ZKBER.2022.32
vorsorgliche Massnahmen
8. Juli 2022Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juli 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benno
Mattarel,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und die […] GmbH schlossen am
15. Mai 2015 einen Einzelarbeitsvertrag. Unter dem Titel
«Konkurrenzverbot» vereinbarten die Parteien was folgt:
«Dem Arbeitnehmer ist es untersagt,
während der Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsvertrags jede die
Arbeitgeberin konkurrenzierende selbständige oder unselbständige Tätigkeit
auszuüben sowie sich direkt oder indirekt an einem die Arbeitgeberin
konkurrenzierenden Unternehmen zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist räumlich
beschränkt auf die Amtei Olten-Gösgen. Bei einer Verletzung des
Konkurrenzverbots schuldet der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin eine
Konventionalstrafe in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen. Darüber hinaus
gehende Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Zusätzlich kann die
Arbeitgeberin die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit verlangen.»
2. Am 20. Juli 2021 reichte die B.___ AG,
Rechtsnachfolgerin der […] GmbH, (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) beim
Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner genannt) ein
Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen und «Superprovisorium» mit folgenden
Rechtsbegehren ein:
1. Dem
Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB ab sofort und bis am
30. Juni 2022 zu verbieten:
- jegliche
gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe)
konkurrenzierende Tätigkeit in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben;
- in
irgendeiner Form, direkt oder indirekt, insbesondere als Geschäftsführer, für
die «[...] GmbH», in [...], in der Amtei Olten-Gösgen tätig zu sein;
- mit
Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form Kontakt zu haben,
insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge.
2. Die
Rechtsbegehren seien superprovisorisch anzuordnen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
3. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde
dem Gesuchsgegner das von der Gesuchstellerin Verlangte superprovisorisch
verboten.
4. Am 27. Oktober 2021 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin folgenden vorsorglichen Entscheid:
1.
In teilweiser
Gutheissung des Gesuches vom 19. Juli 2021 und in teilweiser Bestätigung der
Verfügung vom 21. Juli 2021 wird dem Gesuchsgegner verboten:
-
jegliche gegenüber dem
Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe) konkurrenzierenden
Tätigkeiten in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie
-
mit Vertretern der [...]
AG, in [...], in irgendeiner Form Kontakt zu haben, insbesondere in Bezug auf
bestehende und künftige Bauaufträge.
2. Für
den Fall der Widerhandlung gegen die Anordnungen gemäss Ziffer 1 hievor, wird
dem Gesuchsgegner die Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine
amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB angedroht.
Art.
292 StGB lautet wie folgt:
Wer der von einer
zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,
wird mit Busse bestraft.
3. Im
Übrigen wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
4. Die
Parteikosten werden wettgeschlagen.
5. An
die Gerichtskosten von CHF 800.00 haben die Gesuchstellerin einen Drittel,
ausmachend CHF 266.00, und der Gesuchsgegner zwei Drittel, ausmachend
CHF 534.00, zu bezahlen. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sind dieser aber in der Höhe von
CHF 534.00 vom Gesuchsgegner zu ersetzen.
6. Eine
abweichende Verlegung der Prozesskosten im Hauptprozess bleibt vorbehalten.
5. Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Gesuchsgegner (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 5. April 2022
Berufung und stellte folgende Begehren:
1. Die
superprovisorische Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
21. Juli 2021 wie auch die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Oktober 2021 seien aufzuheben.
2. Das
Gesuch der Berufungsbeklagten vom 19. Juli 2021 um Erlass von vorsorglichen
Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (sowohl betreffend dem vorinstanzlichen Verfahren als auch
betreffend dem vorliegenden Berufungsverfahren).
6. Die Gesuchstellerin (nachfolgend
Berufungsbeklagte genannt) verlangte am 19. April 2022 die Abweisung der
Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Berufung gibt das
vorsorglich und unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angeordnete Verbot gegenüber
dem Berufungskläger, eine zum Geschäftsbereich der Berufungsbeklagten
konkurrenzierende Tätigkeit im Baugewerbe in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie
mit Vertretern der [...] AG, in [...], in irgendeiner Form, insbesondere in
Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge, Kontakt aufzunehmen.
1.2
In seinem Rechtsbegehren verlangt
der Berufungskläger zunächst die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2021, in
welcher namentlich das bemängelte Verbot unter Strafandrohung im
Unterlassungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch angeordnet wurde.
1.3
Gemäss Art. 265 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann bei besonderer Dringlichkeit,
insbesondere bei Vereitelungsgefahr das Gericht die vorsorgliche Massnahme
sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Mit der Anordnung lädt das
Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat,
oder setzt der Gegenpartei Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung
der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich (vgl. Abs. 2). Nach
herrschender Lehre und gefestigter Praxis des Bundesgerichts besteht gegen die
Anordnung einer superprovisorischen Massnahme kein kantonales Rechtsmittel der
Gegenpartei (statt vieler: 137 III 417, E. 1.3, Thomas Sprecher in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 265 N 32 und auch Lucius Huber in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich / Basel /
Genf 2016, Art. 265 N 20).
1.4
Dass superprovisorische Massnahmen
ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgen, liegt in der Natur der Sache. Immerhin
wurde dem Berufungskläger unmittelbar im Anschluss an den Erlass der
superprovisorischen Massnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme und damit das
rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 27. Oktober 2021
über das beantragte Verbot vorsorglich entschieden. Dieser Entscheid bildet
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Berufungsverfahrens. Soweit die
superprovisorische Massnahme vom 21. Juli 2021 betreffend, ist auf die Berufung
somit nicht einzutreten.
2.1
Zum im vorsorglichen Massnahmenentscheid
vom 27. Oktober 2021 angeordneten Verbot erwog die Vorinstanz sodann zusammenfassend,
es sei unbestritten, dass die Parteien am 15. Mai 2015 einen Arbeitsvertrag
abgeschlossen hätten, mit welchem der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin
bzw. deren Vorgängerin ab dem 1. Juni 2015 als Bauführer und Mitglied der
Geschäftsleitung angestellt worden sei. Die heutige Gesuchstellerin sei die
Rechtsnachfolgerin der damaligen [...] GmbH, welche im Arbeitsvertrag als
Arbeitgeberin aufgeführt sei. Zweck der Gesellschaft sei der Betrieb einer
Bauunternehmung. Nach Vertragsbeginn sei der Gesuchsgegner als Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen worden und habe diese
Funktion in der Folge auch ausgeführt. Am 10. Dezember 2020 sei die
Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister gelöscht worden. Mit Schreiben
vom 16. März 2021 habe der Gesuchsgegner per 30. Juni 2021 gekündigt. Vorliegend
hätten die Parteien im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot mit der Möglichkeit
einer Realvollstreckung vereinbart. Eine solche Vereinbarung bedürfe der
Schriftform (Art. 340 Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Vorliegend hätten
die Parteien ein solches Konkurrenzverbot vereinbart und auch die
entsprechenden Formvorschriften eingehalten. Vor diesem Hintergrund sei
lediglich zu prüfen, ob die Gesuchstellerin glaubhaft machen könne, dass der Gesuchsgegner
das gültig vereinbarte Konkurrenzverbot verletze, und sie zu Recht die
Realerfüllung des Konkurrenzverbotes verlange. Um ein Verbot mittels
vorsorglicher Massnahme erwirken zu können, müsse die Arbeitgeberin glaubhaft
machen, dass ihr ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe und
dieser Anspruch durch den Arbeitnehmer verletzt werde sowie aus dieser
Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Überdies müsse
eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Im vorliegenden Fall enthalte das gültig
vereinbarte Konkurrenzverbot die Möglichkeit der Realvollstreckung und der
Gesuchsgegner habe umfassende Einsicht in alle Geschäftsbelange wie
Kundenbeziehungen, Unternehmensverträge, Offerten, Arbeitsverträge, Bilanzen
und Erfolgsrechnungen usw. gehabt. Die Verwendung dieser Kenntnisse könne die
Gesuchstellerin allenfalls erheblich schädigen. Ob aber tatsächlich eine
konkurrenzierende Tätigkeit vorliege, hänge davon ab, ob der Gesuchsgegner gleichartige
Leistungen anbiete, welche unmittelbar gleiche oder ähnliche Bedürfnisse
befriedigten und einem mindestens teilweise überschneidenden Zielpublikum
angeboten würden. Dabei gehe es um eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit sowie die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen. In der neuen
Tätigkeit des Gesuchsgegners als alleiniger Geschäftsführer der [...] GmbH
bestehe durchaus die Möglichkeit einer konkurrenzierenden Tätigkeit zu
derjenigen der Gesuchstellerin. Sei doch der Hauptzweck der neuen Gesellschaft
gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung der Geschäftszweige
Bauunternehmung inklusive Bauprojekte aller Art. Dies entspreche genau dem
Zweck und der Tätigkeit der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner übe ferner in
seiner neuen und eigenen Unternehmung dieselbe Funktion aus, die er bei der
Gesuchstellerin ausgeübt habe. Eine Konkurrenzsituation erscheine daher
durchaus möglich. Der Gesuchsgegner verletze seine Treuepflicht und das
Konkurrenzverbot, wenn er mit der Gesuchstellerin als ehemalige Arbeitgeberin
in Wettbewerb trete, ihre Marktstellung beeinträchtige und ihre Kunden oder
Arbeitnehmer abwerbe. Dies scheine vorliegend aufgrund des neuen
Tätigkeitsfeldes des Gesuchsgegners ebenfalls im Bereich des Möglichen. Daher
sei auch denkbar, dass der Gesuchstellerin daraus ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil drohe. Dies z.B. aus einer möglichen
konkurrenzierenden Tätigkeit in Bezug auf die der Gesuchstellerin so wichtigen
Zusammenarbeit mit der [...] AG. Würde der Gesuchsgegner die […] AG als neue,
eigene Kundin abwerben/gewinnen, käme das wohl eher einer sehr grossen Einbusse
seitens der Gesuchstellerin gleich, was für die Gesuchstellerin nicht nur ein
vorübergehender materieller Schaden, sondern auch das Wegbrechen einer
zentralen Geschäftsgrundlage bedeuten würde. Zudem sei die zeitliche
Dringlichkeit durchaus glaubhaft gemacht. Eine Verhinderung der
Konkurrenzsituation mache – aufgrund des zeitlich befristeten
Konkurrenzverbotes von einem Jahr – nur zeitnah Sinn. Soweit der Gesuchsgegner
argumentiere, es finde gar keine Konkurrenzierung statt, gelinge die
Entkräftung der von seiner ehemaligen Arbeitgeberin glaubhaft gemachten
Tatsachen nicht. Allein die Gründung der neuen Gesellschaft mit einem praktisch
identischen Geschäftszweck führe zur möglichen Konkurrenzsituation. Das
Konkurrenzverbot wie auch dessen Realvollstreckung müssten sodann verhältnismässig
sein. Das Konkurrenzverbot sei nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu
begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
des Arbeitnehmers ausgeschlossen sei. Soweit vorliegend dem Gesuchsgegner
untersagt werden solle, «sich in irgendeiner Form, direkt oder indirekt,
insbesondere als Geschäftsführer, für die [...] GmbH in [...], in der Amtei
Olten-Gösgen tätig zu sein» sei die beantragte Massnahme nicht
verhältnismässig. Denn solange es tatsächlich nur um die Erstellung von
Wohneinheiten auf dem «[...] Areal» bzw. die Realisierung des familieneigenen
Bauvorhabens [...]park gehe, sei eine konkurrenzierende Tätigkeit gegenüber dem
Geschäftsbereich der Gesuchstellerin nicht ersichtlich und ein Verbot dieser
Tätigkeit deshalb nicht verhältnismässig. Die Anträge, wonach es dem
Gesuchsgegner ab sofort und bis zum 30. Juni 2022 zu verbieten sei, jegliche
gegenüber dem Geschäftsbereich der Gesuchstellerin (Baugewerbe)
konkurrenzierende Tätigkeit in der Amtei Olten-Gösgen auszuüben sowie mit
Vertretern der […] AG, in […], in irgendeiner Form Kontakt zu haben,
insbesondere in Bezug auf bestehende und künftige Bauaufträge, seien indes begründet
und gutzuheissen.
2.2
Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, er habe von allem Anfang an immer und ununterbrochen zugesichert, er würde
sich strikte an das zur Diskussion stehende Konkurrenzverbot halten. Die Vorderrichterin
habe diese Zusicherung überhaupt nicht gewürdigt, obschon die Berufungsbeklagte
keinen einzigen Vorfall habe aufzeigen können, welcher nur im Entferntesten den
Verdacht einer allfälligen Konkurrenzverbotsverletzung durch den
Berufungskläger hätte aufkommen lassen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
begründe die Gründung einer GmbH, welche im Gesellschaftszweck die Führung
einer Bauunternehmung vorsehe, noch keinen Konkurrenzverbotstatbestand. Als der
Berufungskläger am 1. Juli 2021 zum ersten Mal mit dem Vorwurf einer
angeblichen Konkurrenzverbotsverletzung konfrontiert worden sei, habe er mit
Schreiben vom 9. Juli 2021 postwendend dementiert, eine
Konkurrenzverbotsverletzung begangen zu haben. Der Berufungskläger arbeite seit
dem 1. Juli 2021 ausschliesslich für das familieneigene Überbauungsprojekt «[...]park
[...]». Ausschliesslicher Zweck der [...] GmbH sei es, für das Familienüberbauungsprojekt
«[...]park [...]» Dienstleistungen zu erbringen. Etwas Anderslautendes habe er
nie kundgetan. Im Übrigen stelle die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig fest,
wenn behauptet werde, dass der Berufungskläger eine Gesellschaft mit dem Namen
«[...] GmbH» gegründet habe. Eine solche Unternehmung gebe es nicht.
2.3.1
Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann
sich der handlungsfähige Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich
verpflichten, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden
Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu
betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem
solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das
Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis dem
Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den
Arbeitgeber erheblich schädigen könnten (Abs. 2). Ist es besonders schriftlich
verabredet, so kann der Arbeitgeber neben der Konventionalstrafe und den Ersatz
weiteren Schadens die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands verlangen,
sofern die verletzten oder bedrohten Interessen des Arbeitsgebers und das
Verhalten des Arbeitnehmers dies rechtfertigen (Art. 340b Abs. 3 OR). Diese
Interessenabwägung fällt insbesondere dann zugunsten des Arbeitgebers aus, wenn
seitens des Arbeitnehmers besonders treuwidriges Verhalten vorliegt und dem
Arbeitgeber ein unverhältnismässig grosser Schaden droht oder bereits
eingetreten ist.
2.3.2
Will der Arbeitgeber die
Realexekution vorsorglich durchsetzen, muss er zunächst glaubhaft machen, dass
ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht (Hauptsachenprognose)
und dass dieser Unterlassungsanspruch bereits verletzt wurde oder eine
Verletzung zumindest zu befürchten ist. Schliesslich ist weiter vorausgesetzt,
dass der Arbeitgeber mindestens glaubhaft machen kann, dass ihm aus der
Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Art. 261
Abs. 1 lit. b und ZPO vgl. auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 340b N 3).
2.4.1
Gemäss Arbeitsvertrag vom
15.
Mai 2015 verpflichtete sich der Berufungskläger während der Dauer
eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsvertrags in der Amtei Olten-Gösgen keine
die [...] GmbH beziehungsweise die Berufungsbeklagte als Rechtsnachfolgerin konkurrenzierende
selbständige oder unselbständige Tätigkeit auszuüben sowie sich direkt oder
indirekt an einem die Berufungsbeklagte konkurrenzierenden Unternehmen zu
beteiligen. Das fragliche Arbeitsverhältnis der Parteien endete offiziell am
30.
Juni 2021. Unbestrittenermassen wurde der Berufungskläger im direkten Anschluss
daran für die von ihm mitgegründete [...] GmbH mit Sitz in [...] als
Geschäftsführer tätig. Strittig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob der
Berufungskläger mit seiner Beteiligung und der Funktion als Geschäftsführer das
arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot glaubhaft verletzte und die
Vorderrichterin zu Recht eine konkurrenzierende Geschäftstätigkeit vorsorglich
bis am 30. Juni 2022 verboten hatte. Auf die vom Berufungskläger monierte
falsche Bezeichnung der «[...] GmbH» als «[...] GmbH» im angefochtenen
Entscheid wird mangels Relevanz nachfolgend nicht eingegangen.
2.4.2
Gemäss Handelsregisterauszug hält
der Berufungskläger die Hälfte der Stammanteile der am 21. Juni 2021 gegründeten
[...] GmbH mit Sitz in [...]. Mit dem Betrieb bezweckt die Gesellschaft primär die
Ausführung der Geschäftszweige Bauunternehmung inkl. Planung und Ausführung von
Bauprojekten aller Art. Die Gesellschaft kann namentlich alle Geschäfte
eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der
Gesellschaft zu fördern. Die Berufungsbeklagte mit Sitz in […] bezweckt ihrerseits
den Betrieb einer Bauunternehmung. Sie kann unter anderem alle Geschäfte
tätigen, die mit der Gesellschaft zusammenhängen oder diese zu fördern geeignet
sind. Dem Gesellschaftszweck nach richten sich beide Unternehmen folglich mit
einem praktisch identischen Angebot an einen sich zumindest überschneidenden Kundenkreis
in derselben Amtei. Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz behauptet der
Berufungsbeklagte auch im Berufungsverfahren lediglich, mit seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer (und Beteiligter an) der [...] GmbH die Berufungsbeklagte nicht
zu konkurrenzieren. Nachweise, dass er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit der Berufungsbeklagten bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich für das
Familienbauprojekt «[...] Areal» in [...] tätig war, erbrachte er aber nicht. Und
auch seine Behauptung, die [...] GmbH sei einzig zum Zweck des
Familienbauprojekts gegründet worden, vermag nicht zu überzeugen. Wie bereits hiervor
dargelegt, lässt sich dem Gesellschaftszweck der [...] GmbH entnehmen, dass die
Gesellschaft die Bauunternehmung von Bauprojekten aller Art bezweckt. In ihrem
Gesuch vom 20. Juli 2021 legte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
ausführlich dar, dass eine reale Gefahr bestehe, dass der Berufungskläger im Rahmen
seiner neuen Tätigkeit als Geschäftsführer der [...] GmbH versuchen werde, die bisher
von der B.___ AG ausgeführten Aufträge im [...] für seine neue Gesellschaft zu
gewinnen, da er während seiner Anstellung bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin
im [...] AG ein eigenes Büro mit eigenen Mitarbeitern gehabt habe, sich
regelmässig dort aufgehalten habe und zu den dort massgebenden Personen
Kontakte habe aufbauen können. Dies würde zu einer erheblichen Schädigung der
Berufungsbeklagten beziehungsweise dem Wegbrechen einer zentralen
Geschäftsgrundlage führen. Eine Verletzung des vertraglich vereinbarten
Konkurrenzverbots und eine drohende Schädigung der Berufungsbeklagten ist
folglich glaubhaft gemacht. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
2.4.3
Und auch soweit der
Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe das vorsorgliche Konkurrenzverbot
nicht befristet, ist er nicht zu hören. Vorliegend trifft zwar zu, dass im
angefochtenen Urteilsdispositiv keine Befristung der vorsorglichen
Realvollstreckung enthalten ist. Aus der Entscheidbegründung geht die zeitliche
Befristung der Massnahmen für die Dauer von einem Jahr beziehungsweise bis am
30.
Juni 2022 indes ohne Weiteres hervor. Die Befristung entspricht der
arbeitsvertraglich vereinbarten Verbotsdauer.
2.5
In der Berufungsschrift ist eine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nach dem
Gesagten nicht ersichtlich. Die Kritik des Berufungsklägers am angefochtenen
Entscheid bleibt rein appellatorischer Natur. Zusammenfassend erweist sich die
Berufung somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
3.1
Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat der Berufungskläger dessen Kosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen
(vgl. Art 106 Abs. 2 ZPO).
3.2
Die Berufungsbeklagte macht für das
Berufungsverfahren 4 Stunden à CHF 260.00, Auslagen von CHF 21.60
sowie MWST in der Höhe von CHF 81.75 geltend, was nicht beanstandet werden
kann. Die Parteientschädigung ist daher antragsgemäss auf CHF 1'143.35
festzusetzten und vom Berufungskläger zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat der B.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 1'143.35 zu bezahlen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann