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Entscheid

ZKBER.2022.5

Forderung aus Arbeitsvertrag

9. Mai 2022Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Walser,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Selina

Castelberg,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden der

Kläger) erhob am 13. April 2021 beim Richteramt Thal-Gäu eine Klage betreffend

fristlose Kündigung Arbeitsvertrag gegen die B.___ AG (im Folgenden die

Beklagte). Darin stellte er die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Beklagte sei zu

verurteilen, dem Kläger einen Betrag von CHF 25'400.00 zu leisten;

2.

Eventualiter sei

festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2020

ungerechtfertigt ist und es sei dem Kläger eine Entschädigung gemäss Art. 337c

OR nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;

3.

Subeventualiter sei

festzustellen, dass die fristlose Kündigung vom 28. Oktober 2020

rechtsmissbräuchlich ist und dem Kläger sei eine Entschädigung gemäss Art. 336a

OR nach richterlichem Ermessen zuzusprechen;

– unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen –

2. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 17. Mai 2021, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne, u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt.

3. Mit Verfügung vom 19. August 2021

wurde der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau der Prozessbeitritt

auf der Klägerseite bewilligt.

4. Am 30. August 2021

fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Klage von A.___ wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Klage der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau wird abgewiesen.

3. Die Kläger haben der Beklagten,

vertreten durch Rechtsanwältin Selina Castelberg, Bern, folgende

Parteientschädigungen (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen:

-

A.___ CHF

6'134.40

-

Öffentliche Arbeitslosenkasse

des Kantons Aargau CHF 680.00

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (von nun an auch der Berufungskläger) am 14. Januar 2022 Berufung gegen

dieses Urteil und verlangte dessen Aufhebung, soweit ihn betreffend. Weiter

verlangte er, die Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, ihm einen Betrag von

CHF 25'400.00 zu leisten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen, u.K.u.E.F. zuzüglich MwSt.

6. Die Beklagte (von nun an auch die

Berufungsbeklagte) schloss in ihrer Berufungsantwort vom 16. Februar 2022 auf

vollumfängliche Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Berufungskläger rügt zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Es sei

nicht erwiesen, dass er aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis vorzulegen. Bei

der Beantwortung der Frage, ob der Kläger von der Beklagten explizit zum

Beibringen eines Arztzeugnisses aufgefordert worden war, ging der Vorderrichter

von den an der Hauptverhandlung gemachten Partei- und Zeugenaussagen aus. Die

Beklagte habe ausgesagt, sie habe den Kläger täglich, sicher aber am 22. und

23.

Oktober 2020, aufgefordert, ein Arztzeugnis beizubringen. C.___,

QM-Beauftragter der Beklagten, habe bezeugt, dass der Kläger auf die

Notwendigkeit eines Arztzeugnisses hingewiesen worden sei. Der Kläger habe demgegenüber

ausgesagt, dass nie ein Arztzeugnis verlangt worden sei. Auf die Frage, weshalb

er bei der Videokonferenz mit D.___, Geschäftsführer der Beklagten, welche

extra zu diesem Zweck durchgeführt worden sei, nicht gefragt habe, ob er ein

Arztzeugnis brauche, habe der Kläger gesagt: «Ich habe diese Frage nicht

gestellt. Ich habe nur gefragt, ob ich eine andere Maske tragen dürfe, nicht

aber, ob ich ein Arztzeugnis einreichen müsse oder was ich tun könne.» Er habe

aber immer wieder angeboten, ein Arztzeugnis vorzulegen. Zur Glaubwürdigkeit

der Zeugenaussage von E.___ hat der Vorderrichter erwogen, es könne nicht

ausgeschlossen werden, dass dieser als Mitarbeiter der Beklagten aus Loyalität

zu deren Gunsten ausgesagt habe. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er

unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe und er somit zur

wahrheitsgetreuen Aussage verpflichtet gewesen sei. Deshalb sei seine Aussage

grundsätzlich als glaubwürdig einzustufen. Weiter erachtete der Vorderrichter

die eingereichten Dokumente als aufschlussreich. Der Kläger habe am

23.

Oktober 2020 seinem Betriebsleiter F.___ per WhatsApp ein

Dokument mit dem Titel «Ich kenne meine Rechte» zugestellt. Dieses enthalte

eine Erklärung, weshalb angeblich kein Schweizer Richter eine Strafe gegen eine

Person, welche die Maskenpflicht verletzt, aussprechen dürfe (Beilage 17 zur

Klageantwort). Auf Seite 3 sei ausserdem ein Attest vorhanden, welches

angeblich von der Maskenpflicht befreie (Beilage 18 zur Klageantwort, separater

Ausdruck der E-Mail-Beilage). Weiter liege ein Sach- und Rechtsattest bei den

Akten (Beilage 20 zu Klageantwort). Vorliegend sei daraus folgende Passage

relevant: «Die Attestgeberin erklärt hiermit, dass sie mehrere, medizinische

und nicht medizinische Gründe dafür hat, keinerlei Gesichtsverhüllung zu

tragen. Sowohl die gesamtschweizerische […], wie auch sämtliche kantonalen

Verordnungen lassen beide Begründungen für einen Maskendispens ausdrücklich zu».

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger davon ausgegangen sein sollte,

er benötige kein ärztliches Attest, zwei Mal aber ein sogenanntes «Sach- und

Rechtsattest» einreiche. Daneben erscheine es als unglaubwürdig, dass er bei

der extra hierzu einberufenen Videokonferenz nicht gefragt haben wolle, ob er

mittels Arztzeugnis von der Maskenpflicht befreit werden könne. Der Kläger habe

deshalb gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Attest

beizubringen. Ebenfalls habe ihm klar sein müssen, dass die beiden

eingereichten Dokumente ein Arztzeugnis nicht ersetzten.

2.

Der

Berufungskläger verweist dagegen auf seine Aussagen anlässlich der

Parteieinvernahme. Dabei habe er ausgeführt, er habe auf die Aufforderung hin,

die Maske korrekt zu tragen, jeweils sofort erklärt, dass er dies aus

gesundheitlichen Gründen nicht tun könne. Er habe wiederholt angeboten, ein

entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen. Man habe immer gesagt, er müsse keines

bringen. Dementsprechend habe er an der Videokonferenz keinen Anlass gehabt,

danach zu fragen, ob er ein Arztzeugnis vorlegen müsse. Er habe gefragt, ob er

eine andere Maske tragen dürfe, was auch zeige, dass es ihm nie darum gegangen

sei, die Maskenpflicht grundsätzlich zu missachten. Er habe auch nicht

abgestritten, dass er die Maske nicht über der Nase getragen habe. Seine

Aussagen seien deshalb glaubhaft. Diese würden durch die Aussagen der Zeugen G.___,

H.___, I.___ gestützt. Keiner dieser drei Zeugen habe jedoch ausgesagt, dass er

aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Die Vorinstanz sei im

Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage eines Arztzeugnisses mit keinem

Wort auf die Aussagen dieser Zeugen eingegangen. Einzig der Zeuge E.___ und F.___, der für für die Berufungsbeklagte befragt

worden sei, hätten in ihren Aussagen behauptet, dass er aufgefordert worden

sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Dass der Zeuge E.___ als Mitglied der

Geschäftsleitung zum vornherein in einem Interessenkonflikt stehe, habe die

Vorinstanz bestätigt. Sie gehe dann jedoch trotzdem von seiner Glaubwürdigkeit

aus, weil er unter Strafdrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet

worden sei. Weitere Ausführungen, weshalb die Aussagen von E.___ glaubhaft sein

sollten, fehlten. Nach der Argumentation der Vorinstanz wären grundsätzlich immer

alle Zeugenaussagen glaubhaft. Der Zeuge E.___ habe zur Videokonferenz gesagt,

man habe ihm (dem Berufungskläger) dort gesagt, dass er ein Arztzeugnis

vorlegen müsse, um von der Maskenpflicht befreit zu werden. Der Zeuge G.___

könne sich nicht an diese Aussage erinnern. Die Aussagen von E.___ seien somit

nicht glaubhaft. Die Aussagen von F.___

seien widersprüchlich und

reine Schutzbehauptungen. An einzelne Vorkommnisse wolle er sich sehr

detailliert erinnern können, insbesondere wenn es darum gehe, dass er die

Vorlage eines Arztzeugnisses verlangt habe. Hingegen vermöge sich F.___ nicht mehr daran zu erinnern,

wie mit dem ersten Fall eines positiv getesteten Mitarbeiters verfahren worden

sei. Auch auf die Fragen zu den Rauchpausen habe er ausweichend geantwortet und

wolle sich nicht erinnern können. Seine Aussagen, wonach er ihn zur Vorlage

eines Arztzeugnisses aufgefordert habe, seien damit nicht glaubwürdig und reine

Schutzbehauptungen. Indem die Vorinstanz auf die Zeugenaussagen von G.___, H.___ und I.___ nicht eingegangen sei und stattdessen

willkürlich einzig auf die Aussagen des Zeugen E.___ und diejenigen der

Berufungsbeklagten abgestellt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend und

falsch festgestellt.

3.

Die Einwendungen des Berufungsklägers

gehen am entscheidenden Grund für seine fristlose Entlassung vorbei. Diese

wurde ausgesprochen, weil er sich der von seiner Arbeitgeberin angeordneten Maskentragpflicht

widersetzte. Wie er selber zugibt, hat er die Maske nicht über die Nase

gezogen. Die von ihm angerufenen und als glaubwürdig bezeichneten Zeugen G.___,

H.___ und I.___ sagen sogar aus, er habe die Maske meistens unter dem Kinn

getragen (Befragungsprotokolle G.___ Zeile 38 ff., H.___ Zeile 25, I.___ Zeile 25).

Der Berufungskläger wurde nicht deshalb entlassen, weil er kein Arztzeugnis

vorlegte, sondern weil er sich weigerte, die Maske (korrekt) zu tragen. So ist

auch das Kündigungsschreiben begründet (Beilage 21 zur Klageantwort). Es wäre

dem Berufungskläger freigestanden, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, um sich

von der Maskentragpflicht zu befreien. Es ist denn auch notorisch, dass eine

Person, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen konnte, dies mit

einem ärztlichen Zeugnis belegen musste. Dies hat auch der Berufungskläger

gewusst. Insofern bestand auch kein Anlass, an der Videokonferenz zu fragen, ob

er ein Arztzeugnis einreichen müsse. Zudem besteht der wesentliche Inhalt der beiden

Dokumente «Ich kenne meine Rechte» und «Sach- und Rechtsattest», die der

Berufungskläger seiner Arbeitgeberin hat zukommen lassen, in der Behauptung,

dass es nebst medizinischen auch nicht medizinische Gründe für eine Befreiung

von der Maskenpflicht gebe bzw. dass ein Arztzeugnis nur eine von vielen Möglichkeiten

des Nachweises eines Befreiungsgrundes sei. Obwohl er diese Dokumente seiner

Arbeitgeberin vorgelegt hat, hat der Berufungskläger nie behauptet, diese habe

sich mit diesen Attesten zufriedengegeben und ihm deshalb die Maskentragpflicht

erlassen. Zudem ist es schlicht nicht nachvollziehbar, wieso der

Berufungskläger Dokumente vorlegt, die besagen, eine Befreiung von der

Maskenpflicht sei auch aus anderen als medizinischen Gründen möglich, er sich aber

dennoch stets auf den Standpunkt stellte, er habe die Maske aus

gesundheitlichen Gründen nicht über die Nase ziehen können. Darüber hinaus

hätte ihm ein Arzt, der medizinische Gründe für einen Maskendispens

festgestellt gehabt hätte, unmittelbar einen solchen ausgestellt. Weiter hat

der Vorderrichter zutreffend erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der

Kläger davon ausgegangen sein sollte, er benötige kein ärztliches Attest, er

aber zweimal die erwähnten Dokumente vorgelegt habe. Auf diese Erwägungen geht

der Berufungskläger überhaupt nicht ein. Was sollte den Berufungskläger

veranlasst haben, Dokumente mit einer solchen Aussage vorzulegen, wenn nicht

die Aufforderung, ein ärztliches Zeugnis beizubringen? Die Vorbringen des

Berufungsklägers sind nicht plausibel. Es sind seine Aussagen, die wie

Schutzbehauptungen daherkommen und kein schlüssiges Gesamtbild ergeben.

Demgegenüber wird seine Aussage, man habe ihm immer gesagt, er müsse kein

Arztzeugnis bringen, von keinem einzigen der anderen Zeugen bestätigt.

Andererseits kann er gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E.___ lediglich vorbringen,

dass dieser ein Mitglied der Geschäftsleitung der Berufungsbeklagten ist. Dies

ändert indessen nichts daran, dass dessen Aussagen schlüssig sind und sich

nahtlos in die damalige Situation und die in der Firma getroffenen Massnahmen

einfügen. Zudem stehen dessen Aussagen im Einklang mit denjenigen der Zeugen G.___,

H.___, I.___ und der Berufungskläger kann auch keinen Widerspruch zu diesen

aufzeigen. Es stimmt zwar, dass keiner dieser Zeugen ausdrücklich gesagt hat,

dass der Berufungskläger aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen.

Dies liegt jedoch offensichtlich daran, dass sie auch nicht danach gefragt

worden sind, auch nicht vom Berufungskläger. Der Berufungskläger will auch die

Glaubwürdigkeit von F.___ in Frage stellen, weil sich dieser nicht

an alles erinnern konnte. Er übersieht dabei, dass seine fristlose Entlassung

das gravierende Ereignis war, welches bis zum heutigen Tag nachwirkt und auch deshalb

in Erinnerung geblieben ist. Zudem hat F.___ über die damaligen Vorgänge ein

Protokoll erstellt, welches er am Tag der Entlassung des Berufungsklägers unterzeichnet

hat (Beilage 16 zur Klageantwort). Der Vorderrichter ist gestützt auf die

Partei- und Zeugenaussagen und die beiden erwähnten Dokumente somit zu Recht

zum Schluss gekommen, dass der Kläger von der Beklagten aufgefordert wurde, ein

Arztzeugnis beizubringen. Erst recht nicht zu beanstanden ist die Feststellung,

dass der Kläger gewusst hat, dass er ein Arztzeugnis benötigt, um von der

Maskenpflicht dispensiert zu werden. Wie bereits eingangs erwähnt, ist der

Berufungskläger deshalb entlassen worden, weil er sich der angeordneten

Maskenpflicht widersetzt hat und die Maske trotz wiederholter Ermahnung nicht

korrekt trug.

4.

Der Berufungskläger bringt weiter

vor, er sei nie verwarnt worden und es sei ihm auch nicht die Kündigung

angedroht worden. Der Vorderrichter führte dazu aus, es sei unstreitig, dass

der Kläger mehrfach ermahnt worden sei, die Maske korrekt zu tragen. Sämtliche

als Zeugen vorgeladenen Personen hätten bestätigt, dass an der

Mitarbeiterbesprechung vom 20. Oktober 2020, an welcher die Maskenpflicht

erklärt worden sei, «Konsequenzen» (G.___, H.___ und I.___) bzw.

«schwerwiegende Konsequenzen» (E.___) bei Nichteinhalten der Maskenpflicht

Dispositiv

angedroht worden seien. Demnach gelte es als erstellt, dass die Beklagte den

Kläger verwarnt habe. Hingegen sei eine fristlose Kündigung nicht explizit

angedroht worden. Dies habe es aber auch nicht bedurft. Mit dem Rechts- und

Sachattest habe der Kläger seine Haltung dargelegt, wonach er sich nicht an die

Bestimmungen zu halten brauche und deshalb auch nicht gewillt sei, sich an die

Vorgaben zur Bekämpfung des Coronavirus zu halten. Damit habe offensichtlich

die Gefahr bestanden, dass sich weitere Arbeitnehmende ansteckten und die

Beklagte eine Umsatzeinbusse erleide. Indem der Kläger weiterhin die Maskentragpflicht nicht

korrekt umgesetzt habe, habe er in grober Weise die Weisungen seiner

Arbeitgeberin verletzt.

Er sei mehrfach an die angeordnete Maskenpflicht

ermahnt worden und habe gesehen, dass sich die anderen Arbeitnehmer daran gehalten

hätten. Unter diesen Umständen hätte

er erkennen müssen,

dass die Durchsetzung des Maskenobligatoriums für die Beklagte von grosser Bedeutung gewesen sei und er fristlos

entlassen werden würde, falls er dieser Weisung nicht korrekt nachkommen würde.

Dennoch habe er sich nicht belehren lassen und die Maske weiterhin nicht

korrekt getragen. Die Beklagte habe sich nicht darauf verlassen können, dass

der Kläger sein Verhalten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ändern werde. Es

sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Kläger noch länger zu beschäftigen.

5. Der Berufungskläger wendet dagegen

ein, gemäss den Zeugenaussagen sei anlässlich der allgemeinen

Mitarbeiterversammlung mitgeteilt worden, dass die Nichteinhaltung der

Maskentragpflicht Konsequenzen haben werde. Welche Konsequenzen dies seien, sei

nicht gesagt worden. Einzig der Zeuge E.___ habe behauptet, dass an der bereits

erwähnten Videokonferenz von «schwerwiegenden

Konsequenzen» gesprochen worden sei. Dessen Aussagen könnten jedoch wie bereits

ausgeführt ohnehin nicht als glaubwürdig gelten. Der an der Videokonferenz

ebenfalls anwesende Zeuge G.___ habe dessen Aussagen nicht bestätigen können.

Er (der Berufungskläger) sei nie direkt und persönlich verwarnt worden. Die

Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass ihm die fristlose Kündigung nie

angedroht worden sei. Ihren falschen Schluss, dass es einer Androhung der

fristlosen Kündigung nicht bedurft habe, stütze sie darauf, dass er

aufgefordert worden sei, ein Arztzeugnis beizubringen und er zudem verwarnt

worden sei. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe durch Vorlage des Papiers

Sach- und Rechtsattest seine Haltung gegenüber den Coronaschutzmassnahmen

dargelegt. Weiter unterstelle sie ihm, dass er seine Mitarbeiter der Gefahr

einer Ansteckung ausgesetzt habe. Es handle sich dabei um völlig haltlose

Vorwürfe. Er habe immer versucht, die Maskentragpflicht umzusetzen. Da die

Berufungsbeklagte nie auf sein Angebot, ein Arztzeugnis beizubringen,

eingegangen sei, habe er auch nicht erkennen können, dass die Durchsetzung der

Maskentragpflicht für die Berufungsbeklagte von derart grosser Bedeutung

gewesen sei, dass er fristlos entlassen werden würde, wenn er dieser Weisung

nicht korrekt nachkomme.

6. Es wird auch vom Berufungskläger

nicht bestritten, dass an der Mitarbeiterorientierung gesagt worden ist, dass

es Konsequenzen habe, wenn die Maske nicht getragen werde. Ob nun bloss

Konsequenzen oder schwerwiegende Konsequenzen angedroht worden sind, ist nicht

entscheidend. Denn es ist einem Arbeitgeber unverkennbar ernst, wenn er

Anweisungen an seine Arbeitnehmer mit dem Hinweis verbindet, eine

Nichtbefolgung habe Konsequenzen. Ein solcher Hinweis unterstreicht, dass dem

Arbeitgeber die Befolgung seiner Anweisung wichtig ist. Dasselbe ergibt sich

aus der internen Mitteilung über die Maskenpflicht vom 20. Oktober 2020

(Beilage 15 zur Klageantwort). Der (Befehls-)Ton dieser Mitteilung verlangt

uneingeschränkten Gehorsam. Der Zeuge G.___ formulierte dies so: «Es wurde

klargestellt, dass jeder die Maske tragen muss und dass, wenn man sich nicht

daran hält, es Konsequenzen nach sich zieht.» Der Berufungskläger gibt zu, dass

er mehrmals mündlich an die Maskentragpflicht ermahnt wurde (Klage BS 10;

Befragungsprotokoll Zeile 44). Auch der Zeuge I.___ erklärte, dass dem Berufungskläger

zwei- bis dreimal gesagt worden sei, es solle die Maske richtig anziehen, dieser

sei zweimal ermahnt worden (Befragungsprotokoll Zeile 42 ff.). Die beiden

Zeugen bestätigen die Aussagen des Zeugen E.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 61

ff.) und von F.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 34 ff.). Dass deren Aussagen

plausibel und glaubwürdig sind, wurde oben bereits festgehalten. Der

Berufungskläger wurde somit wiederholt ermahnt, sich an die unter Androhung von

Konsequenzen angeordnete Maskenpflicht zu halten. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, hat er damit in grober Weise die Weisungen seiner Arbeitgeberin

verletzt. Unter diesen Umständen sind die mehrfachen Ermahnungen ohne weiteres

als Verwarnungen zu verstehen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin

zuzustimmen, dass die vom Berufungskläger eingereichten Atteste zeigen, dass er

offensichtlich nicht gewillt war, sich an die Vorgaben zur Bekämpfung des

Coronavirus zu halten. Diese Folgerung deckt sich mit der Einschätzung von F.___,

der in seinem Protokoll festhielt, dass das (Video-)Einzelgespräch zwischen D.___

und dem Berufungskläger unter anderem deshalb stattgefunden habe, weil dieser

zuvor mehrmals mit negativen Aussagen bezüglich Covid-19 und den BAG-Massnahmen

aufgefallen sei sowie seiner Aussage, er (F.___) habe,

als er am 21. Oktober 2020 in den Betrieb gekommen sei, Angst gehabt vor

Querulanten wie Herrn A.___ (Befragungsprotokoll Zeilen 27 f.). Es ist somit

erstellt, dass sich der Berufungskläger der von seiner Arbeitgeberin

angeordneten Maskentragpflicht trotz wiederholter Ermahnungen rund eine Woche

lang widersetzt hat. Bei dieser Sachlage war keine Androhung einer fristlosen

Kündigungen mehr erforderlich. Die Berufungsbeklagte konnte nicht mehr darauf

vertrauen, dass der Berufungskläger sein Verhalten ändern werde. Erst recht

bestand kein Anlass zur Annahme, dass der Berufungskläger nach einer

ordentlichen Kündigung die Maskentragpflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

beachtet hätte. Es war der Berufungsbeklagten deshalb nicht mehr zumutbar, das

Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist

fortzuführen. Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt. Damit erübrigen

sich weitere Erwägungen über eine Entschädigung infolge ungerechtfertigter fristloser

Kündigung. Die Berufung ist abzuweisen.

7. In Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine

Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat der

Berufungskläger der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte

Betrag von CHF 2'426.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 2'426.65 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller