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Entscheid

ZKBER.2022.49

Scheidung auf Klage

13. März 2023Deutsch40 min

geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.___ geb. 2013, und D.___, geb. 2015,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin E.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

auf Klage

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am 20. Januar 2012

geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.___ geb. 2013, und D.___, geb. 2015,

hervor. Seit 2017 leben die Parteien getrennt und seit 2019 ist das

Scheidungsverfahren hängig.

2. Am 6. April 2022

erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1. Die 2012 vor dem Zivilstandsamt [...]

geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2013, und D.___, geb. 2015,

werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige

Obhut der Mutter gestellt.

3. Die mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020

(Ziffer 3.4) erfolgte Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend

Organisation und Modalitäten des persönlichen Verkehrs sowie bei Uneinigkeit

bezüglich medizinischer Belange der Kinder bleibt weiterhin bestehen.

Die mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 21. Dezember 2017 für die

beiden Kinder errichtete Beistandschaft sowie die Aufgaben der Mandatsperson

(derzeit [...], Sozialregion [...]) gemäss Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020

(Ziffern 3.5 und 3.6) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffer 3.3) werden

vollumfänglich bestätigt.

4. Die Regelungen des persönlichen Verkehrs

zwischen dem Vater und seinen Kindern gemäss den Entscheiden der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020

(Ziffer 3.2 in Bezug auf C.___) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffern 3.1 und 3.2

in Bezug auf D.___) werden vollumfänglich bestätigt.

5. Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 28.

Februar 2023 (Phase 1):

für C.___:

CHF 1'662.00 (Barunterhalt CHF 1'039.00, Betreuungsunterhalt

CHF 623.00)

für D.___:

CHF 1'671.00 (Barunterhalt CHF 1'048.00, Betreuungsunterhalt

CHF 623.00)

vom 1. März 2023 bis 28.

Februar 2025 (Phase 2):

für C.___:

CHF 1'770.00 (Barunterhalt CHF 1'232.00, Betreuungsunterhalt

CHF 538.00)

für D.___:

CHF 1'579.00 (Barunterhalt CHF 1'041.00, Betreuungsunterhalt

CHF 538.00)

vom 1. März 2025 bis 31.

Juli 2027 (Phase 3):

für C.___:

CHF 1'733.00 (Barunterhalt CHF 1'184.00, Betreuungsunterhalt

CHF 549.00)

für D.___:

CHF 1'742.00 (Barunterhalt CHF 1'193.00, Betreuungsunterhalt

CHF 549.00)

vom 1. August 2027 bis 28.

Februar 2031 (Phase 4):

für C.___:

CHF 1'437.00 (Barunterhalt CHF 1'411.00, Betreuungsunterhalt

CHF 26.00)

für D.___:

CHF 1'446.00 (Barunterhalt CHF 1'420.00, Betreuungsunterhalt

CHF 26.00)

ab 1. März 2031 (Phase 5):

für C.___:

CHF 1'449.00 (Barunterhalt)

für D.___:

CHF 1'449.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Ehemann

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

6. - 15…

3. Gegen Ziffern 4 und 5

dieses Urteils erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater)

form- und fristgerecht Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 6. April 2022 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es

sei

-

der Berufungskläger

und Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C.___, geb. 2013,

und D.___, geb. 2015, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis

Sonntagabend, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen sowie jährlich fünf Wochen

Ferien mit ihnen zu verbringen;

-

Die

Berufungsbeklagte und Klägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu

verpflichten, eine psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung

zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen;

-

der Berufungskläger

und Beklagte bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten und

Klägerin an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ einen monatlichen und

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 643.00 und ab deren 10.

Altersjahr von CHF 843.00, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen, bis

zu deren Volljährigkeit zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In formeller Hinsicht:

Es sei den Kindern C.___

und D.___ eine anwaltliche Kindesvertretung beizuordnen.

4. Die Ehefrau (im

Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) liess sich am 29. August 2022

ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellte die folgenden Anträge:

1. Die

Berufung vom 10. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene

Urteil vom 6. April 2022 des Richteramts Dorneck-Thierstein vollumfänglich zu

bestätigen.

2. Es

sei der Antrag des Berufungsklägers um Beiordnung einer anwaltlichen

Kindsvertretung für die beiden Kinder C.___ und D.___ abzuweisen.

3. Der

Berufungsbeklagten sei – subsidiär zu einer allfälligen ehelichen

Unterstützungspflicht – die unentgeltliche Rechtspflege mit der

unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.

4. Die

o/e Kosten sowohl der erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien

dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Verfahrensanträge:

5. Im

Falle der Beiordnung eines Anwalts für die beiden Kinder gemäss Antrag des

Berufungsklägers seien die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten

vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

6. Der

Berufungskläger sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen

festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Berufungsbeklagten

Sicherheit zu leisten, mindestens im Umfang von CHF 10'000.00.

7. Es

sei auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten

zu entscheiden.

5. Mit Eingabe vom 12

September 2022 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten die Kostennote

ein, die dem Berufungskläger zur Kenntnis zugestellt wurde.

6. Am 13. September ging

die Stellungnahme des Berufungsklägers zu den Verfahrensanträgen der

Berufungsbeklagten samt Kostennote ein, die der Gegenpartei ebenfalls zur

Kenntnis zugestellt wurde.

7. Mit Verfügung vom 15.

September 2022 wurde der Antrag der Berufungsbeklagten auf Sicherstellung der

Parteikosten abgewiesen.

8.1 Der Berufungskläger

begründet seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung damit, dass er

gemäss Urteil der Vorinstanz erhebliche Probleme in Bezug auf das Kontaktrecht

mit seiner inzwischen siebenjährigen Tochter habe. Diese seien auf

vollständiges Versagen jener Behörden und Personen zurückzuführen, die sich mit

dem Besuchsrecht bisher befasst hätten. Die Berufungsbeklagte macht geltend,

die Interessen der Tochter seien in den jeweiligen Verfahren hinreichend

vertreten und es sei das Kindeswohl ins Zentrum gestellt worden. Schliesslich

sei festzuhalten, dass der Antrag auf Einsetzung einer Kindervertretung bisher

noch nicht gestellt worden sei.

8.2 Die Anordnung einer

Kindesvertretung bezweckt die Subjektstellung des Kindes zu stärken, indem das

betroffene handlungsunfähige Kind über die Vertretung seine Rechte

selbstständig wahren kann. Es liegen Berichte diverser Fachpersonen im Recht. Im

vergangenen Jahr rief der Berufungskläger zudem bereits drei Mal das

Verwaltungsgericht wegen der Regelung des persönlichen Verkehrs an. Dieses hat seine

Argumente im Verfahren VWBES.2021.465 eingehend geprüft. Die Vorderrichterin

hat beide Kinder angehört. Die frühere Beiständin, den aktuellen Beistand, die

Jugendpsychiaterin und die Besuchsbegleiterin hat sie in der Hauptverhandlung als

Zeugen angehört. Diese wurden bei dieser Gelegenheit auch zum Verhalten und den

Aussagen von D.___ befragt. Aus den Akten ergibt sich die Historie der Kontakte

zwischen dem Vater und den Kindern in seltener Ausführlichkeit. Unter diesen

Umständen kann davon ausgegangen werden, der Standpunkt der Kinder,

insbesondere jener der Tochter, sei hinlänglich bekannt. Weiter ist darauf

hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der Berufungsschrift keine Probleme mit

den Kontakten zum Sohn geltend macht, so dass in Bezug auf ihn ohnehin keine

sachlichen Gründe für die Einsetzung eines Kinderanwalts ersichtlich sind. Aus

diesen Gründen kann auf die Einsetzung eines Kinderanwalts für beide Kinder verzichtet

werden.

9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorderrichterin hat ihren

Entscheid damit begründet, dass der Sohn den Vater jedes zweite Wochenende nach

Besuchsplan besuche. Die Übergaben erfolgten unbegleitet. Bei der Tochter sei

der persönliche Kontakt zum Vater aufgehoben worden. Es fänden

Erinnerungskontakte statt. Beide Eltern seien grundsätzlich erziehungsfähig. Allerdings

seien sie offenbar weder fähig noch willens, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Absprachen zu kooperieren. Die Parteibefragung habe gezeigt,

dass sich die Eltern in praktisch allen Kinderbelangen uneinig und nach wie vor

nicht in der Lage seien, miteinander angemessen zu kommunizieren. Die Kinder

stünden wegen des anhaltenden Elternkonflikts stark unter Druck. Beide Kinder würden

therapeutisch begleitet. Ihre Anhörung habe gezeigt, dass insbesondere die

Tochter stark verunsichert reagiere, sobald es um den Vater gehe. Die Kinder

seien vor Situationen, die zu weiteren, u.U. noch stärkeren Konflikten zwischen

den Eltern führten, zu schützen. Es sei dafür zu sorgen, dass sich die

familiäre Situation beruhige und sich die Verhältnisse stabilisierten, damit

sich die Tochter dem Vater wieder annähern könne.

1.2

Zwischen dem Sohn und

dem Vater finde ein regelmässiger persönlicher Kontakt statt. Bei der Tochter

habe dieser durch die KESB aufgehoben werden müssen, weil er aufgrund der

Verweigerungshaltung des Kindes nicht habe umgesetzt werden können. Um diesen

wieder aufzubauen, fänden vier Mal jährlich Erinnerungskontakte statt. Ein

erzwungener Kontakt zwischen Vater und Tochter sei nicht mit dem Kindeswohl

vereinbar. Diese Regelung sei durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden.

Seither habe sich die Situation nicht

verändert, weshalb die geltende Regelung ohne weiteres übernommen werden könne.

Die Beiständin überwache den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter,

so dass die Regelung in Zukunft periodisch überprüft und an die laufende

Entwicklung angepasst werden könne.

1.3

Bei der Ehefrau

bestehe ein stabiles Konkubinat. Gemäss Konkubinatsvertrag bezahle sie einen

monatlichen Mietzins von CHF 1'500.00. Für die Haushaltführung und für ihre

gelegentliche Mithilfe im [...]betrieb erhalte sie von ihrem Partner einen Lohn

von netto CHF 1'500.00 pro Monat. Der Mietzins sei gemäss Aussagen der Ehefrau

und ihres Lebenspartners vom Hauseigentümerverband überprüft worden. Für eine

andere Wohnung müsste die Ehefrau mindestens ebenso viel zahlen. Für die Mietanteile

der beiden Kinder werde praxisgemäss ein Anteil von 27 % ausgeschieden. Gemäss

der bundesgerichtlichen Praxis sei beim Ehegattenunterhalt das

Schulstufenmodell anzuwenden. Beim erzielbaren Lohn der Ehefrau sei davon

auszugehen, dass sie, die längere Zeit im [...] und im [...] tätig gewesen sei,

mit einem 50 % Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'000.00

erzielen könnte, mit einem höheren Pensum entsprechend mehr. Auf die Festlegung

eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags sei zu verzichten und der resultierende Überschuss

ausschliesslich auf den Ehemann und die Kinder zu verteilen.

2.

Der Berufungskläger

bringt vor, die Kontaktverweigerung der Tochter sei erst während der Trennung

der Parteien Schritt für Schritt entstanden, regelmässig wenn der

Berufungsbeklagten «etwas nicht in den Kram» gepasst habe. Offensichtlich habe

sie die Tochter dahingehend beeinflussen können.

Die Vorinstanz habe bezüglich des

persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern lediglich auf die Regelung

einer Drittbehörde verwiesen. Mithin habe sie das Besuchsrecht gar nicht

geregelt. Jeder Punkt des Dispositivs müsse vollstreckbar sein. Die blosse

Bestätigung einer Regelung einer Drittbehörde vermöge diesen Anforderungen

nicht zu genügen.

Die Regelung des persönlichen Verkehrs

sei auch nur rudimentär begründet. Die Vorinstanz setze sich überhaupt nicht

mit den Vorbringen der Parteien, insbesondere den seinen, auseinander. Die im

Recht liegenden Gutachten, Berichte, Verfügungen etc. sowie die Zeugenaussagen

würden weder kritisch geprüft, noch kommentiert. Das Gericht fälle kein eigenes,

begründetes Urteil, was unzulässig sei. Diesem obliege eine besondere

Verantwortung für das Kindeswohl, weshalb es die Kontakte zwischen Kindern und

Eltern eigenständig zu regeln habe. Das habe die Vorinstanz unterlassen.

Fakt sei, dass die Kinderbesuche

unmittelbar nach der Trennung bestens geklappt hätten und häufiger gewesen

seien als vom Eheschutzrichter angeordnet. Erst nachdem er einen

Unterhaltsbeitrag verspätet bezahlt habe, sei der Kontakt auf die gerichtlich

angeordneten Wochenenden reduziert worden, bis das Gutachten des [...]

vorgelegen habe. Bezüglich der Tochter seien die Kontakte danach aufgehoben

worden. Das Gericht habe die KESB angewiesen, den Erkenntnissen dieses

Gutachtens Nachachtung zu verschaffen, was wirkungslos verpufft sei, weil sich

die Berufungsbeklagte nicht daran gehalten habe. Die involvierten Drittpersonen

hätten nichts unternommen, um die Verfügung durchzusetzen. Die [...] habe

schliesslich mit Schreiben vom 12. August 2021 kapituliert und ihre früheren

Empfehlungen wegen der eingetretenen Entfremdung als nicht mehr umsetzbar

qualifiziert. Die Gründe für die Entfremdung seien nicht untersucht worden. Die

simple Weigerung der mittlerweile siebenjährigen Tochter, ihren Vater zu

besuchen, könne und dürfe nicht dazu führen, dass das Besuchsrecht faktisch

aufgehoben und auf Erinnerungskontakte reduziert werde. Es liege nicht im

Belieben des Kindes, ob es den persönlichen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten

Elternteil pflege. Es sei evident kein autonom gebildeter Entscheid des Kindes.

Vielmehr sei die Entfremdung durch die Mutter beeinflusst worden. Ein Kind

dieses Alters knüpfe den Kontakt nicht an solche Bedingungen wie sie die

Tochter gestellt habe. Es bestehe kein objektiver Grund, ihm das ordentliche

Besuchs- und Ferienrecht gegenüber der Tochter zu verweigern, weshalb ihm

dieses zu gewähren sei. Falls nicht aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen

entschieden werden könne, sei ein neues kinderpsychiatrisches Gutachten

einzuholen. Unbestritten habe die Situation unter den Parteien, d.h. die

mangelnde Gesprächsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsbeklagten zur

heutigen Situation beigetragen. Die KESB habe die Parteien mehrfach

aufgefordert und in der letzten Verfügung sogar verpflichtet, eine

psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung zur psychophysischen

Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Die Berufungsbeklagte erachte das nach

wie vor als nicht notwendig und weigere sich, etwas in dieser Hinsicht zu

unternehmen. Sie sei daher unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu

verpflichten, eine solche Therapie durchzuführen.

Betreuungsunterhalt sei nicht

geschuldet, weil kein entsprechender Ausfall bestehe. Der Berufungsbeklagten

sei bereits im Eheschutzverfahren nahegelegt worden, sich um eine

Erwerbstätigkeit zu kümmern. Sie habe auch vorübergehend gearbeitet und da CHF

2'000.00 netto pro Monat verdient. Unklar sei, wofür sie den geltend gemachten

Nettolohn von CHF 1'500.00 erhalte. Gemäss Zeugenaussage ihres Lebenspartners

mache sie den Haushalt und helfe manchmal im Sommer [...] mit. Tatsache sei,

dass sie keiner nachvollziehbaren, geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihr

sei eine Vollzeitanstellung im [...]betrieb, wo sie wohne, zuzumuten. Der

Arbeitsweg entfalle. Der Minimallohn betrage CHF 3'300.00. Als gelernte [...]

könnte sie CHF 5'761.00 verdienen. Davon sei auszugehen. Der Bedarf der

Berufungsbeklagten sei nicht nachgewiesen.

Das Schulstufenmodell sei vorliegend

nicht brauchbar. Es werde eine Vorhersehbarkeit der relevanten Zahlen

angenommen, die nichts mit der Wirklichkeit zu tun habe. Fakt sei jedenfalls,

dass der gesamte Überschuss des Berufungsklägers in den Kinder- und

Betreuungsunterhalt fliesse, was nicht zulässig sei. Der Einfachheit halber sei

vom «traditionellen» Barunterhalt auszugehen.

3.

Die Berufungsbeklagte

wendet ein, aus dem vorinstanzlichen Urteil gehe klar hervor, welche Regelungen

für den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern getroffen worden seien.

Die Entscheide der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein würden wortwörtlich im

Urteil zitiert. Die Vorinstanz beziehe sich auch mehrfach auf die Zeugenaussagen.

Abgesehen von pauschalen Vorwürfen bringe der Berufungskläger nichts vor, was

den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel ziehen könnte. Seine Ausführungen

erfüllten die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.

Bereits aus dem Gutachten von Frau Dr.

med. [...] vom 12. August 2021 gehe hervor, dass aufgrund der nach wie vor

hochstrittigen Situation zwischen den Eltern, welche sich bis anhin nicht im Geringsten

habe entspannen können, weitere begleitete Besuche vorerst keinen Sinn machten,

da diese bei D.___ Spannungen erzeugten, Angstreaktionen schürten und einer

weiteren positiven Entwicklung nicht förderlich seien. Der Streitbeilegung

zwischen den Eltern sei das bisherige Gebaren des Berufungsklägers sicherlich

nicht förderlich.

Der Antrag auf Verpflichtung der

Berufungsbeklagten zur psychologischen bzw. psychiatrischen Einzelbegleitung

sei unzulässig, da der Berufungskläger nur die Ziffern 4 und 5 des

vorinstanzlichen Urteils angefochten und nicht geltend gemacht habe, dass

dieses unvollständig sei. Ohnehin sei die Berufungsbeklagte seit April 2022 in

psychiatrischer Behandlung. Es stelle sich nur noch die Frage, ob das auch auf

den Berufungskläger zutreffe.

Ob und in welcher Höhe der Ehefrau ein

hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei im pflichtgemässen Ermessen der

Vorinstanz. Der Berufungskläger lasse eine effektive Auseinandersetzung mit dem

vorinstanzlichen Urteil vermissen. Entgegen seinen Ausführungen habe sie eine

Ausbildung als [...] abgeschlossen. Das sei offenbar bei der Vorinstanz falsch

protokolliert worden. Mangels Stellenangeboten auf diesem Beruf habe sie nach der

Lehre im [...] und im [...] gearbeitet, worauf die Vorinstanz korrekterweise

abgestellt habe.

Der Berufungskläger begründe nicht,

weshalb das Schulstufenmodell vorliegend nicht angewendet werden sollte. Er

bringe lediglich vor, dass die Kinder in die Schule gingen, keiner speziellen

Betreuung bedürften und kein Arbeitsweg anfalle. Sollte das Schulstufenmodell

hinterfragt werden, müsste auch geprüft werden, ob ihr aufgrund der notwendigen

Therapien der Kinder überhaupt ein Erwerbspensum im üblichen Umfang zumutbar

sei. Es bestehe sehr wohl ein Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Ein

persönlicher Unterhalt sei ihr nicht zugesprochen worden.

4.

In grundsätzlicher

Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern

nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die

Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und

Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit

diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten

aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und

Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich

auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt

die Berufung nur teilweise.

5.1

Der Berufungskläger

beantragt zunächst die Aufhebung von Ziffer 4 des Urteils der

Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, indem er geltend macht, dass

diese keinen eigenständigen Entscheid getroffen, sondern lediglich auf die

Regelung einer Drittbehörde verwiesen habe. Das Urteilsdispositiv müsse in

jedem Punkt vollstreckbar sein. Die Bestätigung der Anordnung einer

Drittbehörde, resp. ein Verweis darauf, vermöge diesen zwingenden Anforderungen

nicht zu genügen.

5.2

Das Dispositiv bildet

den Rechtsspruch. Es ist der Entscheid i.e.S. der in knapper Formulierung das

Ergebnis des Entscheids autoritativ zum Ausdruck bringt, indem er sich

verbindlich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von Klage und

Widerklage ausspricht. Das Dispositiv muss klar festhalten, was der klagenden

Partei zugesprochen wird und Gegenstand der Vollstreckung bildet (BGE 135 III 315 E. 2.4 f.). Allein das Dispositiv erwächst in materielle Rechtskraft (vgl.

Daniel Steck/Norbert Brunner, N. 16 zur Art. 238 ZPO mit Verweisen auf N. 35 zu

Art. 236 und N. 21 zu Art. 237, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel, 2017). Zu dessen Entlastung kann

ausnahmsweise eine Klage «im Sinne der Erwägungen» abgewiesen oder gutgeheissen

werden, sofern es um komplizierte Anordnungen geht und sich diese zweifelsfrei

aus den Erwägungen ergeben (vgl. Leuch Georg/Marbach Omar/Kellerhals Franz/Sterchi

Martin, Die Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 8 zu

Art. 238 ZPO).

5.3.1

Es trifft zu, dass

die Vorderrichterin für die Regelung des Kontakts zwischen dem Vater und den

Kindern lediglich auf die Regelung einer Drittbehörde (KESB,

Verwaltungsgericht) verwiesen hat. Der Inhalt der Anordnung geht aus dem

Dispositiv in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Urteils hervor. Die

Vorderrichterin übernahm und bestätigte die Gültigkeit der Kontaktregelungen

welche die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. Dezember 2020 (Ziffer 3.2.

in Bezug auf C.___) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffern 3.1. und 3.2 in Bezug

auf D.___) für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlassen hatte,

was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

5.3.2

Die Kontaktregelung

zwischen Vater und Tochter ergibt sich aus dem Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unzweifelhaft, zumal darin sowohl die Aufhebung des

ordentlichen Kontaktrechts (mit Besuchen beim Vater; Ziff. 3.1) als auch die

Installation von vier jährlichen Erinnerungskontakten à ein bis zwei Stunden,

begleitet durch die Mandatsperson (Beistand, Ziff. 3.2) festgehalten sind. Inhaltlich

ist die Regelung somit feststellbar. Diese ist auch dem Berufungskläger klar,

wie aus seinen Ausführungen in der Berufung hervorgeht.

Hingegen ist es nach dem oben Gesagten nicht

angängig, im Dispositiv lediglich auf den Rechtsspruch in einem anderen

Verfahren, bzw. wie hier, auf die Anordnung einer Verwaltungsbehörde zu

verweisen. Das in der Sache angerufene, zuständige Gericht ist verpflichtet, in

jedem Klagepunkt einen Sachentscheid zu fällen und diesen im Dispositiv

festzuhalten. Beide Parteien haben bei der Vorinstanz auch Anträge zur Regelung

des Kontakts zwischen Vater und Kindern gestellt. Dessen Regelung ist überdies ein

notwendiger Nebenpunkt des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 275 Abs. 2 Zivilgesetzbuch,

ZGB, SR 210; Art. 290 lit. d ZPO). Aufgrund der in Kinderbelangen anwendbaren

Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) muss diese Frage in einem

Ehescheidungsverfahren von dem Kinder betroffen sind auch ohne konkreten Antrag

der Parteien geregelt werden. Das ist hier nachzuholen.

Inhaltlich ist nicht zu beanstanden, dass

das Gericht eine von einem anderen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

getroffene Regelung bestätigt, wenn es nach durchgeführtem Beweisverfahren zum

Schluss kommt, dass diese den Verhältnissen nach wie vor am besten gerecht

wird. Die Regelung ist nach dem Gesagten jedoch ins Dispositiv aufzunehmen, da

es sich um einen notwendigen Bestandteil des Scheidungsurteils handelt. Das

Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist um die Regelung des Kontakts des

Vaters zu den Kindern zu ergänzen.

5.4.1

Die Vorderrichterin

hat ausgeführt, der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und D.___ habe

aufgehoben werden müssen. Es seien vier Mal jährlich Erinnerungskontakte im

Umfang von je ein bis zwei Stunden und begleitet durch die Mandatsperson

verfügt worden. Der Grund liege darin, dass ein schrittweise aufbauendes

Besuchsrecht mit dem Ziel monatlicher Wochenendbesuche beim Vater aufgrund der

Verweigerungshaltung der Tochter nicht habe umgesetzt werden können. Ein

erzwungener Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter sei mit dem Kindeswohl

zurzeit nicht vereinbar.

5.4.2

Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster

Linie dem Interesse des Kinds dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a;

120.

II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten

Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den

Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu

fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie

bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können

(BGE 131 III 209 E. 5; 123 III 445 E. 3b; Urteil 5A_968/2016 vom 14.

Juni 2017 E. 4.1).

5.4.3

In materieller

Hinsicht hat die Vorinstanz die Regelung des Kontaktrechts zwischen dem Vater

und der Tochter (Urteil Ziff. II.5.2) zwar knapp aber doch vollständig und

nachvollziehbar begründet. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist

weitgehend appellativ. Er beschränkt sich darauf, die Historie des

Kontaktverlaufs zur Tochter aus der eigenen Optik zu schildern, darauf

hinzuweisen, dass es nicht im Belieben des Kindes liege, ob es einen

persönlichen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflege oder nicht

und die Verantwortung für die aktuelle Situation dem Verhalten der Ehefrau und

dem Versagen sämtlicher involvierten Fachpersonen zuzuschreiben.

Die Argumentation des Berufungsklägers

geht an der Sache vorbei. Es geht bei der Regelung des Kontaktrechts zwischen

Vater und Kind nicht um Schuldzuweisungen und die Durchsetzung eines Rechts des

Vaters. Die Wahrung des Kindswohls geht der Durchsetzung des Kontaktrechts des

Vaters vor (BGE 130 III 585 E. 2.1; 131 III 209 E. 5; 141 III 328 E. 5.4). Es

Dispositiv

stellt sich demnach die Frage, ob die Durchsetzung des Kontaktrechts zum Vater aktuell

dem Kindeswohl der Tochter entspricht. Der Berufungskläger bestreitet nicht,

dass sich D.___ seit geraumer Zeit weigert, ihn zu besuchen. Die Gründe dafür

verortet er im Verhalten der Berufungsbeklagten und im Versagen der

involvierten Fachpersonen. Allein die finale Feststellung, es könne nicht sein,

dass die Weigerung des mittlerweile siebenjährigen Kindes zur faktischen Aufhebung

des Besuchsrechts führe, genügt nicht, um eine Ermessensüberschreitung der

Vorderrichterin darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Der Berufungskläger übersieht, dass die

Tochter sich nicht kommentarlos weigert, ihn zu besuchen, sondern sie gegenüber

ihrer Therapeutin auch konkret beschrieben hat, was ihr im Umgang mit dem Vater

Probleme macht. Sie hat erklärt, sie möchte ihre Gotte zurück, deren Mandat der

Vater im Juli 2020 gekündigt und ihr den Kontakt zum Kind verboten hat und sie

möchte vom Vater keine Schimpfwörter mehr gegen den neuen Lebenspartner der

Mutter hören (vgl. Zeugeneinvernahme [...] AS 371 Z 92 f.; Urk. 19 der Ehefrau).

Die Behauptung des Berufungsklägers, ein siebenjähriges Kind knüpfe die Besuche

nicht an solche Bedingungen, geht an der Sache vorbei. Seine Ausführungen

zeigen, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, das Kind und seine Anliegen

ernst zu nehmen. Es ist offensichtlich, dass die vom Kind angesprochenen

Handlungen die Beziehungspflege zum Vater nicht gefördert haben dürften.

Aktenwidrig ist die Behauptung des

Berufungsklägers, die involvierten Drittpersonen hätten nichts unternommen, um

das Kontaktrecht durchzusetzen. Die eingesetzte Besuchsbegleiterin hat als

Zeugin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 376 Z. 39 ff.) ausführlich

geschildert, dass sie während einer langen Zeit versucht habe, D.___ zum Besuch

beim Vater zu motivieren. Irgend etwas sei passiert. Sie habe sich Stück für

Stück zurückgezogen und sich verweigert, während C.___ immer gerne zum Vater

gegangen sei. Irgendwann habe es dann einfach keinen Sinn mehr gemacht (AS 377

Z. 81 ff.). Schliesslich habe sie empfohlen, die Besuche von D.___ zu stoppen

und einen anderen Weg zu suchen. Es kann an dieser Stelle auch auf die

zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022

(VWBES.2021.465, E. II 4.3, S. 11) verwiesen werden. Dem ist nichts beizufügen.

Aufgrund dieser Situation, an der sich

trotz Interventionen der Therapeutin und der Besuchsbegleiterin bis dato nichts

ändern liess, erhellt, dass es an der Absicht der Vorderrichterin, einstweilen den

Status quo (Einstellung des ordentlichen Kontaktrechts in Bezug auf die Tochter

und Installierung von Erinnerungskontakten) beizubehalten, nichts auszusetzen

gibt. Mit den angeordneten Erinnerungskontakten soll die Stigmatisierung des

nicht obhutsberechtigten Elternteils vermieden und versucht werden, für die

Zukunft eine Normalisierung des Kontakts herbeizuführen. Es ist nicht

ersichtlich, was daran derzeit zum Wohl des Kindes geändert werden könnte. Eine

Ermessensüberschreitung der Vorinstanz liegt nicht vor. Es bleibt daher inhaltlich

bei den Anordnungen der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. Oktober 2021. Die

Regelung der Erinnerungskontakte ist jedoch ins Dispositiv aufzunehmen und der

Beistand mit deren Vollzug zu beauftragen.

5.5 Anders sieht es in Bezug

auf die Kontaktregelung zwischen dem Vater und C.___ aus: in Ziffer 3.2 des

Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 auf

welche die Vorinstanz im Dispositiv verwiesenen hat, ist Folgendes geregelt:

3.2 Der

persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern C.___ und

D.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:

3.2.1 Es

werden begleitete Übergaben angeordnet, welche von [...], begleitet werden;

3.2.2 Die

begleiteten Übergaben finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan

statt;

3.2.3 Der

Kindsvater ruft die Kinder jeweils dienstags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an, um

den Kontakt zu den Kindern pflegen zu können.

Mithin gehen aus dem Entscheid der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein weder die Frequenz noch die Eckzeiten der Kontaktregelung

zwischen dem Vater und den Kindern hervor. Vielmehr wird auf einen Besuchsplan

verwiesen, der nicht integrierender Bestandteil der Anordnung ist. In den Akten

der Vorinstanz fehlt ein überdauernder, verbindlicher Besuchsplan. Lediglich

für wenige Monate des Jahres 2020 ist ein solcher vorhanden. Die konkreten Übergabezeiten

und –orte gehen daraus nicht hervor (vorinstanzliche Urk. 32 der Ehefrau). Unklar

ist auch, ob ein Ferienrecht besteht. Ferien des Vaters mit den Kindern waren

in der vom Besuchsplan abgedeckten Zeit geplant. Wie der Anspruch grundsätzlich

geregelt ist, geht daraus nicht hervor. In Bezug auf die Besuche von C.___ hat

die Zeugin [...] anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass dieser jedes

zweite Wochenende zum Vater gehe (AS 376) und es dafür keine Intervention ihrerseits

brauche. Ob sie in Bezug auf den Kontakt zwischen C.___ und dem Vater aktuell noch

eine Aufgabe hat, geht aus den Akten nicht hervor. Es fehlen auch Angaben

darüber, wie das Kontaktrecht zwischen dem Vater und C.___ derzeit insgesamt

ausgestaltet ist (Besuchsdauer, Übergabezeiten und -ort, Ferienregelung). Gerade

bei Verhältnissen wie diesen, wo die Ehegatten stark zerstritten sind, ist eine

klare und eindeutige Kontaktregelung wichtig und trägt, wenn sich diesbezüglich

eine Routine entwickelt hat, nicht selten zur Entspannung der Situation bei.

Mithin ist es auch unter Bezugnahme auf

die Urteilsbegründung und die Akten nicht möglich, die konkrete Kontaktregelung

(Besuche und Ferien) zwischen C.___ und dem Vater festzustellen. Das Urteil der

Vorinstanz ist in diesem Punkt unvollständig. Daran ändert nichts, dass den

Parteien der Besuchsplan und die Übergabezeiten und –orte bekannt sein dürften

und in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, «derzeit besucht C.___ seinen

Vater jedes zweite Wochenende bzw. nach Besuchsplan» (Urteilsbegründung Ziff.

II.B.5.3.4). Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich der konkreten Besuchs- und

Ferienregelung zwischen dem Vater und C.___ zu ergänzen. Da die notwendigen

Parameter auch den Akten nicht entnommen werden können, ist es nicht möglich, einen

reformatorischen Entscheid zu fällen. Das Verfahren muss in diesem Punkt zur ergänzenden

Beweisaufnahme und zur konkreten Regelung des Besuchs- und Ferienrechts

zwischen dem Vater und C.___ an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

6.1 Der Berufungskläger

beantragt weiter, die Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art.

292 StGB zu verpflichten, eine psychologische bzw. psychotherapeutische

Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Er

macht geltend, dass die Situation unter den Parteien, d.h. die mangelnde

Gesprächsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsbeklagten zur Situation

beigetragen habe, dass er nun seine Tochter nicht mehr sehe. Die

Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger die Urteilsziffer,

in der die Therapie angeordnet worden sei, nicht angefochten habe.

6.2 Es ist unklar, ob

vorinstanzlich die Notwendigkeit einer Psychotherapie der Parteien thematisiert

wurde. In der Klageantwort (AS 202) hatte der Berufungskläger keinen solchen Antrag

gestellt. In der Duplik (AS 240) verwies er auf die bereits gestellten Anträge.

Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Berufungskläger auf

die von ihm in der Klageantwort und der Duplik gestellten Anträge (Protokoll HV

S. 4, AS 427). Da er vorinstanzlich zu diesem Thema keinen Antrag gestellt

hatte, fehlt es an der für die Berufung notwendigen Beschwer, weshalb darauf

nicht eingetreten werden kann.

7.1 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf den

Kinderunterhalt in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Er führt aus, die

Berufungsbeklagte gehe faktisch keiner nachvollziehbaren, geregelten

Erwerbstätigkeit nach. Es sei ihr ein Vollzeitpensum zuzumuten. Da der

Arbeitsweg entfalle, sei ihr im [...]betrieb ihres Lebenspartners eine

Vollzeitanstellung zuzumuten. Aufgrund ihrer Berufsausbildung als [...] sei ein

hypothetisches Einkommen von CHF 5'781.00 anzurechnen. Die Berufungsbeklagte

weist darauf hin, dass sie keine Lehre als [...], sondern eine solche als [...]

abgeschlossen habe. Mangels Stellenangeboten auf dem erlernten Beruf habe sie

im [...] und dann während 17 Jahren im [...] gearbeitet. Der Vollständigkeit

halber sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Minimallohn von CHF 3'300.00

in [...] um einen Bruttolohn handle.

7.2 Die Vorinstanz hat der

Berufungsbeklagten, die derzeit vorwiegend den Haushalt führt und gelegentlich

im Betrieb ihres Lebenspartners mithilft, gestützt auf ihre früheren

Tätigkeiten nach einer Übergangsfrist ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF

4'000.00 für ein Vollpensum bzw. einen dem Schulstufenmodell entsprechenden

Lohn für ein Teilpensum angerechnet. Mit den zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz unter Ziff. II C.1.9 (S. 16) des Urteils setzt sich der

Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Auf die rein appellatorischen

Vorbringen ist nicht einzugehen. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz

angenommenen hypothetischen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4'000.00

netto für ein Vollpensum bzw. einem Einkommen entsprechend dem zumutbaren Teilpensum.

7.3 Die Behauptung, dass

der Berufungsbeklagten ein Vollpensum zuzumuten sei, begründet der

Berufungskläger allein mit dem entfallenden Arbeitsweg. Er übersieht, dass die

Betreuung der mittlerweile 8- und 10-jährigen Kinder nicht allein physische

Anwesenheit erfordert, sondern diese auch gelegentlich überwacht und auf

mannigfaltige Weise unterstützt werden müssen, was Zeit in Anspruch nimmt. Es

kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 144 III 481 E. 4.7.1 verwiesen werden, wonach es in dieser Frage eine Regel brauche.

Es gibt keinen Grund, vorliegend von einem Unterhaltsanspruch der Kinder gemäss

der, vom Bundesgericht im Schulstufenmodell zusammengefassten Regel

abzuweichen.

8.1 Bezüglich den der

Berufungsbeklagten und ihren Kindern angerechneten Wohnkosten von CHF 1'500.00 pro

Monat macht der Berufungskläger geltend, es interessierten nicht die früheren

Kosten, sondern nur die aktuell nachgewiesenen. Die Vorinstanz verfalle in

Willkür, wenn sie die geltend gemachten Kosten als angemessen erachte. Gemäss

Konkubinatsvertrag seien die «gemeinsamen Kosten wie Hypothekarzinsen und

Nebenkosten des Wohngebäudes» zu tragen. Diese seien nicht nachgewiesen worden.

Der Mietzins stimme zufällig genau mit dem Nettolohn der Berufungsbeklagten

überein. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe einen

angemessenen Mietzins berücksichtigt. Ihr Lebenspartner sei als Zeuge nicht

nach der Höhe der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten gefragt worden.

Sowohl die Berufungsbeklagte als Partei

(AS 409, Zeile, Z 535 ff.) als auch ihr Lebenspartner als Zeuge (AS 395 Z. 39

f.) haben bei der Vorinstanz ausgesagt, dass sie die Höhe ihres Mietanteils

aufgrund einer Rückfrage beim Hauseigentümerverband unter Berücksichtigung der

zur Verfügung stehenden Wohnfläche festgesetzt hätten. Die Vorinstanz hat zudem

erwogen, dass die frühere Wohnung der Berufungsbeklagten mehr als CHF 1'500.00 gekostet

habe.

Wohnkosten gehören zum absoluten Notbedarf.

Der Berufungskläger bestreitet weder, dass die Berufungsbeklagte und ihre

Kinder eine adäquate Unterkunft benötigen, noch, dass eine solche rund CHF

1'500.00 pro Monat kosten würde, wenn sie eine Wohnung mieten müsste (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5 A_382 E. 7.4.4). Der Lebenspartner der

Berufungsbeklagten führt einen [...]betrieb. Die Berufungsbeklagte wohnt mit

den Kindern bei ihm. Gemäss Konkubinatsvertrag trägt sie 60 % der Wohnkosten.

Der Berufungskläger hat im Rahmen der Parteibefragung keine Ergänzungsfragen zur

Höhe des Hypothekarzinses und der Nebenkosten gestellt, was er hätte tun

müssen, wenn er diese Informationen für entscheidend hält. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Vorderrichterin aufgrund des Beweisergebnisses die von

der Berufungsbeklagten geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1'500.00 inkl.

Nebenkosten als angemessen betrachtet hat.

8.2.1 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, die Vorinstanz sei bei ihm von Hypothekarkosten von CHF

591.00 und Nebenkosten von CHF 300.00 pro Monat ausgegangen, was zu keinem

vernünftigen Resultat führe, weil von den im Zeitpunkt der Scheidung geltenden,

tiefen Hypothekarzinsen ausgegangen worden sei. Bereits jetzt werde für die

günstigsten Hypotheken ein Zinssatz von über 2 % verlangt. Die Hypothekarkosten

seien deshalb angemessenerweise auf mindestens CHF 900.00 zu veranschlagen. Ausserdem

müsse er der Berufungsbeklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 80'760.00

bezahlen. Da er nicht über das Geld verfüge, müsse er dafür einen Kredit

aufnehmen. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf CHF 200.00 pro Monat.

Die Nebenkosten seien mit CHF 300.00 massiv zu tief veranschlagt, insbesondere,

weil die Energiekosten derzeit massiv anstiegen. Angemessen seien CHF 500.00.

Auch sei der Liegenschaftsunterhalt ausser Acht gelassen worden. Die Wohnkosten

betrügen damit CHF 2'200.00 pro Monat. Die Berufungsbeklagte macht geltend,

dass es für die neuen Behauptungen des Berufungsklägers an Beweisen mangle.

Wie oben erwähnt, ist das Berufungsverfahren

keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Das vorinstanzliche Urteil

ist im Berufungsverfahren anhand von konkreten Sachverhalts- und/oder

Rechtsanwendungsrügen (Art. 310 ZPO) zu überprüfen. Der Berufungskläger legt

nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren er Wohnkosten von CHF 2'200.00 pro

Monat geltend gemacht und belegt hat. Vielmehr räumt er ein, dass die Vorderrichterin

von dem zur Zeit des Erlasses des vorinstanzlichen Urteils geltenden

Hypothekarzins ausgegangen sei. Tatsächlich hat er sich in der Klageantwort

überhaupt nicht zu den eigenen Wohnkosten geäussert, sondern nur darauf

hingewiesen, dass er nach Ablauf der alten keine neue Festhypothek habe

abschliessen können, weil sich die Berufungsbeklagte geweigert habe, den

Vertrag zu unterschreiben. Konkrete Zahlen nannte er keine. Die Nebenkosten hat

er überhaupt nicht thematisiert. Auch in der Duplik und in den Parteivorträgen

an der Hauptverhandlung kamen die konkreten Wohnkosten des Berufungsklägers nicht

zur Sprache. Auf die rein appellativen Vorbringen des Berufungsklägers ist

nicht einzutreten.

Im Berufungsverfahren reichte der

Berufungskläger am 8. Dezember 2022 eine Noveneingabe mit einer

«Konditionenbestätigung» der Bank für variable Hypothekarzinskosten mit Wirkung

ab 31. Dezember 2022 zu einem Zinssatz von 2,625 % ein, was monatliche

Hypothekenzinsen von CHF 1'411.00 ausmacht. Das ist ein zulässiges echtes Novum,

das in der Unterhaltsberechnung ab der zweiten Phase (d.h. ab 1. März 2023) zu

berücksichtigen ist. In Bezug auf die verbleibenden zwei Monate der ersten

Phase fehlt es am Element der Dauerhaftigkeit der Veränderung. Der Einwand der

Berufungsbeklagten, dass es sich um eine variable Hypothek handle und die

Kosten auch wieder sinken könnten, ist grundsätzlich zutreffend. Im Moment sind

jedoch auch Festhypotheken kaum günstiger zu haben, weshalb darauf abzustellen

ist. In Bezug auf die geltend gemachte Erhöhung der Nebenkosten fehlt es am

Nachweis der tatsächlichen Kosten.

8.2.2 Nicht belegt sind

die im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Kreditkosten für die

güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Ehefrau. Diese wurden vorinstanzlich überhaupt

nicht thematisiert, obwohl die güterrechtliche Forderung der Ehefrau bekannt

war. Folglich fehlt es dafür sowohl an der Beschwer des Berufungsklägers als

auch am rechtsgenüglichen Nachweis der Kosten. Es kann daher offen gelassen

werden, ob solche Kosten überhaupt zum familienrechtlichen Bedarf zählen.

8.2.3 Unbeachtlich sind

auch die kommentarlos eingereichten Prämienrechnungen der Krankenkasse, zumal

innert der Berufungsfrist in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben wurden und

die Prämienerhöhung bei der Krankenkasse des Berufungsklägers in erster Linie

darauf zurückzuführen ist, dass dieser die Franchise gesenkt hat. Die

Notwendigkeit dafür ist weder begründet noch entsprach die tiefe Franchise dem

ehelichen Standard.

8.2.4 Unklar ist, was mit

den eingereichten Krankenkassenrechnungen der Kinder erreicht werden soll,

zumal damit kein Antrag verbunden wird und die obligatorischen

Krankenkassenprämien der Kinder in deren Bedarf eingerechnet sind. Diese

bleiben daher unbeachtlich.

8.3 Der Berufungskläger macht

geltend, das Schulstufenmodell sei «grundsätzlich für den vorliegenden Fall

nicht brauchbar». Er begründet das damit, dass hier eine Vorhersehbarkeit der

relevanten Zahlen angenommen werde, die nichts mit der Wirklichkeit zu tun

habe, da die Berufungsbeklagte bereits heute ihren Bedarf decken könne. Die

Berufungsbeklagte rügt, dass der Berufungskläger seine Behauptung nicht

begründe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von ihrem

pflichtgemässen Ermessen abgewichen sei.

Der Berufungskläger setzt sich nicht mit

den vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Schulstufenmodells

auseinander, weshalb auf seine Einwände gegen dessen Anwendbarkeit nicht

eingetreten werden kann. Die Behauptung, dass die Berufungsbeklagte bereits

heute ihren Bedarf decken könne, ist falsch. Weder das von der

Berufungsbeklagten effektiv erzielte Einkommen von CHF 1'500.00 noch das für

die zweite Phase angenommene zumutbare Einkommen von CHF 2'000.00 decken ihren

Bedarf. Dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch auf Hilfestellungen und

Überwachung angewiesen sind und die obhutsberechtigte Mutter folglich nicht in

der Lage ist, ein Vollpensum zu versehen, wurde unter Ziff. 7.4 hievor

dargelegt. Ergänzend ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 144 III 481 E. 4.7.1 zu verweisen.

Die Vorderrichterin hat sich unter

Ziffer II.C.2.2 (S. 17) des angefochtenen Urteils zum aktuellen familienrechtlichen

Bedarf der Berufungsbeklagten geäussert und diesen mit CHF 2'845.00 und ihr

Manko mit CHF 1'245.00, [recte CHF 1'345.00] berechnet. Eine

Ermessensüberschreitung der Vorinstanz in der Frage des Betreuungsunterhalts ist

nicht ersichtlich. Es bleibt daher für die erste Unterhaltsphase bei dem zugesprochenen

Betreuungsunterhalt.

8.4.1 Eine Änderung ergibt sich aufgrund

des ab Januar 2023 nachgewiesenen höheren Hypothekarzinses im Bedarf des Berufungsklägers

ab der zweiten Phase. Auch ist C.___ nun 10 Jahre alt und hat einen höheren

Grundbetrag. Das ergibt folgende Bedarfsrechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1200

1000

600

400

Miete/Hypothek

1411

1500

Anteil Kinder

-406

203

203

Nebenkosten

300

inkl.

inkl.

inkl.

KK-Prämien obl.

265

391

37

46

Telekom/Mobiliarversicherung

100

50

Arbeitsweg

80

ausw. Mahlzeiten

100

Steuern

559

252

38

38

total

3835

2967

878

687

Zu berücksichtigen ist, dass nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend ein Steueranteil der Kinder

auszuscheiden ist (BGE 147 III 265 E.7.2), was sich vorliegend konkret auf die

Unterhaltsberechnung auswirkt, da die Mutter nicht am Überschuss beteiligt ist.

Bei einem Gesamteinkommen der Familie von

CHF 9'912.00 (CHF 7'512.00 + CHF 2'000.00 + 400.00) einerseits und einem

Gesamtbedarf von CHF 8’367.00 andererseits resultiert ein Überschuss von CHF 1'545.00,

der entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz auf den Vater (½) und die Kinder

(je ¼) aufzuteilen ist. Damit partizipieren der Vater mit CHF 772.00 und die

Kinder mit je CHF 386.00 pro Monat am Überschuss. Der Barunterhalt von C.___ beträgt

folglich in der zweiten Phase CHF 1’064.00 (CHF 878.00 + CHF 386.00 ./. CHF

200.00) und von D.___ CHF 873.00 (CHF 687.00 + CHF 386.00 ./. CHF 200.00). Das

Manko der Mutter beläuft sich auf CHF 967.00, wodurch ein Betreuungsunterhaltsanspruch

von CHF 483.00 je Kind resultiert. Der Berufungskläger hat somit für C.___

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'545.00 und für D.___

eine solchen von CHF 1'355.00 zu bezahlen.

8.4.2 In der dritten Phase

(ab 1. März 2025) erhöht sich der Grundbetrag von D.___ nach Vollendung des 10.

Altersjahrs auf CHF 600.00. Der Einfluss dieser Veränderung auf die übrigen

Positionen ist marginal und kann vernachlässigt werden. Dadurch reduziert sich

der Überschuss auf CHF 1'345.00 pro Monat. Der Überschussanspruch der Kinder sinkt

damit auf je CHF 336.00 pro Monat. Der Barunterhalt von C.___ beträgt folglich

in der dritten Phase noch CHF 1’015.00 (CHF 879.00 + CHF 336.00 ./. CHF 200.00)

und derjenige von D.___ noch CHF 1’025.00 (CHF 889.00 + CHF 336.00 ./. CHF

200.00). Das Manko der Mutter bleibt bei CHF 967.00, wodurch sich am

Betreuungsunterhalt von je CHF 483.00 nichts ändert. Somit reduziert sich in

dieser Phase der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1'500.00. Derjenige für D.___

beträgt nun CHF 1’510.00.

8.4.3 In der vierten Phase

(ab 1. August 2027) ist die Mutter gehalten 80 % zu arbeiten, wodurch sie

voraussichtlich CHF 3'200.00 netto monatlich verdienen kann. Mit diesem

Einkommen kann sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten. Der

Betreuungsunterhalt fällt weg. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt nun CHF

11'112.00 netto (CHF 7'512.00 + CHF 3'200.00 + CHF 400.00) pro Monat.

Die Bedarfsrechnung präsentiert sich in

dieser Phase wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1200

1000

600

600

Miete/Hypothek

1411

1500

Anteil Kinder

-406

203

203

Nebenkosten

300

inkl.

KK-Prämien obl.

265

391

37

46

Telekom/Mobiliarversicherung

100

50

Arbeitsweg

80

ausw. Mahlzeiten

160

Steuern

774

266

51

51

total

4050

3041

891

900

Infolge des höheren Arbeitspensums hat

die Ehefrau auch höhere Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00).

Dagegen bleiben die Auslagen für den Arbeitsweg gleich, da bereits in den

vorherigen Phasen ein U-Abonnement eingerechnet wurde. Bei beiden Parteien sind

die Steuern aufgrund des höheren Einkommens angestiegen. Der Überschuss von

Ehemann und Kindern beträgt nun CHF 2’071.00 (CHF 7'912.00 ./. CHF 4'050.00 ./.

CHF 891.00 ./. 900.00). Daran partizipieren die Kinder wiederum zu ¼, d.h. je

mit CHF 517.00. Der Unterhaltsbetrag für C.___ beträgt folglich in dieser Phase

rund CHF 1'210.00 (CHF 891.00 + CHF 517.00 ./. 200.00) und für D.___ rund CHF

1’215.00 (CHF 900.00 + CHF 517.00 ./. 200.00).

8.4.4 In der fünften Phase

sind beide Kinder über 16 Jahre alt. Die Ehefrau wird ab März 2031 gehalten

sein, mit einem Vollpensum zu arbeiten. Auf die Unterhaltsberechnung wirkt sich

das nicht aus, da der von ihr generierte Überschuss bei ihr bleibt. Hingegen

ist zu berücksichtigen, dass nun beide Kinder Ausbildungszulagen von CHF 250.00

pro Monat erhalten, was zu entsprechend tieferen Unterhaltsansprüchen führt,

d.h. CHF 1'160.00 für C.___ und CHF 1'165.00 für D.___. Der Einfluss dieser

Reduktion auf die Steuern des Vaters und den Gesamtüberschuss ist marginal und

kann vernachlässigt werden.

III.

1. Die Gerichts- und

Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien

aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von

diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Der Berufungskläger ist

mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je

hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die

Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Antragsgemäss

ist der Berufungsbeklagten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen.

2. Die Gerichtskosten sind

aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 3'000.00

festzusetzen. Den Anteil von B.___ trägt zufolge der ihr gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald B.___ dazu in der Lage ist

(Art. 123. ZPO).

3. Die Parteivertreterin von B.___ macht einen Aufwand von

27,5 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Das erscheint auch unter

Berücksichtigung, dass sie das Mandat für das Berufungsverfahren neu übernommen

hat zu viel. Zu entschädigen ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur

der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand (SOG 1986 Nr. 7 E.

2). Nicht zu beanstanden ist der angewendete Stundenansatz von CHF 250.00 für

das ordentliche Honorar. Für die unentgeltliche Rechtpflege gelten die

Stundenansätze von CHF 180.00 bzw. CHF 190.00 ab Januar 2023.

Für Aktenstudium und Verfassen der Berufungsantwort werden

fast 16 Stunden in Rechnung gestellt. Das ist zu viel, auch wenn berücksichtigt

werden muss, dass die Rechtsanwältin neu in die Akten einarbeiten musste, wofür

sie zusätzliche 3,5 Stunden für Aktenstudium verrechnet. Angemessen erscheinen

unter diesem Titel höchstens 10 Stunden. Nicht separat vergütet werden können Terminabsprachen,

die Fertigstellung der Berufungsantwort, das Erstellen des Beweisverzeichnisses

und der Versand. Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, der nicht

vergütet wird (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Das gilt auch für das Einreichen der

Honorarnote. Der geltend gemachte Aufwand von fast 4 Stunden für

Besprechungen/Instruktion, E-Mailkontakte mit der Klientin weist auf eine wenig

zielgerichtete Instruktion hin. Dafür können nur 2 Stunden entschädigt werden. Für

Nachbearbeitung und Erstellen des Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege werden praxisgemäss ½ Stunde eingesetzt. Es sind vorliegend keine

Besonderheiten ersichtlich, die einen höheren Aufwand rechtfertigten. Zu

honorieren sind folglich 18 Stunden à CHF 180.00.

Auch die geltend gemachten Auslagen von total CHF 275.00

sind nicht plausibel. Für Fotokopien ist der Ansatz gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif CHF 0.50. Es sind daher Auslagen von CHF 120.50 zu vergüten.

Die amtliche Kostennote wird daher auf CHF 3'620.00 inkl.

Auslagen und 7,7 % MWSt. festgelegt. Der Nachzahlungsanspruch der

Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 1'357.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffern 4 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein werden aufgehoben.

2. Ziffer 4 lautet in Bezug auf D.___ neu

wie folgt: Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seiner Tochter D.___ wird

aufgehoben. Es werden Erinnerungskontakte zwischen A.___ und seiner Tochter D.___

angeordnet, welche vier Mal jährlich im Umfang von 1 – 2 Stunden erfolgen und

durch die Beistandsperson begleitet werden.

3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der Vater hat für die

Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 28. Februar 2023 (Phase 1)

für C.___: CHF

1'662.00 (Barunterhalt CHF 1'039.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00);

für D.___: CHF

1'671.00 (Barunterhalt CHF 1'048.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00);

-

vom 1. März 2023 bis

28. Februar 2025 (Phase 2)

für C.___: CHF

1’545.00 (CHF 1’064.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF

1’355.00 (CHF 873.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt);

-

vom 1. März 2025 bis

31. Juli 2027 (Phase 3)

für C.___: CHF 1’500.00

(CHF 1'014.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt)

für D.___: CHF

1’510.00 (CHF 1023.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt);

-

vom 1. August 2027 bis

28. Februar 2031 (Phase 4)

für C.___: CHF

1'210.00

für D.___: CHF

1'215.00

-

ab 1. März 2031 (Phase

5)

für

C.___: CHF 1'160.00

für D.___:

CHF 1'165.00.

4. Das Verfahren geht zurück an die

Vorinstanz zur Regelung des Kontakt- und Ferienrechts bezüglich des Sohnes C.___.

5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen

soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt ihren Anteil der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Die Kostennote der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin E.___, wird auf CHF

3'620.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'357.00, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 20. September 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (Bger 5A_318/2023).