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Entscheid

ZKBER.2022.67

Forderung aus Arbeitsvertrag

27. März 2023Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

Berufungsbeklagter

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (im Folgenden der Kläger) am 4. März 2019

beim Richteramt Thal-Gäu Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen

die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) ein. Im Rahmen der dritten

Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022 liess er folgende berichtigte

Rechtsbegehren stellen:

1.

Es sei die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger die vollständigen und detaillierten Abrechnungen

über die Provisionen sowie sämtliche Unterlagen, auf welche sich die

Abrechnungen stützen, insbesondere die dazugehörigen Auftragsbestätigungen der

Rechnungen für den Zeitraum des zwischen den Parteien bestehenden

Arbeitsverhältnisses, herauszugeben.

2.

Es sei die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 9'493.20 für ausstehende

Provisionen, zzgl. Verzugszins in der Höhe von 5 % seit 1. Juni 2018,

auszubezahlen.

3.

Es sei die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger die Arbeits- und Ferienkontrolle ab 1. August 2017

herauszugeben (Outlook-Arbeitszeitaufstellung). Vorbehalten wird die

Geltendmachung der Entschädigung für die Überstunden nach Vorlage der

entsprechenden Unterlagen.

4.

Es sei die Beklagte

zu verpflichten, dem Kläger den Anspruch für nicht bezogene Ferien im Betrag

von CHF 2'084.65 zuzüglich einen Anteil aus den Provisionen, welcher derzeit

ins richterliche Ermessen gestellt wird, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni

2017 zu bezahlen.

5.

Es sei die Beklagte zu

verpflichten, ein wohlwollendes und umfassendes Arbeitszeugnis auszustellen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

2. Die Beklagte schloss auf Abweisung

der Klage, u.K.u.E.F.

3. Am 1. Februar 2022 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin, soweit vorliegend von Bedeutung, das folgende

Urteil:

1. Der Verfahrensantrag des Klägers, es seien

nachfolgende Urkunden aus den Akten zu weisen, wird gutgeheissen.

a)

act. 15 – 17

b)

act. 19

c)

act. 31

d)

act. 38

e)

act. 41

2. Die Beklagte hat dem Kläger für nicht

bezogene Ferien- und Restzeitguthaben einen Betrag von CHF 1'202.40 nebst Zins

zu 5 % seit 1. Juni 2018 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger für

ausstehende Provisionen einen Betrag von CHF 9'493.16 nebst Zins zu 5 %

seit 1. Juni 2018 zu bezahlen.

4.

[Arbeitszeugnis]

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten

durch Rechtsanwalt Matthias Miescher, […], eine reduzierte Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 21'717.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7. Keine Gerichtskosten.

4. Gegen das begründete

Urteil lässt die Beklagte (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 5. September

2022 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es

seien Ziff. 1, 2, 3, 6 des Dispositivs des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu

im Verfahren TGZPR.2019.158-AGRSTB vom 1. Februar / 5. Juli 2022 aufzuheben und

zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die

Klage abzuweisen.

2. Der

Kläger sei zu verpflichten, die Beklagte für das erst- und zweitinstanzliche

Verfahren tarifgemäss zu entschädigen (exkl. MWST).

5. Der Kläger (im Folgenden

der Berufungsbeklagte) schliesst mit Berufungsantwort vom 5. Oktober 2022 auf

Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.

6. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Berufung gab

der vorinstanzliche Entscheid über den geltend gemachten Provisionsanspruch

sowie die Entschädigung für Ferien- und Restzeitguthaben und die

Parteikostenverlegung. In der mitangefochtenen Urteilsdispositivziffer 1 des

Entscheids der Amtsgerichtsstatthalterin wird lediglich über einen Beweisantrag

des Klägers befunden. Das Urteilsdispositiv bildet den Rechtsspruch. Es bringt

in knapper Form das Ergebnis des richterlichen (Sach-)Entscheides zum Ausdruck

und äussert sich verbindlich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von

Klage und Widerklage (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Sühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Art. 238 N 14; Miguel Sogo/Georg Naegeli in: Paul

Oberhammer/Tanja Domej/Urlich Haas [hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Art. 238 N 7). Eine Verfügung über angebotene Beweismittel

gehört nicht ins Urteilsdispositiv und kann auch nicht mit Berufung angefochten

werden. Soweit sich die Berufung gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen

Entscheids richtet, ist darauf somit nicht einzutreten.

2.1

In formeller Hinsicht

rügt die Berufungsklägerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 53 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

2.2

Im Einzelnen macht sie

geltend, nach Art. 247 Abs. 2 ZPO habe das Gericht in arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 den Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Neue Tatsachen und Beweismittel könnten somit bis

zur Urteilsberatung vorgebracht werden. Die Berufungsklägerin habe am 14. Juli

2021.

Urkunden eingereicht, welche zur Klärung des strittigen Sachverhalts

beitragen würden. Mit diesen Urkunden könne sie nachweisen, welche konkreten

Provisionen angefallen seien und welche Geschäfte des Klägers nicht zum Abschluss

gekommen seien und deshalb kein Provisionsanspruch resultiere. Indem die

Vorinstanz die erstmals am 14. Juli 2021 eingereichten Beilagen «act.»

15-17, 19, 31, 38 und 41 infolge Verspätung aus den Akten gewiesen habe, habe

sie die zur Anwendung gelangende Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör

der Berufungsklägerin verletzt.

2.3

Die Parteien haben nach

Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches

Gehör. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen zum

gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs die Rechte auf Orientierung, auf

vorgängige Äusserung, auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und

Dritten, auf Mitwirkung am Beweisverfahren, auf Akteneinsicht, auf Vertretung

und auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm / Marco

Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur,

womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids

führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.4

Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2., 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).

2.5

Die Berufung ist ein

vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des

angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die

Rechtsmittelinstanz prüft mit freier Kognition (Peter Reetz / Stefanie Theiler,

a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5

f.). Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn

sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon

vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

2.6

In arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten – wie die hier zur Beurteilung unterbreitete Streitsache – gilt

gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.00 das vereinfachte Verfahren und das Gericht hat den

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). In der

Dispositiv

vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitsache gilt demnach die eingeschränkte

sog. soziale Untersuchungsmaxime. Namentlich bedeutet dies, dass das Gericht

nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen

gebunden ist (vgl. Peter Guyan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger

[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

153 ZPO N 5). Ferner berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur

Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 457 E.

4.4.3.2 im Hinblick auf eine mietrechtliche Streitigkeit mit den entsprechenden

Verfahrensmaximen; und auch Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und

Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 326).

2.7 Die aus dem Recht

gewiesenen Urkunden reichte die Berufungsklägerin am 14. Juli 2021 bei der

Vorinstanz ein. Der angefochtene Entscheid wurde im Anschluss an die

Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022 gefällt. Am 14. Juli 2021 war die

Novenschranke somit noch nicht gefallen. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz

hat die Berufungsklägerin die genannten Urkunden somit rechtzeitig vorgebracht.

Indem die eingereichten Urkunden vom 14. Juli 2021 aus den Akten gewiesen

wurden, wurde das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt. Wie sich aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs

indessen durch das Berufungsverfahren als geheilt gelten.

2.8 Die Berufungsklägerin

rügt, die genannten Urkunden seien entscheidrelevant. Daraus gehe hervor, dass

die Berufungsklägerin die strittigen Provisionen auf den Umsätzen bezahlt habe.

Aus Beilage «act.» 15 gehe beispielsweise hervor, dass das Projekt «[…]»

vollständig provisioniert worden sei. In Klageantwortbeilage 15 findet sich indessen

lediglich folgende Aussage: «V014/Mieterzusatz Kern (im Projekt […], vgl. «act.»

10) und «Ergänzung/neue Offerte und Bemusterung nach Ausscheiden B.___». Bei

den Beilagen «act.» 31, 38 und 41 handelt es sich sodann um einen Mailverlauf

zwischen A.___ und einer Mitarbeiterin sowie dem Rechtsvertreter der

Berufungsklägerin, in welchem verschiedene Unterlagen beziehungsweise Auskünfte

zu Projekten des Berufungsbeklagten abgefragt werden. Es ist aktenkundig, dass

die Berufungsklägerin zur Herausgabe der am 14. Juli 2021 eingereichten

Unterlagen an den Berufungsbeklagten mit Zwischenentscheid vom 4. Februar

2021 verpflichtet wurde. Die Berufungsklägerin reichte damals zusätzlich noch

die umstrittenen Beilagen «act.» 15-17, 19, 31, 38 und 41 ein. Darüber, was

damit hätte nachgewiesen werden sollen, äusserte sie sich vor der Vorinstanz

aber nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs-

und Substanziierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen (Urteil des

Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1). Es ist weder am

Gericht noch an der Gegenpartei, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich

daraus etwas zu Gunsten der Berufungsklägerin ableiten lässt.

3.1 Sodann erblickt die

Berufungsklägerin auch in der Nichtabnahme der beantragten Befragung der Zeugen

C.___ und D.___ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO. Die Berufungsklägerin habe bereits in der

Klageantwort den Beweisantrag gestellt, die Zeugen C.___ und D.___ seien

einzuvernehmen. C.___ sei bei der Berufungsklägerin für die Erstellung der

Provisionsabrechnungen des Klägers zuständig gewesen und D.___ habe unter

anderem die Projekte des Klägers betreut. Den beiden Zeugen käme somit eine

hohe Bedeutung zur Klärung des strittigen Sachverhalts zu. Sofern im

angefochtenen Entscheid erwogen werde, die Berufungsklägerin habe nicht

bewiesen, dass und wieviel Provisionen sie tatsächlich abgerechnet habe, sei

dies willkürlich, weil diese Aussage im Widerspruch zu den Beweisanträgen der

Berufungsklägerin stehe. Indem die von ihr frist- und formgerecht angeboten

Beweismittel von der Vorinstanz nicht abgenommen worden seien und infolge

Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beklagten und Berufungsklägerin entschieden

worden sei, habe die Vorinstanz zudem das rechtliche Gehör der

Berufungsklägerin verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat jedermann in der Ausübung seiner

Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der

offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Typische Fälle von Rechtsmissbrauch seien unter

anderem die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts und das

widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom

27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. Peter Lehmann/Heinrich

Honsell, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch, Basel 2022, Art. 2 N 54 ff.).

3.3 Vorliegend erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin am 20. Januar 2020 eine Beweisverfügung in welcher

sie angab, welche Tatsachen der Kläger zu beweisen hat und welche Beweismittel

bewilligt werden. Neben der Parteibefragung bewilligte sie u.a. die Zeugen E.___

(vom Berufungsbeklagten beantragt) sowie D.___ und C.___ (von der

Berufungsklägerin beantragt). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurden die

Parteien sowie die bewilligten Zeugen zur Hauptverhandlung am 7. Juli 2020

vorgeladen. Infolge des unentschuldigten Fernbleibens der Berufungsklägerin

wurde die Hauptverhandlung abgebrochen und auf eine Befragung der vorgeladenen

Zeugen D.___ und C.___ verzichtet. Einzig die vom Berufungsbeklagten beantragte

Zeugin E.___ wurde befragt. Am 20. Oktober 2020 lud die

Amtsgerichtsstatthalterin die Parteien sowie die Zeugen D.___ und C.___ erneut

zu einer Hauptverhandlung vor. Diese fand am 4. Februar 2021 statt. Auch

jener Verhandlung blieb die Berufungsklägerin unentschuldigt fern. Lediglich

ihr Rechtsvertreter ist erschienen. In der Folge stellte die Amtsgerichtsstatthalterin

das Säumnis der Berufungsklägerin erneut fest und verzichtete abermals auf eine

Befragung der vorgeladenen Zeugen D.___ und C.___. Der Rechtsvertreter der

Berufungsklägerin opponierte dagegen nicht. Mit Verfügung vom 4. November 2021

wurden sodann nur noch die Parteien und ihre Rechtsvertreter zu einer weiteren

Hauptverhandlung vorgeladen (Verhandlung vom 1. Februar 2022). Auch dieser

dritten Vorladung leistete die Berufungsklägerin keine Folge und wehrte sich

nicht gegen die Nichtabnahme der Zeugenbefragung. Dass sich die

Berufungsklägerin im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, wegen der

Nichtabnahme der Befragung der Zeugen C.___ und D.___ sei ihr Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, geht nicht an. Die Berufungsklägerin war im

Verfahren vor der Vorinstanz an allen drei Hauptverhandlungen säumig und ihr

Rechtsvertreter, der zwar an mindestens zwei Verhandlungstagen anwesend war, monierte

die Nichtabnahme der Zeugenbefragungen nicht. An der fraglichen Zeugenbefragung

hat der Berufungsklägerin somit offensichtlich nichts gelegen. Die erstmals im

Berufungsverfahren geltend gemachte Rüge, mangels Befragung der Zeugen C.___

und D.___ sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als

rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen.

4.1 Weiter rügt die

Berufungsklägerin eine Verletzung von Bundesrecht. Dass der Berufungsbeklagte

für Werkverträge, die auf seine primären Bemühungen hin hätten abgeschlossen

werden können, provisionsberechtigt sei, anerkenne die Berufungsklägerin. Mit

den Zeugen D.___ und C.___ habe die Berufungsklägerin den Beweis angeboten,

dass Offerten, die vom Berufungsbeklagten zwar erstellt worden seien, nicht zu

einem Vertragsabschluss geführt hätten oder für einen Geschäftsabschluss noch

wesentlich hätten verändert werden müssen. Sofern die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid nur darauf abstelle, ob zwischen dem Berufungsbeklagten

und einem Kunden ein Erstkontakt stattgefunden habe und in der Folge ein

Werkvertrag abgeschlossen worden sei, verletze dies Art. 322b Abs. 1

Obligationenrecht (OR, SR 220). Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid

nicht geprüft, ob der Beitrag des Berufungsbeklagten «conditio sine qua non»

für den Abschluss des Geschäfts gewesen sei. Die Vorinstanz begründe dies auch

nicht, sondern stelle stillschweigend darauf ab, dass Kunden, die in der

OP-Liste der Berufungsklägerin aufgeführt seien, durch den Berufungsbeklagten

angeworben worden seien und seine Bemühungen zum Abschluss des Geschäfts geführt

hätten. Diese fehlende Begründung verletze Art. 322b Abs. 1 OR, weil eine

wesentliche Anspruchsvoraussetzung nicht geprüft worden sei. Die Berechnung

bezüglich die Provisionshöhe durch die Vorinstanz sei grundsätzlich korrekt und

korrespondiere zahlenmässig mit denjenigen Zahlen der Berufungsklägerin. In

Ziffer II.C.4 lit. k des angefochtenen Entscheids halte die Vorinstanz fest,

für die Aufträge «[…]», «[…]», «[…]» resultierten gesamthaft Provisionen von

CHF 14'648.85. Der Berufungsbeklagte anerkenne, dass er in Anrechnung darauf

CHF 5'361.64 erhalten habe, so dass noch CHF 9'493.16 ausstehend seien. Da die

Berufungsklägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese Provisionen bereits

bezahlt seien, sei dieser Betrag geschuldet. Vorliegend habe die Berufungsklägerin

aber bereits in der Duplik und damit frist- und formgerecht den Beweisantrag

gestellt, die Zeugen C.___ und D.___, könnten die genaue Abgrenzung bezeugen. Diese

Zeugenbefragung sei zu Unrecht unterblieben. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund

erwäge, die Berufungsklägerin habe nicht nachgewiesen, ob und wie viele

Provisionen tatsächlich abgerechnet worden seien, sei dies willkürlich. Die

Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren am 25. Oktober 2021 in

Bezug auf die Projekte «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]»

und «[…]» detailliert dargelegt, dass diese Umsätze in der Provisionsabrechnung

der Berufungsklägerin enthalten seien. Die Berufungsklägerin habe in diesem

Zusammenhang angeboten, im Bestreitungsfalle sei anhand einer Expertise der

Umfang der ausbezahlten Provisionen zu eruieren.

4.2 Die Vorinstanz erwog, im

Arbeitsvertrag vom 20./23. Juni 2017 sei unter Ziff. 2 (Lohn/Arbeitszeiten)

vereinbart worden, dass dem Arbeitnehmer ein Lohn gemäss Salärvereinbarung

zustehe. Diese wiederum lege unter dem Titel «Provision» fest, dass folgende

Provisionierung vorgenommen werde: persönlicher Umsatz HEAG-Küchen-Einzel

(2.00%), persönlicher Umsatz HEAG-Küchen-Objekt (1.00%), persönlicher Umsatz Poggenpohl-Küchen-Einzel

(3.00%) und persönlicher Umsatz Poggenpohl-Küchen-Objekt (2.00%). Die Provisionen

würden monatlich ausbezahlt, wobei der Nettobetrag (exkl. Mehrwertsteuer)

provisionsrelevant sei. Die Provisionsauszahlung erfolge im Monat der

Rechnungsstellung (auch Akonto), jeweils berücksichtigt bis am 15. Tag des

Monats. Weitere schriftliche Abmachungen zwischen den Parteien betreffend die

Provisionen liessen sich den Akten nicht entnehmen. Vorliegend könne

festgehalten werden, dass eine detaillierte Vertragsabrede im Hinblick auf die

Ausscheidung aus dem Arbeitsverhältnis fehle. In Ermangelung dessen sei auf den

Gesetzestext abzustellen, wonach der Anspruch auf Auszahlung einer Provision in

jedem Fall mit rechtsgültigem Abschluss des Geschäfts entstehe (Art. 322b Abs.

1 OR). Dies decke sich mit den Aussagen des Klägers, wonach er nach

Vertragsschluss keine Arbeiten mehr habe leisten müssen. Danach habe ein

firmeninterner Bauleiter das Dossier übernommen und die Arbeiten gemäss

Werkvertrag ausgeführt beziehungsweise überwacht. Falls es dabei zu Differenzen

gekommen wäre, was beim Kläger aber nie der Fall gewesen sei, hätte er sich

nochmals darum kümmern müssen. Damit sei festzustellen, dass sämtliche vom

Kläger herbeigeführten Vertragsabschlüsse provisionsberechtigt seien. Die

Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass später ein anderer

Aussendienstmitarbeiter noch Arbeiten in Zusammenhang mit vom Kläger

herbeigeführten Werkverträgen habe leisten müssen. Diese Arbeiten seien von ihr

auch nicht belegt. Die vom Kläger bei seinem Austritt hängigen Offerten würden

sich zudem in der Höhe mit den aktenkundigen Schlussabrechnungen decken.

Wesentliche Änderungen der vom Kläger erstellten Offerten zu den

unterschiedlichen Werkverträgen seien nicht ersichtlich. Zur Berechnung der

Höhe der Provisionen seien die Ansätze der Provisionierung unter den Parteien

unbestritten, da schriftlich festgelegt. Klarheit bestehe auch in Bezug darauf,

dass die Provision auf Grundlage des Nettoumsatzes gemäss Schlussabrechnung an

den Kunden berechnet werde. Welche Werkverträge konkret provisionsberechtigt

gewesen seien, ergebe sich einerseits aus den von den Kunden sowie dem Kläger

unterzeichneten Werkverträgen respektive Offerten, andererseits aber auch aus

den im Zeitpunkt der Freistellung des Klägers bei der Beklagten noch offenen

bzw. in Bearbeitung stehenden Offerten. Der Provisionsanspruch des Klägers aus

den Geschäften «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]» und «[…]»

belaufe sich auf total CHF 14'648.85. Der Kläger anerkenne, bereits Provisionen

in der Höhe von CHF 5'361.64 erhalten zu haben. Wenn die Beklagte

behaupte, sie habe ihm darüber hinaus noch weitere Provisionen ausbezahlt, so

habe sie dies zu belegen. Ein entsprechender Zahlungsbeleg sei von ihr jedoch

nie eingereicht worden. Ausstehend sei somit – ausgehend von einem

Provisionsanspruch von total CHF 14'48.85 (recte: 14'648.85) und einer

Auszahlung von CHF 5'361.64 – noch ein Betrag von CHF 9'493.16. Antragsgemäss

sei dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2018 mit

einem Zinssatz von 5% zu verzinsen.

4.3 In grundsätzlicher

Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung

des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden,

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise.

4.4 Gemäss Art. 322b Abs. 1

OR entsteht ein Anspruch auf Provision, wenn eine solche auf bestimmten

Geschäften verabredet ist und das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig

abgeschlossen ist. Die Tätigkeit des provisionsberechtigten Arbeitnehmers –

gegenteilige Vertragsabreden vorbehalten – muss für den Abschluss des Vertrags

kausal sein (BGE 128 III 174 E. 2b).

4.5 Vorliegend ist

unbestritten, dass der Berufungsbeklagte für die von ihm vermittelten und

abgeschlossenen Werkverträge im Bereich Küchenbau während seiner Anstellung bei

der Berufungsklägerin vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 provisionsberechtigt

war. Auch die Provisionsansätze sind nicht strittig. In ihrer Klageantwort

vertrat die Beklagte und hiesige Berufungsklägerin die Auffassung, sie habe die

Provisionen stets vertragskonform abgerechnet. Nichts anderes könne aus der

Provisionsabrechnung mit Objekt-/Einzelkundendetails (Beilage «act» 1) entnommen

werden. Damit sei die Provisionsabrechnung auch für den Kläger und

Berufungsbeklagten nachvollziehbar und es sei belegt, dass die von ihm

vermittelten Werkverträge vollständig erfasst und abgerechnet worden seien

(Klageantwort S. 3). Im Berufungsverfahren vertritt sie zusätzlich die

Auffassung, die Tätigkeit des Berufungsbeklagten sei nicht kausal für den

Abschluss der Werkverträge gewesen. Zu den konkreten Werkverträgen, die nicht

durch eine kausale Handlung des Berufungsbeklagten zustande gekommenen sein

sollen, äussert sich die Berufungsklägerin aber nicht. Die Vorinstanz stellte

im angefochtenen Entscheid fest, dass die Parteien mit Ausnahme der

provisionsberechtigten Geschäfte und im Hinblick auf die Provisionsansätze

keine weiteren schriftlichen Abreden in Bezug auf die Provisionsentschädigung

getroffen hätten. In Ermangelung dessen stützte sich die Vorderrichterin auf

die gesetzliche Anspruchsgrundlage von Art. 322b OR. Im Rahmen der vorinstanzlichen

Beweiswürdigung wurde sodann zusammenfassend festgehalten, die geltend

gemachten Provisionen würden mit den hängigen Offerten des Klägers bei dessen

Austritt und den Beträgen in der aktenkundigen Schlussabrechnung

übereinstimmen. Die Tätigkeit des Berufungsbeklagten wurde als kausal für den

Abschluss der fraglichen Werkverträge erachtet. Der Vorwurf, die Vorinstanz

habe die einschlägige Anspruchsgrundlage, insbesondere den Kausalzusammenhang

nicht geprüft, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls

unbehilflich ist sodann der Verweis auf die am 25. Oktober 2021 eingereichte

Provisionsabrechnung mit Objekt-/Einzelkundendetails (Beilage «act 1»). Entgegen

der Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich daraus nicht eruieren, welche

Provisionen ausbezahlt wurden. Was die Berufungsklägerin gegen den vorinstanzlichen

Entscheid vorbringt, vermag somit nicht zu überzeugen. Aus dem angefochtenen

Entscheid geht zudem in hinreichender Weise hervor, aus welchen Gründen die

Vorinstanz den Anspruch des Berufungsbeklagten als gegeben erachtete. Der

Berufungsklägerin war es ohne weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz

anzufechten. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem

Hintergrund nicht auszumachen.

5.1 Damit bleibt noch über

die monierte Regelung der Ferien- und Restzeitguthaben zu befinden. Die

Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz gehe im

angefochtenen Entscheid davon aus, der Berufungsbeklagte habe zum Zeitpunkt

seiner Freistellung noch ein Ferienguthaben von 10.5 Tagen gehabt. Während der

Freistellung habe er 6 Tage kompensieren können, 4.5 Tage seien indes zu

entschädigen. Für die Entschädigung habe die Vorinstanz den durchschnittlichen

Monatslohn errechnet, was für 4.5 Tage in einem Betrag von CHF 1'202.40

resultiert habe. Auf die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gehe

die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht ein. Vorliegend hätten die Parteien

vereinbart, dass der Berufungsbeklagte nicht mehr zur Arbeit habe erscheinen

müssen und dafür in dieser Zeit Freizeit und Ferien beziehe. Die

Berufungsklägerin habe dies nicht einseitig angeordnet. Vielmehr habe der

Berufungsbeklagte diese Vereinbarung unterzeichnet. Die Praxis der Vorinstanz

werde angewendet, wenn die Arbeitgeberin einseitig, während der Freistellung

die Kompensation der Ferien anordne. Dies stehe aber im Widerspruch zur

aktenkundigen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Berufungsbeklagte habe

nicht auf Ansprüche verzichtet, sondern sei besser gestellt. Weshalb die

Vereinbarung der Parteien ungültig sein sollte, begründe die Vorinstanz nicht.

Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Klage bezüglich

Ferienguthaben sei abzuweisen.

5.2 Der Berufungsbeklagte

lässt vorbringen, die Vereinbarung, welche die Parteien am 26. April 2018

unterzeichnet hätten, sei unausgewogen. Der Arbeitnehmer könne im Rahmen der

Kündigung nicht ohne weiteres grosszügig auf Ansprüche verzichten, die ihm von

Gesetzes wegen aufgrund des Arbeitsvertrages zustehen. Ein solcher Verzicht sei

gemäss Praxis nur bei anwaltlichen Verhandlungen rechtsgültig. Bei einem

Kündigungsgespräch ohne vorgängige Bekanntgabe und ohne anwaltlichen Beistand

jedoch nicht. Vorliegend sei der Berufungsbeklagte zum Kündigungsgespräch

geladen worden, ohne zu wissen, dass dies das Kündigungsgespräch gewesen sei.

Die Mitarbeitenden der Berufungsklägerin hätten sich in der Überzahl befunden.

Dies habe eine stressvolle und bedrohlich wirkende Umgebung erzeugt. Objektiv

betrachtet sei deshalb von einer einseitigen Anordnung der Arbeitgeberin

auszugehen.

5.3 Die Vorinstanz erwog, gemäss

Aufstellung der Zeiterfassung ab 1. Juli 2017 bis 30. April 2018 weise der

Kläger per Datum seiner Freistellung am 26. April 2018 einen Feriensaldo von

9.5 Tagen sowie einen Kompensationstag auf. Vorliegend habe das Arbeitsverhältnis

per 31. Mai 2018 geendet. Bei einer ordentlichen Beendigung des

Arbeitsverhältnisses ohne Freistellung hätte der Kläger seine Ferien- und

Kompensationstage noch während den verblieben 21.5 Arbeitstagen beziehen

können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse sich der Arbeitnehmer

unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ⅓ bis ½ der

Freistellungstage zur Kompensation seiner Überstunden und Ferien anrechnen

lassen. Im vorliegenden Fall sei zunächst zu berücksichtigen, dass die

Kündigungsfrist mit einem Monat sehr kurz gewesen sei. Dem Arbeitnehmer sei

entsprechend wenig Zeit geblieben, um sich per 1. Juni 2018 auf eine neue

Stelle zu bewerben. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, rund ein

Drittel seines Guthabens aus Ferien und Überstunden zu kompensieren. Dies

entspreche bei 21.5 Freistellungstagen grundsätzlich sieben Tagen. Weiter sei

notorisch, dass auf den Monat Juni dreieinhalb Feiertage entfallen seien. Somit

sei von sechs Tagen auszugehen, die vorliegend während der Freistellung des

Klägers hätten kompensiert werden können. Die Differenz zu seinem Restanspruch

von 10.5 Tagen, ausmachend viereinhalb Tage, seien dem Kläger hingegen zu

vergüten. Zur konkreten Berechnung der Lohnhöhe sei wie folgt vorzugehen: Der

monatliche Grundlohn entspreche CHF 4'000.00, der Anteil am 13. Monatslohn

entspreche 8.333% des monatlichen Grundlohnes, das heisse CHF 333.00 pro Monat

und der monatliche Anteil der Provisionen entspreche (CHF 14'648.85/10 Monate)

CHF 1'464.90. Daraus resultiere insgesamt ein durchschnittlicher Lohn von

monatlich CHF 5'798.20. Bei durchschnittlich 21.5 Arbeitstagen pro Monat ergebe

sich somit ein Tageslohn von CHF 257.20. Entsprechend ergebe sich bei viereinhalb

Tagen Restzeitguthaben für Ferien und Samstageinsätze ein Saldo von CHF 1'202.40.

Demnach habe die Beklagte dem Kläger für nicht bezogene Ferien und

Restzeitguthaben einen Betrag von CHF 1'202.40 auszurichten. Dieser sei mit

Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 1. Juni 2018 mit 5% zu verzinsen.

5.4 Zweck der Ferien, deren Zeitpunkt

der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers

bestimmt (Art. 329c Abs. 2 OR), ist die Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb

sind Ferien grundsätzlich zu beziehen und dürfen nicht anderweitig abgegolten

werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis spielt

zusätzlich eine Rolle, dass dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit zu gewähren

ist, um nach einer neuen Stelle zu suchen (Art. 329 Abs. 3 OR). Aus diesem Grund

gilt eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot, wenn der Ferienbezug in der bis zur

Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder

zumutbar ist. Da die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auch die

Erholungszeit des freigestellten Arbeitnehmers schmälert, muss im Einzelfall in

Betrachtung der Gesamtumstände geprüft werden, ob ein Ferienbezug dem

Arbeitnehmer zumutbar ist (vgl. BGE 128 III 271 E. 4a S. 280 ff.; Urteile

4A_83/2019 vom 6. Mai 2019 E. 4.1; 4A_319/2019 vom 17. März 2020 E. 8;

4C.193/2005 vom 30. September 2005 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 131 III 623).

5.5 Die Anrechnung von Ferien an die

Zeit der Freistellung ist ein ausgesprochener Ermessensentscheid. Die

Vorinstanz hat vorliegend in hinreichender Weise dargelegt, welche Überlegungen

sie sich bei ihrem Entscheid gemacht hat. Sie hat weiter darauf hingewiesen,

dass sie sich an der Praxis des Bundesgerichts orientiere. Zwischen der

Freistellung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag lediglich ein

Monat, um sich auf eine neue Stelle zu bewerben. Dass die Vorinstanz vor diesem

Hintergrund eine Entschädigung von viereinhalb Tagen als angemessen erachtete,

kann nicht beanstandet werden. Die Berufungsklägerin bleibt mit ihren

Ausführungen appellatorisch und zeigt nicht auf, in wie fern die Überlegungen

der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sind. Das ist auch nicht ersichtlich.

6.1 Schliesslich rügt die Berufungsklägerin

den vorinstanzlichen Parteikostenentscheid. Die Vorinstanz habe die

Berufungsklägerin zur Bezahlung einer ausserordentlichen Entschädigung von CHF

21'717.95 verpflichtet. Die Vorinstanz habe den Streitwert auf CHF 20'400.00

festgesetzt. Davon seien dem Berufungsbeklagten CHF 9'000.00 an

Provisionen, CHF 1'200.00 unter dem Titel Ferien und CHF 5'000.00 wegen des

Arbeitszeugnisses zugesprochen worden, was CHF 16'400.00 ergebe. Vorliegend

hätten sich die Parteien aber bezüglich des Arbeitszeugnisses geeinigt. Bereits

zu einem frühen Zeitpunkt habe somit in diesem Punkt kein strittiges Verfahren

mehr vorgelegen. Der Berufungsbeklagte habe erstmals an der zweiten

Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis vorgelegt, zu dessen Wortlaut die

Berufungsklägerin habe Stellung nehmen können. In jener Verhandlung habe man

sich geeinigt. Dies führe zu einem klägerischen Obsiegen von höchstens 70%. Die

Honorarnote des Rechtsvertreters des Klägers sei der Berufungsklägerin ferner nie

zugestellt worden. Damit sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin

verletzt worden. Der Berufungsbeklagte habe für das vorinstanzliche Verfahren eine

Entschädigung von CHF 27'632.05 geltend gemacht mit einem Honoraransatz

von CHF 280.00 pro Stunde. Die Berufungsklägerin bestreite, dass ein Aufwand

von 90 Stunden notwendig gewesen wäre. Die geltend gemachten Auslagen und MWST

sei ebenfalls zu hoch, wie auch der Stundenansatz von CHF 280.00. Für das

vorinstanzliche Verfahren rechtfertige sich ein Ansatz von CHF 250.00 pro

Stunde. Die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung sei somit unter mehreren

Titeln widerrechtlich, willkürlich und nicht angemessen.

6.2 Die Vorinstanz erwog, vorab sei

festzustellen, dass die Beklagte den Kläger für die versäumte Hauptverhandlung

vom 7. Juli 2020 zu entschädigen habe. Dafür habe der Rechtsvertreter des

Klägers insgesamt acht Stunden inklusive Reisezeit sowie Vor- und

Nachbearbeitung berechnet. Der hierfür geltend gemachte Betrag von CHF 2'412.50

erscheine angemessen. Im Übrigen sei der Kläger mit seiner Klage im Umfang von

80% durchgedrungen. Eingeklagt worden seien CHF 20'400.00, davon CHF 5'000.00

als Guthaben aus Ferien- und Restzeitguthaben, CHF 9'600.00 Provisionsanspruch

sowie CHF 5'800.00 für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Die Vor-instanz

habe dem Kläger CHF 16'400.00 zugesprochen. Dementsprechend seien die Kosten zu

verlegen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Matthias Miescher beinhalte –

ohne die bereits ausgeschiedene Zeit für die Hauptverhandlung vom 7. Juli 2020

– einen Zeitaufwand von 90 Stunden. Bei einem Honoraransatz von CHF 280.00 pro

Stunde ergebe sich ein Zwischensaldo von CHF 25'200.00. Inklusive Auslagen von

CHF 456.50 und MWST von CHF 1'975.55 ergebe sich ein Gesamttotal von CHF 27'632.05.

Die Honorarnote von Rechtsanwalt Max Auer werde auf CHF 14'001.00

festgelegt. Im Umfang, in welchem die Parteien unterlegen seien (20% Kläger,

80% Beklagter), hätten sie ihre Parteikosten selber zu tragen. Im Übrigen

hätten sie der Gegenpartei je eine Entschädigung zu bezahlen, welche zu

verrechnen sei. Die Beklagte habe dem Kläger somit CHF 19'305.45 zu bezahlen.

Hinzuzurechnen seien noch die Parteikosten für die versäumte Hauptverhandlung

vom 7. Juli 2020 in der Höhe von CHF 2'412.50. Daraus resultiere eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 21'717.95, welche die Beklagte dem Kläger

zu bezahlen habe.

6.3 Nach Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die

Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das Gericht spricht

die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO

mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden Verteilungsgrundsätze sind in

Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge werden die Prozesskosten

grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f

ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn andere besondere

Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als

unbillig erscheinen lassen (vgl. David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich /

Genf 2016, Art. 107 N 17 f). Derartige Abweichungen vom Grundsatz des

Unterliegens sind im Entscheid zu begründen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg

in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und auch Urteil des

Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff).

6.4 Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine

detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach

pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

berufsmässigen Vertretung beträgt für Aufwände bis 1. Januar 2023 230-330

Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. §

3 ist analog anwendbar (Abs. 2). Aus den Akten ist zwar nicht

ersichtlich, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von der klägerischen

Honorarnote erhielt. Wie bereits unter Ziff. II./E. 2.4 f. hiervor

festgestellt, kann diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden

Berufungsverfahren geheilt werden.

6.5 Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der

Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Aus dem Protokoll der zweiten

Hauptverhandlung vom 4. Februar 2021 geht hervor, dass sich die Parteien im

Hinblick auf das Arbeitszeugnis gerade nicht vollständig einigen konnten und es

eines richterlichen Sachentscheids bedurfte (vgl. AS 00108 ff.). Dass die

Vorinstanz den Streitwert des Arbeitszeugnisses mit CHF 5'800.00

bezifferte, wird von der Berufungsklägerin nicht bemängelt. Die Vor-instanz

errechnete ferner anteilsmässig, mit welchen Leistungsbegehren der Kläger

durchgedrungen ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens wurde sodann die

Entschädigung verlegt. Die Rüge der Berufungsklägerin, die Parteikosten des

Klägers hätten ihr höchstens zu 70% auferlegt werden dürfen, ist somit nicht zu

hören. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb der Berufungsbeklagte lediglich

einen Stundenansatz von CHF 250.00 hätte geltend machen dürfen. Aus der

Honorarvereinbarung mit seinem Rechtsvertreter geht hervor, dass ein Ansatz von

CHF 280.00 pro Stunde vereinbart wurde. Dieser Ansatz liegt im Rahmen des

Zulässigen (vgl. § 160 Abs. 2 GT).

7. Zusammenfassend erweist sich die

Berufung somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1 Bis zu einem Streitwert

von CHF 30'000.00 werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine

Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).

8.2 Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 3. November 2022

macht der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eine Entschädigung von insgesamt

CHF 3'033.50 (10 h 50 Min. à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 121.50 und

MWST von CHF 242.95) geltend, was keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Die

Entschädigung von B.___ ist demnach auf CHF 3'397.95 festzusetzen und von der A.___

AG zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die A.___ AG hat B.___ für das

obergerichtliche Verfahren mit CHF 3'397.95 zu entschädigen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann