ZKBER.2022.47
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
22. Dezember 2022Deutsch13 min
unaufgefordert reichte der Berufungsbeklagte am 16. August 2022 eine Duplik samt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Guido Fischer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Berufungsbeklagter
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Ehescheidungsverfahren der
Parteien erliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 19.
Oktober 2021 folgendes Urteil:
1. Die am […] 2015 vor Zivilstandsamt [...]
geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die Kinder C.___, geb. 2015, und D.___,
geb. 2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
3. Die Kinder C.___ und D.___ werden mit
Wirkung ab 1. Januar 2022 unter die Obhut des Vaters gestellt. Der Wohnsitz der
Kinder ist ab 1. Januar 2022 beim Vater.
4. A.___ betreut C.___ und D.___ an jeweils
zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden, das darauf folgende Wochenende sind die
Kinder beim Vater, dann wieder zwei Wochenenden bei der Mutter und eines beim
Vater usw. Die Kinder gehen am 1. Januar 2022 zum Vater, das erste
Besuchswochenende bei der Mutter ist dasjenige vom Sonntag, 16. Januar 2022.
Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2022; bis 31. Dezember 2021 gilt die
Besuchsregelung gemäss Ziffer 1 der Verfügung vom 1. Dezember 2020.
Am Freitag des Besuchswochenendes bringt
der Vater die Kinder jeweils anderthalb Stunden nach Schulschluss (der jeweils
spätere der beiden Kinder) zum Hauptbahnhof […], wo die Mutter sie übernimmt.
Am Sonntag holt der Vater die Kinder um 18.00 Uhr bei der Mutter ab.
Änderungen des Besuchsrechts sind immer
vorher mit der Beistandsperson abzusprechen.
5. Die Kinder verbringen je vier Wochen
Ferien bei jedem Elternteil. Die weiteren fünf Wochen Ferien werden von der
Beistandsperson verwaltet, d.h. die Beistandsperson bespricht mit den Eltern –
unter Berücksichtigung von Entlastungsangeboten (Lager o.ä.) – welche weiteren
Ferienwochen die Kinder bei welchem Elternteil verbringen. Die Eltern haben die
Ferientermine jedes Jahr im Januar mit der Beistandsperson abzusprechen. Die
Übergaben vor und nach den Ferien werden von der Beistandsperson organisiert.
Änderungen des Ferienrechts sind immer
vorher mit der Beistandsperson abzusprechen.
6. – 9…
10. Die für B.___ mit Verfügung vom 25.
Februar 2020 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von 30
Stunden pro Monat wird bis 30. Juni 2022 verlängert.
Das Manko von C.___ und D.___
beträgt pro Monat je CHF 470.00 (Barunterhalt).
…
Die AHV-Erziehungsgutschriften sind
bis 31. Dezember 2021 der Ehefrau und ab 1. Januar 2022 dem Ehemann
anzurechnen.
14. – 19…
2. Gegen die Ziffern 3.,
4., 5., 10., 11. und 13. erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin
oder Mutter) am 8. Juni 2022 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die
folgenden Anträge:
1. In
Gutheissung der Berufung seien Ziffern 3. 4., 5., 10., 11. und 13 des
angefochtenen Urteils vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und wie folgt neu zu
fassen:
3. Die
Kinder C.___ geb. 2015, und D.___ geb. 2016, werden unter die alleinige Obhut
der Mutter gestellt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Mutter.
4. Der
Ehemann betreut C.___ und D.___ an jeweils zwei aufeinanderfolgenden
Wochenenden, das darauf folgende Wochenende sind die Kinder bei der Ehefrau,
dann wieder zwei Wochenenden beim Ehemann und eines bei der Ehefrau usw.
Der Vater holt die Kinder
jeweils am Freitagabend um 17.00 Uhr bei der Mutter ab und bringt diese am
Sonntagabend um 18.00 Uhr auch wieder zu ihr zurück.
5. Der
Ehemann ist berechtigt, die Kinder vier Wochen im Jahr zu sich oder mit sich in
die Ferien zu nehmen. Die restlichen Ferien verbringen die Kinder bei der
Mutter. Die Beistandsperson arbeitet mit den Eltern jedes Jahr bis im Januar
einen Ferienplan aus.
6. –
9…
10. Der
Ehemann ist verpflichtet, der Ehefrau in der ersten Phase bis zum 31. Dezember
2022 an den Unterhalt der beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF
1'241.00 (Barunterhalt CHF 382.25 und Betreuungsunterhalt CHF 858.75) zuzüglich
allfällig bezogene Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen.
Der Ehemann ist
verpflichtet, der Ehefrau in der zweiten Phase ab dem 1. Januar 2023 an den
Unterhalt der beiden Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'241.00
(Barunterhalt CHF 782.25 und Anteil Betreuungsunterhalt CHF 458.75) zuzüglich
allfällig bezogene Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen.
11. Das
Manko von C.___ und D.___ beträgt pro Monat CHF 91.25 in der ersten Phase und
CHF 84.00 in der zweiten Phase (jeweils Betreuungsunterhalt).
13. Die
AHV-Gutschriften sind der Ehefrau zuzurechnen.
2. Eventuell
sei von den [...], vom Obergericht eine schriftliche Erläuterung des Gutachtens
vom 21. Mai 2021 einzuholen.
3. Subeventuell
sei ein Obergutachten zum Gutachten der [...], vom Obergericht einzuholen.
4. Der
Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und der
unterzeichnende Anwalt sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu
ernennen.
5. Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
3. Der Ehemann (im
Folgenden auch Berufungsbeklagter oder Vater) reichte am 6. Juli 2022 ebenfalls
form- und fristgerecht die Berufungsantwort ein. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
2. Dem Berufungsbeklagten sei auch für das
Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter
Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 13. Juli 2022
reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert eine Replik und eine aktualisierte
Kostennote ein, die der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurden.
Gleichzeitig wurden bei der KESB […] aktuelle Verlaufsberichte der
Familienbegleiterin und des Familienbegleiters eingeholt.
5. Am 27. Juli 2022 gingen
der Rechenschaftsbericht der Beiständin, der Zwischenbericht der
sozialtherapeutischen Familienbegleitung und der Bericht der Besuchsbegleitung
ein und wurden den Parteien zur Kenntnis zugestellt.
6. Ebenfalls
unaufgefordert reichte der Berufungsbeklagte am 16. August 2022 eine Duplik samt
aktualisierter Kostennote ein, die der Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt
wurden.
7. Am 25. Oktober 2022
reichte der Vertreter der Berufungsklägerin ein an ihn adressiertes Schreiben
der Berufungsklägerin ein, worin sie mitteilte, dass sie mit der
Obhutszuteilung an den Vater einverstanden sei, jedoch eine Modifikation des
Besuchsrechts verlange.
8. Die Eingabe wurde dem
Berufungsbeklagten am 26. Oktober 2022 zur Stellungnahme zugestellt, wozu er
sich am 2. November 2022 fristgerecht äusserte.
9. Am 3. November 2022
wurden die Eingaben der Parteien an den Beistand der Töchter zugestellt mit der
Aufforderung zur Stellungnahme, welche am 16. November 2022 einging. Diese
wurde den Parteien zur Kenntnis zugestellt.
10. Am 28. November 2022
ging die ergänzte Kostennote des Vertreters des Berufungsbeklagten und am 2.
Dezember 2022 diejenige des Vertreters der Berufungsklägerin ein. Diese wurden
der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
11. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Gerichtspräsident hielt in seinem
Urteil vom 19. Oktober 2021 in Bezug auf das Kontaktrecht des Vaters fest, dass
sich die Parteien in der Verhandlung vom 23. November 2020 auf eine Ausdehnung
des Kontakts des Kindsvaters hätten einigen können. Daher erscheine es
gerechtfertigt, dieses ausgedehnte Kontaktrecht nun auch der Mutter
zuzugestehen.
Weil die Parteien dieses wiederholt
modifiziert hätten, ohne das der Beiständin mitzuteilen, was in Anbetracht des
konfliktbeladenen Verhältnisses nicht unproblematisch sei, verpflichtete er sie,
Änderungen des Kontaktrechts immer vorgängig mit der Beistandsperson
abzusprechen. Dasselbe gelte für allfällige Änderungen des Ferienrechts.
2.
Die Berufungsklägerin
teilte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2022 mit, sie sei mit
der Obhutszuteilung an den Vater einverstanden, was sie mit diesem abgesprochen
habe. Sie wünsche sich, dass die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis
Sonntag bei ihr seien. In den Wochen, in denen die Kinder nicht bei ihr seien,
möchte sie diese einen Tag «bei sich haben».
3.
Der Berufungsbeklagte
liess sich dahingehend vernehmen, dass die Berufungsklägerin die Kinder bereits
in [...] abgemeldet und ihre Anmeldung in [...] ermöglicht habe. Seit einigen
Tagen befänden sich die Kinder in seiner Obhut.
Der von der Berufungsklägerin geäusserte
Vorbehalt mit Blick auf die konkrete Besuchsregelung sei insofern
unproblematisch, als dass er und die Berufungsklägerin im direkten Gespräch
seien und sich die Verständigung bisher als problemlos erweise. Er sei bereit,
einen Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern in der Woche, in denen die
Kinder das Wochenende nicht bei der Mutter verbrächten, am Mittwochnachmittag
ab Schulende bis 18.00 Uhr, zu ermöglichen.
4.
Die Vorinstanz hat der
Berufungsklägerin ein sehr ausgedehntes Kontaktrecht zugestanden. Der Antrag der
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren weicht davon ab, indem sie einerseits
ein gerichtsüblichen Kontaktrecht jedes zweite Wochenende beantragt und
zusätzlich die Kinderbetreuung an einem Tag in den zwischen den
Besuchswochenenden liegenden Wochen beantragt. Wie sie sich dieses vorstellt,
geht aus ihrem Antrag nicht hervor. Die Kinder gehen in die Schule bzw. in den
Kindergarten und sind unter der Woche nicht frei verfügbar. Der
Berufungsbeklagte ist bereit, der Berufungsklägerin einen Kontakt am
Mittwochnachmittag von Schulschluss am Mittag bis 18.00 Uhr am Abend zu
ermöglichen. Ob dies mit der Erwerbstätigkeit der Mutter vereinbar ist, ist aufgrund
der Akten nicht klar. Die Organisation des zusätzlichen Kontakts wird der
Beistandsperson im Rahmen der «Änderungen des Besuchsrechts» gemäss Ziff. 4
Abs. 3 des Urteils überlassen. Es ist Sache der Parteien, sich diesbezüglich
mit der Beistandsperson in Verbindung zu setzen.
III.
1.
Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden.
Rechtsanwalt Fischer wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin
und Rechtsanwalt Aebi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Berufungsbeklagten
eingesetzt.
2.1
Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die
Berufungsklägerin hat die Berufung im Hauptpunkt zurückgezogen. Analog zum
Klagerückzug (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gilt der Rückzug eines Rechtsmittels als Unterliegen,
weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der
Gegenpartei aufzuerlegen sind. Die minime Korrektur des Kontaktrechts (zu ihren
Lasten) ändert daran nichts.
2.2
Die Gerichtskosten
werden unter Berücksichtigung des teilweisen Rückzugs der Berufung auf CHF
1'000.00 festgesetzt. Zufolge der der Berufungsklägerin gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.1
Zur Kostennote von
Rechtsanwalt Fischer ist zu bemerken, dass die Nachbearbeitung des erstinstanzlichen
Verfahrens praxisgemäss dort entschädigt wird. Die dafür eingesetzten ¾ Stunden
können hier nicht entschädigt werden. Sodann wurde unaufgefordert eine Replik
eingereicht. Darin beschränkt sich die Berufungsklägerin darauf, die
Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort zu bestreiten. Neue
Aspekte kommen nicht zur Sprache. Da im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
nur notwendige Verrichtungen entschädigt werden können, kann diese Eingabe
nicht honoriert werden (Art. 118 ZPO, vgl. auch SOG 1986 Nr. 7 und 1990 Nr. 18).
Grundsätzlich nicht separat entschädigt wird reiner Kanzleiaufwand wie
Terminvereinbarungen, Anfertigen von Fotokopien, Versand von Korrespondenzen
etc. Dieser Aufwand ist im Stundenansatz des Rechtsanwalts mitentschädigt.
Der von Rechtsanwalt Fischer geltend
gemachte Aufwand von total 23,9 Stunden ist daher um 5 Stunden auf 18,9 Stunden
zu kürzen. Unerklärlich hoch sind die Auslagen von total CHF 370.00. Diese sind
daher auf pauschal CHF 110.00 zu kürzen. Somit resultiert ein amtliches Honorar
von CHF 3'782.40.
2.3.2
Bei der Kostennote
des Vertreters des Berufungsbeklagten fallen die diversen Aufwendungen zwischen
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Dispositiv und Zustellung der
begründeten Ausfertigung auf. In dieser Zeit gibt es grundsätzlich für den
amtlichen Vertreter nichts zu tun, zumal das Verfahren nicht parteiöffentlich
vorwärts getrieben wird. Es ist nicht Aufgabe des Prozessvertreters den
Klienten gegenüber weiteren Behörden zu vertreten oder bei Problemen mit dem
Besuchsrecht zwischen den Ehegatten zu vermitteln (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 4).
Die diesbezüglichen Aufwendungen können im Rahmen des scheidungsrechtlichen
Mandats nicht honoriert werden. In Bezug auf die unaufgefordert eingereichte
Duplik gilt das zur Replik Gesagte. Etwas Neues oder Unvorhergesehenes hat sich
auch aus der Replik nicht ergeben, so dass eine Duplik nicht unumgänglich war. Diese
Aufwendungen können daher im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
honoriert werden. Das Ausfüllen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und
Bereitstellen der nötigen Belege ist grundsätzlich Sache der vertretenen
Partei. Zur Kontrolle durch den Anwalt werden praxisgemäss höchstens 0,5
Stunden bewilligt. Die geltend gemachten Aufwendungen von total 32,75 Stunden
sind folglich um 10 Stunden zu kürzen. Die gelten gemachten Auslagen liegen
gerade noch im Rahmen.
3.
A.___ hat nach dem
Gesagten an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'271.05 zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Marc Aebi, eine Entschädigung von CHF 4'556.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.)
und Rechtsanwalt Guido Fischer eine solche von CHF 3'782.40 (inkl. Auslagen und
7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Guido
Fischer CHF 1'837.40 und für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'714.35.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die
Berufungsklägerin die Berufung gegen die Ziffern 3 und 10 bis 13 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Oktober 2021 zurückgezogen
hat.
2. Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
A.___ betreut C.___ und D.___
jedes zweite Wochenende von Freitag (eineinhalb Stunden nach Schulschluss) bis
Sonntag 18.00 Uhr.
Am Freitag des
Besuchswochenendes bringt der Vater die Kinder jeweils eineinhalb Stunden nach
Schulschluss (der jeweils spätere der beiden Kinder) zum Hauptbahnhof […], wo
die Mutter sie übernimmt. Am Sonntag holt der Vater die Kinder um 18.00 Uhr bei
der Mutter ab.
Änderungen des
Besuchsrechts sind immer vorher mit der Beistandsperson abzusprechen.
3. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Aebi, eine Parteientschädigung von CHF 6'271.05 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Marc
Aebi eine Entschädigung von CHF 4'556.70 und Rechtsanwalt Guido Fischer eine
solche von CHF 3'782.40 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind.
Sobald A.___ und/oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren Rechtsanwälten
die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt
Guido Fischer CHF 1'832.00 und für Rechtsanwalt Marc Aebi CHF 1'714.35.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller