ZKBER.2022.33
Eheschutz
30. August 2022Deutsch31 min
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Thalmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren,
das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 24. März 2022 erkannte der
Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
seit dem 13. November 2021 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]2015,
wird für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut beider Eltern
gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes ist beim Vater.
Die Betreuung hat im
Konfliktfall wie folgt stattzufinden:
- Vater: Von Sonntag 18:30 Uhr bis
Mittwochmorgen (Schulbeginn) sowie von Freitagnachmittag (Schulschluss) bis
Samstag 10:00 Uhr und jedes 2. Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis
Sonntag 18:30 Uhr
- Mutter: Von Mittwochnachmittag
(Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) und jedes 2. Wochenende von
Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr.
Während den Ferien
betreuen die Ehegatten die Kinder je hälftig. Sie haben sich über die konkreten
Zeiträume mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen.
3. Der Ehemann hat der Ehefrau ab
Rechtskraft des Eheschutzurteils an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'945.00 (Barunterhalt
CHF 845.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'100.00) zu bezahlen.
Die Kinderzulagen
verbleiben beim Vater.
4. Der Ehemann hat ab Rechtskraft des
Eheschutzurteils der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von CHF 1'100.00 zu bezahlen.
5. Das Fahrzeug [...] wird der Ehefrau zur
alleinigen Benutzung zugewiesen.
Der Ehemann ist
berechtigt, die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 550.00 während der
Dauer der Zurverfügungstellung an den Ehegattenunterhalt gemäss Ziffer 4
hiervor anzurechnen, womit er der Ehefrau noch einen monatlich vorauszahlbaren
Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 550.00 zu bezahlen hat.
6. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich
auf folgende Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
· des Ehemannes CHF 7'590.00 (exkl.
Telefon- und Lagerspesen, inkl. Reisespesen)
· der Ehefrau CHF 2'350.00 (Quellensteuer
bereits abgezogen)
· Benjamin CHF 230.00 (Kinderzulagen)
-
monatlicher Grundbedarf:
· des Ehemannes CHF 3'540.00
· der Ehefrau CHF 3'922.00
· Benjamin CHF 1'214.00
7. Für den Sohn C.___, geb. [...]2015,
wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet.
Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der
Beistand erhält folgende Aufgaben:
-
die Ausübung der
alternierenden Obhut sicherzustellen,
-
bei auftretenden Problemen
und/oder Sorgen in Bezug auf das Kind in der aktuellen Trennungssituation als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, insbesondere hinsichtlich Gesundheit,
Ausbildung und Problemen im Zusammenhang mit den Modalitäten der
Kinderbetreuung, sowie
-
bei Diskussionen/Streitigkeiten,
insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung, zu vermitteln.
8. B.___ werden mit Wirkung ab
Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, bestellt.
9. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Olten, wird auf CHF 3'767.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
1'350.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Die Gerichtskosten
von CHF 1'500.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Ehefrau;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil. Er
stellt dabei folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils
des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 sei integral aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
«Der gemeinsame Sohn C.___,
geb. [...] 2015, wird für die Dauer der Trennung unter die (alleinige) Obhut
des Vaters gestellt. Die Mutter kann den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von
Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen und
jährlich während den Schulferien vier Wochen Ferien mit ihm verbringen, wobei
die Ferienwünsche der Mutter dem Vater mindestens zwei Monate im Voraus bekannt
zu geben sind. Vorbehalten bleiben allfällige gemeinsame Absprachen der Kindseltern.»
2. Eventualiter sei die KESD Sozialregion [...],
anzuweisen, die gestützt auf die Gefährdungsmeldung des Berufungsklägers vom
13. Dezember 2021 durch die KESB [...] veranlasste, aktuell sistierte Abklärung
vorzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn den darauf fussenden
Bericht einzureichen, um hernach wie in Ziffer 1. hiervor beantragt, zu
entscheiden.
3. Es sei Ziffer 3. des Dispositivs des
Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 vollumfänglich aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
«Die Ehefrau wird
verpflichtet, dem Ehemann ab ihrem Auszug am 13. November 2021 monatlich
vorschüssig an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C.___ den Betrag von
507.00 CHF zu bezahlen.»
4. Die Ziffern 4. des Dispositivs des
Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 seien vollumfänglich
ersatzlos aufzuheben bzw. zu streichen.
5. Es sei bezüglich sämtlicher Regelungen
im Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 superprovisorisch ein
Aufschub der Vollstreckbarkeit anzuordnen.
6. Es sei eine Verhandlung durchzuführen.
7. Es sei dem Berufungskläger für das
Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsklägerin) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Zudem stellt auch sie das Begehren um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Präsidentin der Zivilkammer hatte
den Antrag des Berufungsklägers um Anordnung eines superprovisorischen
Aufschubs der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 8. April 2022 abgewiesen.
Abzuweisen ist auch der Antrag um Durchführung einer Verhandlung. Der
Berufungskläger ersucht um eine solche, damit sich das Obergericht eine eigene
Meinung zum Aussageverhalten der Berufungsbeklagten machen könne. Das allein
rechtfertigt indes keine Verhandlung. Ob die Vorinstanz – wie der
Berufungskläger behauptet – den Aussagen der Berufungsbeklagten wirklich
unkritisch Glauben schenkte, kann ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt
werden. Die Parteibefragungen durch den Vorderrichter sind ausführlich
protokolliert (Vorakten S. 67 ff.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, ist es ebensowenig nötig, für die Beurteilung der Obhutsfrage einen weiteren
Bericht einzuholen. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist ebenfalls
abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im schriftlichen Verfahren befunden werden.
Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Bei einer Trennung hat der
Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens
regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die
Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen
über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176
Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige
persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis
ZGB). Bei - wie hier gegebener - gemeinsamer elterlicher Sorge muss es prüfen,
ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist,
wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter
ZGB). Dabei hat er gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der
Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die
alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des
Kindes entspricht. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage,
wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur
praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen
laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den
Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden
Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die
Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner
kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit
geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die
nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer
alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern
hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die
annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden
Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich
zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich
die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die
Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der
bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut
umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung
abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine
Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine
Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische
Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen
oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den
Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von
der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung
verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der
Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit
beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden
Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre
jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt
das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige
Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem
sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern
wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder
die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation
erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.1
f.; BGE
142.
III 617).
2.
Der Amtsgerichtspräsident erwog zur
Begründung der von ihm angeordneten alternierenden Obhut, die Parteien hätten
sich bereits einmal im Jahr 2018 getrennt und eine vom Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen genehmigte Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Damals sei
eine alternierende Obhut vereinbart worden. Auch nach der erneuten Trennung am
13.
November 2021, hätten die Parteien vorerst eine alternierende Obhut
praktiziert. Beiden Ehegatten zufolge habe der Ehemann C.___ jeweils während
den schulfreien Zeiten von Sonntagabend bis Mittwochmorgen und die Ehefrau von
Mittwochnachmittag bis und mit Freitagmorgen bereut. Die Wochenenden hätten sie
jeweils hälftig aufgeteilt. Dies habe gut funktioniert. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass die Ehegatten grundsätzlich fähig seien, in den Kinderbelangen
miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Bei der Erziehungsfähigkeit
der Ehegatten seien keine Anzeichen vorhanden, die auf eine Einschränkung
hinweisen würden. Dass sich C.___ in der Schule ein paar Mal verspätet habe, sei
zwar nicht optimal, genüge aber sicher nicht, um die Erziehungsfähigkeit der
Mutter zu verneinen, zumal es sich lediglich um Verspätungen von wenigen
Minuten gehandelt habe. Auch die übrigen vom Ehemann vorgebrachten Argumente begründeten
keinesfalls eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Ehefrau. Dass die Parteien
in Erziehungsfragen nicht immer gleicher Meinung seien und mitunter einen
anderen Erziehungsstil pflegten, vermöge die Erziehungsfähigkeit des jeweils
anderen nicht per se in Zweifel zu ziehen. Die von den Parteien vorgebrachten
Schwierigkeiten hingen wohl mit der konfliktbehafteten Beziehung der Ehegatten
zueinander sowie mit dem Umstand, dass sie sich erst kürzlich wieder getrennt hätten,
zusammen. Mit zunehmender Trennungszeit dürfte sich diese Situation
entschärfen. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass die Parteien aufgrund
der zwischen ihnen bestehenden Konflikte und Streitigkeiten hinsichtlich der
Kinderbelange nicht mehr zusammenarbeiten könnten. Zudem sei die Kooperation
auch gewährleistet, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die
Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen seien. Den
Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene werde
mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung getragen. Die örtliche Distanz
zwischen den Wohnorten der Ehegatten betrage weniger als zwei Kilometer, womit C.___
an beiden Orten mit der Umgebung vertraut sei. Bezüglich der für eine alternierende
Obhut erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit der Ehegatten sei festzuhalten,
dass die Ehefrau in einem Teilzeitpensum arbeite. Der Ehemann arbeite zwar als
Servicetechniker in einem 100%-Pensum. Er habe jedoch anlässlich der
Parteibefragung angegeben, er könne die Termine selbstständig mit den Kunden
vereinbaren und sei deshalb sehr flexibel. Am Mittag habe die Tagesmutter C.___
bis anhin betreut, was sie – sobald eine klare Regelung vorliege – auch
weiterhin machen werde. Beide Ehegatten seien damit, zumindest die
Randarbeitszeiten betreffend, flexibel. Des Weiteren habe auch C.___ anlässlich
seiner Anhörung angegeben, dass er grundsätzlich gleich viel Zeit beim Vater
und bei der Mutter verbringen möchte. In der Gesamtbetrachtung entspreche somit
die Anordnung einer alternierenden Obhut über den gemeinsamen Sohn C.___ dem
Kindeswohl, weshalb unter Würdigung aller relevanten Umstände den Parteien die
geteilte Obhut über den gemeinsamen Sohn für die Dauer des Getrenntlebens
zuzuteilen sei. Die Betreuung habe dabei im Konfliktfall entsprechend der nach
der Trennung und bis im Dezember 2021 bereits gelebten Regelung stattzufinden. Da
C.___ aktuell in [...] zur Schule gehe, solle er seinen gesetzlichen Wohnsitz
beim Vater in [...] haben.
3.
Der Ehemann bringt in seiner Berufung
dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zur Zeit der Trennungsvereinbarung
mit alternierender Obhut im Jahre 2018 sei der Sohn C.___ noch nicht zur Schule
gegangen. Da die Parteien daher damals nur minimal hätten kooperieren müssen,
habe diese Lösung mehr oder weniger geklappt. Die Berufungsbeklagte habe ihre
Emotionen damals noch besser im Griff gehabt, dies wohl auch deshalb, weil sie
damals noch kein Marihuana konsumiert habe. Zu Beginn der aktuellen Trennung hätten
sie die alternierende Obhut bloss als Versuch vereinbart. Es sei beiden
Parteien anlässlich des Auszugs der Berufungsbeklagten am 13. November 2022
klar gewesen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme auf C.___ sie unter Umständen
dazu veranlassen würde, die alternierende Obhut aufzugeben. Aktenwidrig sei die
vorinstanzliche Erwägung, die zu Beginn der aktuellen Trennung vereinbarte
alternierende Obhut habe gut funktioniert. Zwischen den Parteien habe es immer wieder
Streit wegen der Verhaltensweise der Berufungsbeklagten gegeben. Die Vorinstanz
bagatellisiere das chronische Zuspätkommen in die Schule von C.___ nach
Besuchen bei der Mutter. Es gehe nicht an, die dahintersteckende, sich auch in
anderen Versäumnissen der Kindsmutter zum Vorschein kommende Unzuverlässigkeit
mit dem Besen der Bagatellisierung wegzuwischen. Das Zuspätkommen sei für C.___
stets mit einem Tadel der Klassenlehrerin vor der versammelten Klasse verbunden
gewesen. Ausgeblendet habe die Vorinstanz sodann, dass die Kindsmutter sich
gegenüber dem lebendigen C.___ offenbar nicht habe durchsetzen können, indem
sie ihm das Zähneputzen erlassen habe und es ihr auch egal gewesen sei, wenn er
sich bei ihr nicht geduscht habe. Er habe deshalb die Hilfe der Klassenlehrer
sowie der Schulpsychologin aufgesucht, welche beide auf die Veränderung von C.___
seit Beginn der alternierenden Obhut hingewiesen und ihn ermutigt hätten, eine
Gefährdungsmeldung einzureichen. lm Sinne eines Novums sei weiter zu beachten,
dass die Berufungsbeklagte ihn nach Vorliegen des angefochtenen Urteils unter
Mithilfe ihres Rechtsvertreters sowie Androhung von Anzeigen bei der Polizei
dazu gebracht habe, ihr C.___ wieder von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen
zu überlassen. Die Vorinstanz blende auch aus, dass die Berufungsbeklagte C.___
von der Schule nicht zugelassene Esswaren mitgegeben und ihn tatsachenwidrig
krankgemeldet habe, um ihn, wie sie es sich zur Gewohnheit gemacht habe, im
Zuge eines Einkaufsbummels mit Geschenken zu überhäufen. Nicht zu unterschätzen
sei auch die fehlende Covid-lmpfung der Kindsmutter, womit sie in Kauf genommen
habe, ihren Sohn mit dem Corona-Virus zu infizieren. Die Kindsmutter überlasse
sodann den Kauf von Kleidern vollumfänglich ihm. Auch den Umstand, dass die
Berufungsbeklagte an Depressionen leide, habe der Amtsgerichtspräsident nicht
thematisiert. Vollkommen aussen vor gelassen würden auch die im Rahmen der
zweiten Strafanzeige gegen die Kindsmutter erhobenen und bestätigten verbalen
Angriffe auf ihn, die C.___ mitbekommen habe. Es widerspreche dem Kindswohl,
wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Erziehungsfähigkeit der
Kindsmutter bejahe. Es gehe entgegen deren Ansicht nicht nur um andere
Erziehungsstile, sondern darum, dass die Berufungsbeklagte schlichtweg keine
eigentliche Erziehung in Bezug auf C.___ vornehme, sondern ihn in allem, was er
tun wolle, gewähren lasse. Im Gegensatz dazu wolle er seinem Sohn Werte
vermitteln, ihn lehren, dass man pünktlich sei, sich an Regeln der Schule halte
und nicht die Schule durch eine tatsachenwidrige Krankmeldung anlüge, um eine
Shoppingtour zu machen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei denn auch unter
keinem Titel anzunehmen, dass sich die Situation zwischen den Parteien mit
zunehmendem Ablauf der Trennungszeit entschärfen werde. Gerade nach dem
Vorliegen des angefochtenen Entscheids habe sich gezeigt, dass diese Hoffnung
nicht eintreffen werde. Die angeordnete Beistandschaft werde nichts an der Annahme
der Vorinstanz, es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien hinsichtlich der
Kinderbelange nicht mehr zusammenarbeiteten, ändern. Nach seinen Erfahrungen sei
für die Berufungsbeklagte deren Freiheit das oberste Gut. Sie habe sich schon während
der Ehe nichts von ihm sagen lassen. Auch das Desinteresse an den schulischen
Belangen und der sportlichen Förderung von C.___ spreche gegen ihre
Erziehungsfähigkeit. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz werde sie nicht mit
ihm kooperieren. Sie habe dies seit der Trennung am 13. November 2021 denn auch
nicht getan. Keinerlei Erwähnung im angefochtenen Entscheid finde der Umstand,
dass die Organisation der Betreuung von C.___ alleine durch ihn erfolge und
auch bezahlt werde. Der enorme Hass, welchen die Berufungsbeklagte ihm
gegenüber an den Tag lege, was leider auch C.___ mitbekomme, verunmögliche
jegliche sachdienliche Zusammenarbeit der Parteien. Auch die geringe örtliche
Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien verhindere nicht, dass sich der
noch nicht mobile C.___ am Mittwochnachmittag nicht mit seinen Schulfreunden
zum Spielen treffen könne. Aktenwidrig sei darüber hinaus auch die Behauptung
der Vorinstanz, dass C.___ grundsätzlich gleich viel Zeit beim Vater und bei
der Mutter verbringen möchte. Dem Anhörungsprotokoll zufolge habe er klar gesagt,
dass er in der nächsten Zeit nichts an der alleinigen Obhut beim Vater ändern
möchte. Die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut verstosse somit
gegen Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 Abs. 2 ZGB sowie gegen die in BGE 142 III 612 erwähnten Grundsätze.
4.1
Die Ausführungen des Ehemannes in
der Berufungsschrift erschöpfen sich weitgehend in einer Darstellung der
eigenen Sichtweise, verbunden mit zahlreichen Vorwürfen an die Ehefrau. Die
Vorwürfe werden mehrheitlich nicht weiter substantiiert. Dass die Ehefrau die
Zahnhygiene von C.___ vernachlässigen, ihn in schädlichem Ausmass mit
Geschenken überhäufen oder selber Marihuana konsumieren soll, ist bestritten
und genau so wenig erstellt wie beispielsweise auf der anderen Seite das bei
der Vorinstanz von der Ehefrau behauptete Alkoholproblem des Ehemannes. Abgesehen
davon führten solche Probleme nicht dazu, dass einer Partei einzig deswegen die
Erziehungsfähigkeit abzusprechen wäre. Die Emotionalität eines Elternteils
spricht weder für noch gegen deren Erziehungsfähigkeit. Fest steht, dass C.___
ein paar Mal zu spät in die Schule kam, was mit dem Vorderrichter in der Tat als
nicht optimal zu bezeichnen ist. Dass dies aber chronisch der Fall wäre und regelmässig
zu einem Tadel durch die Klassenlehrperson vor versammelter Klasse geführt
hätte oder die Ehefrau für weitere gravierende Probleme mit der Schule
verantwortlich wäre, ist ebenfalls eine blosse Behauptung des Berufungsklägers.
Dasselbe gilt für den Hinweis auf eine Erkrankung wegen Depression der Ehefrau.
Die vom Vorderrichter beigezogenen Akten der Polizei Kanton Solothurn deuten
zwar auf eine verbale Entgleisung der Ehefrau hin, offenbaren aber auch, dass
beide Parteien unzimperlich auftreten können. Auch die kritische Haltung der
Ehefrau zur Covid-Impfung spricht ebensowenig gegen ihre Erziehungsfähigkeit
wie der Umstand, dass der Berufungskläger die Tagesmutter bezahlt und deren
Einsätze koordiniert hat. Zu Recht hält der Amtsgerichtspräsident weiter fest, dass
C.___ aufgrund der geringen örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten der
Ehegatten mit beiden Orten vertraut sein dürfte, weshalb es auch möglich sein
sollte, dass die Berufungsbeklagte ihn zu seinen Freunden am Wohnort des
Ehemannes bringen kann. Dem Anhörungsprotokoll (AS 48 ff.) ist zwar in der Tat
eine Aussage von C.___ zu entnehmen, wonach er in der nächsten Zeit nichts an
der alleinigen Obhut beim Vater ändern möchte. Das Protokoll gibt aber auch den
Wunsch von C.___ wieder, dass er gleich viel Zeit mit dem Vater und der Mutter
verbringen möchte. An der Würdigung dieser Aussagen des zur Zeit der Anhörung
erst sechseienhalbjährigen Sohnes der Parteien durch den (erfahrenen)
Amtsgerichtspräsidenten ist daher nichts auszusetzen. Der Vorwurf, die
Berufungsbeklagte habe den Berufungskläger nach Vorliegen des angefochtenen
Urteils unter Mithilfe ihres Rechtsvertreters sowie Androhung von Anzeigen bei
der Polizei dazu gebracht, ihr Benjamin wieder von Mittwochnachmittag bis
Freitagmorgen zu überlassen, fällt auf den Berufungskläger selber zurück. Da
einer Berufung gegen den Eheschutzentscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt
(BGE 137 III 475), hätte er von sich aus der vorinstanzlichen Anordnung
nachkommen sollen. Die Präsidentin der Zivilkammer hatte dies mit Verfügung vom
8.
April 2022 (Abweisung des superprovisorischen Antrags des Berufungsklägers
um Aufschub der Vollstreckbarkeit) bekräftigt. Wie die Berufungsbeklagte
schliesslich zutreffend festhält, vermag die Tatsache, dass sich der in der
Schweiz aufgewachsene Berufungskläger bisher primär um die schulischen Belange
von C.___ gekümmert und dessen Eishockey-Hobby gefördert hat, nichts an der
Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau zu ändern. Die übrigen
Differenzen betreffen Erziehungsfragen. Unterschiedliche Erziehungsstile
vermögen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen aber nicht grundsätzlich
in Zweifel zu ziehen.
4.2
Der Amtsgerichtspräsident trug den
Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene zu Recht mittels
Errichtung einer Beistandschaft Rechnung. Im Übrigen entsprechen die von ihm
angeführten Gründe für die alternierende Obhut den vorstehend (E. 1)
dargelegten und auch vom Berufungskläger ausdrücklich als zutreffend
bezeichneten Grundsätzen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag den
vorinstanzlichen Entscheid nicht zu erschüttern. Die Berufung gegen Ziffer 2
des angefochtenen Urteils ist unbegründet.
5.1
Der Amtsgerichtspräsident ermittelte
die weiter angefochtenen Unterhaltsbeiträge praxisgemäss anhand einer
Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Beim Bedarf der
Ehefrau setzte er dabei den Grundbetrag von CHF 1'350.00 für eine
alleinerziehende Person sowie die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 2'250.00
ein. Zur Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau lebe in einem Konkubinat, erwog
er, dem eingereichten Mietvertrag könne entnommen werden, dass der Partner der
Ehefrau eine eigene Wohnung gemietet habe. Entsprechend sei nicht von einer
Wohngemeinschaft der Ehefrau auszugehen. Bei der Berechnung ging er von
hälftigen Betreuungsanteilen aus.
5.2.1
Der Berufungskläger verlangt,
aufgrund der ihm zuzuweisenden Obhut die Ehefrau zu einem Unterhaltsbeitrag zu
verpflichten. Da es bei der vom Vorderrichter angeordneten alternierenden Obhut
bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Unabhängig davon beanstandet er,
dass die Vorinstanz ein Konkubinat der Ehefrau verneinte. Die Ehefrau habe
vorgebracht, der Hinweis auf ihren Partner D.___ an ihrem Briefkasten sei nur
deshalb erfolgt, weil dieser für sie eine Internetbestellung auf seinen Namen
getätigt habe. Gegen diese Argumentation spreche indes, dass sich das Fahrzeug
von D.___ seinen Augenscheinen zufolge jedes Mal, wenn er dort vorbeigefahren sei,
auf einem der Parkplätze vor dem Mehrfamilienhaus, wo die Berufungsbeklagte mit
ihrem Lebenspartner wohne, befunden habe. Sogar der Sohn C.___ spreche davon,
dass die beiden zusammenlebten. Im Übrigen sei D.___ nach wie vor am
Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben, wie die als echtes Novum ins
Recht gelegte Fotografie vom 27. März 2022 beweise. Sogar die Hausverwaltung
gehe von einem Konkubinat der Berufungsbeklagten mit D.___ aus. Die Behauptung
der Berufungsbeklagten, die Anschrift von D.___ an ihrem Briefkasten sei nur
deshalb erfolgt, weil er eine Internetbestellung auf seinen Namen an ihre
Adresse getätigt habe, sei nicht glaubhaft vor dem Hintergrund, dass es bei
jeder Internetbestellung ohne weiteres möglich sei, eine von der Besteller- und
Bezahleradresse verschiedene Lieferadresse zu nennen. Der Berufungskläger sei sich
im Ergebnis sicher, dass die Berufungsbeklagte ihr Konkubinat mit D.___
tatsachenwidrig verneint habe. Kein anderer Schluss ergebe der von der
Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Mietvertrag, auf
welchem D.___ neben einer anderen Person auch aufgeführt werde. Erstens
schliesse dieser bereits rund siebenjährige Mietvertrag seine Kündigung nicht
aus. Zweitens könne es sich bei der zweiten Person unter Umständen um die
Ehefrau oder eine Schwester von D.___ handeln, welche nach seinem Auszug nach
wie vor dort wohne. Es sei deshalb von einem Konkubinat auszugehen und deshalb bloss
von einem Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF 1'125.00 auszugehen.
Die Ehefrau habe auch bezüglich der Arbeitstätigkeit im Kiosk in [...] die Unwahrheit
erzählt, habe er sie doch anlässlich eines Besuchs dieses Kiosks dort arbeitend
erblickt. Er habe auch das ihr nunmehr von ihrem Konkubinatspartner zur
Verfügung gestellte Fahrzeug auf einem der Parkplätze vor dem [...] entdecken können.
Er lege hierzu die als echte Noven am 27. März 2022 erstellten Fotografien ins
Recht. Auf der ersten Fotografie seien die beiden Fahrzeuge von D.___, parkiert
vor dem Mehrfamilienhaus am Wohnort der Ehefrau, zu sehen. Die zweite
Fotografie sei ebenfalls am 27. März 2022 auf dem Parkplatz des Kiosks in [...]
aufgenommen.
5.2.2
Zu beachten sei weiter, dass er die
von ihm angemietete, der Berufungsbeklagten zur Verfügung gestellte Wohnung an
der [...] in [...] per 30. November 2022 kündigen werde. Ab dem 1. Dezember
2022.
werde die Berufungsbeklagte mithin eine eigene Wohnung beziehen müssen.
Selbst wenn von einem fehlenden Konkubinat der Berufungsbeklagten ausgegangen
werden sollte, seien ihr ab dem erwähnten Zeitpunkt somit maximal die erwähnten
CHF 1'125.00 an Wohnkosten zuzugestehen. Und wenn auch diese Argumentation
verworfen werden sollte, gelte es zu beachten, dass die von der Vorinstanz festgelegten
Unterhaltsbeiträge seinem tatsächlichen Betreuungs- und übrigen Aufwand widerspreche.
Nach der Regelung der Vorinstanz würde C.___ ohne Berücksichtigung der
Wochenenden lediglich den Mittwochnachmittag bis am Freitagmorgen bei der
Kindsmutter, das heisst zwei Übernachtungen, verbringen. Beim ihm selber schlafe
er indes jede Woche viermal. Er bezahle die Tagesmutter sowie den
Hockeyclubbeitrag, kaufe dem Sohn die notwendigen Hockeyutensilien und versorge
ihn auch sonst mit Kleidern. Die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge müssten
deshalb zumindest im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden, mit der
Folge, dass die durch die Vorinstanz festgelegten Alimente um einen Drittel auf
CHF 2'030.00 zu reduzieren wären.
5.3.1
Die Ehefrau führte im Rahmen der
vorinstanzlichen Parteibefragung aus, sie lebe alleine in der Wohnung, habe
jedoch einen Partner. Wenn ihr Partner Freizeit habe, komme er zu ihr. Er habe
aber in [...] eine eigene Wohnung. Ihr Briefkasten sei angeschrieben mit dem
Namen des Partners, das stimme. Das sei aber, weil er etwas im Internet auf
ihre Adresse in seinem Namen bestellt habe (Protokoll der Parteibefragung der
Ehefrau vom 4. Februar 2022, AS 67 ff., RZ 19 ff.). Der Berufungskläger reichte
eine Foto des Briefkastens der Ehefrau ein (Beilage 9). Danach befindet sich unterhalb
des Namens der Ehefrau ein – offenbar Post-It - Zettel mit dem Namen des
Partners der Ehefrau, der mit Klebeband fixiert ist. Die Ehefrau entgegnet in
ihrer Berufungsantwort, sie habe bei der Vorinstanz erklärt, weshalb der
Briefkasten mit dem Namen ihres Partners versehen wurde. Der Zettel sei längst
entfernt, da er nicht mehr benötigt worden sei. Ihr Partner wohne nicht bei
ihr, sondern nach wie vor in [...]. Zum Beweis dafür reichte sie eine
Wohnsitzbestätigung ein (Beilage 1 der Berufungsbeklagten).
5.3.2
Die unbestrittene Tatsache, dass der
Briefkasten der Ehefrau auch mit dem Namen ihres Partners angeschrieben ist,
deutet in der Tat darauf hin, dass dieser bei ihr wohnt. Die Art und Weise, wie
der entsprechende Zettel am Briefkasten befestigt ist, weist anderseits aber
eher auf ein Provisorium hin. Ob die von der Ehefrau dafür bei der Vorinstanz
abgegebene Erklärung zutrifft oder es sich dabei um eine Schutzbehauptung
handelt, ist unklar. Eindeutig gegen eine Wohnsitznahme von D.___ bei der
Ehefrau spricht die Wohnsitzbescheinigung vom 21. April 2022. Die
Einwohnergemeinde [...] bestätigt damit offiziell, dass D.___ seit 12. Dezember
2014.
bis auf weiteres in ihrer Gemeinde wohnhaft und angemeldet war
beziehungsweise ist (Beilage 1 der Berufungsbeklagten). Bei dieser Ausgangslage
ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter im vorliegenden Verfahren, das
summarischen Charakter hat, nicht von einem Konkubinat ausging. Die blossen
Hinweise auf seine eigenen Beobachtungen sowie die (unbelegten) Äusserungen des
Sohnes und der Hausverwaltung vermögen daran nichts zu ändern. Die vom
Amtsgerichtspräsidenten in der Bedarfsrechnung der Ehefrau für den Grundbetrag
und die Wohnkosten eingesetzten Beträge sind daher nicht zu korrigieren. Was
der Berufungskläger mit den gestützt auf weitere Nachforschungen erhobenen
Behauptungen, er habe die Ehefrau bei der Arbeitstätigkeit im Kiosk in […] und
dort auch das Auto ihres Partners erblickt, zu seinen Gunsten ableiten will,
legt er nicht konkret dar. Es hat deshalb auch bei den übrigen Positionen bei
der Bedarfsrechnung des Vorderrichters zu bleiben.
5.4
Die Wohnkosten der Ehefrau beruhen
auf einem vom Ehemann am 22. Oktober 2021 mit der Vermieterin vereinbarten
Mietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 6 der Ehefrau). Der Ehemann schloss am 2.
November 2021 zu den gleichen Bedingungen mit der Ehefrau einen
Untermietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 7 der Ehefrau). Er brachte damit zum
Ausdruck, dass der Ehefrau – wohl nicht zuletzt aufgrund des während der
gemeinsamen Zeit gelebten Standards – eine Wohnung in diesem Preissegment
zusteht. Wenn er nun mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eine Reduktion der
Wohnkosten der Ehefrau verlangt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem
früheren Verhalten. Eine allfällige Kündigung der Wohnung gibt deshalb für sich
alleine keinen Grund ab, bei den Wohnkosten der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt von
einem geringeren Betrag auszugehen.
5.5
Unbegründet ist schliesslich auch
die Forderung des Berufungsklägers, die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge
müssten zumindest im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden. Die Annahme
des Vorderrichters, die Betreuung von C.___ erfolge durch die Parteien je
hälftig, entspricht zwar nicht auf die Stunde genau den effektiven
Aufenthaltszeiten. Wie die Berufungsbeklagte aber zutreffend einwendet, sind
beispielsweise die Schulzeit und die Nächte nicht gleich zu gewichten wie die
effektive Betreuungszeit. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist keine
exakte Mathematikaufgabe, sondern auch mit Ermessensentscheiden verbunden. Die
vom Vorderrichter überaus nachvollziehbar dargestellte Ermittlung des konkreten
Unterhaltsbeitrages ist in diesem Sinne in keiner Weise zu beanstanden und es
kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f., E.
5.1
und 5.2). Sie trägt insbesondere auch den vom Ehemann behaupteten eigenen Auslagen
angemessen Rechnung. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
6.1
Vom Berufungskläger angefochten wird
schliesslich auch noch die Zuweisung des Fahrzeugs [...] an die Ehefrau zur
alleinigen Benutzung. Der Amtsgerichtspräsident führt in seinem Entscheid dazu
aus, der Ehemann habe den [...] geleast und der Ehefrau zur Verfügung gestellt.
Diesbezüglich hätten sie am 2. November 2021 eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen,
wonach die Ehefrau das Fahrzeug für die Dauer eines Jahres benutzen könne. Im
Gegenzug habe sie sich verpflichtet, dem Ehemann einen monatlichen Betrag von
CHF 550.00 für Leasingrate sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung zu
bezahlen. Der Ehemann habe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 die Kündigung
der Nutzungsvereinbarung angedroht, da die Ehefrau der Zahlungspflicht nicht
nachgekommen sei. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien befinde sich
der [...] aktuell beim Ehemann. Für die Frage der Zuteilung zur Benutzung sei
jedoch die obligationen- oder sachenrechtliche Berechtigung nicht massgebend.
Der Ehemann sei nicht auf das Fahrzeug angewiesen, da er neben dem
Geschäftsauto noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Die Ehefrau sei hingegen zur
Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dringend auf das Fahrzeug angewiesen.
Entsprechend sei die Zuweisung zur Benutzung an die Ehefrau zweckmässig und
auch im Interesse des Ehemannes. Da die Ehefrau den vereinbarten Betrag zur
Deckung der Leasingrate sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bisher
nicht bezahlt habe und der Ehegattenunterhalt einen Überschussanteil von CHF
600.00
enthalte, werde der Ehemann berechtigt, die monatlichen Kosten in der
Höhe von CHF 550.00 während der Dauer der Zurverfügungstellung an den
Ehegattenunterhalt anzurechnen, womit er der Ehefrau noch einen monatlich
vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 550.00 zu bezahlen habe.
6.2
Der Berufungskläger rügt, mit der
Zuweisung an die Berufungsbeklagte verstosse die Vorinstanz gegen den bei
Eheschutzmassnahmen geltenden Grundsatz des numerus clausus, handle es sich
doch beim erwähnten [...] weder um eine Wohnung noch um Hausrat gemäss Art. 176
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde die Zuweisung an die
Berufungsbeklagte der im Leasingvertrag festgelegten Regelung verletzen, wonach
das Leasingfahrzeug nicht dauernd Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfe.
In dem Sinne stelle die entsprechende Anweisung eine rechtswidrige Anordnung
dar. Dass er mit der von ihm und der Berufungsbeklagten abgeschlossenen
Nutzungsvereinbarung gegen den Leasingvertrag verstosse, sei ihm erst im
Nachhinein aufgefallen. Dazu komme, dass sich die Unzuverlässigkeit der
Berufungsbeklagten auch bezüglich des [...] gezeigt habe. So habe sie das Fahrzeug
beschädigt, ohne ihm den Schaden zu melden. Sie habe ihm das Fahrzeug sodann in
einem sehr schmutzigen, nach Rauch stinkenden Zustand übergeben. Es sei nicht zumutbar,
einer solchen Person das Fahrzeug weiterhin zur Verfügung zu stellen. Hinzu
komme, dass der Leasingvertrag per Februar 2023 auslaufe, womit das Fahrzeug
der Leasinggesellschaft zurückzugeben sei und ab diesem Zeitpunkt die
vorinstanzliche Zuweisung ohnehin ins Leere laufe. Es sei ihm nicht zuzumuten,
das Fahrzeug durch Bezahlung des Restwertes zu kaufen, um es hernach weiter der
Berufungsbeklagten zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund seiner eigenen Feststellungen
könne die Berufungsbeklagte zudem ein Fahrzeug ihres Konkubinatspartners
benutzen, weshalb sie eben gerade nicht auf den [...] angewiesen sei. Ziffer 5
des angefochtenen Urteils sei deshalb ersatzlos aufzuheben.
6.3
Ist die Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten auch die
Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Der Begriff des Hausrates ist weit zu interpretieren. Dazu gehören nicht nur
Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zur tatsächlichen Nutzung der ehelichen
Wohnung, sondern auch andere Gegenstände im häuslichen Bereich. Auch ein
Personenwagen kann zum Hausrat im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
gehören. Für die Zuteilung des Hausrates ist entscheidend, welche Regelung
zweckmässig ist, und nicht, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstands ist
oder ein besseres Recht daran hat. Die dingliche oder schuldrechtliche
Berechtigung spielt für die Zuweisung eine untergeordnete Rolle (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl.
2014, N 2.189 f., S. 164; Ivo Schwander, in: Basler
Kommentar ZGB, 6.
Aufl., N 7 zu Art. 176 ZGB).
6.4
Der vom Ehemann geleaste Personenwagen
ist nach den vorstehenden Grund-sätzen ohne Weiteres als Hausrat im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 zu qualifizieren. Wie es sich mit den von ihm
angerufenen vertraglichen Bestimmungen verhält, kann offen bleiben. Belegt ist,
dass er das Fahrzeug der Ehefrau mit einer Vereinbarung vom 2. November 2021
zur Nutzung überlassen hat (vorinstanzliche Urkunde 8 des Ehemannes). Darauf
ist er zu behaften, auch wenn dies für ihn vertraglich negative Konsequenzen
haben sollte. Sein Standpunkt im vorliegenden Verfahren steht auch in diesem
Punkt im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Eine allfällige Beendigung
des Leasingsvertrags bereits jetzt zu berücksichtigen, wäre nicht zweckmässig. Mit
guten Gründen weist die Ehefrau zudem darauf hin, dass es angesichts der drei
Autos, die der Ehemann zur Verfügung hat (Protokoll der Parteibefragung des
Ehemannes vom 4. Februar 2022, AS 71 ff., RZ 72), nicht angehen kann, dass sie ihren
Freund oder Bekannte für ein solches anbetteln muss. Die Berufung gegen Ziffer
5.
ist unbegründet.
7.1
Die Berufung des Ehemannes muss
vollumfänglich abgewiesen werden. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'032.50 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00; Kopien CHF 32.50) und der
Ehefrau die von ihr geforderte Parteientschädigung von CHF 2'973.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Vorinstanz
ist der Ehefrau auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen.
7.2.1
Der Ehemann beantragt für das
Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es sei auf
seiner Seite von einem Überschuss von CHF 600.00 auszugehen und damit zu
rechnen, dass sich die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Anwaltshonorar
auf über CHF 8'000.00 summierten. Es werde ihm deshalb nicht möglich sein,
diese Kosten innerhalb eines Jahres zu decken.
7.2.2
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
betragen CHF 1'032.50 und die der Gegenseite zu bezahlende Parteienschädigung
rund CHF 3'000.00. Der gleiche Betrag erscheint auch für die eigenen
Anwaltskosten des Ehemannes angemessen. Die von ihm eingereichte Honorarnote
seines Anwalts enthält zwar einen höheren Betrag, aber auch Positionen, die
nicht nötig sind bzw. übersetzt erscheinen (z.B. zwei Stunden zu je CHF 250.00 für
Akten holen beim Richteramt; Gesamtaufwand für Redaktion der Berufung). Die
angemessenen Kosten von CHF 7'000.00 für das Berufungsverfahren kann der
Berufungskläger mit dem von ihm bezifferten Überschuss von CHF 600.00 innerhalb
eines Jahres bezahlen (SOG 2011 Nr. 5). Ob er auch als vermögenslos gilt (er
ist immerhin Eigentümer einer Liegenschaft und eines Autos, das er nicht zur
Ausübung des Berufs benötigt), braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft
zu werden. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF
1'032.50 hat A.___ zu bezahlen.
4. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'973.70 zu bezahlen. Für
einen Betrag von CHF 2'163.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung
des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 810.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Thalmann