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Entscheid

ZKBER.2022.66

Eheschutz

9. November 2022Deutsch21 min

Urteil vom 4. Juli 2022 stellte die Amtsgerichtsstatthalterin die beiden der Ehe

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Denise Büschi,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (nachfolgend: Ehefrau) und A.___

(nachfolgend: Ehemann) führten vor Richteramt Solothurn-Lebern ein

Eheschutzverfahren. Am 19. Mai 2022 fand die Eheschutzverhandlung statt. Mit

Urteil vom 4. Juli 2022 stellte die Amtsgerichtsstatthalterin die beiden der Ehe

entsprossenen Kinder C.___ (geb. [...] 2009) und D.___ (geb. [...] 2010) für

die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Ehefrau und Mutter

(Ziffer 2 des Urteils). Weiter verpflichtete sie den Ehemann und Vater zu

Barunterhaltsbeiträgen für die Zeit ab 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 von CHF

872.00 für C.___ und von CHF 928.00 für D.___ sowie ab 1. Juni 2022 von

CHF 778.00 für C.___ und von CHF 834.00 für D.___ (Ziffer 5). Der Ehefrau

hat der Ehemann ab dem 10. April 2022 bis 31. Mai 2022 einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 195.00 zu bezahlen. Ab 1. Juni 2022 ist mangels

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhaltsbeitrag mehr

geschuldet (Ziffer 8).

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil mit

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es seien die

Dispositivziffern 5 und 8 des Entscheides vom 4. Juli 2022 des Richteramtes

Solothurn-Lebern (SLZPR.2022.337) aufzuheben und stattdessen wie folgt zu

entscheiden:

Ziffer 5a:

Der Vater hat für die Kinder ab dem 10.

April 2022 bis 31. Mai 2022 (Phase I) monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von 647.00 (Barunterhalt) für C.___ und von CHF 703.00 (Barunterhalt) für D.___,

ab 1. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 (Phase II) monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 97.00 (Barunterhalt) für C.___ und von CHF 153.00

(Barunterhalt) für D.___ und ab 1. November 2022 (Phase III) monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 265.00 (Barunterhalt) für C.___ und

von CHF 321.00 (Barunterhalt) für D.___ zu bezahlen.

Allfällige vom Ehemann bezogene Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen und

zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den

Kindern dauert über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer

ordentlichen Ausbildung.

Ziffer 5b:

Es wird festgestellt, dass mit den in

Ziffer 5a festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der Kinder

nicht gedeckt ist (Mankofall). Der Fehlbetrag beträgt während der Phase I je CHF

98.00 (Barunterhalt), Phase II je CHF 648.00 (Barunterhalt) und während der

Phase III je CHF 451.00 (Barunterhalt).

Ziffer 8:

Mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit schulden sich die Ehegatten gegenseitig keinen

Unterhaltsbeitrag.

2.

3.

4.

Die Ehefrau (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagte) beantragt, die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

3. Die Präsidentin der Zivilkammer wies

mit Verfügung vom 20. September 2022 das Gesuch des Berufungsklägers, der

Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ab. Die Streitsache ist

spruchreif. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272.00) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der

Akten entschieden werden. Für die Erwägungen der Vorderrichterin und die Parteistandpunkte

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Berufung des Ehemannes richtet

sich gegen die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge. Die Vorderrichterin

ermittelte diese praxisgemäss anhand der zweistufigen Berechnungsmethode mit

Überschussverteilung. Der Berufungskläger beanstandet einzig die Höhe der ihm

dabei angerechneten Einkünfte. Die Amtsgerichtsstatthalterin erwog in diesem

Zusammenhang, bei der Berechnung sei zu berücksichtigen, dass der Ehemann vom

17.

April 2022 bis am 20. Juni 2022 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und

frühestens seit dem 5. April 2022 ein Krankentaggeld erhalten habe. Des

Weiteren sei zu beachten, dass er nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung

zur Untermiete gewohnt und ab dem 1. Juni 2022 eine eigene Wohnung bezogen habe.

Somit sei bei der Unterhaltsberechnung zwischen zwei Phasen zu unterscheiden.

Die erste Phase umfasse den Zeitraum ab dem Auszug des Ehemannes aus der

ehelichen Wohnung, das heisst ab dem 10. April 2022 bis am 31. Mai 2022.

Weil der Ehemann per 1. Juni 2022 eine eigene Wohnung bezogen habe, fielen ab

jenem Datum grössere Auslagen an. Dieser Umstand sei höher zu gewichten als der

Umstand, dass der Ehemann bis am 20. Juni 2022 krankgeschrieben gewesen sei, hätten

die Auslagen doch einen grösseren Einfluss auf den geschuldeten

Unterhaltsbeitrag als das um 20 % erhöhte Einkommen ab dem 21. Juni 2022. Des

Weiteren erscheine es nicht sachgerecht, für diese kurze Phase von 20 Tagen

eine weitere Berechnung aufzustellen. Entsprechend beginne die zweite Phase am

1.

Juni 2022.

1.2

Zur konkreten Höhe der dem Ehemann

anzurechnenden Einnahmen hielt die Vorderrichterin fest, der massgebende

Nettolohn des Ehemannes bei einem Arbeitspensum von 100 % belaufe sich

inklusive Anteil 13. Monatslohn auf CHF 3'859.20. Unter Berücksichtigung des

Umstandes, dass ihm während der ersten Phase nur 80 % seines Lohnes ausbezahlt

worden seien, betrage dessen Nettoeinkommen aufgrund seiner Tätigkeit beim [...]

beziehungsweise des erhaltenen Krankentaggeldes entsprechend CHF 3'087.00.

Im Zusammenhang mit den verfügbaren

Mitteln des Ehemannes seien jedoch nicht bloss dessen erzieltes Einkommen beim [...]

zu berücksichtigen, sondern auch dessen Einnahmen aus dem Verkauf der beim [...]

vergünstigt bezogenen Geräte und allenfalls aus einem Autohandel. Gemäss dem

Auszug des Privatkontos des Ehemannes für die Monate Januar und Februar 2022 sei

dem Konto am 7. Januar 2022 ein Betrag von CHF 100.00 von E.___ via Twint

gutgeschrieben worden. Am 15. Januar 2022 sei eine Gutschrift in der Höhe von

CHF 9'961.70 sowie eine solche von CHF 3'500.00 ersichtlich. In beiden Fällen seien

die Einzahlungen auf das eigene Konto an der Poststelle in [...] via der Karten

Nr. [...] erfolgt. Am 19. Januar 2022 sei eine Gutschrift von CHF 190.00 von F.___

betreffend „[...]“ verbucht. Schliesslich sei am 10. Februar 2022 eine Einzahlung

auf das eigene Konto mit der Karte Nr. [...] in der Höhe von CHF 1'100.00 an

der Poststelle in [...] getätigt worden. Für die Monate Januar und Februar 2022

seien somit Einzahlungen im Betrag von total CHF 14'851.70 erfolgt.

Angesprochen auf die Bareinzahlung vom 15. Januar 2022 von rund CHF 13'000.00 habe

der Ehemann in der Parteibefragung vom 19. Mai 2022 ausgeführt, dies sei das

Geld aus dem Autoverkauf in [...], das heisst CHF 10'000.00 davon. Er sei

zusammen mit den Kindern mit dem Auto nach [...] in die Ferien gefahren. Dabei

sei das Auto [...] kaputt gegangen, weshalb er dieses dort verkauft habe. Der

Rest von rund CHF 5'000.00 stamme aus dem Bargeld, welches er in die

Ferien mitgenommen, aber nicht ausgegeben habe, sowie aus etwas Restgeld,

welches in der Wohnung gewesen sei. Er habe die Einzahlung vorgenommen, da er

von zu Hause weggegangen sei und nicht gewusst habe, wohin mit dem Geld. Zur

Sicherheit habe er dies auf das Konto einbezahlt. Dies sei nach der 14-tägigen

Wegweisung gewesen. Die Einzahlung von CHF 13'000.00 sei das gleiche Geld wie

die CHF 15'000.00, welche er zu Hause aufbewahrt habe.

Aufgrund der Tatsache, dass dem Ehemann

die Rückkehr in die eheliche Wohnung aufgrund der Anzeige der Ehefrau vom

31.

Januar 2022 bis am 14. Februar 2022 untersagt worden sei, könnten

die Aussagen des Ehemannes nicht der Wahrheit entsprechen, seien die beiden

Einzahlungen doch am 15. Januar 2022 erfolgt. Mitte Februar 2022 sei

demgegenüber keine Einzahlung getätigt worden. Weil auch die Ehefrau in ihrer

Parteibefragung vom 19. Mai 2022 ausgesagt habe, der Ehemann habe die CHF

15'000.00 zu Hause abgeholt, nachdem das polizeiliche Verbot abgelaufen sei, sei

davon auszugehen, dass er nebst der Einzahlung vom 15. Januar 2022 im

Februar 2022 über weiteres Bargeld in der Höhe von rund CHF 15'000.00

verfügt habe. Gemäss der Ehefrau würden diese CHF 15'000.00 wohl aus dem Autoverkauf

in [...] stammen. Aufgrund der Aussagen der Ehegatten ergebe sich somit bloss,

dass rund CHF 10'000.00 aus dem Verkauf des [...] stammen dürften. Woher der

Rest des Geldes stamme, das heisst rund CHF 18'000.00 (CHF 15'000.00

zuzüglich CHF 13'000.00 abzüglich CHF 10'000.00), könne aufgrund der Aussagen

des Ehemannes nicht geklärt werden. Im Zusammenhang mit dem Verkauf [...] Geräte

habe der Ehemann am 19. Mai 2022 ausgeführt, dass er früher, das heisst im

Januar und Februar, [...] Geräte, welche seine Arbeitgeberin exklusiv für ihre

Angestellten jeweils am Freitag zum Verkauf anbiete, gekauft habe. Jenes

Material sei noch bei ihm zu Hause. Dies seien zum Beispiel [...] für CHF 20.00

bis CHF 30.00, [...] für CHF 10.00 bis CHF 15.00 oder [...] für CHF 20.00

bis CHF 30.00. Er verkaufe diese Geräte nun nicht mehr weiter, da er deshalb

eine mündliche Verwarnung erhalten habe. Die Geräte werde er nun nach [...]

senden. Aus dem Verkauf der [...] Geräte und dem Autohandel, als er diesem noch

regelmässig nachgegangen sei, habe er CHF 200.00 bis CHF 300.00 verdient.

Die Ehefrau habe am 19. Mai 2022 demgegenüber ausgesagt, dass, wenn der Ehemann

im [...] einen [...] für CHF 200.00 bis CHF 300.00 gekauft habe, er diesen

sicher für CHF 500.00 habe verkaufen können. Es habe auch Zeiten gegeben, in

welchen der Ehemann einen Umsatz von CHF 1'000.00 bis CHF 3'000.00 gemacht

habe. Sie habe sich aber nie in diese Geschäfte eingemischt.

Den Auszügen des Privatkontos des

Ehemannes könne entnommen werden, dass er am 14. Januar 2022 beim [...]

Ware für CHF 495.20 und CHF 60.00, am 28. Januar 2022 für CHF 10.00

und CHF 560.00, am 4. Februar 2022 für CHF 357.00, am 18. Februar

2022.

für CHF 663.10 sowie am 25. Februar 2022 für CHF 665.25 gekauft habe.

Es sei nicht denkbar, dass er innert bloss zwei Monaten so viele [...] Geräte

für sich gekauft habe. Ebenfalls sei aufgrund dieser Beträge von total

CHF 2'810.55 und der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes kaum

vorstellbar, dass er die Geräte gegen eine Einladung abgegeben habe

beziehungsweise abgeben werde oder daraus bloss einen Gewinn von total CHF

200.00

erziele. Finanziell wäre dies für den Ehemann nicht tragbar und darüber

hinaus wäre ein solch uneigennütziges Handeln beziehungsweise dass er ein

Verlustgeschäft hinnehmen würde, nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon

auszugehen, dass er trotz einer allfälligen Abmahnung die gekauften Geräte

weiterhin veräussere und damit einen stattlichen Gewinn erziele. Schliesslich

widerlegten die Kontoauszüge auch dessen Ausführungen, wonach er bloss bis im

Dezember Geräte gekauft und weiterveräussert habe, weil er dann eine Abmahnung

erhalten habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Ehemann bei seiner

Arbeitgeberin nach wie vor vergünstigt Geräte beziehe und diese mit einem

Gewinn weiterverkaufe. Wie hoch dieser Gewinn monatlich ausfalle, könne nicht

restlos geklärt werden. Würden diesbezüglich die Aussagen der Ehefrau zu Grunde

gelegt, so habe der Ehemann die Ware für etwas mehr als das Doppelte des bezahlten

Kaufpreises verkauft. Unter Berücksichtigung des Warenbezuges von

CHF 1'125.20 im Januar 2022 und von CHF 1'685.35 im Februar 2022

erscheine eine Gewinnanrechnung von monatlich CHF 1'100.00 als angemessen.

Einen Gewinn aus dem Autohandel könne ihm hingegen nicht angerechnet werden,

habe er einen solchen gemäss seiner Aussage vom 19. Mai 2022 doch bloss im 2021

betrieben. Für die erste Phase sei ihm somit ein Krankentaggeld von

CHF 3'087.00 sowie ein Gewinn von CHF 1'100.00 aus dem Verkauf [...]

Geräte, das heisst total CHF 4'187.00, anzurechnen. Für die zweite Phase sei zu

berücksichtigen, dass der Ehemann wieder arbeitsfähig sei, weshalb ihm das

volle Einkommen aufgrund der Arbeitstätigkeit beim [...] anzurechnen sei. Unter

Berücksichtigung des Gewinnes aus dem Verkauf von Geräten in der Höhe von CHF

1'100.00 verfüge er damit ab dem 1. Juni 2022 über monatliche Mittel von CHF

4'959.00.

2.1

Der Berufungskläger macht zunächst

geltend, er habe im Hinblick auf die vorinstanzliche Verhandlung am 19. Mai 2022

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ins Recht gelegt und damit seine

Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 17. April 2022 bis 20. Juni

2022.

bewiesen. Die Parteien und die Vorinstanz seien davon ausgegangen, dass er

nur vorübergehend krankgeschrieben sei, konkret bis am 20. Juni 2022. So

habe er unter anderem beantragt, es sei ihm das reduzierte Einkommen bis Juni

2022.

anzurechnen. Am 4. Juli 2022 sei der angefochtene Entscheid ergangen. Die

Vorinstanz habe dabei festgehalten, dass er bis am 20. Juni 2022 krankgeschrieben

sei und CHF 3'087.00 aus seiner Anstellung bei [...] verdient habe und ihm ab

dem 21. Juni 2022 der volle Lohn in der Höhe von CHF 3'859.00 anzurechnen sei.

Es sei ihm nun am 15. Juni 2022 und somit nach der Verhandlung am 19. Mai 2022

erneut eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt worden, weshalb er nach wie

vor CHF 3'087.00 verdiene, und zwar bis zum 30. September 2022. Bei der

neu aufgelegten Urkunde handle es sich mithin um echte Noven. Richtig sei, dass

er nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zur Untermiete gewohnt und ab

dem 1. Juni 2022 eine eigene Wohnung bezogen habe. Die Vorinstanz habe deshalb

grundsätzlich zu Recht für den Unterhalt zwei Phasen berechnet, das heisst eine

erste für die Zeit während des WG-Aufenthalts und die zweite Phase ab Bezug der

neuen Wohnung. Aufgrund der Noven sei nun aber eine weitere Phase zu

berücksichtigen. Aufgrund der belegten Arbeitsunfähigkeit bis Ende September

2022.

sei ihm das reduzierte Einkommen von CHF 3'087.00 bis Ende Oktober 2022

anzurechnen, seien Unterhaltsbeiträge doch im Voraus geschuldet. Ab der dritten

Phase sei dann vom vollen Einkommen von CHF 3'859.00 auszugehen.

2.2

Die Berufungsbeklagte entgegnet, aufgrund

des neu eingereichten Arztzeugnisses stehe fest, dass dem Berufungskläger am 15.

Juni 2022 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt worden sei. Er

habe somit spätestens ab diesem Tag gewusst, dass er unfallbedingt weiterhin

vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Da zu diesem Zeitpunkt das

Eheschutzverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sondern die Vorinstanz

nach der Verhandlung weitere Abklärungen betreffend der gemeinsamen Kinder getätigt

habe, hätte der Berufungskläger seine anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Sinne

eines echten Novums ohne Verzug der Vorderrichtern bekannt geben müssen und

auch können. Das Eheschutzverfahren sei erst mit der Urteilsfällung vom 4. Juli

2022.

abgeschlossen worden. Bei rechtzeitiger Meldung der anhaltenden

Arbeitsunfähigkeit hätte die Amtsgerichtsstatthalterin die neuen Beweismittel

zu den Akten genommen und ihr vor einer Entscheidfällung das rechtliche Gehör

gewährt. Das Novum der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit werde deshalb im

Berufungsverfahren verspätet vorgebracht. Die neuen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

seien unbeachtlich und es sei dem Berufungskläger ab dem 21. Juni 2022 ein

Einkommen von CHF 3'859.00 anzurechnen.

3.1

Zwischen den Parteien sind der

Unterhalt für die beiden Kinder und der eheliche Unterhalt umstritten. Die für

den Kindesunterhalt geltende strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3

ZPO) durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass

neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht

werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt

sind. Aufgrund der Interpendenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt können im

Berufungsverfahren die im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt aufgrund von

Noven gewonnenen Erkenntnisse auch für den ehelichen Unterhalt fruchtbar gemacht

werden (BGE 147 III 301 E 2.2: Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28.

März 2022, E. 2.2). Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten sind deshalb

die vom Berufungskläger neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urkunde

3.

des Berufungsklägers) zu beachten.

3.2

Die neu eingereichten

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse bescheinigen eine vollumfängliche

Arbeitsunfähigkeit bis 30. September 2022. Das deswegen reduzierte monatliche

Erwerbseinkommen von CHF 3'087.00 ist dem Ehemann deshalb nicht nur bis 31. Mai

2022, sondern bis 30. September 2022 anzurechnen. Da der Wohnungswechsel des

Ehemannes beziehungsweise die damit verbundenen höheren Auslagen der

Vorderrichterin Anlass zur Bildung einer neuen Unterhaltsphase gaben, das Ende

der Arbeitsunfähigkeit nun aber auf einen späteren Zeitpunkt fällt, ist somit

für die Zeit von 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 eine weitere

Unterhaltsphase zu bilden. Auch wenn der Lohn jeweils erst nachträglich gegen

Ende des Monats ausbezahlt wird, ist der Beginn der neuen Unterhaltsphase –

praxisgemäss in Übereinstimmung von Unterhalts- und Lohnperiode – auf den 1.

Oktober 2022 festzusetzen.

4.1

Der Berufungskläger beanstandet zudem

die Anrechnung des Betrages von CHF 1'100.00 aus dem Verkauf von Geräten

als weiteres Einkommen. Die Vorinstanz verkenne, dass er die [...] Geräte der

Arbeitgeberin [...] nicht weiterverkaufen dürfe. Tue er dies doch, hätte dies

eine fristlose Kündigung und gar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Dieser

Zusammenhang sei nicht in die Erwägungen zu den Unterhaltsbeiträgen eingeflossen,

weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt und damit

Bundesrecht verletzt habe, denn weder der Verlust einer Arbeitsstelle noch ein

Strafverfahren gegen einen Elternteil sei im Sinne des Kindeswohls. Die Vorderrichterin

habe denn auch seine Aussage falsch gewürdigt. So habe er anlässlich seiner

Befragung vom 19. Mai 2022 ausgesagt, seit seiner mündlichen Verwarnung die

Geräte nicht mehr wie früher, das heisst wie im Januar und Februar,

weiterzuverkaufen. Die Geräte, die er aus dieser Zeit noch habe, sende er nach [...].

Er verkaufe sie nicht. Da Sachen auch kaputt gingen, verdiene er nichts. Die

Vorinstanz habe diese Aussage als nicht glaubhaft gewürdigt. Selbst wenn er

trotz einer allfälligen Abmahnung die gekauften Geräte weiterhin veräussern

würde, rechtfertigte das nicht die Anrechnung eines Einkommens, insbesondere

nicht im Umfang von CHF 1'100.00, würde er sich doch des geringfügigen

Diebstahls eventuell sogar des gewerbsmässigen Diebstahls strafbar machen und

nach seiner Abmahnung eine fristlose Kündigung riskieren. Die Vorinstanz habe

ihn damit sogar zur Begehung von Straftaten animiert, mithin sogar aufgefordert

und nehme leichthin in Kauf, dass fristlos gekündigt werde, womit er sowie

seine Kinder von der Sozialhilfe abhängig sein würden. Für die Geräte könnten

höchstens CHF 200.00 als Auslagenersatz und Essenseinladungen sowie auch und

nur während der Phase I berücksichtigt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass

mit Anrechnung des Verkaufes von [...] Geräten in der Höhe von CHF 1'100.00,

was fast einem Drittel seines Erwerbseinkommens bei der [...] entspreche, er

mehr als 100 % arbeiten würde. Eine solche Sonderanstrengung sei ihm auf Dauer

nicht zumutbar und dürfe nicht berücksichtigt werden. Er sei denn auch bereits

gesundheitlich angeschlagen.

4.2

Bei der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen ist nicht nur der monatliche Nettolohn gemäss Lohnausweis

zu berücksichtigen. Miteinzubeziehen sind unter anderem auch Entschädigungen

für geleistete Überstunden und Nebenverdienste. In der Regel kann zwar kein

Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden. Einkünfte aus einem

bisherigen Nebenerwerb sind aber so lange weiterhin zu berücksichtigen, als die

Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit noch als zumutbar erscheint (Philipp

Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in FamPra 2020,

S. 314 ff., S. 340, mit weiteren Hinweisen in FN 173 und 174).

4.3.1

Die Berufungsbeklagte wendet gegen

die Vorbringen des Berufungsklägers zu Recht ein, dass dieser keine

Beweismittel vorlegt habe, wonach der Weiterverkauf der [...] Geräte eine

illegale Tätigkeit darstelle beziehungsweise ihm diese untersagt worden wäre.

Abgesehen davon ist Folgendes zu beachten: Der Ehemann setzt sich in seiner

Berufung mit der detaillierten Begründung der Vorderrichterin, die sie zur

Anrechnung eines Nebeneinkommens von CHF 1'100.00 bewog, nicht im Einzelnen

auseinander. Es ist daher anzunehmen, dass er zumindest während einer gewissen

Zeit vor der Trennung in diesem Umfang und insbesondere mit einem Ertrag in

diesem Rahmen einem Nebenerwerb nachging. Den Nebenerwerb hatte er anlässlich

der vorinstanzlichen Parteibefragung denn auch grundsätzlich bestätigt (Autohandel

und Verkauf [...] Geräte; Parteibefragung vom 19. Mai 2022, AS 52 ff.). Selbst

wenn ihm der Verkauf von [...] Geräten nun nicht mehr möglich sein sollte, wäre

er aufgrund des früheren Einsatzes seiner Erwerbskraft deshalb gehalten, im

Umfang von CHF 1'100.00 ein anderes Nebeneinkommen zu erzielen. Wenn es um

Kindesunterhalt geht, sind an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders strenge

Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere für die erste Zeit nach der

Trennung, wenn aufgrund der neuen Situation die Verteilung der finanziellen

Mittel wie vorliegend kurzfristig und in der Regel für eine beschränkte Dauer

neu zu regeln sind. Gleich wie der Ehefrau, die angesichts des

Schulstufenmodells ebenfalls überobligatorisch tätig ist, ist dem Ehemann

deshalb auch weiterhin eine überobligatorische Erwerbstätigkeit im bisherigen

Umfang zumutbar. Bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage besteht auch die

Möglichkeit dazu.

4.3.2

Die Annahme eines Nebeneinkommens

von CHF 1'100.00 pro Monat durch die Vorderrichterin ist daher nicht zu

beanstanden. Zu beachten sind indessen die gesundheitlichen Probleme und die

Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes bis 30. September 2022. Es rechtfertigt sich

deshalb, den Betrag von CHF 1'100.00 erst mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 anzurechnen.

Für die Zeit bis 30. September 2022 ist es angezeigt, vom Nebeneinkommen von

CHF 200.00, das der Ehemann zwar nur, aber immerhin für die Zeit bis 30. Mai

2022.

zugesteht, auszugehen und ihm damit CHF 3'287.00 anzurechnen (CHF 3'087.00

plus CHF 200.00). Ab 1. Oktober 2022 ist mit der Amtsgerichtsstatthalterin von

CHF 4'959.20 auszugehen.

5.1

Da beim Ehemann für die Zeit von 10.

April 2022 bis 30. September 2022 von einem geringeren Einkommen auszugehen

ist, sind die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge für diesen

Zeitraum neu festzusetzen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 bleibt es bei den

von der Amtsgerichtsstatthalterin festgesetzten Alimenten von CHF 778.00 für C.___

und von CHF 834.00 für D.___.

5.2

Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022

sind aufgrund der erheblich gestiegenen Wohnkosten des Ehemannes von 10. April

2022.

bis 31. Mai 2022 und von 1. Juni 2022 bis 30. September 2022

unterschiedliche Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Beim Einkommen des Ehemannes

ist dabei neu durchwegs von CHF 3'287.00 pro Monat auszugehen. Die Einkünfte

der übrigen Familienmitglieder sowie der Bedarf aller Beteiligten sind wie auch

die Berechnungsmethode unbestritten geblieben. Für die Ermittlung der

Unterhaltsbeiträge kann deshalb grundsätzlich auf die Berechnung des Ehemannes in

seiner Berufung abgestellt werden (BS 9 und 10 der Berufung), zumal die

entsprechenden Ausführungen von der Ehefrau (abgesehen vom massgebenden Einkommen

des Ehemannes) nicht konkret in Frage gestellt wurden. Für die Zeit vom 10.

April 2022 bis 31. Mai 2022 ist der Ehemann somit zu verpflichten, monatliche

Unterhaltsbeiträge von CHF 647.00 für C.___ und CHF 703.00 für D.___ zu

bezahlen. Ab 1. Juni bis 30. September 2022 belaufen sich die geschuldeten

Alimente auf CHF 197.00 an C.___ und CHF 253.00 an D.___. Die Differenz von CHF

200.00

zur Berechnung des Berufungsklägers in seiner Berufungsschrift rührt

daher, dass er für diese Phase bloss von Einkünften von CHF 3'087.00 ausgeht. Ab

1.

Oktober 2022 bleibt es bei den von der Amtsgerichtsstatthalterin festgesetzten

Beträgen von CHF 778.00 für C.___ und CHF 834.00 für D.___. Ziffer 5 des

angefochtenen Urteils ist entsprechend zu korrigieren. Da nun für die Zeit vor

dem 1. Juni 2022 ebenfalls ein Mankofall vorliegt, ist die Verpflichtung des

Ehemannes zur Leistung eines Ehegattenunterhaltsbeitrages auch für diese Zeit

aufzuheben (Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). Die Berufung ist in diesem

Sinne teilweise gutzuheissen.

6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind angesichts des Ausgangs sowie des familienrechtlichen Charakters des

Verfahrens sowie der Tatsache, dass die Korrekturen zum Teil auf einem

zulässigen Novum beruhen, den Parteien je hälftig zu auferlegen. Wie bei der

Vorinstanz ist beiden auch für das obergerichtliche Verfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Für die

Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen kann grundsätzlich auf

die eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Der Stundenansatz ist

allerdings auf CHF 180.00 zu korrigieren (§160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS

615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung

werden die Ziffern 5 und 8 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern vom 4. Juli 2022 aufgehoben.

2. Ziffer 5 lautet neu wie folgt:

Der Vater A.___ hat für

seine beiden Kinder folgende monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

zu bezahlen:

- Ab 10. April 2022 bis 31. Mai 2022: CHF 647.00

für C.___ und CHF 703.00 für D.___

- Ab 1. Juni 2022 bis 30. September 2022:

CHF 197.00 für C.___ und CHF 253.00 für D.___

- Ab 1. Oktober 2022: CHF 778.00 für C.___

und CHF 834.00 für D.___

Allfällige vom Ehemann

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

3. Ziffer 8 lautet neu wie folgt:

Der Ehemann hat der

Ehefrau mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen. Die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen

der Parteien werden für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

- Rechtsanwältin Denise Büschi: CHF 2'027.15

- Rechtsanwältin Jeannette Frech: CHF 1'977.15.

Die Entschädigungen sind

vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der

Lage sind (Art. 123 ZPO).

Sobald A.___ und/oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO), haben sie ihren

Rechtsanwältinnen die Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt

für Rechtsanwältin Denise Büschi CHF 648.75 und für Rechtsanwältin Jeannette

Frech CHF 449.65.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller