ZKBER.2022.48
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
30. Juni 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Burim
Pavataj,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 12. März 2022 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesellschaft) wegen fehlendem Rechtsdomizil, fehlender
Geschäftsführung, fehlender Vertretung, fehlender Vertretung in der Schweiz an
das Richteramt Thal-Gäu.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesellschaft mit Verfügung vom 22. März 2022 Frist zur Stellungnahme und zur
Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung und ihre Liquidation nach den Vorschriften über
den Konkurs an. Diese Verfügung konnte der Gesellschaft nicht zugestellt werden
und wurde daraufhin im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom […] öffentlich
bekannt gemacht.
3. Am 28. April 2022
erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH, CHE-[...], wird
aufgelöst. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften über den Konkurs.
2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird
festgesetzt auf […].
3. Die A.___ GmbH
hat dem
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von pauschal
CHF 200.00 zu bezahlen.
4. Die Gerichtskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 300.00, total CHF 800.00, hat die A.___ GmbH
zu
bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 9. Juni 2022 frist- und
formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte
dessen Aufhebung, eventualiter der Rückweisung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.
zulasten des Staates.
5. Für den Parteistandpunkt
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1
Ziff. 1 und 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor,
wenn eines der vorgeschriebenen Organe fehlt und die Gesellschaft an ihrem Sitz
kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939
Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der
Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem
Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Die Berufungsklägerin hat sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass
der Berufungsklägerin im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils das Rechtsdomizil
fehlte. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt,
dass die Berufungsklägerin nicht reagiert habe und über kein Rechtsdomizil
verfüge.
3.
Die Berufungsklägerin legt im
Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Juni 2022
vor. Danach wurden am 20. Juni 2022 das neue Domizil und ein neuer
zeichnungsberechtigter Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz im
Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis
zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie die
Mängel in ihrer Organisation behoben hat und somit der gesetzmässige Zustand
wiederhergestellt ist.
4.
Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils
können deshalb bestehen bleiben, zumal sich die Berufungsklägerin in der
Berufungsbegründung nicht zum Kostenentscheid geäussert hat. Die Entscheidgebühr
für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die
Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28.
April 2022 werden aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller