ZKBER.2022.54
Eheschutz
14. September 2022Deutsch18 min
Jugendamtes betreffend die voreheliche Tochter des Ehemannes beizuziehen und über
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael
Sommerhalder-Hegglin,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein
Eheschutzverfahren. Die Ehefrau stellte dabei mit ihrem Gesuch vom 18. März
2022 folgende Anträge:
1. Es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu
gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 12. Februar 2022
getrennt leben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]
in [...] sei der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Die Obhut über die Tochter C.___ sei der
Ehefrau zuzuweisen.
4. Der Ehemann sei gestützt auf Art. 307
Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, mit der Tochter C.___ umgehend in die
Schweiz zurückzukehren und diese unter die Obhut der Ehefrau zu stellen.
5. Für den Fall der Widerhandlung gegen die
gerichtliche Anordnung gemäss Ziffer 4 sei dem Ehemann ausdrücklich die
Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
6. Dem Ehemann sei ein gerichtsübliches
Besuchsrecht einzuräumen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,
der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C.___ die folgenden, vorschüssig zu
bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).
8. …
9. Der Ehemann sei zu verpflichten, der
Ehefrau folgende vorschüssigen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen (…).
10. Eventualiter: Sollte die Obhut über C.___
dem Ehemann zugesprochen werden, sei er zu verpflichten, der Ehefrau folgende
vorschüssigen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).
11. Die Anträge gemäss vorstehenden Ziffern
2 bis 5 seien in Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265
Abs. 1 ZPO ohne vorgängige Anhörung des Ehemannes zu erlassen.
12. …
13. …
Die Amtsgerichtsstatthalterin wies das
Gesuch der Ehefrau um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom
21. März 2022 ab und gab dem Ehemann Gelegenheit, zu den Ziffern 2 – 5 der
Rechtsbegehren der Ehefrau Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Ehemannes
erfolgte am 10. Mai 2022. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1. Die eheliche Liegenschaft an der [...]
in [...] sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
2. Die Tochter C.___, geb. [...]2018 sei
unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
3. Es sei dem Gesuchsgegner nachträglich
gerichtlich zu erlauben, den Aufenthaltsort der Tochter C.___, geb. [...]2018,
nach [...] in Deutschland zu verlegen.
4. …
5. …
2. Die Amtsgerichtsstatthalterin
verfügte am 23. Mai 2022 wie folgt:
1. Das Gesuch der Ehefrau um Erlass
superprovisorischer Massnahmen vom 18. März 2022 (Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5
i.V.m. Ziffer 11) wird definitiv abgewiesen.
2. Die Anträge des Ehemannes werden wie
folgt bewilligt:
- Die Tochter C.___, geboren am [...]2018,
wird unter die alleinige Obhut des Ehemannes gestellt.
- Dem Ehemann wird nachträglich
gerichtlich erlaubt, den Aufenthaltsort der Tochter C.___ nach [...] in
Deutschland zu verlegen.
3. Auf den Antrag des Ehemannes betreffend
die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht
eingetreten.
3. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die Verfügung mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung seien
Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügung vom 23.05.2022 aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
«1. Die Anträge der Gesuchstellerin werden
wie folgt bewilligt:
- Die Tochter C.___, geboren am [...]2018,
wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
- Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art.
307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit C.___ umgehend in die Schweiz
zurückzukehren und diese unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
- Für den Fall der Widerhandlung der
gerichtlichen Anordnung hiervor, wird dem Gesuchsgegner die Bestrafung gemäss
Art. 292 StGB angedroht.
2. Die Anträge des Gesuchsgegners gemäss
Eingabe vom 11.05.2022 werden
abgewiesen.»
2. …
3. …
Der Ehemann (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Nach Zustellung der Berufungsantwort reichte die Ehefrau und
Berufungsklägerin am 22. Juli 2022 eine Noveneingabe ein worauf der Ehemann und
Berufungsbeklagte am 28. Juli 2022 duplizierte.
4. Wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt, ist die Streitsache spruchreif, ohne dass weitere
Abklärungen erforderlich sind. Die im Berufungsverfahren gestellten
Beweisanträge sind daher – ausgenommen die neu eingereichten Urkunden –
abzuweisen. Das gilt insbesondere für die Begehren der Ehefrau, die Akten des
Jugendamtes betreffend die voreheliche Tochter des Ehemannes beizuziehen und über
sie selber ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen. Ebensowenig drängt
sich eine Parteibefragung auf. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist eine vorsorgliche
Massnahme im Eheschutzverfahren, die gestützt auf ein Gesuch, die Obhut und
Wohnsitzfrage superprovisorisch zu regeln, erlassen wurde. Die Amtsgerichtsstatthalterin
stellte fest, der Entscheid darüber habe sich nicht an den Wünschen und
Vorstellungen der Eltern, sondern am Kindeswohl zu orientieren. Sie würdigte
sodann einen von der diplomierten Kleinkinderzieherin und
Spielgruppenverantwortlichen der Spielgruppe [...], verfassten
Entwicklungsbericht vom 12. Dezember 2021, einen Bericht vom 10. März 2022 über
den Aufenthalt des Ehemannes im Vater-Kind-Haus [...] sowie einen
Abklärungsbericht vom 21. März 2022 der Sozialen Dienste [...]. Sie erwog
dabei, aus diesen Berichten gingen gewisse Defizite der Ehefrau hervor, die
sich negativ auf das Wohl von C.___ auswirkten, namentlich eine soziale
Isolation der ganzen Familie, ihr forderndes und aggressives Verhalten
gegenüber dem Ehemann und eine gewisse Überforderung in der Kinderbetreuung und
der Erziehung. Die Ausführungen des Ehemannes würden zudem durch die
eingereichten Unterlagen gestützt, so beispielsweise auch, dass die Ehefrau ihm
den Umgang mit der Tochter aus erster Beziehung verboten habe. Die
Gefährdungsmeldung des Ehemannes vom 17. Dezember 2021 erscheine aufgrund
dieser Umstände nicht als unbegründet oder gar haltlos. Der Ehemann schildere
in seiner Stellungnahme vom 25. April 2022 die aktuellen Lebensumstände von C.___
und lege glaubhaft dar, dass er um eine stabile Lebenssituation seiner Tochter
bemüht sei. Der Ehemann verfüge über ein breites soziales Umfeld, das ihn in
der Kinderbetreuung unterstütze. C.___ sei zudem in einer Kinderkrippe
angemeldet und könne somit ihre Zeit ausserhalb wie auch innerhalb der Familie
mit Kindern im selben Alter verbringen. Dies werde sich zweifelsohne positiv
auf ihre weitere psychosoziale Entwicklung auswirken, umso mehr, als aus dem über
den Aufenthalt im Vater-Kind-Haus verfassten Bericht deutlich hervorgehe, dass
sie bereits während des Aufenthalts positive Fortschritte gemacht habe,
ausgeglichener gewirkt, sich sicherer gefühlt und einen eigenen gesunden Tages-
und Nachtrhythmus entwickelt habe. Weiter bestätige dieser Bericht, dass der
Ehemann stark auf das Kind eingehe und durch seine sehr ruhige, zugewandte und
geduldige Art im Umgang mit C.___ auffalle. Er sei sehr aufmerksam in Bezug auf
die Veränderungen und Entwicklungen des Kindes, nehme diese wahr und bespreche
sie mit den Betreuungspersonen. Er habe zudem auch angefangen, Regeln
durchzusetzen, was gemäss seinen Aussagen gut funktioniere. Zusammengefasst
gehe aus den Darstellungen des Ehemannes sowie den besagten Berichten klar
hervor, dass das Kindeswohl von C.___ an ihrem aktuellen Aufenthaltsort
zusammen mit dem Kindsvater nicht gefährdet, sondern sicher nicht schlechter
gewahrt sei als in der alleinigen Obhut der Mutter. Hinzu komme, dass die
Wohnung in [...] offenbar gekündigt und damit die derzeitige Lebenssituation
der Ehefrau nicht belegt sei. Mit dem Wechsel der Obhut zum Vater könne den
Bedürfnissen von C.___ nach Stabilität zweifelsohne besser Rechnung getragen
werden. Nach Würdigung des Abklärungs- beziehungsweise Kindesschutzberichts
sowie der übrigen Beweismittel seien die Anträge der Ehefrau, die Tochter C.___
sei als vorsorgliche Massnahme unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem
Ehemann sei gestützt auf Art. 307 Abs. ZGB und unter Androhung von Strafe
gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung die Weisung zu erteilen,
mit der Tochter umgehend in die Schweiz zurückzukehren und diese in die Obhut
der Mutter zu geben, abzuweisen. Da es als sinnvoll erscheine, dass C.___
weiterhin mit dem Vater in der neuen Umgebung in Deutschland, konkret in [...],
verbleiben und nicht zur Mutter zurückkehren solle, seien die Anträge des
Ehemannes, die Tochter sei im Sinne einer vorläufigen Massnahme unter seine
alleinige Obhut zu stellen und es sei ihm nachträglich gerichtlich zu
gestatten, den Aufenthaltsort von C.___ nach [...] zu verlegen, gutzuheissen.
Dieser Massnahmeentscheid sei eine Momentaufnahme, das heisst er basiere im
Wesentlichen auf der gegenwärtigen Aufenthalts- und Betreuungssituation des
Kindes, mit der sich der Abklärungsbericht vom 21. März 2022 aber (noch) nicht abschliessend
habe befassen können. Die Verfasserin des Berichts sei deshalb dezidiert der
Ansicht, weitere Abklärungen in Deutschland seien unabdingbar. Dieser Ansicht sei
zuzustimmen. Der Massnahmeentscheid sei daher nur vorläufiger Natur und habe auch
keine präjudizierende Wirkung für den weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens.
2.
Die Berufungsklägerin rügt zusammenfassend
und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe für den angefochtenen Entscheid vorwiegend
auf die Akten des Kindesschutzverfahrens abgestellt. Das entsprechende
Verfahren sei vom Ehemann eingeleitet worden und praktisch nur dieser habe mit
der abklärenden Person Kontakt gehabt. Diese scheine befangen zu sein. Das
zeige sich daran, dass sie unter dem Punkt „Einschätzung des
Unterstützungsbedarfs" bereits davon ausgehe, die Obhut werde dem Ehemann
zugeteilt, weshalb das Besuchsrecht der Gesuchstellerin zu regeln sei. Auch die
Leiterin des [...] habe lediglich mit dem Ehemann Kontakt gehabt. Die
entsprechenden Berichte seien daher unvollständig. So habe sie beispielsweise
dem Ehemann nie den Kontakt zu seiner Familie verboten. Sie habe ihm lediglich
einmal, am 17. Dezember 2021, untersagt, mit C.___ nach Deutschland zu reisen,
da diese gesundheitlich stark angeschlagen und noch nie alleine mit dem Vater
von zu Hause weg gewesen sei. Sie habe ihm anlässlich dieser Diskussion aber
angeboten, er könne alleine nach Deutschland fahren oder seine Verwandten in
die Schweiz kommen lassen. In der Vergangenheit seien die Verwandten des
Ehemannes mehrfach bei ihnen zu Besuch gewesen. Dass seit 2020 keine weiteren
Besuche mehr erfolgt seien, liege nicht an ihr, sondern vielmehr am Ehemann sowie
an der Corona-Pandemie.
Die Berufungsklägerin äussert sich weiter
zur den Diskussionen im Zusammenhang mit der vorehelichen Tochter des Ehemannes
und weist darauf hin, dass sie den Kontakt zwischen C.___ und ihrer
Herkunftsfamilie in […] habe fördern wollen, was der Ehemann hingegen zu
unterbinden versucht habe. Sie habe C.___ in die Spielgruppe [...] in [...]
gebracht, um dadurch den Kontakt von C.___ mit anderen Kindern zu fördern. Auch
sonst sei sie im Gegensatz zu den Ausführungen des Abklärungsberichts und der
Vorinstanz sozial integriert. Sie habe viele Freunde. Auch die Ausführungen im
Abklärungsbericht zu ihrem aggressiven Verhalten beruhten lediglich auf den
falschen Ausführungen des Ehemannes. Die von ihm eingereichten Fotos zeigten zwar
kleinere Verletzungen. Es sei allerdings nicht klar, woher diese Verletzungen stammten.
Sie habe ihm diese auf jeden Fall nicht zugefügt. Sehr wahrscheinlich handle es
sich dabei um Verletzungen von der Arbeit. Es sei korrekt, dass es zwischen ihnen
öfters zu Streitereien gekommen sei. Dabei sei sie teilweise auch laut geworden
und habe dem Ehemann einmal eine Ohrfeige gegeben. Zudem habe sie in der
Vergangenheit ein bis zweimal einen Teller zerstört. Zu weiteren Vorfällen sei
es aber nicht gekommen und sie habe ihren Frust nie an C.___ ausgelassen. Sie
habe sich diesbezüglich zudem stark verbessert und sich in der Zwischenzeit
immer unter Kontrolle. Auch der Ehemann könne sehr emotional reagieren und habe
in der Vergangenheit ebenfalls verschiedene Gegenstände zerstört und sie
gewürgt. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, sie sei in der Kinderbetreuung
überfordert und sie habe eine problematisch enge und symbiotische Beziehung zu
ihrer Tochter, gründe hauptsächlich auf den einseitigen Aussagen des Ehemannes
und sei falsch. Vielmehr sei festzuhalten, dass sie C.___ seit jeher
mehrheitlich alleine erzogen habe und der Vater oft ausser Haus gewesen sei.
Die vom Ehemann bei der Vorinstanz eingereichten Bilder, welche eine anscheinend
nicht kindsgerechte Wohnung zeigten, stellten eine Momentaufnahme dar, die an
einem Tag entstanden seien, an welchem sie krank gewesen sei. Zudem sei nur
natürlich, dass in Räumen, in welchen ein Kind spiele tagsüber ein Chaos
herrsche.
Wenn die Vorinstanz weiter festhalte, der
Ehemann habe glaubhaft dargelegt, er sei um eine stabile Lebenssituation von C.___
bemüht, stütze sie sich wiederum einseitig auf dessen eigene Ausführungen. Der
Ehemann arbeite weiterhin zu 100 % und könne die Betreuung von C.___ daher
nicht persönlich wahrnehmen. Während seiner Arbeitszeit werde die Tochter vielmehr
von diversen Drittpersonen wie Grosseltern, Tante und Onkel betreut. Sie selber
hingegen arbeite lediglich zu 40 % und könne daher die Betreuung von C.___ mehrheitlich
selber wahrnehmen. Die eheliche Wohnung sei zwar gekündigt worden. Sie habe
allerdings bei der Verwaltung erreichen können, dass sie die Wohnung alleine
übernehmen könne. C.___ könnte bei ihr endlich zurück in ihr gewohntes Umfeld
und wieder zusammen mit ihrem Halbbruder leben. Wenn C.___ während dem
Aufenthalt im Vater-Kind-Haus positive Fortschritte gemacht haben soll, so wäre
dies lediglich darauf zurückzuführen, dass sich die gesamte Situation für C.___
beruhigt habe. Vorher habe sie ständig Streitereien zwischen ihren Eltern
miterleben müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin gehe mit keinem Wort darauf
ein, dass der Ehemann mit C.___ ohne Ankündigung aus der ehelichen Wohnung
geflüchtet sei und sie anschliessend widerrechtlich nach Deutschland entführt habe.
Auf die Einleitung eines Rückführungsverfahrens habe sie allein deshalb
verzichtet, weil die Durchsetzung einer Rückführung in die Schweiz
wahrscheinlich nur unter grösstem Widerstand des Ehemannes hätte erfolgen
können, was eine erneute Kindeswohlgefährdung zur Folge gehabt hätte. Zu
beachten sei, dass beim Ehemann eine Problematik betreffend den Konsum von
Suchtmitteln, das heisst Alkohol und Cannabis bestehe. Bei korrekter Erfassung
des Sachverhalts hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass beide
Elternteile grundsätzlich erziehungsfähig seien, wobei beim Ehemann unter
Umständen gewisse Einschränkungen bestehen würden. In solchen Fällen sei die
Obhut demjenigen Elternteil zuzuteilen, welcher das Kind häufiger persönlich
betreuen könne. Das Kriterium der Stabilität und Kontinuität spreche daher
ebenfalls dafür. Sie sei im Gegensatz zum Ehemann auch bereit, einen
grosszügigen Kontakt zwischen C.___ und ihm zuzulassen. Sämtliche massgebenden
Zuteilungskriterien sprächen deshalb dafür, dass das Wohl von C.___ bei ihr
besser gewahrt sei.
3.
Die Kinder der Parteien stehen
gestützt auf Art. 296 Abs. 2 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die
elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu
bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam
aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen,
so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des
Gerichts (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).
Bei der Beurteilung der
Wegzugsbewilligung ist die Niederlassungs- beziehungsweise die
Bewegungsfreiheit der Elternteile grundsätzlich zu respektieren. Es ist mithin
nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von
dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu
beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide
Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden. Die entscheidende
Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem
wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden
Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert. Zieht
ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu
entfremden, und sind keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, ist die
Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils
in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu
ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt
doch eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt freilich die
Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser
erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und
betreuen kann.
Die Antwort auf die Frage der
Wegzugsbewilligung hat sich an der Maxime des Kindeswohls auszurichten und sie
kann weder losgelöst vom bisher gelebten noch losgelöst vom zukünftig zur
Debatte stehenden Betreuungsmodell gefunden werden. Das bisherige
Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den
Ausgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in
ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu
bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer
Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der
Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse,
Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im besten
Interesse der Kinder liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem
bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die
Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie
bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Sind die Kinder noch
klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine
Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der
Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen
werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich
ausbildende Freundeskreis wichtig. Schliesslich wird bei älteren Kindern
massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und
Vorstellungen abzustellen sein (BGE 142 III 502, E 2.5 und BGE 142 III 481 E.
2.7).
4.
Der Entscheid der Vorinstanz über die
Obhut und die Verlegung des Wohnsitzes beruht auf wenigen Grundlagen. Immerhin
liegt ein Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vor. Dass die
Vorderrichterin im Hinblick auf ihren Entscheid keine umfassenden Abklärungen
traf, ist aber nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin blendet denn auch
vollständig aus, dass es sich beim angefochtenen Entscheid bloss um eine
vorsorgliche Regelung und nicht um einen abschliessenden Eheschutzentscheid
handelt. Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt zu Recht ausdrücklich fest, dieser
Entscheid sei «eine Momentaufnahme, d.h. er basiert im Wesentlichen auf der
gegenwärtigen Aufenthalts- und Betreuungssituation des Kindes, mit der sich der
Abklärungsbericht vom 21. März 2022 (noch) nicht befassen konnte, weshalb
dessen Verfasserin dezidiert der Ansicht ist, weitere Abklärungen in
Deutschland seien unabdingbar» (angefochtener Entscheid, S. 13, E 7). Mit einem
solchen vorläufigen Entscheid kann nicht lange zugewartet werden. Die
Grundlagen dafür sind deshalb zwangsläufig beschränkt. Die Vorderrichterin
konnte sich dafür immerhin auf drei Berichte stützen, die sie zutreffend
würdigte. Es kann dafür vollumfänglich auf die umfassende Begründung des
angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Wie es sich mit der von der Ehefrau mit
der Berufung präsentierten Darstellung der Situation und den verschiedenen
Vorwürfe verhält, ist nicht substantiiert und kann im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens auch nicht weiter verifiziert werden. Weitere Abklärungen werden wie
von der Vorinstanz erwähnt im Hinblick auf den definitiven Entscheid noch
vorzunehmen sein. Wenn sich die Amtsgerichtsstatthalterin bei ihrem Entscheid
insbesondere auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 21. März
2022.
stützte, ist im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nichts daran
auszusetzen. Einstweilen muss es daher mit der vorinstanzlichen Verfügung sein
Bewenden haben. Mit der Vorderrichterin ist indes nochmals festzuhalten, dass
diese nur vorläufiger Natur ist und deshalb keine präjudizierende Wirkung für
den weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens hat. Offen bleiben kann an dieser
Stelle, ob für die weiteren Entscheide über die Kinderbelange – nachdem die
Berufungsklägerin ausdrücklich auf die Einleitung eines Rückführungsverfahrens
verzichtet hat – nach wie vor die Vorinstanz oder gestützt auf das Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der
Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR
0.211.231.011) dereinst die Gerichte am Ort des Aufenthalts von C.___ zuständig
werden.
5.
Die Berufung der Ehefrau ist
vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen
bei diesem Ausgang vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Gesuche beider Parteien
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können für das Berufungsverfahren
gutgeheissen werden. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
der Berufungsklägerin und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des
Berufungsbeklagten sind grundsätzlich gestützt auf die von ihnen am 24. Juni
2022.
beziehungsweise 18. Juli 2022 eingereichten Kostennoten festzulegen. Der
für die anschliessende Replik und die Duplik geltend gemachte Aufwand ist
dagegen nicht zu honorieren. Beide Eingaben waren unnötig und auch unaufgefordert
eingereicht worden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates
beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Soweit die
unentgeltliche Rechtsbeiständin für gewisse Tätigkeiten einen Stundenansatz von
CHF 175.00 fakturiert, ist dies – in der Annahme, es handle sich um Arbeiten
eines juristischen Mitarbeiters – zum Ansatz von CHF 125.00 zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine
Parteientschädigung von CHF 3'855.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt
Raffael Sommerhalder-Hegglin eine Entschädigung von CHF 2’470.65 und
Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von CHF 2'904.25 (je inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar
zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Stephanie Selig CHF 951.50 und für
Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin CHF 656.95 (je inkl. Auslagen und
MwSt.).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann