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Entscheid

ZKBER.2022.38

Eheschutz

30. Juni 2022Deutsch31 min

fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (soweit angefochten) folgendes

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, 2540

Grenchen

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, 4600 Olten

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern

der Kinder C.___, geb. 2012, D.___, geb. 2015, und E.___, geb. 2018. Sie leben

seit dem 19. September 2020 getrennt. Die Kinder leben unter der alleinigen

Obhut der Mutter. Bei ihr lebt ausserdem ihre voreheliche Tochter F.___, geb.

2008.

2. Am 13. Dezember 2021

fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (soweit angefochten) folgendes

Urteil:

6. Der Vater wird verpflichtet, an den

Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

Phase I: von 1. Oktober

2020 bis 31. Dezember 2020

für

C.___: CHF 727.00

(wovon

CHF 384.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)

für

D.___: CHF 727.00

(wovon

CHF 384.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)

für

E.___: CHF 1'069.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und

CHF 685.00 Betreuungsunterhalt)

Phase II: von 1. Januar

2021 bis 31. Juli 2021

für

C.___: CHF 705.00

(wovon

CHF 384.00 Bar- und CHF 321.00 Betreuungsunterhalt)

für

D.___: CHF 705.00

(wovon

CHF 384.00 Bar- und CHF 321.00 Betreuungsunterhalt)

für

E.___: CHF 1'026.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und

CHF 642.00 Betreuungsunterhalt)

Phase III: von 1.

August 2021 bis 30. September 2021

für

C.___: CHF 421.00 (Barunterhalt)

für

D.___: CHF 421.00 (Barunterhalt)

für

E.___: CHF 994.00 (Barunterhalt)

Phase IV: von 1.

Oktober 2021 bis 30. November 2021

für

C.___: CHF 607.00

(CHF

576.00 Bar- und CHF 31.00 Betreuungsunterhalt)

für

D.___: CHF 607.00

(CHF

576.00 Bar- und CHF 31.00 Betreuungsunterhalt)

für

E.___: CHF 1'728.00

(CHF 1'666.00 Bar- und CHF

62.00 Betreuungsunterhalt)

Phase IV [recte V]: von

1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022

für

C.___: CHF 449.00 (Barunterhalt)

für

D.___: CHF 449.00 (Barunterhalt)

für

E.___: CHF 1'538.00 (Barunterhalt)

Phase VI: von 1. August

2022 bis 31. Oktober 2022

für

C.___: CHF 683.00

(wovon

CHF 564.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)

für

D.___: CHF 655.00

(wovon

CHF 537.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)

für

E.___: CHF 774.00

(wovon CHF 537.00 Bar- und

CHF 237.00 Betreuungsunterhalt)

Phase VII: von 1.

November 2022 bis 31. Juli 2024

für

C.___: CHF 858.00

(wovon

CHF 736.00 Bar- und CHF 122.00 Betreuungsunterhalt)

für

D.___: CHF 631.00

(wovon

CHF 509.00 Bar- und CHF 122.00 Betreuungsunterhalt)

für

E.___: CHF 752.00

(wovon CHF 509.00 Bar- und

CHF 244.00 Betreuungsunterhalt)

Phase VIII: von 1.

August 2024 bis 30. Juni 2025

für

C.___: CHF 861.00 (Barunterhalt)

für D.___:

CHF 634.00 (Barunterhalt)

für E.___:

CHF 634.00 (Barunterhalt)

Phase IX: von 1. Juli

2025 bis 30. November 2026

für

C.___: CHF 822.00 (Barunterhalt)

für D.___:

CHF 795.00 (Barunterhalt)

für E.___:

CHF 585.00 (Barunterhalt)

Phase X: von 1.

Dezember 2026 bis 31. Dezember 2027

für

C.___: CHF 822.00 (Barunterhalt)

für D.___:

CHF 795.00 (Barunterhalt)

für E.___:

CHF 595.00 (Barunterhalt)

Phase XI: von 1. Januar

2028 bis 30. November 2030

für

C.___: CHF 749.00 (Barunterhalt)

für D.___:

CHF 771.00 (Barunterhalt)

für E.___:

CHF 771.00 (Barunterhalt)

Phase XII: von 1.

Dezember 2030 bis 31. Juli 2033

für

D.___: CHF 879.00 (Barunterhalt)

für E.___:

CHF 879.00 (Barunterhalt)

Phase XIII: von 1.

August 2033 bis 31. Januar 2036

für

E.___: CHF 1'049.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich

geschuldet.

7.

Es wird

festgestellt, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von

Art. 286a Abs. 1 ZGB in den nachfolgend aufgeführten Phasen nicht

gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:

Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31.

Dezember 2020

für C.___:

CHF 68.00 (Betreuungsunterhalt)

für D.___:

CHF 68.00 (Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF

136.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase II: von 1. Januar

2021 bis 31. Juli 2021

für C.___:

CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt)

für D.___:

CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF

179.00 (Betreuungsunterhalt)

8. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

von 1. August 2021

bis 30. September 2021: CHF 43.00

-

von 1. Oktober 2021

bis 30. November 2021: CHF 384.00

-

von 1. Dezember 2021

bis 31. Juli 2022: CHF 127.00

-

von 1. August 2022

bis 31. Oktober 2022: CHF 270.00

-

von 1. November 2022

bis 31. Juli 2024: CHF 213.00

-

von 1. Dezember 2026

bis 31. Dezember 2027: CHF 99.00

-

von 1. Januar 2028

bis 30. November 2030: CHF 79.00

-

von 1. Dezember 2030

bis 31. Juli 2033: CHF 418.00

-

von 1. August 2033

bis 31. Januar 2036: CHF 843.00

-

ab 1. Februar 2036: CHF

792.00

Für die Zeit vom 1. August 2024 bis 30.

November 2026 wird der Antrag auf Zusprechung eines Ehegattenunterhaltes

mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen.

9. Das Urteil stützt sich auf die

beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.

3. Das begründete und berichtigte Urteil

wurde den Parteien am 14. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 25. April 2022

erhebt der Ehemann form- und fristgerecht Berufung und stellt die folgenden

Anträge:

1.

Es seien die Ziffern

6, 7 und 8 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:

Ziffer 6

Der Vater wird verpflichtet, an den

Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

Phase I von 1. Oktober

2020 bis 31. Dezember 2020

für C.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00

Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 539.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 539.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)

Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31.

März 2021

für C.___: CHF 539.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 539.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 694.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 310.00 Betreuungsunterhalt)

Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli

2021

für C.___: CHF 103.00 (wovon CHF 103.00

Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 539.00

(wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 539.00

(wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase III von 1. August 2021 bis 30.

September 2021

für C.___: CHF 173.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 174.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 173.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase IV von 1. Oktober 2021 bis 30.

November 2021

für C.___: CHF 481.00 (wovon CHF 481.00

Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 481.00

(wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 481.00

(wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31.

Juli 2022

für C.___: CHF 237.00 (wovon CHF 237.00

Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 237.00

(wovon CHF 237.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 1’184.00

(wovon CHF 1’184.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase VI von 1. August 2022 bis 31. Oktober

2022

für C.___: CHF 527.00 (wovon CHF 466.00

Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 499.00

(wovon CHF 438.00 Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 560.00

(wovon CHF 438.00 Bar- und 122.00 Betreuungsunterhalt)

Phase VII von 1. November 2022 bis 31.

Juli 2023

für C.___: CHF 696.00 (wovon CHF 658.00

Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 461.00 (wovon

CHF 423.00 Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 499.00

(wovon CHF 423.00 Bar- und 76.00 Betreuungsunterhalt)

Phase VIII von 1. August 2024 bis 30.

Juni 2025

für C.___: CHF 657.00

(wovon CHF 657.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 415.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 268.00

(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase IX von 1. Juli 2025 bis 30.

November 2026

für C.___: CHF 614.00 (wovon CHF 614.00

Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 585.00 (wovon

CHF 585.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 210.00 (wovon

CHF 210.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30.

Dezember 2027

für C.___: CHF 482.00 (wovon CHF 482.00

Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 455.00

(wovon CHF 455.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 252.00

(wovon CHF 252.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase XI von 1. Januar 2028 bis 30.

November 2030

für C.___: CHF 552.00 (wovon CHF 552.00

Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 573.00

(wovon CHF 573.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 415.00

(wovon CHF 415.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)

Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31.

Juli 2033

für D.___: CHF 748.00 (wovon CHF 702.00

Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 748.00 (wovon

CHF 702.00 Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)

Phase XIII von 1. August 2033 bis 30.

September 2036

für E.___: CHF 1’056.00 (wovon CHF

997.00 Bar- und 58.00 Betreuungsunterhalt)

Ziffer 7

Es wird

festgestellt, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art.

286a Abs. 1 ZGB in den nachfolgend aufgeführten Phasen nicht gedeckt ist. Die

monatliche Unterdeckung beträgt:

Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31.

Dezember 2020

für C.___: CHF 359.00

(Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 359.00

(Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 717.00

(Betreuungsunterhalt)

Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31.

März 2021

für C.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 359.00

(Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 717.00

(Betreuungsunterhalt)

Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli

2021

für C.___: CHF 795.00 (CHF 281.00 Bar-

und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 795.00 (CHF

281.00 Bar- und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 1’309.00

(CHF 281.00 Bar- und CHF 1’027.00 Betreuungsunterhalt)

Phase III von 1. August 2021 bis 30.

September 2021

für C.___: CHF 28.00

(Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 28.00

(Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 55.00

(Betreuungsunterhalt)

Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31.

Juli 2022

für C.___: CHF 90.00

(Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 90.00

(Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 179.00

(Betreuungsunterhalt)

Phase VII von 1. November 2022 bis 31.

Juli 2023

für C.___: CHF 23.00

(Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 23.00

(Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 46.00

(Betreuungsunterhalt)

Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30.

Dezember 2027

für C.___: CHF 288.00 (CHF 189.00 Bar-

und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF 288.00 (CHF

189.00 Bar- und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___: CHF 387.00 (CHF

189.00 Bar- und CHF 198.00 Betreuungsunterhalt)

Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31.

Juli 2033

für D.___: CHF 143.00

Betreuungsunterhalt CHF 288.00

für E.___: CHF 143.00

Betreuungsunterhalt

Ziffer 8

Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

von 1. August 2022

bis 31. Oktober 2022: CHF 29.00

-

von 1. August 2033

bis 31. Januar 2036: CHF 362.00

-

ab 1. Februar 2036

ist kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet.

2. Es sei der

vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

4. Eventualiter

sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

4. Die Berufungsbeklagte

liess sich am 9. Mai 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1. Die Anträge des Berufungsklägers seien

abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Der Berufungsbeklagten sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden

Anwalts als Rechtsbeistand.

5. Mit Verfügung vom 28.

April 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung der Berufung ab.

6. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete sein

Urteil damit, dass der Berufungskläger im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis einen

Nettolohn von CHF 86'212.00 inkl. vier Kinderzulagen erzielt habe. Die jährlichen

Kinderzulagen von total CHF 9'600.00 sowie der Betrag von CHF 582.70 für die

Krankentaggeldversicherung seien abzuziehen, was ein relevantes monatliches

Nettoeinkommen von CHF 6'336.00 ergebe. Die Ehefrau habe in diesem Jahr als

selbstständige [...] zu Hause gearbeitet. Ihr monatlicher Verdienst habe CHF

527.00

betragen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie weiterhin monatlich

rund CHF 500.00 verdienen könne.

Er berechnete für den Ehemann einen

monatlichen Bedarf von CHF 3'813.00, für die Ehefrau einen solchen von CHF

2'554.00 und für die Kinder einen solchen von je CHF 584.00. Auf die konkreten

Zahlen wird im Rahmen der Rügen des Berufungsklägers gegen die Bedarfsrechnung eingegangen.

Der Vorderrichter hielt fest, bei einem

monatlichen Verdienst des Ehemannes von CHF 6'336.00 und einem Bedarf von CHF

3'813.00 stünden monatlich CHF 2'523.00 für die Unterhaltsbeiträge zur

Verfügung. Damit sei vorab der Barunterhalt der drei Kinder von je CHF 384.00

zu decken. Das Manko der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2'054.00.

Davon könnten CHF 1'370.00 über den Betreuungsunterhalt gedeckt werden. Es

resultiere ein monatliches Manko von CHF 684.00. Aufgrund des Einwands des

Ehemannes, dass er künftig nicht mehr so viele Überstunden leisten könne,

rechnete ihm der Vorderrichter für die weiteren Phasen noch ein monatliches

Einkommen von CHF 6'250.00 an. Die Berufungsbeklagte hat im Sommer 2021 eine

Ausbildung als […] begonnen. Sie erhält dafür einen Lehrlingslohn von CHF

500.00

brutto. Ausserdem erhält sie Ausbildungszuschüsse vom Amt für Wirtschaft

und Arbeit des Kantons Solothurn von CHF 3'000.00 pro Monat. Dem stehen

Berufsauslagen von total CHF 289.00 gegenüber.

Im Dezember 2021 zog der Berufungskläger

mit einer neuen Lebenspartnerin in eine gemeinsame Wohnung, worauf ihm noch ein

reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 und monatliche Wohnkosten von CHF 1'145.00

angerechnet wurden. Die verfügbaren Mittel teilte der Vorderrichter

praxiskonform auf den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder und die

verbleibenden Mittel auf die Ehegatten und Kinder auf.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, der Vorderrichter sei bei der Ehefrau davon ausgegangen, dass

sie allein mit den Kindern zusammenlebe. Er habe bereits in seinem

Schlussvortrag bei der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Grossmutter

eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebe. Dies sei sowohl bei den

Wohnkosten als auch beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hätte

diesen Punkt abklären müssen. Indem sie das unterlassen habe, habe sie den

Sachverhalt falsch festgestellt.

Ebenfalls habe er beantragt, dass seine

Leasingraten in der Höhe von monatlich CHF 528.00 ab dem 1. April 2021 in die

Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssten. Diese seien belegt und dem

Auto komme unbestrittenermassen Kompetenzcharakter zu, da er aufgrund seiner

Arbeitszeit zwingend darauf angewiesen sei. Die Vorinstanz habe lediglich die

Kilometerkosten von CHF 688.00 berücksichtigt, habe sich aber nicht zu den

Leasingkosten geäussert. Sie habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch

festgestellt.

Weiter werde gerügt, dass keine Auslagen

für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden seien. Es könne nicht auf

seine Aussage anlässlich der Parteibefragung abgestellt werden, dass er häufig

nur 5 min. Mittagspause mache und dann im Stehen einen Dürüm o.ä esse. Er könne

sich nicht über Jahre hinweg ausschliesslich von Dürüm ernähren. Er habe

aufgrund seines Arbeitswegs auch keine Möglichkeit, sich zu Hause zu

verpflegen. Ihm seien deshalb für auswärtige Mahlzeiten monatliche Auslagen von

CHF 220.00 anzurechnen.

Die Vorinstanz gehe aufgrund der

Lohnausweise 2019 und 2020 davon aus, dass es ihm auch zukünftig möglich sein

werde, ein Nettoeinkommen von 106,94 % zu generieren. Diese Jahre seien

ausserordentlich gewesen. Es komme dabei auch nicht auf seinen Willen, sondern

auf die Arbeitsauslastung seiner Arbeitgeberin an. Hinzu komme, dass er im

Hinblick auf die absehbare Trennung mehr gearbeitet habe. Das sei kein

Dauerzustand. Auch sei es ein Entgegenkommen der Firma, dass ihm die

Überstunden ausbezahlt worden seien. Sodann könne er nicht verpflichtet

werden, mehr als 100 % zu arbeiten. Die Vorinstanz habe hier sowohl den

Sachverhalt falsch festgestellt als auch das Recht falsch angewandt. Selbst

wenn die Berücksichtigung dieses Pensums wider Erwarten als korrekt betrachtet

würde, könne eine solche Betrachtungsweise nur für jene Zeiträume akzeptiert

werden, in denen ein Manko bestehe.

Gemäss dem angefochtenen Urteil werde ab

Februar 2036 noch immer Ehegeattenunterhalt zugesprochen, obwohl das jüngste

gemeinsame Kind dann volljährig sei. Dem Berechnungsblatt sei dagegen zu

entnehmen, dass die Berufungsbeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren

Bedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Vor dem Hintergrund des

Clean-Break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, den Ehemann dann weiterhin

Unterhalt bezahlen zu lassen. Die Vorinstanz wende in diesem Punkt das Recht

falsch an.

Der Berufung komme keine aufschiebende

Wirkung zu, wenn sie gegen vorsorgliche Massnahmen gerichtet sei. Diesen sei

das Eheschutzverfahren gleichgestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise erteilt

werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil drohe. Wie ausgeführt, komme dem Fahrzeug des Berufungsklägers

Kompetenzcharakter zu, weshalb die deswegen anfallenden Kosten bei der

Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund dessen, dass die

Vorinstanz diese Kosten nicht berücksichtigt habe, entstehe ihm ein nicht

leicht wieder gutzumachender Nachteil.

3.

Die Berufungsbeklagte macht

geltend, sie habe vorinstanzlich liquide dargelegt, dass die Grossmutter,

welche während ihrer Arbeitszeit die Kinder hüte, bei ihren Eltern in [...]

wohne, wie aus dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hervorgehe.

Sie bestreite nach wie vor, dass es sich

beim Fahrzeug des Berufungsklägers um ein Kompetenzgut handle. Dieser könne den

Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, was Kosten von ca. CHF

220.00

ausmache. Er leiste zwar Schichtarbeit. Hingegen bestehe keine Pflicht,

die Arbeit so früh zu beginnen, wie er das tue. Der Arbeitsweg mache auch mit

öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als eine Stunde aus. Auch habe er

anlässlich der Eheschutzverhandlung geltend gemacht, dass er sich ein so

grosses Auto leiste, weil er die Kinder transportieren wolle. Bis zur Trennung

habe dazu der eheliche [...] ausgereicht. Die Parteien lebten heute nur drei

Wohnblocks auseinander, weshalb kein Kindertransport nötig sei. Bei dem

angeblichen Leasingvertrag handle es sich sodann um einen Abzahlungsvertrag,

womit es um eine Investition gehe. Eine solche könne nicht zu Lasten der Kinderunterhaltsbeiträge

gehen.

Der Berufungskläger arbeite immer noch

an derselben Arbeitsstelle. Er behaupte nicht einmal, dass er effektiv

Verpflegungsauslagen habe. Aufgrund seiner Aussagen habe die Vorinstanz

richtigerweise entschieden, dass er keinen erhöhten Bedarf für die

Mittagsverpflegung habe, was den Erfahrungen der Berufungsbeklagten aus der

Zeit des Zusammenlebens entspreche. Es seien auch bei ihr keine

Verpflegungsspesen berücksichtigt worden, obwohl sie ihren Arbeits- bzw.

Ausbildungsort in [...] bzw. [...] habe.

Im Jahr 2020 habe der

Berufungskläger sogar ein um 14 % höheres Bruttoeinkommen erwirtschaftet und

2019.

ein um 6,94 % höheres. Bis heute habe der Berufungskläger keine Belege

eingereicht, die etwas Anderes zeigten. Als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen

habe er seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, d.h. wenn es ihm bisher

möglich gewesen sei Überstunden zu leisten, müsse er das auch weiterhin tun.

Sämtliche Familienmitglieder hätten bekanntlich Anspruch auf denselben

Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige.

Es sei weiter festzuhalten, dass die

Berufungsinstanz längst in einem anderen Fall festgestellt habe, dass die

Praxis des Vorderrichters, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – obwohl nicht

einmal beantragt – bis über die Volljährigkeit der Kinder hinaus Kinder- und

Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, nicht zu stützen sei. Die Vorbringen

des Berufungsklägers seien deshalb nicht zu hören, zumal mit Sicherheit davon

auszugehen sei, dass die Parteien 2036 geschieden seien, sofern es zu keiner

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme. Ferner habe die

Berufungsbeklagte selbstverständlich Anspruch auf die Weiterführung des

ehelichen Lebensstandards, inkl. Anteil am Überschuss.

Das Eheschutzurteil sei von Gesetzes

wegen vollstreckbar. Der Berufungskläger habe bisher noch zu keinem Zeitpunkt

die festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Der Unterhaltsausstand sei

beträchtlich. Das Oberamt nehme keine Vollstreckungshandlungen vor, mithin

fehle es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Familie würde im

Fall der Gutheissung ohne Regelung dastehen. Das sei unbedingt zu vermeiden.

4.1

Der Berufungskläger

macht geltend, dass ihm der Vorderrichter zumute, dauerhaft mehr als 100 % zu

arbeiten. Im Vorjahr habe er sich ausserordentlicherweise die Überstunden

auszahlen lassen, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können.

Der Vorderrichter hat festgestellt, dass dem Berufungskläger in den Jahren 2019

und 2020 Überstunden ausgezahlt wurden. Er hat dabei nicht auf das

Durchschnittseinkommen beider Jahre, sondern für die Zukunft auf das tiefere

Einkommen im Jahr 2019 abgestellt. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu

beanstanden, zumal üblicherweise auf den Durchschnitt des Vorjahres abgestellt

wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_466/2015 E. 4.2.1). Es ist daher für die

gesamte hier relevante Zeit von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von

CHF 6'250.00 auszugehen.

4.2

Das Einkommen der

Ehefrau beläuft sich auf unbestrittenermassen in der ersten Phase auf CHF

500.00

pro Monat. Ab 1. August 2021 erzielt sie einen monatlichen Bruttolohn

von CHF 500.00 (x 13) und einen Ausbildungszuschuss von CHF 3'000.00. Das vom

Vorderrichter errechnete Nettoeinkommen von CHF 3'127.00 wurde nicht

beanstandet.

5.1

Der Berufungskläger

schuldet in erster Linie Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder. Für

die Bemessung der Unterhaltsbeiträge gilt die sog. Lebenshaltungskostenmethode

als Richtschnur (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Für den Bedarf des Pflichtigen wird

i.d.R. auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (vgl. Bastons-Bulletti, L'entretien après

divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2017 II S. 77 ff.,

89.

ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller: Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

6.

Aufl. 2018, Rz. 10.98; ferner Stoudmann, La

contribution de prise en charge, in: Entretien de l'enfant et prévoyance

professionnelle, 2018, S. 83 ff., 89-92). Die Lebenskosten können auf das

betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, falls die vorhandenen

Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken. Das bedeutet

vorliegend, dass der Bedarf des Berufungsklägers mindestens dort, wo ein Manko

zulasten der Kinder und der Ehefrau resultiert, restriktiv zu ermitteln ist.

5.2.1

Der Vorderrichter hat sich in Ziff. II 2.6.2a) des angefochtenen

Urteils zu den Arbeitswegkosten geäussert und dem Berufungskläger für total

12’288 km pro Jahr analog der Berechnung des Steuerabzugs CHF 0.70 bzw. 0.55

pro Fahrkilometer angerechnet. Dabei ist er von total 240 Arbeitstagen und

nicht von 220 Arbeitstagen wie die Steuerverwaltung ausgegangen. Zu den

Leasingkosten hat er sich nicht geäussert, obwohl diese bereits anlässlich der

Eheschutzverhandlung Thema waren.

Der

Berufungskläger will zu den bereits vom Vorderrichter berücksichtigen CHF

688.00

Kosten für den Arbeitsweg zusätzlich die Leasingraten von monatlich CHF

528.00

berücksichtigt haben. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass das Auto

des Berufungsklägers aufgrund der Schichtarbeit als Kompetenzgut gilt. Die Vorbringen der Berufungsbeklagten,

weshalb das Fahrzeug kein Kompetenzgut sei, bleiben appellatorisch. Laut Bundesgericht gehören Leasingraten

für ein (bedarfsgerechtes) Auto mit Kompetenzcharakter, wie Abzahlungsraten für

Kompetenzstücke, zum Grundnotbetraf, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen

um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handle

(BGE 140 III 337 E. 5.2, vgl. auch Urteil des Bundegerichts 5A_779/2015 E.

5.3.3.2). Die Leasingkosten des Berufungsklägers sind daher in seinem Bedarf zu

berücksichtigen. Es ist aufgrund der Parteibefragung des

Berufungsklägers und der eingereichten Urkunden ausreichend nachgewiesen, dass

das Fahrzeug [...] aus Sicherheitsgründen aufwändig repariert oder ersetzt

werden musste. Die Leasingkosten sind daher als notwendige Berufsauslagen des

Berufungsklägers im Bedarf zu berücksichtigen.

Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend,

dass der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag mit einer monatlichen

Rate von CHF 528.00 zu teuer sei und er ohne weiteres ein günstigeres Auto

hätte leasen können. Es stellt sich hier nur noch die Frage, ob der vom

Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag angemessen sei. Diesbezüglich gilt

es festzuhalten, dass der Leasingzins des Berufungsklägers eher hoch ist, da er

ein fast neues Auto geleast hat. Es handelt sich im Übrigen um kein zu grosses oder

zu luxuriöses Fahrzeug. Da der Berufungskläger andererseits geltend gemacht

hatte, dass er im vergangen Jahr Überstunden geleistet habe, um die Anzahlung

für den Leasingvertrag leisten zu können und der Vorderrichter die Leistung von

Überstunden auch in Zukunft als zumutbar angesehen hat, ist die Höhe des Leasingzinses

nicht zu beanstanden.

5.2.2

Zu berücksichtigen

ist hingegen, dass in den Kilometerkosten von CHF 0.70 bzw. 0.55 die

Amortisation des Fahrzeugs mit 27,2 % und die Garagierungskosten mit 15,2 %

sowie die Zinsen des investierten Kapitals mit 0,1 % berücksichtigt sind . Die

Fahrzeugamortisation ist bereits im angerechneten Leasingzins enthalten, die

Garagierungskosten hat der Vorderrichter im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt

und ein Investitionskapital des Leasingnehmers fehlt bei einem Leasingfahrzeug,

so dass die Kilometeransätze um total 42,5 % zu kürzen sind. Auch sind konsequenterweise

entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung 220 Arbeitstage pro Jahr zu

berücksichtigen. Das ergibt dann eine jährliche Fahrleistung von (220 x 25,6 km

x 2) 11’264 km. Analog der geltenden Steuerpraxis sind die ersten 10'000 km CHF

0.40

(CHF 0.70 ./. 42,5 %) und die weiteren 1’264 km mit CHF 0.32 (CHF 0.55 ./.

42,5 %) zu berücksichtigen, was jährliche Kilometerkosten von CHF 4'404.50 oder

CHF 367.00 pro Monat ausmacht. Der Veränderung ist, mit Verweis auf die

nachfolgenden Erwägungen, mit Wirkung ab 1. August 2021 Rechnung zu tragen.

5.3

Weiter moniert der

Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Verpflegungsspesen bewilligt

habe. Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass es am Arbeitsplatz einen

Pausenraum und eine Küche gebe. Die Zutaten (gemeint wohl die Lebensmittel) müssten

sie selber mitnehmen und kochen. Drei Mal in der Woche esse er während der

Arbeit einen Dürüm. Wenn es zeitlich schlecht liege, müssten sie Essen bestellen

(Parteibefragung, Aktenseite, AS 58). Mithin steht fest, dass sich der

Berufungskläger am Arbeitsplatz verpflegen kann. Angesichts der knappen

finanziellen Verhältnisse ist es ihm zuzumuten, die Verpflegung Zuhause

zuzubereiten und am Arbeitsplatz aufzuwärmen. Mehrkosten entstehen dann keine.

5.4

Die Berufungskläger

macht ausserdem geltend, dass die Grossmutter der Ehefrau bei ihr lebe, weshalb

von einer Wohngemeinschaft mit entsprechender Kostenersparnis bei der Miete und

beim Grundbetrag auszugehen sei. Die Ehefrau hat im Rahmen der Parteibefragung

angegeben, dass die Grossmutter bei ihren Eltern in [...] lebe und

unentgeltlich ihre Kinder hüte. Hingegen hat sie nach Angaben der Ehefrau keine

Aufenthaltsbewilligung, so dass fraglich ist, ob dieser Zustand von Dauer ist

(Parteibefragung AS 52 f.). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft

kann daher keine Rede sein (vgl. BGE 130 III 765 ff.).

6.1

Der Berufungskläger

beantragt weiter die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Februar 2036. Er hält

dafür, dem Berechnungsblatt der Vorinstanz lasse sich entnehmen, dass die

Ehefrau mindestens ab Februar 2036 wirtschaftlich selbstständig sein werde. Vor

dem Hintergrund des clean-break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, ihn zu

verpflichten, der Ehefrau nach Februar 2036 noch Unterhalt zu bezahlen.

Eheschutzverfahren dienen häufig der

Vorbereitung der Ehescheidung, auch wenn es gelegentlich nach durchgeführtem

Verfahren zu einer Wiedervereinigung der Parteien kommt. Es kann daher auf die

Erwägungen im Entscheid SOG 2021 Nr. 3 E. 4.4 verwiesen werden. Diese gelten

nach wie vor: «Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt

sich … i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten

Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren

plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es

ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist

daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei

kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten

Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über

mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.» Dem gibt es nichts

beizufügen. Der Zeithorizont der im

Eheschutzverfahren zu treffenden Massnahmen ist nach dem Gesagten auf rund drei

Jahre auszulegen. Die Phasen VIII bis XIII der Kinderunterhaltsbeiträge

werden aufgrund des oben Gesagten ersatzlos aufgehoben. In Bezug auf den

Ehegattenunterhalt ist eine differenziertere Sichtweise notwendig, auf die

unten in Ziff. 6.5 eingegangen wird.

6.2

Bis zur Auflösung der

Ehe besteht ein Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR

210), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der Unterhalt ist bis zum

Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E.

3.1). Er wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder als vorsorgliche

Massnahme im Scheidungsverfahren festgelegt. Eine Änderung des

Eheschutzentscheids setzt eine wesentliche und dauerhafte Änderung der

Verhältnisse voraus (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch

eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten

herbeigeführt worden ist (Urteile 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3, in:

FamPra.ch 2010 S. 705; 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit zahlreichen

Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 373).

6.3

Die Voraussetzungen für

die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen können als Richtschnur für die

Phasenbildung herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass getrennt lebende

Ehegatten je für sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten müssen.

Nicht jede noch so kleine und/oder kurzfristige Veränderung der Verhältnisse

kann und soll unterhaltsrechtlich nachvollzogen werden. Bei grosszügigem Runden

der Beträge gleichen sich kleine Veränderungen auf längere Sicht ohnehin aus. Die

Unterhaltsberechnung ist keine reine Mathematik, zumal zu einem nicht

unwesentlichen Anteil mit Annahmen gerechnet werden muss. Sodann soll die

Regelung für die Parteien möglichst einfach zu handhaben und für eine gewisse

Zeit verbindlich sein, um ihnen auch eine gewisse Planungssicherheit zu bieten.

Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist überdies von verschiedenen

Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf einzelne Franken

genau vorausgesagt werden. Aufgrund der zahlreichen Annahmen, die getroffen

werden müssen, vermittelt die akribische Festsetzung der Unterhaltsbeiträge

gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele Abstufungen

(Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung, da

sie sich in allzu kurzen Abständen auf neue finanzielle Gegebenheiten einstellen

müssen, was gerade für Personen mit wenig Flair für Administration eine

Herausforderung darstellen kann. Eine unnötig komplizierte Unterhaltsregelung

ist daher zu vermeiden.

Der Sachrichter hat im Bereich der

Unterhaltsberechnung ein grosses Ermessen. Die mathematische Scheingenauigkeit,

die durch die Verwendung von Berechnungstabellen entsteht, entbindet ihn nicht

davon, dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben.

6.4

Die vom Vorderrichter

festgesetzten Phasen I, III, IV und VI erfüllen die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit

der Veränderung nicht, zumal sie jeweils nur zwei oder drei Monate umfassen. Es

kann in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Dauerhaftigkeit

einer Arbeitslosigkeit verwiesen werden. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt diese

erst nach 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als möglicher Abänderungsgrund im

Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Die Phase II erfüllt genauso

wenig die Voraussetzung in Bezug auf die Wesentlichkeit der Veränderung

(Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge um CHF 22.00 bzw. CHF 43.00 pro Kind

bzw. total um CHF 87.00 oder 3,44 % der gesamten Unterhaltssumme). Die vom

Vorderrichter für die Phasen II und IV [recte V] berechnete (Gesamt)Unterhaltsbeträge

sind gleich hoch. Im gleichen Rahmen liegt auch der Durchschnitt der Phasen III

und IV. Es rechtfertigt sich daher eine einzige Phase mit Beginn am 1. August

2021.

zu bilden.

Aufgrund des Gesagten ist die erste

Phase ab der Trennung bis vor den Lehrantritt der Ehefrau d.h. bis Juli 2021

und die zweite ab August 2021 zu bilden.

6.5.1

In Bezug auf den

Ehegattenunterhalt gilt grundsätzlich dasselbe. Hingegen ist zu beachten, dass

hier die Dispositionsmaxime gilt. D.h. es kann der Berufungsbeklagten nicht

mehr zugesprochen werden als sie verlangt hat, aber auch nicht weniger als die

Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind die vom

Ehemann im Berufungsverfahren anerkannten Unterhaltsbeiträge von CHF 29.00 für

die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 und von CHF 362.00 für die

Zeit vom 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 so zu belassen

Dispositiv

6.5.2 Demnach ergibt sich

folgende Rechnung für die Zeit von Oktober 2020 bis und mit Juli 2021:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

E.___

Grundbetrag

1200

1350

400

400

400

Miete

1440

1840

184

184

184

Anteile Kinder

-736

KVG

385

Telekom/ Mobiliarvers.

100

100

Arbeitsweg

688

total

3813

2554

584

584

584

Der Ehemann hat ein

monatliches Einkommen von CHF 6'250.00. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich

auf CHF 500.00 pro Monat, die Kinder erhalten Kinderzulagen von je CHF 200.00.

Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 3'813.00, womit CHF 2'437.00 für

die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Vorab ist der Barunterhalt der

Kinder von je CHF 384.00 zu decken. Es verbleiben somit noch CHF 428.00 pro

Kind für den Betreuungsunterhalt. Das Manko der Ehefrau von total CHF 2'054.00

kann um CHF 769.00 nicht gedeckt werden. Somit resultiert eine Unterdeckung

beim Betreuungsunterhalt von CHF 256.00 pro Monat und Kind.

6.5.3 Für die Zeit ab 1.

August 2021 ergibt sich nach dem oben gesagten folgende Rechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

E.___

Grundbetrag

850

1350

400

400

400

Miete

1265

1840

184

184

184

Anteile Kinder

-736

KVG

392

0

0

0

0

Telekom/ Mobiliarvers.

50

100

Kinderbetreuung

573

Arbeitsweg

367

Leasingrate

527

Steuern

508

297

total

3959

2851

584

584

1157

Das Einkommen des

Ehemannes beläuft sich nach wie vor auf CHF 6'250.00. Dasjenige der Ehefrau

beträgt nach Aufnahme ihrer Berufsausbildung CHF 3'127.00. Die Kinderzulagen

bleiben bei CHF 200.00 je Kind. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich nun inkl.

Leasingzins und Steueranteil auf CHF 3'948.00, so dass CHF 2'302.00 für die

Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Die Ehefrau erzielt ebenfalls einen

monatlichen Überschuss. Dieser beträgt CHF 276.00 (CHF 3'127.00 ./. CHF

2’851.00). Der Bedarf von C.___ und D.___ beträgt nach wie vor CHF 584.00 pro

Monat. Hingegen fallen bei E.___ neu Fremdbetreuungskosten von CHF 573.00 an,

so dass sich sein Gesamtbedarf nun auf CHF 1'157.00 beläuft. Es resultiert ein

Überschuss von CHF 843.00 pro Monat, der anteilsmässig auf kleine und grosse

Köpfe zu verteilen ist. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ und D.___ sind auf je

CHF 500.00 und derjenige für E.___ auf CHF 1'050.00 festzusetzen.

7.1 Die Kosten des

Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts

des Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je

hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Kosten der

Vorinstanz bleiben unverändert. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch

für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Die Entschädigung für die beiden unentgeltlichen

Rechtsbeistände ist aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen.

7.2 In der Kostennote des

Vertreters des Ehemannes fallen die häufigen Klientenkontakte auf, die sich auf

fast 5,5 Stunden summieren. Das lässt auf eine wenig zielgerichtete und

ineffiziente Instruktion schliessen. Daran ändert nichts, dass der

Rechtsvertreter die Streitsache erst nach Abschluss des erstinstanzlichen

Verfahrens von einer Kollegin übernommen hatte. Die notwendigen

Klientenkontakte sind auf insgesamt 2 Stunden zu bemessen. Demnach sind total

15,5 Stunden zu entschädigen. Ausserordentlich hoch sind auch die Auslagen. Sie

übersteigen das übliche Mass erheblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kopien

gemäss Gebührentarif mit CHF 0.50 abgegolten werden. Die Auslagen werden

deshalb auf CHF 150.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine

Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Nachzahlungsanspruch mit dem

Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet wird.

Die Kostennote von Rechtsanwalt Ehrsam

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Nachzahlungsanspruch ist entsprechend

der Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Ziffern 6 bis 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

13. Dezember 2021 werden aufgehoben.

2. Ziffer 6 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie

folgt:

Der Vater wird

verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021

für C.___ CHF

812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___ CHF

812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)

für E.___ CHF

812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)

Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer

der Trennung:

für C.___ CHF

500.00

für D.___ CHF

500.00

für E.___ CHF

1'050.00

3. Ziffer 7 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie

folgt: Es wird festgestellt, dass in der Zeit von 1. Oktober 2020 bis 31. Juli

2021 folgende monatliche Unterdeckung besteht:

für C.___ CHF

256.00

für D.___ CHF

256.00

für E.___ CHF 256.00

4. Ziffer 8 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie

folgt: Es wird festgestellt, dass der Ehemann einen monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt

an die Ehefrau für die Zeit von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 von CHF

29.00 und von 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 von CHF 362.00 anerkannt hat.

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten von total CHF

1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der beiden

Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Staat

Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Schnider

eine Entschädigung von 3'166.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und

Rechtsanwalt Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'801.05 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und

der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts, sobald A.___ oder B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dieser beträgt für Rechtsanwalt

Andreas Ehrsam CHF 665.70 und für Rechtsanwalt Simon Schnider CHF 834.70.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller