ZKBER.2022.61
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
27. Oktober 2023Deutsch35 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas
Kummer,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Palermo-Walker,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 1961 [nachfolgend:
Ehefrau]) und A.___ (geb. [...] 1969 [nachfolgend: Ehemann]) verheirateten sich
am [...] 1999. Die Ehe blieb kinderlos. Am 19. November 2009 machte die Ehefrau
vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Am 17. Februar
2010 fällte der damalige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das
Eheschutzurteil. Er berechtigte die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April
2010 einen monatlich jeweils vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00
zu entrichten. Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 (und auf freiwilliger Basis)
bezahlte der Ehemann der Ehefrau monatlich CHF 900.00.
2.1 Im Januar 2020 unterzeichneten die
Parteien eine (aussergerichtliche) Teilscheidungsvereinbarung.
2.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 machte
der Ehemann vor Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidung nach Art. 112 ZGB
anhängig.
2.3 Mit Verfügung vom 28. August 2020
verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern den Ehemann im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. September
2020 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 3'150.00 zu bezahlen.
2.4 Am 8. April 2022 fällte der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes im Dispositiv
eröffnete Urteil:
1. Die am
1. August 1999 […] geschlossene Ehe wird geschieden.
2. […].
3. Der Ehemann hat
der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Ehefrau
in das ordentliche Pensionsalter einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'000.00 zu
bezahlen.
4. […].
5. Der Ehemann hat
der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 62'431.00 zu
bezahlen.
6. Der Ehemann hat
der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von pauschal CHF 10'000.00 zu
bezahlen. Der vom Ehemann geleistete Parteikostenvorschuss von
CHF 4'000.00 ist an diese Parteientschädigung anzurechnen, so dass der
Ehemann der Ehefrau noch einen Betrag von CHF 6'000.00 zu bezahlen hat.
7. Die
Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden dem Ehemann auferlegt und mit dem
von diesem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die
Differenz von CHF 1'500.00 wird dem Ehemann nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt werden.
3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 22. August 2021 (recte:
2022) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn
und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils
der Vorinstanz […] vom 8. April 2022 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass ab 1. April
2022 gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
3. Es sei festzustellen, dass die dem
Ehemann zuzurechnende Errungenschaft CHF 101'927.53 beträgt.
4. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.
Der vom Ehemann bereits geleistete Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.00 sei
diesem zurückzuerstatten.
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00
seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die vom Ehemann bereits
geleisteten CHF seien ihm an dessen Anteil von CHF 1'250.00 anzurechnen.
6. Prozessuales: Es sei vor der Einholung
einer Berufungsantwort eine Instruktionsverhandlung durchzuführen.
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
3.2 Die Präsidentin der Zivilkammer wies
den Antrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 26.
August 2022 ab.
3.3 Mit Berufungsantwort vom 7. Oktober
2022 stellte die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Berufung sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 8. April 2022 sei zu bestätigen.
2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag gemäss einzureichender
Kostennote für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten
die unentgeltliche integrale Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu genehmigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Prozessuales/Verfahrensantrag: Der
Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sei
abzuweisen.
3.4 Mit Eingabe vom 3. November 2022 schloss
der Ehemann auf Abweisung des Antrags der Ehefrau um Ausrichtung eines
Parteikostenvorschusses.
3.5 Mit Verfügung vom 9. November 2022
wies die Präsidentin der Zivilkammer den Antrag der Berufungsbeklagten um
Ausrichtung eines Parteikostenbeitrages ab.
4. Die Streitsache ist spruchreif und es
kann deshalb ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig und zu klären ist im Nachfolgenden,
ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist (vgl. dazu E. II/2 nachfolgend), sowie
die Höhe des Vorschlags des Ehemannes (vgl. dazu E. II/3 nachfolgend) und die
Kostentragung (vgl. dazu E. II/4 nachfolgend).
2.
Nachehelicher Unterhalt
2.1
Im angefochtenen Urteil erwog der
Vorderrichter zum nachehelichen Unterhalt zusammengefasst und im Wesentlichen, was
folgt: Bei einer rund 17-jährigen Ehedauer (von der Heirat bis zur effektiven
Trennung im Jahre 2017) könne nicht mehr von einer kurzen Ehe gesprochen werden.
Die Ehegatten hätten übereinstimmend ausgeführt, es sei vereinbart gewesen,
dass die Ehefrau lediglich 50% bzw. 60% arbeite und daneben zu Haus, Garten und
ihren Kindern schaue. Der Ehefrau sei es nicht mehr möglich, bei der Scheidung
an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Die Ehefrau habe weder
gemeinsame Kinder zu betreuen gehabt noch habe nach der ersten Trennung im
Jahre 2010 ein gemeinsamer zu besorgender Haushalt bestanden. Auch sei vereinbart
gewesen, dass die Ehefrau ihr Pensum nach und nach erhöhe, so dass sie bis im
Oktober 2017 sogar in einem 80%-Pensum gearbeitet habe. Von einer «klassischen
Rollenteilung» könne daher nicht gesprochen werden. Die Ehefrau habe ihre
Erwerbstätigkeit nicht aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung, sondern infolge
ihrer Krankheit aufgeben müssen. Die Ehefrau sei erst während der Ehe erkrankt,
erstmals im Jahre 2012. In der Folge verneinte der Vorderrichter eine
Lebensprägung, verpflichtete den Ehemann jedoch aufgrund nachehelicher
Solidarität zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Dazu erwog er
zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Vorliegend bestehe kein
Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards. Da die
Ehefrau aber aufgrund ihrer Krankheit offensichtlich nicht in der Lage sei, für
ihren angemessenen Unterhalt zu sorgen, habe sie aufgrund der nachehelichen
Solidarität einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zu berücksichtigen sei,
dass die Ehefrau gemäss dem Abklärungsbericht der Invalidenversicherung
lediglich zu 50% in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Theoretisch
müsste sie somit einer Teilzeitarbeit nachgehen. Realistisch betrachtet dürfte
sie jedoch kaum Aussicht auf eine Anstellung haben. Einerseits stehe sie mit 61
Jahren kurz vor der Pensionierung. Andererseits könne den IV-Akten entnommen
werden, dass bereits die Wiedereingliederungsmassnahmen aufgrund der
krankheitsbedingten Abwesenheiten gescheitert seien. Der Ehemann habe nur für
den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im Umfang von 50% aufzukommen.
Festzulegen sei somit, welches Einkommen der Ehefrau durch ihre (Teil-)Erwerbsunfähigkeit
entgehe. Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass dieses Einkommen nur noch
während der nächsten drei Jahre erzielt würde und anschliessend durch eine
Rente abgelöst werde. Aufgrund ihrer Krankheit und der damit einhergehenden
Beitragslücken werde diese Rente tiefer ausfallen. Werde der Ehemann zum
Ausgleich dessen verpflichtet, was der Ehefrau durch ihre Krankheit entgehe,
müsste er ihr nach ihrer Pensionierung konsequenterweise nur noch die Differenz
von der effektiv ausbezahlten Rente zur hypothetischen Rente bezahlen, welche
der Ehefrau ausbezahlt worden wäre, hätte sie die nächsten drei Jahre noch
Beiträge einbezahlt. Da weder die effektive noch die hypothetische Rente
bekannt sei, lasse sich die Renteneinbusse nicht berechnen. Die Ehefrau sei so
zu stellen, wie wenn sie die nächsten drei Jahre bis zu ihrer Pensionierung
noch arbeiten würde. Der Ehemann sei wie ein Arbeitgeber zu behandeln, welcher
die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge an die berufliche
Vorsorge zu bezahlen habe. Bei ihrem letzten Arbeitgeber habe die Ehefrau ein
Bruttoeinkommen von monatlich CHF 4'593.35 in einem 80% Pensum erzielt.
Zuzüglich des Anteils des Arbeitgebers von 5,3%, ausmachend CHF 243.45,
sowie der Pensionskassenbeiträge von ermessensweise 9%, ausmachend
CHF 413.40, ergebe dies einen Betrag von gerundet CHF 5'250.00.
Heruntergerechnet auf ein 50% Pensum entspreche dies einem Betrag von
CHF 3'281.25. Daran anzurechnen seien das Ersatzeinkommen, welches die
Ehefrau aufgrund ihrer Krankheit erziele, ausmachend CHF 1'313.00, woraus
ein Betrag von CHF 1'968.25, gerundet CHF 2'000.00, resultiere.
Zusammenfassend habe der Ehemann der Ehefrau ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis zum Eintritt in deren ordentliches Pensionsalter einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Damit sei die Ehefrau nach ihrer Pensionierung so gestellt, wie wenn sie die
letzten drei Jahre gearbeitet hätte und erleide durch ihre Krankheit keine
Nachteile mehr, welche auszugleichen wären.
2.2
Der Berufungskläger verneint in
seiner Berufung sowohl eine Lebensprägung als auch eine nacheheliche
Solidarität. Nach der Trennung und dem Auszug der Ehefrau im April 2010 sei es
zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr gekommen. Die
unbestritten geführte Wochenendbeziehung erfülle die Anforderungen an eine
eheliche Gemeinschaft nicht. Daran ändere nichts, dass sie gelegentlich gemeinsame
Ferien verbracht und gemeinsam an Familienfeiern erschienen seien. Bei Eintreten
der ersten Krankheitssymptome der Ehefrau habe er die Wochenendbeziehung
endgültig beendet. Während des Klinikaufenthalts der Ehefrau hätten keine
Kontakte stattgefunden. Das eheliche Zusammenleben sei mit dem Auszug der
Ehefrau am 1. April 2010 beendet gewesen. Die geleisteten Unterhaltsbeiträge in
der Höhe von CHF 700.00 bzw. 900.00 seien nicht existenzsichernd gewesen. Die
geleisteten Unterhaltsbeiträge sprächen gegen die Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft. Eine nacheheliche Solidarität könne durch das Auftreten einer
Krankheit während, vorliegend sogar nach der Trennung, nicht zum alleinigen
Anspruchsgrund auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge werden.
2.3
Die Berufungsbeklagte entgegnet in
ihrer Berufungsantwort, Unterhalt sei sowohl aufgrund der Lebensprägung der Ehe
als auch aufgrund nachehelicher Solidarität geschuldet. Nach der Trennung sei
der Ehemann jedes Wochenende bei ihr zu Hause gewesen. Er sei voll integriert
und Teil der Familie gewesen, so wie er es vorher schon gewesen sei. Jeden
freien Tag seien sie zusammen gewesen, hätten die Ferien-, Feiertage und
Freizeit miteinander verbracht. Auch die freiwillige Erhöhung der
Unterhaltszahlungen auf CHF 900.00 spreche für eine Anteilnahme am Leben des
andern. Die Familie habe sie als Paar erlebt. Die Beziehung erscheine als ein
modifiziertes Zusammenleben in der Form des «living-together-apart». Die
Umstände hätten sich zwar verändert, ihr Wille sei aber nach wie vor auf eine
umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche
Lebensgemeinschaft gerichtet gewesen. Diese Form des Zusammenlebens habe
während sieben Jahren bestanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich insbesondere
seit 2017 verschlechtert. Die Ehe sei durchaus geeignet gewesen, eine
Vertrauensposition zu begründen, aufgrund derer nachehelicher Unterhalt
geschuldet sei. Einerseits sei die Aufgabenteilung bis zur ersten Trennung im
Jahr 2010 dahingehend organisiert gewesen, dass sie lediglich in einem 50 % bis
60.
% Pensum gearbeitet habe und sich ansonsten um den Haushalt gekümmert habe.
Insbesondere habe sie sich um ihre vorehelichen Kinder gekümmert, wobei der
Ehemann fester Bestandteil dieser Familie gewesen sei und eine Vaterrolle
eingenommen habe. Auch danach sei erst eine schrittweise Steigerung des
Arbeitspensums angedacht gewesen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
sei sie 61 Jahre alt gewesen. Der Ehemann habe während der ganzen Ehe
gearbeitet. Sie habe nach der Trennung offenbar nicht die gleiche
Ausgangsposition gehabt wie der Ehemann.
2.4
2.4.1
Ist es einem Ehegatten nicht
zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte
nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag
zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist
und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB
genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts
kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei
lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe
beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten
Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei
genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch
auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei
zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf
beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen
Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen
Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu
stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist
eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der
Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach
langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen
Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche
ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich
angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen
konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).
2.4.2
Im vorzitierten Entscheid
bestätigte das Bundesgericht seine restriktive Rechtsprechung zur
lebensprägenden Ehe. Es verlangt eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung und
gab die bisher für eine Lebensprägung sprechenden Vermutungen (wie mindestens
zehnjährige Ehe oder während der Ehe geborene Kinder) auf.
2.4.3
Unbestritten hat die Ehe der Parteien bis zum Auszug der
Ehefrau am 1. April 2010 (vgl. Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 17. Februar
2010) aus der ehelichen Liegenschaft mehr als zehn Jahre gedauert. Nach der
früheren Rechtsprechung hätte bereits dieser Umstand für die Vermutung einer
Lebensprägung gesprochen. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Parteien nach
der Trennung wieder eine Beziehung (in zwei getrennten Haushalten) führten. Divergierend
sind hingegen die Auffassungen über die Qualifikation dieser Beziehung. Der Ehemann vertritt den Standpunkt, die Ehe sei nicht mehr
aufgenommen worden. Die Ehefrau spricht hingegen von einer Weiterführung der
Ehe in der Form eines «living-together-apart». Eine örtliche Trennung
der Eheleute führt nicht automatisch zur Auflösung der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Der Begriff des Zusammenlebens erschliesst sich im
Einzelfall hauptsächlich als Gegensatz zum Getrenntleben. Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten
nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und
wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. zum
Ganzen: Urteil des BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 mit Hinweisen). Von
einem solchen Getrenntleben kann nach der Trennung im 2010 keine Rede sein.
Auch wenn die Parteien keine gemeinsame Wohnung mehr hatten und sich nicht mehr
täglich sahen, so führten sie doch eindeutig eine Lebensgemeinschaft. Die von
der Ehefrau verwendete Bezeichnung eines «living-together-apart» dürfte
ziemlich zutreffend sein. Obwohl sich den Akten zur körperlichen Gemeinschaft
keine Hinweise entnehmen lassen, so ergibt sich, dass die Parteien zumindest geistig-seelisch und wirtschaftlich
verbunden waren. Die geistig-seelische
Verbindung wurde auch von aussen so wahrgenommen. Bereits der
Vorderrichter hat in seinem Massnahmenentscheid vom 9. Oktober 2020
festgehalten, die Ehegatten seien nicht nur gegenüber der Familie als Paar
aufgetreten, sondern hätten sich selbst als solches angesehen. Die wirtschaftliche Verbindung äusserte
sich derart, als dass der Ehemann (teilweise) für den autonom geführten
Haushalt der Ehefrau und deren Lebenshaltungskosten aufkam bzw. ihr durch die
finanzielle Unterstützung ermöglichte, weiterhin und zu Gunsten der
Enkelbetreuung in Teilzeit zu arbeiten. Dass die Beziehung nach der ersten Trennung im Jahr 2010 anders als
zuvor gelebt wurde, ändert nichts an ihrer Qualifikation als
Lebensgemeinschaft. Da die Ehegatten das eheliche Zusammenleben kurz nach der ersten
Trennung wiederaufgenommen haben und sich dann definitiv im Frühjahr 2017
trennten, ist von einer insgesamt fast 18-jährigen Ehe auszugehen. Diese lange
Ehedauer ist ein eindeutiges Indiz für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe.
Die Ehe der
Parteien ist kinderlos geblieben, was für sich im Grundsatz gegen eine
lebensprägende Ehe spricht. Die Ehefrau brachte aber zwei voreheliche Kinder in
die Ehe mit ein. Bei Eheschliessung war ein Kind bereits mündig, das andere war
neun Jahre alt. Gemäss übereinstimmender Angaben beider Ehegatten war vereinbart,
dass die Ehefrau sich um den gemeinsamen Haushalt und ihre Kinder kümmere. Der
Ehemann spricht in diesem Zusammenhang selbst von einer klassischen
Rollenverteilung. Diese entsprang gemäss übereinstimmender Aussagen einem
zusammen gefassten Entschluss. Die Ehefrau führte anlässlich der
vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage, ob sie während der Ehe einmal
100.
% gearbeitet habe aus: «Nein, ich habe dann 60 % gearbeitet. Ich hatte ein
Haus, Garten und Kinder. Wir haben das so vereinbart, das er 100 % arbeitet und
ich zu Haus, Garten und Kinder schaue» (N. 21 ff.). Der Ehemann führte
anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage, ob die
Ausführungen der Ehefrau zu ihrer Arbeitstätigkeit stimmten, also, dass sie zu
Beginn Teilzeit gearbeitet habe und vereinbart gewesen sei, dass sie das
weiterhin so mache, aus: «Ja, […]. Aber es war so, als wir geheiratet haben. Ob
es nun 50 % oder 60 % waren, weiss ich nicht mehr. Aber 50% arbeitete sie
garantiert und schaute zu Haus und Kind. Das war eine klassische Rollenteilung.
Das kann man so sagen» (N. 14 ff.). Die Aufgabenteilung während der Ehe beruhte
Dispositiv
demnach auf einem gemeinsamen Lebensplan. Während die Ehefrau auch nach
Eheschluss weiterhin in einem Teilzeitpensum arbeitete, ging der Ehemann stets
einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau hat ihr Teilzeitpensum
mit ihrem Einsatz zu Gunsten des gemeinsamen Haushaltes ausgeglichen. Mit der fortgeführten Teilzeitarbeit
verzichtete die Ehefrau zugunsten der anfallenden Hausarbeiten auf die
Möglichkeit, bereits früher ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen. Aufgrund dessen ist sehr wohl von einem
ehebedingten Nachteil der Ehefrau auszugehen. Auch diese Umstände sprechen für
eine lebensprägende Ehe. Auch nach der ersten Trennung arbeitete die
Ehefrau nicht in einem Vollzeitpensum. Aufgrund der Zahlungen des Ehemannes war
es ihr möglich, weiterhin teilzeitig zu arbeiten und sich um das Grosskind zu
kümmern.
Die
Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist zum einen durch ihre Krankheit, zum
andern durch ihr Alter eingeschränkt. Mit
dem Vorderrichter ist darin einig zu gehen, dass die Erwerbsaussichten der
Ehefrau (im angestammten oder in einem anderen Beruf) sehr schwierig, wenn
nicht sogar praktisch aussichtslos sind. Der Ehefrau ist es folglich nicht mehr
möglich, an ihrer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen.
Aufgrund
dieser Ausführungen ist vorliegend von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.
Für die Beurteilung der Ansprüche der Ehefrau ist damit an die ehelichen
Verhältnisse anzuknüpfen. Der
Ehemann schuldet der Ehefrau somit einen Unterhaltsbeitrag. Weil die
vorinstanzlich festgesetzte Höhe dieses Anspruchs nicht beanstandet wird,
bleibt es bei den monatlichen CHF 2'000.00, welche der Ehemann der Ehefrau bis
zu deren Pensionierung zu bezahlen hat.
2.4.4 Nach dem
Gesagten ist der Berufung betreffend Unterhalt kein Erfolg beschieden.
3. Vorschlag Ehemann
3.1 Der Vorderrichter erwog, der Ehemann
habe per Stichtag (23.
Januar 2020) über folgende Vermögenswerte verfügt:
[...] Sparkonto [...]
CHF
10'875.00
[...]
CHF
301.00
[...][...]
CHF
11'846.64
[...] Fiscakonto
[...]
CHF
2'223.00
[...] Sparkonto [...]
CHF
27'026.00
[...]
Privatkonto [...]
CHF
5'237.00
[...]
CHF
0.00
[...]
CHF
40'362.00
[...] Fund [...]
CHF
11'006.00
[...]
CHF
493.10
[...]
CHF
32'962.00
[...]
CHF
21'797.00
Mit Ausnahme der CHF 11'846.64 [...]
erklärte der Vorderrichter sämtliche Vermögenswerte des Ehemannes per Stichtag,
total (und gerundet) CHF 152'283.00, als zur Errungenschaft gehörend.
Die Zuordnung der Vermögenswerte von CHF
301.00 [...], CHF 40'362.00 [...], CHF 493.00 [...], CHF 32'962.00 [...]
und CHF 21'797.00 [...] zur Errungenschaft stehen vor Berufungsgericht
nicht mehr zur Diskussion. Hingegen ist die vorinstanzliche Massenzuordnung zur
Errungenschaft von folgenden Vermögenswerten bestritten (vgl. dazu die
Ausführungen des Ehemannes in seiner Berufungsschrift nachfolgend unter E.
II/3.2):
[...] Sparkonto [...]
CHF
10'875.00
[...] Fiscakonto
[...]
CHF
2'223.00
[...] Sparkonto [...]
CHF
27'026.00
[...]
Privatkonto [...]
CHF
5'237.00
[...] Fund [...]
CHF
11'006.00
Der Vorderrichter führte zu vorstehenden
Vermögenswerten im Allgemeinen aus, was folgt:
Der Ehemann verkenne, dass es nicht ausreiche,
das Vorhandensein von Vermögenswerten zu Beginn des Güterstandes – also vor
Eheschluss – zu beweisen, damit Eigengut vorliege. Die Vermögenswerte müssten
im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch noch vorhanden sein. Das
Eigengut sei zu beweisen.
Der Vorderrichter führte zu vorstehenden
Vermögenswerten im Konkreten aus, was folgt:
Das Sparkonto bei der [...] habe per
Ende 2000 [recte: 1999] einen Wert von CHF 9'856.62 aufgewiesen. Per
Stichtag habe der Wert CHF 10'875.67 betragen. Der Ehemann selber führe
hierzu in seiner Parteibefragung aus, auf das Sparkonto sei immer wieder Geld
einbezahlt worden, welches jeweils für die Ferien gebraucht worden sei. Der
Betrag sei jeweils rauf und runter gegangen. Dass das Sparkonto mit Eigengut
gespiesen worden sei, werde nicht behauptet und wäre auch lebensfremd. Selbst
wenn also beim Betrag von CHF 9'856.62 von vorehelich angesparten Vermögen
ausgegangen würde, so wäre dieses im Laufe der Ehe zugestandenermassen für
Ferien verwendet und mit Errungenschaft vermischt worden. Eigengut sei damit
nicht bewiesen, weshalb von Errungenschaft auszugehen sei.
Betreffend das [...] Fiscakonto reiche
der Ehemann als Beweis für sein Eigengut den Kontoauszug per 31. Juli 1999 zu
den Akten. Demnach soll der dort ausgewiesene Betrag von CHF 3'500.70 Eigengut darstellen. Per Stichtag habe dieses Konto
noch einen Betrag von CHF 2'223.00 ausgewiesen. Was
zwischenzeitlich mit dem Konto passiert sei, sei nicht belegt. Damit sei nicht
bewiesen, dass der Betrag von CHF 2'223.00 unverändert Eigengut
darstelle, weshalb dieser als Errungenschaft zu gelten habe.
Das Sparkonto bei der [...] habe per 31. Juli 1999 einen Betrag von
CHF 22'383.05 ausgewiesen und per 23. Januar 2020 einen solchen von
CHF 27'026.00. Der Parteibefragung des Ehemannes lasse sich entnehmen,
dass das Geld «mehrheitlich» aus einer Erbschaft stamme, also
CHF 20'000.00. Daneben habe er aber auch ein wenig gespart. Er sei jung
gewesen und reisen gegangen. Ob bei Auflösung des Güterstandes noch etwas von
der Erbschaft vorhanden gewesen sei, sei damit nicht bewiesen. Offensichtlich sei
das Geld – zumindest teilweise – gebraucht und das Konto mit Mitteln der
Errungenschaft wieder aufgefüllt worden. Aufgrund der Vermischung der
Gütermassen lasse sich das Eigengut nicht mehr nachweisen, weshalb das Vermögen
auf dem Sparkonto als Errungenschaft zu gelten habe.
Betreffend das Privatkonto bei der [...] werde weder konkret behauptet,
dass es sich hierbei um Eigengut handle, noch wäre dieses ausgewiesen. Gemäss
den Angaben des Ehemannes handle es sich hierbei um ein Lohnkonto und somit um
Errungenschaft. Dass bei Eheschluss bereits Geld auf dem Konto vorhanden
gewesen sei, sei wiederum unerheblich und reiche für den Beweis von Eigengut
nicht. Der Betrag von CHF 5'237.00 sei dem Ehemann als
Errungenschaft anzurechnen.
Betreffend den [...] Fund habe der
Ehemann in seiner Parteibefragung bestätigt, diesen erst nach Eheschluss
abgeschlossen zu haben. Finanziert worden sei dieser mit dem Geld, welches per
Ende Dezember 1999 auf dem Konto bei der [...] ausgewiesen sei. Es könne aber
sein, dass er da irgendwann nochmals CHF 1'000.00 «drauf getan» habe. Mit
anderen Worten mache der Ehemann geltend, den Fonds (grösstenteils) mit
Eigengutmitteln finanziert zu haben. Der Eigengutcharakter des Vermögens bei
der [...] sei jedoch nicht bewiesen. Ebenso wenig sei erstellt, dass das Geld
in den genannten Fonds geflossen sei und nicht mit Errungenschaftsmitteln
vermischt worden sei, wie dies vom Ehemann selber angedeutet werde.
Entsprechend seien dem Ehemann auch die CHF 11'005.77 aus dem [...] Fund
als Errungenschaft anzurechnen.
3.2 Der Ehemann,
welcher sich «lediglich»
einen Vorschlag in der Höhe von CHF 101'927.53 angerechnet wissen will,
führt in seiner Berufung zu seinem Vorschlag im Wesentlichen Folgendes aus: Wo aufgrund der langen Zeitdauer
von den Banken keine Stichtagsbescheinigung per 31. Juli 1999 sondern zu einem
späteren Zeitpunkt erhältlich gemacht werden könne, liege ein Beweisnotstand
vor, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überwinden
sei. Die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer Gütermasse erfolge durch
dessen ursprüngliche Herkunft und nicht durch dessen Verwendung. Sofern
bewiesen sein sollte, dass Mittel des Eigenguts für Schulden der Errungenschaft
aufgewendet worden seien, entstehe eine Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber
der Errungenschaft.
Der Kontostand des
Sparkontos [...] sei mit Saldo von 30. Dezember 1999 ausgewiesen mit CHF 9'832.02. Es sei damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diese nicht in den letzten fünf Monaten seit
Heiratsdatum angespart worden seien. Bewegungen auf diesem Konto fänden sich
auch in der Folge bis Ende 2020 nicht. Es könne deshalb davon ausgegangen
werden, dass dieses Konto unangetastet geblieben sei und keine Vermischung von
Gütermassen stattgefunden habe. Der Zuwachs auf dem Konto habe bis Ende 2020
CHF 24.60 betragen. Davon ausgehend, dass dies im Jahr 1999 gleich gewesen sei,
seien für die fünf Monate des Güterstandes 5/12 (CHF 10.25) vom Saldo von CHF 9'832.02 in Abzug zu bringen. Daraus folge, dass sich der
Ehemann CHF 9'821.77 als bewiesenes Eigengut
anrechnen lassen könne.
Sofern die Saldi der Eigenguts-Konten
beim Stichtag geringer seien als bei der Eheschliessung, müsste das Eigengut in
diesem Umfang als verbraucht und daher nicht mehr als anrechenbar erklärt
werden. Es würden deshalb entweder die Saldi bei Eheschliessung oder der
geringere beim Stichtag gelten. Anzurechnen als Eigengut seien deshalb CHF 4'931.65 ([...] Privatkonto) und CHF 22'383.05 ([...] Sparkonto) bei Datum der Eheschliessung sowie
CHF 2'223.00 ([...] Fiscakonto).
Mit Urkunde Nr. 42 des Ehemannes sei das
Bestehen des Fonds [...] per 31. Dezember 1999 in der Höhe von CHF 10'995.00 belegt. Dieser sei nach Aussage des Ehemannes also
zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 1999 erworben worden und stamme
damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus vorehelich angespartem Vermögen
und sei damit Eigengut. In den genannten fünf Monaten seien keine Bewegungen
anzunehmen, so dass der Saldo per 31. Dezember 1999 als Eigengut anzurechnen
sei. Es sei unzulässig, die Vermutung des Ehemannes, wonach dieser vielleicht
irgendwann einmal CHF 1'000.00 darauf bezahlt habe dafür
heranzuziehen, eine Vermischung der Gütermassen anzunehmen und damit den
vollständigen Fondsbetrag zu Errungenschaft zu deklarieren. Es seien dem
Ehemann somit CHF 10'995.00 als Eigengut anzurechnen.
3.3 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort
im Wesentlichen, was folgt: Für Vermögenswerte eines Ehegatten gelte bis zum
Beweis des Gegenteils eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Errungenschaft.
Die Nachteile einer allfälligen Beweislosigkeit trage der Eigengut behauptende
Ehegatte. Wer Quittungen, Verträge und Zahlungsaufträge nicht aufbewahre, könne
sich nicht auf Beweisnot berufen, denn solche Beweismittel seien ihrer Natur
nach grundsätzlich verfügbar. Folglich müsse der Vollbeweis erbracht werden.
Der Ehemann lege nicht dar, dass es sich
beim Betrag von CHF 10'875.67 auf dem Konto der [...]
um Eigengut handle. Er verweise lediglich auf die Ersatzforderung, welche ihm
zustehen soll, vermöge diese aber nicht genauer zu beziffern. Fakt sei, dass es
zu einer Vermischung gekommen sei, zumal das Konto mit Errungenschaftsmitteln
aufgefüllt worden sei. Es lasse sich indessen nicht mehr nachvollziehen, ob von
diesem Konto nicht andere Ersatzanschaffungen getätigt worden seien, welche nun
dem Ehemann als Eigengut zustehen würden. Diesfalls hätte der Ehemann sein
Eigengut auf Kosten der Errungenschaft vermehrt. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass es sich beim genannten Betrag um Errungenschaft handle.
Daneben sei gänzlich unklar, aus welchem Zeitraum dieser Betrag stamme,
namentlich, ob er sich bereits vor der Heirat auf dem Konto befunden habe.
Betreffend die Beträge von CHF 22'383.00 ([...] Sparkonto) sowie CHF 4'931.65 ([...] Privatkonto) sei zu bemerken, dass das Geld –
zumindest teilweise verbraucht worden sei. Der Nachweis von Eigengut gelinge
nicht. Insbesondere sei unklar, was mit den Mitteln geschehen sei. Der
Verwendungszweck, namentlich, ob es sich hierbei um Schulden der Errungenschaft
gehandelt habe, werde vom Ehemann in keiner Weise näher belegt. Die Annahme
einer Ersatzforderung rechtfertige sich somit nicht.
Betreffend den Fonds sei nicht erstellt,
dass das Geld in den Fonds geflossen und nicht mit Errungenschaftsmitteln
vermischt worden sei. Der Urkunde Nr. 42 sei lediglich der Steuerwert des Fonds
per 31. Dezember 2019 zu entnehmen. Wie der Ehemann damit belegen will, dass
der Fonds Eigengut sei, erschliesse sich nicht.
3.4 Alles Vermögen eines
Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs.
3 ZGB). Die Norm regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche
Massenzuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstands. Sie kommt dann zur
Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand
feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen
der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (Urteil des BGer 5A_37/2011
vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene
gesetzliche Vermutung setzt demnach als bekannte, unbestrittene oder bewiesene
Tatsache einen konkreten Vermögensgegenstand eines Ehegatten voraus. Von dieser
Tatsache (Vermutungsbasis) schliesst das Gesetz auf eine Rechtsfolge
(Vermutungsfolge), hier auf die güterrechtliche Zugehörigkeit des fraglichen
Vermögensgegenstands zur Errungenschaft des Ehegatten (vgl. Hans Peter Walter,
in: Berner Kommentar, 2012, N 387 zu Art. 8 ZGB). Davon abzugrenzen ist
der Streit um die Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der
Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden war. Diesbezüglich gilt
die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet
(BGE 125 III 1 E. 3; 118 II 27 E. 2; Urteile des BGer 5A_892/2014 vom
18. Mai 2015 E. 2.1; 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2; 5C.90/2004 vom 15.
Juli 2004 E. 2.1).
Von der
güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden
ist der Streit um die Frage, ob Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von
Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen
haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, nach
Massgabe von Art. 209 Abs. 1 oder 3 ZGB eine entsprechende
Ersatzforderung zusteht. Diesbezüglich enthält Art. 200 Abs. 3
ZGB keine Regel; es gilt Art. 8 ZGB (BGE 131 III 559 E. 4.3 mit Hinweisen).
Auf diesen Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung - und nur auf diesen
- ist die tatsächliche (oder natürliche) Vermutung zugeschnitten, wonach die
Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft
nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der
Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie
unentgeltlich zugefallen ist. Diese Vermutung fusst auf der Erkenntnis, dass
der Aufwand für den Unterhalt der Familie (einschliesslich der Altersvorsorge)
sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden
Steuern von der Errungenschaft zu tragen sind (Urteil des BGer 5A_37/2011 vom
1. September 2011 E. 3.2.1). Es geht also um eine Beweiserleichterung im Streit
um die Frage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben
bestritten wird: Von denjenigen Schulden und Vermögensgegenständen, die zur
Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft begründet bzw.
erworben werden (Vermutungsbasis), wird angenommen, dass die Eheleute dafür
nicht auf die Substanz von Vermögenswerten des Eigenguts zurückgreifen
(Vermutungsfolge).
Im Unterschied
zu Art. 200 Abs. 3 ZGB, wo das Gesetz von einer bekannten Tatsache auf
eine unbekannte Rechtsfolge schliesst, geht es bei der beschriebenen
tatsächlichen Vermutung darum, dass von einer bekannten Tatsache - den Ausgaben
zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft - auf eine
unbekannte, im Streit um eine Ersatzforderung nach Art. 209 ZGB
rechtserhebliche (negative) Tatsache geschlossen wird, nämlich auf den
Sachumstand, dass zur Bestreitung der besagten Bedürfnisse keine Mittel
verwendet wurden, von denen feststeht, dass sie zum Eigengut eines Ehegatten
gehören. An diesem Unterschied in der Vermutungsfolge wird deutlich, dass die
natürliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung von vornherein keine Antwort
auf die Frage geben kann, ob ein konkreter Vermögensgegenstand, der im
Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (oder früher während der Dauer des
Güterstandes) vorhanden war, der Errungenschaft oder dem Eigengut des
betreffenden Ehegatten zuzuordnen ist. Denn dabei handelt es sich nicht um eine
Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage beurteilt sich nach den
gesetzlichen Kriterien (Art. 197-199 ZGB) bzw. - falls die Massenzugehörigkeit
nach Massgabe dieser Kriterien streitig bleibt und nicht bewiesen werden kann -
nach der in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltenen Rechtsvermutung. Von
daher kann nicht gesagt werden, es handele sich bei der beschriebenen
tatsächlichen Vermutung um eine Vermutung «zu Gunsten des Eigenguts». Wie
ausführlich dargelegt, beschlägt diese Vermutung nicht die (güter-) rechtliche
Qualifikation eines bestimmten Vermögenswerts als Errungenschaft oder Eigengut
eines Ehegatten, sondern die Tatfrage, ob ein Ehegatte zur Finanzierung von
Ausgaben, die güterrechtlich auf die Errungenschaft entfallen, Vermögenswerte
verwendet hat, die seinem Eigengut zuzuordnen sind.
3.5 Konti bei der [...]:
3.5.1 Sparkonto [...]:
Gemäss Beilage Nr. 46 des Ehemannes
verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Dezember 1999 einen
Saldovortrag von CHF 9'832.02. Der Ehemann macht hier einen Eigengutsanspruch
in der Höhe von CHF 9'821.77 geltend. Gemäss Beilage Nr. 45 des Ehemannes
verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein Vermögen
von CHF 10'875.72.
3.5.2 [...] Fund [...]
Gemäss Beilage Nr. 42 des Ehemannes
verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Dezember 1999 einen Wert von
CHF 10'995.00. Diesen Betrag will er sich als Eigengut angerechnet haben. Gemäss
Beilage Nr. 45 des Ehemannes verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23.
Januar 2020 ein Vermögen von USD 11'005.77.
3.5.3 Dass die streitbetroffenen
Vermögenswerte auf den Konti bei der [...]
dem Ehemann gehören, ist unbestritten. Anlässlich
der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führe er aus, was Ende 1999 ausgewiesen
sei, sei sicher nicht ehelich angespart worden (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Des
Weiteren gab er zu diesen Konti zu Protokoll, sein Bruder habe «das von der [...]» für ihn angelegt. Es
seien Obligationen gewesen, die zehn Jahre gelaufen seien. Es seien damals CHF 20'000.00
gewesen. Die Obligation sei 2000 ausgelaufen und der Betrag auf das Konto
ausbezahlt worden. Was danach gegangen sei, wisse er nicht, das sei «nach der
Ehe» gewesen. Er wisse nicht, ob er das Geld wieder angelegt habe (N. 43 ff.). Gefragt nach dem Fund, ob er wisse, wie
dieser finanziert worden sei, antwortete er: «Wenn das auf der [...] ist, dann
wohl mit dem Geld, das dort drauf war».
Ein Beweis ist grundsätzlich erst dann
erbracht, wenn das Gericht – das die Beweismittel frei zu würdigen hat (vgl.
Art. 157 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) – nach objektiven
Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist.
Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das
Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr
hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Ausnahmen vom Regelbeweismass, und zwar im Sinne einer
Beweiserleichterung durch Herabsetzung des Beweismasses, bestehen nur dort, wo
das Gesetz sie vorsieht oder gefestigte Rechtsprechung die Ausnahme aus dem
Gesetz abgeleitet hat. Den Ausnahmen liegt jeweils die Überlegung zu Grunde,
dass die Rechtsdurchsetzung nicht an den Beweisschwierigkeiten scheitern darf,
die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, und setzen daher
eine sog. Beweisnot voraus (vgl. etwa BGE 130 III 321 E. 2.3, 137 III 255 E. 4.1.2,
140 III 610 E. 4.1, 144 III 264 E. 5.3). Diese ist dann gegeben, wenn nach
der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist
(z.B. weil die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur
mittelbar aufgrund von Indizien bewiesen werden können). Eine Beweisnot liegt
hingegen nicht bereits dann vor, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne
Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich ist, nicht bewiesen werden kann,
weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel dafür fehlen. Blosse
Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können und dürfen deshalb nicht
zu einer Beweiserleichterung führen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, BGE 141 III 569 E. 2.2.1, BGE 144 III 264 E. 5.3).
Der Ehemann reicht keine Saldoauszüge
per 30. Juli 1999 zu den Akten. Mit den eingereichten Urkunden lässt sich die
Höhe des Kontostandes per 1. August 1999 zwar nicht eruieren. Es darf dem
Ehemann aber nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach über 20 Jahren die
entsprechenden Saldoauszüge per 30. Juli 1999 nicht (mehr) in seinem Besitz
hat. Der Ehemann beruft sich diesbezüglich zu Recht auf einen Beweisnotstand. Es
rechtfertigt sich diesbezüglich eine Abweichung vom Regelbeweis. Auch wenn die
Angaben des Ehemannes anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung zu den
Konti bei der [...] äusserst vage und teils spekulativ geblieben sind, so ist
doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die per Ende 1999 ausgewiesenen Saldi
nicht in den letzten fünf Monaten seit der Eheschliessung (mit
Errungenschaftsmitteln) geäufnet worden sind. Entsprechend gelten diese beiden
Konti als Eigengut des Ehemannes.
3.6 Konti bei der [...]
3.6.1 [...] Fiscakonto [...]
Gemäss Beilage Nr. 44 des Ehemannes
verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Juli 1999 ein Vermögen in der
Höhe von CHF 3'500.70. Gemäss Beilage Nr. 43 des Ehemannes verzeichnete
der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein Vermögen in der Höhe von
CHF 2'223.00. Diesen Betrag
will er sich als Eigengut angerechnet haben.
3.6.2 [...] Sparkonto [...]
Gemäss Beilage Nr. 44 des Ehemannes
verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Juli 1999 ein Vermögen in der
Höhe von CHF 22'383.05. Diesen
Betrag will er sich als Eigengut angerechnet haben. Gemäss Beilage Nr. 43 des
Ehemannes verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein
Vermögen in der Höhe von CHF 27'026.00.
3.6.3 [...] Privatkonto [...]00
Gemäss Beilage Nr. 44 des Ehemannes
verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Juli 1999 ein Vermögen in der
Höhe von CHF 4'931.65. Diesen
Betrag will er sich als Eigengut angerechnet haben. Gemäss Beilage Nr. 43 des
Ehemannes verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein
Vermögen in der Höhe von CHF 5'237.00.
3.6.4 Dass die streitbetroffenen
Vermögenswerte auf den Konti bei der [...]
dem Ehemann gehören, ist unbestritten. Alle Konti des Ehemannes, die zum Heiratszeitpunkt
(1. August 1999) bestanden haben, sind per Stichtag (23. Januar 2020) immer
noch vorhanden. Ein Saldovergleich per Heiratszeitpunkt und per Stichtag zeigt,
dass sich die Saldi auf den Konti in den gut 20 Jahren nicht gross verändert
haben. Während das Spar- und das Privatkonto einen Zuwachs erfahren haben,
verzeichnet das Fiscakonto eine Mittelabnahme. Mit den eingereichten Urkunden – insbesondere mit der
Urkunde Nr. 44 – kann der Ehemann sein Eigengut im Sinne von Art. 8 ZGB
belegen.
3.7 Entgegen der Auffassung des
Vorderrichters ändert an der vorgenommenen Massenzuordnung selbst der Umstand
nichts, dass es allenfalls zu einer Vermischung der Vermögensmassen Eigengut
und Errungenschaft gekommen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer
Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige
güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht
ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen
lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist.
Der Parteibefragung des Ehemannes ist dann auch Entsprechendes zu entnehmen
(bspw.: auf das Sparkonto sei immer wieder Geld einbezahlt worden, welches
jeweils für die Ferien gebraucht worden sei. Der Betrag sei jeweils rauf- und
runter gegangen). Es wurde bereits auf die Vermutung hingewiesen, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden
Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts
angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später
durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche
Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster
Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGE 123 III 241 E.
3a; 117 II 256 E. 2b).
Bei den
fraglichen Konti sind folglich folgende Errungenschaftsmittel auszuscheiden:
[...] (CHF 10'875.72
minus 9'821.77)
CHF
1'053.95
[...] Fiscakonto
(CHF 0.00)
CHF
0.00
[...] Sparkonto (CHF
27'026.00 minus CHF 22'383.05)
CHF
4'642.95
[...]
Privatkonto (CHF 5'237.00 minus CHF 4'931.66)
CHF
305.34
[...] Fund (CHF 11'005.77
minus CHF 10'995.00)
CHF
10.77
3.8 Die Errungenschaft des Ehemannes
setzt sich entsprechend und gerundet wie folgt zusammen:
[...] Sparkonto [...]
CHF
1'054.00
[...]
CHF
301.00
[...] Sparkonto [...]
CHF
4'643.00
[...]
Privatkonto [...]
CHF
305.00
[...]
CHF
40'362.00
[...] Fund [...]
CHF
11.00
[...]
CHF
493.00
[...]
CHF
32'962.00
[...]
CHF
21'797.00
Total Errungenschaft
CHF
101'928.00
3.9 Nach Verrechnung des Vorschlags des
Ehemannes in der Höhe von CHF 101'928.00
mit demjenigen der Ehefrau
in der Höhe von CHF 7'441.00 resultiert ein zu teilender Vorschlag in der
Höhe von CHF 109'369. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche
resultiert eine Forderung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann aus Güterrecht in
der Höhe von CHF 47'243.50. Die Berufung ist hinsichtlich des Güterrechts gutzuheissen.
4. Kostentragung erstinstanzliches
Verfahren
4.1 Der Vorderrichter auferlegte dem
Ehemann zufolge eines bestehenden deutlichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts sämtliche
Prozesskosten und erwog dazu, was folgt: Der Ehemann habe per 31. Dezember 2021 über ein liquides
Vermögen von CHF 294'451.00 verfügt. Gleichzeitig habe er ein Einkommen
von CHF 6'723.00 bei einem Bedarf von CHF 2'295.00. Auch nach
Anrechnung des an die Ehefrau zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrages
von CHF 2'000.00 verbleibe ihm noch ein grosszügiger Überschuss.
Demgegenüber würden dem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'818.00 Einnahmen aus
Renten und der Lebensversicherung von CHF 1'313.00 gegenüberstehen.
Zuzüglich der Unterhaltsbeiträge reichten ihre Einnahmen somit nicht aus, um
ihren Bedarf zu decken. Sie werde daher jetzt schon – spätestens aber mit ihrer
Pensionierung – auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung greifen müssen, um
ihren Lebensunterhalt zu decken.
4.2 Der Ehemann moniert die
vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung und bringt vor, die Auferlegung
eines Parteikostenvorschusses werde aus der ehelichen Beistandspflicht
abgeleitet, eine solche liege aber nicht vor. Die Vorinstanz überschreite zudem
ihr Ermessen, wenn sie ihm sämtliche Gerichtskosten auferlege.
4.3 Die Ehefrau macht geltend,
vorliegend handle es sich um Belange des ehelichen Bereichs. Die Unterhalts-
und Beistandspflicht sei zu bejahen, daher überschreite die Vorinstanz ihr
Ermessen nicht.
4.4 Der Berufungskläger stellt die
Begründung des vorinstanzlichen Kostenentscheids nicht grundsätzlich in Frage,
sondern macht geltend, mangels Beistandspflicht rechtfertige es sich nicht, von
der üblichen Kostenverteilung abzusehen. Dass eine Beistandspflicht besteht, wurde
bereits erwähnt.
4.5 Beim angefochtenen Entscheid über
die Verteilung der Prozesskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid
wie in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorgesehen. Eine Ermessensüber-
oder -unterschreitung ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt
abzuweisen.
5. Kosten Berufungsverfahren
5.1 Ausgangspunkt für den
Kostenentscheid ist der Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In
familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz – wie soeben
erwähnt – abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
5.2 Der Ehemann und Berufungskläger
dringt mit seiner Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung
durch, unterliegt hingegen in Bezug auf die Unterhaltszahlungen und die
vorinstanzliche Kostenverteilung vollumfänglich. Streitwertmässig ist gesamthaft
von einem grossmehrheitlichen Unterliegen des Ehemannes auszugehen. Zu
berücksichtigen ist, dass das Rechtsbegehren des Ehemannes betreffend
Güterrecht für sich alleine unklar war und sich nur mit Hilfe der in der
Rechtsschrift gemachten Ausführungen hat beziffern lassen. Aufgrund dessen und
unter Berücksichtigung des finanziellen Gefälles der Ehegatten und des
familienrechtlichen Charakters der vorliegenden Angelegenheit, rechtfertigt
sich eine Kostenausscheidung nicht. Folglich sind auch die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Ehemann und Berufungskläger aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 2'500.00 und
werden mit dem vom Berufungskläger bereits geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss
auf CHF 5'307.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Ziffer 5 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. April 2022 wird aufgehoben.
Sie lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher
Auseinandersetzung CHF 47'243.50
zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 5'307.45 zu bezahlen.
5. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00
werden A.___ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann