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Entscheid

ZKBER.2022.63

Eheschutz

20. Oktober 2022Deutsch21 min

2022 getrennt. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Denise Büschi,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit dem 12. März

2022 getrennt. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___,

geb. 2015 und F.___, geb. 2017.

2. Am 1. Juni 2022 erliess

der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf Antrag des Ehemannes folgendes

Eheschutzurteil:

1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten

zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 12. März

2022 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird für die

Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Die Ehefrau hat die eheliche Wohnung bis

am 30. Juni 2022 zu verlassen.

4. Die gemeinsamen

Kinder C.___, geb. 2015, D.___, geb. 2015,

E.___, geb. 2015, und F.___,

geb. 2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter

die alleinige Obhut des

Vaters gestellt.

5. Die Regelung des Kontaktes der Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der

Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt

folgende Konfliktregelung:

Die Mutter betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag,

18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht der Mutter das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen

ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

6. Die mit Verfügung vom 18. März 2022

angeordnete superprovisorische Massnahme wird aufgehoben.

7. Die mit Verfügung vom 12. Mai 2022 für

die Kinder C.___,

geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___, geb. 2015, und F.___,

geb. 2017, errichtete

Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird unter

Beibehaltung des Aufgabenbereiches aufrechterhalten.

8. Die Mutter hat für die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ ab dem 1. Oktober 2022

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 288.00 (Barunterhalt) zu

bezahlen.

Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

9. Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt

ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt je CHF 20.00 (Barunterhalt).

10. – 16. …

3. Gegen dieses Urteil

erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin oder Mutter) am 26.

August 2022 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:

1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9

des Urteils vom 1. Juni 2022 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

aufzuheben und wie folgt abzuändern:

Ziffer 2:

Die eheliche Wohnung an der [...]strasse

in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens und solange sich die Ehefrau in

der Institution [...] befindet, dem Ehemann zur alleinigen Benutzung

zugewiesen. Nach Austritt der Ehefrau aus der Institution [...] wird die

eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen

Benutzung zugewiesen.

Ziffer 3 wird aufgehoben.

Ziffer 4

Die gemeinsamen Kinder C.___,

geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___, geb. 2015, und F.___, geb. 2017,

werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter

gestellt.

Ziffer 5

Die Regelung des Kontaktes der Kinder C.___,

D.___, E.___ und F.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt

folgende Konfliktregelung:

Der Vater betreut die Kinder jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

Ausserdem steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich

während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin

der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.

Ziffer 8

Der Vater hat für die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ ab dem Auszug

der Mutter aus der Institution [...] monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von je CHF 635.00 (CHF 306.00 Bar- und CHF 329.00

Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.

Allfällige vom Vater bezogene Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und

zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus

bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.

Ziffer 9

Es wird festgestellt, dass der

gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt

ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt je CHF 10.00

(Betreuungsunterhalt).

2. Es sei der Berufung die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3. Es sei der Berufungsklägerin für das

Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 30. August 2022

wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen und im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden

weitere Urkunden verlangt.

5. Am 12. September 2022

erstattete der Ehemann (im Folgenden auch Berufungsbeklagter oder Vater) die

Berufungsantwort. Er beantragt folgendes:

1. Die Rechtsbegehren in der Berufung vom

26. August 2022 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

2. Dem Berufungsbeklagten sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Geleichentags reichte

die Berufungsklägerin aufforderungsgemäss weitere Urkunden als Belege zur

Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und am 23. September 2022 gingen

von beiden Parteien die Honorarnoten ein.

7. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat im Hinblick auf

die Obhutszuteilung über die Kinder beim [...] einen Abklärungsbericht

eingeholt. Daraus geht hervor, dass die Haushaltführung in der ehelichen

Wohnung vernachlässigt wirke. Die Verantwortung dafür würden sich die Ehegatten

gegenseitig zuschieben. Bereits im März 2019 sei dem Abklärungsdienst gemeldet

worden, dass die Ehefrau mit der Erziehung der Drillinge überfordert sei. Damals

sei festgehalten worden, dass die Kinder keinen geregelten Rhythmus

(Essen/Schlafen) hätten und es der Mutter schwerfalle, den Kindern Grenzen zu

setzen. Unterstützende Massnahmen seien damals nicht installiert worden.

Aufgrund des Erstgesprächs mit der Mutter habe festgestellt werden müssen, dass

es dieser an Visions- und Planungskompetenz fehle. Sie sei eindeutig auf Hilfe

angewiesen. Aktuell konsumiere sie kein [...] mehr. Sie wirke jedoch äusserst

instabil. Die Heilpädagogin der Drillinge und die Kindergärtnerin von F.___

berichteten, dass die Kinder häufig krank gewesen seien. Seit drei Wochen

erschienen sie regelmässig zum Unterricht. Die Kindergärtnerin berichte

ausserdem, dass F.___ erst seit Eintritt der Mutter in die […] regelmässig zum

Unterricht erscheine. Er werde jedoch schnell müde und habe Mühe mit der

Integration. Er spreche kein Wort Deutsch und könne auch keine Wörter

nachsprechen. Kognitiv habe er keine Probleme. Konfliktsituationen bereiteten

ihm jedoch Mühe, was auch mit der Sprache zu tun habe. Laut der Mutter könne er

sich auch auf [...] schlecht artikulieren. Er trage aktuell noch Windeln, was

für die Mutter einfacher sei. Sie scheine mit den vier Kindern überfordert zu

sein. Der Vater wirke als sei er nicht in die Familie eingebunden.

Den Akten könne entnommen werden, dass

die Kinderbetreuung bisher bei der Mutter und der Grossmutter gelegen habe. Die

Kindsmutter sei überfordert gewesen. Die gelebten Verhältnisse könnten mit

Blick auf das Kindeswohl nicht aufrechterhalten werden und seien ein Indiz für

die Zuteilung der Obhut an den Vater. Seit die Mutter in die […] eingetreten

sei, habe sich die Präsenz der Kinder im Kindergarten verbessert. Diese

positive Entwicklung sei im Interesse des Kindeswohls aufrechtzuerhalten. Der

bis anhin weniger stark in die Kinderbelange involvierte Elternteil sei nicht a

priori weniger geeignet, die volle Verantwortung für die Kinder zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin des Ehemannes habe bestätigt, dass dieser sein Pensum auf 50

% reduzieren könnte, um für seine Kinder zu sorgen.

Beide Ehegatten hätten ein verlässliches

Familiennetz, auf das sie bei der Kinderbetreuung zählen könnten. Jedoch sei

fraglich, wie lange die Grossmutter mütterlicherseits aufgrund ihres Alters

Unterstützung leisten könne. Der Ehemann könne auf seine Schwester zählen. Sie

arbeite beim selben Arbeitgeber Gegenschicht und sei mit der Kinderbetreuung

betraut. Die Kinder könnten so auch nach Schuleintritt in ihrem vertrauten

Umfeld bleiben. Der Ehemann wolle weiterhin in der ehelichen Wohnung bleiben.

Diese bilde einen Rückzugsort für die Kinder. Ein Umgebungswechsel nach [...]

wäre dem Kindeswohl in der aktuellen Situation nicht förderlich. Mit der

Zuteilung der Obhut an den Ehemann werde die Ehefrau entlastet. Mit der

Kinderbetreuung wäre ihre Therapie nicht vereinbar.

Zusammenfassend könne festgehalten

werden, dass die Obhut über die Kinder aufgrund des Abklärungsbericht klar dem

Ehemann zuzuteilen sei. Die Kinder müssten sich bereits aufgrund der Trennung

mit einer neuen Lebenssituation arrangieren. Sie nun auch noch aus ihrem

gewohnten Umfeld zu reissen und nach [...] umzuziehen, widerspreche dem

Kindeswohl. Die Ehefrau stelle somit ihr Wohl über das der Kinder, wohingegen

der Ehemann ein stabiles Element bilde und sich nach dem Kindeswohl richte.

Aufgrund des Eheschutzverfahrens handle es sich um einen vorläufigen Entscheid.

Die Zukunft müsse zeigen, ob sich die Situation bessere und zu welchem Resultat

die Beistandsperson gelange. Die Obhut über die Kinder sei daher dem Ehemann

zuzuteilen.

Die Regelung des Kontakts der Kinder zur

Mutter sei der freien Vereinbarung der Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse

der Kinder zu überlassen. Für diese sei der Kontakt zu beiden Eltern für die

eigene Identitätsfindung wichtig, weshalb für den Fall, dass sich die Eltern

nicht einigten eine Mindestregelung zu treffen sei.

Weil der Ehemann die Obhut über die

Kinder innehabe, habe die Mutter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Sie habe sich

seit der Geburt der Drillinge vorwiegend um die Kinderbetreuung gekümmert. Vor

der Geburt habe sie über ein Temporärbüro mit einem 100 % Pensum in [...]

gearbeitet. Es sei ihr grundsätzlich zumutbar, wiederum mit diesem Pensum zu

arbeiten, sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen.

Es sei davon auszugehen, dass sie netto CHF 4'000.00 pro Monat erwirtschaften

könnte. Dafür sei ihr eine angemessene Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2022

zu gewähren. Aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mutter seien

die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je CHF 288.00 pro Monat festzusetzen.

2.

Die Berufungsklägerin

macht geltend, sie befinde sich seit dem 11. Juli 2022 in stationärer Therapie

in der Institution [...]. Aktuell befinde sie sich in Stufe 1, welche als Ziel

die Installierung einer Tagesstruktur und Erlernung von Skills habe. Sie habe

ein monatliches Taschengeld von CHF 300.00 zur Verfügung. Ein Austrittsdatum

sei nicht absehbar. Dabei handle es sich um ein echtes Novum, welches vom

Berufungsgericht zu beachten sei.

Die eheliche Wohnung sei unter diesen

Umständen bis zu ihrem Austritt aus der Therapie dem Ehemann zuzuteilen. Danach

sei die Wohnung ihr zuzuteilen. Dann verlange sie auch die Obhut über die vier

Kinder. Sie habe eingesehen, wie wichtig es sei, dass die Kinder weiterhin in [...]

den Kindergarten bzw. die Schule besuchten. Sie sei daher bereit, in die

eheliche Wohnung zurückzukehren, damit die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld

aufwachsen könnten. Sie werde dabei von den Sozialarbeiterinnen des Instituts [...]

begleitet und unterstützt. Dadurch sei gewährleistet, dass sie die eheliche

Wohnung werde beziehen können, weshalb die Zuteilung der ehelichen Wohnung an

den Ehemann auf diesen Zeitpunkt hin aufzuheben sei.

Bei der Obhutszuteilung ziehe die

Vorinstanz nicht in Erwägung, dass die Eltern gemeinsam alle Bedürfnisse der

Kinder abzudecken hätten. Betreuung und Bereitstellung der finanziellen Mittel

seien gleichwertig. Es liege nicht im Interesse der Kinder, am Rand des

Existenzminimums oder gar in Sozialhilfe aufzuwachsen. Insofern liege die

allseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität im

Kindeswohl. Indem die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten die Obhut über die vier

Kinder zuteile und ihm ein reduziertes Erwerbspensum von 50 % anrechne, dränge

sie die vier Kinder in die Sozialhilfeabhängigkeit. Dies sei nicht im Interesse

der Kinder, zumal deren Betreuung bis anhin durch sie sichergestellt worden

sei. Sie könne diese auch weiterhin wahrnehmen. Die Vorinstanz habe den

Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie die Grossmutter mütterlicherseits

aufgrund ihres Alters für ungeeignet halte, die Kinderbetreuung zu übernehmen.

Die Schwester des Berufungsbeklagten habe die Kinder bisher nicht betreut und

sei auch nicht in die Familie integriert. Die Grossmutter mütterlicherseits habe

sie bereits in der Vergangenheit in der Kinderbetreuung unterstützt. Die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Fortschritte von F.___ seit der

Betreuung durch den Vater für die Zuteilung der Obhut an diesen sprächen, sei

falsch. Dieser habe die Kinderbetreuung nur am Wochenende übernommen. Es

verstosse gegen geltendes Recht, die Kinder in die Sozialhilfeabhängigkeit zu

drängen, sie von unbekannten Dritten (Schwester des Vaters) betreuen zulassen

und die bis anhin gelebten Beziehungen zu den Hauptpersonen, nämlich die Mutter

und die Grossmutter mütterlicherseits teilweise oder gar vollständig abbrechen

zu lassen.

Der Aufenthalt in der Institution [...] dauere

mindestens 6 Monate (Phase I). Das Austrittsdatum stehe nicht fest. Ihr stehe

für ihre Kinder ein Kinderzimmer zur Verfügung. Obwohl sie während dieser Phase

die Kinder nur in reduziertem Umfang betreuen könne, sei ihr die Obhut

zuzuteilen. Sie könnten bis zum Austritt beim Vater wohnen und von der

Grossmutter mütterlicherseits betreut werden. Ab der Phase II könne sie eine

Wohnung auf dem Areal der Institution beziehen und dieses auch für die

Kinderbetreuung verlassen. Sie werde von der Institution auch im Betreuungs-

und Stellenbewerbungsprozess unterstützt werden. Mit dem bestehenden

Familiennetz werde sie auch in dieser Phase unterstützt werden.

Aufgrund dessen sei auch

das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters und der Unterhalt zu regeln. Selbst

werde sie erst ab Phase II ihrer Therapie im internen Werkbereich und/oder dem

Atelier arbeiten können. Sodann würden die internen oder externen

Arbeitseinsätze/Praktika ausgewertet. Ein hypothetisches Einkommen sei ihr

derzeit nicht anzurechnen, zumal nicht absehbar sei, wann sie seine

Erwerbstätigkeit werde aufnehmen können.

4.

Der Berufungsbeklagte

bringt vor, es sei vorab anzumerken, dass er Verständnis dafür habe, dass die

Berufungsklägerin ihre persönlichen Gegenstände im zugemieteten Spielraum der

Kinder zwischenlagere. Sie könne diese nach ihrem Austritt aus der Institution [...]

jederzeit abholen. Hingegen werde bestritten, dass sie einen Anspruch auf die

Zuteilung der ehelichen Wohnung habe. Es erscheine höchst unglaubwürdig, dass

die Berufungsklägerin nun in [...] bleiben wolle. An der Verhandlung habe sie

noch angegeben, sie haben in [...] niemanden, weshalb sie den Ort verlassen

wolle. Es scheine der Berufungsklägerin einzig um finanzielle Interessen zu

gehen.

Die Berufungsklägerin

beschränke sich auf das finanzielle Argument. Mit den umfassenden Ausführungen

der Vorinstanz zum Kindeswohl setze sie sich nicht auseinander. Im

Abklärungsbericht vom 17. März 2022 sei eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der […]erkrankung

der Berufungsklägerin im Raum gestanden. Daran ändere nichts, dass die

Grossmutter mütterlicherseits als wertvolle Ressource bezeichnet werde. Es sei

darauf hinzuweisen, dass trotz der unterstützenden Betreuung durch die

Grossmutter die Kinder keinen geregelten Tagesablauf gehabt hätten und nur

selten zur Schule bzw. in den Kindergarten gegangen seien. Zudem halte sich die

Grossmutter im Sommer jeweils für mehrere Monate in [...] auf. Bis dato habe

sie auch keinerlei Bemühungen unternommen, um Kontakte zu den Enkeln zu

pflegen.

Durch die Reduktion des

Arbeitspensums müssten sie ihre Ansprüche herunterschrauben, was klar sei. Eine

Trennung stelle immer eine finanzielle Herausforderung dar. Er kümmere sich

derzeit sowohl um die Kinderbetreuung als auch um deren finanziellen Unterhalt.

Die Berufungsklägerin erwecke den Anschein als wolle sie partout keiner Erwerbstätigkeit

nachgehen. Eine […]erkrankung, welche nach sechs Monaten überwunden sein solle,

rechtfertige nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens

abzusehen. Des Weiteren handle es sich beim Eheschutzentscheid um einen

vorsorglichen Entscheid. Ein abschliessender Entscheid werde folgen. Inzwischen

könne sie sich ihrer Genesung widmen.

Es handle sich um eine

Würdigung des Gerichts, dass die Grossmutter mütterlicherseits aufgrund ihres

hohen Alters die Betreuung der Kinder nicht wie gewohnt übernehmen könne und

keine falsche Sachverhaltsfeststellung. Es obliege dem Gericht darüber zu

entscheiden, ob sie eine geeignete Betreuungsperson sei oder nicht. Die

Berufungsklägerin zeige auch nicht auf, inwiefern die Grossmutter wesentliche

Erziehungskompetenzen innegehabt habe. Ohnehin stehe fest, dass die Kinder

keine geregelte Tagesstruktur gehabt hätten und kaum zur Schule bzw. in den Kindergarten

gegangen seien. Inzwischen gingen die Kinder regelmässig und pünktlich zur

Schule und in den Kindergarten. Die Situation habe sich im Hinblick auf das

Kindeswohl positiv verändert.

5.1

Für die Grundsätze der

Obhutszuteilung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf den Seiten 10 ff.

verwiesen werden. Auf den Seiten 12 ff. legt der Vorderrichter dar, weshalb er

die Obhut über die Kinder dem Vater zugeteilt hat. Damit setzt sich die

Berufungsklägerin kaum auseinander. Sie argumentiert weitgehend mit ihrer inzwischen

veränderten Lebenssituation.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist der Träger des Obhutsrechts verantwortlich für die tägliche

Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes, teilweise wird dabei auch von

faktischer Obhut (garde de fait) gesprochen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.2 mit

Verweisen). Der Sachrichter hat praxisgemäss bei der Regelung der Kinderbelange

ein weites Ermessen. Dabei gibt es i.d.R. kein richtig oder falsch, solange dem

Vollzug keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine Regelung die im

einen Fall funktioniert, kann im anderen scheitern. Ob die konkrete Regelung in

der Praxis funktioniert, ist im Vornherein nicht sicher zu beantworten. Der

Umgang mit der veränderten Lebenssituation ist für alle Betroffenen neu und

herausfordernd. Das gilt umso mehr, wenn wie hier, die Obhut über die Kinder

aufgrund von sachlichen Zwängen dem Vater zugewiesen wurde, der bisher nicht

der hauptbetreuende Elternteil war. Eine Abänderung im Berufungsverfahren

drängt sich jedoch nur dort auf, wo der Vorderrichter sein Ermessen

überschritten hat. Dafür genügt nicht, dass auch eine andere Regelung denkbar

wäre.

5.2

Die Berufungsklägerin

übersieht, dass ihr ihre veränderte Lebenssituation (stationäre Therapie) es derzeit

unmöglich macht, die Kinderbetreuung tatsächlich wahrzunehmen. Nach ihren

Angaben wird sie sich mindestens sechs Monate (mit Beginn ab 11. Juli 2022) in

der Institution [...] intern aufhalten müssen. Anschliessend wird sie auf dem

Areal der Institution eine eigene Wohnung beziehen können. Die Dauer ihres

Aufenthalts in der Institution ist derzeit nicht absehbar. Ebenso wenig

Dispositiv

absehbar ist demnach, wie lange sie nicht in der Lage sein wird, die Kinder

persönlich zu betreuen. Andererseits ist offensichtlich, dass die laufende Therapie

der Berufungsklägerin notwendig ist, um von ihrer […] loszukommen und

allenfalls in Zukunft in der Lage zu sein, adäquat für ihre Kinder zu sorgen.

An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Berufungsklägerin auf die

Unterstützung ihrer Mutter zählen könnte. Da sie selber derzeit überhaupt keine

Betreuungsarbeit leisten kann, würde die Obhut über die Kinder faktisch von der

Grossmutter ausgeübt. Unter dem Aspekt des Kindeswohls kann eine solche

Regelung keinen Vorrang gegenüber der Obhutszuteilung an den Vater haben, der

in der Lage und gewillt ist, die Obhut auszuüben. Daran ändert nichts, dass

auch der Vater aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf eine ergänzende

Drittbetreuung zurückgreifen muss. Das ist häufig unumgänglich, wenn vom

betreuenden Elternteil ab Eintritt der Kinder in den Kindergarten eine

Erwerbstätigkeit verlangt wird und daher nicht nachteilig zu werten, sofern die

Betreuung sichergestellt ist, was hier der Fall ist.

Der Vorderrichter hat

somit sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Es gibt keinen Grund, etwas an der von

ihm getroffenen Obhutsregelung zu ändern. Sodann hat er zutreffend darauf

hingewiesen, dass es sich beim Eheschutzentscheid um einen vorläufigen

Entscheid handle und auch die künftige Entwicklung und die Beobachtungen der

Beistandsperson berücksichtigt werden müssten.

6. Aufgrund dessen, dass

die Obhutsregelung des Vorderrichters bestehen bleibt, gibt es auch keinen

Grund, die Kontaktregelung zu ändern. Die Berufung ist auf den Fall der

Zuteilung der Obhut an die Berufungsklägerin beschränkt, weshalb sie in diesem

Punkt abzuweisen ist.

7. Die Parteien sind sich

einig darüber, dass die Kinder in der ehelichen Wohnung verbleiben sollen.

Folglich ist diese demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Obhut über die

Kinder hat. Das ist der Berufungsbeklagte. Es kommt hinzu, dass sich die

Berufungsklägerin derzeit in einer stationären Therapie befindet und gar keinen

Bedarf für eine Wohnung hat. Ihr Antrag auf Zuteilung der ehelichen Wohnung ist

daher ebenfalls abzuweisen.

8.1 Die Berufungsklägerin

verlangt vom Vater Unterhaltsbeiträge (Ziffer 8) für die Kinder ab ihrem Auszug

aus der Institution [...]. Auch dieser Antrag setzt voraus, dass ihr die Obhut

über die Kinder zugeteilt wird, was nicht der Fall ist. Der Antrag ist daher

abzuweisen, ebenso wie der Antrag auf Feststellung der Unterdeckung (Ziffer 9).

8.2 Die Berufungsklägerin verlangt

ausserdem sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 8 des angefochtenen Urteils

(Kinderunterhaltsbeiträge). Sie macht geltend, sie sei aufgrund ihrer Therapie

derzeit nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei nicht

absehbar, wann sie in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb

ihr derzeit kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Der

Berufungsbeklagte äussert sich nicht dazu.

Die Berufungsklägerin ist derzeit aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,

was der Berufungsbeklagte nicht bestreitet. Eine verlässliche zeitliche

Perspektive für ihren Wiedereinstieg in das Berufsleben gibt es derzeit nicht. Es

fehlt somit an der Voraussetzung der Erzielbarkeit eines Einkommens (vgl.

angefochtenes Urteil S. 19), weshalb ihr derzeit kein hypothetisches Einkommen

aufgerechnet werden kann. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher

aufzuheben.

8.3 Einen Grund für die Aufhebung von

Ziffer 9 des angefochtenen Urteils gibt es dagegen nicht, zumal die

Mankosituation auf Seiten der Kinder nicht in Frage steht.

III.

1. Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden und

Rechtsanwältin Denise Büschi wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Berufungsklägerin und Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher

Parteivertreter des Berufungsbeklagten eingesetzt.

2.1 Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten

nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2.2 Die Berufungsklägerin

ist mit ihrer Berufung lediglich in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Aus diesem

Grund sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahren und die Parteikosten

der Gegenpartei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF

1'000.00 festgesetzt. Zufolge der der Berufungsklägerin gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.3.1 Der vom Vertreter

des Berufungsbeklagten geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden.

Er hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass die Parteientschädigung

praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00 pro Stunde festzusetzen ist. Nicht

nachvollziehbar sind dagegen die geltend gemachten Auslagen von fast CHF 200.00

für rund 400 Fotokopien. Eine Notwendigkeit dafür ist aufgrund der Akten nicht

ersichtlich. Die Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 100.00 zu kürzen. A.___

hat B.___ daher für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'606.35

zu bezahlen. Das amtliche Honorar von CHF 1'280.55 (mit einem Stundenansatz von

CHF 180.00) wird aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege beider Parteien

direkt vom Staat Solothurn bezahlt. Der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123

ZPO von Rechtsanwalt Banga beläuft sich auf CHF 325.80.

2.3.2 Der von

Rechtsanwältin Büschi geltend gemachte Stundenaufwand von 13.17 Stunden ist

eher hoch, aber noch zu tolerieren. Für die nicht begründeten Auslagen sind

ebenfalls CHF 100.00 einzusetzen. Das Honorar von Rechtsanwältin Büschi ist

daher auf CHF 2'660.85 festzusetzen. Ihr Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123

ZPO zum vereinbarten Stundenansatz von CHF 240.00 beläuft sich auf CHF 851.05.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 8 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat an B.___ vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Boris Banga eine Parteientschädigung von CHF

1'606.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Rechtsanwalt Banga eine Entschädigung von CHF 1'280.55 und

Rechtsanwältin Büschi eine solche von CHF 2'660.85 zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung

in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum

vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Banga CHF 325.80 und

für Rechtsanwältin Büschi CHF 851.05.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller