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Entscheid

ZKBER.2022.60

Vaterschaft und Unterhalt

23. Februar 2023Deutsch16 min

3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes B.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea,

Berufungskläger

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungsbeklagter

betreffend Vaterschaft

und Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (Berufungskläger und Vater) ist

der Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Sohn), geb. 2020. In Frage stehen

das Sorgerecht, die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Sohn sowie die vom

Vater an den Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge.

2. Am 17. Januar 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit hier noch relevant,

folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb.

1986, der Vater von B.___, geb. 2020, ist.

2. B.___ wird unter die alleinige

elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.

3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes B.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der

Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes, überlassen. Auf eine Konfliktfallregelung wird

verzichtet.

4. Die Erziehungsgutschriften der AHV

werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis

Abs. 2 AHVV).

5. Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

- ab

Februar 2020 bis und mit November 2020:

CHF 751.00

(Barunterhalt)

- ab

Dezember 2020 bis und mit Februar 2021:

CHF 1’818.00

(Barunterhalt)

- ab

März 2021 bis und mit Juli 2021:

CHF 1'217.00

(Barunterhalt)

- ab

August 2021 bis und mit Juli 2024:

CHF 1'456.00

(Barunterhalt)

- ab

August 2024 bis und mit Juli 2026:

CHF 1'524.00

(Barunterhalt)

- ab

August 2026 bis und mit Januar 2030:

CHF 1'364.00

(Barunterhalt)

- ab

Februar 2030 bis und mit Juli 2032:

CHF 1'044.00

(Barunterhalt)

- ab

August 2032 bis und mit Januar 2036:

CHF 884.00

(Barunterhalt)

- ab

Februar 2036 bis und mit Februar 2038:

CHF 844.00

(Barunterhalt)

Die

Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie

sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater

hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt

ist, dem Sohn weiterzuleiten.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

6. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt des Sohnes ab

Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 im

Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche

Unterdeckung beträgt CHF 260.00 (Barunterhalt).

7. Die in Ziffer 5 festgelegten

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Dezember 2021 von 101.5 Punkten auf der Basis Dezember

2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres

dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per

Januar 2023. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue

Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer

Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index

ursprünglicher Index (101.5 Punkte)

Für

den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der

Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich

im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere

Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5

und die Unterdeckung gemäss Ziffer 6 stützen sich auf die beigehefteten

Berechnungstabellen.

Sie bilden Bestandteil des Urteils.

9. -

10. …

3. Dagegen erhob der Vater

am 8. August 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden

Anträge:

1. Entscheiddispositiv-Ziffer[n] 2 des

angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei B.___ unter dem [recte das]

gemeinsame[n] Sorgerecht der beiden Eltern und Obhut der Mutter zu stellen.

2. Entscheiddispositiv-Ziffer[n] 3 des

angefochtenen Entscheids sei[en] aufzuheben und es sei das Kontakt[recht] des

Sohnes B.___ zum Vater zu regeln.

3. Entscheiddispositiv-Ziffern 5 und 8 des

angefochtenen Entscheids sei[en] aufzuheben und es sei[en] die

Unterhaltsbeiträge neu, gemäss der Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten und

nach den finanziellen Möglichkeiten des Berufungsklägers zu berechnen.

Eventualiter sei die Sache zur korrekten Berechnung und zur erneuten

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten des Beklagten.

4. Der Berufungsbeklagte

liess sich am 29. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollständig abzuweisen,

sofern überhaupt darauf einzutreten ist.

2. Dem Berufungsbeklagten sei für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (SR ZPO 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat seinen

Entscheid damit begründet, dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung

übereinstimmend beantragt hätten, das Kind sei unter die alleinige Sorge der

Mutter zu stellen und das Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn der freien

Vereinbarung der Eltern zu überlassen.

Er hielt weiter dafür, der Vater habe

die Vaterschaft bis dato bestritten. Aufgrund dessen habe sich bisher

ausschliesslich die Mutter um die Kinderbelange gekümmert. Es gebe daher keinen

Grund, den gemeinsamen Anträgen der Kindseltern auf Zuteilung der elterlichen

Sorge an die Mutter nicht nachzukommen und das Kontaktrecht nicht ihrer freien

Vereinbarung zu überlassen.

Der Vorderrichter hat weiter die

Grundlagen der Unterhaltsberechnung auf den Seiten 6 ff. übersichtlich und detailliert

dargestellt. Darauf ist soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen zur

Unterhaltsberechnung einzugehen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren kein Dolmetscher und kein

Rechtsvertreter bestellt worden, obwohl er kein Deutsch spreche und die

Rechtsbegriffe nicht ausreichend verstanden habe, um seine Anträge zu

formulieren oder Stellung nehmen zu können. In der persönlichen Befragung habe

sich gezeigt, dass ihm die Kindsmutter nur begrenzten Kontakt zum Kind erlaubt

habe, obwohl er sich auch um das Kind habe kümmern wollen. Er habe daher dem

Gericht beantragt, das Besuchsrecht zu regeln. Auch habe er bestätigt, dass er

die elterliche Sorge über das Kind haben möchte. In der vorinstanzlichen

Begründung führe das Gericht aus, der Berufungskläger habe der alleinigen

elterlichen Sorge der Mutter des Berufungsbeklagten und der freien Vereinbarung

des Kontaktrechts zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse

die Zuteilung der elterlichen Sorge [an einen Elternteil allein] die eng

begrenzte Ausnahme bleiben.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts

habe die Vorinstanz die Situation der Parteien nicht vollständig abgeklärt. Die

Unterhaltsberechnung des Vorderrichters bilde nicht die tatsächliche

Bedürftigkeit des Kindes und die finanziellen Möglichkeiten des

Berufungsklägers ab. Sie habe wichtige Aspekte nicht berücksichtigt. So z.B.,

dass die Kindsmutter mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebe und sie daher

nur die Hälfte der Mietkosten zu tragen habe. Das sei beim Mietanteil des

Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Weiter sei nicht berücksichtigt worden,

dass er sein Auto sowohl für den Arbeitsweg als auch zum Besuch des Sohnes

benötige. Auch sei seine Miete höher als von der Vorinstanz angenommen. Bei den

Telekommunikationskosten sei zu berücksichtigen, dass er sein Telefon in

monatlichen Raten abzahlen müsse, die zu den Abonnementskosten hinzukämen.

Zudem sei seine Frau ab November 2020 für mehrere Monate krank und dann

arbeitslos gewesen. Ab September 2022 werde sie erneut arbeitslos sein. Sie sei

während dieser Zeit auf seine Unterstützung angewiesen. Er verfüge daher über

keinen Überschuss, der aufzuteilen sei. Er sei nicht in der Lage, den von der

Vorinstanz berechneten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

3.

Der Berufungsbeklagte

macht geltend, die Vorinstanz habe die Parteien aufgefordert, innert einer

bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie für die Verhandlung einen Dolmetscher

bräuchten, ansonsten angenommen werde, sie seien der deutschen Sprache mächtig.

Der Berufungskläger habe nie gemeldet, dass er einen Dolmetscher brauche.

Vielmehr habe er sich mehrfach schriftlich in deutscher Sprache an das Gericht

gewandt, so dass mit Fug davon habe ausgegangen werden können, er verstehe und spreche

deutsch. An der Verhandlung habe sich sodann gezeigt, dass das der Fall sei. Der

Berufungskläger habe überdies 1 ½ Jahre Zeit gehabt, einen Rechtsvertreter

beizuziehen.

Der Vorderrichter habe an der

Hauptverhandlung mehrfach nachgefragt, ob der Berufungskläger mit dem

alleinigen Sorgerecht der Mutter einverstanden sei, was dieser bestätigt habe.

Aufgrund dessen sei er in diesem Punkt nicht beschwert, weshalb auf die

Berufung nicht eingetreten werden könne. Dasselbe gelte in Bezug auf das

Besuchsrecht. Im Übrigen stelle der Berufungskläger hier gar keinen klaren

Antrag, so dass dieser Antrag auch materiell nicht gutgeheissen werden könnte.

Die Kindsmutter lebe mit keiner anderen

erwachsenen Person zusammen, weshalb es auch keinen neuen Mietvertrag gebe. Im

Übrigen stelle der Berufungskläger nur lose aneinandergereihte Behauptungen

auf, was den Anforderungen an eine Berufung nicht genüge. Es sei hinreichend

klar aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu

betrachten sei. Praxisgemäss werde für Telekommunikation eine Pauschale

eingesetzt. Es gebe keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Die weiteren

Argumente des Berufungsklägers seien irrelevant oder unbeachtliche Noven. Im

Übrigen seien die nicht nachvollziehbaren Berechnungen des Berufungsklägers

falsch.

4.

In grundsätzlicher

Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern

nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.

Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die

Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und

Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der

schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau

aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen

Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der

genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit

diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die

Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen

und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der

geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf

frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder

nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise

beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden;

diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die

Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen

Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden

(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt

die Berufung nur teilweise.

5.1

Der Berufungskläger

hat vorinstanzlich die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter und die

Regelung seines Kontakts zum Berufungsbeklagten nach der freien Vereinbarung

der Eltern beantragt. Das hat der Vorderrichter so ins Urteil übernommen.

Der Berufungskläger macht einzig geltend,

dass er die Bedeutung seiner Anträge wegen fehlenden Sprach- und

Rechtskenntnissen nicht verstanden habe. Der Vorderrichter hat den

Berufungskläger mehrfach aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er für die

Verhandlung einen Dolmetscher benötige. Der Berufungskläger hat sich dazu nicht

geäussert. Hingegen hat er sich im Lauf des Verfahrens mehrere Male schriftlich

an das Gericht gewandt und Anträge auf Einholung bzw. Wiederholung des

Abstammungsgutachtens gestellt. Auch als er für die Probenentnahme ins Institut

für Rechtsmedizin aufgeboten war, hat er sich schriftlich wegen angeblicher

Covid-Erkrankung abgemeldet. Mit diesem Widerspruch zu seiner Behauptung der

fehlenden Sprachkenntnisse äussert sich der Berufungskläger nicht. Aufgrund des

Verhaltens im Prozess konnte der Vorderrichter jedenfalls mit Fug davon

ausgehen, er beherrsche die deutsche Sprache ausreichend, um am Verfahren

teilzunehmen und seine Anträge zu formulieren.

Ebenfalls ins Leere geht die Forderung,

dass der Vorderrichter dem Berufungskläger einen Anwalt hätte bestellen müssen.

Dazu ist dieser in erster Linie selbst verantwortlich (Art. 68 Abs. 1 ZPO).

Dass dem Berufungskläger wegen Unvermögens von Amtes wegen eine Vertretung

hätte bestimmt werden müssen (Art. 69 Abs. 1 ZPO), behauptet auch der

Berufungskläger nicht. Das trifft offensichtlich nicht zu, zumal sich dieser

mehrfach adäquat im Verfahren geäussert hat.

Der Vorderrichter hat dem

Berufungskläger die Bedeutung der elterlichen Sorge und der Obhut gemäss

Protokoll (Aktenseite, AS 119) erklärt und ihn im Rahmen des zweiten

Parteivortrags noch einmal ausdrücklich gefragt, ob er mit der Zuteilung der

alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an die Mutter und einem Besuchsrecht

nach freier Vereinbarung einverstanden sei und ihn darauf hingewiesen, dass er

die Anträge noch ändern könne. Das hat der Berufungskläger auf ausdrückliche

Nachfrage hin noch einmal bestätigt (AS 112 f.). Der Berufungskläger macht

nicht geltend, dass das Protokoll den Verhandlungsablauf nicht korrekt

wiedergebe. Der Vorderrichter hat daher die gemeinsamen Anträge der Parteien

zum Urteil erhoben. Es fehlt daher an der Beschwer des Berufungsklägers. Auf

die Berufung kann in diesen Punkten nicht eingetreten werden.

5.2

Der Berufungskläger

macht weiter diverse Fehler in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geltend

und schliesst daraus, es stehe fest, dass er die von der Vorinstanz berechneten

Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne. Einen konkreten, bezifferten Antrag bezüglich

des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags stellt er nicht. Gemäss BGE 137 617 E.

4.3

sind auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern, ansonsten

nicht auf die Berufung eingetreten werden kann.

Unrichtig ist die

Behauptung, dass es nicht möglich sei, einen (reformatorischen) Antrag zu

stellen, da der Bedarf des Berufungsbeklagten nicht richtig berechnet werden

könne. Der Mietvertrag der Mutter des Berufungsbeklagten (Urk. 5) befindet sich

ebenso in den Akten, wie eine Bestätigung der Kita über die im Jahr 2021

bezahlten Beträge (nicht nummerierte Urkunde vom 17.12.2021), ebenso wie

zahlreiche Lohn- und Arbeitslosentaggeldabrechnungen der Kindsmutter (Urk. 7

und diverse nicht nummerierte Urkunden). Von einer unvollständigen

Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz kann daher keine Rede sein.

Es ergibt sich auch aus der

Berufungsbegründung nicht, welchen Unterhaltsbeitrag der Berufungskläger zu

zahlen bereit ist. Auf die Berufung gegen die vorinstanzliche

Unterhaltsberechnung ist daher mangels konkreten Antrags nicht einzutreten.

5.3.1

Die Behauptungen des

Berufungsklägers in Bezug auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sind

überdies falsch:

5.3.2

Die Mutter des

Berufungsbeklagten hat bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens

gearbeitet und dem Gericht diverse Einkommensbelege eingereicht (Urk. 7 und

diverse nicht nummerierte Urkunden). Der Vorderrichter hat der Kindsmutter seit

Geburt des Berufungsbeklagten ein (teilweise hypothetisches) Einkommen in der

Höhe von CHF 3'050.00 netto pro Monat angerechnet (vgl. Ziff. II. 4.6.2 i.V.m.

4.7.1), obwohl sie nach dem Schulstufenmodell erst ab der Einschulung des

Berufungsbeklagten zur Erwerbsaufnahme verpflichtet wäre. Der Berufungskläger

behauptet nicht einmal, dass sie dauerhaft mehr verdiene. Eine falsche Sachverhaltsermittlung

im Sinn von Art. 310 lit. b ZPO zu Lasten des Berufungsklägers ist daher nicht

ersichtlich.

5.3.3

Der Berufungskläger

behauptet weiter, die Mutter des Berufungsbeklagten lebe mit einer erwachsenen

Person zusammen, da bei seinen Besuchen immer jemand in der Wohnung gewesen

sei. Aus der Eingabe geht weder hervor, ob es sich dabei um ein echtes oder ein

unechtes Novum handelt noch, wie oft er eine Drittperson in der Wohnung der

Mutter des Berufungsbeklagten angetroffen habe, noch woraus er schliesst, dass

diese dort wohne. Es bleibt daher bei einer blossen Behauptung, was nicht

ausreicht, um die Beweiswürdigung des Vorderrichters in Frage zu stellen.

5.3.4

Die Behauptung des

Berufungsklägers, die Kindsmutter habe ihn informiert, dass die Kinderbetreuung

monatlich CHF 860.00 betrage, steht im Gegensatz zur Zahlungsbestätigung der Kita

(nicht nummerierte Urkunde des Berufungsbeklagten, eingereicht am 17. Dezember

2021, in den Vorakten), der Gesamtkosten von CHF 10'944.65 für das Jahr 2021 zu

entnehmen sind. Die ausgewiesenen CHF 912.05 differieren nur minim von den vom

Vorderrichter angenommenen CHF 915.00 pro Monat. Eine falsche

Sachverhaltsfeststellung liegt hier ebenfalls nicht vor.

5.4.1

Weiter macht der

Berufungskläger geltend, er benötige sein Auto, sowohl für seinen Arbeitsweg

als auch, um seinen Sohn zu besuchen. Dabei handelt es sich um ein rein

appellatorisches Vorbringen. Der Berufungskläger wohnt in [...] und arbeitet im

knapp 8 km entfernten [...]. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass er diese

Strecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen kann. Damit setzt sich

der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht einmal dar,

weshalb er auf die Verwendung des Privatautos angewiesen sei.

Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausübung

des Besuchsrechts zum Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger führt nicht aus,

weshalb er dafür unbedingt auf das Auto angewiesen ist. Da zwischen den

Wohnorten des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten eine Zugsverbindung

besteht, ist auch nicht offensichtlich, weshalb er dafür auf die Verwendung

eines Privatautos angewiesen ist.

5.4.2

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf nicht den

korrekten Mietzins berücksichtigt habe. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der

Vorderrichter den Berufungskläger wiederholt aufgefordert hat, seinen Bedarf zu

belegen und entsprechende Urkunden einzureichen (Verfügungen vom 13. Juli 2021,

18.

August 2021 und 27. September 2021). Dieser Aufforderung ist er nicht

nachgekommen. Der Vorderrichter hat schliesslich auf die Angaben des

Berufungsklägers in der Parteibefragung abgestellt. In den Akten befindet sich

lediglich eine Mietzinsrechnung für den Monat November 2021, woraus ein

monatlicher Mietzins von CHF 1'445.00 für die Familienwohnung des

Berufungsklägers hervorgeht, den der Vorderrichter für die Phase ab August 2021

auch berücksichtigt hat (vgl. Ziff. II 4.7.2). Dass der Vorderrichter den

Mietzins für den (nicht zum familienrechtlichen Bedarf zählenden) Parkplatz

nicht eingerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Die Anrechnung eines allenfalls

zu tiefen Mietzinses geht daher ohnehin zu Lasten des säumigen Berufungsklägers.

5.4.3

Der Berufungskläger

reklamiert weiter die Berücksichtigung der Raten für die Abzahlung seines

Telefons. Da er nicht einmal behauptet, dass er diese Auslage schon bei der

Vorinstanz geltend gemacht hat und das Telefon ein Kompetenzstück im Sinn der

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darstellt,

ist dieser Einwand nicht zu hören. Weiter müsste der Berufungskläger darlegen,

weshalb er diese Auslage nicht bereits bei der Vorinstanz hatte geltend machen können

(unechtes Novum). Das gilt umso mehr, als ihn der Vorderrichter verschiedene

Male aufgefordert hatte, seinen Bedarf zu belegen.

6.

Weiter macht der

Berufungskläger geltend, seine Ehefrau sei im Jahr 2021 mehrere Monate krank

und deshalb auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen, was der

Vorderrichter ignoriert habe. Unklar ist, ob er das bei der Vorinstanz bereits

geltend gemacht hatte, wie die Formulierung vermuten lässt. Dem Protokoll ist

nichts dazu zu entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen

werden. Sinngemäss macht der Berufungskläger hier falsche Rechtsanwendung

geltend. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht

die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind allen anderen

familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Ein allfälliger Unterstützungsanspruch

der Ehefrau des Berufungsklägers ist daher für die Berechnung des Unterhalts

des minderjährigen Berufungsbeklagten irrelevant.

III.

2.1

Gemäss Art. 106 ZPO sind

die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger

ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des

Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.

2.2

Die Gerichtskosten werden

aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens auf CHF 2'000.00

festgesetzt. Sie werden mit dem vom Berufungskläger bezahlten Kostenvorschuss

verrechnet.

2.3

Der Rechtsbeistand des

Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,25

Stunden und Auslagen von total CHF 35.00 geltend. Das ist nicht zu beanstanden.

Auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 gibt zu keinen

Bemerkungen Anlass. Die von A.___ an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver

Wächter, zu bezahlende Parteientschädigung ist daher antragsgemäss auf CHF

1'922.45 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt.

3. A.___ hat an B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 1'922.45 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler