ZKBER.2022.50
Sachmängelgewährleistung und Schadenersatz
24. August 2022Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Thalmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,
Berufungsbeklagte
betreffend Sachmängelgewährleistung
und Schadenersatz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Kläger) kaufte
bei der B.___ AG (im Folgenden: Beklagte) ein Fahrzeug «[…]» Typ […],
Chassis-Nr.: […] gemäss Fahrzeugverkaufsvertrag vom 15. November 2018 zum
Preis in der Höhe von EUR 11'000.00. Betreffend Mängelgewährleistung
vereinbarten die Parteien die folgende Regelung: «Verkauf erfolgt am Platz wie
gesehen und gefahren, ohne jegliche Garantie und Nachwährschaft. Jede
Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind
Wandelung und Minderung ausgeschlossen.» Der Kläger kaufte das […]fahrzeug mit
der Absicht, dieses zu einem «Familienwochenendurlaubsfahrzeug», kurz Camper,
umzubauen. Mehr als ein halbes Jahr später, am 11. Juni 2019, blieb der Kläger
bei einem Kilometerstand von 17'212, nach rund 2'600 gefahrenen Kilometern, mit
dem […]fahrzeug stehen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ursache des
Schadens der im Fahrzeug verbaute Generator und der damit einhergehende
übermässige Verschleiss gewesen sei.
2. Am 30. Juni 2021 (Eingang beim
Gericht) machte der Kläger beim Richteramt Olten-Gösgen die Klage gegen die
Beklagte anhängig. Der Kläger verlangte, dass die Beklagte zu verurteilen sei,
ihm EUR 20'574.40 zzgl. 5 % Zins seit dem 15. November 2018 zu bezahlen, gegen
Rückgabe des Fahrzeugs «[…]» Typ […], Chassis-Nr. […]. Eventualiter sei
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 8'688.05 zzgl. 5 % Verzugszins seit
dem 11. Oktober 2019 zu bezahlen.
3. Mit Eingabe vom 7. September 2021
stellte die Beklagte die Anträge, die Klage sei abzuweisen, die
Verfahrenskosten seien dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger habe der
Beklagten eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
4. Am 7. April 2022 fand die
Hauptverhandlung inkl. Zeugen- und Parteibefragungen im vereinfachten Verfahren
vor der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen statt. Gleichentags fällte sie
das Urteil, wies die Klage ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und
verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zu
bezahlen. Das Urteil wurde dem Kläger am 17. Mai 2022 schriftlich und begründet
eröffnet.
5. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger
(im Folgenden: Kläger oder Berufungskläger) mit Eingabe vom 14. Juni 2022
frist- und formgerecht Berufung, verlangte, dass das Urteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 11. April 2022 aufzuheben sei und wiederholte die mit Klage
vom 30. Juni 2021 gestellten Rechtsbegehren. Ferner stellte der Berufungskläger
den Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Ermittlung der kausalen
Schadenursache und die Höhe des Minderwerts in Auftrag zu geben.
6. Die Beklagte (im Folgenden: Beklagte
oder Berufungsbeklagte) verlangte mit Berufungsantwort vom 12. Juli 2022 frist-
und formgerecht die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
7. Unaufgefordert reichte der Vertreter
des Berufungsklägers am 25. Juli 2022 eine Replik ein, welche der
Berufungsbeklagten mit Verfügung vom 26. Juli 2022 zugestellt wurde. Eine
Duplik erfolgte nicht.
8. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Vorliegend ist umstritten, ob das
Vorhandensein des Generators im […]fahrzeug bzw. des anscheinend mit dem
Generator einhergehenden übermässigen Verschleisses ein Mangel darstellt, den
die Berufungsbeklagte arglistig verschwiegen hat bzw. dessen Nichtvorhandensein
die Berufungsbeklagte vertraglich zugesichert hat. Unbestritten ist, dass die
Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.
2.
Die
Vorinstanz führte im begründeten Urteil im Wesentlichen aus, es sei nicht
erwiesen, dass der vom Kläger behauptete Schaden am Fahrzeug wegen des –
angeblich dem Kläger damals nicht bekannten – verbauten Generators entstanden
sei. Weiter habe die Beklagte den Kläger weder über die Eigenschaft eines
verbauten Generators am Fahrzeug absichtlich getäuscht noch den verbauten
Generator absichtlich verschwiegen. Das von der Beklagten mit dem Kaufvertrag
mitgeschickte Datenblatt stelle ein internes Dokument dar, das offensichtlich
nur teilweise ausgefüllt und auf die technischen Daten und auf die Masse
beschränkt gewesen sei. Das Datenblatt erleichtere der Beklagten die Arbeit und
den Käufern die Zulassung. Es sei offensichtlich, dass dieses Datenblatt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit geniesse. Dies einerseits, da andere Geräte, die
offensichtlich vorhanden gewesen seien, wie z.B. der Lichtmast, auch nicht auf
dem Datenblatt aufgeführt worden seien und andererseits das Datenblatt auch nicht
vom Berufungskläger unterschrieben worden sei. Auch sei dem Kaufvertrag nicht
zu entnehmen, dass es sich beim Datenblatt um einen integrierenden Bestandteil
handle. Dem Kläger sei somit nicht mittels Kaufvertrag zugesichert worden, dass
kein Generator verbaut worden sei. Die Beklagte habe nach Treu und Glauben
annehmen dürfen, dass der durch einen Fachmann begleitete Kläger den
Sachverhalt bzw. den verbauten Generator erkennen werde, insbesondere auch
deshalb, da es etliche Hinweise auf einen verbauten Generator gegeben habe und
der Kläger samt Fachmann eine ausgiebige Besichtigung und Probefahrt
vorgenommen hätten. Die Beklagte habe in Bezug auf den Generator aufgrund der
Umstände (z.B. Fachmann, ausgiebige Besichtigung) keine Aufklärungspflicht gehabt,
weshalb die Beklagte nicht arglistig gehandelt habe. Weiter hätten die
Verkaufsinserate der Beklagten auf den verbauten Generator hingewiesen. Ein
Auszug eines Inserats sei von der Beklagten ins Recht gelegt worden, in welchem
auf den Generator hingewiesen worden sei, wohingegen der Käufer nicht habe
beweisen können, dass der Generator im Inserat nicht erwähnt worden sei. Die
Beklagte habe glaubhaft aufgezeigt, dass sie den potentiellen Käufern den
verbauten Generator nicht habe verheimlichen wollen. Ohnehin sei der verbaute
Generator für den Kläger nicht kaufentscheidend gewesen. Glaubhaft habe der
Zeuge ausgeführt, dass sich die Käuferschaft solange keine Gedanken über einen
Generator gemacht habe – auch nicht, als das Fahrzeug auf einer Hebebühne und
der Generator zu erkennen gewesen sei – bis man habe herausfinden wollen, wieso
das ganze Getriebe nach 15’000 gefahrenen Kilometern kaputt gegangen sei. Die
Schlussfolgerung, dass der Generator Schuld am defekten Getriebe bzw. Verschleiss
habe, sei erst zu einem späteren Zeitpunkt gezogen worden. Somit sei
anzunehmen, dass der Käufer das Fahrzeug auch bei Kenntnis eines verbauten
Generators gekauft hätte. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der im Kaufvertrag
vom 15. November 2018 vereinbarte Gewährleistungsausschluss zulässig und
gültig sei.
3.
Zusammengefasst
und im Wesentlichen bringt der Berufungskläger vor, dass die Ursache des
Schadens, der am Fahrzeug entstanden sei, der im Fahrzeug verbaute Generator
und der damit einhergehende übermässige Verschleiss gewesen sei. Die
Gewährleistung sei zwar ausgeschlossen worden, doch sei der
Gewährleistungsausschluss nicht gültig, wenn eine Eigenschaft bzw. das
Nichtvorhandensein einer Eigenschaft von der Berufungsbeklagten zugesichert oder
arglistig verschwiegen worden sei. Die Berufungsbeklagte habe Kenntnis vom
Mangel (d.h. vom Generator und dem damit einhergehenden übermässigen
Verschleiss) gehabt und sie hätte den Berufungskläger darauf hinweisen müssen,
sprich, seitens der Berufungsbeklagten habe eine Aufklärungspflicht bestanden.
Der Argumentation der Vorinstanz, dass ein Fachmann bei der Besichtigung dabei
gewesen sei und den Generator hätte erkennen müssen, könne nicht gefolgt
werden, da der Fachmann nicht auf […]fahrzeuge spezialisiert gewesen sei. Indem
die Berufungsbeklagte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, habe sie
das Vorhandensein des Generators arglistig verschwiegen.
Vertraglich
habe die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators zugesichert,
indem sie im Datenblatt, welches integrierender Bestandteil des Kaufvertrags
geworden sei, das Vorhandensein eines Generators nicht angekreuzt habe. In der
von der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger zugestellten E-Mail sei ein .pdf
angehängt gewesen, das aus dem Kaufvertrag inkl. Rückseite (Datenblatt)
bestanden habe, wobei der Berufungskläger davon habe ausgehen können, dass das
Datenblatt integrierender Bestandteil des Kaufvertrags bilde und für die
Parteien bindend sei.
Hätte der
Berufungskläger gewusst, dass ein eingebauter Generator vorhanden gewesen sei,
welcher über das Automatikgetriebe und den Motor während 325 Stunden im Stand
betrieben worden sei und dadurch das Automatikgetriebe habe generalüberholt
werden müssen, hätte er das Fahrzeug nicht zu diesen Bedingungen gekauft.
4.1
Die
Vorinstanz würdigte sämtliche Beweise und kam zurecht zum Schluss, dass das
Datenblatt nicht integrierender Bestandteil des Kaufvertrags geworden sei. Die
Darstellung auf dem Datenblatt lässt auf ein internes Dokument schliessen,
welches Angaben beinhaltet, das die Zulassung des Fahrzeugs erleichtern sollte.
Dies bestätigte zudem die Berufungsbeklagte in ihrer Parteibefragung vor der
ersten Instanz. Das Datenblatt enthält keine […]fahrzeugspezifischen Angaben,
sondern beschränkt sich auf Masse und rein technische Angaben. So wurden
weitere Felder, wie z.B. das Ersatzrad und der Zweitschlüssel, nicht
angekreuzt, obwohl der Berufungskläger selbst ausführte, dass das Ersatzrad im
Kofferraum mitgeliefert worden sei (Parteibefragung des Klägers an der
Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht vom
11.
April 2022, Rz. 213). Auch weitere Gegenstände wie ein
Lichtmast, ein Kompressor oder eine Kabelrolle waren vorhanden, die im
Datenblatt nicht aufgeführt waren (Parteibefragung, Rz. 216). Der
Berufungskläger durfte unter den genannten Umständen nicht annehmen, dass das
Datenblatt die vollständigen Daten des Fahrzeugs wiedergibt. Auch aus dem
Kaufvertrag an sich ergibt sich nicht, dass das Datenblatt integrierender
Bestandteil sei, im Gegenteil sind die wesentlichen Vertragselemente
(Kaufgegenstand, Preis und die Parteien) oberhalb der Unterschrift aufgeführt
(Urkunde des Klägers Nr. 1). Wer objektiv unwesentliche Punkte als Bedingung
seines Vertragswillens ansieht, muss das deutlich zu erkennen geben (BGE 118 II 32 E. 3d S. 34 mit Hinweisen). Hätte der Berufungskläger das Datenblatt zu
einem Vertragsbestandteil machen wollen, hätte er dies der Berufungsbeklagten
mitteilen bzw. deutlich zu erkennen geben müssen. Dies tat er nicht. In der
Berufung führt der Berufungskläger sogar selbst aus, dass nur auf einer Seite
die Unterschrift vorgesehen war. Hätte das Datenblatt die Rückseite des
zweiseitigen Vertrags bilden sollen, wären die Unterschriften unter dem
Datenblatt gesetzt worden. Im Vertrag selbst ist denn auch kein Verweis auf das
Datenblatt vorhanden. Daran ändert auch nichts, dass das Datenblatt im selben
.pdf zugestellt wurde wie der Vertrag und somit sozusagen dessen «Rückseite»
bildete.
Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen,
dass ein Mitarbeiter der Berufungsbeklagten dem Berufungskläger mit E-Mail vom
18.
November 2018 den zweiseitigen Kaufvertrag als .pdf habe zukommen
lassen und das E-Mail folgenden Wortlaut enthalten habe: «Hey [...] Besten Dank
für die Infos. Anbei der Kaufvertrag wie abgemacht. Die Zollpapiere machen wir
dann sobald wir den Termin für die Übergabe vereinbart haben. Für die
Einzahlung kannst Du unser Konto verwenden – siehe Beilage. Besten Dank &
Grüsse [...]». Was genau der Berufungskläger aus dem Inhalt des E-Mails
ableiten lassen möchte, ist unklar. Jedenfalls vermag der Inhalt des E-Mails
nicht zugunsten des Berufungsklägers ausgelegt werden.
Die Vorinstanz
hat somit den Sachverhalt richtig festgestellt und das Recht richtig angewandt,
indem sie schlussfolgerte, dass das Datenblatt nicht integrierender
Vertragsbestandteil des Kaufvertrags vom 15. November 2018 geworden sei.
Damit kann nicht geschlossen werden, dass mit dem Vertrag (bzw. mit dem
Datenblatt) zugesichert worden sei, dass im Fahrzeug kein Generator verbaut sei.
4.2
Somit ist
fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorhanden ist. Wie bereits erwähnt, ist nicht
erstellt, dass die Berufungsbeklagte das Nichtvorhandensein des Generators
vertraglich zugesichert hat. Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR, SR 220) haftet der Verkäufer dem Käufer sowohl für
zugesicherte Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache insbesondere keine körperlichen
Mängel hat, die ihren Wert oder Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch
aufhebt oder erheblich vermindert. Unter dem Oberbegriff des Sachmangels werden
folglich Fehler (körperliche oder rechtliche Mängel) und Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft zusammengefasst (Heinrich Honsell in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, Basel 2019,
Art. 197 N 2). Dass das Fahrzeug einen körperlichen Mangel hat, der
seinen Wert oder Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder
erheblich vermindert, vermochte der Berufungskläger vor der ersten Instanz
nicht zu beweisen. Er stützte sich zwar auf ein Parteigutachten, das als
Ursache des Schadens den Generator nennt. Allerdings stellt dieses Gutachten
eine Parteibehauptung dar. Zudem ist ohnehin nicht nachvollziehbar, wie ein für
bestimmte Fahrzeuge zertifizierter Gutachter, der anscheinend nicht über die
Besonderheiten eines […]fahrzeugs Bescheid weiss, qualifiziert sein soll, um
ein Gutachten über die angebliche Schadensursache eines […]fahrzeugs zu erstellen.
Zwar stellte der Berufungskläger den Antrag auf Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens u.a. zur Ermittlung der kausalen Schadensursache. Ein gerichtliches
Gutachten würde aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen
Aufschluss über die Schadensursache geben. Nach dem Kauf des Fahrzeugs baute
der Berufungskläger das Fahrzeug um und fuhr – bis das Fahrzeug liegen blieb –
bereits ein halbes Jahr und rund 2600 Kilometer damit. Inzwischen wurde das
Fahrzeug repariert. Dass die Schadensursache jetzt noch ermittelt werden
könnte, ist damit eher fraglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte
der Schaden auch auf andere Weise eintreten können, wie z.B. durch zu schnelles
Fahren, falschen Ölwechsel, Materialermüdung, defekte Dichtungen, oxidiertes
Material usw. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Fahrzeug beim Verkauf
immerhin bereits 23 Jahre alt war. Der angeblich durch den Generator bedingte
erhöhte Verschleiss wird von der Berufungsbeklagten bestritten und ist nicht
erstellt. Somit ist weder ein Mangel noch ein Mangelfolgeschaden erstellt.
4.3
Sogar wenn
das Vorhandensein eines Mangels erstellt wäre, würde sich am Resultat nichts
ändern. Die Parteien hatten einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, d.h.,
der Mangel hätte von der Berufungsbeklagten arglistig verschwiegen werden
müssen, damit sie für den Schaden haften würde. Ein arglistiges Verschweigen
(Art. 199 OR) ist ebenso wie die absichtliche Täuschung durch Verschweigen
von Tatsachen (Art. 28 OR) zu bejahen, wenn der Verkäufer den Käufer nicht über
das Fehlen einer Eigenschaft der Kaufsache informiert, obwohl eine
Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht kann sich aus Gesetz, aus
einem Vertrags- oder Vertrauensverhältnis ergeben. So wird insbesondere bei
Vertragsverhandlungen ein Vertrauensverhältnis bejaht, das die Parteien nach
Treu und Glauben verpflichtet, einander in gewissem Masse über Tatsachen zu
unterrichten, die den Entscheid der Gegenpartei über den Vertragsabschluss oder
dessen Bedingungen beeinflussen können. Nach der Rechtsprechung ist eine
Aufklärungspflicht grundsätzlich gegeben, wenn der Verkäufer annehmen muss,
eine ihm bekannte Tatsache könne den vom Käufer vorausgesetzten
Verwendungszweck vereiteln, erheblich beeinträchtigen oder sei für diesen sonst
von Bedeutung, namentlich, weil sie geeignet ist, den Entscheid über den
Abschluss des Vertrags überhaupt oder zu bestimmten Konditionen zu beeinflussen
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2021, E. 3.3). Der Beweis des
arglistigen Verhaltens der Berufungsbeklagten ist vom Berufungskläger zu
erbringen. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die
Berufungsbeklagte arglistig gehandelt hätte. Hätte sie den Generator
verschweigen wollen, hätte sie diesen nicht in einem Inserat – unabhängig
davon, ob der Berufungskläger von diesem Kenntnis erhalten hat oder nicht – aufgeführt.
Ohnehin macht es aus Sicht der Berufungsbeklagten keinen Sinn, einen Generator
zu verschweigen, stellt dieser doch einen Mehrwert dar, indem damit Strom
erzeugt werden kann. Dass die Berufungsbeklagte mit der Absicht gehandelt hat,
den Generator zu verschweigen, obwohl derart viele Hinweise auf zusätzliche
Gerätschaften wie ein Generator hingedeutet haben, kann nicht ernsthaft
angenommen werden. Eine Arglist kann der Berufungsbeklagten in keinster Weise
unterstellt werden. Auch musste die Berufungsbeklagte nicht annehmen, dass der
Berufungskläger das […]fahrzeug nicht kaufen würde, wenn er vom Generator
gewusst hätte. Vielmehr wäre das Vorhandensein des Generators ein
Verkaufsargument gewesen.
4.4
Ferner ist
zu dem vom Berufungskläger ins Feld geführten Argument, dass die
Berufungsbeklagte den Berufungskläger hätte aufklären müssen, folgendes
festzuhalten: Der Berufungskläger ging mit einem Fachmann, der berechtigt ist,
Bewertungen für Oldtimer, Youngtimer und Liebhaberfahrzeuge durchzuführen und
Spezialist für US-Klassiker und GM-Vertragspartner ist, das […]fahrzeug
besichtigen. Die beiden liessen sich bei der Besichtigung des Fahrzeugs Zeit.
Gemäss den Aussagen des Klägers hat die Besichtigung fast zwei Stunden
gedauert. Sie machten eine ausgiebige Probefahrt und das Ganze verlief professionell.
Unbestritten dürfte aufgrund der Aussagen sein, dass der Fachmann auch unters
Fahrzeug schaute, wo der Generator verbaut war. Ohnehin waren die Stromanschlüsse
im resp. am Fahrzeug und für jedermann, auch für einen Laien, ersichtlich. Aufgrund
dieser Umstände (insbesondere Begleitung durch einen Fachmann, ausgiebige
Besichtigung des Fahrzeugs und Probefahrt) musste die Berufungsbeklagte nicht
annehmen, dass der verbaute Generator den vom Käufer vorausgesetzten
Verwendungszweck vereiteln oder erheblich beeinträchtigen könnte. Vielmehr
durfte die Berufungsbeklagte ohne weiteres davon ausgehen, dass der
Berufungskläger den verbauten Generator erkannte und ihn dieser nicht daran
hinderte, das […]fahrzeug zu erwerben.
4.5
Zu dem
Betriebsstundenzähler auf dem Elektroschalttableau, der gemäss Urkunde
Nr. 19 des Klägers 325 Stunden anzeigt, ist festzuhalten, dass unklar ist,
wann das Foto aufgenommen wurde. Ausserdem leuchten die von der
Berufungsbeklagten dazu gemachten Ausführungen inkl. Berechnung ein. Diese
Stundenzahl zeige die gesamte Motorlaufzeit, also sowohl die Zeit beim Fahren
als auch die Generatorlaufzeit. Bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von
50.
km/h ergebe dies eine effektive Fahrzeit von 292 Stunden (bei 14'600 gefahrenen
Kilometern). Der Generator sei somit über die 23 Jahren nur 33 Stunden
gelaufen, was ein völlig vernachlässigbarer Generatorbetrieb sei. Diese
Aussagen vermag der Berufungskläger jedenfalls nicht umzustossen. Auch sind
seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung pauschaler Natur. Dass der
Generator zu einem übermässigen Verschleiss geführt hat, ist nicht erwiesen.
5.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich
beizupflichten ist. Das Vorliegen eines Mangels konnte vom Berufungskläger
nicht bewiesen werden. Sogar wenn ein Mangel vorhanden gewesen wäre, blieb
unbestritten, dass die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart
haben. Nicht als erstellt erachtet werden konnte, dass die Berufungsbeklagte
das Nichtvorhandensein des Generators vertraglich zusicherte. Auch verschwieg
die Berufungsbeklagte keine Eigenschaften, die den Vertrag hätten zu Fall
bringen können, insbesondere traf die Berufungsbeklagte aufgrund all der
Umstände keine Aufklärungspflicht. Der Gewährleistungsausschluss ist somit
zulässig und gültig. Der Berufungskläger kann folglich keine Ansprüche aus dem
Kaufvertrag vom 15. November 2018 gegen die Berufungsbeklagte geltend
machen.
6.1
Der
Berufungskläger macht schliesslich in Bezug auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet,
indem sie der Berufungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung von
CHF 1'200.00 zugesprochen habe. Denn eine solche könne nur in
Ausnahmefällen zu gesprochen werden. Die Botschaft ZPO (S. 7293) sehe den
begründeten Fall in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig
erwerbenden Person, welche den Prozess selber führe. Sie solle durch die
Umtriebsentschädigung einen gewissen Ausgleich erhalten. Die
Umtriebsentschädigung unterliege jedoch der Dispositionsmaxime. Vorliegend habe
die Beklagte ihre aufgewendeten Stunden nicht näher ausgewiesen. Auch der zur
Bemessung beigezogene Stundenansatz von CHF 120.00 müsse als zu hoch
bemessen werden, zumal gar bei Rechtsanwälten, die sich selbst vertreten
würden, maximal 1/3 des gemäss Anwaltstarif verrechneten Honorar gemacht werden
Dispositiv
könne. Demnach könne vorliegend zur Bemessung der Entschädigung einzig 1/3 des
Honorars von CHF 120.00 pro Stunde verrechnet werden. Die
Parteientschädigung der Beklagten sei deshalb auf CHF 400.00 zu kürzen.
6.2 Dazu
erwidert die Berufungsbeklagte, dass die mit dem Fall betraute Person bzw. der
Verfasser der Rechtsschrift der Geschäftsführer und Inhaber eines hochspezialisierten
Betriebes der Automobilbranche vornehmlich für medizinische Rettungsfahrzeuge
aber auch für gebrauchte Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Polizei, Sanität, usw.)
sei. In der Werkstatt, analog einer normalen Mercedes-Benz Garage, würden
CHF 165.00 pro Stunde verrechnet. Er als Geschäftsführer habe sicherlich
mehr als CHF 120.00 pro Stunde zu Gut. Zudem habe er in dieser
Angelegenheit keinen Anwalt engagiert, welcher ja noch zusätzliche Kosten
generiert hätte (einzig die summarische Durchsicht dieser Berufungsantwort habe
ein befreundeter Jurist als Goodwill kurz vorgenommen, da nun bereits eine
zweite Instanz involviert sei). Die verlangte Parteientschädigung von
CHF 1'200.00 sei mehr als gerechtfertigt. Für diese Angelegenheit habe er
seit der ersten Stellungnahme für Anwalt Gehriger vom 27. September 2019
inkl. Schlichtungsverhandlung, Aufarbeiten, Replik verfassen usw., sowie die
Gerichtsverhandlung vom 7. April 2022 mindestens 12 Stunden aufgewendet.
6.3 Führt eine
Partei ihren Prozess selber, d. h. zieht sie keinen berufsmässigen
Vertreter bei, kann ihr in begründeten Fällen eine angemessene
Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95
Abs. 3 lit. c). Die Regelung zielt auf Fälle ab, wo rechtlich
bewanderte oder von Dritten im Verborgenen unterstützte Parteien ohne Vertreter
prozessieren, oder wo ein Anwalt in eigener Sache auftritt, als Organ einer
Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_198/2007). Mit der vorgesehenen Umtriebsentschädigung soll gemäss
bundesrätlicher Botschaft (s. Botschaft ZPO, 7293) in erster Linie ein gewisser
Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Person erreicht
werden. Die Höhe einer «angemessenen» Umtriebsentschädigung ist dem –
selbstredend grossen – Ermessen des Gerichts anheimgestellt (Viktor Rüegg /
Michael Rüegg in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 95 ZPO N 21).
6.4 Als Geschäftsführer
und Inhaber der Berufungsbeklagten steht diesem sicherlich eine
Umtriebsentschädigung zu. Dem Berufungskläger ist jedoch zuzustimmen, wenn er
sinngemäss geltend macht, die von der Vorinstanz zugesprochene
Umtriebsentschädigung von CHF 1'200.00 sei hoch bemessen. Allerdings darf
nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Aufwand für das ganze
erstinstanzliche Verfahren mit einer 4.5-stündigen Verhandlung nicht
unbeträchtlich war, hinzu kommt der Aufwand für das Redigieren der
Rechtsschriften, das Zusammentragen der Beweismittel und die Durchsicht der
Akten inkl. Beilagen. Die Festsetzung der Höhe der Umtriebsentschädigung liegt
im Ermessen des Gerichts. Das Gericht müsste insbesondere einen Ermessensfehler
begangen haben, damit ihm angelastet werden könnte, es habe das Recht falsch
angewandt. Der von der Vorinstanz vorgenommene Ermessensentscheid ist
vertretbar und zu bestätigen. Folglich ist die Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung an die Beklagte vor erster Instanz in Höhe von
CHF 1'200.00 immer noch im Rahmen.
7.1 Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO trägt im Grundsatz die unterlegene Partei sämtliche
Gerichtskosten, die eigenen Parteikosten und die Parteikosten der Gegenpartei.
Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen nach den Tarifen des kantonalen
Gebührentarifs festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art.
105
Abs. 1 ZPO).
7.2 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten der
Gegenpartei) vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen, da er mit seiner
Berufungsklage vollumfänglich unterliegt.
7.3 Die
Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 3'500.00 (inkl.
Schlichtungsverfahren) festgesetzt. Die Höhe der Gerichtskosten wurde von
keiner Partei beanstandet, so dass es dabei bleibt. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens sind unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Schwierigkeit
des Verfahrens auf CHF 2'750.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten werden
mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.4 Da die
Berufung gemäss den obigen Ausführungen abzuweisen ist und der Berufungskläger
somit vollumfänglich unterliegt, wird er grundsätzlich auch hier entschädigungspflichtig.
Nach Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger
Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in
begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei
nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c).
Die anwaltlich
nicht vertretene Berufungsbeklagte verlangt für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung. Ihren Aufwand hat sie nicht beziffert, weshalb er ermessensweise
festgelegt wird. Der Aufwand für das Berufungsverfahren hält sich,
insbesondere, da keine mündliche Verhandlung stattfand, in Grenzen. Es
rechtfertigt sich, die Entschädigung auf CHF 300.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ hat der B.___ AG für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Thalmann