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Entscheid

ZKBER.2022.33

Eheschutz

30. August 2022Deutsch31 min

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___

(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren,

das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 24. März 2022 erkannte der

Amtsgerichtspräsident Folgendes:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

seit dem 13. November 2021 getrennt leben.

2. Der gemeinsame Sohn C.___, geb. [...]2015,

wird für die Dauer der Trennung unter die alternierende Obhut beider Eltern

gestellt. Der Wohnsitz des Sohnes ist beim Vater.

Die Betreuung hat im

Konfliktfall wie folgt stattzufinden:

- Vater: Von Sonntag 18:30 Uhr bis

Mittwochmorgen (Schulbeginn) sowie von Freitagnachmittag (Schulschluss) bis

Samstag 10:00 Uhr und jedes 2. Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr bis

Sonntag 18:30 Uhr

- Mutter: Von Mittwochnachmittag

(Schulschluss) bis Freitagmorgen (Schulbeginn) und jedes 2. Wochenende von

Samstag, 10:00 Uhr bis Sonntag 18:30 Uhr.

Während den Ferien

betreuen die Ehegatten die Kinder je hälftig. Sie haben sich über die konkreten

Zeiträume mindestens 2 Monate im Voraus abzusprechen.

3. Der Ehemann hat der Ehefrau ab

Rechtskraft des Eheschutzurteils an den Unterhalt des Sohnes C.___ einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'945.00 (Barunterhalt

CHF 845.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'100.00) zu bezahlen.

Die Kinderzulagen

verbleiben beim Vater.

4. Der Ehemann hat ab Rechtskraft des

Eheschutzurteils der Ehefrau einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

5. Das Fahrzeug [...] wird der Ehefrau zur

alleinigen Benutzung zugewiesen.

Der Ehemann ist

berechtigt, die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 550.00 während der

Dauer der Zurverfügungstellung an den Ehegattenunterhalt gemäss Ziffer 4

hiervor anzurechnen, womit er der Ehefrau noch einen monatlich vorauszahlbaren

Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 550.00 zu bezahlen hat.

6. Die Unterhaltsberechnungen stützen sich

auf folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

· des Ehemannes CHF 7'590.00 (exkl.

Telefon- und Lagerspesen, inkl. Reisespesen)

· der Ehefrau CHF 2'350.00 (Quellensteuer

bereits abgezogen)

· Benjamin CHF 230.00 (Kinderzulagen)

-

monatlicher Grundbedarf:

· des Ehemannes CHF 3'540.00

· der Ehefrau CHF 3'922.00

· Benjamin CHF 1'214.00

7. Für den Sohn C.___, geb. [...]2015,

wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet.

Die zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der

Beistand erhält folgende Aufgaben:

-

die Ausübung der

alternierenden Obhut sicherzustellen,

-

bei auftretenden Problemen

und/oder Sorgen in Bezug auf das Kind in der aktuellen Trennungssituation als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, insbesondere hinsichtlich Gesundheit,

Ausbildung und Problemen im Zusammenhang mit den Modalitäten der

Kinderbetreuung, sowie

-

bei Diskussionen/Streitigkeiten,

insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung, zu vermitteln.

8. B.___ werden mit Wirkung ab

Prozessbeginn sowohl die unentgeltliche Rechtspflege, als auch der

unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, bestellt.

9. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen.

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Ehefrau, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Olten, wird auf CHF 3'767.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

1'350.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

10. Die Gerichtskosten

von CHF 1'500.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil der Ehefrau;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil. Er

stellt dabei folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 2. des Dispositivs des Urteils

des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 sei integral aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

«Der gemeinsame Sohn C.___,

geb. [...] 2015, wird für die Dauer der Trennung unter die (alleinige) Obhut

des Vaters gestellt. Die Mutter kann den Sohn C.___ jedes zweite Wochenende von

Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen und

jährlich während den Schulferien vier Wochen Ferien mit ihm verbringen, wobei

die Ferienwünsche der Mutter dem Vater mindestens zwei Monate im Voraus bekannt

zu geben sind. Vorbehalten bleiben allfällige gemeinsame Absprachen der Kindseltern.»

2. Eventualiter sei die KESD Sozialregion [...],

anzuweisen, die gestützt auf die Gefährdungsmeldung des Berufungsklägers vom

13. Dezember 2021 durch die KESB [...] veranlasste, aktuell sistierte Abklärung

vorzunehmen und dem Obergericht des Kantons Solothurn den darauf fussenden

Bericht einzureichen, um hernach wie in Ziffer 1. hiervor beantragt, zu

entscheiden.

3. Es sei Ziffer 3. des Dispositivs des

Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 vollumfänglich aufzuheben

und wie folgt neu zu fassen:

«Die Ehefrau wird

verpflichtet, dem Ehemann ab ihrem Auszug am 13. November 2021 monatlich

vorschüssig an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C.___ den Betrag von

507.00 CHF zu bezahlen.»

4. Die Ziffern 4. des Dispositivs des

Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 seien vollumfänglich

ersatzlos aufzuheben bzw. zu streichen.

5. Es sei bezüglich sämtlicher Regelungen

im Urteil des Richteramts Thal-Gäu vom 24. März 2022 superprovisorisch ein

Aufschub der Vollstreckbarkeit anzuordnen.

6. Es sei eine Verhandlung durchzuführen.

7. Es sei dem Berufungskläger für das

Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsklägerin) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Zudem stellt auch sie das Begehren um Gewährung der

vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Die Präsidentin der Zivilkammer hatte

den Antrag des Berufungsklägers um Anordnung eines superprovisorischen

Aufschubs der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 8. April 2022 abgewiesen.

Abzuweisen ist auch der Antrag um Durchführung einer Verhandlung. Der

Berufungskläger ersucht um eine solche, damit sich das Obergericht eine eigene

Meinung zum Aussageverhalten der Berufungsbeklagten machen könne. Das allein

rechtfertigt indes keine Verhandlung. Ob die Vorinstanz – wie der

Berufungskläger behauptet – den Aussagen der Berufungsbeklagten wirklich

unkritisch Glauben schenkte, kann ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt

werden. Die Parteibefragungen durch den Vorderrichter sind ausführlich

protokolliert (Vorakten S. 67 ff.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, ist es ebensowenig nötig, für die Beurteilung der Obhutsfrage einen weiteren

Bericht einzuholen. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist ebenfalls

abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im schriftlichen Verfahren befunden werden.

Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Bei einer Trennung hat der

Eheschutzrichter auf Begehren eines Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens

regeln (Art. 176 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Haben die

Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen

über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176

Abs. 3 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die

Betreuungsanteile berücksichtigt das Gericht das Recht des Kindes, regelmässige

persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis

ZGB). Bei - wie hier gegebener - gemeinsamer elterlicher Sorge muss es prüfen,

ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist,

wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter

ZGB). Dabei hat er gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der

Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die

alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des

Kindes entspricht. Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage,

wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur

praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen

laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den

Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden

Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die

Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Ferner

kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit

geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die

nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer

alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern

hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die

annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden

Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich

zuwider läuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich

die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die

Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der

bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut

umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung

abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine

Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine

Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische

Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen

oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den

Wochenenden) nicht beziehungsweise kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von

der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Beachtung

verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der

Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Erziehungsfähigkeit

beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden

Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre

jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt

das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige

Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem

sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern

wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder

die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation

erfordert (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.1

f.; BGE

142.

III 617).

2.

Der Amtsgerichtspräsident erwog zur

Begründung der von ihm angeordneten alternierenden Obhut, die Parteien hätten

sich bereits einmal im Jahr 2018 getrennt und eine vom Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen genehmigte Trennungsvereinbarung abgeschlossen. Damals sei

eine alternierende Obhut vereinbart worden. Auch nach der erneuten Trennung am

13.

November 2021, hätten die Parteien vorerst eine alternierende Obhut

praktiziert. Beiden Ehegatten zufolge habe der Ehemann C.___ jeweils während

den schulfreien Zeiten von Sonntagabend bis Mittwochmorgen und die Ehefrau von

Mittwochnachmittag bis und mit Freitagmorgen bereut. Die Wochenenden hätten sie

jeweils hälftig aufgeteilt. Dies habe gut funktioniert. Entsprechend sei davon

auszugehen, dass die Ehegatten grundsätzlich fähig seien, in den Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Bei der Erziehungsfähigkeit

der Ehegatten seien keine Anzeichen vorhanden, die auf eine Einschränkung

hinweisen würden. Dass sich C.___ in der Schule ein paar Mal verspätet habe, sei

zwar nicht optimal, genüge aber sicher nicht, um die Erziehungsfähigkeit der

Mutter zu verneinen, zumal es sich lediglich um Verspätungen von wenigen

Minuten gehandelt habe. Auch die übrigen vom Ehemann vorgebrachten Argumente begründeten

keinesfalls eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Ehefrau. Dass die Parteien

in Erziehungsfragen nicht immer gleicher Meinung seien und mitunter einen

anderen Erziehungsstil pflegten, vermöge die Erziehungsfähigkeit des jeweils

anderen nicht per se in Zweifel zu ziehen. Die von den Parteien vorgebrachten

Schwierigkeiten hingen wohl mit der konfliktbehafteten Beziehung der Ehegatten

zueinander sowie mit dem Umstand, dass sie sich erst kürzlich wieder getrennt hätten,

zusammen. Mit zunehmender Trennungszeit dürfte sich diese Situation

entschärfen. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass die Parteien aufgrund

der zwischen ihnen bestehenden Konflikte und Streitigkeiten hinsichtlich der

Kinderbelange nicht mehr zusammenarbeiten könnten. Zudem sei die Kooperation

auch gewährleistet, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die

Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen seien. Den

Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene werde

mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung getragen. Die örtliche Distanz

zwischen den Wohnorten der Ehegatten betrage weniger als zwei Kilometer, womit C.___

an beiden Orten mit der Umgebung vertraut sei. Bezüglich der für eine alternierende

Obhut erforderlichen zeitlichen Verfügbarkeit der Ehegatten sei festzuhalten,

dass die Ehefrau in einem Teilzeitpensum arbeite. Der Ehemann arbeite zwar als

Servicetechniker in einem 100%-Pensum. Er habe jedoch anlässlich der

Parteibefragung angegeben, er könne die Termine selbstständig mit den Kunden

vereinbaren und sei deshalb sehr flexibel. Am Mittag habe die Tagesmutter C.___

bis anhin betreut, was sie – sobald eine klare Regelung vorliege – auch

weiterhin machen werde. Beide Ehegatten seien damit, zumindest die

Randarbeitszeiten betreffend, flexibel. Des Weiteren habe auch C.___ anlässlich

seiner Anhörung angegeben, dass er grundsätzlich gleich viel Zeit beim Vater

und bei der Mutter verbringen möchte. In der Gesamtbetrachtung entspreche somit

die Anordnung einer alternierenden Obhut über den gemeinsamen Sohn C.___ dem

Kindeswohl, weshalb unter Würdigung aller relevanten Umstände den Parteien die

geteilte Obhut über den gemeinsamen Sohn für die Dauer des Getrenntlebens

zuzuteilen sei. Die Betreuung habe dabei im Konfliktfall entsprechend der nach

der Trennung und bis im Dezember 2021 bereits gelebten Regelung stattzufinden. Da

C.___ aktuell in [...] zur Schule gehe, solle er seinen gesetzlichen Wohnsitz

beim Vater in [...] haben.

3.

Der Ehemann bringt in seiner Berufung

dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zur Zeit der Trennungsvereinbarung

mit alternierender Obhut im Jahre 2018 sei der Sohn C.___ noch nicht zur Schule

gegangen. Da die Parteien daher damals nur minimal hätten kooperieren müssen,

habe diese Lösung mehr oder weniger geklappt. Die Berufungsbeklagte habe ihre

Emotionen damals noch besser im Griff gehabt, dies wohl auch deshalb, weil sie

damals noch kein Marihuana konsumiert habe. Zu Beginn der aktuellen Trennung hätten

sie die alternierende Obhut bloss als Versuch vereinbart. Es sei beiden

Parteien anlässlich des Auszugs der Berufungsbeklagten am 13. November 2022

klar gewesen, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme auf C.___ sie unter Umständen

dazu veranlassen würde, die alternierende Obhut aufzugeben. Aktenwidrig sei die

vorinstanzliche Erwägung, die zu Beginn der aktuellen Trennung vereinbarte

alternierende Obhut habe gut funktioniert. Zwischen den Parteien habe es immer wieder

Streit wegen der Verhaltensweise der Berufungsbeklagten gegeben. Die Vorinstanz

bagatellisiere das chronische Zuspätkommen in die Schule von C.___ nach

Besuchen bei der Mutter. Es gehe nicht an, die dahintersteckende, sich auch in

anderen Versäumnissen der Kindsmutter zum Vorschein kommende Unzuverlässigkeit

mit dem Besen der Bagatellisierung wegzuwischen. Das Zuspätkommen sei für C.___

stets mit einem Tadel der Klassenlehrerin vor der versammelten Klasse verbunden

gewesen. Ausgeblendet habe die Vorinstanz sodann, dass die Kindsmutter sich

gegenüber dem lebendigen C.___ offenbar nicht habe durchsetzen können, indem

sie ihm das Zähneputzen erlassen habe und es ihr auch egal gewesen sei, wenn er

sich bei ihr nicht geduscht habe. Er habe deshalb die Hilfe der Klassenlehrer

sowie der Schulpsychologin aufgesucht, welche beide auf die Veränderung von C.___

seit Beginn der alternierenden Obhut hingewiesen und ihn ermutigt hätten, eine

Gefährdungsmeldung einzureichen. lm Sinne eines Novums sei weiter zu beachten,

dass die Berufungsbeklagte ihn nach Vorliegen des angefochtenen Urteils unter

Mithilfe ihres Rechtsvertreters sowie Androhung von Anzeigen bei der Polizei

dazu gebracht habe, ihr C.___ wieder von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen

zu überlassen. Die Vorinstanz blende auch aus, dass die Berufungsbeklagte C.___

von der Schule nicht zugelassene Esswaren mitgegeben und ihn tatsachenwidrig

krankgemeldet habe, um ihn, wie sie es sich zur Gewohnheit gemacht habe, im

Zuge eines Einkaufsbummels mit Geschenken zu überhäufen. Nicht zu unterschätzen

sei auch die fehlende Covid-lmpfung der Kindsmutter, womit sie in Kauf genommen

habe, ihren Sohn mit dem Corona-Virus zu infizieren. Die Kindsmutter überlasse

sodann den Kauf von Kleidern vollumfänglich ihm. Auch den Umstand, dass die

Berufungsbeklagte an Depressionen leide, habe der Amtsgerichtspräsident nicht

thematisiert. Vollkommen aussen vor gelassen würden auch die im Rahmen der

zweiten Strafanzeige gegen die Kindsmutter erhobenen und bestätigten verbalen

Angriffe auf ihn, die C.___ mitbekommen habe. Es widerspreche dem Kindswohl,

wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Erziehungsfähigkeit der

Kindsmutter bejahe. Es gehe entgegen deren Ansicht nicht nur um andere

Erziehungsstile, sondern darum, dass die Berufungsbeklagte schlichtweg keine

eigentliche Erziehung in Bezug auf C.___ vornehme, sondern ihn in allem, was er

tun wolle, gewähren lasse. Im Gegensatz dazu wolle er seinem Sohn Werte

vermitteln, ihn lehren, dass man pünktlich sei, sich an Regeln der Schule halte

und nicht die Schule durch eine tatsachenwidrige Krankmeldung anlüge, um eine

Shoppingtour zu machen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei denn auch unter

keinem Titel anzunehmen, dass sich die Situation zwischen den Parteien mit

zunehmendem Ablauf der Trennungszeit entschärfen werde. Gerade nach dem

Vorliegen des angefochtenen Entscheids habe sich gezeigt, dass diese Hoffnung

nicht eintreffen werde. Die angeordnete Beistandschaft werde nichts an der Annahme

der Vorinstanz, es sei nicht anzunehmen, dass die Parteien hinsichtlich der

Kinderbelange nicht mehr zusammenarbeiteten, ändern. Nach seinen Erfahrungen sei

für die Berufungsbeklagte deren Freiheit das oberste Gut. Sie habe sich schon während

der Ehe nichts von ihm sagen lassen. Auch das Desinteresse an den schulischen

Belangen und der sportlichen Förderung von C.___ spreche gegen ihre

Erziehungsfähigkeit. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz werde sie nicht mit

ihm kooperieren. Sie habe dies seit der Trennung am 13. November 2021 denn auch

nicht getan. Keinerlei Erwähnung im angefochtenen Entscheid finde der Umstand,

dass die Organisation der Betreuung von C.___ alleine durch ihn erfolge und

auch bezahlt werde. Der enorme Hass, welchen die Berufungsbeklagte ihm

gegenüber an den Tag lege, was leider auch C.___ mitbekomme, verunmögliche

jegliche sachdienliche Zusammenarbeit der Parteien. Auch die geringe örtliche

Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien verhindere nicht, dass sich der

noch nicht mobile C.___ am Mittwochnachmittag nicht mit seinen Schulfreunden

zum Spielen treffen könne. Aktenwidrig sei darüber hinaus auch die Behauptung

der Vorinstanz, dass C.___ grundsätzlich gleich viel Zeit beim Vater und bei

der Mutter verbringen möchte. Dem Anhörungsprotokoll zufolge habe er klar gesagt,

dass er in der nächsten Zeit nichts an der alleinigen Obhut beim Vater ändern

möchte. Die von der Vorinstanz angeordnete alternierende Obhut verstosse somit

gegen Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 298 Abs. 2 ZGB sowie gegen die in BGE 142 III 612 erwähnten Grundsätze.

4.1

Die Ausführungen des Ehemannes in

der Berufungsschrift erschöpfen sich weitgehend in einer Darstellung der

eigenen Sichtweise, verbunden mit zahlreichen Vorwürfen an die Ehefrau. Die

Vorwürfe werden mehrheitlich nicht weiter substantiiert. Dass die Ehefrau die

Zahnhygiene von C.___ vernachlässigen, ihn in schädlichem Ausmass mit

Geschenken überhäufen oder selber Marihuana konsumieren soll, ist bestritten

und genau so wenig erstellt wie beispielsweise auf der anderen Seite das bei

der Vorinstanz von der Ehefrau behauptete Alkoholproblem des Ehemannes. Abgesehen

davon führten solche Probleme nicht dazu, dass einer Partei einzig deswegen die

Erziehungsfähigkeit abzusprechen wäre. Die Emotionalität eines Elternteils

spricht weder für noch gegen deren Erziehungsfähigkeit. Fest steht, dass C.___

ein paar Mal zu spät in die Schule kam, was mit dem Vorderrichter in der Tat als

nicht optimal zu bezeichnen ist. Dass dies aber chronisch der Fall wäre und regelmässig

zu einem Tadel durch die Klassenlehrperson vor versammelter Klasse geführt

hätte oder die Ehefrau für weitere gravierende Probleme mit der Schule

verantwortlich wäre, ist ebenfalls eine blosse Behauptung des Berufungsklägers.

Dasselbe gilt für den Hinweis auf eine Erkrankung wegen Depression der Ehefrau.

Die vom Vorderrichter beigezogenen Akten der Polizei Kanton Solothurn deuten

zwar auf eine verbale Entgleisung der Ehefrau hin, offenbaren aber auch, dass

beide Parteien unzimperlich auftreten können. Auch die kritische Haltung der

Ehefrau zur Covid-Impfung spricht ebensowenig gegen ihre Erziehungsfähigkeit

wie der Umstand, dass der Berufungskläger die Tagesmutter bezahlt und deren

Einsätze koordiniert hat. Zu Recht hält der Amtsgerichtspräsident weiter fest, dass

C.___ aufgrund der geringen örtlichen Distanz zwischen den Wohnorten der

Ehegatten mit beiden Orten vertraut sein dürfte, weshalb es auch möglich sein

sollte, dass die Berufungsbeklagte ihn zu seinen Freunden am Wohnort des

Ehemannes bringen kann. Dem Anhörungsprotokoll (AS 48 ff.) ist zwar in der Tat

eine Aussage von C.___ zu entnehmen, wonach er in der nächsten Zeit nichts an

der alleinigen Obhut beim Vater ändern möchte. Das Protokoll gibt aber auch den

Wunsch von C.___ wieder, dass er gleich viel Zeit mit dem Vater und der Mutter

verbringen möchte. An der Würdigung dieser Aussagen des zur Zeit der Anhörung

erst sechseienhalbjährigen Sohnes der Parteien durch den (erfahrenen)

Amtsgerichtspräsidenten ist daher nichts auszusetzen. Der Vorwurf, die

Berufungsbeklagte habe den Berufungskläger nach Vorliegen des angefochtenen

Urteils unter Mithilfe ihres Rechtsvertreters sowie Androhung von Anzeigen bei

der Polizei dazu gebracht, ihr Benjamin wieder von Mittwochnachmittag bis

Freitagmorgen zu überlassen, fällt auf den Berufungskläger selber zurück. Da

einer Berufung gegen den Eheschutzentscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt

(BGE 137 III 475), hätte er von sich aus der vorinstanzlichen Anordnung

nachkommen sollen. Die Präsidentin der Zivilkammer hatte dies mit Verfügung vom

8.

April 2022 (Abweisung des superprovisorischen Antrags des Berufungsklägers

um Aufschub der Vollstreckbarkeit) bekräftigt. Wie die Berufungsbeklagte

schliesslich zutreffend festhält, vermag die Tatsache, dass sich der in der

Schweiz aufgewachsene Berufungskläger bisher primär um die schulischen Belange

von C.___ gekümmert und dessen Eishockey-Hobby gefördert hat, nichts an der

Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau zu ändern. Die übrigen

Differenzen betreffen Erziehungsfragen. Unterschiedliche Erziehungsstile

vermögen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen aber nicht grundsätzlich

in Zweifel zu ziehen.

4.2

Der Amtsgerichtspräsident trug den

Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene zu Recht mittels

Errichtung einer Beistandschaft Rechnung. Im Übrigen entsprechen die von ihm

angeführten Gründe für die alternierende Obhut den vorstehend (E. 1)

dargelegten und auch vom Berufungskläger ausdrücklich als zutreffend

bezeichneten Grundsätzen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag den

vorinstanzlichen Entscheid nicht zu erschüttern. Die Berufung gegen Ziffer 2

des angefochtenen Urteils ist unbegründet.

5.1

Der Amtsgerichtspräsident ermittelte

die weiter angefochtenen Unterhaltsbeiträge praxisgemäss anhand einer

Gegenüberstellung von Einkünften und Bedarf der Parteien. Beim Bedarf der

Ehefrau setzte er dabei den Grundbetrag von CHF 1'350.00 für eine

alleinerziehende Person sowie die geltend gemachten Wohnkosten von CHF 2'250.00

ein. Zur Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau lebe in einem Konkubinat, erwog

er, dem eingereichten Mietvertrag könne entnommen werden, dass der Partner der

Ehefrau eine eigene Wohnung gemietet habe. Entsprechend sei nicht von einer

Wohngemeinschaft der Ehefrau auszugehen. Bei der Berechnung ging er von

hälftigen Betreuungsanteilen aus.

5.2.1

Der Berufungskläger verlangt,

aufgrund der ihm zuzuweisenden Obhut die Ehefrau zu einem Unterhaltsbeitrag zu

verpflichten. Da es bei der vom Vorderrichter angeordneten alternierenden Obhut

bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Unabhängig davon beanstandet er,

dass die Vorinstanz ein Konkubinat der Ehefrau verneinte. Die Ehefrau habe

vorgebracht, der Hinweis auf ihren Partner D.___ an ihrem Briefkasten sei nur

deshalb erfolgt, weil dieser für sie eine Internetbestellung auf seinen Namen

getätigt habe. Gegen diese Argumentation spreche indes, dass sich das Fahrzeug

von D.___ seinen Augenscheinen zufolge jedes Mal, wenn er dort vorbeigefahren sei,

auf einem der Parkplätze vor dem Mehrfamilienhaus, wo die Berufungsbeklagte mit

ihrem Lebenspartner wohne, befunden habe. Sogar der Sohn C.___ spreche davon,

dass die beiden zusammenlebten. Im Übrigen sei D.___ nach wie vor am

Briefkasten der Berufungsbeklagten angeschrieben, wie die als echtes Novum ins

Recht gelegte Fotografie vom 27. März 2022 beweise. Sogar die Hausverwaltung

gehe von einem Konkubinat der Berufungsbeklagten mit D.___ aus. Die Behauptung

der Berufungsbeklagten, die Anschrift von D.___ an ihrem Briefkasten sei nur

deshalb erfolgt, weil er eine Internetbestellung auf seinen Namen an ihre

Adresse getätigt habe, sei nicht glaubhaft vor dem Hintergrund, dass es bei

jeder Internetbestellung ohne weiteres möglich sei, eine von der Besteller- und

Bezahleradresse verschiedene Lieferadresse zu nennen. Der Berufungskläger sei sich

im Ergebnis sicher, dass die Berufungsbeklagte ihr Konkubinat mit D.___

tatsachenwidrig verneint habe. Kein anderer Schluss ergebe der von der

Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Mietvertrag, auf

welchem D.___ neben einer anderen Person auch aufgeführt werde. Erstens

schliesse dieser bereits rund siebenjährige Mietvertrag seine Kündigung nicht

aus. Zweitens könne es sich bei der zweiten Person unter Umständen um die

Ehefrau oder eine Schwester von D.___ handeln, welche nach seinem Auszug nach

wie vor dort wohne. Es sei deshalb von einem Konkubinat auszugehen und deshalb bloss

von einem Grundbetrag von CHF 850.00 und Wohnkosten von CHF 1'125.00 auszugehen.

Die Ehefrau habe auch bezüglich der Arbeitstätigkeit im Kiosk in [...] die Unwahrheit

erzählt, habe er sie doch anlässlich eines Besuchs dieses Kiosks dort arbeitend

erblickt. Er habe auch das ihr nunmehr von ihrem Konkubinatspartner zur

Verfügung gestellte Fahrzeug auf einem der Parkplätze vor dem [...] entdecken können.

Er lege hierzu die als echte Noven am 27. März 2022 erstellten Fotografien ins

Recht. Auf der ersten Fotografie seien die beiden Fahrzeuge von D.___, parkiert

vor dem Mehrfamilienhaus am Wohnort der Ehefrau, zu sehen. Die zweite

Fotografie sei ebenfalls am 27. März 2022 auf dem Parkplatz des Kiosks in [...]

aufgenommen.

5.2.2

Zu beachten sei weiter, dass er die

von ihm angemietete, der Berufungsbeklagten zur Verfügung gestellte Wohnung an

der [...] in [...] per 30. November 2022 kündigen werde. Ab dem 1. Dezember

2022.

werde die Berufungsbeklagte mithin eine eigene Wohnung beziehen müssen.

Selbst wenn von einem fehlenden Konkubinat der Berufungsbeklagten ausgegangen

werden sollte, seien ihr ab dem erwähnten Zeitpunkt somit maximal die erwähnten

CHF 1'125.00 an Wohnkosten zuzugestehen. Und wenn auch diese Argumentation

verworfen werden sollte, gelte es zu beachten, dass die von der Vorinstanz festgelegten

Unterhaltsbeiträge seinem tatsächlichen Betreuungs- und übrigen Aufwand widerspreche.

Nach der Regelung der Vorinstanz würde C.___ ohne Berücksichtigung der

Wochenenden lediglich den Mittwochnachmittag bis am Freitagmorgen bei der

Kindsmutter, das heisst zwei Übernachtungen, verbringen. Beim ihm selber schlafe

er indes jede Woche viermal. Er bezahle die Tagesmutter sowie den

Hockeyclubbeitrag, kaufe dem Sohn die notwendigen Hockeyutensilien und versorge

ihn auch sonst mit Kleidern. Die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge müssten

deshalb zumindest im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden, mit der

Folge, dass die durch die Vorinstanz festgelegten Alimente um einen Drittel auf

CHF 2'030.00 zu reduzieren wären.

5.3.1

Die Ehefrau führte im Rahmen der

vorinstanzlichen Parteibefragung aus, sie lebe alleine in der Wohnung, habe

jedoch einen Partner. Wenn ihr Partner Freizeit habe, komme er zu ihr. Er habe

aber in [...] eine eigene Wohnung. Ihr Briefkasten sei angeschrieben mit dem

Namen des Partners, das stimme. Das sei aber, weil er etwas im Internet auf

ihre Adresse in seinem Namen bestellt habe (Protokoll der Parteibefragung der

Ehefrau vom 4. Februar 2022, AS 67 ff., RZ 19 ff.). Der Berufungskläger reichte

eine Foto des Briefkastens der Ehefrau ein (Beilage 9). Danach befindet sich unterhalb

des Namens der Ehefrau ein – offenbar Post-It - Zettel mit dem Namen des

Partners der Ehefrau, der mit Klebeband fixiert ist. Die Ehefrau entgegnet in

ihrer Berufungsantwort, sie habe bei der Vorinstanz erklärt, weshalb der

Briefkasten mit dem Namen ihres Partners versehen wurde. Der Zettel sei längst

entfernt, da er nicht mehr benötigt worden sei. Ihr Partner wohne nicht bei

ihr, sondern nach wie vor in [...]. Zum Beweis dafür reichte sie eine

Wohnsitzbestätigung ein (Beilage 1 der Berufungsbeklagten).

5.3.2

Die unbestrittene Tatsache, dass der

Briefkasten der Ehefrau auch mit dem Namen ihres Partners angeschrieben ist,

deutet in der Tat darauf hin, dass dieser bei ihr wohnt. Die Art und Weise, wie

der entsprechende Zettel am Briefkasten befestigt ist, weist anderseits aber

eher auf ein Provisorium hin. Ob die von der Ehefrau dafür bei der Vorinstanz

abgegebene Erklärung zutrifft oder es sich dabei um eine Schutzbehauptung

handelt, ist unklar. Eindeutig gegen eine Wohnsitznahme von D.___ bei der

Ehefrau spricht die Wohnsitzbescheinigung vom 21. April 2022. Die

Einwohnergemeinde [...] bestätigt damit offiziell, dass D.___ seit 12. Dezember

2014.

bis auf weiteres in ihrer Gemeinde wohnhaft und angemeldet war

beziehungsweise ist (Beilage 1 der Berufungsbeklagten). Bei dieser Ausgangslage

ist nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter im vorliegenden Verfahren, das

summarischen Charakter hat, nicht von einem Konkubinat ausging. Die blossen

Hinweise auf seine eigenen Beobachtungen sowie die (unbelegten) Äusserungen des

Sohnes und der Hausverwaltung vermögen daran nichts zu ändern. Die vom

Amtsgerichtspräsidenten in der Bedarfsrechnung der Ehefrau für den Grundbetrag

und die Wohnkosten eingesetzten Beträge sind daher nicht zu korrigieren. Was

der Berufungskläger mit den gestützt auf weitere Nachforschungen erhobenen

Behauptungen, er habe die Ehefrau bei der Arbeitstätigkeit im Kiosk in […] und

dort auch das Auto ihres Partners erblickt, zu seinen Gunsten ableiten will,

legt er nicht konkret dar. Es hat deshalb auch bei den übrigen Positionen bei

der Bedarfsrechnung des Vorderrichters zu bleiben.

5.4

Die Wohnkosten der Ehefrau beruhen

auf einem vom Ehemann am 22. Oktober 2021 mit der Vermieterin vereinbarten

Mietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 6 der Ehefrau). Der Ehemann schloss am 2.

November 2021 zu den gleichen Bedingungen mit der Ehefrau einen

Untermietvertrag (vorinstanzliche Urkunde 7 der Ehefrau). Er brachte damit zum

Ausdruck, dass der Ehefrau – wohl nicht zuletzt aufgrund des während der

gemeinsamen Zeit gelebten Standards – eine Wohnung in diesem Preissegment

zusteht. Wenn er nun mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 eine Reduktion der

Wohnkosten der Ehefrau verlangt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem

früheren Verhalten. Eine allfällige Kündigung der Wohnung gibt deshalb für sich

alleine keinen Grund ab, bei den Wohnkosten der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt von

einem geringeren Betrag auszugehen.

5.5

Unbegründet ist schliesslich auch

die Forderung des Berufungsklägers, die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge

müssten zumindest im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden. Die Annahme

des Vorderrichters, die Betreuung von C.___ erfolge durch die Parteien je

hälftig, entspricht zwar nicht auf die Stunde genau den effektiven

Aufenthaltszeiten. Wie die Berufungsbeklagte aber zutreffend einwendet, sind

beispielsweise die Schulzeit und die Nächte nicht gleich zu gewichten wie die

effektive Betreuungszeit. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist keine

exakte Mathematikaufgabe, sondern auch mit Ermessensentscheiden verbunden. Die

vom Vorderrichter überaus nachvollziehbar dargestellte Ermittlung des konkreten

Unterhaltsbeitrages ist in diesem Sinne in keiner Weise zu beanstanden und es

kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 11 f., E.

5.1

und 5.2). Sie trägt insbesondere auch den vom Ehemann behaupteten eigenen Auslagen

angemessen Rechnung. Die Berufung ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.

6.1

Vom Berufungskläger angefochten wird

schliesslich auch noch die Zuweisung des Fahrzeugs [...] an die Ehefrau zur

alleinigen Benutzung. Der Amtsgerichtspräsident führt in seinem Entscheid dazu

aus, der Ehemann habe den [...] geleast und der Ehefrau zur Verfügung gestellt.

Diesbezüglich hätten sie am 2. November 2021 eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen,

wonach die Ehefrau das Fahrzeug für die Dauer eines Jahres benutzen könne. Im

Gegenzug habe sie sich verpflichtet, dem Ehemann einen monatlichen Betrag von

CHF 550.00 für Leasingrate sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung zu

bezahlen. Der Ehemann habe mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 die Kündigung

der Nutzungsvereinbarung angedroht, da die Ehefrau der Zahlungspflicht nicht

nachgekommen sei. Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien befinde sich

der [...] aktuell beim Ehemann. Für die Frage der Zuteilung zur Benutzung sei

jedoch die obligationen- oder sachenrechtliche Berechtigung nicht massgebend.

Der Ehemann sei nicht auf das Fahrzeug angewiesen, da er neben dem

Geschäftsauto noch ein weiteres Fahrzeug besitze. Die Ehefrau sei hingegen zur

Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dringend auf das Fahrzeug angewiesen.

Entsprechend sei die Zuweisung zur Benutzung an die Ehefrau zweckmässig und

auch im Interesse des Ehemannes. Da die Ehefrau den vereinbarten Betrag zur

Deckung der Leasingrate sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bisher

nicht bezahlt habe und der Ehegattenunterhalt einen Überschussanteil von CHF

600.00

enthalte, werde der Ehemann berechtigt, die monatlichen Kosten in der

Höhe von CHF 550.00 während der Dauer der Zurverfügungstellung an den

Ehegattenunterhalt anzurechnen, womit er der Ehefrau noch einen monatlich

vorauszahlbaren Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 550.00 zu bezahlen habe.

6.2

Der Berufungskläger rügt, mit der

Zuweisung an die Berufungsbeklagte verstosse die Vorinstanz gegen den bei

Eheschutzmassnahmen geltenden Grundsatz des numerus clausus, handle es sich

doch beim erwähnten [...] weder um eine Wohnung noch um Hausrat gemäss Art. 176

Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde die Zuweisung an die

Berufungsbeklagte der im Leasingvertrag festgelegten Regelung verletzen, wonach

das Leasingfahrzeug nicht dauernd Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfe.

In dem Sinne stelle die entsprechende Anweisung eine rechtswidrige Anordnung

dar. Dass er mit der von ihm und der Berufungsbeklagten abgeschlossenen

Nutzungsvereinbarung gegen den Leasingvertrag verstosse, sei ihm erst im

Nachhinein aufgefallen. Dazu komme, dass sich die Unzuverlässigkeit der

Berufungsbeklagten auch bezüglich des [...] gezeigt habe. So habe sie das Fahrzeug

beschädigt, ohne ihm den Schaden zu melden. Sie habe ihm das Fahrzeug sodann in

einem sehr schmutzigen, nach Rauch stinkenden Zustand übergeben. Es sei nicht zumutbar,

einer solchen Person das Fahrzeug weiterhin zur Verfügung zu stellen. Hinzu

komme, dass der Leasingvertrag per Februar 2023 auslaufe, womit das Fahrzeug

der Leasinggesellschaft zurückzugeben sei und ab diesem Zeitpunkt die

vorinstanzliche Zuweisung ohnehin ins Leere laufe. Es sei ihm nicht zuzumuten,

das Fahrzeug durch Bezahlung des Restwertes zu kaufen, um es hernach weiter der

Berufungsbeklagten zur Verfügung stellen zu können. Aufgrund seiner eigenen Feststellungen

könne die Berufungsbeklagte zudem ein Fahrzeug ihres Konkubinatspartners

benutzen, weshalb sie eben gerade nicht auf den [...] angewiesen sei. Ziffer 5

des angefochtenen Urteils sei deshalb ersatzlos aufzuheben.

6.3

Ist die Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten auch die

Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Der Begriff des Hausrates ist weit zu interpretieren. Dazu gehören nicht nur

Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände zur tatsächlichen Nutzung der ehelichen

Wohnung, sondern auch andere Gegenstände im häuslichen Bereich. Auch ein

Personenwagen kann zum Hausrat im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

gehören. Für die Zuteilung des Hausrates ist entscheidend, welche Regelung

zweckmässig ist, und nicht, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstands ist

oder ein besseres Recht daran hat. Die dingliche oder schuldrechtliche

Berechtigung spielt für die Zuweisung eine untergeordnete Rolle (Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl.

2014, N 2.189 f., S. 164; Ivo Schwander, in: Basler

Kommentar ZGB, 6.

Aufl., N 7 zu Art. 176 ZGB).

6.4

Der vom Ehemann geleaste Personenwagen

ist nach den vorstehenden Grund-sätzen ohne Weiteres als Hausrat im Sinne von

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 zu qualifizieren. Wie es sich mit den von ihm

angerufenen vertraglichen Bestimmungen verhält, kann offen bleiben. Belegt ist,

dass er das Fahrzeug der Ehefrau mit einer Vereinbarung vom 2. November 2021

zur Nutzung überlassen hat (vorinstanzliche Urkunde 8 des Ehemannes). Darauf

ist er zu behaften, auch wenn dies für ihn vertraglich negative Konsequenzen

haben sollte. Sein Standpunkt im vorliegenden Verfahren steht auch in diesem

Punkt im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Eine allfällige Beendigung

des Leasingsvertrags bereits jetzt zu berücksichtigen, wäre nicht zweckmässig. Mit

guten Gründen weist die Ehefrau zudem darauf hin, dass es angesichts der drei

Autos, die der Ehemann zur Verfügung hat (Protokoll der Parteibefragung des

Ehemannes vom 4. Februar 2022, AS 71 ff., RZ 72), nicht angehen kann, dass sie ihren

Freund oder Bekannte für ein solches anbetteln muss. Die Berufung gegen Ziffer

5.

ist unbegründet.

7.1

Die Berufung des Ehemannes muss

vollumfänglich abgewiesen werden. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'032.50 (Entscheidgebühr CHF 1'000.00; Kopien CHF 32.50) und der

Ehefrau die von ihr geforderte Parteientschädigung von CHF 2'973.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Vorinstanz

ist der Ehefrau auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen.

7.2.1

Der Ehemann beantragt für das

Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es sei auf

seiner Seite von einem Überschuss von CHF 600.00 auszugehen und damit zu

rechnen, dass sich die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive Anwaltshonorar

auf über CHF 8'000.00 summierten. Es werde ihm deshalb nicht möglich sein,

diese Kosten innerhalb eines Jahres zu decken.

7.2.2

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

betragen CHF 1'032.50 und die der Gegenseite zu bezahlende Parteienschädigung

rund CHF 3'000.00. Der gleiche Betrag erscheint auch für die eigenen

Anwaltskosten des Ehemannes angemessen. Die von ihm eingereichte Honorarnote

seines Anwalts enthält zwar einen höheren Betrag, aber auch Positionen, die

nicht nötig sind bzw. übersetzt erscheinen (z.B. zwei Stunden zu je CHF 250.00 für

Akten holen beim Richteramt; Gesamtaufwand für Redaktion der Berufung). Die

angemessenen Kosten von CHF 7'000.00 für das Berufungsverfahren kann der

Berufungskläger mit dem von ihm bezifferten Überschuss von CHF 600.00 innerhalb

eines Jahres bezahlen (SOG 2011 Nr. 5). Ob er auch als vermögenslos gilt (er

ist immerhin Eigentümer einer Liegenschaft und eines Autos, das er nicht zur

Ausübung des Berufs benötigt), braucht bei diesem Ergebnis nicht weiter geprüft

zu werden. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist

abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF

1'032.50 hat A.___ zu bezahlen.

4. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'973.70 zu bezahlen. Für

einen Betrag von CHF 2'163.25 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung

des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 810.45 (Differenz zu vollem Honorar), sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Thalmann