ZKBER.2022.53
Eheschutz
25. Oktober 2022Deutsch34 min
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, soweit hier von Interesse, folgendes Urteil:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind seit 21. Januar
2001 verheiratet. Der Ehe sind zwei Töchter mit Jahrgang 2004 und 2010
entsprossen. Seit 1. Januar 2021 leben die Parteien getrennt. Am 12. Oktober
2021 reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein.
2. Am 18. Mai 2022 erliess
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, soweit hier von Interesse, folgendes Urteil:
1. …
2. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. 2004,
wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
3. Die gemeinsame Tochter D.___, geb. 2010,
wird bis und mit Juni 2022 unter die alleinige Obhut der Mutter und ab Juli
2022 für die weitere Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut des Vaters
gestellt.
4. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___
zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die
Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
5. Die Regelung des Kontaktes der Tochter D.___
zum Vater bis Juni 2022 wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht
auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Ab Juli 2022
und für die weitere Dauer der Trennung steht der Mutter folgendes Besuchs- und
Ferienrecht zur Tochter D.___ zu:
Die Mutter
betreut die Tochter jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, die Tochter jährlich während der
Hälfte der Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien
ist von der Mutter jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.
6. Für
die Tochter D.___, geb. 2010, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308
Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die
zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:
-
Unterstützung der Eltern
mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind und diesen als Ansprechperson zur
Verfügung zu stehen.
-
Unterstützung der Eltern in
der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung für ihre Tochter D.___.
-
Bei Konflikten der Eltern
im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln.
7. Der Ehemann hat für die Kinder monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
März
2021 bis Dezember 2021 (Phase 1)
a) Für C.___: CHF 630.00
(Barunterhalt)
b) Für D.___: CHF 865.00
(Barunterhalt)
Januar
2022 bis Juni 2022 (Phase 2)
a) Für C.___: CHF 400.00
(Barunterhalt)
b) Für D.___: CHF 600.00
(Barunterhalt)
Allfällige vom Ehemann
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
8. Die Ehefrau hat ab Juli 2022 und für die
weitere Dauer der Trennung (Phase 3) monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 485.00 (Barunterhalt) für D.___ zu bezahlen.
Allfällige von der Ehefrau
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
9. – 13. …
Erwägungen
II.
1.
Gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Mai 2022 erhob der Ehemann (im
Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) mit Eingabe vom 23. Juni 2022 form-
und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Ziffern 3, 7 und 8 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18.5.2022 seien aufzuheben.
2.
Ziffer 3
Es sei festzustellen, dass die
gemeinsame Tochter D.___, geb. 2010, seit der Trennung der Parteien bis Mitte
April 2022 unter der alleinigen Obhut der Mutter und ab Mitte April 2022 bis
und mit Juni 2022 unter der alternierenden Obhut beider Elternteile mit
Wohnsitz bei der Mutter gelebt hat.
Ab 1.7.2022 sei die Obhut über D.___ für
die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zuzuteilen (wie bisher).
3.
Ziffer 7
Es sei festzustellen, dass der
Berufungskläger für die Zeit ab 1.3.2021 bis Mitte April 2022 mangels
Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhalt für die beiden Kinder C.___
geb. 2004 und D.___, geb. 2010, zu bezahlen. Ausgenommen hievon sind die
Ergänzungsbeiträge zu den Kinderzulagen, welche den Kindern, v.d. die
Berufungsbeklagte weiterzuleiten sind.
4.
Die Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, dem Berufungskläger für die Zeit ab Mitte April 2022 bis Ende
Juni 2022 an den Unterhalt von D.___ geb. 2010, einen Unterhalt von CHF 614.00
(inkl. KZ von CHF 254.00) zu bezahlen.
5.
Eventualiter nach richterlichem
Ermessen.
6.
Ziffer 8
Die Berufungsbeklagte sei im Weiteren zu
verpflichten, dem Berufungskläger ab dem 1.7.2022 an den Unterhalt von D.___
geb. 2010 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'059.00 zuzüglich allfällig von ihr
bezogenen Kinderzulagen, eventualiter CHF 953.00, zuzüglich allfällig von ihr
bezogenen Kinderzulagen, zu bezahlen.
7.
Subeventualiter nach richterlichem
Ermessen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Berufungsbeklagten.
2.
Die Berufungsbeklagte
liess sich am 11. Juli 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1.
Es sei in teilweiser Gutheissung der
Berufung und in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils vom 18. Mai 2022 die Berufungsbeklagte
zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab 1.7.2022 an den Unterhalt
der Tochter D.___ einen Beitrag von CHF 882.00 zuzüglich den ihr ausgerichteten
Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
2.
Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Es sei die Vollstreckbarkeit von Ziffer
7.
des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 18.5.2022 für die Dauer des
Berufungsverfahrens aufzuschieben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.
Am 12. Juli 2022
entsprach der Vizepräsident der Zivilkammer des Obergerichts dem Antrag auf provisorische
Aufschiebung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 7 des Urteils des Richteramts
Thal-Gäu vom 18. Mai 2022 (TGZPR.2021.697) bis zum Entscheid des
Berufungsgerichts.
4.
Am 21. Juli 2022
reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten die Kostennote ein. Gleichentags
reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik ein.
5.
Am 9. August 2022 nahm
die Berufungsbeklagte ebenfalls unaufgefordert Stellung zur Replik des
Berufungsklägers und reichte gleichzeitig eine ergänzte Kostennote ein.
6.
Innert erstreckter
Frist reichte der Berufungskläger am 22. August 2022 zwei neue Urkunden und eine
Honorarnote zu den Akten.
7.
In Anwendung von Art.
316.
Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
II.
1.
Der Vorderrichter
begründete sein Urteil damit, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass
die Tochter C.___ unter die alleinige Obhut der Mutter und die Tochter D.___ ab
Juli 2022 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt werden solle. Für die
Zeit von der Trennung am 1. Januar 2021 bis und mit Juni 2022 habe die Mutter
die alleinige Obhut über D.___ und der Vater die alternierende Obhut beantragt.
D.___ habe gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten anlässlich der
Parteibefragung während diesen anderthalb Jahren ganz überwiegend bei der
Mutter gelebt und sei von dieser betreut worden (eine alternierende Betreuung
habe erst ab 17. April 2022 stattgefunden). Im Hinblick auf die Tatsache, dass die
Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren nicht allzu kompliziert ausfallen und
nicht zu viele Abstufungen enthalten solle (vgl. SOG 2020 Nr. 9), sei D.___ bis
und mit Juni 2022 unter die Obhut der Mutter zu stellen.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Obhutsregelung über die Tochter D.___ sei strittig. Die
Ehegatten hätten sich dem Grundsatz nach bereits Ende 2021 auf eine
alternierende Obhut geeinigt. Auch die Abklärung der Sozialregion habe eine
solche empfohlen. Aufgrund seiner schweren [...] Erkrankung habe diese Obhutsregelung
erst ab dem 17. April 2022 gelebt werden können. Bereits im Nachgang zu den
Parteivorträgen hätten sich die Parteien erstinstanzlich darauf geeinigt, dass D.___
bereits ab dem 1. Juni 2022 unter seine (alleinige) Obhut gestellt werde. Aus
unerfindlichen Gründen habe das keinen Eingang in das vorinstanzliche Urteil
gefunden. Auf Pochen der Berufungsbeklagten sei die Obhut dann bis Ende Juni
2022.
alternierend gelebt worden. Es sei geradezu willkürlich, wenn die
Vorinstanz trotz dieses Umstandes zum Schluss komme, die alternierende Obhut
weder bei der Obhutszuteilung noch bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen. Selbstverständlich sei dafür eine separate Unterhaltsphase zu
berechnen. Da die rückwirkende Regelung der Obhut nicht möglich sei, könne nur
noch festgestellt werden, dass diese Obhut gelebt worden sei. Der
Berufungskläger habe ein entsprechendes Feststellungsinteresse.
Es sei festzuhalten, dass die Ehefrau
vor der Trennung der Parteien die Hauptverdienerin in der Ehe gewesen sei und
der Berufungskläger wegen seinen gesundheitlichen Problemen kein oder nur wenig
Einkommen generiert habe. Er sei deshalb vorwiegend für den Haushalt zuständig
gewesen. Diese Aufgabenteilung habe in der vorinstanzlichen Beurteilung keinen
Eingang gefunden. Auch müsse die Phase der alternierenden Betreuung der Tochter
D.___ in die Unterhaltsberechnung Eingang finden.
Das von der Vorinstanz angerechnete
Einkommen der Ehefrau werde akzeptiert. Hingegen sei sein Einkommen zu hoch
veranschlagt worden. Bei der Bedarfsberechnung seien auch bei den Ehegatten die
VVG-Prämien anzurechnen, zumal die Mittel dafür vorhanden seien. Die
Arbeitswegkosten von C.___ bezahle die IV, weshalb diese nicht als notwendige
Berufsauslagen zu berücksichtigen seien.
Bei der Verteilung des Überschusses auf
grosse und kleine Köpfe habe der Vorderrichter das Recht falsch angewandt, da
erst Überschuss verteilt werden könne, wenn auch er (der Berufungskläger) einen
Überschuss generiere. Müsse er mit dem Überschuss Schulden tilgen oder reichten
seine Mittel nicht einmal zur Schuldentilgung aus, so hätten auch die unmündigen
Kinder keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Er habe vorinstanzlich
die Berücksichtigung von Schulden im Bedarf reklamiert.
Auf die im Einzelnen beantragten Korrekturen
im Bedarf der Parteien wird im Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung
eingegangen.
3.
Die Berufungsbeklagte
führt aus, dass sich die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
darauf geeinigt hätten, dass D.___ ab Juli 2022 unter die alleinige Obhut des
Vaters gestellt werde. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass man sich auf
Juni 2022 geeinigt habe, bestreite sie. Nicht zu beanstanden sei, dass der
Gerichtspräsident für die knapp 2 ½ Monate dauernde alternierende Obhut keine
neue Phase berechnet habe. Das gelte umso mehr als in dieser Zeit vorwiegend
sie den Barunterhalt der Tochter finanziert habe.
Es treffe zu, dass der Berufungskläger
mangels Leistungsbereitschaft und erfolgloser Tätigkeit als Selbstständigerwerbender
ab 2018 bis Mitte 2020 wenig an den Bedarf der Familie beigetragen habe. Das
habe ihn nicht daran gehindert, einen Personenwagen der Marke [...] mit einem
Neuwert von CHF 124'000.00 zu monatlichen Raten von CHF 1'542.10 zu leasen. Weil
ihr Einkommen für den Familienbedarf nicht ausgereicht habe, hätten sie ihr
Einfamilienhaus verloren und sie habe sich verschulden müssen. Nach einem [...]
im Juli 2020 habe sich der Berufungskläger endlich zur Aufnahme einer unselbständigen
Berufstätigkeit aufgerafft. Gemäss Steuererklärung seien ihm für die Monate
Juli bis Dezember 2020 CHF 33'355.00 an Lohn und Krankentaggeldern ausbezahlt
worden. Falsch sei die Aussage, dass er sich vorwiegend um Haushalt und
Kinderbetreuung gekümmert habe. Diese Aufgaben habe zur Hauptsache sie
wahrgenommen, da sie seit 2019 vorwiegend im Homeoffice arbeite.
Sie habe mit dem Erlös aus dem Verkauf
des Einfamilienhauses einen Teil der Schulden amortisiert. Der Berufungskläger
habe es vorgezogen, seinen Anteil in eine Eigentumswohnung in [...] zu
investieren, anstatt Beiträge an seine Kinder zu leisten. Die Berufungsbeklagte
habe in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022 nicht nur allein den Unterhalt
der beiden Kinder finanziert, sondern darüber hinaus eheliche Schulden im
Betrag von mehr als CHF 70'000.00 abgetragen. Wollte man der Berechnungsweise
des Berufungsklägers folgen, müsste diese Schuldentilgung auch in ihrem Bedarf berücksichtigt
werden. Zutreffend sei, dass in den Lohnabrechnungen des Ehemannes für die
Monate März bis Mai 2021 ein Ferienanteil enthalten sei. Über allfällige
Ferienbezüge habe sich der Ehemann nicht ausgewiesen.
Auf die Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen
wird im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung eingegangen.
4.1
Umstritten ist einzig
der Unterhalt für die beiden Kinder. Das Bundesgericht hat die Grundlagen der
Berechnung des Kinderunterhalts in BGE 147 III 265 E. 5 ausführlich dargelegt.
Dispositiv
Demnach wird der Unterhalt eines
Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art.
276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden
Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 5.1).
In Bezug auf den Barunterhalt soll damit
gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der
Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch
spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche,
künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29.
November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Kindesunterhalt], BBl 2014 573; E. 5.3).
Der Umfang des gebührenden
Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1
ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen
des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf
ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich
Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. BBl 2014
571) braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und
Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall
überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer
Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) -
entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des
Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende
eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige
dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen
Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern
teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden
Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (E. 4).
4.2 Gemäss BGE 147 III 265 E. 5.5 sorgen grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach
seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden
Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten
Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2
ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch
getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen
Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im
Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:
Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in
dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und
Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen
Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und
Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt
vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4; BGE 114 II 26 E. 5b; ausdrücklich bestätigt auch für den
geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil des
Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019
S. 1215) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in
bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E.
8.1). Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile,
so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt
proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018
vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in:
FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur
Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und
5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3)
und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle
entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um
eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze
in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22.
August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1).
4.3 Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 betrifft die Stufe der Einkommensermittlung in erster Linie die
unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche
Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die
besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch
ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt
BGE 134 III 581 E. 3.3 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E.
11.1.2, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss). Eine
Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine
"Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung",
namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das
Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu Stoudmann, La
répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, ZKE 2018
S. 259 und 266 ff.; Schweighauser/Bähler, Betreuungsunterhalt,
Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: Elterliche Sorge,
Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9.
Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S. 170; Schweighauser/Stoll, Neues
Kindesunterhaltsrecht, Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 643 f.; Aeschlimann/Bähler,
in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 105 und 109 Anhang UB; Gloor/Spycher,
in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., N. 36 zu Art. 125
ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer
Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der
Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung
Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt
Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts,
vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt
den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht
(dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit
Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und
anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus
erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die -
selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an
Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]) – in der Rechnung
als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw.
Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige
Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319
Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB),
Stipendien u.Ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9
ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in:
BGE 139 III 401, aber in: FamPra.ch 2014 S. 224 und Pra 2014 Nr. 26 S. 183).
4.4 Bei
der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts
bilden gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 die "Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in:
BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes
Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil
einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu
berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien
genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,
besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen
Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch
ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu
bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen
Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den
verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen
auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c
ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich
auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn
das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder
Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die
finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf
das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls
Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019
E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 1.4 S. 386 f.). Bei
den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine
Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten,
den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen
Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung
des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren
Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung
hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen
von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret
Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von
Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879
f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant,
durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier, a.a.O., S. 334 und 337
f.; Bähler, a.a.O., S. 273; Fisch, a.a.O., S. 453; Simeoni, in: Droit
matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz,
in: Commentaire romand, Code civil, Bd I, 2010, N. 135 ff. zu Art. 125
ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum
namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser,
in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt,
Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern,
FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler,
a.a.O., S. 329), ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender
Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung
hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der
einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen
Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die
Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher
Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschuss-anteil zu finanzieren (Maier,
a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des
Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu
E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen
Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf
des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung
eines Überschussanteils weiter erhöht werden (dazu E. 7.3). Der
Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen
Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., BGE 144 III 481E. 4.8.3 S. 502). Der
gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den
Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für
den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das
familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt.
Der
geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen
Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen (E. 7.3).
5.1 Beim
Ehemann ging der Vorderrichter in der 1. Phase von einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 7'065.00 und in der 2. Phase (ab Januar 2022) von einem
solchen von CHF 5'280.00 aus. Umstritten ist das Einkommen des Berufungsklägers
in der 1. Phase. Er moniert, dass in seinem Einkommen ein Ferienanteil
enthalten sei, der ihm am Ende der befristeten Anstellung ausbezahlt worden sei.
Der Ferienanteil sei als a.o Entschädigung nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Die
Berufungsbeklagte wendet ein, dass der Ehemann nicht einmal behaupte, dass er
in dieser Zeit Ferien bezogen habe. Von daher gebe es keinen Grund, nicht das
volle Einkommen anzurechnen.
Der Einwand
des Berufungsklägers verfängt nicht. Aufgrund seiner Urkunden 25 und 27 steht
fest, wie viel er in der Zeit von März bis Dezember 2021 insgesamt verdient
hat. Darauf ist abzustellen, zumal er dieses Einkommen unbestrittenermassen effektiv
erzielt hat. Bei Anstellungen im Stundenlohn muss der Ferienanteil zwingend ausbezahlt
werden, da der Angestellte während des Ferienbezugs mangels Arbeitsleistung keinen
Lohn erhält (Art. 329 d Abs. 1 Obligationenrecht; OR). Von einer a.o.
Entschädigung kann daher keine Rede sein. Angaben zum Ferienbezug des
Berufungsklägers im Jahr 2021 fehlen.
5.2 Das
Einkommen der Berufungsbeklagten ist aufgrund der Lohnausweise 2020 und 2021
ausgewiesen und beträgt in der 1. Phase unbestrittenermassen CHF 5’535.00 und
in der 2. Phase CHF 5'150.00. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sie ihr
Pensum ab 1. Juli 2022 auf 90 % erhöht hat und nun CHF 5'794.00 netto pro Monat
verdient. Auch die Einkünfte der Töchter sind unbestritten.
5.3 In Bezug
auf die Einkommensermittlung ist überdies auf den oben zitierten BGE 147 III 265 E. 7.1 zu verweisen. Dem Umstand, dass eine Partei infolge einer grösseren
Anstrengung mehr verdient, ist demnach allenfalls im Rahmen der
Überschussverteilung Rechnung zu tragen, nicht aber bei der
Einkommensermittlung. Das Vorgehen des Vorderrichters ist in diesem Punkt daher
nicht zu beanstanden.
6.1 In Bezug
auf die Bedarfsermittlung der einzelnen Familienmitglieder moniert der
Berufungskläger diverse Punkte auf die im Folgenden nach der Reihenfolge in der
Berechnungstabelle eingegangen wird:
6.2 Der
Berufungskläger hält dafür, dass der Vorderrichter den Grundbetrag für die
Tochter C.___ mit CHF 400.00 zu hoch bemessen habe, zumal diese während der
Woche immer auf dem [...] oder dem [...] gelebt habe. Gemäss den Richtlinien
der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Ziff. V) ist
freie Kost mit 50 % des Grundbetrages in Abzug zu bringen. Vor diesem
Hintergrund ist unter Berücksichtigung, dass die Tochter die Wochenenden, die
Feiertage und die Ferien bei der Mutter verbracht hat, keine
Ermessensüberschreitung des Vorderrichters festzustellen.
6.3 Weiter
reklamiert der Berufungskläger die Anrechnung der VVG-Prämie bei beiden
Ehegatten. In diesem Punkt fehlt es an der Beschwer. Der Berufungskläger hat
vorinstanzlich explizit die Anrechnung der KVG-Prämien verlangt (Parteivortrag der
Verhandlung; Beweissatz, BS 16e, S. 10 f.).
6.4.1 Der
Berufungskläger verlangt die Berücksichtigung der monatlichen Leasingraten für
seinen Pw [...] im Betrag von CHF 592.00 pro Monat als notwendige Kosten für
den Arbeitsweg.
Der Vorderrichter hat sich in
der Urteilsbegründung mit der Rechtsprechung zu den Kosten für den Arbeitsweg
auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb der Berufungskläger für den
Arbeitsweg nicht auf einen Pw angewiesen ist (Urteil S. 9). Darauf nimmt der Berufungskläger
überhaupt keinen Bezug, sondern argumentiert appellativ mit der angeblichen
Wirtschaftlichkeit der Beibehaltung des Leasingvertrages. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass er in der Parteibefragung bei der Vorinstanz
angegeben hatte, er arbeite derzeit zu 100 % im Homeoffice (Aktenseite, AS 116,
Zeile 61). Er ist somit offensichtlich nicht auf ein Fahrzeug zur Bewältigung
des Arbeitswegs angewiesen. Daran änderte sich auch nichts, wenn er inzwischen
wieder einen bis zwei Tage pro Woche an seinem Arbeitsplatz in [...] arbeiten
sollte, wie der Vorderrichter nachvollziehbar dargelegt hat. Damit setzt sich
der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander.
6.4.2 Ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Berufungsklägers jedenfalls
für den im Verlauf des Verfahrens abgeschlossenen Nachfolgeleasingvertrag
(gültig ab 30.4.2022; Urk. 23 des Ehemannes) nicht verfängt, zumal es sich nicht
(mehr) um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien handelt, die vom
Berufungskläger behaupteten Mehrkilometer nicht belegt sind und er beruflich
nicht auf das Auto angewiesen ist.
6.4.3 Sodann
kann sich der Berufungskläger auch nicht auf den vor der Trennung gepflegten
Lebensstandard berufen (BS 9 d, S. 10 der Berufung), zumal er anderenorts
geltend macht, die Parteien hätten über keinen Überschuss verfügt, sondern nur
knapp den familienrechtlichen Bedarf decken können (BS 9 d, S. 11 der
Berufung). Somit ist klar, dass Luxusausgaben wie der Betrieb eines nicht für
die Berufsausübung notwendigen Autos nicht in den Bedarf aufgenommen werden können.
Das gilt umso mehr, als der Vorderrichter auch im Bedarf der Ehefrau, für die
bei dieser Argumentation in Bezug auf den Betrieb eines Autos dasselbe gelten
würde, keine Auslagen für ein Auto berücksichtigt hat.
Auch ist darauf hinzuweisen,
dass die Bezahlung von Kinderunterhalt jedenfalls Luxusausgaben vorgeht.
6.4.4 Auch der
Einwand des Berufungsklägers, dass gemeinsame Schulden in den Bedarf
aufzunehmen seien, die von den Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt
aufgenommen worden seien und für die sie solidarisch hafteten, verfängt
vorliegend nicht. Der [...] wurde nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt,
sondern nach Angaben des Berufungsklägers von ihm allein zu Repräsentationszwecken
für die von ihm geführte GmbH geleast (vgl. Replik zur Berufung S. 7). Die
Ehegatten haften folglich nicht gemeinsam für die Leasingraten. Es kommt hinzu,
dass die Leasingraten im Jahr 2020 der Firma des Ehemannes belastet wurden und
er privat nur den Privatanteil von monatlich CHF 534.00 zu tragen hatte (vgl.
Urk. 31 des Ehemannes, Pos. 6270; der Abschluss 2021 liegt nicht in den Akten).
6.4.5 Der
Berufungskläger moniert weiter die für die Tochter C.___ geltend gemachten
Auslagen für den Arbeitsweg während des Berufsvorbereitungsjahres. Er macht
geltend, dass diese von der IV bezahlt würden. Da diese Auslagen tatsächlich angefallen
und nötig sind, sind sie im Bedarf der Tochter zu berücksichtigen. Eine
allfällige Rückerstattung der IV kann damit verrechnet werden.
Die IV hat bezüglich der
Kostenübernahme der Transportkosten für das Berufsvorbereitungsjahr, lange
nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, den Berufungskläger angeschrieben.
Da die faktische Obhut über die Tochter zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter lag,
war es an ihm, diese zu informieren und zu dokumentieren, um diesen Anspruch
geltend machen zu können, was offenbar unterblieben ist. Dass die Ehefrau keine
Kenntnis von dem Schreiben hatte, ist unwidersprochen geblieben. Es steht dem
Berufungskläger daher frei, die Rückerstattung dieser Auslagen bei der IV
geltend zu machen. Soweit nötig dafür hat ihm die Ehefrau allfällige Belege zur
Verfügung zu stellen oder notwendige Unterschriften zu leisten.
6.5.1 Der
Berufungskläger macht weiter die Berücksichtigung von Auslagen im Zusammenhang
mit dem Erwerb und dem Unterhalt einer Eigentumswohnung in [...] in seinem
Bedarf geltend. Es ist offensichtlich, dass diese Wohnung nicht zum
familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten gehört, zumal sie erst nach der
Trennung der Parteien erworben wurde. Familienrechtlicher Bedarf kann nach der
Trennung der Ehegatten definitionsgemäss nicht (mehr) entstehen. Der Berufungskläger
hat überdies vorinstanzlich behauptet, die Parteien hätten vor der Trennung
keinen Überschuss erwirtschaftet (Urk. 38 des Ehemannes; vgl. auch BS 9 d der
Berufung) und den familienrechtlichen Bedarf nur knapp decken können, was
vorliegend ebenfalls dagegen spricht, die Anschaffung einer Ferienwohnung in [...]
zum familienrechtlichen Bedarf hinzuzurechnen. Gemäss oben zitiertem BGE 147 III 265 E. 7.3 sind solche Auslagen vom Überschuss der verpflichteten Partei(en)
zu bestreiten. Es bleibt daher dabei, dass die Auslagen für diese Wohnung vom
Überschuss zu bezahlen sind.
6.5.2 Die vom
Berufungskläger herangezogene Analogie zur Sparquote verfängt nicht. In erster
Linie gilt, dass die Deckung des Kinderunterhalts allen anderen Verpflichtungen
vorgeht, auch einer früher vorhandenen Sparquote. Diese wird erst dann
berücksichtigt, wenn nach der Trennung der familienrechtliche Bedarf aller unterhaltsberechtigten
Familienmitglieder gedeckt ist (BGE 140 III 485 E. 3.3). Die Mittel, welche der
Berufungskläger für die Finanzierung der laufenden Kosten der Wohnung in [...]
reklamiert, gingen somit auch unter diesem Aspekt dem familienrechtlichen
Bedarf der Kinder und der Ehefrau nach.
6.5.3 Der
Hinweis auf gemeinsame Schulden der Ehegatten verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls
nicht, da die in Frage stehenden Verpflichtungen nicht zum familienrechtlichen
Bedarf der Ehegatten gehören. Schulden wie diese haben die Parteien
entsprechend ihrer externen Verpflichtung aus dem Überschuss zu bezahlen (vgl.
E. 6.5.1 oben).
6.6 Der
Einwand des Berufungsklägers bezüglich der Kirchensteuern ist berechtigt. Die
Auswirkung auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist allerdings marginal, zumal
die Steuern bei beiden Ehegatten sinken.
6.7 Bezüglich
der vom Berufungskläger monierten Berücksichtigung der Schuldentilgung kann auf
das Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 E. 4.2 und dort zitierte Entscheide
verwiesen werden. Demnach sind im Bedarf eines Ehegatten grundsätzlich nur die
regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen
Lebensunterhalt aufgenommen hatten, zu berücksichtigen. Schulden die nicht zum
Existenzminimum gehören, können nach Ermessen des Sachrichters im Rahmen einer
allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden. Schulden die im
Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ferienliegenschaft entstanden sind, gehören nach
dem oben gesagten weder zum Existenzminimum noch zum erweiterten
familienrechtlichen Bedarf. Er liegt folglich im Ermessen des Sachrichters, ob
er diese aufgrund des bisherigen Lebensstandards im Bedarf eines Ehegatten
berücksichtigt oder nicht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Parteien die
Liegenschaft erst nach der Trennung erworben haben. Daran ändert nichts, dass
der Entscheid dazu wohl vorher getroffen wurde.
Dass der Vorderrichter
angesichts dieser Sachlage zum Schluss gelangte, die Kosten für die
Ferienwohnung nicht im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen, ist nicht
zu beanstanden.
6.8 Der
Berufungskläger moniert weiter, dass ihm keine Krankheitskosten angerechnet worden
seien, obwohl er vorinstanzlich solche geltend gemacht und auch belegt habe.
Der Einwand ist berechtigt. Angesichts der gesundheitlichen Problematik ist
glaubhaft, dass auch in naher Zukunft solche Auslagen anfallen. Nicht
nachvollziehbar ist allerdings, weshalb diese in Zukunft höher ausfallen sollen,
zumal sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nach seinen Angaben
(vgl. Steigerung der Arbeitsfähigkeit) in den letzten Monaten stetig verbessert
hat. Zu berücksichtigen sind die vorinstanzlich für 2021 geltend gemachten CHF
230.00 pro Monat (vgl. BS 15e). Über diesen Betrag hinaus ist er auch nicht
beschwert.
7. Weiter
macht der Berufungskläger geltend, dass die Ehegatten vor der Trennung knapp
ihr familienrechtliches Existenzminimum hätten decken können, weshalb sie nun keinen
Anspruch auf eine Überschussbeteiligung geltend machen könnten. Der Einwand ist
richtig, soweit er den Ehegattenunterhalt betrifft. Der hier in Frage stehende Kinderunterhalt,
wird hingegen nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bemessen und richtet sich u.a. nach der
Leistungsfähigkeit der Eltern im Zeitpunkt des Urteils. Eine Steigerung der
Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ist somit auch über den
Rahmen des ehelichen Lebensstandards hinaus beim Kinderunterhalt zu
berücksichtigen. Selbstredend ist dabei auch den Eltern ein Überschussanteil
zuzuweisen, zumal sonst die Kinder diesen gegenüber finanziell in sachlich
nicht gerechtfertigtem Umfang bevorzugt würden.
8.1 Aufgrund des Gesagten
ergibt sich folgende Bedarfsrechnung für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31.
Dezember 2021:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
600.00
Miete inkl. NK
1'842.00
1'865.00
Wohnkostenanteil
- 504.00
252.00
252.00
Krankenkasse
304.00
182.00
86.00
70.00
Tel./Mobiliarvers.
100.00
100.00
Arbeitsweg
340.00
340.00
95.00
ausw. Verpflegung
80.00
80.00
laufende Steuern
819.00
456.00
86.00
86.00
Krankheitskosten
230.00
175.00
70.00
38.00
total
4'915.00
4'044.00
989.00
1'046.00
Die angepasste
Rechnung führte rein mathematisch betrachtet zu Unterhaltbeiträgen von CHF 590.00
für C.___ und von CHF 810.00 für D.___, anstelle von CHF 630.00 bzw. CHF 865.00.
Die Abweichungen sind an der Grenze zur Geringfügigkeit im Hinblick auf die
Höhe des Betrags und die Dauer der Phase. Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass sich die Berufungsbeklagte mit einem Erwerbspensum von 90 % in dieser
Phase überobligatorisch engagiert hat, liegen die Unterhaltsbeiträge noch im
Ermessen des Gerichtspräsidenten, so dass von einer Korrektur abzusehen ist
(BGE 147 III E. 7.3).
8. Der
Berufungskläger beanstandet, dass der Vorderrichter die zweite Phase zu lange
angesetzt und eine Änderung in der Kinderbetreuung der Tochter D.___ per April
2022 nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge, wie oben erwähnt, auch eine
gewisse Erheblichkeit voraussetzt. In zeitlicher Hinsicht ist das i.d.R. der
Fall, wenn eine neue Lebenssituation mehr als vier Monate andauert (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_78/2014
vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Das ist bei der vom
Berufungskläger reklamierten zusätzlichen Phase von 17. April bis Ende Juni
2022 nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter
auf die Bildung einer zusätzlichen Phase verzichtet hat. Auf die Feststellung
der alternierenden Obhut kann daher verzichtet werden.
9.1 In der
Unterhaltsberechnung für die Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 sind die
unbestritten tieferen Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Das Einkommen
des Ehemannes belief sich in dieser Zeit netto auf monatlich CHF 5'280.00 und
dasjenige der Ehefrau auf CHF 5'150.00.
9.2 Aufgrund dessen ergibt
sich folgende Bedarfsrechnung:
Ehemann
Ehefrau
C.___
D.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
600.00
Miete inkl. NK
1'950.00
1'865.00
Wohnkostenanteil
- 504.00
252.00
252.00
Krankenkasse
405.00
280.00
163.00
139.00
Tel./Mobiliarvers.
100.00
100.00
Arbeitsweg
0.00
193.00
245.00
ausw. Verpflegung
0.00
80.00
laufende Steuern
693.00
309.00
57.00
57.00
Krankheitskosten
230.00
total
4'578.00
3’673.00
1’117.00
1'048.00
9.3 Demnach
realisiert der Ehemann in dieser Phase einen Überschuss von CHF 702.00 (Nettoeinkommen
CHF 5'280.00 ./. Bedarf CHF 4'578.00) und die Ehefrau einen solchen von CHF
1'478.00 (Nettoeinkommen CHF 5'150.00 ./. Bedarf CHF 3’673.00). Der Nettoüberschuss
der Familie (nach Deckung des Bedarfs der Kinder) beträgt CHF 736.00. Dieser
ist praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder,
d.h. CHF 245.00 je Elter bzw. 123.00 je Kind, zu verteilen. Der
familienrechtliche Bedarf von C.___ beträgt in dieser Phase CHF 1'240.00. Abzüglich
ihres Einkommens von total CHF 467.00 beläuft sich der Barbedarf auf 773.00. Der
familienrechtliche Bedarf von D.___ beträgt CHF 1'171.00. Ihr Einkommen beläuft
sich auf CHF 254.00, so dass ihr Barbedarf CHF 917.00 beträgt.
9.4 Die
Ehefrau engagiert sich trotz Pensenreduktion nach wie vor überobligatorisch, so
dass sich die Frage stellt, ob ihr auch in dieser Phase ein grösserer Anteil am
Überschuss zuzuteilen ist. Der Überschuss der Familie ist aufgrund der tieferen
Einkommen beider Ehegatten auf CHF 736.00 pro Monat gesunken. Die Ehefrau, die
einen höheren Überschuss (CHF 1'478.00) erzielt als der Ehemann (CHF 702.00) wird
trotz ihres überobligatorischen Engagements einen grossen Teil der Barkosten
der Kinder selber zu tragen haben, was rechtfertigt, den Überschussanteil des
Berufungsklägers um rund die Hälfte zu kürzen. Sein Überschussanteil beträft
folglich noch CHF 132.00 und derjenige der Ehefrau CHF 357.00.
9.5 Unter
diesen Umständen sind die vom Berufungskläger ab Januar 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge
ermessensweise für C.___
auf CHF 270.00 und diejenigen für D.___ auf CHF
300.00 pro Monat festzusetzen. Der Anteil der Ehefrau am Barbedarf der Kinder
beträgt folglich CHF 503.00 für C.___ und CHF 617.00 für D.___.
10.1 Der Berufungskläger
rechnet damit, dass er sein Arbeitspensum ab Juli 2022 auf 60 % wird erhöhen
können und inkl. Krankentaggeld und Anteil 13. Monatslohn auf ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 5'971.00 kommen wird. Die Berufungsbeklagte hat ihr
Pensum ebenfalls per Juli auf 90 % gesteigert und verdient nun CHF 5'794.00
inkl. Anteil 13. Monatslohn.
10.2 Ab dem 1.
Juli 2022 lebt die Tochter C.___ unter der Obhut der Mutter und die Tochter D.___
unter der Obhut des Vaters. Die Tochter D.___ wird von der Mutter am
Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende, sowie während 5 Wochen
Ferien betreut. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Tochter C.___ im Juli
2022 volljährig wird. Ein Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus
wurde nicht beantragt. Aufgrund der Dauer von bloss einem Monat, ist beim
Unterhaltsbeitrag für C.___ für den Monat Juli keine neue Phase zu bilden. Es
gilt der bisherige Unterhaltsbeitrag. Pro Memoria ist davon auszugehen, dass
die Parteien je rund CHF 500.00 für den Unterhalt von C.___, die eine
Ausbildung absolviert, aufzuwenden haben werden.
10.3 In Bezug
auf die geltend gemachten VVG-Prämien der Ehegatten gilt auch für diese Phase
das oben Gesagte. Der Berufungskläger reklamiert neu Auslagen für den
Arbeitsweg und auswärtige Mahlzeiten für sich, was aufgrund des gesteigerten
Pensums plausibel ist. Nicht plausibel sind allerdings die Auslagen für den Leasinganteil,
zumal ein GA volle Mobilität bietet. In Bezug auf die Krankheitskosten gilt das
oben Gesagte, ebenso für die als «Auslagen [...]» geltend gemachten Zahlungen.
Demnach präsentiert sich die
Bedarfsberechnung in dieser Phase wie folgt:
Ehemann
Ehefrau
D.___
Grundbetrag
1'350.00
1'200.00
600.00
Miete inkl. NK
1'950.00
1'865.00
Wohnkostenanteil
- 332.00
- 317.00
332.00
KK obl.
405.00
280.00
139.00
Telekom/Mobiliarver.
100.00
100.00
Arbeitsweg
340.00
193.00
ausw. Verpflegung
60.00
80.00
laufende Steuern
428.00
657.00
88.00
Krankheitskosten
230.00
total
4’531.00
4’058.00
1’159.00
Bei der Festsetzung des
Unterhaltsbeitrags für D.___ ist zu berücksichtigen, dass die Mutter sie jeden
Mittwochnachmittag und während fünf Wochen Schulferien betreut, was mit einem
entsprechenden Abzug beim Barunterhalt zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist, dass der Unterhalt von Tochter C.___ mit rund CHF 1'000.00
pro Monat zu Lasten des Gesamtüberschusses der Familie geht. Der von der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Juli 2022 für D.___ zu bezahlende
Unterhaltsbeitrag ist unter diesen Umständen auf CHF 1'040.00 zuzüglich
allfälligen, von der Mutter bezogenen, Kinderzulagen festzusetzen.
III.
1. Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Der Berufungskläger ist mit seiner
Berufung teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher die
Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind
praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm CHF 500.00 zu vergüten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffern 7 und 8 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu
aufgehoben.
2. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:
Der Ehemann hat für die Kinder monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
ab 1. März 2021 bis 31. Dezember
2021 (Phase 1)
c) Für C.___: CHF 630.00
(Barunterhalt)
d)
Für D.___: CHF 865.00
(Barunterhalt)
ab
1. Januar 2022 (Phase 2)
c) Für C.___: CHF 270.00
(Barunterhalt) bis Juli 2022
d)
Für D.___: CHF 300.00
(Barunterhalt) bis Juni 2022
Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und
zusätzlich geschuldet.
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Die
Ehefrau hat ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer der Trennung (Phase 3)
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'040.00 (Barunterhalt) für
D.___ zu bezahlen.
Allfällige von der Ehefrau
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm CHF 500.00 zu ersetzten.
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann