ZKBER.2022.35
Eheschutzmassnahmen
24. Juni 2022Deutsch38 min
verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2010
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Fürsprecher Guido
Fischer,
Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
betreffend Eheschutzmassnahmen
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2007
verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, C.___, geb. 2008 und D.___, geb. 2010
hervorgegangen. Seit dem 20. April 2021 leben die Ehegatten getrennt.
2. Am 7. Februar 2022
fällte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1.
Es
wird festgestellt, dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
berechtigt sind und seit dem 20. April 2021 getrennt leben.
2.
Die
eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens der
Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3.
Die
gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008, und D.___, geb. 2010, werden für die Dauer
des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4.
Die
Regelung des Kontaktes der Kinder zum Vater wird der freien Vereinbarung der
Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt
keine Einigung zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Der Vater betreut
die Kinder jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag,
18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ausserdem steht dem Vater das
Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei
Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Vater
jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
5.
…
6.
Der
Vater hat für die Kinder folgende, monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
-
ab
20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'560.00 (davon CHF 1'400.00
Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt),
-
ab
1. August 2022 (Phase 2): je CHF 2'500.00 (davon CHF 1'745.00 Barunterhalt und
CHF 755.00 Betreuungsunterhalt).
Seit
dem 1. Mai 2021 durch den Ehemann geleistete Zahlungen können angerechnet
werden.
Der
Ehemann ist verpflichtet, die Kinderzulagen zu beantragen und diese rückwirkend
ab 20. April 2021 und künftig den Kindern – zusätzlich zu den vorstehenden
Unterhaltsbeiträgen – zukommen zu lassen.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
7.
…
8.
Der
Antrag der Ehefrau, der Ehemann sei zu verpflichten, ihr persönliche
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wird abgewiesen.
9.
–
12. …
13.
Der
Ehemann hat der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 4’000.00 zu
bezahlen. Im Übrigen hat jeder Ehegatte seine Parteikosten selbst zu tragen.
14.
Die
Gerichtskosten von CHF 1'500.00 hat der Ehemann zu bezahlen. Die
Rechnungsstellung erfolgt nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
15.
Das
Urteil stützt sich auf die beiden beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
3.1 Dagegen erhob der
Ehemann mit Eingabe vom 11. April 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die
Ziffern 3 und 4 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar
2022 seien aufzuheben und es seien die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2008,
und D.___, geb. 2010, unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.
Dabei sei die Betreuungszeit unter den Eltern nach freier Vereinbarung im
Interesse der Kinder abzusprechen. Der Vater sei für den Nichteinigungsfall
berechtigt zu erklären, seine beiden Söhne jeden Mittwochnachmittag und am
Donnerstag, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis
Montagmittag, 12.00 Uhr zu betreuen.
2.
Ziffer
6 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei
aufzuheben und es seien die vom Vater an die Kinder zu leistenden
Unterhaltsbeiträge ab April 2021 bis und mit März 2022 auf jeweils maximal CHF
1'290.00 (741.00 Bar- und 549.00 Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF
2'388.00 (741.00 Bar- und 1647.00 Betreuungsunterhalt) für D.___ sowie ab 1.
April 2022 auf jeweils maximal CHF 825.00 (CHF 719.00 Bar- und 108.00
Betreuungsunterhalt) für C.___ und CHF 1'036.00 (CHF 719.00 Bar- und CHF 317.00
Betreuungsunterhalt) für D.___ festzusetzen. Bereits vom Ehemann an die
Ehefrau geleistete Zahlungen gemäss Teil-Trennungsvereinbarung seien
vollumfänglich anzurechnen.
3.
Ziffer
13 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei
aufzuheben und es sei der Antrag der Ehefrau auf Leistung eines
Parteikostenbeitrags abzuweisen.
4.
Ziffer
14 des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022 sei
aufzuheben und es seien die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Die Ehefrau liess sich
am 25. April 2022 ebenfalls form- und fristgerecht zur Berufung des Ehemannes vernehmen
und stellt die folgenden Anträge:
1.
Die
Berufung des Ehemannes und Berufungsbeklagten [recte Berufungsklägers] sei
vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zulasten des Ehemannes und
Berufungsklägers.
4.1 Ebenfalls am 11. April
2022 erhob die Ehefrau Berufung gegen das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 7. Februar 2022. Sie beantragt Folgendes:
1.
In
Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 6. und 8. des angefochtenen Urteils
vom 7. Februar 2022 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
6. Der
Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
-
ab
20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'352.00 (davon CHF 1'194.00
Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt) eventualiter CHF 3'660.00
(davon CHF 1'400.00 Barunterhalt und CHF 2'160.00 Betreuungsunterhalt),
-
ab
1. August 2022 (Phase 2): je CHF 4'340.00 davon CHF 2'921.00 Barunterhalt und
CHF 1'419.00 Betreuungsunterhalt, eventualiter CHF 5'370.00 davon CHF 3’951.00
Barunterhalt und CHF 1'419.00 Betreuungsunterhalt).
Der Ehemann ist
verpflichtet, die Kinderzulagen zu beantragen und diese rückwirkend ab 20.
April 2021 und künftig den Kindern - zusätzlich zu den vorstehenden
Unterhaltsbeiträgen – zukommen zu lassen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss
einer ordentlichen Ausbildung.
8. Der
Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren persönlichen
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab
20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): CF 833.00
- ab 1. August 2022
(Phase 2): CHF 4'120.00.
2.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemannes und
Berufungsbeklagten.
4.2 Der Ehemann liess sich
dazu am 25. April 2022 form- und fristgerecht vernehmen. Er stellt die
folgenden Anträge:
1. Die
Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern hat ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die
beiden Söhne der Parteien seit Geburt und insbesondere seit der Trennung der
Eltern grossmehrheitlich von der Mutter betreut worden seien. Diese sei aktuell
nicht erwerbstätig. Ihr werde ab August 2022 ein 50 % Pensum angerechnet. Beide
Ehegatten seien erziehungsfähig. Die gegenseitige Kommunikation sei schwierig
und der Informationsfluss gestört. Ein diesbezügliches Einvernehmen erscheine
wenig wahrscheinlich, weshalb ein gutes Gelingen der alternierenden Obhut
fraglich erscheine. Beide Kinder hätten Schwierigkeiten in der Schule, weshalb
sie klare Strukturen und Beständigkeit bräuchten. Ein ständiges Hin und Her,
das der alternierenden Obhut inhärent sei, laufe diesem Ziel zuwider. Zudem
lebe der Ehemann derzeit in einem […]zimmer in [...], das nicht geeignet für
die regelmässige Betreuung von Kindern sei. Auch spreche die Distanz zwischen [...]
und [...] gegen die alternierende Obhut. Die Kinder müssten zudem während der
Arbeitszeit des Vaters teilweise drittbetreut werden.
Das von den Parteien seit der Trennung
gelebte Kontaktrecht (jedes zweite Wochenende sowie jeden Mittwochnachmittag)
habe sich offenbar bewährt. Es sei wichtig, dass die Kinder weiterhin einen
regelmässigen Kontakt zum Vater pflegen könnten. Das sei evident für deren
weitere Entwicklung und Identitätsfindung.
Die Unterhaltsbeiträge seien ab Trennung
geschuldet. Die erste Phase dauere bis zum 31. Juli 2022. Ab dem 1. August 2022
sei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 %-Pensums anzurechnen.
Auf denselben Termin seien dem Ehemann analoge Wohnkosten wie der Ehefrau
anzurechnen.
Der Ehemann sei teilweise angestellt und
teilweise selbstständigerwerbend. Gemäss dem Kassenbuch seiner [...] sei der
Ehefrau aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes ein Lohn
ausbezahlt worden. Inzwischen sei sie nicht mehr beim Ehemann angestellt. Sie
sei auf Stellensuche. Ihr sei eine angemessene Übergangsfrist dafür einzuräumen.
Auf die genauen Zahlen wird im Rahmen der Unterhaltsberechnung eingegangen.
2.1
Der Ehemann (im
Folgenden auch Berufungskläger bzw. Berufungsbeklagter in der Berufung der
Ehefrau) macht berufungsweise geltend, die Vorderrichterin habe die Voraussetzungen
zur Erteilung der alternierenden Obhut tatsächlich verkannt und rechtlich
falsch gewürdigt. Die von ihr monierte fehlende Struktur und Beständigkeit
könne selbstredend auch bei einer alternierenden Obhut erreicht werden. Der
Vater habe angeboten weiterhin am Mittwochnachmittag und zusätzlich am
Donnerstag persönlich für die Kinder da zu sein. Mit dem Bezug einer Wohnung in
unmittelbarer Nähe der ehelichen Wohnung habe er die Voraussetzungen dazu
geschaffen. Bereits heute betreue er die Kinder zusätzlich am
Donnerstagnachmittag.
Die Vorderrichterin habe zudem bei der
Berechnung der Unterhaltsbeiträge den Sachverhalt mehrfach falsch festgestellt,
worauf im Rahmen der konkreten Berechnung eingegangen wird. Weiter moniert der
Berufungskläger, obwohl die Ehefrau keinen eigenen Antrag auf Unterhalt
gestellt habe, habe ihr die Vorinstanz indirekt einen solchen zugesprochen,
indem sie die Kinder mit je 0,5 «Köpfen» und den Ehemann mit einem «Kopf» am
Überschuss beteiligt habe. Aufgrund der Berechnungen der Vorinstanz stehe zudem
fest, dass kein Parteikostenbeitrag geschuldet sein könne, weil ein massiver
Überschuss vorhanden sei.
2.2
Die Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehefrau und Berufungsklägerin in der eigenen Berufung) macht
geltend, der Berufungskläger beschränke sich darauf zu behaupten, dass auch bei
alternierender Obhut klare Strukturen und Beständigkeit geschaffen werden
könnten. Mit den übrigen Argumenten der Vorderrichterin setze er sich nicht
auseinander. Die Mutter habe sich seit der Geburt um die Kinder gekümmert. Die
Trennung der Eltern belaste diese sehr und habe zu den bekannten Problemen in
der Schule geführt. Gerade in dieser Situation seien Stabilität und klare
Strukturen sehr wichtig für die Kinder. Ihre Kinderzimmer in der vormals
ehelichen Wohnung seien ihr Rückzugsort. Dieser würde ihnen beim Vater fehlen. Der
Vater müsse zudem als [...] zwingend Pikettdienst leisten. So sei es bereits
wenige Male vorgekommen, dass er die Ehefrau informiert habe, er müsse sofort [...],
sie solle die Kinder holen bzw. diese könnten erst später zu ihm kommen. Auch
sei ein konkretes Betreuungskonzept unabdingbar. Es sei am Ehemann dieses
darzulegen. Dass er eine Wohnung in der Nähe der Ehefrau bezogen habe, könnte
ein Argument für die alternierende Obhut sein. Das könne aber nicht die
fehlenden Betreuungsstrukturen ersetzen. Sie liege zudem weiter von der Schule
der Kinder entfernt als diejenige der Ehefrau. Unzutreffend sei, dass der
Ehemann die Kinder auch jeden Donnerstagnachmittag betreue. Insgesamt seien
keine Gründe ersichtlich, weshalb die alternierende Obhut angeordnet werden
sollte.
Die Einkommensberechnung der Vorinstanz für
den Ehemann in der ersten Phase sei nicht zu beanstanden. Die Ehefrau habe
schon zahlreiche Bewerbungen geschrieben, aber bis dato keine Anstellung
gefunden. Von November 2021 bis Mitte März 2022 habe sie Taggelder der
Arbeitslosenkasse, insgesamt einen Betrag von CHF 5'031.00, bezogen. Das
entspreche einem durchschnittlichen Monatslohn von CHF 315.00 in der ersten
Phase (16 Monate). Ihre Arbeit in […] des Ehemannes habe sich auf […]
beschränkt. Da die neu angestellte […] auch verrechenbare Arbeiten erledige,
sei davon auszugehen, dass der Lohn des Ehemannes durch ihre Anstellung nicht
sinke. Die Vorinstanz habe der Ehefrau fälschlicherweise, trotz konkretem
Antrag, keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen, was sie mit einer
eigenen Berufung korrigieren lassen wolle. Der Ehemann verkenne bei seiner Rüge
bezüglich des Prozesskostenvorschusses, dass dieser bei Einleitung des
Verfahrens erfolge und nicht im Nachhinein. Mit den zutreffenden Überlegungen
der Vorinstanz setze er sich nicht auseinander.
3.1
Die Ehefrau macht berufungsweise
geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag
zugesprochen mit der Begründung, dass sie diesen nicht beziffert habe. Der
Begründung ihres Antrags sei die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsbeitrages
zu entnehmen, was nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausreichend sei.
Bezüglich des Einkommens des Ehemannes sei zu berücksichtigen, dass dieser 2019
knapp CHF 180'000.00 verdient habe. 2020 habe er sich selbstständig gemacht.
Die Vorinstanz gehe für beide Phasen von einem Einkommen von knapp CHF
11'000.00 aus. Dabei verkenne sie, dass es praxisgemäss rund zwei bis drei
Jahre dauere, bis wieder ein volles Einkommen erzielt werde. Aufgrund der
konkreten Entwicklung scheine es angemessen, von zwei Jahren auszugehen, zumal
er eine bestehende […] übernommen habe. Der Ehemann habe als echte Noven die
Jahresabschlüsse 2020 und 2021 einzureichen. Die Vorinstanz sei davon
ausgegangen, die Ehefrau könne als ausgebildete [...] ein monatliches Einkommen
von netto CHF 2’708.00 erzielen. Diese stamme aus [...]. In [...] oder in der
Schweiz habe sie nie gearbeitet und auch keine Ausbildung absolviert. Ihre
Ausbildung werde in der Schweiz nicht anerkannt und sie spreche nur ungenügend
Deutsch. Sie sei höchstens befugt, [...] zu unterrichten. Daher könne sie
lediglich als Hilfskraft arbeiten. Die Senkung der Wohnkosten der Ehefrau in
der zweiten Phase begründe die Vorinstanz nicht. Sollte sie zum Umzug gezwungen
sein, so würden die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen.
3.2
Der Ehemann macht
geltend, die Vorinstanz habe der Ehefrau fälschlicherweise indirekt einen
Unterhaltsbeitrag zugesprochen, indem sie ihren Überschuss anteilsmässig auf
ihn und die Kinder aufgeteilt habe. Korrekterweise hätte dieser allein ihm
zugesprochen werden müssen. Entgegen der Behauptung der Ehefrau ergebe sich die
Bezifferung ihres Unterhaltsantrags nicht aus der Begründung. Richtig sei
einzig, dass der Vertreter der Ehefrau an der Verhandlung eine Berechnung
dargelegt habe. Hingegen sei nie die Rede von einem Unterhaltsbeitrag an die
Ehefrau gewesen. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen die Dispositionsmaxime
nicht verletzt. Die Ehefrau übersehe auch, dass der Ehemann gezwungen gewesen
sei, sich selbstständig zu machen, zumal seine frühere Arbeitgeberin den
Arbeitsvertrag mit ihm aufgelöst habe. Eine Erhöhung des Einkommens während der
Trennung stehe nicht zur Diskussion. Eine solche habe die Ehefrau auch bei der
Vorinstanz nicht behauptet. Die neuen Behauptungen seien daher verspätet. Hingegen
sei das Einkommen der Ehefrau bereits ab April 2022 zu erhöhen. Diese sei
bereits erwerbstätig. Offenbar erteile sie […]. Gemäss ihrem Lebenslauf habe
sie in [...] als [...] gearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit beim Ehemann habe
sie auch Kenntnisse im Umgang mit Computern. Ein allfälliger Umzug reisse die
Kinder weder aus ihrer Umgebung noch sei damit das Kindeswohl gefährdet. In der
erwähnten Preisklasse sei in [...] Wohnraum verfügbar. Die Unterhaltsberechnung
der Ehefrau beruhe auf falschen Annahmen und Budgetpositionen.
3.3
Mit Eingabe vom 5. Mai
2022.
replizierte die Ehefrau dahingehend, dass die Kinder lediglich ab und zu
am Mittwochnachmittag zum Vater gingen. Dieser teile meist erst kurz vor Mittag
mit, ob er die Kinder am Nachmittag betreuen könne. Häufig habe er während der
Arbeitswoche keine Zeit, um die Kinder zu betreuen. Auch am Wochenende müsse
sie bereit sein, die Kinder zu übernehmen, falls der Vater in [...] oder ins [...]
gerufen werde. Dieses unstete Verhalten habe sich in letzter Zeit akzentuiert.
4.1
Bei der gemeinsamen elterlichen Sorge prüft das Gericht im
Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein
Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter
ZGB; s. dazu Urteil 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018
E. 3.1). Der Entscheid über eine alternierende
Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalles zu treffen (dazu BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 142 III 617 E. 3.2.3; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, N.
17.113). Leitprinzip ist dabei das Kindeswohl; die Interessen und Wünsche der
Eltern (für oder gegen eine alternierende Obhut) haben in den Hintergrund zu
treten (Urteile 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, nicht publ. in: BGE 146 III 203,
Urteil des Bundesgerichts 5A_794/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1;
Leuenberger: Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 2019 S.
1102.
f.). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das
Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer
diesbezüglichen Übereinkunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen
(Urteil 5A_794/2017 a.a.O.). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl
als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit
Hinweis). Es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses immer der
entscheidende Faktor. Die Interessen und Wünsche der Eltern haben in den
Hintergrund zu treten (BGE 131 III 209 E. 5.5 S. 212).
Ob
die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem
Dispositiv
Kindeswohl verträgt, hängt demnach von den konkreten Umständen ab. Das
bedeutet, dass der Richter gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart
und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen
hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem
Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615 mit Hinweisen).
Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst
die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass
die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide
Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut
organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die
praktische Umsetzung der alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig
und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu
kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer
alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres
auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die
einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur
dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden
Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten
können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut
dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen
Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615
f.).
Zu
berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz
zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die
Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich
bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn
die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere
Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu
betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)
Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (vgl. Urteile
5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.2 und 4.4.5; 5A_345/2014 vom 4. August 2014
E. 4.2). Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es
bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Der
Richter, der den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1
ZPO bzw. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB), wird im konkreten Fall
entscheiden müssen, ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht Hilfe von
Sachverständigen erforderlich ist, um die Aussagen des Kindes zu
interpretieren, insbesondere um erkennen zu können, ob diese seinem wirklichen
Wunsch entsprechen. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren
Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das
Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen
Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht
es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld
grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient
besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische
Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert
(BGE 142 III 612 E.3 S. 616). Sodann sind die betroffenen Kinder durch das
Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise anzuhören
(Art. 298 Abs. 1 ZPO). Es besteht eine Rechtspflicht der Gerichte,
urteilsfähige Kinder in allen Verfahren, die es unmittelbar berühren anzuhören
(BGE 124 III 90 E 3a).
4.2 Die Vorderrichterin hat ausgeführt, dass die Kinder der
Parteien seit ihrer Geburt und insbesondere auch seit der Trennung der Eltern
grossmehrheitlich durch die Mutter betreut worden seien, was der Vater nicht
bestreitet. Er stört sich daran, dass die Vorderrichterin «fehlende Strukturen»
auf seiner Seite und ein «ständiges Hin und Her» als Gründe für die Abweisung
der alternierenden Obhut genannt habe.
Der
Berufungskläger reisst die von der Vorderrichterin verwendeten Begriffe aus dem
Zusammenhang. Vorab ist festzuhalten, dass sich ihre Überlegungen auf den
damaligen Wohnsitz des Vaters in [...] bezogen. Heute leben beide Parteien in [...],
nur wenige hundert Meter auseinander, so dass ein Wechsel der Kinder innerhalb
der Gemeinde stattfinden könnte. Dass sie von der Wohnung des Vaters einen um einige
hundert Meter längeren Schulweg hätten, ist nicht von Bedeutung. Den beiden 14-
und 12-jährigen Kindern wäre auch der längere Weg ohne weiteres zuzumuten. Der
Wohnsitz des Vaters ist nach dem Umzug kein Argument mehr gegen die
alternierende Obhut.
Die
Vorderrichterin hat eingehend begründet, weshalb vorliegend ein Obhutswechsel
alle paar Tage zwischen Vater und Mutter nicht dem Kindeswohl entspricht. Damit
setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Allein die Behauptung,
dass dem nicht so sei, ist als Begründung nicht ausreichend. Auch die Tatsache,
dass ergänzende Betreuungsangebote genutzt werden müssen, sobald die Mutter
eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, ändert nichts an der schlüssigen Argumentation
der Vorderrichterin. Der Behauptung, dass der Berufungskläger die Kinder «regelmässig»
am Mittwochnachmittag und neu zusätzlich auch am Donnerstagnachmittag betreue,
widerspricht die Berufungsbeklagte. Nach ihrer Darstellung soll es sich um zwei
einzelne Donnerstagnachmittage gehandelt haben. Auch die Betreuung am
Mittwochnachmittag erfolge nur unregelmässig. Zudem macht sie darauf
aufmerksam, dass sie gelegentlich kurzfristig einspringen müsse, wenn der
Ehemann während seiner Betreuungszeit überraschend in [...] oder ins [...]
müsse.
Es
wird nicht verkannt, dass sich die Kinderbetreuung in den ersten Monaten nach der
Trennung einspielen muss, was zuweilen anspruchsvoll sein kann. Hingegen zeigen
gerade die Ausführungen der Ehefrau, wie wichtig konkrete Vereinbarungen und verlässliche
Betreuungsstrukturen sind. Es scheint dem Ehemann nicht klar zu sein, dass er innerhalb
seines Betreuungsanteils für die Kinderbetreuung selbstständig verantwortlich
ist und diese organisieren muss (vgl. ZKBER.2020.73 E. 3.2.2.2). Er kann die
Kinderbetreuung nicht nach Belieben an die Ehefrau delegieren. Das mangelnde
Bewusstsein des Vaters zeigt sich auch darin, dass er keine fixe Regelung
Betreuungsanteile will, sondern beantragt, dass es der freien Absprache der
Eltern überlassen werde, diese zu bestimmen. Er übersieht, dass sich die
alternierende Obhut gerade durch konkrete Betreuungsanteile beider Eltern
auszeichnet. Innerhalb seines Betreuungsanteils ist sodann jeder Elter
verpflichtet, selbstverantwortlich für eine adäquate Betreuung der Kinder zu
sorgen. Da die alternierende Obhut systemimmanent durch einen stetigen Wechsel
der Kinder zwischen den Wohnsitzen der Eltern gekennzeichnet ist, ist es umso
wichtiger, dass diese zuverlässig wissen, wann sie wo betreut werden. Ansonsten
besteht die Gefahr, dass sie durch die unregelmässigen Wechsel zwischen den
Eltern überfordert werden. Es kann kein Dauerzustand sein, dass die Ehefrau nolens
volens kurzfristig einspringen muss, weil der Ehemann seine Betreuungszeit
nicht selber abdecken kann. Das wird auch tatsächlich nicht mehr möglich sein,
sobald diese ebenfalls erwerbstätig und nicht mehr beliebig verfügbar ist. Die
Feststellung der Vorderrichterin über die fehlenden Betreuungsstrukturen auf
Seiten des Ehemannes ist daher nach wie vor zutreffend. Entgegen der Ansicht
des Ehemannes sind die Fixierung der Betreuungsanteile der Eltern und das
Betreuungskonzept keine vernachlässigbaren Details, sondern zentrale Punkte der
alternierenden Kinderbetreuung, zumal diese gerade bei grossem
Einkommensgefälle zwischen den Eltern auch Einfluss auf die Höhe der
Unterhaltsbeiträge haben. Der Antrag des Ehemannes auf Anordnung der
alternierenden Obhut wird daher abgewiesen.
5.1 Beide Ehegatten bemängeln die Einkommens- und Unterhaltsberechnung
der Vorderrichterin. Der Berufungskläger moniert die Feststellung seines
Einkommens in der ersten Phase von April 2021 bis Juli 2022 als zu hoch, da er
erst dabei sei, seine [...] aufzubauen und ihm die Vorderrichterin
fälschlicherweise das Einkommen der Ehefrau angerechnet habe, obwohl der Lohn
an sie bezahlt worden sei. Die Vorinstanz hat dem Ehemann über beide Phasen ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'930.00 angerechnet. Er ist ausgebildeter [...]
und hat sowohl in [...] als auch in der Schweiz auf diesem Beruf gearbeitet.
2018 hat er in [...] als Angestellter ein Jahreseinkommen von EUR 121'820.00
verdient (Urk. 11 des Ehemannes) und 2019 ein solches von CHF 174’393.00 (Urk.
12 des Ehemannes) und 2020 gemäss Lohnausweisen der [...] und von [...] ein
solches von CHF 145’731.00 (Sammelurk. 14 des Ehemannes) in der Schweiz
(jeweils ohne Kinderzulagen).
5.2 Der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, hat
nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt
der Kinder zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen der
Kinder, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen
und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen
des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses nicht ausreicht, um den
ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet
werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E.
4a, 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die
kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres
Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es
nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders
hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (Cyrill
Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285 ZGB).
5.3 Der Berufungskläger ist [...]. Er hat bis Ende Mai 2020 bei [...]
gearbeitet. Per 1. Juli 2020 hat er [...] in [...] gemietet und arbeitet seither
als selbstständiger [...]. Daneben war er von Juni bis November 2020 bei einem [...]
in [...] angestellt. Zudem arbeitet er als [...] der [...] in [...]. Es wird
nicht verkannt, dass der Aufbau einer eigenen [...] einige Zeit in Anspruch
nimmt und mit Investitionen verbunden ist, die v.a. zu Beginn der
Selbstständigkeit den Gewinn stark belasten. Der Berufungskläger hat
vorinstanzlich angegeben, dass der [...]aufbau rund 3 Jahre in Anspruch nehmen
werde (AS 69). Die Ehefrau will ihm lediglich deren zwei zugestehen. Praxisgemäss
wird für das Einkommen von selbstständig erwerbenden Personen auf den
durchschnittlichen Gewinn von drei bis fünf Geschäftsjahren abgestellt. Das ist
vorliegend nicht möglich, da der Ehemann seine [...] erst vor zwei Jahren neu
eröffnet hat. Der Jahresabschluss 2020 (Urkunde, Urk. 13 des Ehemannes) und das
Kassabuch (Urk. 8 des Ehemannes) sind im Hinblick auf die effektiven
Verdienstmöglichkeiten wenig aussagekräftig. Das gilt umso mehr, als der
Berufungskläger zur gleichen Zeit bei einem [...] in [...] angestellt war und
dort einen monatlichen Nettolohn von CHF 10'233.00 verdient hat (Urkunde, Urk.
4 des Ehemannes). Die Einkommen des Berufungsklägers der vergangenen Jahre als
angestellter [...] haben hingegen gezeigt, dass er über eine Zeitspanne von
drei bis fünf Jahren gerechnet, ohne weiteres in der Lage ist, ein monatliches
Einkommen von CHF 10'930.00 zu erzielen, wie ihm die Vorderrichterin
angerechnet hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch sinnvoll, dem
Berufungskläger über beide Phasen denselben Lohn anzurechnen. Nur der Vollständigkeit
halber wird darauf hingewiesen, dass selbst eine allfällige Arbeitslosenentschädigung
höher als das vom Berufungskläger veranschlagte Einkommen ausfallen würde. Auch
zeigt ein Blick auf die einschlägigen Stellenportale, dass diverse Stellenangebote
für [...] ausgeschrieben sind, so dass es ihm freistünde, jederzeit wieder eine
Anstellung anzunehmen, die notorischerweise mindestens in dieser Grössenordnung
bezahlt werden. Ob der Ehemann in den kommenden Jahren sein Einkommen so erheblich
wird steigern können, wie die Ehefrau behauptet, ist reine Spekulation. Solche
sind im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht angezeigt, zumal
Eheschutzmassnahmen wie vorsorgliche Massnahmen erleichtert abgeändert werden
können. Immerhin hat der Ehemann vorinstanzlich eingeräumt, dass in rund drei
Jahren wieder mit einem Einkommen wie 2019/2020 gerechnet werden dürfe
(Aktenseite, AS 69). Es gibt somit keinen Grund, von einem tieferen Einkommen
als die Vorderrichterin auszugehen.
Die Ehefrau verlangt in ihrer Berufung, in der zweiten Phase ab
August 2022 sei beim Ehemann von einem monatlichen Einkommen von CHF 20'000.00
auszugehen. Sie begründet das damit, dass der Aufbau einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss zwei bis drei Jahre dauere, weshalb er ab
August 2022 mit einem monatlichen Einkommen von CHF 20'000.00 rechnen könne. Das
ist reine Spekulation, die nicht geeignet ist, die Überlegungen der
Vorderrichterin zu erschüttern. Es wird auf die obigen Erwägungen verwiesen.
Die Berufungsklägerin ist zudem nicht in diesem Umfang beschwert, zumal sie
vorinstanzlich noch von einem erzielbaren Einkommen von monatlich CHF 14'000.00
ausgegangen ist. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
es der Ehefrau unbenommen ist, zu gegebener Zeit Auskunft über das Einkommen
des Ehemannes zu verlangen und allenfalls eine Abänderung des Eheschutzurteils
zu verlangen.
5.4.1 Vor der Trennung hat der Ehemann der Ehefrau für ihre
Tätigkeit in seiner […] einen Nettolohn von monatlich CHF 2'407.30 bezahlt. Das
Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juni 2021 gekündigt. Unklar ist, ob sich die
Kündigungsfrist infolge der Krankheit der Ehefrau verlängert hat (Urk. 11 der
Ehefrau). In den Monaten November 2021 bis März 2022 hat die Ehefrau zudem
total 90 Arbeitslosentaggelder von CHF 61.20 brutto bezogen.
Von
der Trennung bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat die Ehefrau noch
zwei ganze Monatslöhne à CHF 2'407.30 sowie den Lohn für 10 Tage im April
(2'407.30 : 3) CHF 802.45 verdient. Die Arbeitslosentaggelder belaufen sich auf
total CHF 5'508.00 brutto abzüglich 7,81 % Sozialleistungen d.h. auf CHF
5'077.80 netto. Die Ehefrau hat somit in der ersten Phase von 20. April 2021
bis zum 31. Juli 2022 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund CHF 750.00
netto (CHF 10'694.85 :14,3) erzielt, das sie sich anrechnen lassen muss.
5.4.2 Die Ehefrau bestreitet nicht, dass ihr eine Erwerbstätigkeit
zuzumuten ist. Sie macht jedoch geltend, ihre Ausbildung sei in der Schweiz
nicht verwertbar. Zudem seien ihre Deutschkenntnisse mangelhaft. Sie müsse sich
daher um eine Stelle im Tieflohnbereich bewerben und könne mit einem 50 %
Pensum lediglich rund CHF 1'750.00 netto pro Monat verdienen. Mit ihrer
Berufung hat die Ehefrau einen Lebenslauf eingereicht. Daraus geht hervor, dass
sie in ihrem Heimatland einen Bachelorabschluss in [...] erworben hat. Ihr
Sprachniveau für Deutsch gibt sie mit C1 (fachkundige Sprachkenntnisse) und
diejenigen in Englisch mit B1 (fortgeschrittene Sprachverwendung) an. In [...]
hat sie als [...] u.a. für verschiedene Amtsstellen gearbeitet. Vor diesem
Hintergrund ist schwer verständlich, dass sie sprachliche Probleme haben soll. Der
hochdeutschen Sprache sollte sie mit diesem Hintergrund jedenfalls ausreichend
mächtig sein, um im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Es ist ihr demnach zuzutrauen,
dass sie [...] oder [...] könnte, wie sie das bereits in [...] getan hat. Dass
ihr Diplom als [...] in der Schweiz nicht gültig ist, ist kurzfristig ein
Hindernis, ihre Kompetenzen voll auszuschöpfen. Hingegen kann sie die nötigen
Weiterbildungen absolvieren, um dieses Manko auszumerzen. Das gilt umso mehr,
als ihr die Vorinstanz eine lange Übergangsfrist zum Einstieg ins Erwerbsleben
zugestanden hat. Das ist auch nicht zu beanstanden, da sie erstmalig auf dem
freien Markt eine Anstellung in der Schweiz anstrebt. Die Anrechnung eines
erzielbaren Einkommens von monatlich CHF 2'708.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn)
ab August 2022 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.
6.1 Der Ehemann moniert, dass die Vorderrichterin der Ehefrau ab
Trennungstag CHF 100.00 für Arbeitsbemühungen zugestanden habe, da diese
keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen habe, während sie noch bei ihm
angestellt gewesen sei. Der Ehemann hat das Anstellungsverhältnis mit der Ehefrau
am 27. Mai 2021 gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt war die Ehefrau gehalten, sich
um eine Anstellung und/oder die nötigen Weiterbildungen zur Steigerung ihrer
Erwerbschancen zu besuchen. Mithin würde gerade einmal ein Monatsbetreffnis von
CHF 100.00 wegfallen, was insgesamt nicht ins Gewicht fällt.
6.2 Die Vorderrichterin hat der Ehefrau Parkplatzkosten von CHF
130.00 pro Monat angerechnet. Der Berufungskläger macht geltend, ein solcher
sei weder nötig noch ausgewiesen. Ab August 2022 würden ihr ausserdem CHF
250.00 für den Arbeitsweg angerechnet. Mit der Begründung der Vorderrichterin,
weshalb sie der Ehefrau den Parkplatz angerechnet hat, setzt sich der
Berufungskläger nicht auseinander, weshalb die Berufung in diesem Punkt
ungenügend begründet ist.
6.3.1 Weiter macht der Berufungskläger geltend, die Ehefrau habe
aus der zu teuren Wohnung auszuziehen. Bereits ab April 2022 und nicht erst ab
August 2022 seien ihr tiefere Mietkosten anzurechnen. Die eheliche Wohnung, in
der die Ehefrau nach wie vor mit den Kindern lebt, kostet monatlich CHF 2'000.00
inkl. Nebenkosten. Die Vorderrichterin hat die Reduktion der Wohnkosten der
Ehefrau damit begründet, dass die Wohnkosten beider Ehegatten anzugleichen
seien (Ziff. II 3.8.2 des Urteils vom 7. Februar 2022). Die Ehefrau hat dies in
ihrer Berufung gerügt. Sie wehrt sich gegen die Reduktion ihrer Wohnkosten ab
August 2022 auf monatlich CHF 1'500.00. Sie macht geltend, diesbezüglich sei
ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Mit der Begründung der Vorderrichterin setzt
sie sich nicht auseinander. Sie macht geltend, aufgrund der finanziellen
Verhältnisse der Parteien seien monatliche Wohnkosten von CHF 2'000.00 mehr als
angemessen.
6.3.2 Der Vorwurf des mangelnden rechtlichen Gehörs der Ehefrau geht
ins Leere. Der Ehemann hat bereits in seinem ersten Parteivortrag vor der Vorderrichterin
die Reduktion der Wohnkosten verlangt (vgl. Verhandlungsprotokoll, AS 69). Die
Ehefrau hatte Gelegenheit darauf zu replizieren oder sich im Schlussvortrag
dazu zu äussern, was sie nicht getan hat.
6.3.3 Indessen hat der Ehemann per März 2022 eine Wohnung in der
Nähe von Ehefrau und Kindern bezogen, die monatlich CHF 1'570.00 (inkl. NK)
kostet, was er in der Berufung geltend macht. Die Vorderrichterin hat ihm für
die zweite Phase Wohnkosten von CHF 1'500.00 angerechnet. Sie hat indessen
übersehen, dass sich der Wohnkostenanteil der Ehefrau in der ehelichen Wohnung nach
Abzug der Anteile der Kinder auf CHF 1'460.00 beläuft. Mithin ist dem Grundsatz
der Gleichbehandlung der Ehegatten mit der Anrechnung der aktuellen Wohnung des
Ehemannes Genüge getan. Zudem ist es im Interesse der Kinder in der ehelichen
Wohnung zu verbleiben. Im Rahmen der Offizialmaxime für die Kinderbelange ist
es dabei zu belassen. Damit erübrigt es sich, über den Antrag des Ehemannes auf
eine Senkung der Wohnkosten von Ehefrau und Kindern per April 2022 zu
entscheiden.
6.4 Der Berufungskläger moniert weiter, dass die Vorinstanz ihm
nur die obligatorischen KVG-Prämien angerechnet habe. Die VVG-Versicherung habe
dem ehelichen Standard entsprochen und müsse deshalb angerechnet werden. Diesbezüglich
ist der Berufungskläger nicht beschwert, weshalb auf diese Rüge nicht
eingetreten werden kann. Bei der Vorinstanz hat er ausdrücklich verlangt, dass in
der Bedarfsberechnung nur die KVG-Prämien berücksichtigt werden dürften (vgl.
Verhandlungsprotokoll, AS 70). Ohnehin ist die Berücksichtigung der VVG-Prämien
mehr oder weniger «erfolgsneutral» wenn es bei beiden Ehegatten gleich
gehandhabt wird, was vorliegend der Fall ist.
7.1 Die Ehefrau macht des Weiteren geltend, dass sie bei der
Vorinstanz einen persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangt habe und die
Vorderrichterin diesen zu Unrecht infolge mangelnder Präzisierung abgewiesen
habe. Die Vorderrichterin hielt dafür, dass die Ehefrau die Unterhaltsbeiträge
nie beziffert habe, obwohl das zweifellos möglich gewesen wäre. Der
Berufungsbeklagte macht geltend, die Ehefrau habe lediglich einzelne
Budgetpositionen vorgebracht. Es sei der Vorderrichterin nicht zuzumuten
gewesen, daraus ein Rechtsbegehren abzuleiten.
Für
den Ehegattenunterhalt gilt die Dispositionsmaxime, d.h. dass die auf
Geldzahlung gerichteten Anträge zu beziffern sind. Daran ändert auch die im
Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts, zumal diese lediglich
die Sammlung des Prozessstoffs betrifft. Die Untersuchungsmaxime hat auch
keinen Einfluss darauf, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der
Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Die Rechtsfolge des
Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht unter dem Vorbehalt des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung). Daraus folgt, dass
auf formell mangelhafte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich
aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der Sache verlangt oder, im Fall
zu beziffernder Rechtsbegehren, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.
Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (vgl. BGE 137 III 617
E. 5 f. mit diversen Hinweisen).
7.2 Die Berufungsklägerin hat an der vorinstanzlichen Verhandlung unter
Ziff. 6 beantragt, dass ihr der Ehemann mit Wirkung ab getrennter Wohnsitznahme
persönliche Unterhaltsbeiträge bezahle. Sodann hat sie unter dem Titel «Offener
Hauptpunkt sind die Unterhaltsbeiträge» eine Bedarfsberechnung präsentiert und
für sich ein Manko von CHF 3'490.00 errechnet, das sie als Betreuungsunterhalt
auf die beiden Söhne aufteilte und einen Überschussanspruch von CHF 1'976.00, den
sie für sich reklamierte (vgl. AS 66 f.). Daraus ergibt sich im Sinn der oben
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres, was die Ehefrau
wollte, nämlich einen persönlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von total CHF
1’976.00 und CHF 3'490.00 in Form von Betreuungsunterhalt für die beiden Söhne.
Mithin steht vorliegend maximal ein monatlicher Ehegeattenunterhalt von CHF
1'976.00 zur Diskussion. Soweit die Ehefrau im Berufungsverfahren mehr
verlangt, ist sie nicht beschwert.
7.3 Nachdem klar ist, dass die Ehefrau vorinstanzlich einen
Unterhaltsbeitrag beantragt hat und ihr im Berufungsverfahren einer
zugesprochen wird, kann offengelassen werden, wie der Überschuss auf den
Ehemann und die Kinder zu verteilen wäre, wenn sie keinen solchen erhalten
würde.
8.1 Nach dem oben
gesagten, bleibt es in der ersten Phase ab Trennungsdatum (20. April 2021) bei folgender
Bedarfsrechnung, die sich von derjenigen der Vorderrichterin nur durch die
geänderten Steuerbetreffnisse unterscheidet.
Ehemann Ehefrau C.___ D.___
Grundbetrag
1200
1350
---
---
Zuschlag für Kinder
---
---
600
600
./. in Drittbetreuungskosten
---
---
Miete/Hypothekarzins
460
1630
---
---
Nebenkosten
370
---
---
Anteil Kinder
-540
270
270
./. Wohnbeiträge erwachsene Personen
Krankenversicherungsprämien Erwachsene
263
383
---
---
Krankenversicherungsprämien Kinder
---
---
137
137
Telekommunikation/Mobiliarversicherung
100
100
---
---
Arbeitsweg
0
100
Zuschlag für auswärtiges Essen
Berufszuschlag
---
---
Laufende Steuern
407
960
Schuldentilgung
---
---
Drittbetreuung Kinder
---
---
Weitere besondere Auslagen für Kinder
hauptbetreuender Elternteil
---
---
Weitere besondere Auslagen für Kinder
nicht hauptbetreuender Elternteil
---
---
---
Beiträge an Berufsverbände
---
---
Weiterbildung
---
---
Besondere Krankheitskosten
Private Vorsorge/Lebensversicherungen
0
---
---
Unterhaltsbeiträge an Dritte
---
---
Weitergeleitete Familienzulagen
---
---
Parkplatz
130
Total
2430
4483
1007
1007
Das Gesamteinkommen der
Ehegatten und Kinder beläuft sich in der ersten Phase auf CHF 12'080.00 pro
Monat (Ehemann CHF 10'930.00, Ehefrau CHF 750.00, Kinder je CHF 200.00). Nach
Abzug des Bedarfs von total CHF 9'050.00 verbleibt ein Überschuss von CHF 3'153.00
der nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die Kinder aufzuteilen
ist, d.h. je CHF 1'027.00 pro Elter bzw. CHF 513.00 pro Kind.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind
demnach in der ersten Phase festzusetzen auf je CHF 3’200.00 (CHF 1333.00 Bar-
und CHF 1’867.00 Betreuungsunterhalt). Der Ehegattenunterhalt wird auf CHF 833.00
festgesetzt, wie die Ehefrau beantragt hat.
8.2 In der zweiten Phase
ab August 2022 ist beim Ehemann nach wie vor von einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 10'930.00 auszugehen und der Ehefrau ein erzielbares
Nettoeinkommen von CHF 2'708.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) angerechnet.
Dasjenige der Söhne bleibt bei je CHF 200.00. Das Gesamteinkommen der Familie
beläuft sich auf CHF 14'038.00.
In der zweiten Phase ab 1. August 2022
ergibt sich folgender Bedarf:
Ehemann Ehefrau C.___
D.___
Grundbetrag
1200
1350
---
---
Zuschlag für Kinder
---
---
600
600
./. in Drittbetreuungskosten
---
---
Miete/Hypothekarzins
1570
1630
---
---
Nebenkosten
370
---
---
Anteil Kinder
-540
270
270
./. Wohnbeiträge erwachsene Personen
Krankenversicherungsprämien Erwachsene
263
383
---
---
Krankenversicherungsprämien Kinder
---
---
137
137
Telekommunikation/Mobiliarversicherung
100
100
---
---
Arbeitsweg
0
250
Zuschlag für auswärtiges Essen
100
Berufszuschlag
---
---
Laufende Steuern
694
1108
Schuldentilgung
---
---
Drittbetreuung Kinder
---
---
Weitere besondere Auslagen für Kinder
hauptbetreuender Elternteil
---
---
Weitere besondere Auslagen für Kinder
nicht hauptbetreuender Elternteil
---
---
---
Beiträge an Berufsverbände
---
---
Weiterbildung
---
---
Besondere Krankheitskosten
Private Vorsorge/Lebensversicherungen
0
---
---
Unterhaltsbeiträge an Dritte
---
---
Weitergeleitete Familienzulagen
---
---
PP
130
Total
3927
4781
1007
1007
Der Bedarf beläuft sich in dieser Phase auf total CHF
10'722.00 Die Familie realisiert einen monatlichen Überschuss von CHF 3'316.00,
der wiederum auf grosse und kleine Köpfe aufzuteilen ist. Der Anteil pro
Elternteil beläuft sich folglich auf CHF 1'105.00 und derjenige pro Kind auf
CHF 553.00.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind in dieser Phase auf je
CHF 2'400.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 1'040.00 Betreuungsunterhalt) und der
Ehegattenunterhalt auf CHF 1’100.00 festzusetzen.
8.3 Der Berufungskläger moniert weiter, dass ihn die
Vorderrichterin verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten einen
Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Die Vorderrichterin hat das
begründet mit der ehelichen Beistandspflicht und der Feststellung, dass die
Ehefrau mittellos sei. Der Berufungskläger macht geltend, entgegen diesen
Ausführungen habe die Vorderrichterin in der ersten Phase einen monatlichen
Überschuss von CHF 1'249.00 aus- und diesen dem Barbedarf der Kinder zugewiesen.
Daraus seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens problemlos zu decken. Die
Berufungsbeklagte macht geltend, die Berechnung des Prozesskostenvorschusses
erfolge aufgrund der Verhältnisse zu Beginn des Verfahrens. Der den Kindern
zugewiesene Überschussanteil könne nicht für die Finanzierung des Verfahrens
verwendet werden.
8.4 Der angefochtene Entscheid hat das
vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen. Die Frage nach einem
Prozesskostenvorschuss ist in diesem Verfahrensstadium obsolet. Bevorschusst
können nur Kosten werden, die noch nicht angefallen sind. In Fällen wie diesem ist
einem noch nicht beurteilten Antrag auf Prozesskostenvorschuss in dem Sinne
Rechnung zu tragen, dass – vorausgesetzt, es besteht ein Anspruch darauf – die
entsprechende Partei dazu verpflichtet wird, einen Teil oder die gesamten
Gerichts- und Parteikosten zu übernehmen. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO sieht
ausdrücklich vor, dass in familienrechtlichen Verfahren vom Grundsatz, wonach
die Prozesskosten der unterliegenden Partei zu auferlegen sind, abgewichen
werden kann. Der ehelichen Beistandspflicht oder Unterhaltspflicht des anderen
Ehegatten ist im Eheschutzverfahren somit in der Regel im Kostenentscheid
Rechnung zu tragen (vgl. ZKBER.2014.44).
8.5 Entgegen den Ausführungen der
Ehefrau ist diese auch nicht mittellos. Die Vorderrichterin hat im Zusammenhang
mit der Anordnung der Gütertrennung ausgeführt, dass die Ehegatten in [...]
über eine Eigentumswohnung und diverse Konti verfügten (Urteil Ziff. II 4.). Der
Ehemann, auf dessen Namen diese Vermögenswerte offenbar lauten, ist daher zu
verpflichten, der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche
einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen. Das drängt sich umso mehr auf, als
vorinstanzlich die Gütertrennung angeordnet wurde und jeder Ehegatte die
güterrechtliche Auseinandersetzung verlangen kann.
III.
1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die
Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Vorderrichterin hat ihren Kostenentscheid damit
begründet, dass der Ehemann über einen mehr als erheblichen Überschuss verfüge
und per Saldo 31.12.2020 über ein Vermögen von rund CHF 410'000.00 verfügt
habe, weshalb er ohne weiteres in der Lage sei, die Gerichtskosten zu bezahlen.
Der Berufungskläger
beantragt, dass die vorinstanzlichen Kosten zu halbieren und die Parteikosten
wettzuschlagen seien. Er macht geltend, der den Kindern zugesprochene
Überschuss von monatlich CHF 1'249.00 reiche aus, um den Verfahrenskostenanteil
der Ehefrau innert weniger Monate problemlos zu decken. Die Berufungsbeklagte
beruft sich darauf, dass die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und
Unterliegen zu verteilen seien. Sie macht geltend, der Berufungskläger begründe
nicht, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Kostenentscheid gegen Bundesrecht
verstossen haben solle.
Der Berufungskläger setzt
sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Seine Begründung
bleibt appellatorisch, weshalb die Berufung nicht gutgeheissen werden kann und
es beim vorinstanzlichen Gerichtskostenentscheid bleibt.
2. Die Berufung des Ehemannes in Bezug auf den
Parteikostenvorschuss und diejenige der Ehefrau in Bezug auf den
Ehegattenunterhalt werden gutgeheissen und beide Berufungen im Übrigen
abgewiesen. Das Unterliegen des Ehemannes ist insgesamt grösser, da er
insbesondere in der Frage der Obhut, die ein wesentlicher Teil seiner Berufung
war, unterlegen ist. Es rechtfertigt sich demnach, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
zu zwei Drittel dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. Der
Ehemann hat der Ehefrau folglich eine reduzierte Parteientschädigung zu
bezahlen. Auf Aufforderung hin hat nur der Vertreter des Ehemannes eine
Kostennote eingereicht. Er macht für beide Verfahren zusammen einen Betrag von
CHF 5'071.70 geltend. Der Vertreter der Ehefrau hat keine Kostennote
eingereicht. Da beide Parteien ungefähr den selben notwendigen Aufwand hatten,
scheint es angemessen, die Parteientschädigung für die Ehefrau auf CHF 1'700.00
festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen des Ehemannes und der
Ehefrau werden teilweise gutgeheissen und Ziff. 6, 8 und 13 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 6. Februar 2022 aufgehoben.
2. Ziffer 6 Abs. 1 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab
20. April 2021 bis 31. Juli 2022 (Phase 1): je CHF 3'200.00 (davon CHF 1320.00
Bar- und CHF 1’890.00 Betreuungsunterhalt),
-
ab
1. August 2022 (Phase 2): je CHF 2'400.00 (CHF 1'360.00 Bar- und CHF 1'040.00
Betreuungsunterhalt).
Seit dem 1. Mai 2021 durch
den Ehemann geleistete Zahlungen können angerechnet werden.
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Der
Ehemann hat der Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge
zu bezahlen:
-
ab
20. April 2021 bis 31. Juli 2022 CHF 833.00
-
ab
1. August 2022 CHF 1'100.00.
4. Ziffer 13 lautet neu wie folgt: Der
Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen
Ansprüche einen Betrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden die Berufungen des
Ehemannes und der Ehefrau abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten beider
Berufungsverfahren (ZKBER.2022.35/36) von total CHF 2'000.00 werden A.___ zu
zwei Dritteln, d.h. CHF 1'333.35 und B.___ zu einem Drittel, d.h. CHF 666.65
auferlegt. Die Kostenanteile werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet. A.___ hat B.___ den verbleibenden Rest ihres Vorschusses von CHF
333.35 zu erstatten.
7. A.___ hat an B.___ für beide
Berufungsverfahren (ZKBER.2022.35/36) eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1'700.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 2. August 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_578/2022).