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Entscheid

ZKBER.2022.3

vorsorgliche Massnahmen

2. Mai 2022Deutsch17 min

Oktober 2020 getrennt. Am 25. November 2020 schlossen sie an der Eheschutzverhandlung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ali Incegöz,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit dem 1.

Oktober 2020 getrennt. Am 25. November 2020 schlossen sie an der Eheschutzverhandlung

vor der Präsidentin des [...] eine Trennungsvereinbarung ab. Sie vereinbarten

u.a., dass die Ehefrau mit den Kindern mietfrei in der Wohnung an der [...] in [...]

wohnen könne und der Ehemann ihr und den drei unmündigen Kindern einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF 2'800.00 bezahle, der sich wie

folgt auf die einzelnen Familienmitglieder aufteile:

-

C.___: CHF

1'016.00 (davon CHF 391.00 Betreuungsunterhalt)

-

D.___: CHF

771.00 (davon CHF 391.00 Betreuungsunterhalt)

-

E.___: CHF

771.00 (davon CHF 391.00 Betreuungsunterhalt)

-

Ehefrau: CHF

242.00.

Weiter wurde festgehalten, dass der

Ehemann ein monatliches Einkommen von CHF 8'727.00 und die Ehefrau ein solches von

CHF 2'166.00 erziele und sie die drei Kinderzulagen von je CHF 230.00 beziehe.

2. Per 1. August 2021 zog

die Ehefrau (auch Klägerin, Berufungsklägerin und Mutter) mit den unmündigen Kindern

nach [...], wo sie eine Mietwohnung bezog. Mit Eingabe vom 15. September 2021

verlangte sie beim Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu superprovisorisch die

Abänderung des Eheschutzentscheids. Soweit hier noch von Bedeutung stellte sie die

folgenden Anträge als vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten,

rückwirkend ab 15. September 2021 während der Dauer des Verfahrens folgende

monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Kinder zu

bezahlen:

C.___: CHF

1'164.00 Barunterhalt

D.___: CHF

1'572.00, davon CHF 1'010.00 Barunterhalt

E.___: CHF 1'564.00,

davon CHF 1'002.00 Barunterhalt

Allfällig vom

Beklagten bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin rückwirkend ab 15. September 2021 während der Dauer des

Verfahrens einen monatlich im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag

von CHF 925.00 zu bezahlen.

3. – 7. …

Der Ehemann (auch Beklagter,

Berufungsbeklagter und Vater) beantragte die Abweisung der beantragten

vorsorglichen Massnahmen.

3. Am 15./17. November

2021 einigten sich die Parteien schriftlich auf ein gemeinsames

Scheidungsbegehren, worauf der Gerichtspräsident das Verfahren in ein

Ehescheidungsverfahren überführte und ankündigte, dass er über die Begehren der

Ehefrau in diesem Verfahren entscheiden werde. Am 13. Dezember 2021 fand die

Anhörung der Parteien im Scheidungsverfahren statt.

4. Am 6. Januar 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident die Verfügung über die beantragten

vorsorglichen Massnahmen, die den Parteien am 7. bzw. 10. Januar 2022

zugestellt wurde. Die Anträge auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an Ehefrau

und Kinder wies er ab (Ziff.5).

5. Gegen diese Verfügung

erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Januar 2022 frist- und formgerecht

Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Ziffer 5 des Entscheids des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten,

rückwirkend ab 15. September 2021 während [der] Dauer des Verfahrens folgende

monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Kinder zu

bezahlen:

C.___: CHF

1'219.00 Barunterhalt

D.___: CHF

1'535.00 davon CHF 1'015.00 Barunterhalt

E.___: CHF

1'527.00 davon CHF 1'007.00 Barunterhalt

Allfällige vom

Beklagten bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin rückwirkend ab 15. September 2021 während der Dauer des Verfahrens

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 933.00 zu bezahlen.

4. Zusätzlich zu den beantragten

Unterhaltsbeiträgen (gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend) sei der Beklagte zu

verpflichten, rückwirkend ab 15. September 2021 65 % der erzielten Gewinne aus [...]turnieren

an die Klägerin zu überweisen. Über die erzielten Gewinne hat der Beklagte sich

gegenüber der Klägerin unaufgefordert und unmittelbar nach der Auszahlung mit

Urkunden auszuweisen.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 4

sei die Angelegenheit in Aufhebung der Ziffer 5 des Entscheids des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Januar 2022 zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Am 31. Januar 2022

liess sich der Ehemann ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen, mit dem

Antrag auf Abweisung der Anträge der Berufungsklägerin, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

7. Am 23. Februar 2022

reichte die Berufungsklägerin als Noven zwei Urkunden ein, aus denen hervorgeht,

dass der Berufungsbeklagte vom 1. Januar bis 28. Mai 2021 Lohnzahlungen der [...]

GmbH in der Höhe von total CHF 80'500.00 bzw. monatlich CHF 16'100.00 bezogen

hat. Sie macht geltend, damit sei erstellt, dass der Ehemann ein erheblich

höheres Einkommen erziele als er anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe.

Weitere Lohnzahlungen seien auf dem Konto nicht eingegangen, obwohl der Ehemann

nach eigenen Angaben bis und mit November 2021 bei der genannten Firma angestellt

gewesen sei.

8. Am 10. März 2022 liess

sich der Ehemann dahingehend vernehmen, dass sein Jahresgehalt CHF 80'500.00

betragen habe. Weil die Gesellschaft nicht mehr liquid gewesen sei, sei der

Lohn in 5 oder 6 Monatsraten ausbezahlt worden. Die Gesellschaft sei inzwischen

liquidiert worden. Eine Buchhaltung sei für das Jahr 2020 nicht geführt worden.

Die Änderung der finanziellen Verhältnisse der Parteien sei weder wesentlich

noch dauerhaft.

9. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat seine Verfügung

damit begründet, dass sich das monatliche Einkommen der Ehefrau aktuell auf

total CHF 7'075.00 (Erwerbseinkommen, Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge)

netto belaufe. Damit sei sie in der Lage, ihren Bedarf zu decken, ohne dass die

berücksichtigte Steuerlast auf das aktuelle Niveau gesenkt werde. Zudem erhalte

sie einmalig einen Betrag von CHF 64'000.00 überwiesen. Es bestehe auch keine

Gefahr, dass allfällige, im Endurteil zugesprochene, höhere Unterhaltsbeiträge

nachträglich nicht erhältlich gemacht werden könnten. Es fehle daher ebenso an

einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil wie an der Dringlichkeit der

beantragten vorsorglichen Massnahme.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Eheschutzmassnahmen

massgeblich verändert. Die Kriterien der Dringlichkeit und des nicht leicht

wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 261 ZPO müssten bei

Eheschutzmassnahmen und vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren nicht

erfüllt sein. Indem die Vorinstanz die beantragten vorsorglichen Massnahmen

materiell gar nicht geprüft habe, liege ein Nichtentscheid bzw. eine

Rechtsverweigerung vor. Obwohl die Vorinstanz in der Begründung darauf

hinweise, dass die Anpassung noch im Endurteil erfolgen könne, habe sie den

Antrag im Dispositiv abgewiesen. Damit bestehe eine Diskrepanz zwischen

Begründung und Dispositiv. Aus diesem Grund beantrage sie die materielle

Beurteilung ihrer Anträge, ev. die Rückweisung an die Vorinstanz zum Entscheid

über die beantragten vorsorglichen Massnahmen.

Ihre Verhältnisse hätten sich seit dem

Eheschutzurteil in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich und dauerhaft

verändert. Namentlich hätte sie nach dem Verkauf des Mehrfamilienhauses ihre

frühere Wohnung, in der sie gemäss Trennungsvereinbarung kostenlos gewohnt

habe, zu einem monatlichen Mietzins von CHF 1'900.00 mieten können. Sie habe es

vorgezogen, nach [...] zu ziehen, wo ihr Mietzins nun CHF 1'965.00 betrage. Da

im Eheschutzentscheid keine Wohnkosten berücksichtigt worden seien, stelle

bereits dieser Umstand eine wesentliche, dauerhafte und unvorhersehbare

Veränderung der Verhältnisse dar. Zudem habe der Berufungsbeklagte, der an [...]turnieren

teilnehme, im vergangenen Jahr damit über 330'000.00 Euro Preisgeld (vermutlich

brutto) erspielt. Die Klägerin und die Kinder partizipierten an diesen hohen

Gewinnen. Dabei handle es sich nicht um zuverlässige Einnahmen, so dass man nicht

davon ausgehen könne, diese würden auch künftig anfallen. Hinzu komme, dass der

Berufungsbeklagte alles daran setze, um seine finanziellen Verhältnisse nicht

offenlegen zu müssen. Auch habe er weit mehr als die Hälfte des Verkaufserlöses

des Mehrfamilienhauses an sich selber überwiesen und unmittelbar danach weiter an

Drittpersonen. Auch mache er nach wie vor hohe Steuerausstände geltend, die er

mit den [...]gewinnen leicht hätte begleichen können.

3.

Der Berufungsbeklagte

bestreitet das Vorliegen nennenswerter und wichtiger Veränderungen, die zu

einer Anpassung der Eheschutzmassnahmen führen könnten. Er macht geltend, die

Ehefrau wolle die Unterhaltsbeiträge in Wirklichkeit endgültig festsetzen

lassen, was auf dem Weg der vorsorglichen Massnahmen nicht möglich sei.

Er wendet weiter ein, die verlangten

vorsorglichen Massnahmen seien nicht erforderlich, da die Scheidung in den

nächsten Monaten ausgesprochen werde. Sie seien auch nicht verhältnismässig, da

seine derzeitige medizinische und wirtschaftliche Situation äusserst prekär sei.

4.1

Gemäss Abs. 276 Abs. 1

ZPO trifft das Gericht im Scheidungsverfahren die nötigen vorsorglichen

Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft sind dabei sinngemäss anwendbar. Anders als bei Art. 261 ZPO ist

das Kriterium der Dringlichkeit keine Voraussetzung für den Erlass

vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren. Auch des Nachweises eines

nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils im engeren Sinn von Art. 261 ZPO

bedarf es nicht (vgl. Marcel Leuenberger, in: Ingeborg Schwenzer/Roland

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II:

Anhänge, 3. Aufl. 2017, N 5 zu Anh. ZPO Art.

276). Vorausgesetzt wird lediglich, dass sie nötig, geeignet und

verhältnismässig sind (Botschaft ZPO S. 7361). Die Abänderung von Eheschutzmassnahmen

oder vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren ist zulässig, wenn sich

die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Urteil

des Bundesgerichts 5A_597/2013 E. 3.4; 5A_516/2013 E. 3.3). Art. 268 ZPO ist

anwendbar. Das «kann» in der Bestimmung betrifft dabei lediglich das

gerichtliche Ermessen in Bezug auf die Frage, ob die Änderungsvoraussetzungen

gemäss Art. 268 ZPO gegeben sind (Thomas Sprecher, N 37 zu Art. 268, in: Spühler/Tenchio/Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel

2017). Trifft das zu, muss das Massnahmegericht die Änderung oder Aufhebung der

Massnahmen verfügen. Die Antragstellerin muss die geltend gemachte Änderung der

Verhältnisse glaubhaft machen (Lucius Huber, N. 7 zu Art. 268 ZPO in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016).

4.2

Aufgrund des Gesagten

sind nicht das Vorliegen von Dringlichkeit und/oder eines nicht leicht wieder

gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 261 ZPO zu prüfen, sondern, ob sich die

Verhältnisse seit Erlass der Eheschutzverfügung vom 25. November 2020 geändert

haben (Art. 268 ZPO) und ob die Anpassung nötig sei. Dazu hat sich der Vorderrichter

nicht geäussert. Unklar ist, was er mit dem Hinweis, es bestehe keine Gefahr,

dass «allfällig im Endurteil zugesprochene, höhere Unterhaltsbeiträge

nachträglich nicht erhältlich gemacht werden könnten» meint. Vorliegend geht es

um ehelichen Unterhalt für die getrenntlebende Ehefrau gemäss Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210), während im Endentscheid (Scheidungsurteil)

ausschliesslich nacheheliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB

zugesprochen werden können. Es bestehen mithin unterschiedliche

Anspruchsgrundlagen für die Zeit vor und nach der Scheidung. Von Amtes wegen

sind die Kinderbelange zu regeln (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. 276 ff. ZGB). Vorsorgliche

Massnahmen im Scheidungsverfahren enden von Gesetzes wegen mit dem Endurteil,

sprich der Scheidung (Art. 276 Abs. 3 ZPO e contrario). Somit ist klar, dass

die im Eheschutzverfahren getroffenen Massnahmen jetzt angepasst werden müssen,

sofern eine erhebliche und dauernde Veränderung glaubhaft gemacht ist. Der

Entscheid darüber kann nicht erst im Scheidungsurteil getroffen werden, zumal

dort nur noch nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann.

4.3.1

Der

Berufungsbeklagte wendet ein, dass eine Abänderung der Eheschutzmassnahme weder

notwendig noch verhältnismässig sei, zumal in Kürze die Scheidung ausgesprochen

werde. Letzteres scheint wenig wahrscheinlich. Aus den beigezogenen vorinstanzlichen

Akten geht hervor, dass bislang erst die Anhörung stattgefunden hat. Wie das

Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung zeigt, sind sich die Parteien bezüglich

der finanziellen Nebenfolgen der Ehescheidung uneinig, so dass diesbezüglich

ein Schriftenwechsel durchgeführt werden muss, wie in der nicht angefochtenen Ziff.

9.

der Verfügung vom 6. Januar 2022 angekündigt. Sodann wird ein Beweisverfahren

durchgeführt werden müssen. Von einem baldigen Verfahrensabschluss kann daher

keine Rede sein. Es kann deshalb nicht offensichtlich davon ausgegangen werden,

dass die Anpassung aufgrund des baldigen Verfahrensabschlusses nicht mehr nötig

sei.

4.3.2

Der

Berufungsbeklagte wirft ausserdem die Frage nach der Verfahrensart auf, indem

er geltend macht, die Ehefrau habe ihr Gesuch um Abänderung der

Eheschutzmassnahmen nicht zurückgezogen. Das ist zutreffend. Es wird davon

ausgegangen, dass der Vorderrichter in der angefochtenen Ziff. 5 der Verfügung

vom 6. Januar 2022 darüber entschieden hat.

Das Bundesgericht hat sich bereits

mehrfach zur Zuständigkeit und den Kompetenzen des Eheschutzrichters geäussert.

Dispositiv

Demnach ist das Eheschutzgericht bis

zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des

Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das

Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276

Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlassen hat, bleiben in

Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2

ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des

Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des

Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts.

Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (vor Eintritt der Rechtshängigkeit des

Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des

Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch

laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin

keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der

Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet. Das Bundesgericht hat im

Urteil 5A_294/2021 E. 4.5 ausgeführt: «Das vor

Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angerufene Eheschutzgericht trifft

die zur Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten nötigen Massnahmen, die über

die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus bis zu einer allfälligen

Abänderung in Kraft bleiben. Das Eheschutzgericht führt das bei ihm hängige

Massnahmeverfahren (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) auch dann

ordentlich zu Ende, wenn zwischenzeitlich ein gemeinsames Scheidungsbegehren

oder eine Scheidungsklage eingereicht worden ist. Einen Entscheid fällt es

erst, wenn das Verfahren spruchreif ist, was den Einbezug sämtlicher

nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO) zu

berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel voraussetzt. Das

Eheschutzverfahren findet seinen Abschluss dabei regelmässig spätestens mit der

Eröffnung eines kantonalen Rechtsmittelentscheids (vgl. Art. 318 Abs. 2

ZPO), da eine allfällige Beschwerde in Zivilsachen den Eintritt von dessen

formellen Rechtskraft grundsätzlich nicht hemmt (BGE 146 III 284 Regeste

und E. 2). Anlass für eine Abänderung des Eheschutzurteils – sei dies durch das

Eheschutz- oder durch das Scheidungsgericht – nach Art. 179 Abs. 1

ZGB (gegebenenfalls i.V.m. Art. 276 Abs. 2 ZPO) können dagegen nur

Tatsachen oder Beweismittel bilden, die erst eingetreten oder verfügbar

geworden sind, nachdem sie nicht mehr ins Verfahren auf Erlass der

Eheschutzmassnahme eingebracht werden konnten, oder die während dieses

Verfahrens zwar bestanden haben und der sich darauf berufenden Partei bekannt

waren, von dieser damals zufolge fehlender Möglichkeit des Beweises aber nicht

geltend gemacht worden sind (sog. echte Noven; BGE 143 III 42 E. 5.2;

Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2).»

Das

Gesagte mag im Einzelfall dazu führen, dass das Eheschutzgericht im Verfahren

um Erlass einer Massnahme Tatsachen zu berücksichtigen hat, die erst nach

Einleitung des Scheidungsverfahrens entstanden sind und sich auch nur während

der Dauer dieses Verfahrens auswirken. Dies ist als Konsequenz einer möglichst

prozessökonomischen Koordination von Eheschutz- und Scheidungsverfahren aber

hinzunehmen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_294/2021 E. 4.6). Ausserdem

wird auf diese Weise sichergestellt, dass erlassene Eheschutzmassnahmen

möglichst aktuell sind und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

4.3.3 Der Vorderrichter hat nach Eingang der Teilscheidungsvereinbarung

der Ehegatten am 24. November 2021 verfügt, dass das Eheschutzverfahren in ein

Ehescheidungsverfahren umgewandelt werde (Ziff. 4) und anstelle der angesetzten

Eheschutzverhandlung eine Anhörung im Scheidungsverfahren durchgeführt werde

(Ziff. 5). Damit hat er sinngemäss zu verstehen gegeben, die von der Ehefrau

gestellten Anträge im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu behandeln. Dabei

handelt es sich um eine langjährige Praxis, zumal der Amtsgerichtspräsident sachlich

sowohl für das Eheschutz- als auch für das Ehescheidungsverfahren zuständig ist

(§ 10 Abs. 1 lit. b und c Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 61 Abs. 1 lit. c Einführungsgesetz zum ZGB, BGS 211.1) und durch die

Verfahrensvereinigung sowohl unnötige Doppelspurigkeiten als auch

widersprechende Entscheide vermieden und Eheschutz- und Scheidungsverfahren

prozessökonomisch koordiniert werden (SOG 1993 Nr. 1 und ZKBER.2021.28 E. 5.2; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 5A_294/ 2021 Ziff. 4.5).

5.1 Die Ehefrau hat ihre Anträge vom 15. September 2021 betr. Abänderung

des Eheschutzurteils an der Scheidungsanhörung leicht modifiziert wiederholt. Es ist unbestritten, dass die Ehefrau

mit den Kindern aufgrund des Entscheids der Ehegatten über den Verkauf des

Mehrfamilienhauses nicht mehr mietfrei in der bisherigen Wohnung wohnen konnte

und sie nun nach einem Umzug nach [...] einen monatlichen Mietzins von CHF

1'965.00 (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) bezahlen muss. Ausserdem hat die

Ehefrau ihr Arbeitspensum auf den 1. September 2021 von 30 % auf 50 %

aufgestockt. Der Ehemann hat andererseits angegeben, dass er die von ihm

geführte [...] GmbH per Ende November 2021 aufgegeben habe. Am 7. Dezember 2021

wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Zur Zeit der Anhörung im

Ehescheidungsverfahren war er ohne Anstellung und Erwerbseinkommen, was nach

seiner Aussage an der Anhörung kein dauerhafter Zustand sei.

Seit Erlass der Eheschutzverfügung sind

somit sowohl bei der Ehefrau als auch beim Ehemann tatsächliche Veränderungen

eingetreten, die geeignet sind, Einfluss auf die Unterhaltsbeiträge zu haben.

Diese sind zumindest auf Seiten der Ehefrau auch dauerhaft, zumal sie aufgrund

des Verkaufs des gemeinsamen Mehrfamilienhauses nicht mehr mietfrei wohnen kann

und nun eine Mietwohnung bezahlen muss und aufgrund der Pensenerhöhung ein

höheres Einkommen hat.

Nach den Feststellungen im

Eheschutzurteil vom 25. November 2020 war der festgestellte gebührende Bedarf

der Ehefrau und der drei unmündigen Kinder gedeckt und sie hatten einen Überschuss

von monatlich CHF 692.00 (Einkommen Ehefrau und Kinder CHF 2'856.00 +

Unterhaltsbeiträge CHF 2'800.00 ./. familienrechtlicher Bedarf CHF 4’964.00) zur

Verfügung. Aufgrund der eingetretenen Veränderungen kann die Ehefrau den familienrechtlichen

Bedarf für sich und die drei minderjährigen Kinder nicht mehr vollständig

decken (monatliche Unterdeckung CHF 26.00). Sie hat trotz der Pensenaufstockung

ein Manko. Das ist eine wesentliche Veränderung. Dass die Existenz der Ehefrau

und der Kinder aufgrund ihres Vermögens nicht gefährdet ist, spielt dabei keine

Rolle, zumal es hier um den Anspruch auf Deckung des Verbrauchsunterhalts geht

und dafür bei den Ehegatten insgesamt prima vista genügend Mittel vorhanden

sind.

5.2 Es muss somit eine

Neuberechnung von Einkommen und Bedarf mit Wirkung ab 15. September 2021 (Datum

Gesuchseinreichung) gemacht werden. Das kann die Berufungsinstanz nicht nachholen,

zumal die konkrete Unterhaltsberechnung der Eheschutzrichterin nicht in den

Akten ist und neue Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen. Die

Ehefrau macht geltend, dass einerseits die Gewinne des Ehemannes aus der

Teilnahme an [...]turnieren in die Berechnung einfliessen müssten und

andererseits die Beträge für die Tilgung von gemeinsamen Schulden nicht mehr in

seinen Bedarf einzurechnen seien, zumal er bisher keine Abzahlungen geleistet

habe. Das erfordert zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen. Sodann ist die

gegenwärtige berufliche Situation des Ehemannes aufgrund der Akten unklar. Das

kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher in

Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Ergänzung des Sachverhalts und

neuem Entscheid an den Vorderrichter zurückzuweisen.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs.

2 ZPO). Da das Endergebnis noch offen ist und die Berufungsklägerin mit ihren

Anträgen nur teilweise durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich im Übrigen, die

Parteikosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufgehoben.

2. Die Streitsache geht zur Ergänzung des

Sachverhalts und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Richteramt

Thal-Gäu zurück.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

4. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller