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Entscheid

ZKBER.2022.7

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

8. März 2022Deutsch18 min

1 hiervor basieren auf den beigehefteten und abgestempelten Berechnungsblättern.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. März 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller

Leu,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Michael Kull,

Berufungsbeklagter

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___

(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein

Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 1. Juni 2021 angehoben hatte. Dem

Scheidungsbegehren zufolge zog der Ehemann am 22. August 2019 aus der ehelichen

Liegenschaft aus und meldete sich per 1. Oktober 2019 offiziell nach seiner

neuen Wohngemeinde ab. Mit dem Scheidungsbegehren stellte die Ehefrau auch den

Antrag, den Ehemann im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, ihr für

die Dauer des Verfahrens und rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte am 6.

Dezember 2021 über die Anträge wie folgt:

1. Der Ehemann wird vorsorglich für die Dauer

des Verfahrens verpflichtet, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge wie

folgt zu bezahlen:

-

1. Juni 2021 bis 31.

Dezember 2021: CHF 1'049.00

-

1. Januar 2022 bis 28.

Februar 2022: CHF 1'178.00

-

1. März 2022 bis 31.

Oktober 2022: CHF 884.00

-

ab 1. November 2022: CHF

1'309.00

Es

wird festgestellt, dass beim Bedarf des Ehemannes die Abzahlung der gemeinsamen

Steuerschulden bei der Einwohnergemeinde [...] im Betrag von CHF 786.00

respektive CHF 600.00 pro Monat berücksichtigt worden ist. Sollte der Ehemann

diese Schulden nicht tilgen, ist dies im Rahmen der güterrechtlichen

Auseinandersetzung zu Gunsten der Ehefrau zu berücksichtigen.

2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der Ziffer

1 hiervor basieren auf den beigehefteten und abgestempelten Berechnungsblättern.

2. Frist- und formgerecht erhob die

Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche

Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Sie stellt die folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 6.1.2022 (recte: 6. Dezember 2021)

seien aufzuheben.

2. Der Berufungsbeklagte sei zu

verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens folgende

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) ab 1.6.2020 bis 31.12.2020 CHF 876.00

b) ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 1'091.00

c) ab 1.1.2022 bis 28.2.2022 CHF

1'217.00

d) ab 1.3.2022 bis 31.10.2022 CHF 1'095.00

e) ab 1.11.2022 CHF

1'511.00

3. Eventualiter sei die Angelegenheit

zwecks Beurteilung der Unterhaltphase ab 1.6.2020 bis 31.5.2021 an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Subeventualiter nach richterlichem

Ermessen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Der Ehemann (nachfolgend auch:

Berufungsbeklagter) stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, eventualiter

die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Im Scheidungsverfahren trifft das

Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über

die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art.

276.

Abs. 1 ZPO). Der eheschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zufolge setzt das Gericht auf Begehren eines

Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Die Leistungen

können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert

werden (Art. 173 Abs. 3 ZPO).

1.2

Die Vorderrichterin ermittelte die

angefochtenen Unterhaltsbeiträge praxisgemäss anhand der zweistufigen Methode

mit Überschussverteilung. Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt zunächst, dass

die Vorderrichterin den Unterhaltsbeitrag nicht wie beantragt mit Wirkung ab 1.

Juni 2020, sondern erst mit Wirkung ab Einreichung des Begehrens am 1. Juni

2021.

festsetzte. Sodann beanstandet sie zwei Positionen der Bedarfsrechnungen.

2.1

Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge

können in analoger Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB auch rückwirkend für ein

Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden. Dem berechtigten Ehegatten

wird dadurch die notwendige Zeit eingestanden, um – ohne Gefahr zu laufen,

seine Ansprüche zu verlieren – anstelle der Anrufung des Gerichts zunächst eine

einvernehmliche Regelung zu suchen. Für diesen Fall muss das Gericht aber

berücksichtigen, was der ins Recht gefasste Gatte schon geleistet hat. Die

bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich

zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere

Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im

Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu gewährleisten. Zudem muss

geprüft werden, ob im Verhalten des klagenden Gatten, der sich während Monaten

oppositionslos mit den ausgerichteten (nunmehr als zu niedrig empfundenen)

Beiträgen abgefunden hat, nicht ein Verzicht zu erblicken ist. Ebenfalls kann

keine rückwirkende Festsetzung verlangt werden, wenn sich die Ehegatten über

die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einvernehmlich,

und ohne eine richterliche Instanz anzurufen, geeinigt haben (Isenring/Kessler, in Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 173 ZGB). Beweispflichtig

für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ist nach dem

Grundsatz von Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der eine Rückwirkung verhindern

will (Jann Six, Eheschutz,

2.

Aufl. 2014, N 2.60 S. 103).

2.2

Die Ehefrau und Berufungsklägerin

bringt vor, sie habe in ihrem Gesuch gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art.

173.

Abs. 3 ZGB Unterhalt rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 beantragt. Da

vorgängig der Anhängigmachung der Ehescheidung per 1. Juni 2021 keine

Eheschutzmassnahmen verfügt worden seien und der Berufungsbeklagte ihr auch

keinen persönlichen Unterhalt gestützt auf eine aussergerichtliche Vereinbarung

bezahlt habe, könne das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen

auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens Unterhalt festsetzen. Die

Vorinstanz habe nun jedoch nicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2020, sondern

lediglich rückwirkend ab Klageeinreichung, das heisst ab dem 1. Juni 2021

Unterhalt festgelegt. Eine Begründung für die damit implizite Abweisung des

Unterhaltsantrages für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 fehle

vollends, womit die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt

habe. Die Rechtsmittelinstanz könne die Sache an die erste Instanz

zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden sei.

Um die Angelegenheit zu beschleunigen, sei sie jedoch damit einverstanden, wenn

die Berufungsinstanz die Berufung gesamthaft selber entscheide. Zu beachten

seien dabei die Rügen zur konkreten Berechnung des Bedarfs der Parteien.

2.3

Der Ehemann und Berufungsbeklagte

entgegnet, es liege im Ermessen des Gerichts, rückwirkend über das Datum der

Klageeinreichung einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, zumal es sich um eine

Kann-Vorschrift auf beide Seiten handle. Das Gericht habe mithin nach Recht und

Billigkeit zu entscheiden. Der Zweck der gesetzlichen Möglichkeit einer

rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen liege einzig in der

Befreiung vom Zwang, bei Ausbleiben eines Unterhaltsbeitrages bei faktischem Getrenntleben

sofort den Eheschutzrichter anrufen zu müssen. Es handle sich dabei jedoch um keine

starre Regelung, insbesondere nicht in knappen Verhältnissen wie vorliegend.

Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Gesamtumstände eine

rückwirkende Festlegung des nachehelichen Unterhalts nicht gerechtfertigt und

ein solcher erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage

geschuldet sei, was nicht zu beanstanden sei. Zumal unter Berücksichtigung der

geleisteten Zahlungen des Berufungsbeklagten in der Vergangenheit sowie der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten die Festlegung eines

rückwirkenden Unterhalts nicht gerechtfertigt wäre und zu einem unangemessenen

Ergebnis führen würde. Dies insbesondere auch, weil er keinen rückwirkenden Unterhalt

zufolge seiner substanziellen und belegten Verschuldung leisten könne. Es könne

nicht angehen, dass er sich für die Bezahlung eines rückwirkenden Unterhalts

zusätzlich verschulden oder gar eine Lohnpfändung riskieren müsse. Die Parteien

hätten sich im August 2019 getrennt und sich dabei über ihre familiären Unterstützungspflichten

geeinigt. Er habe an die Berufungsklägerin und die Kinder eine Liegenschaft

überschrieben, welche diese mittlerweile verkauft und auch einen entsprechenden

Ertrag erwirtschaftet habe. Weiter habe er der Berufungsbeklagten diverse

Zahlungen in Höhe von CHF 6'870.00 ausgerichtet und verschiedene eheliche

Schulden übernommen. Es handle sich hierbei um offene Steuerschulden sowie andere

gemeinsame Ausstände aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens. Ferner habe er

monatlich CHF 1'000.00 an den volljährigen Sohn bezahlt, der bei der Ehefrau

wohne, sich noch in Ausbildung befinde und ihr monatlich CHF 800.00 abgeliefert

habe. Wäre die Berufungsklägerin mit dem von ihm geleisteten Unterhalt nicht

einverstanden gewesen, hätte sie einen Unterhaltsbeitrag schon früher geltend machen

müssen und damit nicht gut zwei Jahre seit der Trennung zuwarten dürfen. Dieser

habe jedoch auf einer entsprechenden Parteivereinbarung basiert und die

nachträglich mandatierte Vertreterin habe ihn dann rückwirkend eingefordert, da

diese ihr offenbar mitgeteilt habe, dass dies rechtlich noch möglich sei. Indem

die Ehefrau gute zwei Jahre oppositionslos seine Unterhaltsbeiträge

akzeptierte, habe sie auf einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch verzichtet. Er

selber akzeptiere sodann die Unterhaltszahlung ab Rechtshängigkeit der

Scheidungsklage und habe auf eine Berufung verzichtet. Dies insbesondere gerade

auch wegen seiner Verschuldung, bereite ihm doch bereits die rückwirkende

Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2021 erhebliche Schwierigkeiten

und führe zu weiteren finanziellen Einschränkungen beziehungsweise

Drittgläubiger müssten länger auf ihre Zahlungen warten. Bei einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 3'420.00 und einem Bedarf von CHF 2'887.00 verbleibe der

Ehefrau ein Überschuss in Höhe von CHF 533.00 sowie zusätzlich die verfügten

Unterhaltsbeiträge ab Einreichung der Scheidungsklage. Unter Berücksichtigung

der bereits geleisteten Zahlungen wie auch an den gemeinsamen Sohn, der

Übernahme der gemeinsamen Schulden sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

der Berufungsklägerin sei die rückwirkende Festlegung eines Unterhaltsbeitrags

nicht gerechtfertigt und unangemessen. Sollte eine solche jedoch wider Erwarten

im Grundsatz angenommen werden, so wäre die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. So wären dann die von ihm der Berufungsklägerin

sowie dem gemeinsamen Sohn bereits geleisteten und belegten Zahlungen, die

Tilgung der gemeinsamen Schulden wie auch die Liegenschaftsübertragung zu

berücksichtigen und von einem allfälligen Anspruch in Abzug zu bringen. Hierfür

enthalte der erstinstanzliche Entscheid jedoch keine Angaben und es wären

weitere Abklärungen angezeigt. Dies indiziere eine Rückweisung an die

Vorinstanz. Diese hätte dabei unter Würdigung der obgenannten Gesamtumstände

nach Recht und Billigkeit zu befinden und seine anrechenbaren Leistungen festzuschreiben.

2.4.1

Die Ehefrau hatte bei der

Vorinstanz gestützt auf Art. 173 Abs. 3 ZGB die Zusprechung von

Unterhaltsbeiträgen mit Wirkung ab 1. Juni 2020 beantragt. Die

Amtsgerichtspräsidentin begründet im angefochtenen Entscheid mit keiner Silbe,

weshalb sie dem Begehren nicht entsprach. Gründe, um von der Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens abzusehen,

sind denn auch schwer auszumachen. Die Ehefrau wies in ihrem Scheidungsbegehren

vom 1. Juni 2021 ausdrücklich darauf hin, dass Konventionsgespräche mittels

eines Drittanwaltes, insbesondere auch bezüglich eines vorläufigen

Unterhaltsbeitrages, gescheitert seien (Scheidungsbegehren, S. 3, Ziff. 2, AS

10). Diese Bemerkung wird untermauert durch die Tatsache, dass die

Teilvereinbarung der Ehegatten mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren bereits

am 10. März 2021 unterzeichnet worden war (AS 1). Der Ehemann belegt seine

Behauptungen, er sei rückwirkend für den Unterhalt aufgekommen und die

Ehegatten hätten den Unterhalt für die Vergangenheit mit einer Parteivereinbarung

geregelt, nicht. Bezeichnenderweise verlangt er eventualiter, die Sache für den

Fall, dass Alimente trotzdem rückwirkend festzulegen wären, an die Vorinstanz

zurückzuweisen, da noch weitere Abklärungen angezeigt seien. Die Rüge der Berufungsklägerin

ist daher begründet. Die Vorderrichterin hätte die Unterhaltsbeiträge

rückwirkend ab 1. Juni 2020 festsetzen müssen. Die Einwände des

Berufungsbeklagten, er müsste sich diesfalls zusätzlich verschulden und

Drittgläubiger müssten länger auf ihre Zahlungen warten und er habe bereits monatlich

CHF 1'000.00 an den volljährigen Sohn bezahlt, vermögen daran nichts zu ändern:

Die eheliche Unterhaltspflicht geht vor.

2.4.2

Der Berufungsbeklagte verlangt,

die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss

Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO kann beim Entscheid über eine Berufung in diesem

Sinne verfahren werden, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt

worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung indessen nicht. Die angefochtenen

Unterhaltsbeiträge können im Berufungsverfahren nicht nur für die Zeit ab 1.

Juni 2021, sondern auch für das Jahr zuvor ohne Weiteres beurteilt werden. Die

Ehefrau hatte den Antrag auf rückwirkende Zusprechung bei der Vorinstanz

unmissverständlich formuliert. Die für die Beurteilung erforderlichen

Grundlagen (Einkünfte und Bedarf der Ehegatten) liegen auch für die Zeit vom 1.

Juni 2020 bis 31. Mai 2021 vor. Aufgrund des Rechtsbegehrens der Ehefrau hätte

der Ehemann die von ihm behaupteten Zahlungen, die nach seiner Auffassung jetzt

noch abzuklären seien, bereits im Hinblick auf den Entscheid vom 6. Dezember

2021.

bei der Vorinstanz belegen können und müssen. Von einer Rückweisung ist

daher abzusehen und es ist im Berufungsverfahren über die Sache neu zu

entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

3.1

Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass dem Ehemann für das Jahr 2020 monatliche Nettoeinkünfte von

CHF 7'865.00 sowie ab 2021 von CHF 8'310.00 und der Ehefrau für die Jahre 2020

und 2021 bis Februar 2022 CHF 3'420.00 sowie ab März 2022 CHF 4'275.00 anzurechnen

sind. Umstritten sind zwei Positionen im Rahmen der Bedarfsrechnungen.

3.2.1

Die Berufungsklägerin beanstandet

den ihr von der Vorinstanz für Nebenkosten der Liegenschaft zugestandenen

Betrag von CHF 350.00. Sie habe weit höhere Nebenkosten ausgewiesen. Prüfe man

die von ihr eingereichten Unterlagen, so seien mindestens die folgenden

Positionen als Nebenkosten anzuerkennen: Unterhalt Miteigentümer pro Jahr (nur

gemeinsame Anlagen) CHF 480.00, Erneuerungsfonds Miteigentümer (nur gemeinsame

Anlagen) CHF 780.00, Solothurnische Gebäudeversicherung CHF 357.55, Gebäudesachversicherung

CHF 462.00, Gas für Heizung CHF 2'806.35, Hoval Wartung Heizung CHF 613.90, Kaminfeger

CHF 85.10, Wasser CHF 898.10. Auf den Monat umgerechnet entspreche dies einem

Betrag von CHF 540.24. Gehe man von jährlichen Unterhaltskosten von rund CHF

600.00

beziehungsweise CHF 50.00 pro Monat aus, resultierten anrechenbare

Nebenkosten von CHF 590.00 pro Monat. Ein Betrag von CHF 350.00 reiche bei

Weitem nicht, um die Nebenkosten der Liegenschaft, welche teilweise

Gebäulichkeiten im Miteigentum umfasse, abzudecken. Selbstverständlich veränderten

sich bei einer Erhöhung der Nebenkosten auch die Wohnbeiträge.

3.2.2

Der Berufungsbeklagte erachtet die

von der Vorinstanz ermessensweise festgelegten Nebenkosten von CHF 350.00 als

korrekt, stellten diese doch ungefähr ein Drittel der Mietkosten dar. Es handle

sich nicht um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen

vertretbaren Ermessensentscheid, welchen diese unter Berücksichtigung

sämtlicher ins Recht gelegter Positionen der Berufungsklägerin getroffen habe.

Dies insbesondere auch im Lichte des Umstands, dass diverse der geltend gemachten

Nebenkosten nicht jährlich anfielen und damit auch nicht vollständig

berücksichtigt werden könnten.

3.2.3

Die Ehefrau hatte die von ihr

geltend gemachten Nebenkosten belegt (vorinstanzliche Urkunden 12 und 16). Es

handelt sich dabei durchwegs um Ausgaben, die jährlich anfallen. Die

Amtsgerichtspräsidentin setzte sich damit nicht auseinander, sondern hielt

einzig fest, es seien «bei der Ehefrau Nebenkosten von ermessensweise CHF

350.00

zu berücksichtigen» (angefochtenes Urteil S. 5). Angesichts der von der

Ehefrau eingereichten detaillierten Unterlagen handelt es sich dabei nicht mehr

um einen – wie der Berufungsbeklagte meint – vertretbaren Ermessensentscheid.

Die Berufung ist in dieser Hinsicht begründet und der Ehefrau ist für

Nebenkosten der geltend gemachte Betrag von CHF 590.00 zuzugestehen.

3.3.1

Beim Bedarf des Ehemannes

beanstandet die Berufungsklägerin sodann den Zuschlag für den Geschäftswagen

von CHF 150.00. Die Vorderrichterin erwog dazu, der Ehemann habe ein Schreiben

seines Arbeitgebers ins Recht gelegt, wonach er zur Ausübung seiner Tätigkeit

zwingend auf ein Geschäftsfahrzeug angewiesen sei. Auf den eingereichten

Lohnabrechnungen sei zwar jeweils ein Betrag von CHF 150.00 für den

Geschäftswagen aufgeführt, jedoch werde dieser dem Lohn nicht hinzugerechnet

Dispositiv

und dem Ehemann demnach auch nicht ausbezahlt. Gestützt auf diesen Vermerk in

den Lohnabrechnungen sei davon auszugehen, dass die monatlich anfallenden Auslagen

für den Arbeitsweg CHF 150.00 betragen würden. Dieser Betrag sei im Bedarf des

Ehemannes zu berücksichtigen.

3.3.2 Die Berufungsklägerin weist darauf

hin, dass der Ehemann über einen Geschäftswagen verfüge, was dieser in seiner

Stellungnahme vom 15. Juli 2021 bestätigt habe. Benzin tanke er ebenfalls über

das Geschäft. Wie den von ihm eingereichten Lohnausweisen entnommen werden könne,

werde ihm ein Betrag von CHF 150.00 als Naturallohn für das Auto theoretisch,

das heisst lediglich für die Steuern, aufgerechnet. Bei den von der Vorinstanz

berechneten Einkommen des Berufungsbeklagten sei dieser Lohnbestandteil jedoch

nicht enthalten. Dem von ihm eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2020

zufolge habe er exklusiv dem Naturallohn «Geschäftswagen» von CHF 1’800.00 insgesamt

CHF 94'283.00 netto beziehungsweise CHF 7'856.90 pro Monat verdient. Bei den

monatlichen Lohnabrechnungen werde der Geschäftswagen zwar mit einem Betrag von

CHF 150.00 Monat aufgeführt, effektiv aber nicht dazugerechnet, was bedeute, dass

bei dem von der Vorinstanz ab dem Jahr 2021 berechneten Einkommen von CHF 8'310.00

der Geschäftswagen ebenfalls nicht eingeschlossen sei. Dem Berufungsbeklagten könne

deshalb im Existenzminimum kein weiterer Abzug von CHF 150.00 gewährt werden.

3.3.3 Der Berufungsbeklagte bezeichnet

die Feststellung der Vorinstanz, dass ihm monatliche Auslagen für den

Arbeitsweg in Höhe von CHF 150.00 anfielen, als korrekt. Es sei unbestritten, dass

er zur Ausübung seiner Tätigkeit auf ein Geschäftsfahrzeug zwingend angewiesen

sei. Er habe dabei für dessen Benutzung monatlich mindestens einen Betrag von

rund CHF 150.00 zu bezahlen. Sein Arbeitgeber übernehme nicht sämtliche Kosten,

welche im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug anfielen. So habe er die

Unterhaltskosten wie zum Beispiel das Waschen des Fahrzeugs und

Niveaukontrollen und Auffüllungen etc. selber zu tragen. Entsprechend sei

dieser Betrag im seinem Bedarf zu berücksichtigen. Andernfalls müsste ihm für

das Wochenende und Ferien/Feiertage ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs

angerechnet werden, was einem ähnlichen Betrag entspreche.

3.3.4 Auch diese Rüge der

Berufungsklägerin ist begründet: Die von ihr erwähnten Lohnabrechnungen und der

Lohnausweis 2020 (Beilage 2 des Ehemannes zur Stellungnahme vom 15. Juli 2021

und Beilagen 2 und 3 des Ehemannes zur Eingabe vom 24. November 2021) belegen,

dass in den ihm angerechneten Einkünften (CHF 7'856.00 beziehungsweise CHF

8'310.00) der Betrag für den Geschäftswagen von CHF 150.00 nicht eingeschlossen

ist. Wenn ihm aber ein Geschäftswagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,

ist konsequenterweise beim Bedarf nichts zu berücksichtigen. Dass mit diesem

Betrag die Kosten für das Waschen, Niveaukontrollen und Auffüllungen nicht

erfasst sein sollen, ist eine blosse Behauptung des Berufungsklägers. Ganz

abgesehen davon untermauert er entsprechende Auslagen – die ohnehin bescheiden

sein dürften – in keiner Art und Weise. Auslagen für das Wochenende und Ferien

sind bereits im Grundbetrag eingeschlossen und daher im Rahmen der zweistufigen

Berechnungsmethode nicht mit einem weiteren Zuschlag zu berücksichtigten. Der

dem Ehemann unter dem Titel «Arbeitsweg» in der Bedarfsrechnung zugestandene

Betrag von CHF 150.00 ist daher zu streichen.

4. Die Berufungsklägerin berechnet in

ihrer Berufung ausgehend von den von ihr beantragten Korrekturen, die aufgrund

der vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen sind, die Unterhaltsbeiträge neu

(Berufung, S. 8 ff.). Mit der Beilage von entsprechenden Berechnungsblättern zeigt

sie zudem auf, dass bei der Ermittlung der mutmasslichen Steuern bei ihr die

Eigenmietwerte und die Hypothekarzinsen sowie die Tatsache, dass sie nach wie

vor zum Familientarif besteuert wird, berücksichtigt wurden. Weiter geht daraus

hervor, dass sie die konkreten Steuerfüsse der Wohngemeinden der Ehegatten

einsetzte. Die Berechnungen sind plausibel und der Berufungsbeklagte bringt

nichts dagegen vor, was diese erschüttern könnte. Für die Neubeurteilung kann

deshalb vollumfänglich darauf abgestützt werden. Die Berufung gegen die Ziffern

1 und 2 des angefochtenen Urteils ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Die

Unterhaltsbeiträge sind entsprechend den Anträgen der Ehefrau und

Berufungsklägerin neu festzusetzen. Zu bestätigen ist die vorinstanzliche

Feststellung betreffend Abzahlung der gemeinsamen Steuerschulden.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Ehemann und

Berufungsbeklagten zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau und Berufungsklägerin

für deren Bemühungen zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Betrag von

CHF 2'970.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die

Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom

6. Dezember 2021 werden aufgehoben.

2. Der Ehemann wird vorsorglich für die

Dauer des Verfahrens verpflichtet, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge

wie folgt zu bezahlen:

- ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF

876.00

- ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF

1'091.00

- ab 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 CHF

1'217.00

- ab 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 CHF

1'095.00

- ab 1. November 2022 CHF

1'511.00

Es wird festgestellt, dass

beim Bedarf des Ehemannes die Abzahlung der gemeinsamen Steuerschulden bei der

Einwohnergemeinde [...] im Betrag von CHF 786.00 respektive CHF 600.00 pro

Monat berücksichtigt worden ist. Sollte der Ehemann diese Schulden nicht tilgen,

ist dies im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Gunsten der

Ehefrau zu berücksichtigen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu

erstatten.

4. B.___ hat A.___ für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'970.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann