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Entscheid

ZKBER.2022.20

Zwischenentscheid vom 3. November 2021 (Scheidung auf Klage)

19. August 2022Deutsch22 min

2. Dezember 2019 die Scheidungsklage und nach ebenfalls mehrfach erstreckter Frist

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

Berufungsbeklagter

betreffend Zwischenentscheid

vom 3. November 2021 (Scheidung auf Klage)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit 14. Juli 2016

getrennt. Die Nebenfolgen der Trennung wurden im Eheschutzverfahren gütlich

geregelt. Am 26. November 2018 reichte der Ehemann beim Richteramt

Solothurn-Lebern gestützt auf Art. 114 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) die

Scheidungsklage ein. Am 16. Mai 2019 fand die Einigungsverhandlung statt.

2. Nach mehrfach

erstreckter Frist reichte der Ehemann (im folgenden auch Berufungsbeklagter) am

2. Dezember 2019 die Scheidungsklage und nach ebenfalls mehrfach erstreckter Frist

die Ehefrau (im folgenden auch Berufungsklägerin) am 29. Juni 2020 die

Klageantwort ein.

3.1 Die Replik datiert vom

26. November 2020. Darin verlangte der Ehemann u.a. erstmals den Erlass eines

Teilurteils im Scheidungspunkt. Er begründete seinen Antrag damit, dass dieser

liquid sei. Andererseits sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens,

insbesondere in Bezug auf das Güterrecht, nicht mit einem baldigen Abschluss zu

rechnen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er bereits über 80 Jahre alt sei

und seit sieben Jahren an einer [...] leide. Sodann wolle er so rasch als

möglich seine neue Lebenspartnerin ehelichen.

3.2 Dazu äusserte sich die

Ehefrau in der Eingabe vom 16. März 2021 dahingehend, dass die Voraussetzungen

für ein Teilurteil nicht gegeben seien. Das Verfahren sei erst seit Ende 2018

hängig, so dass von keiner übermässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden

könne. Dieses befinde sich zudem bereits im Stadium des zweiten

Rechtschriftenwechsels, so dass die Hauptverhandlung mit grösster

Wahrscheinlichkeit noch 2021 durchgeführt werden könne. Es liege am Ehemann

selber, der das Verfahren komplexer zu machen versuche, indem er mangelhafte

Beweismittel und solche in [...] Sprache ohne Übersetzung einreiche. Allein,

dass die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig sei, bedeute nicht, dass

sie auch komplex sei. Allein das Alter des Ehemannes rechtfertige den Erlass

eines Teilurteils nicht, da die güterrechtliche Auseinandersetzung dadurch

nicht schneller vollzogen würde. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass sich der

Ehemann erneut verheiraten wolle. Er könne keine überwiegenden Interessen an

einem Teilurteil geltend machen.

3.3 Am 16. April 2021

erstattete die Ehefrau die Duplik.

3.4 Am 17. Juni 2021 nahm

der Ehemann Stellung zu den von der Ehefrau in der Duplik neu gestellten

Verfahrensanträgen.

3.5 Am 14. Juli 2021 liess

sich der Ehemann unaufgefordert noch einmal auf 38 Seiten umfassend zur Duplik

der Ehefrau vernehmen. In einer separaten Eingabe vom selben Tag teilte er in

Bezug auf seinen Antrag auf ein Teilurteil im Scheidungspunkt mit, dass er mit

schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Es sei sein grösster

Wunsch, seine Partnerin endlich heiraten zu können. Ein Ende des Verfahrens sei

nicht absehbar. Es sei daher umgehend über den Scheidungspunkt ein Teilurteil

zu erlassen.

3.6 In ihrer Eingabe vom

23. Juli 2021 wies die Ehefrau auf die Unzulässigkeit des Vorgehens des

Ehemannes in Bezug auf die Eingabe einer umfassenden Triplik nach Abschluss des

doppelten Schriftenwechsels hin. In der Frage des Teilurteils machte sie

geltend, dass das neu eingereichte Arztzeugnis nichts an den Ausführungen in

ihrer Eingabe vom 29. März 2021 ändere. Der Ehemann leide seit Jahren an zwei chronischen

Krankheiten. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Auseinandersetzung über

die Scheidungsfolgen vorliegend nicht stark in die Länge ziehe und das

Verfahren nicht äusserst komplex sei.

3.7 Am 18. Oktober 2021

liess der Ehemann unter Beilage einer persönlichen E-Mail an den Vorderrichter und

eines (auf Deutsch übersetzten) Arztzeugnisses vom 29. Juli 2021 erneut schnellstmöglich

die Scheidung beantragen. Er machte geltend, er wolle seine neue

Lebenspartnerin, mit der er seit fünf Jahren zusammenlebe, heiraten. Aus dem

Arztzeugnis geht zudem hervor, dass er an einer [...] und an einem [...] leide.

Jeder weitere Schub könnte tödlich sein. Er beantragte, dass «innerhalb der

nächsten Tage» ein Teilurteil über den Scheidungspunkt gefällt werde.

4. Mit Verfügung vom 21.

Oktober 2021 informierte der Vorderrichter die Parteien darüber, dass am 3.

November 2021 über den Antrag des Ehemannes zum Scheidungspunkt im Rahmen eines

Teilurteils entschieden werde.

5. Am 3. November 2021

fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. Die am 4. Mai 2001 vor dem

Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Über die Partei- und Gerichtskosten wird

im Endurteil entschieden.

6. Dagegen erhob die

Ehefrau mit Eingabe vom 28. Februar 2022 form- und firstgemäss Berufung. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1. Es sei der Zwischenentscheid des

Richteramts Solothurn-Lebern im Verfahren SLZPR. 2018.1368 vom 3. November 2021

aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Am 13. Mai 2022

erstattete der Ehemann ebenfalls form- und fristgerecht die Berufungsantwort.

Seine Anträge lauten wie folgt:

1. Es seien die mit der Berufung der

Berufungsklägerin vom 28. Februar 2022 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich

abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

8. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat sein Urteil damit

begründet, dass sich die Ehefrau der Scheidung nicht widersetze. Sie sei bloss

mit dem Erlass eines Teilurteils nicht einverstanden, weshalb die auf dem Spiel

stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen seien.

Er hält dafür, dass der Ehemann seit

fünf Jahren mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenlebe und diese so bald als

möglich heiraten wolle. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass dieser über

achtzig Jahre alt sei und mit schweren gesundheitlichen Problemen zu kämpfen

habe. Die Ehefrau mache keine eigenen Interessen an der Aufrechterhaltung der

Ehe geltend, sondern begnüge sich mit der Bestreitung der vom Ehemann geltend

gemachten Interessen an einem Teilentscheid. Tatsächlich seien mit Ausnahme der

Beibehaltung der Erbenstellung keine Interessen der Ehefrau an einer

Aufrechterhaltung der Ehe ersichtlich, zumal die Ehe seit fünf Jahren nicht

mehr gelebt werde. Im Rahmen der Interessenabwägung hätte sie sich aus diesem

Grund ohnehin nicht in guten Treuen auf die Erbenstellung berufen können. Insgesamt

könne daher das Interesse des Ehemannes an einem sofortigen Teilentscheid im

Scheidungspunkt nicht verneint werden.

Zu prüfen sei weiter, ob sich die

Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Bis dato

habe das Verfahren rund drei Jahre gedauert. Ein Termin für die

Hauptverhandlung stehe noch nicht fest und es sei nicht zu erwarten, dass diese

in den nächsten Monaten durchgeführt werden könnte. Das Verfahren sei im

Quervergleich mit anderen gleichgelagerten Verfahren bezüglich des Güterrechts

komplexer und umfangreicher. In absehbarer Zeit sei deshalb entgegen den

Behauptungen der Ehefrau nicht mit einem Entscheid zu rechnen. Die

Interessenabwägung falle daher klar zu Gunsten des Ehemannes aus.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Vorinstanz würdige die betroffenen Interessen falsch. Auch

sei das Verfahren nicht so komplex, dass ein Teilentscheid im Scheidungspunkt

gerechtfertigt sei.

Ihre Interessen gegen einen Teilentscheid

seien vielschichtig. Einerseits bestehe ein offensichtliches Interesse an der

Erbenstellung. Relevant seien drei weitere Punkte. Der Berufungsbeklagte lebe

in [...] oder halte sich zumindest mehrheitlich dort auf. Offensichtlich sei er

dort in ärztlicher Behandlung und besitze eine [...] E-Mail-Adresse. Gemäss

eigenen Angaben beabsichtige er seine langjährige Lebenspartnerin zu heiraten.

Es sei davon auszugehen, dass die neue Ehe [...] Recht unterstehen würde. Es

sei unklar, wie sich ein Teilentscheid über den Scheidungspunkt in diesem

Zusammenhang auswirke. Namentlich bestehe die Gefahr, dass sie ihrer – noch zu

bestimmenden – Ansprüche aus Güterrecht verlustig gehe oder deren Durchsetzung

erschwert würde. Weiter besitze sie einen Rentenanspruch aus freier Vorsorge

(Säule 3b) welche beim Tod des Berufungsbeklagten auf sie übergehe. Es müsse

als unsicher gelten, wie sich ein Zwischenentscheid im Scheidungspunkt darauf

auswirke. Zwar gingen die Ansprüche vertragsgemäss auf die zweitversicherte

Person (die Berufungsklägerin) über. Das sei aber kein Garant, dass sich die

Scheidung darauf nicht negativ auswirke. Sie habe ausdrücklich verlangt, dass

über diese Frage Beweis abgenommen werde. Sie habe diesbezüglich ein

gewichtiges Interesse daran, dass der Scheidungspunkt gemeinsam mit den

Nebenfolgen entschieden werde.

Auch werde ihr Interesse an einem

einheitlichen Entscheid dadurch verstärkt, dass die Motivation der Gegenseite

an einer zügigen Klärung der weiteren Scheidungsfolgen mit einem Teilentscheid

weiter abnehmen dürfte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei diesen

Bedenken mit einer geeigneten Prozessleitung beizukommen. Mit Blick auf den

bisherigen Verfahrensgang und das Verhalten der Gegenpartei erscheine das

vorliegend unwahrscheinlich. Vielmehr könne man sich des Eindrucks nicht

erwehren, dass ein Zwischenentscheid eine vollkommene Verschleppung des

Verfahrens zur Folge haben würde.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die

Einheit des Scheidungsurteils die (gesetzlich verankerte) Regel und ein

Teilentscheid die Ausnahme sei. Folglich müsse die Interessenabwägung zu einem

eindeutigen Resultat führen. Ansonsten sei die Abweichung vom klaren Wortlaut

des Gesetzes nicht angezeigt. Die Interessen des Ehemannes seien wenig

erheblich. Lediglich aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands

seien sie als solche erkennbar. Über den Heiratswillen des Berufungsbeklagten

als innere Tatsache könne nur spekuliert werden. Objektive Beweise lägen nicht

vor.

Sollte das Gericht das Interesse des

Ehemannes an der Wiederverheiratung höher gewichten als dasjenige der

Berufungsklägerin an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und

Nebenfolgen, sei zu beachten, dass eine weitere Voraussetzung, die hohe

Komplexität des Verfahrens, vorliegend nicht gegeben sei. Der Berufungsbeklagte

zeige nicht auf, worin die von ihm behauptete Komplexität des Verfahrens liege.

Vielmehr sei es die Prozessführung des Ehemannes, welche das Verfahren

kompliziert mache. Bloss weil die güterrechtliche Auseinandersetzung strittig

sei, sei sie noch nicht komplex. Es stellten sich weder in rechtlicher noch in

tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen. Einem raschen Verfahrensabschluss

stehe ausser dem Verhalten des Berufungsbeklagten nichts entgegen.

3.

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, dass das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 144 III 298

entschieden habe, dass die Partei, die sich wieder verheiraten wolle, einen

Anspruch darauf habe, dass im nicht bestrittenen Scheidungspunkt ein Teilurteil

mit Rechtskraft gefällt werde. Insbesondere seien die Kriterien «Alter der

Partei» und «Recht auf Ehe» im Rahmen des Entscheids des Bundesgerichts

5A_679/2020 ausdrücklich bestätigt worden.

Es sei zu betonen, dass sich die Parteien

vorliegend zu keiner Zeit der Scheidung widersetzt hätten. Der

Berufungsklägerin sei darin zuzustimmen, dass die Anfechtung des

Zwischenentscheids im Scheidungspunkt gestützt auf das Interesse an der

Erbenstellung ausgeschlossen sei. Daneben habe sie jedoch kein Interesse an der

Aufrechterhaltung der Ehe. Mithin versuche sie einzig, ihre Erbenstellung

aufrecht zu erhalten, was treuwidrig sei.

Es treffe zu, dass er nun

in [...] lebe. Die Ansprüche der Berufungsklägerin würden durch seine neue

Heirat nicht gefährdet. Diese habe keinen Einfluss auf die güterrechtlichen

Ansprüche der Berufungsklägerin, da die hängige Scheidung nach Schweizer Recht

beurteilt werde. Auch die Behauptung, dass die Vollstreckung ihrer Ansprüche

aufgrund der Wiederverheiratung erschwert werden könnte sei nicht

nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass nicht der

Berufungsklägerin, sondern ihm ein Anspruch gegen diese zustehe. Die

Wiederverheiratung habe ohnehin keinen Einfluss auf eine allfällige

Vollstreckung in [...].

Die Berufungsklägerin führe selber aus,

die Rentenpolicen sähen vor, dass beim Tod des Erstversicherten (der

Berufungsbeklagte) die Rente vollständig auf die Zweitversicherte (die Berufungsklägerin)

übergehe. Weshalb diese Regelung keine Garantie für den Übergang der Ansprüche

sein solle, zeige die Berufungsklägerin nicht auf und sei auch nicht ersichtlich.

Es handle sich bei den fraglichen Policen um unabänderliche und vom Zivilstand

unabhängige Leibrenten. Die Auflösung der Ehe habe darauf keinen Einfluss, was

die Versicherung so bestätigt habe. Es sei durch die Scheidung auch mit keiner

Verschleppung des Verfahrens über die Nebenfolgen zu rechnen. Er habe kein

Interesse daran, das Verfahren über die Nebenfolgen in die Länge zu ziehen. Vielmehr

sei er interessiert daran, das Verfahren mit Blick auf seine opulenten

güterrechtlichen Forderungen zügig abschliessen zu können. Nach wie vor sei die

Berufungsklägerin nicht in der Lage, nachvollziehbare Interessen an einer

Gesamtbeurteilung des Scheidungspunkts und der Nebenfolgen aufzuzeigen.

Die Berufungsklägerin argumentiere

absurd, wenn sie im Hinblick auf den Scheidungswillen objektive Beweismittel

verlange. Er habe wiederholt und mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht,

dass er seine jetzige Lebenspartnerin, mit der er seit über fünf Jahren

zusammenlebe, heiraten wolle.

Das Scheidungsverfahren der Parteien sei

zweifelsohne komplex. Die Vorinstanz sei auch zum Schluss gekommen, dass es

komplexer als vergleichbare Verfahren sei. Die Berufungsklägerin habe bereits

gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, die weitere Dauer des Verfahrens

abzuschätzen, zumal sie schon mit einer Hauptverhandlung im Jahr 2021 gerechnet

habe. Bis jetzt sei noch zu keiner Hauptverhandlung vorgeladen. Sollte ihre

Berufung gutgeheissen werden, werde die Berufungsklägerin alles daransetzen,

ihre Erbenstellung so lange als möglich aufrechtzuerhalten. Er weise noch

einmal darauf hin, dass es um seinen Gesundheitszustand äusserst schlecht

stehe. Es sei sein grösster Wunsch, seine derzeitige Lebenspartnerin zu

heiraten. Sein Interesse an einer raschen Scheidung sei daher erheblich.

4.

Gemäss Art. 283 Abs. 1

ZPO befindet das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren

Folgen. Gemäss Abs. 2 kann die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen

Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.

Das Bundesgericht hat sich in BGE 144 III 298 (E. 5 und 6) ausführlich mit dieser Bestimmung und der bisherigen

Gerichtspraxis auseinandergesetzt. Es hielt zusammenfassend fest, der

Gesetzgeber habe den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils für das

Verfahren vor den kantonalen Instanzen entsprechend der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ausdrücklich vorgesehen (E. 6.3). Nach Inkrafttreten dieser

Bestimmung habe das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz

der Einheit des Scheidungsurteils im Allgemeinen bestätigt und festgehalten,

ausgenommen davon sei neben dem Scheidungspunkt nur die güterrechtliche

Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren

verwiesen werden könne. Weiter habe es Urteile, mit denen die erste Instanz das

Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem

selbstständig eröffneten Teilentscheid ausgesprochen habe und in denen der

Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt

entschieden worden sei, weiterhin als beschwerdefähige Teilentscheide erfasst

und den Scheidungspunkt geprüft, ohne den im kantonalen Verfahren von Gesetzes

wegen geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu erwähnen (E.

6.3.1

mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5 A_242/2015 E. 1.1 und 2 - 4).

Weiter

hält das Bundesgericht in Erwägung 6.3.3 des zitierten

Entscheids fest, die Lehre – soweit sie sich mit dem Grundsatz der Einheit des

Scheidungsurteils tatsächlich auseinandersetze und nicht bloss einzelne Bundesgerichtsentscheide

wiedergebe – verschliesse sich der Entwicklung der Rechtsprechung nicht. Mit

Rücksicht auf die Teilrechtskraft von Scheidungsurteilen, die den Grundsatz

gleichsam seines Zwecks beraube, werfe Denis Tapy (in: CPC, Code de procédure

civile commenté, 2011, N. 15 zu Art. 283 ZPO)

die Frage auf, weshalb das erstinstanzliche Scheidungsgericht nicht wenigstens

dann Teilentscheide fällen dürfen sollte, wenn die Parteien dem zustimmten, wie

es in den Urteilen 5A_177/2012 (Bst. C.a Abs. 3) und 5A_242/2015 (Bst. B Abs.

2) tatsächlich der Fall gewesen sei. Weiter werde anerkannt, dass sich der

Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach der neuen Lesart des

Bundesgerichts vor allem auf eine gesamthafte Beurteilung der Scheidungsfolgen

beschränke (Roland Fankhauser, in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3.

Aufl. 2016, N. 4 a.E. zu Art. 283 ZPO), was das

Bundesgericht im Urteil 5A_769/2015 vorweggenommen habe (gleicher Meinung, aber

mit Blick auf eine nächste Gesetzesrevision: Annette Spycher in: Berner

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 16 ff. zu Art. 283 ZPO).

Aufgrund

dessen kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Grundsatz der Einheit des

Scheidungsurteils gemäss Art. 283 ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt

nicht ausschliesse und hielt fest, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen

der Parteien gegeneinander abzuwägen seien (BGE 144 III 298 E. 6.4 u. 7).

5.1

Vorliegend ist

unbestritten, dass der Scheidungspunkt liquid ist, zumal mit Art. 114 ZGB ein

absoluter Scheidungsanspruch besteht. Die Berufungsklägerin ist mit der

Scheidung an und für sich einverstanden. Sie wehrt sich lediglich gegen den

Erlass eines Teilentscheids.

5.2

Der Ehemann machte in seiner Eingabe

vom 27. September 2021 geltend, er sei bereits 82 Jahre alt und seit Jahren schwer

[...]. Im letzten Sommer habe er einen [...] erlitten und wochenlang mit [...]

behandelt werden müssen. Er befürchte nicht mehr lange genug zu leben, um seine

Lebensgefährtin, mit der er seit fünf Jahren zusammenlebe, heiraten zu können.

Mithin beruft sich der Berufungsbeklagte

auf seinen Heiratswunsch, sein Alter und seinen angeschlagenen Gesundheitszustand.

5.3

Der Berufungsbeklagte ist

mittlerweile 83 Jahre alt. Die Ehefrau bestreitet nicht, dass er seit Jahren an

zwei chronischen Krankheiten leidet. Es ist gerichtsnotorisch, dass diese

potentiell tödlich sind. Bezüglich des Heiratswunsches beruft sie sich darauf,

dass dieser als innere Tatsache nicht überprüft werden könne. Ein Hinweis auf

die Ernsthaftigkeit des geäusserten Wunsches besteht immerhin darin, dass der Ehemann

unbestritten seit rund fünf Jahren mit seiner jetzigen Lebenspartnerin

zusammenlebt und somit eine mehrjährige Beziehung mit gemeinsamem Haushalt

führt, was den Heiratswunsch als nachvollziehbar erscheinen lässt. Vor diesem

Hintergrund gibt es keinen Grund, an der Ernsthaftigkeit des Wunsches des

Ehemannes zu zweifeln.

5.4

Die Ehefrau weist

zutreffend auf den Verlust ihrer Erbenstellung nach Auflösung der Ehe hin. Indessen

wirkt sich dieser Punkt vorliegend neutral aus, zumal der Ehemann ein ebenso

grosses Interesse am Wegfall der Erbenstellung seiner jetzigen Ehefrau hat,

bzw. daran, dass seine zukünftige Ehefrau in dieses Recht eintritt. Auch hat das

Bundesgericht im Urteil 5A_426/2018 E. 3.2.2 festgestellt, dass ein Festhalten

an der Ehe wegen der Erbenstellung rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Ehe nicht

mehr gelebt werde, was vorliegend der Fall ist.

5.5

Weiter beruft sich die

Ehefrau darauf, dass sie ihre güterrechtlichen Ansprüche bei einer allfälligen neuen

Heirat des Berufungsbeklagten in [...] verlieren oder deren Durchsetzung

erschwert würde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine neue Heirat des

Berufungsbeklagten in einem anderen Land auf ihre bestehenden güterrechtlichen

Ansprüche der Berufungsklägerin auswirken sollte. Sie legt diesbezüglich auch nichts

dar. Dass die Durchsetzung ihrer Ansprüche nach der Wohnsitznahme des

Berufungsbeklagten in [...] möglicherweise aufwändiger als in der Schweiz ist,

ist möglich. Das ist jedoch primär keine Folge einer allfälligen neuen Heirat,

sondern der Wohnsitzverlegung des Berufungsbeklagten ins Ausland. Letzteres ist

nicht an die Heirat geknüpft. Der Berufungsbeklagte hat seinen Wohnsitz bereits

in [...] verlegt. Eine neue Ehe wird daran nichts mehr ändern.

5.6

Die Berufungsklägerin

befürchtet ausserdem, bei einer weiteren Heirat des Berufungsbeklagten die

Anspruchsberechtigung aus drei Rentenpolicen zu verlieren, die auf den

Berufungsbeklagten als Erstversicherten lauten. Es ist unbestritten, dass die

Berufungsklägerin aus den genannten Policen im Fall des Todes des

Berufungsbeklagten als zweitversicherte Person begünstigt ist. Der Berufungsbeklagte

hält dafür, dass die Rentenversicherungen nach seinem Tod ohne weiteres auf die

Berufungsklägerin als zweitversicherte Person übergehen würden, was von der

Versicherung auch bestätigt worden sei. Die Policen befinden sich in den Akten

(Berufungsbeilagen 6 – 8). Daraus geht hervor, dass es sich dabei um eine

Versicherung für eine lebenslängliche Rente für zwei namentlich genannte versicherte

Personen handelt. Der Berufungsbeklagte ist als erstversicherte Person

begünstigt. Für den Todesfall der erstversicherten Person (Ehemann) geht die

Rente zu 100 % auf die überlebende (zweit-)versicherte Person, namentlich

genannt, A.___, geb. 1944, über, was

die Versicherung auf Anfrage des Ehemannes hin bestätigt hat (Urk. 77 des

Ehemannes). Vor diesem Hintergrund scheinen die Bedenken der Berufungsklägerin in

Bezug auf den Rentenanspruch unberechtigt.

6.

Weiter macht die

Berufungsklägerin geltend, die Motivation des Berufungsbeklagten an einer

zügigen Klärung der weiteren Scheidungsfolgen werde mit einem Teilentscheid im

Scheidungspunkt weiter abnehmen. Das Bundesgericht habe zwar erwogen, dass dem

mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung beizukommen sei (BGE 144 III 298 E. 7.1.1, Urteil des Bundesgerichts 5 A_426/2018 E. 3.2.1). Mit Blick auf

den bisherigen Verfahrensgang und das Verhalten der Gegenseite erscheine es hingegen

als unwahrscheinlich, dass das Verfahren betreffend die restlichen

Scheidungsfolgen zügig zu einem Ende gebracht werde. Vielmehr könne man sich

des Eindrucks nicht erwehren, dass ein Zwischenentscheid eine vollkommene

Verschleppung des Verfahrens befördern würde. In der Lehre werde genau das als

Risiko eines Teilentscheids gesehen. Der Berufungsgegner macht geltend, er habe

keinerlei Interesse daran, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Vielmehr sei

es auch in seinem Interesse, schnellstmöglich einen Entscheid über die Scheidungsnebenfolgen

herbeizuführen. Im Gegenteil, mit einem Teilentscheid könnte eine

Beschleunigung herbeigeführt werden, weil das Interesse der Berufungsklägerin

an einer Verfahrensverschleppung dadurch wegfallen würde. Es kann offengelassen

werden, wer das Verfahren mehr verschleppt hat, zumal ein Blick in die

Prozesshistorie zeigt, dass sich bisher keine Partei durch ein besonderes Interesse

am zügigen Fortgang des Verfahrens ausgezeichnet hat (vgl. E. 7.1 unten). Der

Vorwurf des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin, dass sie das Verfahren

in die Länge ziehe ist jedenfalls verfehlt.

7.1

Zu prüfen ist schliesslich

gemäss Bundesgericht, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen

stark in die Länge zieht. Aufgrund

der Fragestellung ist es selbstverständlich, dass es einzig auf die

tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung des Gerichts

ankommt und, dass über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus

auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen ist

(BGE 144 III 298 E. 7.2.3).

7.2

Das Verfahren dauert

nun seit knapp 4 Jahren. Selbstredend hat sich die in den vergangenen zwei

Jahren grassierende Corona Pandemie auf die Verfahrensdauer ausgewirkt. Es

fällt aber auch auf, dass beide Parteien während des Rechtschriftenwechsels

ausgiebig von der äusserst grosszügigen Fristerstreckungspraxis des Vorderrichters

Gebrauch gemacht haben und der Berufungsbeklagte nach Abschuss des doppelten

Rechtschriftenwechsels gar unaufgefordert eine umfangreiche Triplik eingereicht

hat.

Es trifft zu, dass der

Berufungsbeklagte eine höhere güterrechtliche Ausgleichszahlung von der

Berufungsklägerin verlangt, als umgekehrt. Rein rechnerisch spricht das grundsätzlich

für sein (grösseres) Interesse an einem baldigen Prozessende. Andererseits

spiegelt das bisherige prozessuale Verhalten des Berufungsbeklagten das geltend

gemachte Interesse an einem zügigen Verfahrensabschluss nicht wieder. Es

dauerte sage und schreibe bis zum 13. Mai 2019 bis er die vom Gerichtspräsidenten

mit Verfügung vom 27. November 2018 im Hinblick auf die Einigungsverhandlung verlangten

Urkunden vollständig eingereicht hatte, obwohl dabei lediglich die

Standardunterlagen verlangt wurden. Es wird nicht verkannt, dass die ursprünglich

für den 1. März 2019 angesetzte Einigungsverhandlung aufgrund eines

Verschiebungsgesuchs der Ehefrau auf den 16. Mai 2019 verschoben wurde. Folglich

nahm der Berufungsbeklagte dann vier Fristerstreckungen zur Einreichung der

Scheidungsklage und drei Fristerstreckungen zur Einreichung der Replik in

Anspruch, um dann wenige Stunden nach deren Einreichung noch weitere Urkunden

nachzureichen. Nach Eingang der Duplik reichte der Berufungsbeklagte

unaufgefordert noch eine Stellungnahme im Umfang von weiteren 38 Seiten ein.

Ein solches Prozessverhalten, das vom Gericht im Rahmen der freien

Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) durchaus berücksichtigt werden kann, spricht alles

andere als für sein Interesse an einer beförderlichen Beendigung des Prozesses.

Es wird nicht verkannt, dass auch die Berufungsklägerin, unter Berücksichtigung

des vom Bundesrat verordneten Fristenstillstands im Frühling 2020, je drei

Fristerstreckungen bis zur Einreichung der Klageantwort und der Duplik in

Anspruch nahm. Es kann daher nicht gesagt werden, dass bisher eine Partei

(allein) das Verfahren in die Länge gezogen habe.

Es ist richtig, dass beide

Parteien über erhebliche finanziellen Mittel verfügen und über die Jahre gegenseitig

diverse Investitionen in verschiedene Gütermassen getätigt worden sind, die nun

entflochten werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist die güterrechtliche

Auseinandersetzung hier zwar aufwändiger als gewöhnlich, aber auch nicht derart

kompliziert, dass darüber nicht innerhalb nützlicher Frist entschieden werden

könnte. Das gilt umso mehr, als bereits seit Einreichung der Klageantwort die

gegenseitigen Rechtspositionen grundsätzlich bekannt sind und es nun für die

Parteien darum geht, den Beweis für die behaupten Sachverhalte anzutreten.

7.3

Das Verfahren hat bis

zum Erlass des Teilurteils drei Jahre gedauert. Seither ist es nicht

weitergeführt worden. Der Rechtschriftenwechsel war bereits vor Erlass des

Teilurteils abgeschlossen. Es sind folglich noch die Beweisverfügung zu

erlassen, allfällig bewilligte Beweismittel einzureichen und die

Hauptverhandlung durchzuführen. Gemäss den Beweismittelverzeichnissen in den

Rechtschriften wird von den Parteien die Edition diverser Urkunden und eine

Parteibefragung an der Hauptverhandlung beantragt. Der Ehemann hat bereits

angekündigt, dass er wohl nicht mehr in der Lage sein werde, für eine

Verhandlung in die Schweiz zu reisen, so dass heute fraglich ist, ob die

Parteibefragung durchgeführt werden kann. Bekannt ist zudem, welche Urkunden

Dispositiv

die Parteien ediert haben möchten. Das Beweisverfahren sollte sich demnach

nicht mehr in die Länge ziehen. Wird die Beweisverfügung umgehend erlassen und

raschmöglichst der Hauptverhandlungstermin festgelegt, sollte es möglich sein,

das Verfahren innerhalb eines halben Jahres erstinstanzlich abzuschliessen.

7.4 Der Exkurs in die

Prozesshistorie zeigt, dass bisher keine Partei das Verfahren engagiert

vorangetrieben hat. Im Gegenteil, liessen sich beide Parteien, auch ohne den

allgemeinen Fristenstillstand während des Corona-Lockdowns im Frühling 2020,

mehr als üblich Zeit mit der Einreichung ihrer Rechtschriften. Jedenfalls kann

nicht davon ausgegangen werden, die Berufungsklägerin sei hauptverantwortlich

für die Verzögerung. Es ist hingegen tatsächlich davon auszugehen, dass das

Verfahren mit einer grösseren Prozessdisziplin der Parteien und einer

strafferen Prozessführung weiter hätte vorangetrieben werden können. Die

Verfahrensdauer ist jedenfalls nicht der hohen Komplexität des Verfahrens geschuldet.

Ebenso wenig kann von einem nicht absehbaren Ende die Rede sein. Vielmehr ist

das Verfahren so weit vorangetrieben, dass die Hauptverhandlung absehbar ist. Die

Berufung ist daher gutzuheissen und das Teilurteil des Gerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 3. November 2021 aufzuheben.

8. Nach dem Abschluss des

doppelten Rechtschriftenwechsels sind die Akten geschlossen. Mithin kann umgehend

die Beweisverfügung erlassen und die Hauptverhandlung angesetzt werden. Die zur

Edition beantragten Urkunden sollten zügig zu beschaffen sein, sofern sie sich

nicht ohnehin schon im Besitz der Parteien befinden. Somit könnte das Verfahren

wie gesagt in gut einem halben Jahr abgeschlossen werden.

III.

Nach diesem Ausgang des

Verfahrens wird der Berufungsbeklagte kostenpflichtig. Er hat die Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Berufungsklägerin zu bezahlen

(Art. 106 Abs. 1ZPO). Die Gerichtskosten werden aufgrund des Umfangs und der

Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2'500.00 festgesetzt und sind von B.___ zu

bezahlen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Der Überschuss wird ihr zurückgezahlt.

Der von Rechtsanwalt

Miescher für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist eher hoch,

wird jedoch nicht beanstandet. Die Parteientschädigung für A.___ ist

entsprechend auf CHF 3'979.30 festzusetzen und ist von B.___ zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und der

Teilentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021 wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'500.00 werden B.___ auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ die von ihr bevorschussten CHF

3'500.00 zu erstatten.

4. B.___hat an A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'979.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 17. Mai 2023 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer

5A_728/2022).