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Entscheid

ZKBER.2022.57

Besitzes- und Eigentumsschutz, Ausübung einer Dienstbarkeit

21. Oktober 2022Deutsch15 min

genannt) ist Eigentümerin der Parzelle GB [...] Nr. [...]. Nördlich dieser Parzelle

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Stampfli

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,

Berufungskläger

gegen

C.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Felix

Weber,

Berufungsbeklagte

betreffend Besitzes-

und Eigentumsschutz, Ausübung einer Dienstbarkeit

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die C.___ AG (nachfolgend Klägerin

genannt) ist Eigentümerin der Parzelle GB [...] Nr. [...]. Nördlich dieser Parzelle

befindet sich die Liegenschaft GB [...] Nr. [...], dessen Eigentümer A.___ und B.___

(nachfolgend Beklagte 1 und 2 genannt) sind. Im südöstlichen Teil der

Liegenschaft GB [...] Nr. [...] besteht ein «unbeschränktes» Geh- und

Fahrwegrecht zu Gunsten der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]. Im Herbst 2020

liessen die Beklagten eine horizontal schwenkbare Barriere auf ihrer

Liegenschaft erstellen.

2. Mit Eingabe vom 27.

November 2020 reichte die C.___ AG ein Gesuch um superprovisorische,

eventualiter vorsorgliche Massnahmen ein. Mit Verfügung vom 30. November 2020

wurde das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen.

Mit Urteil vom 6. Januar 2021 hat die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen

dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entsprochen und verpflichtete die

Beklagten unter anderem, ihre Barriere dauerhaft offen zu halten. Sie setzte der

C.___ AG Frist bis zum 26. Februar 2021 zur Einreichung einer Klage im

ordentlichen Verfahren.

3. Mit Eingabe vom 23.

Februar 2021 reichte die Klägerin form- und fristgerecht Klage beim Richteramt

Olten-Gösgen ein und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es seien die Beklagten 1 und 2

solidarisch zu verpflichten, den durch die Dienstbarkeit «Wegrecht z.L. LIG [...]/[...]»

sichergestellten Zugang zur LIG [...]/[...] jederzeit frei zugänglich zu halten

und künftige Störungen des Zugangs zu unterlassen. Den Beklagten 1 und 2 sei

für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 500.00

aufzuerlegen.

2. Die Beklagten seien insbesondere zu

verpflichten, die von ihnen angebrachte Barriere dauerhaft offen zu halten.

3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen

die Befehle Ziff. 1 und 2 sei den Beklagten 1 und 2 die Bestrafung wegen

Ungehorsams gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

sowie die polizeiliche Sicherstellung des freien Zugangs zur LIG [...]/[...]

anzuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten 1 und 2.

4. Mit Klageantwort vom

14. Mai 2021 beantragten die Beklagten Abweisung der Klage; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Mit Replik vom 16. Juni

2021 stellte die Klägerin folgende, leicht modifizierte, Rechtsbegehren:

1. Es seien die Beklagten 1 und 2

solidarisch zu verpflichten, den durch die Dienstbarkeit «Wegrecht z.L. LIG [...]/[...]»

inkl. Bankett von zusätzlich insgesamt 40 cm sichergestellten Zugang zur LIG [...]/[...]

jederzeit frei zugänglich zu halten und künftige Störungen des Zugangs zu

unterlassen. Den Beklagten 1 und 2 sei für jeden Tag der Nichterfüllung eine

Ordnungsbusse von CHF 500.00 aufzuerlegen.

2. Die Beklagten seien insbesondere zu

verpflichten, die von ihnen angebrachte Barriere dauerhaft mindestens in einem

gerichtlich zu bestimmenden Winkel, welcher das Wegrecht sowie das Bankett von

zusätzlich insgesamt 40 cm Breite nicht beeinträchtigt, offen zu halten.

3. (unverändert)

4. (unverändert)

6. Mit Duplik vom 29. Juni

2021 beantragten die Beklagten, die Replikbegehren der Klägerin seine

abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Urteil vom 4. Mai

2022 eröffnete das Amtsgericht Olten-Gösgen den Parteien folgendes Dispositiv:

1. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch

verpflichtet, die störungsfreie Ausübung des Wegrechts z.L. der LIG [...]/[...]

z.G. der LIG [...]/[...] jederzeit zu gewähren und künftige Störungen des

Zugangs zu unterlassen. Die Beklagten 1 und 2 werden insbesondere verpflichtet,

die von ihnen angebrachte Barriere soweit offen zu lassen, dass die im Auszug

aus dem Plan für das Grundbuch vom 2. Februar 2021, Gemeinde […] ([...]), gelb

eingezeichnete Fläche (Geh- und Fahrwegrecht z.G. der LIG [...]/[...]) nicht

tangiert ist.

2. Weitergehende Anträge werden abgewiesen.

3. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen

Ziffer 1 hiervor wird den Beklagten 1 und 2 eine Ordnungsbusse in der Höhe vom

CHF 500.00 auferlegt.

4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen

Ziffer 1 hiervor wird den Beklagten 1 und 2 hiermit ausdrücklich die Strafe

nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: (…)

5. Die Beklagten 1 und 2 haben der Klägerin

unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 5'040.00 zu

bezahlen.

6. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.00

werden der Klägerin zu 5 %, ausmachend CHF 200.00, und den Beklagten 1 und

2 unter solidarischer Haftung zu 95 %, ausmachend CHF 3'800.00, auferlegt

und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die

Beklagten 1 und 2 haben der Klägerin davon CHF 3'800.00 zurückzuzahlen.

Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin den zu viel bezahlten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

8. Gegen das begründete

Urteil legten die Beklagten (nachfolgend Berufungskläger genannt) am 8. Juli

2022 form- und fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Solothurn ein

und stellten folgende Rechtsbegehren:

1.1. Das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

vom 04.05.2022 [OGZAG.2021.7-AOGBER] sei aufzuheben.

1.2. Die Klage sei abzuweisen.

2.

Eventuell seien die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¾ der Klägerin und Berufungsbeklagten sowie

zu ¼ den Beklagten und Berufungsklägern zu auferlegen.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9. Mit Berufungsantwort

vom 9. September 2022 beantragte die Klägerin (nachfolgend Berufungsbeklagte

genannt) die Abweisung der Berufung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Die Sache ist

spruchreif. Unter Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer

Verhandlung entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Berufung gibt das Urteil

der Vorinstanz, in welchem es den Berufungsklägern auferlegte, ihre Barriere

nicht ganz zu schliessen, sondern nur so weit, dass sie das Wegrecht (gelb

eingezeichnete Fläche im Plan für das Grundbuch vom 2. Februar 2021 [vgl.

Klageantwortbeilage Nr. 3]) zu Gunsten der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

nicht tangiert. Strittig ist, ob die Berufungsbeklagte am Entscheid der

Vorinstanz überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat.

2.

Zum Rechtsschutzinteresse

erwog die Vorinstanz, dass die Berufungsbeklagte zum Zeitpunkt der

Klageeinreichung keine Kenntnis vom angepassten Situationsplan gehabt habe. Im

Zuge eines Augenscheins stellte die Vorinstanz fest, dass die Barriere nun

arretiert sei und sich maximal in eine teilweise ausgeschwenkte Position

bewegen lasse. Sie könne jedoch nicht zweifelsfrei feststellen, seit wann

dieser Zustand vorhanden sei. Auch die Berufungskläger hätten nicht in

ausreichender Art und Weise beweisen können, wann genau die Barriere in den

arretierten Zustand gebracht worden sei. Weiter stellte die Vorinstanz fest,

dass es technisch durchaus möglich sei, den Bolzen, der das Ausschwenken der

Barriere begrenze, zu entfernen und so die Barriere auch wieder ganz zu schliessen,

womit diese das Wegrecht auch wieder einschränken würde. Deshalb brauche es

einer verbindlichen Regelung für die zukünftige Interaktion unter den Parteien.

Ferner habe die öffentlich-rechtliche Baubewilligung keinerlei Bindungswirkung

für das Privatrecht (vgl. angefochtenes Urteil E. II/3 – 5). Aufgrund der

Tatsache, dass eine reale Möglichkeit einer erneuten Verletzung des Wegrechts

bestehe, bestätigte die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse der Berufungsbeklagten

im Urteilszeitpunkt (vgl. angefochtenes Urteil E. II/8).

3.

Die Berufungskläger

beanstanden im Wesentlichen, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht für die

Mitteilung des geänderten Baugesuchs an die Berufungsbeklagte in die Pflicht

genommen. Dies hätte durch die Baubewilligungsbehörde geschehen müssen.

Spätestens jedoch mit der Klageantwort hätte die Berufungsbeklagte Kenntnis vom

geänderten Baugesuch gehabt, da die entsprechenden Unterlagen ad acta gereicht

worden seien. Die Erwägungen der Vorinstanz seien sodann vage oder unbestimmt.

Es sei nicht ersichtlich, wieso mit einer weiteren Störung der

Dienstbarkeitsberechtigung zu rechnen sei, da die Berufungskläger aufgrund der

Baubewilligung nicht berechtigt seien, die Barriere mit einem weiteren Winkel

zu öffnen, als dies behördlich eindeutig und damit für sie verbindlich

festgelegt worden sei. Die Vorinstanz vermöge daher nicht darzulegen, worin ein

Mehrwert der Berufungsbeklagten bestehe, wenn die heutige Situierung der

Barriere im Nachhinein auch noch zivilrechtlich bestätigt werde. Ferner habe

die Vorinstanz die Beweislast falsch verteilt, wenn sie von den

Berufungsklägern den Beweis verlange, dass seit der geänderten Baueingabe keine

Besitzes- oder Eigentumsstörung mehr vorgelegen habe. Vielmehr wäre es an der

Berufungsbeklagten gewesen, das Vorliegen einer solchen zu beweisen.

4.

Die Berufungsbeklagte

entgegnet im Wesentlichen, dass eine Störung ihres Besitzes noch immer drohe,

da sich aus den Unterlagen der Baubewilligungsbehörde nicht ergebe, dass die

Barriere technisch dauerhaft und irreversibel arretiert sei. Zudem sei das

Wegrecht – korrekterweise – nicht Thema des Baubewilligungsverfahrens gewesen.

Auch die richterliche Strafandrohung zur Verhinderung von allfälligen künftigen

Störungen des Wegrechts der Berufungsbeklagten könne nur durch das ordentliche

zivilrechtliche Verfahren erreicht werden, weshalb das Rechtsschutzinteresse

noch immer gegeben sei.

5.

Der Kläger bzw.

Gesuchsteller muss ein schutzwürdiges Interesse (sog. Rechtsschutzinteresse) an

der Prozessführung aufweisen. Das bedeutet, er muss nach vernünftigem Ermessen

ein wesentliches Interesse daran haben, dass ihm seine Rechtsbehauptung

(Klagebegehren) gerichtlich bestätigt wird, unabhängig von den

Erfolgsaussichten der Klage (vgl. Simon Zingg in: Heinz Hausheer / Hans Peter

Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung I, Bern

2012, Art. 59 N 31 f.). Ein Rechtsschutzinteresse fehlt im allgemeinen, wenn

der streitige Anspruch bereits befriedet oder überhaupt nicht befriedet werden

kann. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Petenten,

welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die anbegehrte Feststellung oder

Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E.

3.a, mit weiteren Hinweisen).

Bei Leistungs- und

Gestaltungsklagen ist das Rechtsschutzinteresse in der Regel offenkundig. Es

liegt darin begründet, dass der Kläger eine Forderung durchsetzen oder eine

Rechtslage verändern will. Bei Unterlassungsklagen muss geprüft werden, ob eine

genügende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die beklagte Partei die zu

unterlassende Handlung in naher Zukunft vorzunehmen beabsichtigt. Ihr aktuelles

Verhalten muss eine künftige Verletzung ernstlich befürchten lassen (vgl. Simon

Zingg, a.a.O., Art. 59 N 39 ff.). Wiederholungsgefahr besteht insbesondere,

wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens

bestreitet, ist doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen

auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird. Macht der Beklagte jedoch

explizit oder konkludent deutlich, dass er trotz Bestreitung der

Widerrechtlichkeit die Störung nicht wiederholen wird, dann besteht keine

Wiederholungsgefahr (vgl. Boris Müller in: Alexander Brunner / Dominik Gasser /

Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich /

St. Gallen 2016, Art. 59 N 54). Der Eintritt einer künftigen Störung darf nicht

bloss möglich sein, sondern sie muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten

(vgl. Heinz Rey / Lorenz Strebel in: Thomas Geiser / Stephan Wolf [Hrsg.],

Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 679 N 18).

6.1

Mit Baubewilligung vom

1.

März 2021 verfügte die Baubehörde […], dass die Ausführung und der Betrieb

der Zufahrtssperre nach den eingereichten und bewilligten Plänen und nach den

Angaben auf der Baugesuchsmappe (Beschreibung der Baute, Bauart, etc.) zu

erfolgen habe (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 5 E 3.2). Auf dem beigelegten Plan

ist ersichtlich, dass die Barriere – wie eingezeichnet – den Bereich des

Wegrechts (gelb markiert) nicht tangiert (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 3).

Weiter hielt die Baubehörde in ihrer Baubewilligung vom 1. März 2021 fest, dass

«die Zufahrtssperre nicht mehr parallel zur bestehenden Entwässerungsrinne,

sondern um ca. 45° in Richtung der eigenen Liegenschaft abgedreht» sein soll (vgl.

Klageantwortbeilage Nr. 5 E 2.5). Die Baubewilligung hat, wie von der

Vorinstanz festgestellt, keine Bindungswirkung für das zivilrechtliche Verfahren.

Sie bindet die Berufungskläger jedoch öffentlich-rechtlich in dem Sinne, dass

sie ihre Barriere nur nach den Auflagen dieser Baubewilligung erstellen und

betreiben dürfen. Dies umfasst auch die bereits erwähnte Erwägung 2.5 der

Baubewilligung, wonach die Barriere nicht parallel zur Entwässerungsrinne,

sondern um 45° in Richtung der Liegenschaft der Berufungskläger abgedreht

erstellt werden muss.

Mit Erhalt der

Klageantwort wusste die Berufungsbeklagte von der inzwischen rechtskräftigen

Baubewilligung. Somit wusste sie auch ab diesem Zeitpunkt, dass es den Berufungsklägern

auf Grund der öffentlich-rechtlichen Baubewilligung nicht erlaubt ist, die

Barriere anders als auf dem Plan eingezeichnet zu erstellen und betreiben. Es

ist richtig, dass die Baubehörde die Parteien bezüglich des Wegrechts auf den

zivilrechtlichen Weg verwiesen hat. Aber es ist auch richtig, dass die nach

Baubewilligung erstellte Barriere – wie durch die Vorinstanz beim Augenschein

festgestellt und von beiden Parteien nicht bestritten – das Wegrecht nicht mehr

tangiert. Daher lag nach der geänderten Baueingabe – und der entsprechend

erstellten Barriere – keine aktuelle Störung des Wegrechts mehr vor.

6.2

Wenn die

Berufungsbeklagte geltend macht, die Berufungskläger hätten sich nicht an die

vorsorgliche Massnahme gehalten und ihre Barriere nicht dauernd offen gehalten,

mag dies zutreffen. Inwiefern die angewinkelte Barriere das Wegrecht tangiert,

konnte die Berufungsbeklagte nicht belegen und würde auch der Feststellung im

Rahmen des Augenscheins widersprechen. Wo die Berufungsbeklagte geltend macht,

durch die Missachtung der vorsorglichen Massnahme drohe ihr eine weitere

Verletzung ihres Wegrechts, ist sie nicht zu hören. Der Einwand geht an der

Sache vorbei, denn die Situation ist heute eine andere als damals. Das Wegrecht

wird heute nicht mehr eingeschränkt. Gegenteiliges konnte von der

Berufungsbeklagten nicht bewiesen werden.

Soweit die Vorinstanz die

Auffassung vertritt, die Berufungskläger hätten nicht nachweisen können, dass

die Barriere vor, während und nach der Klageeinreichung arretiert gewesen sei,

ist ihr nicht zu folgen. Liegt es doch nicht an den Berufungsklägern zu

beweisen, dass keine Einschränkung des Wegrechts vorliegt, sondern an der

Berufungsbeklagten, dass eine solche vorliegt (vgl. Barbara Lindenmann in:

Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilgesetzbuch,

Bern 2016, Art. 928 N 52). Vielmehr haben die Berufungskläger durch ihr

Verhalten (Anpassung der Baueingabe nach dem summarischen Entscheid bezüglich

vorsorglicher Massnahme und bauliche Anpassung der Barriere) gezeigt, dass sie

das Wegrecht akzeptieren und auch einhalten wollen. Jedenfalls konnte die

Berufungsbeklagte keine Beweise erbringen, dass die Berufungskläger nach

Erteilung der Baubewilligung noch immer das Wegrecht verletzen würden. Nur weil

eine Einschränkung des Wegrechts – rein technisch gesehen – noch immer möglich

ist, heisst dies nicht, dass eine solche auch mit hoher Wahrscheinlichkeit

droht. Droht keine Verletzung mehr, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse

mehr. Die drohende Verletzung wäre von der Berufungsbeklagten zu beweisen

gewesen.

6.3

Zusammengefasst kann

gesagt werden, dass die Berufungsbeklagte mit Erhalt der Klageantwort kein Rechtsschutzinteresse

mehr hatte. Eine allfällige tatsächliche oder drohende Einschränkung des

Wegrechts nach Erteilung der Baubewilligung wurde nicht beweisen. Daher erweist

sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen.

7.1

Auf Grund des Gesagten

ist über die vorinstanzlichen Kosten neu zu entscheiden. Aus der Baubewilligung

geht hervor, dass die Berufungsbeklagte ihre Einsprache vom 6. November 2020 am

18.

Januar 2021 zurückgezogen hat (vgl. Klageantwortbeilage Nr. 5 E 2.3). Sie

war somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Partei des Baubewilligungsverfahrens.

Daher wurde ihr der angepasste Situationsplan vom 5. Februar 2021 nicht mehr

zugestellt. Mit Erhalt der Klageantwort hatte die Berufungsbeklagte aber

Kenntnis von den geänderten Umständen. Ein Rechtsschutzinteresse wäre ab diesem

Zeitpunkt nur gegeben gewesen, wenn die Berufungskläger durch ihr Verhalten

gezeigt hätten, dass sie sich nicht an die Baubewilligung halten werden. Fällt

das Rechtsschutzinteresse nachträglich dahin, so muss ein

Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Myriam A. Gehri in: Karl Spühler /

Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 59 N 4).

7.2

In Anwendung von Art.

107.

Abs. 1 lit. b ZPO werden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nach

Ermessen verteilt. Bis zum Erhalt der Klageantwort hatte die Berufungsbeklagte

den Prozess in guten Treuen geführt. Nach dem ihr die geänderten Umstände zu

Kenntnis gebracht wurden und ihr Rechtsschutzinteresse dahingefallen war, hätte

sie die Klage zurückziehen können. Der Aufwand für Replik, Duplik, Augenschein

und Hauptverhandlung war somit nicht mehr erforderlich. Daher rechtfertigt sich

eine Prozesskostenaufteilung von ¾ (Berufungsbeklagte) zu ¼ (Berufungskläger).

In Anwendung dieses

Verteilschlüssels werden die vorinstanzlichen Kosten wie folgt neu verteilt:

Die Gerichtskosten in Gesamthöhe von CHF 4'000.00 sind in der Höhe von

CHF 3'000.00 von der Berufungsbeklagten und in der Höhe von

CHF 1'000.00 von den Berufungsklägern zu bezahlen. Für die Berechnung der

Parteientschädigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt (vgl. angefochtenes

Urteil E. III/5). Diese wurden von den Parteien nicht bestritten. Die

Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern daher – unter Berücksichtigung des

obigen Verteilschlüssels – eine reduzierte Parteientschädigung (inkl. Auslagen

und MWST) in Höhe von CHF 2'800.00 zu bezahlen.

8.1

Sodann bleibt über die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu entscheiden. Nach dem Ausgang des

Verfahrens werden die Prozesskosten der Berufungsbeklagten auferlegt (Art. 106

Abs. 1 ZPO).

8.2

Die Entscheidgebühr

wird auf CHF 3'000.00 festgelegt. Diese ist durch die Berufungsbeklagte zu

bezahlen. Sie wird mit dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern den Betrag von

CHF 3'000.00 zu ersetzen.

8.3

Die Berufungsbeklagte

hat den Berufungsklägern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Mit Kostennote vom 21. September 2022 machte der Rechtsvertreter der

Berufungskläger einen Aufwand von CHF 3'024.75 (inkl. Auslagen und MWST)

geltend, was angemessen erscheint. Die Berufungsbeklagte hat den

Berufungsklägern somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'024.75

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. Mai 2022 wird aufgehoben.

2. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens in Höhe von CHF 4'000.00 werden der C.___ AG zu CHF 3'000.00

und A.___ und B.___ zu CHF 1'000.00 auferlegt. Sie werden mit dem von der C.___

AG geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ und B.___ haben der C.___ AG CHF 1'000.00

zurückzubezahlen. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, der C.___ AG den

zu viel bezahlten Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe

von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

4. Die C.___ AG hat A.___ und B.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 2'800.00 zu bezahlen.

5. Die C.___ AG hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von

A.___ und B.___ geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die C.___

AG hat A.___ und B.___ CHF 3'000.00 zu bezahlen.

6. Die C.___ AG hat A.___ und B.___ für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'024.75 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Hunkeler Stampfli