ZKBER.2022.5
Forderung aus Arbeitsvertrag
9. Mai 2022Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Walser,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Selina
Castelberg,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden der
Kläger) erhob am 13. April 2021 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend
fristlose Kündigung Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden die
Beklagte). Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Beklagte sei zu
verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 25'400.00 zu leisten;
2.
Eventualiter sei
festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2020
ungerechtfertigt ist und es sei dem Kläger eine Entschädigung gemäss Art. 337c
OR nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;
3.
Subeventualiter sei
festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2020
rechtsmissbräuchlich ist und dem Kläger sei eine Entschädigung gemäss Art. 336a
OR nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;
– unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen –
2. Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort vom 17. Mai 2021, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne, u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt.
3. Mit Verfügung vom 19. August 2021
wurde der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Prozessbeitritt
auf der Klägerseite bewilligt.
4. Am 30. August 2021
fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:
1. Die Klage von A.___ wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Klage der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wird abgewiesen.
3. Die Kläger haben der Beklagten,
vertreten durch Rechtsanwältin Selina Castelberg, Bern, folgende
Parteientschädigungen (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen:
-
A.___ CHF
6'134.40
-
Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Aargau CHF 680.00
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger (von nun an auch der Berufungskläger) am 14. Januar 2022 Berufung gegen
dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung, soweit ihn betreffend. Weiter
verlangte er, die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von
CHF 25'400.00 zu leisten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt.
6. Die Beklagte (von nun an auch die
Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 16. Februar 2022 auf
vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Berufungskläger rügt zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Es sei
nicht erwiesen, dass er aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis vorzulegen. Bei
der Beantwortung der Frage, ob der Kläger von der Beklagten explizit zum
Beibringen eines Arztzeugnisses aufgefordert worden war, ging der Vorderrichter
von den an der Hauptverhandlung gemachten Partei- und Zeugenaussagen aus. Die
Beklagte habe ausgesagt, sie habe den Kläger täglich, sicher aber am 22. und
23.
Oktober 2020, aufgefordert, ein Arztzeugnis beizubringen. C.___,
QM-Beauftragter der Beklagten, habe bezeugt, dass der Kläger auf die
Notwendigkeit eines Arztzeugnisses hingewiesen worden sei. Der Kläger habe demgegenüber
ausgesagt, dass nie ein Arztzeugnis verlangt worden sei. Auf die Frage, weshalb
er bei der Videokonferenz mit D.___, Geschäftsführer der Beklagten, welche
extra zu diesem Zweck durchgeführt worden sei, nicht gefragt habe, ob er ein
Arztzeugnis brauche, habe der Kläger gesagt: «Ich habe diese Frage nicht
gestellt. Ich habe nur gefragt, ob ich eine andere Maske tragen dürfe, nicht
aber, ob ich ein Arztzeugnis einreichen müsse oder was ich tun könne.» Er habe
aber immer wieder angeboten, ein Arztzeugnis vorzulegen. Zur Glaubwürdigkeit
der Zeugenaussage von E.___ hat der Vorderrichter erwogen, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass dieser als Mitarbeiter der Beklagten aus Loyalität
zu deren Gunsten ausgesagt habe. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er
unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe und er somit zur
wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei seine Aussage
grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. Weiter erachtete der Vorderrichter
die eingereichten Dokumente als aufschlussreich. Der Kläger habe am
23.
Oktober 2020 seinem Betriebsleiter F.___ per WhatsApp ein
Dokument mit dem Titel «Ich kenne meine Rechte» zugestellt. Dieses enthalte
eine Erklärung, weshalb angeblich kein Schweizer Richter eine Strafe gegen eine
Person, welche die Maskenpflicht verletzt, aussprechen dürfe (Beilage 17 zur
Klageantwort). Auf Seite 3 sei ausserdem ein Attest vorhanden, welches
angeblich von der Maskenpflicht befreie (Beilage 18 zur Klageantwort, separater
Ausdruck der E-Mail-Beilage). Weiter liege ein Sach- und Rechtsattest bei den
Akten (Beilage 20 zu Klageantwort). Vorliegend sei daraus folgende Passage
relevant: «Die Attestgeberin erklärt hiermit, dass sie mehrere, medizinische
und nicht medizinische Gründe dafür hat, keinerlei Gesichtsverhüllung zu
tragen. Sowohl die gesamtschweizerische […], wie auch sämtliche kantonalen
Verordnungen lassen beide Begründungen für einen Maskendispens ausdrücklich zu».
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger davon ausgegangen sein sollte,
er benötige kein ärztliches Attest, zwei Mal aber ein sogenanntes «Sach- und
Rechtsattest» einreiche. Daneben erscheine es als unglaubwürdig, dass er bei
der extra hierzu einberufenen Videokonferenz nicht gefragt haben wolle, ob er
mittels Arztzeugnis von der Maskenpflicht befreit werden könne. Der Kläger habe
deshalb gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Attest
beizubringen. Ebenfalls habe ihm klar sein müssen, dass die beiden
eingereichten Dokumente ein Arztzeugnis nicht ersetzten.
2.
Der
Berufungskläger verweist dagegen auf seine Aussagen anlässlich der
Parteieinvernahme. Dabei habe er ausgeführt, er habe auf die Aufforderung hin,
die Maske korrekt zu tragen, jeweils sofort erklärt, dass er dies aus
gesundheitlichen Gründen nicht tun könne. Er habe wiederholt angeboten, ein
entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen. Man habe immer gesagt, er müsse keines
bringen. Dementsprechend habe er an der Videokonferenz keinen Anlass gehabt,
danach zu fragen, ob er ein Arztzeugnis vorlegen müsse. Er habe gefragt, ob er
eine andere Maske tragen dürfe, was auch zeige, dass es ihm nie darum gegangen
sei, die Maskenpflicht grundsätzlich zu missachten. Er habe auch nicht
abgestritten, dass er die Maske nicht über der Nase getragen habe. Seine
Aussagen seien deshalb glaubhaft. Diese würden durch die Aussagen der Zeugen G.___,
H.___, I.___ gestützt. Keiner dieser drei Zeugen habe jedoch ausgesagt, dass er
aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Die Vorinstanz sei im
Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage eines Arztzeugnisses mit keinem
Wort auf die Aussagen dieser Zeugen eingegangen. Einzig der Zeuge E.___ und F.___, der für für die Berufungsbeklagte befragt
worden sei, hätten in ihren Aussagen behauptet, dass er aufgefordert worden
sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Dass der Zeuge E.___ als Mitglied der
Geschäftsleitung zum vornherein in einem Interessenkonflikt stehe, habe die
Vorinstanz bestätigt. Sie gehe dann jedoch trotzdem von seiner Glaubwürdigkeit
aus, weil er unter Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet
worden sei. Weitere Ausführungen, weshalb die Aussagen von E.___ glaubhaft sein
sollten, fehlten. Nach der Argumentation der Vorinstanz wären grundsätzlich immer
alle Zeugenaussagen glaubhaft. Der Zeuge E.___ habe zur Videokonferenz gesagt,
man habe ihm (dem Berufungskläger) dort gesagt, dass er ein Arztzeugnis
vorlegen müsse, um von der Maskenpflicht befreit zu werden. Der Zeuge G.___
könne sich nicht an diese Aussage erinnern. Die Aussagen von E.___ seien somit
nicht glaubhaft. Die Aussagen von F.___
seien widersprüchlich und
reine Schutzbehauptungen. An einzelne Vorkommnisse wolle er sich sehr
detailliert erinnern können, insbesondere wenn es darum gehe, dass er die
Vorlage eines Arztzeugnisses verlangt habe. Hingegen vermöge sich F.___ nicht mehr daran zu erinnern,
wie mit dem ersten Fall eines positiv getesteten Mitarbeiters verfahren worden
sei. Auch auf die Fragen zu den Rauchpausen habe er ausweichend geantwortet und
wolle sich nicht erinnern können. Seine Aussagen, wonach er ihn zur Vorlage
eines Arztzeugnisses aufgefordert habe, seien damit nicht glaubwürdig und reine
Schutzbehauptungen. Indem die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von G.___, H.___ und I.___ nicht eingegangen sei und stattdessen
willkürlich einzig auf die Aussagen des Zeugen E.___ und diejenigen der
Berufungsbeklagten abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend und
falsch festgestellt.
3.
Die Einwendungen des Berufungsklägers
gehen am entscheidenden Grund für seine fristlose Entlassung vorbei. Diese
wurde ausgesprochen, weil er sich der von seiner Arbeitgeberin angeordneten Maskentragpflicht
widersetzte. Wie er selber zugibt, hat er die Maske nicht über die Nase
gezogen. Die von ihm angerufenen und als glaubwürdig bezeichneten Zeugen G.___,
H.___ und I.___ sagen sogar aus, er habe die Maske meistens unter dem Kinn
getragen (Befragungsprotokolle G.___ Zeile 38 ff., H.___ Zeile 25, I.___ Zeile 25).
Der Berufungskläger wurde nicht deshalb entlassen, weil er kein Arztzeugnis
vorlegte, sondern weil er sich weigerte, die Maske (korrekt) zu tragen. So ist
auch das Kündigungsschreiben begründet (Beilage 21 zur Klageantwort). Es wäre
dem Berufungskläger freigestanden, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, um sich
von der Maskentragpflicht zu befreien. Es ist denn auch notorisch, dass eine
Person, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen konnte, dies mit
einem ärztlichen Zeugnis belegen musste. Dies hat auch der Berufungskläger
gewusst. Insofern bestand auch kein Anlass, an der Videokonferenz zu fragen, ob
er ein Arztzeugnis einreichen müsse. Zudem besteht der wesentliche Inhalt der beiden
Dokumente «Ich kenne meine Rechte» und «Sach- und Rechtsattest», die der
Berufungskläger seiner Arbeitgeberin hat zukommen lassen, in der Behauptung,
dass es nebst medizinischen auch nicht medizinische Gründe für eine Befreiung
von der Maskenpflicht gebe bzw. dass ein Arztzeugnis nur eine von vielen Möglichkeiten
des Nachweises eines Befreiungsgrundes sei. Obwohl er diese Dokumente seiner
Arbeitgeberin vorgelegt hat, hat der Berufungskläger nie behauptet, diese habe
sich mit diesen Attesten zufriedengegeben und ihm deshalb die Maskentragpflicht
erlassen. Zudem ist es schlicht nicht nachvollziehbar, wieso der
Berufungskläger Dokumente vorlegt, die besagen, eine Befreiung von der
Maskenpflicht sei auch aus anderen als medizinischen Gründen möglich, er sich aber
dennoch stets auf den Standpunkt stellte, er habe die Maske aus
gesundheitlichen Gründen nicht über die Nase ziehen können. Darüber hinaus
hätte ihm ein Arzt, der medizinische Gründe für einen Maskendispens
festgestellt gehabt hätte, unmittelbar einen solchen ausgestellt. Weiter hat
der Vorderrichter zutreffend erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Kläger davon ausgegangen sein sollte, er benötige kein ärztliches Attest, er
aber zweimal die erwähnten Dokumente vorgelegt habe. Auf diese Erwägungen geht
der Berufungskläger überhaupt nicht ein. Was sollte den Berufungskläger
veranlasst haben, Dokumente mit einer solchen Aussage vorzulegen, wenn nicht
die Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis beizubringen? Die Vorbringen des
Berufungsklägers sind nicht plausibel. Es sind seine Aussagen, die wie
Schutzbehauptungen daherkommen und kein schlüssiges Gesamtbild ergeben.
Demgegenüber wird seine Aussage, man habe ihm immer gesagt, er müsse kein
Arztzeugnis bringen, von keinem einzigen der anderen Zeugen bestätigt.
Andererseits kann er gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E.___ lediglich vorbringen,
dass dieser ein Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten ist. Dies
ändert indessen nichts daran, dass dessen Aussagen schlüssig sind und sich
nahtlos in die damalige Situation und die in der Firma getroffenen Massnahmen
einfügen. Zudem stehen dessen Aussagen im Einklang mit denjenigen der Zeugen G.___,
H.___, I.___ und der Berufungskläger kann auch keinen Widerspruch zu diesen
aufzeigen. Es stimmt zwar, dass keiner dieser Zeugen ausdrücklich gesagt hat,
dass der Berufungskläger aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen.
Dies liegt jedoch offensichtlich daran, dass sie auch nicht danach gefragt
worden sind, auch nicht vom Berufungskläger. Der Berufungskläger will auch die
Glaubwürdigkeit von F.___ in Frage stellen, weil sich dieser nicht
an alles erinnern konnte. Er übersieht dabei, dass seine fristlose Entlassung
das gravierende Ereignis war, welches bis zum heutigen Tag nachwirkt und auch deshalb
in Erinnerung geblieben ist. Zudem hat F.___ über die damaligen Vorgänge ein
Protokoll erstellt, welches er am Tag der Entlassung des Berufungsklägers unterzeichnet
hat (Beilage 16 zur Klageantwort). Der Vorderrichter ist gestützt auf die
Partei- und Zeugenaussagen und die beiden erwähnten Dokumente somit zu Recht
zum Schluss gekommen, dass der Kläger von der Beklagten aufgefordert wurde, ein
Arztzeugnis beizubringen. Erst recht nicht zu beanstanden ist die Feststellung,
dass der Kläger gewusst hat, dass er ein Arztzeugnis benötigt, um von der
Maskenpflicht dispensiert zu werden. Wie bereits eingangs erwähnt, ist der
Berufungskläger deshalb entlassen worden, weil er sich der angeordneten
Maskenpflicht widersetzt hat und die Maske trotz wiederholter Ermahnung nicht
korrekt trug.
4.
Der Berufungskläger bringt weiter
vor, er sei nie verwarnt worden und es sei ihm auch nicht die Kündigung
angedroht worden. Der Vorderrichter führte dazu aus, es sei unstreitig, dass
der Kläger mehrfach ermahnt worden sei, die Maske korrekt zu tragen. Sämtliche
als Zeugen vorgeladenen Personen hätten bestätigt, dass an der
Mitarbeiterbesprechung vom 20. Oktober 2020, an welcher die Maskenpflicht
erklärt worden sei, «Konsequenzen» (G.___, H.___ und I.___) bzw.
«schwerwiegende Konsequenzen» (E.___) bei Nichteinhalten der Maskenpflicht
Dispositiv
angedroht worden seien. Demnach gelte es als erstellt, dass die Beklagte den
Kläger verwarnt habe. Hingegen sei eine fristlose Kündigung nicht explizit
angedroht worden. Dies habe es aber auch nicht bedurft. Mit dem Rechts- und
Sachattest habe der Kläger seine Haltung dargelegt, wonach er sich nicht an die
Bestimmungen zu halten brauche und deshalb auch nicht gewillt sei, sich an die
Vorgaben zur Bekämpfung des Coronavirus zu halten. Damit habe offensichtlich
die Gefahr bestanden, dass sich weitere Arbeitnehmende ansteckten und die
Beklagte eine Umsatzeinbusse erleide. Indem der Kläger weiterhin die Maskentragpflicht nicht
korrekt umgesetzt habe, habe er in grober Weise die Weisungen seiner
Arbeitgeberin verletzt.
Er sei mehrfach an die angeordnete Maskenpflicht
ermahnt worden und habe gesehen, dass sich die anderen Arbeitnehmer daran gehalten
hätten. Unter diesen Umständen hätte
er erkennen müssen,
dass die Durchsetzung des Maskenobligatoriums für die Beklagte von grosser Bedeutung gewesen sei und er fristlos
entlassen werden würde, falls er dieser Weisung nicht korrekt nachkommen würde.
Dennoch habe er sich nicht belehren lassen und die Maske weiterhin nicht
korrekt getragen. Die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen können, dass
der Kläger sein Verhalten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ändern werde. Es
sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Kläger noch länger zu beschäftigen.
5. Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, gemäss den Zeugenaussagen sei anlässlich der allgemeinen
Mitarbeiterversammlung mitgeteilt worden, dass die Nichteinhaltung der
Maskentragpflicht Konsequenzen haben werde. Welche Konsequenzen dies seien, sei
nicht gesagt worden. Einzig der Zeuge E.___ habe behauptet, dass an der bereits
erwähnten Videokonferenz von «schwerwiegenden
Konsequenzen» gesprochen worden sei. Dessen Aussagen könnten jedoch wie bereits
ausgeführt ohnehin nicht als glaubwürdig gelten. Der an der Videokonferenz
ebenfalls anwesende Zeuge G.___ habe dessen Aussagen nicht bestätigen können.
Er (der Berufungskläger) sei nie direkt und persönlich verwarnt worden. Die
Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass ihm die fristlose Kündigung nie
angedroht worden sei. Ihren falschen Schluss, dass es einer Androhung der
fristlosen Kündigung nicht bedurft habe, stütze sie darauf, dass er
aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen und er zudem verwarnt
worden sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe durch Vorlage des Papiers
Sach- und Rechtsattest seine Haltung gegenüber den Coronaschutzmassnahmen
dargelegt. Weiter unterstelle sie ihm, dass er seine Mitarbeiter der Gefahr
einer Ansteckung ausgesetzt habe. Es handle sich dabei um völlig haltlose
Vorwürfe. Er habe immer versucht, die Maskentragpflicht umzusetzen. Da die
Berufungsbeklagte nie auf sein Angebot, ein Arztzeugnis beizubringen,
eingegangen sei, habe er auch nicht erkennen können, dass die Durchsetzung der
Maskentragpflicht für die Berufungsbeklagte von derart grosser Bedeutung
gewesen sei, dass er fristlos entlassen werden würde, wenn er dieser Weisung
nicht korrekt nachkomme.
6. Es wird auch vom Berufungskläger
nicht bestritten, dass an der Mitarbeiterorientierung gesagt worden ist, dass
es Konsequenzen habe, wenn die Maske nicht getragen werde. Ob nun bloss
Konsequenzen oder schwerwiegende Konsequenzen angedroht worden sind, ist nicht
entscheidend. Denn es ist einem Arbeitgeber unverkennbar ernst, wenn er
Anweisungen an seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis verbindet, eine
Nichtbefolgung habe Konsequenzen. Ein solcher Hinweis unterstreicht, dass dem
Arbeitgeber die Befolgung seiner Anweisung wichtig ist. Dasselbe ergibt sich
aus der internen Mitteilung über die Maskenpflicht vom 20. Oktober 2020
(Beilage 15 zur Klageantwort). Der (Befehls-)Ton dieser Mitteilung verlangt
uneingeschränkten Gehorsam. Der Zeuge G.___ formulierte dies so: «Es wurde
klargestellt, dass jeder die Maske tragen muss und dass, wenn man sich nicht
daran hält, es Konsequenzen nach sich zieht.» Der Berufungskläger gibt zu, dass
er mehrmals mündlich an die Maskentragpflicht ermahnt wurde (Klage BS 10;
Befragungsprotokoll Zeile 44). Auch der Zeuge I.___ erklärte, dass dem Berufungskläger
zwei- bis dreimal gesagt worden sei, es solle die Maske richtig anziehen, dieser
sei zweimal ermahnt worden (Befragungsprotokoll Zeile 42 ff.). Die beiden
Zeugen bestätigen die Aussagen des Zeugen E.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 61
ff.) und von F.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 34 ff.). Dass deren Aussagen
plausibel und glaubwürdig sind, wurde oben bereits festgehalten. Der
Berufungskläger wurde somit wiederholt ermahnt, sich an die unter Androhung von
Konsequenzen angeordnete Maskenpflicht zu halten. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, hat er damit in grober Weise die Weisungen seiner Arbeitgeberin
verletzt. Unter diesen Umständen sind die mehrfachen Ermahnungen ohne weiteres
als Verwarnungen zu verstehen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin
zuzustimmen, dass die vom Berufungskläger eingereichten Atteste zeigen, dass er
offensichtlich nicht gewillt war, sich an die Vorgaben zur Bekämpfung des
Coronavirus zu halten. Diese Folgerung deckt sich mit der Einschätzung von F.___,
der in seinem Protokoll festhielt, dass das (Video-)Einzelgespräch zwischen D.___
und dem Berufungskläger unter anderem deshalb stattgefunden habe, weil dieser
zuvor mehrmals mit negativen Aussagen bezüglich Covid-19 und den BAG-Massnahmen
aufgefallen sei sowie seiner Aussage, er (F.___) habe,
als er am 21. Oktober 2020 in den Betrieb gekommen sei, Angst gehabt vor
Querulanten wie Herrn A.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 27 f.). Es ist somit
erstellt, dass sich der Berufungskläger der von seiner Arbeitgeberin
angeordneten Maskentragpflicht trotz wiederholter Ermahnungen rund eine Woche
lang widersetzt hat. Bei dieser Sachlage war keine Androhung einer fristlosen
Kündigungen mehr erforderlich. Die Berufungsbeklagte konnte nicht mehr darauf
vertrauen, dass der Berufungskläger sein Verhalten ändern werde. Erst recht
bestand kein Anlass zur Annahme, dass der Berufungskläger nach einer
ordentlichen Kündigung die Maskentragpflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
beachtet hätte. Es war der Berufungsbeklagten deshalb nicht mehr zumutbar, das
Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist
fortzuführen. Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt. Damit erübrigen
sich weitere Erwägungen über eine Entschädigung infolge ungerechtfertigter fristloser
Kündigung. Die Berufung ist abzuweisen.
7. In Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine
Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat der
Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte
Betrag von CHF 2'426.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 2'426.65 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller