ZKBER.2022.39
Ausweisung und Vollstreckung
17. Mai 2022Deutsch5 min
1. Mit Urteil vom 11. April 2022 wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 17. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
GmbH
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas Biedermann,
Berufungskläger
gegen
C.___, vertreten durch D.___ AG,
Berufungsbeklagter
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 11. April 2022 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die A.___ GmbH und B.___ an, das
Restaurant inkl. Nebenräume und Gartenwirtschaft/Terrasse in [...] bis
spätestens 26. April 2022, 12:00 Uhr, zu räumen, zu verlassen und dem Vermieter
zurückzugeben.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete
Urteil erhoben die A.___ GmbH und B.___ (im Folgenden die Berufungskläger 1 und
2) am 6. Mai 2022 Berufung an das Obergericht und stellten die folgenden
Anträge:
1.
Das
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr. OGZPR.2022.129-AOGBER)
sei aufzuheben und das Gesuch vom 1. Februar 2022 betreffend Ausweisung und
Vollstreckung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, sofern
darauf einzutreten ist.
2.
Eventualiter
sei das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr.
OGZPR.2022.129-AOGBER) aufzuheben und:
- das
Gesuch vom 1. Februar 2022 sei als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben;
- die
Berufungsführerin 1 sei zu verpflichten, dem Berufungsgegner eine Parteientschädigung
von CHF 200.00 zu bezahlen;
- die
Gerichtskosten von CHF 650.00 (exkl. Vollstreckungskosten) seien der Berufungsführerin
1.
aufzuerlegen und mit dem vom Berufungsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
3.
Sub-Eventualiter
sei das Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 11. April 2022 (Ref. Nr.
OGZPR.2022.129-AOGBER) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Es
sei dem Berufungsführer 2 im Berufungsverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege
zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand.
-
unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist
die Berufung im Sinne von Art. 312 ZPO offensichtlich unzulässig und es kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten
werden.
4.
Die Berufungskläger bringen vor, die
Berufungsführerin 1 habe das Mietobjekt dem Berufungsgegner am 26. April 2022
zurückgegeben. Grundsätzlich sei somit das vorliegende Verfahren gegenstandslos
geworden. Dem ist nichts beizufügen. Denn nach der bundesgerichtlichen Praxis
sind Beschwerdeverfahren, welche die Anfechtung der Kündigung sowie die
Ausweisung des Mieters betreffen, als gegenstandslos abzuschreiben, wenn ein
Mieter die Mietwohnung von sich aus verlässt und sie dem Vermieter übergibt (Abschreibungsverfügung
des Bundesgerichts 4A_364/2014 vom 18. September 2014). Das haben auch die
Berufungskläger erkannt, ansonsten sie nicht eventualiter die Abschreibung des
Gesuchs vom 1. Februar 2022 verlangt hätten. Fest steht auch, dass sich der
Berufungskläger 2 selbst nicht mehr in den Mieträumlichkeiten aufhält.
Andernfalls hätte das Mietobjekt dem Vermieter nicht zurückgegeben werden
können. Ohnehin trägt der Berufungskläger 2 vor, er sei selbst nicht Mieter und
habe den Mietvertrag nur für die Berufungsklägerin 1 unterschrieben. Da das
Mietobjekt erst nach dem angefochtenen Urteil zurückgegeben wurde, ist nicht
bereits das Gesuch, sondern erst das Berufungsverfahren gegenstandslos. Die
Dispositiv
Berufung ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
5. Ebenfalls eventualiter fechten die
Berufungskläger den Kostenentscheid an. Der Kostenentscheid ist indessen
selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Nachdem die
Berufungskläger selbst erkannt haben, dass die Berufung gegen die Ausweisung gegenstandslos
ist, hätten sie den Kostenentscheid mit Beschwerde anfechten müssen. Es ist
denn auch nicht ersichtlich, was die Berufungskläger anderes mit ihrem Rechtsmittel
hätten erreichen wollen als eine Abänderung des Kostenentscheids. Wieso sie
eine Abweisung des Ausweisungsbegehrens verlangt haben, ist nicht
nachvollziehbar. Das Mietobjekt ist zurückgegeben. Etwas Anderes wurde im
angefochtenen Urteil nicht entschieden. Insbesondere ist dem Dispositiv nichts
über ausstehende Mietzinse zu entnehmen. In Rechtskraft erwächst einzig das
Dispositiv. Auch das Rechtsöffnungsurteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin
von Olten-Gösgen vom 13. April 2022, auf welches sich die Berufungskläger
berufen (Beilage 6), geht davon aus, dass allein die A.___ GmbH Mieterin ist.
6. Es wurde bereits festgehalten, dass
die Berufung offensichtlich unzulässig ist. Eine offensichtlich unzulässige
Berufung ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.). Die
Berufungskläger haben demnach die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
Eine Parteientschädigung kann ihnen nicht zugesprochen werden.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Berufung wird als gegenstandslos von
der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Das Gesuch von B.___ um Gewährung der
integralen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die A.___ GmbH und B.___ haben die
Abschreibungsgebühr von CHF 400.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller