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Entscheid

ZKBER.2022.44

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

4. Juli 2023Deutsch16 min

Ehefrau) und B.___ (geb. 1970, nachfolgend: Ehemann), beide [...] Staatsangehörige,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Berufungsbeklagter

betreffend Scheidung

teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. 1967, nachfolgend:

Ehefrau) und B.___ (geb. 1970, nachfolgend: Ehemann), beide [...] Staatsangehörige,

heirateten im Jahr 2001 in [...]. Sie sind Eltern von drei Kindern (geb. 2002, 2008

und 2010). Am 5. Dezember 2018 hatte die Ehefrau beim Richteramt

Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren eingeleitet, das der Amtsgerichtsstatthalter

mit Verfügung vom 11. März 2019 abschrieb und neu als Verfahren betreffend

Scheidung mit teilweiser Einigung fortführte. Die Ehefrau verlegte im Verlauf

des Scheidungsverfahrens ihren Wohnsitz nach [...].

1.2 Mit Urteil vom 4. April 2022 schied die

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Ehe (Ziffer 1 des Urteils).

Die beiden noch nicht volljährigen Kinder stellte sie unter die alleinige Obhut

des Vaters (Ziffer 2). Weiter genehmigte sie eine von den Parteien am 7.

September 2020 abgeschlossene Teilkonvention (Ziffer 3.1 – 3.12). Sodann

erkannte sie, es sei kein Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen

(Ziffer 4). Die Gerichtskosten von CHF 10'345.00 (inklusive die Kosten des

Gutachtens von CHF 7'445.00) auferlegte sie der Ehefrau zu CHF 5'372.50 und dem

Ehemann zu CHF 4'972.50 (Ziffer 7).

2. Im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung liess die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsklägerin) durch ihren Anwalt eine von ihr selber verfasste

Berufungsschrift einreichen mit den Anträgen:

1. Nr. 4 des Dispositivs (Tenors) aufzuheben

und anzuordnen, dass die Ansprüche aus der beruflichen Versorge gemäss Art. 123

ZGB hälftig geteilt werden,

2. In Nr. 3.12 (Kindergeld existiert nicht

mehr) die letzte Zeile zu streichen; in Nr. 3.3, die Sätze 1, 4 sowie 5 zu

streichen,

3. Nr. 7 des Dispositivs (Tenors) dahin zu

ändern, dass der Berufenden keine Kosten für das Gutachten auferlegt werden.

Der Ehemann (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist. Die Berufungsklägerin reichte nach Zustellung der

Berufungsantwort eine Replik ein.

3. Die Streitsache ist spruchreif. In

Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Amtsgerichtspräsidentin

genehmigte in Ziffer 3 ihres Urteils die von den Parteien am 7. September 2020

abgeschlossene Teilkonvention. Die von der Berufungsklägerin angefochtenen

Ziffern 3.3, Sätze 1, 4 und 5 sowie Ziffer 3.12 betreffen das von ihrer Arbeitgeberin

bezogene Kindergeld von EUR 408.00 für zwei Kinder. Die Amtsgerichtspräsidentin

erachtete die in einer mehrstündigen Verhandlung unter Vermittlung des Gerichts

getroffenen Vereinbarungen als sinnvoll und angemessen. Die Berufungsklägerin

führt zur Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt an, das Kindergeld werde

nicht mehr bezogen, weshalb die entsprechenden Ziffern wiederholt ins Leere

greifen würden.

1.2

Es liegt in der Natur der Sache,

dass mit dem Zeitablauf gewisse Vereinbarungen einer Scheidungskonvention keine

praktische Bedeutung mehr haben können und deshalb – wie die Berufungsklägerin

schreibt – ins Leere greifen. Das bedeutet aber noch nicht, dass sie damit

anfechtbar werden. Voraussetzung ist für jede Klage und ebenso für jedes

Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). An der

Aufhebung einer bedeutungslos gewordenen Urteilsbestimmung besteht kein solches

Interesse, da sich für die Parteien auch dann, wenn sie aus dem Urteil entfernt

würde, faktisch nichts änderte. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der

Berufungsklägerin kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die

frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten, auch wenn die

Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nur sehr beschränkt nachkommt.

2.1.1

Umstritten ist zur Hauptsache der

Vorsorgeausgleich. Nach dem Grundsatz von Art. 122 ZGB werden die während der

Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen

Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die

erworbenen Austrittsleitungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für

Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wenn wichtige Gründe

vorliegen, spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die

Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz. Ein wichtiger

Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre erstens aufgrund

der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach der Scheidung und zweitens aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere

unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art.

124b Abs. 2 ZGB).

2.1.2

Die Formulierung der seit 1.

Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 124b Abs. 2 ZGB ist sehr

offen. Bis zur Revision von 2015 waren die Voraussetzungen für eine

Verweigerung erheblich strenger. Neu braucht es bloss «wichtige Gründe»; diese

werden im Gesetz nicht konkretisiert. Der Unterschied zum bisherigen Recht,

welches eine offensichtliche Unbilligkeit voraussetzte und damit restriktiv zu

handhaben war, wird zusätzlich dadurch betont, dass die Unbilligkeit, welche

mit zwei ausdrücklich nicht abschliessenden Beispielen erläutert wird,

ausdrücklich nur als ein möglicher wichtiger Grund aufgeführt wird

(«insbesondere»). Zudem muss die Unbilligkeit nicht mehr «offensichtlich» sein.

Insofern besteht der Grundsatz der Zurückhaltung auch nicht mehr. Als wichtiger

Grund ausdrücklich aufgeführt ist die Unbilligkeit der Teilung auf Grund der

wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung. Diese hängt einerseits vom

Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und andererseits von den

Einkommensverhältnissen der Parteien ab. Zu beachten sind aber auch die

Vorsorgebedürfnisse beider Parteien. Während im früheren Recht ein bloss

wirtschaftliches Ungleichgewicht der Parteien für eine Verweigerung nicht

ausreichte, genügt dies auf Grund der offeneren Formulierung nun wohl. Die

Unbilligkeit muss nicht mehr zwingend in der Vorsorge liegen. Sie kann vielmehr

auch die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen (Thomas Geiser, in:

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 17 ff. zu Art. 124b

ZGB).

2.2

Die Amtsgerichtspräsidentin hält im

angefochtenen Urteil zum Vorsorgeausgleich fest, das während der Ehe geäufnete

Guthaben in der beruflichen Vorsorge des Ehemannes belaufe sich auf CHF

Dispositiv

204'736.70, der hälftige Anspruch der Ehefrau darauf demnach auf

CHF 102'368.35. Die Ehefrau sei in der Schweiz nie berufstätig gewesen und

verfüge somit nicht über ein eigenes Guthaben in der beruflichen Vorsorge. Es lägen

sehr ungleiche wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung vor. Der Ehemann

lebe und arbeite seit 2007 in der Schweiz und finanziere mit seinem Einkommen

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und die

Söhne. Darüber hinaus verfüge er über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte.

Mit seinem Erwerbseinkommen von rund CHF 10'000.00 pro Monat komme er fast

vollumfänglich für die Ausgaben der minderjährigen Söhne auf und betreue diese

mehrheitlich. Gemäss dem Schreiben der [...] Pensionskasse [...] an das Gericht

vom 2. September 2020 betrage seine voraussichtliche jährliche BVG-Altersrente

CHF 41'255.00 pro Jahr oder CHF 3'474.00 monatlich, dies allerdings unter der

Voraussetzung, dass man das im Zeitpunkt der Einleitung des

Scheidungsverfahrens vorhandene BVG-Guthaben nicht teile. Die Ehefrau anderseits

sei nach [...] gezogen, wo sie auch wieder berufstätig sei. Sie bezahle mit dem

Kindergeld ihres Arbeitgebers einzig die Krankenversicherungsprämien für die

minderjährigen Söhne und habe gemäss Ziff. 3.3 der Teilscheidungskonvention den

Restbetrag auf ein den Kindern zustehendes separates Konto einzubezahlen. Ihr

Erwerbseinkommen sei mit EUR 3'830.00 für schweizerische Verhältnisse nicht

besonders hoch, allerdings beruhe es auf einem 60%-Pensum und die Ehefrau lebe

in [...]. Sie sei vermögend, denn sie sei Eigentümerin von vier Liegenschaften

in [...] und generiere daraus Mietzinseinnahmen, wobei sie offenbar nicht alle

Liegenschaften vermietet habe beziehungsweise vermiete. So habe sie in der

Parteibefragung vom 7. September 2020 ausgesagt, sie wohne im Haus an der [...]strasse

[...] in [...], wo die Söhne sie besuchten. Die Wohnung an der [...]strasse [...]

in [...] sei zurzeit nicht vermietet. Aktuell lebe sie in der Wohnung an der […]strasse

[...] in [...], ohne dass klar sei, ob sie das neu erbaute Haus in [...]

vermietet oder verkauft habe. Zudem arbeite sie nur zu 60% beim [...], obschon

sie zumindest unter der Woche keine Kinderbetreuungspflichten habe. Während der

Ehemann seine wirtschaftliche Leistungskraft voll ausschöpfe, um ein möglichst

grosses künftiges Vorsorgeguthaben zu generieren, tue sie dies nur teilweise,

da sie sich das offenbar leisten könne. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Ehegatten nach der Scheidung seien daher sehr unterschiedlich und würden dies

wohl auch bleiben. Eine teilweise oder die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene

hälftige Beteiligung der Ehefrau am während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben

des Ehemannes wäre aufgrund dieser wirtschaftlichen Ungleichheit unbillig im

Sinne von Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und sei somit zu

verweigern.

2.3 Die Ehefrau beanstandet mit ihrer

Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst, die Vorinstanz behaupte ohne eine

auch nur annähernd substantiierte oder hinreichende Prüfung pauschal sehr

unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung. Sie meine

damit wohl ein höheres Einkommen nach Einritt des Erwerbs-Ruhestandes. Die

tatsächliche Lage werde damit verkannt. Tatsächlich werde der Ehemann über

Renten von mindestens CHF 4'029.00 verfügen können, wobei weitere

Einkommensquellen wahrscheinlich seien. Bei ihr selber könne von einem

hypothetischen Betrag von EUR 2’000.21 ausgegangen werden, wobei in

Wirklichkeit ein um die hypothetischen Mieteinnahmen bereinigter Betrag von EUR

116.71 verbleibe. Dies bedeute eine massive Besserstellung des Ehemannes. Das

Missverhältnis bliebe auch dann erhalten, wenn sie ihre Arbeitszeit von 60 %

auf 100 % erhöhen würde, führte dies doch zu einer Erhöhung der Pension um

bloss rund EUR 700.00. Gänzlich ungewiss sei es, wo die Parteien dereinst

wohnen würden. Dem Ehemann stehe es erkennbar frei, seine Lebenshaltungskosten

zu optimieren, falls er es in [...] als vorteilhafter erachte. Ein weiteres

gravierendes Versäumnis der Vorinstanz liege darin, dass sie nur die totale

Verweigerung der Halbierung, nicht aber eine partielle Aufteilung in Betracht

gezogen habe. Gänzlich ignoriert habe sie schliesslich auch ihren 11-jährigen

Berufsverzicht aus Gründen alleiniger Care-Arbeit für ihre drei damals noch

sehr jungen beziehungsweise neugeborenen Kinder. Eine weitere Unterlassung

betreffe ihre sehr hohen Zuleistungen aus vorehelichen Ersparnissen für den

Familienunterhalt. Trotz seines stattlichen Gehalts habe es der Ehemann nicht

verstanden, auch nur minimale Rücklagen für die Kinder zu bilden. Eine

Unbilligkeit im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB könne keinesfalls allein durch

einen vorehelichen Vermögensunterschied der Ehepartner entstehen. Nicht

beachtet habe die Vorderrichterin, dass der Ehemann noch über eine

Erlebensfall-Kapital-Versicherung verfüge. Bei einer substantiierten

Gesamtbetrachtung wären auch die einseitigen Aneignungen des Ehemannes vom

Familienkonto auf seine Privatkonti während der Ehezeit zu erwägen. Das von ihr

mit Blick auf ihre drei Kinder angelegte voreheliche Vermögen wie namentlich

die Immobilien, dienten der einzigen Absicherung der Kinder und sei nicht

geeignet, Nachteile für die Kinder und ihre Mutter im Rahmen von Art. 124b ZGB

zu generieren. Dabei unterlasse es die Vorinstanz, die mit dem Vermögen

verbundenen und durch sie zu tragenden Passiven zu thematisieren. Der Ehemann

trage keineswegs allein den Unterhalt für die Kinder. Er habe schon immer eine

von seinem Lohn entsprechende Beteiligung am Familienunterhalt abgelehnt. In

mehrfacher Hinsicht absolut falsch sei die Behauptung, sie bezahle mit dem

Kindergeld ihres Arbeitgebers einzig die Krankenversicherungsprämien der

Kinder. Sie beziehe in [...] kein Kindergeld, sondern der Ehemann

Kinderzulagen. Für ihre Kinder bezahle sie seit jeher die Gesundheitskosten

allein. Der Ehemann habe sich niemals an diesem Familienunterhalt beteiligt.

Unter Ziffer 12 der Berufungsschrift (S.

7 ff.) folgen sodann «einige Richtigstellungen zu den infolge defizitärer

Erwägung irreführenden Fehldarstellungen auf S. 13 und S. 14 i.V.m. dem

wortlautidentisch repetierten i.W. wahrheitswidrigen unsubstantiierten Vortrag

des Berufungsgegners in der Begründung ca. auf der gesamten S. 12». Anschliessend

zieht die Berufungsklägerin folgendes Fazit: «Wegen der Dauer der Ehe, wegen

der «Aufgabenteilung» während der Ehe (mittels Hinterhalt herbeigeführte und

von einem 1 a auf 11 a erstreckte alleinige Care-Arbeit für ihre drei Kinder;

dabei zusätzlich Familienunterhalt durch ihre vom Berufungsgegner massiv

geforderten Ersparnisse), wegen der unterdrückten Lebensstellung (aus dem

autonomen Leben mit (Teilzeit)Erwerbstätigkeit in das pseudo-abhängige von

zunehmender phys., psych. und finanzieller Gewalt durch den Berufungsgegner bestimmte

Umfeld in [...], [...] etc.), wegen des hohen Alters und der infolge der Ehe beeinträchtigten

Gesundheit der Berufenden, wegen seiner Verweigerung einer Krankenversicherung für

die Familie in CH, wegen des vom EM i.W. aufgezehrten (vorgestreckte Darlehen

für seine vorehelichen Schulden, seine Ausbildungsschulden BAFöG, seine

Kleinkredite bei seiner [...]bank) Vermögens der Berufenden und ihrer Kinder im

Vergleich zum Status-Quo vor der Ehe, wegen der bis zur Ausschaffung immer

ausschliesslich von der Berufenden (gerne) geleisteten Erziehung und Betreuung

ihrer damals kleinen und jungen Kinder (in [...] und CH), wegen seiner Ablehnung

einer Trennungsvereinbarung und daraus resultierenden Notwendigkeit eines kostenintensiven

Anwalts sowie gerade wegen des erzwungenen langjährigen Verzichts auf ihre Erwerbstätigkeit,

hatte sie keine andere Option, als ihre frühere Tätigkeit in vereinbarungsgemässer

Teilzeit bei ihrem früheren Dienstherrn in [...] fortzusetzen. In Anbetracht

dieser Situation verletzend und pauschal von «freiwilligem Verzicht», so auf

S.12 e.g. Z.25 und willkürlich diffus aufgegriffen in S.14 Abs. c) zu sprechen,

der einen der «guten Gründe» für die gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehene

Verweigerung der Teilung begründen können soll, ist erkennbar unangemessen»

(Berufung, S. 10).

2.4 Die Ausführungen der

Berufungsklägerin sind zum Teil schwer nachvollziehbar und appellatorischer

Natur. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt

nur am Rande. Soweit sie sich zum Finanzgebaren des Ehemannes während des

Zusammenlebens äussert und ausführt, wer während der Ehe für welche Kosten

aufgekommen ist, verkennt sie, dass solche Fragen für den Entscheid über den

Vorsorgeausglich ohne Bedeutung sind. Die Amtsgerichtspräsidentin ging davon

aus, dass das Vorsorgeguthaben des Ehemannes sein einziger nennenswerter

Vermögenswert sei. Die Ehefrau dagegen verfüge in [...] über vier

Liegenschaften. Wie es sich bei diesen Liegenschaften in finanzieller Hinsicht

präzis verhält, ist zwar nicht vollständig klar. Bei den Liegenschaften handelt

es aber – wie beim Pensionskassenguthaben des Ehemannes – ebenfalls über

Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen können. Dokumentiert ist der Kauf

der Wohneinheit an der [...]strasse [...] in [...]. Der Kaufpreis von EUR

851'314.20 (vorinstanzliche Urkunde 25 der Ehefrau) wurde im Jahr 2018

finanziert durch ein Darlehen der [...]bank über EUR 556'000.00

(vorinstanzliche Urkunde 26 der Ehefrau). Die Differenz zwischen Kaufpreis und

Darlehen offenbart allein aufgrund dieser Liegenschaft einen respektablen

Vermögenswert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau dem

Darlehensvertrag zufolge nach Fertigstellung monatlich EUR 895.00 für Zinsen

und EUR 927.00 für die Amortisation leisten muss. Ihren eigenen Angaben zufolge

fallen die Nebenkosten bescheiden aus, da das Haus sehr gut gedämmt sei und

über eine leistungsfähige Heizung verfüge (Eheschutzgesuch vom 5. Dezember

2018, S. 11, AS 12).

Die Feststellung der Vorderrichterin,

die Ehefrau könne es sich leisten, ihre wirtschaftliche Leistungskraft nur

teilweise auszuschöpfen, indem sie bloss mit einem Pensum von 60 % erwerbstätig

sei und auch nur einen Teil der möglichen Mietzinseinnahmen generiere, liegt

vor diesem Hintergrund auf der Hand. Wenn sie ihre wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen würde, könnte sie auch ein höheres

Vorsorgeguthaben generieren. Ebenso hielt die Amtsgerichtspräsidentin in diesem

Zusammenhang mit gutem Grund fest, dass der Ehemann trotz seiner Erwerbstätigkeit

von 100 % aktuell fast vollumfänglich für seine Kinder aufkommt und diese

betreut. Wie die Ausführungen der Vorinstanz – worauf vollumfänglich verwiesen

werden kann – zeigen, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach

der Scheidung sehr ungleich und dies dürfte auch so bleiben. Die

Amtsgerichtspräsidentin ging folglich zu Recht davon aus, dass eine Beteiligung

der Ehefrau am während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben des Ehemannes im

Sinne von Art. 124b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unbillig wäre. Die Berufung gegen Ziffer

4 des Urteils vom 4. April 2022 ist unbegründet.

3.1 Die Ehefrau wiederholt schliesslich den

bereits bei der Vorinstanz gestellten Antrag, ihr keine Kosten für das im

Zusammenhang mit der Kinderzuteilung eingeholte Gutachten zu auferlegen. Die

entsprechenden Kosten belaufen sich auf CHF 7'445.00. Die

Amtsgerichtspräsidentin erwog dazu, dem Protokoll der Eheschutzverhandlung vom

26. Februar 2019 könne entnommen werden, dass das Zuteilungsgutachten von

der damaligen Vertreterin der Ehefrau beantragt worden sei, während die

Vertreterin des Ehemannes dieses als unnötig bezeichnet, aber gleichzeitig darauf

verwiesen habe, dass für die Kinderbelange der Untersuchungsgrundsatz gelte. In

Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sei der Amtsgerichtsstatthalter der

Ansicht gewesen, neben seiner Anhörung der Kinder brauche es weitere

Abklärungen für einen Entscheid über die Obhut. Die Gutachterkosten könnten

deshalb nicht einfach vollumfänglich oder grossmehrheitlich demjenigen

Ehegatten auferlegt werden, welcher das Gutachten beantragt habe. Auch und

gerade wegen des Untersuchungsgrundsatzes sei das Gericht nicht an den

entsprechenden Beweisantrag der Ehefrau gebunden gewesen und hätte das

Zuteilungsgutachten auch von sich aus in Auftrag geben können. Daher sei es

angezeigt, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gutachterkosten von

CHF 7'445.00 den Ehegatten je zur Hälfte, also zu je CHF 3'722.50,

aufzuerlegen.

3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen

im Wesentlichen vor, sie habe das Gutachten unter eingehender substantiierter

Begründung beim Richteramt angefochten, was dieses jedoch zurückgewiesen habe. Das

Gutachten sei jedoch wegen gravierender Mängel unbrauchbar und unbeachtlich. Bei

der Erstellung des Gutachtens seien ausschliesslich die prozessualen Äusserungen

des Ehemannes berücksichtigt worden. Dies sei ein eklatanter Verstoss gegen den

Grundsatz der Gleichbehandlung aller Parteien auch in den

entscheidungserheblichen prozessualen Nebenverfahren und führe zur

Unbeachtlichkeit des Gutachtens. Für ein unbeachtliches Gutachten könne eine

Partei nicht zur Kostentragung herangezogen werden.

3.3. Die Berufung ist auch in diesem

Punkt unbegründet. Die Berufungsklägerin kritisiert über weite Strecken das

Gutachten. Diese Kritik ist indessen nicht geeignet, den nachvollziehbar

begründeten Kostenentscheid der Vorderrichterin in Frage zu stellen. Es ist nicht

ersichtlich, welche Gründe es rechtfertigen könnten, vom Grundsatz, die

Gerichtskosten (inklusive Auslagen für das Gutachten) in Streitigkeiten wie der

vorliegenden den Parteien je hälftig zu auferlegen, abzuweichen. Am

Kostenentscheid der Amtsgerichtspräsidentin ist nichts auszusetzen.

4. Soweit sich die Berufungsklägerin

unter dem Titel «Nachtrag zur Berufung» zu weiteren Punkten des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin äussert, ist – da sie in diesem Zusammenhang keine

entsprechenden Anträge stellt – nicht weiter darauf einzugehen.

5. Die Berufung der Ehefrau erweist sich

damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der

unterliegenden Berufungsklägerin. Antragsgemäss ist sie zu verpflichten, dem

Berufungsbeklagten entsprechend der von ihm eingereichten Honorarnote eine

Parteientschädigung von CHF 2'549.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'549.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 106'090.85.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 3. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (Bger 5A_657/2023).