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Entscheid

ZKBER.2022.24

vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt)

23. August 2022Deutsch17 min

gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten Eltern A.___ (Vater) und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen (Unterhalt) und Schuldneranweisung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (geb. […] 2017) ist der

gemeinsame Sohn der getrenntlebenden und unverheirateten Eltern A.___ (Vater) und

C.___ (Mutter). Mit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 16. Oktober 2017 hatte sich der Vater zur

Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'300.00 (Barunterhalt

CHF 800.00, Betreuungsunterhalt CHF 500.00) verpflichtet.

1.2 Mit Schlichtungsgesuch vom 6. August

2020 gelangte A.___ an das Richteramt Olten-Gösgen mit dem Rechtsbegehren, den

Unterhaltsbeitrag für den Sohn auf CHF 500.00 pro Monat zu reduzieren. Zur

Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 3. Dezember 2019 ein

zweites Mal Vater einer Tochter geworden. Im Anschluss an die Klagebewilligung

vom 14. Januar 2021 reichte er am 20. Mai 2021 die Klage ein. Die

Amtsgerichtspräsidentin wies diese mit Urteil vom 17. Juni 2022 ab. Das Urteil

wurde ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs eröffnet.

1.3 Noch vor Ausstellung der

Klagebewilligung hatte A.___ am 7. Dezember 2020 um vorsorgliche Abänderung des

Kinderaliments für die Dauer des Verfahrens ersucht. Mit Urteil vom 12. Januar

2022 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen ab. Der Sohn B.___, gesetzlich vertreten durch seine

Mutter C.___, hatte seinerseits am 7. Juli 2021 darum ersucht, den Arbeitgeber seines

Vaters A.___ anzuweisen, von dessen Lohnguthaben monatlich den Betrag von CHF

1'300.00 direkt auf das Konto seiner Mutter zu überweisen. Der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen hiess dieses Gesuch um Schuldneranweisung am 18. Februar 2022 gut.

2. Frist- und formgerecht erhob A.___

(nachfolgend: Berufungskläger) sowohl gegen das Urteil vom 12. Januar 2022 als

auch gegen dasjenige vom 18. Februar 2022 Berufung. Mit seiner Berufung gegen

die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen beantragt er im

Wesentlichen, die Unterhaltsregelung gemäss Unterhaltsvertrag vorsorglich

aufzuheben und ihn mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 neu zu verpflichten, einen

monatlichen Barunterhaltsbeitrag von maximal CHF 840.00 zu bezahlen. Mit der

anderen Berufung stellt er das Rechtsbegehren, das Urteil vom 18. Februar 2022

aufzuheben und das Gesuch um Schuldneranweisung abzuweisen. Der

Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. In beiden Verfahren reichte der Berufungskläger unaufgefordert

eine Replik ein, worauf der Berufungsbeklagte duplizierte.

3. Die beiden angefochtenen Entscheide beruhen

auf zwei verschiedenen Verfahren und wurden auch nicht vom gleichen

Amtsgerichtspräsidenten gefällt. Dennoch ist es aufgrund des inhaltlichen

Zusammenhangs angezeigt, die Berufungen gemeinsam zu behandeln, zumal auch

weitgehend identische Rügen erhoben werden. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Amtsgerichtspräsidenten wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Rechtskraft des Entscheides in

der Hauptsache und damit die Geltungsdauer einer allfälligen vorsorglichen

Massnahme ist noch ungewiss. Der für die Berufung erforderliche Streitwert ist

damit ohne Weiteres erreicht (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO).

2.1

Vertraglich festgelegte

Kinderalimente können – es sei denn, dies sei mit Genehmigung der KESB

ausgeschlossen worden (was vorliegend nicht der Fall ist) - geändert werden (Art.

287.

Abs. 2 ZGB). Voraussetzung für eine solche Abänderung ist eine erhebliche

Veränderung der Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Im

Unterhaltsabänderungsprozess können gemäss Art. 303 f. i.V.m. Art. 261 ff. ZPO

vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine einstweilige

Abänderung eines Unterhaltsurteils oder –vertrags (Sébastien Moret/Daniel

Steck, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 11 zu Art. 303

ZPO). Bei solchen vorsorglichen Massnahmen im selbständigen

Unterhaltsabänderungsprozess werden dieselben Unterhaltsansprüche für dieselbe

Unterhaltsperiode beurteilt wie im Hauptsacheverfahren. Es geht um eine vorweggenommene

Vollstreckung dessen, was der Kläger auch in der Hauptsache verlangt. Es müssen

dabei die allgemeinen Voraussetzungen für prozessualen einstweiligen Rechtsschutz

gemäss Art. 261 ff. ZPO erfüllt sein, das heisst der Gesuchsteller muss

insbesondere die Begründetheit des Hauptsacheanspruchs (Bestand und Höhe des

Abänderungsanspruchs), Dringlichkeit sowie einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil glaubhaft machen. Eine vorsorgliche Abänderung

kann daher nur in dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen gewährt

werden, so etwa wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher

Verhältnisse dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des

Abänderungsprozesses herabzusetzen. Im Unterschied zu Eheschutz und

vorsorglichen Scheidungsmassnahmen besteht im Abänderungsprozess somit kein

unbedingter Anspruch auf Gewährung vorsorglicher Massnahmen. Der vorsorgliche

Massnahmeentscheid fällt mit Rechtskraft des Hauptsacheurteils ex tunc dahin

(Art. 268 Abs. 2 ZPO). Seine Wirksamkeit beziehungsweise Vollstreckbarkeit ist

somit resolutiv bedingt. Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid herabgesetzte

oder aufgehobene Unterhaltsbeiträge müssen im Abänderungsurteil, weil dessen

Streitgegenstand die im Massnahmeverfahren beurteilte Unterhaltsperiode

mitumfasst, rückwirkend überprüft werden. Die Regelung im Massnahmeentscheid

ist mit anderen Worten nicht endgültig. Im Hauptsacheentscheid ist folglich

auch eine Regelung für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen (vgl.

dazu Samuel Zogg, "Vorsorgliche"

Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in:

FamPra.ch 2018 S. 47 ff., 93 ff., mit Hinweisen).

2.2

Die Schuldneranweisung ist in Art.

291.

ZGB geregelt. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht, wenn die Eltern die

Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz

oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Zum Schutz

der Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichtigen sind die Grundsätze zur

Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung

sinngemäss auch bei der Anweisung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts

5A_223/2014, E. 2, vom 20.  April 2014).

3.1

Der Amtsgerichtspräsident ging beim

Entscheid über das von A.___ gestellte Gesuch um vorsorgliche Herabsetzung des

Unterhaltsbeitrages gestützt auf dessen Lohnabrechnungen der Monate Juli bis

Dezember 2020 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von CHF

5'107.00 aus. Weiter errechnete er einen Bedarf von CHF 2'896.00 (Grundbetrag

CHF 1'200.00, Wohnkostenanteil CHF 1'236.00, Krankenkasse CHF 360.00, Tel. /

Notw. Versicherungen CHF 100.00). Zu den darüber hinaus geltend gemachten Berufsunkosten

erwog er, der Arbeitsweg des Gesuchstellers von seinem Wohnort bis zum

Arbeitsort, dem Werkhof der Gemeinde [...], betrage rund 1.1 Kilometer. Diesen

könne er auch für Piketteinsätze innerhalb der erwarteten 25 bis 30

Minuten ohne Weiteres zu Fuss zurücklegen, sodass ein Fahrzeug für den

Arbeitsweg nicht benötigt werde und für den Arbeitsweg keine Kosten anzurechnen

seien. Auslagen für einen Parkplatz, Versicherung, Benzin etc. seien mangels

Kompetenzcharakters des Fahrzeugs nicht im Existenzminimum zu berücksichtigen.

Zum Unterhalt für die neu geborene Tochter führte der Vorderrichter aus, deren

Mutter mache einen Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 geltend. Sie habe erwähnt,

dass sie den Unterhaltsbeitrag dringend benötige, um durch Fremdbetreuung,

Gesundheitskosten, Verpflegung, etc. anfallende Kosten zu begleichen. Ein

höherer Unterhaltsbeitrag werde von ihr nicht gefordert und sei auch nicht

ersichtlich. Nach Abzug der Kinderzulage sei von einem Barbedarf der Tochter

von CHF 489.70 auszugehen. Zwar seien im Zusammenhang mit Drittbetreuungskosten

zwei Rechnungen der Monate Mai und Juni 2020 bei den Akten. Inwiefern diese

Kosten ganz oder teilweise durch den Gesuchsteller zu tragen wären, könne

aufgrund der fehlenden Unterlagen zum Einkommen der Mutter der Tochter nicht

eruiert werden. Aufgrund der Tatsache, dass diese mit der monatlichen Bezahlung

von CHF 840.00 einverstanden zu sein scheine, sei davon auszugehen, dass

sie nicht auf höhere Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Die

Drittbetreuungskosten seien daher zu vernachlässigen. Mit dem Überschuss von

CHF 2'211.00 sei der Gesuchsteller ohne weiteres in der Lage, sowohl den im

Unterhaltsvertrag vom 16. Oktober 2017 vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF

1'300.00 für den Gesuchsgegner als auch den für seine Tochter beanspruchten

Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00 zu bezahlen. Mangels eines Eingriffs in das

Existenzminimum des Gesuchstellers sei die zeitliche Dringlichkeit zum Erlass

vorsorglicher Massnahmen nicht gegeben. In Übereinstimmung mit der Praxis und

der herrschenden Lehre, wonach einem vorsorglichen Massnahmebegehren nur mit

Zurückhaltung zu entsprechen und im Zweifel zugunsten der bisherigen Ordnung

abzulehnen sei, müsse das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen

werden.

3.2

Der Amtsgerichtspräsident, der das

Gesuch um Schuldneranweisung beurteilte, bezifferte das Einkommen des

Berufungsklägers auf CHF 5'077.85 pro Monat. Nach Abzug des Bedarfs ermittelte

er einen Überschuss von CHF 2'172.50. Er begründete ähnlich wie der

Amtsgerichtspräsident im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb

mangels Kompetenzcharakter keine Auslagen für das Auto zu berücksichtigen seien

und beim Unterhalt für die Tochter bloss ein Betrag von CHF 840.00 eingesetzt

werden könne. Die vom Vater gegenüber dem gemäss Unterhaltsvertrag geschuldeten

Aliment eigenmächtig vorgenommene Reduktion der Zahlungen an den Sohn müsse deshalb

als erhebliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gewertet werden, weshalb

das Gesuch um Schuldneranweisung gutzuheissen sei.

4.

Der Berufungskläger rügt, die

Vorderrichter hätten sein Einkommen falsch festgestellt. Weiter müssten die

Kosten für das Auto in seinen Bedarf eingerechnet werden, da es

Kompetenzcharakter aufweise. Zudem irrten die Vorinstanzen, dass das Einkommen seiner

neuen Partnerin und Mutter der Tochter für die Berechnung des

Unterhaltsbeitrages von Relevanz sei.

4.1.1

Der Berufungskläger beanstandet

das ihm angerechnete Einkommen. Er wendet dagegen ein, da die in den Lohnabrechnungen

enthaltenen Zuschläge teilweise nicht gesichert seien und er auch die

Nachtzulagen nicht immer erhalte, dürften diese nicht angerechnet werden. Zähle

man die Beträge zusätzlich zum Einkommen, so bestehe für ihn gar kein Raum

mehr, etwas mit seinen Kindern zu unternehmen. Aus diesem Grund sei vom reinen

Nettoeinkommen von CHF 4'970.00, auszugehen. Weiter weist er darauf hin, dass er

per 1. Januar 2022 seine Stelle intern gewechselt habe und nun als Mitarbeiter

der [...] angestellt sei. Da er bei dieser Position immer in Gefahr sei, mit [...]

und anderen [...] in Kontakt zu kommen, werde ihm eine

lnkonvenienzentschädigung von CHF 100.00 brutto im Monat ausbezahlt. Diese sei

jedoch für die Reinigung seiner Kleider vorgesehen und nicht als Lohn zu

werten.

4.1.2

Der Berufungskläger reichte

zusammen mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den Lohnausweis für

das Jahr 2021 ein. Dem ebenfalls eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin

vom 25. Februar 2022 zufolge (Beilage 3 zur Berufung im Massnahmeverfahren)

führte der Funktionswechsel bei seiner Arbeitgeberin zu keiner Veränderung bei

der Entlöhnung. Für das massgebende Einkommen kann daher ohne Einschränkungen

auf den Lohausweis 2021 abgestellt werden. Die erst ab 2022 ausgerichtete Inkonvenienzentschädigung

ist darin nicht enthalten. Im Jahr 2021 wurde dem Berufungskläger ein Nettolohn

von CHF 62'438.20 ausbezahlt, was nach Abzug der Prämien für die

Krankentaggeldversicherung von CHF 355.15 einen Betrag von CHF 62'083.05 beziehungsweise

auf den Monat umgerechnet CHF 5'173.60 ergibt. Das ist nicht weniger, sondern

mehr, als die Annahme der beiden Vorderrichter. Die Rüge, diese hätten das

Einkommen zu seinen Ungunsten falsch festgestellt, ist unbegründet.

4.2.1

Weiter rügt der Berufungskläger, die

Vorinstanz verkenne, dass er aufgrund der Besonderheit seiner Berufstätigkeit

jederzeit für allfällige Einsätze bei Störungen, Notsituationen und ähnlichen Sonderereignissen

mit seinem Fahrzeug zur Verfügung stehen müsse. Aus diesem Grund müsse er im

Grunde 7 Tage die Woche an 24 Stunden, ausser selbstverständlich während seinen

Ferien, abrufbereit sein, um die Leistung des Pikettdiensts gewähren zu können.

Dies bedeute sodann, dass er beispielsweise bei starkem Schneefall eine sofortige

Schneeräumung zu tätigen habe, bei starker Kälte das unverzügliche Salzen der

Autostrassen garantieren müsse, oder bei einem unvorhergesehenen Hochwasser das

Lancieren der entsprechenden Massnahmen zu verantworten habe. Da diese Pikettdiensteinsätze

imponderabel und gleichzeitig zu jeder Tageszeit erfolgen könnten, sei das Auto

für ihn unabdingbar respektive werde vom Arbeitgeber vorausgesetzt, da er

zeitnah, je nach Geschehnis, sogar unverzüglich vor Ort sein müsse. Diesen

Umstand bestätige auch sein Arbeitgeber. Daraus werde deutlich, dass es nicht

etwa nur darum gehe, dass er von seinem Wohnort bis zum Werkhof innert dieser Zeitspanne

sein müsse, sondern vielmehr bis zu irgendeinem beliebigen Ort auf dem

Gemeindegebiet. Hinzu kämen noch Rundfahrten, um zu prüfen, ob alles in Ordnung

sei oder ob Strassen blockiert oder vereist seien. Sein Arbeitgeber rechne

damit, dass er zu diesem Zwecke ein Fahrzeug habe, mit dem er diese Strecke

bewältigen könne. Bei den Einsätzen handle es sich meistens um Rund- und

Kontrollfahrten. Für die Ausübung seines Berufes sei er auf ein Fahrzeug

angewiesen, worauf sich auch sein Arbeitgeber verlasse. Die geltend gemachten

Kosten von CHF 200.00 für das Fahrzeug sowie CHF 130.00 für die Garage seien

ihm deshalb anzurechnen, da es sich dabei um eine unumgängliche Berufsauslage

handle. Hinzu komme, dass er zur Ausübung des Besuchsrechts mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln rund 2,5 Stunden benötigen würde und auch deshalb nicht

unbeachtliche Kosten anfielen.

4.2.2

Auch diese Vorbringen sind

unbegründet. Der Berufungskläger stützt seine Auffassung auf zwei Bestätigungen

vom 5. August 2020 und 17. September 2020 von D.___, Leiter Bereich [...] (vorinstanzliche

Urkunden 17 und 18 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche

Massnahmen) sowie auf eine Bestätigung vom 25. Februar 2022 von E.___, Leiter [...]

(Beilage 3 zur Berufung im Massnahmeverfahren). Diesen Bestätigungen zufolge

ist der Berufungskläger ganzjährig zu Arbeitseinsätzen ausserhalb der regulären

Arbeitszeit und Pikettdiensten verpflichtet. Da in der Organisation keine

Pikettfahrzeuge für den privaten Gebrauch vorhanden seien, sei er auf ein

privates Auto angewiesen (Schreiben vom 17. September 2020). Der im Berufungsverfahren

eingereichten Bestätigung zufolge stelle die Gemeinde [...] kein

Bereitschaftsfahrzeug zur Verfügung, «da die Mitarbeitenden oft Schwierigkeiten

haben dieses in der Umgebung der eigenen Wohnung zu parken. Es ist Usus, dass

die Kontrollfahrten beim Winterdienst (gleiches gilt für Kontrollfahrten

während und nach Starkregenereignissen) direkt ab der eigenen Haustüre mit dem

privaten Fahrzeug getätigt werden. Das bringt dem Arbeitgeber eine

Zeitersparnis und die Mitarbeitenden haben einen höheren Komfort, wenn sie im

Winter morgens um 3 Uhr auf eine Kontrollrunde gehen» (Schreiben vom 25.

Februar 2022).

Aus diesen Bestätigungen ergibt sich

nicht, dass der Berufungskläger für die Ausübung seines Berufs zwingend auf ein

Auto angewiesen ist. Die Hinweise auf einen «Usus» und auf den «höheren

Komfort» deuten eher in die andere Richtung. Für die von ihm in den

Berufungsschriften konkret erwähnten Tätigkeiten wie die sofortige

Schneeräumung oder das unverzügliche Salzen der Autostrassen dürfte auch dessen

Arbeitgeberin – der Bestätigung vom 25. Februar 2022 zufolge [...] - über geeignete

Spezialfahrzeuge verfügen. Auch der Arbeitsvertrag des Berufungsklägers (vorinstanzliche

Urkunde 15 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen)

sowie die darin erwähnten Reglemente der Gemeinde [...] ([...], zuletzt

abgerufen am 22. August 2022) enthalten keine Hinweise, wonach der

Berufungskläger zur Ausübung seiner Tätigkeit zwingend ein Privatfahrzeug zur

Verfügung stellen müsste. Unbestritten geblieben ist die Feststellung der

Vorinstanz, dass er sein Fahrzeug nicht für den Arbeitsweg benötigt. Die

Amtsgerichtspräsidenten verzichteten deshalb zu Recht darauf, die geltend

gemachten Beträge von CHF 200.00 und CHF 130.00 beim Bedarf des

Berufungsklägers einzuberechnen.

4.3.1

Der Berufungskläger wendet sich

gegen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach davon auszugehen sei, dass er

für den Unterhalt seiner Tochter höchstens auf einen Betrag von CHF 840.00 pro

Monat angewiesen und dass nicht ersichtlich sei, inwiefern er für die Kosten

der Drittbetreuung aufkommen müsste, da zum Einkommen der Mutter der Tochter

keine Angaben gemacht worden seien. Die Vorinstanzen verkennten, dass die

Mutter der Tochter nicht Verfahrenspartei sei und einen Anspruch auf

Privatsphäre habe. Andererseits stellten die Drittbetreuungskosten nach klarer

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Betreuungsunterhalt dar, sondern

gehörten zum Barunterhalt, den derjenige Elternteil zu tragen habe, der nicht

den Naturalunterhalt erbringe. Da die Mutter der Tochter nicht auf

Betreuungsunterhalt angewiesen sei, spiele ihr Einkommen für das vorliegende

Verfahren keine Rolle. Er beteilige sich mit einem Betrag von CHF 294.95 an

Drittbetreuungskosten, um die Möglichkeit zu haben, beide Kinder gleich zu

behandeln.

4.3.2

Die Vorinstanzen stützen sich bei

der Annahme des Betrages von CHF 840.00 auf ein Schreiben der Mutter der

Tochter vom 31. August 2020 mit folgendem Inhalt: «Hiermit bestätige ich, dass

ich ab 01.09.2020 auf den Unterhaltsbeitrag von CHF 840.00, zu bezahlen durch A.___

für unsere gemeinsame Tochter F.___, geb. 03.12.2019, angewiesen bin. Den

Unterhaltsbeitrag benötige ich dringend, um durch Fremdbetreuung, Gesundheitskosten,

Verpflegung, etc. anfallende Kosten zu begleichen. Sollte ich den Betrag nicht

fristgerecht erhalten, werde ich den Unterhalt vor Gericht einklagen» (vorinstanzliche

Urkunde 7 des Gesuchstellers im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen). Aus

dem Schreiben ergibt sich, dass die Mutter der Tochter aktuell damit

einverstanden ist, dass der Berufungskläger für den Unterhalt einen Betrag von monatlich

CHF 840.00 bezahlt. Der Betrag dient nach dem Wortlaut unter anderem auch dazu,

die durch den Berufungskläger geltend gemachten Kosten für Fremdbetreuung zu

begleichen. Der Berufungskläger muss nur dann mit rechtlichen Schritten

rechnen, falls er diesen Betrag nicht bezahlen sollte. Es ist deshalb weder im

Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnehmen noch zur

Beurteilung der Schuldneranweisung nötig, für die Tochter F.___, eine

detaillierte und umfassende Berechnung des Unterhaltsbeitrages vorzunehmen. Wie

erwähnt fällt eine vorsorgliche Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nur in

dringenden Fällen und nur unter speziellen Umständen in Betracht, so etwa wenn

der Unterhaltsschuldner aufgrund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse

dringend darauf angewiesen ist, die Beiträge schon während des Abänderungsprozesses

herabzusetzen. In diesem Sinne ist gestützt auf das Schreiben der Mutter von F.___

davon auszugehen, dass der Berufungskläger für dessen Unterhalt auf einen

Freibetrag von CHF 840.00 pro Monat, nicht mehr, aber auch nicht weniger, angewiesen

ist. An den Urteilen der Vorinstanzen ist daher auch in diesem Punkt nichts

auszusetzen.

4.4

Die Berufungen sind nach dem

Gesagten unbegründet. Sie sind deshalb vollumfänglich abzuweisen.

5.

Die Kosten der beiden obergerichtlichen

Verfahren sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Seine

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege müssen abgewiesen werden.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Erfolgsaussichten der Berufungen

von vornherein derart gering, dass die Rechtsmittel als aussichtslos zu

qualifizieren sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind aus diesem Grund nicht erfüllt (Art. 117 lit. b ZPO). Die

Gesuche des Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege dagegen sind zu

bewilligen. Für die Festsetzung der vom Berufungskläger dem Berufungsbeklagten

zu bezahlenden Entschädigungen kann – mit Ausnahme des für Fotokopien gelten

gemachten Ansatzes, der gemäss § 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) bloss 50

Rappen pro Stück beträgt - auf die vom Vertreter des Berufungsbeklagten

eingereichten Honorarnoten (inkl. MwSt. und Auslagen) abgestellt werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 12. Januar 2022 betreffend vorsorgliche Massnahmen wird

abgewiesen.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 18. Februar 2022 betreffend Schuldneranweisung wird

abgewiesen.

3. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen

(ZKBER.2022.24) wird abgewiesen.

4. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung

(ZKBER.2022.23) wird abgewiesen.

5. Die Kosten der beiden obergerichtlichen

Verfahren von zusammen CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlen.

6. A.___ hat B.___ vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das

Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZKBER.2022.24) eine

Parteientschädigung von CHF 2'981.80 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'964.60

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'017.20

(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

7. A.___ hat B.___ vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das

Berufungsverfahren betreffend Schuldneranweisung (ZKBER.2022.23) eine

Parteientschädigung von CHF 3'309.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 2'189.40

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'120.05

(Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann