ZKBER.2022.37
Abschreibungsverfügung
30. Mai 2022Deutsch4 min
2022 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht anfocht und beantragte, das
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 30. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ GmbH,
Berufungsbeklagte
betreffend Abschreibungsverfügung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern am 22. März 2022 auf die von A.___ (im Folgenden der Kläger)
erhobene Klage nicht eintrat, weil er den Gerichtskostenvorschuss auch innert
der Nachfrist nicht bezahlt hatte,
der Kläger diesen Entscheid am 19. April
Sachverhalt
2022 (Postaufgabe) fristgerecht beim Obergericht anfocht und beantragte, das
Obergericht solle den Fall untersuchen,
eine Berufung begründet einzureichen ist
(Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die Berufungsbegründung
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser
als fehlerhaft erachtet wird,
die Präsidentin der
Zivilkammer am 22. April 2022 deshalb folgende Verfügung erlassen hat:
1. Es wird festgestellt, dass A.___ die
Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 22.
März 2022 mit Eingabe vom 19. April 2022 (Postaufgabe) angefochten hat.
Erwägungen
2.
Die Eingabe von A.___ vom 19. April 2022
wird als Berufung entgegengenommen.
3.
Die Akten des Richteramtes
Solothurn-Lebern wurden bereits beigezogen.
4.
A.___ hat bis 6. Mai 2022 für das Verfahren vor
Obergericht einen vorläufigen Kostenvorschuss von CHF 750.00 an die
Zentrale Gerichtskasse in Solothurn zu bezahlen. Falls der Vorschuss nicht
geleistet wird, tritt die Zivilkammer des Obergerichts auf die Berufung nicht
ein.
5.
A.___ wird darauf hingewiesen, dass die
von ihm eingereichte Berufung als aussichtslos erscheint. Für aussichtslose
Rechtsmittel wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt (Art. 117 lit.
b ZPO).
6.
A.___ wird darauf hingewiesen, dass er
bis zum Ablauf der Berufungsfrist eine verbesserte Berufung einreichen kann.
7.
A.___ wird darauf aufmerksam gemacht,
dass er im Fall des Unterliegens allenfalls eine Parteientschädigung an die
Gegenpartei bezahlen muss, welche auf CHF 750.00 geschätzt wird.
die Rechtsmittelfrist nach der Erklärung
des Klägers, er habe die Abschreibungsverfügung des Richteramtes
Solothurn-Leben vom 22. März 2022 am 24. März 2022 bekommen, am 9. Mai 2022 und
nach der in den Akten befindlichen Empfangsbestätigung spätestens am 23. Mai
2022.
abgelaufen ist,
innert der Rechtsmittelfrist keine
weitere Eingabe erfolgte und auch der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
der Kläger in seiner Eingabe vom 19.
April 2022 vorträgt, er habe keine genügenden Mittel und verstehe nicht, wieso
er die unentgeltliche Rechtspflege nicht bekommen habe,
über die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 4.
Februar 2022 entschieden worden ist (ZKBES.2022.17), weshalb darauf nicht
nochmals zurückzukommen ist,
der Kläger mit seinen weiteren
Vorbringen nicht aufzeigt, wieso der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin, auf
die Klage nicht einzutreten, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden ist,
falsch sein sollte,
der Kläger weiter ausführt, wieso er
eine Forderung eingeklagt hat, der materielle Bestand der Forderung des Klägers
hingegen gar nicht Gegenstand des Entscheides der Amtsgerichtspräsidentin war,
die Berufung insofern den Anforderungen
an die Begründung nicht genügt und es darüber hinaus auch an einem konkreten
Antrag fehlt,
Dispositiv
die Berufung demnach im Sinne von Art.
311 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann,
der Kläger bei diesem Ausgang die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen
hat,
beschlossen:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
A.___ hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller