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Entscheid

ZKBER.2022.39

Ausweisung und Vollstreckung

17. Mai 2022Deutsch5 min

1. Mit Urteil vom 11. April 2022 wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 17. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

GmbH

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas Biedermann,

Berufungskläger

gegen

C.___, vertreten durch D.___ AG,

Berufungsbeklagter

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 11. April 2022 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die A.___ GmbH und B.___ an, das

Restaurant inkl. Nebenräume und Gartenwirtschaft/Terrasse in [...] bis

spätestens 26. April 2022, 12:00 Uhr, zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter

zurückzugeben.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete

Urteil erhoben die A.___ GmbH und B.___ (im Folgenden die Berufungskläger 1 und

2) am 6. Mai 2022 Berufung an das Obergericht und stellten die folgenden

Anträge:

1.

Das

Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr. OGZPR.2022.129-AOGBER)

sei aufzuheben und das Gesuch vom 1. Februar 2022 betreffend Ausweisung und

Vollstreckung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, sofern

darauf einzutreten ist.

2.

Eventualiter

sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr.

OGZPR.2022.129-AOGBER) aufzuheben und:

- das

Gesuch vom 1. Februar 2022 sei als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben;

- die

Berufungsführerin 1 sei zu verpflichten, dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung

von CHF 200.00 zu bezahlen;

- die

Gerichtskosten von CHF 650.00 (exkl. Vollstreckungskosten) seien der Berufungsführerin

1.

aufzuerlegen und mit dem vom Berufungsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu

verrechnen.

3.

Sub-Eventualiter

sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr.

OGZPR.2022.129-AOGBER) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Es

sei dem Berufungsführer 2 im Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege

zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand.

-

unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist

die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten

werden.

4.

Die Berufungskläger bringen vor, die

Berufungsführerin 1 habe das Mietobjekt dem Berufungsgegner am 26. April 2022

zurückgegeben. Grundsätzlich sei somit das vorliegende Verfahren gegenstandslos

geworden. Dem ist nichts beizufügen. Denn nach der bundesgerichtlichen Praxis

sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die

Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn ein

Mieter die Mietwohnung von sich aus verlässt und sie dem Vermieter übergibt (Abschreibungsverfügung

des Bundesgerichts 4A_364/2014 vom 18. September 2014). Das haben auch die

Berufungskläger erkannt, ansonsten sie nicht eventualiter die Abschreibung des

Gesuchs vom 1. Februar 2022 verlangt hätten. Fest steht auch, dass sich der

Berufungskläger 2 selbst nicht mehr in den Mieträumlichkeiten aufhält.

Andernfalls hätte das Mietobjekt dem Vermieter nicht zurückgegeben werden

können. Ohnehin trägt der Berufungskläger 2 vor, er sei selbst nicht Mieter und

habe den Mietvertrag nur für die Berufungsklägerin 1 unterschrieben. Da das

Mietobjekt erst nach dem angefochtenen Urteil zurückgegeben wurde, ist nicht

bereits das Gesuch, sondern erst das Berufungsverfahren gegenstandslos. Die

Dispositiv

Berufung ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

5. Ebenfalls eventualiter fechten die

Berufungskläger den Kostenentscheid an. Der Kostenentscheid ist indessen

selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Nachdem die

Berufungskläger selbst erkannt haben, dass die Berufung gegen die Ausweisung gegenstandslos

ist, hätten sie den Kostenentscheid mit Beschwerde anfechten müssen. Es ist

denn auch nicht ersichtlich, was die Berufungskläger anderes mit ihrem Rechtsmittel

hätten erreichen wollen als eine Abänderung des Kostenentscheids. Wieso sie

eine Abweisung des Ausweisungsbegehrens verlangt haben, ist nicht

nachvollziehbar. Das Mietobjekt ist zurückgegeben. Etwas Anderes wurde im

angefochtenen Urteil nicht entschieden. Insbesondere ist dem Dispositiv nichts

über ausstehende Mietzinse zu entnehmen. In Rechtskraft erwächst einzig das

Dispositiv. Auch das Rechtsöffnungsurteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin

von Olten-Gösgen vom 13. April 2022, auf welches sich die Berufungskläger

berufen (Beilage 6), geht davon aus, dass allein die A.___ GmbH Mieterin ist.

6. Es wurde bereits festgehalten, dass

die Berufung offensichtlich unzulässig ist. Eine offensichtlich unzulässige

Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Die

Berufungskläger haben demnach die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Berufung wird als gegenstandslos von

der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der

integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die A.___ GmbH und B.___ haben die

Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller