ZKBER.2022.60
Vaterschaft und Unterhalt
23. Februar 2023Deutsch16 min
3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes B.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea,
Berufungskläger
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungsbeklagter
betreffend Vaterschaft
und Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (Berufungskläger und Vater) ist
der Vater von B.___ (Berufungsbeklagter und Sohn), geb. 2020. In Frage stehen
das Sorgerecht, die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Sohn sowie die vom
Vater an den Sohn zu leistenden Unterhaltsbeiträge.
2. Am 17. Januar 2022
erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, soweit hier noch relevant,
folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass A.___, geb.
1986, der Vater von B.___, geb. 2020, ist.
2. B.___ wird unter die alleinige
elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt.
3. Die Regelung des Kontaktes des Sohnes B.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der
Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Sohnes, überlassen. Auf eine Konfliktfallregelung wird
verzichtet.
4. Die Erziehungsgutschriften der AHV
werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis
Abs. 2 AHVV).
5. Der Vater hat für den Sohn B.___ monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
- ab
Februar 2020 bis und mit November 2020:
CHF 751.00
(Barunterhalt)
- ab
Dezember 2020 bis und mit Februar 2021:
CHF 1’818.00
(Barunterhalt)
- ab
März 2021 bis und mit Juli 2021:
CHF 1'217.00
(Barunterhalt)
- ab
August 2021 bis und mit Juli 2024:
CHF 1'456.00
(Barunterhalt)
- ab
August 2024 bis und mit Juli 2026:
CHF 1'524.00
(Barunterhalt)
- ab
August 2026 bis und mit Januar 2030:
CHF 1'364.00
(Barunterhalt)
- ab
Februar 2030 bis und mit Juli 2032:
CHF 1'044.00
(Barunterhalt)
- ab
August 2032 bis und mit Januar 2036:
CHF 884.00
(Barunterhalt)
- ab
Februar 2036 bis und mit Februar 2038:
CHF 844.00
(Barunterhalt)
Die
Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie
sollen dem Sohn jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater
hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt
ist, dem Sohn weiterzuleiten.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
6. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt des Sohnes ab
Dezember 2020 bis und mit Februar 2021 im
Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche
Unterdeckung beträgt CHF 260.00 (Barunterhalt).
7. Die in Ziffer 5 festgelegten
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Dezember 2021 von 101.5 Punkten auf der Basis Dezember
2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres
dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per
Januar 2023. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue
Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer
Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher Index (101.5 Punkte)
Für
den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der
Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich
im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere
Einkommensveränderung ist der Pflichtige.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5
und die Unterdeckung gemäss Ziffer 6 stützen sich auf die beigehefteten
Berechnungstabellen.
Sie bilden Bestandteil des Urteils.
9. -
10. …
3. Dagegen erhob der Vater
am 8. August 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden
Anträge:
1. Entscheiddispositiv-Ziffer[n] 2 des
angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei B.___ unter dem [recte das]
gemeinsame[n] Sorgerecht der beiden Eltern und Obhut der Mutter zu stellen.
2. Entscheiddispositiv-Ziffer[n] 3 des
angefochtenen Entscheids sei[en] aufzuheben und es sei das Kontakt[recht] des
Sohnes B.___ zum Vater zu regeln.
3. Entscheiddispositiv-Ziffern 5 und 8 des
angefochtenen Entscheids sei[en] aufzuheben und es sei[en] die
Unterhaltsbeiträge neu, gemäss der Bedürftigkeit des Berufungsbeklagten und
nach den finanziellen Möglichkeiten des Berufungsklägers zu berechnen.
Eventualiter sei die Sache zur korrekten Berechnung und zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zu Lasten des Beklagten.
4. Der Berufungsbeklagte
liess sich am 29. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollständig abzuweisen,
sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
2. Dem Berufungsbeklagten sei für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (SR ZPO 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat seinen
Entscheid damit begründet, dass die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung
übereinstimmend beantragt hätten, das Kind sei unter die alleinige Sorge der
Mutter zu stellen und das Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn der freien
Vereinbarung der Eltern zu überlassen.
Er hielt weiter dafür, der Vater habe
die Vaterschaft bis dato bestritten. Aufgrund dessen habe sich bisher
ausschliesslich die Mutter um die Kinderbelange gekümmert. Es gebe daher keinen
Grund, den gemeinsamen Anträgen der Kindseltern auf Zuteilung der elterlichen
Sorge an die Mutter nicht nachzukommen und das Kontaktrecht nicht ihrer freien
Vereinbarung zu überlassen.
Der Vorderrichter hat weiter die
Grundlagen der Unterhaltsberechnung auf den Seiten 6 ff. übersichtlich und detailliert
dargestellt. Darauf ist soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen zur
Unterhaltsberechnung einzugehen.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren kein Dolmetscher und kein
Rechtsvertreter bestellt worden, obwohl er kein Deutsch spreche und die
Rechtsbegriffe nicht ausreichend verstanden habe, um seine Anträge zu
formulieren oder Stellung nehmen zu können. In der persönlichen Befragung habe
sich gezeigt, dass ihm die Kindsmutter nur begrenzten Kontakt zum Kind erlaubt
habe, obwohl er sich auch um das Kind habe kümmern wollen. Er habe daher dem
Gericht beantragt, das Besuchsrecht zu regeln. Auch habe er bestätigt, dass er
die elterliche Sorge über das Kind haben möchte. In der vorinstanzlichen
Begründung führe das Gericht aus, der Berufungskläger habe der alleinigen
elterlichen Sorge der Mutter des Berufungsbeklagten und der freien Vereinbarung
des Kontaktrechts zugestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse
die Zuteilung der elterlichen Sorge [an einen Elternteil allein] die eng
begrenzte Ausnahme bleiben.
Für die Berechnung des Kindesunterhalts
habe die Vorinstanz die Situation der Parteien nicht vollständig abgeklärt. Die
Unterhaltsberechnung des Vorderrichters bilde nicht die tatsächliche
Bedürftigkeit des Kindes und die finanziellen Möglichkeiten des
Berufungsklägers ab. Sie habe wichtige Aspekte nicht berücksichtigt. So z.B.,
dass die Kindsmutter mit einer anderen erwachsenen Person zusammenlebe und sie daher
nur die Hälfte der Mietkosten zu tragen habe. Das sei beim Mietanteil des
Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Weiter sei nicht berücksichtigt worden,
dass er sein Auto sowohl für den Arbeitsweg als auch zum Besuch des Sohnes
benötige. Auch sei seine Miete höher als von der Vorinstanz angenommen. Bei den
Telekommunikationskosten sei zu berücksichtigen, dass er sein Telefon in
monatlichen Raten abzahlen müsse, die zu den Abonnementskosten hinzukämen.
Zudem sei seine Frau ab November 2020 für mehrere Monate krank und dann
arbeitslos gewesen. Ab September 2022 werde sie erneut arbeitslos sein. Sie sei
während dieser Zeit auf seine Unterstützung angewiesen. Er verfüge daher über
keinen Überschuss, der aufzuteilen sei. Er sei nicht in der Lage, den von der
Vorinstanz berechneten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.
3.
Der Berufungsbeklagte
macht geltend, die Vorinstanz habe die Parteien aufgefordert, innert einer
bestimmten Frist mitzuteilen, ob sie für die Verhandlung einen Dolmetscher
bräuchten, ansonsten angenommen werde, sie seien der deutschen Sprache mächtig.
Der Berufungskläger habe nie gemeldet, dass er einen Dolmetscher brauche.
Vielmehr habe er sich mehrfach schriftlich in deutscher Sprache an das Gericht
gewandt, so dass mit Fug davon habe ausgegangen werden können, er verstehe und spreche
deutsch. An der Verhandlung habe sich sodann gezeigt, dass das der Fall sei. Der
Berufungskläger habe überdies 1 ½ Jahre Zeit gehabt, einen Rechtsvertreter
beizuziehen.
Der Vorderrichter habe an der
Hauptverhandlung mehrfach nachgefragt, ob der Berufungskläger mit dem
alleinigen Sorgerecht der Mutter einverstanden sei, was dieser bestätigt habe.
Aufgrund dessen sei er in diesem Punkt nicht beschwert, weshalb auf die
Berufung nicht eingetreten werden könne. Dasselbe gelte in Bezug auf das
Besuchsrecht. Im Übrigen stelle der Berufungskläger hier gar keinen klaren
Antrag, so dass dieser Antrag auch materiell nicht gutgeheissen werden könnte.
Die Kindsmutter lebe mit keiner anderen
erwachsenen Person zusammen, weshalb es auch keinen neuen Mietvertrag gebe. Im
Übrigen stelle der Berufungskläger nur lose aneinandergereihte Behauptungen
auf, was den Anforderungen an eine Berufung nicht genüge. Es sei hinreichend
klar aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu
betrachten sei. Praxisgemäss werde für Telekommunikation eine Pauschale
eingesetzt. Es gebe keinen Grund, vorliegend davon abzuweichen. Die weiteren
Argumente des Berufungsklägers seien irrelevant oder unbeachtliche Noven. Im
Übrigen seien die nicht nachvollziehbaren Berechnungen des Berufungsklägers
falsch.
4.
In grundsätzlicher
Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern
nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die
Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und
Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der
schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau
aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der
genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit
diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die
Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen
und Einreden erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der
geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf
frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder
nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden;
diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die
Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen
Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden
(vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt
die Berufung nur teilweise.
5.1
Der Berufungskläger
hat vorinstanzlich die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter und die
Regelung seines Kontakts zum Berufungsbeklagten nach der freien Vereinbarung
der Eltern beantragt. Das hat der Vorderrichter so ins Urteil übernommen.
Der Berufungskläger macht einzig geltend,
dass er die Bedeutung seiner Anträge wegen fehlenden Sprach- und
Rechtskenntnissen nicht verstanden habe. Der Vorderrichter hat den
Berufungskläger mehrfach aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er für die
Verhandlung einen Dolmetscher benötige. Der Berufungskläger hat sich dazu nicht
geäussert. Hingegen hat er sich im Lauf des Verfahrens mehrere Male schriftlich
an das Gericht gewandt und Anträge auf Einholung bzw. Wiederholung des
Abstammungsgutachtens gestellt. Auch als er für die Probenentnahme ins Institut
für Rechtsmedizin aufgeboten war, hat er sich schriftlich wegen angeblicher
Covid-Erkrankung abgemeldet. Mit diesem Widerspruch zu seiner Behauptung der
fehlenden Sprachkenntnisse äussert sich der Berufungskläger nicht. Aufgrund des
Verhaltens im Prozess konnte der Vorderrichter jedenfalls mit Fug davon
ausgehen, er beherrsche die deutsche Sprache ausreichend, um am Verfahren
teilzunehmen und seine Anträge zu formulieren.
Ebenfalls ins Leere geht die Forderung,
dass der Vorderrichter dem Berufungskläger einen Anwalt hätte bestellen müssen.
Dazu ist dieser in erster Linie selbst verantwortlich (Art. 68 Abs. 1 ZPO).
Dass dem Berufungskläger wegen Unvermögens von Amtes wegen eine Vertretung
hätte bestimmt werden müssen (Art. 69 Abs. 1 ZPO), behauptet auch der
Berufungskläger nicht. Das trifft offensichtlich nicht zu, zumal sich dieser
mehrfach adäquat im Verfahren geäussert hat.
Der Vorderrichter hat dem
Berufungskläger die Bedeutung der elterlichen Sorge und der Obhut gemäss
Protokoll (Aktenseite, AS 119) erklärt und ihn im Rahmen des zweiten
Parteivortrags noch einmal ausdrücklich gefragt, ob er mit der Zuteilung der
alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an die Mutter und einem Besuchsrecht
nach freier Vereinbarung einverstanden sei und ihn darauf hingewiesen, dass er
die Anträge noch ändern könne. Das hat der Berufungskläger auf ausdrückliche
Nachfrage hin noch einmal bestätigt (AS 112 f.). Der Berufungskläger macht
nicht geltend, dass das Protokoll den Verhandlungsablauf nicht korrekt
wiedergebe. Der Vorderrichter hat daher die gemeinsamen Anträge der Parteien
zum Urteil erhoben. Es fehlt daher an der Beschwer des Berufungsklägers. Auf
die Berufung kann in diesen Punkten nicht eingetreten werden.
5.2
Der Berufungskläger
macht weiter diverse Fehler in der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geltend
und schliesst daraus, es stehe fest, dass er die von der Vorinstanz berechneten
Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne. Einen konkreten, bezifferten Antrag bezüglich
des zu bezahlenden Unterhaltsbeitrags stellt er nicht. Gemäss BGE 137 617 E.
4.3
sind auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern, ansonsten
nicht auf die Berufung eingetreten werden kann.
Unrichtig ist die
Behauptung, dass es nicht möglich sei, einen (reformatorischen) Antrag zu
stellen, da der Bedarf des Berufungsbeklagten nicht richtig berechnet werden
könne. Der Mietvertrag der Mutter des Berufungsbeklagten (Urk. 5) befindet sich
ebenso in den Akten, wie eine Bestätigung der Kita über die im Jahr 2021
bezahlten Beträge (nicht nummerierte Urkunde vom 17.12.2021), ebenso wie
zahlreiche Lohn- und Arbeitslosentaggeldabrechnungen der Kindsmutter (Urk. 7
und diverse nicht nummerierte Urkunden). Von einer unvollständigen
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz kann daher keine Rede sein.
Es ergibt sich auch aus der
Berufungsbegründung nicht, welchen Unterhaltsbeitrag der Berufungskläger zu
zahlen bereit ist. Auf die Berufung gegen die vorinstanzliche
Unterhaltsberechnung ist daher mangels konkreten Antrags nicht einzutreten.
5.3.1
Die Behauptungen des
Berufungsklägers in Bezug auf die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung sind
überdies falsch:
5.3.2
Die Mutter des
Berufungsbeklagten hat bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens
gearbeitet und dem Gericht diverse Einkommensbelege eingereicht (Urk. 7 und
diverse nicht nummerierte Urkunden). Der Vorderrichter hat der Kindsmutter seit
Geburt des Berufungsbeklagten ein (teilweise hypothetisches) Einkommen in der
Höhe von CHF 3'050.00 netto pro Monat angerechnet (vgl. Ziff. II. 4.6.2 i.V.m.
4.7.1), obwohl sie nach dem Schulstufenmodell erst ab der Einschulung des
Berufungsbeklagten zur Erwerbsaufnahme verpflichtet wäre. Der Berufungskläger
behauptet nicht einmal, dass sie dauerhaft mehr verdiene. Eine falsche Sachverhaltsermittlung
im Sinn von Art. 310 lit. b ZPO zu Lasten des Berufungsklägers ist daher nicht
ersichtlich.
5.3.3
Der Berufungskläger
behauptet weiter, die Mutter des Berufungsbeklagten lebe mit einer erwachsenen
Person zusammen, da bei seinen Besuchen immer jemand in der Wohnung gewesen
sei. Aus der Eingabe geht weder hervor, ob es sich dabei um ein echtes oder ein
unechtes Novum handelt noch, wie oft er eine Drittperson in der Wohnung der
Mutter des Berufungsbeklagten angetroffen habe, noch woraus er schliesst, dass
diese dort wohne. Es bleibt daher bei einer blossen Behauptung, was nicht
ausreicht, um die Beweiswürdigung des Vorderrichters in Frage zu stellen.
5.3.4
Die Behauptung des
Berufungsklägers, die Kindsmutter habe ihn informiert, dass die Kinderbetreuung
monatlich CHF 860.00 betrage, steht im Gegensatz zur Zahlungsbestätigung der Kita
(nicht nummerierte Urkunde des Berufungsbeklagten, eingereicht am 17. Dezember
2021, in den Vorakten), der Gesamtkosten von CHF 10'944.65 für das Jahr 2021 zu
entnehmen sind. Die ausgewiesenen CHF 912.05 differieren nur minim von den vom
Vorderrichter angenommenen CHF 915.00 pro Monat. Eine falsche
Sachverhaltsfeststellung liegt hier ebenfalls nicht vor.
5.4.1
Weiter macht der
Berufungskläger geltend, er benötige sein Auto, sowohl für seinen Arbeitsweg
als auch, um seinen Sohn zu besuchen. Dabei handelt es sich um ein rein
appellatorisches Vorbringen. Der Berufungskläger wohnt in [...] und arbeitet im
knapp 8 km entfernten [...]. Der Vorderrichter hat festgestellt, dass er diese
Strecke mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen kann. Damit setzt sich
der Berufungskläger überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht einmal dar,
weshalb er auf die Verwendung des Privatautos angewiesen sei.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausübung
des Besuchsrechts zum Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger führt nicht aus,
weshalb er dafür unbedingt auf das Auto angewiesen ist. Da zwischen den
Wohnorten des Berufungsklägers und des Berufungsbeklagten eine Zugsverbindung
besteht, ist auch nicht offensichtlich, weshalb er dafür auf die Verwendung
eines Privatautos angewiesen ist.
5.4.2
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass der Vorderrichter in seinem Bedarf nicht den
korrekten Mietzins berücksichtigt habe. Dazu ist vorab festzuhalten, dass der
Vorderrichter den Berufungskläger wiederholt aufgefordert hat, seinen Bedarf zu
belegen und entsprechende Urkunden einzureichen (Verfügungen vom 13. Juli 2021,
18.
August 2021 und 27. September 2021). Dieser Aufforderung ist er nicht
nachgekommen. Der Vorderrichter hat schliesslich auf die Angaben des
Berufungsklägers in der Parteibefragung abgestellt. In den Akten befindet sich
lediglich eine Mietzinsrechnung für den Monat November 2021, woraus ein
monatlicher Mietzins von CHF 1'445.00 für die Familienwohnung des
Berufungsklägers hervorgeht, den der Vorderrichter für die Phase ab August 2021
auch berücksichtigt hat (vgl. Ziff. II 4.7.2). Dass der Vorderrichter den
Mietzins für den (nicht zum familienrechtlichen Bedarf zählenden) Parkplatz
nicht eingerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Die Anrechnung eines allenfalls
zu tiefen Mietzinses geht daher ohnehin zu Lasten des säumigen Berufungsklägers.
5.4.3
Der Berufungskläger
reklamiert weiter die Berücksichtigung der Raten für die Abzahlung seines
Telefons. Da er nicht einmal behauptet, dass er diese Auslage schon bei der
Vorinstanz geltend gemacht hat und das Telefon ein Kompetenzstück im Sinn der
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums darstellt,
ist dieser Einwand nicht zu hören. Weiter müsste der Berufungskläger darlegen,
weshalb er diese Auslage nicht bereits bei der Vorinstanz hatte geltend machen können
(unechtes Novum). Das gilt umso mehr, als ihn der Vorderrichter verschiedene
Male aufgefordert hatte, seinen Bedarf zu belegen.
6.
Weiter macht der
Berufungskläger geltend, seine Ehefrau sei im Jahr 2021 mehrere Monate krank
und deshalb auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen, was der
Vorderrichter ignoriert habe. Unklar ist, ob er das bei der Vorinstanz bereits
geltend gemacht hatte, wie die Formulierung vermuten lässt. Dem Protokoll ist
nichts dazu zu entnehmen. Wie es sich damit verhält, kann offen gelassen
werden. Sinngemäss macht der Berufungskläger hier falsche Rechtsanwendung
geltend. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht
die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind allen anderen
familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. Ein allfälliger Unterstützungsanspruch
der Ehefrau des Berufungsklägers ist daher für die Berechnung des Unterhalts
des minderjährigen Berufungsbeklagten irrelevant.
III.
2.1
Gemäss Art. 106 ZPO sind
die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger
ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei aufzuerlegen sind.
2.2
Die Gerichtskosten werden
aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs des Verfahrens auf CHF 2'000.00
festgesetzt. Sie werden mit dem vom Berufungskläger bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
2.3
Der Rechtsbeistand des
Berufungsbeklagten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 6,25
Stunden und Auslagen von total CHF 35.00 geltend. Das ist nicht zu beanstanden.
Auch der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 280.00 gibt zu keinen
Bemerkungen Anlass. Die von A.___ an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter, zu bezahlende Parteientschädigung ist daher antragsgemäss auf CHF
1'922.45 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 werden A.___ auferlegt.
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Wächter, eine Parteientschädigung von CHF 1'922.45 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler