Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2022.37

Abschreibungsverfügung

30. Mai 2022Deutsch4 min

2022 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht anfocht und beantragte, das

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 30. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ GmbH,

Berufungsbeklagte

betreffend Abschreibungsverfügung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern am 22. März 2022 auf die von A.___ (im Folgenden der Kläger)

erhobene Klage nicht eintrat, weil er den Gerichtskostenvorschuss auch innert

der Nachfrist nicht bezahlt hatte,

der Kläger diesen Entscheid am 19. April

Sachverhalt

2022 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht anfocht und beantragte, das

Obergericht solle den Fall untersuchen,

eine Berufung begründet einzureichen ist

(Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung

mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser

als fehlerhaft erachtet wird,

die Präsidentin der

Zivilkammer am 22. April 2022 deshalb folgende Verfügung erlassen hat:

1. Es wird festgestellt, dass A.___ die

Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 22.

März 2022 mit Eingabe vom 19. April 2022 (Postaufgabe) angefochten hat.

Erwägungen

2.

Die Eingabe von A.___ vom 19. April 2022

wird als Berufung entgegengenommen.

3.

Die Akten des Richteramtes

Solothurn-Lebern wurden bereits beigezogen.

4.

A.___ hat bis 6. Mai 2022 für das Verfahren vor

Obergericht einen vorläufigen Kostenvorschuss von CHF 750.00 an die

Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht

geleistet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts auf die Berufung nicht

ein.

5.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass die

von ihm eingereichte Berufung als aussichtslos erscheint. Für aussichtslose

Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (Art. 117 lit.

b ZPO).

6.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass er

bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine verbesserte Berufung einreichen kann.

7.

A.___ wird darauf aufmerksam gemacht,

dass er im Fall des Unterliegens allenfalls eine Parteientschädigung an die

Gegenpartei bezahlen muss, welche auf CHF 750.00 geschätzt wird.

die Rechtsmittelfrist nach der Erklärung

des Klägers, er habe die Abschreibungsverfügung des Richteramtes

Solothurn-Leben vom 22. März 2022 am 24. März 2022 bekommen, am 9. Mai 2022 und

nach der in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung spätestens am 23. Mai

2022.

abgelaufen ist,

innert der Rechtsmittelfrist keine

weitere Eingabe erfolgte und auch der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,

der Kläger in seiner Eingabe vom 19.

April 2022 vorträgt, er habe keine genügenden Mittel und verstehe nicht, wieso

er die unentgeltliche Rechtspflege nicht bekommen habe,

über die Abweisung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 4.

Februar 2022 entschieden worden ist (ZKBES.2022.17), weshalb darauf nicht

nochmals zurückzukommen ist,

der Kläger mit seinen weiteren

Vorbringen nicht aufzeigt, wieso der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin, auf

die Klage nicht einzutreten, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist,

falsch sein sollte,

der Kläger weiter ausführt, wieso er

eine Forderung eingeklagt hat, der materielle Bestand der Forderung des Klägers

hingegen gar nicht Gegenstand des Entscheides der Amtsgerichtspräsidentin war,

die Berufung insofern den Anforderungen

an die Begründung nicht genügt und es darüber hinaus auch an einem konkreten

Antrag fehlt,

Dispositiv

die Berufung demnach im Sinne von Art.

311 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann,

der Kläger bei diesem Ausgang die Kosten

des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen

hat,

beschlossen:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

A.___ hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller