ZKBER.2022.24
vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)
23. August 2022Deutsch17 min
gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten Eltern A.___ (Vater) und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Unterhalt) und Schuldneranweisung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (geb. […] 2017) ist der
gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten Eltern A.___ (Vater) und
C.___ (Mutter). Mit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 16. Oktober 2017 hatte sich der Vater zur
Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'300.00 (Barunterhalt
CHF 800.00, Betreuungsunterhalt CHF 500.00) verpflichtet.
1.2 Mit Schlichtungsgesuch vom 6. August
2020 gelangte A.___ an das Richteramt Olten-Gösgen mit dem Rechtsbegehren, den
Unterhaltsbeitrag für den Sohn auf CHF 500.00 pro Monat zu reduzieren. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 3. Dezember 2019 ein
zweites Mal Vater einer Tochter geworden. Im Anschluss an die Klagebewilligung
vom 14. Januar 2021 reichte er am 20. Mai 2021 die Klage ein. Die
Amtsgerichtspräsidentin wies diese mit Urteil vom 17. Juni 2022 ab. Das Urteil
wurde ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs eröffnet.
1.3 Noch vor Ausstellung der
Klagebewilligung hatte A.___ am 7. Dezember 2020 um vorsorgliche Abänderung des
Kinderaliments für die Dauer des Verfahrens ersucht. Mit Urteil vom 12. Januar
2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab. Der Sohn B.___, gesetzlich vertreten durch seine
Mutter C.___, hatte seinerseits am 7. Juli 2021 darum ersucht, den Arbeitgeber seines
Vaters A.___ anzuweisen, von dessen Lohnguthaben monatlich den Betrag von CHF
1'300.00 direkt auf das Konto seiner Mutter zu überweisen. Der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen hiess dieses Gesuch um Schuldneranweisung am 18. Februar 2022 gut.
2. Frist- und formgerecht erhob A.___
(nachfolgend: Berufungskläger) sowohl gegen das Urteil vom 12. Januar 2022 als
auch gegen dasjenige vom 18. Februar 2022 Berufung. Mit seiner Berufung gegen
die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen beantragt er im
Wesentlichen, die Unterhaltsregelung gemäss Unterhaltsvertrag vorsorglich
aufzuheben und ihn mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 neu zu verpflichten, einen
monatlichen Barunterhaltsbeitrag von maximal CHF 840.00 zu bezahlen. Mit der
anderen Berufung stellt er das Rechtsbegehren, das Urteil vom 18. Februar 2022
aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen. Der
Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. In beiden Verfahren reichte der Berufungskläger unaufgefordert
eine Replik ein, worauf der Berufungsbeklagte duplizierte.
3. Die beiden angefochtenen Entscheide beruhen
auf zwei verschiedenen Verfahren und wurden auch nicht vom gleichen
Amtsgerichtspräsidenten gefällt. Dennoch ist es aufgrund des inhaltlichen
Zusammenhangs angezeigt, die Berufungen gemeinsam zu behandeln, zumal auch
weitgehend identische Rügen erhoben werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Amtsgerichtspräsidenten wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Rechtskraft des Entscheides in
der Hauptsache und damit die Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen
Massnahme ist noch ungewiss. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist
damit ohne Weiteres erreicht (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
2.1
Vertraglich festgelegte
Kinderalimente können – es sei denn, dies sei mit Genehmigung der KESB
ausgeschlossen worden (was vorliegend nicht der Fall ist) - geändert werden (Art.
287.
Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für eine solche Abänderung ist eine erhebliche
Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Im
Unterhaltsabänderungsprozess können gemäss Art. 303 f. i.V.m. Art. 261 ff. ZPO
vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine einstweilige
Abänderung eines Unterhaltsurteils oder –vertrags (Sébastien Moret/Daniel
Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 303
ZPO). Bei solchen vorsorglichen Massnahmen im selbständigen
Unterhaltsabänderungsprozess werden dieselben Unterhaltsansprüche für dieselbe
Unterhaltsperiode beurteilt wie im Hauptsacheverfahren. Es geht um eine vorweggenommene
Vollstreckung dessen, was der Kläger auch in der Hauptsache verlangt. Es müssen
dabei die allgemeinen Voraussetzungen für prozessualen einstweiligen Rechtsschutz
gemäss Art. 261 ff. ZPO erfüllt sein, das heisst der Gesuchsteller muss
insbesondere die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs (Bestand und Höhe des
Abänderungsanspruchs), Dringlichkeit sowie einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft machen. Eine vorsorgliche Abänderung
kann daher nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen gewährt
werden, so etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher
Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des
Abänderungsprozesses herabzusetzen. Im Unterschied zu Eheschutz und
vorsorglichen Scheidungsmassnahmen besteht im Abänderungsprozess somit kein
unbedingter Anspruch auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen. Der vorsorgliche
Massnahmeentscheid fällt mit Rechtskraft des Hauptsacheurteils ex tunc dahin
(Art. 268 Abs. 2 ZPO). Seine Wirksamkeit beziehungsweise Vollstreckbarkeit ist
somit resolutiv bedingt. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid herabgesetzte
oder aufgehobene Unterhaltsbeiträge müssen im Abänderungsurteil, weil dessen
Streitgegenstand die im Massnahmeverfahren beurteilte Unterhaltsperiode
mitumfasst, rückwirkend überprüft werden. Die Regelung im Massnahmeentscheid
ist mit anderen Worten nicht endgültig. Im Hauptsacheentscheid ist folglich
auch eine Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen (vgl.
dazu Samuel Zogg, "Vorsorgliche"
Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in:
FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 93 ff., mit Hinweisen).
2.2
Die Schuldneranweisung ist in Art.
291.
ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, wenn die Eltern die
Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz
oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Zum Schutz
der Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichtigen sind die Grundsätze zur
Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung
sinngemäss auch bei der Anweisung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts
5A_223/2014, E. 2, vom 20. April 2014).
3.1
Der Amtsgerichtspräsident ging beim
Entscheid über das von A.___ gestellte Gesuch um vorsorgliche Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages gestützt auf dessen Lohnabrechnungen der Monate Juli bis
Dezember 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF
5'107.00 aus. Weiter errechnete er einen Bedarf von CHF 2'896.00 (Grundbetrag
CHF 1'200.00, Wohnkostenanteil CHF 1'236.00, Krankenkasse CHF 360.00, Tel. /
Notw. Versicherungen CHF 100.00). Zu den darüber hinaus geltend gemachten Berufsunkosten
erwog er, der Arbeitsweg des Gesuchstellers von seinem Wohnort bis zum
Arbeitsort, dem Werkhof der Gemeinde [...], betrage rund 1.1 Kilometer. Diesen
könne er auch für Piketteinsätze innerhalb der erwarteten 25 bis 30
Minuten ohne Weiteres zu Fuss zurücklegen, sodass ein Fahrzeug für den
Arbeitsweg nicht benötigt werde und für den Arbeitsweg keine Kosten anzurechnen
seien. Auslagen für einen Parkplatz, Versicherung, Benzin etc. seien mangels
Kompetenzcharakters des Fahrzeugs nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen.
Zum Unterhalt für die neu geborene Tochter führte der Vorderrichter aus, deren
Mutter mache einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 geltend. Sie habe erwähnt,
dass sie den Unterhaltsbeitrag dringend benötige, um durch Fremdbetreuung,
Gesundheitskosten, Verpflegung, etc. anfallende Kosten zu begleichen. Ein
höherer Unterhaltsbeitrag werde von ihr nicht gefordert und sei auch nicht
ersichtlich. Nach Abzug der Kinderzulage sei von einem Barbedarf der Tochter
von CHF 489.70 auszugehen. Zwar seien im Zusammenhang mit Drittbetreuungskosten
zwei Rechnungen der Monate Mai und Juni 2020 bei den Akten. Inwiefern diese
Kosten ganz oder teilweise durch den Gesuchsteller zu tragen wären, könne
aufgrund der fehlenden Unterlagen zum Einkommen der Mutter der Tochter nicht
eruiert werden. Aufgrund der Tatsache, dass diese mit der monatlichen Bezahlung
von CHF 840.00 einverstanden zu sein scheine, sei davon auszugehen, dass
sie nicht auf höhere Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Die
Drittbetreuungskosten seien daher zu vernachlässigen. Mit dem Überschuss von
CHF 2'211.00 sei der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage, sowohl den im
Unterhaltsvertrag vom 16. Oktober 2017 vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF
1'300.00 für den Gesuchsgegner als auch den für seine Tochter beanspruchten
Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zu bezahlen. Mangels eines Eingriffs in das
Existenzminimum des Gesuchstellers sei die zeitliche Dringlichkeit zum Erlass
vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Praxis und
der herrschenden Lehre, wonach einem vorsorglichen Massnahmebegehren nur mit
Zurückhaltung zu entsprechen und im Zweifel zugunsten der bisherigen Ordnung
abzulehnen sei, müsse das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen
werden.
3.2
Der Amtsgerichtspräsident, der das
Gesuch um Schuldneranweisung beurteilte, bezifferte das Einkommen des
Berufungsklägers auf CHF 5'077.85 pro Monat. Nach Abzug des Bedarfs ermittelte
er einen Überschuss von CHF 2'172.50. Er begründete ähnlich wie der
Amtsgerichtspräsident im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb
mangels Kompetenzcharakter keine Auslagen für das Auto zu berücksichtigen seien
und beim Unterhalt für die Tochter bloss ein Betrag von CHF 840.00 eingesetzt
werden könne. Die vom Vater gegenüber dem gemäss Unterhaltsvertrag geschuldeten
Aliment eigenmächtig vorgenommene Reduktion der Zahlungen an den Sohn müsse deshalb
als erhebliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gewertet werden, weshalb
das Gesuch um Schuldneranweisung gutzuheissen sei.
4.
Der Berufungskläger rügt, die
Vorderrichter hätten sein Einkommen falsch festgestellt. Weiter müssten die
Kosten für das Auto in seinen Bedarf eingerechnet werden, da es
Kompetenzcharakter aufweise. Zudem irrten die Vorinstanzen, dass das Einkommen seiner
neuen Partnerin und Mutter der Tochter für die Berechnung des
Unterhaltsbeitrages von Relevanz sei.
4.1.1
Der Berufungskläger beanstandet
das ihm angerechnete Einkommen. Er wendet dagegen ein, da die in den Lohnabrechnungen
enthaltenen Zuschläge teilweise nicht gesichert seien und er auch die
Nachtzulagen nicht immer erhalte, dürften diese nicht angerechnet werden. Zähle
man die Beträge zusätzlich zum Einkommen, so bestehe für ihn gar kein Raum
mehr, etwas mit seinen Kindern zu unternehmen. Aus diesem Grund sei vom reinen
Nettoeinkommen von CHF 4'970.00, auszugehen. Weiter weist er darauf hin, dass er
per 1. Januar 2022 seine Stelle intern gewechselt habe und nun als Mitarbeiter
der [...] angestellt sei. Da er bei dieser Position immer in Gefahr sei, mit [...]
und anderen [...] in Kontakt zu kommen, werde ihm eine
lnkonvenienzentschädigung von CHF 100.00 brutto im Monat ausbezahlt. Diese sei
jedoch für die Reinigung seiner Kleider vorgesehen und nicht als Lohn zu
werten.
4.1.2
Der Berufungskläger reichte
zusammen mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den Lohnausweis für
das Jahr 2021 ein. Dem ebenfalls eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin
vom 25. Februar 2022 zufolge (Beilage 3 zur Berufung im Massnahmeverfahren)
führte der Funktionswechsel bei seiner Arbeitgeberin zu keiner Veränderung bei
der Entlöhnung. Für das massgebende Einkommen kann daher ohne Einschränkungen
auf den Lohausweis 2021 abgestellt werden. Die erst ab 2022 ausgerichtete Inkonvenienzentschädigung
ist darin nicht enthalten. Im Jahr 2021 wurde dem Berufungskläger ein Nettolohn
von CHF 62'438.20 ausbezahlt, was nach Abzug der Prämien für die
Krankentaggeldversicherung von CHF 355.15 einen Betrag von CHF 62'083.05 beziehungsweise
auf den Monat umgerechnet CHF 5'173.60 ergibt. Das ist nicht weniger, sondern
mehr, als die Annahme der beiden Vorderrichter. Die Rüge, diese hätten das
Einkommen zu seinen Ungunsten falsch festgestellt, ist unbegründet.
4.2.1
Weiter rügt der Berufungskläger, die
Vorinstanz verkenne, dass er aufgrund der Besonderheit seiner Berufstätigkeit
jederzeit für allfällige Einsätze bei Störungen, Notsituationen und ähnlichen Sonderereignissen
mit seinem Fahrzeug zur Verfügung stehen müsse. Aus diesem Grund müsse er im
Grunde 7 Tage die Woche an 24 Stunden, ausser selbstverständlich während seinen
Ferien, abrufbereit sein, um die Leistung des Pikettdiensts gewähren zu können.
Dies bedeute sodann, dass er beispielsweise bei starkem Schneefall eine sofortige
Schneeräumung zu tätigen habe, bei starker Kälte das unverzügliche Salzen der
Autostrassen garantieren müsse, oder bei einem unvorhergesehenen Hochwasser das
Lancieren der entsprechenden Massnahmen zu verantworten habe. Da diese Pikettdiensteinsätze
imponderabel und gleichzeitig zu jeder Tageszeit erfolgen könnten, sei das Auto
für ihn unabdingbar respektive werde vom Arbeitgeber vorausgesetzt, da er
zeitnah, je nach Geschehnis, sogar unverzüglich vor Ort sein müsse. Diesen
Umstand bestätige auch sein Arbeitgeber. Daraus werde deutlich, dass es nicht
etwa nur darum gehe, dass er von seinem Wohnort bis zum Werkhof innert dieser Zeitspanne
sein müsse, sondern vielmehr bis zu irgendeinem beliebigen Ort auf dem
Gemeindegebiet. Hinzu kämen noch Rundfahrten, um zu prüfen, ob alles in Ordnung
sei oder ob Strassen blockiert oder vereist seien. Sein Arbeitgeber rechne
damit, dass er zu diesem Zwecke ein Fahrzeug habe, mit dem er diese Strecke
bewältigen könne. Bei den Einsätzen handle es sich meistens um Rund- und
Kontrollfahrten. Für die Ausübung seines Berufes sei er auf ein Fahrzeug
angewiesen, worauf sich auch sein Arbeitgeber verlasse. Die geltend gemachten
Kosten von CHF 200.00 für das Fahrzeug sowie CHF 130.00 für die Garage seien
ihm deshalb anzurechnen, da es sich dabei um eine unumgängliche Berufsauslage
handle. Hinzu komme, dass er zur Ausübung des Besuchsrechts mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln rund 2,5 Stunden benötigen würde und auch deshalb nicht
unbeachtliche Kosten anfielen.
4.2.2
Auch diese Vorbringen sind
unbegründet. Der Berufungskläger stützt seine Auffassung auf zwei Bestätigungen
vom 5. August 2020 und 17. September 2020 von D.___, Leiter Bereich [...] (vorinstanzliche
Urkunden 17 und 18 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche
Massnahmen) sowie auf eine Bestätigung vom 25. Februar 2022 von E.___, Leiter [...]
(Beilage 3 zur Berufung im Massnahmeverfahren). Diesen Bestätigungen zufolge
ist der Berufungskläger ganzjährig zu Arbeitseinsätzen ausserhalb der regulären
Arbeitszeit und Pikettdiensten verpflichtet. Da in der Organisation keine
Pikettfahrzeuge für den privaten Gebrauch vorhanden seien, sei er auf ein
privates Auto angewiesen (Schreiben vom 17. September 2020). Der im Berufungsverfahren
eingereichten Bestätigung zufolge stelle die Gemeinde [...] kein
Bereitschaftsfahrzeug zur Verfügung, «da die Mitarbeitenden oft Schwierigkeiten
haben dieses in der Umgebung der eigenen Wohnung zu parken. Es ist Usus, dass
die Kontrollfahrten beim Winterdienst (gleiches gilt für Kontrollfahrten
während und nach Starkregenereignissen) direkt ab der eigenen Haustüre mit dem
privaten Fahrzeug getätigt werden. Das bringt dem Arbeitgeber eine
Zeitersparnis und die Mitarbeitenden haben einen höheren Komfort, wenn sie im
Winter morgens um 3 Uhr auf eine Kontrollrunde gehen» (Schreiben vom 25.
Februar 2022).
Aus diesen Bestätigungen ergibt sich
nicht, dass der Berufungskläger für die Ausübung seines Berufs zwingend auf ein
Auto angewiesen ist. Die Hinweise auf einen «Usus» und auf den «höheren
Komfort» deuten eher in die andere Richtung. Für die von ihm in den
Berufungsschriften konkret erwähnten Tätigkeiten wie die sofortige
Schneeräumung oder das unverzügliche Salzen der Autostrassen dürfte auch dessen
Arbeitgeberin – der Bestätigung vom 25. Februar 2022 zufolge [...] - über geeignete
Spezialfahrzeuge verfügen. Auch der Arbeitsvertrag des Berufungsklägers (vorinstanzliche
Urkunde 15 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen)
sowie die darin erwähnten Reglemente der Gemeinde [...] ([...], zuletzt
abgerufen am 22. August 2022) enthalten keine Hinweise, wonach der
Berufungskläger zur Ausübung seiner Tätigkeit zwingend ein Privatfahrzeug zur
Verfügung stellen müsste. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der
Vorinstanz, dass er sein Fahrzeug nicht für den Arbeitsweg benötigt. Die
Amtsgerichtspräsidenten verzichteten deshalb zu Recht darauf, die geltend
gemachten Beträge von CHF 200.00 und CHF 130.00 beim Bedarf des
Berufungsklägers einzuberechnen.
4.3.1
Der Berufungskläger wendet sich
gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach davon auszugehen sei, dass er
für den Unterhalt seiner Tochter höchstens auf einen Betrag von CHF 840.00 pro
Monat angewiesen und dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er für die Kosten
der Drittbetreuung aufkommen müsste, da zum Einkommen der Mutter der Tochter
keine Angaben gemacht worden seien. Die Vorinstanzen verkennten, dass die
Mutter der Tochter nicht Verfahrenspartei sei und einen Anspruch auf
Privatsphäre habe. Andererseits stellten die Drittbetreuungskosten nach klarer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Betreuungsunterhalt dar, sondern
gehörten zum Barunterhalt, den derjenige Elternteil zu tragen habe, der nicht
den Naturalunterhalt erbringe. Da die Mutter der Tochter nicht auf
Betreuungsunterhalt angewiesen sei, spiele ihr Einkommen für das vorliegende
Verfahren keine Rolle. Er beteilige sich mit einem Betrag von CHF 294.95 an
Drittbetreuungskosten, um die Möglichkeit zu haben, beide Kinder gleich zu
behandeln.
4.3.2
Die Vorinstanzen stützen sich bei
der Annahme des Betrages von CHF 840.00 auf ein Schreiben der Mutter der
Tochter vom 31. August 2020 mit folgendem Inhalt: «Hiermit bestätige ich, dass
ich ab 01.09.2020 auf den Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00, zu bezahlen durch A.___
für unsere gemeinsame Tochter F.___, geb. 03.12.2019, angewiesen bin. Den
Unterhaltsbeitrag benötige ich dringend, um durch Fremdbetreuung, Gesundheitskosten,
Verpflegung, etc. anfallende Kosten zu begleichen. Sollte ich den Betrag nicht
fristgerecht erhalten, werde ich den Unterhalt vor Gericht einklagen» (vorinstanzliche
Urkunde 7 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen). Aus
dem Schreiben ergibt sich, dass die Mutter der Tochter aktuell damit
einverstanden ist, dass der Berufungskläger für den Unterhalt einen Betrag von monatlich
CHF 840.00 bezahlt. Der Betrag dient nach dem Wortlaut unter anderem auch dazu,
die durch den Berufungskläger geltend gemachten Kosten für Fremdbetreuung zu
begleichen. Der Berufungskläger muss nur dann mit rechtlichen Schritten
rechnen, falls er diesen Betrag nicht bezahlen sollte. Es ist deshalb weder im
Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnehmen noch zur
Beurteilung der Schuldneranweisung nötig, für die Tochter F.___, eine
detaillierte und umfassende Berechnung des Unterhaltsbeitrages vorzunehmen. Wie
erwähnt fällt eine vorsorgliche Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nur in
dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen in Betracht, so etwa wenn
der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse
dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des Abänderungsprozesses
herabzusetzen. In diesem Sinne ist gestützt auf das Schreiben der Mutter von F.___
davon auszugehen, dass der Berufungskläger für dessen Unterhalt auf einen
Freibetrag von CHF 840.00 pro Monat, nicht mehr, aber auch nicht weniger, angewiesen
ist. An den Urteilen der Vorinstanzen ist daher auch in diesem Punkt nichts
auszusetzen.
4.4
Die Berufungen sind nach dem
Gesagten unbegründet. Sie sind deshalb vollumfänglich abzuweisen.
5.
Die Kosten der beiden obergerichtlichen
Verfahren sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Seine
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen abgewiesen werden.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufungen
von vornherein derart gering, dass die Rechtsmittel als aussichtslos zu
qualifizieren sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Die
Gesuche des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege dagegen sind zu
bewilligen. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger dem Berufungsbeklagten
zu bezahlenden Entschädigungen kann – mit Ausnahme des für Fotokopien gelten
gemachten Ansatzes, der gemäss § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) bloss 50
Rappen pro Stück beträgt - auf die vom Vertreter des Berufungsbeklagten
eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 12. Januar 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird
abgewiesen.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 betreffend Schuldneranweisung wird
abgewiesen.
3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen
(ZKBER.2022.24) wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung
(ZKBER.2022.23) wird abgewiesen.
5. Die Kosten der beiden obergerichtlichen
Verfahren von zusammen CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlen.
6. A.___ hat B.___ vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das
Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZKBER.2022.24) eine
Parteientschädigung von CHF 2'981.80 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'964.60
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'017.20
(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
7. A.___ hat B.___ vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das
Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung (ZKBER.2022.23) eine
Parteientschädigung von CHF 3'309.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'189.40
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'120.05
(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann