ZKBER.2022.49
Scheidung auf Klage
13. März 2023Deutsch40 min
geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.___ geb. 2013, und D.___, geb. 2015,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin E.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
auf Klage
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am 20. Januar 2012
geheiratet. Aus der Ehe gingen die Kinder C.___ geb. 2013, und D.___, geb. 2015,
hervor. Seit 2017 leben die Parteien getrennt und seit 2019 ist das
Scheidungsverfahren hängig.
2. Am 6. April 2022
erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
1. Die 2012 vor dem Zivilstandsamt [...]
geschlossene Ehe wird geschieden.
2. Die gemeinsamen Kinder C.___, geb. 2013, und D.___, geb. 2015,
werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt.
3. Die mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020
(Ziffer 3.4) erfolgte Einschränkung der elterlichen Sorge betreffend
Organisation und Modalitäten des persönlichen Verkehrs sowie bei Uneinigkeit
bezüglich medizinischer Belange der Kinder bleibt weiterhin bestehen.
Die mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 21. Dezember 2017 für die
beiden Kinder errichtete Beistandschaft sowie die Aufgaben der Mandatsperson
(derzeit [...], Sozialregion [...]) gemäss Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020
(Ziffern 3.5 und 3.6) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffer 3.3) werden
vollumfänglich bestätigt.
4. Die Regelungen des persönlichen Verkehrs
zwischen dem Vater und seinen Kindern gemäss den Entscheiden der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020
(Ziffer 3.2 in Bezug auf C.___) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffern 3.1 und 3.2
in Bezug auf D.___) werden vollumfänglich bestätigt.
5. Der Vater hat für die Kinder folgende monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 28.
Februar 2023 (Phase 1):
für C.___:
CHF 1'662.00 (Barunterhalt CHF 1'039.00, Betreuungsunterhalt
CHF 623.00)
für D.___:
CHF 1'671.00 (Barunterhalt CHF 1'048.00, Betreuungsunterhalt
CHF 623.00)
vom 1. März 2023 bis 28.
Februar 2025 (Phase 2):
für C.___:
CHF 1'770.00 (Barunterhalt CHF 1'232.00, Betreuungsunterhalt
CHF 538.00)
für D.___:
CHF 1'579.00 (Barunterhalt CHF 1'041.00, Betreuungsunterhalt
CHF 538.00)
vom 1. März 2025 bis 31.
Juli 2027 (Phase 3):
für C.___:
CHF 1'733.00 (Barunterhalt CHF 1'184.00, Betreuungsunterhalt
CHF 549.00)
für D.___:
CHF 1'742.00 (Barunterhalt CHF 1'193.00, Betreuungsunterhalt
CHF 549.00)
vom 1. August 2027 bis 28.
Februar 2031 (Phase 4):
für C.___:
CHF 1'437.00 (Barunterhalt CHF 1'411.00, Betreuungsunterhalt
CHF 26.00)
für D.___:
CHF 1'446.00 (Barunterhalt CHF 1'420.00, Betreuungsunterhalt
CHF 26.00)
ab 1. März 2031 (Phase 5):
für C.___:
CHF 1'449.00 (Barunterhalt)
für D.___:
CHF 1'449.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Ehemann
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Kindern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
6. - 15…
3. Gegen Ziffern 4 und 5
dieses Urteils erhob der Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger und Vater)
form- und fristgerecht Berufung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 6. April 2022 in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es
sei
-
der Berufungskläger
und Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder C.___, geb. 2013,
und D.___, geb. 2015, jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis
Sonntagabend, 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen sowie jährlich fünf Wochen
Ferien mit ihnen zu verbringen;
-
Die
Berufungsbeklagte und Klägerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu
verpflichten, eine psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung
zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen;
-
der Berufungskläger
und Beklagte bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Berufungsbeklagten und
Klägerin an den Unterhalt der Kinder C.___ und D.___ einen monatlichen und
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 643.00 und ab deren 10.
Altersjahr von CHF 843.00, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen, bis
zu deren Volljährigkeit zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In formeller Hinsicht:
Es sei den Kindern C.___
und D.___ eine anwaltliche Kindesvertretung beizuordnen.
4. Die Ehefrau (im
Folgenden auch Berufungsbeklagte und Mutter) liess sich am 29. August 2022
ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie stellte die folgenden Anträge:
1. Die
Berufung vom 10. Juni 2022 sei vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene
Urteil vom 6. April 2022 des Richteramts Dorneck-Thierstein vollumfänglich zu
bestätigen.
2. Es
sei der Antrag des Berufungsklägers um Beiordnung einer anwaltlichen
Kindsvertretung für die beiden Kinder C.___ und D.___ abzuweisen.
3. Der
Berufungsbeklagten sei – subsidiär zu einer allfälligen ehelichen
Unterstützungspflicht – die unentgeltliche Rechtspflege mit der
unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.
4. Die
o/e Kosten sowohl der erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens seien
dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Verfahrensanträge:
5. Im
Falle der Beiordnung eines Anwalts für die beiden Kinder gemäss Antrag des
Berufungsklägers seien die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten
vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.
6. Der
Berufungskläger sei zu verpflichten, für die nach gerichtlichem Ermessen
festzusetzende Parteientschädigung samt Auslagen der Berufungsbeklagten
Sicherheit zu leisten, mindestens im Umfang von CHF 10'000.00.
7. Es
sei auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten
zu entscheiden.
5. Mit Eingabe vom 12
September 2022 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten die Kostennote
ein, die dem Berufungskläger zur Kenntnis zugestellt wurde.
6. Am 13. September ging
die Stellungnahme des Berufungsklägers zu den Verfahrensanträgen der
Berufungsbeklagten samt Kostennote ein, die der Gegenpartei ebenfalls zur
Kenntnis zugestellt wurde.
7. Mit Verfügung vom 15.
September 2022 wurde der Antrag der Berufungsbeklagten auf Sicherstellung der
Parteikosten abgewiesen.
8.1 Der Berufungskläger
begründet seinen Antrag auf Einsetzung einer Kindesvertretung damit, dass er
gemäss Urteil der Vorinstanz erhebliche Probleme in Bezug auf das Kontaktrecht
mit seiner inzwischen siebenjährigen Tochter habe. Diese seien auf
vollständiges Versagen jener Behörden und Personen zurückzuführen, die sich mit
dem Besuchsrecht bisher befasst hätten. Die Berufungsbeklagte macht geltend,
die Interessen der Tochter seien in den jeweiligen Verfahren hinreichend
vertreten und es sei das Kindeswohl ins Zentrum gestellt worden. Schliesslich
sei festzuhalten, dass der Antrag auf Einsetzung einer Kindervertretung bisher
noch nicht gestellt worden sei.
8.2 Die Anordnung einer
Kindesvertretung bezweckt die Subjektstellung des Kindes zu stärken, indem das
betroffene handlungsunfähige Kind über die Vertretung seine Rechte
selbstständig wahren kann. Es liegen Berichte diverser Fachpersonen im Recht. Im
vergangenen Jahr rief der Berufungskläger zudem bereits drei Mal das
Verwaltungsgericht wegen der Regelung des persönlichen Verkehrs an. Dieses hat seine
Argumente im Verfahren VWBES.2021.465 eingehend geprüft. Die Vorderrichterin
hat beide Kinder angehört. Die frühere Beiständin, den aktuellen Beistand, die
Jugendpsychiaterin und die Besuchsbegleiterin hat sie in der Hauptverhandlung als
Zeugen angehört. Diese wurden bei dieser Gelegenheit auch zum Verhalten und den
Aussagen von D.___ befragt. Aus den Akten ergibt sich die Historie der Kontakte
zwischen dem Vater und den Kindern in seltener Ausführlichkeit. Unter diesen
Umständen kann davon ausgegangen werden, der Standpunkt der Kinder,
insbesondere jener der Tochter, sei hinlänglich bekannt. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass der Berufungskläger in der Berufungsschrift keine Probleme mit
den Kontakten zum Sohn geltend macht, so dass in Bezug auf ihn ohnehin keine
sachlichen Gründe für die Einsetzung eines Kinderanwalts ersichtlich sind. Aus
diesen Gründen kann auf die Einsetzung eines Kinderanwalts für beide Kinder verzichtet
werden.
9. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorderrichterin hat ihren
Entscheid damit begründet, dass der Sohn den Vater jedes zweite Wochenende nach
Besuchsplan besuche. Die Übergaben erfolgten unbegleitet. Bei der Tochter sei
der persönliche Kontakt zum Vater aufgehoben worden. Es fänden
Erinnerungskontakte statt. Beide Eltern seien grundsätzlich erziehungsfähig. Allerdings
seien sie offenbar weder fähig noch willens, in Kinderbelangen laufend
miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Absprachen zu kooperieren. Die Parteibefragung habe gezeigt,
dass sich die Eltern in praktisch allen Kinderbelangen uneinig und nach wie vor
nicht in der Lage seien, miteinander angemessen zu kommunizieren. Die Kinder
stünden wegen des anhaltenden Elternkonflikts stark unter Druck. Beide Kinder würden
therapeutisch begleitet. Ihre Anhörung habe gezeigt, dass insbesondere die
Tochter stark verunsichert reagiere, sobald es um den Vater gehe. Die Kinder
seien vor Situationen, die zu weiteren, u.U. noch stärkeren Konflikten zwischen
den Eltern führten, zu schützen. Es sei dafür zu sorgen, dass sich die
familiäre Situation beruhige und sich die Verhältnisse stabilisierten, damit
sich die Tochter dem Vater wieder annähern könne.
1.2
Zwischen dem Sohn und
dem Vater finde ein regelmässiger persönlicher Kontakt statt. Bei der Tochter
habe dieser durch die KESB aufgehoben werden müssen, weil er aufgrund der
Verweigerungshaltung des Kindes nicht habe umgesetzt werden können. Um diesen
wieder aufzubauen, fänden vier Mal jährlich Erinnerungskontakte statt. Ein
erzwungener Kontakt zwischen Vater und Tochter sei nicht mit dem Kindeswohl
vereinbar. Diese Regelung sei durch das Verwaltungsgericht bestätigt worden.
Seither habe sich die Situation nicht
verändert, weshalb die geltende Regelung ohne weiteres übernommen werden könne.
Die Beiständin überwache den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter,
so dass die Regelung in Zukunft periodisch überprüft und an die laufende
Entwicklung angepasst werden könne.
1.3
Bei der Ehefrau
bestehe ein stabiles Konkubinat. Gemäss Konkubinatsvertrag bezahle sie einen
monatlichen Mietzins von CHF 1'500.00. Für die Haushaltführung und für ihre
gelegentliche Mithilfe im [...]betrieb erhalte sie von ihrem Partner einen Lohn
von netto CHF 1'500.00 pro Monat. Der Mietzins sei gemäss Aussagen der Ehefrau
und ihres Lebenspartners vom Hauseigentümerverband überprüft worden. Für eine
andere Wohnung müsste die Ehefrau mindestens ebenso viel zahlen. Für die Mietanteile
der beiden Kinder werde praxisgemäss ein Anteil von 27 % ausgeschieden. Gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis sei beim Ehegattenunterhalt das
Schulstufenmodell anzuwenden. Beim erzielbaren Lohn der Ehefrau sei davon
auszugehen, dass sie, die längere Zeit im [...] und im [...] tätig gewesen sei,
mit einem 50 % Pensum ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 2'000.00
erzielen könnte, mit einem höheren Pensum entsprechend mehr. Auf die Festlegung
eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags sei zu verzichten und der resultierende Überschuss
ausschliesslich auf den Ehemann und die Kinder zu verteilen.
2.
Der Berufungskläger
bringt vor, die Kontaktverweigerung der Tochter sei erst während der Trennung
der Parteien Schritt für Schritt entstanden, regelmässig wenn der
Berufungsbeklagten «etwas nicht in den Kram» gepasst habe. Offensichtlich habe
sie die Tochter dahingehend beeinflussen können.
Die Vorinstanz habe bezüglich des
persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kindern lediglich auf die Regelung
einer Drittbehörde verwiesen. Mithin habe sie das Besuchsrecht gar nicht
geregelt. Jeder Punkt des Dispositivs müsse vollstreckbar sein. Die blosse
Bestätigung einer Regelung einer Drittbehörde vermöge diesen Anforderungen
nicht zu genügen.
Die Regelung des persönlichen Verkehrs
sei auch nur rudimentär begründet. Die Vorinstanz setze sich überhaupt nicht
mit den Vorbringen der Parteien, insbesondere den seinen, auseinander. Die im
Recht liegenden Gutachten, Berichte, Verfügungen etc. sowie die Zeugenaussagen
würden weder kritisch geprüft, noch kommentiert. Das Gericht fälle kein eigenes,
begründetes Urteil, was unzulässig sei. Diesem obliege eine besondere
Verantwortung für das Kindeswohl, weshalb es die Kontakte zwischen Kindern und
Eltern eigenständig zu regeln habe. Das habe die Vorinstanz unterlassen.
Fakt sei, dass die Kinderbesuche
unmittelbar nach der Trennung bestens geklappt hätten und häufiger gewesen
seien als vom Eheschutzrichter angeordnet. Erst nachdem er einen
Unterhaltsbeitrag verspätet bezahlt habe, sei der Kontakt auf die gerichtlich
angeordneten Wochenenden reduziert worden, bis das Gutachten des [...]
vorgelegen habe. Bezüglich der Tochter seien die Kontakte danach aufgehoben
worden. Das Gericht habe die KESB angewiesen, den Erkenntnissen dieses
Gutachtens Nachachtung zu verschaffen, was wirkungslos verpufft sei, weil sich
die Berufungsbeklagte nicht daran gehalten habe. Die involvierten Drittpersonen
hätten nichts unternommen, um die Verfügung durchzusetzen. Die [...] habe
schliesslich mit Schreiben vom 12. August 2021 kapituliert und ihre früheren
Empfehlungen wegen der eingetretenen Entfremdung als nicht mehr umsetzbar
qualifiziert. Die Gründe für die Entfremdung seien nicht untersucht worden. Die
simple Weigerung der mittlerweile siebenjährigen Tochter, ihren Vater zu
besuchen, könne und dürfe nicht dazu führen, dass das Besuchsrecht faktisch
aufgehoben und auf Erinnerungskontakte reduziert werde. Es liege nicht im
Belieben des Kindes, ob es den persönlichen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten
Elternteil pflege. Es sei evident kein autonom gebildeter Entscheid des Kindes.
Vielmehr sei die Entfremdung durch die Mutter beeinflusst worden. Ein Kind
dieses Alters knüpfe den Kontakt nicht an solche Bedingungen wie sie die
Tochter gestellt habe. Es bestehe kein objektiver Grund, ihm das ordentliche
Besuchs- und Ferienrecht gegenüber der Tochter zu verweigern, weshalb ihm
dieses zu gewähren sei. Falls nicht aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen
entschieden werden könne, sei ein neues kinderpsychiatrisches Gutachten
einzuholen. Unbestritten habe die Situation unter den Parteien, d.h. die
mangelnde Gesprächsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsbeklagten zur
heutigen Situation beigetragen. Die KESB habe die Parteien mehrfach
aufgefordert und in der letzten Verfügung sogar verpflichtet, eine
psychologische bzw. psychotherapeutische Einzelbegleitung zur psychophysischen
Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Die Berufungsbeklagte erachte das nach
wie vor als nicht notwendig und weigere sich, etwas in dieser Hinsicht zu
unternehmen. Sie sei daher unter Androhung der Ungehorsamsstrafe zu
verpflichten, eine solche Therapie durchzuführen.
Betreuungsunterhalt sei nicht
geschuldet, weil kein entsprechender Ausfall bestehe. Der Berufungsbeklagten
sei bereits im Eheschutzverfahren nahegelegt worden, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu kümmern. Sie habe auch vorübergehend gearbeitet und da CHF
2'000.00 netto pro Monat verdient. Unklar sei, wofür sie den geltend gemachten
Nettolohn von CHF 1'500.00 erhalte. Gemäss Zeugenaussage ihres Lebenspartners
mache sie den Haushalt und helfe manchmal im Sommer [...] mit. Tatsache sei,
dass sie keiner nachvollziehbaren, geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Ihr
sei eine Vollzeitanstellung im [...]betrieb, wo sie wohne, zuzumuten. Der
Arbeitsweg entfalle. Der Minimallohn betrage CHF 3'300.00. Als gelernte [...]
könnte sie CHF 5'761.00 verdienen. Davon sei auszugehen. Der Bedarf der
Berufungsbeklagten sei nicht nachgewiesen.
Das Schulstufenmodell sei vorliegend
nicht brauchbar. Es werde eine Vorhersehbarkeit der relevanten Zahlen
angenommen, die nichts mit der Wirklichkeit zu tun habe. Fakt sei jedenfalls,
dass der gesamte Überschuss des Berufungsklägers in den Kinder- und
Betreuungsunterhalt fliesse, was nicht zulässig sei. Der Einfachheit halber sei
vom «traditionellen» Barunterhalt auszugehen.
3.
Die Berufungsbeklagte
wendet ein, aus dem vorinstanzlichen Urteil gehe klar hervor, welche Regelungen
für den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern getroffen worden seien.
Die Entscheide der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein würden wortwörtlich im
Urteil zitiert. Die Vorinstanz beziehe sich auch mehrfach auf die Zeugenaussagen.
Abgesehen von pauschalen Vorwürfen bringe der Berufungskläger nichts vor, was
den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel ziehen könnte. Seine Ausführungen
erfüllten die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.
Bereits aus dem Gutachten von Frau Dr.
med. [...] vom 12. August 2021 gehe hervor, dass aufgrund der nach wie vor
hochstrittigen Situation zwischen den Eltern, welche sich bis anhin nicht im Geringsten
habe entspannen können, weitere begleitete Besuche vorerst keinen Sinn machten,
da diese bei D.___ Spannungen erzeugten, Angstreaktionen schürten und einer
weiteren positiven Entwicklung nicht förderlich seien. Der Streitbeilegung
zwischen den Eltern sei das bisherige Gebaren des Berufungsklägers sicherlich
nicht förderlich.
Der Antrag auf Verpflichtung der
Berufungsbeklagten zur psychologischen bzw. psychiatrischen Einzelbegleitung
sei unzulässig, da der Berufungskläger nur die Ziffern 4 und 5 des
vorinstanzlichen Urteils angefochten und nicht geltend gemacht habe, dass
dieses unvollständig sei. Ohnehin sei die Berufungsbeklagte seit April 2022 in
psychiatrischer Behandlung. Es stelle sich nur noch die Frage, ob das auch auf
den Berufungskläger zutreffe.
Ob und in welcher Höhe der Ehefrau ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, sei im pflichtgemässen Ermessen der
Vorinstanz. Der Berufungskläger lasse eine effektive Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Urteil vermissen. Entgegen seinen Ausführungen habe sie eine
Ausbildung als [...] abgeschlossen. Das sei offenbar bei der Vorinstanz falsch
protokolliert worden. Mangels Stellenangeboten auf diesem Beruf habe sie nach der
Lehre im [...] und im [...] gearbeitet, worauf die Vorinstanz korrekterweise
abgestellt habe.
Der Berufungskläger begründe nicht,
weshalb das Schulstufenmodell vorliegend nicht angewendet werden sollte. Er
bringe lediglich vor, dass die Kinder in die Schule gingen, keiner speziellen
Betreuung bedürften und kein Arbeitsweg anfalle. Sollte das Schulstufenmodell
hinterfragt werden, müsste auch geprüft werden, ob ihr aufgrund der notwendigen
Therapien der Kinder überhaupt ein Erwerbspensum im üblichen Umfang zumutbar
sei. Es bestehe sehr wohl ein Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt. Ein
persönlicher Unterhalt sei ihr nicht zugesprochen worden.
4.
In grundsätzlicher
Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern
nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die
Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und
Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit
diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten
aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf
frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu
werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich
auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt
die Berufung nur teilweise.
5.1
Der Berufungskläger
beantragt zunächst die Aufhebung von Ziffer 4 des Urteils der
Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein, indem er geltend macht, dass
diese keinen eigenständigen Entscheid getroffen, sondern lediglich auf die
Regelung einer Drittbehörde verwiesen habe. Das Urteilsdispositiv müsse in
jedem Punkt vollstreckbar sein. Die Bestätigung der Anordnung einer
Drittbehörde, resp. ein Verweis darauf, vermöge diesen zwingenden Anforderungen
nicht zu genügen.
5.2
Das Dispositiv bildet
den Rechtsspruch. Es ist der Entscheid i.e.S. der in knapper Formulierung das
Ergebnis des Entscheids autoritativ zum Ausdruck bringt, indem er sich
verbindlich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von Klage und
Widerklage ausspricht. Das Dispositiv muss klar festhalten, was der klagenden
Partei zugesprochen wird und Gegenstand der Vollstreckung bildet (BGE 135 III 315 E. 2.4 f.). Allein das Dispositiv erwächst in materielle Rechtskraft (vgl.
Daniel Steck/Norbert Brunner, N. 16 zur Art. 238 ZPO mit Verweisen auf N. 35 zu
Art. 236 und N. 21 zu Art. 237, in: Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel, 2017). Zu dessen Entlastung kann
ausnahmsweise eine Klage «im Sinne der Erwägungen» abgewiesen oder gutgeheissen
werden, sofern es um komplizierte Anordnungen geht und sich diese zweifelsfrei
aus den Erwägungen ergeben (vgl. Leuch Georg/Marbach Omar/Kellerhals Franz/Sterchi
Martin, Die Zivilprozessordnung des Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 8 zu
Art. 238 ZPO).
5.3.1
Es trifft zu, dass
die Vorderrichterin für die Regelung des Kontakts zwischen dem Vater und den
Kindern lediglich auf die Regelung einer Drittbehörde (KESB,
Verwaltungsgericht) verwiesen hat. Der Inhalt der Anordnung geht aus dem
Dispositiv in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Urteils hervor. Die
Vorderrichterin übernahm und bestätigte die Gültigkeit der Kontaktregelungen
welche die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 16. Dezember 2020 (Ziffer 3.2.
in Bezug auf C.___) sowie vom 19. Oktober 2021 (Ziffern 3.1. und 3.2 in Bezug
auf D.___) für die Zeit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlassen hatte,
was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
5.3.2
Die Kontaktregelung
zwischen Vater und Tochter ergibt sich aus dem Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unzweifelhaft, zumal darin sowohl die Aufhebung des
ordentlichen Kontaktrechts (mit Besuchen beim Vater; Ziff. 3.1) als auch die
Installation von vier jährlichen Erinnerungskontakten à ein bis zwei Stunden,
begleitet durch die Mandatsperson (Beistand, Ziff. 3.2) festgehalten sind. Inhaltlich
ist die Regelung somit feststellbar. Diese ist auch dem Berufungskläger klar,
wie aus seinen Ausführungen in der Berufung hervorgeht.
Hingegen ist es nach dem oben Gesagten nicht
angängig, im Dispositiv lediglich auf den Rechtsspruch in einem anderen
Verfahren, bzw. wie hier, auf die Anordnung einer Verwaltungsbehörde zu
verweisen. Das in der Sache angerufene, zuständige Gericht ist verpflichtet, in
jedem Klagepunkt einen Sachentscheid zu fällen und diesen im Dispositiv
festzuhalten. Beide Parteien haben bei der Vorinstanz auch Anträge zur Regelung
des Kontakts zwischen Vater und Kindern gestellt. Dessen Regelung ist überdies ein
notwendiger Nebenpunkt des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 275 Abs. 2 Zivilgesetzbuch,
ZGB, SR 210; Art. 290 lit. d ZPO). Aufgrund der in Kinderbelangen anwendbaren
Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) muss diese Frage in einem
Ehescheidungsverfahren von dem Kinder betroffen sind auch ohne konkreten Antrag
der Parteien geregelt werden. Das ist hier nachzuholen.
Inhaltlich ist nicht zu beanstanden, dass
das Gericht eine von einem anderen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
getroffene Regelung bestätigt, wenn es nach durchgeführtem Beweisverfahren zum
Schluss kommt, dass diese den Verhältnissen nach wie vor am besten gerecht
wird. Die Regelung ist nach dem Gesagten jedoch ins Dispositiv aufzunehmen, da
es sich um einen notwendigen Bestandteil des Scheidungsurteils handelt. Das
Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils ist um die Regelung des Kontakts des
Vaters zu den Kindern zu ergänzen.
5.4.1
Die Vorderrichterin
hat ausgeführt, der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und D.___ habe
aufgehoben werden müssen. Es seien vier Mal jährlich Erinnerungskontakte im
Umfang von je ein bis zwei Stunden und begleitet durch die Mandatsperson
verfügt worden. Der Grund liege darin, dass ein schrittweise aufbauendes
Besuchsrecht mit dem Ziel monatlicher Wochenendbesuche beim Vater aufgrund der
Verweigerungshaltung der Tochter nicht habe umgesetzt werden können. Ein
erzwungener Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter sei mit dem Kindeswohl
zurzeit nicht vereinbar.
5.4.2
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster
Linie dem Interesse des Kinds dient (BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a;
120.
II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten
Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den
Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu
fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie
bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können
(BGE 131 III 209 E. 5; 123 III 445 E. 3b; Urteil 5A_968/2016 vom 14.
Juni 2017 E. 4.1).
5.4.3
In materieller
Hinsicht hat die Vorinstanz die Regelung des Kontaktrechts zwischen dem Vater
und der Tochter (Urteil Ziff. II.5.2) zwar knapp aber doch vollständig und
nachvollziehbar begründet. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ist
weitgehend appellativ. Er beschränkt sich darauf, die Historie des
Kontaktverlaufs zur Tochter aus der eigenen Optik zu schildern, darauf
hinzuweisen, dass es nicht im Belieben des Kindes liege, ob es einen
persönlichen Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflege oder nicht
und die Verantwortung für die aktuelle Situation dem Verhalten der Ehefrau und
dem Versagen sämtlicher involvierten Fachpersonen zuzuschreiben.
Die Argumentation des Berufungsklägers
geht an der Sache vorbei. Es geht bei der Regelung des Kontaktrechts zwischen
Vater und Kind nicht um Schuldzuweisungen und die Durchsetzung eines Rechts des
Vaters. Die Wahrung des Kindswohls geht der Durchsetzung des Kontaktrechts des
Vaters vor (BGE 130 III 585 E. 2.1; 131 III 209 E. 5; 141 III 328 E. 5.4). Es
Dispositiv
stellt sich demnach die Frage, ob die Durchsetzung des Kontaktrechts zum Vater aktuell
dem Kindeswohl der Tochter entspricht. Der Berufungskläger bestreitet nicht,
dass sich D.___ seit geraumer Zeit weigert, ihn zu besuchen. Die Gründe dafür
verortet er im Verhalten der Berufungsbeklagten und im Versagen der
involvierten Fachpersonen. Allein die finale Feststellung, es könne nicht sein,
dass die Weigerung des mittlerweile siebenjährigen Kindes zur faktischen Aufhebung
des Besuchsrechts führe, genügt nicht, um eine Ermessensüberschreitung der
Vorderrichterin darzulegen. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Der Berufungskläger übersieht, dass die
Tochter sich nicht kommentarlos weigert, ihn zu besuchen, sondern sie gegenüber
ihrer Therapeutin auch konkret beschrieben hat, was ihr im Umgang mit dem Vater
Probleme macht. Sie hat erklärt, sie möchte ihre Gotte zurück, deren Mandat der
Vater im Juli 2020 gekündigt und ihr den Kontakt zum Kind verboten hat und sie
möchte vom Vater keine Schimpfwörter mehr gegen den neuen Lebenspartner der
Mutter hören (vgl. Zeugeneinvernahme [...] AS 371 Z 92 f.; Urk. 19 der Ehefrau).
Die Behauptung des Berufungsklägers, ein siebenjähriges Kind knüpfe die Besuche
nicht an solche Bedingungen, geht an der Sache vorbei. Seine Ausführungen
zeigen, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, das Kind und seine Anliegen
ernst zu nehmen. Es ist offensichtlich, dass die vom Kind angesprochenen
Handlungen die Beziehungspflege zum Vater nicht gefördert haben dürften.
Aktenwidrig ist die Behauptung des
Berufungsklägers, die involvierten Drittpersonen hätten nichts unternommen, um
das Kontaktrecht durchzusetzen. Die eingesetzte Besuchsbegleiterin hat als
Zeugin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 376 Z. 39 ff.) ausführlich
geschildert, dass sie während einer langen Zeit versucht habe, D.___ zum Besuch
beim Vater zu motivieren. Irgend etwas sei passiert. Sie habe sich Stück für
Stück zurückgezogen und sich verweigert, während C.___ immer gerne zum Vater
gegangen sei. Irgendwann habe es dann einfach keinen Sinn mehr gemacht (AS 377
Z. 81 ff.). Schliesslich habe sie empfohlen, die Besuche von D.___ zu stoppen
und einen anderen Weg zu suchen. Es kann an dieser Stelle auch auf die
zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022
(VWBES.2021.465, E. II 4.3, S. 11) verwiesen werden. Dem ist nichts beizufügen.
Aufgrund dieser Situation, an der sich
trotz Interventionen der Therapeutin und der Besuchsbegleiterin bis dato nichts
ändern liess, erhellt, dass es an der Absicht der Vorderrichterin, einstweilen den
Status quo (Einstellung des ordentlichen Kontaktrechts in Bezug auf die Tochter
und Installierung von Erinnerungskontakten) beizubehalten, nichts auszusetzen
gibt. Mit den angeordneten Erinnerungskontakten soll die Stigmatisierung des
nicht obhutsberechtigten Elternteils vermieden und versucht werden, für die
Zukunft eine Normalisierung des Kontakts herbeizuführen. Es ist nicht
ersichtlich, was daran derzeit zum Wohl des Kindes geändert werden könnte. Eine
Ermessensüberschreitung der Vorinstanz liegt nicht vor. Es bleibt daher inhaltlich
bei den Anordnungen der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 19. Oktober 2021. Die
Regelung der Erinnerungskontakte ist jedoch ins Dispositiv aufzunehmen und der
Beistand mit deren Vollzug zu beauftragen.
5.5 Anders sieht es in Bezug
auf die Kontaktregelung zwischen dem Vater und C.___ aus: in Ziffer 3.2 des
Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 16. Dezember 2020 auf
welche die Vorinstanz im Dispositiv verwiesenen hat, ist Folgendes geregelt:
3.2 Der
persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen beiden Kindern C.___ und
D.___ wird ab dem 4. Januar 2021 wie folgt geregelt:
3.2.1 Es
werden begleitete Übergaben angeordnet, welche von [...], begleitet werden;
3.2.2 Die
begleiteten Übergaben finden an den Besuchswochenenden gemäss Besuchsplan
statt;
3.2.3 Der
Kindsvater ruft die Kinder jeweils dienstags zwischen 17 Uhr und 18 Uhr an, um
den Kontakt zu den Kindern pflegen zu können.
Mithin gehen aus dem Entscheid der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein weder die Frequenz noch die Eckzeiten der Kontaktregelung
zwischen dem Vater und den Kindern hervor. Vielmehr wird auf einen Besuchsplan
verwiesen, der nicht integrierender Bestandteil der Anordnung ist. In den Akten
der Vorinstanz fehlt ein überdauernder, verbindlicher Besuchsplan. Lediglich
für wenige Monate des Jahres 2020 ist ein solcher vorhanden. Die konkreten Übergabezeiten
und –orte gehen daraus nicht hervor (vorinstanzliche Urk. 32 der Ehefrau). Unklar
ist auch, ob ein Ferienrecht besteht. Ferien des Vaters mit den Kindern waren
in der vom Besuchsplan abgedeckten Zeit geplant. Wie der Anspruch grundsätzlich
geregelt ist, geht daraus nicht hervor. In Bezug auf die Besuche von C.___ hat
die Zeugin [...] anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, dass dieser jedes
zweite Wochenende zum Vater gehe (AS 376) und es dafür keine Intervention ihrerseits
brauche. Ob sie in Bezug auf den Kontakt zwischen C.___ und dem Vater aktuell noch
eine Aufgabe hat, geht aus den Akten nicht hervor. Es fehlen auch Angaben
darüber, wie das Kontaktrecht zwischen dem Vater und C.___ derzeit insgesamt
ausgestaltet ist (Besuchsdauer, Übergabezeiten und -ort, Ferienregelung). Gerade
bei Verhältnissen wie diesen, wo die Ehegatten stark zerstritten sind, ist eine
klare und eindeutige Kontaktregelung wichtig und trägt, wenn sich diesbezüglich
eine Routine entwickelt hat, nicht selten zur Entspannung der Situation bei.
Mithin ist es auch unter Bezugnahme auf
die Urteilsbegründung und die Akten nicht möglich, die konkrete Kontaktregelung
(Besuche und Ferien) zwischen C.___ und dem Vater festzustellen. Das Urteil der
Vorinstanz ist in diesem Punkt unvollständig. Daran ändert nichts, dass den
Parteien der Besuchsplan und die Übergabezeiten und –orte bekannt sein dürften
und in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, «derzeit besucht C.___ seinen
Vater jedes zweite Wochenende bzw. nach Besuchsplan» (Urteilsbegründung Ziff.
II.B.5.3.4). Das vorinstanzliche Urteil ist bezüglich der konkreten Besuchs- und
Ferienregelung zwischen dem Vater und C.___ zu ergänzen. Da die notwendigen
Parameter auch den Akten nicht entnommen werden können, ist es nicht möglich, einen
reformatorischen Entscheid zu fällen. Das Verfahren muss in diesem Punkt zur ergänzenden
Beweisaufnahme und zur konkreten Regelung des Besuchs- und Ferienrechts
zwischen dem Vater und C.___ an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
6.1 Der Berufungskläger
beantragt weiter, die Berufungsbeklagte sei unter Strafandrohung gemäss Art.
292 StGB zu verpflichten, eine psychologische bzw. psychotherapeutische
Einzelbegleitung zur psychophysischen Stabilisierung in Anspruch zu nehmen. Er
macht geltend, dass die Situation unter den Parteien, d.h. die mangelnde
Gesprächsbereitschaft und –fähigkeit der Berufungsbeklagten zur Situation
beigetragen habe, dass er nun seine Tochter nicht mehr sehe. Die
Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass der Berufungskläger die Urteilsziffer,
in der die Therapie angeordnet worden sei, nicht angefochten habe.
6.2 Es ist unklar, ob
vorinstanzlich die Notwendigkeit einer Psychotherapie der Parteien thematisiert
wurde. In der Klageantwort (AS 202) hatte der Berufungskläger keinen solchen Antrag
gestellt. In der Duplik (AS 240) verwies er auf die bereits gestellten Anträge.
Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verwies der Berufungskläger auf
die von ihm in der Klageantwort und der Duplik gestellten Anträge (Protokoll HV
S. 4, AS 427). Da er vorinstanzlich zu diesem Thema keinen Antrag gestellt
hatte, fehlt es an der für die Berufung notwendigen Beschwer, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann.
7.1 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf den
Kinderunterhalt in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Er führt aus, die
Berufungsbeklagte gehe faktisch keiner nachvollziehbaren, geregelten
Erwerbstätigkeit nach. Es sei ihr ein Vollzeitpensum zuzumuten. Da der
Arbeitsweg entfalle, sei ihr im [...]betrieb ihres Lebenspartners eine
Vollzeitanstellung zuzumuten. Aufgrund ihrer Berufsausbildung als [...] sei ein
hypothetisches Einkommen von CHF 5'781.00 anzurechnen. Die Berufungsbeklagte
weist darauf hin, dass sie keine Lehre als [...], sondern eine solche als [...]
abgeschlossen habe. Mangels Stellenangeboten auf dem erlernten Beruf habe sie
im [...] und dann während 17 Jahren im [...] gearbeitet. Der Vollständigkeit
halber sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Minimallohn von CHF 3'300.00
in [...] um einen Bruttolohn handle.
7.2 Die Vorinstanz hat der
Berufungsbeklagten, die derzeit vorwiegend den Haushalt führt und gelegentlich
im Betrieb ihres Lebenspartners mithilft, gestützt auf ihre früheren
Tätigkeiten nach einer Übergangsfrist ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF
4'000.00 für ein Vollpensum bzw. einen dem Schulstufenmodell entsprechenden
Lohn für ein Teilpensum angerechnet. Mit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz unter Ziff. II C.1.9 (S. 16) des Urteils setzt sich der
Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Auf die rein appellatorischen
Vorbringen ist nicht einzugehen. Es bleibt daher bei dem von der Vorinstanz
angenommenen hypothetischen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4'000.00
netto für ein Vollpensum bzw. einem Einkommen entsprechend dem zumutbaren Teilpensum.
7.3 Die Behauptung, dass
der Berufungsbeklagten ein Vollpensum zuzumuten sei, begründet der
Berufungskläger allein mit dem entfallenden Arbeitsweg. Er übersieht, dass die
Betreuung der mittlerweile 8- und 10-jährigen Kinder nicht allein physische
Anwesenheit erfordert, sondern diese auch gelegentlich überwacht und auf
mannigfaltige Weise unterstützt werden müssen, was Zeit in Anspruch nimmt. Es
kann an dieser Stelle auch auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 144 III 481 E. 4.7.1 verwiesen werden, wonach es in dieser Frage eine Regel brauche.
Es gibt keinen Grund, vorliegend von einem Unterhaltsanspruch der Kinder gemäss
der, vom Bundesgericht im Schulstufenmodell zusammengefassten Regel
abzuweichen.
8.1 Bezüglich den der
Berufungsbeklagten und ihren Kindern angerechneten Wohnkosten von CHF 1'500.00 pro
Monat macht der Berufungskläger geltend, es interessierten nicht die früheren
Kosten, sondern nur die aktuell nachgewiesenen. Die Vorinstanz verfalle in
Willkür, wenn sie die geltend gemachten Kosten als angemessen erachte. Gemäss
Konkubinatsvertrag seien die «gemeinsamen Kosten wie Hypothekarzinsen und
Nebenkosten des Wohngebäudes» zu tragen. Diese seien nicht nachgewiesen worden.
Der Mietzins stimme zufällig genau mit dem Nettolohn der Berufungsbeklagten
überein. Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe einen
angemessenen Mietzins berücksichtigt. Ihr Lebenspartner sei als Zeuge nicht
nach der Höhe der Hypothekarzinsen und der Nebenkosten gefragt worden.
Sowohl die Berufungsbeklagte als Partei
(AS 409, Zeile, Z 535 ff.) als auch ihr Lebenspartner als Zeuge (AS 395 Z. 39
f.) haben bei der Vorinstanz ausgesagt, dass sie die Höhe ihres Mietanteils
aufgrund einer Rückfrage beim Hauseigentümerverband unter Berücksichtigung der
zur Verfügung stehenden Wohnfläche festgesetzt hätten. Die Vorinstanz hat zudem
erwogen, dass die frühere Wohnung der Berufungsbeklagten mehr als CHF 1'500.00 gekostet
habe.
Wohnkosten gehören zum absoluten Notbedarf.
Der Berufungskläger bestreitet weder, dass die Berufungsbeklagte und ihre
Kinder eine adäquate Unterkunft benötigen, noch, dass eine solche rund CHF
1'500.00 pro Monat kosten würde, wenn sie eine Wohnung mieten müsste (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 5 A_382 E. 7.4.4). Der Lebenspartner der
Berufungsbeklagten führt einen [...]betrieb. Die Berufungsbeklagte wohnt mit
den Kindern bei ihm. Gemäss Konkubinatsvertrag trägt sie 60 % der Wohnkosten.
Der Berufungskläger hat im Rahmen der Parteibefragung keine Ergänzungsfragen zur
Höhe des Hypothekarzinses und der Nebenkosten gestellt, was er hätte tun
müssen, wenn er diese Informationen für entscheidend hält. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorderrichterin aufgrund des Beweisergebnisses die von
der Berufungsbeklagten geltend gemachten Wohnkosten von CHF 1'500.00 inkl.
Nebenkosten als angemessen betrachtet hat.
8.2.1 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, die Vorinstanz sei bei ihm von Hypothekarkosten von CHF
591.00 und Nebenkosten von CHF 300.00 pro Monat ausgegangen, was zu keinem
vernünftigen Resultat führe, weil von den im Zeitpunkt der Scheidung geltenden,
tiefen Hypothekarzinsen ausgegangen worden sei. Bereits jetzt werde für die
günstigsten Hypotheken ein Zinssatz von über 2 % verlangt. Die Hypothekarkosten
seien deshalb angemessenerweise auf mindestens CHF 900.00 zu veranschlagen. Ausserdem
müsse er der Berufungsbeklagten aus Güterrecht einen Betrag von CHF 80'760.00
bezahlen. Da er nicht über das Geld verfüge, müsse er dafür einen Kredit
aufnehmen. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf CHF 200.00 pro Monat.
Die Nebenkosten seien mit CHF 300.00 massiv zu tief veranschlagt, insbesondere,
weil die Energiekosten derzeit massiv anstiegen. Angemessen seien CHF 500.00.
Auch sei der Liegenschaftsunterhalt ausser Acht gelassen worden. Die Wohnkosten
betrügen damit CHF 2'200.00 pro Monat. Die Berufungsbeklagte macht geltend,
dass es für die neuen Behauptungen des Berufungsklägers an Beweisen mangle.
Wie oben erwähnt, ist das Berufungsverfahren
keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Das vorinstanzliche Urteil
ist im Berufungsverfahren anhand von konkreten Sachverhalts- und/oder
Rechtsanwendungsrügen (Art. 310 ZPO) zu überprüfen. Der Berufungskläger legt
nicht dar, wo im vorinstanzlichen Verfahren er Wohnkosten von CHF 2'200.00 pro
Monat geltend gemacht und belegt hat. Vielmehr räumt er ein, dass die Vorderrichterin
von dem zur Zeit des Erlasses des vorinstanzlichen Urteils geltenden
Hypothekarzins ausgegangen sei. Tatsächlich hat er sich in der Klageantwort
überhaupt nicht zu den eigenen Wohnkosten geäussert, sondern nur darauf
hingewiesen, dass er nach Ablauf der alten keine neue Festhypothek habe
abschliessen können, weil sich die Berufungsbeklagte geweigert habe, den
Vertrag zu unterschreiben. Konkrete Zahlen nannte er keine. Die Nebenkosten hat
er überhaupt nicht thematisiert. Auch in der Duplik und in den Parteivorträgen
an der Hauptverhandlung kamen die konkreten Wohnkosten des Berufungsklägers nicht
zur Sprache. Auf die rein appellativen Vorbringen des Berufungsklägers ist
nicht einzutreten.
Im Berufungsverfahren reichte der
Berufungskläger am 8. Dezember 2022 eine Noveneingabe mit einer
«Konditionenbestätigung» der Bank für variable Hypothekarzinskosten mit Wirkung
ab 31. Dezember 2022 zu einem Zinssatz von 2,625 % ein, was monatliche
Hypothekenzinsen von CHF 1'411.00 ausmacht. Das ist ein zulässiges echtes Novum,
das in der Unterhaltsberechnung ab der zweiten Phase (d.h. ab 1. März 2023) zu
berücksichtigen ist. In Bezug auf die verbleibenden zwei Monate der ersten
Phase fehlt es am Element der Dauerhaftigkeit der Veränderung. Der Einwand der
Berufungsbeklagten, dass es sich um eine variable Hypothek handle und die
Kosten auch wieder sinken könnten, ist grundsätzlich zutreffend. Im Moment sind
jedoch auch Festhypotheken kaum günstiger zu haben, weshalb darauf abzustellen
ist. In Bezug auf die geltend gemachte Erhöhung der Nebenkosten fehlt es am
Nachweis der tatsächlichen Kosten.
8.2.2 Nicht belegt sind
die im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Kreditkosten für die
güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Ehefrau. Diese wurden vorinstanzlich überhaupt
nicht thematisiert, obwohl die güterrechtliche Forderung der Ehefrau bekannt
war. Folglich fehlt es dafür sowohl an der Beschwer des Berufungsklägers als
auch am rechtsgenüglichen Nachweis der Kosten. Es kann daher offen gelassen
werden, ob solche Kosten überhaupt zum familienrechtlichen Bedarf zählen.
8.2.3 Unbeachtlich sind
auch die kommentarlos eingereichten Prämienrechnungen der Krankenkasse, zumal
innert der Berufungsfrist in diesem Zusammenhang keine Rügen erhoben wurden und
die Prämienerhöhung bei der Krankenkasse des Berufungsklägers in erster Linie
darauf zurückzuführen ist, dass dieser die Franchise gesenkt hat. Die
Notwendigkeit dafür ist weder begründet noch entsprach die tiefe Franchise dem
ehelichen Standard.
8.2.4 Unklar ist, was mit
den eingereichten Krankenkassenrechnungen der Kinder erreicht werden soll,
zumal damit kein Antrag verbunden wird und die obligatorischen
Krankenkassenprämien der Kinder in deren Bedarf eingerechnet sind. Diese
bleiben daher unbeachtlich.
8.3 Der Berufungskläger macht
geltend, das Schulstufenmodell sei «grundsätzlich für den vorliegenden Fall
nicht brauchbar». Er begründet das damit, dass hier eine Vorhersehbarkeit der
relevanten Zahlen angenommen werde, die nichts mit der Wirklichkeit zu tun
habe, da die Berufungsbeklagte bereits heute ihren Bedarf decken könne. Die
Berufungsbeklagte rügt, dass der Berufungskläger seine Behauptung nicht
begründe. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz von ihrem
pflichtgemässen Ermessen abgewichen sei.
Der Berufungskläger setzt sich nicht mit
den vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des Schulstufenmodells
auseinander, weshalb auf seine Einwände gegen dessen Anwendbarkeit nicht
eingetreten werden kann. Die Behauptung, dass die Berufungsbeklagte bereits
heute ihren Bedarf decken könne, ist falsch. Weder das von der
Berufungsbeklagten effektiv erzielte Einkommen von CHF 1'500.00 noch das für
die zweite Phase angenommene zumutbare Einkommen von CHF 2'000.00 decken ihren
Bedarf. Dass die Kinder aufgrund ihres Alters noch auf Hilfestellungen und
Überwachung angewiesen sind und die obhutsberechtigte Mutter folglich nicht in
der Lage ist, ein Vollpensum zu versehen, wurde unter Ziff. 7.4 hievor
dargelegt. Ergänzend ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 144 III 481 E. 4.7.1 zu verweisen.
Die Vorderrichterin hat sich unter
Ziffer II.C.2.2 (S. 17) des angefochtenen Urteils zum aktuellen familienrechtlichen
Bedarf der Berufungsbeklagten geäussert und diesen mit CHF 2'845.00 und ihr
Manko mit CHF 1'245.00, [recte CHF 1'345.00] berechnet. Eine
Ermessensüberschreitung der Vorinstanz in der Frage des Betreuungsunterhalts ist
nicht ersichtlich. Es bleibt daher für die erste Unterhaltsphase bei dem zugesprochenen
Betreuungsunterhalt.
8.4.1 Eine Änderung ergibt sich aufgrund
des ab Januar 2023 nachgewiesenen höheren Hypothekarzinses im Bedarf des Berufungsklägers
ab der zweiten Phase. Auch ist C.___ nun 10 Jahre alt und hat einen höheren
Grundbetrag. Das ergibt folgende Bedarfsrechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1200
1000
600
400
Miete/Hypothek
1411
1500
Anteil Kinder
-406
203
203
Nebenkosten
300
inkl.
inkl.
inkl.
KK-Prämien obl.
265
391
37
46
Telekom/Mobiliarversicherung
100
50
Arbeitsweg
80
ausw. Mahlzeiten
100
Steuern
559
252
38
38
total
3835
2967
878
687
Zu berücksichtigen ist, dass nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwingend ein Steueranteil der Kinder
auszuscheiden ist (BGE 147 III 265 E.7.2), was sich vorliegend konkret auf die
Unterhaltsberechnung auswirkt, da die Mutter nicht am Überschuss beteiligt ist.
Bei einem Gesamteinkommen der Familie von
CHF 9'912.00 (CHF 7'512.00 + CHF 2'000.00 + 400.00) einerseits und einem
Gesamtbedarf von CHF 8’367.00 andererseits resultiert ein Überschuss von CHF 1'545.00,
der entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz auf den Vater (½) und die Kinder
(je ¼) aufzuteilen ist. Damit partizipieren der Vater mit CHF 772.00 und die
Kinder mit je CHF 386.00 pro Monat am Überschuss. Der Barunterhalt von C.___ beträgt
folglich in der zweiten Phase CHF 1’064.00 (CHF 878.00 + CHF 386.00 ./. CHF
200.00) und von D.___ CHF 873.00 (CHF 687.00 + CHF 386.00 ./. CHF 200.00). Das
Manko der Mutter beläuft sich auf CHF 967.00, wodurch ein Betreuungsunterhaltsanspruch
von CHF 483.00 je Kind resultiert. Der Berufungskläger hat somit für C.___
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'545.00 und für D.___
eine solchen von CHF 1'355.00 zu bezahlen.
8.4.2 In der dritten Phase
(ab 1. März 2025) erhöht sich der Grundbetrag von D.___ nach Vollendung des 10.
Altersjahrs auf CHF 600.00. Der Einfluss dieser Veränderung auf die übrigen
Positionen ist marginal und kann vernachlässigt werden. Dadurch reduziert sich
der Überschuss auf CHF 1'345.00 pro Monat. Der Überschussanspruch der Kinder sinkt
damit auf je CHF 336.00 pro Monat. Der Barunterhalt von C.___ beträgt folglich
in der dritten Phase noch CHF 1’015.00 (CHF 879.00 + CHF 336.00 ./. CHF 200.00)
und derjenige von D.___ noch CHF 1’025.00 (CHF 889.00 + CHF 336.00 ./. CHF
200.00). Das Manko der Mutter bleibt bei CHF 967.00, wodurch sich am
Betreuungsunterhalt von je CHF 483.00 nichts ändert. Somit reduziert sich in
dieser Phase der Unterhaltsbeitrag für C.___ auf CHF 1'500.00. Derjenige für D.___
beträgt nun CHF 1’510.00.
8.4.3 In der vierten Phase
(ab 1. August 2027) ist die Mutter gehalten 80 % zu arbeiten, wodurch sie
voraussichtlich CHF 3'200.00 netto monatlich verdienen kann. Mit diesem
Einkommen kann sie ihren Lebensunterhalt selber bestreiten. Der
Betreuungsunterhalt fällt weg. Das Gesamteinkommen der Familie beträgt nun CHF
11'112.00 netto (CHF 7'512.00 + CHF 3'200.00 + CHF 400.00) pro Monat.
Die Bedarfsrechnung präsentiert sich in
dieser Phase wie folgt:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1200
1000
600
600
Miete/Hypothek
1411
1500
Anteil Kinder
-406
203
203
Nebenkosten
300
inkl.
KK-Prämien obl.
265
391
37
46
Telekom/Mobiliarversicherung
100
50
Arbeitsweg
80
ausw. Mahlzeiten
160
Steuern
774
266
51
51
total
4050
3041
891
900
Infolge des höheren Arbeitspensums hat
die Ehefrau auch höhere Auslagen für auswärtige Mahlzeiten (CHF 160.00).
Dagegen bleiben die Auslagen für den Arbeitsweg gleich, da bereits in den
vorherigen Phasen ein U-Abonnement eingerechnet wurde. Bei beiden Parteien sind
die Steuern aufgrund des höheren Einkommens angestiegen. Der Überschuss von
Ehemann und Kindern beträgt nun CHF 2’071.00 (CHF 7'912.00 ./. CHF 4'050.00 ./.
CHF 891.00 ./. 900.00). Daran partizipieren die Kinder wiederum zu ¼, d.h. je
mit CHF 517.00. Der Unterhaltsbetrag für C.___ beträgt folglich in dieser Phase
rund CHF 1'210.00 (CHF 891.00 + CHF 517.00 ./. 200.00) und für D.___ rund CHF
1’215.00 (CHF 900.00 + CHF 517.00 ./. 200.00).
8.4.4 In der fünften Phase
sind beide Kinder über 16 Jahre alt. Die Ehefrau wird ab März 2031 gehalten
sein, mit einem Vollpensum zu arbeiten. Auf die Unterhaltsberechnung wirkt sich
das nicht aus, da der von ihr generierte Überschuss bei ihr bleibt. Hingegen
ist zu berücksichtigen, dass nun beide Kinder Ausbildungszulagen von CHF 250.00
pro Monat erhalten, was zu entsprechend tieferen Unterhaltsansprüchen führt,
d.h. CHF 1'160.00 für C.___ und CHF 1'165.00 für D.___. Der Einfluss dieser
Reduktion auf die Steuern des Vaters und den Gesamtüberschuss ist marginal und
kann vernachlässigt werden.
III.
1. Die Gerichts- und
Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien
aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von
diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO). Der Berufungskläger ist
mit seinen Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je
hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die
Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Antragsgemäss
ist der Berufungsbeklagten die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen.
2. Die Gerichtskosten sind
aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 3'000.00
festzusetzen. Den Anteil von B.___ trägt zufolge der ihr gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch während 10 Jahren, sobald B.___ dazu in der Lage ist
(Art. 123. ZPO).
3. Die Parteivertreterin von B.___ macht einen Aufwand von
27,5 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Das erscheint auch unter
Berücksichtigung, dass sie das Mandat für das Berufungsverfahren neu übernommen
hat zu viel. Zu entschädigen ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur
der bei objektiver Würdigung der Umstände notwendige Aufwand (SOG 1986 Nr. 7 E.
2). Nicht zu beanstanden ist der angewendete Stundenansatz von CHF 250.00 für
das ordentliche Honorar. Für die unentgeltliche Rechtpflege gelten die
Stundenansätze von CHF 180.00 bzw. CHF 190.00 ab Januar 2023.
Für Aktenstudium und Verfassen der Berufungsantwort werden
fast 16 Stunden in Rechnung gestellt. Das ist zu viel, auch wenn berücksichtigt
werden muss, dass die Rechtsanwältin neu in die Akten einarbeiten musste, wofür
sie zusätzliche 3,5 Stunden für Aktenstudium verrechnet. Angemessen erscheinen
unter diesem Titel höchstens 10 Stunden. Nicht separat vergütet werden können Terminabsprachen,
die Fertigstellung der Berufungsantwort, das Erstellen des Beweisverzeichnisses
und der Versand. Dabei handelt es sich um reinen Kanzleiaufwand, der nicht
vergütet wird (vgl. SOG 1990 Nr. 18 E. 3). Das gilt auch für das Einreichen der
Honorarnote. Der geltend gemachte Aufwand von fast 4 Stunden für
Besprechungen/Instruktion, E-Mailkontakte mit der Klientin weist auf eine wenig
zielgerichtete Instruktion hin. Dafür können nur 2 Stunden entschädigt werden. Für
Nachbearbeitung und Erstellen des Gesuchs zur Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden praxisgemäss ½ Stunde eingesetzt. Es sind vorliegend keine
Besonderheiten ersichtlich, die einen höheren Aufwand rechtfertigten. Zu
honorieren sind folglich 18 Stunden à CHF 180.00.
Auch die geltend gemachten Auslagen von total CHF 275.00
sind nicht plausibel. Für Fotokopien ist der Ansatz gemäss § 158 Abs. 5 Gebührentarif CHF 0.50. Es sind daher Auslagen von CHF 120.50 zu vergüten.
Die amtliche Kostennote wird daher auf CHF 3'620.00 inkl.
Auslagen und 7,7 % MWSt. festgelegt. Der Nachzahlungsanspruch der
Rechtsanwältin beläuft sich auf CHF 1'357.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffern 4 und 5 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein werden aufgehoben.
2. Ziffer 4 lautet in Bezug auf D.___ neu
wie folgt: Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seiner Tochter D.___ wird
aufgehoben. Es werden Erinnerungskontakte zwischen A.___ und seiner Tochter D.___
angeordnet, welche vier Mal jährlich im Umfang von 1 – 2 Stunden erfolgen und
durch die Beistandsperson begleitet werden.
3. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:
Der Vater hat für die
Kinder folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 28. Februar 2023 (Phase 1)
für C.___: CHF
1'662.00 (Barunterhalt CHF 1'039.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00);
für D.___: CHF
1'671.00 (Barunterhalt CHF 1'048.00, Betreuungsunterhalt CHF 623.00);
-
vom 1. März 2023 bis
28. Februar 2025 (Phase 2)
für C.___: CHF
1’545.00 (CHF 1’064.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF
1’355.00 (CHF 873.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt);
-
vom 1. März 2025 bis
31. Juli 2027 (Phase 3)
für C.___: CHF 1’500.00
(CHF 1'014.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt)
für D.___: CHF
1’510.00 (CHF 1023.00 Bar- und CHF 483.00 Betreuungsunterhalt);
-
vom 1. August 2027 bis
28. Februar 2031 (Phase 4)
für C.___: CHF
1'210.00
für D.___: CHF
1'215.00
-
ab 1. März 2031 (Phase
5)
für
C.___: CHF 1'160.00
für D.___:
CHF 1'165.00.
4. Das Verfahren geht zurück an die
Vorinstanz zur Regelung des Kontakt- und Ferienrechts bezüglich des Sohnes C.___.
5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen
soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von B.___ trägt ihren Anteil der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die Kostennote der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin E.___, wird auf CHF
3'620.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'357.00, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 20. September 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (Bger 5A_318/2023).