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Entscheid

ZKBER.2022.56

Forderung

9. Juni 2023Deutsch18 min

weiter. Die Frage blieb ungeklärt. Am 1. März 2020 deponierte die Berufungsbeklagte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien waren mehrere Jahre

Geschäftspartner auf dem Gebiet des [...] und des [...]. In dieser Zeit

entstanden auf beiden Seiten Forderungen aus diversen Einzelgeschäften, welche

die Parteien nicht immer gütlich bereinigen konnten. Bereits im Jahr 2013 hatte

der Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte beim Friedensrichteramt [...]

ein Verfahren anhängig gemacht, in dem er eine Vermittlungsprovision in der

Höhe von CHF 311'050.00 für ein angeblich von ihm vermitteltes Geschäft geltend

machte. Dieses Verfahren verfolgte er nach der Schlichtungsverhandlung nicht

weiter. Die Frage blieb ungeklärt. Am 1. März 2020 deponierte die Berufungsbeklagte

beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsbegehren und am 5. Oktober 2020 eine

ordentliche Forderungsklage gegen den Berufungskläger womit sie sieben

Teilforderungen im Gesamtbetrag von CHF 119'407.15 geltend machte und

gleichzeitig die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der deswegen angehobenen

Betreibung verlangte. Der Berufungskläger stellte eine Widerklage (Teilklage)

über CHF 35'000.00 aus dem obgenannten Vermittlungsgeschäft und behauptete im

Übrigen die Tilgung der Forderung und beantragte dementsprechend die Abweisung

der Klage.

2. Das Amtsgericht von

Thal-Gäu fällte am 17. Mai 2022 folgendes Urteil:

1. Der Beklagte und Widerkläger hat der

Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 70'511.75 nebst Zins zu 5 %

seit 5. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 31. Januar 2020 wird der Rechtsvorschlag im

Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt. Darüber

hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.

3. Der Beklagte und Widerkläger hat der

Klägerin und Widerbeklagten die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu

ersetzen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Der Beklagte und Widerkläger hat der

Klägerin und Widerbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker,

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 22'500.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu bezahlen.

6. Die Gerichtskosten von

CHF 13'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin und

Widerbeklagten zu 30 %, ausmachend CHF 4'000.00, und dem Beklagten

und Widerkläger zu 70 %, ausmachend CHF 9'500.00, auferlegt und mit

den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte und

Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten CHF 5'500.00

zurückzuzahlen.

3. Gegen die Ziffern 1 –

3, 5 und 6 dieses Urteils erhob A.___ (im Folgenden Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 form- und

fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Berufung seien die

Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils vom 17. Mai 2022 des Richteramts Thal-Gäu

aufzuheben.

2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Die verlangte Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. [...] sei abzuweisen.

4. Die Berufungsbeklagte habe die

Betreibungskosten selber zu tragen.

5. Die Berufungsbeklagte habe ¾ der Parteikosten

des Berufungsklägers sowie die eigenen Parteikosten des vorinstanzlichen

Verfahrens zu tragen.

6. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens seien durch die Berufungsbeklagte zu tragen.

7. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

4. Die Berufungsbeklagte

liess sich am 27. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht mit folgenden

Rechtsbegehren vernehmen:

1. Es sei die Berufung vollumfänglich

abzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.

5. Am 6. Oktober 2022 ging

die Kostennote der Berufungsbeklagten und am 10. Oktober 2022 diejenige des Berufungsklägers

ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Vorinstanz hielt fest, die

Klägerin fordere ihren Anteil an den [...]gewinnen des [...] in der Periode von

Juni 2012 bis Mai 2013 im Gesamtbetrag von CHF 79'407.15. Die Gewinne für

die Periode von Januar bis Mai 2012 seien ordnungsgemäss abgerechnet und bar

bezahlt worden. Die Gewinnanteile für die Periode von Juni bis August 2012,

November/Dezember 2012 sowie März/April 2013 habe der Beklagte zwar durch

Abrechnungen ausgewiesen, jedoch nie bezahlt. Im Mai 2013 habe das [...]

weitere CHF 12'330.00 gewonnen, die nicht abgerechnet worden seien, weshalb ihr

weitere CHF 6'165.00 zustünden. Über die Abrechnungen für die Monate Juni,

Juli, August, November und Dezember 2012 sowie April 2013 seien sich die

Parteien einig. Aufgrund des Beweisverfahrens resultiere aus der Abrechnung pro

März 2013 eine Forderung zu Gunsten der Klägerin von CHF 7'157.15. Der Beklagte

anerkenne für den Monat Mai 2013 eine Forderung zu Gunsten der Klägerin von

CHF 3'953.90. Mangels Beweisen für eine darüberhinausgehende Forderung sei

davon auszugehen.

Weiter hielt die Vorinstanz fest, der

Beklagte mache gewisse Gegenforderungen geltend. Für die Trainings von [...],

welche die Klägerin habe bezahlen müssen, könne er für die Monate

September/Oktober 2012 sowie Januar/Februar 2013 einen Betrag von CHF 6'078.40

verrechnen. Soweit der Beklagte die Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...]

geltend mache, sei er beweispflichtig. Unbestritten sei im Zusammenhang mit

diesem Kauf eine Zahlung von CHF 60'000.00 an den Beklagten geleistet worden.

Dass der Kaufpreis höher gewesen sei, sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

Weiter fordere die Klägerin CHF

40'000.00 aus dem Verkauf des [...], von dem sie behaupte, dass sie es beim

Beklagten in Kommission gegeben habe. Die Zeugen [...] und [...] hätten

bestätigt, dass das [...] beim Kauf von [...] eingetauscht worden sei. Sodann

habe der Zeuge [...] ausgesagt, dass das [...] ein gesundheitliches Problem

gehabt habe, weshalb er dafür nichts habe bezahlen wollen. Nach dem Gesagten

sei nicht erwiesen, dass die Klägerin den Beklagten mit dem Verkauf des [...]

zu einem Preis von mindestens CHF 40'000.00 beauftragt habe.

Im Umfang der gutgeheissenen Klage sei

auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Thal-Gäu zu beseitigen. Die Kosten des Zahlungsbefehls seien vom Beklagten zu

tragen.

1.2

Die Vorinstanz hielt

weiter fest, der Beklagte mache widerklageweise eine Provision über CHF

35'000.00 (Teilklage) aus dem Verkauf des [...] geltend, das er im Mai 2013

erfolgreich an einen Dritten habe vermitteln können. Entsprechend habe er

Anspruch auf eine Provision von 10 % des damaligen Kaufpreises von EUR

2'500'000.00 bzw. CHF 3'110'050.00. Der Beklagte habe nicht nachweisen können,

dass das [...] im Eigentum der Klägerin gestanden sei, weshalb diese Forderung

wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen sei. Selbst wenn die

Passivlegitimation gegeben wäre, sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus

der Vereinbarung zwischen dem Ehepaar [...] und [...] etwas für sich ableiten

könne. Selbst wenn eine solche Beteiligung Usanz wäre, sei nicht nachgewiesen,

dass zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden

sei.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass man einen Vorzugspreis

deutlich unter Marktwert für das [...] vereinbart habe, basiere auf einer

unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung.

Er habe mit der Aussage des Zeugen [...]

bewiesen, dass das [...] beim Verkauf einen Wert von CHF 200'000.00 gehabt

habe. In der Parteibefragung habe er selber von einem Wert von CHF 150'000.00

bis CHF 200'000.00 gesprochen und habe in der Parteibefragung bestätigt, dass man

sich schliesslich auf einen Kaufpreis von CHF 150'000.00 geeinigt habe, was

erheblich unter dem geschätzten Wert gelegen habe. Er sei den Käufern noch

weiter entgegengekommen, indem er ein [...] zu einem überhöhten Wert an Zahlung

genommen habe. Der Zeuge [...] habe bestätigt, dass es beim Verkauf von [...]

zu einer «Gegenrechnung» gekommen und auch ein [...] eingetauscht worden sei.

Die Annahme der Vorinstanz, dass der bezahlte Preis von CHF 60'000.00 dem

vereinbarten Kaufpreis entsprochen habe, beruhe auf einer willkürlichen

Sachverhaltsfeststellung. Wäre dem so gewesen, hätte er den Käufern fast ¾ des

Marktpreises erlassen. Seine Aussagen im Rahmen der Parteibefragung habe die

Vorinstanz völlig ignoriert. Hinzu komme, dass die Beklagte über acht Jahre

lang die angebliche Forderung von CHF 70'511.75 nicht eingefordert habe. Erst

als er seine Provision aus dem Verkauf von [...] habe einfordern wollen, sei

die Klägerin aktiv geworden.

3.

Die Berufungsbeklagte

macht im Rahmen einer Vorbemerkung geltend, dass der Berufungskläger auf diverse

Streitgegenstände Bezug nähme, die vorinstanzlich abgewiesen und daher nicht

Gegenstand der Berufung sein könnten.

Weiter führt sie aus, die Berufung

unterscheide nicht zwischen ihrer unbestrittenen Forderung über CHF 70'511.75

und deren Tilgung, wobei der Berufungskläger den vorinstanzlich angenommenen

Kaufpreis für das [...] bestreite. Der Berufungskläger verkenne, dass er den behaupteten

Kaufpreis zu beweisen habe. Er übersehe auch, dass nicht der behauptete Wert

des [...] relevant sei, sondern einzig der zwischen den Vertragsparteien

vereinbarte Kaufpreis. Mit diesem Nachweis sei der Berufungskläger vorinstanzlich

gescheitert. Keiner der angerufenen Zeugen habe dazu etwas sagen können. Diese

hätten auch nichts über die Tilgung der von ihr eingeklagten [...]gelder

aussagen können. Die Spekulationen des Zeugen [...] über den angeblichen Wert

des [...] im Zeitpunkt des Kaufs seien äusserst vage geblieben und beruhten auf

falschen Annahmen. Sie habe vorinstanzlich bewiesen, dass die Ausführungen des

Berufungsklägers über den angeblichen Wert von [...] unzutreffend seien. Zudem

habe dieser weder den konkreten Kaufpreis für das [...] nennen können noch wie

dieser getilgt worden sei. Auch die Aussagen zum Kaufpreis für das [...]

variierten. Bezüglich des Kaufpreises für das [...] stehe letztlich Aussage

gegen Aussage. Falsch sei, dass sie bezüglich der Gewinnanteile aus den [...]geldern

erst tätig geworden sei, nachdem der Berufungskläger seine Provision aus dem

Verkauf des [...] eingefordert habe, zumal er diese nur widerklageweise geltend

mache. Richtig sei, dass sie die Forderungen gegen den Berufungskläger auf sich

habe beruhen lassen wollen. Sie habe sich erst dazu entschlossen, diese

einzutreiben, nachdem dieser angefangen habe, öffentlich zu behaupten, sie

schulde ihm noch mehrere hunderttausend Franken Provision aus dem Verkauf des [...].

Aufgrund der Beweislage sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass

der Kaufpreis für [...] mit der Zahlung von CHF 60'000.00 und der Hingabe von [...]

vollumfänglich getilgt worden sei. Folglich sei die Berufung abzuweisen.

4.

Der Berufungskläger

macht einerseits falsche Sachverhaltsermittlung und andererseits falsche

Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend (Art. 310 ZPO).

5.1

Der Berufungskläger

beruft sich vorab darauf, dass er die Forderung der Berufungsbeklagten stets

bestritten habe. Tatsache ist, dass er vorinstanzlich anerkannt hat, der

Berufungsbeklagten die Summe von total CHF 70'511.75 aus deren Anteilen an den von

ihm 2012 und 2013 erzielten [...] geschuldet zu haben, wozu grösstenteils

schriftliche Abrechnungen bestehen. Jedoch machte er die Tilgung dieser

Forderung durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...] geltend, wie aus

Beweissatz (BS) 13 der Klageantwort unmissverständlich hervorgeht, wo der Berufungskläger

u.a. ausführte: «Fakt war, dass CHF 70'511.75 [...] zur Verrechnung gebracht

werden mussten …» und in BS 61 doppelte er nach: «Die Forderungen in der Höhe von

angeblich CHF 79'407.15, welche effektiv nur CHF 70'203.50 betrug[en] und

bestritten wird [recte: werden], wurden getilgt (vgl. zum Ganzen BS 41 bis 50)

und bestehen nicht mehr».

Der Berufungskläger machte

vorinstanzlich weiter geltend, diese Forderungen seien durch Barzahlung des [...]anteils

von [...] und die Verrechnung der [...]anteile von Juni bis Dezember 2012 mit

dem Kaufpreis für das [...] getilgt worden (BS 56). Die Restforderung von CHF

35'000.00 sei durch die Übernahme des [...] getilgt worden (BS 58).

5.2

Wer die Tilgung einer unbestrittenen

oder bewiesenen Forderung geltend macht, hat diese zu beweisen (Art. 8

Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer Lüchinger,

David Oser [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020; N. 1 zu

Art. 88 Obligationenrecht, SR 220, OR). Der Berufungskläger hat folglich die

Tilgung der vorinstanzlich festgestellten Schuld von CHF 70'511.75 zu beweisen.

An der Beweislastverteilung der Vorinstanz ist daher nichts auszusetzen.

5.3

Die Barauszahlung des [...]anteils

von [...] ist zweitinstanzlich kein Thema mehr. Der Berufungskläger hat die

Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Barzahlung nicht nachgewiesen sei, in

der Berufung nicht mehr thematisiert. Es bleibt somit die Verrechnung mit dem

Kaufpreis für das [...] zu prüfen. Ein schriftlicher Kaufvertrag für dieses

Geschäft existiert nicht. Der Kaufpreis und dessen Tilgung sind daher anhand

der Parteiaussagen und der übrigen Beweismittel (Zeugenaussagen) zu klären.

5.4.1

Der Berufungskläger

macht geltend, dass die Vorinstanz von einem zu tiefen Verkaufspreis für das [...]

ausgegangen sei. Die Vorinstanz hielt im Urteil fest (Ziff. III Ziff. 4.2.3, S.

8), unbestrittenermassen sei ein Betrag von CHF 60'000.00 für das [...] bezahlt

worden (was von keiner Seite bestritten wird). Ob darüber hinaus Leistungen

verrechnet worden seien, sei nicht erstellt. Ohnehin sei nicht der behauptete

Wert des [...], sondern der vereinbarte Kaufpreis entscheidend. Letztere

Feststellung der Vorinstanz ist zutreffend.

5.4.2

Was der

Berufungskläger dagegen einwendet, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerungen

der Vorinstanz umzustossen:

Der Berufungskläger äussert sich in der

Berufungsschrift erneut zum angeblichen Wert des [...]. Hingegen ist, wie die

Vorinstanz zu recht feststellte, nicht dieser, sondern allein der zwischen den

Parteien vereinbarte Kaufpreis relevant, zumal dieser bzw. eine allfällige

Restanz daraus die Grundlage der vom Berufungskläger behaupteten Verrechnungsforderung

bildet.

Bezüglich des Kaufpreises für das [...]

ist die Situation undurchsichtig. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat in

der Parteibefragung bei der Vorinstanz dazu ausgesagt: «… haben wir vereinbart,

dass ich CHF 60'000.00 für das [...] bezahle (AS 212, Zeile, Z. 52)». Auf

konkrete Nachfrage des Vorderrichters hin bestätigte er, dass man einen

Kaufpreis von CHF 60'000.00 für das [...] vereinbart habe (AS 212 Z. 59). Der

Berufungskläger gab in der Parteibefragung an, er habe ihm (dem Vertreter der

Berufungsbeklagten) gesagt: …ich will für das [...] CHF 150'000.00 oder CHF

170'000.00». Dieser habe darauf gesagt, dann müsse er (der Berufungskläger) ein

[...] an Zahlung nehmen. Das [...] habe er folglich für ca. CHF 20'000.00 bis

30'000.00 an Zahlung genommen. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten führte er

aus, er wisse genau, dass «noch Preisgeld» verrechnet worden sei. Sie hätten

das geschuldete [...] verrechnet und schliesslich habe er (der Vertreter der

Berufungsbeklagten bzw. die Berufungsbeklagte) noch CHF 60'000.00 bezahlt (AS

216.

Z. 35 ff).

5.4.3

Rechtlich gesehen

handelt es sich bei dem in Frage stehenden Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag

Dispositiv

gemäss Art. 184 Abs. 1 OR. Demnach verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer,

den Verkaufsgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen

und der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Hauptpunkte (essentialia

negotii) sind Kaufgegenstand, Kaufpreis und der Austausch gegenseitiger

Verpflichtungen. Darüber müssen sich die Vertragsparteien mindestens einig

sein.

5.4.4 Unbestritten ist der

Kaufgegenstand, das [...].

5.4.5 Bezüglich des

vereinbarten Kaufpreises sind sich die Beteiligten uneinig. Der Berufungskläger

sprach in der vorinstanzlichen Parteibefragung von einem Wunschpreis von CHF

150'000.00 bis CHF 170'000.00, während der Vertreter der Berufungsbeklagten

davon sprach, dass der Kaufpreis CHF 60'000.00 betragen habe. Unbestritten ist,

dass die Gesellschafterin der Berufungsbeklagten am 15. Januar 2013 diesen

Betrag an den Berufungskläger bezahlt hat.

Der Berufungskläger nahm zur Zeit des

Verkaufs von [...] das [...], welches der Berufungsbeklagten gehörte, in [...].

Nach seinen Angaben hatte der Gesellschafter der Berufungsbeklagten verlangt,

dass er dieses beim Verkauf von [...] an Zahlung nehme. Zum Anrechnungspreis

sagte der Berufungskläger vorinstanzlich aus, er habe dieses [...] zu einem

Anrechnungspreis zwischen CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 an Zahlung genommen

(AS 216 23 ff.). Der Vertreter der Berufungsbeklagten sagte dagegen aus, er

habe das [...] zum Berufungskläger gebracht, damit es dieser verkaufe. Sie

hätten einen Verkaufspreis von CHF 40'000.00 ausgemacht (AS 212 Z. 26 f.). Letztere

Forderung hat die Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen, so dass davon auszugehen

ist, der Berufungskläger habe dieses [...] beim Verkauf von [...] zu einem

Preis von CHF 20'000.00 bis 30'000.00 an Zahlung genommen.

Weiter sagte der Berufungskläger aus,

sie hätten noch «… das [...] verrechnet, das offen war.» (AS 216 38 ff.). Damit

sei man auf einen Kaufpreis für [...] von CHF 150'000.00 bis CHF 170'000.00

gekommen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten antwortete auf die Frage des Vorderrichters,

ob bei den Geschäften mit dem Berufungskläger gegenseitige Forderungen

verrechnet worden seien, mit nein (AS 214 Z. 144 ff.). Den Erwägungen der

Vorinstanz unter Ziffer III.3 (S. 6) des Urteils ist zu entnehmen, dass zu

dieser Zeit ein [...]anteil der Berufungsbeklagten von CHF 58'609.85 offen war.

Die restlichen [...]forderungen entstanden erst im Verlauf des Jahres 2013 und

können daher in diesem Zeitpunkt nicht verrechnet worden sein (Art. 120 Abs. 1

OR).

5.4.6 Nach dem Gesagten

fehlt es bereits an konkreten Angaben des Berufungsklägers über den vereinbarten

Verkaufspreis für das [...] in Franken und dessen Tilgung. Aufgrund dessen fehlt

es auch, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, am rechtsgenüglichen

Beweis für eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung über den

Verkaufspreis in der vom Berufungskläger genannten Höhe (Wert von CHF

150'000.00 bis 170'000.00).

5.4.7 Auch bezüglich der geltend

gemachten Verrechnung von [...]anteilen ist der Berufungskläger beweispflichtig

(Art. 8 ZGB). Diesbezüglich steht aufgrund der Parteibefragung Aussage gegen

Aussage. Daran ändert auch die Zeugenaussage von [...] nichts, der zum Verkauf

von [...] aussagte, dass er nicht wisse, wie das genau abgelaufen sei. Er

wisse, dass es eine «Gegenrechnung» zwischen beiden Parteien gewesen und auch

ein [...] eingetauscht worden sei. Danach sei [...] zu ihnen (den

Berufungsbeklagten) gekommen (AS 224 Z. 36 ff.). Bezüglich der Höhe des

Kaufpreises sowie der Höhe der verrechneten Forderung und des Anrechnungswertes

des eingetauschten [...] konnte der Zeuge nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen.

Es steht fest, dass entgegen der Aussage

des Berufungsklägers nur ein Teil der Hauptforderung (nämlich CHF 58'609.85)

aus [...]anteilen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verrechnung gestellt

werden konnte (Art. 120 Abs. 1 OR). Die erst im Jahr 2013 entstandene

Restforderung der Berufungsbeklagten im Gesamtbetrag von CHF 11'901.90 war zur

Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht entstanden und konnte folglich nicht

verrechnet werden.

Nach dem Gesagten muss der Beweis der

Verrechnung von [...]anteilen mit dem Kaufpreis von [...] als misslungen

angesehen werden. Hingegen ist aufgrund des vorinstanzlichen Rechtspruchs

bezüglich des Kaufpreises für das [...] erwiesen, dass dieses, wie vom

Berufungskläger vorinstanzlich ausgesagt, an den Kaufpreis für [...]

angerechnet wurde. Für weitere Verrechnungen fehlt der Beweis und der beweispflichtige

Berufungskläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Aussage der

Berufungsbeklagten in der vorinstanzlichen Replik, dass sie die eingeklagte

Forderung (rund CHF 120'000.00) eigentlich auf sich habe beruhen lassen wollen

(BS 105), sich aber wegen des Verhaltens des Beklagten (Berufungskläger)

entschlossen habe, diese klären zu lassen, ist zu unbestimmt, um in diesem

Zusammenhang etwas daraus abzuleiten.

6. Unerheblich und

aktenwidrig ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte

ihre Forderung erst geltend gemacht habe als er seine Provision für das [...]

habe einfordern wollen. In der Klageantwort (BS 70) hat der Berufungskläger

ausgeführt, dass er seinen Provisionsanspruch aus dem Verkauf von [...] bereits

2013 beim Friedensrichteramt [...] geltend gemacht, das Verfahren dann aber

nicht weiter verfolgt habe. Die Berufungsbeklagte hat ihr Verfahren bei der

Vorinstanz erst im Jahr 2020 anhängig gemacht. Ein zeitlicher Zusammenhang der

beiden Verfahren ist daher nicht auszumachen.

7. Von einer falschen

Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich der

Tilgung der klägerischen Forderung durch Verrechnung kann nach dem Gesagten

keine Rede sein. Die Berufung erweist sich damit als in jeder Hinsicht als

unbegründet. Sie ist abzuweisen.

III.

1. Die Prozesskosten, wozu

die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei gehören, sind

gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Es gibt

vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahren

betragen CHF 5'500.00 und sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu

tragen.

2. Die Vertreterin der

Berufungsbeklagten verrechnet ihre Arbeit mit einem Stundenansatz von CHF

400.00. Gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif beträgt der Stundenansatz für privat

bestellte Rechtsbeistände CHF 230.00 bis CHF 330.00 pro Stunde. Vorliegend

handelt es sich um keine ausserordentlich anspruchsvolle Streitsache, so dass

es bei diesem Kostenrahmen bleibt und lediglich CHF 330.00 pro Stunde

zugesprochen werden können. Auch sind die Auslagen effektiv abzurechnen (§ 158 Abs. 5 GT).

Der von der Vertreterin der Berufungsbeklagten

für das Berufungsverfahren geltend gemachte Stundenaufwand ist fast doppelt so

hoch wie derjenige der Vertreterin des Berufungsklägers. Das ist nicht

nachvollziehbar, zumal sich die Berufungsbeklagte auf Erwiderungen zu den

Vorbringen des Berufungsklägers beschränken konnte. Die Parteientschädigung

wird daher nach Ermessen pauschal auf CHF 3'600.00 inkl. nötige Auslagen und

7,7 % MWSt. festgesetzt. Sie ist durch den Berufungskläger zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von CHF 5'500.00

werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

3. A.___ hat der B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann