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Entscheid

ZKBER.2022.68

Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange

1. Mai 2023Deutsch27 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten

durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,

Berufungsklägerin

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Lange Naef,

Berufungsbeklagter

betreffend Kindesunterhalt

und weitere Kinderbelange

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ ist der Vater des am […] 2017

geborenen A.___. Am 18. Dezember 2021 erhob der Vater beim Richteramt Thal-Gäu

Klage auf Abänderung der Regelungen des Unterhalts und des Besuchsrechts.

Widerklageweise verlangte der Sohn eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags und

eine Reduktion des Besuchsrechts.

2. Am 3. Mai 2022 erliess

die Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. In Abänderung des Urteils des

Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2018 hat der Vater

für seinen Sohn A.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

-

vom 01.06.2021

bis 31.12.2022 (Phase I)

CHF 545.00

(Barunterhalt)

-

vom 01.01.2022

bis 31.03.2027 (Phase II)

CHF 755.00

(Barunterhalt)

-

ab 01.04.2027 bis

31.03.2033 (Phase III)

CHF 800.00 (Barunterhalt)

-

ab 01.04.2033

(Phase IV)

CHF 585.00

(Barunterhalt)

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem

Sohn jedoch zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

Ausserordentliche Kosten

(z.B. Zahnkorrekturen) für den Sohn tragen die Eltern über die Regelung hinaus

gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch

Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

2. …

3. Für A.___ ist bei der zuständigen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Der Beistand soll folgende Aufgaben erhalten:

-

den Eltern und dem

Kind mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen insbesondere das

Besuchsrecht an Weihnachten/Neujahr

-

die Eltern in ihren

gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige

Besuchsrechtsregelung treffen könne

-

das Besuchs- und das

Ferienrecht zwischen dem Vater und dem Kind gemeinsam auszuarbeiten und bei

deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten die Modalitäten, welche für

eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von

Übergabeort und -zeit) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich

festzulegen

-

bei

Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu

vermitteln

-

eine Regelung zu

installieren, betreffend Aushändigung und Rückgabe ID/ Pass für gemeinsame

Ferien des Sohn A.___ mit dem Vater im Ausland

4. …

5. A.___ wird sowohl die unentgeltliche

Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […],

bestellt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.

6. Jede Partei hat ihre Parteikosten grundsätzlich

selbst zu bezahlen.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], wird auf

CHF 6'112.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Verfahrenskosten von

CHF 1'200.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00,

haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Klägers wird mit

dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.

Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil des Beklagten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Gegen dieses Urteil

erhob A.___ (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und

Sohn) am 7. September 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1

des Urteils sei wie folgt aufzuheben bzw. anzupassen: In Abänderung des Urteils

des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.10.2018 hat der Vater für

seinen Sohn A.___ folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen:

a. Phase

I vom 1.6.2021 bis 31.3.2027 CHF 800.00 Barunterhalt

b. Phase

Erwägungen

II vom 1.4.2027 bis 31.3.2033 CHF 850.00 Barunterhalt

c. Phase

III ab 1.4.2033 sei der Barunterhalt neu zu berechnen.

Im Übrigen sei Ziff. 1 zu

bestätigen.

2.

Ziff.

2.

des Urteils sei zu bestätigen.

3.

Ziff.

3.

des Urteils sei dahingehend zu ändern, dass ein Beistand beauftragt wird, die

Übergabe des Kindes A.___ zwischen der Mutter und Vater zu begleiten.

4.

Ziff.

4.

des Urteils sei zu bestätigen.

5.

Ziff.

5.

des Urteils sei dahingehend zu ändern, dass die Kosten des unentgeltlichen

Rechtsbeistands den Eltern evtl. der Mutter aufzuerlegen seien.

6.

Das

Obergericht habe zu Ziff. 6 des Urteils festzustellen, dass die Höhe der

Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], von CHF 6'112.50 (inkl.

Auslagen und MWSt.) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gerichtskasse sei

anzuweisen, diese Entschädigung auszuzahlen. Der Rückforderungsanspruch des

Staates sei zudem der Mutter während 10 Jahren aufzuerlegen, sobald sie zur

Nachzahlung in der Lage ist.

4.

Am 5. Oktober 2022 erstattete

der Berufungsbeklagte (in der Folge auch Vater und Anschlussberufungskläger) die

Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Er beantragt:

1.

Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers

gemäss Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff. 8 seien abzulehnen.

2.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Berufungsklägers.

In der Anschlussberufung beantragt der

Berufungsbeklagte folgendes:

Es sei das in den Urteilen

vom 16. Oktober 2018 bzw. 8. Oktober 2019 festgelegte Besuchsrecht zu

erweitern, indem der Anschlussberufungskläger berechtigt zu erklären sei, den

Sohn A.___ zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, an folgenden Daten:

1.

jährlich vom 26. Dezember 17.00 Uhr bis

28.

Dezember 18.00 Uhr, alternierend vom 24. Dezember bis 25. Dezember;

2.

in den Jahren mit gerader Jahreszahl an

Ostern von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagabend 20.00 Uhr und in den

Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagabend

20.00

Uhr;

3.

ab 2025 soll der

Anschlussberufungskläger berechtigt sein, mit dem Sohn während drei Wochen pro

Jahr die Ferien verbringen zu können, wovon zwei Wochen hintereinander;

4.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.

5.

Am 31. Oktober 2022

ging die Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers ein. Er bestätigte

darin die bereits gestellten Anträge und beantragte die Abweisung der

Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.

Am 7. November 2022

reichte der Berufungsbeklagte eine Noveneingabe ein, worin er die folgenden

Anträge stellt:

1.

Es sei

der Beklagten anzudrohen, dass sie bei Nichteinhaltung des rechtskräftig

[fest-]gesetzten Besuchsrechts des Klägers für den Sohn A.___ wegen Ungehorsams

gegen eine amtliche Verfügung mit Busse im Sinn von Art. 292 StGB bestraft

werden kann.

2.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

7.

Die Stellungnahme des

Berufungsklägers dazu ging am 12. November 2022 ebenfalls form- und

fristgerecht ein. Der Berufungskläger beantragt diesbezüglich:

1.

Auf das Gesuch um Androhung des Art. 292

StGB sei nicht einzutreten, evtl. sei es abzuweisen.

2.

Die Kosten sind zur Hauptsache zu

schlagen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

z. Lasten der Eltern.

8.

Am 21. November 2022

reichte der Vertreter des Berufungsklägers die Kostennote ein. Diese wurde

umgehend dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt.

9.

Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

II.

1.

Die Vorderrichterin hat ihren

Entscheid damit begründet, dass sich seit dem Erlass des Urteils des

Regionalgerichts Oberaargau-Emmental bei beiden Eltern erhebliche Veränderungen

ergeben hätten. Im damaligen Urteil seien lediglich die Einkommen der

beteiligten Personen festgehalten worden. Wie der Unterhaltsbeitrag berechnet

worden sei, gehe daraus nicht hervor, weshalb der Unterhaltsbeitrag nun originär

zu berechnen und festzustellen sei, ob eine wesentliche und dauerhafte Änderung

vorliege. Auf die konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen ist im Rahmen der

Berechnung einzugehen.

Die Vorderrichterin kam aufgrund ihrer

Berechnungen zum Schluss, dass sich die Verhältnisse der Parteien erheblich und

dauerhaft geändert hätten, was sich im Wesentlichen aus dem weggefallenen

Betreuungsunterhalt ergebe. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn sei deshalb

anzupassen. Sie hielt weiter fest, die Parteien hätten sich anlässlich der

Hauptverhandlung einverstanden erklärt, dass für A.___ bei der zuständigen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308

Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet werde. Sie definierte auch

die Aufgaben des Beistands. Eine Modifikation des Besuchs- und Ferienrechts

lehnte sie ab, da die aktuelle Regelung auf einer Vereinbarung der Kindseltern

beruhte. Sie könnten diese jederzeit ausdehnen. Ein Konsens in Bezug auf die

Modifikation fehle bei den Kindseltern derzeit aufgrund der mangelnden Kommunikation.

Es werde Aufgabe des Beistands sein, eine gangbare Lösung zwischen ihnen

auszuarbeiten.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer relevanten Lohnreduktion

des Berufungsbeklagten in der Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 aus. Diese

liege wesentlich unter 20 %, weswegen die Veränderung weder wesentlich noch

dauerhaft sei. Auch sei die Überschneidung der I. und II. Periode falsch. Die

vorgenommene Anpassung sei rechtlich nicht vertretbar.

Das Gericht sei beim Kindsvater von

einem Einpersonenhaushalt ausgegangen. Dieser habe jedoch verschwiegen, dass er

seit 1. Mai 2022 mit einer neuen Partnerin im Konkubinat lebe. Der Mietzins sei

folglich zu halbieren. Er macht weiter geltend, die Berechnungen für die Zeit ab

2033.

müssten als eher spekulativ angesehen werden. Es sei deshalb

gerechtfertigt, für diese Zeit keine Berechnung vorzunehmen. Soweit konkrete

Positionen in der Bedarfsberechnung bemängelt werden, wird im Rahmen der

Unterhaltsberechnung darauf einzugehen sein.

Es habe sich gezeigt, dass insbesondere

das Abholen und die Übergabe des Kindes für die Kindseltern die

ausschlaggebenden Konfliktpunkte seien. Daher werde beantragt, den Beistand

damit zu beauftragen, die Übergaben und die Abholung des Sohnes zu begleiten.

Das Gericht belaste ausserdem das heute

sechsjährige Kind mit Rückforderungsansprüchen für Gerichts- und Anwaltskosten.

Grundsätzlich hafteten die Eltern für diese Kosten, was auch ihren

Unterhaltspflichten entspreche. Es sei deshalb angebracht, die Kostenfolgen

vollständig auf die Kindeseltern bzw. die Inhaberin der elterlichen Obhut zu

verlegen. Es handle sich bei der Kostenverteilung zwischen Eltern und Kindern

um eine Rechtsfrage. Kinder mit unentgeltlicher Rechtspflege seien nicht

schlechter zu stellen als solche, bei denen die Eltern die Kosten aufgrund

ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse tragen müssten.

3.

Der Berufungsbeklagte

trägt vor, es treffe zu, dass die Vorinstanz die Phase I von 1. Juni 2021 bis

31.

Dezember 2022 und die Phase II ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2027 berechnet

habe. Bei der zeitlichen Überschneidung handle es sich augenscheinlich um einen

Schreibfehler. Eine Überschneidung liege nicht vor.

Die Lohnreduktion des Berufungsbeklagten

habe tatsächlich weniger als 20 % betragen und nur sechs Monate gedauert. Da

seine Unterhaltsverpflichtung CHF 547.00 pro Monat betrage, bliebe ihm nicht

mehr als das Existenzminimum. Darauf habe er jedenfalls Anspruch. Die

Vorinstanz habe überdies nicht berücksichtigt, dass die Kindsmutter im

Konkubinat lebe. Ihr seien daher ein zu hoher Mietzins und ein zu hoher

Grundbetrag angerechnet worden. Weiter räumt er ein, es sei richtig, dass auch

er seit dem 1. Mai 2022 im Konkubinat lebe. Ob sich dieses als dauerhaft erweise,

stehe im jetzigen Zeitpunkt nicht fest. In finanzieller Hinsicht habe sich die

Änderung nicht wesentlich ausgewirkt. Die Kindsmutter wohne dagegen schon seit

Jahren im Konkubinat und habe ihrem neuen Partner ein Kind geboren.

Art. 277 ZGB besage, dass die

Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit dauere. Das angerufene Gericht habe bis

dahin Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Entwickelten sich die Verhältnisse

wesentlich anders als prognostiziert, seien die Parteien auf die Abänderung

gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB verwiesen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher nicht

zu beanstanden.

Es sei unangebracht und unnötig, dass

ein Beistand beim Holen und Bringen des Sohnes anwesend sei. Eine solche

Massnahme würde mehr Belastung als Entlastung für den Sohn bringen. Die

Schwierigkeit der Parteien liege in der Kommunikation und in den Absprachen im

Einzelfall. Dieses zu verbessern sei Aufgabe des Beistandes.

4.

Der Berufungsbeklagte

macht in der Anschlussberufung geltend, das bestehende Besuchs- und Ferienrecht

sei zu erweitern. Es seien die üblichen Feiertage einzubeziehen und das

Ferienrecht ab 2025 auf drei Wochen jährlich zu erweitern.

5.

Der Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagte führt in seiner Stellungnahme aus, die Vorinstanz habe

ausführlich begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe, das Besuchsrecht in

allen Details neu zu regeln. Die Kontakte zwischen Vater und Sohn seien ein

ständiger Streitpunkt zwischen den Kindseltern. Es sei daher korrekt, dass die

Detailregelung des Besuchsrechts an die Beistandsperson delegiert werde. Diese

sei näher beim Kind. Die Regelung entspreche dem Kindeswohl. Eine

Feiertagsregelung sei nicht gerichtsüblich. Es stelle sich einzig die Frage, ob

das Gericht diese Frage an die Beistandsperson delegieren dürfe. Die

Zuständigkeit liege beim Gericht. Da beide Parteien die Errichtung einer

Beistandschaft beantragt hätten, scheine es sinnvoll, die Regelung der Details

der Kontakte zwischen Kindsvater und Sohn an die Beistandsperson zu delegieren.

Diese Lösung verletze kein Bundesrecht, weshalb die Anschlussberufung

abzuweisen sei.

Inzwischen hätten sich folgende Noven

ergeben: Geburt von [...] am [...] 2022, weitere zusätzliche Betreuungskosten

sowie der laufende Betreuungs- und Besuchskalender.

5.

Der Berufungsbeklagte begründet

den Antrag auf Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (SR 311.0;

StGB) gegen die Kindsmutter mit deren Verhalten anlässlich der gescheiterten

Abholung des Sohnes am 21. Oktober 2022 für das Besuchswochenende. Da sich die

Kindsmutter offenbar nicht anders zur Einhaltung der rechtskräftigen

Kontaktregelung bewegen lasse, sei ihr eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für

den Widerhandlungsfall anzudrohen.

6.

Der Berufungskläger

liess sich dazu dahingehend vernehmen, dass das Gesuch als Massnahme im

summarischen Verfahren und nicht im ordentlichen Berufungsverfahren

einzureichen sei. Zur Wahrung der Rechtsweggarantie sei es beim

erstinstanzlichen Richter einzureichen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin

(Kindsmutter) nicht Partei im vorliegenden Verfahren.

7.

Der Berufungsbeklagte

und Anschlussberufungskläger ist der Vater des Berufungsklägers und

Anschlussberufungsbeklagten. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Regionalgericht

Emmental-Oberaargau hatten sich die Kindseltern am 4. Oktober 2018 einvernehmlich

auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 945.00 (CHF 675.00 Bar- und CHF

270.00

Betreuungsunterhalt) für den Sohn geeinigt. Auch die Kontaktregelung

wurde einvernehmlich getroffen.

8.

Am 29. August 2019 reichte

der Sohn beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsbegehren mit dem Antrag auf

Neuregelung von Unterhalt und Kontaktrecht ein. Im Rahmen der

Schlichtungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 schlossen die Kinds-eltern eine

präzisierte Vereinbarung über das Kontaktrecht ab und verpflichteten sich, sich

gegenseitig über die künftige Einkommensentwicklung zu dokumentieren.

9.

Am 20. Mai 2021 reichte

der Kindsvater beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch und am 18.

Dezember 2021 die schriftlich begründete Klage ein, worin er eine Reduktion der

Unterhaltsbeiträge und eine Kontaktregelung für die Feiertage beantragte. Eine

Einigung kam im Verlauf des Verfahrens nicht zustande, weshalb die

Amtsgerichtstatthalterin am 3. Mai 2022 ihr Urteil fällte.

10.

Vorab ist

festzuhalten, dass die redaktionelle Anpassung des Endes von Phase I

unbestritten ist. Jedoch ist dieses entgegen den Ausführungen des

Berufungsbeklagten auf den 31. Dezember 2021 festzulegen. Dies entspricht der

unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 12).

11.1

Die Vorinstanz hat

die Berechnung des Unterhaltsbeitrags in den Phasen I bis III auf den Seiten 7

bis 10 des angefochtenen Urteils detailliert dargelegt und begründet.

11.2

Der Berufungskläger

macht geltend, dass die Lohnreduktion des Berufungsbeklagten für die Zeit von

Juni bis Dezember 2021 (7 Monate) weder wesentlich noch dauerhaft gewesen sei

und deshalb keine Reduktion des Unterhaltsbeitrags rechtfertigte. Der

Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Reduktion notwendig gewesen sei, da bei

gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen in sein Existenzminimum eingegriffen

worden wäre.

Die Vorderrichterin stellte fest, dass

der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten vor-übergehend Kurzarbeit angeordnet

habe. Gemäss Lohnausweis habe er im relevanten Zeitraum von Juni bis Dezember

2021.

durchschnittlich CHF 4'628.00 verdient. Weshalb sie die Lohnreduktion als

wesentlich im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB qualifizierte, geht aus der

Begründung nicht explizit hervor. Die Ausführungen sind insofern missverständlich

als sie vermuten lassen, die Lohnreduktion habe nur von Juni bis Dezember 2021

gedauert. Tatsächlich geht aus den bei der Vorinstanz eingereichten

Lohnabrechnungen hervor, dass die Kurzarbeit bereits seit April 2020 andauerte (kläg.

Urk. 15). Von einer kurzfristigen Lohnreduktion wie der Berufungskläger geltend

macht, kann daher keine Rede sein. Dass die Vorderrichterin die Lohnreduktion

unter diesen Umständen als wesentlich im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB

eingestuft hat, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

12.1

Der Berufungskläger moniert

weiter, der Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich verschwiegen, dass er per 1.

Mai 2022 ein Konkubinat begründet habe. Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht,

dass er per 1. Mai 2022 gemeinsam mit seiner neuen Partnerin eine Wohnung

bezogen hat. Es kann offen gelassen werden, ob es sich dabei um ein echtes oder

unechtes Novum handelt, da das Vorbringen so oder anders zulässig ist.

Der Berufungsbeklagte macht zunächst

geltend, dass nicht ab Begründung des Konkubinats von einem Grundbetrag von CHF

850.00

auszugehen sei, da nicht absehbar sei, ob dieses von Dauer sei und es

sich um kein eheähnliches Verhältnis handle. Er übersieht, dass der Grundbetrag

von CHF 1'700.00 nicht nur für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen

Partnerschaft lebende Personen und ein Paar mit Kindern zur Anwendung kommt,

sondern auch für die Partner einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft,

wenn beide Partner über Einkommen verfügen, was vorliegend nicht in Frage steht

(Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 01.07.2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchk 2009 S. 193

ff., Ziffer I). Die Einräumung einer Übergangsfrist wie der Berufungskläger sie

für sich reklamiert, ist nicht vorgesehen. Beim Berufungsbeklagten ist daher ab

dem 1. Mai 2022 von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen.

12.2

Der Berufungsbeklagte macht bezüglich der Kostenaufteilung der

Wohnungsmiete geltend, dass er CHF 100.00 für den Parkplatz, CHF 400.00 für das

für den Sohn reservierte Zimmer und ½ der Nebenkosten, voraussichtlich CHF

200.00, bezahle, was für ihn eine Gesamtmiete von CHF 1'415.00 pro Monat ergebe.

Nachvollziehbar ist die Regelung bezüglich des Parkplatzes, der CHF

110.00/Monat kostet, zumal der Berufungsbeklagte beruflich auf das Fahrzeug

angewiesen ist.

Die weiteren Vorbringen bezüglich

der Wohnkosten sind nicht stichhaltig. Die monatliche Bruttomiete für die vom

Berufungsbeklagten und seiner Partnerin gemieteten Wohnung beträgt gemäss

Mietvertrag CHF 2'020.00 (nicht nummerierte Urkunde des Berufungsbeklagten). Als

zusätzliche Nebenkosten die durch die Mieter zu bezahlen sind, sind lediglich

nicht bezifferte Pauschalzahlungen für Hauswartung/Treppenreinigung und

Kabel-TV/Antennengebühren vereinbart. Weiter ist vermerkt, dass der

Waschmaschinenstrom über einen privaten Stromzähler laufe. Ein

Nebenkostenanteil von CHF 200.00 pro Monat, wie der Berufungsbeklagte

behauptet, ist damit nicht belegt.

Auch die behauptete

Vereinbarung mit der Solidarmieterin über die Bezahlung des Zimmers für den

Sohn ist nicht nachgewiesen. Ohnehin wird der Sohn lediglich an rund 73 Tagen

pro Jahr (rund 26 Wochenende à 2 Nächte und 3 Wochen Ferien) vom Vater betreut.

Die restliche Zeit steht das Zimmer den beiden Wohnungsmietern zur Verfügung. Mietkosten

des Kindes sind im Bedarf des Unterhaltspflichtigen nur zu berücksichtigen,

wenn er das Kind wesentlich betreut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2022

E. 4.1 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher beim

Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2022 von einer monatlichen Bruttomiete von CHF

1'120.00 (½ von CHF 2'020.00 + CHF 110.00) auszugehen.

12.3

Beide Parteien

bemängeln verschiedene Posten in der Bedarfsberechnung der Kindsmutter. Diese kann

mit ihrem Einkommen ihren familienrechtlichen Bedarf decken, weshalb kein

Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Daran

ändert sich auch nach Geburt des Halbgeschwisters des Berufungsklägers nichts.

Da der Berufungskläger mittlerweile eingeschult wurde, ist der Kindsmutter jedenfalls

ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 % Pensum anzurechnen. Dieses

reicht aus, um ihren familienrechtlichen Bedarf zu decken. Ein Betreuungsunterhalt

steht nicht mehr zur Diskussion. Der Bedarf der Kindsmutter ist somit

vorliegend lediglich in Bezug auf den Wohnkosten- und Steueranteil des

Berufungsklägers relevant. Die vorinstanzlich berechneten Wohnkosten- und

Steueranteile des Berufungsklägers beanstandet keine Partei, weshalb darauf

abgestellt werden kann. Für die Berechnung des Barunterhalts des

Berufungsklägers ist der Bedarf der Kindsmutter im Übrigen irrelevant.

12.4

Gemäss

Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen beide Eltern, ein jeder nach seinen Kräften,

für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt. Dies

gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art.

285.

Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines

Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im

Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte

Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem

Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der

Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld und Naturalunterhalt

vollständig dem anderen Elternteil anheim (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 mit div.

Hinweisen). Da die finanziellen Verhältnisse der Kindseltern nicht wesentlich

differieren, hat der Berufungsbeklagte für den gesamten Barunterhalt des

Berufungsklägers aufzukommen.

12.5

Der

Berufungskläger führt weiter aus, dass die Unterhaltsberechnungen ab dem Jahr

2033.

als eher spekulativ angesehen werden müssten, weshalb für diese Zeit keine

Berechnung vorzunehmen sei, die heute etwas präjudiziere, das gar nicht

eintreffe. Es ist unklar, ob er damit einen Antrag verbindet. So oder anders

ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB

bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Das Bundesgericht hat wiederholt

darauf hingewiesen, dass der Unterhalt auch bei kleinen Kindern bis dahin

geregelt werden kann (BGE 139 III 401). Der Unterhalt für den Berufungskläger wurde

bereits mit Urteil vom 16. Oktober 2018 bis über die Volljährigkeit hinaus

geregelt. Vorinstanzlich hatte der Berufungskläger im Hauptantrag noch verlangt,

dass daran nichts geändert werde. Mithin fehlt es in diesem Punkt an seiner

Beschwer.

12.6

Der

Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 31. Oktober 2022 unter dem Titel

«aktuelle weitere monatlich zusätzliche Betreuungskosten für das gemeinsame

Kind» einen Auszug über monatliche Zahlungen der Kindsmutter in der Zeit vom

30.

September 2021 bis 31. Dezember 2021 an [...] eingereicht. Es ist unklar,

was er damit bezweckt, zumal die Zahlungen bereits vor der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung geleistet wurden und die Vorinstanz einen Betrag für Betreuungskosten

berücksichtigt hat. Der Berufungskläger erklärt weder was es mit diesen

Zahlungen auf sich hat noch verbindet er damit einen konkreten Antrag. Da die

Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers bereits Betreuungskosten von

monatlich CHF 345.00 eingerechnet hat, ist davon auszugehen, dass die

ausgewiesenen Zahlungen darin enthalten sind.

13.1

Die Vorinstanz

hat den Bedarf des Berufungsklägers in der 1. Phase mit CHF 903.00 pro Monat

berechnet (Urteil Ziff. II.2.f), was von keiner Seite bemängelt wird. Als

Einkommen anzurechnen ist die Kinderzulage von CHF 200.00, so dass CHF 703.00

durch die Eltern zu decken sind. Der Berufungsbeklagte erzielte in dieser Phase

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'628.00. Seinen familienrechtlichen

Bedarf berechnete die Vorinstanz mit CHF 4'081.00. Da der Überschuss von CHF

547.00

nicht ausreicht, um den Barbedarf des Sohnes zu decken, sind diejenigen

Auslagen, die nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf des Berufungsbeklagten

gehören auszuklammern (BGE 147 III 265 E. 7), d.h. der Steueranteil von CHF

293.00

und die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF

Dispositiv

100.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach in der

Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 700.00 zu bezahlen.

13.2 Der Berufungskläger

macht für die Zeit von 1. Januar 2022 bis 31. März 2027 (Phase II) einen

Barunterhalt von CHF 800.00 geltend. Die Vorinstanz hat beim Berufungsbeklagten

für diese Zeit einen monatlichen Überschuss von CHF 965.00 (vgl. Urteil S. 9) über

seinen familienrechtlichen Bedarf berechnet. Mit der Begründung eines

Konkubinats per 1. Mai 2022 hat der Berufungsbeklagte seinen Bedarf um CHF 795.00

pro Monat gesenkt (Grundbetrag CHF 850.00 anstatt CHF 1'200.00, Miete CHF 1’120.00

anstatt CHF 1'565.00). Das ergibt einen neuen Überschuss von CHF 1'760.00.

Davon ist der ungedeckte Bedarf des Berufungsklägers von CHF 703.00 abzuziehen.

Vom Überschuss von CHF 1’057.00 steht dem Sohn praxisgemäss 1/5 zu, womit

rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von rund CHF 915.00 resultiert. Da das

Gericht in Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296

Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO), ist trotz des tieferen Antrags des

Berufungsklägers dieser Betrag zuzusprechen. Angesichts der weitaus kleineren

Beteiligung des Berufungsklägers am Überschuss rechtfertigt es sich, ihm den

höheren Betrag bereits ab 1. Januar 2022 zuzusprechen.

13.3 Für die

vom 1. April 2027 bis 31. März 2033 dauernde Phase III berechnete die

Vorinstanz einen Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 974.00 zuzüglich die

tieferen Kosten infolge Konkubinats von CHF 795.00, total CHF 1'769.00. Davon

ist vorab der ungedeckte Bedarf des Sohnes von CHF 758.00 zu decken. Hinzu

kommt 1/5 des verbleibenden Überschusses, womit für diese Phase ein monatlicher

Unterhaltsbeitrag von CHF 960.00 resultiert.

13.4 Ab 1.

April 2033 erhält der Sohn eine Ausbildungszulage im Betrag von CHF 250.00.

Seinen Bedarf hat die Vorinstanz in dieser Phase mit CHF 836.00 berechnet,

womit ein Anteil von CHF 586.00 ungedeckt bleibt. Den Überschuss des

Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz mit CHF 933.00 beziffert. Hinzu kommen

die CHF 795.00 aufgrund des Konkubinats. Vom Überschuss nach Deckung der

Kinderkosten (CHF 1'142.00) hat der Sohn 1/5 zu beanspruchen, womit in dieser

Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 815.00 zu zahlen ist.

14. Weiter

beantragt der Berufungskläger, dass die Beistandsperson zusätzlich mit der

Überwachung der Übergaben des Berufungsklägers vor und nach Besuchswochenenden

zu beauftragen sei. Der Berufungsbeklagte findet das unnötig. Die

Vorderrichterin hat auf gemeinsamen Antrag der Kindseltern eine Beistandschaft

errichtet und der Beistandsperson differenzierte Aufträge erteilt. Diese liegen

im Rahmen ihres Ermessens. Die Ausführungen des Berufungsklägers zeigen keine

Ermessensüberschreitung auf. Es gibt aufgrund der Akten keinen Grund, noch

bevor die Beistandsperson ihre Arbeit aufnehmen konnte, ihren Auftrag zu

modifizieren. Daran ändern auch die seither aufgetretenen Schwierigkeiten

nichts. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass eine persönliche

Überwachung der Übergaben nötig ist, steht einer Ausweitung der Aufgaben der

Beistandsperson nichts entgegen.

15. Der

Berufungsbeklagte verlangt in der Anschlussberufung die Ausweitung der

Besuchsregelung auf die gerichtsüblichen Feiertage. Der

Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, eine Feiertagsregelung sei nicht

gerichtsüblich. Es stelle sich höchstens die Frage, ob das Gericht zu einer

Delegation an die Beistandschaft befugt sei.

Die Vorderrichterin hat

nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Parteien am 16. Oktober 2018 und am

8. Oktober 2019 einvernehmlich auf eine Besuchs- und Ferienregelung geeinigt

hätten. Die Vereinbarungen stellten eine Minimalvariante dar, welche die Kindseltern

jederzeit erweitern könnten. Ein Konsens darüber bestehe derzeit nicht. Die

aktuelle Regelung gefährde das Kindswohl nicht. Vielmehr werde die

Beistandsperson die Aufgabe haben, die Probleme zwischen den Kindseltern zu

eruieren und eine tragbare Lösung zu finden. Aufgrund dessen seien die Anträge

des Kindsvaters derzeit abzuweisen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der

Anschlussberufungskläger überhaupt nicht auseinander. Tatsächlich zeigt die

zwischenzeitliche Entwicklung die Grösse des Konflikts zwischen den

Kindseltern. Die Beistandsperson wird hier gefordert sein, mit den Kindseltern

zu arbeiten, um diesen zur Wahrung des Kindeswohls von A.___ zu entschärfen und

falls nötig, weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu beantragen. Eine

Abänderung der von der Vorderrichterin getroffenen Regelung drängt sich derzeit

auch in dieser Hinsicht nicht auf. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen.

16. In seiner

Noveneingabe vom 7. November 2022 beantragt der Anschlussberufungskläger, es

sei der Kindsmutter anzudrohen, dass sie bei Nichteinhaltung des rechtskräftig

festgesetzten Besuchsrechts wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im

Sinn von Art. 292 StGB bestraft werden könne.

In das vorliegende Verfahren

ist die Kindsmutter lediglich als gesetzliche Vertreterin des beklagten Sohnes

involviert. Sie ist selber nicht Partei. Mangels Parteistellung ihrerseits können

in diesem Verfahren daher keine Anordnungen gegen sie erlassen werden. Auf den

Antrag des Anschlussberufungsklägers kann deshalb nicht eingetreten werden.

17. Der

Berufungskläger beantragt, dass das Obergericht die Rechtskraft von Ziff. 6 des

angefochtenen Urteils feststelle. Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt das

Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, dessen

Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Thal-Gäu. Mangels

Zuständigkeit des Obergerichts ist auf diesen Antrag des Berufungsklägers nicht

einzutreten.

18. Der

Berufungskläger beantragt weiter, dass die Nachzahlungsverpflichtung der

Kindsmutter, ev. den Kindseltern aufzuerlegen sei. Prozesspartei ist der Sohn.

Die Kindseltern sind im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 1

und 2 ZGB gehalten, notwendige Prozesskosten des Kindes vorzuschiessen (BGE 119

Ia 134 E. 4; vgl. auch Alfred Bühler in Berner Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band I, Stämpfli Verlag, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art.

117 – 123 ZPO, N. 52). Sind sie dazu nicht in der Lage oder nicht gewillt, ist

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Nachzahlungsverpflichtung

ist direkt den Eltern aufzuerlegen, wenn dem Kind nicht zugemutet werden

konnte, seinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber den nicht freiwillig

leistenden Eltern durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 E. 3.3.2

mit weiteren Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die Kindseltern sind

gemäss Entscheid der Vorinstanz derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten

des Sohnes zu bezahlen.

Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

ist «eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde»

nachzahlungspflichtig. Das ist hier der Berufungskläger, weshalb es nicht zu

beanstanden ist, dass die Vorderrichterin ihn zur Nachzahlung verpflichtet hat.

III.

1. Die Gerichts- und

Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien

aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von

diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO).

Beide Parteien sind mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren

nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je hälftige

Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die Gerichtskosten je

hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

2. Der Parteivertreter des

Berufungsklägers macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 13 Stunden

und Auslagen von CHF 8.00 geltend. Das ist gerade noch angemessen. Die

Kostennote wird entsprechend dem ausgewiesenen Aufwand auf CHF 2'528.80

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Auf den Antrag von Rechtsanwalt Dominik

Schnyder, dass das Obergericht die Rechtskraft von Ziff. 6 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu vom 3. Mai 2022 festzustellen und die

Gerichtskasse anzuweisen habe, die Entschädigung auszuzahlen, wird nicht

eingetreten.

2. Auf den Antrag von C.___, dass B.___

Strafe wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB wegen Verunmöglichung des

Besuchsrechts anzudrohen sei, wird nicht eingetreten.

3. Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben und

lautet neu wie folgt:

In Abänderung des Urteils

des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2018 hat C.___ für

seinen Sohn A.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

-

vom 01.06.2021 bis 31.12.2021

(Phase I) CHF 700.00 (Barunterhalt),

-

vom 01.01.2022 bis

31.03.2027 (Phase II) CHF 915.00 (Barunterhalt),

-

vom 01.04.2027 bis

31.03.2033 (Phase III) CHF 960.00 (Barunterhalt),

-

ab 01.04.2033 (Phase

IV) CHF 815.00 (Barunterhalt).

Die Kinder- und Ausbildungszulagen

sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch

zusätzlich zukommen.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276

Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Ausserordentliche Kosten

(z.B. Zahnkorrekturen) für den Sohn tragen die Eltern über diese Regelung

hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht

durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.

4. Im Übrigen werden die Berufung und die

Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt. Der Anteil von A.___ erliegt zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

7. Die Kostennote des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird festgesetzt auf

CHF 2'528.80, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler