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Entscheid

ZKBER.2022.64

Unterhalt

30. März 2023Deutsch33 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Berufungskläger und Berufungsbeklagter

gegen

1. B.___

2. C.___

beide gesetzlich vertreten durch D.___

hier vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,

Berufungsbeklagte und

Berufungsklägerinnen

betreffend Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb. 2011, und C.___, geb.

2012, sind die Töchter von A.___ und D.___. Anlass zum vorliegenden Verfahren

gab die Unterhaltsregelung nach der Trennung der Kindseltern resp. die

Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Kindseltern. Die Töchter verlangen die

Neuregelung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB.

2. Die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 25. Juli 2022 folgendes

Urteil:

1. B.___, geb. 2011 und C.___, geb. 2012

werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und unter die alleinige

Obhut der Mutter gestellt.

2. Der Vater A.___ hat für seine Töchter

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase

1: April 2020 bis Dezember 2020

Für B.___:

Barunterhalt CHF 1'435.00

Betreuungsunterhalt CHF 525.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF 1'435.00

Betreuungsunterhalt CHF 525.00

Phase 2: Januar 2021 bis

April 2021

Für B.___:

Barunterhalt CHF 1'415.00

Betreuungsunterhalt CHF 360.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF 1'415.00

Betreuungsunterhalt CHF 360.00

Phase 3: Mai 2021 bis

Dezember 2022

Für B.___:

Barunterhalt CHF 1'615.00

Betreuungsunterhalt CHF 360.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF 1'415.00

Betreuungsunterhalt CHF 360.00

Phase 4: Januar 2023 bis

Juli 2024

Für B.___:

Barunterhalt CHF 1'655.00

Betreuungsunterhalt CHF 460.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF 1'655.00

Betreuungsunterhalt CHF 460.00

Phase 5: August 2024

Für B.___:

Barunterhalt CHF 1'715.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF 1'715.00

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den

Töchtern jedoch zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter [recte den Töchtern] dauert bis zur

Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

Ein

allfälliger (Netto-)Lehrlingslohn ist den Klägerinnen zu einem Drittel als

Einkommen anrechenbar.

3. …

4. Die Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge

stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen

(inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus):

· der Klägerinnen CHF 200.00/250.00 (Kinder-/Ausbildungszulagen)

· des Beklagten CHF 17'500.00

· der Mutter CHF 2'510.00

(anerkannt bei 40%)

CHF

2'950.00 (bei 50%)

CHF

4'720.00 (bei 80%)

5. …

6. …

7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 hat

der Beklagte zu bezahlen.

8. Der Beklagte hat seine Parteikosten

selbst zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte die Parteikosten der Klägerinnen in

der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Die von ihm bereits geleisteten CHF

4'000.00 sind verrechenbar.

2.1 Gegen die Ziffern 2

und 8 dieses Urteils hat der Vater (Berufungskläger und Berufungsbeklagter) am

29. August 2022 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Rechtsbegehren

lauten wie folgt:

1. Es seien die Ziffern 2 und 8 des Urteils

der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 25. Juli 2022 im

Verfahren OGZPR.2021.1407 aufzuheben.

2. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, an den Unterhalt der Kinder B.___, geb. 2011, und C.___, geb.

2012, monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) Phase 1: 01.04. bis 31.12.2020

Für B.___:

Barunterhalt CHF

808.00

Betreuungsunterhalt CHF

461.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF

863.00

Betreuungsunterhalt CHF

461.00

b) Phase 2: 01.01.2021 bis 30.4.2021

Für B.___:

Barunterhalt CHF

849.00

Betreuungsunterhalt CHF

359.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF

904.00

Betreuungsunterhalt CHF

359.00

c) Phase 3: 01.05.2021 bis 31.12.2022

Für B.___:

Barunterhalt CHF

1’049.00

Betreuungsunterhalt CHF

359.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF

904.00

Betreuungsunterhalt CHF

359.00

d) Phase 4: 01.01.2023 bis 31.07.2025

Für B.___:

Barunterhalt CHF

1’267.00

Betreuungsunterhalt CHF

399.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF

1’267.00

Betreuungsunterhalt CHF

399.00

e) Phase 5: ab 01.08.2025 bis zur

Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB

Für B.___:

Barunterhalt CHF

1'330.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF

1'330.00

Allenfalls dem Beklagten

ausgerichtete Kinder- und Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.

Von den Klägerinnen

allenfalls erzielte Nettolehrlingslöhne seien zu einem Drittel an die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechenbar zu erklären.

3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,

den Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass

diese mit dem bereits geleisteten Parteikostenvorschuss verrechenbar ist.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die berufungsbeklagten

Töchter liessen sich am 9. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht

vernehmen. Sie stellten die folgenden Verfahrensanträge:

Principaliter:

Der Gesuchsgegner sei zu

verurteilen den Gesuchstellerinnen innert richterlich zu bestimmender kurzer

Frist einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von mindestens CHF 3'000.00 auf

das Konto IBAN Nr. [...] bei der [...] Bank in [...] zu bezahlen.

Eventualiter:

Den Gesuchstellerinnen sei

zur Durchführung der mit Eingabe des Kindsvaters vom 29. August 2022 vor dem

angerufenen Gericht hängigen Unterhaltsverfahrens, [...] zwischen den Parteien

das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihnen der

Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizzuordnen.

unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

2.3 Am 17. Oktober 2022 ging form- und

fristgerecht die Berufungsantwort der Töchter (im Folgenden auch

Berufungsbeklagte) ein. Sie stellen in der Sache folgende Rechtsbegehren:

Die Berufung von A.___ vom 29. August

2022 sei vollumfänglich abzuweisen.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.1 Mit Eingabe vom 14. September 2022

erhoben die Töchter (Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagte) ihrerseits

form- und fristgerecht Berufung. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Ziffer 2 des Urteils vom 25. Juli

2022 des Richteramts Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2021.1407 sei aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, an die Berufungsklägerinnen B.___ und C.___ monatlich im Voraus

folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Phase 1 (01. April 2020 bis 31. Dezember

2020):

Für B.___: CHF 3'993.00 (Barunterhalt

CHF 3'267.00, Betreuungsunterhalt CHF 726.00)

Für C.___: CHF 3'993.00 (Barunterhalt

CHF 3'267.00, Betreuungsunterhalt CHF 726.00)

Phase 2 (01. Januar 2021 bis 30. April

2021)

Für B.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt

CHF 3'499.00, Betreuungsunterhalt CHF 664.00)

Für C.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt

CHF 3'499.00, Betreuungsunterhalt CHF 664.00)

Phase 3 (01. Mai 2021 bis 31. Dezember

2022)

Für B.___: CHF 4’213.00 (Barunterhalt

CHF 3'733.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00)

Für C.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt

CHF 3'733.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00)

Phase 4 (01. Januar 2023 bis 31. Juli

2025)

Für B.___: CHF 4’424.00 (Barunterhalt

CHF 3'720.00, Betreuungsunterhalt CHF 704.00)

Für C.___: CHF 4’424.00 (Barunterhalt

CHF 3'720.00, Betreuungsunterhalt CHF 704.00)

Phase 5 (ab 01. August 2025)

Für B.___: CHF 3’854.00 (Barunterhalt)

Für C.___: CH 3’854.00 (Barunterhalt)

Allenfalls dem Beklagten ausgerichtete

Kinder- und Ausbildungskosten[zulagen] seien zusätzlich zu bezahlen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber der

Tochter [recte den Töchtern] dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3.2 Der Vater und Berufungsbeklagte

liess sich am 17. Oktober 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er

stellt die folgenden Anträge:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Es sei das Gesuch um Leistung eines

Prozesskostenvorschusses abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022

wurde das Gesuch der Töchter um Bezahlung eines Parteikostenvorschusses (für

beide Verfahren) abgewiesen und den Parteivertretern Gelegenheit gegeben ihre

Honorarnoten einzureichen. Diejenigen von Rechtsanwalt von Arx gingen am 31.

Oktober 2022 und diejenigen von Rechtsanwalt Studer am 14. November 2022 ein.

Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (SR ZPO 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihr

Urteil damit, dass dem Vater über alle Phasen ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 17'500.00 anzurechnen sei (inkl. 13. Monatslohn und Bonus). Die

Kindsmutter arbeite seit Mai 2020. Sie anerkenne in diesem Jahr einen Nettolohn

von CHF 2’510.00 erzielt zu haben. Auf den 1. Januar 2021 habe sie ihr Pensum

auf 50 % erhöht und verdiene seither CHF 2'950.00 netto pro Monat. Aufgerechnet

auf 80 % ergebe das ein ab August 2025 anrechenbares Einkommen von CHF 4'720.00

netto. Den Klägerinnen seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen

anzurechnen.

Die Bedarfsberechnungen begründete die

Vorderrichterin detailliert. Darauf ist im Rahmen der konkreten Berechnungen

einzugehen.

Sie hielt weiter fest, der Vater sei

überdurchschnittlich leistungsfähig. In Bezug auf die Verteilung des

Überschusses auf Vater und Töchter erwog sie, der Barunterhalt eines Kindes sei

für den laufenden Unterhalt bestimmt und dürfe keine Sparquote enthalten. Es

gelte, den Unterhalt des Kindes zu ermitteln, indem gefragt werde, welche

Hobbykosten, welche Ferienkosten etc. des Kindes anfielen. Die Kinder übten

diverse Hobbys aus. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich bei B.___ derzeit

auf CHF 132.00 und bei C.___ auf CHF 187.00 pro Monat. Unter diesem Titel

erscheine daher ein monatlicher Betrag von CHF 350.00 als angemessen. Bezüglich

der Ferienkosten führte sie aus, jährliche Auslagen von total CHF 4'200.00 für

Ferien und Ausflüge seien angemessen, was einem monatlichen Bedarf der

Klägerinnen von je rund CHF 350.00 entspreche. Weiter sei ein monatlicher

Betrag von CHF 50.00 für Unvorhergesehenes und Taschengeld etc. einzusetzen. Somit

resultiere ein Überschussanteil von CHF 750.00 pro Monat. Das entspreche auch

einer allfälligen Verteilung nach Köpfen.

2.1

Der Berufungskläger

macht in seiner Berufung geltend, das angefochtene Urteil entspreche der aktuellen

Bundesgerichtspraxis. Es leide aber an zwei Mängeln. Die Unterhaltsberechnung

lasse sich nur teilweise konkret nachvollziehen, weil es an einer

zahlenmässigen Darstellung der verwendeten Positionen für die einzelnen Phasen

fehle. Zudem seien einzelne Bedarfspositionen falsch ermittelt worden. Auf die

konkreten Rügen ist im Rahmen der Bedarfsberechnung einzugehen.

2.2

Die berufungsbeklagten

Töchter wenden gegen die Berufung des Vaters ein, der Überschuss sei jedenfalls

gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Im

konkreten Fall bedeute das, dass der Vater 50 % und die Töchter je 25 %

beanspruchen könnten. Davon könne das Gericht nur aus bedeutenden Gründen

abweichen. Zudem sei das zu begründen. Nicht bestritten werde, dass die

üblichen Positionen des erweiterten Bedarfs zusätzlich zu berücksichtigen

seien. Bestritten sei dagegen, dass der Vater bereits überdurchschnittlich an

den Unterhalt der Kinder beitrage. Es sei selbstverständlich, dass der nicht

hauptbetreuende Elternteil für die Freizeit, welche er mit den Kindern

verbringe, selbst aufkomme.

3.1

Die Töchter bestreiten

im Rahmen ihrer Berufungsschrift, dass der ihnen zustehende Überschuss zu

plafonieren sei. Sie machen geltend, dieser sei gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3

nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Sie rügen weiter, dass eine

genaue Aufschlüsselung der Berechnungen für die einzelnen Phasen fehle.

3.2

Der Berufungsbeklagte

geht auf diverse Einzelpositionen in der Bedarfsrechnung ein, die er

bestreitet. Weiter weist er darauf hin, dass die Vorderrichterin ihre

Berechnung des Überschussanteils ausführlich begründet habe, worauf die

Berufungsklägerinnen in der Berufung nicht eingingen und auch nicht darlegten,

was daran falsch sein solle. Sie begnügten sich mit einem pauschalen Verweis

auf BGE 147 III 265 E. 7.3, ohne die darin enthaltene Einschränkung zu

erwähnen, wonach bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen die

Überschussbeteiligung der Kinder aus erzieherischen und Bedarfsgründen zu

plafonieren sei. Statt sich mit der Begründung der Vorderrichterin auseinanderzusetzen,

behaupteten die Berufungsklägerinnen eine Begründung sei nicht ersichtlich und

krönten ihre Ausführungen mit der rechtlich falschen Behauptung, ein Überschuss

sei zu 50 % dem Kindsvater und zu je 25 % den beiden Berufungsklägerinnen

zuzuweisen. Auch auf die richtige Eventualbegründung der Vorderrichterin gingen

sie ebenfalls nicht ein.

Zutreffend sei, dass die fehlende genaue

Aufschlüsselung der einzelnen Unterhaltsberechnungen deren Verständnis

erschwere. Den Berechnungen sei auch nicht zu entnehmen, von welchem Überschuss

die Vorderrichterin ausgehe und wie sie diesen aufteile. Wenn die Berufungsklägerinnen

einerseits den von der Vorderrichterin berechneten Betrag für Hobbys und Ferien

einforderten und andererseits zusätzlich je 25 % des Überschusses verlangten,

verfielen sie überdies in einen Methodenpluralismus.

4.1

Unbestritten ist unter

den Parteien, dass die Unterhaltsberechnung nach der in BGE 147 III 265 E. 6.6

dargelegten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzunehmen ist.

4.2

Ebenfalls nicht

bestritten ist, dass für die Unterhaltsberechnungen von einem relevanten

Einkommen des Vaters von CHF 17'500.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und

Bonus) und der Mutter von einem solchen von CHF 5'900.00 (bei einem 100 %

Pensum) bzw. einem Lohn, entsprechend dem gemäss Schulstufenmodell, jeweils

zumutbaren Teilpensum auszugehen ist. Auch die Höhe der Kinderzulagen von je

CHF 200.00, bzw. den Ausbildungszulagen von CHF 250.00 ab 16 Jahren, sind

unbestritten.

4.3

Bei der

Bedarfsermittlung ist nach den vom Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 7.2

dargelegten Kriterien vorzugehen. Dabei bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums"

(zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in

Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers

abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten

zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien

genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,

besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die

finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das

sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls

Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die

Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche

Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am

betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und

allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können

namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende

Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von

Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des

Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die

Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen

entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische

Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode

wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise

praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von

Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr

aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen

Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses

Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 7.4).

Soweit nach allseitiger

Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog.

Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende

Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden

(BGE 147 III 265 E. 7.3).

5.1

Hauptstreitpunkt ist vorliegend

die Überschussbeteiligung der Töchter. Dem Vater ist sie zu hoch, den Töchtern

zu tief. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 147 III 265 E. 7.3 mit diversen

Verweisen auf die Literatur festgehalten: Der Überschuss wurde bislang oft im

Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt. Indem

nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt

sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen"

auf (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten

des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische

Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu

berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote (vgl. BGE 140 III 385 E.

3.3) ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die

Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die

Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab. Ein

Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf

eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den

angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist

bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische

Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern

aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 120 II 285 E. b/b, BGE 116 II 110 E. 3b. Urteile des Bundesgerichts 5A_906/2012 vom

18.

April 2013 E. 5.2.1; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch

2011.

S. 769; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5, in: FamPra.ch 2014 S. 741;

5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 680). Aus dem

Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und

kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund

der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im

Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur

Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. auch BGE 147 III 293 E.

4.4a.E., 5A_491/2020 E. 4.3.1; 5A_44/2020 E. 5.2.1; 5A_365/2019 E. 5.3).

5.2

Nach dem Gesagten ergibt

sich der Überschussanteil i.d.R. aufgrund der Verteilung der über den

familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Mittel nach grossen und kleinen

Köpfen auf die Partizipanten. Bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen

führt diese Methode zu einer ungewollten Vermögensverschiebung, was nicht Sinn

und Zweck des Unterhaltsbeitrags ist, da dieser nur der Deckung des laufenden

Bedarfs und nicht dem Vermögensaufbau dient. Die Vorderrichterin hat deshalb

einen anderen Weg zur Bestimmung des Überschussanteils der Töchter gewählt. Da

die Höhe des Überschussanteils vorliegend massgeblichen Einfluss auf die

Bedarfsrechnung (Steueranteil) hat und damit für die Höhe des Unterhaltsbeitrags

relevant ist, rechtfertigt es sich hier, diese Frage vorab zu behandeln.

5.3

Die Töchter begründen

nicht, weshalb sie der Meinung sind, dass der Überschuss jedenfalls nach Köpfen

zu verteilen sei. Auch mit der Argumentation der Vorderrichterin setzen sie

sich nicht auseinander. Die Berufung ist in diesem Punkt unzureichend

begründet.

5.4

Die Rechtsauffassung der

Töchter ist zudem unrichtig. Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt

sich eben gerade, dass der Überschussanteil bei weit überdurchschnittlichen

Verhältnissen plafoniert werden kann bzw. muss. Das ergibt sich allein schon

aus dem Zweck des Unterhaltsbeitrags zur Deckung der Kosten des laufenden

Bedarfs und nicht zur Vermögensbildung. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsbeitrag

auch aus erzieherischen Gründen beschränkt werden kann, bzw. muss. Das hat das

Bundesgericht schon in BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 120 II 285 E. 3b/bb

ausgeführt und darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des

Unterhaltsbeitrags auf die konkreten Verhältnisse abgestellt werden müsse.

5.5

Die Töchter haben

vorinstanzlich lediglich auf den gelebten Standard (Einfamilienhaus mit Pool,

Haustiere, Grossraumwagen für Ausflüge, mehrmals jährlich Ferien, Betreiben

mehrerer Hobbys) hingewiesen, ohne dafür konkrete Auslagen zu beziffern und zu

belegen. In der Berufung äussern sie sich überhaupt nicht mehr zum gelebten

Standard. Sie beschränken sich darauf, je 25 % des Überschusses des Vaters für

sich zu reklamieren. Insgesamt verlangen die Berufungsklägerinnen Barunterhaltsbeiträge

(inkl. Überschussbeteiligung) zwischen CHF 3'267.00 und CHF 3'854.00 je Kind

und Monat.

Der Vater weist zutreffend darauf hin, dass die

Vorderrichterin ausführlich dargelegt hat, weshalb sie von überdurchschnittlich

guten Verhältnissen ausgegangen ist, die eine Plafonierung des Überschussanteils

der Töchter erforderten. Sie führte zutreffend aus, dass die Unterhaltsbeiträge

für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bestimmt sind, keine Sparquote

enthalten und nicht zur indirekten Finanzierung des anderen Elternteils führen

dürfen. Er hält dafür, dass das bei einem monatlichen Überschussanteil von CHF

2'000.00 je Kind, wie ihn die Berufungsklägerinnen verlangten, der Fall wäre.

Deshalb habe die Vorderrichterin diesen richtigerweise plafoniert und anhand

der effektiven Bedürfnisse der Töchter berechnet. Mit diesen Erwägungen setzen

sich die Töchter ebenfalls nicht auseinander.

5.6.1

Für die erste Unterhaltsphase

verlangen die Berufungsklägerinnen Überschussanteile von CHF 1'744.00 pro Monat

für B.___ bzw. von CHF 1'423.00 für C.___. Zusätzlich rechnen sie im Bedarf je

CHF 750.00 pro Monat für Hobbys, Ferien und Taschengeld auf. Das sind ebenfalls

Auslagen, die vom Überschuss zu bezahlen sind. Mit diesem Vorgehen verfallen

die Berufungsklägerinnen in einen unzulässigen Methodenpluralismus. Das

Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei der Berechnung des

Unterhaltsbeitrags nach der zweistufigen Methode vorab das familienrechtliche

Existenzminium festzustellen und anschliessend, sofern die Mittel dafür

vorhanden sind, die Überschussbeteiligung festzulegen ist (vgl. BGE 147 III 265

E. 7.3). Unzulässig ist die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen,

Hobbys etc. oder eine Vervielfachung des Grundbetrags im familienrechtlichen

Existenzminimum. Zusätzlichen Auslagen, die zum standesgemässen Bedarf gehören,

ist bei der Bemessung und Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen, d.h. solche

Auslagen sind aus dem Überschuss zu bezahlen.

5.6.2

Weiter machen die

Töchter geltend, bei der Verteilung des Überschusses müsse auch eine Sparquote

resultieren. Das ist ebenfalls nicht richtig. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB

umfasst die Unterhaltspflicht zwar nicht nur die Kosten für den unmittelbaren

Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheit etc.), sondern auch

die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und ggfl.

Kindesschutzmassnahmen. Definitionsgemäss handelt es sich jedoch ausschliesslich

um Bedürfnisbefriedigung, die je nach Alter und Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern variieren können (Art 285 Abs.

1.

ZGB). Nicht Teil des Unterhaltsbeitrags ist die Erzielung einer Sparquote.

5.7.1

Die Vorderrichterin

hat sich in Erwägung II.5.1 ff. des Urteils ausführlich zur theoretischen und

konkreten Bemessung des Überschussanteils der Töchter geäussert. Sie hat vorliegend

drei Kategorien von Auslagen berücksichtigt, diejenigen für Hobbys, für Ferien

sowie für Taschengeld. Insgesamt errechnete sie einen angemessenen Zuschlag von

CHF 750.00 je Kind und Monat. Zusätzlich weist sie zutreffend darauf hin, dass

die korrekte Aufteilung des von den Berufungsklägerinnen berechneten

Überschusses (vgl. ZKBER.2019.47 E. 6.2.1) von CHF 4'441.00 auf den Vater (vier

Anteile) und die Kinder (je einen Anteil) zum selben Resultat führen würde (vgl.

E. II.5.9). Würde der Überschuss nach der von den Berufungsklägerinnen

beantragten Quoten (Vater ½, Kinder je ¼) aufgeteilt würde das zu einer

Bevorzugung von ausserehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern führen, was

der Zielsetzung der Unterhaltsrevision (Gleichstellung von ehelichen und

ausserehelichen Kindern) zuwiderlaufen würde.

Damit setzen sich die Berufungsklägerinnen ebenfalls

nicht auseinander. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für

die Kinder vor der Trennung der Eltern auch faktisch nicht so viele Mittel zur

Verfügung standen, da mit dem Einkommen des Kindsvaters auch der Bedarf der Kindsmutter

gedeckt wurde.

5.7.2

Der Vater macht

geltend, dass die von der Vorderrichterin berücksichtigten Auslagen für Hobbys

und Ferien zu hoch seien. Er hat die Auslagen für die Ferien der Familie in den

Dispositiv

Jahren 2015 bis 2019 belegt, was unbestritten geblieben ist. Demnach wurden

2015 EUR 1'117.00, 2016 EUR 4'801.00, 2017 EUR 1'318.00 und 2018 EUR 2'379.00

und 2019 EUR 2'356.00 (jeweils Eltern und zwei Kinder) ausgegeben. Er leitet

daraus ab, dass die von der Vorderrichterin für Ferien und Ausflüge eingesetzten

CHF 350.00 pro Monat zu viel seien. Er übersieht, dass in dem Betrag auch die

Auslagen für Wochenendausflüge mit der familieneigenen Grossraumlimousine

enthalten sind, deren Betriebskosten nicht zu vernachlässigen sind. Zudem hat

die Kindsmutter vorinstanzlich als Partei ausgesagt, dass sie auch allein mit

den Kindern Ferien verbracht habe (AS 89).

5.8.1 Weiter macht der Kindsvater geltend, dass

auch die ausgewiesenen Kosten der Töchter für Hobbys (CHF 132.00 von B.___ und

CHF 187.00 von C.___) erheblich tiefer als die von der Vorderrichterin berücksichtigten

CHF 350.00 lägen.

Die Einwände des Vaters in

Bezug auf die ausgewiesenen Kosten sind grundsätzlich zutreffend. Hingegen berücksichtigt

er nicht, dass die Auslagen für Hobbys der Kinder erfahrungsgemäss über die

Jahre differieren. Das gilt umso mehr, als dass die Töchter noch klein sind und

sie ihre Hobbys noch nicht intensiv und am Wohnort oder in der näheren Region

betreiben und daher derzeit kaum Transportkosten anfallen. Nicht berücksichtigt

ist dabei auch die Anschaffung der nötigen Ausrüstung, was gerade bei dem von B.___ ins Auge

gefassten [...]sport und dem von C.___ favorisierten [...]sport inskünftig ins

Gewicht fallen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorderrichterin die von ihr ermittelten Auslagen grosszügig aufgerundet hat.

5.8.2 Der Hinweis des

Vaters, dass er regelmässig mit den Kinder Ferien verbringe, ändert nichts

daran, dass die Kinder auch mit der Mutter Auslagen für Ferien und/ oder

Ausflüge machen und diese Auslagen der Kinder ebenfalls vom

Unterhaltspflichtigen zu tragen sind. Das gilt hier umso mehr, als der

finanziell erheblich stärkere Vater sämtlichen Barbedarf der Kinder decken

muss. Angesichts des erheblichen finanziellen Gefälles zwischen den Eltern änderte

auch seine Behauptung, dass er sich überobligatorisch um die Kinderbetreuung

engagiere, daran nichts (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Es erübrigt sich

daher auf die Bestreitung dieser Behauptung durch die Töchter einzugehen.

5.8.3 Die Vorderrichterin

hat nicht berücksichtigt, dass ein gehobener Lebensstandard nicht auf mehr oder

teurere Hobbys, Ferienreisen, Ausflüge und ähnliches beschränkt ist, sondern i.d.R.

die gesamte Lebenshaltung betrifft. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im betreibungsrechtlichen

Grundbetrag enthaltenen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche,

einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt

der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc., nur die Basisversorgung abdecken. In

Verhältnissen mit einem grösseren finanziellen Spielraum wird i.d.R. auch für

Lebensmittel, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles

etc. mehr Geld ausgegeben als im Grundbetrag vorgesehen ist, weil mehr oder

teurere Produkte eingekauft werden. Das betrifft auch die entsprechenden Auslagen

für die Kinder, weshalb bei der Berechnung des Überschussanteils im Einzelfall auch

ein Zuschlag auf dem Grundbetrag oder sogar dessen Multiplikation angemessen

sein kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Diese

verbietet Zuschläge auf dem Grundbetrag bloss für die Berechnung des (familienrechtlichen)

Barbedarfs (BGE 147 III 265 E. 7.2), nicht jedoch für die Bemessung des Überschussanteils.

5.8.4 Unrichtig ist der

Einwand der Berufungsklägerinnen, dass die z.T. notwendige Begleitung der

Mutter als nötiger Aufwand in ihrem Bedarf aufgerechnet werden müsse. Eine

solche Hilfestellung ist Bestandteil der Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhalt

ist anders als der Barunterhalt jedenfalls auf das familienrechtliche

Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III E. 6.3 und 144 III 377 E. 7.1.4),

weshalb für solche Hilfestellungen keine Auslagen der Mutter berücksichtigt

werden können. Eigene Ferienkosten oder Kosten für die notwendige Begleitung

der Töchter zu deren Freizeitaktivitäten muss die Mutter selber finanzieren.

5.8.5 Die Bemessung der konkreten

Höhe des Überschussanteils ist jedenfalls ein Ermessensentscheid des

Sachrichters. Nach dem oben Gesagten, ist auch unter Berücksichtigung der

nachgewiesenen Auslagen für Hobbys und Ferien der Berufungsklägerinnen und

einem möglichen Zuschlag von 50 – 100 % auf dem Grundbetrag keine

Ermessensüberschreitung der Vorderrichterin ersichtlich. Es bleibt daher bei

einem Überschussanteil von CHF 750.00 je Kind und Monat.

5.9 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass den Töchtern für zurückliegende Phasen keine

Auslagen angerechnet werden dürften, die nicht angefallen seien, da dies zur

Bildung einer Sparquote führte, was nicht der Sinn von Unterhaltsbeiträgen sei.

Der Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) soll

einerseits den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und andererseits das Vermögen und die

Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der

Unterhaltspflichtige hat nicht bestimmte Auslagen der unterhaltsberechtigten

Person zu decken, sondern dieser die Mittel zur Verfügung zu stellen die sie

braucht, um ihren standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das gilt für

den gesamten Unterhaltsbeitrag und nicht nur für die Überschussbeteiligung. Die

berechtigte Person ist folglich frei darüber zu entscheiden, wie sie die Mittel

verwendet. Ohnehin differiert die Höhe der konkreten Auslagen systemimmanent

von Monat zu Monat, da bestimmte Auslagen nur einmal oder wenige Male jährlich

anfallen (z.B. Auslagen für Ferien, Krankheitskosten, Steuern, Versicherungen, Anschaffungen

für Ausrüstungen, Miete von Instrumenten etc.), während andere monatlich

anfallen (Auslagen für Lebensmittel und Körperpflege, Wohnungsmiete,

Krankenkasse etc.).

Auch ist festzuhalten, dass die Vorderrichterin

den Barunterhalt der Töchter nicht um bestimmte Auslagen erweitert hat, sondern

anhand der klägerischen Angaben über den bisherigen Lebensstandard und die

verfügbaren finanziellen Mittel die Überschussbeteiligung pauschal ermittelt

hat. Es besteht somit lediglich ein indirekter Zusammenhang zwischen den

früheren Ausgaben für die Töchter und der Bemessung des Überschussanteils.

Aufgrund dessen ist kein Unterschied zwischen

den Unterhaltsbeiträgen für vergangene und jenen für zukünftige Perioden zu

machen. Daran ändert nichts, dass eine rückwirkende Festsetzung der

Unterhaltsbeiträge möglicherweise kurzfristig zur Bildung einer Sparquote führt.

Da der festgesetzte Unterhaltsbeitrag die Fortführung des gewohnten

Lebensstandards sichern soll, sollte die diesbezügliche Gefahr nicht allzu

gross sein. Es ist den Töchtern demnach auch für die vergangenen Perioden eine

Überschussbeteiligung von CHF 750.00 pro Monat anzurechnen.

6.1.1 Bei der konkreten

Bedarfsberechnung der Vorderrichterin moniert der Berufungskläger in der ersten

Phase die Höhe der Steueranteile. Er macht geltend, die Kindsmutter habe im

Jahr 2020 Steuern im Gesamtbetrag von CHF 3'360.00 bezahlt. Diese seien zu CHF

200.00 pro Monat der Mutter und zu je CHF 80.00 pro Monat den Kindern

anzurechnen. Die Töchter äusserten sich dazu nicht.

Zudem gilt das oben Gesagte, dass der

Unterhaltspflichtige keine bestimmten Auslagen der Unterhaltsberechtigten

decken, sondern die für die Führung eines standesgemässen Lebens nötigen Mittel

bereitstellen muss. Hinzu kommt, dass in der Unterhaltsberechnung nicht die

früher effektiv bezahlten, sondern die unter Berücksichtigung der

zugesprochenen Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern zu berücksichtigen sind.

Das gilt umso mehr, als die Steuerverwaltung für die Besteuerung von

Unterhaltsbeiträgen i.d.R. auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung

abstellt und die Kindsmutter als Steuersubjekt mithin eine allfällig höher

ausfallende Steuer nachzahlen muss.

6.1.2 Die Töchter

reklamieren in ihrer Berufung (zusätzlich) die Berücksichtigung von Auslagen

für Hobbys, Ferien, Taschengeld und Telefon in ihrem Bedarf. Sie übersehen,

dass solches weder zum Notbedarf noch zum familienrechtlichen Bedarf gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehört. Im Barbedarf sind vorab lediglich die zum Notbedarf

gehörenden Auslagen, erweitert um diejenigen des familienrechtlichen Bedarfs

(VVG-Prämien, Steueranteil), zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Vater

zusätzlich Auslagen von monatlich CHF 40.00 für ein Handy der Töchter

ausdrücklich anerkannt, weshalb auch diese einzurechnen sind. Auslagen für

Hobbys, Ferien, gehobene Lebenshaltung etc. sind dagegen aus dem zugesprochenen

Überschussanteil zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.3), da ansonsten ein

unzulässiger Methodenmix entsteht.

6.2 Die Töchter reklamieren

in ihrer Berufung in der ersten Unterhaltsphase Steuerauslagen ihrer Mutter von

CHF 600.00 (anstatt CHF 525.00) und von CHF 900.00 ab einem Erwerbspensum von

CHF 80 %. Der Vater moniert, dass sie nicht begründeten wie sie auf diesen

Betrag kämen. Es seien sowohl die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als auch

die zulässigen Abzüge zu berücksichtigen, was die von der Vorderrichterin

errechnete Steuerbelastung von CHF 525.00 ergebe.

Die Höhe des Steuerbetreffnisses der

Kindsmutter hängt massgeblich von der Höhe der den Töchtern zugesprochenen

Unterhaltsbeiträge ab und kann deshalb erst zum Schluss der

Unterhaltsberechnung festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der

Unterhaltsbeiträge von total rund CHF 47'000.00/Jahr resultiert in der ersten

Phase ein steuerbares Einkommen der Kindsmutter von rund CHF 61'000.00 was ein

monatliches Steuerbetreffnis von CHF 550.00 ergibt. Die Steuerbetreffnisse der

Kinder werden analog dem Wohnkostenanteil (27 % : 2) bemessen und betragen in

der ersten Phase CHF 74.00 je Kind und Monat.

6.3 In der ersten Unterhaltsphase

ab 1. April 2020 ergibt sich demnach folgende Bedarfsrechnung:

Vater

Mutter

B.___

C.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

400.00

400.00

Wohnkosten

1'190.00

1'314.00

243.00

243.00

Krankenkasse

Kinder inkl. VVG

290.00

383.00

147.00

147.00

./. IPV

- 187.00

- 44.00

- 44.00

Telekom/Mobiliarvers.

100.00

100.00

Handy

40.00

40.00

Arbeitsweg

320.00

235.00

ausw. Verpfl.

200.00

40.00

Steuern

3’253.00

402.00

74.00

74.00

total

6’553.00

3'637.00

860.00

860.00

Zum oben ermittelten Bedarf der Töchter

kommt die Überschussbeteiligung von je CHF 750.00/Monat hinzu. Abzuziehen sind

die Kinderzulagen von je CHF 200.00 als Einkommen der Kinder. Der

Betreuungsunterhalt entspricht der Unterdeckung der Mutter von CHF 1'127.00,

die in dieser Phase ein monatliches Einkommen von CHF 2'510.00 erzielte. Somit

resultiert in dieser Phase ein monatlicher Unterhaltsanspruch

Töchter von je CHF 1’975.00 (CHF 1’410.00 Barunterhalt und CHF 565.00

Betreuungsunterhalt).

7. In der zweiten

Unterhaltsphase ab Januar 2021 verdiente die Kindsmutter mit einem 50 % Pensum monatlich

CHF 2'950.00 netto. Ihre Prämienverbilligung sank in diesem Jahr auf CHF 80.00,

diejenige der Kinder betrug je CHF 63.00 pro Monat. B.___ wurde im […] 2021 10

Jahre alt, weshalb ihr Grundbetrag auf CHF 600.00 gestiegen ist. Es

rechtfertigt sich nicht, allein deswegen zwei Phasen zu bilden, weshalb alle

Veränderungen per Januar 2021 zu berücksichtigen sind. Es ergibt sich dann

folgende Berechnung:

Vater

Mutter

B.___

C.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

400.00

Wohnkosten

1'190.00

1'314.00

243.00

243.00

Krankenkasse

Kinder inkl. VVG

290.00

383.00

147.00

147.00

./. IPV

- 80.00

- 63.00

- 63.00

Telekom/Mobiliarvers.

100.00

100.00

Handy

40.00

40.00

Arbeitsweg

320.00

235.00

ausw. Verpfl.

200.00

40.00

Steuern

3’288.00

456.00

85.00

85.00

total

6’588.00

3'798.00

1’052.00

852.00

Die Unterdeckung der

Kindsmutter beträgt in dieser Phase CHF 848.00. Der Überschussanteil der Kinder

bleibt bei CHF 750.00 pro Monat. Aufgrund des höheren Gesamteinkommens steigt

die Steuerbelastung der Mutter in dieser Phase auf CHF 626.00 pro Monat an. Der

Unterhaltsanspruch von B.___ beläuft sich in dieser Phase folglich auf CHF 2'025.00

(CHF 1'601.00 + CHF 424.00) und derjenige für C.___ auf CHF 1'825.00 (CHF 1'401.00

+ CHF 424.00) pro Monat.

8. Die Vorderrichterin hat

den Kindern ab Januar 2023 Wohnkosten von je CHF 280.00 zugestanden, da sie

davon ausging, eine Wohnung für total CHF 2'000.00 pro Monat entspreche ihrem

früheren Lebensstandard. Der Berufungskläger wendet ein, dass dafür kein Grund

bestehe, da der bisherige Lebensstandard nicht höher gewesen sei. Wie es sich

damit verhält, kann offengelassen werden. Angesichts der aktuellen

Wohnkostenentwicklung (Erhöhung der Nebenkosten aufgrund höherer Energiekosten,

absehbare Erhöhung des Referenzzinssatzes) ist diese Massnahme gerechtfertigt.

Die Wohnkosten der Kinder werden auch ohne Umzug in eine teurere Wohnung in

ungefähr diesem Ausmass steigen. Ebenfalls ab Januar 2023 erhöht sich der

Grundbetrag von C.___ auf CHF 600.00. Ab dem Jahr 2022 fiel die Prämienverbilligung

für die Kindsmutter weg (kläg. Urk. 26). Diejenige für die Kinder bleibt

bestehen. Der höhere Bedarf von Kindern und Kindsmutter führt zu höheren

Unterhaltsbeiträgen und diese wiederum zu höheren Steuern der Kindsmutter, da

sie nun knapp CHF 54'000.00 an Unterhaltsbeiträgen versteuern muss. Das

monatliche Steuerbetreffnis beträgt nun CHF 774.00. Der Steueranteil der Kinder

steigt deshalb ebenfalls.

Vater

Mutter

B.___

C.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

600.00

Wohnkosten

1'190.00

1'460.00

270.00

270.00

Krankenkasse

Kinder inkl. VVG

290.00

383.00

147.00

147.00

./. IPV

- 63.00

- 63.00

Telekom/Mobiliarvers.

100.00

100.00

Handy

40.00

40.00

Arbeitsweg

320.00

235.00

ausw. Verpfl.

200.00

40.00

Steuern

3’263.00

564.00

105.00

105.00

total

6’563.00

4’134.00

1’099.00

1’099.00

Die Unterdeckung der

Kindsmutter beträgt in dieser Phase CHF 1’184.00. Der Überschussanteil der

Kinder bleibt bei CHF 750.00 pro Monat. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich in

dieser Phase folglich auf je rund CHF 2'240.00 (Barunterhalt CHF 1'648.00 und

Betreuungsunterhalt CHF 592.00).

9. Ab August 2025 (nicht

2024; vgl. AS 89) ist die Kindsmutter gehalten, ihr Erwerbspensum auf 80 % zu

steigern, da C.___ zu diesem Zeitpunkt in die Oberstufe übertritt. Sie wird

dann CHF 4'720.00 netto verdienen. Die Vorderrichterin geht davon aus, dass die

Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt keine Prämienverbilligung mehr erhält, was

unbestritten geblieben ist. Das höhere Arbeitspensum hat auch Auswirkungen auf

die Berufsauslagen der Kindsmutter. Es werden daher CHF 160.00/Monat für

auswärtige Mahlzeiten berücksichtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf

hinzuweisen, dass auch entsprechende Mehrkosten für den Arbeitsweg entstünden,

wenn sie über Mittag nach Hause führe. Das höhere Einkommen hat Auswirkungen

auf die Steuern der Kindsmutter, die nun rund CHF 922.00 betragen womit

Steueranteile von je CHF 125.00 der Kinder resultieren.

Vater

Mutter

B.___

C.___

Grundbetrag

1'200.00

1'350.00

600.00

600.00

Wohnkosten

1'190.00

1'460.00

270.00

270.00

Krankenkasse

Kinder inkl. VVG

290.00

383.00

147.00

147.00

Telekom/Mobiliarvers.

100.00

100.00

Handy

40.00

40.00

Arbeitsweg

320.00

235.00

ausw. Verpfl.

200.00

160.00

Steuern

3’431.00

672.00

125.00

125.00

total

6’731.00

4’360.00

1’182.00

1’182.00

Die Töchter haben jetzt nur

noch einen Barunterhalt zu gut, da die Kindsmutter ihren Bedarf selber zu

decken vermag. Der Barunterhalt beläuft sich in dieser Phase auf rund CHF 1'735.00

(Bedarf CHF 1'182.00 ./. CHF 200.00 + CHF 750.00). Mit Vollendung des 16.

Altersjahrs haben die Töchter Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF

250.00, weshalb der Unterhaltsbeitrag um CHF 50.00 sinkt.

10. Der Berufungskläger rügt

ausserdem die vorinstanzliche Kostenregelung. Er macht geltend, dass er den

Kindern eine Parteientschädigung von total CHF 6'000.00 zu bezahlen habe. Davon

entfielen CHF 2'000.00 auf das Schlichtungsverfahren, in dem diese ebenfalls im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gewesen seien. Dieses Verfahren sei

bereits abgerechnet und der Rechtsvertreter sei durch die Staatskasse

entschädigt worden. Aufgrund der vorinstanzlichen Kostenregelung profitierten

die Kinder doppelt.

Wie Ziff. 7 der

Klagebewilligung entnommen werden kann, wurde das Honorar des unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Eine

Zahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand erfolgte jedoch bis anhin nicht. Die

Zahlung der Parteientschädigung durch die Gegenpartei geht der unentgeltlichen

Rechtspflege vor. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deswegen in Bezug auf die

Kostennote von Fürsprecher Philipp Studer, Bern, im Verfahren OGZSV.2021.43 auf

die Ausfallhaftung des Staates zu beschränken und Ziff. 7 der obgenannten

Klagebewilligung entsprechend zu ändern.

III.

1. Die Gerichts- und

Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien

aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von

diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO).

Beide Parteien sind mit ihren Anträgen im

Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je

hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die

Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Der

Anteil der Töchter an den Gerichtskosten erliegt aufgrund der ihnen gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ oder D.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Vaters wird mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Der Parteivertreter der

Töchter macht für das Verfahren ZKBER.2022.64 einen Aufwand von CHF 7.5 Stunden

und für das Verfahren ZKBER.2022.60 einen solchen von CHF 9.5 Stunden geltend.

Das ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von

total CHF 96.00. Die Kostennote von Fürsprecher Philipp Studer wird festgesetzt

auf CHF 3'399.00 inkl. Auslagen und MWSt., zahlbar durch den Staat. Vorbehalten

bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ oder D.___

zu Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat

keine Honorarvereinbarung eingereicht. Praxisgemäss ist daher der Nachforderungsanspruch

auf dem Minimalansatz gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif (BGS 615.11) zu

berechnen. Dieser beträgt für Leistungen die im Jahr 2022 erbracht wurden CHF

230.00/h. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich demnach auf CHF 915.45 (inkl.

MWSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziffer 2 und 8 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen werden aufgehoben.

2. Ziffer 2 lautet neu wie folgt:

Der Vater A.___

hat für seine Töchter B.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Phase 1: 01.04.

bis 31.12.2020

Für B.___: CHF 1'975.00,

davon

Barunterhalt CHF

1’410.00

Betreuungsunterhalt CHF

565.00

Für C.___: CHF

1'975.00, davon

Barunterhalt CHF 1’410.00

Betreuungsunterhalt CHF

565.00

Phase 2:

01.01.2021 bis 31.12.2022

Für B.___: CHF

2'025.00, davon

Barunterhalt CHF

1’601.00

Betreuungsunterhalt CHF

424.00

Für C.___: CHF

1'825.00, davon

Barunterhalt CHF

1’401.00

Betreuungsunterhalt CHF

424.00

Phase 3:

01.01.2023 bis 31.07.2025

Für B.___: CHF

2'240.00, davon

Barunterhalt CHF 1’648.00

Betreuungsunterhalt CHF

592.00

Für C.___: CHF

2’240.00, davon

Barunterhalt CHF

1’648.00

Betreuungsunterhalt CHF

592.00

Phase 4: ab

01.08.2025 bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und 277 Abs.

2 ZGB

Für B.___:

Barunterhalt CHF

1'735.00 bzw.

ab 01.04.2026 CHF

1'685.00

Für C.___:

Barunterhalt CHF

1'735.00. bzw.

ab 01.01.2028 CHF

1'685.00.

3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: A.___ hat

seine Parteikosten selber zu bezahlen. Zudem hat er die Parteikosten von B.___

und C.___ in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Darin enthalten sind CHF

2'000.00 für das Verfahren OGSV.2021.43 (Ziff. 7).

Für den Betrag von CHF 2'000.00 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates.

Die von A.___ bereits

geleisteten CHF 4'000.00 sind verrechenbar.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von total CHF 3'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt, ausmachend je CHF 1'750.00. Den Anteil von B.___ und C.___ trägt

zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren sobald B.___ und C.___,

bzw. D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege von B.___ und C.___ hat der Staat Fürsprecher Philipp Studer,

Bern, eine Parteientschädigung von CHF 3'399.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.

zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Philipp Studer im Betrag

von CHF 915.45 (inkl. 7,7 % MWST.), sobald B.___ und C.___, bzw. D.___ zur

Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann