ZKBER.2022.56
Forderung
9. Juni 2023Deutsch18 min
weiter. Die Frage blieb ungeklärt. Am 1. März 2020 deponierte die Berufungsbeklagte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien waren mehrere Jahre
Geschäftspartner auf dem Gebiet des [...] und des [...]. In dieser Zeit
entstanden auf beiden Seiten Forderungen aus diversen Einzelgeschäften, welche
die Parteien nicht immer gütlich bereinigen konnten. Bereits im Jahr 2013 hatte
der Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagte beim Friedensrichteramt [...]
ein Verfahren anhängig gemacht, in dem er eine Vermittlungsprovision in der
Höhe von CHF 311'050.00 für ein angeblich von ihm vermitteltes Geschäft geltend
machte. Dieses Verfahren verfolgte er nach der Schlichtungsverhandlung nicht
weiter. Die Frage blieb ungeklärt. Am 1. März 2020 deponierte die Berufungsbeklagte
beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsbegehren und am 5. Oktober 2020 eine
ordentliche Forderungsklage gegen den Berufungskläger womit sie sieben
Teilforderungen im Gesamtbetrag von CHF 119'407.15 geltend machte und
gleichzeitig die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der deswegen angehobenen
Betreibung verlangte. Der Berufungskläger stellte eine Widerklage (Teilklage)
über CHF 35'000.00 aus dem obgenannten Vermittlungsgeschäft und behauptete im
Übrigen die Tilgung der Forderung und beantragte dementsprechend die Abweisung
der Klage.
2. Das Amtsgericht von
Thal-Gäu fällte am 17. Mai 2022 folgendes Urteil:
1. Der Beklagte und Widerkläger hat der
Klägerin und Widerbeklagten den Betrag von CHF 70'511.75 nebst Zins zu 5 %
seit 5. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 31. Januar 2020 wird der Rechtsvorschlag im
Umfang von Ziffer 1 hiervor beseitigt. Darüber
hinausgehend wird das Begehren abgewiesen.
3. Der Beklagte und Widerkläger hat der
Klägerin und Widerbeklagten die Betreibungskosten von CHF 203.30 zu
ersetzen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Der Beklagte und Widerkläger hat der
Klägerin und Widerbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Monika Gattiker,
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 22'500.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu bezahlen.
6. Die Gerichtskosten von
CHF 13'500.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden der Klägerin und
Widerbeklagten zu 30 %, ausmachend CHF 4'000.00, und dem Beklagten
und Widerkläger zu 70 %, ausmachend CHF 9'500.00, auferlegt und mit
den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte und
Widerkläger hat der Klägerin und Widerbeklagten CHF 5'500.00
zurückzuzahlen.
3. Gegen die Ziffern 1 –
3, 5 und 6 dieses Urteils erhob A.___ (im Folgenden Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 form- und
fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Berufung seien die
Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 des Urteils vom 17. Mai 2022 des Richteramts Thal-Gäu
aufzuheben.
2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Die verlangte Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. [...] sei abzuweisen.
4. Die Berufungsbeklagte habe die
Betreibungskosten selber zu tragen.
5. Die Berufungsbeklagte habe ¾ der Parteikosten
des Berufungsklägers sowie die eigenen Parteikosten des vorinstanzlichen
Verfahrens zu tragen.
6. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens seien durch die Berufungsbeklagte zu tragen.
7. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
4. Die Berufungsbeklagte
liess sich am 27. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht mit folgenden
Rechtsbegehren vernehmen:
1. Es sei die Berufung vollumfänglich
abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.
5. Am 6. Oktober 2022 ging
die Kostennote der Berufungsbeklagten und am 10. Oktober 2022 diejenige des Berufungsklägers
ein. Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei umgehend zur Kenntnis zugestellt.
6. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Vorinstanz hielt fest, die
Klägerin fordere ihren Anteil an den [...]gewinnen des [...] in der Periode von
Juni 2012 bis Mai 2013 im Gesamtbetrag von CHF 79'407.15. Die Gewinne für
die Periode von Januar bis Mai 2012 seien ordnungsgemäss abgerechnet und bar
bezahlt worden. Die Gewinnanteile für die Periode von Juni bis August 2012,
November/Dezember 2012 sowie März/April 2013 habe der Beklagte zwar durch
Abrechnungen ausgewiesen, jedoch nie bezahlt. Im Mai 2013 habe das [...]
weitere CHF 12'330.00 gewonnen, die nicht abgerechnet worden seien, weshalb ihr
weitere CHF 6'165.00 zustünden. Über die Abrechnungen für die Monate Juni,
Juli, August, November und Dezember 2012 sowie April 2013 seien sich die
Parteien einig. Aufgrund des Beweisverfahrens resultiere aus der Abrechnung pro
März 2013 eine Forderung zu Gunsten der Klägerin von CHF 7'157.15. Der Beklagte
anerkenne für den Monat Mai 2013 eine Forderung zu Gunsten der Klägerin von
CHF 3'953.90. Mangels Beweisen für eine darüberhinausgehende Forderung sei
davon auszugehen.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, der
Beklagte mache gewisse Gegenforderungen geltend. Für die Trainings von [...],
welche die Klägerin habe bezahlen müssen, könne er für die Monate
September/Oktober 2012 sowie Januar/Februar 2013 einen Betrag von CHF 6'078.40
verrechnen. Soweit der Beklagte die Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...]
geltend mache, sei er beweispflichtig. Unbestritten sei im Zusammenhang mit
diesem Kauf eine Zahlung von CHF 60'000.00 an den Beklagten geleistet worden.
Dass der Kaufpreis höher gewesen sei, sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
Weiter fordere die Klägerin CHF
40'000.00 aus dem Verkauf des [...], von dem sie behaupte, dass sie es beim
Beklagten in Kommission gegeben habe. Die Zeugen [...] und [...] hätten
bestätigt, dass das [...] beim Kauf von [...] eingetauscht worden sei. Sodann
habe der Zeuge [...] ausgesagt, dass das [...] ein gesundheitliches Problem
gehabt habe, weshalb er dafür nichts habe bezahlen wollen. Nach dem Gesagten
sei nicht erwiesen, dass die Klägerin den Beklagten mit dem Verkauf des [...]
zu einem Preis von mindestens CHF 40'000.00 beauftragt habe.
Im Umfang der gutgeheissenen Klage sei
auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Thal-Gäu zu beseitigen. Die Kosten des Zahlungsbefehls seien vom Beklagten zu
tragen.
1.2
Die Vorinstanz hielt
weiter fest, der Beklagte mache widerklageweise eine Provision über CHF
35'000.00 (Teilklage) aus dem Verkauf des [...] geltend, das er im Mai 2013
erfolgreich an einen Dritten habe vermitteln können. Entsprechend habe er
Anspruch auf eine Provision von 10 % des damaligen Kaufpreises von EUR
2'500'000.00 bzw. CHF 3'110'050.00. Der Beklagte habe nicht nachweisen können,
dass das [...] im Eigentum der Klägerin gestanden sei, weshalb diese Forderung
wegen mangelnder Passivlegitimation abzuweisen sei. Selbst wenn die
Passivlegitimation gegeben wäre, sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus
der Vereinbarung zwischen dem Ehepaar [...] und [...] etwas für sich ableiten
könne. Selbst wenn eine solche Beteiligung Usanz wäre, sei nicht nachgewiesen,
dass zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden
sei.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, dass man einen Vorzugspreis
deutlich unter Marktwert für das [...] vereinbart habe, basiere auf einer
unvollständigen und aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung.
Er habe mit der Aussage des Zeugen [...]
bewiesen, dass das [...] beim Verkauf einen Wert von CHF 200'000.00 gehabt
habe. In der Parteibefragung habe er selber von einem Wert von CHF 150'000.00
bis CHF 200'000.00 gesprochen und habe in der Parteibefragung bestätigt, dass man
sich schliesslich auf einen Kaufpreis von CHF 150'000.00 geeinigt habe, was
erheblich unter dem geschätzten Wert gelegen habe. Er sei den Käufern noch
weiter entgegengekommen, indem er ein [...] zu einem überhöhten Wert an Zahlung
genommen habe. Der Zeuge [...] habe bestätigt, dass es beim Verkauf von [...]
zu einer «Gegenrechnung» gekommen und auch ein [...] eingetauscht worden sei.
Die Annahme der Vorinstanz, dass der bezahlte Preis von CHF 60'000.00 dem
vereinbarten Kaufpreis entsprochen habe, beruhe auf einer willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung. Wäre dem so gewesen, hätte er den Käufern fast ¾ des
Marktpreises erlassen. Seine Aussagen im Rahmen der Parteibefragung habe die
Vorinstanz völlig ignoriert. Hinzu komme, dass die Beklagte über acht Jahre
lang die angebliche Forderung von CHF 70'511.75 nicht eingefordert habe. Erst
als er seine Provision aus dem Verkauf von [...] habe einfordern wollen, sei
die Klägerin aktiv geworden.
3.
Die Berufungsbeklagte
macht im Rahmen einer Vorbemerkung geltend, dass der Berufungskläger auf diverse
Streitgegenstände Bezug nähme, die vorinstanzlich abgewiesen und daher nicht
Gegenstand der Berufung sein könnten.
Weiter führt sie aus, die Berufung
unterscheide nicht zwischen ihrer unbestrittenen Forderung über CHF 70'511.75
und deren Tilgung, wobei der Berufungskläger den vorinstanzlich angenommenen
Kaufpreis für das [...] bestreite. Der Berufungskläger verkenne, dass er den behaupteten
Kaufpreis zu beweisen habe. Er übersehe auch, dass nicht der behauptete Wert
des [...] relevant sei, sondern einzig der zwischen den Vertragsparteien
vereinbarte Kaufpreis. Mit diesem Nachweis sei der Berufungskläger vorinstanzlich
gescheitert. Keiner der angerufenen Zeugen habe dazu etwas sagen können. Diese
hätten auch nichts über die Tilgung der von ihr eingeklagten [...]gelder
aussagen können. Die Spekulationen des Zeugen [...] über den angeblichen Wert
des [...] im Zeitpunkt des Kaufs seien äusserst vage geblieben und beruhten auf
falschen Annahmen. Sie habe vorinstanzlich bewiesen, dass die Ausführungen des
Berufungsklägers über den angeblichen Wert von [...] unzutreffend seien. Zudem
habe dieser weder den konkreten Kaufpreis für das [...] nennen können noch wie
dieser getilgt worden sei. Auch die Aussagen zum Kaufpreis für das [...]
variierten. Bezüglich des Kaufpreises für das [...] stehe letztlich Aussage
gegen Aussage. Falsch sei, dass sie bezüglich der Gewinnanteile aus den [...]geldern
erst tätig geworden sei, nachdem der Berufungskläger seine Provision aus dem
Verkauf des [...] eingefordert habe, zumal er diese nur widerklageweise geltend
mache. Richtig sei, dass sie die Forderungen gegen den Berufungskläger auf sich
habe beruhen lassen wollen. Sie habe sich erst dazu entschlossen, diese
einzutreiben, nachdem dieser angefangen habe, öffentlich zu behaupten, sie
schulde ihm noch mehrere hunderttausend Franken Provision aus dem Verkauf des [...].
Aufgrund der Beweislage sei die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass
der Kaufpreis für [...] mit der Zahlung von CHF 60'000.00 und der Hingabe von [...]
vollumfänglich getilgt worden sei. Folglich sei die Berufung abzuweisen.
4.
Der Berufungskläger
macht einerseits falsche Sachverhaltsermittlung und andererseits falsche
Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend (Art. 310 ZPO).
5.1
Der Berufungskläger
beruft sich vorab darauf, dass er die Forderung der Berufungsbeklagten stets
bestritten habe. Tatsache ist, dass er vorinstanzlich anerkannt hat, der
Berufungsbeklagten die Summe von total CHF 70'511.75 aus deren Anteilen an den von
ihm 2012 und 2013 erzielten [...] geschuldet zu haben, wozu grösstenteils
schriftliche Abrechnungen bestehen. Jedoch machte er die Tilgung dieser
Forderung durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für das [...] geltend, wie aus
Beweissatz (BS) 13 der Klageantwort unmissverständlich hervorgeht, wo der Berufungskläger
u.a. ausführte: «Fakt war, dass CHF 70'511.75 [...] zur Verrechnung gebracht
werden mussten …» und in BS 61 doppelte er nach: «Die Forderungen in der Höhe von
angeblich CHF 79'407.15, welche effektiv nur CHF 70'203.50 betrug[en] und
bestritten wird [recte: werden], wurden getilgt (vgl. zum Ganzen BS 41 bis 50)
und bestehen nicht mehr».
Der Berufungskläger machte
vorinstanzlich weiter geltend, diese Forderungen seien durch Barzahlung des [...]anteils
von [...] und die Verrechnung der [...]anteile von Juni bis Dezember 2012 mit
dem Kaufpreis für das [...] getilgt worden (BS 56). Die Restforderung von CHF
35'000.00 sei durch die Übernahme des [...] getilgt worden (BS 58).
5.2
Wer die Tilgung einer unbestrittenen
oder bewiesenen Forderung geltend macht, hat diese zu beweisen (Art. 8
Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; Ulrich G. Schroeter in: Corinne Widmer Lüchinger,
David Oser [Hrsg.] Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020; N. 1 zu
Art. 88 Obligationenrecht, SR 220, OR). Der Berufungskläger hat folglich die
Tilgung der vorinstanzlich festgestellten Schuld von CHF 70'511.75 zu beweisen.
An der Beweislastverteilung der Vorinstanz ist daher nichts auszusetzen.
5.3
Die Barauszahlung des [...]anteils
von [...] ist zweitinstanzlich kein Thema mehr. Der Berufungskläger hat die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Barzahlung nicht nachgewiesen sei, in
der Berufung nicht mehr thematisiert. Es bleibt somit die Verrechnung mit dem
Kaufpreis für das [...] zu prüfen. Ein schriftlicher Kaufvertrag für dieses
Geschäft existiert nicht. Der Kaufpreis und dessen Tilgung sind daher anhand
der Parteiaussagen und der übrigen Beweismittel (Zeugenaussagen) zu klären.
5.4.1
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Vorinstanz von einem zu tiefen Verkaufspreis für das [...]
ausgegangen sei. Die Vorinstanz hielt im Urteil fest (Ziff. III Ziff. 4.2.3, S.
8), unbestrittenermassen sei ein Betrag von CHF 60'000.00 für das [...] bezahlt
worden (was von keiner Seite bestritten wird). Ob darüber hinaus Leistungen
verrechnet worden seien, sei nicht erstellt. Ohnehin sei nicht der behauptete
Wert des [...], sondern der vereinbarte Kaufpreis entscheidend. Letztere
Feststellung der Vorinstanz ist zutreffend.
5.4.2
Was der
Berufungskläger dagegen einwendet, ist nicht geeignet, die Schlussfolgerungen
der Vorinstanz umzustossen:
Der Berufungskläger äussert sich in der
Berufungsschrift erneut zum angeblichen Wert des [...]. Hingegen ist, wie die
Vorinstanz zu recht feststellte, nicht dieser, sondern allein der zwischen den
Parteien vereinbarte Kaufpreis relevant, zumal dieser bzw. eine allfällige
Restanz daraus die Grundlage der vom Berufungskläger behaupteten Verrechnungsforderung
bildet.
Bezüglich des Kaufpreises für das [...]
ist die Situation undurchsichtig. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat in
der Parteibefragung bei der Vorinstanz dazu ausgesagt: «… haben wir vereinbart,
dass ich CHF 60'000.00 für das [...] bezahle (AS 212, Zeile, Z. 52)». Auf
konkrete Nachfrage des Vorderrichters hin bestätigte er, dass man einen
Kaufpreis von CHF 60'000.00 für das [...] vereinbart habe (AS 212 Z. 59). Der
Berufungskläger gab in der Parteibefragung an, er habe ihm (dem Vertreter der
Berufungsbeklagten) gesagt: …ich will für das [...] CHF 150'000.00 oder CHF
170'000.00». Dieser habe darauf gesagt, dann müsse er (der Berufungskläger) ein
[...] an Zahlung nehmen. Das [...] habe er folglich für ca. CHF 20'000.00 bis
30'000.00 an Zahlung genommen. Auf Nachfrage des Gerichtspräsidenten führte er
aus, er wisse genau, dass «noch Preisgeld» verrechnet worden sei. Sie hätten
das geschuldete [...] verrechnet und schliesslich habe er (der Vertreter der
Berufungsbeklagten bzw. die Berufungsbeklagte) noch CHF 60'000.00 bezahlt (AS
216.
Z. 35 ff).
5.4.3
Rechtlich gesehen
handelt es sich bei dem in Frage stehenden Rechtsgeschäft um einen Kaufvertrag
Dispositiv
gemäss Art. 184 Abs. 1 OR. Demnach verpflichtet sich der Verkäufer dem Käufer,
den Verkaufsgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen
und der Käufer, den Kaufpreis zu bezahlen. Die Hauptpunkte (essentialia
negotii) sind Kaufgegenstand, Kaufpreis und der Austausch gegenseitiger
Verpflichtungen. Darüber müssen sich die Vertragsparteien mindestens einig
sein.
5.4.4 Unbestritten ist der
Kaufgegenstand, das [...].
5.4.5 Bezüglich des
vereinbarten Kaufpreises sind sich die Beteiligten uneinig. Der Berufungskläger
sprach in der vorinstanzlichen Parteibefragung von einem Wunschpreis von CHF
150'000.00 bis CHF 170'000.00, während der Vertreter der Berufungsbeklagten
davon sprach, dass der Kaufpreis CHF 60'000.00 betragen habe. Unbestritten ist,
dass die Gesellschafterin der Berufungsbeklagten am 15. Januar 2013 diesen
Betrag an den Berufungskläger bezahlt hat.
Der Berufungskläger nahm zur Zeit des
Verkaufs von [...] das [...], welches der Berufungsbeklagten gehörte, in [...].
Nach seinen Angaben hatte der Gesellschafter der Berufungsbeklagten verlangt,
dass er dieses beim Verkauf von [...] an Zahlung nehme. Zum Anrechnungspreis
sagte der Berufungskläger vorinstanzlich aus, er habe dieses [...] zu einem
Anrechnungspreis zwischen CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 an Zahlung genommen
(AS 216 23 ff.). Der Vertreter der Berufungsbeklagten sagte dagegen aus, er
habe das [...] zum Berufungskläger gebracht, damit es dieser verkaufe. Sie
hätten einen Verkaufspreis von CHF 40'000.00 ausgemacht (AS 212 Z. 26 f.). Letztere
Forderung hat die Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen, so dass davon auszugehen
ist, der Berufungskläger habe dieses [...] beim Verkauf von [...] zu einem
Preis von CHF 20'000.00 bis 30'000.00 an Zahlung genommen.
Weiter sagte der Berufungskläger aus,
sie hätten noch «… das [...] verrechnet, das offen war.» (AS 216 38 ff.). Damit
sei man auf einen Kaufpreis für [...] von CHF 150'000.00 bis CHF 170'000.00
gekommen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten antwortete auf die Frage des Vorderrichters,
ob bei den Geschäften mit dem Berufungskläger gegenseitige Forderungen
verrechnet worden seien, mit nein (AS 214 Z. 144 ff.). Den Erwägungen der
Vorinstanz unter Ziffer III.3 (S. 6) des Urteils ist zu entnehmen, dass zu
dieser Zeit ein [...]anteil der Berufungsbeklagten von CHF 58'609.85 offen war.
Die restlichen [...]forderungen entstanden erst im Verlauf des Jahres 2013 und
können daher in diesem Zeitpunkt nicht verrechnet worden sein (Art. 120 Abs. 1
OR).
5.4.6 Nach dem Gesagten
fehlt es bereits an konkreten Angaben des Berufungsklägers über den vereinbarten
Verkaufspreis für das [...] in Franken und dessen Tilgung. Aufgrund dessen fehlt
es auch, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, am rechtsgenüglichen
Beweis für eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung über den
Verkaufspreis in der vom Berufungskläger genannten Höhe (Wert von CHF
150'000.00 bis 170'000.00).
5.4.7 Auch bezüglich der geltend
gemachten Verrechnung von [...]anteilen ist der Berufungskläger beweispflichtig
(Art. 8 ZGB). Diesbezüglich steht aufgrund der Parteibefragung Aussage gegen
Aussage. Daran ändert auch die Zeugenaussage von [...] nichts, der zum Verkauf
von [...] aussagte, dass er nicht wisse, wie das genau abgelaufen sei. Er
wisse, dass es eine «Gegenrechnung» zwischen beiden Parteien gewesen und auch
ein [...] eingetauscht worden sei. Danach sei [...] zu ihnen (den
Berufungsbeklagten) gekommen (AS 224 Z. 36 ff.). Bezüglich der Höhe des
Kaufpreises sowie der Höhe der verrechneten Forderung und des Anrechnungswertes
des eingetauschten [...] konnte der Zeuge nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen.
Es steht fest, dass entgegen der Aussage
des Berufungsklägers nur ein Teil der Hauptforderung (nämlich CHF 58'609.85)
aus [...]anteilen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Verrechnung gestellt
werden konnte (Art. 120 Abs. 1 OR). Die erst im Jahr 2013 entstandene
Restforderung der Berufungsbeklagten im Gesamtbetrag von CHF 11'901.90 war zur
Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht entstanden und konnte folglich nicht
verrechnet werden.
Nach dem Gesagten muss der Beweis der
Verrechnung von [...]anteilen mit dem Kaufpreis von [...] als misslungen
angesehen werden. Hingegen ist aufgrund des vorinstanzlichen Rechtspruchs
bezüglich des Kaufpreises für das [...] erwiesen, dass dieses, wie vom
Berufungskläger vorinstanzlich ausgesagt, an den Kaufpreis für [...]
angerechnet wurde. Für weitere Verrechnungen fehlt der Beweis und der beweispflichtige
Berufungskläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Aussage der
Berufungsbeklagten in der vorinstanzlichen Replik, dass sie die eingeklagte
Forderung (rund CHF 120'000.00) eigentlich auf sich habe beruhen lassen wollen
(BS 105), sich aber wegen des Verhaltens des Beklagten (Berufungskläger)
entschlossen habe, diese klären zu lassen, ist zu unbestimmt, um in diesem
Zusammenhang etwas daraus abzuleiten.
6. Unerheblich und
aktenwidrig ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass die Berufungsbeklagte
ihre Forderung erst geltend gemacht habe als er seine Provision für das [...]
habe einfordern wollen. In der Klageantwort (BS 70) hat der Berufungskläger
ausgeführt, dass er seinen Provisionsanspruch aus dem Verkauf von [...] bereits
2013 beim Friedensrichteramt [...] geltend gemacht, das Verfahren dann aber
nicht weiter verfolgt habe. Die Berufungsbeklagte hat ihr Verfahren bei der
Vorinstanz erst im Jahr 2020 anhängig gemacht. Ein zeitlicher Zusammenhang der
beiden Verfahren ist daher nicht auszumachen.
7. Von einer falschen
Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich der
Tilgung der klägerischen Forderung durch Verrechnung kann nach dem Gesagten
keine Rede sein. Die Berufung erweist sich damit als in jeder Hinsicht als
unbegründet. Sie ist abzuweisen.
III.
1. Die Prozesskosten, wozu
die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei gehören, sind
gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Es gibt
vorliegend keinen Grund, davon abzuweichen. Die Kosten des Berufungsverfahren
betragen CHF 5'500.00 und sind dem Ausgang entsprechend vom Berufungskläger zu
tragen.
2. Die Vertreterin der
Berufungsbeklagten verrechnet ihre Arbeit mit einem Stundenansatz von CHF
400.00. Gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif beträgt der Stundenansatz für privat
bestellte Rechtsbeistände CHF 230.00 bis CHF 330.00 pro Stunde. Vorliegend
handelt es sich um keine ausserordentlich anspruchsvolle Streitsache, so dass
es bei diesem Kostenrahmen bleibt und lediglich CHF 330.00 pro Stunde
zugesprochen werden können. Auch sind die Auslagen effektiv abzurechnen (§ 158 Abs. 5 GT).
Der von der Vertreterin der Berufungsbeklagten
für das Berufungsverfahren geltend gemachte Stundenaufwand ist fast doppelt so
hoch wie derjenige der Vertreterin des Berufungsklägers. Das ist nicht
nachvollziehbar, zumal sich die Berufungsbeklagte auf Erwiderungen zu den
Vorbringen des Berufungsklägers beschränken konnte. Die Parteientschädigung
wird daher nach Ermessen pauschal auf CHF 3'600.00 inkl. nötige Auslagen und
7,7 % MWSt. festgesetzt. Sie ist durch den Berufungskläger zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten von CHF 5'500.00
werden A.___ auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. A.___ hat der B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann