ZKBER.2022.67
Forderung aus Arbeitsvertrag
27. März 2023Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,
Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens reichte B.___ (im Folgenden der Kläger) am 4. März 2019
beim Richteramt Thal-Gäu Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen
die A.___ AG (im Folgenden die Beklagte) ein. Im Rahmen der dritten
Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022 liess er folgende berichtigte
Rechtsbegehren stellen:
1.
Es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger die vollständigen und detaillierten Abrechnungen
über die Provisionen sowie sämtliche Unterlagen, auf welche sich die
Abrechnungen stützen, insbesondere die dazugehörigen Auftragsbestätigungen der
Rechnungen für den Zeitraum des zwischen den Parteien bestehenden
Arbeitsverhältnisses, herauszugeben.
2.
Es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von CHF 9'493.20 für ausstehende
Provisionen, zzgl. Verzugszins in der Höhe von 5 % seit 1. Juni 2018,
auszubezahlen.
3.
Es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger die Arbeits- und Ferienkontrolle ab 1. August 2017
herauszugeben (Outlook-Arbeitszeitaufstellung). Vorbehalten wird die
Geltendmachung der Entschädigung für die Überstunden nach Vorlage der
entsprechenden Unterlagen.
4.
Es sei die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger den Anspruch für nicht bezogene Ferien im Betrag
von CHF 2'084.65 zuzüglich einen Anteil aus den Provisionen, welcher derzeit
ins richterliche Ermessen gestellt wird, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. Juni
2017 zu bezahlen.
5.
Es sei die Beklagte zu
verpflichten, ein wohlwollendes und umfassendes Arbeitszeugnis auszustellen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2. Die Beklagte schloss auf Abweisung
der Klage, u.K.u.E.F.
3. Am 1. Februar 2022 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin, soweit vorliegend von Bedeutung, das folgende
Urteil:
1. Der Verfahrensantrag des Klägers, es seien
nachfolgende Urkunden aus den Akten zu weisen, wird gutgeheissen.
a)
act. 15 – 17
b)
act. 19
c)
act. 31
d)
act. 38
e)
act. 41
2. Die Beklagte hat dem Kläger für nicht
bezogene Ferien- und Restzeitguthaben einen Betrag von CHF 1'202.40 nebst Zins
zu 5 % seit 1. Juni 2018 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger für
ausstehende Provisionen einen Betrag von CHF 9'493.16 nebst Zins zu 5 %
seit 1. Juni 2018 zu bezahlen.
4.
[Arbeitszeugnis]
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Beklagte hat dem Kläger, vertreten
durch Rechtsanwalt Matthias Miescher, […], eine reduzierte Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 21'717.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Keine Gerichtskosten.
4. Gegen das begründete
Urteil lässt die Beklagte (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 5. September
2022 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es
seien Ziff. 1, 2, 3, 6 des Dispositivs des Entscheids des Richteramtes Thal-Gäu
im Verfahren TGZPR.2019.158-AGRSTB vom 1. Februar / 5. Juli 2022 aufzuheben und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die
Klage abzuweisen.
2. Der
Kläger sei zu verpflichten, die Beklagte für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren tarifgemäss zu entschädigen (exkl. MWST).
5. Der Kläger (im Folgenden
der Berufungsbeklagte) schliesst mit Berufungsantwort vom 5. Oktober 2022 auf
Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.
6. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Berufung gab
der vorinstanzliche Entscheid über den geltend gemachten Provisionsanspruch
sowie die Entschädigung für Ferien- und Restzeitguthaben und die
Parteikostenverlegung. In der mitangefochtenen Urteilsdispositivziffer 1 des
Entscheids der Amtsgerichtsstatthalterin wird lediglich über einen Beweisantrag
des Klägers befunden. Das Urteilsdispositiv bildet den Rechtsspruch. Es bringt
in knapper Form das Ergebnis des richterlichen (Sach-)Entscheides zum Ausdruck
und äussert sich verbindlich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von
Klage und Widerklage (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner in: Karl Sühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Art. 238 N 14; Miguel Sogo/Georg Naegeli in: Paul
Oberhammer/Tanja Domej/Urlich Haas [hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Art. 238 N 7). Eine Verfügung über angebotene Beweismittel
gehört nicht ins Urteilsdispositiv und kann auch nicht mit Berufung angefochten
werden. Soweit sich die Berufung gegen Dispositivziffer 1 des angefochtenen
Entscheids richtet, ist darauf somit nicht einzutreten.
2.1
In formeller Hinsicht
rügt die Berufungsklägerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 53 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
2.2
Im Einzelnen macht sie
geltend, nach Art. 247 Abs. 2 ZPO habe das Gericht in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 den Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Neue Tatsachen und Beweismittel könnten somit bis
zur Urteilsberatung vorgebracht werden. Die Berufungsklägerin habe am 14. Juli
2021.
Urkunden eingereicht, welche zur Klärung des strittigen Sachverhalts
beitragen würden. Mit diesen Urkunden könne sie nachweisen, welche konkreten
Provisionen angefallen seien und welche Geschäfte des Klägers nicht zum Abschluss
gekommen seien und deshalb kein Provisionsanspruch resultiere. Indem die
Vorinstanz die erstmals am 14. Juli 2021 eingereichten Beilagen «act.»
15-17, 19, 31, 38 und 41 infolge Verspätung aus den Akten gewiesen habe, habe
sie die zur Anwendung gelangende Untersuchungsmaxime und das rechtliche Gehör
der Berufungsklägerin verletzt.
2.3
Die Parteien haben nach
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO in einem Verfahren Anspruch auf rechtliches
Gehör. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen zum
gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs die Rechte auf Orientierung, auf
vorgängige Äusserung, auf Stellungnahme zu Eingaben von Gegenparteien und
Dritten, auf Mitwirkung am Beweisverfahren, auf Akteneinsicht, auf Vertretung
und auf einen begründeten Entscheid (vgl. statt vieler Thomas Sutter-Somm / Marco
Chevalier, in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 53 N 13 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 439 und BGE 134 I 83). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur,
womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids
führt (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4
Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Person an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2., 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen).
2.5
Die Berufung ist ein
vollkommenes und ordentliches Rechtsmittel, das die volle Überprüfung des
angefochtenen Entscheides in allen Rechts- und Sachfragen zulässt. Die
Rechtsmittelinstanz prüft mit freier Kognition (Peter Reetz / Stefanie Theiler,
a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 308 - 318 N 3 und 15 und Art. 310 N 5
f.). Dabei können neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, wenn
sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon
vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
2.6
In arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten – wie die hier zur Beurteilung unterbreitete Streitsache – gilt
gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO bis zu einem Streitwert von
CHF 30'000.00 das vereinfachte Verfahren und das Gericht hat den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). In der
Dispositiv
vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitsache gilt demnach die eingeschränkte
sog. soziale Untersuchungsmaxime. Namentlich bedeutet dies, dass das Gericht
nicht an die Beweisanträge der Parteien und deren Tatsachenbehauptungen
gebunden ist (vgl. Peter Guyan in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
153 ZPO N 5). Ferner berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur
Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. zum Ganzen BGE 139 III 457 E.
4.4.3.2 im Hinblick auf eine mietrechtliche Streitigkeit mit den entsprechenden
Verfahrensmaximen; und auch Nicolas Wuillemin, Beweisführungslast und
Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2018, Rz. 326).
2.7 Die aus dem Recht
gewiesenen Urkunden reichte die Berufungsklägerin am 14. Juli 2021 bei der
Vorinstanz ein. Der angefochtene Entscheid wurde im Anschluss an die
Hauptverhandlung vom 1. Februar 2022 gefällt. Am 14. Juli 2021 war die
Novenschranke somit noch nicht gefallen. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz
hat die Berufungsklägerin die genannten Urkunden somit rechtzeitig vorgebracht.
Indem die eingereichten Urkunden vom 14. Juli 2021 aus den Akten gewiesen
wurden, wurde das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt. Wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs
indessen durch das Berufungsverfahren als geheilt gelten.
2.8 Die Berufungsklägerin
rügt, die genannten Urkunden seien entscheidrelevant. Daraus gehe hervor, dass
die Berufungsklägerin die strittigen Provisionen auf den Umsätzen bezahlt habe.
Aus Beilage «act.» 15 gehe beispielsweise hervor, dass das Projekt «[…]»
vollständig provisioniert worden sei. In Klageantwortbeilage 15 findet sich indessen
lediglich folgende Aussage: «V014/Mieterzusatz Kern (im Projekt […], vgl. «act.»
10) und «Ergänzung/neue Offerte und Bemusterung nach Ausscheiden B.___». Bei
den Beilagen «act.» 31, 38 und 41 handelt es sich sodann um einen Mailverlauf
zwischen A.___ und einer Mitarbeiterin sowie dem Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin, in welchem verschiedene Unterlagen beziehungsweise Auskünfte
zu Projekten des Berufungsbeklagten abgefragt werden. Es ist aktenkundig, dass
die Berufungsklägerin zur Herausgabe der am 14. Juli 2021 eingereichten
Unterlagen an den Berufungsbeklagten mit Zwischenentscheid vom 4. Februar
2021 verpflichtet wurde. Die Berufungsklägerin reichte damals zusätzlich noch
die umstrittenen Beilagen «act.» 15-17, 19, 31, 38 und 41 ein. Darüber, was
damit hätte nachgewiesen werden sollen, äusserte sie sich vor der Vorinstanz
aber nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs-
und Substanziierungslast in den Rechtsschriften nachzukommen (Urteil des
Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1). Es ist weder am
Gericht noch an der Gegenpartei, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich
daraus etwas zu Gunsten der Berufungsklägerin ableiten lässt.
3.1 Sodann erblickt die
Berufungsklägerin auch in der Nichtabnahme der beantragten Befragung der Zeugen
C.___ und D.___ eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO. Die Berufungsklägerin habe bereits in der
Klageantwort den Beweisantrag gestellt, die Zeugen C.___ und D.___ seien
einzuvernehmen. C.___ sei bei der Berufungsklägerin für die Erstellung der
Provisionsabrechnungen des Klägers zuständig gewesen und D.___ habe unter
anderem die Projekte des Klägers betreut. Den beiden Zeugen käme somit eine
hohe Bedeutung zur Klärung des strittigen Sachverhalts zu. Sofern im
angefochtenen Entscheid erwogen werde, die Berufungsklägerin habe nicht
bewiesen, dass und wieviel Provisionen sie tatsächlich abgerechnet habe, sei
dies willkürlich, weil diese Aussage im Widerspruch zu den Beweisanträgen der
Berufungsklägerin stehe. Indem die von ihr frist- und formgerecht angeboten
Beweismittel von der Vorinstanz nicht abgenommen worden seien und infolge
Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beklagten und Berufungsklägerin entschieden
worden sei, habe die Vorinstanz zudem das rechtliche Gehör der
Berufungsklägerin verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat jedermann in der Ausübung seiner
Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Der
offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Typische Fälle von Rechtsmissbrauch seien unter
anderem die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts und das
widersprüchliche Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1; BGer 4A_104/2011 vom
27.09.2011, E. 3.2, m.w.H.). Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (vgl. Peter Lehmann/Heinrich
Honsell, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch, Basel 2022, Art. 2 N 54 ff.).
3.3 Vorliegend erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin am 20. Januar 2020 eine Beweisverfügung in welcher
sie angab, welche Tatsachen der Kläger zu beweisen hat und welche Beweismittel
bewilligt werden. Neben der Parteibefragung bewilligte sie u.a. die Zeugen E.___
(vom Berufungsbeklagten beantragt) sowie D.___ und C.___ (von der
Berufungsklägerin beantragt). Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurden die
Parteien sowie die bewilligten Zeugen zur Hauptverhandlung am 7. Juli 2020
vorgeladen. Infolge des unentschuldigten Fernbleibens der Berufungsklägerin
wurde die Hauptverhandlung abgebrochen und auf eine Befragung der vorgeladenen
Zeugen D.___ und C.___ verzichtet. Einzig die vom Berufungsbeklagten beantragte
Zeugin E.___ wurde befragt. Am 20. Oktober 2020 lud die
Amtsgerichtsstatthalterin die Parteien sowie die Zeugen D.___ und C.___ erneut
zu einer Hauptverhandlung vor. Diese fand am 4. Februar 2021 statt. Auch
jener Verhandlung blieb die Berufungsklägerin unentschuldigt fern. Lediglich
ihr Rechtsvertreter ist erschienen. In der Folge stellte die Amtsgerichtsstatthalterin
das Säumnis der Berufungsklägerin erneut fest und verzichtete abermals auf eine
Befragung der vorgeladenen Zeugen D.___ und C.___. Der Rechtsvertreter der
Berufungsklägerin opponierte dagegen nicht. Mit Verfügung vom 4. November 2021
wurden sodann nur noch die Parteien und ihre Rechtsvertreter zu einer weiteren
Hauptverhandlung vorgeladen (Verhandlung vom 1. Februar 2022). Auch dieser
dritten Vorladung leistete die Berufungsklägerin keine Folge und wehrte sich
nicht gegen die Nichtabnahme der Zeugenbefragung. Dass sich die
Berufungsklägerin im Berufungsverfahren auf den Standpunkt stellt, wegen der
Nichtabnahme der Befragung der Zeugen C.___ und D.___ sei ihr Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, geht nicht an. Die Berufungsklägerin war im
Verfahren vor der Vorinstanz an allen drei Hauptverhandlungen säumig und ihr
Rechtsvertreter, der zwar an mindestens zwei Verhandlungstagen anwesend war, monierte
die Nichtabnahme der Zeugenbefragungen nicht. An der fraglichen Zeugenbefragung
hat der Berufungsklägerin somit offensichtlich nichts gelegen. Die erstmals im
Berufungsverfahren geltend gemachte Rüge, mangels Befragung der Zeugen C.___
und D.___ sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich als
rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen.
4.1 Weiter rügt die
Berufungsklägerin eine Verletzung von Bundesrecht. Dass der Berufungsbeklagte
für Werkverträge, die auf seine primären Bemühungen hin hätten abgeschlossen
werden können, provisionsberechtigt sei, anerkenne die Berufungsklägerin. Mit
den Zeugen D.___ und C.___ habe die Berufungsklägerin den Beweis angeboten,
dass Offerten, die vom Berufungsbeklagten zwar erstellt worden seien, nicht zu
einem Vertragsabschluss geführt hätten oder für einen Geschäftsabschluss noch
wesentlich hätten verändert werden müssen. Sofern die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid nur darauf abstelle, ob zwischen dem Berufungsbeklagten
und einem Kunden ein Erstkontakt stattgefunden habe und in der Folge ein
Werkvertrag abgeschlossen worden sei, verletze dies Art. 322b Abs. 1
Obligationenrecht (OR, SR 220). Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid
nicht geprüft, ob der Beitrag des Berufungsbeklagten «conditio sine qua non»
für den Abschluss des Geschäfts gewesen sei. Die Vorinstanz begründe dies auch
nicht, sondern stelle stillschweigend darauf ab, dass Kunden, die in der
OP-Liste der Berufungsklägerin aufgeführt seien, durch den Berufungsbeklagten
angeworben worden seien und seine Bemühungen zum Abschluss des Geschäfts geführt
hätten. Diese fehlende Begründung verletze Art. 322b Abs. 1 OR, weil eine
wesentliche Anspruchsvoraussetzung nicht geprüft worden sei. Die Berechnung
bezüglich die Provisionshöhe durch die Vorinstanz sei grundsätzlich korrekt und
korrespondiere zahlenmässig mit denjenigen Zahlen der Berufungsklägerin. In
Ziffer II.C.4 lit. k des angefochtenen Entscheids halte die Vorinstanz fest,
für die Aufträge «[…]», «[…]», «[…]» resultierten gesamthaft Provisionen von
CHF 14'648.85. Der Berufungsbeklagte anerkenne, dass er in Anrechnung darauf
CHF 5'361.64 erhalten habe, so dass noch CHF 9'493.16 ausstehend seien. Da die
Berufungsklägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese Provisionen bereits
bezahlt seien, sei dieser Betrag geschuldet. Vorliegend habe die Berufungsklägerin
aber bereits in der Duplik und damit frist- und formgerecht den Beweisantrag
gestellt, die Zeugen C.___ und D.___, könnten die genaue Abgrenzung bezeugen. Diese
Zeugenbefragung sei zu Unrecht unterblieben. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund
erwäge, die Berufungsklägerin habe nicht nachgewiesen, ob und wie viele
Provisionen tatsächlich abgerechnet worden seien, sei dies willkürlich. Die
Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren am 25. Oktober 2021 in
Bezug auf die Projekte «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]»
und «[…]» detailliert dargelegt, dass diese Umsätze in der Provisionsabrechnung
der Berufungsklägerin enthalten seien. Die Berufungsklägerin habe in diesem
Zusammenhang angeboten, im Bestreitungsfalle sei anhand einer Expertise der
Umfang der ausbezahlten Provisionen zu eruieren.
4.2 Die Vorinstanz erwog, im
Arbeitsvertrag vom 20./23. Juni 2017 sei unter Ziff. 2 (Lohn/Arbeitszeiten)
vereinbart worden, dass dem Arbeitnehmer ein Lohn gemäss Salärvereinbarung
zustehe. Diese wiederum lege unter dem Titel «Provision» fest, dass folgende
Provisionierung vorgenommen werde: persönlicher Umsatz HEAG-Küchen-Einzel
(2.00%), persönlicher Umsatz HEAG-Küchen-Objekt (1.00%), persönlicher Umsatz Poggenpohl-Küchen-Einzel
(3.00%) und persönlicher Umsatz Poggenpohl-Küchen-Objekt (2.00%). Die Provisionen
würden monatlich ausbezahlt, wobei der Nettobetrag (exkl. Mehrwertsteuer)
provisionsrelevant sei. Die Provisionsauszahlung erfolge im Monat der
Rechnungsstellung (auch Akonto), jeweils berücksichtigt bis am 15. Tag des
Monats. Weitere schriftliche Abmachungen zwischen den Parteien betreffend die
Provisionen liessen sich den Akten nicht entnehmen. Vorliegend könne
festgehalten werden, dass eine detaillierte Vertragsabrede im Hinblick auf die
Ausscheidung aus dem Arbeitsverhältnis fehle. In Ermangelung dessen sei auf den
Gesetzestext abzustellen, wonach der Anspruch auf Auszahlung einer Provision in
jedem Fall mit rechtsgültigem Abschluss des Geschäfts entstehe (Art. 322b Abs.
1 OR). Dies decke sich mit den Aussagen des Klägers, wonach er nach
Vertragsschluss keine Arbeiten mehr habe leisten müssen. Danach habe ein
firmeninterner Bauleiter das Dossier übernommen und die Arbeiten gemäss
Werkvertrag ausgeführt beziehungsweise überwacht. Falls es dabei zu Differenzen
gekommen wäre, was beim Kläger aber nie der Fall gewesen sei, hätte er sich
nochmals darum kümmern müssen. Damit sei festzustellen, dass sämtliche vom
Kläger herbeigeführten Vertragsabschlüsse provisionsberechtigt seien. Die
Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass später ein anderer
Aussendienstmitarbeiter noch Arbeiten in Zusammenhang mit vom Kläger
herbeigeführten Werkverträgen habe leisten müssen. Diese Arbeiten seien von ihr
auch nicht belegt. Die vom Kläger bei seinem Austritt hängigen Offerten würden
sich zudem in der Höhe mit den aktenkundigen Schlussabrechnungen decken.
Wesentliche Änderungen der vom Kläger erstellten Offerten zu den
unterschiedlichen Werkverträgen seien nicht ersichtlich. Zur Berechnung der
Höhe der Provisionen seien die Ansätze der Provisionierung unter den Parteien
unbestritten, da schriftlich festgelegt. Klarheit bestehe auch in Bezug darauf,
dass die Provision auf Grundlage des Nettoumsatzes gemäss Schlussabrechnung an
den Kunden berechnet werde. Welche Werkverträge konkret provisionsberechtigt
gewesen seien, ergebe sich einerseits aus den von den Kunden sowie dem Kläger
unterzeichneten Werkverträgen respektive Offerten, andererseits aber auch aus
den im Zeitpunkt der Freistellung des Klägers bei der Beklagten noch offenen
bzw. in Bearbeitung stehenden Offerten. Der Provisionsanspruch des Klägers aus
den Geschäften «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]», «[…]» und «[…]»
belaufe sich auf total CHF 14'648.85. Der Kläger anerkenne, bereits Provisionen
in der Höhe von CHF 5'361.64 erhalten zu haben. Wenn die Beklagte
behaupte, sie habe ihm darüber hinaus noch weitere Provisionen ausbezahlt, so
habe sie dies zu belegen. Ein entsprechender Zahlungsbeleg sei von ihr jedoch
nie eingereicht worden. Ausstehend sei somit – ausgehend von einem
Provisionsanspruch von total CHF 14'48.85 (recte: 14'648.85) und einer
Auszahlung von CHF 5'361.64 – noch ein Betrag von CHF 9'493.16. Antragsgemäss
sei dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Juni 2018 mit
einem Zinssatz von 5% zu verzinsen.
4.3 In grundsätzlicher
Hinsicht ist festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung
des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über uneingeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden,
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise.
4.4 Gemäss Art. 322b Abs. 1
OR entsteht ein Anspruch auf Provision, wenn eine solche auf bestimmten
Geschäften verabredet ist und das Geschäft mit dem Dritten rechtsgültig
abgeschlossen ist. Die Tätigkeit des provisionsberechtigten Arbeitnehmers –
gegenteilige Vertragsabreden vorbehalten – muss für den Abschluss des Vertrags
kausal sein (BGE 128 III 174 E. 2b).
4.5 Vorliegend ist
unbestritten, dass der Berufungsbeklagte für die von ihm vermittelten und
abgeschlossenen Werkverträge im Bereich Küchenbau während seiner Anstellung bei
der Berufungsklägerin vom 1. August 2017 bis 31. Mai 2018 provisionsberechtigt
war. Auch die Provisionsansätze sind nicht strittig. In ihrer Klageantwort
vertrat die Beklagte und hiesige Berufungsklägerin die Auffassung, sie habe die
Provisionen stets vertragskonform abgerechnet. Nichts anderes könne aus der
Provisionsabrechnung mit Objekt-/Einzelkundendetails (Beilage «act» 1) entnommen
werden. Damit sei die Provisionsabrechnung auch für den Kläger und
Berufungsbeklagten nachvollziehbar und es sei belegt, dass die von ihm
vermittelten Werkverträge vollständig erfasst und abgerechnet worden seien
(Klageantwort S. 3). Im Berufungsverfahren vertritt sie zusätzlich die
Auffassung, die Tätigkeit des Berufungsbeklagten sei nicht kausal für den
Abschluss der Werkverträge gewesen. Zu den konkreten Werkverträgen, die nicht
durch eine kausale Handlung des Berufungsbeklagten zustande gekommenen sein
sollen, äussert sich die Berufungsklägerin aber nicht. Die Vorinstanz stellte
im angefochtenen Entscheid fest, dass die Parteien mit Ausnahme der
provisionsberechtigten Geschäfte und im Hinblick auf die Provisionsansätze
keine weiteren schriftlichen Abreden in Bezug auf die Provisionsentschädigung
getroffen hätten. In Ermangelung dessen stützte sich die Vorderrichterin auf
die gesetzliche Anspruchsgrundlage von Art. 322b OR. Im Rahmen der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung wurde sodann zusammenfassend festgehalten, die geltend
gemachten Provisionen würden mit den hängigen Offerten des Klägers bei dessen
Austritt und den Beträgen in der aktenkundigen Schlussabrechnung
übereinstimmen. Die Tätigkeit des Berufungsbeklagten wurde als kausal für den
Abschluss der fraglichen Werkverträge erachtet. Der Vorwurf, die Vorinstanz
habe die einschlägige Anspruchsgrundlage, insbesondere den Kausalzusammenhang
nicht geprüft, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Ebenfalls
unbehilflich ist sodann der Verweis auf die am 25. Oktober 2021 eingereichte
Provisionsabrechnung mit Objekt-/Einzelkundendetails (Beilage «act 1»). Entgegen
der Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich daraus nicht eruieren, welche
Provisionen ausbezahlt wurden. Was die Berufungsklägerin gegen den vorinstanzlichen
Entscheid vorbringt, vermag somit nicht zu überzeugen. Aus dem angefochtenen
Entscheid geht zudem in hinreichender Weise hervor, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Anspruch des Berufungsbeklagten als gegeben erachtete. Der
Berufungsklägerin war es ohne weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz
anzufechten. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem
Hintergrund nicht auszumachen.
5.1 Damit bleibt noch über
die monierte Regelung der Ferien- und Restzeitguthaben zu befinden. Die
Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz gehe im
angefochtenen Entscheid davon aus, der Berufungsbeklagte habe zum Zeitpunkt
seiner Freistellung noch ein Ferienguthaben von 10.5 Tagen gehabt. Während der
Freistellung habe er 6 Tage kompensieren können, 4.5 Tage seien indes zu
entschädigen. Für die Entschädigung habe die Vorinstanz den durchschnittlichen
Monatslohn errechnet, was für 4.5 Tage in einem Betrag von CHF 1'202.40
resultiert habe. Auf die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gehe
die Vorinstanz in ihren Erwägungen nicht ein. Vorliegend hätten die Parteien
vereinbart, dass der Berufungsbeklagte nicht mehr zur Arbeit habe erscheinen
müssen und dafür in dieser Zeit Freizeit und Ferien beziehe. Die
Berufungsklägerin habe dies nicht einseitig angeordnet. Vielmehr habe der
Berufungsbeklagte diese Vereinbarung unterzeichnet. Die Praxis der Vorinstanz
werde angewendet, wenn die Arbeitgeberin einseitig, während der Freistellung
die Kompensation der Ferien anordne. Dies stehe aber im Widerspruch zur
aktenkundigen Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Berufungsbeklagte habe
nicht auf Ansprüche verzichtet, sondern sei besser gestellt. Weshalb die
Vereinbarung der Parteien ungültig sein sollte, begründe die Vorinstanz nicht.
Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Klage bezüglich
Ferienguthaben sei abzuweisen.
5.2 Der Berufungsbeklagte
lässt vorbringen, die Vereinbarung, welche die Parteien am 26. April 2018
unterzeichnet hätten, sei unausgewogen. Der Arbeitnehmer könne im Rahmen der
Kündigung nicht ohne weiteres grosszügig auf Ansprüche verzichten, die ihm von
Gesetzes wegen aufgrund des Arbeitsvertrages zustehen. Ein solcher Verzicht sei
gemäss Praxis nur bei anwaltlichen Verhandlungen rechtsgültig. Bei einem
Kündigungsgespräch ohne vorgängige Bekanntgabe und ohne anwaltlichen Beistand
jedoch nicht. Vorliegend sei der Berufungsbeklagte zum Kündigungsgespräch
geladen worden, ohne zu wissen, dass dies das Kündigungsgespräch gewesen sei.
Die Mitarbeitenden der Berufungsklägerin hätten sich in der Überzahl befunden.
Dies habe eine stressvolle und bedrohlich wirkende Umgebung erzeugt. Objektiv
betrachtet sei deshalb von einer einseitigen Anordnung der Arbeitgeberin
auszugehen.
5.3 Die Vorinstanz erwog, gemäss
Aufstellung der Zeiterfassung ab 1. Juli 2017 bis 30. April 2018 weise der
Kläger per Datum seiner Freistellung am 26. April 2018 einen Feriensaldo von
9.5 Tagen sowie einen Kompensationstag auf. Vorliegend habe das Arbeitsverhältnis
per 31. Mai 2018 geendet. Bei einer ordentlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Freistellung hätte der Kläger seine Ferien- und
Kompensationstage noch während den verblieben 21.5 Arbeitstagen beziehen
können. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse sich der Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ⅓ bis ½ der
Freistellungstage zur Kompensation seiner Überstunden und Ferien anrechnen
lassen. Im vorliegenden Fall sei zunächst zu berücksichtigen, dass die
Kündigungsfrist mit einem Monat sehr kurz gewesen sei. Dem Arbeitnehmer sei
entsprechend wenig Zeit geblieben, um sich per 1. Juni 2018 auf eine neue
Stelle zu bewerben. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, rund ein
Drittel seines Guthabens aus Ferien und Überstunden zu kompensieren. Dies
entspreche bei 21.5 Freistellungstagen grundsätzlich sieben Tagen. Weiter sei
notorisch, dass auf den Monat Juni dreieinhalb Feiertage entfallen seien. Somit
sei von sechs Tagen auszugehen, die vorliegend während der Freistellung des
Klägers hätten kompensiert werden können. Die Differenz zu seinem Restanspruch
von 10.5 Tagen, ausmachend viereinhalb Tage, seien dem Kläger hingegen zu
vergüten. Zur konkreten Berechnung der Lohnhöhe sei wie folgt vorzugehen: Der
monatliche Grundlohn entspreche CHF 4'000.00, der Anteil am 13. Monatslohn
entspreche 8.333% des monatlichen Grundlohnes, das heisse CHF 333.00 pro Monat
und der monatliche Anteil der Provisionen entspreche (CHF 14'648.85/10 Monate)
CHF 1'464.90. Daraus resultiere insgesamt ein durchschnittlicher Lohn von
monatlich CHF 5'798.20. Bei durchschnittlich 21.5 Arbeitstagen pro Monat ergebe
sich somit ein Tageslohn von CHF 257.20. Entsprechend ergebe sich bei viereinhalb
Tagen Restzeitguthaben für Ferien und Samstageinsätze ein Saldo von CHF 1'202.40.
Demnach habe die Beklagte dem Kläger für nicht bezogene Ferien und
Restzeitguthaben einen Betrag von CHF 1'202.40 auszurichten. Dieser sei mit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 1. Juni 2018 mit 5% zu verzinsen.
5.4 Zweck der Ferien, deren Zeitpunkt
der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers
bestimmt (Art. 329c Abs. 2 OR), ist die Erholung des Arbeitnehmers. Deshalb
sind Ferien grundsätzlich zu beziehen und dürfen nicht anderweitig abgegolten
werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis spielt
zusätzlich eine Rolle, dass dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit zu gewähren
ist, um nach einer neuen Stelle zu suchen (Art. 329 Abs. 3 OR). Aus diesem Grund
gilt eine Ausnahme vom Abgeltungsverbot, wenn der Ferienbezug in der bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder
zumutbar ist. Da die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auch die
Erholungszeit des freigestellten Arbeitnehmers schmälert, muss im Einzelfall in
Betrachtung der Gesamtumstände geprüft werden, ob ein Ferienbezug dem
Arbeitnehmer zumutbar ist (vgl. BGE 128 III 271 E. 4a S. 280 ff.; Urteile
4A_83/2019 vom 6. Mai 2019 E. 4.1; 4A_319/2019 vom 17. März 2020 E. 8;
4C.193/2005 vom 30. September 2005 E. 3.2, nicht publiziert in BGE 131 III 623).
5.5 Die Anrechnung von Ferien an die
Zeit der Freistellung ist ein ausgesprochener Ermessensentscheid. Die
Vorinstanz hat vorliegend in hinreichender Weise dargelegt, welche Überlegungen
sie sich bei ihrem Entscheid gemacht hat. Sie hat weiter darauf hingewiesen,
dass sie sich an der Praxis des Bundesgerichts orientiere. Zwischen der
Freistellung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag lediglich ein
Monat, um sich auf eine neue Stelle zu bewerben. Dass die Vorinstanz vor diesem
Hintergrund eine Entschädigung von viereinhalb Tagen als angemessen erachtete,
kann nicht beanstandet werden. Die Berufungsklägerin bleibt mit ihren
Ausführungen appellatorisch und zeigt nicht auf, in wie fern die Überlegungen
der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sind. Das ist auch nicht ersichtlich.
6.1 Schliesslich rügt die Berufungsklägerin
den vorinstanzlichen Parteikostenentscheid. Die Vorinstanz habe die
Berufungsklägerin zur Bezahlung einer ausserordentlichen Entschädigung von CHF
21'717.95 verpflichtet. Die Vorinstanz habe den Streitwert auf CHF 20'400.00
festgesetzt. Davon seien dem Berufungsbeklagten CHF 9'000.00 an
Provisionen, CHF 1'200.00 unter dem Titel Ferien und CHF 5'000.00 wegen des
Arbeitszeugnisses zugesprochen worden, was CHF 16'400.00 ergebe. Vorliegend
hätten sich die Parteien aber bezüglich des Arbeitszeugnisses geeinigt. Bereits
zu einem frühen Zeitpunkt habe somit in diesem Punkt kein strittiges Verfahren
mehr vorgelegen. Der Berufungsbeklagte habe erstmals an der zweiten
Hauptverhandlung ein Arbeitszeugnis vorgelegt, zu dessen Wortlaut die
Berufungsklägerin habe Stellung nehmen können. In jener Verhandlung habe man
sich geeinigt. Dies führe zu einem klägerischen Obsiegen von höchstens 70%. Die
Honorarnote des Rechtsvertreters des Klägers sei der Berufungsklägerin ferner nie
zugestellt worden. Damit sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin
verletzt worden. Der Berufungsbeklagte habe für das vorinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung von CHF 27'632.05 geltend gemacht mit einem Honoraransatz
von CHF 280.00 pro Stunde. Die Berufungsklägerin bestreite, dass ein Aufwand
von 90 Stunden notwendig gewesen wäre. Die geltend gemachten Auslagen und MWST
sei ebenfalls zu hoch, wie auch der Stundenansatz von CHF 280.00. Für das
vorinstanzliche Verfahren rechtfertige sich ein Ansatz von CHF 250.00 pro
Stunde. Die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung sei somit unter mehreren
Titeln widerrechtlich, willkürlich und nicht angemessen.
6.2 Die Vorinstanz erwog, vorab sei
festzustellen, dass die Beklagte den Kläger für die versäumte Hauptverhandlung
vom 7. Juli 2020 zu entschädigen habe. Dafür habe der Rechtsvertreter des
Klägers insgesamt acht Stunden inklusive Reisezeit sowie Vor- und
Nachbearbeitung berechnet. Der hierfür geltend gemachte Betrag von CHF 2'412.50
erscheine angemessen. Im Übrigen sei der Kläger mit seiner Klage im Umfang von
80% durchgedrungen. Eingeklagt worden seien CHF 20'400.00, davon CHF 5'000.00
als Guthaben aus Ferien- und Restzeitguthaben, CHF 9'600.00 Provisionsanspruch
sowie CHF 5'800.00 für die Erstellung eines Arbeitszeugnisses. Die Vor-instanz
habe dem Kläger CHF 16'400.00 zugesprochen. Dementsprechend seien die Kosten zu
verlegen. Die Kostennote von Rechtsanwalt Matthias Miescher beinhalte –
ohne die bereits ausgeschiedene Zeit für die Hauptverhandlung vom 7. Juli 2020
– einen Zeitaufwand von 90 Stunden. Bei einem Honoraransatz von CHF 280.00 pro
Stunde ergebe sich ein Zwischensaldo von CHF 25'200.00. Inklusive Auslagen von
CHF 456.50 und MWST von CHF 1'975.55 ergebe sich ein Gesamttotal von CHF 27'632.05.
Die Honorarnote von Rechtsanwalt Max Auer werde auf CHF 14'001.00
festgelegt. Im Umfang, in welchem die Parteien unterlegen seien (20% Kläger,
80% Beklagter), hätten sie ihre Parteikosten selber zu tragen. Im Übrigen
hätten sie der Gegenpartei je eine Entschädigung zu bezahlen, welche zu
verrechnen sei. Die Beklagte habe dem Kläger somit CHF 19'305.45 zu bezahlen.
Hinzuzurechnen seien noch die Parteikosten für die versäumte Hauptverhandlung
vom 7. Juli 2020 in der Höhe von CHF 2'412.50. Daraus resultiere eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 21'717.95, welche die Beklagte dem Kläger
zu bezahlen habe.
6.3 Nach Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die
Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das Gericht spricht
die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO
mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden Verteilungsgrundsätze sind in
Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge werden die Prozesskosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen, so namentlich, wenn andere besondere
Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als
unbillig erscheinen lassen (vgl. David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich /
Genf 2016, Art. 107 N 17 f). Derartige Abweichungen vom Grundsatz des
Unterliegens sind im Entscheid zu begründen (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg
in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und auch Urteil des
Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff).
6.4 Gemäss § 160 Abs. 1 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine
detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach
pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der
berufsmässigen Vertretung beträgt für Aufwände bis 1. Januar 2023 230-330
Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. §
3 ist analog anwendbar (Abs. 2). Aus den Akten ist zwar nicht
ersichtlich, dass die Berufungsklägerin Kenntnis von der klägerischen
Honorarnote erhielt. Wie bereits unter Ziff. II./E. 2.4 f. hiervor
festgestellt, kann diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Berufungsverfahren geheilt werden.
6.5 Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der
Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Aus dem Protokoll der zweiten
Hauptverhandlung vom 4. Februar 2021 geht hervor, dass sich die Parteien im
Hinblick auf das Arbeitszeugnis gerade nicht vollständig einigen konnten und es
eines richterlichen Sachentscheids bedurfte (vgl. AS 00108 ff.). Dass die
Vorinstanz den Streitwert des Arbeitszeugnisses mit CHF 5'800.00
bezifferte, wird von der Berufungsklägerin nicht bemängelt. Die Vor-instanz
errechnete ferner anteilsmässig, mit welchen Leistungsbegehren der Kläger
durchgedrungen ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens wurde sodann die
Entschädigung verlegt. Die Rüge der Berufungsklägerin, die Parteikosten des
Klägers hätten ihr höchstens zu 70% auferlegt werden dürfen, ist somit nicht zu
hören. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, weshalb der Berufungsbeklagte lediglich
einen Stundenansatz von CHF 250.00 hätte geltend machen dürfen. Aus der
Honorarvereinbarung mit seinem Rechtsvertreter geht hervor, dass ein Ansatz von
CHF 280.00 pro Stunde vereinbart wurde. Dieser Ansatz liegt im Rahmen des
Zulässigen (vgl. § 160 Abs. 2 GT).
7. Zusammenfassend erweist sich die
Berufung somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.1 Bis zu einem Streitwert
von CHF 30'000.00 werden in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine
Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 114 lit. c ZPO).
8.2 Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 3. November 2022
macht der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten eine Entschädigung von insgesamt
CHF 3'033.50 (10 h 50 Min. à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 121.50 und
MWST von CHF 242.95) geltend, was keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. Die
Entschädigung von B.___ ist demnach auf CHF 3'397.95 festzusetzen und von der A.___
AG zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die A.___ AG hat B.___ für das
obergerichtliche Verfahren mit CHF 3'397.95 zu entschädigen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann