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Entscheid

ZKBER.2022.48

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

30. Juni 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Burim

Pavataj,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 12. März 2022 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesellschaft) wegen fehlendem Rechtsdomizil, fehlender

Geschäftsführung, fehlender Vertretung, fehlender Vertretung in der Schweiz an

das Richteramt Thal-Gäu.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesellschaft mit Verfügung vom 22. März 2022 Frist zur Stellungnahme und zur

Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung und ihre Liquidation nach den Vorschriften über

den Konkurs an. Diese Verfügung konnte der Gesellschaft nicht zugestellt werden

und wurde daraufhin im Amtsblatt des Kantons Solothurn vom […] öffentlich

bekannt gemacht.

3. Am 28. April 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die A.___ GmbH, CHE-[...], wird

aufgelöst. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften über den Konkurs.

2. Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung wird

festgesetzt auf […].

3. Die A.___ GmbH

hat dem

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 200.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 300.00, total CHF 800.00, hat die A.___ GmbH

zu

bezahlen (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 9. Juni 2022 frist- und

formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte

dessen Aufhebung, eventualiter der Rückweisung an die Vorinstanz, u.K.u.E.F.

zulasten des Staates.

5. Für den Parteistandpunkt

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 819 i.V.m. 731b Abs. 1

Ziff. 1 und 5 OR liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor,

wenn eines der vorgeschriebenen Organe fehlt und die Gesellschaft an ihrem Sitz

kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss Art. 939

Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich zwingend

vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird der

Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem

Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Die Berufungsklägerin hat sich im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist unbestritten, dass

der Berufungsklägerin im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils das Rechtsdomizil

fehlte. Zu Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt,

dass die Berufungsklägerin nicht reagiert habe und über kein Rechtsdomizil

verfüge.

3.

Die Berufungsklägerin legt im

Berufungsverfahren einen beglaubigten Handelsregisterauszug vom 21. Juni 2022

vor. Danach wurden am 20. Juni 2022 das neue Domizil und ein neuer

zeichnungsberechtigter Geschäftsführer mit Wohnsitz in der Schweiz im

Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis

zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie die

Mängel in ihrer Organisation behoben hat und somit der gesetzmässige Zustand

wiederhergestellt ist.

4.

Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert worden war. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils

können deshalb bestehen bleiben, zumal sich die Berufungsklägerin in der

Berufungsbegründung nicht zum Kostenentscheid geäussert hat. Die Entscheidgebühr

für das Verfahren vor Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die

Ziffern 1 und 2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 28.

April 2022 werden aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller