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Entscheid

ZKBER.2022.50

Sachmängelgewährleistung und Schadenersatz

24. August 2022Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Thalmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG,

Berufungsbeklagte

betreffend Sachmängelgewährleistung

und Schadenersatz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Kläger) kaufte

bei der B.___ AG (im Folgenden: Beklagte) ein Fahrzeug «[…]» Typ […],

Chassis-Nr.: […] gemäss Fahrzeugverkaufsvertrag vom 15. November 2018 zum

Preis in der Höhe von EUR 11'000.00. Betreffend Mängelgewährleistung

vereinbarten die Parteien die folgende Regelung: «Verkauf erfolgt am Platz wie

gesehen und gefahren, ohne jegliche Garantie und Nachwährschaft. Jede

Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind

Wandelung und Minderung ausgeschlossen.» Der Kläger kaufte das […]fahrzeug mit

der Absicht, dieses zu einem «Familienwochenendurlaubsfahrzeug», kurz Camper,

umzubauen. Mehr als ein halbes Jahr später, am 11. Juni 2019, blieb der Kläger

bei einem Kilometerstand von 17'212, nach rund 2'600 gefahrenen Kilometern, mit

dem […]fahrzeug stehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ursache des

Schadens der im Fahrzeug verbaute Generator und der damit einhergehende

übermässige Verschleiss gewesen sei.

2. Am 30. Juni 2021 (Eingang beim

Gericht) machte der Kläger beim Richteramt Olten-Gösgen die Klage gegen die

Beklagte anhängig. Der Kläger verlangte, dass die Beklagte zu verurteilen sei,

ihm EUR 20'574.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2018 zu bezahlen, gegen

Rückgabe des Fahrzeugs «[…]» Typ […], Chassis-Nr. […]. Eventualiter sei

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 8'688.05 zzgl. 5 % Verzugszins seit

dem 11. Oktober 2019 zu bezahlen.

3. Mit Eingabe vom 7. September 2021

stellte die Beklagte die Anträge, die Klage sei abzuweisen, die

Verfahrenskosten seien dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger habe der

Beklagten eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

4. Am 7. April 2022 fand die

Hauptverhandlung inkl. Zeugen- und Parteibefragungen im vereinfachten Verfahren

vor der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen statt. Gleichentags fällte sie

das Urteil, wies die Klage ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und

verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zu

bezahlen. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. Mai 2022 schriftlich und begründet

eröffnet.

5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger

(im Folgenden: Kläger oder Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. Juni 2022

frist- und formgerecht Berufung, verlangte, dass das Urteil des Richteramtes

Olten-Gösgen vom 11. April 2022 aufzuheben sei und wiederholte die mit Klage

vom 30. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren. Ferner stellte der Berufungskläger

den Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung der kausalen

Schadenursache und die Höhe des Minderwerts in Auftrag zu geben.

6. Die Beklagte (im Folgenden: Beklagte

oder Berufungsbeklagte) verlangte mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2022 frist-

und formgerecht die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.

7. Unaufgefordert reichte der Vertreter

des Berufungsklägers am 25. Juli 2022 eine Replik ein, welche der

Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 26. Juli 2022 zugestellt wurde. Eine

Duplik erfolgte nicht.

8. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Vorliegend ist umstritten, ob das

Vorhandensein des Generators im […]fahrzeug bzw. des anscheinend mit dem

Generator einhergehenden übermässigen Verschleisses ein Mangel darstellt, den

die Berufungsbeklagte arglistig verschwiegen hat bzw. dessen Nichtvorhandensein

die Berufungsbeklagte vertraglich zugesichert hat. Unbestritten ist, dass die

Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

2.

Die

Vorinstanz führte im begründeten Urteil im Wesentlichen aus, es sei nicht

erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Schaden am Fahrzeug wegen des –

angeblich dem Kläger damals nicht bekannten – verbauten Generators entstanden

sei. Weiter habe die Beklagte den Kläger weder über die Eigenschaft eines

verbauten Generators am Fahrzeug absichtlich getäuscht noch den verbauten

Generator absichtlich verschwiegen. Das von der Beklagten mit dem Kaufvertrag

mitgeschickte Datenblatt stelle ein internes Dokument dar, das offensichtlich

nur teilweise ausgefüllt und auf die technischen Daten und auf die Masse

beschränkt gewesen sei. Das Datenblatt erleichtere der Beklagten die Arbeit und

den Käufern die Zulassung. Es sei offensichtlich, dass dieses Datenblatt keinen

Anspruch auf Vollständigkeit geniesse. Dies einerseits, da andere Geräte, die

offensichtlich vorhanden gewesen seien, wie z.B. der Lichtmast, auch nicht auf

dem Datenblatt aufgeführt worden seien und andererseits das Datenblatt auch nicht

vom Berufungskläger unterschrieben worden sei. Auch sei dem Kaufvertrag nicht

zu entnehmen, dass es sich beim Datenblatt um einen integrierenden Bestandteil

handle. Dem Kläger sei somit nicht mittels Kaufvertrag zugesichert worden, dass

kein Generator verbaut worden sei. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben

annehmen dürfen, dass der durch einen Fachmann begleitete Kläger den

Sachverhalt bzw. den verbauten Generator erkennen werde, insbesondere auch

deshalb, da es etliche Hinweise auf einen verbauten Generator gegeben habe und

der Kläger samt Fachmann eine ausgiebige Besichtigung und Probefahrt

vorgenommen hätten. Die Beklagte habe in Bezug auf den Generator aufgrund der

Umstände (z.B. Fachmann, ausgiebige Besichtigung) keine Aufklärungspflicht gehabt,

weshalb die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Weiter hätten die

Verkaufsinserate der Beklagten auf den verbauten Generator hingewiesen. Ein

Auszug eines Inserats sei von der Beklagten ins Recht gelegt worden, in welchem

auf den Generator hingewiesen worden sei, wohingegen der Käufer nicht habe

beweisen können, dass der Generator im Inserat nicht erwähnt worden sei. Die

Beklagte habe glaubhaft aufgezeigt, dass sie den potentiellen Käufern den

verbauten Generator nicht habe verheimlichen wollen. Ohnehin sei der verbaute

Generator für den Kläger nicht kaufentscheidend gewesen. Glaubhaft habe der

Zeuge ausgeführt, dass sich die Käuferschaft solange keine Gedanken über einen

Generator gemacht habe – auch nicht, als das Fahrzeug auf einer Hebebühne und

der Generator zu erkennen gewesen sei – bis man habe herausfinden wollen, wieso

das ganze Getriebe nach 15’000 gefahrenen Kilometern kaputt gegangen sei. Die

Schlussfolgerung, dass der Generator Schuld am defekten Getriebe bzw. Verschleiss

habe, sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gezogen worden. Somit sei

anzunehmen, dass der Käufer das Fahrzeug auch bei Kenntnis eines verbauten

Generators gekauft hätte. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der im Kaufvertrag

vom 15. November 2018 vereinbarte Gewährleistungsausschluss zulässig und

gültig sei.

3.

Zusammengefasst

und im Wesentlichen bringt der Berufungskläger vor, dass die Ursache des

Schadens, der am Fahrzeug entstanden sei, der im Fahrzeug verbaute Generator

und der damit einhergehende übermässige Verschleiss gewesen sei. Die

Gewährleistung sei zwar ausgeschlossen worden, doch sei der

Gewährleistungsausschluss nicht gültig, wenn eine Eigenschaft bzw. das

Nichtvorhandensein einer Eigenschaft von der Berufungsbeklagten zugesichert oder

arglistig verschwiegen worden sei. Die Berufungsbeklagte habe Kenntnis vom

Mangel (d.h. vom Generator und dem damit einhergehenden übermässigen

Verschleiss) gehabt und sie hätte den Berufungskläger darauf hinweisen müssen,

sprich, seitens der Berufungsbeklagten habe eine Aufklärungspflicht bestanden.

Der Argumentation der Vorinstanz, dass ein Fachmann bei der Besichtigung dabei

gewesen sei und den Generator hätte erkennen müssen, könne nicht gefolgt

werden, da der Fachmann nicht auf […]fahrzeuge spezialisiert gewesen sei. Indem

die Berufungsbeklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie

das Vorhandensein des Generators arglistig verschwiegen.

Vertraglich

habe die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators zugesichert,

indem sie im Datenblatt, welches integrierender Bestandteil des Kaufvertrags

geworden sei, das Vorhandensein eines Generators nicht angekreuzt habe. In der

von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zugestellten E-Mail sei ein .pdf

angehängt gewesen, das aus dem Kaufvertrag inkl. Rückseite (Datenblatt)

bestanden habe, wobei der Berufungskläger davon habe ausgehen können, dass das

Datenblatt integrierender Bestandteil des Kaufvertrags bilde und für die

Parteien bindend sei.

Hätte der

Berufungskläger gewusst, dass ein eingebauter Generator vorhanden gewesen sei,

welcher über das Automatikgetriebe und den Motor während 325 Stunden im Stand

betrieben worden sei und dadurch das Automatikgetriebe habe generalüberholt

werden müssen, hätte er das Fahrzeug nicht zu diesen Bedingungen gekauft.

4.1

Die

Vorinstanz würdigte sämtliche Beweise und kam zurecht zum Schluss, dass das

Datenblatt nicht integrierender Bestandteil des Kaufvertrags geworden sei. Die

Darstellung auf dem Datenblatt lässt auf ein internes Dokument schliessen,

welches Angaben beinhaltet, das die Zulassung des Fahrzeugs erleichtern sollte.

Dies bestätigte zudem die Berufungsbeklagte in ihrer Parteibefragung vor der

ersten Instanz. Das Datenblatt enthält keine […]fahrzeugspezifischen Angaben,

sondern beschränkt sich auf Masse und rein technische Angaben. So wurden

weitere Felder, wie z.B. das Ersatzrad und der Zweitschlüssel, nicht

angekreuzt, obwohl der Berufungskläger selbst ausführte, dass das Ersatzrad im

Kofferraum mitgeliefert worden sei (Parteibefragung des Klägers an der

Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht vom

11.

April 2022, Rz. 213). Auch weitere Gegenstände wie ein

Lichtmast, ein Kompressor oder eine Kabelrolle waren vorhanden, die im

Datenblatt nicht aufgeführt waren (Parteibefragung, Rz. 216). Der

Berufungskläger durfte unter den genannten Umständen nicht annehmen, dass das

Datenblatt die vollständigen Daten des Fahrzeugs wiedergibt. Auch aus dem

Kaufvertrag an sich ergibt sich nicht, dass das Datenblatt integrierender

Bestandteil sei, im Gegenteil sind die wesentlichen Vertragselemente

(Kaufgegenstand, Preis und die Parteien) oberhalb der Unterschrift aufgeführt

(Urkunde des Klägers Nr. 1). Wer objektiv unwesentliche Punkte als Bedingung

seines Vertragswillens ansieht, muss das deutlich zu erkennen geben (BGE 118 II 32 E. 3d S. 34 mit Hinweisen). Hätte der Berufungskläger das Datenblatt zu

einem Vertragsbestandteil machen wollen, hätte er dies der Berufungsbeklagten

mitteilen bzw. deutlich zu erkennen geben müssen. Dies tat er nicht. In der

Berufung führt der Berufungskläger sogar selbst aus, dass nur auf einer Seite

die Unterschrift vorgesehen war. Hätte das Datenblatt die Rückseite des

zweiseitigen Vertrags bilden sollen, wären die Unterschriften unter dem

Datenblatt gesetzt worden. Im Vertrag selbst ist denn auch kein Verweis auf das

Datenblatt vorhanden. Daran ändert auch nichts, dass das Datenblatt im selben

.pdf zugestellt wurde wie der Vertrag und somit sozusagen dessen «Rückseite»

bildete.

Der

Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen,

dass ein Mitarbeiter der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger mit E-Mail vom

18.

November 2018 den zweiseitigen Kaufvertrag als .pdf habe zukommen

lassen und das E-Mail folgenden Wortlaut enthalten habe: «Hey [...] Besten Dank

für die Infos. Anbei der Kaufvertrag wie abgemacht. Die Zollpapiere machen wir

dann sobald wir den Termin für die Übergabe vereinbart haben. Für die

Einzahlung kannst Du unser Konto verwenden – siehe Beilage. Besten Dank &

Grüsse [...]». Was genau der Berufungskläger aus dem Inhalt des E-Mails

ableiten lassen möchte, ist unklar. Jedenfalls vermag der Inhalt des E-Mails

nicht zugunsten des Berufungsklägers ausgelegt werden.

Die Vorinstanz

hat somit den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewandt,

indem sie schlussfolgerte, dass das Datenblatt nicht integrierender

Vertragsbestandteil des Kaufvertrags vom 15. November 2018 geworden sei.

Damit kann nicht geschlossen werden, dass mit dem Vertrag (bzw. mit dem

Datenblatt) zugesichert worden sei, dass im Fahrzeug kein Generator verbaut sei.

4.2

Somit ist

fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Wie bereits erwähnt, ist nicht

erstellt, dass die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators

vertraglich zugesichert hat. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:

Obligationenrecht; OR, SR 220) haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für

zugesicherte Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache insbesondere keine körperlichen

Mängel hat, die ihren Wert oder Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch

aufhebt oder erheblich vermindert. Unter dem Oberbegriff des Sachmangels werden

folglich Fehler (körperliche oder rechtliche Mängel) und Fehlen einer

zugesicherten Eigenschaft zusammengefasst (Heinrich Honsell in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2019,

Art. 197 N 2). Dass das Fahrzeug einen körperlichen Mangel hat, der

seinen Wert oder Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder

erheblich vermindert, vermochte der Berufungskläger vor der ersten Instanz

nicht zu beweisen. Er stützte sich zwar auf ein Parteigutachten, das als

Ursache des Schadens den Generator nennt. Allerdings stellt dieses Gutachten

eine Parteibehauptung dar. Zudem ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wie ein für

bestimmte Fahrzeuge zertifizierter Gutachter, der anscheinend nicht über die

Besonderheiten eines […]fahrzeugs Bescheid weiss, qualifiziert sein soll, um

ein Gutachten über die angebliche Schadensursache eines […]fahrzeugs zu erstellen.

Zwar stellte der Berufungskläger den Antrag auf Einholung eines gerichtlichen

Gutachtens u.a. zur Ermittlung der kausalen Schadensursache. Ein gerichtliches

Gutachten würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen

Aufschluss über die Schadensursache geben. Nach dem Kauf des Fahrzeugs baute

der Berufungskläger das Fahrzeug um und fuhr – bis das Fahrzeug liegen blieb –

bereits ein halbes Jahr und rund 2600 Kilometer damit. Inzwischen wurde das

Fahrzeug repariert. Dass die Schadensursache jetzt noch ermittelt werden

könnte, ist damit eher fraglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte

der Schaden auch auf andere Weise eintreten können, wie z.B. durch zu schnelles

Fahren, falschen Ölwechsel, Materialermüdung, defekte Dichtungen, oxidiertes

Material usw. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Fahrzeug beim Verkauf

immerhin bereits 23 Jahre alt war. Der angeblich durch den Generator bedingte

erhöhte Verschleiss wird von der Berufungsbeklagten bestritten und ist nicht

erstellt. Somit ist weder ein Mangel noch ein Mangelfolgeschaden erstellt.

4.3

Sogar wenn

das Vorhandensein eines Mangels erstellt wäre, würde sich am Resultat nichts

ändern. Die Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, d.h.,

der Mangel hätte von der Berufungsbeklagten arglistig verschwiegen werden

müssen, damit sie für den Schaden haften würde. Ein arglistiges Verschweigen

(Art. 199 OR) ist ebenso wie die absichtliche Täuschung durch Verschweigen

von Tatsachen (Art. 28 OR) zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über

das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine

Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, aus

einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei

Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach

Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu

unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsabschluss oder

dessen Bedingungen beeinflussen können. Nach der Rechtsprechung ist eine

Aufklärungspflicht grundsätzlich gegeben, wenn der Verkäufer annehmen muss,

eine ihm bekannte Tatsache könne den vom Käufer vorausgesetzten

Verwendungszweck vereiteln, erheblich beeinträchtigen oder sei für diesen sonst

von Bedeutung, namentlich, weil sie geeignet ist, den Entscheid über den

Abschluss des Vertrags überhaupt oder zu bestimmten Konditionen zu beeinflussen

(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2021, E. 3.3). Der Beweis des

arglistigen Verhaltens der Berufungsbeklagten ist vom Berufungskläger zu

erbringen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die

Berufungsbeklagte arglistig gehandelt hätte. Hätte sie den Generator

verschweigen wollen, hätte sie diesen nicht in einem Inserat – unabhängig

davon, ob der Berufungskläger von diesem Kenntnis erhalten hat oder nicht – aufgeführt.

Ohnehin macht es aus Sicht der Berufungsbeklagten keinen Sinn, einen Generator

zu verschweigen, stellt dieser doch einen Mehrwert dar, indem damit Strom

erzeugt werden kann. Dass die Berufungsbeklagte mit der Absicht gehandelt hat,

den Generator zu verschweigen, obwohl derart viele Hinweise auf zusätzliche

Gerätschaften wie ein Generator hingedeutet haben, kann nicht ernsthaft

angenommen werden. Eine Arglist kann der Berufungsbeklagten in keinster Weise

unterstellt werden. Auch musste die Berufungsbeklagte nicht annehmen, dass der

Berufungskläger das […]fahrzeug nicht kaufen würde, wenn er vom Generator

gewusst hätte. Vielmehr wäre das Vorhandensein des Generators ein

Verkaufsargument gewesen.

4.4

Ferner ist

zu dem vom Berufungskläger ins Feld geführten Argument, dass die

Berufungsbeklagte den Berufungskläger hätte aufklären müssen, folgendes

festzuhalten: Der Berufungskläger ging mit einem Fachmann, der berechtigt ist,

Bewertungen für Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeuge durchzuführen und

Spezialist für US-Klassiker und GM-Vertragspartner ist, das […]fahrzeug

besichtigen. Die beiden liessen sich bei der Besichtigung des Fahrzeugs Zeit.

Gemäss den Aussagen des Klägers hat die Besichtigung fast zwei Stunden

gedauert. Sie machten eine ausgiebige Probefahrt und das Ganze verlief professionell.

Unbestritten dürfte aufgrund der Aussagen sein, dass der Fachmann auch unters

Fahrzeug schaute, wo der Generator verbaut war. Ohnehin waren die Stromanschlüsse

im resp. am Fahrzeug und für jedermann, auch für einen Laien, ersichtlich. Aufgrund

dieser Umstände (insbesondere Begleitung durch einen Fachmann, ausgiebige

Besichtigung des Fahrzeugs und Probefahrt) musste die Berufungsbeklagte nicht

annehmen, dass der verbaute Generator den vom Käufer vorausgesetzten

Verwendungszweck vereiteln oder erheblich beeinträchtigen könnte. Vielmehr

durfte die Berufungsbeklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass der

Berufungskläger den verbauten Generator erkannte und ihn dieser nicht daran

hinderte, das […]fahrzeug zu erwerben.

4.5

Zu dem

Betriebsstundenzähler auf dem Elektroschalttableau, der gemäss Urkunde

Nr. 19 des Klägers 325 Stunden anzeigt, ist festzuhalten, dass unklar ist,

wann das Foto aufgenommen wurde. Ausserdem leuchten die von der

Berufungsbeklagten dazu gemachten Ausführungen inkl. Berechnung ein. Diese

Stundenzahl zeige die gesamte Motorlaufzeit, also sowohl die Zeit beim Fahren

als auch die Generatorlaufzeit. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von

50.

km/h ergebe dies eine effektive Fahrzeit von 292 Stunden (bei 14'600 gefahrenen

Kilometern). Der Generator sei somit über die 23 Jahren nur 33 Stunden

gelaufen, was ein völlig vernachlässigbarer Generatorbetrieb sei. Diese

Aussagen vermag der Berufungskläger jedenfalls nicht umzustossen. Auch sind

seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung pauschaler Natur. Dass der

Generator zu einem übermässigen Verschleiss geführt hat, ist nicht erwiesen.

5.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich

beizupflichten ist. Das Vorliegen eines Mangels konnte vom Berufungskläger

nicht bewiesen werden. Sogar wenn ein Mangel vorhanden gewesen wäre, blieb

unbestritten, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart

haben. Nicht als erstellt erachtet werden konnte, dass die Berufungsbeklagte

das Nichtvorhandensein des Generators vertraglich zusicherte. Auch verschwieg

die Berufungsbeklagte keine Eigenschaften, die den Vertrag hätten zu Fall

bringen können, insbesondere traf die Berufungsbeklagte aufgrund all der

Umstände keine Aufklärungspflicht. Der Gewährleistungsausschluss ist somit

zulässig und gültig. Der Berufungskläger kann folglich keine Ansprüche aus dem

Kaufvertrag vom 15. November 2018 gegen die Berufungsbeklagte geltend

machen.

6.1

Der

Berufungskläger macht schliesslich in Bezug auf die Kosten- und

Entschädigungsfolgen geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet,

indem sie der Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von

CHF 1'200.00 zugesprochen habe. Denn eine solche könne nur in

Ausnahmefällen zu gesprochen werden. Die Botschaft ZPO (S. 7293) sehe den

begründeten Fall in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig

erwerbenden Person, welche den Prozess selber führe. Sie solle durch die

Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Die

Umtriebsentschädigung unterliege jedoch der Dispositionsmaxime. Vorliegend habe

die Beklagte ihre aufgewendeten Stunden nicht näher ausgewiesen. Auch der zur

Bemessung beigezogene Stundenansatz von CHF 120.00 müsse als zu hoch

bemessen werden, zumal gar bei Rechtsanwälten, die sich selbst vertreten

würden, maximal 1/3 des gemäss Anwaltstarif verrechneten Honorar gemacht werden

Dispositiv

könne. Demnach könne vorliegend zur Bemessung der Entschädigung einzig 1/3 des

Honorars von CHF 120.00 pro Stunde verrechnet werden. Die

Parteientschädigung der Beklagten sei deshalb auf CHF 400.00 zu kürzen.

6.2 Dazu

erwidert die Berufungsbeklagte, dass die mit dem Fall betraute Person bzw. der

Verfasser der Rechtsschrift der Geschäftsführer und Inhaber eines hochspezialisierten

Betriebes der Automobilbranche vornehmlich für medizinische Rettungsfahrzeuge

aber auch für gebrauchte Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Sanität, usw.)

sei. In der Werkstatt, analog einer normalen Mercedes-Benz Garage, würden

CHF 165.00 pro Stunde verrechnet. Er als Geschäftsführer habe sicherlich

mehr als CHF 120.00 pro Stunde zu Gut. Zudem habe er in dieser

Angelegenheit keinen Anwalt engagiert, welcher ja noch zusätzliche Kosten

generiert hätte (einzig die summarische Durchsicht dieser Berufungsantwort habe

ein befreundeter Jurist als Goodwill kurz vorgenommen, da nun bereits eine

zweite Instanz involviert sei). Die verlangte Parteientschädigung von

CHF 1'200.00 sei mehr als gerechtfertigt. Für diese Angelegenheit habe er

seit der ersten Stellungnahme für Anwalt Gehriger vom 27. September 2019

inkl. Schlichtungsverhandlung, Aufarbeiten, Replik verfassen usw., sowie die

Gerichtsverhandlung vom 7. April 2022 mindestens 12 Stunden aufgewendet.

6.3 Führt eine

Partei ihren Prozess selber, d. h. zieht sie keinen berufsmässigen

Vertreter bei, kann ihr in begründeten Fällen eine angemessene

Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95

Abs. 3 lit. c). Die Regelung zielt auf Fälle ab, wo rechtlich

bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Parteien ohne Vertreter

prozessieren, oder wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt, als Organ einer

Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_198/2007). Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll gemäss

bundesrätlicher Botschaft (s. Botschaft ZPO, 7293) in erster Linie ein gewisser

Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Person erreicht

werden. Die Höhe einer «angemessenen» Umtriebsentschädigung ist dem –

selbstredend grossen – Ermessen des Gerichts anheimgestellt (Viktor Rüegg /

Michael Rüegg in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 95 ZPO N 21).

6.4 Als Geschäftsführer

und Inhaber der Berufungsbeklagten steht diesem sicherlich eine

Umtriebsentschädigung zu. Dem Berufungskläger ist jedoch zuzustimmen, wenn er

sinngemäss geltend macht, die von der Vorinstanz zugesprochene

Umtriebsentschädigung von CHF 1'200.00 sei hoch bemessen. Allerdings darf

nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Aufwand für das ganze

erstinstanzliche Verfahren mit einer 4.5-stündigen Verhandlung nicht

unbeträchtlich war, hinzu kommt der Aufwand für das Redigieren der

Rechtsschriften, das Zusammentragen der Beweismittel und die Durchsicht der

Akten inkl. Beilagen. Die Festsetzung der Höhe der Umtriebsentschädigung liegt

im Ermessen des Gerichts. Das Gericht müsste insbesondere einen Ermessensfehler

begangen haben, damit ihm angelastet werden könnte, es habe das Recht falsch

angewandt. Der von der Vorinstanz vorgenommene Ermessensentscheid ist

vertretbar und zu bestätigen. Folglich ist die Ausrichtung einer

Umtriebsentschädigung an die Beklagte vor erster Instanz in Höhe von

CHF 1'200.00 immer noch im Rahmen.

7.1 Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt im Grundsatz die unterlegene Partei sämtliche

Gerichtskosten, die eigenen Parteikosten und die Parteikosten der Gegenpartei.

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen nach den Tarifen des kantonalen

Gebührentarifs festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art.

105

Abs. 1 ZPO).

7.2 Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten der

Gegenpartei) vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, da er mit seiner

Berufungsklage vollumfänglich unterliegt.

7.3 Die

Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 3'500.00 (inkl.

Schlichtungsverfahren) festgesetzt. Die Höhe der Gerichtskosten wurde von

keiner Partei beanstandet, so dass es dabei bleibt. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Schwierigkeit

des Verfahrens auf CHF 2'750.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden

mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

7.4 Da die

Berufung gemäss den obigen Ausführungen abzuweisen ist und der Berufungskläger

somit vollumfänglich unterliegt, wird er grundsätzlich auch hier entschädigungspflichtig.

Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger

Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in

begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei

nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c).

Die anwaltlich

nicht vertretene Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung. Ihren Aufwand hat sie nicht beziffert, weshalb er ermessensweise

festgelegt wird. Der Aufwand für das Berufungsverfahren hält sich,

insbesondere, da keine mündliche Verhandlung stattfand, in Grenzen. Es

rechtfertigt sich, die Entschädigung auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ hat der B.___ AG für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Thalmann