ZKBER.2022.68
Kindesunterhalt und weitere Kinderbelange
1. Mai 2023Deutsch27 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten
durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder,
Berufungsklägerin
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Esther Lange Naef,
Berufungsbeklagter
betreffend Kindesunterhalt
und weitere Kinderbelange
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ ist der Vater des am […] 2017
geborenen A.___. Am 18. Dezember 2021 erhob der Vater beim Richteramt Thal-Gäu
Klage auf Abänderung der Regelungen des Unterhalts und des Besuchsrechts.
Widerklageweise verlangte der Sohn eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags und
eine Reduktion des Besuchsrechts.
2. Am 3. Mai 2022 erliess
die Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. In Abänderung des Urteils des
Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2018 hat der Vater
für seinen Sohn A.___ folgende monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
-
vom 01.06.2021
bis 31.12.2022 (Phase I)
CHF 545.00
(Barunterhalt)
-
vom 01.01.2022
bis 31.03.2027 (Phase II)
CHF 755.00
(Barunterhalt)
-
ab 01.04.2027 bis
31.03.2033 (Phase III)
CHF 800.00 (Barunterhalt)
-
ab 01.04.2033
(Phase IV)
CHF 585.00
(Barunterhalt)
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem
Sohn jedoch zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
Ausserordentliche Kosten
(z.B. Zahnkorrekturen) für den Sohn tragen die Eltern über die Regelung hinaus
gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht durch
Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
2. …
3. Für A.___ ist bei der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Der Beistand soll folgende Aufgaben erhalten:
-
den Eltern und dem
Kind mit Bezug auf das Besuchsrecht beratend beizustehen insbesondere das
Besuchsrecht an Weihnachten/Neujahr
-
die Eltern in ihren
gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige
Besuchsrechtsregelung treffen könne
-
das Besuchs- und das
Ferienrecht zwischen dem Vater und dem Kind gemeinsam auszuarbeiten und bei
deren Umsetzung resp. Durchführung Hilfe zu leisten die Modalitäten, welche für
eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von
Übergabeort und -zeit) erforderlich sind, für die Eltern verbindlich
festzulegen
-
bei
Diskussionen/Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Besuchs- und Ferienrecht zu
vermitteln
-
eine Regelung zu
installieren, betreffend Aushändigung und Rückgabe ID/ Pass für gemeinsame
Ferien des Sohn A.___ mit dem Vater im Ausland
4. …
5. A.___ wird sowohl die unentgeltliche
Rechtspflege, als auch der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt. Als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […],
bestellt. Vorbehalten bleibt Art. 123 ZPO.
6. Jede Partei hat ihre Parteikosten grundsätzlich
selbst zu bezahlen.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beklagten, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], wird auf
CHF 6'112.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Verfahrenskosten von
CHF 1'200.00 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 800.00,
haben die Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Klägers wird mit
dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet.
Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt der Staat Solothurn den Anteil des Beklagten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Gegen dieses Urteil
erhob A.___ (im Folgenden auch Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und
Sohn) am 7. September 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1
des Urteils sei wie folgt aufzuheben bzw. anzupassen: In Abänderung des Urteils
des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16.10.2018 hat der Vater für
seinen Sohn A.___ folgenden monatlich vorauszahlbaren Unterhalt zu bezahlen:
a. Phase
I vom 1.6.2021 bis 31.3.2027 CHF 800.00 Barunterhalt
b. Phase
Erwägungen
II vom 1.4.2027 bis 31.3.2033 CHF 850.00 Barunterhalt
c. Phase
III ab 1.4.2033 sei der Barunterhalt neu zu berechnen.
Im Übrigen sei Ziff. 1 zu
bestätigen.
2.
Ziff.
2.
des Urteils sei zu bestätigen.
3.
Ziff.
3.
des Urteils sei dahingehend zu ändern, dass ein Beistand beauftragt wird, die
Übergabe des Kindes A.___ zwischen der Mutter und Vater zu begleiten.
4.
Ziff.
4.
des Urteils sei zu bestätigen.
5.
Ziff.
5.
des Urteils sei dahingehend zu ändern, dass die Kosten des unentgeltlichen
Rechtsbeistands den Eltern evtl. der Mutter aufzuerlegen seien.
6.
Das
Obergericht habe zu Ziff. 6 des Urteils festzustellen, dass die Höhe der
Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder, […], von CHF 6'112.50 (inkl.
Auslagen und MWSt.) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gerichtskasse sei
anzuweisen, diese Entschädigung auszuzahlen. Der Rückforderungsanspruch des
Staates sei zudem der Mutter während 10 Jahren aufzuerlegen, sobald sie zur
Nachzahlung in der Lage ist.
4.
Am 5. Oktober 2022 erstattete
der Berufungsbeklagte (in der Folge auch Vater und Anschlussberufungskläger) die
Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung. Er beantragt:
1.
Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers
gemäss Ziff. 1, Ziff. 3, Ziff. 5, Ziff. 8 seien abzulehnen.
2.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Berufungsklägers.
In der Anschlussberufung beantragt der
Berufungsbeklagte folgendes:
Es sei das in den Urteilen
vom 16. Oktober 2018 bzw. 8. Oktober 2019 festgelegte Besuchsrecht zu
erweitern, indem der Anschlussberufungskläger berechtigt zu erklären sei, den
Sohn A.___ zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, an folgenden Daten:
1.
jährlich vom 26. Dezember 17.00 Uhr bis
28.
Dezember 18.00 Uhr, alternierend vom 24. Dezember bis 25. Dezember;
2.
in den Jahren mit gerader Jahreszahl an
Ostern von Donnerstagabend 18.00 Uhr bis Montagabend 20.00 Uhr und in den
Jahren mit ungerader Jahreszahl von Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagabend
20.00
Uhr;
3.
ab 2025 soll der
Anschlussberufungskläger berechtigt sein, mit dem Sohn während drei Wochen pro
Jahr die Ferien verbringen zu können, wovon zwei Wochen hintereinander;
4.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten.
5.
Am 31. Oktober 2022
ging die Anschlussberufungsantwort des Berufungsklägers ein. Er bestätigte
darin die bereits gestellten Anträge und beantragte die Abweisung der
Anschlussberufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.
Am 7. November 2022
reichte der Berufungsbeklagte eine Noveneingabe ein, worin er die folgenden
Anträge stellt:
1.
Es sei
der Beklagten anzudrohen, dass sie bei Nichteinhaltung des rechtskräftig
[fest-]gesetzten Besuchsrechts des Klägers für den Sohn A.___ wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung mit Busse im Sinn von Art. 292 StGB bestraft
werden kann.
2.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
7.
Die Stellungnahme des
Berufungsklägers dazu ging am 12. November 2022 ebenfalls form- und
fristgerecht ein. Der Berufungskläger beantragt diesbezüglich:
1.
Auf das Gesuch um Androhung des Art. 292
StGB sei nicht einzutreten, evtl. sei es abzuweisen.
2.
Die Kosten sind zur Hauptsache zu
schlagen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
z. Lasten der Eltern.
8.
Am 21. November 2022
reichte der Vertreter des Berufungsklägers die Kostennote ein. Diese wurde
umgehend dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt.
9.
Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
II.
1.
Die Vorderrichterin hat ihren
Entscheid damit begründet, dass sich seit dem Erlass des Urteils des
Regionalgerichts Oberaargau-Emmental bei beiden Eltern erhebliche Veränderungen
ergeben hätten. Im damaligen Urteil seien lediglich die Einkommen der
beteiligten Personen festgehalten worden. Wie der Unterhaltsbeitrag berechnet
worden sei, gehe daraus nicht hervor, weshalb der Unterhaltsbeitrag nun originär
zu berechnen und festzustellen sei, ob eine wesentliche und dauerhafte Änderung
vorliege. Auf die konkreten Einkommens- und Bedarfszahlen ist im Rahmen der
Berechnung einzugehen.
Die Vorderrichterin kam aufgrund ihrer
Berechnungen zum Schluss, dass sich die Verhältnisse der Parteien erheblich und
dauerhaft geändert hätten, was sich im Wesentlichen aus dem weggefallenen
Betreuungsunterhalt ergebe. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn sei deshalb
anzupassen. Sie hielt weiter fest, die Parteien hätten sich anlässlich der
Hauptverhandlung einverstanden erklärt, dass für A.___ bei der zuständigen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308
Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet werde. Sie definierte auch
die Aufgaben des Beistands. Eine Modifikation des Besuchs- und Ferienrechts
lehnte sie ab, da die aktuelle Regelung auf einer Vereinbarung der Kindseltern
beruhte. Sie könnten diese jederzeit ausdehnen. Ein Konsens in Bezug auf die
Modifikation fehle bei den Kindseltern derzeit aufgrund der mangelnden Kommunikation.
Es werde Aufgabe des Beistands sein, eine gangbare Lösung zwischen ihnen
auszuarbeiten.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer relevanten Lohnreduktion
des Berufungsbeklagten in der Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 aus. Diese
liege wesentlich unter 20 %, weswegen die Veränderung weder wesentlich noch
dauerhaft sei. Auch sei die Überschneidung der I. und II. Periode falsch. Die
vorgenommene Anpassung sei rechtlich nicht vertretbar.
Das Gericht sei beim Kindsvater von
einem Einpersonenhaushalt ausgegangen. Dieser habe jedoch verschwiegen, dass er
seit 1. Mai 2022 mit einer neuen Partnerin im Konkubinat lebe. Der Mietzins sei
folglich zu halbieren. Er macht weiter geltend, die Berechnungen für die Zeit ab
2033.
müssten als eher spekulativ angesehen werden. Es sei deshalb
gerechtfertigt, für diese Zeit keine Berechnung vorzunehmen. Soweit konkrete
Positionen in der Bedarfsberechnung bemängelt werden, wird im Rahmen der
Unterhaltsberechnung darauf einzugehen sein.
Es habe sich gezeigt, dass insbesondere
das Abholen und die Übergabe des Kindes für die Kindseltern die
ausschlaggebenden Konfliktpunkte seien. Daher werde beantragt, den Beistand
damit zu beauftragen, die Übergaben und die Abholung des Sohnes zu begleiten.
Das Gericht belaste ausserdem das heute
sechsjährige Kind mit Rückforderungsansprüchen für Gerichts- und Anwaltskosten.
Grundsätzlich hafteten die Eltern für diese Kosten, was auch ihren
Unterhaltspflichten entspreche. Es sei deshalb angebracht, die Kostenfolgen
vollständig auf die Kindeseltern bzw. die Inhaberin der elterlichen Obhut zu
verlegen. Es handle sich bei der Kostenverteilung zwischen Eltern und Kindern
um eine Rechtsfrage. Kinder mit unentgeltlicher Rechtspflege seien nicht
schlechter zu stellen als solche, bei denen die Eltern die Kosten aufgrund
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse tragen müssten.
3.
Der Berufungsbeklagte
trägt vor, es treffe zu, dass die Vorinstanz die Phase I von 1. Juni 2021 bis
31.
Dezember 2022 und die Phase II ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2027 berechnet
habe. Bei der zeitlichen Überschneidung handle es sich augenscheinlich um einen
Schreibfehler. Eine Überschneidung liege nicht vor.
Die Lohnreduktion des Berufungsbeklagten
habe tatsächlich weniger als 20 % betragen und nur sechs Monate gedauert. Da
seine Unterhaltsverpflichtung CHF 547.00 pro Monat betrage, bliebe ihm nicht
mehr als das Existenzminimum. Darauf habe er jedenfalls Anspruch. Die
Vorinstanz habe überdies nicht berücksichtigt, dass die Kindsmutter im
Konkubinat lebe. Ihr seien daher ein zu hoher Mietzins und ein zu hoher
Grundbetrag angerechnet worden. Weiter räumt er ein, es sei richtig, dass auch
er seit dem 1. Mai 2022 im Konkubinat lebe. Ob sich dieses als dauerhaft erweise,
stehe im jetzigen Zeitpunkt nicht fest. In finanzieller Hinsicht habe sich die
Änderung nicht wesentlich ausgewirkt. Die Kindsmutter wohne dagegen schon seit
Jahren im Konkubinat und habe ihrem neuen Partner ein Kind geboren.
Art. 277 ZGB besage, dass die
Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit dauere. Das angerufene Gericht habe bis
dahin Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Entwickelten sich die Verhältnisse
wesentlich anders als prognostiziert, seien die Parteien auf die Abänderung
gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB verwiesen. Das Vorgehen der Vorinstanz sei daher nicht
zu beanstanden.
Es sei unangebracht und unnötig, dass
ein Beistand beim Holen und Bringen des Sohnes anwesend sei. Eine solche
Massnahme würde mehr Belastung als Entlastung für den Sohn bringen. Die
Schwierigkeit der Parteien liege in der Kommunikation und in den Absprachen im
Einzelfall. Dieses zu verbessern sei Aufgabe des Beistandes.
4.
Der Berufungsbeklagte
macht in der Anschlussberufung geltend, das bestehende Besuchs- und Ferienrecht
sei zu erweitern. Es seien die üblichen Feiertage einzubeziehen und das
Ferienrecht ab 2025 auf drei Wochen jährlich zu erweitern.
5.
Der Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagte führt in seiner Stellungnahme aus, die Vorinstanz habe
ausführlich begründet, weshalb sie darauf verzichtet habe, das Besuchsrecht in
allen Details neu zu regeln. Die Kontakte zwischen Vater und Sohn seien ein
ständiger Streitpunkt zwischen den Kindseltern. Es sei daher korrekt, dass die
Detailregelung des Besuchsrechts an die Beistandsperson delegiert werde. Diese
sei näher beim Kind. Die Regelung entspreche dem Kindeswohl. Eine
Feiertagsregelung sei nicht gerichtsüblich. Es stelle sich einzig die Frage, ob
das Gericht diese Frage an die Beistandsperson delegieren dürfe. Die
Zuständigkeit liege beim Gericht. Da beide Parteien die Errichtung einer
Beistandschaft beantragt hätten, scheine es sinnvoll, die Regelung der Details
der Kontakte zwischen Kindsvater und Sohn an die Beistandsperson zu delegieren.
Diese Lösung verletze kein Bundesrecht, weshalb die Anschlussberufung
abzuweisen sei.
Inzwischen hätten sich folgende Noven
ergeben: Geburt von [...] am [...] 2022, weitere zusätzliche Betreuungskosten
sowie der laufende Betreuungs- und Besuchskalender.
5.
Der Berufungsbeklagte begründet
den Antrag auf Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (SR 311.0;
StGB) gegen die Kindsmutter mit deren Verhalten anlässlich der gescheiterten
Abholung des Sohnes am 21. Oktober 2022 für das Besuchswochenende. Da sich die
Kindsmutter offenbar nicht anders zur Einhaltung der rechtskräftigen
Kontaktregelung bewegen lasse, sei ihr eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB für
den Widerhandlungsfall anzudrohen.
6.
Der Berufungskläger
liess sich dazu dahingehend vernehmen, dass das Gesuch als Massnahme im
summarischen Verfahren und nicht im ordentlichen Berufungsverfahren
einzureichen sei. Zur Wahrung der Rechtsweggarantie sei es beim
erstinstanzlichen Richter einzureichen. Zudem sei die Gesuchsgegnerin
(Kindsmutter) nicht Partei im vorliegenden Verfahren.
7.
Der Berufungsbeklagte
und Anschlussberufungskläger ist der Vater des Berufungsklägers und
Anschlussberufungsbeklagten. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Regionalgericht
Emmental-Oberaargau hatten sich die Kindseltern am 4. Oktober 2018 einvernehmlich
auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 945.00 (CHF 675.00 Bar- und CHF
270.00
Betreuungsunterhalt) für den Sohn geeinigt. Auch die Kontaktregelung
wurde einvernehmlich getroffen.
8.
Am 29. August 2019 reichte
der Sohn beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsbegehren mit dem Antrag auf
Neuregelung von Unterhalt und Kontaktrecht ein. Im Rahmen der
Schlichtungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 schlossen die Kinds-eltern eine
präzisierte Vereinbarung über das Kontaktrecht ab und verpflichteten sich, sich
gegenseitig über die künftige Einkommensentwicklung zu dokumentieren.
9.
Am 20. Mai 2021 reichte
der Kindsvater beim Richteramt Thal-Gäu ein Schlichtungsgesuch und am 18.
Dezember 2021 die schriftlich begründete Klage ein, worin er eine Reduktion der
Unterhaltsbeiträge und eine Kontaktregelung für die Feiertage beantragte. Eine
Einigung kam im Verlauf des Verfahrens nicht zustande, weshalb die
Amtsgerichtstatthalterin am 3. Mai 2022 ihr Urteil fällte.
10.
Vorab ist
festzuhalten, dass die redaktionelle Anpassung des Endes von Phase I
unbestritten ist. Jedoch ist dieses entgegen den Ausführungen des
Berufungsbeklagten auf den 31. Dezember 2021 festzulegen. Dies entspricht der
unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Urteilsbegründung (S. 12).
11.1
Die Vorinstanz hat
die Berechnung des Unterhaltsbeitrags in den Phasen I bis III auf den Seiten 7
bis 10 des angefochtenen Urteils detailliert dargelegt und begründet.
11.2
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Lohnreduktion des Berufungsbeklagten für die Zeit von
Juni bis Dezember 2021 (7 Monate) weder wesentlich noch dauerhaft gewesen sei
und deshalb keine Reduktion des Unterhaltsbeitrags rechtfertigte. Der
Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Reduktion notwendig gewesen sei, da bei
gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen in sein Existenzminimum eingegriffen
worden wäre.
Die Vorderrichterin stellte fest, dass
der Arbeitgeber des Berufungsbeklagten vor-übergehend Kurzarbeit angeordnet
habe. Gemäss Lohnausweis habe er im relevanten Zeitraum von Juni bis Dezember
2021.
durchschnittlich CHF 4'628.00 verdient. Weshalb sie die Lohnreduktion als
wesentlich im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB qualifizierte, geht aus der
Begründung nicht explizit hervor. Die Ausführungen sind insofern missverständlich
als sie vermuten lassen, die Lohnreduktion habe nur von Juni bis Dezember 2021
gedauert. Tatsächlich geht aus den bei der Vorinstanz eingereichten
Lohnabrechnungen hervor, dass die Kurzarbeit bereits seit April 2020 andauerte (kläg.
Urk. 15). Von einer kurzfristigen Lohnreduktion wie der Berufungskläger geltend
macht, kann daher keine Rede sein. Dass die Vorderrichterin die Lohnreduktion
unter diesen Umständen als wesentlich im Sinn von Art. 286 Abs. 2 ZGB
eingestuft hat, liegt in ihrem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.
12.1
Der Berufungskläger moniert
weiter, der Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich verschwiegen, dass er per 1.
Mai 2022 ein Konkubinat begründet habe. Der Berufungsbeklagte bestreitet nicht,
dass er per 1. Mai 2022 gemeinsam mit seiner neuen Partnerin eine Wohnung
bezogen hat. Es kann offen gelassen werden, ob es sich dabei um ein echtes oder
unechtes Novum handelt, da das Vorbringen so oder anders zulässig ist.
Der Berufungsbeklagte macht zunächst
geltend, dass nicht ab Begründung des Konkubinats von einem Grundbetrag von CHF
850.00
auszugehen sei, da nicht absehbar sei, ob dieses von Dauer sei und es
sich um kein eheähnliches Verhältnis handle. Er übersieht, dass der Grundbetrag
von CHF 1'700.00 nicht nur für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen
Partnerschaft lebende Personen und ein Paar mit Kindern zur Anwendung kommt,
sondern auch für die Partner einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft,
wenn beide Partner über Einkommen verfügen, was vorliegend nicht in Frage steht
(Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 01.07.2009; zuletzt veröffentlicht in: BlSchk 2009 S. 193
ff., Ziffer I). Die Einräumung einer Übergangsfrist wie der Berufungskläger sie
für sich reklamiert, ist nicht vorgesehen. Beim Berufungsbeklagten ist daher ab
dem 1. Mai 2022 von einem Grundbetrag von CHF 850.00 auszugehen.
12.2
Der Berufungsbeklagte macht bezüglich der Kostenaufteilung der
Wohnungsmiete geltend, dass er CHF 100.00 für den Parkplatz, CHF 400.00 für das
für den Sohn reservierte Zimmer und ½ der Nebenkosten, voraussichtlich CHF
200.00, bezahle, was für ihn eine Gesamtmiete von CHF 1'415.00 pro Monat ergebe.
Nachvollziehbar ist die Regelung bezüglich des Parkplatzes, der CHF
110.00/Monat kostet, zumal der Berufungsbeklagte beruflich auf das Fahrzeug
angewiesen ist.
Die weiteren Vorbringen bezüglich
der Wohnkosten sind nicht stichhaltig. Die monatliche Bruttomiete für die vom
Berufungsbeklagten und seiner Partnerin gemieteten Wohnung beträgt gemäss
Mietvertrag CHF 2'020.00 (nicht nummerierte Urkunde des Berufungsbeklagten). Als
zusätzliche Nebenkosten die durch die Mieter zu bezahlen sind, sind lediglich
nicht bezifferte Pauschalzahlungen für Hauswartung/Treppenreinigung und
Kabel-TV/Antennengebühren vereinbart. Weiter ist vermerkt, dass der
Waschmaschinenstrom über einen privaten Stromzähler laufe. Ein
Nebenkostenanteil von CHF 200.00 pro Monat, wie der Berufungsbeklagte
behauptet, ist damit nicht belegt.
Auch die behauptete
Vereinbarung mit der Solidarmieterin über die Bezahlung des Zimmers für den
Sohn ist nicht nachgewiesen. Ohnehin wird der Sohn lediglich an rund 73 Tagen
pro Jahr (rund 26 Wochenende à 2 Nächte und 3 Wochen Ferien) vom Vater betreut.
Die restliche Zeit steht das Zimmer den beiden Wohnungsmietern zur Verfügung. Mietkosten
des Kindes sind im Bedarf des Unterhaltspflichtigen nur zu berücksichtigen,
wenn er das Kind wesentlich betreut (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_637/2022
E. 4.1 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Es ist daher beim
Berufungsbeklagten ab dem 1. Mai 2022 von einer monatlichen Bruttomiete von CHF
1'120.00 (½ von CHF 2'020.00 + CHF 110.00) auszugehen.
12.3
Beide Parteien
bemängeln verschiedene Posten in der Bedarfsberechnung der Kindsmutter. Diese kann
mit ihrem Einkommen ihren familienrechtlichen Bedarf decken, weshalb kein
Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Daran
ändert sich auch nach Geburt des Halbgeschwisters des Berufungsklägers nichts.
Da der Berufungskläger mittlerweile eingeschult wurde, ist der Kindsmutter jedenfalls
ein hypothetisches Einkommen im Umfang eines 50 % Pensum anzurechnen. Dieses
reicht aus, um ihren familienrechtlichen Bedarf zu decken. Ein Betreuungsunterhalt
steht nicht mehr zur Diskussion. Der Bedarf der Kindsmutter ist somit
vorliegend lediglich in Bezug auf den Wohnkosten- und Steueranteil des
Berufungsklägers relevant. Die vorinstanzlich berechneten Wohnkosten- und
Steueranteile des Berufungsklägers beanstandet keine Partei, weshalb darauf
abgestellt werden kann. Für die Berechnung des Barunterhalts des
Berufungsklägers ist der Bedarf der Kindsmutter im Übrigen irrelevant.
12.4
Gemäss
Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB sorgen beide Eltern, ein jeder nach seinen Kräften,
für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt. Dies
gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art.
285.
Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines
Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im
Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte
Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem
Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der
Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld und Naturalunterhalt
vollständig dem anderen Elternteil anheim (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 mit div.
Hinweisen). Da die finanziellen Verhältnisse der Kindseltern nicht wesentlich
differieren, hat der Berufungsbeklagte für den gesamten Barunterhalt des
Berufungsklägers aufzukommen.
12.5
Der
Berufungskläger führt weiter aus, dass die Unterhaltsberechnungen ab dem Jahr
2033.
als eher spekulativ angesehen werden müssten, weshalb für diese Zeit keine
Berechnung vorzunehmen sei, die heute etwas präjudiziere, das gar nicht
eintreffe. Es ist unklar, ob er damit einen Antrag verbindet. So oder anders
ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB
bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Das Bundesgericht hat wiederholt
darauf hingewiesen, dass der Unterhalt auch bei kleinen Kindern bis dahin
geregelt werden kann (BGE 139 III 401). Der Unterhalt für den Berufungskläger wurde
bereits mit Urteil vom 16. Oktober 2018 bis über die Volljährigkeit hinaus
geregelt. Vorinstanzlich hatte der Berufungskläger im Hauptantrag noch verlangt,
dass daran nichts geändert werde. Mithin fehlt es in diesem Punkt an seiner
Beschwer.
12.6
Der
Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 31. Oktober 2022 unter dem Titel
«aktuelle weitere monatlich zusätzliche Betreuungskosten für das gemeinsame
Kind» einen Auszug über monatliche Zahlungen der Kindsmutter in der Zeit vom
30.
September 2021 bis 31. Dezember 2021 an [...] eingereicht. Es ist unklar,
was er damit bezweckt, zumal die Zahlungen bereits vor der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung geleistet wurden und die Vorinstanz einen Betrag für Betreuungskosten
berücksichtigt hat. Der Berufungskläger erklärt weder was es mit diesen
Zahlungen auf sich hat noch verbindet er damit einen konkreten Antrag. Da die
Vorinstanz im Bedarf des Berufungsklägers bereits Betreuungskosten von
monatlich CHF 345.00 eingerechnet hat, ist davon auszugehen, dass die
ausgewiesenen Zahlungen darin enthalten sind.
13.1
Die Vorinstanz
hat den Bedarf des Berufungsklägers in der 1. Phase mit CHF 903.00 pro Monat
berechnet (Urteil Ziff. II.2.f), was von keiner Seite bemängelt wird. Als
Einkommen anzurechnen ist die Kinderzulage von CHF 200.00, so dass CHF 703.00
durch die Eltern zu decken sind. Der Berufungsbeklagte erzielte in dieser Phase
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'628.00. Seinen familienrechtlichen
Bedarf berechnete die Vorinstanz mit CHF 4'081.00. Da der Überschuss von CHF
547.00
nicht ausreicht, um den Barbedarf des Sohnes zu decken, sind diejenigen
Auslagen, die nicht zum betreibungsrechtlichen Notbedarf des Berufungsbeklagten
gehören auszuklammern (BGE 147 III 265 E. 7), d.h. der Steueranteil von CHF
293.00
und die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung von CHF
Dispositiv
100.00 pro Monat. Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger demnach in der
Zeit von 1. Juni bis 31. Dezember 2021 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von (gerundet) CHF 700.00 zu bezahlen.
13.2 Der Berufungskläger
macht für die Zeit von 1. Januar 2022 bis 31. März 2027 (Phase II) einen
Barunterhalt von CHF 800.00 geltend. Die Vorinstanz hat beim Berufungsbeklagten
für diese Zeit einen monatlichen Überschuss von CHF 965.00 (vgl. Urteil S. 9) über
seinen familienrechtlichen Bedarf berechnet. Mit der Begründung eines
Konkubinats per 1. Mai 2022 hat der Berufungsbeklagte seinen Bedarf um CHF 795.00
pro Monat gesenkt (Grundbetrag CHF 850.00 anstatt CHF 1'200.00, Miete CHF 1’120.00
anstatt CHF 1'565.00). Das ergibt einen neuen Überschuss von CHF 1'760.00.
Davon ist der ungedeckte Bedarf des Berufungsklägers von CHF 703.00 abzuziehen.
Vom Überschuss von CHF 1’057.00 steht dem Sohn praxisgemäss 1/5 zu, womit
rechnerisch ein Unterhaltsbeitrag von rund CHF 915.00 resultiert. Da das
Gericht in Kinderbelangen nicht an die Parteianträge gebunden ist (Art. 296
Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO), ist trotz des tieferen Antrags des
Berufungsklägers dieser Betrag zuzusprechen. Angesichts der weitaus kleineren
Beteiligung des Berufungsklägers am Überschuss rechtfertigt es sich, ihm den
höheren Betrag bereits ab 1. Januar 2022 zuzusprechen.
13.3 Für die
vom 1. April 2027 bis 31. März 2033 dauernde Phase III berechnete die
Vorinstanz einen Überschuss des Berufungsbeklagten von CHF 974.00 zuzüglich die
tieferen Kosten infolge Konkubinats von CHF 795.00, total CHF 1'769.00. Davon
ist vorab der ungedeckte Bedarf des Sohnes von CHF 758.00 zu decken. Hinzu
kommt 1/5 des verbleibenden Überschusses, womit für diese Phase ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag von CHF 960.00 resultiert.
13.4 Ab 1.
April 2033 erhält der Sohn eine Ausbildungszulage im Betrag von CHF 250.00.
Seinen Bedarf hat die Vorinstanz in dieser Phase mit CHF 836.00 berechnet,
womit ein Anteil von CHF 586.00 ungedeckt bleibt. Den Überschuss des
Berufungsbeklagten hat die Vorinstanz mit CHF 933.00 beziffert. Hinzu kommen
die CHF 795.00 aufgrund des Konkubinats. Vom Überschuss nach Deckung der
Kinderkosten (CHF 1'142.00) hat der Sohn 1/5 zu beanspruchen, womit in dieser
Phase ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 815.00 zu zahlen ist.
14. Weiter
beantragt der Berufungskläger, dass die Beistandsperson zusätzlich mit der
Überwachung der Übergaben des Berufungsklägers vor und nach Besuchswochenenden
zu beauftragen sei. Der Berufungsbeklagte findet das unnötig. Die
Vorderrichterin hat auf gemeinsamen Antrag der Kindseltern eine Beistandschaft
errichtet und der Beistandsperson differenzierte Aufträge erteilt. Diese liegen
im Rahmen ihres Ermessens. Die Ausführungen des Berufungsklägers zeigen keine
Ermessensüberschreitung auf. Es gibt aufgrund der Akten keinen Grund, noch
bevor die Beistandsperson ihre Arbeit aufnehmen konnte, ihren Auftrag zu
modifizieren. Daran ändern auch die seither aufgetretenen Schwierigkeiten
nichts. Sollte sich im weiteren Verlauf herausstellen, dass eine persönliche
Überwachung der Übergaben nötig ist, steht einer Ausweitung der Aufgaben der
Beistandsperson nichts entgegen.
15. Der
Berufungsbeklagte verlangt in der Anschlussberufung die Ausweitung der
Besuchsregelung auf die gerichtsüblichen Feiertage. Der
Anschlussberufungsbeklagte macht geltend, eine Feiertagsregelung sei nicht
gerichtsüblich. Es stelle sich höchstens die Frage, ob das Gericht zu einer
Delegation an die Beistandschaft befugt sei.
Die Vorderrichterin hat
nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Parteien am 16. Oktober 2018 und am
8. Oktober 2019 einvernehmlich auf eine Besuchs- und Ferienregelung geeinigt
hätten. Die Vereinbarungen stellten eine Minimalvariante dar, welche die Kindseltern
jederzeit erweitern könnten. Ein Konsens darüber bestehe derzeit nicht. Die
aktuelle Regelung gefährde das Kindswohl nicht. Vielmehr werde die
Beistandsperson die Aufgabe haben, die Probleme zwischen den Kindseltern zu
eruieren und eine tragbare Lösung zu finden. Aufgrund dessen seien die Anträge
des Kindsvaters derzeit abzuweisen. Mit diesen Erwägungen setzt sich der
Anschlussberufungskläger überhaupt nicht auseinander. Tatsächlich zeigt die
zwischenzeitliche Entwicklung die Grösse des Konflikts zwischen den
Kindseltern. Die Beistandsperson wird hier gefordert sein, mit den Kindseltern
zu arbeiten, um diesen zur Wahrung des Kindeswohls von A.___ zu entschärfen und
falls nötig, weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu beantragen. Eine
Abänderung der von der Vorderrichterin getroffenen Regelung drängt sich derzeit
auch in dieser Hinsicht nicht auf. Die Anschlussberufung ist daher abzuweisen.
16. In seiner
Noveneingabe vom 7. November 2022 beantragt der Anschlussberufungskläger, es
sei der Kindsmutter anzudrohen, dass sie bei Nichteinhaltung des rechtskräftig
festgesetzten Besuchsrechts wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im
Sinn von Art. 292 StGB bestraft werden könne.
In das vorliegende Verfahren
ist die Kindsmutter lediglich als gesetzliche Vertreterin des beklagten Sohnes
involviert. Sie ist selber nicht Partei. Mangels Parteistellung ihrerseits können
in diesem Verfahren daher keine Anordnungen gegen sie erlassen werden. Auf den
Antrag des Anschlussberufungsklägers kann deshalb nicht eingetreten werden.
17. Der
Berufungskläger beantragt, dass das Obergericht die Rechtskraft von Ziff. 6 des
angefochtenen Urteils feststelle. Gemäss Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt das
Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, dessen
Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Thal-Gäu. Mangels
Zuständigkeit des Obergerichts ist auf diesen Antrag des Berufungsklägers nicht
einzutreten.
18. Der
Berufungskläger beantragt weiter, dass die Nachzahlungsverpflichtung der
Kindsmutter, ev. den Kindseltern aufzuerlegen sei. Prozesspartei ist der Sohn.
Die Kindseltern sind im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 1
und 2 ZGB gehalten, notwendige Prozesskosten des Kindes vorzuschiessen (BGE 119
Ia 134 E. 4; vgl. auch Alfred Bühler in Berner Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band I, Stämpfli Verlag, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art.
117 – 123 ZPO, N. 52). Sind sie dazu nicht in der Lage oder nicht gewillt, ist
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Nachzahlungsverpflichtung
ist direkt den Eltern aufzuerlegen, wenn dem Kind nicht zugemutet werden
konnte, seinen Prozesskostenvorschussanspruch gegenüber den nicht freiwillig
leistenden Eltern durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 E. 3.3.2
mit weiteren Hinweisen). Das ist hier nicht der Fall. Die Kindseltern sind
gemäss Entscheid der Vorinstanz derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten
des Sohnes zu bezahlen.
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO
ist «eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde»
nachzahlungspflichtig. Das ist hier der Berufungskläger, weshalb es nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorderrichterin ihn zur Nachzahlung verpflichtet hat.
III.
1. Die Gerichts- und
Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien
aufzuteilen (Art. 106 ZPO). U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von
diesen Grundsätzen abgewichen werden (Art. 107 ZPO).
Beide Parteien sind mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren
nur teilweise durchgedrungen. Das rechtfertigt eine je hälftige
Kostenaufteilung. Aufgrund dessen haben die Parteien die Gerichtskosten je
hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
2. Der Parteivertreter des
Berufungsklägers macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 13 Stunden
und Auslagen von CHF 8.00 geltend. Das ist gerade noch angemessen. Die
Kostennote wird entsprechend dem ausgewiesenen Aufwand auf CHF 2'528.80
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Auf den Antrag von Rechtsanwalt Dominik
Schnyder, dass das Obergericht die Rechtskraft von Ziff. 6 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu vom 3. Mai 2022 festzustellen und die
Gerichtskasse anzuweisen habe, die Entschädigung auszuzahlen, wird nicht
eingetreten.
2. Auf den Antrag von C.___, dass B.___
Strafe wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB wegen Verunmöglichung des
Besuchsrechts anzudrohen sei, wird nicht eingetreten.
3. Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu vom 3. Mai 2022 wird aufgehoben und
lautet neu wie folgt:
In Abänderung des Urteils
des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2018 hat C.___ für
seinen Sohn A.___ folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
-
vom 01.06.2021 bis 31.12.2021
(Phase I) CHF 700.00 (Barunterhalt),
-
vom 01.01.2022 bis
31.03.2027 (Phase II) CHF 915.00 (Barunterhalt),
-
vom 01.04.2027 bis
31.03.2033 (Phase III) CHF 960.00 (Barunterhalt),
-
ab 01.04.2033 (Phase
IV) CHF 815.00 (Barunterhalt).
Die Kinder- und Ausbildungszulagen
sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen dem Sohn jedoch
zusätzlich zukommen.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber dem Sohn dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276
Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
Ausserordentliche Kosten
(z.B. Zahnkorrekturen) für den Sohn tragen die Eltern über diese Regelung
hinaus gemeinsam nach ihren finanziellen Möglichkeiten, soweit diese nicht
durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind.
4. Im Übrigen werden die Berufung und die
Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil von A.___ erliegt zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
7. Die Kostennote des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird festgesetzt auf
CHF 2'528.80, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler