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Entscheid

ZKBER.2022.41

Forderung

30. Mai 2023Deutsch28 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kesselbach

und/oder Rechtsanwältin Cristina Solo de Zaldivar,

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter

Platzer,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ war bis am 30. Juni 2017 bei

der B.___ angestellt und war vom 24. Juni 2014 bis zumindest am 1. Juli 2017

bzw. bis zur Löschung im Handelsregister am 8. Januar 2018

Verwaltungsratspräsident der B.___. Zudem war A.___ zu 50 % Aktionär der B.___.

Mit der Auflösung der geschäftlichen Beziehungen erhoben die Parteien

Forderungen gegeneinander.

2. Am 5. Juli 2018 erhob die B.___ (im

Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen A.___ (im

Folgenden der Beklagte). Der Beklagte reichte mit seiner Klageantwort vom 17.

Dezember 2018 eine Widerklage ein.

3. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 16. November 2021 stellte die Klägerin die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die

Rechtsbegehren der Gegenpartei vom 17. Dezember 2018 seien abzuweisen.

2. Die

Rechtsbegehren der Klage seien wie folgt geändert:

a. Der

Beklagte sei zur Bezahlung von CHF 42'701.11 zu verurteilen, nebst 5 % Zins auf

CHF 19'741.50 seit 1. Mai 2017, 5 % Zins auf CHF 12'951.05 seit CHF 15. Januar

2018, 5 % Zins auf CHF 1'829.70 seit wann rechtens, 5 % Zins auf CHF 430.80

seit 9. Oktober 2018 und 5 % Zins auf CHF 5'245.51 seit 30. Juni 2017.

b. Die

Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. [...] und [...] und [...]

Betreibungsamt Solothurn seien aufzuheben.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Der Beklagte stellte an

der Hauptverhandlung die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Klägerin.

Zur

Widerklage:

1. Die

Widerbeklagte sei zur Bezahlung von CHF 127'315.04 nebst 5 % Zins seit dem 17.

Dezember 2018 an den Widerkläger zu verpflichten.

2. Die

Widerbeklagte sei zu verpflichten, eine ordnungsgemässe Jahresrechnung 2017 zu

erstellen.

3. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Widerbeklagten.

Eventualwiderklagebegehren:

1. Die

Widerbeklagte sei eventualiter unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe

gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle anzuweisen, auf geeigneten

Datenträgern innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist an den Widerkläger

zu edieren:

i. Sämtliche

Belege betreffend die von Mandaten des Widerklägers bis zum 31. Dezember 2017

vereinnahmten Honorare.

Erwägungen

ii. Sämtliche

Belege betreffend die bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten

Sekretariatserträge, welche dem Widerkläger zuzuordnen sind, einschliesslich

Begründung für die Zuordnung.

iii. Sämtliche

Belege betreffend den Stand der offenen Debitoren per 31. Dezember 2017 von

Honoraren, die aus Mandaten des Widerklägers stammen.

iv. Dieselben

Belege betreffend C.___.

2.

Die

Widerbeklagte sei zur Bezahlung desjenigen Betrages an den Widerkläger zu

verpflichten, welcher sich nach Vorliegen der gemäss Ziffer 1 hiervor verlangten

Informationen als Forderung errechnen respektive feststellen lässt, mindestens

jedoch zur Bezahlung von CHF 105'670.08 nebst Zins von 5 % seit dem 17.

Dezember 2018.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST-Ersatz zulasten der Widerbeklagten.

5.

Am 17. November 2021

fällte das Amtsgericht das folgende Urteil:

1.

Der

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 34'454.45 zu

bezahlen. Darüberhinausgehend wird die Klage vom 5. Juli 2018 abgewiesen.

2.

Die

Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den Betrag von CHF 3'136.80 zuzüglich

5.

% Zins seit dem 17. Dezember 2018 zu bezahlen. Darüberhinausgehend wird die

Widerklage vom 17. Dezember 2018 abgewiesen.

3.

Jede

Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen.

4.

Die

Gerichtskosten von CHF 13'300.00 (inkl. CHF 100.00 Schlichtungsverfahren)

werden den Parteien wie folgt auferlegt:

-

der Klägerin zu CHF 4'900.00

-

dem Beklagten zu CHF 8'400.00

und

mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen in jeweils derselben Höhe

verrechnet.

6.

Der Beklagte

(nachfolgend auch der Berufungskläger) legte am 23. Mai 2022 form- und fristgerecht

beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete Urteil ein

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Das

Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern (nachfolgend «Vorinstanz») vom 17.

November 2021 (Verfahrens-Nr. SLZAG.2018.13-ASLMAN), sei im Umfang der

nachfolgend gestellten Anträge aufzuheben und die nachfolgend gestellten

Anträge seien gutzuheissen:

1.1

Betreffend

Ziffer 1 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Klage sei abzuweisen.

1.2

Betreffend

Ziffer 2 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Widerbeklagte sei im Sinne des

bereits vor Vorinstanz gestellten Eventualwiderklagebegehrens unter Androhung

der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle

anzuweisen, auf geeigneten Datenträgern innert einer vom Gericht

festzusetzenden Frist an den Widerkläger zu edieren:

i. Sämtliche

Belege betreffend die von Mandaten des Widerklägers bis zum 31. Dezember 2017

vereinnahmten Honorare.

ii. Sämtliche

Belege betreffend die bis zum 31. Dezember 2017 vereinnahmten Sekretariatserträge,

welche dem Widerkläger zuzuordnen sind, einschliesslich Begründung für die

Zuordnung.

iii. Sämtliche

Belege betreffend den Stand der offenen Debitoren per 31. Dezember 2017 von

Honoraren, die aus Mandaten des Widerklägers stammen.

iv. Dieselben

Belege betreffend C.___.

1.3

Die

Widerbeklagte sei zur Bezahlung desjenigen Betrages an den Widerkläger zu

verpflichten, welcher sich nach Vorliegen der gemäss Ziffer 1.2 hiervor

verlangten Informationen als Forderung errechnen respektive feststellen lässt,

mindestens jedoch zur Bezahlung von CHF 74'352.43 nebst Zins von 5 % seit dem

17.

Dezember 2018.

1.4

Betreffend

Ziffer 3 Urteilsdispositiv Vorinstanz: Die Klägerin/Widerbeklagte sei zu

verpflichten, dem Beklagten/Widerkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 62'872.35 (zzgl. MWST) oder in vom

Obergericht festgelegter angemessener Höhe zu bezahlen.

1.5

Zu

Ziffer 4 Urteilsdispositiv: Die Gerichtskosten von CHF 13'300.00 für das

vorinstanzliche Verfahren (inkl. CHF 100.00 Schlichtungsverfahren) seien der Klägerin/Widerbeklagten

aufzuerlegen.

2.

Eventualiter

sei das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. November 2021

(Verfahrens-Nr. SLZAG.2018.13-ASLMAN) im Umfang des Antrags gemäss Ziff. 1

hiervor aufzuheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und neuer Entscheidung

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der

Klägerin/Widerbeklagten/Berufungsbeklagten.

7.

Mit Berufungsantwort und

Anschlussberufung vom 11. August 2022 stellte die Klägerin (nachfolgend auch

die Berufungsbeklagte) die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die

Berufung der Gegenpartei vom 23. Mai 2022 sei abzuweisen.

2.

Das

Urteil des Richteramtes vom 17. November 2021 sei in Ziff. 3 aufzuheben.

3.

Der

Beklagte/Widerkläger sei zu verpflichten der Klägerin für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 15'301.70 (zzgl. MWSt) oder

in vom Obergericht festgelegter angemessener Höhe zu bezahlen.

4.

Das

Urteil des Richteramtes vom 17. November 2021 sei in Ziff. 4 aufzuheben.

5.

Die

Gerichtskosten von Fr. 13'300 für das vorinstanzliche Verfahren inkl.

Schlichtungsverfahren seien dem Beklagten/Widerkläger aufzuerlegen.

6.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8.

Der Berufungskläger schloss in seiner

Anschlussberufungsantwort vom 6. September 2022 auf Abweisung der

Anschlussberufung, u.K.u.E.F.

9.

Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.

Der Berufungskläger erklärt zum

Gegenstand der Berufung, diese richte sich gegen die Abweisung der geltend

gemachten Forderung auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 (Urteil

Erwägung C.6., S. 31 ff.). Er macht geltend, die Vorinstanz hätte nach

Abweisung der Forderung im Rahmen des Hauptbegehrens zur Widerklage

(Rechtsbegehren zu Widerklage Ziffer 1) den im Eventualbegehren geltend

gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung (Eventualwiderklagebegehren Ziffer 1)

prüfen und diesen gutheissen müssen. Nach erfolgter Einsicht in die

entsprechenden Unterlagen wäre dem Beklagten sodann Gelegenheit zu geben

gewesen, seinen Anspruch abschliessend zu beziffern, worauf dieser im

entsprechenden Umfang gutzuheissen gewesen wäre. Indem die Vorinstanz

stattdessen die Widerklage hinsichtlich des Anteils am Geschäftsergebnis für

das Jahr 2017 abgewiesen habe, habe sie gegen Bundesrecht verstossen. Nicht

beanstandet werde die Gutheissung der von ihm anerkannten Forderung der

Berufungsbeklagten. Hingegen halte er an der erklärten Verrechnung seines

Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 mit den Forderungen

der Klägerin fest. Gegenstand der Berufung sei mit anderen Worten somit nur sein

Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017, nicht jedoch die

übrigen widerklageweise geltend gemachten Anspruchspositionen. Gegenstand der

Berufung sei sodann hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Anteil am

Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 nicht die Abweisung des Hauptbegehrens der

Widerklage, sondern die Nichtbehandlung des Eventualwiderklagebegehrens.

2.

Die Vorinstanz hat die Abweisung der

Forderung auf Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017

damit begründet, dass der Berufungskläger die Höhe der Leistungsbeteiligung

nicht rechtsgenüglich habe darlegen können. Einerseits habe der Berufungskläger

die Leistungsbeteiligung sehr genau beziffert. Nichtsdestotrotz habe er dann für

den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, die von ihm dargelegten

Ansprüche seien unzureichend begründet, ein Eventualbegehren gestellt, es seien

diverse Unterlagen zu edieren. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO könne eine

unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn es der klagenden Partei

unmöglich oder unzumutbar sei, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses

zu beziffern. Bereits in der Widerklage habe der Berufungskläger die Forderung

sehr genau beziffert. Er hätte die Zahlen anpassen müssen, nachdem die

Unterlagen des Treuhandbüros beim Gericht eingetroffen seien. Nur soweit ein

Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei, fehle es an

der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Sei diese Voraussetzung nicht

erfüllt, sei die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu

beziffern. Dem Gericht sei nicht zuzumuten, die Zahlen in den zahlreichen

Urkunden zusammenzusuchen. Der Berufungskläger hätte vor Schliessung des

Beweisverfahrens einen Beweisantrag auf Edition der Unterlagen stellen müssen,

anstatt ein Eventualbegehren zu stellen. Das Beweisverfahren sei geschlossen

und das Urteil beraten worden. Dem Gericht sei es nicht möglich, das Verfahren

nochmals zu öffnen.

3.1

Der Berufungskläger wirft der

Vorinstanz zwei grundlegende Fehlüberlegungen vor. Nach der ersten habe sie zu

Unrecht festgestellt, dass es ihm möglich gewesen wäre, seine Forderung nach

Eingang der von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen anzupassen und zu

beziffern. Die von der Revisionsstelle eingereichten Unterlagen hätten keine

Angaben zur Höhe oder Berechnung des ihm zustehenden Anteils am

Geschäftsergebnis enthalten. Entsprechend sei die von der Vorinstanz gezogene

Schlussfolgerung, er hätte seinen Anspruch nach Eingang dieser Unterlagen

anpassen müssen, unzutreffend. Richtigerweise hätte die Vorinstanz gestützt auf

das gestellte Eventualbegehren die Einsicht in die vom ihm verlangten, für die

Berechnung der Leistungsbeteiligung relevanten Unterlagen veranlassen müssen. Nach

der zweiten Fehlüberlegung gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, er

hätte im Eventualbegehren keine Stufenklage erheben dürfen für den Fall, dass

die im Hauptbegehren geltend gemachte bezifferte Forderungsklage abgewiesen werde,

sondern hätte vielmehr die im Eventualbegehren gestellten Anträge auf

Herausgabe der Unterlagen zur Berechnung der geschuldeten Leistungsbeteiligung

als Beweisantrag im Rahmen des Hauptbegehrens stellen müssen.

3.2

Der Berufungskläger führt weiter

aus, er habe seinen Anspruch auf einen Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr

2017.

im Hauptbegehren als bezifferte Leistungsklage in Höhe von CHF 105’670.08 erhoben.

Er habe die Forderung bei Klageerhebung mit den ihm zur Verfügung stehenden

Informationen beziffert, insbesondere unter den Annahmen, dass (i) die

Berechnung wie in den Vorjahren erfolge und (ii) die massgebenden Kennzahlen den

in der Jahresrechnung 2017 abgebildeten Zahlen entsprächen. Mit der Erhebung

der bezifferten Forderungsklage habe er zunächst das Risiko in Kauf genommen,

mit seinem Begehren (teilweise) zu unterliegen, falls es ihm nicht gelinge, die

Höhe des Anspruchs hinreichend zu substantiieren oder zu belegen, mit der

Folge, dass ihm die diesbezüglichen Verfahrenskosten oder eine Prozessentschädigung

auferlegt würden. In Anbetracht dieses Risikos habe er ein Eventualbegehren für

den Fall gestellt, dass er mit dem Hauptbegehren scheitere

(Eventualwiderklagebegehren). Darin habe er eine unbezifferte Forderungsklage erhoben,

verbunden mit dem Auskunftsbegehren über die für die Bezifferung nötigen

Aufschlüsse (Stufenklage). Mit anderen Worten habe er vorab seinen Anspruch auf

Aufschluss und Einsicht gemäss Art. 322a Abs. 2 OR geltend gemacht, verbunden

mit dem Begehren, es sei ihm ein nach Erteilung dieser Aufschlüsse bezifferter

Betrag als Anteil am Geschäftsergebnis - mindestens aber CHF 105’670.08 - zu

bezahlen. Der Grund für dieses Vorgehen sei einsichtig. Er habe zur

Geltendmachung seines Anspruchs auf Anteil am Geschäftsergebnis zwei

Möglichkeiten gehabt: Entweder habe er sich für eine bezifferte Klage

entschieden, mit dem Risiko, dass das Gericht ihm bescheiden könnte, die Höhe

des Anspruchs sei nicht genügend oder nicht im beantragten Betrag substantiiert

oder bewiesen worden, weshalb die Klage ganz oder teilweise abzuweisen sei.

Oder aber er habe die Klage von Vornherein als Stufenklage einreichen können,

mit dem Risiko, dass das Gericht zur Auffassung gelangen könnte, die Klage

hätte von Anfang an beziffert werden können, weshalb auf die unbezifferte Klage

nicht eingetreten werden könne. Bei beiden Vorgehensweisen habe somit ein nicht

unwesentliches Risiko bestanden, mit der Klage zu scheitern, obschon kein

Zweifel bestehe, dass der Anspruch im Grundsatz ohne weiteres ausgewiesen sei

(was die Vorinstanz denn auch richtigerweise festgestellt habe). Angesichts dieser

Ausgangslage habe er sich für die Kombination von beidem entschieden. Soweit

die Anträge nicht alternativ gestellt würden, sei es ihm freigestanden, für den

Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ein Eventualbegehren (in Form einer

Stufenklage) zu stellen. Nicht vorzuwerfen sei ihm weiter, dass er für die

unbezifferte Leistungsklage einen Mindestwert angegeben habe, nachdem dies

gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO unabdingbar sei. Den Erwägungen im Urteil der

Vorinstanz könne unschwer entnommen werden, dass die Widerklage des Beklagten

gemäss dessen Hauptbegehren abgewiesen worden sei. Zwar habe die Vorinstanz zu

Recht erwogen, ihm stehe für das Geschäftsjahr 2017 ein Anspruch auf

Leistungsbeteiligung im Sinne von variablem Lohn zu. Jedoch sei sie zum Schluss

gekommen, er habe die Höhe der Forderung nicht rechtsgenüglich dargelegt.

Daraus habe die Vorinstanz ohne weiteres gefolgert, dass der Anspruch abzuweisen

sei. Gemäss Art. 90 ZPO dürften in einer Klage mehrere Ansprüche verbunden

werden (objektive Klagehäufung), sofern dafür das gleiche Gericht zuständig sei

und die gleiche Verfahrensart gelte. Werde ein Rechtsbegehren nur für den Fall

gestellt, dass das Hauptrechtsbegehren erfolglos bleibe, liege eine eventuelle,

objektive Klagehäufung vor. Bei einer eventuellen Klagehäufung müsse das

Gericht bei Abweisung des Hauptbegehrens das für diesen Fall gestellte

Eventualbegehren prüfen. Dies gelte unabhängig vom Grund der Abweisung des

Hauptbegehrens. Er habe nicht davon ausgehen können, dass das Gericht seinen im

Eventualantrag gestellten Auskunftsanspruch auch dann nicht beurteilen würde,

wenn es das Hauptbegehren der Widerklage abweisen würde. Dementsprechend hätte

die Vorinstanz - nachdem sie der Auffassung gewesen sei, er hätte seinen

Anspruch nach Durchführung des Beweisverfahrens beziffern müssen - ihn im

Rahmen ihrer richterlichen Fragepflicht auffordern müssen, dies zu tun und ihm

gegebenenfalls dafür Nachfrist ansetzen müssen.

3.3

Zur Stufenklage bringt der

Berufungskläger weiter vor, eine solche liege vor, wenn ein bei Klageeinleitung

unbezifferter Hauptanspruch (auf Zahlung) und ein materiell-rechtlicher

Hilfsanspruch (auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung) miteinander verbunden

würden. Dabei schreibe Art. 85 ZPO vor, dass die Erhebung einer unbezifferten

Forderungsklage zulässig sei, wenn die Bezifferung bei Klageeinleitung nicht

möglich oder nicht zumutbar sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend

gegeben. Er habe in seinem Eventualbegehren eine unbezifferte Leistungsklage

mit seinem materiell-rechtlichen Anspruch auf Auskunftserteilung und Herausgabe

gemäss Art. 322a Abs. 2 OR verbunden. Wie sodann die Abweisung des

Hauptbegehrens des Beklagten mangels Substantiierung zeige, habe er seinen Anspruch

ohne die erforderlichen und von ihm einverlangten Auskünfte über das

Geschäftsergebnis des Jahres 2017 gerade nicht rechtsgenüglich substantiieren

können. Da auch die Vorinstanz festgehalten habe, es sei nicht dargetan, welche

Zahlen der Berechnung der Leistungsbeteiligung zugrunde zu legen seien, stehe

fest, dass er nicht über die erforderlichen Zahlen verfügt habe, welche es ihm

ermöglicht hätten, den ihm zustehenden Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr

2017.

zu berechnen. Es sei für ihn daher nicht möglich gewesen, diesen bei

Klageeinleitung zu beziffern. Die Erhebung der Stufenklage, wie er es gerade

für diesen Fall im Eventualbegehren gemacht habe, sei daher nach Art. 85 ZPO

nicht zu beanstanden. Wenn die Vorinstanz somit in ihrem Urteil ausführe, er

hätte seine Forderung beziffern müssen, weil ihm dies möglich und zumutbar

gewesen sei, wende sie Art. 85 ZPO unrichtig an. Daran ändere auch die Tatsache

nichts, dass er zunächst im Rahmen des Hauptbegehrens versucht habe, seine

Forderung als bezifferte Forderung geltend zu machen. Dies könne ihm nicht zum

Nachteil gereichen und dürfe ihm insbesondere nicht seinen

materiell-rechtlichen Anspruch auf Einsicht gemäss Art. 322a Abs. 2 OR

abschneiden. Die Vorinstanz habe den klar geltend gemachten materiellen

Anspruch auf Einsicht und Herausgabe in Verletzung von Bundesrecht nicht

beurteilt mit der lapidaren Begründung, er hätte prozessual anders vorgehen

müssen und das Verfahren könne nun nicht erneut geöffnet werden. Die Berufungsbeklagte

sei zu verpflichten, ihm die erforderlichen Aufschlüsse mitzuteilen respektive

die geltend gemachten notwendigen Unterlagen herauszugeben, sodass er

anschliessend seinen Anspruch auf die Leistungsbeteiligung für das Jahr 2017

rechtsgenüglich beziffern und darlegen könne.

4.

Der Berufungskläger hat mit seiner

Widerklage die folgenden Ansprüche geltend gemacht: Kilometerentschädigung BMW

1, Haftpflichtfall […] D.___, Dividende 2016, 13. Monatslohn im Jahr 2017,

Anteil am Geschäftsergebnis wegen Unstimmigkeiten in den Abrechnungen der Jahre

2015.

und 2016, Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 und Zinsen in der

Höhe von CHF 3’136.80. Mit Ausnahme der letztgenannten Zinsen wurde die

Widerklage für sämtliche übrigen Ansprüche abgewiesen, insbesondere auch für

den Anteil am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 im Betrag von CHF 105’670.08.

Die Abweisung dieses Hauptbegehrens auf Auszahlung eines Anteils am

Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 gemäss Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts

hat der Berufungskläger nicht angefochten. Nach seiner eigenen Erklärung

richtet sich die Berufung gegen die Nichtbehandlung des

Eventualwiderklagebegehrens. Die Abweisung des Anspruchs auf Auszahlung eines

Dispositiv

Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 ist demnach in Rechtskraft

erwachsen. Die Forderung kann nicht eventualiter nochmals geltend gemacht und

beurteilt werden. Damit liegt in Bezug auf diese Forderung eine res iudicata

vor. Bereits aus diesem Grund ist auf die unbezifferte Forderungsklage auf

Auszahlung eines Anteils am Geschäftsgewinn für das Jahr 2017 nicht einzutreten

und die Berufung insofern abzuweisen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sie

auch aus weiteren Gründen abzuweisen. Zudem ist sogleich festzuhalten, dass der

Berufungskläger die teilweise Gutheissung der Klage der Berufungsbeklagten nach

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts nur insofern angefochten hat, als er die

der Berufungsbeklagten zugesprochene Forderung mit seiner widerklageweise

geltend gemachten Forderung verrechnen will.

5. Die Klage enthält das Rechtsbegehren

(Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 244 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren -

das Gesuch um Rechtsschutz - ist Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber

gestritten wird: Ohne Rechtsbegehren kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss

dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil

erhoben werden kann. Deshalb schreibt Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, dass eine Klage

auf Geldzahlung zu beziffern ist (BGE 148 III 322 E. 3.2). Von diesem Grundsatz

ist der Gesetzgeber in Art. 85 Abs. 1 ZPO abgewichen, um jener Klägerin

entgegenzukommen, die nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau

anzugeben, oder der dies nicht zuzumuten ist. Gäbe es diese Bestimmung nicht,

müsste der Ansprecher in der Klage «aufs Geratewohl» einen Geldbetrag fordern,

der sicher hoch genug ist, und liefe somit Gefahr, dass seine Klage im

überklagten Betrag kostenfällig abgewiesen wird, oder er die Klage - wenn sich

die Höhe der Forderung im Laufe des Verfahrens herauskristallisiert -

kostenfällig beschränken muss. Diese Last nimmt ihm Art. 85 Abs. 1 ZPO ab,

wobei ihm die Wirkungen einer bezifferten Klage erhalten bleiben (a.a.O., E

3.3). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die - in verschiedener Hinsicht

- elementare Bedeutung der Bezifferung der Rechtsbegehren schon zu Beginn des

Verfahrens ist von der klagenden Partei jedenfalls zu verlangen, bereits in der

Klageschrift - und nicht erst später in einer anderen allenfalls erfolgenden

Eingabe - aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder

unzumutbar sein soll. Es besteht Parallelität: Entweder beziffert die klagende

Partei in der Klageschrift ihr Begehren auf Bezahlung eines Geldbetrags, oder

sie legt in der Klageschrift dar, aus welchen Gründen ihr dies unmöglich oder

unzumutbar sein soll (a.a.O., E 3.4).

6. Aus den Erwägungen des angefochtenen

Urteils geht nicht klar hervor, welchen Entscheid das Amtsgericht in Bezug auf

die Eventualwiderklagebegehren getroffen hat, ob es nicht darauf eingetreten

ist oder ob es diese abgewiesen hat. Fest steht, dass sich die Vorinstanz in

Ziffer 6.8 seiner Erwägungen mit der unbezifferten Forderungsklage befasst hat.

Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger bereits in seiner

Widerklage die Forderung sehr genau beziffert hat. Weiter hat sie ausgeführt, nur

soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar sei,

fehle es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Diese

Voraussetzung sei nicht erfüllt und die Forderung sei nach dem Grundsatz von

Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Diese Erwägungen deuten darauf hin, dass das

Amtsgericht auf die Eventualwiderklagebegehren nicht eingetreten ist. Wie es

sich damit letztlich verhält, kann indessen offenbleiben. Das Amtsgericht hat

die Eventualwiderklagebegehren nicht gutgeheissen und damit im Ergebnis

abschlägig beurteilt.

7. Die vom Bundesgericht erwähnte

Parallelität ist im Grunde eine zivilprozessuale Ausschliesslichkeit. Entweder

kann eine Klage beziffert werden oder eine Bezifferung ist nicht möglich oder

unzumutbar. Das eine schliesst das andere aus. Tertium non datur. Dies gilt

auch für Eventualbegehren. Eine eventuelle Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit

gibt es nicht. Im Grunde hat dies auch der Berufungskläger erkannt, wenn er

vorbringt, er habe zur Geltendmachung seines Anspruchs auf Anteil am

Geschäftsergebnis zwei Möglichkeiten gehabt, nämlich entweder eine bezifferte

Klage oder eine Stufenklage. Kann eine Forderung beziffert werden, ist es logisch

ausgeschlossen, dass sie möglicherweise doch nicht beziffert werden kann. Der

Berufungskläger hat seine Forderung beziffert. Dies hat das Amtsgericht

zutreffend festgehalten. Auch der Berufungskläger selbst erklärt in seiner

Berufung erneut, er habe seinen Anspruch auf Anteil am Geschäftsergebnis für

das Jahr 2017 im Hauptbegehren als bezifferte Leistungsklage in der Höhe von

CHF 105’670.08 erhoben (BS 23). Er hat sich für diese Möglichkeit entschieden

und kann nicht dieselbe Forderung eventualiter als unbezifferte Forderung geltend

machen, weil es unmöglich oder unzumutbar sein soll, diese zu beziffern. Kann

die Forderung beziffert werden, ist auf dieselbe Forderung, die als

unbezifferte eingeklagt wird, nicht einzutreten.

8. Es wurde unter Hinweis auf BGE 140 III 409 bereits dargelegt, dass die klagende Partei schon zu Beginn des

Verfahrens bereits in der Klageschrift aufzuzeigen hat, dass und inwiefern eine

Bezifferung unmöglich oder unzumutbar sein soll. Danach genügt es nicht, einzig

unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche

Bezifferung zu verzichten. Vielmehr obliegt dem Kläger der Nachweis, dass und

inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist. Nur so weit ein Beweisverfahren

schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an den

Möglichkeiten der Zumutbarkeit der Bezifferung (E. 4.3.2). Diesen Anforderungen

an die Begründung der Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage genügt

der Kläger mit seiner in der Klageantwort und Widerklage vom 17. Dezember 2018

eventualiter erhobenen unbezifferten Forderungsklage nicht. Dort verweist er

zunächst auf die in Abschnitt II. C der Eingabe vom 17. Dezember 2018

dargelegten Ansprüche. Er erhebt sodann eventualiter eine unbezifferte

Forderungsklage für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte,

diese Ansprüche seien unzureichend begründet (BS 96). Weiter äussert er seine

Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin erstellten Abrechnungen über

den Anteil am Geschäftsergebnis für die Jahre 2015 und 2016 und hält fest, für das

Jahr 2017 sei bislang überhaupt keine Abrechnung vorgenommen worden (BS 98).

Damit übergeht er, dass er in den Beweissätzen 53-63 über zwei Seiten hinweg

die Grundlagen für die Berechnung seines Anteils am Geschäftsergebnis für das

Jahr 2017 dargelegt und diesen sodann auf den Rappen genau auf CHF 105'670.08

beziffert hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die

Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Bezifferung nicht mit einer

unzureichenden Begründung der Forderung gleichzusetzen. Auch Zweifel an der

Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen begründen keine Unmöglichkeit und

Unzumutbarkeit einer Bezifferung. Wie der Berufungskläger bei seiner Berechnung

des geltend gemachten Anteils am Geschäftsergebnis für das Jahr 2017 selbst

aufgezeigt hat, konnte er im Hinblick auf das Beweisverfahren schlüssige

Behauptungen aufstellen. Eine gewisse Unsicherheit, ob ein Beweis erbracht

werden kann, besteht in jedem Zivilprozess. Alleine dieser Umstand steht einer

Bezifferung der geltend gemachten Forderung nicht entgegen und macht es

dementsprechend nicht unmöglich oder unzumutbar, die Forderung zu beziffern. Legt

ein Kläger die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten

Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht

einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht

(BGE 148 III 322 E. 4). Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass eine

Forderung abzuweisen ist, wenn die rechtsbegründenden Sachumstände nicht

bewiesen werden können. Die Vorinstanz hat die Höhe der Leistungsbeteiligung,

die als bezifferte Forderungsklage erhoben wurde, nicht als rechtsgenüglich

dargelegt erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der res iudicata kann eine

abgewiesene Forderung nicht eventualiter noch einmal geltend gemacht werden.

9. Mit seinem Eventualwiderklagebegehren

macht der Berufungskläger gestützt auf Art. 322a Abs. 2 OR einen

materiell-rechtlichen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung und auf

Auskunftserteilung geltend, damit er anschliessend seinen Anspruch auf

Leistungsbeteiligung für das Jahr 2017 beziffern kann. Er hat ausdrücklich eine

Stufenklage erhoben. Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines

dem Kläger nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruches, wenn die Unkenntnis

auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Dabei wird etwa ein

Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf

Leistung des Geschuldeten verbunden. Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung,

Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Das Bundesgericht hat in

solchen Fällen die unbezifferte Forderungsklage als zulässig erachtet, da es

dem Kläger in der Regel nicht möglich ist, seine Forderung ohne Erfüllung des

Hilfsanspruchs umfangmässig genau zu bestimmen (BGE 123 III 40 E. 2b).

Voraussetzung für die Erhebung der Stufenklage ist, dass zum einen die

Voraussetzungen des Art. 85 für die unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind

und der Kläger zum anderen einen privatrechtlichen Informationsanspruch

behauptet (Paul Oberhammer/Philipp Weber in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 85 N 13). Vorliegend sind

die Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage nicht erfüllt. Am

geltend gemachten Hilfsanspruch besteht kein selbstständiges Interesse. Bei

einer Stufenklage dient der Informationsanspruch einzig und allein der

nachträglichen Bezifferung der geltend gemachten Forderung. Ein davon

unabhängiges, selbstständiges Rechtsschutzinteresse an der Auskunftserteilung

nach Art. 322a Abs. 2 OR ist weder dargetan noch ersichtlich. Ohne zu

beurteilende Forderung erübrigt sich auch eine Prüfung des Auskunftsanspruchs.

Auf das entsprechende Eventualwiderklagebegehren ist somit ebenfalls nicht

einzutreten. Die Berufung ist abzuweisen.

10. Die Berufungsbeklagte hat ihrerseits

Anschlussberufung erhoben. Sie verlangt, dass die erstinstanzlichen

Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt werden. Das Amtsgericht hat seinen

Entscheid damit begründet, dass beide Parteien Forderungen geltend gemacht

hätten, die sie nicht genügend hätten substantiieren können. Die im Urteil

zugesprochenen Beträge entsprächen lediglich den von der Gegenpartei

anerkannten Beträgen. Bei Anerkennung der Klage bzw. Widerklage gelte die

beklagte Partei als unterliegend. Dies könne vorliegend nicht berücksichtigt

werden, da das Ergebnis unbillig erschiene. Der Berufungskläger habe mit seiner

Widerklage mehr als zweimal so viel eingeklagt wie die Berufungsbeklagte und

habe zusätzlich einen grossen Teil der klägerischen Forderung anerkannt.

Dadurch wäre er stark unterliegend. Die am meisten ins Gewicht fallende

Widerklageforderung sei grundsätzlich bejaht worden. Lediglich die Höhe der

Forderung habe nicht dargelegt werden können, weshalb auch Art. 107 Abs. 1 lit.

a ZPO zu beachten sei. Zudem habe der Berufungskläger seine Forderung erst

geltend gemacht, als die Berufungsbeklagte gegen ihn vorgegangen sei. Er habe

zu Recht geltend gemacht, die Klägerin lasse mit ihren Forderungen (z.B. Bürostuhl)

das gebotene Mass an Sachlichkeit und Verhältnismässigkeit vermissen. Berücksichtigt

werde auch der vom Berufungskläger geltend gemachte angebliche teilweise Klagerückzug

der Berufungsbeklagten.

11. Die Berufungsbeklagte wendet dagegen

ein, die Vorinstanz stütze sich in Bezug auf die am meisten ins Gewicht fallende

Widerklageforderung (Anteil am Geschäftsergebnis 2017) auf Art. 107 Abs. 1 lit.

a ZPO. Eine grundsätzliche Klagegutheissung heisse grundsätzliches Obsiegen,

aber nicht in vollständiger Höhe. Es handle sich um Fälle des Überklagens. Die

Widerklageforderung sei aber vollständig abgewiesen worden. Der Berufungskläger

habe ihre Forderung zwar zum grössten Teil anerkannt, aber die Zahlung

verweigert. Die Klage sei daher nötig gewesen. Erst nach der Widerklage seien

weitere Forderungen durch die Berufungsbeklagte gestellt worden. Der grosse

Aufwand sei erst durch die Widerklage verursacht worden. Es sei eine Verteilung

nach den üblichen Prinzipien vorzunehmen. Sie habe sich zu einem verschwindend

kleinen Teil überklagt, der Berufungskläger hingegen zu 99 %. Diese

rechtfertige eine Belastung der Gegenpartei im vollen Umfang.

12. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1

ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei

Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend, bei Klageanerkennung

die beklagte Partei. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor,

dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen

und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren Wortlaut

ist Art. 107 ZPO eine Kannbestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich

dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern

zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE III 358 E. 3).

Nach dem in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO geregelten Fall ist ein Abweichen

möglich, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der

Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig

oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f

ZPO können die Kosten nach Ermessen verteilt werden, wenn andere besondere

Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als

unbillig erscheinen lassen.

13.1 Wie die Berufungsbeklagte

zutreffend einwendet, bedeutet eine grundsätzliche Klagegutheissung ein

grundsätzliches Obsiegen, aber nicht in vollständiger Höhe der geltend

gemachten Forderung. Vorliegend wurde die Widerklage vollumfänglich abgewiesen

und nicht in einem geringeren Betrag als eingeklagt gutgeheissen. Es liegt kein

Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Ein Abweichen von den

Verteilungsgrundsätzen nach dieser Bestimmung ist ausgeschlossen. Es bleibt zu

prüfen, ob eine ermessensweise Verlegung der Gerichtskosten nach den von der

Vorinstanz erwähnten besonderen Umstände und Billigkeitserwägungen in Betracht

kommt. Die vom Berufungskläger monierte fehlende Sachlichkeit und

Verhältnismässigkeit für die Forderungen im Zusammenhang mit dem Bürostuhl im

Betrag von CHF 1’242.00 begründet keine besonderen Umstände, zumal die

Berufungsbeklagte diesbezüglich nicht durchgedrungen ist. Auch dass die

Berufungsbeklagte für CHF 1’250.55 in ihrer Klage keinen Zins mehr verlangt hat,

obwohl ihr auch dafür eine Klagebewilligung erteilt worden war, gibt keinen

Anlass, den Kostenentscheid nicht entsprechend dem Entscheid über die letztlich

klageweise geltend gemachten Ansprüche zu fällen. Schliesslich liegt es in der

Natur der Widerklage, dass sie erst nach der Klage erhoben wird. Der

vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen. Es sind demnach keine

besonderen Umstände auszumachen, die ein Abweichen von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz ist ohne

sachlichen Grund vom Erfolgsprinzip abgewichen und hat damit ihr Ermessen

überschritten.

13.2 Der Berufungskläger hat bei der

Vorinstanz einen Betrag von CHF 127’315.04 verlangt und schliesslich einen

solchen von CHF 3’136.80 zugesprochen erhalten und ist damit im Umfang von CHF

124’178.24 unterlegen. Die Berufungsbeklagte hat CHF 42’701.11 verlangt und CHF

34’454.45 erhalten. Sie ist im Umfang von CHF 8’246.66 nicht durchgedrungen.

Gesamthaft war somit ein Betrag von total CHF 170’016.15 umstritten. Der

Berufungskläger ist insgesamt im Umfang von CHF 158’632.69 unterlegen (CHF

34’454.45 + CHF 124’178.24), die Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 8’246.66. Damit

ist der Berufungskläger effektiv stark unterliegend. In Prozenten ausgedrückt

beträgt das Unterliegen des Berufungsklägers 93,3 %, dasjenige der

Berufungsbeklagten 6,7 %. Somit käme Art. 106 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wonach

die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine

Partei vollständig obsiegt hat. Der Richter kann dabei jedoch auch das Gewicht

der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigten.

Weiter wird in der Praxis in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang

von einigen Prozenten nicht berücksichtigt (Urteil 4A_266/2020 vom 16. September

2021, E. 3.3). Vorliegend hat die am meisten ins Gewicht fallende Widerklage

auch den grössten Aufwand verursacht. Hier hat die Berufungsbeklagte vollständig

obsiegt. Gestützt auf diese Überlegungen sind die erstinstanzlichen

Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

13.3 Die von der Berufungsbeklagten

eingereichte Kostennote von CHF 14'492.85 (inkl. Auslagen und MwSt., aber ohne

Hauptverhandlung) erscheint moderat, insbesondere auch im Vergleich mit

derjenigen des Vertreters des Berufungsklägers von CHF 62’872.35. Für die

Hauptverhandlung verlangt die Berufungsbeklagte zusätzlich eine Entschädigung

für 6 ¼ Stunden. Insgesamt ergibt sich damit eine Parteientschädigung von CHF

16’479.90 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Berufungskläger hat der

Berufungsbeklagten somit für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

in dieser Höhe zu bezahlen.

13.4 Auch die Gerichtskosten der ersten

Instanz von CHF 13’300.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem

Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen

verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten den von ihr

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4’900.00 zu erstatten.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 7’500.00 hat der Berufungskläger zu bezahlen.

Er hat der Berufungsbeklagten den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF

1’500.00 zu erstatten. Zudem hat er ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Diese wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 4’223.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen

und die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom

17. November 2021 werden aufgehoben.

3. Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 lautet neu wie folgt:

A.___ hat der B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 16’479.90 zu bezahlen.

4. Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn Lebern vom 17. November 2021 lautet neu wie folgt:

A.___ hat die

Gerichtskosten von CHF 13’300.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat der B.___ den von ihr geleisteten

Vorschuss von CHF 4’900.00 zu erstatten.

5. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 7’500.00 zu bezahlen. Diese werden mit den geleisteten

Kostenvorschüssen verrechnet. A.___ hat der B.___ den von ihr geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 zu erstatten.

6. A.___ hat der B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4’223.55 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller