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Entscheid

ZKBER.2022.54

Eheschutz

14. September 2022Deutsch18 min

Jugendamtes betreffend die voreheliche Tochter des Ehemannes beizuziehen und über

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael

Sommerhalder-Hegglin,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Eheschutzverfahren. Die Ehefrau stellte dabei mit ihrem Gesuch vom 18. März

2022 folgende Anträge:

1. Es sei der Ehefrau das Getrenntleben zu

gestatten und es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 12. Februar 2022

getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der [...]

in [...] sei der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

3. Die Obhut über die Tochter C.___ sei der

Ehefrau zuzuweisen.

4. Der Ehemann sei gestützt auf Art. 307

Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, mit der Tochter C.___ umgehend in die

Schweiz zurückzukehren und diese unter die Obhut der Ehefrau zu stellen.

5. Für den Fall der Widerhandlung gegen die

gerichtliche Anordnung gemäss Ziffer 4 sei dem Ehemann ausdrücklich die

Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

6. Dem Ehemann sei ein gerichtsübliches

Besuchsrecht einzuräumen.

7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten,

der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C.___ die folgenden, vorschüssig zu

bezahlenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).

8. …

9. Der Ehemann sei zu verpflichten, der

Ehefrau folgende vorschüssigen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen (…).

10. Eventualiter: Sollte die Obhut über C.___

dem Ehemann zugesprochen werden, sei er zu verpflichten, der Ehefrau folgende

vorschüssigen monatlichen persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (…).

11. Die Anträge gemäss vorstehenden Ziffern

2 bis 5 seien in Form einer superprovisorischen Massnahme im Sinne von Art. 265

Abs. 1 ZPO ohne vorgängige Anhörung des Ehemannes zu erlassen.

12. …

13. …

Die Amtsgerichtsstatthalterin wies das

Gesuch der Ehefrau um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom

21. März 2022 ab und gab dem Ehemann Gelegenheit, zu den Ziffern 2 – 5 der

Rechtsbegehren der Ehefrau Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Ehemannes

erfolgte am 10. Mai 2022. Seine Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1. Die eheliche Liegenschaft an der [...]

in [...] sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

2. Die Tochter C.___, geb. [...]2018 sei

unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.

3. Es sei dem Gesuchsgegner nachträglich

gerichtlich zu erlauben, den Aufenthaltsort der Tochter C.___, geb. [...]2018,

nach [...] in Deutschland zu verlegen.

4. …

5. …

2. Die Amtsgerichtsstatthalterin

verfügte am 23. Mai 2022 wie folgt:

1. Das Gesuch der Ehefrau um Erlass

superprovisorischer Massnahmen vom 18. März 2022 (Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5

i.V.m. Ziffer 11) wird definitiv abgewiesen.

2. Die Anträge des Ehemannes werden wie

folgt bewilligt:

- Die Tochter C.___, geboren am [...]2018,

wird unter die alleinige Obhut des Ehemannes gestellt.

- Dem Ehemann wird nachträglich

gerichtlich erlaubt, den Aufenthaltsort der Tochter C.___ nach [...] in

Deutschland zu verlegen.

3. Auf den Antrag des Ehemannes betreffend

die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an der [...] in [...] wird nicht

eingetreten.

3. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen die Verfügung mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung seien

Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügung vom 23.05.2022 aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

«1. Die Anträge der Gesuchstellerin werden

wie folgt bewilligt:

- Die Tochter C.___, geboren am [...]2018,

wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

- Dem Gesuchsgegner wird gestützt auf Art.

307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit C.___ umgehend in die Schweiz

zurückzukehren und diese unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

- Für den Fall der Widerhandlung der

gerichtlichen Anordnung hiervor, wird dem Gesuchsgegner die Bestrafung gemäss

Art. 292 StGB angedroht.

2. Die Anträge des Gesuchsgegners gemäss

Eingabe vom 11.05.2022 werden

abgewiesen.»

2. …

3. …

Der Ehemann (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Nach Zustellung der Berufungsantwort reichte die Ehefrau und

Berufungsklägerin am 22. Juli 2022 eine Noveneingabe ein worauf der Ehemann und

Berufungsbeklagte am 28. Juli 2022 duplizierte.

4. Wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, ist die Streitsache spruchreif, ohne dass weitere

Abklärungen erforderlich sind. Die im Berufungsverfahren gestellten

Beweisanträge sind daher – ausgenommen die neu eingereichten Urkunden –

abzuweisen. Das gilt insbesondere für die Begehren der Ehefrau, die Akten des

Jugendamtes betreffend die voreheliche Tochter des Ehemannes beizuziehen und über

sie selber ein Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuordnen. Ebensowenig drängt

sich eine Parteibefragung auf. Über die Berufung kann deshalb gestützt auf Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer

Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Umstritten ist eine vorsorgliche

Massnahme im Eheschutzverfahren, die gestützt auf ein Gesuch, die Obhut und

Wohnsitzfrage superprovisorisch zu regeln, erlassen wurde. Die Amtsgerichtsstatthalterin

stellte fest, der Entscheid darüber habe sich nicht an den Wünschen und

Vorstellungen der Eltern, sondern am Kindeswohl zu orientieren. Sie würdigte

sodann einen von der diplomierten Kleinkinderzieherin und

Spielgruppenverantwortlichen der Spielgruppe [...], verfassten

Entwicklungsbericht vom 12. Dezember 2021, einen Bericht vom 10. März 2022 über

den Aufenthalt des Ehemannes im Vater-Kind-Haus [...] sowie einen

Abklärungsbericht vom 21. März 2022 der Sozialen Dienste [...]. Sie erwog

dabei, aus diesen Berichten gingen gewisse Defizite der Ehefrau hervor, die

sich negativ auf das Wohl von C.___ auswirkten, namentlich eine soziale

Isolation der ganzen Familie, ihr forderndes und aggressives Verhalten

gegenüber dem Ehemann und eine gewisse Überforderung in der Kinderbetreuung und

der Erziehung. Die Ausführungen des Ehemannes würden zudem durch die

eingereichten Unterlagen gestützt, so beispielsweise auch, dass die Ehefrau ihm

den Umgang mit der Tochter aus erster Beziehung verboten habe. Die

Gefährdungsmeldung des Ehemannes vom 17. Dezember 2021 erscheine aufgrund

dieser Umstände nicht als unbegründet oder gar haltlos. Der Ehemann schildere

in seiner Stellungnahme vom 25. April 2022 die aktuellen Lebensumstände von C.___

und lege glaubhaft dar, dass er um eine stabile Lebenssituation seiner Tochter

bemüht sei. Der Ehemann verfüge über ein breites soziales Umfeld, das ihn in

der Kinderbetreuung unterstütze. C.___ sei zudem in einer Kinderkrippe

angemeldet und könne somit ihre Zeit ausserhalb wie auch innerhalb der Familie

mit Kindern im selben Alter verbringen. Dies werde sich zweifelsohne positiv

auf ihre weitere psychosoziale Entwicklung auswirken, umso mehr, als aus dem über

den Aufenthalt im Vater-Kind-Haus verfassten Bericht deutlich hervorgehe, dass

sie bereits während des Aufenthalts positive Fortschritte gemacht habe,

ausgeglichener gewirkt, sich sicherer gefühlt und einen eigenen gesunden Tages-

und Nachtrhythmus entwickelt habe. Weiter bestätige dieser Bericht, dass der

Ehemann stark auf das Kind eingehe und durch seine sehr ruhige, zugewandte und

geduldige Art im Umgang mit C.___ auffalle. Er sei sehr aufmerksam in Bezug auf

die Veränderungen und Entwicklungen des Kindes, nehme diese wahr und bespreche

sie mit den Betreuungspersonen. Er habe zudem auch angefangen, Regeln

durchzusetzen, was gemäss seinen Aussagen gut funktioniere. Zusammengefasst

gehe aus den Darstellungen des Ehemannes sowie den besagten Berichten klar

hervor, dass das Kindeswohl von C.___ an ihrem aktuellen Aufenthaltsort

zusammen mit dem Kindsvater nicht gefährdet, sondern sicher nicht schlechter

gewahrt sei als in der alleinigen Obhut der Mutter. Hinzu komme, dass die

Wohnung in [...] offenbar gekündigt und damit die derzeitige Lebenssituation

der Ehefrau nicht belegt sei. Mit dem Wechsel der Obhut zum Vater könne den

Bedürfnissen von C.___ nach Stabilität zweifelsohne besser Rechnung getragen

werden. Nach Würdigung des Abklärungs- beziehungsweise Kindesschutzberichts

sowie der übrigen Beweismittel seien die Anträge der Ehefrau, die Tochter C.___

sei als vorsorgliche Massnahme unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem

Ehemann sei gestützt auf Art. 307 Abs. ZGB und unter Androhung von Strafe

gemäss Art. 292 StGB für den Fall der Widerhandlung die Weisung zu erteilen,

mit der Tochter umgehend in die Schweiz zurückzukehren und diese in die Obhut

der Mutter zu geben, abzuweisen. Da es als sinnvoll erscheine, dass C.___

weiterhin mit dem Vater in der neuen Umgebung in Deutschland, konkret in [...],

verbleiben und nicht zur Mutter zurückkehren solle, seien die Anträge des

Ehemannes, die Tochter sei im Sinne einer vorläufigen Massnahme unter seine

alleinige Obhut zu stellen und es sei ihm nachträglich gerichtlich zu

gestatten, den Aufenthaltsort von C.___ nach [...] zu verlegen, gutzuheissen.

Dieser Massnahmeentscheid sei eine Momentaufnahme, das heisst er basiere im

Wesentlichen auf der gegenwärtigen Aufenthalts- und Betreuungssituation des

Kindes, mit der sich der Abklärungsbericht vom 21. März 2022 aber (noch) nicht abschliessend

habe befassen können. Die Verfasserin des Berichts sei deshalb dezidiert der

Ansicht, weitere Abklärungen in Deutschland seien unabdingbar. Dieser Ansicht sei

zuzustimmen. Der Massnahmeentscheid sei daher nur vorläufiger Natur und habe auch

keine präjudizierende Wirkung für den weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens.

2.

Die Berufungsklägerin rügt zusammenfassend

und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe für den angefochtenen Entscheid vorwiegend

auf die Akten des Kindesschutzverfahrens abgestellt. Das entsprechende

Verfahren sei vom Ehemann eingeleitet worden und praktisch nur dieser habe mit

der abklärenden Person Kontakt gehabt. Diese scheine befangen zu sein. Das

zeige sich daran, dass sie unter dem Punkt „Einschätzung des

Unterstützungsbedarfs" bereits davon ausgehe, die Obhut werde dem Ehemann

zugeteilt, weshalb das Besuchsrecht der Gesuchstellerin zu regeln sei. Auch die

Leiterin des [...] habe lediglich mit dem Ehemann Kontakt gehabt. Die

entsprechenden Berichte seien daher unvollständig. So habe sie beispielsweise

dem Ehemann nie den Kontakt zu seiner Familie verboten. Sie habe ihm lediglich

einmal, am 17. Dezember 2021, untersagt, mit C.___ nach Deutschland zu reisen,

da diese gesundheitlich stark angeschlagen und noch nie alleine mit dem Vater

von zu Hause weg gewesen sei. Sie habe ihm anlässlich dieser Diskussion aber

angeboten, er könne alleine nach Deutschland fahren oder seine Verwandten in

die Schweiz kommen lassen. In der Vergangenheit seien die Verwandten des

Ehemannes mehrfach bei ihnen zu Besuch gewesen. Dass seit 2020 keine weiteren

Besuche mehr erfolgt seien, liege nicht an ihr, sondern vielmehr am Ehemann sowie

an der Corona-Pandemie.

Die Berufungsklägerin äussert sich weiter

zur den Diskussionen im Zusammenhang mit der vorehelichen Tochter des Ehemannes

und weist darauf hin, dass sie den Kontakt zwischen C.___ und ihrer

Herkunftsfamilie in […] habe fördern wollen, was der Ehemann hingegen zu

unterbinden versucht habe. Sie habe C.___ in die Spielgruppe [...] in [...]

gebracht, um dadurch den Kontakt von C.___ mit anderen Kindern zu fördern. Auch

sonst sei sie im Gegensatz zu den Ausführungen des Abklärungsberichts und der

Vorinstanz sozial integriert. Sie habe viele Freunde. Auch die Ausführungen im

Abklärungsbericht zu ihrem aggressiven Verhalten beruhten lediglich auf den

falschen Ausführungen des Ehemannes. Die von ihm eingereichten Fotos zeigten zwar

kleinere Verletzungen. Es sei allerdings nicht klar, woher diese Verletzungen stammten.

Sie habe ihm diese auf jeden Fall nicht zugefügt. Sehr wahrscheinlich handle es

sich dabei um Verletzungen von der Arbeit. Es sei korrekt, dass es zwischen ihnen

öfters zu Streitereien gekommen sei. Dabei sei sie teilweise auch laut geworden

und habe dem Ehemann einmal eine Ohrfeige gegeben. Zudem habe sie in der

Vergangenheit ein bis zweimal einen Teller zerstört. Zu weiteren Vorfällen sei

es aber nicht gekommen und sie habe ihren Frust nie an C.___ ausgelassen. Sie

habe sich diesbezüglich zudem stark verbessert und sich in der Zwischenzeit

immer unter Kontrolle. Auch der Ehemann könne sehr emotional reagieren und habe

in der Vergangenheit ebenfalls verschiedene Gegenstände zerstört und sie

gewürgt. Auch der Vorwurf der Vorinstanz, sie sei in der Kinderbetreuung

überfordert und sie habe eine problematisch enge und symbiotische Beziehung zu

ihrer Tochter, gründe hauptsächlich auf den einseitigen Aussagen des Ehemannes

und sei falsch. Vielmehr sei festzuhalten, dass sie C.___ seit jeher

mehrheitlich alleine erzogen habe und der Vater oft ausser Haus gewesen sei.

Die vom Ehemann bei der Vorinstanz eingereichten Bilder, welche eine anscheinend

nicht kindsgerechte Wohnung zeigten, stellten eine Momentaufnahme dar, die an

einem Tag entstanden seien, an welchem sie krank gewesen sei. Zudem sei nur

natürlich, dass in Räumen, in welchen ein Kind spiele tagsüber ein Chaos

herrsche.

Wenn die Vorinstanz weiter festhalte, der

Ehemann habe glaubhaft dargelegt, er sei um eine stabile Lebenssituation von C.___

bemüht, stütze sie sich wiederum einseitig auf dessen eigene Ausführungen. Der

Ehemann arbeite weiterhin zu 100 % und könne die Betreuung von C.___ daher

nicht persönlich wahrnehmen. Während seiner Arbeitszeit werde die Tochter vielmehr

von diversen Drittpersonen wie Grosseltern, Tante und Onkel betreut. Sie selber

hingegen arbeite lediglich zu 40 % und könne daher die Betreuung von C.___ mehrheitlich

selber wahrnehmen. Die eheliche Wohnung sei zwar gekündigt worden. Sie habe

allerdings bei der Verwaltung erreichen können, dass sie die Wohnung alleine

übernehmen könne. C.___ könnte bei ihr endlich zurück in ihr gewohntes Umfeld

und wieder zusammen mit ihrem Halbbruder leben. Wenn C.___ während dem

Aufenthalt im Vater-Kind-Haus positive Fortschritte gemacht haben soll, so wäre

dies lediglich darauf zurückzuführen, dass sich die gesamte Situation für C.___

beruhigt habe. Vorher habe sie ständig Streitereien zwischen ihren Eltern

miterleben müssen. Die Amtsgerichtsstatthalterin gehe mit keinem Wort darauf

ein, dass der Ehemann mit C.___ ohne Ankündigung aus der ehelichen Wohnung

geflüchtet sei und sie anschliessend widerrechtlich nach Deutschland entführt habe.

Auf die Einleitung eines Rückführungsverfahrens habe sie allein deshalb

verzichtet, weil die Durchsetzung einer Rückführung in die Schweiz

wahrscheinlich nur unter grösstem Widerstand des Ehemannes hätte erfolgen

können, was eine erneute Kindeswohlgefährdung zur Folge gehabt hätte. Zu

beachten sei, dass beim Ehemann eine Problematik betreffend den Konsum von

Suchtmitteln, das heisst Alkohol und Cannabis bestehe. Bei korrekter Erfassung

des Sachverhalts hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass beide

Elternteile grundsätzlich erziehungsfähig seien, wobei beim Ehemann unter

Umständen gewisse Einschränkungen bestehen würden. In solchen Fällen sei die

Obhut demjenigen Elternteil zuzuteilen, welcher das Kind häufiger persönlich

betreuen könne. Das Kriterium der Stabilität und Kontinuität spreche daher

ebenfalls dafür. Sie sei im Gegensatz zum Ehemann auch bereit, einen

grosszügigen Kontakt zwischen C.___ und ihm zuzulassen. Sämtliche massgebenden

Zuteilungskriterien sprächen deshalb dafür, dass das Wohl von C.___ bei ihr

besser gewahrt sei.

3.

Die Kinder der Parteien stehen

gestützt auf Art. 296 Abs. 2 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die

elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu

bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam

aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen,

so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des

Gerichts (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).

Bei der Beurteilung der

Wegzugsbewilligung ist die Niederlassungs- beziehungsweise die

Bewegungsfreiheit der Elternteile grundsätzlich zu respektieren. Es ist mithin

nicht nach den Motiven für den elterlichen Wegzug zu forschen, sondern von

dieser Prämisse auszugehen. Dementsprechend lautet die vom Gericht zu

beantwortende Frage nicht, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide

Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden. Die entscheidende

Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem

wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden

Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert. Zieht

ein Elternteil offensichtlich nur weg, um das Kind dem anderen Elternteil zu

entfremden, und sind keine plausiblen Gründe dafür ersichtlich, ist die

Bindungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils

in Frage gestellt mit der Folge, dass die Umteilung des Kindes in Erwägung zu

ziehen ist. Insofern können die Wegzugsmotive beschränkt auf Einzelfälle indirekt

doch eine Rolle spielen. Auch in solchen Konstellationen setzt freilich die

Umteilung der Kinder an den anderen Elternteil voraus, dass dieser

erziehungsfähig ist und er die Kinder tatsächlich bei sich aufnehmen und

betreuen kann.

Die Antwort auf die Frage der

Wegzugsbewilligung hat sich an der Maxime des Kindeswohls auszurichten und sie

kann weder losgelöst vom bisher gelebten noch losgelöst vom zukünftig zur

Debatte stehenden Betreuungsmodell gefunden werden. Das bisherige

Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den

Ausgangspunkt der Überlegungen. Ist das Kind von beiden Elternteilen in

ähnlichem Umfang betreut worden und sind auch weiterhin beide Teile dazu

bereit, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral und ist anhand weiterer

Kriterien wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der

Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse,

Meinungsäusserung älterer Kinder, zu eruieren, welche Lösung im besten

Interesse der Kinder liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem

bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die

Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie

bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen. Sind die Kinder noch

klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine

Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der

Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Hingegen

werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich

ausbildende Freundeskreis wichtig. Schliesslich wird bei älteren Kindern

massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und

Vorstellungen abzustellen sein (BGE 142 III 502, E 2.5 und BGE 142 III 481 E.

2.7).

4.

Der Entscheid der Vorinstanz über die

Obhut und die Verlegung des Wohnsitzes beruht auf wenigen Grundlagen. Immerhin

liegt ein Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vor. Dass die

Vorderrichterin im Hinblick auf ihren Entscheid keine umfassenden Abklärungen

traf, ist aber nicht zu beanstanden. Die Berufungsklägerin blendet denn auch

vollständig aus, dass es sich beim angefochtenen Entscheid bloss um eine

vorsorgliche Regelung und nicht um einen abschliessenden Eheschutzentscheid

handelt. Die Amtsgerichtsstatthalterin hielt zu Recht ausdrücklich fest, dieser

Entscheid sei «eine Momentaufnahme, d.h. er basiert im Wesentlichen auf der

gegenwärtigen Aufenthalts- und Betreuungssituation des Kindes, mit der sich der

Abklärungsbericht vom 21. März 2022 (noch) nicht befassen konnte, weshalb

dessen Verfasserin dezidiert der Ansicht ist, weitere Abklärungen in

Deutschland seien unabdingbar» (angefochtener Entscheid, S. 13, E 7). Mit einem

solchen vorläufigen Entscheid kann nicht lange zugewartet werden. Die

Grundlagen dafür sind deshalb zwangsläufig beschränkt. Die Vorderrichterin

konnte sich dafür immerhin auf drei Berichte stützen, die sie zutreffend

würdigte. Es kann dafür vollumfänglich auf die umfassende Begründung des

angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

Wie es sich mit der von der Ehefrau mit

der Berufung präsentierten Darstellung der Situation und den verschiedenen

Vorwürfe verhält, ist nicht substantiiert und kann im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens auch nicht weiter verifiziert werden. Weitere Abklärungen werden wie

von der Vorinstanz erwähnt im Hinblick auf den definitiven Entscheid noch

vorzunehmen sein. Wenn sich die Amtsgerichtsstatthalterin bei ihrem Entscheid

insbesondere auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 21. März

2022.

stützte, ist im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nichts daran

auszusetzen. Einstweilen muss es daher mit der vorinstanzlichen Verfügung sein

Bewenden haben. Mit der Vorderrichterin ist indes nochmals festzuhalten, dass

diese nur vorläufiger Natur ist und deshalb keine präjudizierende Wirkung für

den weiteren Verlauf des Eheschutzverfahrens hat. Offen bleiben kann an dieser

Stelle, ob für die weiteren Entscheide über die Kinderbelange – nachdem die

Berufungsklägerin ausdrücklich auf die Einleitung eines Rückführungsverfahrens

verzichtet hat – nach wie vor die Vorinstanz oder gestützt auf das Übereinkommen

über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung

und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der

Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR

0.211.231.011) dereinst die Gerichte am Ort des Aufenthalts von C.___ zuständig

werden.

5.

Die Berufung der Ehefrau ist

vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen

bei diesem Ausgang vollumfänglich zu ihren Lasten. Die Gesuche beider Parteien

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können für das Berufungsverfahren

gutgeheissen werden. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

der Berufungsklägerin und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des

Berufungsbeklagten sind grundsätzlich gestützt auf die von ihnen am 24. Juni

2022.

beziehungsweise 18. Juli 2022 eingereichten Kostennoten festzulegen. Der

für die anschliessende Replik und die Duplik geltend gemachte Aufwand ist

dagegen nicht zu honorieren. Beide Eingaben waren unnötig und auch unaufgefordert

eingereicht worden. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates

beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Soweit die

unentgeltliche Rechtsbeiständin für gewisse Tätigkeiten einen Stundenansatz von

CHF 175.00 fakturiert, ist dies – in der Annahme, es handle sich um Arbeiten

eines juristischen Mitarbeiters – zum Ansatz von CHF 125.00 zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine

Parteientschädigung von CHF 3'855.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt

Raffael Sommerhalder-Hegglin eine Entschädigung von CHF 2’470.65 und

Rechtsanwältin Stephanie Selig eine Entschädigung von CHF 2'904.25 (je inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage sind, haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum vollen Honorar

zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwältin Stephanie Selig CHF 951.50 und für

Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin CHF 656.95 (je inkl. Auslagen und

MwSt.).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann