ZKBER.2022.64
Unterhalt
30. März 2023Deutsch33 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Berufungskläger und Berufungsbeklagter
gegen
1. B.___
2. C.___
beide gesetzlich vertreten durch D.___
hier vertreten durch Fürsprecher Philipp Studer,
Berufungsbeklagte und
Berufungsklägerinnen
betreffend Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geb. 2011, und C.___, geb.
2012, sind die Töchter von A.___ und D.___. Anlass zum vorliegenden Verfahren
gab die Unterhaltsregelung nach der Trennung der Kindseltern resp. die
Auflösung des gemeinsamen Haushalts der Kindseltern. Die Töchter verlangen die
Neuregelung der Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB.
2. Die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 25. Juli 2022 folgendes
Urteil:
1. B.___, geb. 2011 und C.___, geb. 2012
werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt.
2. Der Vater A.___ hat für seine Töchter
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase
1: April 2020 bis Dezember 2020
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'435.00
Betreuungsunterhalt CHF 525.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'435.00
Betreuungsunterhalt CHF 525.00
Phase 2: Januar 2021 bis
April 2021
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'415.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'415.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Phase 3: Mai 2021 bis
Dezember 2022
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'615.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'415.00
Betreuungsunterhalt CHF 360.00
Phase 4: Januar 2023 bis
Juli 2024
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'655.00
Betreuungsunterhalt CHF 460.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'655.00
Betreuungsunterhalt CHF 460.00
Phase 5: August 2024
Für B.___:
Barunterhalt CHF 1'715.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF 1'715.00
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den
Töchtern jedoch zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter [recte den Töchtern] dauert bis zur
Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
Ein
allfälliger (Netto-)Lehrlingslohn ist den Klägerinnen zu einem Drittel als
Einkommen anrechenbar.
3. …
4. Die Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge
stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen
(inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus):
· der Klägerinnen CHF 200.00/250.00 (Kinder-/Ausbildungszulagen)
· des Beklagten CHF 17'500.00
· der Mutter CHF 2'510.00
(anerkannt bei 40%)
CHF
2'950.00 (bei 50%)
CHF
4'720.00 (bei 80%)
5. …
6. …
7. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 hat
der Beklagte zu bezahlen.
8. Der Beklagte hat seine Parteikosten
selbst zu bezahlen. Zudem hat der Beklagte die Parteikosten der Klägerinnen in
der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Die von ihm bereits geleisteten CHF
4'000.00 sind verrechenbar.
2.1 Gegen die Ziffern 2
und 8 dieses Urteils hat der Vater (Berufungskläger und Berufungsbeklagter) am
29. August 2022 form- und fristgerecht Berufung erhoben. Seine Rechtsbegehren
lauten wie folgt:
1. Es seien die Ziffern 2 und 8 des Urteils
der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 25. Juli 2022 im
Verfahren OGZPR.2021.1407 aufzuheben.
2. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, an den Unterhalt der Kinder B.___, geb. 2011, und C.___, geb.
2012, monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Phase 1: 01.04. bis 31.12.2020
Für B.___:
Barunterhalt CHF
808.00
Betreuungsunterhalt CHF
461.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF
863.00
Betreuungsunterhalt CHF
461.00
b) Phase 2: 01.01.2021 bis 30.4.2021
Für B.___:
Barunterhalt CHF
849.00
Betreuungsunterhalt CHF
359.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF
904.00
Betreuungsunterhalt CHF
359.00
c) Phase 3: 01.05.2021 bis 31.12.2022
Für B.___:
Barunterhalt CHF
1’049.00
Betreuungsunterhalt CHF
359.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF
904.00
Betreuungsunterhalt CHF
359.00
d) Phase 4: 01.01.2023 bis 31.07.2025
Für B.___:
Barunterhalt CHF
1’267.00
Betreuungsunterhalt CHF
399.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF
1’267.00
Betreuungsunterhalt CHF
399.00
e) Phase 5: ab 01.08.2025 bis zur
Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB
Für B.___:
Barunterhalt CHF
1'330.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF
1'330.00
Allenfalls dem Beklagten
ausgerichtete Kinder- und Ausbildungszulagen seien zusätzlich zu bezahlen.
Von den Klägerinnen
allenfalls erzielte Nettolehrlingslöhne seien zu einem Drittel an die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechenbar zu erklären.
3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten,
den Berufungsbeklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass
diese mit dem bereits geleisteten Parteikostenvorschuss verrechenbar ist.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die berufungsbeklagten
Töchter liessen sich am 9. September 2022 ebenfalls form- und fristgerecht
vernehmen. Sie stellten die folgenden Verfahrensanträge:
Principaliter:
Der Gesuchsgegner sei zu
verurteilen den Gesuchstellerinnen innert richterlich zu bestimmender kurzer
Frist einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von mindestens CHF 3'000.00 auf
das Konto IBAN Nr. [...] bei der [...] Bank in [...] zu bezahlen.
Eventualiter:
Den Gesuchstellerinnen sei
zur Durchführung der mit Eingabe des Kindsvaters vom 29. August 2022 vor dem
angerufenen Gericht hängigen Unterhaltsverfahrens, [...] zwischen den Parteien
das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihnen der
Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizzuordnen.
unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2.3 Am 17. Oktober 2022 ging form- und
fristgerecht die Berufungsantwort der Töchter (im Folgenden auch
Berufungsbeklagte) ein. Sie stellen in der Sache folgende Rechtsbegehren:
Die Berufung von A.___ vom 29. August
2022 sei vollumfänglich abzuweisen.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.1 Mit Eingabe vom 14. September 2022
erhoben die Töchter (Berufungsklägerinnen und Berufungsbeklagte) ihrerseits
form- und fristgerecht Berufung. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Ziffer 2 des Urteils vom 25. Juli
2022 des Richteramts Olten-Gösgen im Verfahren OGZPR.2021.1407 sei aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, an die Berufungsklägerinnen B.___ und C.___ monatlich im Voraus
folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Phase 1 (01. April 2020 bis 31. Dezember
2020):
Für B.___: CHF 3'993.00 (Barunterhalt
CHF 3'267.00, Betreuungsunterhalt CHF 726.00)
Für C.___: CHF 3'993.00 (Barunterhalt
CHF 3'267.00, Betreuungsunterhalt CHF 726.00)
Phase 2 (01. Januar 2021 bis 30. April
2021)
Für B.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt
CHF 3'499.00, Betreuungsunterhalt CHF 664.00)
Für C.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt
CHF 3'499.00, Betreuungsunterhalt CHF 664.00)
Phase 3 (01. Mai 2021 bis 31. Dezember
2022)
Für B.___: CHF 4’213.00 (Barunterhalt
CHF 3'733.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00)
Für C.___: CHF 4’163.00 (Barunterhalt
CHF 3'733.00, Betreuungsunterhalt CHF 480.00)
Phase 4 (01. Januar 2023 bis 31. Juli
2025)
Für B.___: CHF 4’424.00 (Barunterhalt
CHF 3'720.00, Betreuungsunterhalt CHF 704.00)
Für C.___: CHF 4’424.00 (Barunterhalt
CHF 3'720.00, Betreuungsunterhalt CHF 704.00)
Phase 5 (ab 01. August 2025)
Für B.___: CHF 3’854.00 (Barunterhalt)
Für C.___: CH 3’854.00 (Barunterhalt)
Allenfalls dem Beklagten ausgerichtete
Kinder- und Ausbildungskosten[zulagen] seien zusätzlich zu bezahlen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der
Tochter [recte den Töchtern] dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3.2 Der Vater und Berufungsbeklagte
liess sich am 17. Oktober 2022 ebenfalls form- und fristgerecht vernehmen. Er
stellt die folgenden Anträge:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Es sei das Gesuch um Leistung eines
Prozesskostenvorschusses abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022
wurde das Gesuch der Töchter um Bezahlung eines Parteikostenvorschusses (für
beide Verfahren) abgewiesen und den Parteivertretern Gelegenheit gegeben ihre
Honorarnoten einzureichen. Diejenigen von Rechtsanwalt von Arx gingen am 31.
Oktober 2022 und diejenigen von Rechtsanwalt Studer am 14. November 2022 ein.
Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (SR ZPO 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihr
Urteil damit, dass dem Vater über alle Phasen ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 17'500.00 anzurechnen sei (inkl. 13. Monatslohn und Bonus). Die
Kindsmutter arbeite seit Mai 2020. Sie anerkenne in diesem Jahr einen Nettolohn
von CHF 2’510.00 erzielt zu haben. Auf den 1. Januar 2021 habe sie ihr Pensum
auf 50 % erhöht und verdiene seither CHF 2'950.00 netto pro Monat. Aufgerechnet
auf 80 % ergebe das ein ab August 2025 anrechenbares Einkommen von CHF 4'720.00
netto. Den Klägerinnen seien die Kinderzulagen von CHF 200.00 als Einkommen
anzurechnen.
Die Bedarfsberechnungen begründete die
Vorderrichterin detailliert. Darauf ist im Rahmen der konkreten Berechnungen
einzugehen.
Sie hielt weiter fest, der Vater sei
überdurchschnittlich leistungsfähig. In Bezug auf die Verteilung des
Überschusses auf Vater und Töchter erwog sie, der Barunterhalt eines Kindes sei
für den laufenden Unterhalt bestimmt und dürfe keine Sparquote enthalten. Es
gelte, den Unterhalt des Kindes zu ermitteln, indem gefragt werde, welche
Hobbykosten, welche Ferienkosten etc. des Kindes anfielen. Die Kinder übten
diverse Hobbys aus. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich bei B.___ derzeit
auf CHF 132.00 und bei C.___ auf CHF 187.00 pro Monat. Unter diesem Titel
erscheine daher ein monatlicher Betrag von CHF 350.00 als angemessen. Bezüglich
der Ferienkosten führte sie aus, jährliche Auslagen von total CHF 4'200.00 für
Ferien und Ausflüge seien angemessen, was einem monatlichen Bedarf der
Klägerinnen von je rund CHF 350.00 entspreche. Weiter sei ein monatlicher
Betrag von CHF 50.00 für Unvorhergesehenes und Taschengeld etc. einzusetzen. Somit
resultiere ein Überschussanteil von CHF 750.00 pro Monat. Das entspreche auch
einer allfälligen Verteilung nach Köpfen.
2.1
Der Berufungskläger
macht in seiner Berufung geltend, das angefochtene Urteil entspreche der aktuellen
Bundesgerichtspraxis. Es leide aber an zwei Mängeln. Die Unterhaltsberechnung
lasse sich nur teilweise konkret nachvollziehen, weil es an einer
zahlenmässigen Darstellung der verwendeten Positionen für die einzelnen Phasen
fehle. Zudem seien einzelne Bedarfspositionen falsch ermittelt worden. Auf die
konkreten Rügen ist im Rahmen der Bedarfsberechnung einzugehen.
2.2
Die berufungsbeklagten
Töchter wenden gegen die Berufung des Vaters ein, der Überschuss sei jedenfalls
gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3 nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Im
konkreten Fall bedeute das, dass der Vater 50 % und die Töchter je 25 %
beanspruchen könnten. Davon könne das Gericht nur aus bedeutenden Gründen
abweichen. Zudem sei das zu begründen. Nicht bestritten werde, dass die
üblichen Positionen des erweiterten Bedarfs zusätzlich zu berücksichtigen
seien. Bestritten sei dagegen, dass der Vater bereits überdurchschnittlich an
den Unterhalt der Kinder beitrage. Es sei selbstverständlich, dass der nicht
hauptbetreuende Elternteil für die Freizeit, welche er mit den Kindern
verbringe, selbst aufkomme.
3.1
Die Töchter bestreiten
im Rahmen ihrer Berufungsschrift, dass der ihnen zustehende Überschuss zu
plafonieren sei. Sie machen geltend, dieser sei gemäss BGE 147 III 265 E. 7.3
nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Sie rügen weiter, dass eine
genaue Aufschlüsselung der Berechnungen für die einzelnen Phasen fehle.
3.2
Der Berufungsbeklagte
geht auf diverse Einzelpositionen in der Bedarfsrechnung ein, die er
bestreitet. Weiter weist er darauf hin, dass die Vorderrichterin ihre
Berechnung des Überschussanteils ausführlich begründet habe, worauf die
Berufungsklägerinnen in der Berufung nicht eingingen und auch nicht darlegten,
was daran falsch sein solle. Sie begnügten sich mit einem pauschalen Verweis
auf BGE 147 III 265 E. 7.3, ohne die darin enthaltene Einschränkung zu
erwähnen, wonach bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen die
Überschussbeteiligung der Kinder aus erzieherischen und Bedarfsgründen zu
plafonieren sei. Statt sich mit der Begründung der Vorderrichterin auseinanderzusetzen,
behaupteten die Berufungsklägerinnen eine Begründung sei nicht ersichtlich und
krönten ihre Ausführungen mit der rechtlich falschen Behauptung, ein Überschuss
sei zu 50 % dem Kindsvater und zu je 25 % den beiden Berufungsklägerinnen
zuzuweisen. Auch auf die richtige Eventualbegründung der Vorderrichterin gingen
sie ebenfalls nicht ein.
Zutreffend sei, dass die fehlende genaue
Aufschlüsselung der einzelnen Unterhaltsberechnungen deren Verständnis
erschwere. Den Berechnungen sei auch nicht zu entnehmen, von welchem Überschuss
die Vorderrichterin ausgehe und wie sie diesen aufteile. Wenn die Berufungsklägerinnen
einerseits den von der Vorderrichterin berechneten Betrag für Hobbys und Ferien
einforderten und andererseits zusätzlich je 25 % des Überschusses verlangten,
verfielen sie überdies in einen Methodenpluralismus.
4.1
Unbestritten ist unter
den Parteien, dass die Unterhaltsberechnung nach der in BGE 147 III 265 E. 6.6
dargelegten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzunehmen ist.
4.2
Ebenfalls nicht
bestritten ist, dass für die Unterhaltsberechnungen von einem relevanten
Einkommen des Vaters von CHF 17'500.00 pro Monat (inkl. 13. Monatslohn und
Bonus) und der Mutter von einem solchen von CHF 5'900.00 (bei einem 100 %
Pensum) bzw. einem Lohn, entsprechend dem gemäss Schulstufenmodell, jeweils
zumutbaren Teilpensum auszugehen ist. Auch die Höhe der Kinderzulagen von je
CHF 200.00, bzw. den Ausbildungszulagen von CHF 250.00 ab 16 Jahren, sind
unbestritten.
4.3
Bei der
Bedarfsermittlung ist nach den vom Bundesgericht in BGE 147 III 265 E. 7.2
dargelegten Kriterien vorzugehen. Dabei bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums"
(zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) den Ausgangspunkt, wobei in
Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers
abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten
zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien
genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten,
besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die
finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das
sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls
Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die
Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche
Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am
betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und
allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können
namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende
Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von
Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des
Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die
Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen
entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische
Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode
wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise
praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von
Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.Ä.m.; solcher Lebensbedarf ist vielmehr
aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen
Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses
Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3 und 7.4).
Soweit nach allseitiger
Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog.
Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende
Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden
(BGE 147 III 265 E. 7.3).
5.1
Hauptstreitpunkt ist vorliegend
die Überschussbeteiligung der Töchter. Dem Vater ist sie zu hoch, den Töchtern
zu tief. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 147 III 265 E. 7.3 mit diversen
Verweisen auf die Literatur festgehalten: Der Überschuss wurde bislang oft im
Verhältnis 1:2 zugunsten des obhutsberechtigten Elternteils verteilt. Indem
nunmehr für jede Person eine eigene Bedarfsrechnung anzustellen ist, drängt
sich als neue Regel eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen"
auf (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder), wobei sämtliche Besonderheiten
des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische
Arbeitsanstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu
berücksichtigen sind. Eine nachgewiesene Sparquote (vgl. BGE 140 III 385 E.
3.3) ist vom Überschuss abzuziehen. In derartigen Konstellationen leben die
Eltern sparsamer als es die Verhältnisse zulassen würden. Die
Lebensstellung weicht m.a.W. von der potentiellen Leistungsfähigkeit ab. Ein
Kind kann selbstredend nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf
eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den
angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet. Ferner ist
bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische
Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern
aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (vgl. BGE 120 II 285 E. b/b, BGE 116 II 110 E. 3b. Urteile des Bundesgerichts 5A_906/2012 vom
18.
April 2013 E. 5.2.1; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.3, in: FamPra.ch
2011.
S. 769; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5, in: FamPra.ch 2014 S. 741;
5A_1017/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.1, in: FamPra.ch 2015 S. 680). Aus dem
Gesagten erhellt, dass von der Regel der Überschussverteilung nach grossen und
kleinen Köpfen aus mannigfaltigen Gründen abgewichen werden kann, ja aufgrund
der besonderen Konstellation allenfalls abgewichen werden muss, und im
Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur
Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. auch BGE 147 III 293 E.
4.4a.E., 5A_491/2020 E. 4.3.1; 5A_44/2020 E. 5.2.1; 5A_365/2019 E. 5.3).
5.2
Nach dem Gesagten ergibt
sich der Überschussanteil i.d.R. aufgrund der Verteilung der über den
familienrechtlichen Bedarf hinausgehenden Mittel nach grossen und kleinen
Köpfen auf die Partizipanten. Bei weit überdurchschnittlichen Verhältnissen
führt diese Methode zu einer ungewollten Vermögensverschiebung, was nicht Sinn
und Zweck des Unterhaltsbeitrags ist, da dieser nur der Deckung des laufenden
Bedarfs und nicht dem Vermögensaufbau dient. Die Vorderrichterin hat deshalb
einen anderen Weg zur Bestimmung des Überschussanteils der Töchter gewählt. Da
die Höhe des Überschussanteils vorliegend massgeblichen Einfluss auf die
Bedarfsrechnung (Steueranteil) hat und damit für die Höhe des Unterhaltsbeitrags
relevant ist, rechtfertigt es sich hier, diese Frage vorab zu behandeln.
5.3
Die Töchter begründen
nicht, weshalb sie der Meinung sind, dass der Überschuss jedenfalls nach Köpfen
zu verteilen sei. Auch mit der Argumentation der Vorderrichterin setzen sie
sich nicht auseinander. Die Berufung ist in diesem Punkt unzureichend
begründet.
5.4
Die Rechtsauffassung der
Töchter ist zudem unrichtig. Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt
sich eben gerade, dass der Überschussanteil bei weit überdurchschnittlichen
Verhältnissen plafoniert werden kann bzw. muss. Das ergibt sich allein schon
aus dem Zweck des Unterhaltsbeitrags zur Deckung der Kosten des laufenden
Bedarfs und nicht zur Vermögensbildung. Hinzu kommt, dass der Unterhaltsbeitrag
auch aus erzieherischen Gründen beschränkt werden kann, bzw. muss. Das hat das
Bundesgericht schon in BGE 137 III 604 E. 4.1.1 und 120 II 285 E. 3b/bb
ausgeführt und darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des
Unterhaltsbeitrags auf die konkreten Verhältnisse abgestellt werden müsse.
5.5
Die Töchter haben
vorinstanzlich lediglich auf den gelebten Standard (Einfamilienhaus mit Pool,
Haustiere, Grossraumwagen für Ausflüge, mehrmals jährlich Ferien, Betreiben
mehrerer Hobbys) hingewiesen, ohne dafür konkrete Auslagen zu beziffern und zu
belegen. In der Berufung äussern sie sich überhaupt nicht mehr zum gelebten
Standard. Sie beschränken sich darauf, je 25 % des Überschusses des Vaters für
sich zu reklamieren. Insgesamt verlangen die Berufungsklägerinnen Barunterhaltsbeiträge
(inkl. Überschussbeteiligung) zwischen CHF 3'267.00 und CHF 3'854.00 je Kind
und Monat.
Der Vater weist zutreffend darauf hin, dass die
Vorderrichterin ausführlich dargelegt hat, weshalb sie von überdurchschnittlich
guten Verhältnissen ausgegangen ist, die eine Plafonierung des Überschussanteils
der Töchter erforderten. Sie führte zutreffend aus, dass die Unterhaltsbeiträge
für die Deckung der laufenden Bedürfnisse bestimmt sind, keine Sparquote
enthalten und nicht zur indirekten Finanzierung des anderen Elternteils führen
dürfen. Er hält dafür, dass das bei einem monatlichen Überschussanteil von CHF
2'000.00 je Kind, wie ihn die Berufungsklägerinnen verlangten, der Fall wäre.
Deshalb habe die Vorderrichterin diesen richtigerweise plafoniert und anhand
der effektiven Bedürfnisse der Töchter berechnet. Mit diesen Erwägungen setzen
sich die Töchter ebenfalls nicht auseinander.
5.6.1
Für die erste Unterhaltsphase
verlangen die Berufungsklägerinnen Überschussanteile von CHF 1'744.00 pro Monat
für B.___ bzw. von CHF 1'423.00 für C.___. Zusätzlich rechnen sie im Bedarf je
CHF 750.00 pro Monat für Hobbys, Ferien und Taschengeld auf. Das sind ebenfalls
Auslagen, die vom Überschuss zu bezahlen sind. Mit diesem Vorgehen verfallen
die Berufungsklägerinnen in einen unzulässigen Methodenpluralismus. Das
Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei der Berechnung des
Unterhaltsbeitrags nach der zweistufigen Methode vorab das familienrechtliche
Existenzminium festzustellen und anschliessend, sofern die Mittel dafür
vorhanden sind, die Überschussbeteiligung festzulegen ist (vgl. BGE 147 III 265
E. 7.3). Unzulässig ist die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen,
Hobbys etc. oder eine Vervielfachung des Grundbetrags im familienrechtlichen
Existenzminimum. Zusätzlichen Auslagen, die zum standesgemässen Bedarf gehören,
ist bei der Bemessung und Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen, d.h. solche
Auslagen sind aus dem Überschuss zu bezahlen.
5.6.2
Weiter machen die
Töchter geltend, bei der Verteilung des Überschusses müsse auch eine Sparquote
resultieren. Das ist ebenfalls nicht richtig. Gemäss Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB
umfasst die Unterhaltspflicht zwar nicht nur die Kosten für den unmittelbaren
Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Gesundheit etc.), sondern auch
die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und ggfl.
Kindesschutzmassnahmen. Definitionsgemäss handelt es sich jedoch ausschliesslich
um Bedürfnisbefriedigung, die je nach Alter und Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern variieren können (Art 285 Abs.
1.
ZGB). Nicht Teil des Unterhaltsbeitrags ist die Erzielung einer Sparquote.
5.7.1
Die Vorderrichterin
hat sich in Erwägung II.5.1 ff. des Urteils ausführlich zur theoretischen und
konkreten Bemessung des Überschussanteils der Töchter geäussert. Sie hat vorliegend
drei Kategorien von Auslagen berücksichtigt, diejenigen für Hobbys, für Ferien
sowie für Taschengeld. Insgesamt errechnete sie einen angemessenen Zuschlag von
CHF 750.00 je Kind und Monat. Zusätzlich weist sie zutreffend darauf hin, dass
die korrekte Aufteilung des von den Berufungsklägerinnen berechneten
Überschusses (vgl. ZKBER.2019.47 E. 6.2.1) von CHF 4'441.00 auf den Vater (vier
Anteile) und die Kinder (je einen Anteil) zum selben Resultat führen würde (vgl.
E. II.5.9). Würde der Überschuss nach der von den Berufungsklägerinnen
beantragten Quoten (Vater ½, Kinder je ¼) aufgeteilt würde das zu einer
Bevorzugung von ausserehelichen Kindern gegenüber ehelichen Kindern führen, was
der Zielsetzung der Unterhaltsrevision (Gleichstellung von ehelichen und
ausserehelichen Kindern) zuwiderlaufen würde.
Damit setzen sich die Berufungsklägerinnen ebenfalls
nicht auseinander. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für
die Kinder vor der Trennung der Eltern auch faktisch nicht so viele Mittel zur
Verfügung standen, da mit dem Einkommen des Kindsvaters auch der Bedarf der Kindsmutter
gedeckt wurde.
5.7.2
Der Vater macht
geltend, dass die von der Vorderrichterin berücksichtigten Auslagen für Hobbys
und Ferien zu hoch seien. Er hat die Auslagen für die Ferien der Familie in den
Dispositiv
Jahren 2015 bis 2019 belegt, was unbestritten geblieben ist. Demnach wurden
2015 EUR 1'117.00, 2016 EUR 4'801.00, 2017 EUR 1'318.00 und 2018 EUR 2'379.00
und 2019 EUR 2'356.00 (jeweils Eltern und zwei Kinder) ausgegeben. Er leitet
daraus ab, dass die von der Vorderrichterin für Ferien und Ausflüge eingesetzten
CHF 350.00 pro Monat zu viel seien. Er übersieht, dass in dem Betrag auch die
Auslagen für Wochenendausflüge mit der familieneigenen Grossraumlimousine
enthalten sind, deren Betriebskosten nicht zu vernachlässigen sind. Zudem hat
die Kindsmutter vorinstanzlich als Partei ausgesagt, dass sie auch allein mit
den Kindern Ferien verbracht habe (AS 89).
5.8.1 Weiter macht der Kindsvater geltend, dass
auch die ausgewiesenen Kosten der Töchter für Hobbys (CHF 132.00 von B.___ und
CHF 187.00 von C.___) erheblich tiefer als die von der Vorderrichterin berücksichtigten
CHF 350.00 lägen.
Die Einwände des Vaters in
Bezug auf die ausgewiesenen Kosten sind grundsätzlich zutreffend. Hingegen berücksichtigt
er nicht, dass die Auslagen für Hobbys der Kinder erfahrungsgemäss über die
Jahre differieren. Das gilt umso mehr, als dass die Töchter noch klein sind und
sie ihre Hobbys noch nicht intensiv und am Wohnort oder in der näheren Region
betreiben und daher derzeit kaum Transportkosten anfallen. Nicht berücksichtigt
ist dabei auch die Anschaffung der nötigen Ausrüstung, was gerade bei dem von B.___ ins Auge
gefassten [...]sport und dem von C.___ favorisierten [...]sport inskünftig ins
Gewicht fallen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorderrichterin die von ihr ermittelten Auslagen grosszügig aufgerundet hat.
5.8.2 Der Hinweis des
Vaters, dass er regelmässig mit den Kinder Ferien verbringe, ändert nichts
daran, dass die Kinder auch mit der Mutter Auslagen für Ferien und/ oder
Ausflüge machen und diese Auslagen der Kinder ebenfalls vom
Unterhaltspflichtigen zu tragen sind. Das gilt hier umso mehr, als der
finanziell erheblich stärkere Vater sämtlichen Barbedarf der Kinder decken
muss. Angesichts des erheblichen finanziellen Gefälles zwischen den Eltern änderte
auch seine Behauptung, dass er sich überobligatorisch um die Kinderbetreuung
engagiere, daran nichts (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Es erübrigt sich
daher auf die Bestreitung dieser Behauptung durch die Töchter einzugehen.
5.8.3 Die Vorderrichterin
hat nicht berücksichtigt, dass ein gehobener Lebensstandard nicht auf mehr oder
teurere Hobbys, Ferienreisen, Ausflüge und ähnliches beschränkt ist, sondern i.d.R.
die gesamte Lebenshaltung betrifft. Es ist darauf hinzuweisen, dass die im betreibungsrechtlichen
Grundbetrag enthaltenen Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche,
einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt
der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc., nur die Basisversorgung abdecken. In
Verhältnissen mit einem grösseren finanziellen Spielraum wird i.d.R. auch für
Lebensmittel, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Kulturelles
etc. mehr Geld ausgegeben als im Grundbetrag vorgesehen ist, weil mehr oder
teurere Produkte eingekauft werden. Das betrifft auch die entsprechenden Auslagen
für die Kinder, weshalb bei der Berechnung des Überschussanteils im Einzelfall auch
ein Zuschlag auf dem Grundbetrag oder sogar dessen Multiplikation angemessen
sein kann. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem nicht entgegen. Diese
verbietet Zuschläge auf dem Grundbetrag bloss für die Berechnung des (familienrechtlichen)
Barbedarfs (BGE 147 III 265 E. 7.2), nicht jedoch für die Bemessung des Überschussanteils.
5.8.4 Unrichtig ist der
Einwand der Berufungsklägerinnen, dass die z.T. notwendige Begleitung der
Mutter als nötiger Aufwand in ihrem Bedarf aufgerechnet werden müsse. Eine
solche Hilfestellung ist Bestandteil der Kinderbetreuung. Der Betreuungsunterhalt
ist anders als der Barunterhalt jedenfalls auf das familienrechtliche
Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III E. 6.3 und 144 III 377 E. 7.1.4),
weshalb für solche Hilfestellungen keine Auslagen der Mutter berücksichtigt
werden können. Eigene Ferienkosten oder Kosten für die notwendige Begleitung
der Töchter zu deren Freizeitaktivitäten muss die Mutter selber finanzieren.
5.8.5 Die Bemessung der konkreten
Höhe des Überschussanteils ist jedenfalls ein Ermessensentscheid des
Sachrichters. Nach dem oben Gesagten, ist auch unter Berücksichtigung der
nachgewiesenen Auslagen für Hobbys und Ferien der Berufungsklägerinnen und
einem möglichen Zuschlag von 50 – 100 % auf dem Grundbetrag keine
Ermessensüberschreitung der Vorderrichterin ersichtlich. Es bleibt daher bei
einem Überschussanteil von CHF 750.00 je Kind und Monat.
5.9 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass den Töchtern für zurückliegende Phasen keine
Auslagen angerechnet werden dürften, die nicht angefallen seien, da dies zur
Bildung einer Sparquote führte, was nicht der Sinn von Unterhaltsbeiträgen sei.
Der Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) soll
einerseits den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und andererseits das Vermögen und die
Einkünfte des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der
Unterhaltspflichtige hat nicht bestimmte Auslagen der unterhaltsberechtigten
Person zu decken, sondern dieser die Mittel zur Verfügung zu stellen die sie
braucht, um ihren standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das gilt für
den gesamten Unterhaltsbeitrag und nicht nur für die Überschussbeteiligung. Die
berechtigte Person ist folglich frei darüber zu entscheiden, wie sie die Mittel
verwendet. Ohnehin differiert die Höhe der konkreten Auslagen systemimmanent
von Monat zu Monat, da bestimmte Auslagen nur einmal oder wenige Male jährlich
anfallen (z.B. Auslagen für Ferien, Krankheitskosten, Steuern, Versicherungen, Anschaffungen
für Ausrüstungen, Miete von Instrumenten etc.), während andere monatlich
anfallen (Auslagen für Lebensmittel und Körperpflege, Wohnungsmiete,
Krankenkasse etc.).
Auch ist festzuhalten, dass die Vorderrichterin
den Barunterhalt der Töchter nicht um bestimmte Auslagen erweitert hat, sondern
anhand der klägerischen Angaben über den bisherigen Lebensstandard und die
verfügbaren finanziellen Mittel die Überschussbeteiligung pauschal ermittelt
hat. Es besteht somit lediglich ein indirekter Zusammenhang zwischen den
früheren Ausgaben für die Töchter und der Bemessung des Überschussanteils.
Aufgrund dessen ist kein Unterschied zwischen
den Unterhaltsbeiträgen für vergangene und jenen für zukünftige Perioden zu
machen. Daran ändert nichts, dass eine rückwirkende Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge möglicherweise kurzfristig zur Bildung einer Sparquote führt.
Da der festgesetzte Unterhaltsbeitrag die Fortführung des gewohnten
Lebensstandards sichern soll, sollte die diesbezügliche Gefahr nicht allzu
gross sein. Es ist den Töchtern demnach auch für die vergangenen Perioden eine
Überschussbeteiligung von CHF 750.00 pro Monat anzurechnen.
6.1.1 Bei der konkreten
Bedarfsberechnung der Vorderrichterin moniert der Berufungskläger in der ersten
Phase die Höhe der Steueranteile. Er macht geltend, die Kindsmutter habe im
Jahr 2020 Steuern im Gesamtbetrag von CHF 3'360.00 bezahlt. Diese seien zu CHF
200.00 pro Monat der Mutter und zu je CHF 80.00 pro Monat den Kindern
anzurechnen. Die Töchter äusserten sich dazu nicht.
Zudem gilt das oben Gesagte, dass der
Unterhaltspflichtige keine bestimmten Auslagen der Unterhaltsberechtigten
decken, sondern die für die Führung eines standesgemässen Lebens nötigen Mittel
bereitstellen muss. Hinzu kommt, dass in der Unterhaltsberechnung nicht die
früher effektiv bezahlten, sondern die unter Berücksichtigung der
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern zu berücksichtigen sind.
Das gilt umso mehr, als die Steuerverwaltung für die Besteuerung von
Unterhaltsbeiträgen i.d.R. auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung
abstellt und die Kindsmutter als Steuersubjekt mithin eine allfällig höher
ausfallende Steuer nachzahlen muss.
6.1.2 Die Töchter
reklamieren in ihrer Berufung (zusätzlich) die Berücksichtigung von Auslagen
für Hobbys, Ferien, Taschengeld und Telefon in ihrem Bedarf. Sie übersehen,
dass solches weder zum Notbedarf noch zum familienrechtlichen Bedarf gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 gehört. Im Barbedarf sind vorab lediglich die zum Notbedarf
gehörenden Auslagen, erweitert um diejenigen des familienrechtlichen Bedarfs
(VVG-Prämien, Steueranteil), zu berücksichtigen. Vorliegend hat der Vater
zusätzlich Auslagen von monatlich CHF 40.00 für ein Handy der Töchter
ausdrücklich anerkannt, weshalb auch diese einzurechnen sind. Auslagen für
Hobbys, Ferien, gehobene Lebenshaltung etc. sind dagegen aus dem zugesprochenen
Überschussanteil zu bestreiten (BGE 147 III 265 E. 7.3), da ansonsten ein
unzulässiger Methodenmix entsteht.
6.2 Die Töchter reklamieren
in ihrer Berufung in der ersten Unterhaltsphase Steuerauslagen ihrer Mutter von
CHF 600.00 (anstatt CHF 525.00) und von CHF 900.00 ab einem Erwerbspensum von
CHF 80 %. Der Vater moniert, dass sie nicht begründeten wie sie auf diesen
Betrag kämen. Es seien sowohl die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als auch
die zulässigen Abzüge zu berücksichtigen, was die von der Vorderrichterin
errechnete Steuerbelastung von CHF 525.00 ergebe.
Die Höhe des Steuerbetreffnisses der
Kindsmutter hängt massgeblich von der Höhe der den Töchtern zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge ab und kann deshalb erst zum Schluss der
Unterhaltsberechnung festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der
Unterhaltsbeiträge von total rund CHF 47'000.00/Jahr resultiert in der ersten
Phase ein steuerbares Einkommen der Kindsmutter von rund CHF 61'000.00 was ein
monatliches Steuerbetreffnis von CHF 550.00 ergibt. Die Steuerbetreffnisse der
Kinder werden analog dem Wohnkostenanteil (27 % : 2) bemessen und betragen in
der ersten Phase CHF 74.00 je Kind und Monat.
6.3 In der ersten Unterhaltsphase
ab 1. April 2020 ergibt sich demnach folgende Bedarfsrechnung:
Vater
Mutter
B.___
C.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
400.00
400.00
Wohnkosten
1'190.00
1'314.00
243.00
243.00
Krankenkasse
Kinder inkl. VVG
290.00
383.00
147.00
147.00
./. IPV
- 187.00
- 44.00
- 44.00
Telekom/Mobiliarvers.
100.00
100.00
Handy
40.00
40.00
Arbeitsweg
320.00
235.00
ausw. Verpfl.
200.00
40.00
Steuern
3’253.00
402.00
74.00
74.00
total
6’553.00
3'637.00
860.00
860.00
Zum oben ermittelten Bedarf der Töchter
kommt die Überschussbeteiligung von je CHF 750.00/Monat hinzu. Abzuziehen sind
die Kinderzulagen von je CHF 200.00 als Einkommen der Kinder. Der
Betreuungsunterhalt entspricht der Unterdeckung der Mutter von CHF 1'127.00,
die in dieser Phase ein monatliches Einkommen von CHF 2'510.00 erzielte. Somit
resultiert in dieser Phase ein monatlicher Unterhaltsanspruch
Töchter von je CHF 1’975.00 (CHF 1’410.00 Barunterhalt und CHF 565.00
Betreuungsunterhalt).
7. In der zweiten
Unterhaltsphase ab Januar 2021 verdiente die Kindsmutter mit einem 50 % Pensum monatlich
CHF 2'950.00 netto. Ihre Prämienverbilligung sank in diesem Jahr auf CHF 80.00,
diejenige der Kinder betrug je CHF 63.00 pro Monat. B.___ wurde im […] 2021 10
Jahre alt, weshalb ihr Grundbetrag auf CHF 600.00 gestiegen ist. Es
rechtfertigt sich nicht, allein deswegen zwei Phasen zu bilden, weshalb alle
Veränderungen per Januar 2021 zu berücksichtigen sind. Es ergibt sich dann
folgende Berechnung:
Vater
Mutter
B.___
C.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
400.00
Wohnkosten
1'190.00
1'314.00
243.00
243.00
Krankenkasse
Kinder inkl. VVG
290.00
383.00
147.00
147.00
./. IPV
- 80.00
- 63.00
- 63.00
Telekom/Mobiliarvers.
100.00
100.00
Handy
40.00
40.00
Arbeitsweg
320.00
235.00
ausw. Verpfl.
200.00
40.00
Steuern
3’288.00
456.00
85.00
85.00
total
6’588.00
3'798.00
1’052.00
852.00
Die Unterdeckung der
Kindsmutter beträgt in dieser Phase CHF 848.00. Der Überschussanteil der Kinder
bleibt bei CHF 750.00 pro Monat. Aufgrund des höheren Gesamteinkommens steigt
die Steuerbelastung der Mutter in dieser Phase auf CHF 626.00 pro Monat an. Der
Unterhaltsanspruch von B.___ beläuft sich in dieser Phase folglich auf CHF 2'025.00
(CHF 1'601.00 + CHF 424.00) und derjenige für C.___ auf CHF 1'825.00 (CHF 1'401.00
+ CHF 424.00) pro Monat.
8. Die Vorderrichterin hat
den Kindern ab Januar 2023 Wohnkosten von je CHF 280.00 zugestanden, da sie
davon ausging, eine Wohnung für total CHF 2'000.00 pro Monat entspreche ihrem
früheren Lebensstandard. Der Berufungskläger wendet ein, dass dafür kein Grund
bestehe, da der bisherige Lebensstandard nicht höher gewesen sei. Wie es sich
damit verhält, kann offengelassen werden. Angesichts der aktuellen
Wohnkostenentwicklung (Erhöhung der Nebenkosten aufgrund höherer Energiekosten,
absehbare Erhöhung des Referenzzinssatzes) ist diese Massnahme gerechtfertigt.
Die Wohnkosten der Kinder werden auch ohne Umzug in eine teurere Wohnung in
ungefähr diesem Ausmass steigen. Ebenfalls ab Januar 2023 erhöht sich der
Grundbetrag von C.___ auf CHF 600.00. Ab dem Jahr 2022 fiel die Prämienverbilligung
für die Kindsmutter weg (kläg. Urk. 26). Diejenige für die Kinder bleibt
bestehen. Der höhere Bedarf von Kindern und Kindsmutter führt zu höheren
Unterhaltsbeiträgen und diese wiederum zu höheren Steuern der Kindsmutter, da
sie nun knapp CHF 54'000.00 an Unterhaltsbeiträgen versteuern muss. Das
monatliche Steuerbetreffnis beträgt nun CHF 774.00. Der Steueranteil der Kinder
steigt deshalb ebenfalls.
Vater
Mutter
B.___
C.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
600.00
Wohnkosten
1'190.00
1'460.00
270.00
270.00
Krankenkasse
Kinder inkl. VVG
290.00
383.00
147.00
147.00
./. IPV
- 63.00
- 63.00
Telekom/Mobiliarvers.
100.00
100.00
Handy
40.00
40.00
Arbeitsweg
320.00
235.00
ausw. Verpfl.
200.00
40.00
Steuern
3’263.00
564.00
105.00
105.00
total
6’563.00
4’134.00
1’099.00
1’099.00
Die Unterdeckung der
Kindsmutter beträgt in dieser Phase CHF 1’184.00. Der Überschussanteil der
Kinder bleibt bei CHF 750.00 pro Monat. Ihr Unterhaltsanspruch beläuft sich in
dieser Phase folglich auf je rund CHF 2'240.00 (Barunterhalt CHF 1'648.00 und
Betreuungsunterhalt CHF 592.00).
9. Ab August 2025 (nicht
2024; vgl. AS 89) ist die Kindsmutter gehalten, ihr Erwerbspensum auf 80 % zu
steigern, da C.___ zu diesem Zeitpunkt in die Oberstufe übertritt. Sie wird
dann CHF 4'720.00 netto verdienen. Die Vorderrichterin geht davon aus, dass die
Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt keine Prämienverbilligung mehr erhält, was
unbestritten geblieben ist. Das höhere Arbeitspensum hat auch Auswirkungen auf
die Berufsauslagen der Kindsmutter. Es werden daher CHF 160.00/Monat für
auswärtige Mahlzeiten berücksichtigt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass auch entsprechende Mehrkosten für den Arbeitsweg entstünden,
wenn sie über Mittag nach Hause führe. Das höhere Einkommen hat Auswirkungen
auf die Steuern der Kindsmutter, die nun rund CHF 922.00 betragen womit
Steueranteile von je CHF 125.00 der Kinder resultieren.
Vater
Mutter
B.___
C.___
Grundbetrag
1'200.00
1'350.00
600.00
600.00
Wohnkosten
1'190.00
1'460.00
270.00
270.00
Krankenkasse
Kinder inkl. VVG
290.00
383.00
147.00
147.00
Telekom/Mobiliarvers.
100.00
100.00
Handy
40.00
40.00
Arbeitsweg
320.00
235.00
ausw. Verpfl.
200.00
160.00
Steuern
3’431.00
672.00
125.00
125.00
total
6’731.00
4’360.00
1’182.00
1’182.00
Die Töchter haben jetzt nur
noch einen Barunterhalt zu gut, da die Kindsmutter ihren Bedarf selber zu
decken vermag. Der Barunterhalt beläuft sich in dieser Phase auf rund CHF 1'735.00
(Bedarf CHF 1'182.00 ./. CHF 200.00 + CHF 750.00). Mit Vollendung des 16.
Altersjahrs haben die Töchter Anspruch auf eine Ausbildungszulage von CHF
250.00, weshalb der Unterhaltsbeitrag um CHF 50.00 sinkt.
10. Der Berufungskläger rügt
ausserdem die vorinstanzliche Kostenregelung. Er macht geltend, dass er den
Kindern eine Parteientschädigung von total CHF 6'000.00 zu bezahlen habe. Davon
entfielen CHF 2'000.00 auf das Schlichtungsverfahren, in dem diese ebenfalls im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gewesen seien. Dieses Verfahren sei
bereits abgerechnet und der Rechtsvertreter sei durch die Staatskasse
entschädigt worden. Aufgrund der vorinstanzlichen Kostenregelung profitierten
die Kinder doppelt.
Wie Ziff. 7 der
Klagebewilligung entnommen werden kann, wurde das Honorar des unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Eine
Zahlung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand erfolgte jedoch bis anhin nicht. Die
Zahlung der Parteientschädigung durch die Gegenpartei geht der unentgeltlichen
Rechtspflege vor. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deswegen in Bezug auf die
Kostennote von Fürsprecher Philipp Studer, Bern, im Verfahren OGZSV.2021.43 auf
die Ausfallhaftung des Staates zu beschränken und Ziff. 7 der obgenannten
Klagebewilligung entsprechend zu ändern.
III.
1. Die Gerichts- und
Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien
aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von
diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO).
Beide Parteien sind mit ihren Anträgen im
Berufungsverfahren nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je
hälftige Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die
Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen. Der
Anteil der Töchter an den Gerichtskosten erliegt aufgrund der ihnen gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege auf dem Staat Solothurn, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ oder D.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Der Anteil des Vaters wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Der Parteivertreter der
Töchter macht für das Verfahren ZKBER.2022.64 einen Aufwand von CHF 7.5 Stunden
und für das Verfahren ZKBER.2022.60 einen solchen von CHF 9.5 Stunden geltend.
Das ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von
total CHF 96.00. Die Kostennote von Fürsprecher Philipp Studer wird festgesetzt
auf CHF 3'399.00 inkl. Auslagen und MWSt., zahlbar durch den Staat. Vorbehalten
bleibt die Rückforderung während 10 Jahren, sobald B.___ und C.___ oder D.___
zu Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat
keine Honorarvereinbarung eingereicht. Praxisgemäss ist daher der Nachforderungsanspruch
auf dem Minimalansatz gemäss § 158 Abs. 2 Gebührentarif (BGS 615.11) zu
berechnen. Dieser beträgt für Leistungen die im Jahr 2022 erbracht wurden CHF
230.00/h. Der Nachzahlungsanspruch beläuft sich demnach auf CHF 915.45 (inkl.
MWSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 2 und 8 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen werden aufgehoben.
2. Ziffer 2 lautet neu wie folgt:
Der Vater A.___
hat für seine Töchter B.___ und C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Phase 1: 01.04.
bis 31.12.2020
Für B.___: CHF 1'975.00,
davon
Barunterhalt CHF
1’410.00
Betreuungsunterhalt CHF
565.00
Für C.___: CHF
1'975.00, davon
Barunterhalt CHF 1’410.00
Betreuungsunterhalt CHF
565.00
Phase 2:
01.01.2021 bis 31.12.2022
Für B.___: CHF
2'025.00, davon
Barunterhalt CHF
1’601.00
Betreuungsunterhalt CHF
424.00
Für C.___: CHF
1'825.00, davon
Barunterhalt CHF
1’401.00
Betreuungsunterhalt CHF
424.00
Phase 3:
01.01.2023 bis 31.07.2025
Für B.___: CHF
2'240.00, davon
Barunterhalt CHF 1’648.00
Betreuungsunterhalt CHF
592.00
Für C.___: CHF
2’240.00, davon
Barunterhalt CHF
1’648.00
Betreuungsunterhalt CHF
592.00
Phase 4: ab
01.08.2025 bis zur Volljährigkeit unter Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 und 277 Abs.
2 ZGB
Für B.___:
Barunterhalt CHF
1'735.00 bzw.
ab 01.04.2026 CHF
1'685.00
Für C.___:
Barunterhalt CHF
1'735.00. bzw.
ab 01.01.2028 CHF
1'685.00.
3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt: A.___ hat
seine Parteikosten selber zu bezahlen. Zudem hat er die Parteikosten von B.___
und C.___ in der Höhe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Darin enthalten sind CHF
2'000.00 für das Verfahren OGSV.2021.43 (Ziff. 7).
Für den Betrag von CHF 2'000.00 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates.
Die von A.___ bereits
geleisteten CHF 4'000.00 sind verrechenbar.
4. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 3'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt, ausmachend je CHF 1'750.00. Den Anteil von B.___ und C.___ trägt
zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch während 10 Jahren sobald B.___ und C.___,
bzw. D.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege von B.___ und C.___ hat der Staat Fürsprecher Philipp Studer,
Bern, eine Parteientschädigung von CHF 3'399.00 inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Fürsprecher Philipp Studer im Betrag
von CHF 915.45 (inkl. 7,7 % MWST.), sobald B.___ und C.___, bzw. D.___ zur
Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann