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Entscheid

ZKBER.2022.32

vorsorgliche Massnahmen

8. Juli 2022Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juli 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benno

Mattarel,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und die […] GmbH schlossen am

15. Mai 2015 einen Einzelarbeitsvertrag. Unter dem Titel

«Konkurrenzverbot» vereinbarten die Parteien was folgt:

«Dem Arbeitnehmer ist es untersagt,

während der Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsvertrags jede die

Arbeitgeberin konkurrenzierende selbständige oder unselbständige Tätigkeit

auszuüben sowie sich direkt oder indirekt an einem die Arbeitgeberin

konkurrenzierenden Unternehmen zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist räumlich

beschränkt auf die Amtei Olten-Gösgen. Bei einer Verletzung des

Konkurrenzverbots schuldet der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine

Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen. Darüber hinaus

gehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Zusätzlich kann die

Arbeitgeberin die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit verlangen.»

2. Am 20. Juli 2021 reichte die B.___ AG,

Rechtsnachfolgerin der […] GmbH, (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) beim

Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) ein

Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen und «Superprovisorium» mit folgenden

Rechtsbegehren ein:

1. Dem

Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB ab sofort und bis am

30. Juni 2022 zu verbieten:

- jegliche

gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe)

konkurrenzierende Tätigkeit in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben;

- in

irgendeiner Form, direkt oder indirekt, insbesondere als Geschäftsführer, für

die «[...] GmbH», in [...], in der Amtei Olten-Gösgen tätig zu sein;

- mit

Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form Kontakt zu haben,

insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge.

2. Die

Rechtsbegehren seien superprovisorisch anzuordnen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde

dem Gesuchsgegner das von der Gesuchstellerin Verlangte superprovisorisch

verboten.

4. Am 27. Oktober 2021 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin folgenden vorsorglichen Entscheid:

1.

In teilweiser

Gutheissung des Gesuches vom 19. Juli 2021 und in teilweiser Bestätigung der

Verfügung vom 21. Juli 2021 wird dem Gesuchsgegner verboten:

-

jegliche gegenüber dem

Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe) konkurrenzierenden

Tätigkeiten in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie

-

mit Vertretern der [...]

AG, in [...], in irgendeiner Form Kontakt zu haben, insbesondere in Bezug auf

bestehende und künftige Bauaufträge.

2. Für

den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1 hievor, wird

dem Gesuchsgegner die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine

amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.

Art.

292 StGB lautet wie folgt:

Wer der von einer

zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die

Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft.

3. Im

Übrigen wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.

4. Die

Parteikosten werden wettgeschlagen.

5. An

die Gerichtskosten von CHF 800.00 haben die Gesuchstellerin einen Drittel,

ausmachend CHF 266.00, und der Gesuchsgegner zwei Drittel, ausmachend

CHF 534.00, zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind dieser aber in der Höhe von

CHF 534.00 vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

6. Eine

abweichende Verlegung der Prozesskosten im Hauptprozess bleibt vorbehalten.

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Gesuchsgegner (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 5. April 2022

Berufung und stellte folgende Begehren:

1. Die

superprovisorische Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

21. Juli 2021 wie auch die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2021 seien aufzuheben.

2. Das

Gesuch der Berufungsbeklagten vom 19. Juli 2021 um Erlass von vorsorglichen

Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (sowohl betreffend dem vorinstanzlichen Verfahren als auch

betreffend dem vorliegenden Berufungsverfahren).

6. Die Gesuchstellerin (nachfolgend

Berufungsbeklagte genannt) verlangte am 19. April 2022 die Abweisung der

Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Berufung gibt das

vorsorglich und unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angeordnete Verbot gegenüber

dem Berufungskläger, eine zum Geschäftsbereich der Berufungsbeklagten

konkurrenzierende Tätigkeit im Baugewerbe in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie

mit Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form, insbesondere in

Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge, Kontakt aufzunehmen.

1.2

In seinem Rechtsbegehren verlangt

der Berufungskläger zunächst die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2021, in

welcher namentlich das bemängelte Verbot unter Strafandrohung im

Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch angeordnet wurde.

1.3

Gemäss Art. 265 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann bei besonderer Dringlichkeit,

insbesondere bei Vereitelungsgefahr das Gericht die vorsorgliche Massnahme

sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit der Anordnung lädt das

Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat,

oder setzt der Gegenpartei Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung

der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich (vgl. Abs. 2). Nach

herrschender Lehre und gefestigter Praxis des Bundesgerichts besteht gegen die

Anordnung einer superprovisorischen Massnahme kein kantonales Rechtsmittel der

Gegenpartei (statt vieler: 137 III 417, E. 1.3, Thomas Sprecher in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 265 N 32 und auch Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel /

Genf 2016, Art. 265 N 20).

1.4

Dass superprovisorische Massnahmen

ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen, liegt in der Natur der Sache. Immerhin

wurde dem Berufungskläger unmittelbar im Anschluss an den Erlass der

superprovisorischen Massnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit das

rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 27. Oktober 2021

über das beantragte Verbot vorsorglich entschieden. Dieser Entscheid bildet

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens. Soweit die

superprovisorische Massnahme vom 21. Juli 2021 betreffend, ist auf die Berufung

somit nicht einzutreten.

2.1

Zum im vorsorglichen Massnahmenentscheid

vom 27. Oktober 2021 angeordneten Verbot erwog die Vorinstanz sodann zusammenfassend,

es sei unbestritten, dass die Parteien am 15. Mai 2015 einen Arbeitsvertrag

abgeschlossen hätten, mit welchem der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin

bzw. deren Vorgängerin ab dem 1. Juni 2015 als Bauführer und Mitglied der

Geschäftsleitung angestellt worden sei. Die heutige Gesuchstellerin sei die

Rechtsnachfolgerin der damaligen [...] GmbH, welche im Arbeitsvertrag als

Arbeitgeberin aufgeführt sei. Zweck der Gesellschaft sei der Betrieb einer

Bauunternehmung. Nach Vertragsbeginn sei der Gesuchsgegner als Geschäftsführer

mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen worden und habe diese

Funktion in der Folge auch ausgeführt. Am 10. Dezember 2020 sei die

Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister gelöscht worden. Mit Schreiben

vom 16. März 2021 habe der Gesuchsgegner per 30. Juni 2021 gekündigt. Vorliegend

hätten die Parteien im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot mit der Möglichkeit

einer Realvollstreckung vereinbart. Eine solche Vereinbarung bedürfe der

Schriftform (Art. 340 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Vorliegend hätten

die Parteien ein solches Konkurrenzverbot vereinbart und auch die

entsprechenden Formvorschriften eingehalten. Vor diesem Hintergrund sei

lediglich zu prüfen, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen könne, dass der Gesuchsgegner

das gültig vereinbarte Konkurrenzverbot verletze, und sie zu Recht die

Realerfüllung des Konkurrenzverbotes verlange. Um ein Verbot mittels

vorsorglicher Massnahme erwirken zu können, müsse die Arbeitgeberin glaubhaft

machen, dass ihr ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe und

dieser Anspruch durch den Arbeitnehmer verletzt werde sowie aus dieser

Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Überdies müsse

eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Im vorliegenden Fall enthalte das gültig

vereinbarte Konkurrenzverbot die Möglichkeit der Realvollstreckung und der

Gesuchsgegner habe umfassende Einsicht in alle Geschäftsbelange wie

Kundenbeziehungen, Unternehmensverträge, Offerten, Arbeitsverträge, Bilanzen

und Erfolgsrechnungen usw. gehabt. Die Verwendung dieser Kenntnisse könne die

Gesuchstellerin allenfalls erheblich schädigen. Ob aber tatsächlich eine

konkurrenzierende Tätigkeit vorliege, hänge davon ab, ob der Gesuchsgegner gleichartige

Leistungen anbiete, welche unmittelbar gleiche oder ähnliche Bedürfnisse

befriedigten und einem mindestens teilweise überschneidenden Zielpublikum

angeboten würden. Dabei gehe es um eine selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit sowie die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen. In der neuen

Tätigkeit des Gesuchsgegners als alleiniger Geschäftsführer der [...] GmbH

bestehe durchaus die Möglichkeit einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu

derjenigen der Gesuchstellerin. Sei doch der Hauptzweck der neuen Gesellschaft

gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung der Geschäftszweige

Bauunternehmung inklusive Bauprojekte aller Art. Dies entspreche genau dem

Zweck und der Tätigkeit der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner übe ferner in

seiner neuen und eigenen Unternehmung dieselbe Funktion aus, die er bei der

Gesuchstellerin ausgeübt habe. Eine Konkurrenzsituation erscheine daher

durchaus möglich. Der Gesuchsgegner verletze seine Treuepflicht und das

Konkurrenzverbot, wenn er mit der Gesuchstellerin als ehemalige Arbeitgeberin

in Wettbewerb trete, ihre Marktstellung beeinträchtige und ihre Kunden oder

Arbeitnehmer abwerbe. Dies scheine vorliegend aufgrund des neuen

Tätigkeitsfeldes des Gesuchsgegners ebenfalls im Bereich des Möglichen. Daher

sei auch denkbar, dass der Gesuchstellerin daraus ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dies z.B. aus einer möglichen

konkurrenzierenden Tätigkeit in Bezug auf die der Gesuchstellerin so wichtigen

Zusammenarbeit mit der [...] AG. Würde der Gesuchsgegner die […] AG als neue,

eigene Kundin abwerben/gewinnen, käme das wohl eher einer sehr grossen Einbusse

seitens der Gesuchstellerin gleich, was für die Gesuchstellerin nicht nur ein

vorübergehender materieller Schaden, sondern auch das Wegbrechen einer

zentralen Geschäftsgrundlage bedeuten würde. Zudem sei die zeitliche

Dringlichkeit durchaus glaubhaft gemacht. Eine Verhinderung der

Konkurrenzsituation mache – aufgrund des zeitlich befristeten

Konkurrenzverbotes von einem Jahr – nur zeitnah Sinn. Soweit der Gesuchsgegner

argumentiere, es finde gar keine Konkurrenzierung statt, gelinge die

Entkräftung der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin glaubhaft gemachten

Tatsachen nicht. Allein die Gründung der neuen Gesellschaft mit einem praktisch

identischen Geschäftszweck führe zur möglichen Konkurrenzsituation. Das

Konkurrenzverbot wie auch dessen Realvollstreckung müssten sodann verhältnismässig

sein. Das Konkurrenzverbot sei nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu

begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens

des Arbeitnehmers ausgeschlossen sei. Soweit vorliegend dem Gesuchsgegner

untersagt werden solle, «sich in irgendeiner Form, direkt oder indirekt,

insbesondere als Geschäftsführer, für die [...] GmbH in [...], in der Amtei

Olten-Gösgen tätig zu sein» sei die beantragte Massnahme nicht

verhältnismässig. Denn solange es tatsächlich nur um die Erstellung von

Wohneinheiten auf dem «[...] Areal» bzw. die Realisierung des familieneigenen

Bauvorhabens [...]park gehe, sei eine konkurrenzierende Tätigkeit gegenüber dem

Geschäftsbereich der Gesuchstellerin nicht ersichtlich und ein Verbot dieser

Tätigkeit deshalb nicht verhältnismässig. Die Anträge, wonach es dem

Gesuchsgegner ab sofort und bis zum 30. Juni 2022 zu verbieten sei, jegliche

gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe)

konkurrenzierende Tätigkeit in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie mit

Vertretern der […] AG, in […], in irgendeiner Form Kontakt zu haben,

insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge, seien indes begründet

und gutzuheissen.

2.2

Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, er habe von allem Anfang an immer und ununterbrochen zugesichert, er würde

sich strikte an das zur Diskussion stehende Konkurrenzverbot halten. Die Vorderrichterin

habe diese Zusicherung überhaupt nicht gewürdigt, obschon die Berufungsbeklagte

keinen einzigen Vorfall habe aufzeigen können, welcher nur im Entferntesten den

Verdacht einer allfälligen Konkurrenzverbotsverletzung durch den

Berufungskläger hätte aufkommen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

begründe die Gründung einer GmbH, welche im Gesellschaftszweck die Führung

einer Bauunternehmung vorsehe, noch keinen Konkurrenzverbotstatbestand. Als der

Berufungskläger am 1. Juli 2021 zum ersten Mal mit dem Vorwurf einer

angeblichen Konkurrenzverbotsverletzung konfrontiert worden sei, habe er mit

Schreiben vom 9. Juli 2021 postwendend dementiert, eine

Konkurrenzverbotsverletzung begangen zu haben. Der Berufungskläger arbeite seit

dem 1. Juli 2021 ausschliesslich für das familieneigene Überbauungsprojekt «[...]park

[...]». Ausschliesslicher Zweck der [...] GmbH sei es, für das Familienüberbauungsprojekt

«[...]park [...]» Dienstleistungen zu erbringen. Etwas Anderslautendes habe er

nie kundgetan. Im Übrigen stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest,

wenn behauptet werde, dass der Berufungskläger eine Gesellschaft mit dem Namen

«[...] GmbH» gegründet habe. Eine solche Unternehmung gebe es nicht.

2.3.1

Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann

sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich

verpflichten, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden

Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu

betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem

solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das

Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem

Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und

Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den

Arbeitgeber erheblich schädigen könnten (Abs. 2). Ist es besonders schriftlich

verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und den Ersatz

weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands verlangen,

sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitsgebers und das

Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen (Art. 340b Abs. 3 OR). Diese

Interessenabwägung fällt insbesondere dann zugunsten des Arbeitgebers aus, wenn

seitens des Arbeitnehmers besonders treuwidriges Verhalten vorliegt und dem

Arbeitgeber ein unverhältnismässig grosser Schaden droht oder bereits

eingetreten ist.

2.3.2

Will der Arbeitgeber die

Realexekution vorsorglich durchsetzen, muss er zunächst glaubhaft machen, dass

ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht (Hauptsachenprognose)

und dass dieser Unterlassungsanspruch bereits verletzt wurde oder eine

Verletzung zumindest zu befürchten ist. Schliesslich ist weiter vorausgesetzt,

dass der Arbeitgeber mindestens glaubhaft machen kann, dass ihm aus der

Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261

Abs. 1 lit. b und ZPO vgl. auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 340b N 3).

2.4.1

Gemäss Arbeitsvertrag vom

15.

Mai 2015 verpflichtete sich der Berufungskläger während der Dauer

eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsvertrags in der Amtei Olten-Gösgen keine

die [...] GmbH beziehungsweise die Berufungsbeklagte als Rechtsnachfolgerin konkurrenzierende

selbständige oder unselbständige Tätigkeit auszuüben sowie sich direkt oder

indirekt an einem die Berufungsbeklagte konkurrenzierenden Unternehmen zu

beteiligen. Das fragliche Arbeitsverhältnis der Parteien endete offiziell am

30.

Juni 2021. Unbestrittenermassen wurde der Berufungskläger im direkten Anschluss

daran für die von ihm mitgegründete [...] GmbH mit Sitz in [...] als

Geschäftsführer tätig. Strittig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob der

Berufungskläger mit seiner Beteiligung und der Funktion als Geschäftsführer das

arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot glaubhaft verletzte und die

Vorderrichterin zu Recht eine konkurrenzierende Geschäftstätigkeit vorsorglich

bis am 30. Juni 2022 verboten hatte. Auf die vom Berufungskläger monierte

falsche Bezeichnung der «[...] GmbH» als «[...] GmbH» im angefochtenen

Entscheid wird mangels Relevanz nachfolgend nicht eingegangen.

2.4.2

Gemäss Handelsregisterauszug hält

der Berufungskläger die Hälfte der Stammanteile der am 21. Juni 2021 gegründeten

[...] GmbH mit Sitz in [...]. Mit dem Betrieb bezweckt die Gesellschaft primär die

Ausführung der Geschäftszweige Bauunternehmung inkl. Planung und Ausführung von

Bauprojekten aller Art. Die Gesellschaft kann namentlich alle Geschäfte

eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der

Gesellschaft zu fördern. Die Berufungsbeklagte mit Sitz in […] bezweckt ihrerseits

den Betrieb einer Bauunternehmung. Sie kann unter anderem alle Geschäfte

tätigen, die mit der Gesellschaft zusammenhängen oder diese zu fördern geeignet

sind. Dem Gesellschaftszweck nach richten sich beide Unternehmen folglich mit

einem praktisch identischen Angebot an einen sich zumindest überschneidenden Kundenkreis

in derselben Amtei. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz behauptet der

Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren lediglich, mit seiner Tätigkeit als

Geschäftsführer (und Beteiligter an) der [...] GmbH die Berufungsbeklagte nicht

zu konkurrenzieren. Nachweise, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

mit der Berufungsbeklagten bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich für das

Familienbauprojekt «[...] Areal» in [...] tätig war, erbrachte er aber nicht. Und

auch seine Behauptung, die [...] GmbH sei einzig zum Zweck des

Familienbauprojekts gegründet worden, vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits hiervor

dargelegt, lässt sich dem Gesellschaftszweck der [...] GmbH entnehmen, dass die

Gesellschaft die Bauunternehmung von Bauprojekten aller Art bezweckt. In ihrem

Gesuch vom 20. Juli 2021 legte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

ausführlich dar, dass eine reale Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger im Rahmen

seiner neuen Tätigkeit als Geschäftsführer der [...] GmbH versuchen werde, die bisher

von der B.___ AG ausgeführten Aufträge im [...] für seine neue Gesellschaft zu

gewinnen, da er während seiner Anstellung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin

im [...] AG ein eigenes Büro mit eigenen Mitarbeitern gehabt habe, sich

regelmässig dort aufgehalten habe und zu den dort massgebenden Personen

Kontakte habe aufbauen können. Dies würde zu einer erheblichen Schädigung der

Berufungsbeklagten beziehungsweise dem Wegbrechen einer zentralen

Geschäftsgrundlage führen. Eine Verletzung des vertraglich vereinbarten

Konkurrenzverbots und eine drohende Schädigung der Berufungsbeklagten ist

folglich glaubhaft gemacht. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

2.4.3

Und auch soweit der

Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe das vorsorgliche Konkurrenzverbot

nicht befristet, ist er nicht zu hören. Vorliegend trifft zwar zu, dass im

angefochtenen Urteilsdispositiv keine Befristung der vorsorglichen

Realvollstreckung enthalten ist. Aus der Entscheidbegründung geht die zeitliche

Befristung der Massnahmen für die Dauer von einem Jahr beziehungsweise bis am

30.

Juni 2022 indes ohne Weiteres hervor. Die Befristung entspricht der

arbeitsvertraglich vereinbarten Verbotsdauer.

2.5

In der Berufungsschrift ist eine rechtsgenügliche

Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem

Gesagten nicht ersichtlich. Die Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen

Entscheid bleibt rein appellatorischer Natur. Zusammenfassend erweist sich die

Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

3.1

Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen

(vgl. Art 106 Abs. 2 ZPO).

3.2

Die Berufungsbeklagte macht für das

Berufungsverfahren 4 Stunden à CHF 260.00, Auslagen von CHF 21.60

sowie MWST in der Höhe von CHF 81.75 geltend, was nicht beanstandet werden

kann. Die Parteientschädigung ist daher antragsgemäss auf CHF 1'143.35

festzusetzten und vom Berufungskläger zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat der B.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 1'143.35 zu bezahlen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann