ZKBER.2022.29
Erbteilung
8. Januar 2024Deutsch35 min
einen Vergleich, wonach die Kläger ihre Erbanteile am Nachlass gegen Entschädigung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
3. C.___,
alle vertreten durch Rechtsanwalt
Paul Eitel,
Berufungskläger
gegen
1. D.___,
2. E.___,
3. F.___,
alle vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,
Berufungsbeklagte
betreffend Erbteilung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Der Erblasser, G.___ sel.,
verstorben [...] 2013, und seine vorverstorbene Ehefrau hatten vier Kinder. Die
drei Beklagten – D.___, E.___ und F.___ – sind Kinder des Erblassers. Die drei
Kläger – A.___, B.___ und C.___ – sind die Kinder von H.___ geb. [...] sel.,
der im Jahr 2003 vorverstorbenen Tochter des Erblassers.
1.2 Das Erbschaftsamt der Amtschreiberei
Region Solothurn erstellte am 10. Oktober 2013 / 19. Dezember 2013 ein
Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers.
2.1 Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 machten
die Kläger gegen die Beklagten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Schlichtungsverfahren betreffend Erbteilung anhängig. Anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 7. November 2014 einigten sich die Parteien auf
einen Vergleich, wonach die Kläger ihre Erbanteile am Nachlass gegen Entschädigung
an die Beklagten abtraten.
2.2 Im Nachgang stellte sich heraus,
dass der Erblasser bis zu seinem Ableben einziger und uneingeschränkter
Begünstigter am Kapital und Ertrag eines […] Trusts ([...] Trust reg. in [...])
war. Nach seinem Ableben waren die Beklagten 2 und 3 die Begünstigten aus
diesem Trust. Die Beklagten 2 und 3 beantragten am 24. Mai 2017 bei der
Steuerverwaltung des Kantons Solothurn eine Nachbesteuerung der bisher nicht
deklarierten Einkommens- und Vermögensfaktoren.
2.3 Das Erbschaftsamt erfasste am 1. Mai
2019 einen Nachtrag zum Inventar vom 10. Oktober 2013 / 19. Dezember 2013 und
berechnete die Erbansprüche neu. Darin einbezogen waren (weitere)
Vermögenswerte (fünf Konti und ein Depot bei der [...]), lautend auf den [...]
Trust reg. per [...] 2013 im Umfang von CHF 1'330'445.64. Das Inventar
wurde am 22. Juli 2019 abgeschlossen.
2.4 Am 29. Mai 2020 reichten die Kläger
beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Schlichtungsgesuch betreffend Erbteilung (Nachteilung)
gegen die Beklagten ein. Anlässlich der am 7. Juli 2020 durchgeführten
Schlichtungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt
werden.
3.1 Am 21. August 2020 erhoben die Kläger
Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Erbteile
der Parteien betreffend den Nachlass (bzw. betreffend die Teilungsmasse) des [...]
2013 mit letztem Wohnsitz in [...] verstorbenen Erblassers G.___ sel. je 1/12
(Kläger) bzw. je 1/4 (Beklagte) betragen und dass der Nachlass geteilt ist,
unter Vorbehalt der nachfolgenden Rechtsbegehren.
2. Es sei festzustellen, dass die folgenden
Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu
Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den
Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei
Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32):
Zusätzliche Aktiven per [...] 2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...];
Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...];
Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]],
1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34,
abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70,
netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und
Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und
Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des
Urteils im vorliegenden Verfahren; sodann seien durch das Gericht im Sinne
einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten zu
bilden, und es seien den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser
Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose.
Eventualiter: Es sei festzustellen, dass
die Zuwendungen (einschliesslich sämtlicher Surrogate), die der Erblasser seit
dem [...] anlässlich dessen Gründung bzw. Errichtung dem [...] Trust gemacht
hat (d.h. die Werte gemäss den fünf vorerwähnten Konti und gemäss dem
vorerwähnten Depot, nach Abzug der vorerwähnten Passiven, im Wert von netto
total CHF 1'330'445.64) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 der Ausgleichung im
Nachlass des Erblassers unterliegen; und die Beklagten 2 und 3 seien zu
verurteilen, im Sinne einer Nachteilung des Nachlasses des Erblassers diese
Zuwendungen bzw. Vermögenswerte zuzüglich Wertsteigerungen und Erträgen (sowie
einschliesslich sämtlicher Surrogate und Wertsteigerungen und Erträge von
Surrogaten) entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse einzuwerfen
oder die Hinzurechnung dem Werte nach dieser Zuwendungen bzw. Vermögenswerte
per [...] 2013 (CHF 1'330'445.64) in die entsprechend zu bildende
Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der so
gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und die Beklagten 2 und 3 zu
verurteilen seien, den Klägern deren Treffnisse entweder (bei Ausgleichung
durch Einwerfung in Natur, nachdem durch das Gericht zwölf gleichwertige Lose
aus diesen Vermögenswerten gebildet und den drei Klägern im Wege der Losziehung
je eines dieser Lose zugewiesen worden ist) herauszugeben bzw. herausgeben zu
lassen oder (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach) auszubezahlen
(nebst Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens aber seit dem [...] 2013), und
es sei dabei den Beklagten 2 und 3 durch das Gericht eine angemessene Frist zur
Ausübung der Wahl zwischen der Ausgleichung durch Einwerfung in Natur und der
Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach anzusetzen, unter Androhung, dass
bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil auf Ausgleichung durch Einwerfung
in Natur ergehe.
3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die
Kläger die Ergänzung der vorstehenden Rechtsbegehren vorbehalten, insbesondere
vor dem Hintergrund der seit dem [...] 2013 bis zum Datum der Rechtskraft des
Urteils im vorliegenden Verfahren generierten Wertsteigerungen und Erträge
(auch betreffend Surrogate) der am [...] 2013 auf [...] Trust reg., [...],
lautenden Vermögenswerte in Höhe von netto CHF 1'330'445.64.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
3.2 Mit Klageantwort vom 27. November
2020 schlossen die Beklagten auf vollumfängliche Klageabweisung, u.K.u.E.F.
3.3 Am 5. Februar 2021 folgte die Replik
der Kläger, am 28. April 2021 die Duplik der Beklagten.
3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom
8. Dezember 2021 bestätigten die Parteien die bereits gestellten
Rechtsbegehren.
4. Gleichentags fällte das Amtsgericht
folgendes im Dispositiv eröffnete Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben den Beklagten unter
solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 15'023.05
(Honorar 42 Stunden à CHF 330.00, ausmachend CHF 13'860.00,
Auslagen CHF 89.00 und 7.7% MWST CHF 1'074.05) zu bezahlen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 18'300.00
(inkl. CHF 1'000.00 Schlichtungsverfahren) werden den Klägern unter
solidarischer Haftung auferlegt und mit den von diesen geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet.
5.1 Gegen den begründeten Entscheid erhoben
die Kläger (nachfolgend auch Berufungskläger) am 22. März 2022 frist- und
formgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Das
Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Dezember 2021 sei aufzuheben und
die Klage vom 21. August 2020 sei gutzuheissen; entsprechend:
1.1 Sei
festzustellen, dass die Erbteile der Parteien betreffend den Nachlass (bzw.
betreffend die Teilungsmasse) des am [...] 2013 mit letztem Wohnsitz in [...]
verstorbenen Erblassers G.___ sel. je 1/12 (Kläger) bzw. je 1/4 (Beklagte)
betragen und dass der Nachlass geteilt ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden
Rechtsbegehren.
1.2 Sei
festzustellen, dass die folgenden Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...],
Erstbegünstigter zu Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum
Inventar über den Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013
(Amtschreiberei Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören
(Seiten 31 und 32): Zusätzliche Aktiven per 09.02.2013 (5 Konti [Kontokorrent
Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat
Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat
Nr. [...]], 1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF
1'368'797.34, abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total
CHF 38'351.70, netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich
Wertsteigerungen und Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und
Wertsteigerungen und Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der
Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren; sodann seien durch das Gericht
im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose aus diesen Vermögenswerten
zu bilden, und es seien den drei Klägern im Wege der Losziehung je eines dieser
Lose zuzuweisen, den drei Beklagten je drei dieser Lose.
1.3 Eventualiter:
Sei festzustellen, dass die Zuwendungen (einschliesslich sämtlicher Surrogate),
die der Erblasser seit dem [...] anlässlich dessen Gründung bzw. Errichtung dem
[...] Trust gemacht hat (d.h. die Werte gemäss den fünf vorerwähnten Konti und
gemäss dem vorerwähnten Depot, nach Abzug der vorerwähnten Passiven, im Wert
von netto total CHF 1'330'445.64) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 der
Ausgleichung im Nachlass des Erblassers unterliegen; und die Beklagten 2 und 3
seien zu verurteilen, im Sinne einer Nachteilung des Nachlasses des Erblassers
diese Zuwendungen bzw. Vermögenswerte zuzüglich Wertsteigerungen und Erträgen
(sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate und Wertsteigerungen und Erträge
von Surrogaten) entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse
einzuwerfen oder die Hinzurechnung dem Werte nach dieser Zuwendungen bzw.
Vermögenswerte per [...] 2013 (CHF 1'330'445.64) in die entsprechend zu
bildende Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der
so gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und die Beklagten 2 und 3 zu
verurteilen seien, den Klägern deren Treffnisse entweder (bei Ausgleichung
durch Einwerfung in Natur, nachdem durch das Gericht zwölf gleichwertige Lose
aus diesen Vermögenswerten gebildet und den drei Klägern im Wege der Losziehung
je eines dieser Lose zugewiesen worden ist) herauszugeben bzw. herausgeben zu
lassen oder (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach) auszubezahlen
(nebst Zins zu 5% seit wann rechtens, spätestens aber seit dem [...] 2013), und
es sei dabei den Beklagten 2 und 3 durch das Gericht eine angemessene Frist zur
Ausübung der Wahl zwischen der Ausgleichung durch Einwerfung in Natur und der
Ausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach anzusetzen, unter Androhung, dass
bei unbenütztem Ablauf der Frist das Urteil auf Ausgleichung durch Einwerfung
in Natur ergehe.
1.4 Sei
Vormerk zu nehmen, dass sich die Kläger die Ergänzung der vorstehenden
Rechtsbegehren vorbehalten, insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem [...]
2013 bis zum Datum der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren
generierten Wertsteigerungen und Erträge (auch betreffend Surrogate) der am [...]
2013 auf [...] Trust reg., [...], lautenden Vermögenswerte in Höhe von netto
CHF 1'330'445.64.
2. Eventualiter:
Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 08.12.2021 sei aufzuheben und
die Sache sei an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückzuweisen, zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts des Kantons Solothurn.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
5.2 Mit Berufungsantwort vom 9. Mai 2022
schlossen die Beklagten (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) auf Abweisung der
Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist im Nachfolgenden darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Im Streit liegt die Frage, ob das
Trustvermögen direkt oder indirekt via Ausgleichung zum Nachlass des Erblassers
gehört.
2.1
Die Vorinstanz prüfte im
angefochtenen Entscheid zuerst, ob das Trustvermögen (direkt) zum Nachlass des
Erblassers gehört und führte dazu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes
aus: Die Beklagten hätten zwar die Richtigkeit der Werte im ergänzten Inventar
vom 22. Juli 2019 anerkannt, nicht aber die behaupteten Ansprüche der Kläger.
Der Trust sei durch einen einseitigen Widmungsakt entstanden, der mit der
Entäusserung der gewidmeten Vermögenswerte abgeschlossen worden sei. Dabei habe
sich der Erblasser keinerlei Mitwirkungsrechte vorbehalten, weshalb der Trust
nach Entstehung seinem Einfluss entzogen worden sei. Konkret habe er gemäss Artikel
6.
der Treusatzungen des [...] Trusts unwiderruflich auf jegliche Rechte am
Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet. Insofern handle es sich um
einen unwiderruflichen (irrevocable) Trust. Gleichzeitig liege ein sogenannter
inter vivos Trust vor, weil die testamentarische Zuwendung von Vermögenswerten
an einen bereits zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Trust erfolgt sei. Bei
inter vivos errichteten Trusts würden die eingebrachten Vermögenswerte bereits
vor dem Erbfall aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden und damit nicht in
den späteren Nachlass fallen. Dies gelte auch, wenn der Trust so ausgestaltet
sei, dass die Begünstigten ihre Rechte erst mit dem Ableben des Begründers
erwerben würden. Weil der vorliegende Trust nicht zum Nachlass gehöre, sei auch
nicht zu beurteilen, ob es sich bei der Zuweisung der fraglichen Vermögenswerte
um blosse Teilungsvorschriften oder um ein Vorausvermächtnis handle. Ebenso
wenig müsse über die von den Klägern erhobene Ungültigkeitseinrede wegen
Formmangels befunden werden, da die Formvorschriften nur bei einem testamentary
Trust relevant wären.
2.2
Die Vorinstanz prüfte sodann, ob die
Voraussetzungen für eine Ausgleichung gegeben sind und führte dazu aus, was
folgt: Gemäss Artikel 6 der Treusatzungen des [...] Trusts habe der Treugeber
unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen
verzichtet. Nach Artikel 10 (Ziffer 10) dieser Treusatzungen sei der
Treuhänderrat frei, nach eigenem, unbeschränktem Ermessen das Treuvermögen
anzulegen und zu verwalten bzw. durch Dritte verwalten zu lassen und sei an
keinerlei gesetzliche Einschränkungen diesbezüglich gebunden. Artikel 8 (Ziffer
3) der nämlichen Statuten sehe vor, dass der Treuhänderrat in freiem Ermessen
über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigten und über die Art,
Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung beschliesse, sofern er durch
Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in
seinem Ermessen beschränkt sei. Da die den Begünstigten zustehenden Rechte
vorliegend im freien Ermessen des Treuhänderrates stehen würden, sei das
Vorhandensein einer Schenkung zu verneinen. Hinzu komme, dass die Beklagten 2
und 3, welche im Zusammenhang mit dem Trust begünstigt würden, nicht
wirtschaftlich Berechtigte an diesem Trust seien. So sei unter den Parteien
unbestritten, dass die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten des Erblassers kein
Eigentum an diesem Trust erworben hätten. Insofern stelle der Trust nicht eine
lebzeitige Zuwendung dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Ausgleichung
nicht erfüllt seien.
3.1
In ihrer Berufungsschrift rügen die Berufungskläger
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Die Beklagten hätten den
Nachtrag vom 10. Oktober 2013/19. Dezember 2013 akzeptiert. Dem Inventar (mit
Nachtrag) komme materielle Wirkung in dem Sinne zu, dass die darin aufgeführten
Aktiven zum Nachlass gehörten. Zwar hätten die Beklagten die Ansprüche der
Kläger auf die nachträglich inventarisierten Werte, mithin auf das
Trustvermögen, nie anerkannt. Fest stehe aber, dass die Beklagten die
Nachlasstaxe vorbehaltlos bezahlt hätten. Die Nachlasstaxe sei eine
«solothurnische Spezialität», insofern, als es sich dabei um eine sogenannte
Erbmassesteuer (und nicht um eine Erbanfallsteuer) handle. Denn gemäss den §§ 217
ff. StG SO unterliege der reine Nachlass der Nachlasstaxe, d.h. es würden ihr
die Aktiven abzüglich der Passiven, die dem Erblasser und damit zum Nachlass
gehörten, unterliegen. Die Beklagten 2 und 3, welche die Nachlasstaxe vorbehaltlos
bezahlt hätten, hätten die Zugehörigkeit des Trustvermögens zum Nachlass
anerkannt.
Gehöre das Trustvermögen zum Nachlass,
handle es sich bei der Bezeichnung der Begünstigten um eine Zuweisung von
Nachlassvermögen und damit um Verfügungen von Todes wegen. Die vorliegenden
Verfügungen erfüllten aber weder die Formvorschriften an ein Testament noch an
einen Erbvertrag. Es liege ein Formmangel vor. Formmängel könnten (einredeweise
jederzeit) mit der Ungültigkeitsklage geltend gemacht werden. Selbst wenn die
einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit nicht zulässig sein sollte, sei das
Rechtsbegehren 1.2 gleichwohl gutzuheissen. Dies aus folgenden Gründen: Es
stehe fest, dass die Beklagten Erben seien. Die Zuweisung des Trustvermögens
durch den Erblasser an die Beklagten 2 und 3 sei somit eine blosse
Teilungsvorschrift oder ein (Voraus-)Vermächtnis. Die Beklagten 2 und 3 müssten
beweisen, dass aus den Beistatuten ein Wille des Erblassers ersichtlich sei,
wonach es sich bei der Zuweisung des Trustvermögens an sie nicht um eine blosse
Teilungsvorschrift handle. Dies hätten sie bisher nicht getan. Ausgleichungspflichtig
könne eine Zuwendung zum Vornherein nur dann sein, wenn es sich bei ihr um eine
(unentgeltliche) Zuwendung unter Lebenden handle. Die Voraussetzungen zur
Ausgleichung seien vorliegend erfüllt. Die Beklagten wären nur dann nicht
ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser sie von ihrer Ausgleichungspflicht
befreit hätte. Gegen einen Ausgleichungsdispens spreche zum einen, dass der
Erblasser eine Gleichbehandlung seiner Nachkommen beabsichtigt habe und zum
andern, dass dieser Ausgleichungsdispens ausdrücklich hätte erfolgen müssen.
Die Beklagten 2 und 3 hätten nicht zu beweisen vermocht, dass der Erblasser sie
von ihrer gesetzlichen Ausgleichungspflicht befreit habe.
Die Beistatuten stünden auf der gleichen
Stufe wie die Treusatzungen. Gemäss Art. 4 der Beistatuten seien die
Treugeberrechte des Treuunternehmers mit dem Ableben des Erblassers
untergegangen. Entsprechend seien nach dem Ableben des Erblassers die Beklagten
2.
und 3 unwiderruflich Zweitbegünstigte. Gleichzeitig erstrecke sich ihre damit
unwiderruflich gewordene Ertragsbegünstigung gemäss Ziffer 2.1 der Beistatuten
auf das ganze Kapital zuzüglich von akkumulierten Erträgen, welche der
Erblasser als vorangegangener Begünstigter nicht bezogen habe. Richtig sei
zwar, dass die Beklagten 2 und 3 zu Lebzeiten des Erblassers nicht Eigentümer
des Trustvermögens gewesen seien, massgebend sei aber, dass ihre Begünstigung
mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden und damit festgestanden
sei. Ab 2015 hätten die Beklagten 2 und 3 die Besteuerung ausschliesslich bei
sich selbst beantragt. Wer nun aber etwas in den ordentlichen Steuererklärungen
erfasse, deklariere diese Vermögenswerte als sein Vermögen. Somit würden die
Beklagten 2 und 3 seit 2015 aufgrund ihrer eigenen Steuererklärung je die
Hälfte des Trustvermögens als ihr Vermögen versteuern. Damit stehe auch fest,
dass ihnen spätestens seit 2015 das gesamte Trustvermögen gehöre. Wäre ein
Trust unter den erwähnten Voraussetzungen nicht als Schenkung bzw. als
(unentgeltliche) lebzeitige Zuwendung des Erblassers an die von ihm
Begünstigten zu behandeln, könnte die Zuweisung eines Trusts mittels
entsprechender Begünstigung durch den Begründer (Settlor, Erblasser) auch nicht
der Herabsetzung unterliegen. Dies sei aber gerade der Fall. Daher sei ein
solcher Trust entgegen der Auffassung der Vorinstanz als Zuwendung zu
behandeln, welche der gesetzlichen Ausgleichung unterliegen könne. Es liege
eben gerade im Wesen des Trusts, dass die Begünstigungserklärung ihres
Begründers (Settlor, Erblasser) in Bezug auf das Trustvermögen insbesondere
auch dann wie (unentgeltliche und damit herabsetzbare und ausgleichungspflichtige)
Zuwendungen unter Lebenden behandelt werden, wenn die entsprechende
Ausschüttung (distribution) an die Begünstigten erst nach dem Ableben des
Begründers erfolgten und daher auch das Eigentum daran erst dadurch an die
Begünstigten übergehe.
3.2
Die Berufungsbeklagten lassen in
ihrer Berufungsantwort zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes
vorbringen: Die Vorinstanz gehe zutreffend von einem inter vivos Trust aus. Die
Berufungsbeklagten 2 und 3 seien begünstigt. Als solche müssten sie einen Teil
an den Fiskus abtreten. Weil aber im solothurnischen Steuerrecht kein Tatbestand
für den Trust vorgesehen sei, hätten sich die Steuerbehörden wohl für die
Erhebung der Erbmassesteuer entschieden. Dieser Entscheid betreffe nun aber nur
die kantonale steuerrechtliche Qualifikation. Auf das materielle Zivilrecht
habe dieser keinen Einfluss. Wenn das Gericht den Nachlass festzustellen habe,
erfolge dies anhand der einschlägigen erbrechtlichen Normen und nicht gestützt
auf eine von einer Partei vorprozessual vorgenommenen Handlung. Der Trust
gehöre nicht zum Nachlass. Der […] Trust stelle eine Vermögenswidmung dar. Die
entsprechenden Vermögensbestandteile würden – in casu zu Lebzeiten – definitiv
aus dem Vermögen des Erblassers ausscheiden. Eine allfällige Formungültigkeit
sei nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Einrede der Ungültigkeit sei
nur dann möglich, wenn die betroffenen Erben im Besitz der Erbschaft seien.
Gerade dies liege nicht vor. Dass die Einrede materiell-rechtlich jederzeit
vorgebracht werden könne, heisse nicht, dass keine prozessrechtlichen
Anforderungen zu beachten wären. Die einredeweise Geltendmachung der
Ungültigkeit habe als Rechtsbegehren zu erfolgen, die blosse Erwähnung im
Rechts- oder Tatsachenvortrag genüge nicht. Die Berufungskläger würden
annehmen, dass sie im Besitze der Erbschaft seien. Da der Trust – wie bereits
ausgeführt – aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschieden sei, könnten auch
seine Erben keinen Besitz daran haben. Das heisse, den Berufungsklägern fehle
der Besitz, der zur Geltendmachung der Einrede notwendig wäre. Die Einrede der
Ungültigkeit könne auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geltend gemacht
werden. Die Berufungsbeklagten 2 und 3 seien durch die Zuweisung des
Trustvermögens nicht begünstigt worden. Dies sei nach wie vor im fiduziarischen
Eigentum des Treuhänders und nicht im Nachlass. Folglich könne es sich bei der
Begünstigung nicht um eine Teilungsvorschrift handeln.
Die Übertragung eines Vermögens auf den
Treuhänder (Trustee) stelle eine Zuwendung dar. Dabei sei irrelevant, ob die
Übertragung fiduziarisch erfolgt sei oder nicht. Alleiniger Rechtsträger sei
hier wie dort der Treuhänder. Dass der Treuhänder gestützt auf die Satzung und
die Beistatuten obligatorisch verpflichtet sei, den Trust in einem bestimmten
Sinne zu verwalten, zu verwenden oder auszuschütten, ändere daran nichts. Eine
lebzeitige Zuwendung erfolge damit nicht zugunsten der Berufungsbeklagten 2 und
3, sondern zugunsten des Treuhänders. In diesem Sinne sei dann auch der
Treuhänder passivlegitimiert und nicht die Berufungsbeklagten. Die
Berufungsbeklagten 2 und 3 hätten zu Lebzeiten keine Zuwendung erhalten. Damit
fehle aber gerade das entscheidende Tatbestandselement der lebzeitigen
Zuwendung an die Nachkommen, weshalb die Regeln über die Ausgleichung nicht zur
Anwendung gelangten.
4.1
Am 1. Juli
2007.
ist für die Schweiz das Haager Übereinkommen über das auf Trusts
anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung in Kraft getreten (Haager Trust
Übereinkommen [nachfolgend HTÜ], SR 0.221.371). Im Sinn dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck «Trust» die von einer Person, dem Begründer (settlor), –
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder für den Todesfall – geschaffenen
Rechtsbeziehungen, wenn Vermögen zugunsten eines Begünstigten (beneficiaries) oder
für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt worden ist.
Ein Trust hat folgende Eigenschaften: das Vermögen des Trusts stellt ein
getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen
Vermögens des Trustees; die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten
auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des
Trustees; der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er
Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den
Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen
Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Die
Tatsache, dass sich der Begründer bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält
oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen
eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen (vgl. Art. 2 HTÜ).
4.2
Der Trust entsteht durch einen
einseitigen Widmungsakt, der mit der Entäusserung der gewidmeten Vermögenswerte
abgeschlossen wird. Das Vermögen bleibt im fiduziarischen Eigentum des
Trustees. Es entsteht ein verselbständigtes Zweckvermögen, das grundsätzlich in
Bestand und Identität von den involvierten Personen unabhängig ist (Thomas M.
Mayer in: successio 2017, Trusts und schweizerisches Erbrecht, S. 160; vgl.
auch Art. 11 Abs. 2 HTÜ). Gemäss Art. 11 HTÜ wird ein nach ausländischem Recht
errichteter Trust von der Schweizer Rechtsordnung anerkannt.
4.3.1
Gemäss Handelsregisterauszug wurde
der [...] Trust reg. [...] 1989 in der Rechtsnatur eines Treuunternehmens
gebildet resp. eingetragen.
4.3.2
Für den [...] Trust reg. bestehen Treusatzungen
vom 23. April 2015 (Beilage Nr. 15 der Kläger) sowie Beistatuten vom 28. Juni
2005.
(Beilage Nr. 5 der Beklagten). Für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
Treusatzungen:
Artikel 1
Firma Sitz und Dauer
Unter der Firma [...] TRUST REG. besteht
mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in [...], […], auf unbestimmte Dauer
ein Treuunternehmen nach den Vorschriften des […] Rechts […]
Artikel 2
Zweck
1) Verwaltung des Treuvermögens, im
besonderen die Anlage von Geldern und Geldeswerten in beweglichen Werten, sowie
Erwerb und Verwaltung von finanziellen Beteiligungen und allgemein der Gebrauch
des Vermögens und die Verteilung der Erträgnisse an die Begünstigten.
[…]
Artikel 3
Treufonds
Der Treufonds beträgt CHF 30'000.- (in
Worten dreissigtausend Schweizer Franken) und ist voll und bar einbezahlt und
nicht in Anteile zerlegt.
Artikel 4
Treuvermögen
1) Das Treuvermögen besteht aus dem
Treufonds zuzüglich Reserven.
2) Es kann jederzeit durch
Zuwendungen des Treugebers oder Dritte durch Verfügung unter Lebenden oder von
Todes wegen vermehrt oder zur Deckung von Verlusten oder durch Auszahlung an
die Begünstigten vermindert werden.
[...]
Artikel 6
Treugeber
Der Treugeber verzichtet unwiderruflich
auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen. Er behält sich
keinerlei diesbezügliche Rechte vor.
Artikel 7
Beistatuten
1) Der Treuhänderrat ist befugt,
die Begünstigten und den Umfang ihrer Begünstigung in Beistatuten festzulegen.
2) Diese Beistatuten haben dieselbe
Rechtsgültigkeit wie die Treusatzungen und stehen mit ihnen auf gleicher Stufe.
3) Alle Mitglieder des
Treuhänderrates und diesen nahestehende Personen sind als Begünstigte
ausgeschlossen.
4) Dem Treuhänderrat steht das
Recht zu, die Beistatuten jederzeit abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben,
sofern sie nicht für unwiderruflich erklärt worden sind.
[…]
Artikel 8
[…]
3) Der Treuhänderrat beschliesst in
freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigten und
über die Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung, sofern es durch
Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in
seinem Ermessen beschränkt ist.
[…]
Artikel 10
[…]
10) Der Treuhänderrat ist frei, nach
eigenem, unbeschränktem Ermessen das Treuvermögen anzulegen und zu verwalten,
bzw. durch Dritte verwalten zu lassen und ist an keinerlei gesetzliche
Einschränkungen diesbezüglich gebunden.
[…]
Beistatuten:
1.
[…]
1.1
Erstbegünstigter
Zu seinen Lebzeiten ist G.___
[…] uneingeschränkt der einzige Begünstigte am Kapital und Ertrag des
Treuunternehmens.
1.2
Zweitbegünstigte
Nach dem Ableben des
Erstbegünstigten werden seine Kinder zu gleichen Teilen Begünstigte am Kapital
und Ertrag des Treuunternehmens:
1.2.1
E.___ […]
1.2.2
F.___ […]
1.3
Drittbegünstigte
Sollte
eines der zweitbegünstigten Kinder verstorben sein, so treten seine Nachkommen
zu gleichen Teilen nach Stämmen an seine Stelle als Begünstigte. Hinterlässt
ein verstorbenes Kind keine Nachkommen, so wächst sein Anteil den verbleibenden
Begünstigten zu gleichen Teilen nach Stämmen an.
1.4
Letztbegünstigter
Falls
gemäss den vorstehenden Bestimmungen dieser Beistatuten keine Begünstigten mehr
bestimmt werden können, so steht es im freien Ermessen des Treuhänderrates, das
Vermögen und die Erträge an gemeinnützige, wohltätige, sportliche, kulturelle,
künstlerische oder dergleichen Institutionen auszuschütten.
2.1
Definition der Ertragsbegünstigten
Eine Ertragsbegünstigung
im Sinne dieser Beistatuten erstreckt sich jeweils auf das Vermögen des
Treuunternehmens, wie es zum Zeitpunkt des Ablebens des vorhergehenden
Begünstigten bestanden hat, nämlich auf das Kapital zuzüglich von akkumulierten
nicht bezogenen Erträgen aller vorangegangenen Begünstigten.
[…]
3.1
Abänderung und Aufhebung der
Beistatuten
Diese Beistatuten können
vom zuständigen Organ jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.
3.2
Aufhebung früherer Beistatuten
Alle
bisherigen Begünstigungsanordnungen werden hiermit widerrufen und aufgehoben,
insbesondere die Beistatuten vom 29. November 2001
3.3
Teilnichtigkeit
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Beistatuten ungültig oder nichtig sein oder
werden, so wird davon die Gültigkeit der übrigen Beistatutenbestimmungen nicht
berührt.
4.
Die
Treugeberrechte des Treuunternehmens gehen mit dem Ableben des Erstbegünstigten
unter.
5.1
Die Anerkennung eines ausländischen
Trusts ist unbestritten. Trusts können, wie aus Art. 2 Abs. 1 HTÜ hervorgeht
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (sog. inter vivos Trusts) oder auch durch
Verfügungen von Todes wegen (sog. testamentary Trusts) errichtet werden. Das Übereinkommen ist nicht auf Vorfragen
in Bezug auf die Gültigkeit von Testamenten oder anderen Rechtsgeschäften
anzuwenden, durch die dem Trustee Vermögen übertragen wird (Art. 4 HTÜ).
Diesbezüglich gilt vielmehr das sogenannte Erbstatut. Der Nachlass einer Person
mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Erbrecht (vgl. Art.
90.
ff. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]; vgl.
auch Art. 1 Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen
anzuwendende Recht, SR 0.211.312.1).
5.2
Rechtsgeschäfte unter Lebenden
betreffen das Vermögen des Verpflichteten, Verfügungen von Todes wegen hingegen
dessen Nachlass (vgl. BGE 113 II 270 E. 2b). Testamentary Trusts sind
Rechtsgeschäfte von Todes wegen, denn diese betreffen den Nachlass des
Settlors. Inter vivos Trusts (der Settlor überträgt zu Lebzeiten Vermögenswerte
auf einen Trustee) sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sofern es sich um einen
irrevocable Trust (unwiderruflich errichteter Trust, durch den sich der Settlor
endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert) handelt, denn bei ihm scheidet
das dem Trustee übertragene Vermögen definitiv aus dem Vermögen des Settlors
aus. Liegt dagegen ein revocable Trust (vom Settlor in der Trusturkunde
ausdrücklich als widerrufbar bezeichneter Trust) vor, ist das Trustvermögen
nicht definitiv aus dem Vermögen des Settlors ausgeschieden (Paul Eitel/Silvia
Brauchli in: successio 2012, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen
Erbrechts, S. 135 f. und 147 ff.).
5.3
Für die Unterscheidung zwischen
Dispositiv
revocable und irrevocable trusts ist demnach entscheidend, ob sich der
Errichter definitiv seines Vermögens entäussert oder ob er sich mittels
rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorkehrungen weiterhin den Zugriff auf das
Trustvermögen vorbehält. Soweit sich der Errichter nicht irgendwelche
Mitwirkungsrechte vorbehalten hat, ist der Trust nach Entstehung seinem
Einfluss entzogen (Thomas M. Mayer, a.a.O., S. 160). Keine definitive
Entäusserung wird namentlich dann angenommen, wenn sich der Errichter selbst
als Treuhänder oder Begünstigter einsetzt oder wenn er sich gewisse Rechte
(z.B. Änderungen der Trusturkunde) vorbehält (Daniel Abt und Thomas Weibel,
Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2019, Anhang Steuern N 87 ff.).
5.4.1 Der Erblasser und Settlor hat noch
zu seinen Lebzeiten Vermögenswerte auf einen Trustee übertragen. Das Vermögen
des Trusts stellt demnach grundsätzlich ein vom persönlichen Vermögen des
Trustees getrenntes Sondervermögen dar. Gemäss Artikel 6 der Treusatzungen
verzichtete der Treugeber unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen
und am Treuvermögen und er behielt sich keinerlei diesbezügliche Rechte vor. Erst-
und zu seinen Lebzeiten einzig Begünstigter blieb aber der Erblasser. Faktisch
blieb das Treuvermögen also in seinem Einflussbereich. Zwar verminderte der
Erblasser sein Vermögen, indem er den Trust äufnete. Buchhalterisch hat sich
für den Erblasser dadurch aber nichts geändert. Das Trustvermögen ist somit
nicht definitiv aus dem Vermögen des Erblassers (Settlors) ausgeschieden. Der
Erblasser hat sich nicht endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert. Entsprechend
fiel das Vermögen in seinen Nachlass. Anders zu entscheiden bedeutete, dass der
Erblasser zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen in einen Trust einbringen und damit
die Regeln des Erbrechts hätte aushebeln können. Dies würde dem schweizerischen
Erbrecht diametral widersprechen.
5.4.2 Der Erblasser hat also somit zu
Lebzeiten Verfügungen über sein Nachlassvermögen getroffen. Die Begünstigung
seiner zwei Söhne war eine Zuweisung von Nachlassvermögen. Der Erblasser wollte
die Zweitbegünstigung der Beklagten 2 und 3 erst auf bzw. «nach» sein(em)
Ableben (Todestag) eintreten lassen. Mit dem Ableben des Erblassers wurden die
Beklagten 2 und 3 unwiderruflich begünstigt (vgl. Art. 4 der Beistatuten, Beilage
Nr. 16 der Kläger). Der Trust enthält damit
erbrechtliche Elemente. Diese sind nach schweizerischem Recht als Verfügungen
von Todes wegen zu qualifizieren. Der Erblasser hat demnach eine letztwillige
Verfügung getroffen. Ein Erblasser kann eine
letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig
oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte
Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt
daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB [Urteil des
Bundesgerichts 5A_133/2023 vom 19. Juli 2023 E. 3 zur Publikation vorgesehen]).
5.4.3 Vorliegend ist offensichtlich,
dass die vorgenannten Formvorschriften nicht eingehalten worden und die
Verfügungen des Erblassers nicht formgerecht erfolgt sind. Die Missachtung der Formvorschriften führt auf Klage hin zur
Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Trustvermögen ist in den Nachlass und
somit in den Erben(mit)besitz gefallen. Die Berufungskläger, welche als
gesetzliche Erben Mitbesitz am Nachlassvermögen haben, sind zur (einredeweisen)
Geltendmachung der Ungültigkeitseinrede befugt. Einredeweise kann die
Ungültigkeit jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Es gilt der Grundsatz nach Art. 608 Abs. 3 ZGB, wonach,
wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich
ist, die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse
Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gilt. Mangels erkennbaren Willens
des Erblassers ist von einer Teilungsvorschrift auszugehen.
5.4.4 Auch die
Berufungsbeklagten 2 und 3 gingen (ursprünglich) davon aus, dass das
Trustvermögen in den Nachlass des Erblassers gefallen ist. Die Beklagten 2 und 3 haben mit
Schreiben an die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2017 eine
vereinfachte Erben-Nachbesteuerung verlangt. Darin wurde ausgeführt, der
Erblasser habe Bestandteile von Einkommen und Vermögen hinterzogen, indem er
weder den Trust als Vermögen noch die Erträge daraus als Einkommen deklariert
habe. Nun seien sie, die Beklagten 2 und 3 Begünstigte zu gleichen Teilen an
Kapital und Ertrag dieses Trusts. Sie beide hätten somit einen erbrechtlichen
Anspruch (sic!) auf diesen Trust erhalten. Auf die Erbteilung habe der Umstand,
dass zwei der Erben mit diesem Trust bedacht worden seien, keine Auswirkungen,
da die Pflichtteile dadurch nicht verletzt worden seien. Die Beklagten 2 und 3 gingen
entsprechend davon aus, dass nach dem Ableben des Erblassers (vorerst) die
Erbengemeinschaft G.___ besteuert wird und eben nicht direkt sie als Begünstigte
(vgl. Beilage Nrn. 3 und 6 der Beklagten).
5.4.5 Aus den obigen Ausführungen
erhellt, dass die Beklagten 2 und 3 selbst von einer Erbschaft in Bezug auf das
Kapital und den Ertrag bezüglich des fraglichen Trusts ausgingen. Insofern sind
ihre Ausführungen in der Berufungsantwort, wonach sie durch die Zuweisung des
Trustvermögens nicht begünstigt worden seien, dieses sei nach wie vor im
fiduziarischen Eigentum des Treuhänders und nicht im Nachlass, folglich könne
es sich bei der Begünstigung nicht um eine Teilungsvorschrift handeln, da sich
eine solche stets auf den vorhandenen Nachlass beziehe, nicht nachvollziehbar
(S. 8). Die Beistatuten sprechen klar und unzweideutig von einer Begünstigung.
5.4.6 Der Vollständigkeit halber und
weil von den Berufungsklägern als Hauptargument für das Trustvermögen als
Nachlassvermögen aufgeführt, bleibt zu bemerken, dass lediglich der Umstand der
Versteuerung nicht dazu geführt hätte, dass das Trustvermögen zum Nachlass zu
zählen wäre. Dies aus nachfolgenden Gründen: Steuerobjekt oder Gegenstand der
Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1 Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11), d.h. die Summe der Aktiven
nach Abzug der Passiven. Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der
Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass
einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf
den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft
Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich
auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. Gesetz über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). In der seit 2011 geltenden Fassung
von § 217 Abs. 2 StG wird die Nachlasstaxe auch erhoben auf Kapitalleistungen
aus Versicherungen, die zufolge Todes fällig werden und die nicht als Einkommen
steuerbar sind. Aufgrund dieser Bestimmung werden auch Versicherungsleistungen
mit der Nachlasstaxe erfasst, die zivilrechtlich nicht Bestandteil des
Nachlasses bilden. Daraus erhellt, dass alleine aus dem Umstand, dass eine
Nachlasstaxe erhoben worden ist, nicht auf die Zugehörigkeit zum Nachlass geschlossen
werden kann. Ebensowenig hätte alleine der Umstand, dass das Trustvermögen im
Erbschaftsinventar aufgeführt ist, dazu geführt, dass es zum Nachlass zu zählen
gewesen wäre. Denn gemäss § 171 Abs. 1 EG
ZGB muss nach jedem
Todesfall ein Inventar aufgenommen werden, wenn der Verstorbene Vermögen
hinterlassen hat. Beim Inventar handelt es sich lediglich um eine
Bestandesaufnahme. Über den tatsächlichen Umfang der Erbmasse und die Teilung
des Nachlasses wird mit dem abgeschlossenen Inventar noch nichts Definitives
ausgesagt. Die Teilung des Nachlasses müssen die Erben unter sich vornehmen. Im
Nichteinigungsfall müssen sie den Zivilrichter anrufen.
5.5.1 Selbst wenn das
Trustvermögen nicht in den Nachlass des Erblassers gefallen wäre, so wäre die (lebzeitige)
Zuwendung ausgleichungspflichtig gewesen. Denn auch wenn Trustvermögen nicht in den Nachlass
des Erblassers fällt, kann es sich dabei um erbrechtlich relevante Vorgänge
handeln. Im Erbrecht des ZGB werden Rechtsgeschäfte unter Lebenden im Rahmen
der Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und der pflichtteilsrechtlichen
(Hinzurechnung und) Herabsetzung (Art. 475/527 ff. ZGB) berücksichtigt
(Paul Eitel/Silvia Brauchli, a.a.O., S. 135 f.). Während es bei der
Herabsetzung nicht nur und auch nicht in erster Linie um die Berücksichtigung
(ganz oder teilweise unentgeltlicher) lebzeitiger Zuwendungen geht, kommen für
die Ausgleichung ausschliesslich solche Zuwendungen in Frage (Paul Eitel/Silvia
Brauchli, a.a.O., S. 137 und S. 150). Zwar sind die Beklagten 2 und 3 zu
Lebzeiten nicht Eigentümer des Trustvermögens gewesen. Massgebend wäre aber,
dass ihre Begünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden
ist. Entsprechend wären das Vermögen und die Erträge des Trusts als lebzeitige (unentgeltliche)
Zuweisungen zu qualifizieren gewesen.
5.5.2 Der Erblasser ist grundsätzlich
frei, über sein Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen. So kann er auch Schenkungen
oder andere unentgeltliche Vermögensentäusserungen vornehmen. Werden solche
Vermögensvorteile an gesetzliche Erben gewährt, unterstehen sie den
Ausgleichsvorschriften gemäss Art. 626 ff. ZGB. Die Nachkommen (Kinder,
Enkel) haben gemäss Art. 626 Abs. 2 ZGB alles zur Ausgleichung zu
bringen und sich an ihren Erbanteil anrechnen zu lassen, was sie als
Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom
Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben (z.B. Erbvorbezüge von Geldbeträgen,
Gegenständen, Grundstücken, etc.). Der Erblasser kann seine Nachkommen jedoch
ausdrücklich von dieser Ausgleichungspflicht befreien, was zur Begünstigung
gegenüber den übrigen Miterben führt.
5.5.3 Die von der Vorinstanz
aufgeworfene und im Ergebnis offengelassene Frage, ob in der indirekten Art der
Zuwendung des Erblassers ein (indirekter) Ausgleichungsdispens zu erblicken gewesen
wäre, wäre zu verneinen. Der Erblasser wollte alle seine Kinder gleich
behandeln, was klar gegen einen Ausgleichungsdispens – welcher nota bene
ausdrücklich hätte erfolgen müssen – spricht. Sowohl der Erblasser selbst, wie
auch der Zeuge I.___ und der Beklagte 3 bestätigten, dass eine Gleichbehandlung
der Erben gewollt war (vgl. Urkunde Nr. 32 der Kläger, Zeugenbefragung I.___ N.
85 ff., Parteibefragung Beklagter 3 N. 81 f.).
5.5.4 Die gesetzlichen Bestimmungen über
die Ausgleichung sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der gesetzlichen
Erben Rechnung tragen. Es wurde bereits erwähnt, dass der Erblasser alle seine
Erben gleich behandeln wollte. Explizit erklärte er, dass «die Kinder der
vorverstorbenen Tochter […] spätestens bei seinem Ableben ausgeglichen» werden
sollen (Beilage Nr. 32 der Kläger).
6.1 Die Erben wurden gemäss Ziffer 1 der
Schlusserklärung im Inventar auf ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 607 und 610
ZGB sowie § 180bis EG ZGB aufmerksam gemacht. Der Ertrag und Ersatz
gehört beim Trust zum Treugut (Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen
Privatrecht, Dr. oec. Hans Rainer Künzle, Vorbemerkungen zu Art. 517 – 518 N
51, Bern 2011). Die Werte des [...] Trusts reg. sind gemäss Inventar des
Erbschaftsamtes per Todestag des Erblassers detailliert erfasst. Sie beliefen
sich per [...] 2013 auf total CHF 1'330'445.64. Die Erben haben die Richtigkeit
der Werte im ergänzten Inventar vom 22. Juli 2019 anerkannt (Beilage Nr. 8 der
Kläger).
6.2 Für die Erbteilung ist dieser Status
massgebend. Die Ansprüche der Erben bemessen sich nach Gesetz. Diese betragen
für die Berufungsbeklagten je 3/12 und für die Berufungskläger je 1/12. Ein
diesbezügliches Feststellungsinteresse der Berufungskläger besteht nicht, auch
weil die quotenmässigen Erbansprüche unbestritten sind (vgl. schon die
erstinstanzliche Beweisverfügung vom 9. Juni 2021).
7.1 Die Berufungskläger
verlangen, es seien im Sinne einer Nachteilung zwölf gleichwertige Lose zu
bilden und es sei ihnen im Wege der Losziehung je eines dieser Lose zuzuweisen,
den drei Berufungsbeklagten je drei dieser Lose.
7.2 Die Erben bilden
aus den Erbschaftssachen so viele Teile oder Lose, als Erben oder Erbstämme
sind (Art. 611 Abs. 1 ZGB). Können sie sich nicht einigen, so hat auf Verlangen
eines der Erben die zuständige Behörde unter Berücksichtigung des Ortsgebrauches,
der persönlichen Verhältnisse und der Wünsche der Mehrheit der Miterben die
Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB). Die Verteilung
der Lose erfolgt nach Vereinbarung oder durch Losziehung unter den Erben (Art.
611 Abs. 3 ZGB).
7.3 Nach dem Gesagten ist das
Trustvermögen in den Nachlass des Erblassers gefallen. Es obliegt nun den
Erben, sich über eine Losbildung zu einigen. Bereits anlässlich der
ursprünglichen Erbteilung fanden die Erben einen Konsens. Entsprechend ist
davon auszugehen, dass auch vorliegend eine Einigung gefunden wird. Erst bei
einer allfälligen Uneinigkeit bildet die zuständige Behörde die Lose. Im
jetzigen Zeitpunkt ist das Begehren abzuweisen.
8. Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Berufung als teilweise begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen und das
angefochtene Urteil ist vollumfänglich aufzuheben. Im Übrigen wird die Berufung
abgewiesen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang (grossmehrheitliches
Obsiegen der Berufungskläger) haben die Berufungsbeklagten die Prozesskosten
beider Instanzen zu übernehmen. Sie haben die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 (inkl. CHF 1'000.00
Schlichtungsverfahren) sowie diejenigen des Verfahrens vor Obergericht, für
welches die Entscheidgebühr auf CHF 35'000.00 festgesetzt wird, zu
bezahlen. Weiter haben sie den Berufungsklägern für das Verfahren vor erster und
zweiter Instanz eine Parteientschädigung zu entrichten. Die erstinstanzliche
Parteientschädigung wird ermessensweise auf CHF 14'500.00 (Honorar 40
Stunden à CHF 330.00 sowie Auslagen von CHF 200.00 und MwSt.) festgesetzt.
Für das Berufungsverfahren wird die Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 6'477.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 8. Dezember 2021 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die folgenden
Vermögenswerte, lautend auf [...] Trust reg, [...], Erstbegünstigter zu
Lebzeiten: G.___, gemäss Nachtrag vom 22.07.2019 zum Inventar über den
Vermögensnachlass des Erblassers vom 10.10.2013 / 19.12.2013 (Amtschreiberei
Region Solothurn, Konsul Nr. [...]) zum Nachlass gehören (Seiten 31 und 32):
Zusätzliche Aktiven per [...] 2013 (5 Konti [Kontokorrent Nr. [...]; Transaktionskonto
für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...];
Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]; Transaktionskonto für Mandat Nr. [...]],
1 Depot [Nr. [...]]; alle bei der [...]) im Wert von total CHF 1'368'797.34,
abzüglich zusätzliche Passiven (Nachsteuern) in Höhe von total CHF 38'351.70,
netto total im Wert von CHF 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und
Erträge (sowie einschliesslich sämtlicher Surrogate [und Wertsteigerungen und
Erträge von Surrogaten]) bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des
Urteils im vorliegenden Verfahren.
3. D.___, E.___ und F.___ haben die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 18'300.00 unter solidarischer Haftung zu
bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___, B.___ und C.___
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___
und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 18'300.00 zu
ersetzen.
4. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___
und C.___ für das erstinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von CHF 14'500.00 zu bezahlen.
5. D.___, E.___ und F.___ haben die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 35'000.00 unter
solidarischer Haftung zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___,
B.___ und C.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. D.___, E.___ und F.___
haben A.___, B.___ und C.___ den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF
25'000.00 zu ersetzen.
6. D.___, E.___ und F.___ haben A.___, B.___
und C.___ für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von CHF 6'477.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 16. Dezember 2024 die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen (BGer
5A_89/2024).