrund
dessen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Grundsatz der Einheit des
Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt
nicht ausschliesse und hielt fest, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen
der Parteien gegeneinander abzuwägen seien (BGE 144 III 298 E. 6.4 u. 7).
5.1
Vorliegend ist
unbestritten, dass der Scheidungspunkt liquid ist, zumal mit Art. 114 ZGB ein
absoluter Scheidungsanspruch besteht. Die Berufungsklägerin ist mit der
Scheidung an und für sich einverstanden. Sie wehrt sich lediglich gegen den
Erlass eines Teilentscheids.
5.2
Der Ehemann machte in seiner Eingabe
vom 27. September 2021 geltend, er sei bereits 82 Jahre alt und seit Jahren schwer
[...]. Im letzten Sommer habe er einen [...] erlitten und wochenlang mit [...]
behandelt werden müssen. Er befürchte nicht mehr lange genug zu leben, um seine
Lebensgefährtin, mit der er seit fünf Jahren zusammenlebe, heiraten zu können.
Mithin beruft sich der Berufungsbeklagte
auf seinen Heiratswunsch, sein Alter und seinen angeschlagenen Gesundheitszustand.
5.3
Der Berufungsbeklagte ist
mittlerweile 83 Jahre alt. Die Ehefrau bestreitet nicht, dass er seit Jahren an
zwei chronischen Krankheiten leidet. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese
potentiell tödlich sind. Bezüglich des Heiratswunsches beruft sie sich darauf,
dass dieser als innere Tatsache nicht überprüft werden könne. Ein Hinweis auf
die Ernsthaftigkeit des geäusserten Wunsches besteht immerhin darin, dass der Ehemann
unbestritten seit rund fünf Jahren mit seiner jetzigen Lebenspartnerin
zusammenlebt und somit eine mehrjährige Beziehung mit gemeinsamem Haushalt
führt, was den Heiratswunsch als nachvollziehbar erscheinen lässt. Vor diesem
Hintergrund gibt es keinen Grund, an der Ernsthaftigkeit des Wunsches des
Ehemannes zu zweifeln.
5.4
Die Ehefrau weist
zutreffend auf den Verlust ihrer Erbenstellung nach Auflösung der Ehe hin. Indessen
wirkt sich dieser Punkt vorliegend neutral aus, zumal der Ehemann ein ebenso
grosses Interesse am Wegfall der Erbenstellung seiner jetzigen Ehefrau hat,
bzw. daran, dass seine zukünftige Ehefrau in dieses Recht eintritt. Auch hat das
Bundesgericht im Urteil 5A_426/2018 E. 3.2.2 festgestellt, dass ein Festhalten
an der Ehe wegen der Erbenstellung rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Ehe nicht
mehr gelebt werde, was vorliegend der Fall ist.
5.5
Weiter beruft sich die
Ehefrau darauf, dass sie ihre güterrechtlichen Ansprüche bei einer allfälligen neuen
Heirat des Berufungsbeklagten in [...] verlieren oder deren Durchsetzung
erschwert würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine neue Heirat des
Berufungsbeklagten in einem anderen Land auf ihre bestehenden güterrechtlichen
Ansprüche der Berufungsklägerin auswirken sollte. Sie legt diesbezüglich auch nichts
dar. Dass die Durchsetzung ihrer Ansprüche nach der Wohnsitznahme des
Berufungsbeklagten in [...] möglicherweise aufwändiger als in der Schweiz ist,
ist möglich. Das ist jedoch primär keine Folge einer allfälligen neuen Heirat,
sondern der Wohnsitzverlegung des Berufungsbeklagten ins Ausland. Letzteres ist
nicht an die Heirat geknüpft. Der Berufungsbeklagte hat seinen Wohnsitz bereits
in [...] verlegt. Eine neue Ehe wird daran nichts mehr ändern.
5.6
Die Berufungsklägerin
befürchtet ausserdem, bei einer weiteren Heirat des Berufungsbeklagten die
Anspruchsberechtigung aus drei Rentenpolicen zu verlieren, die auf den
Berufungsbeklagten als Erstversicherten lauten. Es ist unbestritten, dass die
Berufungsklägerin aus den genannten Policen im Fall des Todes des
Berufungsbeklagten als zweitversicherte Person begünstigt ist. Der Berufungsbeklagte
hält dafür, dass die Rentenversicherungen nach seinem Tod ohne weiteres auf die
Berufungsklägerin als zweitversicherte Person übergehen würden, was von der
Versicherung auch bestätigt worden sei. Die Policen befinden sich in den Akten
(Berufungsbeilagen 6 – 8). Daraus geht hervor, dass es sich dabei um eine
Versicherung für eine lebenslängliche Rente für zwei namentlich genannte versicherte
Personen handelt. Der Berufungsbeklagte ist als erstversicherte Person
begünstigt. Für den Todesfall der erstversicherten Person (Ehemann) geht die
Rente zu 100 % auf die überlebende (zweit-)versicherte Person, namentlich
genannt, A.___, geb. 1944, über, was
die Versicherung auf Anfrage des Ehemannes hin bestätigt hat (Urk. 77 des
Ehemannes). Vor diesem Hintergrund scheinen die Bedenken der Berufungsklägerin in
Bezug auf den Rentenanspruch unberechtigt.
6.
Weiter macht die
Berufungsklägerin geltend, die Motivation des Berufungsbeklagten an einer
zügigen Klärung der weiteren Scheidungsfolgen werde mit einem Teilentscheid im
Scheidungspunkt weiter abnehmen. Das Bundesgericht habe zwar erwogen, dass dem
mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung beizukommen sei (BGE 144 III 298 E. 7.1.1, Urteil des Bundesgerichts 5 A_426/2018 E. 3.2.1). Mit Blick auf
den bisherigen Verfahrensgang und das Verhalten der Gegenseite erscheine es hingegen
als unwahrscheinlich, dass das Verfahren betreffend die restlichen
Scheidungsfolgen zügig zu einem Ende gebracht werde. Vielmehr könne man sich
des Eindrucks nicht erwehren, dass ein Zwischenentscheid eine vollkommene
Verschleppung des Verfahrens befördern würde. In der Lehre werde genau das als
Risiko eines Teilentscheids gesehen. Der Berufungsgegner macht geltend, er habe
keinerlei Interesse daran, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Vielmehr sei
es auch in seinem Interesse, schnellstmöglich einen Entscheid über die Scheidungsnebenfolgen
herbeizuführen. Im Gegenteil, mit einem Teilentscheid könnte eine
Beschleunigung herbeigeführt werden, weil das Interesse der Berufungsklägerin
an einer Verfahrensverschleppung dadurch wegfallen würde. Es kann offengelassen
werden, wer das Verfahren mehr verschleppt hat, zumal ein Blick in die
Prozesshistorie zeigt, dass sich bisher keine Partei durch ein besonderes Interesse
am zügigen Fortgang des Verfahrens ausgezeichnet hat (vgl. E. 7.1 unten). Der
Vorwurf des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin, dass sie das Verfahren
in die Länge ziehe ist jedenfalls verfehlt.
7.1
Zu prüfen ist schliesslich
gemäss Bundesgericht, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen
stark in die Länge zieht. Aufgrund
der Fragestellung ist es selbstverständlich, dass es einzig auf die
tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung des Gerichts
ankommt und, dass über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus
auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen ist
(BGE 144 III 298 E. 7.2.3).
7.2
Das Verfahren dauert
nun seit knapp 4 Jahren. Selbstredend hat sich die in den vergangenen zwei
Jahren grassierende Corona Pandemie auf die Verfahrensdauer ausgewirkt. Es
fällt aber auch auf, dass beide Parteien während des Rechtschriftenwechsels
ausgiebig von der äusserst grosszügigen Fristerstreckungspraxis des Vorderrichters
Gebrauch gemacht haben und der Berufungsbeklagte nach Abschuss des doppelten
Rechtschriftenwechsels gar unaufgefordert eine umfangreiche Triplik eingereicht
hat.
Es trifft zu, dass der
Berufungsbeklagte eine höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung von der
Berufungsklägerin verlangt, als umgekehrt. Rein rechnerisch spricht das grundsätzlich
für sein (grösseres) Interesse an einem baldigen Prozessende. Andererseits
spiegelt das bisherige prozessuale Verhalten des Berufungsbeklagten das geltend
gemachte Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss nicht wieder. Es
dauerte sage und schreibe bis zum 13. Mai 2019 bis er die vom Gerichtspräsidenten
mit Verfügung vom 27. November 2018 im Hinblick auf die Einigungsverhandlung verlangten
Urkunden vollständig eingereicht hatte, obwohl dabei lediglich die
Standardunterlagen verlangt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die ursprünglich
für den 1. März 2019 angesetzte Einigungsverhandlung aufgrund eines
Verschiebungsgesuchs der Ehefrau auf den 16. Mai 2019 verschoben wurde. Folglich
nahm der Berufungsbeklagte dann vier Fristerstreckungen zur Einreichung der
Scheidungsklage und drei Fristerstreckungen zur Einreichung der Replik in
Anspruch, um dann wenige Stunden nach deren Einreichung noch weitere Urkunden
nachzureichen. Nach Eingang der Duplik reichte der Berufungsbeklagte
unaufgefordert noch eine Stellungnahme im Umfang von weiteren 38 Seiten ein.
Ein solches Prozessverhalten, das vom Gericht im Rahmen der freien
Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) durchaus berücksichtigt werden kann, spricht alles
andere als für sein Interesse an einer beförderlichen Beendigung des Prozesses.
Es wird nicht verkannt, dass auch die Berufungsklägerin, unter Berücksichtigung
des vom Bundesrat verordneten Fristenstillstands im Frühling 2020, je drei
Fristerstreckungen bis zur Einreichung der Klageantwort und der Duplik in
Anspruch nahm. Es kann daher nicht gesagt werden, dass bisher eine Partei
(allein) das Verfahren in die Länge gezogen habe.
Es ist richtig, dass beide
Parteien über erhebliche finanziellen Mittel verfügen und über die Jahre gegenseitig
diverse Investitionen in verschiedene Gütermassen getätigt worden sind, die nun
entflochten werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die güterrechtliche
Auseinandersetzung hier zwar aufwändiger als gewöhnlich, aber auch nicht derart
kompliziert, dass darüber nicht innerhalb nützlicher Frist entschieden werden
könnte. Das gilt umso mehr, als bereits seit Einreichung der Klageantwort die
gegenseitigen Rechtspositionen grundsätzlich bekannt sind und es nun für die
Parteien darum geht, den Beweis für die behaupten Sachverhalte anzutreten.
7.3
Das Verfahren hat bis
zum Erlass des Teilurteils drei Jahre gedauert. Seither ist es nicht
weitergeführt worden. Der Rechtschriftenwechsel war bereits vor Erlass des
Teilurteils abgeschlossen. Es sind folglich noch die Beweisverfügung zu
erlassen, allfällig bewilligte Beweismittel einzureichen und die
Hauptverhandlung durchzuführen. Gemäss den Beweismittelverzeichnissen in den
Rechtschriften wird von den Parteien die Edition diverser Urkunden und eine
Parteibefragung an der Hauptverhandlung beantragt. Der Ehemann hat bereits
angekündigt, dass er wohl nicht mehr in der Lage sein werde, für eine
Verhandlung in die Schweiz zu reisen, so dass heute fraglich ist, ob die
Parteibefragung durchgeführt werden kann. Bekannt ist zudem, welche Urkunden
Dispositiv
die Parteien ediert haben möchten. Das Beweisverfahren sollte sich demnach
nicht mehr in die Länge ziehen. Wird die Beweisverfügung umgehend erlassen und
raschmöglichst der Hauptverhandlungstermin festgelegt, sollte es möglich sein,
das Verfahren innerhalb eines halben Jahres erstinstanzlich abzuschliessen.
7.4 Der Exkurs in die
Prozesshistorie zeigt, dass bisher keine Partei das Verfahren engagiert
vorangetrieben hat. Im Gegenteil, liessen sich beide Parteien, auch ohne den
allgemeinen Fristenstillstand während des Corona-Lockdowns im Frühling 2020,
mehr als üblich Zeit mit der Einreichung ihrer Rechtschriften. Jedenfalls kann
nicht davon ausgegangen werden, die Berufungsklägerin sei hauptverantwortlich
für die Verzögerung. Es ist hingegen tatsächlich davon auszugehen, dass das
Verfahren mit einer grösseren Prozessdisziplin der Parteien und einer
strafferen Prozessführung weiter hätte vorangetrieben werden können. Die
Verfahrensdauer ist jedenfalls nicht der hohen Komplexität des Verfahrens geschuldet.
Ebenso wenig kann von einem nicht absehbaren Ende die Rede sein. Vielmehr ist
das Verfahren so weit vorangetrieben, dass die Hauptverhandlung absehbar ist. Die
Berufung ist daher gutzuheissen und das Teilurteil des Gerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 3. November 2021 aufzuheben.
8. Nach dem Abschluss des
doppelten Rechtschriftenwechsels sind die Akten geschlossen. Mithin kann umgehend
die Beweisverfügung erlassen und die Hauptverhandlung angesetzt werden. Die zur
Edition beantragten Urkunden sollten zügig zu beschaffen sein, sofern sie sich
nicht ohnehin schon im Besitz der Parteien befinden. Somit könnte das Verfahren
wie gesagt in gut einem halben Jahr abgeschlossen werden.
III.
Nach diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Berufungsbeklagte kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsklägerin zu bezahlen
(Art. 106 Abs. 1ZPO). Die Gerichtskosten werden aufgrund des Umfangs und der
Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt und sind von B.___ zu
bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Der Überschuss wird ihr zurückgezahlt.
Der von Rechtsanwalt
Miescher für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist eher hoch,
wird jedoch nicht beanstandet. Die Parteientschädigung für A.___ ist
entsprechend auf CHF 3'979.30 festzusetzen und ist von B.___ zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und der
Teilentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021 wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'500.00 werden B.___ auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihr bevorschussten CHF
3'500.00 zu erstatten.
4. B.___hat an A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'979.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 17. Mai 2023 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer
5A_728/2022).