ZKBER.2022.63
Eheschutz
20. Oktober 2022Deutsch21 min
2022 getrennt. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Denise Büschi,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Berufungsbeklagter
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien leben seit dem 12. März
2022 getrennt. Sie sind Eltern der Kinder C.___, geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___,
geb. 2015 und F.___, geb. 2017.
2. Am 1. Juni 2022 erliess
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf Antrag des Ehemannes folgendes
Eheschutzurteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und seit dem 12. März
2022 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der [...]strasse in [...] wird für die
Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Ehefrau hat die eheliche Wohnung bis
am 30. Juni 2022 zu verlassen.
4. Die gemeinsamen
Kinder C.___, geb. 2015, D.___, geb. 2015,
E.___, geb. 2015, und F.___,
geb. 2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter
die alleinige Obhut des
Vaters gestellt.
5. Die Regelung des Kontaktes der Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ zur Mutter wird der freien Vereinbarung der
Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt
folgende Konfliktregelung:
Die Mutter betreut die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag,
18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. Ausserdem steht der Mutter das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich während der Schulferien für drei Wochen
ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist von der Mutter jeweils mindestens drei Monate im
Voraus anzumelden.
6. Die mit Verfügung vom 18. März 2022
angeordnete superprovisorische Massnahme wird aufgehoben.
7. Die mit Verfügung vom 12. Mai 2022 für
die Kinder C.___,
geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___, geb. 2015, und F.___,
geb. 2017, errichtete
Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird unter
Beibehaltung des Aufgabenbereiches aufrechterhalten.
8. Die Mutter hat für die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ ab dem 1. Oktober 2022
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 288.00 (Barunterhalt) zu
bezahlen.
Allfällige von der Ehefrau bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
9. Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt
ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt je CHF 20.00 (Barunterhalt).
10. – 16. …
3. Gegen dieses Urteil
erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin oder Mutter) am 26.
August 2022 form- und fristgerecht Berufung. Sie stellt die folgenden Anträge:
1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9
des Urteils vom 1. Juni 2022 des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Ziffer 2:
Die eheliche Wohnung an der [...]strasse
in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens und solange sich die Ehefrau in
der Institution [...] befindet, dem Ehemann zur alleinigen Benutzung
zugewiesen. Nach Austritt der Ehefrau aus der Institution [...] wird die
eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur alleinigen
Benutzung zugewiesen.
Ziffer 3 wird aufgehoben.
Ziffer 4
Die gemeinsamen Kinder C.___,
geb. 2015, D.___, geb. 2015, E.___, geb. 2015, und F.___, geb. 2017,
werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter
gestellt.
Ziffer 5
Die Regelung des Kontaktes der Kinder C.___,
D.___, E.___ und F.___ zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt
folgende Konfliktregelung:
Der Vater betreut die Kinder jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
Ausserdem steht dem Vater das Recht und die Pflicht zu, die Kinder jährlich
während der Schulferien für drei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin
der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
Ziffer 8
Der Vater hat für die Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___ ab dem Auszug
der Mutter aus der Institution [...] monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von je CHF 635.00 (CHF 306.00 Bar- und CHF 329.00
Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
Allfällige vom Vater bezogene Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und
zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus
bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung.
Ziffer 9
Es wird festgestellt, dass der
gebührende Unterhalt der Kinder im Sinne von Art. 286a Abs. 1 ZGB nicht gedeckt
ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt je CHF 10.00
(Betreuungsunterhalt).
2. Es sei der Berufung die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3. Es sei der Berufungsklägerin für das
Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Am 30. August 2022
wurde das Gesuch der Berufungsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen und im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden
weitere Urkunden verlangt.
5. Am 12. September 2022
erstattete der Ehemann (im Folgenden auch Berufungsbeklagter oder Vater) die
Berufungsantwort. Er beantragt folgendes:
1. Die Rechtsbegehren in der Berufung vom
26. August 2022 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
2. Dem Berufungsbeklagten sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Geleichentags reichte
die Berufungsklägerin aufforderungsgemäss weitere Urkunden als Belege zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ein und am 23. September 2022 gingen
von beiden Parteien die Honorarnoten ein.
7. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufungen ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat im Hinblick auf
die Obhutszuteilung über die Kinder beim [...] einen Abklärungsbericht
eingeholt. Daraus geht hervor, dass die Haushaltführung in der ehelichen
Wohnung vernachlässigt wirke. Die Verantwortung dafür würden sich die Ehegatten
gegenseitig zuschieben. Bereits im März 2019 sei dem Abklärungsdienst gemeldet
worden, dass die Ehefrau mit der Erziehung der Drillinge überfordert sei. Damals
sei festgehalten worden, dass die Kinder keinen geregelten Rhythmus
(Essen/Schlafen) hätten und es der Mutter schwerfalle, den Kindern Grenzen zu
setzen. Unterstützende Massnahmen seien damals nicht installiert worden.
Aufgrund des Erstgesprächs mit der Mutter habe festgestellt werden müssen, dass
es dieser an Visions- und Planungskompetenz fehle. Sie sei eindeutig auf Hilfe
angewiesen. Aktuell konsumiere sie kein [...] mehr. Sie wirke jedoch äusserst
instabil. Die Heilpädagogin der Drillinge und die Kindergärtnerin von F.___
berichteten, dass die Kinder häufig krank gewesen seien. Seit drei Wochen
erschienen sie regelmässig zum Unterricht. Die Kindergärtnerin berichte
ausserdem, dass F.___ erst seit Eintritt der Mutter in die […] regelmässig zum
Unterricht erscheine. Er werde jedoch schnell müde und habe Mühe mit der
Integration. Er spreche kein Wort Deutsch und könne auch keine Wörter
nachsprechen. Kognitiv habe er keine Probleme. Konfliktsituationen bereiteten
ihm jedoch Mühe, was auch mit der Sprache zu tun habe. Laut der Mutter könne er
sich auch auf [...] schlecht artikulieren. Er trage aktuell noch Windeln, was
für die Mutter einfacher sei. Sie scheine mit den vier Kindern überfordert zu
sein. Der Vater wirke als sei er nicht in die Familie eingebunden.
Den Akten könne entnommen werden, dass
die Kinderbetreuung bisher bei der Mutter und der Grossmutter gelegen habe. Die
Kindsmutter sei überfordert gewesen. Die gelebten Verhältnisse könnten mit
Blick auf das Kindeswohl nicht aufrechterhalten werden und seien ein Indiz für
die Zuteilung der Obhut an den Vater. Seit die Mutter in die […] eingetreten
sei, habe sich die Präsenz der Kinder im Kindergarten verbessert. Diese
positive Entwicklung sei im Interesse des Kindeswohls aufrechtzuerhalten. Der
bis anhin weniger stark in die Kinderbelange involvierte Elternteil sei nicht a
priori weniger geeignet, die volle Verantwortung für die Kinder zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin des Ehemannes habe bestätigt, dass dieser sein Pensum auf 50
% reduzieren könnte, um für seine Kinder zu sorgen.
Beide Ehegatten hätten ein verlässliches
Familiennetz, auf das sie bei der Kinderbetreuung zählen könnten. Jedoch sei
fraglich, wie lange die Grossmutter mütterlicherseits aufgrund ihres Alters
Unterstützung leisten könne. Der Ehemann könne auf seine Schwester zählen. Sie
arbeite beim selben Arbeitgeber Gegenschicht und sei mit der Kinderbetreuung
betraut. Die Kinder könnten so auch nach Schuleintritt in ihrem vertrauten
Umfeld bleiben. Der Ehemann wolle weiterhin in der ehelichen Wohnung bleiben.
Diese bilde einen Rückzugsort für die Kinder. Ein Umgebungswechsel nach [...]
wäre dem Kindeswohl in der aktuellen Situation nicht förderlich. Mit der
Zuteilung der Obhut an den Ehemann werde die Ehefrau entlastet. Mit der
Kinderbetreuung wäre ihre Therapie nicht vereinbar.
Zusammenfassend könne festgehalten
werden, dass die Obhut über die Kinder aufgrund des Abklärungsbericht klar dem
Ehemann zuzuteilen sei. Die Kinder müssten sich bereits aufgrund der Trennung
mit einer neuen Lebenssituation arrangieren. Sie nun auch noch aus ihrem
gewohnten Umfeld zu reissen und nach [...] umzuziehen, widerspreche dem
Kindeswohl. Die Ehefrau stelle somit ihr Wohl über das der Kinder, wohingegen
der Ehemann ein stabiles Element bilde und sich nach dem Kindeswohl richte.
Aufgrund des Eheschutzverfahrens handle es sich um einen vorläufigen Entscheid.
Die Zukunft müsse zeigen, ob sich die Situation bessere und zu welchem Resultat
die Beistandsperson gelange. Die Obhut über die Kinder sei daher dem Ehemann
zuzuteilen.
Die Regelung des Kontakts der Kinder zur
Mutter sei der freien Vereinbarung der Eltern mit Rücksicht auf die Bedürfnisse
der Kinder zu überlassen. Für diese sei der Kontakt zu beiden Eltern für die
eigene Identitätsfindung wichtig, weshalb für den Fall, dass sich die Eltern
nicht einigten eine Mindestregelung zu treffen sei.
Weil der Ehemann die Obhut über die
Kinder innehabe, habe die Mutter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Sie habe sich
seit der Geburt der Drillinge vorwiegend um die Kinderbetreuung gekümmert. Vor
der Geburt habe sie über ein Temporärbüro mit einem 100 % Pensum in [...]
gearbeitet. Es sei ihr grundsätzlich zumutbar, wiederum mit diesem Pensum zu
arbeiten, sie habe ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen.
Es sei davon auszugehen, dass sie netto CHF 4'000.00 pro Monat erwirtschaften
könnte. Dafür sei ihr eine angemessene Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2022
zu gewähren. Aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mutter seien
die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je CHF 288.00 pro Monat festzusetzen.
2.
Die Berufungsklägerin
macht geltend, sie befinde sich seit dem 11. Juli 2022 in stationärer Therapie
in der Institution [...]. Aktuell befinde sie sich in Stufe 1, welche als Ziel
die Installierung einer Tagesstruktur und Erlernung von Skills habe. Sie habe
ein monatliches Taschengeld von CHF 300.00 zur Verfügung. Ein Austrittsdatum
sei nicht absehbar. Dabei handle es sich um ein echtes Novum, welches vom
Berufungsgericht zu beachten sei.
Die eheliche Wohnung sei unter diesen
Umständen bis zu ihrem Austritt aus der Therapie dem Ehemann zuzuteilen. Danach
sei die Wohnung ihr zuzuteilen. Dann verlange sie auch die Obhut über die vier
Kinder. Sie habe eingesehen, wie wichtig es sei, dass die Kinder weiterhin in [...]
den Kindergarten bzw. die Schule besuchten. Sie sei daher bereit, in die
eheliche Wohnung zurückzukehren, damit die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld
aufwachsen könnten. Sie werde dabei von den Sozialarbeiterinnen des Instituts [...]
begleitet und unterstützt. Dadurch sei gewährleistet, dass sie die eheliche
Wohnung werde beziehen können, weshalb die Zuteilung der ehelichen Wohnung an
den Ehemann auf diesen Zeitpunkt hin aufzuheben sei.
Bei der Obhutszuteilung ziehe die
Vorinstanz nicht in Erwägung, dass die Eltern gemeinsam alle Bedürfnisse der
Kinder abzudecken hätten. Betreuung und Bereitstellung der finanziellen Mittel
seien gleichwertig. Es liege nicht im Interesse der Kinder, am Rand des
Existenzminimums oder gar in Sozialhilfe aufzuwachsen. Insofern liege die
allseitige Ausschöpfung der elterlichen Eigenversorgungskapazität im
Kindeswohl. Indem die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten die Obhut über die vier
Kinder zuteile und ihm ein reduziertes Erwerbspensum von 50 % anrechne, dränge
sie die vier Kinder in die Sozialhilfeabhängigkeit. Dies sei nicht im Interesse
der Kinder, zumal deren Betreuung bis anhin durch sie sichergestellt worden
sei. Sie könne diese auch weiterhin wahrnehmen. Die Vorinstanz habe den
Sachverhalt falsch festgestellt, wenn sie die Grossmutter mütterlicherseits
aufgrund ihres Alters für ungeeignet halte, die Kinderbetreuung zu übernehmen.
Die Schwester des Berufungsbeklagten habe die Kinder bisher nicht betreut und
sei auch nicht in die Familie integriert. Die Grossmutter mütterlicherseits habe
sie bereits in der Vergangenheit in der Kinderbetreuung unterstützt. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass die Fortschritte von F.___ seit der
Betreuung durch den Vater für die Zuteilung der Obhut an diesen sprächen, sei
falsch. Dieser habe die Kinderbetreuung nur am Wochenende übernommen. Es
verstosse gegen geltendes Recht, die Kinder in die Sozialhilfeabhängigkeit zu
drängen, sie von unbekannten Dritten (Schwester des Vaters) betreuen zulassen
und die bis anhin gelebten Beziehungen zu den Hauptpersonen, nämlich die Mutter
und die Grossmutter mütterlicherseits teilweise oder gar vollständig abbrechen
zu lassen.
Der Aufenthalt in der Institution [...] dauere
mindestens 6 Monate (Phase I). Das Austrittsdatum stehe nicht fest. Ihr stehe
für ihre Kinder ein Kinderzimmer zur Verfügung. Obwohl sie während dieser Phase
die Kinder nur in reduziertem Umfang betreuen könne, sei ihr die Obhut
zuzuteilen. Sie könnten bis zum Austritt beim Vater wohnen und von der
Grossmutter mütterlicherseits betreut werden. Ab der Phase II könne sie eine
Wohnung auf dem Areal der Institution beziehen und dieses auch für die
Kinderbetreuung verlassen. Sie werde von der Institution auch im Betreuungs-
und Stellenbewerbungsprozess unterstützt werden. Mit dem bestehenden
Familiennetz werde sie auch in dieser Phase unterstützt werden.
Aufgrund dessen sei auch
das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters und der Unterhalt zu regeln. Selbst
werde sie erst ab Phase II ihrer Therapie im internen Werkbereich und/oder dem
Atelier arbeiten können. Sodann würden die internen oder externen
Arbeitseinsätze/Praktika ausgewertet. Ein hypothetisches Einkommen sei ihr
derzeit nicht anzurechnen, zumal nicht absehbar sei, wann sie seine
Erwerbstätigkeit werde aufnehmen können.
4.
Der Berufungsbeklagte
bringt vor, es sei vorab anzumerken, dass er Verständnis dafür habe, dass die
Berufungsklägerin ihre persönlichen Gegenstände im zugemieteten Spielraum der
Kinder zwischenlagere. Sie könne diese nach ihrem Austritt aus der Institution [...]
jederzeit abholen. Hingegen werde bestritten, dass sie einen Anspruch auf die
Zuteilung der ehelichen Wohnung habe. Es erscheine höchst unglaubwürdig, dass
die Berufungsklägerin nun in [...] bleiben wolle. An der Verhandlung habe sie
noch angegeben, sie haben in [...] niemanden, weshalb sie den Ort verlassen
wolle. Es scheine der Berufungsklägerin einzig um finanzielle Interessen zu
gehen.
Die Berufungsklägerin
beschränke sich auf das finanzielle Argument. Mit den umfassenden Ausführungen
der Vorinstanz zum Kindeswohl setze sie sich nicht auseinander. Im
Abklärungsbericht vom 17. März 2022 sei eine Kindeswohlgefährdung aufgrund der […]erkrankung
der Berufungsklägerin im Raum gestanden. Daran ändere nichts, dass die
Grossmutter mütterlicherseits als wertvolle Ressource bezeichnet werde. Es sei
darauf hinzuweisen, dass trotz der unterstützenden Betreuung durch die
Grossmutter die Kinder keinen geregelten Tagesablauf gehabt hätten und nur
selten zur Schule bzw. in den Kindergarten gegangen seien. Zudem halte sich die
Grossmutter im Sommer jeweils für mehrere Monate in [...] auf. Bis dato habe
sie auch keinerlei Bemühungen unternommen, um Kontakte zu den Enkeln zu
pflegen.
Durch die Reduktion des
Arbeitspensums müssten sie ihre Ansprüche herunterschrauben, was klar sei. Eine
Trennung stelle immer eine finanzielle Herausforderung dar. Er kümmere sich
derzeit sowohl um die Kinderbetreuung als auch um deren finanziellen Unterhalt.
Die Berufungsklägerin erwecke den Anschein als wolle sie partout keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen. Eine […]erkrankung, welche nach sechs Monaten überwunden sein solle,
rechtfertige nicht von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens
abzusehen. Des Weiteren handle es sich beim Eheschutzentscheid um einen
vorsorglichen Entscheid. Ein abschliessender Entscheid werde folgen. Inzwischen
könne sie sich ihrer Genesung widmen.
Es handle sich um eine
Würdigung des Gerichts, dass die Grossmutter mütterlicherseits aufgrund ihres
hohen Alters die Betreuung der Kinder nicht wie gewohnt übernehmen könne und
keine falsche Sachverhaltsfeststellung. Es obliege dem Gericht darüber zu
entscheiden, ob sie eine geeignete Betreuungsperson sei oder nicht. Die
Berufungsklägerin zeige auch nicht auf, inwiefern die Grossmutter wesentliche
Erziehungskompetenzen innegehabt habe. Ohnehin stehe fest, dass die Kinder
keine geregelte Tagesstruktur gehabt hätten und kaum zur Schule bzw. in den Kindergarten
gegangen seien. Inzwischen gingen die Kinder regelmässig und pünktlich zur
Schule und in den Kindergarten. Die Situation habe sich im Hinblick auf das
Kindeswohl positiv verändert.
5.1
Für die Grundsätze der
Obhutszuteilung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen auf den Seiten 10 ff.
verwiesen werden. Auf den Seiten 12 ff. legt der Vorderrichter dar, weshalb er
die Obhut über die Kinder dem Vater zugeteilt hat. Damit setzt sich die
Berufungsklägerin kaum auseinander. Sie argumentiert weitgehend mit ihrer inzwischen
veränderten Lebenssituation.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist der Träger des Obhutsrechts verantwortlich für die tägliche
Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes, teilweise wird dabei auch von
faktischer Obhut (garde de fait) gesprochen (vgl. BGE 136 III 353 E. 3.2 mit
Verweisen). Der Sachrichter hat praxisgemäss bei der Regelung der Kinderbelange
ein weites Ermessen. Dabei gibt es i.d.R. kein richtig oder falsch, solange dem
Vollzug keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine Regelung die im
einen Fall funktioniert, kann im anderen scheitern. Ob die konkrete Regelung in
der Praxis funktioniert, ist im Vornherein nicht sicher zu beantworten. Der
Umgang mit der veränderten Lebenssituation ist für alle Betroffenen neu und
herausfordernd. Das gilt umso mehr, wenn wie hier, die Obhut über die Kinder
aufgrund von sachlichen Zwängen dem Vater zugewiesen wurde, der bisher nicht
der hauptbetreuende Elternteil war. Eine Abänderung im Berufungsverfahren
drängt sich jedoch nur dort auf, wo der Vorderrichter sein Ermessen
überschritten hat. Dafür genügt nicht, dass auch eine andere Regelung denkbar
wäre.
5.2
Die Berufungsklägerin
übersieht, dass ihr ihre veränderte Lebenssituation (stationäre Therapie) es derzeit
unmöglich macht, die Kinderbetreuung tatsächlich wahrzunehmen. Nach ihren
Angaben wird sie sich mindestens sechs Monate (mit Beginn ab 11. Juli 2022) in
der Institution [...] intern aufhalten müssen. Anschliessend wird sie auf dem
Areal der Institution eine eigene Wohnung beziehen können. Die Dauer ihres
Aufenthalts in der Institution ist derzeit nicht absehbar. Ebenso wenig
Dispositiv
absehbar ist demnach, wie lange sie nicht in der Lage sein wird, die Kinder
persönlich zu betreuen. Andererseits ist offensichtlich, dass die laufende Therapie
der Berufungsklägerin notwendig ist, um von ihrer […] loszukommen und
allenfalls in Zukunft in der Lage zu sein, adäquat für ihre Kinder zu sorgen.
An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Berufungsklägerin auf die
Unterstützung ihrer Mutter zählen könnte. Da sie selber derzeit überhaupt keine
Betreuungsarbeit leisten kann, würde die Obhut über die Kinder faktisch von der
Grossmutter ausgeübt. Unter dem Aspekt des Kindeswohls kann eine solche
Regelung keinen Vorrang gegenüber der Obhutszuteilung an den Vater haben, der
in der Lage und gewillt ist, die Obhut auszuüben. Daran ändert nichts, dass
auch der Vater aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auf eine ergänzende
Drittbetreuung zurückgreifen muss. Das ist häufig unumgänglich, wenn vom
betreuenden Elternteil ab Eintritt der Kinder in den Kindergarten eine
Erwerbstätigkeit verlangt wird und daher nicht nachteilig zu werten, sofern die
Betreuung sichergestellt ist, was hier der Fall ist.
Der Vorderrichter hat
somit sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Es gibt keinen Grund, etwas an der von
ihm getroffenen Obhutsregelung zu ändern. Sodann hat er zutreffend darauf
hingewiesen, dass es sich beim Eheschutzentscheid um einen vorläufigen
Entscheid handle und auch die künftige Entwicklung und die Beobachtungen der
Beistandsperson berücksichtigt werden müssten.
6. Aufgrund dessen, dass
die Obhutsregelung des Vorderrichters bestehen bleibt, gibt es auch keinen
Grund, die Kontaktregelung zu ändern. Die Berufung ist auf den Fall der
Zuteilung der Obhut an die Berufungsklägerin beschränkt, weshalb sie in diesem
Punkt abzuweisen ist.
7. Die Parteien sind sich
einig darüber, dass die Kinder in der ehelichen Wohnung verbleiben sollen.
Folglich ist diese demjenigen Ehegatten zuzuteilen, der die Obhut über die
Kinder hat. Das ist der Berufungsbeklagte. Es kommt hinzu, dass sich die
Berufungsklägerin derzeit in einer stationären Therapie befindet und gar keinen
Bedarf für eine Wohnung hat. Ihr Antrag auf Zuteilung der ehelichen Wohnung ist
daher ebenfalls abzuweisen.
8.1 Die Berufungsklägerin
verlangt vom Vater Unterhaltsbeiträge (Ziffer 8) für die Kinder ab ihrem Auszug
aus der Institution [...]. Auch dieser Antrag setzt voraus, dass ihr die Obhut
über die Kinder zugeteilt wird, was nicht der Fall ist. Der Antrag ist daher
abzuweisen, ebenso wie der Antrag auf Feststellung der Unterdeckung (Ziffer 9).
8.2 Die Berufungsklägerin verlangt
ausserdem sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 8 des angefochtenen Urteils
(Kinderunterhaltsbeiträge). Sie macht geltend, sie sei aufgrund ihrer Therapie
derzeit nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei nicht
absehbar, wann sie in der Lage sein werde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb
ihr derzeit kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei. Der
Berufungsbeklagte äussert sich nicht dazu.
Die Berufungsklägerin ist derzeit aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
was der Berufungsbeklagte nicht bestreitet. Eine verlässliche zeitliche
Perspektive für ihren Wiedereinstieg in das Berufsleben gibt es derzeit nicht. Es
fehlt somit an der Voraussetzung der Erzielbarkeit eines Einkommens (vgl.
angefochtenes Urteil S. 19), weshalb ihr derzeit kein hypothetisches Einkommen
aufgerechnet werden kann. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist daher
aufzuheben.
8.3 Einen Grund für die Aufhebung von
Ziffer 9 des angefochtenen Urteils gibt es dagegen nicht, zumal die
Mankosituation auf Seiten der Kinder nicht in Frage steht.
III.
1. Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden und
Rechtsanwältin Denise Büschi wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Berufungsklägerin und Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher
Parteivertreter des Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1 Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten
nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2.2 Die Berufungsklägerin
ist mit ihrer Berufung lediglich in einem Nebenpunkt durchgedrungen. Aus diesem
Grund sind ihr die Gerichtskosten des Berufungsverfahren und die Parteikosten
der Gegenpartei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden praxisgemäss auf CHF
1'000.00 festgesetzt. Zufolge der der Berufungsklägerin gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten auf dem Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3.1 Der vom Vertreter
des Berufungsbeklagten geltend gemachte Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden.
Er hat keine Honorarvereinbarung eingereicht, so dass die Parteientschädigung
praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00 pro Stunde festzusetzen ist. Nicht
nachvollziehbar sind dagegen die geltend gemachten Auslagen von fast CHF 200.00
für rund 400 Fotokopien. Eine Notwendigkeit dafür ist aufgrund der Akten nicht
ersichtlich. Die Auslagen sind daher ermessensweise auf CHF 100.00 zu kürzen. A.___
hat B.___ daher für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'606.35
zu bezahlen. Das amtliche Honorar von CHF 1'280.55 (mit einem Stundenansatz von
CHF 180.00) wird aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege beider Parteien
direkt vom Staat Solothurn bezahlt. Der Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123
ZPO von Rechtsanwalt Banga beläuft sich auf CHF 325.80.
2.3.2 Der von
Rechtsanwältin Büschi geltend gemachte Stundenaufwand von 13.17 Stunden ist
eher hoch, aber noch zu tolerieren. Für die nicht begründeten Auslagen sind
ebenfalls CHF 100.00 einzusetzen. Das Honorar von Rechtsanwältin Büschi ist
daher auf CHF 2'660.85 festzusetzen. Ihr Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 123
ZPO zum vereinbarten Stundenansatz von CHF 240.00 beläuft sich auf CHF 851.05.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziff. 8 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat an B.___ vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Boris Banga eine Parteientschädigung von CHF
1'606.35 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat
der Staat Rechtsanwalt Banga eine Entschädigung von CHF 1'280.55 und
Rechtsanwältin Büschi eine solche von CHF 2'660.85 zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung
in der Lage sind (Art. 123 ZPO) haben sie ihren Rechtsanwälten die Differenz zum
vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Banga CHF 325.80 und
für Rechtsanwältin Büschi CHF 851.05.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller