ZKBER.2022.41
Forderung
30. Mai 2023Deutsch28 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kesselbach
und/oder Rechtsanwältin Cristina Solo de Zaldivar,
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Platzer,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerin
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war bis am 30. Juni 2017 bei
der B.___ angestellt und war vom 24. Juni 2014 bis zumindest am 1. Juli 2017
bzw. bis zur Löschung im Handelsregister am 8. Januar 2018
Verwaltungsratspräsident der B.___. Zudem war A.___ zu 50 % Aktionär der B.___.
Mit der Auflösung der geschäftlichen Beziehungen erhoben die Parteien
Forderungen gegeneinander.
2. Am 5. Juli 2018 erhob die B.___ (im
Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen A.___ (im
Folgenden der Beklagte). Der Beklagte reichte mit seiner Klageantwort vom 17.
Dezember 2018 eine Widerklage ein.
3. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 16. November 2021 stellte die Klägerin die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die
Rechtsbegehren der Gegenpartei vom 17. Dezember 2018 seien abzuweisen.
2. Die
Rechtsbegehren der Klage seien wie folgt geändert:
a. Der
Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 42'701.11 zu verurteilen, nebst 5 % Zins auf
CHF 19'741.50 seit 1. Mai 2017, 5 % Zins auf CHF 12'951.05 seit CHF 15. Januar
2018, 5 % Zins auf CHF 1'829.70 seit wann rechtens, 5 % Zins auf CHF 430.80
seit 9. Oktober 2018 und 5 % Zins auf CHF 5'245.51 seit 30. Juni 2017.
b. Die
Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. [...] und [...] und [...]
Betreibungsamt Solothurn seien aufzuheben.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Der Beklagte stellte an
der Hauptverhandlung die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Klägerin.
Zur
Widerklage:
1. Die
Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 127'315.04 nebst 5 % Zins seit dem 17.
Dezember 2018 an den Widerkläger zu verpflichten.
2. Die
Widerbeklagte sei zu verpflichten, eine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2017 zu
erstellen.
3. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Widerbeklagten.
Eventualwiderklagebegehren:
1. Die
Widerbeklagte sei eventualiter unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe
gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle anzuweisen, auf geeigneten
Datenträgern innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Widerkläger
zu edieren:
i. Sämtliche
Belege betreffend die von Mandaten des Widerklägers bis zum 31. Dezember 2017
vereinnahmten Honorare.
Erwägungen
ii. Sämtliche
Belege betreffend die bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten
Sekretariatserträge, welche dem Widerkläger zuzuordnen sind, einschliesslich
Begründung für die Zuordnung.
iii. Sämtliche
Belege betreffend den Stand der offenen Debitoren per 31. Dezember 2017 von
Honoraren, die aus Mandaten des Widerklägers stammen.
iv. Dieselben
Belege betreffend C.___.
2.
Die
Widerbeklagte sei zur Bezahlung desjenigen Betrages an den Widerkläger zu
verpflichten, welcher sich nach Vorliegen der gemäss Ziffer 1 hiervor verlangten
Informationen als Forderung errechnen respektive feststellen lässt, mindestens
jedoch zur Bezahlung von CHF 105'670.08 nebst Zins von 5 % seit dem 17.
Dezember 2018.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Widerbeklagten.
5.
Am 17. November 2021
fällte das Amtsgericht das folgende Urteil:
1.
Der
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 34'454.45 zu
bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Klage vom 5. Juli 2018 abgewiesen.
2.
Die
Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Betrag von CHF 3'136.80 zuzüglich
5.
% Zins seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die
Widerklage vom 17. Dezember 2018 abgewiesen.
3.
Jede
Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.
4.
Die
Gerichtskosten von CHF 13'300.00 (inkl. CHF 100.00 Schlichtungsverfahren)
werden den Parteien wie folgt auferlegt:
-
der Klägerin zu CHF 4'900.00
-
dem Beklagten zu CHF 8'400.00
und
mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in jeweils derselben Höhe
verrechnet.
6.
Der Beklagte
(nachfolgend auch der Berufungskläger) legte am 23. Mai 2022 form- und fristgerecht
beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete Urteil ein
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Das
Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern (nachfolgend «Vorinstanz») vom 17.
November 2021 (Verfahrens-Nr. SLZAG.2018.13-ASLMAN), sei im Umfang der
nachfolgend gestellten Anträge aufzuheben und die nachfolgend gestellten
Anträge seien gutzuheissen:
1.1
Betreffend
Ziffer 1 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Klage sei abzuweisen.
1.2
Betreffend
Ziffer 2 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Widerbeklagte sei im Sinne des
bereits vor Vorinstanz gestellten Eventualwiderklagebegehrens unter Androhung
der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle
anzuweisen, auf geeigneten Datenträgern innert einer vom Gericht
festzusetzenden Frist an den Widerkläger zu edieren:
i. Sämtliche
Belege betreffend die von Mandaten des Widerklägers bis zum 31. Dezember 2017
vereinnahmten Honorare.
ii. Sämtliche
Belege betreffend die bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten Sekretariatserträge,
welche dem Widerkläger zuzuordnen sind, einschliesslich Begründung für die
Zuordnung.
iii. Sämtliche
Belege betreffend den Stand der offenen Debitoren per 31. Dezember 2017 von
Honoraren, die aus Mandaten des Widerklägers stammen.
iv. Dieselben
Belege betreffend C.___.
1.3
Die
Widerbeklagte sei zur Bezahlung desjenigen Betrages an den Widerkläger zu
verpflichten, welcher sich nach Vorliegen der gemäss Ziffer 1.2 hiervor
verlangten Informationen als Forderung errechnen respektive feststellen lässt,
mindestens jedoch zur Bezahlung von CHF 74'352.43 nebst Zins von 5 % seit dem
17.
Dezember 2018.
1.4
Betreffend
Ziffer 3 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Klägerin/Widerbeklagte sei zu
verpflichten, dem Beklagten/Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 62'872.35 (zzgl. MWST) oder in vom
Obergericht festgelegter angemessener Höhe zu bezahlen.
1.5
Zu
Ziffer 4 Urteilsdispositiv: Die Gerichtskosten von CHF 13'300.00 für das
vorinstanzliche Verfahren (inkl. CHF 100.00 Schlichtungsverfahren) seien der Klägerin/Widerbeklagten
aufzuerlegen.
2.
Eventualiter
sei das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. November 2021
(Verfahrens-Nr. SLZAG.2018.13-ASLMAN) im Umfang des Antrags gemäss Ziff. 1
hiervor aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der
Klägerin/Widerbeklagten/Berufungsbeklagten.
7.
Mit Berufungsantwort und
Anschlussberufung vom 11. August 2022 stellte die Klägerin (nachfolgend auch
die Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die
Berufung der Gegenpartei vom 23. Mai 2022 sei abzuweisen.
2.
Das
Urteil des Richteramtes vom 17. November 2021 sei in Ziff. 3 aufzuheben.
3.
Der
Beklagte/Widerkläger sei zu verpflichten der Klägerin für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'301.70 (zzgl. MWSt) oder
in vom Obergericht festgelegter angemessener Höhe zu bezahlen.
4.
Das
Urteil des Richteramtes vom 17. November 2021 sei in Ziff. 4 aufzuheben.
5.
Die
Gerichtskosten von Fr. 13'300 für das vorinstanzliche Verfahren inkl.
Schlichtungsverfahren seien dem Beklagten/Widerkläger aufzuerlegen.
6.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8.
Der Berufungskläger schloss in seiner
Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2022 auf Abweisung der
Anschlussberufung, u.K.u.E.F.
9.
Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.
Der Berufungskläger erklärt zum
Gegenstand der Berufung, diese richte sich gegen die Abweisung der geltend
gemachten Forderung auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 (Urteil
Erwägung C.6., S. 31 ff.). Er macht geltend, die Vorinstanz hätte nach
Abweisung der Forderung im Rahmen des Hauptbegehrens zur Widerklage
(Rechtsbegehren zu Widerklage Ziffer 1) den im Eventualbegehren geltend
gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung (Eventualwiderklagebegehren Ziffer 1)
prüfen und diesen gutheissen müssen. Nach erfolgter Einsicht in die
entsprechenden Unterlagen wäre dem Beklagten sodann Gelegenheit zu geben
gewesen, seinen Anspruch abschliessend zu beziffern, worauf dieser im
entsprechenden Umfang gutzuheissen gewesen wäre. Indem die Vorinstanz
stattdessen die Widerklage hinsichtlich des Anteils am Geschäftsergebnis für
das Jahr 2017 abgewiesen habe, habe sie gegen Bundesrecht verstossen. Nicht
beanstandet werde die Gutheissung der von ihm anerkannten Forderung der
Berufungsbeklagten. Hingegen halte er an der erklärten Verrechnung seines
Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 mit den Forderungen
der Klägerin fest. Gegenstand der Berufung sei mit anderen Worten somit nur sein
Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017, nicht jedoch die
übrigen widerklageweise geltend gemachten Anspruchspositionen. Gegenstand der
Berufung sei sodann hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Anteil am
Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 nicht die Abweisung des Hauptbegehrens der
Widerklage, sondern die Nichtbehandlung des Eventualwiderklagebegehrens.
2.
Die Vorinstanz hat die Abweisung der
Forderung auf Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017
damit begründet, dass der Berufungskläger die Höhe der Leistungsbeteiligung
nicht rechtsgenüglich habe darlegen können. Einerseits habe der Berufungskläger
die Leistungsbeteiligung sehr genau beziffert. Nichtsdestotrotz habe er dann für
den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, die von ihm dargelegten
Ansprüche seien unzureichend begründet, ein Eventualbegehren gestellt, es seien
diverse Unterlagen zu edieren. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO könne eine
unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn es der klagenden Partei
unmöglich oder unzumutbar sei, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses
zu beziffern. Bereits in der Widerklage habe der Berufungskläger die Forderung
sehr genau beziffert. Er hätte die Zahlen anpassen müssen, nachdem die
Unterlagen des Treuhandbüros beim Gericht eingetroffen seien. Nur soweit ein
Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, fehle es an
der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Sei diese Voraussetzung nicht
erfüllt, sei die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu
beziffern. Dem Gericht sei nicht zuzumuten, die Zahlen in den zahlreichen
Urkunden zusammenzusuchen. Der Berufungskläger hätte vor Schliessung des
Beweisverfahrens einen Beweisantrag auf Edition der Unterlagen stellen müssen,
anstatt ein Eventualbegehren zu stellen. Das Beweisverfahren sei geschlossen
und das Urteil beraten worden. Dem Gericht sei es nicht möglich, das Verfahren
nochmals zu öffnen.
3.1
Der Berufungskläger wirft der
Vorinstanz zwei grundlegende Fehlüberlegungen vor. Nach der ersten habe sie zu
Unrecht festgestellt, dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Forderung nach
Eingang der von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen anzupassen und zu
beziffern. Die von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen hätten keine
Angaben zur Höhe oder Berechnung des ihm zustehenden Anteils am
Geschäftsergebnis enthalten. Entsprechend sei die von der Vorinstanz gezogene
Schlussfolgerung, er hätte seinen Anspruch nach Eingang dieser Unterlagen
anpassen müssen, unzutreffend. Richtigerweise hätte die Vorinstanz gestützt auf
das gestellte Eventualbegehren die Einsicht in die vom ihm verlangten, für die
Berechnung der Leistungsbeteiligung relevanten Unterlagen veranlassen müssen. Nach
der zweiten Fehlüberlegung gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, er
hätte im Eventualbegehren keine Stufenklage erheben dürfen für den Fall, dass
die im Hauptbegehren geltend gemachte bezifferte Forderungsklage abgewiesen werde,
sondern hätte vielmehr die im Eventualbegehren gestellten Anträge auf
Herausgabe der Unterlagen zur Berechnung der geschuldeten Leistungsbeteiligung
als Beweisantrag im Rahmen des Hauptbegehrens stellen müssen.
3.2
Der Berufungskläger führt weiter
aus, er habe seinen Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr
2017.
im Hauptbegehren als bezifferte Leistungsklage in Höhe von CHF 105’670.08 erhoben.
Er habe die Forderung bei Klageerhebung mit den ihm zur Verfügung stehenden
Informationen beziffert, insbesondere unter den Annahmen, dass (i) die
Berechnung wie in den Vorjahren erfolge und (ii) die massgebenden Kennzahlen den
in der Jahresrechnung 2017 abgebildeten Zahlen entsprächen. Mit der Erhebung
der bezifferten Forderungsklage habe er zunächst das Risiko in Kauf genommen,
mit seinem Begehren (teilweise) zu unterliegen, falls es ihm nicht gelinge, die
Höhe des Anspruchs hinreichend zu substantiieren oder zu belegen, mit der
Folge, dass ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten oder eine Prozessentschädigung
auferlegt würden. In Anbetracht dieses Risikos habe er ein Eventualbegehren für
den Fall gestellt, dass er mit dem Hauptbegehren scheitere
(Eventualwiderklagebegehren). Darin habe er eine unbezifferte Forderungsklage erhoben,
verbunden mit dem Auskunftsbegehren über die für die Bezifferung nötigen
Aufschlüsse (Stufenklage). Mit anderen Worten habe er vorab seinen Anspruch auf
Aufschluss und Einsicht gemäss Art. 322a Abs. 2 OR geltend gemacht, verbunden
mit dem Begehren, es sei ihm ein nach Erteilung dieser Aufschlüsse bezifferter
Betrag als Anteil am Geschäftsergebnis - mindestens aber CHF 105’670.08 - zu
bezahlen. Der Grund für dieses Vorgehen sei einsichtig. Er habe zur
Geltendmachung seines Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis zwei
Möglichkeiten gehabt: Entweder habe er sich für eine bezifferte Klage
entschieden, mit dem Risiko, dass das Gericht ihm bescheiden könnte, die Höhe
des Anspruchs sei nicht genügend oder nicht im beantragten Betrag substantiiert
oder bewiesen worden, weshalb die Klage ganz oder teilweise abzuweisen sei.
Oder aber er habe die Klage von Vornherein als Stufenklage einreichen können,
mit dem Risiko, dass das Gericht zur Auffassung gelangen könnte, die Klage
hätte von Anfang an beziffert werden können, weshalb auf die unbezifferte Klage
nicht eingetreten werden könne. Bei beiden Vorgehensweisen habe somit ein nicht
unwesentliches Risiko bestanden, mit der Klage zu scheitern, obschon kein
Zweifel bestehe, dass der Anspruch im Grundsatz ohne weiteres ausgewiesen sei
(was die Vorinstanz denn auch richtigerweise festgestellt habe). Angesichts dieser
Ausgangslage habe er sich für die Kombination von beidem entschieden. Soweit
die Anträge nicht alternativ gestellt würden, sei es ihm freigestanden, für den
Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ein Eventualbegehren (in Form einer
Stufenklage) zu stellen. Nicht vorzuwerfen sei ihm weiter, dass er für die
unbezifferte Leistungsklage einen Mindestwert angegeben habe, nachdem dies
gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO unabdingbar sei. Den Erwägungen im Urteil der
Vorinstanz könne unschwer entnommen werden, dass die Widerklage des Beklagten
gemäss dessen Hauptbegehren abgewiesen worden sei. Zwar habe die Vorinstanz zu
Recht erwogen, ihm stehe für das Geschäftsjahr 2017 ein Anspruch auf
Leistungsbeteiligung im Sinne von variablem Lohn zu. Jedoch sei sie zum Schluss
gekommen, er habe die Höhe der Forderung nicht rechtsgenüglich dargelegt.
Daraus habe die Vorinstanz ohne weiteres gefolgert, dass der Anspruch abzuweisen
sei. Gemäss Art. 90 ZPO dürften in einer Klage mehrere Ansprüche verbunden
werden (objektive Klagehäufung), sofern dafür das gleiche Gericht zuständig sei
und die gleiche Verfahrensart gelte. Werde ein Rechtsbegehren nur für den Fall
gestellt, dass das Hauptrechtsbegehren erfolglos bleibe, liege eine eventuelle,
objektive Klagehäufung vor. Bei einer eventuellen Klagehäufung müsse das
Gericht bei Abweisung des Hauptbegehrens das für diesen Fall gestellte
Eventualbegehren prüfen. Dies gelte unabhängig vom Grund der Abweisung des
Hauptbegehrens. Er habe nicht davon ausgehen können, dass das Gericht seinen im
Eventualantrag gestellten Auskunftsanspruch auch dann nicht beurteilen würde,
wenn es das Hauptbegehren der Widerklage abweisen würde. Dementsprechend hätte
die Vorinstanz - nachdem sie der Auffassung gewesen sei, er hätte seinen
Anspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffern müssen - ihn im
Rahmen ihrer richterlichen Fragepflicht auffordern müssen, dies zu tun und ihm
gegebenenfalls dafür Nachfrist ansetzen müssen.
3.3
Zur Stufenklage bringt der
Berufungskläger weiter vor, eine solche liege vor, wenn ein bei Klageeinleitung
unbezifferter Hauptanspruch (auf Zahlung) und ein materiell-rechtlicher
Hilfsanspruch (auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung) miteinander verbunden
würden. Dabei schreibe Art. 85 ZPO vor, dass die Erhebung einer unbezifferten
Forderungsklage zulässig sei, wenn die Bezifferung bei Klageeinleitung nicht
möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
gegeben. Er habe in seinem Eventualbegehren eine unbezifferte Leistungsklage
mit seinem materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe
gemäss Art. 322a Abs. 2 OR verbunden. Wie sodann die Abweisung des
Hauptbegehrens des Beklagten mangels Substantiierung zeige, habe er seinen Anspruch
ohne die erforderlichen und von ihm einverlangten Auskünfte über das
Geschäftsergebnis des Jahres 2017 gerade nicht rechtsgenüglich substantiieren
können. Da auch die Vorinstanz festgehalten habe, es sei nicht dargetan, welche
Zahlen der Berechnung der Leistungsbeteiligung zugrunde zu legen seien, stehe
fest, dass er nicht über die erforderlichen Zahlen verfügt habe, welche es ihm
ermöglicht hätten, den ihm zustehenden Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr
2017.
zu berechnen. Es sei für ihn daher nicht möglich gewesen, diesen bei
Klageeinleitung zu beziffern. Die Erhebung der Stufenklage, wie er es gerade
für diesen Fall im Eventualbegehren gemacht habe, sei daher nach Art. 85 ZPO
nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz somit in ihrem Urteil ausführe, er
hätte seine Forderung beziffern müssen, weil ihm dies möglich und zumutbar
gewesen sei, wende sie Art. 85 ZPO unrichtig an. Daran ändere auch die Tatsache
nichts, dass er zunächst im Rahmen des Hauptbegehrens versucht habe, seine
Forderung als bezifferte Forderung geltend zu machen. Dies könne ihm nicht zum
Nachteil gereichen und dürfe ihm insbesondere nicht seinen
materiell-rechtlichen Anspruch auf Einsicht gemäss Art. 322a Abs. 2 OR
abschneiden. Die Vorinstanz habe den klar geltend gemachten materiellen
Anspruch auf Einsicht und Herausgabe in Verletzung von Bundesrecht nicht
beurteilt mit der lapidaren Begründung, er hätte prozessual anders vorgehen
müssen und das Verfahren könne nun nicht erneut geöffnet werden. Die Berufungsbeklagte
sei zu verpflichten, ihm die erforderlichen Aufschlüsse mitzuteilen respektive
die geltend gemachten notwendigen Unterlagen herauszugeben, sodass er
anschliessend seinen Anspruch auf die Leistungsbeteiligung für das Jahr 2017
rechtsgenüglich beziffern und darlegen könne.
4.
Der Berufungskläger hat mit seiner
Widerklage die folgenden Ansprüche geltend gemacht: Kilometerentschädigung BMW
1, Haftpflichtfall […] D.___, Dividende 2016, 13. Monatslohn im Jahr 2017,
Anteil am Geschäftsergebnis wegen Unstimmigkeiten in den Abrechnungen der Jahre
2015.
und 2016, Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 und Zinsen in der
Höhe von CHF 3’136.80. Mit Ausnahme der letztgenannten Zinsen wurde die
Widerklage für sämtliche übrigen Ansprüche abgewiesen, insbesondere auch für
den Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 im Betrag von CHF 105’670.08.
Die Abweisung dieses Hauptbegehrens auf Auszahlung eines Anteils am
Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts
hat der Berufungskläger nicht angefochten. Nach seiner eigenen Erklärung
richtet sich die Berufung gegen die Nichtbehandlung des
Eventualwiderklagebegehrens. Die Abweisung des Anspruchs auf Auszahlung eines
Dispositiv
Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 ist demnach in Rechtskraft
erwachsen. Die Forderung kann nicht eventualiter nochmals geltend gemacht und
beurteilt werden. Damit liegt in Bezug auf diese Forderung eine res iudicata
vor. Bereits aus diesem Grund ist auf die unbezifferte Forderungsklage auf
Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 nicht einzutreten
und die Berufung insofern abzuweisen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sie
auch aus weiteren Gründen abzuweisen. Zudem ist sogleich festzuhalten, dass der
Berufungskläger die teilweise Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten nach
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts nur insofern angefochten hat, als er die
der Berufungsbeklagten zugesprochene Forderung mit seiner widerklageweise
geltend gemachten Forderung verrechnen will.
5. Die Klage enthält das Rechtsbegehren
(Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren -
das Gesuch um Rechtsschutz - ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber
gestritten wird: Ohne Rechtsbegehren kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss
dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil
erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage
auf Geldzahlung zu beziffern ist (BGE 148 III 322 E. 3.2). Von diesem Grundsatz
ist der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um jener Klägerin
entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau
anzugeben, oder der dies nicht zuzumuten ist. Gäbe es diese Bestimmung nicht,
müsste der Ansprecher in der Klage «aufs Geratewohl» einen Geldbetrag fordern,
der sicher hoch genug ist, und liefe somit Gefahr, dass seine Klage im
überklagten Betrag kostenfällig abgewiesen wird, oder er die Klage - wenn sich
die Höhe der Forderung im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert -
kostenfällig beschränken muss. Diese Last nimmt ihm Art. 85 Abs. 1 ZPO ab,
wobei ihm die Wirkungen einer bezifferten Klage erhalten bleiben (a.a.O., E
3.3). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die - in verschiedener Hinsicht
- elementare Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu Beginn des
Verfahrens ist von der klagenden Partei jedenfalls zu verlangen, bereits in der
Klageschrift - und nicht erst später in einer anderen allenfalls erfolgenden
Eingabe - aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder
unzumutbar sein soll. Es besteht Parallelität: Entweder beziffert die klagende
Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder
sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder
unzumutbar sein soll (a.a.O., E 3.4).
6. Aus den Erwägungen des angefochtenen
Urteils geht nicht klar hervor, welchen Entscheid das Amtsgericht in Bezug auf
die Eventualwiderklagebegehren getroffen hat, ob es nicht darauf eingetreten
ist oder ob es diese abgewiesen hat. Fest steht, dass sich die Vorinstanz in
Ziffer 6.8 seiner Erwägungen mit der unbezifferten Forderungsklage befasst hat.
Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger bereits in seiner
Widerklage die Forderung sehr genau beziffert hat. Weiter hat sie ausgeführt, nur
soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei,
fehle es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Diese
Voraussetzung sei nicht erfüllt und die Forderung sei nach dem Grundsatz von
Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Diese Erwägungen deuten darauf hin, dass das
Amtsgericht auf die Eventualwiderklagebegehren nicht eingetreten ist. Wie es
sich damit letztlich verhält, kann indessen offenbleiben. Das Amtsgericht hat
die Eventualwiderklagebegehren nicht gutgeheissen und damit im Ergebnis
abschlägig beurteilt.
7. Die vom Bundesgericht erwähnte
Parallelität ist im Grunde eine zivilprozessuale Ausschliesslichkeit. Entweder
kann eine Klage beziffert werden oder eine Bezifferung ist nicht möglich oder
unzumutbar. Das eine schliesst das andere aus. Tertium non datur. Dies gilt
auch für Eventualbegehren. Eine eventuelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit
gibt es nicht. Im Grunde hat dies auch der Berufungskläger erkannt, wenn er
vorbringt, er habe zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Anteil am
Geschäftsergebnis zwei Möglichkeiten gehabt, nämlich entweder eine bezifferte
Klage oder eine Stufenklage. Kann eine Forderung beziffert werden, ist es logisch
ausgeschlossen, dass sie möglicherweise doch nicht beziffert werden kann. Der
Berufungskläger hat seine Forderung beziffert. Dies hat das Amtsgericht
zutreffend festgehalten. Auch der Berufungskläger selbst erklärt in seiner
Berufung erneut, er habe seinen Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis für
das Jahr 2017 im Hauptbegehren als bezifferte Leistungsklage in der Höhe von
CHF 105’670.08 erhoben (BS 23). Er hat sich für diese Möglichkeit entschieden
und kann nicht dieselbe Forderung eventualiter als unbezifferte Forderung geltend
machen, weil es unmöglich oder unzumutbar sein soll, diese zu beziffern. Kann
die Forderung beziffert werden, ist auf dieselbe Forderung, die als
unbezifferte eingeklagt wird, nicht einzutreten.
8. Es wurde unter Hinweis auf BGE 140 III 409 bereits dargelegt, dass die klagende Partei schon zu Beginn des
Verfahrens bereits in der Klageschrift aufzuzeigen hat, dass und inwiefern eine
Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sein soll. Danach genügt es nicht, einzig
unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche
Bezifferung zu verzichten. Vielmehr obliegt dem Kläger der Nachweis, dass und
inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Nur so weit ein Beweisverfahren
schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an den
Möglichkeiten der Zumutbarkeit der Bezifferung (E. 4.3.2). Diesen Anforderungen
an die Begründung der Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage genügt
der Kläger mit seiner in der Klageantwort und Widerklage vom 17. Dezember 2018
eventualiter erhobenen unbezifferten Forderungsklage nicht. Dort verweist er
zunächst auf die in Abschnitt II. C der Eingabe vom 17. Dezember 2018
dargelegten Ansprüche. Er erhebt sodann eventualiter eine unbezifferte
Forderungsklage für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte,
diese Ansprüche seien unzureichend begründet (BS 96). Weiter äussert er seine
Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Abrechnungen über
den Anteil am Geschäftsergebnis für die Jahre 2015 und 2016 und hält fest, für das
Jahr 2017 sei bislang überhaupt keine Abrechnung vorgenommen worden (BS 98).
Damit übergeht er, dass er in den Beweissätzen 53-63 über zwei Seiten hinweg
die Grundlagen für die Berechnung seines Anteils am Geschäftsergebnis für das
Jahr 2017 dargelegt und diesen sodann auf den Rappen genau auf CHF 105'670.08
beziffert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die
Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Bezifferung nicht mit einer
unzureichenden Begründung der Forderung gleichzusetzen. Auch Zweifel an der
Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen begründen keine Unmöglichkeit und
Unzumutbarkeit einer Bezifferung. Wie der Berufungskläger bei seiner Berechnung
des geltend gemachten Anteils am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 selbst
aufgezeigt hat, konnte er im Hinblick auf das Beweisverfahren schlüssige
Behauptungen aufstellen. Eine gewisse Unsicherheit, ob ein Beweis erbracht
werden kann, besteht in jedem Zivilprozess. Alleine dieser Umstand steht einer
Bezifferung der geltend gemachten Forderung nicht entgegen und macht es
dementsprechend nicht unmöglich oder unzumutbar, die Forderung zu beziffern. Legt
ein Kläger die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten
Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht
einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht
(BGE 148 III 322 E. 4). Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine
Forderung abzuweisen ist, wenn die rechtsbegründenden Sachumstände nicht
bewiesen werden können. Die Vorinstanz hat die Höhe der Leistungsbeteiligung,
die als bezifferte Forderungsklage erhoben wurde, nicht als rechtsgenüglich
dargelegt erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der res iudicata kann eine
abgewiesene Forderung nicht eventualiter noch einmal geltend gemacht werden.
9. Mit seinem Eventualwiderklagebegehren
macht der Berufungskläger gestützt auf Art. 322a Abs. 2 OR einen
materiell-rechtlichen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung und auf
Auskunftserteilung geltend, damit er anschliessend seinen Anspruch auf
Leistungsbeteiligung für das Jahr 2017 beziffern kann. Er hat ausdrücklich eine
Stufenklage erhoben. Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines
dem Kläger nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruches, wenn die Unkenntnis
auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Dabei wird etwa ein
Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf
Leistung des Geschuldeten verbunden. Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung,
Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Das Bundesgericht hat in
solchen Fällen die unbezifferte Forderungsklage als zulässig erachtet, da es
dem Kläger in der Regel nicht möglich ist, seine Forderung ohne Erfüllung des
Hilfsanspruchs umfangmässig genau zu bestimmen (BGE 123 III 40 E. 2b).
Voraussetzung für die Erhebung der Stufenklage ist, dass zum einen die
Voraussetzungen des Art. 85 für die unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind
und der Kläger zum anderen einen privatrechtlichen Informationsanspruch
behauptet (Paul Oberhammer/Philipp Weber in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 85 N 13). Vorliegend sind
die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage nicht erfüllt. Am
geltend gemachten Hilfsanspruch besteht kein selbstständiges Interesse. Bei
einer Stufenklage dient der Informationsanspruch einzig und allein der
nachträglichen Bezifferung der geltend gemachten Forderung. Ein davon
unabhängiges, selbstständiges Rechtsschutzinteresse an der Auskunftserteilung
nach Art. 322a Abs. 2 OR ist weder dargetan noch ersichtlich. Ohne zu
beurteilende Forderung erübrigt sich auch eine Prüfung des Auskunftsanspruchs.
Auf das entsprechende Eventualwiderklagebegehren ist somit ebenfalls nicht
einzutreten. Die Berufung ist abzuweisen.
10. Die Berufungsbeklagte hat ihrerseits
Anschlussberufung erhoben. Sie verlangt, dass die erstinstanzlichen
Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt werden. Das Amtsgericht hat seinen
Entscheid damit begründet, dass beide Parteien Forderungen geltend gemacht
hätten, die sie nicht genügend hätten substantiieren können. Die im Urteil
zugesprochenen Beträge entsprächen lediglich den von der Gegenpartei
anerkannten Beträgen. Bei Anerkennung der Klage bzw. Widerklage gelte die
beklagte Partei als unterliegend. Dies könne vorliegend nicht berücksichtigt
werden, da das Ergebnis unbillig erschiene. Der Berufungskläger habe mit seiner
Widerklage mehr als zweimal so viel eingeklagt wie die Berufungsbeklagte und
habe zusätzlich einen grossen Teil der klägerischen Forderung anerkannt.
Dadurch wäre er stark unterliegend. Die am meisten ins Gewicht fallende
Widerklageforderung sei grundsätzlich bejaht worden. Lediglich die Höhe der
Forderung habe nicht dargelegt werden können, weshalb auch Art. 107 Abs. 1 lit.
a ZPO zu beachten sei. Zudem habe der Berufungskläger seine Forderung erst
geltend gemacht, als die Berufungsbeklagte gegen ihn vorgegangen sei. Er habe
zu Recht geltend gemacht, die Klägerin lasse mit ihren Forderungen (z.B. Bürostuhl)
das gebotene Mass an Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit vermissen. Berücksichtigt
werde auch der vom Berufungskläger geltend gemachte angebliche teilweise Klagerückzug
der Berufungsbeklagten.
11. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen
ein, die Vorinstanz stütze sich in Bezug auf die am meisten ins Gewicht fallende
Widerklageforderung (Anteil am Geschäftsergebnis 2017) auf Art. 107 Abs. 1 lit.
a ZPO. Eine grundsätzliche Klagegutheissung heisse grundsätzliches Obsiegen,
aber nicht in vollständiger Höhe. Es handle sich um Fälle des Überklagens. Die
Widerklageforderung sei aber vollständig abgewiesen worden. Der Berufungskläger
habe ihre Forderung zwar zum grössten Teil anerkannt, aber die Zahlung
verweigert. Die Klage sei daher nötig gewesen. Erst nach der Widerklage seien
weitere Forderungen durch die Berufungsbeklagte gestellt worden. Der grosse
Aufwand sei erst durch die Widerklage verursacht worden. Es sei eine Verteilung
nach den üblichen Prinzipien vorzunehmen. Sie habe sich zu einem verschwindend
kleinen Teil überklagt, der Berufungskläger hingegen zu 99 %. Diese
rechtfertige eine Belastung der Gegenpartei im vollen Umfang.
12. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1
ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei
Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung
die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor,
dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen
und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren Wortlaut
ist Art. 107 ZPO eine Kannbestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich
dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern
zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE III 358 E. 3).
Nach dem in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Fall ist ein Abweichen
möglich, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der
Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig
oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO können die Kosten nach Ermessen verteilt werden, wenn andere besondere
Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als
unbillig erscheinen lassen.
13.1 Wie die Berufungsbeklagte
zutreffend einwendet, bedeutet eine grundsätzliche Klagegutheissung ein
grundsätzliches Obsiegen, aber nicht in vollständiger Höhe der geltend
gemachten Forderung. Vorliegend wurde die Widerklage vollumfänglich abgewiesen
und nicht in einem geringeren Betrag als eingeklagt gutgeheissen. Es liegt kein
Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Ein Abweichen von den
Verteilungsgrundsätzen nach dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Es bleibt zu
prüfen, ob eine ermessensweise Verlegung der Gerichtskosten nach den von der
Vorinstanz erwähnten besonderen Umstände und Billigkeitserwägungen in Betracht
kommt. Die vom Berufungskläger monierte fehlende Sachlichkeit und
Verhältnismässigkeit für die Forderungen im Zusammenhang mit dem Bürostuhl im
Betrag von CHF 1’242.00 begründet keine besonderen Umstände, zumal die
Berufungsbeklagte diesbezüglich nicht durchgedrungen ist. Auch dass die
Berufungsbeklagte für CHF 1’250.55 in ihrer Klage keinen Zins mehr verlangt hat,
obwohl ihr auch dafür eine Klagebewilligung erteilt worden war, gibt keinen
Anlass, den Kostenentscheid nicht entsprechend dem Entscheid über die letztlich
klageweise geltend gemachten Ansprüche zu fällen. Schliesslich liegt es in der
Natur der Widerklage, dass sie erst nach der Klage erhoben wird. Der
vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen. Es sind demnach keine
besonderen Umstände auszumachen, die ein Abweichen von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz ist ohne
sachlichen Grund vom Erfolgsprinzip abgewichen und hat damit ihr Ermessen
überschritten.
13.2 Der Berufungskläger hat bei der
Vorinstanz einen Betrag von CHF 127’315.04 verlangt und schliesslich einen
solchen von CHF 3’136.80 zugesprochen erhalten und ist damit im Umfang von CHF
124’178.24 unterlegen. Die Berufungsbeklagte hat CHF 42’701.11 verlangt und CHF
34’454.45 erhalten. Sie ist im Umfang von CHF 8’246.66 nicht durchgedrungen.
Gesamthaft war somit ein Betrag von total CHF 170’016.15 umstritten. Der
Berufungskläger ist insgesamt im Umfang von CHF 158’632.69 unterlegen (CHF
34’454.45 + CHF 124’178.24), die Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 8’246.66. Damit
ist der Berufungskläger effektiv stark unterliegend. In Prozenten ausgedrückt
beträgt das Unterliegen des Berufungsklägers 93,3 %, dasjenige der
Berufungsbeklagten 6,7 %. Somit käme Art. 106 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach
die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine
Partei vollständig obsiegt hat. Der Richter kann dabei jedoch auch das Gewicht
der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten.
Weiter wird in der Praxis in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang
von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil 4A_266/2020 vom 16. September
2021, E. 3.3). Vorliegend hat die am meisten ins Gewicht fallende Widerklage
auch den grössten Aufwand verursacht. Hier hat die Berufungsbeklagte vollständig
obsiegt. Gestützt auf diese Überlegungen sind die erstinstanzlichen
Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
13.3 Die von der Berufungsbeklagten
eingereichte Kostennote von CHF 14'492.85 (inkl. Auslagen und MwSt., aber ohne
Hauptverhandlung) erscheint moderat, insbesondere auch im Vergleich mit
derjenigen des Vertreters des Berufungsklägers von CHF 62’872.35. Für die
Hauptverhandlung verlangt die Berufungsbeklagte zusätzlich eine Entschädigung
für 6 ¼ Stunden. Insgesamt ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF
16’479.90 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Berufungskläger hat der
Berufungsbeklagten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
in dieser Höhe zu bezahlen.
13.4 Auch die Gerichtskosten der ersten
Instanz von CHF 13’300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem
Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten den von ihr
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’900.00 zu erstatten.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 7’500.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen.
Er hat der Berufungsbeklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF
1’500.00 zu erstatten. Zudem hat er ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Diese wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 4’223.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen
und die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom
17. November 2021 werden aufgehoben.
3. Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 lautet neu wie folgt:
A.___ hat der B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 16’479.90 zu bezahlen.
4. Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 lautet neu wie folgt:
A.___ hat die
Gerichtskosten von CHF 13’300.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat der B.___ den von ihr geleisteten
Vorschuss von CHF 4’900.00 zu erstatten.
5. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 7’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten
Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat der B.___ den von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu erstatten.
6. A.___ hat der B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’223.55 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller