ZKBER.2022.7
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
8. März 2022Deutsch18 min
1 hiervor basieren auf den beigehefteten und abgestempelten Berechnungsblättern.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller
Leu,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Michael Kull,
Berufungsbeklagter
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehefrau) und B.___
(nachfolgend: Ehemann) führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Ehescheidungsverfahren, das die Ehefrau am 1. Juni 2021 angehoben hatte. Dem
Scheidungsbegehren zufolge zog der Ehemann am 22. August 2019 aus der ehelichen
Liegenschaft aus und meldete sich per 1. Oktober 2019 offiziell nach seiner
neuen Wohngemeinde ab. Mit dem Scheidungsbegehren stellte die Ehefrau auch den
Antrag, den Ehemann im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, ihr für
die Dauer des Verfahrens und rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Die Amtsgerichtspräsidentin verfügte am 6.
Dezember 2021 über die Anträge wie folgt:
1. Der Ehemann wird vorsorglich für die Dauer
des Verfahrens verpflichtet, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge wie
folgt zu bezahlen:
-
1. Juni 2021 bis 31.
Dezember 2021: CHF 1'049.00
-
1. Januar 2022 bis 28.
Februar 2022: CHF 1'178.00
-
1. März 2022 bis 31.
Oktober 2022: CHF 884.00
-
ab 1. November 2022: CHF
1'309.00
Es
wird festgestellt, dass beim Bedarf des Ehemannes die Abzahlung der gemeinsamen
Steuerschulden bei der Einwohnergemeinde [...] im Betrag von CHF 786.00
respektive CHF 600.00 pro Monat berücksichtigt worden ist. Sollte der Ehemann
diese Schulden nicht tilgen, ist dies im Rahmen der güterrechtlichen
Auseinandersetzung zu Gunsten der Ehefrau zu berücksichtigen.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der Ziffer
1 hiervor basieren auf den beigehefteten und abgestempelten Berechnungsblättern.
2. Frist- und formgerecht erhob die
Ehefrau (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung. Sie stellt die folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 6.1.2022 (recte: 6. Dezember 2021)
seien aufzuheben.
2. Der Berufungsbeklagte sei zu
verpflichten, der Berufungsklägerin für die Dauer des Verfahrens folgende
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 1.6.2020 bis 31.12.2020 CHF 876.00
b) ab 1.1.2021 bis 31.12.2021 CHF 1'091.00
c) ab 1.1.2022 bis 28.2.2022 CHF
1'217.00
d) ab 1.3.2022 bis 31.10.2022 CHF 1'095.00
e) ab 1.11.2022 CHF
1'511.00
3. Eventualiter sei die Angelegenheit
zwecks Beurteilung der Unterhaltphase ab 1.6.2020 bis 31.5.2021 an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter nach richterlichem
Ermessen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Der Ehemann (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagter) stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, eventualiter
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Im Scheidungsverfahren trifft das
Gericht die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Dabei sind die Bestimmungen über
die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendbar (Art.
276.
Abs. 1 ZPO). Der eheschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 173 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zufolge setzt das Gericht auf Begehren eines
Ehegatten die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. Die Leistungen
können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert
werden (Art. 173 Abs. 3 ZPO).
1.2
Die Vorderrichterin ermittelte die
angefochtenen Unterhaltsbeiträge praxisgemäss anhand der zweistufigen Methode
mit Überschussverteilung. Die Ehefrau und Berufungsklägerin rügt zunächst, dass
die Vorderrichterin den Unterhaltsbeitrag nicht wie beantragt mit Wirkung ab 1.
Juni 2020, sondern erst mit Wirkung ab Einreichung des Begehrens am 1. Juni
2021.
festsetzte. Sodann beanstandet sie zwei Positionen der Bedarfsrechnungen.
2.1
Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge
können in analoger Anwendung von Art. 173 Abs. 3 ZGB auch rückwirkend für ein
Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden. Dem berechtigten Ehegatten
wird dadurch die notwendige Zeit eingestanden, um – ohne Gefahr zu laufen,
seine Ansprüche zu verlieren – anstelle der Anrufung des Gerichts zunächst eine
einvernehmliche Regelung zu suchen. Für diesen Fall muss das Gericht aber
berücksichtigen, was der ins Recht gefasste Gatte schon geleistet hat. Die
bereits erbrachten Leistungen müssen im Urteil beziffert werden oder sich
zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere
Dokumente klar ergeben, um die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsanspruchs im
Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu gewährleisten. Zudem muss
geprüft werden, ob im Verhalten des klagenden Gatten, der sich während Monaten
oppositionslos mit den ausgerichteten (nunmehr als zu niedrig empfundenen)
Beiträgen abgefunden hat, nicht ein Verzicht zu erblicken ist. Ebenfalls kann
keine rückwirkende Festsetzung verlangt werden, wenn sich die Ehegatten über
die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einvernehmlich,
und ohne eine richterliche Instanz anzurufen, geeinigt haben (Isenring/Kessler, in Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 173 ZGB). Beweispflichtig
für das Vorliegen einer aussergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung ist nach dem
Grundsatz von Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der eine Rückwirkung verhindern
will (Jann Six, Eheschutz,
2.
Aufl. 2014, N 2.60 S. 103).
2.2
Die Ehefrau und Berufungsklägerin
bringt vor, sie habe in ihrem Gesuch gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art.
173.
Abs. 3 ZGB Unterhalt rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 beantragt. Da
vorgängig der Anhängigmachung der Ehescheidung per 1. Juni 2021 keine
Eheschutzmassnahmen verfügt worden seien und der Berufungsbeklagte ihr auch
keinen persönlichen Unterhalt gestützt auf eine aussergerichtliche Vereinbarung
bezahlt habe, könne das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens Unterhalt festsetzen. Die
Vorinstanz habe nun jedoch nicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2020, sondern
lediglich rückwirkend ab Klageeinreichung, das heisst ab dem 1. Juni 2021
Unterhalt festgelegt. Eine Begründung für die damit implizite Abweisung des
Unterhaltsantrages für die Zeit ab dem 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021 fehle
vollends, womit die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt
habe. Die Rechtsmittelinstanz könne die Sache an die erste Instanz
zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden sei.
Um die Angelegenheit zu beschleunigen, sei sie jedoch damit einverstanden, wenn
die Berufungsinstanz die Berufung gesamthaft selber entscheide. Zu beachten
seien dabei die Rügen zur konkreten Berechnung des Bedarfs der Parteien.
2.3
Der Ehemann und Berufungsbeklagte
entgegnet, es liege im Ermessen des Gerichts, rückwirkend über das Datum der
Klageeinreichung einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, zumal es sich um eine
Kann-Vorschrift auf beide Seiten handle. Das Gericht habe mithin nach Recht und
Billigkeit zu entscheiden. Der Zweck der gesetzlichen Möglichkeit einer
rückwirkenden Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen liege einzig in der
Befreiung vom Zwang, bei Ausbleiben eines Unterhaltsbeitrages bei faktischem Getrenntleben
sofort den Eheschutzrichter anrufen zu müssen. Es handle sich dabei jedoch um keine
starre Regelung, insbesondere nicht in knappen Verhältnissen wie vorliegend.
Die Vorinstanz sei zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Gesamtumstände eine
rückwirkende Festlegung des nachehelichen Unterhalts nicht gerechtfertigt und
ein solcher erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage
geschuldet sei, was nicht zu beanstanden sei. Zumal unter Berücksichtigung der
geleisteten Zahlungen des Berufungsbeklagten in der Vergangenheit sowie der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten die Festlegung eines
rückwirkenden Unterhalts nicht gerechtfertigt wäre und zu einem unangemessenen
Ergebnis führen würde. Dies insbesondere auch, weil er keinen rückwirkenden Unterhalt
zufolge seiner substanziellen und belegten Verschuldung leisten könne. Es könne
nicht angehen, dass er sich für die Bezahlung eines rückwirkenden Unterhalts
zusätzlich verschulden oder gar eine Lohnpfändung riskieren müsse. Die Parteien
hätten sich im August 2019 getrennt und sich dabei über ihre familiären Unterstützungspflichten
geeinigt. Er habe an die Berufungsklägerin und die Kinder eine Liegenschaft
überschrieben, welche diese mittlerweile verkauft und auch einen entsprechenden
Ertrag erwirtschaftet habe. Weiter habe er der Berufungsbeklagten diverse
Zahlungen in Höhe von CHF 6'870.00 ausgerichtet und verschiedene eheliche
Schulden übernommen. Es handle sich hierbei um offene Steuerschulden sowie andere
gemeinsame Ausstände aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens. Ferner habe er
monatlich CHF 1'000.00 an den volljährigen Sohn bezahlt, der bei der Ehefrau
wohne, sich noch in Ausbildung befinde und ihr monatlich CHF 800.00 abgeliefert
habe. Wäre die Berufungsklägerin mit dem von ihm geleisteten Unterhalt nicht
einverstanden gewesen, hätte sie einen Unterhaltsbeitrag schon früher geltend machen
müssen und damit nicht gut zwei Jahre seit der Trennung zuwarten dürfen. Dieser
habe jedoch auf einer entsprechenden Parteivereinbarung basiert und die
nachträglich mandatierte Vertreterin habe ihn dann rückwirkend eingefordert, da
diese ihr offenbar mitgeteilt habe, dass dies rechtlich noch möglich sei. Indem
die Ehefrau gute zwei Jahre oppositionslos seine Unterhaltsbeiträge
akzeptierte, habe sie auf einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch verzichtet. Er
selber akzeptiere sodann die Unterhaltszahlung ab Rechtshängigkeit der
Scheidungsklage und habe auf eine Berufung verzichtet. Dies insbesondere gerade
auch wegen seiner Verschuldung, bereite ihm doch bereits die rückwirkende
Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juni 2021 erhebliche Schwierigkeiten
und führe zu weiteren finanziellen Einschränkungen beziehungsweise
Drittgläubiger müssten länger auf ihre Zahlungen warten. Bei einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 3'420.00 und einem Bedarf von CHF 2'887.00 verbleibe der
Ehefrau ein Überschuss in Höhe von CHF 533.00 sowie zusätzlich die verfügten
Unterhaltsbeiträge ab Einreichung der Scheidungsklage. Unter Berücksichtigung
der bereits geleisteten Zahlungen wie auch an den gemeinsamen Sohn, der
Übernahme der gemeinsamen Schulden sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
der Berufungsklägerin sei die rückwirkende Festlegung eines Unterhaltsbeitrags
nicht gerechtfertigt und unangemessen. Sollte eine solche jedoch wider Erwarten
im Grundsatz angenommen werden, so wäre die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. So wären dann die von ihm der Berufungsklägerin
sowie dem gemeinsamen Sohn bereits geleisteten und belegten Zahlungen, die
Tilgung der gemeinsamen Schulden wie auch die Liegenschaftsübertragung zu
berücksichtigen und von einem allfälligen Anspruch in Abzug zu bringen. Hierfür
enthalte der erstinstanzliche Entscheid jedoch keine Angaben und es wären
weitere Abklärungen angezeigt. Dies indiziere eine Rückweisung an die
Vorinstanz. Diese hätte dabei unter Würdigung der obgenannten Gesamtumstände
nach Recht und Billigkeit zu befinden und seine anrechenbaren Leistungen festzuschreiben.
2.4.1
Die Ehefrau hatte bei der
Vorinstanz gestützt auf Art. 173 Abs. 3 ZGB die Zusprechung von
Unterhaltsbeiträgen mit Wirkung ab 1. Juni 2020 beantragt. Die
Amtsgerichtspräsidentin begründet im angefochtenen Entscheid mit keiner Silbe,
weshalb sie dem Begehren nicht entsprach. Gründe, um von der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen auch für das Jahr vor Einreichung des Begehrens abzusehen,
sind denn auch schwer auszumachen. Die Ehefrau wies in ihrem Scheidungsbegehren
vom 1. Juni 2021 ausdrücklich darauf hin, dass Konventionsgespräche mittels
eines Drittanwaltes, insbesondere auch bezüglich eines vorläufigen
Unterhaltsbeitrages, gescheitert seien (Scheidungsbegehren, S. 3, Ziff. 2, AS
10). Diese Bemerkung wird untermauert durch die Tatsache, dass die
Teilvereinbarung der Ehegatten mit dem gemeinsamen Scheidungsbegehren bereits
am 10. März 2021 unterzeichnet worden war (AS 1). Der Ehemann belegt seine
Behauptungen, er sei rückwirkend für den Unterhalt aufgekommen und die
Ehegatten hätten den Unterhalt für die Vergangenheit mit einer Parteivereinbarung
geregelt, nicht. Bezeichnenderweise verlangt er eventualiter, die Sache für den
Fall, dass Alimente trotzdem rückwirkend festzulegen wären, an die Vorinstanz
zurückzuweisen, da noch weitere Abklärungen angezeigt seien. Die Rüge der Berufungsklägerin
ist daher begründet. Die Vorderrichterin hätte die Unterhaltsbeiträge
rückwirkend ab 1. Juni 2020 festsetzen müssen. Die Einwände des
Berufungsbeklagten, er müsste sich diesfalls zusätzlich verschulden und
Drittgläubiger müssten länger auf ihre Zahlungen warten und er habe bereits monatlich
CHF 1'000.00 an den volljährigen Sohn bezahlt, vermögen daran nichts zu ändern:
Die eheliche Unterhaltspflicht geht vor.
2.4.2
Der Berufungsbeklagte verlangt,
die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss
Art. 318 Abs. 1 lit. c. ZPO kann beim Entscheid über eine Berufung in diesem
Sinne verfahren werden, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt
worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
Vorliegend rechtfertigt sich eine Rückweisung indessen nicht. Die angefochtenen
Unterhaltsbeiträge können im Berufungsverfahren nicht nur für die Zeit ab 1.
Juni 2021, sondern auch für das Jahr zuvor ohne Weiteres beurteilt werden. Die
Ehefrau hatte den Antrag auf rückwirkende Zusprechung bei der Vorinstanz
unmissverständlich formuliert. Die für die Beurteilung erforderlichen
Grundlagen (Einkünfte und Bedarf der Ehegatten) liegen auch für die Zeit vom 1.
Juni 2020 bis 31. Mai 2021 vor. Aufgrund des Rechtsbegehrens der Ehefrau hätte
der Ehemann die von ihm behaupteten Zahlungen, die nach seiner Auffassung jetzt
noch abzuklären seien, bereits im Hinblick auf den Entscheid vom 6. Dezember
2021.
bei der Vorinstanz belegen können und müssen. Von einer Rückweisung ist
daher abzusehen und es ist im Berufungsverfahren über die Sache neu zu
entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).
3.1
Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass dem Ehemann für das Jahr 2020 monatliche Nettoeinkünfte von
CHF 7'865.00 sowie ab 2021 von CHF 8'310.00 und der Ehefrau für die Jahre 2020
und 2021 bis Februar 2022 CHF 3'420.00 sowie ab März 2022 CHF 4'275.00 anzurechnen
sind. Umstritten sind zwei Positionen im Rahmen der Bedarfsrechnungen.
3.2.1
Die Berufungsklägerin beanstandet
den ihr von der Vorinstanz für Nebenkosten der Liegenschaft zugestandenen
Betrag von CHF 350.00. Sie habe weit höhere Nebenkosten ausgewiesen. Prüfe man
die von ihr eingereichten Unterlagen, so seien mindestens die folgenden
Positionen als Nebenkosten anzuerkennen: Unterhalt Miteigentümer pro Jahr (nur
gemeinsame Anlagen) CHF 480.00, Erneuerungsfonds Miteigentümer (nur gemeinsame
Anlagen) CHF 780.00, Solothurnische Gebäudeversicherung CHF 357.55, Gebäudesachversicherung
CHF 462.00, Gas für Heizung CHF 2'806.35, Hoval Wartung Heizung CHF 613.90, Kaminfeger
CHF 85.10, Wasser CHF 898.10. Auf den Monat umgerechnet entspreche dies einem
Betrag von CHF 540.24. Gehe man von jährlichen Unterhaltskosten von rund CHF
600.00
beziehungsweise CHF 50.00 pro Monat aus, resultierten anrechenbare
Nebenkosten von CHF 590.00 pro Monat. Ein Betrag von CHF 350.00 reiche bei
Weitem nicht, um die Nebenkosten der Liegenschaft, welche teilweise
Gebäulichkeiten im Miteigentum umfasse, abzudecken. Selbstverständlich veränderten
sich bei einer Erhöhung der Nebenkosten auch die Wohnbeiträge.
3.2.2
Der Berufungsbeklagte erachtet die
von der Vorinstanz ermessensweise festgelegten Nebenkosten von CHF 350.00 als
korrekt, stellten diese doch ungefähr ein Drittel der Mietkosten dar. Es handle
sich nicht um eine falsche Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen
vertretbaren Ermessensentscheid, welchen diese unter Berücksichtigung
sämtlicher ins Recht gelegter Positionen der Berufungsklägerin getroffen habe.
Dies insbesondere auch im Lichte des Umstands, dass diverse der geltend gemachten
Nebenkosten nicht jährlich anfielen und damit auch nicht vollständig
berücksichtigt werden könnten.
3.2.3
Die Ehefrau hatte die von ihr
geltend gemachten Nebenkosten belegt (vorinstanzliche Urkunden 12 und 16). Es
handelt sich dabei durchwegs um Ausgaben, die jährlich anfallen. Die
Amtsgerichtspräsidentin setzte sich damit nicht auseinander, sondern hielt
einzig fest, es seien «bei der Ehefrau Nebenkosten von ermessensweise CHF
350.00
zu berücksichtigen» (angefochtenes Urteil S. 5). Angesichts der von der
Ehefrau eingereichten detaillierten Unterlagen handelt es sich dabei nicht mehr
um einen – wie der Berufungsbeklagte meint – vertretbaren Ermessensentscheid.
Die Berufung ist in dieser Hinsicht begründet und der Ehefrau ist für
Nebenkosten der geltend gemachte Betrag von CHF 590.00 zuzugestehen.
3.3.1
Beim Bedarf des Ehemannes
beanstandet die Berufungsklägerin sodann den Zuschlag für den Geschäftswagen
von CHF 150.00. Die Vorderrichterin erwog dazu, der Ehemann habe ein Schreiben
seines Arbeitgebers ins Recht gelegt, wonach er zur Ausübung seiner Tätigkeit
zwingend auf ein Geschäftsfahrzeug angewiesen sei. Auf den eingereichten
Lohnabrechnungen sei zwar jeweils ein Betrag von CHF 150.00 für den
Geschäftswagen aufgeführt, jedoch werde dieser dem Lohn nicht hinzugerechnet
Dispositiv
und dem Ehemann demnach auch nicht ausbezahlt. Gestützt auf diesen Vermerk in
den Lohnabrechnungen sei davon auszugehen, dass die monatlich anfallenden Auslagen
für den Arbeitsweg CHF 150.00 betragen würden. Dieser Betrag sei im Bedarf des
Ehemannes zu berücksichtigen.
3.3.2 Die Berufungsklägerin weist darauf
hin, dass der Ehemann über einen Geschäftswagen verfüge, was dieser in seiner
Stellungnahme vom 15. Juli 2021 bestätigt habe. Benzin tanke er ebenfalls über
das Geschäft. Wie den von ihm eingereichten Lohnausweisen entnommen werden könne,
werde ihm ein Betrag von CHF 150.00 als Naturallohn für das Auto theoretisch,
das heisst lediglich für die Steuern, aufgerechnet. Bei den von der Vorinstanz
berechneten Einkommen des Berufungsbeklagten sei dieser Lohnbestandteil jedoch
nicht enthalten. Dem von ihm eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2020
zufolge habe er exklusiv dem Naturallohn «Geschäftswagen» von CHF 1’800.00 insgesamt
CHF 94'283.00 netto beziehungsweise CHF 7'856.90 pro Monat verdient. Bei den
monatlichen Lohnabrechnungen werde der Geschäftswagen zwar mit einem Betrag von
CHF 150.00 Monat aufgeführt, effektiv aber nicht dazugerechnet, was bedeute, dass
bei dem von der Vorinstanz ab dem Jahr 2021 berechneten Einkommen von CHF 8'310.00
der Geschäftswagen ebenfalls nicht eingeschlossen sei. Dem Berufungsbeklagten könne
deshalb im Existenzminimum kein weiterer Abzug von CHF 150.00 gewährt werden.
3.3.3 Der Berufungsbeklagte bezeichnet
die Feststellung der Vorinstanz, dass ihm monatliche Auslagen für den
Arbeitsweg in Höhe von CHF 150.00 anfielen, als korrekt. Es sei unbestritten, dass
er zur Ausübung seiner Tätigkeit auf ein Geschäftsfahrzeug zwingend angewiesen
sei. Er habe dabei für dessen Benutzung monatlich mindestens einen Betrag von
rund CHF 150.00 zu bezahlen. Sein Arbeitgeber übernehme nicht sämtliche Kosten,
welche im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug anfielen. So habe er die
Unterhaltskosten wie zum Beispiel das Waschen des Fahrzeugs und
Niveaukontrollen und Auffüllungen etc. selber zu tragen. Entsprechend sei
dieser Betrag im seinem Bedarf zu berücksichtigen. Andernfalls müsste ihm für
das Wochenende und Ferien/Feiertage ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs
angerechnet werden, was einem ähnlichen Betrag entspreche.
3.3.4 Auch diese Rüge der
Berufungsklägerin ist begründet: Die von ihr erwähnten Lohnabrechnungen und der
Lohnausweis 2020 (Beilage 2 des Ehemannes zur Stellungnahme vom 15. Juli 2021
und Beilagen 2 und 3 des Ehemannes zur Eingabe vom 24. November 2021) belegen,
dass in den ihm angerechneten Einkünften (CHF 7'856.00 beziehungsweise CHF
8'310.00) der Betrag für den Geschäftswagen von CHF 150.00 nicht eingeschlossen
ist. Wenn ihm aber ein Geschäftswagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
ist konsequenterweise beim Bedarf nichts zu berücksichtigen. Dass mit diesem
Betrag die Kosten für das Waschen, Niveaukontrollen und Auffüllungen nicht
erfasst sein sollen, ist eine blosse Behauptung des Berufungsklägers. Ganz
abgesehen davon untermauert er entsprechende Auslagen – die ohnehin bescheiden
sein dürften – in keiner Art und Weise. Auslagen für das Wochenende und Ferien
sind bereits im Grundbetrag eingeschlossen und daher im Rahmen der zweistufigen
Berechnungsmethode nicht mit einem weiteren Zuschlag zu berücksichtigten. Der
dem Ehemann unter dem Titel «Arbeitsweg» in der Bedarfsrechnung zugestandene
Betrag von CHF 150.00 ist daher zu streichen.
4. Die Berufungsklägerin berechnet in
ihrer Berufung ausgehend von den von ihr beantragten Korrekturen, die aufgrund
der vorstehenden Erwägungen zu berücksichtigen sind, die Unterhaltsbeiträge neu
(Berufung, S. 8 ff.). Mit der Beilage von entsprechenden Berechnungsblättern zeigt
sie zudem auf, dass bei der Ermittlung der mutmasslichen Steuern bei ihr die
Eigenmietwerte und die Hypothekarzinsen sowie die Tatsache, dass sie nach wie
vor zum Familientarif besteuert wird, berücksichtigt wurden. Weiter geht daraus
hervor, dass sie die konkreten Steuerfüsse der Wohngemeinden der Ehegatten
einsetzte. Die Berechnungen sind plausibel und der Berufungsbeklagte bringt
nichts dagegen vor, was diese erschüttern könnte. Für die Neubeurteilung kann
deshalb vollumfänglich darauf abgestützt werden. Die Berufung gegen die Ziffern
1 und 2 des angefochtenen Urteils ist daher vollumfänglich gutzuheissen. Die
Unterhaltsbeiträge sind entsprechend den Anträgen der Ehefrau und
Berufungsklägerin neu festzusetzen. Zu bestätigen ist die vorinstanzliche
Feststellung betreffend Abzahlung der gemeinsamen Steuerschulden.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend (Art. 106 Abs. 1 ZPO) dem Ehemann und
Berufungsbeklagten zu auferlegen. Weiter hat er die Ehefrau und Berufungsklägerin
für deren Bemühungen zu entschädigen. Der von ihr geltend gemachte Betrag von
CHF 2'970.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen. Die
Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
6. Dezember 2021 werden aufgehoben.
2. Der Ehemann wird vorsorglich für die
Dauer des Verfahrens verpflichtet, der Ehefrau monatliche Unterhaltsbeiträge
wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF
876.00
- ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF
1'091.00
- ab 1. Januar 2022 bis 28. Februar 2022 CHF
1'217.00
- ab 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 CHF
1'095.00
- ab 1. November 2022 CHF
1'511.00
Es wird festgestellt, dass
beim Bedarf des Ehemannes die Abzahlung der gemeinsamen Steuerschulden bei der
Einwohnergemeinde [...] im Betrag von CHF 786.00 respektive CHF 600.00 pro
Monat berücksichtigt worden ist. Sollte der Ehemann diese Schulden nicht tilgen,
ist dies im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Gunsten der
Ehefrau zu berücksichtigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'000.00 hat B.___ zu tragen. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von CHF 1'000.00 zu
erstatten.
4. B.___ hat A.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'970.85 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann