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Entscheid

ZKBER.2022.53

Eheschutz

25. Oktober 2022Deutsch34 min

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, soweit hier von Interesse, folgendes Urteil:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind seit 21. Januar

2001 verheiratet. Der Ehe sind zwei Töchter mit Jahrgang 2004 und 2010

entsprossen. Seit 1. Januar 2021 leben die Parteien getrennt. Am 12. Oktober

2021 reichte die Ehefrau beim Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein.

2. Am 18. Mai 2022 erliess

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, soweit hier von Interesse, folgendes Urteil:

1. …

2. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. 2004,

wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

3. Die gemeinsame Tochter D.___, geb. 2010,

wird bis und mit Juni 2022 unter die alleinige Obhut der Mutter und ab Juli

2022 für die weitere Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut des Vaters

gestellt.

4. Die Regelung des Kontaktes der Tochter C.___

zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die

Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

5. Die Regelung des Kontaktes der Tochter D.___

zum Vater bis Juni 2022 wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht

auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Ab Juli 2022

und für die weitere Dauer der Trennung steht der Mutter folgendes Besuchs- und

Ferienrecht zur Tochter D.___ zu:

Die Mutter

betreut die Tochter jeden Mittwoch von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Ausserdem steht der Mutter das Recht zu, die Tochter jährlich während der

Hälfte der Schulferien ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien

ist von der Mutter jeweils mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden.

6. Für

die Tochter D.___, geb. 2010, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308

Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Die

zuständige Behörde wird hiermit angewiesen, den Beistand zu bestimmen. Der Beistand erhält folgende Aufgaben:

-

Unterstützung der Eltern

mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind und diesen als Ansprechperson zur

Verfügung zu stehen.

-

Unterstützung der Eltern in

der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung für ihre Tochter D.___.

-

Bei Konflikten der Eltern

im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts zu vermitteln.

7. Der Ehemann hat für die Kinder monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

März

2021 bis Dezember 2021 (Phase 1)

a) Für C.___: CHF 630.00

(Barunterhalt)

b) Für D.___: CHF 865.00

(Barunterhalt)

Januar

2022 bis Juni 2022 (Phase 2)

a) Für C.___: CHF 400.00

(Barunterhalt)

b) Für D.___: CHF 600.00

(Barunterhalt)

Allfällige vom Ehemann

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

8. Die Ehefrau hat ab Juli 2022 und für die

weitere Dauer der Trennung (Phase 3) monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 485.00 (Barunterhalt) für D.___ zu bezahlen.

Allfällige von der Ehefrau

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

9. – 13. …

Erwägungen

II.

1.

Gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18. Mai 2022 erhob der Ehemann (im

Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) mit Eingabe vom 23. Juni 2022 form-

und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziffern 3, 7 und 8 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 18.5.2022 seien aufzuheben.

2.

Ziffer 3

Es sei festzustellen, dass die

gemeinsame Tochter D.___, geb. 2010, seit der Trennung der Parteien bis Mitte

April 2022 unter der alleinigen Obhut der Mutter und ab Mitte April 2022 bis

und mit Juni 2022 unter der alternierenden Obhut beider Elternteile mit

Wohnsitz bei der Mutter gelebt hat.

Ab 1.7.2022 sei die Obhut über D.___ für

die Dauer des Getrenntlebens dem Vater zuzuteilen (wie bisher).

3.

Ziffer 7

Es sei festzustellen, dass der

Berufungskläger für die Zeit ab 1.3.2021 bis Mitte April 2022 mangels

Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhalt für die beiden Kinder C.___

geb. 2004 und D.___, geb. 2010, zu bezahlen. Ausgenommen hievon sind die

Ergänzungsbeiträge zu den Kinderzulagen, welche den Kindern, v.d. die

Berufungsbeklagte weiterzuleiten sind.

4.

Die Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, dem Berufungskläger für die Zeit ab Mitte April 2022 bis Ende

Juni 2022 an den Unterhalt von D.___ geb. 2010, einen Unterhalt von CHF 614.00

(inkl. KZ von CHF 254.00) zu bezahlen.

5.

Eventualiter nach richterlichem

Ermessen.

6.

Ziffer 8

Die Berufungsbeklagte sei im Weiteren zu

verpflichten, dem Berufungskläger ab dem 1.7.2022 an den Unterhalt von D.___

geb. 2010 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'059.00 zuzüglich allfällig von ihr

bezogenen Kinderzulagen, eventualiter CHF 953.00, zuzüglich allfällig von ihr

bezogenen Kinderzulagen, zu bezahlen.

7.

Subeventualiter nach richterlichem

Ermessen.

8.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Berufungsbeklagten.

2.

Die Berufungsbeklagte

liess sich am 11. Juli 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1.

Es sei in teilweiser Gutheissung der

Berufung und in Abänderung von Ziff. 8 des Urteils vom 18. Mai 2022 die Berufungsbeklagte

zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab 1.7.2022 an den Unterhalt

der Tochter D.___ einen Beitrag von CHF 882.00 zuzüglich den ihr ausgerichteten

Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.

2.

Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

Es sei die Vollstreckbarkeit von Ziffer

7.

des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 18.5.2022 für die Dauer des

Berufungsverfahrens aufzuschieben.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

Am 12. Juli 2022

entsprach der Vizepräsident der Zivilkammer des Obergerichts dem Antrag auf provisorische

Aufschiebung der Vollstreckbarkeit von Ziffer 7 des Urteils des Richteramts

Thal-Gäu vom 18. Mai 2022 (TGZPR.2021.697) bis zum Entscheid des

Berufungsgerichts.

4.

Am 21. Juli 2022

reichte der Vertreter der Berufungsbeklagten die Kostennote ein. Gleichentags

reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik ein.

5.

Am 9. August 2022 nahm

die Berufungsbeklagte ebenfalls unaufgefordert Stellung zur Replik des

Berufungsklägers und reichte gleichzeitig eine ergänzte Kostennote ein.

6.

Innert erstreckter

Frist reichte der Berufungskläger am 22. August 2022 zwei neue Urkunden und eine

Honorarnote zu den Akten.

7.

In Anwendung von Art.

316.

Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.

Der Vorderrichter

begründete sein Urteil damit, dass sich die Parteien darüber einig seien, dass

die Tochter C.___ unter die alleinige Obhut der Mutter und die Tochter D.___ ab

Juli 2022 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt werden solle. Für die

Zeit von der Trennung am 1. Januar 2021 bis und mit Juni 2022 habe die Mutter

die alleinige Obhut über D.___ und der Vater die alternierende Obhut beantragt.

D.___ habe gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten anlässlich der

Parteibefragung während diesen anderthalb Jahren ganz überwiegend bei der

Mutter gelebt und sei von dieser betreut worden (eine alternierende Betreuung

habe erst ab 17. April 2022 stattgefunden). Im Hinblick auf die Tatsache, dass die

Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren nicht allzu kompliziert ausfallen und

nicht zu viele Abstufungen enthalten solle (vgl. SOG 2020 Nr. 9), sei D.___ bis

und mit Juni 2022 unter die Obhut der Mutter zu stellen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Obhutsregelung über die Tochter D.___ sei strittig. Die

Ehegatten hätten sich dem Grundsatz nach bereits Ende 2021 auf eine

alternierende Obhut geeinigt. Auch die Abklärung der Sozialregion habe eine

solche empfohlen. Aufgrund seiner schweren [...] Erkrankung habe diese Obhutsregelung

erst ab dem 17. April 2022 gelebt werden können. Bereits im Nachgang zu den

Parteivorträgen hätten sich die Parteien erstinstanzlich darauf geeinigt, dass D.___

bereits ab dem 1. Juni 2022 unter seine (alleinige) Obhut gestellt werde. Aus

unerfindlichen Gründen habe das keinen Eingang in das vorinstanzliche Urteil

gefunden. Auf Pochen der Berufungsbeklagten sei die Obhut dann bis Ende Juni

2022.

alternierend gelebt worden. Es sei geradezu willkürlich, wenn die

Vorinstanz trotz dieses Umstandes zum Schluss komme, die alternierende Obhut

weder bei der Obhutszuteilung noch bei der Unterhaltsberechnung zu

berücksichtigen. Selbstverständlich sei dafür eine separate Unterhaltsphase zu

berechnen. Da die rückwirkende Regelung der Obhut nicht möglich sei, könne nur

noch festgestellt werden, dass diese Obhut gelebt worden sei. Der

Berufungskläger habe ein entsprechendes Feststellungsinteresse.

Es sei festzuhalten, dass die Ehefrau

vor der Trennung der Parteien die Hauptverdienerin in der Ehe gewesen sei und

der Berufungskläger wegen seinen gesundheitlichen Problemen kein oder nur wenig

Einkommen generiert habe. Er sei deshalb vorwiegend für den Haushalt zuständig

gewesen. Diese Aufgabenteilung habe in der vorinstanzlichen Beurteilung keinen

Eingang gefunden. Auch müsse die Phase der alternierenden Betreuung der Tochter

D.___ in die Unterhaltsberechnung Eingang finden.

Das von der Vorinstanz angerechnete

Einkommen der Ehefrau werde akzeptiert. Hingegen sei sein Einkommen zu hoch

veranschlagt worden. Bei der Bedarfsberechnung seien auch bei den Ehegatten die

VVG-Prämien anzurechnen, zumal die Mittel dafür vorhanden seien. Die

Arbeitswegkosten von C.___ bezahle die IV, weshalb diese nicht als notwendige

Berufsauslagen zu berücksichtigen seien.

Bei der Verteilung des Überschusses auf

grosse und kleine Köpfe habe der Vorderrichter das Recht falsch angewandt, da

erst Überschuss verteilt werden könne, wenn auch er (der Berufungskläger) einen

Überschuss generiere. Müsse er mit dem Überschuss Schulden tilgen oder reichten

seine Mittel nicht einmal zur Schuldentilgung aus, so hätten auch die unmündigen

Kinder keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Er habe vorinstanzlich

die Berücksichtigung von Schulden im Bedarf reklamiert.

Auf die im Einzelnen beantragten Korrekturen

im Bedarf der Parteien wird im Rahmen der konkreten Unterhaltsberechnung

eingegangen.

3.

Die Berufungsbeklagte

führt aus, dass sich die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung

darauf geeinigt hätten, dass D.___ ab Juli 2022 unter die alleinige Obhut des

Vaters gestellt werde. Die Behauptung des Berufungsklägers, dass man sich auf

Juni 2022 geeinigt habe, bestreite sie. Nicht zu beanstanden sei, dass der

Gerichtspräsident für die knapp 2 ½ Monate dauernde alternierende Obhut keine

neue Phase berechnet habe. Das gelte umso mehr als in dieser Zeit vorwiegend

sie den Barunterhalt der Tochter finanziert habe.

Es treffe zu, dass der Berufungskläger

mangels Leistungsbereitschaft und erfolgloser Tätigkeit als Selbstständigerwerbender

ab 2018 bis Mitte 2020 wenig an den Bedarf der Familie beigetragen habe. Das

habe ihn nicht daran gehindert, einen Personenwagen der Marke [...] mit einem

Neuwert von CHF 124'000.00 zu monatlichen Raten von CHF 1'542.10 zu leasen. Weil

ihr Einkommen für den Familienbedarf nicht ausgereicht habe, hätten sie ihr

Einfamilienhaus verloren und sie habe sich verschulden müssen. Nach einem [...]

im Juli 2020 habe sich der Berufungskläger endlich zur Aufnahme einer unselbständigen

Berufstätigkeit aufgerafft. Gemäss Steuererklärung seien ihm für die Monate

Juli bis Dezember 2020 CHF 33'355.00 an Lohn und Krankentaggeldern ausbezahlt

worden. Falsch sei die Aussage, dass er sich vorwiegend um Haushalt und

Kinderbetreuung gekümmert habe. Diese Aufgaben habe zur Hauptsache sie

wahrgenommen, da sie seit 2019 vorwiegend im Homeoffice arbeite.

Sie habe mit dem Erlös aus dem Verkauf

des Einfamilienhauses einen Teil der Schulden amortisiert. Der Berufungskläger

habe es vorgezogen, seinen Anteil in eine Eigentumswohnung in [...] zu

investieren, anstatt Beiträge an seine Kinder zu leisten. Die Berufungsbeklagte

habe in der Zeit von Januar 2021 bis Juni 2022 nicht nur allein den Unterhalt

der beiden Kinder finanziert, sondern darüber hinaus eheliche Schulden im

Betrag von mehr als CHF 70'000.00 abgetragen. Wollte man der Berechnungsweise

des Berufungsklägers folgen, müsste diese Schuldentilgung auch in ihrem Bedarf berücksichtigt

werden. Zutreffend sei, dass in den Lohnabrechnungen des Ehemannes für die

Monate März bis Mai 2021 ein Ferienanteil enthalten sei. Über allfällige

Ferienbezüge habe sich der Ehemann nicht ausgewiesen.

Auf die Ausführungen zu den einzelnen Bedarfspositionen

wird im Rahmen der konkreten Bedarfsberechnung eingegangen.

4.1

Umstritten ist einzig

der Unterhalt für die beiden Kinder. Das Bundesgericht hat die Grundlagen der

Berechnung des Kinderunterhalts in BGE 147 III 265 E. 5 ausführlich dargelegt.

Dispositiv

Demnach wird der Unterhalt eines

Kindes durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art.

276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern

gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden

Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; E. 5.1).

In Bezug auf den Barunterhalt soll damit

gemäss der Botschaft zum Ausdruck kommen, dass durch die Geldleistungen der

Eltern nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch

spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche,

künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken sind (Botschaft vom 29.

November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Kindesunterhalt], BBl 2014 573; E. 5.3).

Der Umfang des gebührenden

Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1

ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen

des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf

ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich

Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung; vgl. BBl 2014

571) braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und

Lebensstellung - wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall

überdurchschnittlicher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer

Lebenshaltung eine eigenständige Rolle spielen dürfte (dazu E. 7.3) -

entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des gebührenden Unterhalts des

Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende

eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige

dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen

Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern

teilhaben soll. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für den gebührenden

Unterhalt des Kindes eine konkrete Unter- und Obergrenze zu nennen (E. 4).

4.2 Gemäss BGE 147 III 265 E. 5.5 sorgen grundsätzlich beide Elternteile, ein jeder nach

seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden

Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten

Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2

ZGB bemisst. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch

getrennte Haushaltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen

Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im

Unterhaltstitel festzulegen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in

dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und

Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen

Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und

Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt

vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt (BGE 135 III 66 E. 4; BGE 114 II 26 E. 5b; ausdrücklich bestätigt auch für den

geänderten Wortlaut von Art. 276 Abs. 2 ZGB im Urteil des

Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1, in: FamPra.ch 2019

S. 1215) vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in

bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist (dazu E.

8.1). Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile,

so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt

proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018

vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1, in:

FamPra.ch 2020 S. 1068), bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur

Leistungsfähigkeit (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und

5.4.4, in: FamPra.ch 2019 S. 1000; 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3)

und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle

entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um

eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze

in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind (vgl. Urteile 5A_727/2018 vom 22.

August 2019 E. 5.3.2.2; 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1).

4.3 Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.1 betrifft die Stufe der Einkommensermittlung in erster Linie die

unterhaltsverpflichteten Elternteile. Einzubeziehen sind sämtliche

Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen; soweit es die

besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch

ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (vgl. für den ehelichen Unterhalt

BGE 134 III 581 E. 3.3 und für den nachehelichen Unterhalt BGE 138 III 289 E.

11.1.2, was a fortiori für den Kindesunterhalt gelten muss). Eine

Individualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine

"Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung",

namentlich die Sonderbehandlung von Einkommen aus einer über das

Schulstufenmodell hinausgehenden Beschäftigungsquote (vgl. dazu Stoudmann, La

répartition des coûts directs de l'enfant en cas de garde exclusive, ZKE 2018

S. 259 und 266 ff.; Schweighauser/Bähler, Betreuungsunterhalt,

Berechnungsmethoden und andere Fragen, in: Elterliche Sorge,

Betreuungsunterhalt, Vorsorgeausgleich und weitere Herausforderungen, 9.

Symposium zum Familienrecht 2017, 2018, S. 170; Schweighauser/Stoll, Neues

Kindesunterhaltsrecht, Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 643 f.; Aeschlimann/Bähler,

in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, Bd. II, N. 105 und 109 Anhang UB; Gloor/Spycher,

in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl., N. 36 zu Art. 125

ZGB), ist abzulehnen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer

Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der

Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung

Rechnung zu tragen (dazu E. 7.3 und 7.4), mithin dort, wo finanziell überhaupt

Spielraum besteht. Ferner ist es auch nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts,

vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr obliegt

den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht

(dazu E. 7.4) und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit

Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensionskassenguthaben und

anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebotene Anstrengungspflicht hinaus

erwerbstätig sein will. Auch beim Kind können sich Bestandteile ergeben, die -

selbst wenn vom Gesetz her einem Elternteil geschuldet (vgl. z.B. Art. 7 des

Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an

Familienorganisationen [FamZG; SR 836.2]) – in der Rechnung

als dessen Einkommen einzusetzen sind, nämlich die Kinder- bzw.

Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige

Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), Vermögenserträge (Art. 319

Abs. 1 ZGB), Erwerbseinkommen (Art. 276 Abs. 3 und Art. 323 Abs. 2 ZGB),

Stipendien u.Ä.m., nicht aber Hilflosenentschädigungen im Sinn von Art. 9

ATSG (Urteil 5A_808/2012 vom 29. August 2013 E. 3.1.2.2, nicht publ. in:

BGE 139 III 401, aber in: FamPra.ch 2014 S. 224 und Pra 2014 Nr. 26 S. 183).

4.4 Bei

der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts

bilden gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 die "Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in:

BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes

Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil

einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu

berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien

genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,

besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen

Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch

ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu

bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen

Begriffes des gebührenden Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den

verfügbaren Ressourcen zu setzen ist (dazu E. 5.4). Das bedeutet im Übrigen

auch, dass ein allfälliger Fehlbetrag im Sinn von Art. 287a lit. c

ZGB und Art. 301a lit. c ZPO (dazu E. 5.6) sich ausschliesslich

auf diese Werte beziehen, mithin ein sog. Mankofall nur vorliegen kann, wenn

das betreibungsrechtliche Existenzminimum für den Bar- und/oder

Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann. Soweit es die

finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf

das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls

Anspruch besteht (für den Barunterhalt vgl. Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019

E. 5.2.3; für den Betreuungsunterhalt vgl. BGE 144 III 377 E. 1.4 S. 386 f.). Bei

den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine

Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten,

den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen

Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung

des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren

Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung

hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen

von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. dazu de Poret

Bortolaso, Le calcul des contributions d'entretien, SJ 2016 II S. 150; von

Werdt/Kocher, Steuern und familienrechtlicher Grundbedarf, ZBJV 150/2014 S. 879

f.; Bastons-Bulletti, L'entretien après divorce: méthodes de calcul, montant,

durée et limites, SJ 2007 II S. 77 ff., 89 ff.; Maier, a.a.O., S. 334 und 337

f.; Bähler, a.a.O., S. 273; Fisch, a.a.O., S. 453; Simeoni, in: Droit

matrimonial, Commentaire pratique, 2016, N. 114 zu Art. 125 ZGB; Pichonnaz,

in: Commentaire romand, Code civil, Bd I, 2010, N. 135 ff. zu Art. 125

ZGB). Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum

namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles (vgl. dazu Aeschlimann/Schweighauser,

in: Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 33 Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB; Jungo/Arndt,

Barunterhalt der Kinder, Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern,

FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schweighauser/Stoll, a.a.O., S. 638 Fn. 175; Bähler,

a.a.O., S. 329), ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender

Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung

hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der

einstufig-konkreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen

Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die

Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher

Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschuss-anteil zu finanzieren (Maier,

a.a.O., S. 338). Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des

Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (dazu

E. 7.3 und 7.4). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen

Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf

des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung

eines Überschussanteils weiter erhöht werden (dazu E. 7.3). Der

Betreuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen

Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (BGE 144 III 377 E. 7.1.4 S. 386 f., BGE 144 III 481E. 4.8.3 S. 502). Der

gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den

Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze. Gleiches gilt im Übrigen für

den Volljährigenunterhalt; dieser ist ebenfalls maximal auf das

familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt.

Der

geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhandenen

Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen (E. 7.3).

5.1 Beim

Ehemann ging der Vorderrichter in der 1. Phase von einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 7'065.00 und in der 2. Phase (ab Januar 2022) von einem

solchen von CHF 5'280.00 aus. Umstritten ist das Einkommen des Berufungsklägers

in der 1. Phase. Er moniert, dass in seinem Einkommen ein Ferienanteil

enthalten sei, der ihm am Ende der befristeten Anstellung ausbezahlt worden sei.

Der Ferienanteil sei als a.o Entschädigung nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Die

Berufungsbeklagte wendet ein, dass der Ehemann nicht einmal behaupte, dass er

in dieser Zeit Ferien bezogen habe. Von daher gebe es keinen Grund, nicht das

volle Einkommen anzurechnen.

Der Einwand

des Berufungsklägers verfängt nicht. Aufgrund seiner Urkunden 25 und 27 steht

fest, wie viel er in der Zeit von März bis Dezember 2021 insgesamt verdient

hat. Darauf ist abzustellen, zumal er dieses Einkommen unbestrittenermassen effektiv

erzielt hat. Bei Anstellungen im Stundenlohn muss der Ferienanteil zwingend ausbezahlt

werden, da der Angestellte während des Ferienbezugs mangels Arbeitsleistung keinen

Lohn erhält (Art. 329 d Abs. 1 Obligationenrecht; OR). Von einer a.o.

Entschädigung kann daher keine Rede sein. Angaben zum Ferienbezug des

Berufungsklägers im Jahr 2021 fehlen.

5.2 Das

Einkommen der Berufungsbeklagten ist aufgrund der Lohnausweise 2020 und 2021

ausgewiesen und beträgt in der 1. Phase unbestrittenermassen CHF 5’535.00 und

in der 2. Phase CHF 5'150.00. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sie ihr

Pensum ab 1. Juli 2022 auf 90 % erhöht hat und nun CHF 5'794.00 netto pro Monat

verdient. Auch die Einkünfte der Töchter sind unbestritten.

5.3 In Bezug

auf die Einkommensermittlung ist überdies auf den oben zitierten BGE 147 III 265 E. 7.1 zu verweisen. Dem Umstand, dass eine Partei infolge einer grösseren

Anstrengung mehr verdient, ist demnach allenfalls im Rahmen der

Überschussverteilung Rechnung zu tragen, nicht aber bei der

Einkommensermittlung. Das Vorgehen des Vorderrichters ist in diesem Punkt daher

nicht zu beanstanden.

6.1 In Bezug

auf die Bedarfsermittlung der einzelnen Familienmitglieder moniert der

Berufungskläger diverse Punkte auf die im Folgenden nach der Reihenfolge in der

Berechnungstabelle eingegangen wird:

6.2 Der

Berufungskläger hält dafür, dass der Vorderrichter den Grundbetrag für die

Tochter C.___ mit CHF 400.00 zu hoch bemessen habe, zumal diese während der

Woche immer auf dem [...] oder dem [...] gelebt habe. Gemäss den Richtlinien

der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung

des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Ziff. V) ist

freie Kost mit 50 % des Grundbetrages in Abzug zu bringen. Vor diesem

Hintergrund ist unter Berücksichtigung, dass die Tochter die Wochenenden, die

Feiertage und die Ferien bei der Mutter verbracht hat, keine

Ermessensüberschreitung des Vorderrichters festzustellen.

6.3 Weiter

reklamiert der Berufungskläger die Anrechnung der VVG-Prämie bei beiden

Ehegatten. In diesem Punkt fehlt es an der Beschwer. Der Berufungskläger hat

vorinstanzlich explizit die Anrechnung der KVG-Prämien verlangt (Parteivortrag der

Verhandlung; Beweissatz, BS 16e, S. 10 f.).

6.4.1 Der

Berufungskläger verlangt die Berücksichtigung der monatlichen Leasingraten für

seinen Pw [...] im Betrag von CHF 592.00 pro Monat als notwendige Kosten für

den Arbeitsweg.

Der Vorderrichter hat sich in

der Urteilsbegründung mit der Rechtsprechung zu den Kosten für den Arbeitsweg

auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb der Berufungskläger für den

Arbeitsweg nicht auf einen Pw angewiesen ist (Urteil S. 9). Darauf nimmt der Berufungskläger

überhaupt keinen Bezug, sondern argumentiert appellativ mit der angeblichen

Wirtschaftlichkeit der Beibehaltung des Leasingvertrages. In diesem Zusammenhang

ist darauf hinzuweisen, dass er in der Parteibefragung bei der Vorinstanz

angegeben hatte, er arbeite derzeit zu 100 % im Homeoffice (Aktenseite, AS 116,

Zeile 61). Er ist somit offensichtlich nicht auf ein Fahrzeug zur Bewältigung

des Arbeitswegs angewiesen. Daran änderte sich auch nichts, wenn er inzwischen

wieder einen bis zwei Tage pro Woche an seinem Arbeitsplatz in [...] arbeiten

sollte, wie der Vorderrichter nachvollziehbar dargelegt hat. Damit setzt sich

der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander.

6.4.2 Ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Berufungsklägers jedenfalls

für den im Verlauf des Verfahrens abgeschlossenen Nachfolgeleasingvertrag

(gültig ab 30.4.2022; Urk. 23 des Ehemannes) nicht verfängt, zumal es sich nicht

(mehr) um einen gemeinsamen Entscheid der Parteien handelt, die vom

Berufungskläger behaupteten Mehrkilometer nicht belegt sind und er beruflich

nicht auf das Auto angewiesen ist.

6.4.3 Sodann

kann sich der Berufungskläger auch nicht auf den vor der Trennung gepflegten

Lebensstandard berufen (BS 9 d, S. 10 der Berufung), zumal er anderenorts

geltend macht, die Parteien hätten über keinen Überschuss verfügt, sondern nur

knapp den familienrechtlichen Bedarf decken können (BS 9 d, S. 11 der

Berufung). Somit ist klar, dass Luxusausgaben wie der Betrieb eines nicht für

die Berufsausübung notwendigen Autos nicht in den Bedarf aufgenommen werden können.

Das gilt umso mehr, als der Vorderrichter auch im Bedarf der Ehefrau, für die

bei dieser Argumentation in Bezug auf den Betrieb eines Autos dasselbe gelten

würde, keine Auslagen für ein Auto berücksichtigt hat.

Auch ist darauf hinzuweisen,

dass die Bezahlung von Kinderunterhalt jedenfalls Luxusausgaben vorgeht.

6.4.4 Auch der

Einwand des Berufungsklägers, dass gemeinsame Schulden in den Bedarf

aufzunehmen seien, die von den Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt

aufgenommen worden seien und für die sie solidarisch hafteten, verfängt

vorliegend nicht. Der [...] wurde nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt,

sondern nach Angaben des Berufungsklägers von ihm allein zu Repräsentationszwecken

für die von ihm geführte GmbH geleast (vgl. Replik zur Berufung S. 7). Die

Ehegatten haften folglich nicht gemeinsam für die Leasingraten. Es kommt hinzu,

dass die Leasingraten im Jahr 2020 der Firma des Ehemannes belastet wurden und

er privat nur den Privatanteil von monatlich CHF 534.00 zu tragen hatte (vgl.

Urk. 31 des Ehemannes, Pos. 6270; der Abschluss 2021 liegt nicht in den Akten).

6.4.5 Der

Berufungskläger moniert weiter die für die Tochter C.___ geltend gemachten

Auslagen für den Arbeitsweg während des Berufsvorbereitungsjahres. Er macht

geltend, dass diese von der IV bezahlt würden. Da diese Auslagen tatsächlich angefallen

und nötig sind, sind sie im Bedarf der Tochter zu berücksichtigen. Eine

allfällige Rückerstattung der IV kann damit verrechnet werden.

Die IV hat bezüglich der

Kostenübernahme der Transportkosten für das Berufsvorbereitungsjahr, lange

nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten, den Berufungskläger angeschrieben.

Da die faktische Obhut über die Tochter zu diesem Zeitpunkt bei der Mutter lag,

war es an ihm, diese zu informieren und zu dokumentieren, um diesen Anspruch

geltend machen zu können, was offenbar unterblieben ist. Dass die Ehefrau keine

Kenntnis von dem Schreiben hatte, ist unwidersprochen geblieben. Es steht dem

Berufungskläger daher frei, die Rückerstattung dieser Auslagen bei der IV

geltend zu machen. Soweit nötig dafür hat ihm die Ehefrau allfällige Belege zur

Verfügung zu stellen oder notwendige Unterschriften zu leisten.

6.5.1 Der

Berufungskläger macht weiter die Berücksichtigung von Auslagen im Zusammenhang

mit dem Erwerb und dem Unterhalt einer Eigentumswohnung in [...] in seinem

Bedarf geltend. Es ist offensichtlich, dass diese Wohnung nicht zum

familienrechtlichen Bedarf der Ehegatten gehört, zumal sie erst nach der

Trennung der Parteien erworben wurde. Familienrechtlicher Bedarf kann nach der

Trennung der Ehegatten definitionsgemäss nicht (mehr) entstehen. Der Berufungskläger

hat überdies vorinstanzlich behauptet, die Parteien hätten vor der Trennung

keinen Überschuss erwirtschaftet (Urk. 38 des Ehemannes; vgl. auch BS 9 d der

Berufung) und den familienrechtlichen Bedarf nur knapp decken können, was

vorliegend ebenfalls dagegen spricht, die Anschaffung einer Ferienwohnung in [...]

zum familienrechtlichen Bedarf hinzuzurechnen. Gemäss oben zitiertem BGE 147 III 265 E. 7.3 sind solche Auslagen vom Überschuss der verpflichteten Partei(en)

zu bestreiten. Es bleibt daher dabei, dass die Auslagen für diese Wohnung vom

Überschuss zu bezahlen sind.

6.5.2 Die vom

Berufungskläger herangezogene Analogie zur Sparquote verfängt nicht. In erster

Linie gilt, dass die Deckung des Kinderunterhalts allen anderen Verpflichtungen

vorgeht, auch einer früher vorhandenen Sparquote. Diese wird erst dann

berücksichtigt, wenn nach der Trennung der familienrechtliche Bedarf aller unterhaltsberechtigten

Familienmitglieder gedeckt ist (BGE 140 III 485 E. 3.3). Die Mittel, welche der

Berufungskläger für die Finanzierung der laufenden Kosten der Wohnung in [...]

reklamiert, gingen somit auch unter diesem Aspekt dem familienrechtlichen

Bedarf der Kinder und der Ehefrau nach.

6.5.3 Der

Hinweis auf gemeinsame Schulden der Ehegatten verfängt in diesem Zusammenhang ebenfalls

nicht, da die in Frage stehenden Verpflichtungen nicht zum familienrechtlichen

Bedarf der Ehegatten gehören. Schulden wie diese haben die Parteien

entsprechend ihrer externen Verpflichtung aus dem Überschuss zu bezahlen (vgl.

E. 6.5.1 oben).

6.6 Der

Einwand des Berufungsklägers bezüglich der Kirchensteuern ist berechtigt. Die

Auswirkung auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge ist allerdings marginal, zumal

die Steuern bei beiden Ehegatten sinken.

6.7 Bezüglich

der vom Berufungskläger monierten Berücksichtigung der Schuldentilgung kann auf

das Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2014 E. 4.2 und dort zitierte Entscheide

verwiesen werden. Demnach sind im Bedarf eines Ehegatten grundsätzlich nur die

regelmässig abbezahlten Schulden, die die Ehegatten für den gemeinsamen

Lebensunterhalt aufgenommen hatten, zu berücksichtigen. Schulden die nicht zum

Existenzminimum gehören, können nach Ermessen des Sachrichters im Rahmen einer

allfälligen Überschussverteilung berücksichtigt werden. Schulden die im

Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ferienliegenschaft entstanden sind, gehören nach

dem oben gesagten weder zum Existenzminimum noch zum erweiterten

familienrechtlichen Bedarf. Er liegt folglich im Ermessen des Sachrichters, ob

er diese aufgrund des bisherigen Lebensstandards im Bedarf eines Ehegatten

berücksichtigt oder nicht. Vorliegend kommt hinzu, dass die Parteien die

Liegenschaft erst nach der Trennung erworben haben. Daran ändert nichts, dass

der Entscheid dazu wohl vorher getroffen wurde.

Dass der Vorderrichter

angesichts dieser Sachlage zum Schluss gelangte, die Kosten für die

Ferienwohnung nicht im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen, ist nicht

zu beanstanden.

6.8 Der

Berufungskläger moniert weiter, dass ihm keine Krankheitskosten angerechnet worden

seien, obwohl er vorinstanzlich solche geltend gemacht und auch belegt habe.

Der Einwand ist berechtigt. Angesichts der gesundheitlichen Problematik ist

glaubhaft, dass auch in naher Zukunft solche Auslagen anfallen. Nicht

nachvollziehbar ist allerdings, weshalb diese in Zukunft höher ausfallen sollen,

zumal sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers nach seinen Angaben

(vgl. Steigerung der Arbeitsfähigkeit) in den letzten Monaten stetig verbessert

hat. Zu berücksichtigen sind die vorinstanzlich für 2021 geltend gemachten CHF

230.00 pro Monat (vgl. BS 15e). Über diesen Betrag hinaus ist er auch nicht

beschwert.

7. Weiter

macht der Berufungskläger geltend, dass die Ehegatten vor der Trennung knapp

ihr familienrechtliches Existenzminimum hätten decken können, weshalb sie nun keinen

Anspruch auf eine Überschussbeteiligung geltend machen könnten. Der Einwand ist

richtig, soweit er den Ehegattenunterhalt betrifft. Der hier in Frage stehende Kinderunterhalt,

wird hingegen nach Art. 285 Abs. 1 ZGB bemessen und richtet sich u.a. nach der

Leistungsfähigkeit der Eltern im Zeitpunkt des Urteils. Eine Steigerung der

Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern ist somit auch über den

Rahmen des ehelichen Lebensstandards hinaus beim Kinderunterhalt zu

berücksichtigen. Selbstredend ist dabei auch den Eltern ein Überschussanteil

zuzuweisen, zumal sonst die Kinder diesen gegenüber finanziell in sachlich

nicht gerechtfertigtem Umfang bevorzugt würden.

8.1 Aufgrund des Gesagten

ergibt sich folgende Bedarfsrechnung für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31.

Dezember 2021:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

600.00

Miete inkl. NK

1'842.00

1'865.00

Wohnkostenanteil

- 504.00

252.00

252.00

Krankenkasse

304.00

182.00

86.00

70.00

Tel./Mobiliarvers.

100.00

100.00

Arbeitsweg

340.00

340.00

95.00

ausw. Verpflegung

80.00

80.00

laufende Steuern

819.00

456.00

86.00

86.00

Krankheitskosten

230.00

175.00

70.00

38.00

total

4'915.00

4'044.00

989.00

1'046.00

Die angepasste

Rechnung führte rein mathematisch betrachtet zu Unterhaltbeiträgen von CHF 590.00

für C.___ und von CHF 810.00 für D.___, anstelle von CHF 630.00 bzw. CHF 865.00.

Die Abweichungen sind an der Grenze zur Geringfügigkeit im Hinblick auf die

Höhe des Betrags und die Dauer der Phase. Unter Berücksichtigung der Tatsache,

dass sich die Berufungsbeklagte mit einem Erwerbspensum von 90 % in dieser

Phase überobligatorisch engagiert hat, liegen die Unterhaltsbeiträge noch im

Ermessen des Gerichtspräsidenten, so dass von einer Korrektur abzusehen ist

(BGE 147 III E. 7.3).

8. Der

Berufungskläger beanstandet, dass der Vorderrichter die zweite Phase zu lange

angesetzt und eine Änderung in der Kinderbetreuung der Tochter D.___ per April

2022 nicht berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge, wie oben erwähnt, auch eine

gewisse Erheblichkeit voraussetzt. In zeitlicher Hinsicht ist das i.d.R. der

Fall, wenn eine neue Lebenssituation mehr als vier Monate andauert (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_78/2014

vom 25. Juni 2014 E. 4.2). Das ist bei der vom

Berufungskläger reklamierten zusätzlichen Phase von 17. April bis Ende Juni

2022 nicht der Fall. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter

auf die Bildung einer zusätzlichen Phase verzichtet hat. Auf die Feststellung

der alternierenden Obhut kann daher verzichtet werden.

9.1 In der

Unterhaltsberechnung für die Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 sind die

unbestritten tieferen Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Das Einkommen

des Ehemannes belief sich in dieser Zeit netto auf monatlich CHF 5'280.00 und

dasjenige der Ehefrau auf CHF 5'150.00.

9.2 Aufgrund dessen ergibt

sich folgende Bedarfsrechnung:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

600.00

Miete inkl. NK

1'950.00

1'865.00

Wohnkostenanteil

- 504.00

252.00

252.00

Krankenkasse

405.00

280.00

163.00

139.00

Tel./Mobiliarvers.

100.00

100.00

Arbeitsweg

0.00

193.00

245.00

ausw. Verpflegung

0.00

80.00

laufende Steuern

693.00

309.00

57.00

57.00

Krankheitskosten

230.00

total

4'578.00

3’673.00

1’117.00

1'048.00

9.3 Demnach

realisiert der Ehemann in dieser Phase einen Überschuss von CHF 702.00 (Nettoeinkommen

CHF 5'280.00 ./. Bedarf CHF 4'578.00) und die Ehefrau einen solchen von CHF

1'478.00 (Nettoeinkommen CHF 5'150.00 ./. Bedarf CHF 3’673.00). Der Nettoüberschuss

der Familie (nach Deckung des Bedarfs der Kinder) beträgt CHF 736.00. Dieser

ist praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder,

d.h. CHF 245.00 je Elter bzw. 123.00 je Kind, zu verteilen. Der

familienrechtliche Bedarf von C.___ beträgt in dieser Phase CHF 1'240.00. Abzüglich

ihres Einkommens von total CHF 467.00 beläuft sich der Barbedarf auf 773.00. Der

familienrechtliche Bedarf von D.___ beträgt CHF 1'171.00. Ihr Einkommen beläuft

sich auf CHF 254.00, so dass ihr Barbedarf CHF 917.00 beträgt.

9.4 Die

Ehefrau engagiert sich trotz Pensenreduktion nach wie vor überobligatorisch, so

dass sich die Frage stellt, ob ihr auch in dieser Phase ein grösserer Anteil am

Überschuss zuzuteilen ist. Der Überschuss der Familie ist aufgrund der tieferen

Einkommen beider Ehegatten auf CHF 736.00 pro Monat gesunken. Die Ehefrau, die

einen höheren Überschuss (CHF 1'478.00) erzielt als der Ehemann (CHF 702.00) wird

trotz ihres überobligatorischen Engagements einen grossen Teil der Barkosten

der Kinder selber zu tragen haben, was rechtfertigt, den Überschussanteil des

Berufungsklägers um rund die Hälfte zu kürzen. Sein Überschussanteil beträft

folglich noch CHF 132.00 und derjenige der Ehefrau CHF 357.00.

9.5 Unter

diesen Umständen sind die vom Berufungskläger ab Januar 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge

ermessensweise für C.___

auf CHF 270.00 und diejenigen für D.___ auf CHF

300.00 pro Monat festzusetzen. Der Anteil der Ehefrau am Barbedarf der Kinder

beträgt folglich CHF 503.00 für C.___ und CHF 617.00 für D.___.

10.1 Der Berufungskläger

rechnet damit, dass er sein Arbeitspensum ab Juli 2022 auf 60 % wird erhöhen

können und inkl. Krankentaggeld und Anteil 13. Monatslohn auf ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 5'971.00 kommen wird. Die Berufungsbeklagte hat ihr

Pensum ebenfalls per Juli auf 90 % gesteigert und verdient nun CHF 5'794.00

inkl. Anteil 13. Monatslohn.

10.2 Ab dem 1.

Juli 2022 lebt die Tochter C.___ unter der Obhut der Mutter und die Tochter D.___

unter der Obhut des Vaters. Die Tochter D.___ wird von der Mutter am

Mittwochnachmittag und an jedem zweiten Wochenende, sowie während 5 Wochen

Ferien betreut. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Tochter C.___ im Juli

2022 volljährig wird. Ein Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus

wurde nicht beantragt. Aufgrund der Dauer von bloss einem Monat, ist beim

Unterhaltsbeitrag für C.___ für den Monat Juli keine neue Phase zu bilden. Es

gilt der bisherige Unterhaltsbeitrag. Pro Memoria ist davon auszugehen, dass

die Parteien je rund CHF 500.00 für den Unterhalt von C.___, die eine

Ausbildung absolviert, aufzuwenden haben werden.

10.3 In Bezug

auf die geltend gemachten VVG-Prämien der Ehegatten gilt auch für diese Phase

das oben Gesagte. Der Berufungskläger reklamiert neu Auslagen für den

Arbeitsweg und auswärtige Mahlzeiten für sich, was aufgrund des gesteigerten

Pensums plausibel ist. Nicht plausibel sind allerdings die Auslagen für den Leasinganteil,

zumal ein GA volle Mobilität bietet. In Bezug auf die Krankheitskosten gilt das

oben Gesagte, ebenso für die als «Auslagen [...]» geltend gemachten Zahlungen.

Demnach präsentiert sich die

Bedarfsberechnung in dieser Phase wie folgt:

Ehemann

Ehefrau

D.___

Grundbetrag

1'350.00

1'200.00

600.00

Miete inkl. NK

1'950.00

1'865.00

Wohnkostenanteil

- 332.00

- 317.00

332.00

KK obl.

405.00

280.00

139.00

Telekom/Mobiliarver.

100.00

100.00

Arbeitsweg

340.00

193.00

ausw. Verpflegung

60.00

80.00

laufende Steuern

428.00

657.00

88.00

Krankheitskosten

230.00

total

4’531.00

4’058.00

1’159.00

Bei der Festsetzung des

Unterhaltsbeitrags für D.___ ist zu berücksichtigen, dass die Mutter sie jeden

Mittwochnachmittag und während fünf Wochen Schulferien betreut, was mit einem

entsprechenden Abzug beim Barunterhalt zu berücksichtigen ist. Ebenfalls zu

berücksichtigen ist, dass der Unterhalt von Tochter C.___ mit rund CHF 1'000.00

pro Monat zu Lasten des Gesamtüberschusses der Familie geht. Der von der

Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Juli 2022 für D.___ zu bezahlende

Unterhaltsbeitrag ist unter diesen Umständen auf CHF 1'040.00 zuzüglich

allfälligen, von der Mutter bezogenen, Kinderzulagen festzusetzen.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

Der Berufungskläger ist mit seiner

Berufung teilweise durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher die

Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind

praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm CHF 500.00 zu vergüten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffern 7 und 8 des Urteils des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu

aufgehoben.

2. Ziffer 7 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat für die Kinder monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

ab 1. März 2021 bis 31. Dezember

2021 (Phase 1)

c) Für C.___: CHF 630.00

(Barunterhalt)

d)

Für D.___: CHF 865.00

(Barunterhalt)

ab

1. Januar 2022 (Phase 2)

c) Für C.___: CHF 270.00

(Barunterhalt) bis Juli 2022

d)

Für D.___: CHF 300.00

(Barunterhalt) bis Juni 2022

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und

zusätzlich geschuldet.

3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: Die

Ehefrau hat ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer der Trennung (Phase 3)

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'040.00 (Barunterhalt) für

D.___ zu bezahlen.

Allfällige von der Ehefrau

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat ihm CHF 500.00 zu ersetzten.

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann