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Entscheid

ZKBER.2022.61

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

27. Oktober 2023Deutsch35 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas

Kummer,

Berufungskläger

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Palermo-Walker,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 1961 [nachfolgend:

Ehefrau]) und A.___ (geb. [...] 1969 [nachfolgend: Ehemann]) verheirateten sich

am [...] 1999. Die Ehe blieb kinderlos. Am 19. November 2009 machte die Ehefrau

vor Richteramt Solothurn-Lebern ein Eheschutzverfahren anhängig. Am 17. Februar

2010 fällte der damalige Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern das

Eheschutzurteil. Er berechtigte die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen

Haushalts und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. April

2010 einen monatlich jeweils vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 700.00

zu entrichten. Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 (und auf freiwilliger Basis)

bezahlte der Ehemann der Ehefrau monatlich CHF 900.00.

2.1 Im Januar 2020 unterzeichneten die

Parteien eine (aussergerichtliche) Teilscheidungsvereinbarung.

2.2 Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 machte

der Ehemann vor Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidung nach Art. 112 ZGB

anhängig.

2.3 Mit Verfügung vom 28. August 2020

verpflichtete der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern den Ehemann im

Sinne einer vorsorglichen Massnahme, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. September

2020 für die Dauer des Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 3'150.00 zu bezahlen.

2.4 Am 8. April 2022 fällte der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend relevant, folgendes im Dispositiv

eröffnete Urteil:

1. Die am

1. August 1999 […] geschlossene Ehe wird geschieden.

2. […].

3. Der Ehemann hat

der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt der Ehefrau

in das ordentliche Pensionsalter einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 2'000.00 zu

bezahlen.

4. […].

5. Der Ehemann hat

der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 62'431.00 zu

bezahlen.

6. Der Ehemann hat

der Ehefrau einen Parteikostenbeitrag von pauschal CHF 10'000.00 zu

bezahlen. Der vom Ehemann geleistete Parteikostenvorschuss von

CHF 4'000.00 ist an diese Parteientschädigung anzurechnen, so dass der

Ehemann der Ehefrau noch einen Betrag von CHF 6'000.00 zu bezahlen hat.

7. Die

Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden dem Ehemann auferlegt und mit dem

von diesem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die

Differenz von CHF 1'500.00 wird dem Ehemann nach Rechtskraft des

vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt werden.

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) am 22. August 2021 (recte:

2022) frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn

und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Urteils

der Vorinstanz […] vom 8. April 2022 seien aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass ab 1. April

2022 gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.

3. Es sei festzustellen, dass die dem

Ehemann zuzurechnende Errungenschaft CHF 101'927.53 beträgt.

4. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

Der vom Ehemann bereits geleistete Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.00 sei

diesem zurückzuerstatten.

5. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00

seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die vom Ehemann bereits

geleisteten CHF seien ihm an dessen Anteil von CHF 1'250.00 anzurechnen.

6. Prozessuales: Es sei vor der Einholung

einer Berufungsantwort eine Instruktionsverhandlung durchzuführen.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

3.2 Die Präsidentin der Zivilkammer wies

den Antrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Verfügung vom 26.

August 2022 ab.

3.3 Mit Berufungsantwort vom 7. Oktober

2022 stellte die Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsbeklagte) folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Berufung sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 8. April 2022 sei zu bestätigen.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

der Berufungsbeklagten einen Parteikostenbeitrag gemäss einzureichender

Kostennote für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.

3. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten

die unentgeltliche integrale Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu genehmigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Prozessuales/Verfahrensantrag: Der

Verfahrensantrag, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sei

abzuweisen.

3.4 Mit Eingabe vom 3. November 2022 schloss

der Ehemann auf Abweisung des Antrags der Ehefrau um Ausrichtung eines

Parteikostenvorschusses.

3.5 Mit Verfügung vom 9. November 2022

wies die Präsidentin der Zivilkammer den Antrag der Berufungsbeklagten um

Ausrichtung eines Parteikostenbeitrages ab.

4. Die Streitsache ist spruchreif und es

kann deshalb ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig und zu klären ist im Nachfolgenden,

ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist (vgl. dazu E. II/2 nachfolgend), sowie

die Höhe des Vorschlags des Ehemannes (vgl. dazu E. II/3 nachfolgend) und die

Kostentragung (vgl. dazu E. II/4 nachfolgend).

2.

Nachehelicher Unterhalt

2.1

Im angefochtenen Urteil erwog der

Vorderrichter zum nachehelichen Unterhalt zusammengefasst und im Wesentlichen, was

folgt: Bei einer rund 17-jährigen Ehedauer (von der Heirat bis zur effektiven

Trennung im Jahre 2017) könne nicht mehr von einer kurzen Ehe gesprochen werden.

Die Ehegatten hätten übereinstimmend ausgeführt, es sei vereinbart gewesen,

dass die Ehefrau lediglich 50% bzw. 60% arbeite und daneben zu Haus, Garten und

ihren Kindern schaue. Der Ehefrau sei es nicht mehr möglich, bei der Scheidung

an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Die Ehefrau habe weder

gemeinsame Kinder zu betreuen gehabt noch habe nach der ersten Trennung im

Jahre 2010 ein gemeinsamer zu besorgender Haushalt bestanden. Auch sei vereinbart

gewesen, dass die Ehefrau ihr Pensum nach und nach erhöhe, so dass sie bis im

Oktober 2017 sogar in einem 80%-Pensum gearbeitet habe. Von einer «klassischen

Rollenteilung» könne daher nicht gesprochen werden. Die Ehefrau habe ihre

Erwerbstätigkeit nicht aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung, sondern infolge

ihrer Krankheit aufgeben müssen. Die Ehefrau sei erst während der Ehe erkrankt,

erstmals im Jahre 2012. In der Folge verneinte der Vorderrichter eine

Lebensprägung, verpflichtete den Ehemann jedoch aufgrund nachehelicher

Solidarität zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Dazu erwog er

zusammengefasst und im Wesentlichen, was folgt: Vorliegend bestehe kein

Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards. Da die

Ehefrau aber aufgrund ihrer Krankheit offensichtlich nicht in der Lage sei, für

ihren angemessenen Unterhalt zu sorgen, habe sie aufgrund der nachehelichen

Solidarität einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Zu berücksichtigen sei,

dass die Ehefrau gemäss dem Abklärungsbericht der Invalidenversicherung

lediglich zu 50% in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei. Theoretisch

müsste sie somit einer Teilzeitarbeit nachgehen. Realistisch betrachtet dürfte

sie jedoch kaum Aussicht auf eine Anstellung haben. Einerseits stehe sie mit 61

Jahren kurz vor der Pensionierung. Andererseits könne den IV-Akten entnommen

werden, dass bereits die Wiedereingliederungsmassnahmen aufgrund der

krankheitsbedingten Abwesenheiten gescheitert seien. Der Ehemann habe nur für

den krankheitsbedingten Erwerbsausfall im Umfang von 50% aufzukommen.

Festzulegen sei somit, welches Einkommen der Ehefrau durch ihre (Teil-)Erwerbsunfähigkeit

entgehe. Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass dieses Einkommen nur noch

während der nächsten drei Jahre erzielt würde und anschliessend durch eine

Rente abgelöst werde. Aufgrund ihrer Krankheit und der damit einhergehenden

Beitragslücken werde diese Rente tiefer ausfallen. Werde der Ehemann zum

Ausgleich dessen verpflichtet, was der Ehefrau durch ihre Krankheit entgehe,

müsste er ihr nach ihrer Pensionierung konsequenterweise nur noch die Differenz

von der effektiv ausbezahlten Rente zur hypothetischen Rente bezahlen, welche

der Ehefrau ausbezahlt worden wäre, hätte sie die nächsten drei Jahre noch

Beiträge einbezahlt. Da weder die effektive noch die hypothetische Rente

bekannt sei, lasse sich die Renteneinbusse nicht berechnen. Die Ehefrau sei so

zu stellen, wie wenn sie die nächsten drei Jahre bis zu ihrer Pensionierung

noch arbeiten würde. Der Ehemann sei wie ein Arbeitgeber zu behandeln, welcher

die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge an die berufliche

Vorsorge zu bezahlen habe. Bei ihrem letzten Arbeitgeber habe die Ehefrau ein

Bruttoeinkommen von monatlich CHF 4'593.35 in einem 80% Pensum erzielt.

Zuzüglich des Anteils des Arbeitgebers von 5,3%, ausmachend CHF 243.45,

sowie der Pensionskassenbeiträge von ermessensweise 9%, ausmachend

CHF 413.40, ergebe dies einen Betrag von gerundet CHF 5'250.00.

Heruntergerechnet auf ein 50% Pensum entspreche dies einem Betrag von

CHF 3'281.25. Daran anzurechnen seien das Ersatzeinkommen, welches die

Ehefrau aufgrund ihrer Krankheit erziele, ausmachend CHF 1'313.00, woraus

ein Betrag von CHF 1'968.25, gerundet CHF 2'000.00, resultiere.

Zusammenfassend habe der Ehemann der Ehefrau ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis zum Eintritt in deren ordentliches Pensionsalter einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Damit sei die Ehefrau nach ihrer Pensionierung so gestellt, wie wenn sie die

letzten drei Jahre gearbeitet hätte und erleide durch ihre Krankheit keine

Nachteile mehr, welche auszugleichen wären.

2.2

Der Berufungskläger verneint in

seiner Berufung sowohl eine Lebensprägung als auch eine nacheheliche

Solidarität. Nach der Trennung und dem Auszug der Ehefrau im April 2010 sei es

zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr gekommen. Die

unbestritten geführte Wochenendbeziehung erfülle die Anforderungen an eine

eheliche Gemeinschaft nicht. Daran ändere nichts, dass sie gelegentlich gemeinsame

Ferien verbracht und gemeinsam an Familienfeiern erschienen seien. Bei Eintreten

der ersten Krankheitssymptome der Ehefrau habe er die Wochenendbeziehung

endgültig beendet. Während des Klinikaufenthalts der Ehefrau hätten keine

Kontakte stattgefunden. Das eheliche Zusammenleben sei mit dem Auszug der

Ehefrau am 1. April 2010 beendet gewesen. Die geleisteten Unterhaltsbeiträge in

der Höhe von CHF 700.00 bzw. 900.00 seien nicht existenzsichernd gewesen. Die

geleisteten Unterhaltsbeiträge sprächen gegen die Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft. Eine nacheheliche Solidarität könne durch das Auftreten einer

Krankheit während, vorliegend sogar nach der Trennung, nicht zum alleinigen

Anspruchsgrund auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge werden.

2.3

Die Berufungsbeklagte entgegnet in

ihrer Berufungsantwort, Unterhalt sei sowohl aufgrund der Lebensprägung der Ehe

als auch aufgrund nachehelicher Solidarität geschuldet. Nach der Trennung sei

der Ehemann jedes Wochenende bei ihr zu Hause gewesen. Er sei voll integriert

und Teil der Familie gewesen, so wie er es vorher schon gewesen sei. Jeden

freien Tag seien sie zusammen gewesen, hätten die Ferien-, Feiertage und

Freizeit miteinander verbracht. Auch die freiwillige Erhöhung der

Unterhaltszahlungen auf CHF 900.00 spreche für eine Anteilnahme am Leben des

andern. Die Familie habe sie als Paar erlebt. Die Beziehung erscheine als ein

modifiziertes Zusammenleben in der Form des «living-together-apart». Die

Umstände hätten sich zwar verändert, ihr Wille sei aber nach wie vor auf eine

umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche

Lebensgemeinschaft gerichtet gewesen. Diese Form des Zusammenlebens habe

während sieben Jahren bestanden. Ihr Gesundheitszustand habe sich insbesondere

seit 2017 verschlechtert. Die Ehe sei durchaus geeignet gewesen, eine

Vertrauensposition zu begründen, aufgrund derer nachehelicher Unterhalt

geschuldet sei. Einerseits sei die Aufgabenteilung bis zur ersten Trennung im

Jahr 2010 dahingehend organisiert gewesen, dass sie lediglich in einem 50 % bis

60.

% Pensum gearbeitet habe und sich ansonsten um den Haushalt gekümmert habe.

Insbesondere habe sie sich um ihre vorehelichen Kinder gekümmert, wobei der

Ehemann fester Bestandteil dieser Familie gewesen sei und eine Vaterrolle

eingenommen habe. Auch danach sei erst eine schrittweise Steigerung des

Arbeitspensums angedacht gewesen. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils

sei sie 61 Jahre alt gewesen. Der Ehemann habe während der ganzen Ehe

gearbeitet. Sie habe nach der Trennung offenbar nicht die gleiche

Ausgangsposition gehabt wie der Ehemann.

2.4

2.4.1

Ist es einem Ehegatten nicht

zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer

angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte

nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125

Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag

zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist

und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB

genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts

kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei

lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe

beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten

Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei

genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch

auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei

zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf

beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen

Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen

Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu

stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist

eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der

Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach

langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen

Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche

ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich

angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen

konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).

2.4.2

Im vorzitierten Entscheid

bestätigte das Bundesgericht seine restriktive Rechtsprechung zur

lebensprägenden Ehe. Es verlangt eine kritische, einzelfallbezogene Prüfung und

gab die bisher für eine Lebensprägung sprechenden Vermutungen (wie mindestens

zehnjährige Ehe oder während der Ehe geborene Kinder) auf.

2.4.3

Unbestritten hat die Ehe der Parteien bis zum Auszug der

Ehefrau am 1. April 2010 (vgl. Ziffer 2 des Eheschutzurteils vom 17. Februar

2010) aus der ehelichen Liegenschaft mehr als zehn Jahre gedauert. Nach der

früheren Rechtsprechung hätte bereits dieser Umstand für die Vermutung einer

Lebensprägung gesprochen. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Parteien nach

der Trennung wieder eine Beziehung (in zwei getrennten Haushalten) führten. Divergierend

sind hingegen die Auffassungen über die Qualifikation dieser Beziehung. Der Ehemann vertritt den Standpunkt, die Ehe sei nicht mehr

aufgenommen worden. Die Ehefrau spricht hingegen von einer Weiterführung der

Ehe in der Form eines «living-together-apart». Eine örtliche Trennung

der Eheleute führt nicht automatisch zur Auflösung der ehelichen

Lebensgemeinschaft. Der Begriff des Zusammenlebens erschliesst sich im

Einzelfall hauptsächlich als Gegensatz zum Getrenntleben. Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten

nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und

wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind (vgl. zum

Ganzen: Urteil des BGer 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 mit Hinweisen). Von

einem solchen Getrenntleben kann nach der Trennung im 2010 keine Rede sein.

Auch wenn die Parteien keine gemeinsame Wohnung mehr hatten und sich nicht mehr

täglich sahen, so führten sie doch eindeutig eine Lebensgemeinschaft. Die von

der Ehefrau verwendete Bezeichnung eines «living-together-apart» dürfte

ziemlich zutreffend sein. Obwohl sich den Akten zur körperlichen Gemeinschaft

keine Hinweise entnehmen lassen, so ergibt sich, dass die Parteien zumindest geistig-seelisch und wirtschaftlich

verbunden waren. Die geistig-seelische

Verbindung wurde auch von aussen so wahrgenommen. Bereits der

Vorderrichter hat in seinem Massnahmenentscheid vom 9. Oktober 2020

festgehalten, die Ehegatten seien nicht nur gegenüber der Familie als Paar

aufgetreten, sondern hätten sich selbst als solches angesehen. Die wirtschaftliche Verbindung äusserte

sich derart, als dass der Ehemann (teilweise) für den autonom geführten

Haushalt der Ehefrau und deren Lebenshaltungskosten aufkam bzw. ihr durch die

finanzielle Unterstützung ermöglichte, weiterhin und zu Gunsten der

Enkelbetreuung in Teilzeit zu arbeiten. Dass die Beziehung nach der ersten Trennung im Jahr 2010 anders als

zuvor gelebt wurde, ändert nichts an ihrer Qualifikation als

Lebensgemeinschaft. Da die Ehegatten das eheliche Zusammenleben kurz nach der ersten

Trennung wiederaufgenommen haben und sich dann definitiv im Frühjahr 2017

trennten, ist von einer insgesamt fast 18-jährigen Ehe auszugehen. Diese lange

Ehedauer ist ein eindeutiges Indiz für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe.

Die Ehe der

Parteien ist kinderlos geblieben, was für sich im Grundsatz gegen eine

lebensprägende Ehe spricht. Die Ehefrau brachte aber zwei voreheliche Kinder in

die Ehe mit ein. Bei Eheschliessung war ein Kind bereits mündig, das andere war

neun Jahre alt. Gemäss übereinstimmender Angaben beider Ehegatten war vereinbart,

dass die Ehefrau sich um den gemeinsamen Haushalt und ihre Kinder kümmere. Der

Ehemann spricht in diesem Zusammenhang selbst von einer klassischen

Rollenverteilung. Diese entsprang gemäss übereinstimmender Aussagen einem

zusammen gefassten Entschluss. Die Ehefrau führte anlässlich der

vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage, ob sie während der Ehe einmal

100.

% gearbeitet habe aus: «Nein, ich habe dann 60 % gearbeitet. Ich hatte ein

Haus, Garten und Kinder. Wir haben das so vereinbart, das er 100 % arbeitet und

ich zu Haus, Garten und Kinder schaue» (N. 21 ff.). Der Ehemann führte

anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung auf die Frage, ob die

Ausführungen der Ehefrau zu ihrer Arbeitstätigkeit stimmten, also, dass sie zu

Beginn Teilzeit gearbeitet habe und vereinbart gewesen sei, dass sie das

weiterhin so mache, aus: «Ja, […]. Aber es war so, als wir geheiratet haben. Ob

es nun 50 % oder 60 % waren, weiss ich nicht mehr. Aber 50% arbeitete sie

garantiert und schaute zu Haus und Kind. Das war eine klassische Rollenteilung.

Das kann man so sagen» (N. 14 ff.). Die Aufgabenteilung während der Ehe beruhte

Dispositiv

demnach auf einem gemeinsamen Lebensplan. Während die Ehefrau auch nach

Eheschluss weiterhin in einem Teilzeitpensum arbeitete, ging der Ehemann stets

einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau hat ihr Teilzeitpensum

mit ihrem Einsatz zu Gunsten des gemeinsamen Haushaltes ausgeglichen. Mit der fortgeführten Teilzeitarbeit

verzichtete die Ehefrau zugunsten der anfallenden Hausarbeiten auf die

Möglichkeit, bereits früher ein höheres Erwerbseinkommen zu erzielen. Aufgrund dessen ist sehr wohl von einem

ehebedingten Nachteil der Ehefrau auszugehen. Auch diese Umstände sprechen für

eine lebensprägende Ehe. Auch nach der ersten Trennung arbeitete die

Ehefrau nicht in einem Vollzeitpensum. Aufgrund der Zahlungen des Ehemannes war

es ihr möglich, weiterhin teilzeitig zu arbeiten und sich um das Grosskind zu

kümmern.

Die

Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist zum einen durch ihre Krankheit, zum

andern durch ihr Alter eingeschränkt. Mit

dem Vorderrichter ist darin einig zu gehen, dass die Erwerbsaussichten der

Ehefrau (im angestammten oder in einem anderen Beruf) sehr schwierig, wenn

nicht sogar praktisch aussichtslos sind. Der Ehefrau ist es folglich nicht mehr

möglich, an ihrer früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen.

Aufgrund

dieser Ausführungen ist vorliegend von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.

Für die Beurteilung der Ansprüche der Ehefrau ist damit an die ehelichen

Verhältnisse anzuknüpfen. Der

Ehemann schuldet der Ehefrau somit einen Unterhaltsbeitrag. Weil die

vorinstanzlich festgesetzte Höhe dieses Anspruchs nicht beanstandet wird,

bleibt es bei den monatlichen CHF 2'000.00, welche der Ehemann der Ehefrau bis

zu deren Pensionierung zu bezahlen hat.

2.4.4 Nach dem

Gesagten ist der Berufung betreffend Unterhalt kein Erfolg beschieden.

3. Vorschlag Ehemann

3.1 Der Vorderrichter erwog, der Ehemann

habe per Stichtag (23.

Januar 2020) über folgende Vermögenswerte verfügt:

[...] Sparkonto [...]

CHF

10'875.00

[...]

CHF

301.00

[...][...]

CHF

11'846.64

[...] Fiscakonto

[...]

CHF

2'223.00

[...] Sparkonto [...]

CHF

27'026.00

[...]

Privatkonto [...]

CHF

5'237.00

[...]

CHF

0.00

[...]

CHF

40'362.00

[...] Fund [...]

CHF

11'006.00

[...]

CHF

493.10

[...]

CHF

32'962.00

[...]

CHF

21'797.00

Mit Ausnahme der CHF 11'846.64 [...]

erklärte der Vorderrichter sämtliche Vermögenswerte des Ehemannes per Stichtag,

total (und gerundet) CHF 152'283.00, als zur Errungenschaft gehörend.

Die Zuordnung der Vermögenswerte von CHF

301.00 [...], CHF 40'362.00 [...], CHF 493.00 [...], CHF 32'962.00 [...]

und CHF 21'797.00 [...] zur Errungenschaft stehen vor Berufungsgericht

nicht mehr zur Diskussion. Hingegen ist die vorinstanzliche Massenzuordnung zur

Errungenschaft von folgenden Vermögenswerten bestritten (vgl. dazu die

Ausführungen des Ehemannes in seiner Berufungsschrift nachfolgend unter E.

II/3.2):

[...] Sparkonto [...]

CHF

10'875.00

[...] Fiscakonto

[...]

CHF

2'223.00

[...] Sparkonto [...]

CHF

27'026.00

[...]

Privatkonto [...]

CHF

5'237.00

[...] Fund [...]

CHF

11'006.00

Der Vorderrichter führte zu vorstehenden

Vermögenswerten im Allgemeinen aus, was folgt:

Der Ehemann verkenne, dass es nicht ausreiche,

das Vorhandensein von Vermögenswerten zu Beginn des Güterstandes – also vor

Eheschluss – zu beweisen, damit Eigengut vorliege. Die Vermögenswerte müssten

im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch noch vorhanden sein. Das

Eigengut sei zu beweisen.

Der Vorderrichter führte zu vorstehenden

Vermögenswerten im Konkreten aus, was folgt:

Das Sparkonto bei der [...] habe per

Ende 2000 [recte: 1999] einen Wert von CHF 9'856.62 aufgewiesen. Per

Stichtag habe der Wert CHF 10'875.67 betragen. Der Ehemann selber führe

hierzu in seiner Parteibefragung aus, auf das Sparkonto sei immer wieder Geld

einbezahlt worden, welches jeweils für die Ferien gebraucht worden sei. Der

Betrag sei jeweils rauf und runter gegangen. Dass das Sparkonto mit Eigengut

gespiesen worden sei, werde nicht behauptet und wäre auch lebensfremd. Selbst

wenn also beim Betrag von CHF 9'856.62 von vorehelich angesparten Vermögen

ausgegangen würde, so wäre dieses im Laufe der Ehe zugestandenermassen für

Ferien verwendet und mit Errungenschaft vermischt worden. Eigengut sei damit

nicht bewiesen, weshalb von Errungenschaft auszugehen sei.

Betreffend das [...] Fiscakonto reiche

der Ehemann als Beweis für sein Eigengut den Kontoauszug per 31. Juli 1999 zu

den Akten. Demnach soll der dort ausgewiesene Betrag von CHF 3'500.70 Eigengut darstellen. Per Stichtag habe dieses Konto

noch einen Betrag von CHF 2'223.00 ausgewiesen. Was

zwischenzeitlich mit dem Konto passiert sei, sei nicht belegt. Damit sei nicht

bewiesen, dass der Betrag von CHF 2'223.00 unverändert Eigengut

darstelle, weshalb dieser als Errungenschaft zu gelten habe.

Das Sparkonto bei der [...] habe per 31. Juli 1999 einen Betrag von

CHF 22'383.05 ausgewiesen und per 23. Januar 2020 einen solchen von

CHF 27'026.00. Der Parteibefragung des Ehemannes lasse sich entnehmen,

dass das Geld «mehrheitlich» aus einer Erbschaft stamme, also

CHF 20'000.00. Daneben habe er aber auch ein wenig gespart. Er sei jung

gewesen und reisen gegangen. Ob bei Auflösung des Güterstandes noch etwas von

der Erbschaft vorhanden gewesen sei, sei damit nicht bewiesen. Offensichtlich sei

das Geld – zumindest teilweise – gebraucht und das Konto mit Mitteln der

Errungenschaft wieder aufgefüllt worden. Aufgrund der Vermischung der

Gütermassen lasse sich das Eigengut nicht mehr nachweisen, weshalb das Vermögen

auf dem Sparkonto als Errungenschaft zu gelten habe.

Betreffend das Privatkonto bei der [...] werde weder konkret behauptet,

dass es sich hierbei um Eigengut handle, noch wäre dieses ausgewiesen. Gemäss

den Angaben des Ehemannes handle es sich hierbei um ein Lohnkonto und somit um

Errungenschaft. Dass bei Eheschluss bereits Geld auf dem Konto vorhanden

gewesen sei, sei wiederum unerheblich und reiche für den Beweis von Eigengut

nicht. Der Betrag von CHF 5'237.00 sei dem Ehemann als

Errungenschaft anzurechnen.

Betreffend den [...] Fund habe der

Ehemann in seiner Parteibefragung bestätigt, diesen erst nach Eheschluss

abgeschlossen zu haben. Finanziert worden sei dieser mit dem Geld, welches per

Ende Dezember 1999 auf dem Konto bei der [...] ausgewiesen sei. Es könne aber

sein, dass er da irgendwann nochmals CHF 1'000.00 «drauf getan» habe. Mit

anderen Worten mache der Ehemann geltend, den Fonds (grösstenteils) mit

Eigengutmitteln finanziert zu haben. Der Eigengutcharakter des Vermögens bei

der [...] sei jedoch nicht bewiesen. Ebenso wenig sei erstellt, dass das Geld

in den genannten Fonds geflossen sei und nicht mit Errungenschaftsmitteln

vermischt worden sei, wie dies vom Ehemann selber angedeutet werde.

Entsprechend seien dem Ehemann auch die CHF 11'005.77 aus dem [...] Fund

als Errungenschaft anzurechnen.

3.2 Der Ehemann,

welcher sich «lediglich»

einen Vorschlag in der Höhe von CHF 101'927.53 angerechnet wissen will,

führt in seiner Berufung zu seinem Vorschlag im Wesentlichen Folgendes aus: Wo aufgrund der langen Zeitdauer

von den Banken keine Stichtagsbescheinigung per 31. Juli 1999 sondern zu einem

späteren Zeitpunkt erhältlich gemacht werden könne, liege ein Beweisnotstand

vor, der mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu überwinden

sei. Die Zuordnung eines Vermögenswerts zu einer Gütermasse erfolge durch

dessen ursprüngliche Herkunft und nicht durch dessen Verwendung. Sofern

bewiesen sein sollte, dass Mittel des Eigenguts für Schulden der Errungenschaft

aufgewendet worden seien, entstehe eine Ersatzforderung des Eigenguts gegenüber

der Errungenschaft.

Der Kontostand des

Sparkontos [...] sei mit Saldo von 30. Dezember 1999 ausgewiesen mit CHF 9'832.02. Es sei damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass diese nicht in den letzten fünf Monaten seit

Heiratsdatum angespart worden seien. Bewegungen auf diesem Konto fänden sich

auch in der Folge bis Ende 2020 nicht. Es könne deshalb davon ausgegangen

werden, dass dieses Konto unangetastet geblieben sei und keine Vermischung von

Gütermassen stattgefunden habe. Der Zuwachs auf dem Konto habe bis Ende 2020

CHF 24.60 betragen. Davon ausgehend, dass dies im Jahr 1999 gleich gewesen sei,

seien für die fünf Monate des Güterstandes 5/12 (CHF 10.25) vom Saldo von CHF 9'832.02 in Abzug zu bringen. Daraus folge, dass sich der

Ehemann CHF 9'821.77 als bewiesenes Eigengut

anrechnen lassen könne.

Sofern die Saldi der Eigenguts-Konten

beim Stichtag geringer seien als bei der Eheschliessung, müsste das Eigengut in

diesem Umfang als verbraucht und daher nicht mehr als anrechenbar erklärt

werden. Es würden deshalb entweder die Saldi bei Eheschliessung oder der

geringere beim Stichtag gelten. Anzurechnen als Eigengut seien deshalb CHF 4'931.65 ([...] Privatkonto) und CHF 22'383.05 ([...] Sparkonto) bei Datum der Eheschliessung sowie

CHF 2'223.00 ([...] Fiscakonto).

Mit Urkunde Nr. 42 des Ehemannes sei das

Bestehen des Fonds [...] per 31. Dezember 1999 in der Höhe von CHF 10'995.00 belegt. Dieser sei nach Aussage des Ehemannes also

zwischen dem 1. August und dem 31. Dezember 1999 erworben worden und stamme

damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus vorehelich angespartem Vermögen

und sei damit Eigengut. In den genannten fünf Monaten seien keine Bewegungen

anzunehmen, so dass der Saldo per 31. Dezember 1999 als Eigengut anzurechnen

sei. Es sei unzulässig, die Vermutung des Ehemannes, wonach dieser vielleicht

irgendwann einmal CHF 1'000.00 darauf bezahlt habe dafür

heranzuziehen, eine Vermischung der Gütermassen anzunehmen und damit den

vollständigen Fondsbetrag zu Errungenschaft zu deklarieren. Es seien dem

Ehemann somit CHF 10'995.00 als Eigengut anzurechnen.

3.3 Die Ehefrau entgegnet in ihrer Berufungsantwort

im Wesentlichen, was folgt: Für Vermögenswerte eines Ehegatten gelte bis zum

Beweis des Gegenteils eine gesetzliche Vermutung zugunsten der Errungenschaft.

Die Nachteile einer allfälligen Beweislosigkeit trage der Eigengut behauptende

Ehegatte. Wer Quittungen, Verträge und Zahlungsaufträge nicht aufbewahre, könne

sich nicht auf Beweisnot berufen, denn solche Beweismittel seien ihrer Natur

nach grundsätzlich verfügbar. Folglich müsse der Vollbeweis erbracht werden.

Der Ehemann lege nicht dar, dass es sich

beim Betrag von CHF 10'875.67 auf dem Konto der [...]

um Eigengut handle. Er verweise lediglich auf die Ersatzforderung, welche ihm

zustehen soll, vermöge diese aber nicht genauer zu beziffern. Fakt sei, dass es

zu einer Vermischung gekommen sei, zumal das Konto mit Errungenschaftsmitteln

aufgefüllt worden sei. Es lasse sich indessen nicht mehr nachvollziehen, ob von

diesem Konto nicht andere Ersatzanschaffungen getätigt worden seien, welche nun

dem Ehemann als Eigengut zustehen würden. Diesfalls hätte der Ehemann sein

Eigengut auf Kosten der Errungenschaft vermehrt. Es müsse daher davon

ausgegangen werden, dass es sich beim genannten Betrag um Errungenschaft handle.

Daneben sei gänzlich unklar, aus welchem Zeitraum dieser Betrag stamme,

namentlich, ob er sich bereits vor der Heirat auf dem Konto befunden habe.

Betreffend die Beträge von CHF 22'383.00 ([...] Sparkonto) sowie CHF 4'931.65 ([...] Privatkonto) sei zu bemerken, dass das Geld –

zumindest teilweise verbraucht worden sei. Der Nachweis von Eigengut gelinge

nicht. Insbesondere sei unklar, was mit den Mitteln geschehen sei. Der

Verwendungszweck, namentlich, ob es sich hierbei um Schulden der Errungenschaft

gehandelt habe, werde vom Ehemann in keiner Weise näher belegt. Die Annahme

einer Ersatzforderung rechtfertige sich somit nicht.

Betreffend den Fonds sei nicht erstellt,

dass das Geld in den Fonds geflossen und nicht mit Errungenschaftsmitteln

vermischt worden sei. Der Urkunde Nr. 42 sei lediglich der Steuerwert des Fonds

per 31. Dezember 2019 zu entnehmen. Wie der Ehemann damit belegen will, dass

der Fonds Eigengut sei, erschliesse sich nicht.

3.4 Alles Vermögen eines

Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs.

3 ZGB). Die Norm regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche

Massenzuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstands. Sie kommt dann zur

Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand

feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen

der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (Urteil des BGer 5A_37/2011

vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene

gesetzliche Vermutung setzt demnach als bekannte, unbestrittene oder bewiesene

Tatsache einen konkreten Vermögensgegenstand eines Ehegatten voraus. Von dieser

Tatsache (Vermutungsbasis) schliesst das Gesetz auf eine Rechtsfolge

(Vermutungsfolge), hier auf die güterrechtliche Zugehörigkeit des fraglichen

Vermögensgegenstands zur Errungenschaft des Ehegatten (vgl. Hans Peter Walter,

in: Berner Kommentar, 2012, N 387 zu Art. 8 ZGB). Davon abzugrenzen ist

der Streit um die Frage, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der

Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vorhanden war. Diesbezüglich gilt

die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet

(BGE 125 III 1 E. 3; 118 II 27 E. 2; Urteile des BGer 5A_892/2014 vom

18. Mai 2015 E. 2.1; 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2; 5C.90/2004 vom 15.

Juli 2004 E. 2.1).

Von der

güterrechtlichen Zuordnung eines bestimmten Vermögensgegenstandes zu unterscheiden

ist der Streit um die Frage, ob Mittel der einen Vermögensmasse zur Tilgung von

Schulden bzw. zum Erwerb von Vermögensgegenständen der andern beigetragen

haben, so dass derjenigen Gütermasse, die für die andere aufgekommen ist, nach

Massgabe von Art. 209 Abs. 1 oder 3 ZGB eine entsprechende

Ersatzforderung zusteht. Diesbezüglich enthält Art. 200 Abs. 3

ZGB keine Regel; es gilt Art. 8 ZGB (BGE 131 III 559 E. 4.3 mit Hinweisen).

Auf diesen Streit um eine güterrechtliche Ersatzforderung - und nur auf diesen

- ist die tatsächliche (oder natürliche) Vermutung zugeschnitten, wonach die

Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft

nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der

Eheschliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie

unentgeltlich zugefallen ist. Diese Vermutung fusst auf der Erkenntnis, dass

der Aufwand für den Unterhalt der Familie (einschliesslich der Altersvorsorge)

sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden

Steuern von der Errungenschaft zu tragen sind (Urteil des BGer 5A_37/2011 vom

1. September 2011 E. 3.2.1). Es geht also um eine Beweiserleichterung im Streit

um die Frage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben

bestritten wird: Von denjenigen Schulden und Vermögensgegenständen, die zur

Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft begründet bzw.

erworben werden (Vermutungsbasis), wird angenommen, dass die Eheleute dafür

nicht auf die Substanz von Vermögenswerten des Eigenguts zurückgreifen

(Vermutungsfolge).

Im Unterschied

zu Art. 200 Abs. 3 ZGB, wo das Gesetz von einer bekannten Tatsache auf

eine unbekannte Rechtsfolge schliesst, geht es bei der beschriebenen

tatsächlichen Vermutung darum, dass von einer bekannten Tatsache - den Ausgaben

zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft - auf eine

unbekannte, im Streit um eine Ersatzforderung nach Art. 209 ZGB

rechtserhebliche (negative) Tatsache geschlossen wird, nämlich auf den

Sachumstand, dass zur Bestreitung der besagten Bedürfnisse keine Mittel

verwendet wurden, von denen feststeht, dass sie zum Eigengut eines Ehegatten

gehören. An diesem Unterschied in der Vermutungsfolge wird deutlich, dass die

natürliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung von vornherein keine Antwort

auf die Frage geben kann, ob ein konkreter Vermögensgegenstand, der im

Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands (oder früher während der Dauer des

Güterstandes) vorhanden war, der Errungenschaft oder dem Eigengut des

betreffenden Ehegatten zuzuordnen ist. Denn dabei handelt es sich nicht um eine

Tat-, sondern um eine Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage beurteilt sich nach den

gesetzlichen Kriterien (Art. 197-199 ZGB) bzw. - falls die Massenzugehörigkeit

nach Massgabe dieser Kriterien streitig bleibt und nicht bewiesen werden kann -

nach der in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltenen Rechtsvermutung. Von

daher kann nicht gesagt werden, es handele sich bei der beschriebenen

tatsächlichen Vermutung um eine Vermutung «zu Gunsten des Eigenguts». Wie

ausführlich dargelegt, beschlägt diese Vermutung nicht die (güter-) rechtliche

Qualifikation eines bestimmten Vermögenswerts als Errungenschaft oder Eigengut

eines Ehegatten, sondern die Tatfrage, ob ein Ehegatte zur Finanzierung von

Ausgaben, die güterrechtlich auf die Errungenschaft entfallen, Vermögenswerte

verwendet hat, die seinem Eigengut zuzuordnen sind.

3.5 Konti bei der [...]:

3.5.1 Sparkonto [...]:

Gemäss Beilage Nr. 46 des Ehemannes

verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Dezember 1999 einen

Saldovortrag von CHF 9'832.02. Der Ehemann macht hier einen Eigengutsanspruch

in der Höhe von CHF 9'821.77 geltend. Gemäss Beilage Nr. 45 des Ehemannes

verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein Vermögen

von CHF 10'875.72.

3.5.2 [...] Fund [...]

Gemäss Beilage Nr. 42 des Ehemannes

verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Dezember 1999 einen Wert von

CHF 10'995.00. Diesen Betrag will er sich als Eigengut angerechnet haben. Gemäss

Beilage Nr. 45 des Ehemannes verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23.

Januar 2020 ein Vermögen von USD 11'005.77.

3.5.3 Dass die streitbetroffenen

Vermögenswerte auf den Konti bei der [...]

dem Ehemann gehören, ist unbestritten. Anlässlich

der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führe er aus, was Ende 1999 ausgewiesen

sei, sei sicher nicht ehelich angespart worden (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Des

Weiteren gab er zu diesen Konti zu Protokoll, sein Bruder habe «das von der [...]» für ihn angelegt. Es

seien Obligationen gewesen, die zehn Jahre gelaufen seien. Es seien damals CHF 20'000.00

gewesen. Die Obligation sei 2000 ausgelaufen und der Betrag auf das Konto

ausbezahlt worden. Was danach gegangen sei, wisse er nicht, das sei «nach der

Ehe» gewesen. Er wisse nicht, ob er das Geld wieder angelegt habe (N. 43 ff.). Gefragt nach dem Fund, ob er wisse, wie

dieser finanziert worden sei, antwortete er: «Wenn das auf der [...] ist, dann

wohl mit dem Geld, das dort drauf war».

Ein Beweis ist grundsätzlich erst dann

erbracht, wenn das Gericht – das die Beweismittel frei zu würdigen hat (vgl.

Art. 157 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) – nach objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist.

Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das

Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr

hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). Ausnahmen vom Regelbeweismass, und zwar im Sinne einer

Beweiserleichterung durch Herabsetzung des Beweismasses, bestehen nur dort, wo

das Gesetz sie vorsieht oder gefestigte Rechtsprechung die Ausnahme aus dem

Gesetz abgeleitet hat. Den Ausnahmen liegt jeweils die Überlegung zu Grunde,

dass die Rechtsdurchsetzung nicht an den Beweisschwierigkeiten scheitern darf,

die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten, und setzen daher

eine sog. Beweisnot voraus (vgl. etwa BGE 130 III 321 E. 2.3, 137 III 255 E. 4.1.2,

140 III 610 E. 4.1, 144 III 264 E. 5.3). Diese ist dann gegeben, wenn nach

der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist

(z.B. weil die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur

mittelbar aufgrund von Indizien bewiesen werden können). Eine Beweisnot liegt

hingegen nicht bereits dann vor, wenn eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne

Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich ist, nicht bewiesen werden kann,

weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel dafür fehlen. Blosse

Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall können und dürfen deshalb nicht

zu einer Beweiserleichterung führen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2, BGE 141 III 569 E. 2.2.1, BGE 144 III 264 E. 5.3).

Der Ehemann reicht keine Saldoauszüge

per 30. Juli 1999 zu den Akten. Mit den eingereichten Urkunden lässt sich die

Höhe des Kontostandes per 1. August 1999 zwar nicht eruieren. Es darf dem

Ehemann aber nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach über 20 Jahren die

entsprechenden Saldoauszüge per 30. Juli 1999 nicht (mehr) in seinem Besitz

hat. Der Ehemann beruft sich diesbezüglich zu Recht auf einen Beweisnotstand. Es

rechtfertigt sich diesbezüglich eine Abweichung vom Regelbeweis. Auch wenn die

Angaben des Ehemannes anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung zu den

Konti bei der [...] äusserst vage und teils spekulativ geblieben sind, so ist

doch ohne Weiteres davon auszugehen, dass die per Ende 1999 ausgewiesenen Saldi

nicht in den letzten fünf Monaten seit der Eheschliessung (mit

Errungenschaftsmitteln) geäufnet worden sind. Entsprechend gelten diese beiden

Konti als Eigengut des Ehemannes.

3.6 Konti bei der [...]

3.6.1 [...] Fiscakonto [...]

Gemäss Beilage Nr. 44 des Ehemannes

verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Juli 1999 ein Vermögen in der

Höhe von CHF 3'500.70. Gemäss Beilage Nr. 43 des Ehemannes verzeichnete

der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein Vermögen in der Höhe von

CHF 2'223.00. Diesen Betrag

will er sich als Eigengut angerechnet haben.

3.6.2 [...] Sparkonto [...]

Gemäss Beilage Nr. 44 des Ehemannes

verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Juli 1999 ein Vermögen in der

Höhe von CHF 22'383.05. Diesen

Betrag will er sich als Eigengut angerechnet haben. Gemäss Beilage Nr. 43 des

Ehemannes verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein

Vermögen in der Höhe von CHF 27'026.00.

3.6.3 [...] Privatkonto [...]00

Gemäss Beilage Nr. 44 des Ehemannes

verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 30. Juli 1999 ein Vermögen in der

Höhe von CHF 4'931.65. Diesen

Betrag will er sich als Eigengut angerechnet haben. Gemäss Beilage Nr. 43 des

Ehemannes verzeichnete der Ehemann auf diesem Konto per 23. Januar 2020 ein

Vermögen in der Höhe von CHF 5'237.00.

3.6.4 Dass die streitbetroffenen

Vermögenswerte auf den Konti bei der [...]

dem Ehemann gehören, ist unbestritten. Alle Konti des Ehemannes, die zum Heiratszeitpunkt

(1. August 1999) bestanden haben, sind per Stichtag (23. Januar 2020) immer

noch vorhanden. Ein Saldovergleich per Heiratszeitpunkt und per Stichtag zeigt,

dass sich die Saldi auf den Konti in den gut 20 Jahren nicht gross verändert

haben. Während das Spar- und das Privatkonto einen Zuwachs erfahren haben,

verzeichnet das Fiscakonto eine Mittelabnahme. Mit den eingereichten Urkunden – insbesondere mit der

Urkunde Nr. 44 – kann der Ehemann sein Eigengut im Sinne von Art. 8 ZGB

belegen.

3.7 Entgegen der Auffassung des

Vorderrichters ändert an der vorgenommenen Massenzuordnung selbst der Umstand

nichts, dass es allenfalls zu einer Vermischung der Vermögensmassen Eigengut

und Errungenschaft gekommen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer

Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige

güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht

ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein Bankkonto, das auf seinen eigenen Namen

lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist.

Der Parteibefragung des Ehemannes ist dann auch Entsprechendes zu entnehmen

(bspw.: auf das Sparkonto sei immer wieder Geld einbezahlt worden, welches

jeweils für die Ferien gebraucht worden sei. Der Betrag sei jeweils rauf- und

runter gegangen). Es wurde bereits auf die Vermutung hingewiesen, wonach die Ehegatten zur Deckung der laufenden

Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts

angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte oder später

durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche

Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der

allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster

Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGE 123 III 241 E.

3a; 117 II 256 E. 2b).

Bei den

fraglichen Konti sind folglich folgende Errungenschaftsmittel auszuscheiden:

[...] (CHF 10'875.72

minus 9'821.77)

CHF

1'053.95

[...] Fiscakonto

(CHF 0.00)

CHF

0.00

[...] Sparkonto (CHF

27'026.00 minus CHF 22'383.05)

CHF

4'642.95

[...]

Privatkonto (CHF 5'237.00 minus CHF 4'931.66)

CHF

305.34

[...] Fund (CHF 11'005.77

minus CHF 10'995.00)

CHF

10.77

3.8 Die Errungenschaft des Ehemannes

setzt sich entsprechend und gerundet wie folgt zusammen:

[...] Sparkonto [...]

CHF

1'054.00

[...]

CHF

301.00

[...] Sparkonto [...]

CHF

4'643.00

[...]

Privatkonto [...]

CHF

305.00

[...]

CHF

40'362.00

[...] Fund [...]

CHF

11.00

[...]

CHF

493.00

[...]

CHF

32'962.00

[...]

CHF

21'797.00

Total Errungenschaft

CHF

101'928.00

3.9 Nach Verrechnung des Vorschlags des

Ehemannes in der Höhe von CHF 101'928.00

mit demjenigen der Ehefrau

in der Höhe von CHF 7'441.00 resultiert ein zu teilender Vorschlag in der

Höhe von CHF 109'369. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche

resultiert eine Forderung der Ehefrau gegenüber dem Ehemann aus Güterrecht in

der Höhe von CHF 47'243.50. Die Berufung ist hinsichtlich des Güterrechts gutzuheissen.

4. Kostentragung erstinstanzliches

Verfahren

4.1 Der Vorderrichter auferlegte dem

Ehemann zufolge eines bestehenden deutlichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts sämtliche

Prozesskosten und erwog dazu, was folgt: Der Ehemann habe per 31. Dezember 2021 über ein liquides

Vermögen von CHF 294'451.00 verfügt. Gleichzeitig habe er ein Einkommen

von CHF 6'723.00 bei einem Bedarf von CHF 2'295.00. Auch nach

Anrechnung des an die Ehefrau zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrages

von CHF 2'000.00 verbleibe ihm noch ein grosszügiger Überschuss.

Demgegenüber würden dem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'818.00 Einnahmen aus

Renten und der Lebensversicherung von CHF 1'313.00 gegenüberstehen.

Zuzüglich der Unterhaltsbeiträge reichten ihre Einnahmen somit nicht aus, um

ihren Bedarf zu decken. Sie werde daher jetzt schon – spätestens aber mit ihrer

Pensionierung – auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung greifen müssen, um

ihren Lebensunterhalt zu decken.

4.2 Der Ehemann moniert die

vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung und bringt vor, die Auferlegung

eines Parteikostenvorschusses werde aus der ehelichen Beistandspflicht

abgeleitet, eine solche liege aber nicht vor. Die Vorinstanz überschreite zudem

ihr Ermessen, wenn sie ihm sämtliche Gerichtskosten auferlege.

4.3 Die Ehefrau macht geltend,

vorliegend handle es sich um Belange des ehelichen Bereichs. Die Unterhalts-

und Beistandspflicht sei zu bejahen, daher überschreite die Vorinstanz ihr

Ermessen nicht.

4.4 Der Berufungskläger stellt die

Begründung des vorinstanzlichen Kostenentscheids nicht grundsätzlich in Frage,

sondern macht geltend, mangels Beistandspflicht rechtfertige es sich nicht, von

der üblichen Kostenverteilung abzusehen. Dass eine Beistandspflicht besteht, wurde

bereits erwähnt.

4.5 Beim angefochtenen Entscheid über

die Verteilung der Prozesskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid

wie in Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich vorgesehen. Eine Ermessensüber-

oder -unterschreitung ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist in diesem Punkt

abzuweisen.

5. Kosten Berufungsverfahren

5.1 Ausgangspunkt für den

Kostenentscheid ist der Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In

familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Verteilungsgrundsatz – wie soeben

erwähnt – abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.2 Der Ehemann und Berufungskläger

dringt mit seiner Berufung in Bezug auf die güterrechtliche Ausgleichsforderung

durch, unterliegt hingegen in Bezug auf die Unterhaltszahlungen und die

vorinstanzliche Kostenverteilung vollumfänglich. Streitwertmässig ist gesamthaft

von einem grossmehrheitlichen Unterliegen des Ehemannes auszugehen. Zu

berücksichtigen ist, dass das Rechtsbegehren des Ehemannes betreffend

Güterrecht für sich alleine unklar war und sich nur mit Hilfe der in der

Rechtsschrift gemachten Ausführungen hat beziffern lassen. Aufgrund dessen und

unter Berücksichtigung des finanziellen Gefälles der Ehegatten und des

familienrechtlichen Charakters der vorliegenden Angelegenheit, rechtfertigt

sich eine Kostenausscheidung nicht. Folglich sind auch die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Ehemann und Berufungskläger aufzuerlegen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf CHF 2'500.00 und

werden mit dem vom Berufungskläger bereits geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten wird antragsgemäss

auf CHF 5'307.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Ziffer 5 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 8. April 2022 wird aufgehoben.

Sie lautet neu wie folgt: Der Ehemann hat der Ehefrau aus güterrechtlicher

Auseinandersetzung CHF 47'243.50

zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 5'307.45 zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00

werden A.___ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann