ZKBER.2022.38
Eheschutz
30. Juni 2022Deutsch31 min
fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (soweit angefochten) folgendes
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, 2540
Grenchen
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, 4600 Olten
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind die verheirateten Eltern
der Kinder C.___, geb. 2012, D.___, geb. 2015, und E.___, geb. 2018. Sie leben
seit dem 19. September 2020 getrennt. Die Kinder leben unter der alleinigen
Obhut der Mutter. Bei ihr lebt ausserdem ihre voreheliche Tochter F.___, geb.
2008.
2. Am 13. Dezember 2021
fällte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (soweit angefochten) folgendes
Urteil:
6. Der Vater wird verpflichtet, an den
Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
Phase I: von 1. Oktober
2020 bis 31. Dezember 2020
für
C.___: CHF 727.00
(wovon
CHF 384.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)
für
D.___: CHF 727.00
(wovon
CHF 384.00 Bar- und CHF 343.00 Betreuungsunterhalt)
für
E.___: CHF 1'069.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und
CHF 685.00 Betreuungsunterhalt)
Phase II: von 1. Januar
2021 bis 31. Juli 2021
für
C.___: CHF 705.00
(wovon
CHF 384.00 Bar- und CHF 321.00 Betreuungsunterhalt)
für
D.___: CHF 705.00
(wovon
CHF 384.00 Bar- und CHF 321.00 Betreuungsunterhalt)
für
E.___: CHF 1'026.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und
CHF 642.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III: von 1.
August 2021 bis 30. September 2021
für
C.___: CHF 421.00 (Barunterhalt)
für
D.___: CHF 421.00 (Barunterhalt)
für
E.___: CHF 994.00 (Barunterhalt)
Phase IV: von 1.
Oktober 2021 bis 30. November 2021
für
C.___: CHF 607.00
(CHF
576.00 Bar- und CHF 31.00 Betreuungsunterhalt)
für
D.___: CHF 607.00
(CHF
576.00 Bar- und CHF 31.00 Betreuungsunterhalt)
für
E.___: CHF 1'728.00
(CHF 1'666.00 Bar- und CHF
62.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IV [recte V]: von
1. Dezember 2021 bis 31. Juli 2022
für
C.___: CHF 449.00 (Barunterhalt)
für
D.___: CHF 449.00 (Barunterhalt)
für
E.___: CHF 1'538.00 (Barunterhalt)
Phase VI: von 1. August
2022 bis 31. Oktober 2022
für
C.___: CHF 683.00
(wovon
CHF 564.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)
für
D.___: CHF 655.00
(wovon
CHF 537.00 Bar- und CHF 119.00 Betreuungsunterhalt)
für
E.___: CHF 774.00
(wovon CHF 537.00 Bar- und
CHF 237.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VII: von 1.
November 2022 bis 31. Juli 2024
für
C.___: CHF 858.00
(wovon
CHF 736.00 Bar- und CHF 122.00 Betreuungsunterhalt)
für
D.___: CHF 631.00
(wovon
CHF 509.00 Bar- und CHF 122.00 Betreuungsunterhalt)
für
E.___: CHF 752.00
(wovon CHF 509.00 Bar- und
CHF 244.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VIII: von 1.
August 2024 bis 30. Juni 2025
für
C.___: CHF 861.00 (Barunterhalt)
für D.___:
CHF 634.00 (Barunterhalt)
für E.___:
CHF 634.00 (Barunterhalt)
Phase IX: von 1. Juli
2025 bis 30. November 2026
für
C.___: CHF 822.00 (Barunterhalt)
für D.___:
CHF 795.00 (Barunterhalt)
für E.___:
CHF 585.00 (Barunterhalt)
Phase X: von 1.
Dezember 2026 bis 31. Dezember 2027
für
C.___: CHF 822.00 (Barunterhalt)
für D.___:
CHF 795.00 (Barunterhalt)
für E.___:
CHF 595.00 (Barunterhalt)
Phase XI: von 1. Januar
2028 bis 30. November 2030
für
C.___: CHF 749.00 (Barunterhalt)
für D.___:
CHF 771.00 (Barunterhalt)
für E.___:
CHF 771.00 (Barunterhalt)
Phase XII: von 1.
Dezember 2030 bis 31. Juli 2033
für
D.___: CHF 879.00 (Barunterhalt)
für E.___:
CHF 879.00 (Barunterhalt)
Phase XIII: von 1.
August 2033 bis 31. Januar 2036
für
E.___: CHF 1'049.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht enthalten und zusätzlich
geschuldet.
7.
Es wird
festgestellt, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von
Art. 286a Abs. 1 ZGB in den nachfolgend aufgeführten Phasen nicht
gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt:
Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31.
Dezember 2020
für C.___:
CHF 68.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___:
CHF 68.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF
136.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase II: von 1. Januar
2021 bis 31. Juli 2021
für C.___:
CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___:
CHF 90.00 (Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF
179.00 (Betreuungsunterhalt)
8. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
von 1. August 2021
bis 30. September 2021: CHF 43.00
-
von 1. Oktober 2021
bis 30. November 2021: CHF 384.00
-
von 1. Dezember 2021
bis 31. Juli 2022: CHF 127.00
-
von 1. August 2022
bis 31. Oktober 2022: CHF 270.00
-
von 1. November 2022
bis 31. Juli 2024: CHF 213.00
-
von 1. Dezember 2026
bis 31. Dezember 2027: CHF 99.00
-
von 1. Januar 2028
bis 30. November 2030: CHF 79.00
-
von 1. Dezember 2030
bis 31. Juli 2033: CHF 418.00
-
von 1. August 2033
bis 31. Januar 2036: CHF 843.00
-
ab 1. Februar 2036: CHF
792.00
Für die Zeit vom 1. August 2024 bis 30.
November 2026 wird der Antrag auf Zusprechung eines Ehegattenunterhaltes
mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen.
9. Das Urteil stützt sich auf die
beigehefteten Berechnungstabellen. Sie bilden Bestandteil des Urteils.
3. Das begründete und berichtigte Urteil
wurde den Parteien am 14. April 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 25. April 2022
erhebt der Ehemann form- und fristgerecht Berufung und stellt die folgenden
Anträge:
1.
Es seien die Ziffern
6, 7 und 8 aufzuheben bzw. wie folgt abzuändern:
Ziffer 6
Der Vater wird verpflichtet, an den
Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
Phase I von 1. Oktober
2020 bis 31. Dezember 2020
für C.___: CHF 539.00 (wovon CHF 384.00
Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31.
März 2021
für C.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 155.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 694.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 310.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli
2021
für C.___: CHF 103.00 (wovon CHF 103.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 539.00
(wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 539.00
(wovon CHF 103.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III von 1. August 2021 bis 30.
September 2021
für C.___: CHF 173.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 174.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 173.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IV von 1. Oktober 2021 bis 30.
November 2021
für C.___: CHF 481.00 (wovon CHF 481.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 481.00
(wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 481.00
(wovon CHF 481.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31.
Juli 2022
für C.___: CHF 237.00 (wovon CHF 237.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 237.00
(wovon CHF 237.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 1’184.00
(wovon CHF 1’184.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VI von 1. August 2022 bis 31. Oktober
2022
für C.___: CHF 527.00 (wovon CHF 466.00
Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 499.00
(wovon CHF 438.00 Bar- und 61.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 560.00
(wovon CHF 438.00 Bar- und 122.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VII von 1. November 2022 bis 31.
Juli 2023
für C.___: CHF 696.00 (wovon CHF 658.00
Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 461.00 (wovon
CHF 423.00 Bar- und 38.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 499.00
(wovon CHF 423.00 Bar- und 76.00 Betreuungsunterhalt)
Phase VIII von 1. August 2024 bis 30.
Juni 2025
für C.___: CHF 657.00
(wovon CHF 657.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 415.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 268.00
(wovon CHF 384.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase IX von 1. Juli 2025 bis 30.
November 2026
für C.___: CHF 614.00 (wovon CHF 614.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 585.00 (wovon
CHF 585.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 210.00 (wovon
CHF 210.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30.
Dezember 2027
für C.___: CHF 482.00 (wovon CHF 482.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 455.00
(wovon CHF 455.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 252.00
(wovon CHF 252.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XI von 1. Januar 2028 bis 30.
November 2030
für C.___: CHF 552.00 (wovon CHF 552.00
Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 573.00
(wovon CHF 573.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 415.00
(wovon CHF 415.00 Bar- und 0.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31.
Juli 2033
für D.___: CHF 748.00 (wovon CHF 702.00
Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 748.00 (wovon
CHF 702.00 Bar- und 45.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XIII von 1. August 2033 bis 30.
September 2036
für E.___: CHF 1’056.00 (wovon CHF
997.00 Bar- und 58.00 Betreuungsunterhalt)
Ziffer 7
Es wird
festgestellt, dass der gebührende Unterhalt für die Kinder im Sinne von Art.
286a Abs. 1 ZGB in den nachfolgend aufgeführten Phasen nicht gedeckt ist. Die
monatliche Unterdeckung beträgt:
Phase I: von 1. Oktober 2020 bis 31.
Dezember 2020
für C.___: CHF 359.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 359.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 717.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase IIa von 1. Januar 2021 bis 31.
März 2021
für C.___: CHF 359.00 (Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 359.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 717.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase IIb von 1. April 2021 bis 31. Juli
2021
für C.___: CHF 795.00 (CHF 281.00 Bar-
und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 795.00 (CHF
281.00 Bar- und CHF 514.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 1’309.00
(CHF 281.00 Bar- und CHF 1’027.00 Betreuungsunterhalt)
Phase III von 1. August 2021 bis 30.
September 2021
für C.___: CHF 28.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 28.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 55.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase V von 1. Dezember 2021 bis 31.
Juli 2022
für C.___: CHF 90.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 90.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 179.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase VII von 1. November 2022 bis 31.
Juli 2023
für C.___: CHF 23.00
(Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 23.00
(Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 46.00
(Betreuungsunterhalt)
Phase X von 1. Dezember 2026 bis 30.
Dezember 2027
für C.___: CHF 288.00 (CHF 189.00 Bar-
und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF 288.00 (CHF
189.00 Bar- und CHF 99.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___: CHF 387.00 (CHF
189.00 Bar- und CHF 198.00 Betreuungsunterhalt)
Phase XII von 1. Dezember 2030 bis 31.
Juli 2033
für D.___: CHF 143.00
Betreuungsunterhalt CHF 288.00
für E.___: CHF 143.00
Betreuungsunterhalt
Ziffer 8
Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
von 1. August 2022
bis 31. Oktober 2022: CHF 29.00
-
von 1. August 2033
bis 31. Januar 2036: CHF 362.00
-
ab 1. Februar 2036
ist kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet.
2. Es sei der
vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
4. Eventualiter
sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als sein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
4. Die Berufungsbeklagte
liess sich am 9. Mai 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien
abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
2. Der Berufungsbeklagten sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden
Anwalts als Rechtsbeistand.
5. Mit Verfügung vom 28.
April 2022 wies die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Berufung ab.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete sein
Urteil damit, dass der Berufungskläger im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis einen
Nettolohn von CHF 86'212.00 inkl. vier Kinderzulagen erzielt habe. Die jährlichen
Kinderzulagen von total CHF 9'600.00 sowie der Betrag von CHF 582.70 für die
Krankentaggeldversicherung seien abzuziehen, was ein relevantes monatliches
Nettoeinkommen von CHF 6'336.00 ergebe. Die Ehefrau habe in diesem Jahr als
selbstständige [...] zu Hause gearbeitet. Ihr monatlicher Verdienst habe CHF
527.00
betragen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie weiterhin monatlich
rund CHF 500.00 verdienen könne.
Er berechnete für den Ehemann einen
monatlichen Bedarf von CHF 3'813.00, für die Ehefrau einen solchen von CHF
2'554.00 und für die Kinder einen solchen von je CHF 584.00. Auf die konkreten
Zahlen wird im Rahmen der Rügen des Berufungsklägers gegen die Bedarfsrechnung eingegangen.
Der Vorderrichter hielt fest, bei einem
monatlichen Verdienst des Ehemannes von CHF 6'336.00 und einem Bedarf von CHF
3'813.00 stünden monatlich CHF 2'523.00 für die Unterhaltsbeiträge zur
Verfügung. Damit sei vorab der Barunterhalt der drei Kinder von je CHF 384.00
zu decken. Das Manko der Berufungsbeklagten belaufe sich auf CHF 2'054.00.
Davon könnten CHF 1'370.00 über den Betreuungsunterhalt gedeckt werden. Es
resultiere ein monatliches Manko von CHF 684.00. Aufgrund des Einwands des
Ehemannes, dass er künftig nicht mehr so viele Überstunden leisten könne,
rechnete ihm der Vorderrichter für die weiteren Phasen noch ein monatliches
Einkommen von CHF 6'250.00 an. Die Berufungsbeklagte hat im Sommer 2021 eine
Ausbildung als […] begonnen. Sie erhält dafür einen Lehrlingslohn von CHF
500.00
brutto. Ausserdem erhält sie Ausbildungszuschüsse vom Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Solothurn von CHF 3'000.00 pro Monat. Dem stehen
Berufsauslagen von total CHF 289.00 gegenüber.
Im Dezember 2021 zog der Berufungskläger
mit einer neuen Lebenspartnerin in eine gemeinsame Wohnung, worauf ihm noch ein
reduzierter Grundbetrag von CHF 850.00 und monatliche Wohnkosten von CHF 1'145.00
angerechnet wurden. Die verfügbaren Mittel teilte der Vorderrichter
praxiskonform auf den Bar- und Betreuungsunterhalt der Kinder und die
verbleibenden Mittel auf die Ehegatten und Kinder auf.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, der Vorderrichter sei bei der Ehefrau davon ausgegangen, dass
sie allein mit den Kindern zusammenlebe. Er habe bereits in seinem
Schlussvortrag bei der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mit der Grossmutter
eine weitere erwachsene Person in der Wohnung lebe. Dies sei sowohl bei den
Wohnkosten als auch beim Grundbetrag zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hätte
diesen Punkt abklären müssen. Indem sie das unterlassen habe, habe sie den
Sachverhalt falsch festgestellt.
Ebenfalls habe er beantragt, dass seine
Leasingraten in der Höhe von monatlich CHF 528.00 ab dem 1. April 2021 in die
Unterhaltsberechnung aufgenommen werden müssten. Diese seien belegt und dem
Auto komme unbestrittenermassen Kompetenzcharakter zu, da er aufgrund seiner
Arbeitszeit zwingend darauf angewiesen sei. Die Vorinstanz habe lediglich die
Kilometerkosten von CHF 688.00 berücksichtigt, habe sich aber nicht zu den
Leasingkosten geäussert. Sie habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch
festgestellt.
Weiter werde gerügt, dass keine Auslagen
für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden seien. Es könne nicht auf
seine Aussage anlässlich der Parteibefragung abgestellt werden, dass er häufig
nur 5 min. Mittagspause mache und dann im Stehen einen Dürüm o.ä esse. Er könne
sich nicht über Jahre hinweg ausschliesslich von Dürüm ernähren. Er habe
aufgrund seines Arbeitswegs auch keine Möglichkeit, sich zu Hause zu
verpflegen. Ihm seien deshalb für auswärtige Mahlzeiten monatliche Auslagen von
CHF 220.00 anzurechnen.
Die Vorinstanz gehe aufgrund der
Lohnausweise 2019 und 2020 davon aus, dass es ihm auch zukünftig möglich sein
werde, ein Nettoeinkommen von 106,94 % zu generieren. Diese Jahre seien
ausserordentlich gewesen. Es komme dabei auch nicht auf seinen Willen, sondern
auf die Arbeitsauslastung seiner Arbeitgeberin an. Hinzu komme, dass er im
Hinblick auf die absehbare Trennung mehr gearbeitet habe. Das sei kein
Dauerzustand. Auch sei es ein Entgegenkommen der Firma, dass ihm die
Überstunden ausbezahlt worden seien. Sodann könne er nicht verpflichtet
werden, mehr als 100 % zu arbeiten. Die Vorinstanz habe hier sowohl den
Sachverhalt falsch festgestellt als auch das Recht falsch angewandt. Selbst
wenn die Berücksichtigung dieses Pensums wider Erwarten als korrekt betrachtet
würde, könne eine solche Betrachtungsweise nur für jene Zeiträume akzeptiert
werden, in denen ein Manko bestehe.
Gemäss dem angefochtenen Urteil werde ab
Februar 2036 noch immer Ehegeattenunterhalt zugesprochen, obwohl das jüngste
gemeinsame Kind dann volljährig sei. Dem Berechnungsblatt sei dagegen zu
entnehmen, dass die Berufungsbeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt ihren
Bedarf aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Vor dem Hintergrund des
Clean-Break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, den Ehemann dann weiterhin
Unterhalt bezahlen zu lassen. Die Vorinstanz wende in diesem Punkt das Recht
falsch an.
Der Berufung komme keine aufschiebende
Wirkung zu, wenn sie gegen vorsorgliche Massnahmen gerichtet sei. Diesen sei
das Eheschutzverfahren gleichgestellt. Sie könne jedoch ausnahmsweise erteilt
werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil drohe. Wie ausgeführt, komme dem Fahrzeug des Berufungsklägers
Kompetenzcharakter zu, weshalb die deswegen anfallenden Kosten bei der
Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen seien. Aufgrund dessen, dass die
Vorinstanz diese Kosten nicht berücksichtigt habe, entstehe ihm ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil.
3.
Die Berufungsbeklagte macht
geltend, sie habe vorinstanzlich liquide dargelegt, dass die Grossmutter,
welche während ihrer Arbeitszeit die Kinder hüte, bei ihren Eltern in [...]
wohne, wie aus dem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung hervorgehe.
Sie bestreite nach wie vor, dass es sich
beim Fahrzeug des Berufungsklägers um ein Kompetenzgut handle. Dieser könne den
Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, was Kosten von ca. CHF
220.00
ausmache. Er leiste zwar Schichtarbeit. Hingegen bestehe keine Pflicht,
die Arbeit so früh zu beginnen, wie er das tue. Der Arbeitsweg mache auch mit
öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als eine Stunde aus. Auch habe er
anlässlich der Eheschutzverhandlung geltend gemacht, dass er sich ein so
grosses Auto leiste, weil er die Kinder transportieren wolle. Bis zur Trennung
habe dazu der eheliche [...] ausgereicht. Die Parteien lebten heute nur drei
Wohnblocks auseinander, weshalb kein Kindertransport nötig sei. Bei dem
angeblichen Leasingvertrag handle es sich sodann um einen Abzahlungsvertrag,
womit es um eine Investition gehe. Eine solche könne nicht zu Lasten der Kinderunterhaltsbeiträge
gehen.
Der Berufungskläger arbeite immer noch
an derselben Arbeitsstelle. Er behaupte nicht einmal, dass er effektiv
Verpflegungsauslagen habe. Aufgrund seiner Aussagen habe die Vorinstanz
richtigerweise entschieden, dass er keinen erhöhten Bedarf für die
Mittagsverpflegung habe, was den Erfahrungen der Berufungsbeklagten aus der
Zeit des Zusammenlebens entspreche. Es seien auch bei ihr keine
Verpflegungsspesen berücksichtigt worden, obwohl sie ihren Arbeits- bzw.
Ausbildungsort in [...] bzw. [...] habe.
Im Jahr 2020 habe der
Berufungskläger sogar ein um 14 % höheres Bruttoeinkommen erwirtschaftet und
2019.
ein um 6,94 % höheres. Bis heute habe der Berufungskläger keine Belege
eingereicht, die etwas Anderes zeigten. Als Schuldner von Kinderunterhaltsbeiträgen
habe er seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, d.h. wenn es ihm bisher
möglich gewesen sei Überstunden zu leisten, müsse er das auch weiterhin tun.
Sämtliche Familienmitglieder hätten bekanntlich Anspruch auf denselben
Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige.
Es sei weiter festzuhalten, dass die
Berufungsinstanz längst in einem anderen Fall festgestellt habe, dass die
Praxis des Vorderrichters, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens – obwohl nicht
einmal beantragt – bis über die Volljährigkeit der Kinder hinaus Kinder- und
Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, nicht zu stützen sei. Die Vorbringen
des Berufungsklägers seien deshalb nicht zu hören, zumal mit Sicherheit davon
auszugehen sei, dass die Parteien 2036 geschieden seien, sofern es zu keiner
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme. Ferner habe die
Berufungsbeklagte selbstverständlich Anspruch auf die Weiterführung des
ehelichen Lebensstandards, inkl. Anteil am Überschuss.
Das Eheschutzurteil sei von Gesetzes
wegen vollstreckbar. Der Berufungskläger habe bisher noch zu keinem Zeitpunkt
die festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt. Der Unterhaltsausstand sei
beträchtlich. Das Oberamt nehme keine Vollstreckungshandlungen vor, mithin
fehle es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Familie würde im
Fall der Gutheissung ohne Regelung dastehen. Das sei unbedingt zu vermeiden.
4.1
Der Berufungskläger
macht geltend, dass ihm der Vorderrichter zumute, dauerhaft mehr als 100 % zu
arbeiten. Im Vorjahr habe er sich ausserordentlicherweise die Überstunden
auszahlen lassen, um die Anzahlung für den Leasingvertrag leisten zu können.
Der Vorderrichter hat festgestellt, dass dem Berufungskläger in den Jahren 2019
und 2020 Überstunden ausgezahlt wurden. Er hat dabei nicht auf das
Durchschnittseinkommen beider Jahre, sondern für die Zukunft auf das tiefere
Einkommen im Jahr 2019 abgestellt. Dieses Vorgehen ist in keiner Weise zu
beanstanden, zumal üblicherweise auf den Durchschnitt des Vorjahres abgestellt
wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_466/2015 E. 4.2.1). Es ist daher für die
gesamte hier relevante Zeit von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes von
CHF 6'250.00 auszugehen.
4.2
Das Einkommen der
Ehefrau beläuft sich auf unbestrittenermassen in der ersten Phase auf CHF
500.00
pro Monat. Ab 1. August 2021 erzielt sie einen monatlichen Bruttolohn
von CHF 500.00 (x 13) und einen Ausbildungszuschuss von CHF 3'000.00. Das vom
Vorderrichter errechnete Nettoeinkommen von CHF 3'127.00 wurde nicht
beanstandet.
5.1
Der Berufungskläger
schuldet in erster Linie Unterhalt für seine drei minderjährigen Kinder. Für
die Bemessung der Unterhaltsbeiträge gilt die sog. Lebenshaltungskostenmethode
als Richtschnur (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Für den Bedarf des Pflichtigen wird
i.d.R. auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (vgl. Bastons-Bulletti, L'entretien après
divorce: méthodes de calcul, montant, durée et limites, SJ 2017 II S. 77 ff.,
89.
ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller: Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
6.
Aufl. 2018, Rz. 10.98; ferner Stoudmann, La
contribution de prise en charge, in: Entretien de l'enfant et prévoyance
professionnelle, 2018, S. 83 ff., 89-92). Die Lebenskosten können auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt werden, falls die vorhandenen
Mittel nicht ausreichen, um alle Bedarfspositionen zu decken. Das bedeutet
vorliegend, dass der Bedarf des Berufungsklägers mindestens dort, wo ein Manko
zulasten der Kinder und der Ehefrau resultiert, restriktiv zu ermitteln ist.
5.2.1
Der Vorderrichter hat sich in Ziff. II 2.6.2a) des angefochtenen
Urteils zu den Arbeitswegkosten geäussert und dem Berufungskläger für total
12’288 km pro Jahr analog der Berechnung des Steuerabzugs CHF 0.70 bzw. 0.55
pro Fahrkilometer angerechnet. Dabei ist er von total 240 Arbeitstagen und
nicht von 220 Arbeitstagen wie die Steuerverwaltung ausgegangen. Zu den
Leasingkosten hat er sich nicht geäussert, obwohl diese bereits anlässlich der
Eheschutzverhandlung Thema waren.
Der
Berufungskläger will zu den bereits vom Vorderrichter berücksichtigen CHF
688.00
Kosten für den Arbeitsweg zusätzlich die Leasingraten von monatlich CHF
528.00
berücksichtigt haben. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass das Auto
des Berufungsklägers aufgrund der Schichtarbeit als Kompetenzgut gilt. Die Vorbringen der Berufungsbeklagten,
weshalb das Fahrzeug kein Kompetenzgut sei, bleiben appellatorisch. Laut Bundesgericht gehören Leasingraten
für ein (bedarfsgerechtes) Auto mit Kompetenzcharakter, wie Abzahlungsraten für
Kompetenzstücke, zum Grundnotbetraf, weil es sich dabei wirtschaftlich gesehen
um zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen handle
(BGE 140 III 337 E. 5.2, vgl. auch Urteil des Bundegerichts 5A_779/2015 E.
5.3.3.2). Die Leasingkosten des Berufungsklägers sind daher in seinem Bedarf zu
berücksichtigen. Es ist aufgrund der Parteibefragung des
Berufungsklägers und der eingereichten Urkunden ausreichend nachgewiesen, dass
das Fahrzeug [...] aus Sicherheitsgründen aufwändig repariert oder ersetzt
werden musste. Die Leasingkosten sind daher als notwendige Berufsauslagen des
Berufungsklägers im Bedarf zu berücksichtigen.
Die Berufungsbeklagte macht ausserdem geltend,
dass der vom Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag mit einer monatlichen
Rate von CHF 528.00 zu teuer sei und er ohne weiteres ein günstigeres Auto
hätte leasen können. Es stellt sich hier nur noch die Frage, ob der vom
Berufungskläger eingegangene Leasingvertrag angemessen sei. Diesbezüglich gilt
es festzuhalten, dass der Leasingzins des Berufungsklägers eher hoch ist, da er
ein fast neues Auto geleast hat. Es handelt sich im Übrigen um kein zu grosses oder
zu luxuriöses Fahrzeug. Da der Berufungskläger andererseits geltend gemacht
hatte, dass er im vergangen Jahr Überstunden geleistet habe, um die Anzahlung
für den Leasingvertrag leisten zu können und der Vorderrichter die Leistung von
Überstunden auch in Zukunft als zumutbar angesehen hat, ist die Höhe des Leasingzinses
nicht zu beanstanden.
5.2.2
Zu berücksichtigen
ist hingegen, dass in den Kilometerkosten von CHF 0.70 bzw. 0.55 die
Amortisation des Fahrzeugs mit 27,2 % und die Garagierungskosten mit 15,2 %
sowie die Zinsen des investierten Kapitals mit 0,1 % berücksichtigt sind . Die
Fahrzeugamortisation ist bereits im angerechneten Leasingzins enthalten, die
Garagierungskosten hat der Vorderrichter im Bedarf des Berufungsklägers berücksichtigt
und ein Investitionskapital des Leasingnehmers fehlt bei einem Leasingfahrzeug,
so dass die Kilometeransätze um total 42,5 % zu kürzen sind. Auch sind konsequenterweise
entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung 220 Arbeitstage pro Jahr zu
berücksichtigen. Das ergibt dann eine jährliche Fahrleistung von (220 x 25,6 km
x 2) 11’264 km. Analog der geltenden Steuerpraxis sind die ersten 10'000 km CHF
0.40
(CHF 0.70 ./. 42,5 %) und die weiteren 1’264 km mit CHF 0.32 (CHF 0.55 ./.
42,5 %) zu berücksichtigen, was jährliche Kilometerkosten von CHF 4'404.50 oder
CHF 367.00 pro Monat ausmacht. Der Veränderung ist, mit Verweis auf die
nachfolgenden Erwägungen, mit Wirkung ab 1. August 2021 Rechnung zu tragen.
5.3
Weiter moniert der
Berufungskläger, dass ihm der Vorderrichter keine Verpflegungsspesen bewilligt
habe. Bei der Vorinstanz hat er angegeben, dass es am Arbeitsplatz einen
Pausenraum und eine Küche gebe. Die Zutaten (gemeint wohl die Lebensmittel) müssten
sie selber mitnehmen und kochen. Drei Mal in der Woche esse er während der
Arbeit einen Dürüm. Wenn es zeitlich schlecht liege, müssten sie Essen bestellen
(Parteibefragung, Aktenseite, AS 58). Mithin steht fest, dass sich der
Berufungskläger am Arbeitsplatz verpflegen kann. Angesichts der knappen
finanziellen Verhältnisse ist es ihm zuzumuten, die Verpflegung Zuhause
zuzubereiten und am Arbeitsplatz aufzuwärmen. Mehrkosten entstehen dann keine.
5.4
Die Berufungskläger
macht ausserdem geltend, dass die Grossmutter der Ehefrau bei ihr lebe, weshalb
von einer Wohngemeinschaft mit entsprechender Kostenersparnis bei der Miete und
beim Grundbetrag auszugehen sei. Die Ehefrau hat im Rahmen der Parteibefragung
angegeben, dass die Grossmutter bei ihren Eltern in [...] lebe und
unentgeltlich ihre Kinder hüte. Hingegen hat sie nach Angaben der Ehefrau keine
Aufenthaltsbewilligung, so dass fraglich ist, ob dieser Zustand von Dauer ist
(Parteibefragung AS 52 f.). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft
kann daher keine Rede sein (vgl. BGE 130 III 765 ff.).
6.1
Der Berufungskläger
beantragt weiter die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab Februar 2036. Er hält
dafür, dem Berechnungsblatt der Vorinstanz lasse sich entnehmen, dass die
Ehefrau mindestens ab Februar 2036 wirtschaftlich selbstständig sein werde. Vor
dem Hintergrund des clean-break Prinzips sei es nicht gerechtfertigt, ihn zu
verpflichten, der Ehefrau nach Februar 2036 noch Unterhalt zu bezahlen.
Eheschutzverfahren dienen häufig der
Vorbereitung der Ehescheidung, auch wenn es gelegentlich nach durchgeführtem
Verfahren zu einer Wiedervereinigung der Parteien kommt. Es kann daher auf die
Erwägungen im Entscheid SOG 2021 Nr. 3 E. 4.4 verwiesen werden. Diese gelten
nach wie vor: «Der Zeithorizont der Geltung von Eheschutzmassnahmen erstreckt
sich … i.d.R. von der faktischen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens, mithin in den meisten
Fällen auf einen Zeitraum von rund drei Jahren (Trennungszeit von zwei Jahren
plus anschliessendes Ehescheidungsverfahren). In strittigen Fällen kann es
ausnahmsweise auch etwas länger dauern. Der Fokus des Eheschutzrichters ist
daher auf die Regelung der Verhältnisse für diesen Zeithorizont zu legen. Dabei
kann er sich auf die bekannten Fakten abstützen. Aufgrund der erleichterten
Abänderbarkeit besteht i.d.R. keine Notwendigkeit für Spekulationen über
mögliche zukünftige Änderungen der Verhältnisse.» Dem gibt es nichts
beizufügen. Der Zeithorizont der im
Eheschutzverfahren zu treffenden Massnahmen ist nach dem Gesagten auf rund drei
Jahre auszulegen. Die Phasen VIII bis XIII der Kinderunterhaltsbeiträge
werden aufgrund des oben Gesagten ersatzlos aufgehoben. In Bezug auf den
Ehegattenunterhalt ist eine differenziertere Sichtweise notwendig, auf die
unten in Ziff. 6.5 eingegangen wird.
6.2
Bis zur Auflösung der
Ehe besteht ein Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 176 ZGB, Zivilgesetzbuch, SR
210), gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der Unterhalt ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet (BGE 137 III 385, E.
3.1). Er wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder als vorsorgliche
Massnahme im Scheidungsverfahren festgelegt. Eine Änderung des
Eheschutzentscheids setzt eine wesentliche und dauerhafte Änderung der
Verhältnisse voraus (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch
eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten
herbeigeführt worden ist (Urteile 5A_117/2010 vom 5. März 2010 E. 3.3, in:
FamPra.ch 2010 S. 705; 5P.473/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3 mit zahlreichen
Hinweisen, in: FamPra.ch 2007 S. 373).
6.3
Die Voraussetzungen für
die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen können als Richtschnur für die
Phasenbildung herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass getrennt lebende
Ehegatten je für sich mit den zur Verfügung stehenden Mitteln haushalten müssen.
Nicht jede noch so kleine und/oder kurzfristige Veränderung der Verhältnisse
kann und soll unterhaltsrechtlich nachvollzogen werden. Bei grosszügigem Runden
der Beträge gleichen sich kleine Veränderungen auf längere Sicht ohnehin aus. Die
Unterhaltsberechnung ist keine reine Mathematik, zumal zu einem nicht
unwesentlichen Anteil mit Annahmen gerechnet werden muss. Sodann soll die
Regelung für die Parteien möglichst einfach zu handhaben und für eine gewisse
Zeit verbindlich sein, um ihnen auch eine gewisse Planungssicherheit zu bieten.
Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist überdies von verschiedenen
Wertungen und Prognosen abhängig. Die Zukunft kann nicht auf einzelne Franken
genau vorausgesagt werden. Aufgrund der zahlreichen Annahmen, die getroffen
werden müssen, vermittelt die akribische Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
gemäss dem rechnerischen Ergebnis eine Scheingenauigkeit. Zu viele Abstufungen
(Phasen) führen zudem zu einer für die Parteien unübersichtlichen Lösung, da
sie sich in allzu kurzen Abständen auf neue finanzielle Gegebenheiten einstellen
müssen, was gerade für Personen mit wenig Flair für Administration eine
Herausforderung darstellen kann. Eine unnötig komplizierte Unterhaltsregelung
ist daher zu vermeiden.
Der Sachrichter hat im Bereich der
Unterhaltsberechnung ein grosses Ermessen. Die mathematische Scheingenauigkeit,
die durch die Verwendung von Berechnungstabellen entsteht, entbindet ihn nicht
davon, dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben.
6.4
Die vom Vorderrichter
festgesetzten Phasen I, III, IV und VI erfüllen die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit
der Veränderung nicht, zumal sie jeweils nur zwei oder drei Monate umfassen. Es
kann in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Dauerhaftigkeit
einer Arbeitslosigkeit verwiesen werden. Gemäss BGE 143 III 617 E. 5.2 (mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2) gilt diese
erst nach 4 Monaten als «dauerhaft» und damit als möglicher Abänderungsgrund im
Hinblick auf die Reduktion von Unterhaltsbeiträgen. Die Phase II erfüllt genauso
wenig die Voraussetzung in Bezug auf die Wesentlichkeit der Veränderung
(Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge um CHF 22.00 bzw. CHF 43.00 pro Kind
bzw. total um CHF 87.00 oder 3,44 % der gesamten Unterhaltssumme). Die vom
Vorderrichter für die Phasen II und IV [recte V] berechnete (Gesamt)Unterhaltsbeträge
sind gleich hoch. Im gleichen Rahmen liegt auch der Durchschnitt der Phasen III
und IV. Es rechtfertigt sich daher eine einzige Phase mit Beginn am 1. August
2021.
zu bilden.
Aufgrund des Gesagten ist die erste
Phase ab der Trennung bis vor den Lehrantritt der Ehefrau d.h. bis Juli 2021
und die zweite ab August 2021 zu bilden.
6.5.1
In Bezug auf den
Ehegattenunterhalt gilt grundsätzlich dasselbe. Hingegen ist zu beachten, dass
hier die Dispositionsmaxime gilt. D.h. es kann der Berufungsbeklagten nicht
mehr zugesprochen werden als sie verlangt hat, aber auch nicht weniger als die
Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Aufgrund dessen sind die vom
Ehemann im Berufungsverfahren anerkannten Unterhaltsbeiträge von CHF 29.00 für
die Zeit vom 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 und von CHF 362.00 für die
Zeit vom 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 so zu belassen
Dispositiv
6.5.2 Demnach ergibt sich
folgende Rechnung für die Zeit von Oktober 2020 bis und mit Juli 2021:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
1200
1350
400
400
400
Miete
1440
1840
184
184
184
Anteile Kinder
-736
KVG
385
Telekom/ Mobiliarvers.
100
100
Arbeitsweg
688
total
3813
2554
584
584
584
Der Ehemann hat ein
monatliches Einkommen von CHF 6'250.00. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich
auf CHF 500.00 pro Monat, die Kinder erhalten Kinderzulagen von je CHF 200.00.
Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 3'813.00, womit CHF 2'437.00 für
die Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Vorab ist der Barunterhalt der
Kinder von je CHF 384.00 zu decken. Es verbleiben somit noch CHF 428.00 pro
Kind für den Betreuungsunterhalt. Das Manko der Ehefrau von total CHF 2'054.00
kann um CHF 769.00 nicht gedeckt werden. Somit resultiert eine Unterdeckung
beim Betreuungsunterhalt von CHF 256.00 pro Monat und Kind.
6.5.3 Für die Zeit ab 1.
August 2021 ergibt sich nach dem oben gesagten folgende Rechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
850
1350
400
400
400
Miete
1265
1840
184
184
184
Anteile Kinder
-736
KVG
392
0
0
0
0
Telekom/ Mobiliarvers.
50
100
Kinderbetreuung
573
Arbeitsweg
367
Leasingrate
527
Steuern
508
297
total
3959
2851
584
584
1157
Das Einkommen des
Ehemannes beläuft sich nach wie vor auf CHF 6'250.00. Dasjenige der Ehefrau
beträgt nach Aufnahme ihrer Berufsausbildung CHF 3'127.00. Die Kinderzulagen
bleiben bei CHF 200.00 je Kind. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich nun inkl.
Leasingzins und Steueranteil auf CHF 3'948.00, so dass CHF 2'302.00 für die
Unterhaltsbeiträge zur Verfügung stehen. Die Ehefrau erzielt ebenfalls einen
monatlichen Überschuss. Dieser beträgt CHF 276.00 (CHF 3'127.00 ./. CHF
2’851.00). Der Bedarf von C.___ und D.___ beträgt nach wie vor CHF 584.00 pro
Monat. Hingegen fallen bei E.___ neu Fremdbetreuungskosten von CHF 573.00 an,
so dass sich sein Gesamtbedarf nun auf CHF 1'157.00 beläuft. Es resultiert ein
Überschuss von CHF 843.00 pro Monat, der anteilsmässig auf kleine und grosse
Köpfe zu verteilen ist. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ und D.___ sind auf je
CHF 500.00 und derjenige für E.___ auf CHF 1'050.00 festzusetzen.
7.1 Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und angesichts
des Charakters des Verfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) den Parteien je
hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Kosten der
Vorinstanz bleiben unverändert. Wie bei der Vorinstanz ist beiden Parteien auch
für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Die Entschädigung für die beiden unentgeltlichen
Rechtsbeistände ist aufgrund der eingereichten Kostennoten festzusetzen.
7.2 In der Kostennote des
Vertreters des Ehemannes fallen die häufigen Klientenkontakte auf, die sich auf
fast 5,5 Stunden summieren. Das lässt auf eine wenig zielgerichtete und
ineffiziente Instruktion schliessen. Daran ändert nichts, dass der
Rechtsvertreter die Streitsache erst nach Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens von einer Kollegin übernommen hatte. Die notwendigen
Klientenkontakte sind auf insgesamt 2 Stunden zu bemessen. Demnach sind total
15,5 Stunden zu entschädigen. Ausserordentlich hoch sind auch die Auslagen. Sie
übersteigen das übliche Mass erheblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Kopien
gemäss Gebührentarif mit CHF 0.50 abgegolten werden. Die Auslagen werden
deshalb auf CHF 150.00 festgesetzt. Der Rechtsvertreter hat keine
Honorarvereinbarung eingereicht, so dass der Nachzahlungsanspruch mit dem
Minimalansatz von CHF 230.00 pro Stunde berechnet wird.
Die Kostennote von Rechtsanwalt Ehrsam
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Nachzahlungsanspruch ist entsprechend
der Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Ziffern 6 bis 8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
13. Dezember 2021 werden aufgehoben.
2. Ziffer 6 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie
folgt:
Der Vater wird
verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Ab 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021
für C.___ CHF
812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___ CHF
812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
für E.___ CHF
812.00 (davon CHF 428.00 Betreuungsunterhalt)
Ab 1. August 2021 für die weitere Dauer
der Trennung:
für C.___ CHF
500.00
für D.___ CHF
500.00
für E.___ CHF
1'050.00
3. Ziffer 7 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie
folgt: Es wird festgestellt, dass in der Zeit von 1. Oktober 2020 bis 31. Juli
2021 folgende monatliche Unterdeckung besteht:
für C.___ CHF
256.00
für D.___ CHF
256.00
für E.___ CHF 256.00
4. Ziffer 8 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 13. Dezember 2021 lautet neu wie
folgt: Es wird festgestellt, dass der Ehemann einen monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt
an die Ehefrau für die Zeit von 1. August 2022 bis 31. Oktober 2022 von CHF
29.00 und von 1. August 2033 bis 31. Januar 2036 von CHF 362.00 anerkannt hat.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
6. Die Gerichtskosten von total CHF
1'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge der beiden
Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vom Staat
Solothurn getragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Schnider
eine Entschädigung von 3'166.40 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und
Rechtsanwalt Ehrsam eine Entschädigung von CHF 1'801.05 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und
der Nachzahlungsanspruch des Rechtsanwalts, sobald A.___ oder B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dieser beträgt für Rechtsanwalt
Andreas Ehrsam CHF 665.70 und für Rechtsanwalt Simon Schnider CHF 834.70.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller