ZKBER.2022.42
Eheschutz
29. Juli 2022Deutsch13 min
572.00 (Barunterhalt) für C.___ und D.___ sowie mindestens CHF 520.00 (Barunterhalt)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 2005
verheiratet. Sie sind Eltern der drei Kinder C.___ geb. 2007, D.___, geb. 2010,
und E.___, geb. 2011. Am 30. November 2021 leitete die Ehefrau beim Richteramt
Thal-Gäu ein Eheschutzverfahren ein. Am 24. März 2022 fand die
Eheschutzverhandlung statt. Das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu datiert vom 29. März. Es lautet bezüglich der hier strittigen Ziffern
7 und 8 wie folgt:
7. Der Vater hat für die Kinder ab Auszug,
spätestens ab 16. April 2022, und für die weitere Dauer der Trennung monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 360.00 (Barunterhalt) für C.___
und D.___ sowie von CHF 310.00 (Barunterhalt) für E.___ zu bezahlen. Ein
Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.
Allfällige vom Ehemann
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
8. Es wird festgestellt, dass mit den
festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne
von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung
pro Kind beträgt grundsätzlich CHF 235.00 (Barunterhalt), wobei die
Unterdeckung aktuell im Umfang von total CHF 639.00 (CHF 213.00/Kind)
von der Mutter gedeckt wird. Die effektiv resultierende Unterdeckung pro Kind
beträgt damit CHF 22.00.
2. Dagegen hat die Ehefrau
mit Eingabe vom 23. Mai 2022 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien Ziffern 7 und 8 des
Eheschutzurteils des Richteramts Thal-Gäu vom 29. März 2022 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, ab Auszug, spätestens ab 16. April 2022 und für die weitere Dauer
der Trennung monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von mindestens je CHF
572.00 (Barunterhalt) für C.___ und D.___ sowie mindestens CHF 520.00 (Barunterhalt)
für E.___ zu bezahlen.
Allfällige vom Berufungsbeklagten
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
3. Es sei festzustellen, dass mit den in
Ziffer 2 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der
Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche
Unterdeckung sei festzuhalten.
4. Es sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, der Ehefrau für das Berufungsverfahren einen Parteikostenbeitrag
von vorerst CHF 3'500.00 zu bezahlen.
Eventualiter: Es sei der
Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Der Berufungsbeklagte
liess sich am 9. Juni 2022 ebenfalls form- und fristgerecht mit einer
Berufungsantwort und Anschlussberufung vernehmen. Er beantragt:
1. D.___, geb. 2010, sei unter die Obhut
des Vaters zu stellen.
2. Ziff. 7 des Eheschutzurteils des
Richteramts Thal-Gäu sei wie folgt anzupassen:
Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, ab Auszug, spätestens ab 16. April 2022 monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von total höchstens CHF 1'453.00. Davon seien CHF 674.00
Barunterhalt für C.___, CHF 157.00 für D.___ und CHF 622.00 für E.___
festzusetzen.
3. Es sei in Abänderung zu Ziff. 8 des
Eheschutzurteils des Richteramts Thal-Gäu festzustellen, dass keine
Unterdeckung mehr besteht, solange D.___ fremdplatziert ist.
4. Die Unterdeckungen für E.___ und C.___
sowie für D.___ seien festzuhalten, sobald D.___ in der Obhut des Vaters ist.
5. Es sei festzustellen, dass die Ehefrau
mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ab Obhutszuteilung an den Vater nicht
in der Lage ist, D.___ einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
6. Die Akten des KESB seien beizuziehen.
7. D.___ sei anzuhören.
8. Weitergehende Anträge der
Berufungsklägerin seien abzuweisen.
9. Es sei die Ehefrau zu verpflichten, dem
Ehemann für das Berufungsverfahren einen Parteikostenbeitrag von vorerst CHF
3'500.00 zzgl. Gerichtskostenanteil zu bezahlen.
Eventualiter: Es sei dem Ehemann für das
Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4. Mit Verfügung vom 13.
Juni 2022 wurde auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort verzichtet,
den Parteivertreterinnen aber Gelegenheit geboten, eine Honorarnote
einzureichen, wovon beide Gebrauch machten.
5. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtsstatthalterin
begründete Ihr Urteil damit, dass beide Elternteile die Kinder gemäss Angaben
des Beistands in der akuten Phase des Eheschutzverfahrens nicht ausreichend
unterstützen und keine Gewähr für eine stabile Entwicklung bieten könnten. Die
bestehenden Kindesschutzmassnahmen seien deshalb der aktuellen Situation
anzupassen. Anlässlich der Kinderanhörung vom 18. Januar 2022 hätten alle drei
Kinder unmissverständlich angegeben, am liebsten bei der Mutter im Haus bleiben
zu wollen. Der Vater solle ausziehen. D.___ habe sogar angekündigt, sie würde
den Kontakt zum Vater am liebsten ganz abbrechen.
Den KESB-Akten könne entnommen werden,
dass sich bisher einzig die Ehefrau um fachliche Unterstützung der Kinder
bemüht habe und mit den verschiedenen Institutionen in Kontakt getreten sei.
Sie sei stets kooperationsbereit und offen für eine Unterstützung durch den
jeweiligen Beistand gewesen. Zudem habe sie die Kinder in den vergangenen
Jahren täglich betreut und sei deren Hauptbezugsperson. Auch der eindeutige
Wunsch der drei Kinder, bei der Mutter bleiben zu dürfen, sei angemessen zu
berücksichtigen. Hinweise auf die vom Ehemann vorgebrachte Beeinflussung resp. Instrumentalisierung
durch die Ehefrau gebe es keine. Den vom Beistand angesprochenen
Schwierigkeiten und fehlenden Unterstützungsmöglichkeiten der Mutter werde
mittels Beibehaltung der Beistandschaft und Anpassung der Massnahmen gemäss den
Anträgen des Beistandes Rechnung getragen.
Die Ehefrau sei mit ihrem Pensum von 60
% Erwerbstätigkeit zeitlich mehr verfügbar als der Ehemann. Dieser habe zwar
angeboten, sein Pensum ebenfalls zu reduzieren. Aufgrund der finanziellen
Situation sei das aber unrealistisch, was er einsehe. Die Zuteilung der Obhut
allein an die Ehefrau sei somit insgesamt die bessere Option, weshalb die drei
Kinder unter ihre Obhut gestellt würden.
1.2
Bei der Berechnung der
Unterhaltsbeiträge geht die Vorderrichterin von einem monatlichen Nettoeinkommen
des Ehemannes von CHF 4'385.00 und der Ehefrau von CHF 2'455.00 je inkl. 13.
Monatslohn aus. Hinzu kommen beim Ehemann die drei Kinderzulagen von CHF 200.00
je Kind und bei der Ehefrau monatliche Trinkgelder von CHF 550.00. Sie
berechnete für den Ehemann einen Bedarf von CHF 3’352.00 und für die Ehefrau
einen solchen von CHF 2'366.00. Der Bedarf der beiden älteren Kinder beläuft
sich auf je CHF 796.00 und des jüngsten auf CHF 744.00 pro Monat. Auf die
einzelnen Beträge wird soweit nötig im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, der Berufungsbeklagte wohne entgegen seinen Angaben bei der
Vorinstanz mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammen, was sie am 27. April 2022
erfahren habe. Dabei handle es sich um ein echtes Novum. Aufgrund dessen sei beim
Ehemann von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen. Die Kosten für Miete
und Telekommunikation seien ausserdem zu halbieren. Aufgrund dessen seien
Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 572.00 für die beiden älteren Kinder bzw.
CHF 520.00 für das jüngste Kind geschuldet.
3.
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, er habe am 27. März 2022 zwei Mietverträge unterzeichnet. Seit
dem 16. April 2022 wohne er mit seiner Freundin, [...], in einer gemeinsamen
Wohnung. Die Bruttomiete betrage CHF 1'790.00 pro Monat ohne
Einstellhallenplatz. Sein Anteil betrage CHF 895.00.
Nach Erlass der Eheschutzverfügung sei
die Tochter D.___ bei einer Pflegefamilie untergebracht worden. Der Mutter
fielen dadurch weniger Kosten an. Unter der Woche halte sie sich bei der
Pflegefamilie auf. An allen Wochenenden sei sie bei ihm. Ihm sei aus diesem
Grund ein erweiterter Grundbetrag anzurechnen. Er lege jedes Wochenende 80 km
zurück, um die Tochter am Pflegeplatz abzuholen und dorthin zurückzubringen. Die
Kosten von D.___ hätten sich ebenfalls verändert. Die Mutter habe ausser den
Krankenkassenprämien und einem Kleideranteil nichts für die Tochter zu
bezahlen. Auch der Wohnkostenanteil falle weg. D.___ wolle nun bei ihm wohnen.
Sie sei deshalb erneut anzuhören. Er sei bereit, die Obhut über die Tochter zu
übernehmen. Sobald diese ganz bei ihm lebe, entstünden Kosten, die zu
berücksichtigen seien.
4.1
Gemäss BGE 142 III 44
f. dürfen neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und
belegt werden können, nicht einfach in das Abänderungsverfahren verwiesen
werden, sondern sind im Rahmen der Berufung gegen das Scheidungsurteil zu
prüfen und zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO
als zulässig erweisen. Dasselbe gilt für Noven die sich nach Erlass des
Eheschutzurteils ergeben. Dass der Ehemann im Konkubinat lebt, ist ein echtes
Novum. Anlässlich der Eheschutzverhandlung war davon noch nicht die Rede. Die
Berufungsklägerin hat die neuen Tatsachen in ihrer Berufungsschrift und damit
zweifellos rechtzeitig geltend gemacht. Im Rahmen der für die
Kinderunterhaltsbeiträge geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art.
206.
Abs. 3 ZPO) sind sie ohnehin zu berücksichtigen.
4.2
Der Berufungsbeklagte
hat in der Berufungsantwort geltend gemacht, dass die Tochter D.___ inzwischen
fremdplatziert worden sei, aber alle Wochenenden bei ihm verbringe, was Kosten
verursache. Er hat ausserdem im Rahmen einer Anschlussberufung auch die
Zuteilung der Obhut über die Tochter beantragt.
Das Eheschutzverfahren ist ein
Summarverfahren. Gemäss Art. 314 Abs. 2 ZPO ist eine Anschlussberufung im
Summarverfahren unzulässig. Auf die Anträge des Ehemannes im Rahmen der
Anschlussberufung kann daher nicht eingetreten werden. Es wird ihm nichts
anderes übrig bleiben, als ein Abänderungsverfahren einzuleiten, sofern sich
die Parteien im laufenden Verfahren vor der KESB auf keine Lösung in Bezug auf
die Belange von D.___ einigen können. Letzteres drängte sich umso mehr auf, als
der Entzug des Obhutsrechts der Parteien am 4. Mai 2022 superprovisorisch
erfolgte und beide Parteien nachfolgend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten
(vgl. Berufungsantwortbeil. 4). Von einer dauerhaft veränderten Situation kann
Dispositiv
demnach zur Zeit keine Rede sein.
Kann nicht über den Antrag auf Zuteilung
der Obhut über die Tochter D.___ entschieden werden, erübrigt sich auch ihre
Anhörung im vorliegenden Verfahren. Der entsprechende Beweisantrag des
Ehemannes wird abgewiesen.
5. Die von der
Berufungsklägerin geltend gemachten neuen Tatsachen auf Seiten des Ehemannes
sind nicht bestritten. Dieser wohnt seit dem 16. April 2022 gemeinsam mit
seiner neuen Lebenspartnerin in einer Mietwohnung in [...]. Deren Mietzins
beträgt CHF 1'790.00 inkl. NK (Berufungsantwortbeil. 2). Der Ehemann anerkennt,
dass er die Hälfte davon, d.h. CHF 895.00 zu bezahlen hat. Er wehrt sich auch
nicht gegen die Anrechnung des hälftigen Grundbetrages für zwei, eine
kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft bildende Parteien gemäss den
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach
Art. 93 SchKG.
Die übrigen Parameter der
Bedarfsberechnung sind nicht bestritten und daher zu übernehmen. Von Amtes
wegen anzupassen ist das Steuerbetreffnis der Parteien aufgrund der veränderten
Zahlen.
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
E.___
Grundbetrag
850
1’350
600
600
600
Wohnkosten
895
563
101
101
101
Krankenkasse obl.
393
453
95
95
43
Telekom/Mobiliarvers.
50
100
Arbeitsweg
159
ausw. Verpflegung
200
Steuern
182
221
total
2’729
2’687
796
796
744
Die Parteien haben ein monatliches Gesamteinkommen
von CHF 7'990.00 (Ehemann CHF 4'385.00, Ehefrau CHF 3'005.00, Kinder je CHF
200.00) und einen Bedarf von total CHF 7'754.00 (Ehemann CHF 2'729.00, Ehefrau
CHF 2'687.00, C.___ und D.___ CHF 796.00, E.___ CHF 744.00). Der Überschuss von
CHF 238.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder
aufzuteilen.
Die Ehefrau hat einen Überschuss von CHF
250.00 über ihren Bedarf und den ihr zustehenden Überschussanteil. In diesem
Umfang hat sie sich an den notwendigen Kinderkosten zu beteiligen. Der vom
Ehemann zu bezahlende Kinderunterhalt beläuft sich folglich auf CHF 545.00 für die
beiden älteren Kinder und CHF 500.00 für das jüngste Kind. Ziffer 7 des
vorinstanzlichen Urteils ist daher aufzuheben und entsprechend anzupassen.
6. Da mit den gesprochenen
Unterhaltsbeiträgen der Bedarf aller Kinder gedeckt werden kann, erübrigt sich
die Feststellung einer Unterdeckung. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils ist
daher ersatzlos aufzuheben.
III.
1. Beide Ehegatten haben
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 117 ZPO). Da beide
ausweislich nicht in der Lage sind, die Gerichts- und Parteikosten zu tragen,
sind die Gesuche zu bewilligen soweit sie nicht aussichtslos sind. Das Gesuch
der Berufungsklägerin wird vollumfänglich bewilligt und Rechtsanwältin Frech
als ihre unentgeltliche Parteivertreterin eingesetzt. Das Gesuch des
Berufungsbeklagten wird in Bezug auf die Berufungsantwort bewilligt und in
Bezug auf die Anschlussberufung abgewiesen, zumal diese prozessual unzulässig
und daher aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Rechtsanwältin Dippon wird in
diesem Umfang als unentgeltliche Parteivertreterin des Ehemannes eingesetzt.
2. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Berufungsklägerin ist mit ihren
Anträgen vollumfänglich durchgedrungen, andererseits konnte auf die
Anschlussberufung des Berufungsbeklagten nicht eingetreten werden. Aufgrund
dieses Ausgangs sind die Gerichts- und Parteikosten vollständig B.___
aufzuerlegen. Aufgrund der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege werden die Gerichtskosten vorderhand vom Staat getragen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald bei B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Kostennote von Rechtsanwältin Frech
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Ihr ordentliches Honorar ist antragsgemäss
auf CHF 1'615.70 festzusetzen. Das amtliche Honorar beträgt CHF 1'295.30 und der
Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vereinbarten Honorar) beläuft sich auf CHF
320.40. Die Kostennote von Rechtsanwältin Dippon unter Berücksichtigung der
teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Parteivertretung wird ermessensweise
auf CHF 1'140.00 festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch (Differenz zum
vereinbarten Honorar) beläuft sich auf CHF 430.80.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Anschlussberufung von B.___ wird
nicht eingetreten.
2. Die Berufung der Ehefrau wird
gutgeheissen und Ziffer 7 und 8 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Thal-Gäu vom 29. März 2022 werden aufgehoben.
3. Ziffer 7 lautet neu wie folgt: Der Vater
hat für die Kinder ab Auszug, spätestens ab 16. April 2022, und für die weitere
Dauer der Trennung monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 545.00
für C.___ und D.___ und CHF 500.00 für E.___ zu bezahlen. Ein
Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.
Allfällige vom Ehemann
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
total CHF 1'000.00 werden B.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
5. B.___ hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Jeannette Frech, eine Parteientschädigung von CHF 1'615.70 zu
bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Jeannette Frech eine
Entschädigung von CHF 1’295.30 und Rechtsanwältin Cornelia Dippon eine solche
von CHF 1'140.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder A.___
zur Nachzahlung in der Lage sind. Sobald B.___ und/oder A.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen
Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Jeannette Frech CHF 320.40
und für Rechtsanwältin Cornelia Dippon CHF 430.80.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller