ZKBER.2022.44
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
4. Juli 2023Deutsch16 min
Ehefrau) und B.___ (geb. 1970, nachfolgend: Ehemann), beide [...] Staatsangehörige,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Reber,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Berufungsbeklagter
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. 1967, nachfolgend:
Ehefrau) und B.___ (geb. 1970, nachfolgend: Ehemann), beide [...] Staatsangehörige,
heirateten im Jahr 2001 in [...]. Sie sind Eltern von drei Kindern (geb. 2002, 2008
und 2010). Am 5. Dezember 2018 hatte die Ehefrau beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren eingeleitet, das der Amtsgerichtsstatthalter
mit Verfügung vom 11. März 2019 abschrieb und neu als Verfahren betreffend
Scheidung mit teilweiser Einigung fortführte. Die Ehefrau verlegte im Verlauf
des Scheidungsverfahrens ihren Wohnsitz nach [...].
1.2 Mit Urteil vom 4. April 2022 schied die
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Ehe (Ziffer 1 des Urteils).
Die beiden noch nicht volljährigen Kinder stellte sie unter die alleinige Obhut
des Vaters (Ziffer 2). Weiter genehmigte sie eine von den Parteien am 7.
September 2020 abgeschlossene Teilkonvention (Ziffer 3.1 – 3.12). Sodann
erkannte sie, es sei kein Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen
(Ziffer 4). Die Gerichtskosten von CHF 10'345.00 (inklusive die Kosten des
Gutachtens von CHF 7'445.00) auferlegte sie der Ehefrau zu CHF 5'372.50 und dem
Ehemann zu CHF 4'972.50 (Ziffer 7).
2. Im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung liess die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsklägerin) durch ihren Anwalt eine von ihr selber verfasste
Berufungsschrift einreichen mit den Anträgen:
1. Nr. 4 des Dispositivs (Tenors) aufzuheben
und anzuordnen, dass die Ansprüche aus der beruflichen Versorge gemäss Art. 123
ZGB hälftig geteilt werden,
2. In Nr. 3.12 (Kindergeld existiert nicht
mehr) die letzte Zeile zu streichen; in Nr. 3.3, die Sätze 1, 4 sowie 5 zu
streichen,
3. Nr. 7 des Dispositivs (Tenors) dahin zu
ändern, dass der Berufenden keine Kosten für das Gutachten auferlegt werden.
Der Ehemann (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Berufungsklägerin reichte nach Zustellung der
Berufungsantwort eine Replik ein.
3. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Amtsgerichtspräsidentin
genehmigte in Ziffer 3 ihres Urteils die von den Parteien am 7. September 2020
abgeschlossene Teilkonvention. Die von der Berufungsklägerin angefochtenen
Ziffern 3.3, Sätze 1, 4 und 5 sowie Ziffer 3.12 betreffen das von ihrer Arbeitgeberin
bezogene Kindergeld von EUR 408.00 für zwei Kinder. Die Amtsgerichtspräsidentin
erachtete die in einer mehrstündigen Verhandlung unter Vermittlung des Gerichts
getroffenen Vereinbarungen als sinnvoll und angemessen. Die Berufungsklägerin
führt zur Begründung ihrer Berufung in diesem Punkt an, das Kindergeld werde
nicht mehr bezogen, weshalb die entsprechenden Ziffern wiederholt ins Leere
greifen würden.
1.2
Es liegt in der Natur der Sache,
dass mit dem Zeitablauf gewisse Vereinbarungen einer Scheidungskonvention keine
praktische Bedeutung mehr haben können und deshalb – wie die Berufungsklägerin
schreibt – ins Leere greifen. Das bedeutet aber noch nicht, dass sie damit
anfechtbar werden. Voraussetzung ist für jede Klage und ebenso für jedes
Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). An der
Aufhebung einer bedeutungslos gewordenen Urteilsbestimmung besteht kein solches
Interesse, da sich für die Parteien auch dann, wenn sie aus dem Urteil entfernt
würde, faktisch nichts änderte. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der
Berufungsklägerin kann deshalb nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die
frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten, auch wenn die
Berufungsklägerin ihrer Begründungspflicht nur sehr beschränkt nachkommt.
2.1.1
Umstritten ist zur Hauptsache der
Vorsorgeausgleich. Nach dem Grundsatz von Art. 122 ZGB werden die während der
Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen
Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die
erworbenen Austrittsleitungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für
Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wenn wichtige Gründe
vorliegen, spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die
Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre erstens aufgrund
der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach der Scheidung und zweitens aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere
unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Art.
124b Abs. 2 ZGB).
2.1.2
Die Formulierung der seit 1.
Januar 2017 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 124b Abs. 2 ZGB ist sehr
offen. Bis zur Revision von 2015 waren die Voraussetzungen für eine
Verweigerung erheblich strenger. Neu braucht es bloss «wichtige Gründe»; diese
werden im Gesetz nicht konkretisiert. Der Unterschied zum bisherigen Recht,
welches eine offensichtliche Unbilligkeit voraussetzte und damit restriktiv zu
handhaben war, wird zusätzlich dadurch betont, dass die Unbilligkeit, welche
mit zwei ausdrücklich nicht abschliessenden Beispielen erläutert wird,
ausdrücklich nur als ein möglicher wichtiger Grund aufgeführt wird
(«insbesondere»). Zudem muss die Unbilligkeit nicht mehr «offensichtlich» sein.
Insofern besteht der Grundsatz der Zurückhaltung auch nicht mehr. Als wichtiger
Grund ausdrücklich aufgeführt ist die Unbilligkeit der Teilung auf Grund der
wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung. Diese hängt einerseits vom
Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und andererseits von den
Einkommensverhältnissen der Parteien ab. Zu beachten sind aber auch die
Vorsorgebedürfnisse beider Parteien. Während im früheren Recht ein bloss
wirtschaftliches Ungleichgewicht der Parteien für eine Verweigerung nicht
ausreichte, genügt dies auf Grund der offeneren Formulierung nun wohl. Die
Unbilligkeit muss nicht mehr zwingend in der Vorsorge liegen. Sie kann vielmehr
auch die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen (Thomas Geiser, in:
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, N. 17 ff. zu Art. 124b
ZGB).
2.2
Die Amtsgerichtspräsidentin hält im
angefochtenen Urteil zum Vorsorgeausgleich fest, das während der Ehe geäufnete
Guthaben in der beruflichen Vorsorge des Ehemannes belaufe sich auf CHF
Dispositiv
204'736.70, der hälftige Anspruch der Ehefrau darauf demnach auf
CHF 102'368.35. Die Ehefrau sei in der Schweiz nie berufstätig gewesen und
verfüge somit nicht über ein eigenes Guthaben in der beruflichen Vorsorge. Es lägen
sehr ungleiche wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung vor. Der Ehemann
lebe und arbeite seit 2007 in der Schweiz und finanziere mit seinem Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und die
Söhne. Darüber hinaus verfüge er über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte.
Mit seinem Erwerbseinkommen von rund CHF 10'000.00 pro Monat komme er fast
vollumfänglich für die Ausgaben der minderjährigen Söhne auf und betreue diese
mehrheitlich. Gemäss dem Schreiben der [...] Pensionskasse [...] an das Gericht
vom 2. September 2020 betrage seine voraussichtliche jährliche BVG-Altersrente
CHF 41'255.00 pro Jahr oder CHF 3'474.00 monatlich, dies allerdings unter der
Voraussetzung, dass man das im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens vorhandene BVG-Guthaben nicht teile. Die Ehefrau anderseits
sei nach [...] gezogen, wo sie auch wieder berufstätig sei. Sie bezahle mit dem
Kindergeld ihres Arbeitgebers einzig die Krankenversicherungsprämien für die
minderjährigen Söhne und habe gemäss Ziff. 3.3 der Teilscheidungskonvention den
Restbetrag auf ein den Kindern zustehendes separates Konto einzubezahlen. Ihr
Erwerbseinkommen sei mit EUR 3'830.00 für schweizerische Verhältnisse nicht
besonders hoch, allerdings beruhe es auf einem 60%-Pensum und die Ehefrau lebe
in [...]. Sie sei vermögend, denn sie sei Eigentümerin von vier Liegenschaften
in [...] und generiere daraus Mietzinseinnahmen, wobei sie offenbar nicht alle
Liegenschaften vermietet habe beziehungsweise vermiete. So habe sie in der
Parteibefragung vom 7. September 2020 ausgesagt, sie wohne im Haus an der [...]strasse
[...] in [...], wo die Söhne sie besuchten. Die Wohnung an der [...]strasse [...]
in [...] sei zurzeit nicht vermietet. Aktuell lebe sie in der Wohnung an der […]strasse
[...] in [...], ohne dass klar sei, ob sie das neu erbaute Haus in [...]
vermietet oder verkauft habe. Zudem arbeite sie nur zu 60% beim [...], obschon
sie zumindest unter der Woche keine Kinderbetreuungspflichten habe. Während der
Ehemann seine wirtschaftliche Leistungskraft voll ausschöpfe, um ein möglichst
grosses künftiges Vorsorgeguthaben zu generieren, tue sie dies nur teilweise,
da sie sich das offenbar leisten könne. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Ehegatten nach der Scheidung seien daher sehr unterschiedlich und würden dies
wohl auch bleiben. Eine teilweise oder die vom Gesetz als Regelfall vorgesehene
hälftige Beteiligung der Ehefrau am während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben
des Ehemannes wäre aufgrund dieser wirtschaftlichen Ungleichheit unbillig im
Sinne von Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und sei somit zu
verweigern.
2.3 Die Ehefrau beanstandet mit ihrer
Berufung im Wesentlichen und zusammengefasst, die Vorinstanz behaupte ohne eine
auch nur annähernd substantiierte oder hinreichende Prüfung pauschal sehr
unterschiedliche wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung. Sie meine
damit wohl ein höheres Einkommen nach Einritt des Erwerbs-Ruhestandes. Die
tatsächliche Lage werde damit verkannt. Tatsächlich werde der Ehemann über
Renten von mindestens CHF 4'029.00 verfügen können, wobei weitere
Einkommensquellen wahrscheinlich seien. Bei ihr selber könne von einem
hypothetischen Betrag von EUR 2’000.21 ausgegangen werden, wobei in
Wirklichkeit ein um die hypothetischen Mieteinnahmen bereinigter Betrag von EUR
116.71 verbleibe. Dies bedeute eine massive Besserstellung des Ehemannes. Das
Missverhältnis bliebe auch dann erhalten, wenn sie ihre Arbeitszeit von 60 %
auf 100 % erhöhen würde, führte dies doch zu einer Erhöhung der Pension um
bloss rund EUR 700.00. Gänzlich ungewiss sei es, wo die Parteien dereinst
wohnen würden. Dem Ehemann stehe es erkennbar frei, seine Lebenshaltungskosten
zu optimieren, falls er es in [...] als vorteilhafter erachte. Ein weiteres
gravierendes Versäumnis der Vorinstanz liege darin, dass sie nur die totale
Verweigerung der Halbierung, nicht aber eine partielle Aufteilung in Betracht
gezogen habe. Gänzlich ignoriert habe sie schliesslich auch ihren 11-jährigen
Berufsverzicht aus Gründen alleiniger Care-Arbeit für ihre drei damals noch
sehr jungen beziehungsweise neugeborenen Kinder. Eine weitere Unterlassung
betreffe ihre sehr hohen Zuleistungen aus vorehelichen Ersparnissen für den
Familienunterhalt. Trotz seines stattlichen Gehalts habe es der Ehemann nicht
verstanden, auch nur minimale Rücklagen für die Kinder zu bilden. Eine
Unbilligkeit im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB könne keinesfalls allein durch
einen vorehelichen Vermögensunterschied der Ehepartner entstehen. Nicht
beachtet habe die Vorderrichterin, dass der Ehemann noch über eine
Erlebensfall-Kapital-Versicherung verfüge. Bei einer substantiierten
Gesamtbetrachtung wären auch die einseitigen Aneignungen des Ehemannes vom
Familienkonto auf seine Privatkonti während der Ehezeit zu erwägen. Das von ihr
mit Blick auf ihre drei Kinder angelegte voreheliche Vermögen wie namentlich
die Immobilien, dienten der einzigen Absicherung der Kinder und sei nicht
geeignet, Nachteile für die Kinder und ihre Mutter im Rahmen von Art. 124b ZGB
zu generieren. Dabei unterlasse es die Vorinstanz, die mit dem Vermögen
verbundenen und durch sie zu tragenden Passiven zu thematisieren. Der Ehemann
trage keineswegs allein den Unterhalt für die Kinder. Er habe schon immer eine
von seinem Lohn entsprechende Beteiligung am Familienunterhalt abgelehnt. In
mehrfacher Hinsicht absolut falsch sei die Behauptung, sie bezahle mit dem
Kindergeld ihres Arbeitgebers einzig die Krankenversicherungsprämien der
Kinder. Sie beziehe in [...] kein Kindergeld, sondern der Ehemann
Kinderzulagen. Für ihre Kinder bezahle sie seit jeher die Gesundheitskosten
allein. Der Ehemann habe sich niemals an diesem Familienunterhalt beteiligt.
Unter Ziffer 12 der Berufungsschrift (S.
7 ff.) folgen sodann «einige Richtigstellungen zu den infolge defizitärer
Erwägung irreführenden Fehldarstellungen auf S. 13 und S. 14 i.V.m. dem
wortlautidentisch repetierten i.W. wahrheitswidrigen unsubstantiierten Vortrag
des Berufungsgegners in der Begründung ca. auf der gesamten S. 12». Anschliessend
zieht die Berufungsklägerin folgendes Fazit: «Wegen der Dauer der Ehe, wegen
der «Aufgabenteilung» während der Ehe (mittels Hinterhalt herbeigeführte und
von einem 1 a auf 11 a erstreckte alleinige Care-Arbeit für ihre drei Kinder;
dabei zusätzlich Familienunterhalt durch ihre vom Berufungsgegner massiv
geforderten Ersparnisse), wegen der unterdrückten Lebensstellung (aus dem
autonomen Leben mit (Teilzeit)Erwerbstätigkeit in das pseudo-abhängige von
zunehmender phys., psych. und finanzieller Gewalt durch den Berufungsgegner bestimmte
Umfeld in [...], [...] etc.), wegen des hohen Alters und der infolge der Ehe beeinträchtigten
Gesundheit der Berufenden, wegen seiner Verweigerung einer Krankenversicherung für
die Familie in CH, wegen des vom EM i.W. aufgezehrten (vorgestreckte Darlehen
für seine vorehelichen Schulden, seine Ausbildungsschulden BAFöG, seine
Kleinkredite bei seiner [...]bank) Vermögens der Berufenden und ihrer Kinder im
Vergleich zum Status-Quo vor der Ehe, wegen der bis zur Ausschaffung immer
ausschliesslich von der Berufenden (gerne) geleisteten Erziehung und Betreuung
ihrer damals kleinen und jungen Kinder (in [...] und CH), wegen seiner Ablehnung
einer Trennungsvereinbarung und daraus resultierenden Notwendigkeit eines kostenintensiven
Anwalts sowie gerade wegen des erzwungenen langjährigen Verzichts auf ihre Erwerbstätigkeit,
hatte sie keine andere Option, als ihre frühere Tätigkeit in vereinbarungsgemässer
Teilzeit bei ihrem früheren Dienstherrn in [...] fortzusetzen. In Anbetracht
dieser Situation verletzend und pauschal von «freiwilligem Verzicht», so auf
S.12 e.g. Z.25 und willkürlich diffus aufgegriffen in S.14 Abs. c) zu sprechen,
der einen der «guten Gründe» für die gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehene
Verweigerung der Teilung begründen können soll, ist erkennbar unangemessen»
(Berufung, S. 10).
2.4 Die Ausführungen der
Berufungsklägerin sind zum Teil schwer nachvollziehbar und appellatorischer
Natur. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt
nur am Rande. Soweit sie sich zum Finanzgebaren des Ehemannes während des
Zusammenlebens äussert und ausführt, wer während der Ehe für welche Kosten
aufgekommen ist, verkennt sie, dass solche Fragen für den Entscheid über den
Vorsorgeausglich ohne Bedeutung sind. Die Amtsgerichtspräsidentin ging davon
aus, dass das Vorsorgeguthaben des Ehemannes sein einziger nennenswerter
Vermögenswert sei. Die Ehefrau dagegen verfüge in [...] über vier
Liegenschaften. Wie es sich bei diesen Liegenschaften in finanzieller Hinsicht
präzis verhält, ist zwar nicht vollständig klar. Bei den Liegenschaften handelt
es aber – wie beim Pensionskassenguthaben des Ehemannes – ebenfalls über
Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen können. Dokumentiert ist der Kauf
der Wohneinheit an der [...]strasse [...] in [...]. Der Kaufpreis von EUR
851'314.20 (vorinstanzliche Urkunde 25 der Ehefrau) wurde im Jahr 2018
finanziert durch ein Darlehen der [...]bank über EUR 556'000.00
(vorinstanzliche Urkunde 26 der Ehefrau). Die Differenz zwischen Kaufpreis und
Darlehen offenbart allein aufgrund dieser Liegenschaft einen respektablen
Vermögenswert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau dem
Darlehensvertrag zufolge nach Fertigstellung monatlich EUR 895.00 für Zinsen
und EUR 927.00 für die Amortisation leisten muss. Ihren eigenen Angaben zufolge
fallen die Nebenkosten bescheiden aus, da das Haus sehr gut gedämmt sei und
über eine leistungsfähige Heizung verfüge (Eheschutzgesuch vom 5. Dezember
2018, S. 11, AS 12).
Die Feststellung der Vorderrichterin,
die Ehefrau könne es sich leisten, ihre wirtschaftliche Leistungskraft nur
teilweise auszuschöpfen, indem sie bloss mit einem Pensum von 60 % erwerbstätig
sei und auch nur einen Teil der möglichen Mietzinseinnahmen generiere, liegt
vor diesem Hintergrund auf der Hand. Wenn sie ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen würde, könnte sie auch ein höheres
Vorsorgeguthaben generieren. Ebenso hielt die Amtsgerichtspräsidentin in diesem
Zusammenhang mit gutem Grund fest, dass der Ehemann trotz seiner Erwerbstätigkeit
von 100 % aktuell fast vollumfänglich für seine Kinder aufkommt und diese
betreut. Wie die Ausführungen der Vorinstanz – worauf vollumfänglich verwiesen
werden kann – zeigen, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach
der Scheidung sehr ungleich und dies dürfte auch so bleiben. Die
Amtsgerichtspräsidentin ging folglich zu Recht davon aus, dass eine Beteiligung
der Ehefrau am während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben des Ehemannes im
Sinne von Art. 124b Abs. 1 Ziff. 1 ZGB unbillig wäre. Die Berufung gegen Ziffer
4 des Urteils vom 4. April 2022 ist unbegründet.
3.1 Die Ehefrau wiederholt schliesslich den
bereits bei der Vorinstanz gestellten Antrag, ihr keine Kosten für das im
Zusammenhang mit der Kinderzuteilung eingeholte Gutachten zu auferlegen. Die
entsprechenden Kosten belaufen sich auf CHF 7'445.00. Die
Amtsgerichtspräsidentin erwog dazu, dem Protokoll der Eheschutzverhandlung vom
26. Februar 2019 könne entnommen werden, dass das Zuteilungsgutachten von
der damaligen Vertreterin der Ehefrau beantragt worden sei, während die
Vertreterin des Ehemannes dieses als unnötig bezeichnet, aber gleichzeitig darauf
verwiesen habe, dass für die Kinderbelange der Untersuchungsgrundsatz gelte. In
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sei der Amtsgerichtsstatthalter der
Ansicht gewesen, neben seiner Anhörung der Kinder brauche es weitere
Abklärungen für einen Entscheid über die Obhut. Die Gutachterkosten könnten
deshalb nicht einfach vollumfänglich oder grossmehrheitlich demjenigen
Ehegatten auferlegt werden, welcher das Gutachten beantragt habe. Auch und
gerade wegen des Untersuchungsgrundsatzes sei das Gericht nicht an den
entsprechenden Beweisantrag der Ehefrau gebunden gewesen und hätte das
Zuteilungsgutachten auch von sich aus in Auftrag geben können. Daher sei es
angezeigt, in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gutachterkosten von
CHF 7'445.00 den Ehegatten je zur Hälfte, also zu je CHF 3'722.50,
aufzuerlegen.
3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen
im Wesentlichen vor, sie habe das Gutachten unter eingehender substantiierter
Begründung beim Richteramt angefochten, was dieses jedoch zurückgewiesen habe. Das
Gutachten sei jedoch wegen gravierender Mängel unbrauchbar und unbeachtlich. Bei
der Erstellung des Gutachtens seien ausschliesslich die prozessualen Äusserungen
des Ehemannes berücksichtigt worden. Dies sei ein eklatanter Verstoss gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Parteien auch in den
entscheidungserheblichen prozessualen Nebenverfahren und führe zur
Unbeachtlichkeit des Gutachtens. Für ein unbeachtliches Gutachten könne eine
Partei nicht zur Kostentragung herangezogen werden.
3.3. Die Berufung ist auch in diesem
Punkt unbegründet. Die Berufungsklägerin kritisiert über weite Strecken das
Gutachten. Diese Kritik ist indessen nicht geeignet, den nachvollziehbar
begründeten Kostenentscheid der Vorderrichterin in Frage zu stellen. Es ist nicht
ersichtlich, welche Gründe es rechtfertigen könnten, vom Grundsatz, die
Gerichtskosten (inklusive Auslagen für das Gutachten) in Streitigkeiten wie der
vorliegenden den Parteien je hälftig zu auferlegen, abzuweichen. Am
Kostenentscheid der Amtsgerichtspräsidentin ist nichts auszusetzen.
4. Soweit sich die Berufungsklägerin
unter dem Titel «Nachtrag zur Berufung» zu weiteren Punkten des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin äussert, ist – da sie in diesem Zusammenhang keine
entsprechenden Anträge stellt – nicht weiter darauf einzugehen.
5. Die Berufung der Ehefrau erweist sich
damit als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens gehen dem Ausgang entsprechend zu Lasten der
unterliegenden Berufungsklägerin. Antragsgemäss ist sie zu verpflichten, dem
Berufungsbeklagten entsprechend der von ihm eingereichten Honorarnote eine
Parteientschädigung von CHF 2'549.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'500.00 hat A.___ zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'549.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 106'090.85.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 3. Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (Bger 5A_657/2023).