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Entscheid

ZKBER.2022.35

Eheschutzmassnahmen

24. Juni 2022Deutsch38 min

verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2010

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

gegen

B.___,

vertreten durch Fürsprecher Guido

Fischer,

Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin

betreffend Eheschutzmassnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 2007

verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2010

hervorgegangen. Seit dem 20. April 2021 leben die Ehegatten getrennt.

2. Am 7. Februar 2022

fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1.

Es

wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

berechtigt sind und seit dem 20. April 2021 getrennt leben.

2.

Die

eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens der

Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3.

Die

gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008, und D.___, geb. 2010, werden für die Dauer

des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4.

Die

Regelung des Kontaktes der Kinder zum Vater wird der freien Vereinbarung der

Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt

keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Vater betreut

die Kinder jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag,

18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das

Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei

Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater

jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

5.

6.

Der

Vater hat für die Kinder folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

-

ab

20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'560.00 (davon CHF 1'400.00

Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt),

-

ab

1. August 2022 (Phase 2): je CHF 2'500.00 (davon CHF 1'745.00 Barunterhalt und

CHF 755.00 Betreuungsunterhalt).

Seit

dem 1. Mai 2021 durch den Ehemann geleistete Zahlungen können angerechnet

werden.

Der

Ehemann ist verpflichtet, die Kinderzulagen zu beantragen und diese rückwirkend

ab 20. April 2021 und künftig den Kindern – zusätzlich zu den vorstehenden

Unterhaltsbeiträgen – zukommen zu lassen.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

7.

8.

Der

Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr persönliche

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen.

9.

12. …

13.

Der

Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 4’000.00 zu

bezahlen. Im Übrigen hat jeder Ehegatte seine Parteikosten selbst zu tragen.

14.

Die

Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat der Ehemann zu bezahlen. Die

Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

15.

Das

Urteil stützt sich auf die beiden beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

3.1 Dagegen erhob der

Ehemann mit Eingabe vom 11. April 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die

Ziffern 3 und 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar

2022 seien aufzuheben und es seien die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008,

und D.___, geb. 2010, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

Dabei sei die Betreuungszeit unter den Eltern nach freier Vereinbarung im

Interesse der Kinder abzusprechen. Der Vater sei für den Nichteinigungsfall

berechtigt zu erklären, seine beiden Söhne jeden Mittwochnachmittag und am

Donnerstag, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis

Montagmittag, 12.00 Uhr zu betreuen.

2.

Ziffer

6 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei

aufzuheben und es seien die vom Vater an die Kinder zu leistenden

Unterhaltsbeiträge ab April 2021 bis und mit März 2022 auf jeweils maximal CHF

1'290.00 (741.00 Bar- und 549.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF

2'388.00 (741.00 Bar- und 1647.00 Betreuungsunterhalt) für D.___ sowie ab 1.

April 2022 auf jeweils maximal CHF 825.00 (CHF 719.00 Bar- und 108.00

Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 1'036.00 (CHF 719.00 Bar- und CHF 317.00

Betreuungsunterhalt) für D.___ festzusetzen. Bereits vom Ehemann an die

Ehefrau geleistete Zahlungen gemäss Teil-Trennungsvereinbarung seien

vollumfänglich anzurechnen.

3.

Ziffer

13 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei

aufzuheben und es sei der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines

Parteikostenbeitrags abzuweisen.

4.

Ziffer

14 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei

aufzuheben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2 Die Ehefrau liess sich

am 25. April 2022 ebenfalls form- und fristgerecht zur Berufung des Ehemannes vernehmen

und stellt die folgenden Anträge:

1.

Die

Berufung des Ehemannes und Berufungsbeklagten [recte Berufungsklägers] sei

vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Ehemannes und

Berufungsklägers.

4.1 Ebenfalls am 11. April

2022 erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022. Sie beantragt Folgendes:

1.

In

Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 6. und 8. des angefochtenen Urteils

vom 7. Februar 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

6. Der

Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

-

ab

20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'352.00 (davon CHF 1'194.00

Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt) eventualiter CHF 3'660.00

(davon CHF 1'400.00 Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt),

-

ab

1. August 2022 (Phase 2): je CHF 4'340.00 davon CHF 2'921.00 Barunterhalt und

CHF 1'419.00 Betreuungsunterhalt, eventualiter CHF 5'370.00 davon CHF 3’951.00

Barunterhalt und CHF 1'419.00 Betreuungsunterhalt).

Der Ehemann ist

verpflichtet, die Kinderzulagen zu beantragen und diese rückwirkend ab 20.

April 2021 und künftig den Kindern - zusätzlich zu den vorstehenden

Unterhaltsbeiträgen – zukommen zu lassen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss

einer ordentlichen Ausbildung.

8. Der

Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren persönlichen

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab

20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): CF 833.00

- ab 1. August 2022

(Phase 2): CHF 4'120.00.

2.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und

Berufungsbeklagten.

4.2 Der Ehemann liess sich

dazu am 25. April 2022 form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die

folgenden Anträge:

1. Die

Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die

beiden Söhne der Parteien seit Geburt und insbesondere seit der Trennung der

Eltern grossmehrheitlich von der Mutter betreut worden seien. Diese sei aktuell

nicht erwerbstätig. Ihr werde ab August 2022 ein 50 % Pensum angerechnet. Beide

Ehegatten seien erziehungsfähig. Die gegenseitige Kommunikation sei schwierig

und der Informationsfluss gestört. Ein diesbezügliches Einvernehmen erscheine

wenig wahrscheinlich, weshalb ein gutes Gelingen der alternierenden Obhut

fraglich erscheine. Beide Kinder hätten Schwierigkeiten in der Schule, weshalb

sie klare Strukturen und Beständigkeit bräuchten. Ein ständiges Hin und Her,

das der alternierenden Obhut inhärent sei, laufe diesem Ziel zuwider. Zudem

lebe der Ehemann derzeit in einem […]zimmer in [...], das nicht geeignet für

die regelmässige Betreuung von Kindern sei. Auch spreche die Distanz zwischen [...]

und [...] gegen die alternierende Obhut. Die Kinder müssten zudem während der

Arbeitszeit des Vaters teilweise drittbetreut werden.

Das von den Parteien seit der Trennung

gelebte Kontaktrecht (jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwochnachmittag)

habe sich offenbar bewährt. Es sei wichtig, dass die Kinder weiterhin einen

regelmässigen Kontakt zum Vater pflegen könnten. Das sei evident für deren

weitere Entwicklung und Identitätsfindung.

Die Unterhaltsbeiträge seien ab Trennung

geschuldet. Die erste Phase dauere bis zum 31. Juli 2022. Ab dem 1. August 2022

sei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 %-Pensums anzurechnen.

Auf denselben Termin seien dem Ehemann analoge Wohnkosten wie der Ehefrau

anzurechnen.

Der Ehemann sei teilweise angestellt und

teilweise selbstständigerwerbend. Gemäss dem Kassenbuch seiner [...] sei der

Ehefrau aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes ein Lohn

ausbezahlt worden. Inzwischen sei sie nicht mehr beim Ehemann angestellt. Sie

sei auf Stellensuche. Ihr sei eine angemessene Übergangsfrist dafür einzuräumen.

Auf die genauen Zahlen wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingegangen.

2.1

Der Ehemann (im

Folgenden auch Berufungskläger bzw. Berufungsbeklagter in der Berufung der

Ehefrau) macht berufungsweise geltend, die Vorderrichterin habe die Voraussetzungen

zur Erteilung der alternierenden Obhut tatsächlich verkannt und rechtlich

falsch gewürdigt. Die von ihr monierte fehlende Struktur und Beständigkeit

könne selbstredend auch bei einer alternierenden Obhut erreicht werden. Der

Vater habe angeboten weiterhin am Mittwochnachmittag und zusätzlich am

Donnerstag persönlich für die Kinder da zu sein. Mit dem Bezug einer Wohnung in

unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung habe er die Voraussetzungen dazu

geschaffen. Bereits heute betreue er die Kinder zusätzlich am

Donnerstagnachmittag.

Die Vorderrichterin habe zudem bei der

Berechnung der Unterhaltsbeiträge den Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt,

worauf im Rahmen der konkreten Berechnung eingegangen wird. Weiter moniert der

Berufungskläger, obwohl die Ehefrau keinen eigenen Antrag auf Unterhalt

gestellt habe, habe ihr die Vorinstanz indirekt einen solchen zugesprochen,

indem sie die Kinder mit je 0,5 «Köpfen» und den Ehemann mit einem «Kopf» am

Überschuss beteiligt habe. Aufgrund der Berechnungen der Vorinstanz stehe zudem

fest, dass kein Parteikostenbeitrag geschuldet sein könne, weil ein massiver

Überschuss vorhanden sei.

2.2

Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau und Berufungsklägerin in der eigenen Berufung) macht

geltend, der Berufungskläger beschränke sich darauf zu behaupten, dass auch bei

alternierender Obhut klare Strukturen und Beständigkeit geschaffen werden

könnten. Mit den übrigen Argumenten der Vorderrichterin setze er sich nicht

auseinander. Die Mutter habe sich seit der Geburt um die Kinder gekümmert. Die

Trennung der Eltern belaste diese sehr und habe zu den bekannten Problemen in

der Schule geführt. Gerade in dieser Situation seien Stabilität und klare

Strukturen sehr wichtig für die Kinder. Ihre Kinderzimmer in der vormals

ehelichen Wohnung seien ihr Rückzugsort. Dieser würde ihnen beim Vater fehlen. Der

Vater müsse zudem als [...] zwingend Pikettdienst leisten. So sei es bereits

wenige Male vorgekommen, dass er die Ehefrau informiert habe, er müsse sofort [...],

sie solle die Kinder holen bzw. diese könnten erst später zu ihm kommen. Auch

sei ein konkretes Betreuungskonzept unabdingbar. Es sei am Ehemann dieses

darzulegen. Dass er eine Wohnung in der Nähe der Ehefrau bezogen habe, könnte

ein Argument für die alternierende Obhut sein. Das könne aber nicht die

fehlenden Betreuungsstrukturen ersetzen. Sie liege zudem weiter von der Schule

der Kinder entfernt als diejenige der Ehefrau. Unzutreffend sei, dass der

Ehemann die Kinder auch jeden Donnerstagnachmittag betreue. Insgesamt seien

keine Gründe ersichtlich, weshalb die alternierende Obhut angeordnet werden

sollte.

Die Einkommensberechnung der Vorinstanz für

den Ehemann in der ersten Phase sei nicht zu beanstanden. Die Ehefrau habe

schon zahlreiche Bewerbungen geschrieben, aber bis dato keine Anstellung

gefunden. Von November 2021 bis Mitte März 2022 habe sie Taggelder der

Arbeitslosenkasse, insgesamt einen Betrag von CHF 5'031.00, bezogen. Das

entspreche einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 315.00 in der ersten

Phase (16 Monate). Ihre Arbeit in […] des Ehemannes habe sich auf […]

beschränkt. Da die neu angestellte […] auch verrechenbare Arbeiten erledige,

sei davon auszugehen, dass der Lohn des Ehemannes durch ihre Anstellung nicht

sinke. Die Vorinstanz habe der Ehefrau fälschlicherweise, trotz konkretem

Antrag, keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen, was sie mit einer

eigenen Berufung korrigieren lassen wolle. Der Ehemann verkenne bei seiner Rüge

bezüglich des Prozesskostenvorschusses, dass dieser bei Einleitung des

Verfahrens erfolge und nicht im Nachhinein. Mit den zutreffenden Überlegungen

der Vorinstanz setze er sich nicht auseinander.

3.1

Die Ehefrau macht berufungsweise

geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag

zugesprochen mit der Begründung, dass sie diesen nicht beziffert habe. Der

Begründung ihres Antrags sei die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages

zu entnehmen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausreichend sei.

Bezüglich des Einkommens des Ehemannes sei zu berücksichtigen, dass dieser 2019

knapp CHF 180'000.00 verdient habe. 2020 habe er sich selbstständig gemacht.

Die Vorinstanz gehe für beide Phasen von einem Einkommen von knapp CHF

11'000.00 aus. Dabei verkenne sie, dass es praxisgemäss rund zwei bis drei

Jahre dauere, bis wieder ein volles Einkommen erzielt werde. Aufgrund der

konkreten Entwicklung scheine es angemessen, von zwei Jahren auszugehen, zumal

er eine bestehende […] übernommen habe. Der Ehemann habe als echte Noven die

Jahresabschlüsse 2020 und 2021 einzureichen. Die Vorinstanz sei davon

ausgegangen, die Ehefrau könne als ausgebildete [...] ein monatliches Einkommen

von netto CHF 2’708.00 erzielen. Diese stamme aus [...]. In [...] oder in der

Schweiz habe sie nie gearbeitet und auch keine Ausbildung absolviert. Ihre

Ausbildung werde in der Schweiz nicht anerkannt und sie spreche nur ungenügend

Deutsch. Sie sei höchstens befugt, [...] zu unterrichten. Daher könne sie

lediglich als Hilfskraft arbeiten. Die Senkung der Wohnkosten der Ehefrau in

der zweiten Phase begründe die Vorinstanz nicht. Sollte sie zum Umzug gezwungen

sein, so würden die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen.

3.2

Der Ehemann macht

geltend, die Vorinstanz habe der Ehefrau fälschlicherweise indirekt einen

Unterhaltsbeitrag zugesprochen, indem sie ihren Überschuss anteilsmässig auf

ihn und die Kinder aufgeteilt habe. Korrekterweise hätte dieser allein ihm

zugesprochen werden müssen. Entgegen der Behauptung der Ehefrau ergebe sich die

Bezifferung ihres Unterhaltsantrags nicht aus der Begründung. Richtig sei

einzig, dass der Vertreter der Ehefrau an der Verhandlung eine Berechnung

dargelegt habe. Hingegen sei nie die Rede von einem Unterhaltsbeitrag an die

Ehefrau gewesen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Dispositionsmaxime

nicht verletzt. Die Ehefrau übersehe auch, dass der Ehemann gezwungen gewesen

sei, sich selbstständig zu machen, zumal seine frühere Arbeitgeberin den

Arbeitsvertrag mit ihm aufgelöst habe. Eine Erhöhung des Einkommens während der

Trennung stehe nicht zur Diskussion. Eine solche habe die Ehefrau auch bei der

Vorinstanz nicht behauptet. Die neuen Behauptungen seien daher verspätet. Hingegen

sei das Einkommen der Ehefrau bereits ab April 2022 zu erhöhen. Diese sei

bereits erwerbstätig. Offenbar erteile sie […]. Gemäss ihrem Lebenslauf habe

sie in [...] als [...] gearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit beim Ehemann habe

sie auch Kenntnisse im Umgang mit Computern. Ein allfälliger Umzug reisse die

Kinder weder aus ihrer Umgebung noch sei damit das Kindeswohl gefährdet. In der

erwähnten Preisklasse sei in [...] Wohnraum verfügbar. Die Unterhaltsberechnung

der Ehefrau beruhe auf falschen Annahmen und Budgetpositionen.

3.3

Mit Eingabe vom 5. Mai

2022.

replizierte die Ehefrau dahingehend, dass die Kinder lediglich ab und zu

am Mittwochnachmittag zum Vater gingen. Dieser teile meist erst kurz vor Mittag

mit, ob er die Kinder am Nachmittag betreuen könne. Häufig habe er während der

Arbeitswoche keine Zeit, um die Kinder zu betreuen. Auch am Wochenende müsse

sie bereit sein, die Kinder zu übernehmen, falls der Vater in [...] oder ins [...]

gerufen werde. Dieses unstete Verhalten habe sich in letzter Zeit akzentuiert.

4.1

Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im

Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein

Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter

ZGB; s. dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018

E. 3.1). Der Entscheid über eine alternierende

Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalles zu treffen (dazu BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, N.

17.113). Leitprinzip ist dabei das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der

Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu

treten (Urteile 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, nicht publ. in: BGE 146 III 203,

Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1;

Leuenberger: Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019 S.

1102.

f.). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das

Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer

diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen

(Urteil 5A_794/2017 a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl

als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit

Hinweis). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der

entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den

Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5.5 S. 212).

Ob

die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem

Dispositiv

Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das

bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart

und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen

hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem

Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweisen).

Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst

die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass

die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut

organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die

praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig

und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu

kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer

alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres

auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die

einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur

dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden

Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten

können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut

dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen

Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615

f.).

Zu

berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz

zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die

Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich

bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn

die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere

Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu

betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)

Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile

5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014

E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es

bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der

Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1

ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall

entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von

Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu

interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen

Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die

Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das

Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen

Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht

es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld

grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient

besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische

Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert

(BGE 142 III 612 E.3 S. 616). Sodann sind die betroffenen Kinder durch das

Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise anzuhören

(Art. 298 Abs. 1 ZPO). Es besteht eine Rechtspflicht der Gerichte,

urteilsfähige Kinder in allen Verfahren, die es unmittelbar berühren anzuhören

(BGE 124 III 90 E 3a).

4.2 Die Vorderrichterin hat ausgeführt, dass die Kinder der

Parteien seit ihrer Geburt und insbesondere auch seit der Trennung der Eltern

grossmehrheitlich durch die Mutter betreut worden seien, was der Vater nicht

bestreitet. Er stört sich daran, dass die Vorderrichterin «fehlende Strukturen»

auf seiner Seite und ein «ständiges Hin und Her» als Gründe für die Abweisung

der alternierenden Obhut genannt habe.

Der

Berufungskläger reisst die von der Vorderrichterin verwendeten Begriffe aus dem

Zusammenhang. Vorab ist festzuhalten, dass sich ihre Überlegungen auf den

damaligen Wohnsitz des Vaters in [...] bezogen. Heute leben beide Parteien in [...],

nur wenige hundert Meter auseinander, so dass ein Wechsel der Kinder innerhalb

der Gemeinde stattfinden könnte. Dass sie von der Wohnung des Vaters einen um einige

hundert Meter längeren Schulweg hätten, ist nicht von Bedeutung. Den beiden 14-

und 12-jährigen Kindern wäre auch der längere Weg ohne weiteres zuzumuten. Der

Wohnsitz des Vaters ist nach dem Umzug kein Argument mehr gegen die

alternierende Obhut.

Die

Vorderrichterin hat eingehend begründet, weshalb vorliegend ein Obhutswechsel

alle paar Tage zwischen Vater und Mutter nicht dem Kindeswohl entspricht. Damit

setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Allein die Behauptung,

dass dem nicht so sei, ist als Begründung nicht ausreichend. Auch die Tatsache,

dass ergänzende Betreuungsangebote genutzt werden müssen, sobald die Mutter

eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ändert nichts an der schlüssigen Argumentation

der Vorderrichterin. Der Behauptung, dass der Berufungskläger die Kinder «regelmässig»

am Mittwochnachmittag und neu zusätzlich auch am Donnerstagnachmittag betreue,

widerspricht die Berufungsbeklagte. Nach ihrer Darstellung soll es sich um zwei

einzelne Donnerstagnachmittage gehandelt haben. Auch die Betreuung am

Mittwochnachmittag erfolge nur unregelmässig. Zudem macht sie darauf

aufmerksam, dass sie gelegentlich kurzfristig einspringen müsse, wenn der

Ehemann während seiner Betreuungszeit überraschend in [...] oder ins [...]

müsse.

Es

wird nicht verkannt, dass sich die Kinderbetreuung in den ersten Monaten nach der

Trennung einspielen muss, was zuweilen anspruchsvoll sein kann. Hingegen zeigen

gerade die Ausführungen der Ehefrau, wie wichtig konkrete Vereinbarungen und verlässliche

Betreuungsstrukturen sind. Es scheint dem Ehemann nicht klar zu sein, dass er innerhalb

seines Betreuungsanteils für die Kinderbetreuung selbstständig verantwortlich

ist und diese organisieren muss (vgl. ZKBER.2020.73 E. 3.2.2.2). Er kann die

Kinderbetreuung nicht nach Belieben an die Ehefrau delegieren. Das mangelnde

Bewusstsein des Vaters zeigt sich auch darin, dass er keine fixe Regelung

Betreuungsanteile will, sondern beantragt, dass es der freien Absprache der

Eltern überlassen werde, diese zu bestimmen. Er übersieht, dass sich die

alternierende Obhut gerade durch konkrete Betreuungsanteile beider Eltern

auszeichnet. Innerhalb seines Betreuungsanteils ist sodann jeder Elter

verpflichtet, selbstverantwortlich für eine adäquate Betreuung der Kinder zu

sorgen. Da die alternierende Obhut systemimmanent durch einen stetigen Wechsel

der Kinder zwischen den Wohnsitzen der Eltern gekennzeichnet ist, ist es umso

wichtiger, dass diese zuverlässig wissen, wann sie wo betreut werden. Ansonsten

besteht die Gefahr, dass sie durch die unregelmässigen Wechsel zwischen den

Eltern überfordert werden. Es kann kein Dauerzustand sein, dass die Ehefrau nolens

volens kurzfristig einspringen muss, weil der Ehemann seine Betreuungszeit

nicht selber abdecken kann. Das wird auch tatsächlich nicht mehr möglich sein,

sobald diese ebenfalls erwerbstätig und nicht mehr beliebig verfügbar ist. Die

Feststellung der Vorderrichterin über die fehlenden Betreuungsstrukturen auf

Seiten des Ehemannes ist daher nach wie vor zutreffend. Entgegen der Ansicht

des Ehemannes sind die Fixierung der Betreuungsanteile der Eltern und das

Betreuungskonzept keine vernachlässigbaren Details, sondern zentrale Punkte der

alternierenden Kinderbetreuung, zumal diese gerade bei grossem

Einkommensgefälle zwischen den Eltern auch Einfluss auf die Höhe der

Unterhaltsbeiträge haben. Der Antrag des Ehemannes auf Anordnung der

alternierenden Obhut wird daher abgewiesen.

5.1 Beide Ehegatten bemängeln die Einkommens- und Unterhaltsberechnung

der Vorderrichterin. Der Berufungskläger moniert die Feststellung seines

Einkommens in der ersten Phase von April 2021 bis Juli 2022 als zu hoch, da er

erst dabei sei, seine [...] aufzubauen und ihm die Vorderrichterin

fälschlicherweise das Einkommen der Ehefrau angerechnet habe, obwohl der Lohn

an sie bezahlt worden sei. Die Vorinstanz hat dem Ehemann über beide Phasen ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'930.00 angerechnet. Er ist ausgebildeter [...]

und hat sowohl in [...] als auch in der Schweiz auf diesem Beruf gearbeitet.

2018 hat er in [...] als Angestellter ein Jahreseinkommen von EUR 121'820.00

verdient (Urk. 11 des Ehemannes) und 2019 ein solches von CHF 174’393.00 (Urk.

12 des Ehemannes) und 2020 gemäss Lohnausweisen der [...] und von [...] ein

solches von CHF 145’731.00 (Sammelurk. 14 des Ehemannes) in der Schweiz

(jeweils ohne Kinderzulagen).

5.2 Der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, hat

nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt

der Kinder zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen der

Kinder, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen

und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen

des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses nicht ausreicht, um den

ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet

werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E.

4a, 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die

kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres

Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es

nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden

können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein

höheres Einkommen zu erzielen. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders

hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (Cyrill

Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285 ZGB).

5.3 Der Berufungskläger ist [...]. Er hat bis Ende Mai 2020 bei [...]

gearbeitet. Per 1. Juli 2020 hat er [...] in [...] gemietet und arbeitet seither

als selbstständiger [...]. Daneben war er von Juni bis November 2020 bei einem [...]

in [...] angestellt. Zudem arbeitet er als [...] der [...] in [...]. Es wird

nicht verkannt, dass der Aufbau einer eigenen [...] einige Zeit in Anspruch

nimmt und mit Investitionen verbunden ist, die v.a. zu Beginn der

Selbstständigkeit den Gewinn stark belasten. Der Berufungskläger hat

vorinstanzlich angegeben, dass der [...]aufbau rund 3 Jahre in Anspruch nehmen

werde (AS 69). Die Ehefrau will ihm lediglich deren zwei zugestehen. Praxisgemäss

wird für das Einkommen von selbstständig erwerbenden Personen auf den

durchschnittlichen Gewinn von drei bis fünf Geschäftsjahren abgestellt. Das ist

vorliegend nicht möglich, da der Ehemann seine [...] erst vor zwei Jahren neu

eröffnet hat. Der Jahresabschluss 2020 (Urkunde, Urk. 13 des Ehemannes) und das

Kassabuch (Urk. 8 des Ehemannes) sind im Hinblick auf die effektiven

Verdienstmöglichkeiten wenig aussagekräftig. Das gilt umso mehr, als der

Berufungskläger zur gleichen Zeit bei einem [...] in [...] angestellt war und

dort einen monatlichen Nettolohn von CHF 10'233.00 verdient hat (Urkunde, Urk.

4 des Ehemannes). Die Einkommen des Berufungsklägers der vergangenen Jahre als

angestellter [...] haben hingegen gezeigt, dass er über eine Zeitspanne von

drei bis fünf Jahren gerechnet, ohne weiteres in der Lage ist, ein monatliches

Einkommen von CHF 10'930.00 zu erzielen, wie ihm die Vorderrichterin

angerechnet hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch sinnvoll, dem

Berufungskläger über beide Phasen denselben Lohn anzurechnen. Nur der Vollständigkeit

halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine allfällige Arbeitslosenentschädigung

höher als das vom Berufungskläger veranschlagte Einkommen ausfallen würde. Auch

zeigt ein Blick auf die einschlägigen Stellenportale, dass diverse Stellenangebote

für [...] ausgeschrieben sind, so dass es ihm freistünde, jederzeit wieder eine

Anstellung anzunehmen, die notorischerweise mindestens in dieser Grössenordnung

bezahlt werden. Ob der Ehemann in den kommenden Jahren sein Einkommen so erheblich

wird steigern können, wie die Ehefrau behauptet, ist reine Spekulation. Solche

sind im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht angezeigt, zumal

Eheschutzmassnahmen wie vorsorgliche Massnahmen erleichtert abgeändert werden

können. Immerhin hat der Ehemann vorinstanzlich eingeräumt, dass in rund drei

Jahren wieder mit einem Einkommen wie 2019/2020 gerechnet werden dürfe

(Aktenseite, AS 69). Es gibt somit keinen Grund, von einem tieferen Einkommen

als die Vorderrichterin auszugehen.

Die Ehefrau verlangt in ihrer Berufung, in der zweiten Phase ab

August 2022 sei beim Ehemann von einem monatlichen Einkommen von CHF 20'000.00

auszugehen. Sie begründet das damit, dass der Aufbau einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss zwei bis drei Jahre dauere, weshalb er ab

August 2022 mit einem monatlichen Einkommen von CHF 20'000.00 rechnen könne. Das

ist reine Spekulation, die nicht geeignet ist, die Überlegungen der

Vorderrichterin zu erschüttern. Es wird auf die obigen Erwägungen verwiesen.

Die Berufungsklägerin ist zudem nicht in diesem Umfang beschwert, zumal sie

vorinstanzlich noch von einem erzielbaren Einkommen von monatlich CHF 14'000.00

ausgegangen ist. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass

es der Ehefrau unbenommen ist, zu gegebener Zeit Auskunft über das Einkommen

des Ehemannes zu verlangen und allenfalls eine Abänderung des Eheschutzurteils

zu verlangen.

5.4.1 Vor der Trennung hat der Ehemann der Ehefrau für ihre

Tätigkeit in seiner […] einen Nettolohn von monatlich CHF 2'407.30 bezahlt. Das

Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juni 2021 gekündigt. Unklar ist, ob sich die

Kündigungsfrist infolge der Krankheit der Ehefrau verlängert hat (Urk. 11 der

Ehefrau). In den Monaten November 2021 bis März 2022 hat die Ehefrau zudem

total 90 Arbeitslosentaggelder von CHF 61.20 brutto bezogen.

Von

der Trennung bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die Ehefrau noch

zwei ganze Monatslöhne à CHF 2'407.30 sowie den Lohn für 10 Tage im April

(2'407.30 : 3) CHF 802.45 verdient. Die Arbeitslosentaggelder belaufen sich auf

total CHF 5'508.00 brutto abzüglich 7,81 % Sozialleistungen d.h. auf CHF

5'077.80 netto. Die Ehefrau hat somit in der ersten Phase von 20. April 2021

bis zum 31. Juli 2022 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund CHF 750.00

netto (CHF 10'694.85 :14,3) erzielt, das sie sich anrechnen lassen muss.

5.4.2 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass ihr eine Erwerbstätigkeit

zuzumuten ist. Sie macht jedoch geltend, ihre Ausbildung sei in der Schweiz

nicht verwertbar. Zudem seien ihre Deutschkenntnisse mangelhaft. Sie müsse sich

daher um eine Stelle im Tieflohnbereich bewerben und könne mit einem 50 %

Pensum lediglich rund CHF 1'750.00 netto pro Monat verdienen. Mit ihrer

Berufung hat die Ehefrau einen Lebenslauf eingereicht. Daraus geht hervor, dass

sie in ihrem Heimatland einen Bachelorabschluss in [...] erworben hat. Ihr

Sprachniveau für Deutsch gibt sie mit C1 (fachkundige Sprachkenntnisse) und

diejenigen in Englisch mit B1 (fortgeschrittene Sprachverwendung) an. In [...]

hat sie als [...] u.a. für verschiedene Amtsstellen gearbeitet. Vor diesem

Hintergrund ist schwer verständlich, dass sie sprachliche Probleme haben soll. Der

hochdeutschen Sprache sollte sie mit diesem Hintergrund jedenfalls ausreichend

mächtig sein, um im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Es ist ihr demnach zuzutrauen,

dass sie [...] oder [...] könnte, wie sie das bereits in [...] getan hat. Dass

ihr Diplom als [...] in der Schweiz nicht gültig ist, ist kurzfristig ein

Hindernis, ihre Kompetenzen voll auszuschöpfen. Hingegen kann sie die nötigen

Weiterbildungen absolvieren, um dieses Manko auszumerzen. Das gilt umso mehr,

als ihr die Vorinstanz eine lange Übergangsfrist zum Einstieg ins Erwerbsleben

zugestanden hat. Das ist auch nicht zu beanstanden, da sie erstmalig auf dem

freien Markt eine Anstellung in der Schweiz anstrebt. Die Anrechnung eines

erzielbaren Einkommens von monatlich CHF 2'708.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn)

ab August 2022 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

6.1 Der Ehemann moniert, dass die Vorderrichterin der Ehefrau ab

Trennungstag CHF 100.00 für Arbeitsbemühungen zugestanden habe, da diese

keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen habe, während sie noch bei ihm

angestellt gewesen sei. Der Ehemann hat das Anstellungsverhältnis mit der Ehefrau

am 27. Mai 2021 gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt war die Ehefrau gehalten, sich

um eine Anstellung und/oder die nötigen Weiterbildungen zur Steigerung ihrer

Erwerbschancen zu besuchen. Mithin würde gerade einmal ein Monatsbetreffnis von

CHF 100.00 wegfallen, was insgesamt nicht ins Gewicht fällt.

6.2 Die Vorderrichterin hat der Ehefrau Parkplatzkosten von CHF

130.00 pro Monat angerechnet. Der Berufungskläger macht geltend, ein solcher

sei weder nötig noch ausgewiesen. Ab August 2022 würden ihr ausserdem CHF

250.00 für den Arbeitsweg angerechnet. Mit der Begründung der Vorderrichterin,

weshalb sie der Ehefrau den Parkplatz angerechnet hat, setzt sich der

Berufungskläger nicht auseinander, weshalb die Berufung in diesem Punkt

ungenügend begründet ist.

6.3.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau habe

aus der zu teuren Wohnung auszuziehen. Bereits ab April 2022 und nicht erst ab

August 2022 seien ihr tiefere Mietkosten anzurechnen. Die eheliche Wohnung, in

der die Ehefrau nach wie vor mit den Kindern lebt, kostet monatlich CHF 2'000.00

inkl. Nebenkosten. Die Vorderrichterin hat die Reduktion der Wohnkosten der

Ehefrau damit begründet, dass die Wohnkosten beider Ehegatten anzugleichen

seien (Ziff. II 3.8.2 des Urteils vom 7. Februar 2022). Die Ehefrau hat dies in

ihrer Berufung gerügt. Sie wehrt sich gegen die Reduktion ihrer Wohnkosten ab

August 2022 auf monatlich CHF 1'500.00. Sie macht geltend, diesbezüglich sei

ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Mit der Begründung der Vorderrichterin setzt

sie sich nicht auseinander. Sie macht geltend, aufgrund der finanziellen

Verhältnisse der Parteien seien monatliche Wohnkosten von CHF 2'000.00 mehr als

angemessen.

6.3.2 Der Vorwurf des mangelnden rechtlichen Gehörs der Ehefrau geht

ins Leere. Der Ehemann hat bereits in seinem ersten Parteivortrag vor der Vorderrichterin

die Reduktion der Wohnkosten verlangt (vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 69). Die

Ehefrau hatte Gelegenheit darauf zu replizieren oder sich im Schlussvortrag

dazu zu äussern, was sie nicht getan hat.

6.3.3 Indessen hat der Ehemann per März 2022 eine Wohnung in der

Nähe von Ehefrau und Kindern bezogen, die monatlich CHF 1'570.00 (inkl. NK)

kostet, was er in der Berufung geltend macht. Die Vorderrichterin hat ihm für

die zweite Phase Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet. Sie hat indessen

übersehen, dass sich der Wohnkostenanteil der Ehefrau in der ehelichen Wohnung nach

Abzug der Anteile der Kinder auf CHF 1'460.00 beläuft. Mithin ist dem Grundsatz

der Gleichbehandlung der Ehegatten mit der Anrechnung der aktuellen Wohnung des

Ehemannes Genüge getan. Zudem ist es im Interesse der Kinder in der ehelichen

Wohnung zu verbleiben. Im Rahmen der Offizialmaxime für die Kinderbelange ist

es dabei zu belassen. Damit erübrigt es sich, über den Antrag des Ehemannes auf

eine Senkung der Wohnkosten von Ehefrau und Kindern per April 2022 zu

entscheiden.

6.4 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die Vorinstanz ihm

nur die obligatorischen KVG-Prämien angerechnet habe. Die VVG-Versicherung habe

dem ehelichen Standard entsprochen und müsse deshalb angerechnet werden. Diesbezüglich

ist der Berufungskläger nicht beschwert, weshalb auf diese Rüge nicht

eingetreten werden kann. Bei der Vorinstanz hat er ausdrücklich verlangt, dass in

der Bedarfsberechnung nur die KVG-Prämien berücksichtigt werden dürften (vgl.

Verhandlungsprotokoll, AS 70). Ohnehin ist die Berücksichtigung der VVG-Prämien

mehr oder weniger «erfolgsneutral» wenn es bei beiden Ehegatten gleich

gehandhabt wird, was vorliegend der Fall ist.

7.1 Die Ehefrau macht des Weiteren geltend, dass sie bei der

Vorinstanz einen persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangt habe und die

Vorderrichterin diesen zu Unrecht infolge mangelnder Präzisierung abgewiesen

habe. Die Vorderrichterin hielt dafür, dass die Ehefrau die Unterhaltsbeiträge

nie beziffert habe, obwohl das zweifellos möglich gewesen wäre. Der

Berufungsbeklagte macht geltend, die Ehefrau habe lediglich einzelne

Budgetpositionen vorgebracht. Es sei der Vorderrichterin nicht zuzumuten

gewesen, daraus ein Rechtsbegehren abzuleiten.

Für

den Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime, d.h. dass die auf

Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind. Daran ändert auch die im

Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts, zumal diese lediglich

die Sammlung des Prozessstoffs betrifft. Die Untersuchungsmaxime hat auch

keinen Einfluss darauf, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der

Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Die Rechtsfolge des

Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des

überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung). Daraus folgt, dass

auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich

aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt oder, im Fall

zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.

Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617

E. 5 f. mit diversen Hinweisen).

7.2 Die Berufungsklägerin hat an der vorinstanzlichen Verhandlung unter

Ziff. 6 beantragt, dass ihr der Ehemann mit Wirkung ab getrennter Wohnsitznahme

persönliche Unterhaltsbeiträge bezahle. Sodann hat sie unter dem Titel «Offener

Hauptpunkt sind die Unterhaltsbeiträge» eine Bedarfsberechnung präsentiert und

für sich ein Manko von CHF 3'490.00 errechnet, das sie als Betreuungsunterhalt

auf die beiden Söhne aufteilte und einen Überschussanspruch von CHF 1'976.00, den

sie für sich reklamierte (vgl. AS 66 f.). Daraus ergibt sich im Sinn der oben

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres, was die Ehefrau

wollte, nämlich einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF

1’976.00 und CHF 3'490.00 in Form von Betreuungsunterhalt für die beiden Söhne.

Mithin steht vorliegend maximal ein monatlicher Ehegeattenunterhalt von CHF

1'976.00 zur Diskussion. Soweit die Ehefrau im Berufungsverfahren mehr

verlangt, ist sie nicht beschwert.

7.3 Nachdem klar ist, dass die Ehefrau vorinstanzlich einen

Unterhaltsbeitrag beantragt hat und ihr im Berufungsverfahren einer

zugesprochen wird, kann offengelassen werden, wie der Überschuss auf den

Ehemann und die Kinder zu verteilen wäre, wenn sie keinen solchen erhalten

würde.

8.1 Nach dem oben

gesagten, bleibt es in der ersten Phase ab Trennungsdatum (20. April 2021) bei folgender

Bedarfsrechnung, die sich von derjenigen der Vorderrichterin nur durch die

geänderten Steuerbetreffnisse unterscheidet.

Ehemann Ehefrau C.___ D.___

Grundbetrag

1200

1350

---

---

Zuschlag für Kinder

---

---

600

600

./. in Drittbetreuungskosten

---

---

Miete/Hypothekarzins

460

1630

---

---

Nebenkosten

370

---

---

Anteil Kinder

-540

270

270

./. Wohnbeiträge erwachsene Personen

Krankenversicherungsprämien Erwachsene

263

383

---

---

Krankenversicherungsprämien Kinder

---

---

137

137

Telekommunikation/Mobiliarversicherung

100

100

---

---

Arbeitsweg

0

100

Zuschlag für auswärtiges Essen

Berufszuschlag

---

---

Laufende Steuern

407

960

Schuldentilgung

---

---

Drittbetreuung Kinder

---

---

Weitere besondere Auslagen für Kinder

hauptbetreuender Elternteil

---

---

Weitere besondere Auslagen für Kinder

nicht hauptbetreuender Elternteil

---

---

---

Beiträge an Berufsverbände

---

---

Weiterbildung

---

---

Besondere Krankheitskosten

Private Vorsorge/Lebensversicherungen

0

---

---

Unterhaltsbeiträge an Dritte

---

---

Weitergeleitete Familienzulagen

---

---

Parkplatz

130

Total

2430

4483

1007

1007

Das Gesamteinkommen der

Ehegatten und Kinder beläuft sich in der ersten Phase auf CHF 12'080.00 pro

Monat (Ehemann CHF 10'930.00, Ehefrau CHF 750.00, Kinder je CHF 200.00). Nach

Abzug des Bedarfs von total CHF 9'050.00 verbleibt ein Überschuss von CHF 3'153.00

der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen

ist, d.h. je CHF 1'027.00 pro Elter bzw. CHF 513.00 pro Kind.

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind

demnach in der ersten Phase festzusetzen auf je CHF 3’200.00 (CHF 1333.00 Bar-

und CHF 1’867.00 Betreuungsunterhalt). Der Ehegattenunterhalt wird auf CHF 833.00

festgesetzt, wie die Ehefrau beantragt hat.

8.2 In der zweiten Phase

ab August 2022 ist beim Ehemann nach wie vor von einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 10'930.00 auszugehen und der Ehefrau ein erzielbares

Nettoeinkommen von CHF 2'708.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angerechnet.

Dasjenige der Söhne bleibt bei je CHF 200.00. Das Gesamteinkommen der Familie

beläuft sich auf CHF 14'038.00.

In der zweiten Phase ab 1. August 2022

ergibt sich folgender Bedarf:

Ehemann Ehefrau C.___

D.___

Grundbetrag

1200

1350

---

---

Zuschlag für Kinder

---

---

600

600

./. in Drittbetreuungskosten

---

---

Miete/Hypothekarzins

1570

1630

---

---

Nebenkosten

370

---

---

Anteil Kinder

-540

270

270

./. Wohnbeiträge erwachsene Personen

Krankenversicherungsprämien Erwachsene

263

383

---

---

Krankenversicherungsprämien Kinder

---

---

137

137

Telekommunikation/Mobiliarversicherung

100

100

---

---

Arbeitsweg

0

250

Zuschlag für auswärtiges Essen

100

Berufszuschlag

---

---

Laufende Steuern

694

1108

Schuldentilgung

---

---

Drittbetreuung Kinder

---

---

Weitere besondere Auslagen für Kinder

hauptbetreuender Elternteil

---

---

Weitere besondere Auslagen für Kinder

nicht hauptbetreuender Elternteil

---

---

---

Beiträge an Berufsverbände

---

---

Weiterbildung

---

---

Besondere Krankheitskosten

Private Vorsorge/Lebensversicherungen

0

---

---

Unterhaltsbeiträge an Dritte

---

---

Weitergeleitete Familienzulagen

---

---

PP

130

Total

3927

4781

1007

1007

Der Bedarf beläuft sich in dieser Phase auf total CHF

10'722.00 Die Familie realisiert einen monatlichen Überschuss von CHF 3'316.00,

der wiederum auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen ist. Der Anteil pro

Elternteil beläuft sich folglich auf CHF 1'105.00 und derjenige pro Kind auf

CHF 553.00.

Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in dieser Phase auf je

CHF 2'400.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 1'040.00 Betreuungsunterhalt) und der

Ehegattenunterhalt auf CHF 1’100.00 festzusetzen.

8.3 Der Berufungskläger moniert weiter, dass ihn die

Vorderrichterin verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten einen

Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Die Vorderrichterin hat das

begründet mit der ehelichen Beistandspflicht und der Feststellung, dass die

Ehefrau mittellos sei. Der Berufungskläger macht geltend, entgegen diesen

Ausführungen habe die Vorderrichterin in der ersten Phase einen monatlichen

Überschuss von CHF 1'249.00 aus- und diesen dem Barbedarf der Kinder zugewiesen.

Daraus seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens problemlos zu decken. Die

Berufungsbeklagte macht geltend, die Berechnung des Prozesskostenvorschusses

erfolge aufgrund der Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens. Der den Kindern

zugewiesene Überschussanteil könne nicht für die Finanzierung des Verfahrens

verwendet werden.

8.4 Der angefochtene Entscheid hat das

vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Die Frage nach einem

Prozesskostenvorschuss ist in diesem Verfahrensstadium obsolet. Bevorschusst

können nur Kosten werden, die noch nicht angefallen sind. In Fällen wie diesem ist

einem noch nicht beurteilten Antrag auf Prozesskostenvorschuss in dem Sinne

Rechnung zu tragen, dass – vorausgesetzt, es besteht ein Anspruch darauf – die

entsprechende Partei dazu verpflichtet wird, einen Teil oder die gesamten

Gerichts- und Parteikosten zu übernehmen. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht

ausdrücklich vor, dass in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, wonach

die Prozesskosten der unterliegenden Partei zu auferlegen sind, abgewichen

werden kann. Der ehelichen Beistandspflicht oder Unterhaltspflicht des anderen

Ehegatten ist im Eheschutzverfahren somit in der Regel im Kostenentscheid

Rechnung zu tragen (vgl. ZKBER.2014.44).

8.5 Entgegen den Ausführungen der

Ehefrau ist diese auch nicht mittellos. Die Vorderrichterin hat im Zusammenhang

mit der Anordnung der Gütertrennung ausgeführt, dass die Ehegatten in [...]

über eine Eigentumswohnung und diverse Konti verfügten (Urteil Ziff. II 4.). Der

Ehemann, auf dessen Namen diese Vermögenswerte offenbar lauten, ist daher zu

verpflichten, der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche

einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das drängt sich umso mehr auf, als

vorinstanzlich die Gütertrennung angeordnet wurde und jeder Ehegatte die

güterrechtliche Auseinandersetzung verlangen kann.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die

Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Die Vorderrichterin hat ihren Kostenentscheid damit

begründet, dass der Ehemann über einen mehr als erheblichen Überschuss verfüge

und per Saldo 31.12.2020 über ein Vermögen von rund CHF 410'000.00 verfügt

habe, weshalb er ohne weiteres in der Lage sei, die Gerichtskosten zu bezahlen.

Der Berufungskläger

beantragt, dass die vorinstanzlichen Kosten zu halbieren und die Parteikosten

wettzuschlagen seien. Er macht geltend, der den Kindern zugesprochene

Überschuss von monatlich CHF 1'249.00 reiche aus, um den Verfahrenskostenanteil

der Ehefrau innert weniger Monate problemlos zu decken. Die Berufungsbeklagte

beruft sich darauf, dass die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und

Unterliegen zu verteilen seien. Sie macht geltend, der Berufungskläger begründe

nicht, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid gegen Bundesrecht

verstossen haben solle.

Der Berufungskläger setzt

sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Seine Begründung

bleibt appellatorisch, weshalb die Berufung nicht gutgeheissen werden kann und

es beim vorinstanzlichen Gerichtskostenentscheid bleibt.

2. Die Berufung des Ehemannes in Bezug auf den

Parteikostenvorschuss und diejenige der Ehefrau in Bezug auf den

Ehegattenunterhalt werden gutgeheissen und beide Berufungen im Übrigen

abgewiesen. Das Unterliegen des Ehemannes ist insgesamt grösser, da er

insbesondere in der Frage der Obhut, die ein wesentlicher Teil seiner Berufung

war, unterlegen ist. Es rechtfertigt sich demnach, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

zu zwei Drittel dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. Der

Ehemann hat der Ehefrau folglich eine reduzierte Parteientschädigung zu

bezahlen. Auf Aufforderung hin hat nur der Vertreter des Ehemannes eine

Kostennote eingereicht. Er macht für beide Verfahren zusammen einen Betrag von

CHF 5'071.70 geltend. Der Vertreter der Ehefrau hat keine Kostennote

eingereicht. Da beide Parteien ungefähr den selben notwendigen Aufwand hatten,

scheint es angemessen, die Parteientschädigung für die Ehefrau auf CHF 1'700.00

festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufungen des Ehemannes und der

Ehefrau werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 6, 8 und 13 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Februar 2022 aufgehoben.

2. Ziffer 6 Abs. 1 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab

20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'200.00 (davon CHF 1320.00

Bar- und CHF 1’890.00 Betreuungsunterhalt),

-

ab

1. August 2022 (Phase 2): je CHF 2'400.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 1'040.00

Betreuungsunterhalt).

Seit dem 1. Mai 2021 durch

den Ehemann geleistete Zahlungen können angerechnet werden.

3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Der

Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

-

ab

20. April 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 833.00

-

ab

1. August 2022 CHF 1'100.00.

4. Ziffer 13 lautet neu wie folgt: Der

Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen

Ansprüche einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.

5. Im Übrigen werden die Berufungen des

Ehemannes und der Ehefrau abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten beider

Berufungsverfahren (ZKBER.2022.35/36) von total CHF 2'000.00 werden A.___ zu

zwei Dritteln, d.h. CHF 1'333.35 und B.___ zu einem Drittel, d.h. CHF 666.65

auferlegt. Die Kostenanteile werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet. A.___ hat B.___ den verbleibenden Rest ihres Vorschusses von CHF

333.35 zu erstatten.

7. A.___ hat an B.___ für beide

Berufungsverfahren (ZKBER.2022.35/36) eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 1'700.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 2. August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_578/2022).