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Entscheid

ZKBER.2022.29

Erbteilung

8. Januar 2024Deutsch35 min

einen Vergleich, wonach die Kläger ihre Erbanteile am Nachlass gegen Entschädigung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

3. C.___,

alle vertreten durch Rechtsanwalt

Paul Eitel,

Berufungskläger

gegen

1. D.___,

2. E.___,

3. F.___,

alle vertreten durch

Fürsprecher Franz Müller,

Berufungsbeklagte

betreffend Erbteilung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Der Erblasser, G.___ sel.,

verstorben [...] 2013, und seine vorverstorbene Ehefrau hatten vier Kinder. Die

drei Beklagten – D.___, E.___ und F.___ – sind Kinder des Erblassers. Die drei

Kläger – A.___, B.___ und C.___ – sind die Kinder von H.___ geb. [...] sel.,

der im Jahr 2003 vorverstorbenen Tochter des Erblassers.

1.2 Das Erbschaftsamt der Amtschreiberei

Region Solothurn erstellte am 10. Oktober 2013 / 19. Dezember 2013 ein

Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers.

2.1 Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 machten

die Kläger gegen die Beklagten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Schlichtungsverfahren betreffend Erbteilung anhängig. Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 7. November 2014 einigten sich die Parteien auf

einen Vergleich, wonach die Kläger ihre Erbanteile am Nachlass gegen Entschädigung

an die Beklagten abtraten.

2.2 Im Nachgang stellte sich heraus,

dass der Erblasser bis zu seinem Ableben einziger und uneingeschränkter

Begünstigter am Kapital und Ertrag eines […] Trusts ([...] Trust reg. in [...])

war. Nach seinem Ableben waren die Beklagten 2 und 3 die Begünstigten aus

diesem Trust. Die Beklagten 2 und 3 beantragten am 24. Mai 2017 bei der

Steuerverwaltung des Kantons Solothurn eine Nachbesteuerung der bisher nicht

deklarierten Einkommens- und Vermögensfaktoren.

2.3 Das Erbschaftsamt erfasste am 1. Mai

2019 einen Nachtrag zum Inventar vom 10. Oktober 2013 / 19. Dezember 2013 und

berechnete die Erbansprüche neu. Darin einbezogen waren (weitere)

Vermögenswerte (fünf Konti und ein Depot bei der [...]), lautend auf den [...]

Trust reg. per [...] 2013 im Umfang von CHF 1'330'445.64. Das Inventar

wurde am 22. Juli 2019 abgeschlossen.

2.4 Am 29. Mai 2020 reichten die Kläger

beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilung (Nachteilung)

gegen die Beklagten ein. Anlässlich der am 7. Juli 2020 durchgeführten

Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt

werden.

3.1 Am 21. August 2020 erhoben die Kläger

Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Erbteile

der Parteien betreffend den Nachlass (bzw. betreffend die Teilungsmasse) des [...]

2013 mit letztem Wohnsitz in [...] verstorbenen Erblassers G.___ sel. je 1/12

(Kläger) bzw. je 1/4 (Beklagte) betragen und dass der Nachlass geteilt ist,

unter Vorbehalt der nachfolgenden Rechtsbegehren.

2. Es sei festzustellen, dass die folgenden

Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu

Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den

Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei

Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32):

Zusätzliche Aktiven per [...] 2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...];

Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...];

Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]],

1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34,

abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70,

netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und

Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und

Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des

Urteils im vorliegenden Verfahren; sodann seien durch das Gericht im Sinne

einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten zu

bilden, und es seien den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser

Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose.

Eventualiter: Es sei festzustellen, dass

die Zuwendungen (einschliesslich sämtlicher Surrogate), die der Erblasser seit

dem [...] anlässlich dessen Gründung bzw. Errichtung dem [...] Trust gemacht

hat (d.h. die Werte gemäss den fünf vorerwähnten Konti und gemäss dem

vorerwähnten Depot, nach Abzug der vorerwähnten Passiven, im Wert von netto

total CHF 1'330'445.64) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 der Ausgleichung im

Nachlass des Erblassers unterliegen; und die Beklagten 2 und 3 seien zu

verurteilen, im Sinne einer Nachteilung des Nachlasses des Erblassers diese

Zuwendungen bzw. Vermögenswerte zuzüglich Wertsteigerungen und Erträgen (sowie

einschliesslich sämtlicher Surrogate und Wertsteigerungen und Erträge von

Surrogaten) entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse einzuwerfen

oder die Hinzurechnung dem Werte nach dieser Zuwendungen bzw. Vermögenswerte

per [...] 2013 (CHF 1'330'445.64) in die entsprechend zu bildende

Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der so

gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und die Beklagten 2 und 3 zu

verurteilen seien, den Klägern deren Treffnisse entweder (bei Ausgleichung

durch Einwerfung in Natur, nachdem durch das Gericht zwölf gleichwertige Lose

aus diesen Vermögenswerten gebildet und den drei Klägern im Wege der Losziehung

je eines dieser Lose zugewiesen worden ist) herauszugeben bzw. herausgeben zu

lassen oder (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach) auszubezahlen

(nebst Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens aber seit dem [...] 2013), und

es sei dabei den Beklagten 2 und 3 durch das Gericht eine angemessene Frist zur

Ausübung der Wahl zwischen der Ausgleichung durch Einwerfung in Natur und der

Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach anzusetzen, unter Androhung, dass

bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil auf Ausgleichung durch Einwerfung

in Natur ergehe.

3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die

Kläger die Ergänzung der vorstehenden Rechtsbegehren vorbehalten, insbesondere

vor dem Hintergrund der seit dem [...] 2013 bis zum Datum der Rechtskraft des

Urteils im vorliegenden Verfahren generierten Wertsteigerungen und Erträge

(auch betreffend Surrogate) der am [...] 2013 auf [...] Trust reg., [...],

lautenden Vermögenswerte in Höhe von netto CHF 1'330'445.64.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3.2 Mit Klageantwort vom 27. November

2020 schlossen die Beklagten auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.

3.3 Am 5. Februar 2021 folgte die Replik

der Kläger, am 28. April 2021 die Duplik der Beklagten.

3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom

8. Dezember 2021 bestätigten die Parteien die bereits gestellten

Rechtsbegehren.

4. Gleichentags fällte das Amtsgericht

folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben den Beklagten unter

solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 15'023.05

(Honorar 42 Stunden à CHF 330.00, ausmachend CHF 13'860.00,

Auslagen CHF 89.00 und 7.7% MWST CHF 1'074.05) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 18'300.00

(inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) werden den Klägern unter

solidarischer Haftung auferlegt und mit den von diesen geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet.

5.1 Gegen den begründeten Entscheid erhoben

die Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 22. März 2022 frist- und

formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Das

Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben und

die Klage vom 21. August 2020 sei gutzuheissen; entsprechend:

1.1 Sei

festzustellen, dass die Erbteile der Parteien betreffend den Nachlass (bzw.

betreffend die Teilungsmasse) des am [...] 2013 mit letztem Wohnsitz in [...]

verstorbenen Erblassers G.___ sel. je 1/12 (Kläger) bzw. je 1/4 (Beklagte)

betragen und dass der Nachlass geteilt ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden

Rechtsbegehren.

1.2 Sei

festzustellen, dass die folgenden Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...],

Erstbegünstigter zu Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum

Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013

(Amtschreiberei Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören

(Seiten 31 und 32): Zusätzliche Aktiven per 09.02.2013 (5 Konti [Kontokorrent

Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat

Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat

Nr. [...]], 1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF

1'368'797.34, abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total

CHF 38'351.70, netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich

Wertsteigerungen und Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und

Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der

Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren; sodann seien durch das Gericht

im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten

zu bilden, und es seien den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser

Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose.

1.3 Eventualiter:

Sei festzustellen, dass die Zuwendungen (einschliesslich sämtlicher Surrogate),

die der Erblasser seit dem [...] anlässlich dessen Gründung bzw. Errichtung dem

[...] Trust gemacht hat (d.h. die Werte gemäss den fünf vorerwähnten Konti und

gemäss dem vorerwähnten Depot, nach Abzug der vorerwähnten Passiven, im Wert

von netto total CHF 1'330'445.64) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 der

Ausgleichung im Nachlass des Erblassers unterliegen; und die Beklagten 2 und 3

seien zu verurteilen, im Sinne einer Nachteilung des Nachlasses des Erblassers

diese Zuwendungen bzw. Vermögenswerte zuzüglich Wertsteigerungen und Erträgen

(sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate und Wertsteigerungen und Erträge

von Surrogaten) entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse

einzuwerfen oder die Hinzurechnung dem Werte nach dieser Zuwendungen bzw.

Vermögenswerte per [...] 2013 (CHF 1'330'445.64) in die entsprechend zu

bildende Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der

so gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und die Beklagten 2 und 3 zu

verurteilen seien, den Klägern deren Treffnisse entweder (bei Ausgleichung

durch Einwerfung in Natur, nachdem durch das Gericht zwölf gleichwertige Lose

aus diesen Vermögenswerten gebildet und den drei Klägern im Wege der Losziehung

je eines dieser Lose zugewiesen worden ist) herauszugeben bzw. herausgeben zu

lassen oder (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach) auszubezahlen

(nebst Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens aber seit dem [...] 2013), und

es sei dabei den Beklagten 2 und 3 durch das Gericht eine angemessene Frist zur

Ausübung der Wahl zwischen der Ausgleichung durch Einwerfung in Natur und der

Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach anzusetzen, unter Androhung, dass

bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil auf Ausgleichung durch Einwerfung

in Natur ergehe.

1.4 Sei

Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Ergänzung der vorstehenden

Rechtsbegehren vorbehalten, insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem [...]

2013 bis zum Datum der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren

generierten Wertsteigerungen und Erträge (auch betreffend Surrogate) der am [...]

2013 auf [...] Trust reg., [...], lautenden Vermögenswerte in Höhe von netto

CHF 1'330'445.64.

2. Eventualiter:

Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 08.12.2021 sei aufzuheben und

die Sache sei an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückzuweisen, zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

5.2 Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022

schlossen die Beklagten (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf Abweisung der

Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Im Streit liegt die Frage, ob das

Trustvermögen direkt oder indirekt via Ausgleichung zum Nachlass des Erblassers

gehört.

2.1

Die Vorinstanz prüfte im

angefochtenen Entscheid zuerst, ob das Trustvermögen (direkt) zum Nachlass des

Erblassers gehört und führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes

aus: Die Beklagten hätten zwar die Richtigkeit der Werte im ergänzten Inventar

vom 22. Juli 2019 anerkannt, nicht aber die behaupteten Ansprüche der Kläger.

Der Trust sei durch einen einseitigen Widmungsakt entstanden, der mit der

Entäusserung der gewidmeten Vermögenswerte abgeschlossen worden sei. Dabei habe

sich der Erblasser keinerlei Mitwirkungsrechte vorbehalten, weshalb der Trust

nach Entstehung seinem Einfluss entzogen worden sei. Konkret habe er gemäss Artikel

6.

der Treusatzungen des [...] Trusts unwiderruflich auf jegliche Rechte am

Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet. Insofern handle es sich um

einen unwiderruflichen (irrevocable) Trust. Gleichzeitig liege ein sogenannter

inter vivos Trust vor, weil die testamentarische Zuwendung von Vermögenswerten

an einen bereits zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Trust erfolgt sei. Bei

inter vivos errichteten Trusts würden die eingebrachten Vermögenswerte bereits

vor dem Erbfall aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden und damit nicht in

den späteren Nachlass fallen. Dies gelte auch, wenn der Trust so ausgestaltet

sei, dass die Begünstigten ihre Rechte erst mit dem Ableben des Begründers

erwerben würden. Weil der vorliegende Trust nicht zum Nachlass gehöre, sei auch

nicht zu beurteilen, ob es sich bei der Zuweisung der fraglichen Vermögenswerte

um blosse Teilungsvorschriften oder um ein Vorausvermächtnis handle. Ebenso

wenig müsse über die von den Klägern erhobene Ungültigkeitseinrede wegen

Formmangels befunden werden, da die Formvorschriften nur bei einem testamentary

Trust relevant wären.

2.2

Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die

Voraussetzungen für eine Ausgleichung gegeben sind und führte dazu aus, was

folgt: Gemäss Artikel 6 der Treusatzungen des [...] Trusts habe der Treugeber

unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen

verzichtet. Nach Artikel 10 (Ziffer 10) dieser Treusatzungen sei der

Treuhänderrat frei, nach eigenem, unbeschränktem Ermessen das Treuvermögen

anzulegen und zu verwalten bzw. durch Dritte verwalten zu lassen und sei an

keinerlei gesetzliche Einschränkungen diesbezüglich gebunden. Artikel 8 (Ziffer

3) der nämlichen Statuten sehe vor, dass der Treuhänderrat in freiem Ermessen

über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigten und über die Art,

Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung beschliesse, sofern er durch

Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in

seinem Ermessen beschränkt sei. Da die den Begünstigten zustehenden Rechte

vorliegend im freien Ermessen des Treuhänderrates stehen würden, sei das

Vorhandensein einer Schenkung zu verneinen. Hinzu komme, dass die Beklagten 2

und 3, welche im Zusammenhang mit dem Trust begünstigt würden, nicht

wirtschaftlich Berechtigte an diesem Trust seien. So sei unter den Parteien

unbestritten, dass die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten des Erblassers kein

Eigentum an diesem Trust erworben hätten. Insofern stelle der Trust nicht eine

lebzeitige Zuwendung dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausgleichung

nicht erfüllt seien.

3.1

In ihrer Berufungsschrift rügen die Berufungskläger

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Beklagten hätten den

Nachtrag vom 10. Oktober 2013/19. Dezember 2013 akzeptiert. Dem Inventar (mit

Nachtrag) komme materielle Wirkung in dem Sinne zu, dass die darin aufgeführten

Aktiven zum Nachlass gehörten. Zwar hätten die Beklagten die Ansprüche der

Kläger auf die nachträglich inventarisierten Werte, mithin auf das

Trustvermögen, nie anerkannt. Fest stehe aber, dass die Beklagten die

Nachlasstaxe vorbehaltlos bezahlt hätten. Die Nachlasstaxe sei eine

«solothurnische Spezialität», insofern, als es sich dabei um eine sogenannte

Erbmassesteuer (und nicht um eine Erbanfallsteuer) handle. Denn gemäss den §§ 217

ff. StG SO unterliege der reine Nachlass der Nachlasstaxe, d.h. es würden ihr

die Aktiven abzüglich der Passiven, die dem Erblasser und damit zum Nachlass

gehörten, unterliegen. Die Beklagten 2 und 3, welche die Nachlasstaxe vorbehaltlos

bezahlt hätten, hätten die Zugehörigkeit des Trustvermögens zum Nachlass

anerkannt.

Gehöre das Trustvermögen zum Nachlass,

handle es sich bei der Bezeichnung der Begünstigten um eine Zuweisung von

Nachlassvermögen und damit um Verfügungen von Todes wegen. Die vorliegenden

Verfügungen erfüllten aber weder die Formvorschriften an ein Testament noch an

einen Erbvertrag. Es liege ein Formmangel vor. Formmängel könnten (einredeweise

jederzeit) mit der Ungültigkeitsklage geltend gemacht werden. Selbst wenn die

einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit nicht zulässig sein sollte, sei das

Rechtsbegehren 1.2 gleichwohl gutzuheissen. Dies aus folgenden Gründen: Es

stehe fest, dass die Beklagten Erben seien. Die Zuweisung des Trustvermögens

durch den Erblasser an die Beklagten 2 und 3 sei somit eine blosse

Teilungsvorschrift oder ein (Voraus-)Vermächtnis. Die Beklagten 2 und 3 müssten

beweisen, dass aus den Beistatuten ein Wille des Erblassers ersichtlich sei,

wonach es sich bei der Zuweisung des Trustvermögens an sie nicht um eine blosse

Teilungsvorschrift handle. Dies hätten sie bisher nicht getan. Ausgleichungspflichtig

könne eine Zuwendung zum Vornherein nur dann sein, wenn es sich bei ihr um eine

(unentgeltliche) Zuwendung unter Lebenden handle. Die Voraussetzungen zur

Ausgleichung seien vorliegend erfüllt. Die Beklagten wären nur dann nicht

ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser sie von ihrer Ausgleichungspflicht

befreit hätte. Gegen einen Ausgleichungsdispens spreche zum einen, dass der

Erblasser eine Gleichbehandlung seiner Nachkommen beabsichtigt habe und zum

andern, dass dieser Ausgleichungsdispens ausdrücklich hätte erfolgen müssen.

Die Beklagten 2 und 3 hätten nicht zu beweisen vermocht, dass der Erblasser sie

von ihrer gesetzlichen Ausgleichungspflicht befreit habe.

Die Beistatuten stünden auf der gleichen

Stufe wie die Treusatzungen. Gemäss Art. 4 der Beistatuten seien die

Treugeberrechte des Treuunternehmers mit dem Ableben des Erblassers

untergegangen. Entsprechend seien nach dem Ableben des Erblassers die Beklagten

2.

und 3 unwiderruflich Zweitbegünstigte. Gleichzeitig erstrecke sich ihre damit

unwiderruflich gewordene Ertragsbegünstigung gemäss Ziffer 2.1 der Beistatuten

auf das ganze Kapital zuzüglich von akkumulierten Erträgen, welche der

Erblasser als vorangegangener Begünstigter nicht bezogen habe. Richtig sei

zwar, dass die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten des Erblassers nicht Eigentümer

des Trustvermögens gewesen seien, massgebend sei aber, dass ihre Begünstigung

mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden und damit festgestanden

sei. Ab 2015 hätten die Beklagten 2 und 3 die Besteuerung ausschliesslich bei

sich selbst beantragt. Wer nun aber etwas in den ordentlichen Steuererklärungen

erfasse, deklariere diese Vermögenswerte als sein Vermögen. Somit würden die

Beklagten 2 und 3 seit 2015 aufgrund ihrer eigenen Steuererklärung je die

Hälfte des Trustvermögens als ihr Vermögen versteuern. Damit stehe auch fest,

dass ihnen spätestens seit 2015 das gesamte Trustvermögen gehöre. Wäre ein

Trust unter den erwähnten Voraussetzungen nicht als Schenkung bzw. als

(unentgeltliche) lebzeitige Zuwendung des Erblassers an die von ihm

Begünstigten zu behandeln, könnte die Zuweisung eines Trusts mittels

entsprechender Begünstigung durch den Begründer (Settlor, Erblasser) auch nicht

der Herabsetzung unterliegen. Dies sei aber gerade der Fall. Daher sei ein

solcher Trust entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Zuwendung zu

behandeln, welche der gesetzlichen Ausgleichung unterliegen könne. Es liege

eben gerade im Wesen des Trusts, dass die Begünstigungserklärung ihres

Begründers (Settlor, Erblasser) in Bezug auf das Trustvermögen insbesondere

auch dann wie (unentgeltliche und damit herabsetzbare und ausgleichungspflichtige)

Zuwendungen unter Lebenden behandelt werden, wenn die entsprechende

Ausschüttung (distribution) an die Begünstigten erst nach dem Ableben des

Begründers erfolgten und daher auch das Eigentum daran erst dadurch an die

Begünstigten übergehe.

3.2

Die Berufungsbeklagten lassen in

ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes

vorbringen: Die Vorinstanz gehe zutreffend von einem inter vivos Trust aus. Die

Berufungsbeklagten 2 und 3 seien begünstigt. Als solche müssten sie einen Teil

an den Fiskus abtreten. Weil aber im solothurnischen Steuerrecht kein Tatbestand

für den Trust vorgesehen sei, hätten sich die Steuerbehörden wohl für die

Erhebung der Erbmassesteuer entschieden. Dieser Entscheid betreffe nun aber nur

die kantonale steuerrechtliche Qualifikation. Auf das materielle Zivilrecht

habe dieser keinen Einfluss. Wenn das Gericht den Nachlass festzustellen habe,

erfolge dies anhand der einschlägigen erbrechtlichen Normen und nicht gestützt

auf eine von einer Partei vorprozessual vorgenommenen Handlung. Der Trust

gehöre nicht zum Nachlass. Der […] Trust stelle eine Vermögenswidmung dar. Die

entsprechenden Vermögensbestandteile würden – in casu zu Lebzeiten – definitiv

aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine allfällige Formungültigkeit

sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Einrede der Ungültigkeit sei

nur dann möglich, wenn die betroffenen Erben im Besitz der Erbschaft seien.

Gerade dies liege nicht vor. Dass die Einrede materiell-rechtlich jederzeit

vorgebracht werden könne, heisse nicht, dass keine prozessrechtlichen

Anforderungen zu beachten wären. Die einredeweise Geltendmachung der

Ungültigkeit habe als Rechtsbegehren zu erfolgen, die blosse Erwähnung im

Rechts- oder Tatsachenvortrag genüge nicht. Die Berufungskläger würden

annehmen, dass sie im Besitze der Erbschaft seien. Da der Trust – wie bereits

ausgeführt – aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sei, könnten auch

seine Erben keinen Besitz daran haben. Das heisse, den Berufungsklägern fehle

der Besitz, der zur Geltendmachung der Einrede notwendig wäre. Die Einrede der

Ungültigkeit könne auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend gemacht

werden. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 seien durch die Zuweisung des

Trustvermögens nicht begünstigt worden. Dies sei nach wie vor im fiduziarischen

Eigentum des Treuhänders und nicht im Nachlass. Folglich könne es sich bei der

Begünstigung nicht um eine Teilungsvorschrift handeln.

Die Übertragung eines Vermögens auf den

Treuhänder (Trustee) stelle eine Zuwendung dar. Dabei sei irrelevant, ob die

Übertragung fiduziarisch erfolgt sei oder nicht. Alleiniger Rechtsträger sei

hier wie dort der Treuhänder. Dass der Treuhänder gestützt auf die Satzung und

die Beistatuten obligatorisch verpflichtet sei, den Trust in einem bestimmten

Sinne zu verwalten, zu verwenden oder auszuschütten, ändere daran nichts. Eine

lebzeitige Zuwendung erfolge damit nicht zugunsten der Berufungsbeklagten 2 und

3, sondern zugunsten des Treuhänders. In diesem Sinne sei dann auch der

Treuhänder passivlegitimiert und nicht die Berufungsbeklagten. Die

Berufungsbeklagten 2 und 3 hätten zu Lebzeiten keine Zuwendung erhalten. Damit

fehle aber gerade das entscheidende Tatbestandselement der lebzeitigen

Zuwendung an die Nachkommen, weshalb die Regeln über die Ausgleichung nicht zur

Anwendung gelangten.

4.1

Am 1. Juli

2007.

ist für die Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Trusts

anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung in Kraft getreten (Haager Trust

Übereinkommen [nachfolgend HTÜ], SR 0.221.371). Im Sinn dieses Übereinkommens

bedeutet der Ausdruck «Trust» die von einer Person, dem Begründer (settlor), –

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen

Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten (beneficiaries) oder

für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.

Ein Trust hat folgende Eigenschaften: das Vermögen des Trusts stellt ein

getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen

Vermögens des Trustees; die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten

auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des

Trustees; der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er

Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den

Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen

Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die

Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält

oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen

eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen (vgl. Art. 2 HTÜ).

4.2

Der Trust entsteht durch einen

einseitigen Widmungsakt, der mit der Entäusserung der gewidmeten Vermögenswerte

abgeschlossen wird. Das Vermögen bleibt im fiduziarischen Eigentum des

Trustees. Es entsteht ein verselbständigtes Zweckvermögen, das grundsätzlich in

Bestand und Identität von den involvierten Personen unabhängig ist (Thomas M.

Mayer in: successio 2017, Trusts und schweizerisches Erbrecht, S. 160; vgl.

auch Art. 11 Abs. 2 HTÜ). Gemäss Art. 11 HTÜ wird ein nach ausländischem Recht

errichteter Trust von der Schweizer Rechtsordnung anerkannt.

4.3.1

Gemäss Handelsregisterauszug wurde

der [...] Trust reg. [...] 1989 in der Rechtsnatur eines Treuunternehmens

gebildet resp. eingetragen.

4.3.2

Für den [...] Trust reg. bestehen Treusatzungen

vom 23. April 2015 (Beilage Nr. 15 der Kläger) sowie Beistatuten vom 28. Juni

2005.

(Beilage Nr. 5 der Beklagten). Für die Beurteilung der vorliegenden

Streitsache sind folgende Bestimmungen von Relevanz:

Treusatzungen:

Artikel 1

Firma Sitz und Dauer

Unter der Firma [...] TRUST REG. besteht

mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in [...], […], auf unbestimmte Dauer

ein Treuunternehmen nach den Vorschriften des […] Rechts […]

Artikel 2

Zweck

1) Verwaltung des Treuvermögens, im

besonderen die Anlage von Geldern und Geldeswerten in beweglichen Werten, sowie

Erwerb und Verwaltung von finanziellen Beteiligungen und allgemein der Gebrauch

des Vermögens und die Verteilung der Erträgnisse an die Begünstigten.

[…]

Artikel 3

Treufonds

Der Treufonds beträgt CHF 30'000.- (in

Worten dreissigtausend Schweizer Franken) und ist voll und bar einbezahlt und

nicht in Anteile zerlegt.

Artikel 4

Treuvermögen

1) Das Treuvermögen besteht aus dem

Treufonds zuzüglich Reserven.

2) Es kann jederzeit durch

Zuwendungen des Treugebers oder Dritte durch Verfügung unter Lebenden oder von

Todes wegen vermehrt oder zur Deckung von Verlusten oder durch Auszahlung an

die Begünstigten vermindert werden.

[...]

Artikel 6

Treugeber

Der Treugeber verzichtet unwiderruflich

auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen. Er behält sich

keinerlei diesbezügliche Rechte vor.

Artikel 7

Beistatuten

1) Der Treuhänderrat ist befugt,

die Begünstigten und den Umfang ihrer Begünstigung in Beistatuten festzulegen.

2) Diese Beistatuten haben dieselbe

Rechtsgültigkeit wie die Treusatzungen und stehen mit ihnen auf gleicher Stufe.

3) Alle Mitglieder des

Treuhänderrates und diesen nahestehende Personen sind als Begünstigte

ausgeschlossen.

4) Dem Treuhänderrat steht das

Recht zu, die Beistatuten jederzeit abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben,

sofern sie nicht für unwiderruflich erklärt worden sind.

[…]

Artikel 8

[…]

3) Der Treuhänderrat beschliesst in

freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigten und

über die Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung, sofern es durch

Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in

seinem Ermessen beschränkt ist.

[…]

Artikel 10

[…]

10) Der Treuhänderrat ist frei, nach

eigenem, unbeschränktem Ermessen das Treuvermögen anzulegen und zu verwalten,

bzw. durch Dritte verwalten zu lassen und ist an keinerlei gesetzliche

Einschränkungen diesbezüglich gebunden.

[…]

Beistatuten:

1.

[…]

1.1

Erstbegünstigter

Zu seinen Lebzeiten ist G.___

[…] uneingeschränkt der einzige Begünstigte am Kapital und Ertrag des

Treuunternehmens.

1.2

Zweitbegünstigte

Nach dem Ableben des

Erstbegünstigten werden seine Kinder zu gleichen Teilen Begünstigte am Kapital

und Ertrag des Treuunternehmens:

1.2.1

E.___ […]

1.2.2

F.___ […]

1.3

Drittbegünstigte

Sollte

eines der zweitbegünstigten Kinder verstorben sein, so treten seine Nachkommen

zu gleichen Teilen nach Stämmen an seine Stelle als Begünstigte. Hinterlässt

ein verstorbenes Kind keine Nachkommen, so wächst sein Anteil den verbleibenden

Begünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen an.

1.4

Letztbegünstigter

Falls

gemäss den vorstehenden Bestimmungen dieser Beistatuten keine Begünstigten mehr

bestimmt werden können, so steht es im freien Ermessen des Treuhänderrates, das

Vermögen und die Erträge an gemeinnützige, wohltätige, sportliche, kulturelle,

künstlerische oder dergleichen Institutionen auszuschütten.

2.1

Definition der Ertragsbegünstigten

Eine Ertragsbegünstigung

im Sinne dieser Beistatuten erstreckt sich jeweils auf das Vermögen des

Treuunternehmens, wie es zum Zeitpunkt des Ablebens des vorhergehenden

Begünstigten bestanden hat, nämlich auf das Kapital zuzüglich von akkumulierten

nicht bezogenen Erträgen aller vorangegangenen Begünstigten.

[…]

3.1

Abänderung und Aufhebung der

Beistatuten

Diese Beistatuten können

vom zuständigen Organ jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.

3.2

Aufhebung früherer Beistatuten

Alle

bisherigen Begünstigungsanordnungen werden hiermit widerrufen und aufgehoben,

insbesondere die Beistatuten vom 29. November 2001

3.3

Teilnichtigkeit

Sollten

einzelne Bestimmungen dieser Beistatuten ungültig oder nichtig sein oder

werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Beistatutenbestimmungen nicht

berührt.

4.

Die

Treugeberrechte des Treuunternehmens gehen mit dem Ableben des Erstbegünstigten

unter.

5.1

Die Anerkennung eines ausländischen

Trusts ist unbestritten. Trusts können, wie aus Art. 2 Abs. 1 HTÜ hervorgeht

durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (sog. inter vivos Trusts) oder auch durch

Verfügungen von Todes wegen (sog. testamentary Trusts) errichtet werden. Das Übereinkommen ist nicht auf Vorfragen

in Bezug auf die Gültigkeit von Testamenten oder anderen Rechtsgeschäften

anzuwenden, durch die dem Trustee Vermögen übertragen wird (Art. 4 HTÜ).

Diesbezüglich gilt vielmehr das sogenannte Erbstatut. Der Nachlass einer Person

mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Erbrecht (vgl. Art.

90.

ff. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; vgl.

auch Art. 1 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen

anzuwendende Recht, SR 0.211.312.1).

5.2

Rechtsgeschäfte unter Lebenden

betreffen das Vermögen des Verpflichteten, Verfügungen von Todes wegen hingegen

dessen Nachlass (vgl. BGE 113 II 270 E. 2b). Testamentary Trusts sind

Rechtsgeschäfte von Todes wegen, denn diese betreffen den Nachlass des

Settlors. Inter vivos Trusts (der Settlor überträgt zu Lebzeiten Vermögenswerte

auf einen Trustee) sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sofern es sich um einen

irrevocable Trust (unwiderruflich errichteter Trust, durch den sich der Settlor

endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert) handelt, denn bei ihm scheidet

das dem Trustee übertragene Vermögen definitiv aus dem Vermögen des Settlors

aus. Liegt dagegen ein revocable Trust (vom Settlor in der Trusturkunde

ausdrücklich als widerrufbar bezeichneter Trust) vor, ist das Trustvermögen

nicht definitiv aus dem Vermögen des Settlors ausgeschieden (Paul Eitel/Silvia

Brauchli in: successio 2012, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen

Erbrechts, S. 135 f. und 147 ff.).

5.3

Für die Unterscheidung zwischen

Dispositiv

revocable und irrevocable trusts ist demnach entscheidend, ob sich der

Errichter definitiv seines Vermögens entäussert oder ob er sich mittels

rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorkehrungen weiterhin den Zugriff auf das

Trustvermögen vorbehält. Soweit sich der Errichter nicht irgendwelche

Mitwirkungsrechte vorbehalten hat, ist der Trust nach Entstehung seinem

Einfluss entzogen (Thomas M. Mayer, a.a.O., S. 160). Keine definitive

Entäusserung wird namentlich dann angenommen, wenn sich der Errichter selbst

als Treuhänder oder Begünstigter einsetzt oder wenn er sich gewisse Rechte

(z.B. Änderungen der Trusturkunde) vorbehält (Daniel Abt und Thomas Weibel,

Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2019, Anhang Steuern N 87 ff.).

5.4.1 Der Erblasser und Settlor hat noch

zu seinen Lebzeiten Vermögenswerte auf einen Trustee übertragen. Das Vermögen

des Trusts stellt demnach grundsätzlich ein vom persönlichen Vermögen des

Trustees getrenntes Sondervermögen dar. Gemäss Artikel 6 der Treusatzungen

verzichtete der Treugeber unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen

und am Treuvermögen und er behielt sich keinerlei diesbezügliche Rechte vor. Erst-

und zu seinen Lebzeiten einzig Begünstigter blieb aber der Erblasser. Faktisch

blieb das Treuvermögen also in seinem Einflussbereich. Zwar verminderte der

Erblasser sein Vermögen, indem er den Trust äufnete. Buchhalterisch hat sich

für den Erblasser dadurch aber nichts geändert. Das Trustvermögen ist somit

nicht definitiv aus dem Vermögen des Erblassers (Settlors) ausgeschieden. Der

Erblasser hat sich nicht endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert. Entsprechend

fiel das Vermögen in seinen Nachlass. Anders zu entscheiden bedeutete, dass der

Erblasser zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen in einen Trust einbringen und damit

die Regeln des Erbrechts hätte aushebeln können. Dies würde dem schweizerischen

Erbrecht diametral widersprechen.

5.4.2 Der Erblasser hat also somit zu

Lebzeiten Verfügungen über sein Nachlassvermögen getroffen. Die Begünstigung

seiner zwei Söhne war eine Zuweisung von Nachlassvermögen. Der Erblasser wollte

die Zweitbegünstigung der Beklagten 2 und 3 erst auf bzw. «nach» sein(em)

Ableben (Todestag) eintreten lassen. Mit dem Ableben des Erblassers wurden die

Beklagten 2 und 3 unwiderruflich begünstigt (vgl. Art. 4 der Beistatuten, Beilage

Nr. 16 der Kläger). Der Trust enthält damit

erbrechtliche Elemente. Diese sind nach schweizerischem Recht als Verfügungen

von Todes wegen zu qualifizieren. Der Erblasser hat demnach eine letztwillige

Verfügung getroffen. Ein Erblasser kann eine

letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig

oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte

Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt

daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB [Urteil des

Bundesgerichts 5A_133/2023 vom 19. Juli 2023 E. 3 zur Publikation vorgesehen]).

5.4.3 Vorliegend ist offensichtlich,

dass die vorgenannten Formvorschriften nicht eingehalten worden und die

Verfügungen des Erblassers nicht formgerecht erfolgt sind. Die Missachtung der Formvorschriften führt auf Klage hin zur

Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Trustvermögen ist in den Nachlass und

somit in den Erben(mit)besitz gefallen. Die Berufungskläger, welche als

gesetzliche Erben Mitbesitz am Nachlassvermögen haben, sind zur (einredeweisen)

Geltendmachung der Ungültigkeitseinrede befugt. Einredeweise kann die

Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Es gilt der Grundsatz nach Art. 608 Abs. 3 ZGB, wonach,

wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich

ist, die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse

Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gilt. Mangels erkennbaren Willens

des Erblassers ist von einer Teilungsvorschrift auszugehen.

5.4.4 Auch die

Berufungsbeklagten 2 und 3 gingen (ursprünglich) davon aus, dass das

Trustvermögen in den Nachlass des Erblassers gefallen ist. Die Beklagten 2 und 3 haben mit

Schreiben an die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2017 eine

vereinfachte Erben-Nachbesteuerung verlangt. Darin wurde ausgeführt, der

Erblasser habe Bestandteile von Einkommen und Vermögen hinterzogen, indem er

weder den Trust als Vermögen noch die Erträge daraus als Einkommen deklariert

habe. Nun seien sie, die Beklagten 2 und 3 Begünstigte zu gleichen Teilen an

Kapital und Ertrag dieses Trusts. Sie beide hätten somit einen erbrechtlichen

Anspruch (sic!) auf diesen Trust erhalten. Auf die Erbteilung habe der Umstand,

dass zwei der Erben mit diesem Trust bedacht worden seien, keine Auswirkungen,

da die Pflichtteile dadurch nicht verletzt worden seien. Die Beklagten 2 und 3 gingen

entsprechend davon aus, dass nach dem Ableben des Erblassers (vorerst) die

Erbengemeinschaft G.___ besteuert wird und eben nicht direkt sie als Begünstigte

(vgl. Beilage Nrn. 3 und 6 der Beklagten).

5.4.5 Aus den obigen Ausführungen

erhellt, dass die Beklagten 2 und 3 selbst von einer Erbschaft in Bezug auf das

Kapital und den Ertrag bezüglich des fraglichen Trusts ausgingen. Insofern sind

ihre Ausführungen in der Berufungsantwort, wonach sie durch die Zuweisung des

Trustvermögens nicht begünstigt worden seien, dieses sei nach wie vor im

fiduziarischen Eigentum des Treuhänders und nicht im Nachlass, folglich könne

es sich bei der Begünstigung nicht um eine Teilungsvorschrift handeln, da sich

eine solche stets auf den vorhandenen Nachlass beziehe, nicht nachvollziehbar

(S. 8). Die Beistatuten sprechen klar und unzweideutig von einer Begünstigung.

5.4.6 Der Vollständigkeit halber und

weil von den Berufungsklägern als Hauptargument für das Trustvermögen als

Nachlassvermögen aufgeführt, bleibt zu bemerken, dass lediglich der Umstand der

Versteuerung nicht dazu geführt hätte, dass das Trustvermögen zum Nachlass zu

zählen wäre. Dies aus nachfolgenden Gründen: Steuerobjekt oder Gegenstand der

Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1 Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11), d.h. die Summe der Aktiven

nach Abzug der Passiven. Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der

Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass

einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf

den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft

Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich

auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. Gesetz über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). In der seit 2011 geltenden Fassung

von § 217 Abs. 2 StG wird die Nachlasstaxe auch erhoben auf Kapitalleistungen

aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und die nicht als Einkommen

steuerbar sind. Aufgrund dieser Bestimmung werden auch Versicherungsleistungen

mit der Nachlasstaxe erfasst, die zivilrechtlich nicht Bestandteil des

Nachlasses bilden. Daraus erhellt, dass alleine aus dem Umstand, dass eine

Nachlasstaxe erhoben worden ist, nicht auf die Zugehörigkeit zum Nachlass geschlossen

werden kann. Ebensowenig hätte alleine der Umstand, dass das Trustvermögen im

Erbschaftsinventar aufgeführt ist, dazu geführt, dass es zum Nachlass zu zählen

gewesen wäre. Denn gemäss § 171 Abs. 1 EG

ZGB muss nach jedem

Todesfall ein Inventar aufgenommen werden, wenn der Verstorbene Vermögen

hinterlassen hat. Beim Inventar handelt es sich lediglich um eine

Bestandesaufnahme. Über den tatsächlichen Umfang der Erbmasse und die Teilung

des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar noch nichts Definitives

ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben unter sich vornehmen. Im

Nichteinigungsfall müssen sie den Zivilrichter anrufen.

5.5.1 Selbst wenn das

Trustvermögen nicht in den Nachlass des Erblassers gefallen wäre, so wäre die (lebzeitige)

Zuwendung ausgleichungspflichtig gewesen. Denn auch wenn Trustvermögen nicht in den Nachlass

des Erblassers fällt, kann es sich dabei um erbrechtlich relevante Vorgänge

handeln. Im Erbrecht des ZGB werden Rechtsgeschäfte unter Lebenden im Rahmen

der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und der pflichtteilsrechtlichen

(Hinzurechnung und) Herabsetzung (Art. 475/527 ff. ZGB) berücksichtigt

(Paul Eitel/Silvia Brauchli, a.a.O., S. 135 f.). Während es bei der

Herabsetzung nicht nur und auch nicht in erster Linie um die Berücksichtigung

(ganz oder teilweise unentgeltlicher) lebzeitiger Zuwendungen geht, kommen für

die Ausgleichung ausschliesslich solche Zuwendungen in Frage (Paul Eitel/Silvia

Brauchli, a.a.O., S. 137 und S. 150). Zwar sind die Beklagten 2 und 3 zu

Lebzeiten nicht Eigentümer des Trustvermögens gewesen. Massgebend wäre aber,

dass ihre Begünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden

ist. Entsprechend wären das Vermögen und die Erträge des Trusts als lebzeitige (unentgeltliche)

Zuweisungen zu qualifizieren gewesen.

5.5.2 Der Erblasser ist grundsätzlich

frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. So kann er auch Schenkungen

oder andere unentgeltliche Vermögensentäusserungen vornehmen. Werden solche

Vermögensvorteile an gesetzliche Erben gewährt, unterstehen sie den

Ausgleichsvorschriften gemäss Art. 626 ff. ZGB. Die Nachkommen (Kinder,

Enkel) haben gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alles zur Ausgleichung zu

bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen, was sie als

Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom

Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben (z.B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen,

Gegenständen, Grundstücken, etc.). Der Erblasser kann seine Nachkommen jedoch

ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreien, was zur Begünstigung

gegenüber den übrigen Miterben führt.

5.5.3 Die von der Vorinstanz

aufgeworfene und im Ergebnis offengelassene Frage, ob in der indirekten Art der

Zuwendung des Erblassers ein (indirekter) Ausgleichungsdispens zu erblicken gewesen

wäre, wäre zu verneinen. Der Erblasser wollte alle seine Kinder gleich

behandeln, was klar gegen einen Ausgleichungsdispens – welcher nota bene

ausdrücklich hätte erfolgen müssen – spricht. Sowohl der Erblasser selbst, wie

auch der Zeuge I.___ und der Beklagte 3 bestätigten, dass eine Gleichbehandlung

der Erben gewollt war (vgl. Urkunde Nr. 32 der Kläger, Zeugenbefragung I.___ N.

85 ff., Parteibefragung Beklagter 3 N. 81 f.).

5.5.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über

die Ausgleichung sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der gesetzlichen

Erben Rechnung tragen. Es wurde bereits erwähnt, dass der Erblasser alle seine

Erben gleich behandeln wollte. Explizit erklärte er, dass «die Kinder der

vorverstorbenen Tochter […] spätestens bei seinem Ableben ausgeglichen» werden

sollen (Beilage Nr. 32 der Kläger).

6.1 Die Erben wurden gemäss Ziffer 1 der

Schlusserklärung im Inventar auf ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 607 und 610

ZGB sowie § 180bis EG ZGB aufmerksam gemacht. Der Ertrag und Ersatz

gehört beim Trust zum Treugut (Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen

Privatrecht, Dr. oec. Hans Rainer Künzle, Vorbemerkungen zu Art. 517 – 518 N

51, Bern 2011). Die Werte des [...] Trusts reg. sind gemäss Inventar des

Erbschaftsamtes per Todestag des Erblassers detailliert erfasst. Sie beliefen

sich per [...] 2013 auf total CHF 1'330'445.64. Die Erben haben die Richtigkeit

der Werte im ergänzten Inventar vom 22. Juli 2019 anerkannt (Beilage Nr. 8 der

Kläger).

6.2 Für die Erbteilung ist dieser Status

massgebend. Die Ansprüche der Erben bemessen sich nach Gesetz. Diese betragen

für die Berufungsbeklagten je 3/12 und für die Berufungskläger je 1/12. Ein

diesbezügliches Feststellungsinteresse der Berufungskläger besteht nicht, auch

weil die quotenmässigen Erbansprüche unbestritten sind (vgl. schon die

erstinstanzliche Beweisverfügung vom 9. Juni 2021).

7.1 Die Berufungskläger

verlangen, es seien im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose zu

bilden und es sei ihnen im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zuzuweisen,

den drei Berufungsbeklagten je drei dieser Lose.

7.2 Die Erben bilden

aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme

sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen

eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches,

der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die

Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung

der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art.

611 Abs. 3 ZGB).

7.3 Nach dem Gesagten ist das

Trustvermögen in den Nachlass des Erblassers gefallen. Es obliegt nun den

Erben, sich über eine Losbildung zu einigen. Bereits anlässlich der

ursprünglichen Erbteilung fanden die Erben einen Konsens. Entsprechend ist

davon auszugehen, dass auch vorliegend eine Einigung gefunden wird. Erst bei

einer allfälligen Uneinigkeit bildet die zuständige Behörde die Lose. Im

jetzigen Zeitpunkt ist das Begehren abzuweisen.

8. Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Berufung als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen und das

angefochtene Urteil ist vollumfänglich aufzuheben. Im Übrigen wird die Berufung

abgewiesen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang (grossmehrheitliches

Obsiegen der Berufungskläger) haben die Berufungsbeklagten die Prozesskosten

beider Instanzen zu übernehmen. Sie haben die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 (inkl. CHF 1'000.00

Schlichtungsverfahren) sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht, für

welches die Entscheidgebühr auf CHF 35'000.00 festgesetzt wird, zu

bezahlen. Weiter haben sie den Berufungsklägern für das Verfahren vor erster und

zweiter Instanz eine Parteientschädigung zu entrichten. Die erstinstanzliche

Parteientschädigung wird ermessensweise auf CHF 14'500.00 (Honorar 40

Stunden à CHF 330.00 sowie Auslagen von CHF 200.00 und MwSt.) festgesetzt.

Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 6'477.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die folgenden

Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu

Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den

Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei

Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32):

Zusätzliche Aktiven per [...] 2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...]; Transaktionskonto

für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...];

Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]],

1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34,

abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70,

netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und

Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und

Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des

Urteils im vorliegenden Verfahren.

3. D.___, E.___ und F.___ haben die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 unter solidarischer Haftung zu

bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___, B.___ und C.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___

und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'300.00 zu

ersetzen.

4. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___

und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine

Parteientschädigung von CHF 14'500.00 zu bezahlen.

5. D.___, E.___ und F.___ haben die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter

solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___,

B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___

haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF

25'000.00 zu ersetzen.

6. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___

und C.___ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine

Parteientschädigung von CHF 6'477.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 16. Dezember 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer

5A_89/2024).