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Entscheid

ZKBER.2022.70

Wohnsitz der Tochter

30. Juni 2023Deutsch24 min

Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,

Berufungsbeklagte

betreffend Wohnsitz der

Tochter

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die nicht

verheirateten Eltern der Tochter C.___, geboren 2017. Das Kind steht unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und wird von ihnen alternierend je

hälftig betreut. Umstritten ist allein der gesetzliche Wohnsitz der Tochter.

2. Am 27. Juni 2022

erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. 2017,

wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die

alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich bei der

Mutter.

2. Die Betreuung der Tochter durch den jeweiligen Elternteil wird der freien

Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.

Kommt keine Einigung zustande, so gilt

folgende Betreuungsregelung:

Die Mutter betreut die Tochter von

Montag, 8.00 Uhr respektive Schulbeginn, bis Mittwoch, 8.00 Uhr respektive

Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr respektive

Schulschluss, bis Montag, 8.00 Uhr respektive Schulbeginn.

Der Vater betreut die Tochter

entsprechend Mittwoch, ab 8.00 Uhr respektive Schulbeginn, bis Freitag, 18.00

Uhr respektive Schulschluss, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00

Uhr respektive Schulschluss bis Montag, 8.00 Uhr respektive Schulbeginn.

Ausserdem steht beiden Parteien das

Recht zu, die Tochter jährlich während der Schulferien für

vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist zwischen

den Parteien jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres abzusprechen.

3. – 9…

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Vater am 15. September 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er

stellt die folgenden Anträge:

1. Der letzte Satz von Ziff. 1 («Ihr

Wohnsitz befindet sich bei der Mutter») des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu

formulieren:

«Ihr Wohnsitz befindet sich beim Vater.»

2. U.K.u.E.F.

4. Am 6. Januar 2023

reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) die

Berufungsantwort ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Berufung vom 14.

September 2022 sei vollständig abzuweisen.

2. Das

Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 sei zu bestätigen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

5. Die Berufungsantwort

wurde dem Berufungskläger am 9. Januar 2023 zur Kenntnis zugestellt.

Gleichzeitig wurde den Parteivertretern Frist gesetzt zur Einreichung der

Honorarnote.

6. Am 12. Januar 2023 ging

die Kostennote und am 16. Januar 2023 die Honorarvereinbarung von Rechtsanwalt

Schiltknecht ein. Am 17. Januar 2023 wurden diese mit dem Hinweis auf

unterschiedliche Vereinbarungen vom 7. Juli 2020 und 14. November 2022 an die

Gegenpartei zugestellt. Am 19. Januar 2023 erfolgte die Stellungnahme von Rechtsanwalt

Schiltknecht zu den beiden Honorarvereinbarungen.

7. Ebenfalls am 19. Januar

2023 gingen eine Replik des Berufungsklägers und die Kostennote seines

Vertreters ein. Beides wurde der Berufungsbeklagten am 24. Januar 2023 zur

Kenntnis zugestellt. Am 2. Februar 2023 reichte diese eine Duplik ein.

Ebenfalls reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. Beides wurde dem

Berufungskläger umgehend zur Kenntnis zugestellt.

8. Am 14. Februar 2023

reichte auch der Vertreter des Berufungsklägers eine aktualisierte Kostennote

ein, die wiederum der Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt wurde.

9. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Strittig ist vorliegend einzig der

Wohnsitz der Tochter der Parteien. Die Vorderrichterin hat dazu unter Ziff. II.2

des angefochtenen Urteils folgendes erwogen: Umstritten ist zwischen den

Parteien insbesondere, wo die Tochter ihren Wohnsitz haben soll. Beide Parteien

machten geltend, die Tochter habe in der unmittelbaren Nachbarschaft

Spielkollegen und –kolleginnen gefunden. Die Vorderrichterin hielt dafür, das Kind

scheine sowohl in [...] wie auch in [...] in ein soziales Umfeld eingebettet zu

sein. Aufgrund der hälftigen Betreuung durch die Parteien werde es unabhängig

ihres Wohnsitzes weiterhin gleich viel Zeit an beiden Orten verbringen. Mithin

ändere der Wohnsitz nichts an der weiteren Pflege der bestehenden

Freundschaften, weshalb dieses Argument weder für den einen noch für den

anderen Ort spreche. Dasselbe gelte für die Beziehung zu ihren «Stiefgeschwistern»

(Kinder des Lebenspartners der Mutter), die sie in [...] habe. Die Kindsmutter

habe in der Parteibefragung ausgesagt, dass sie in [...] die Schule gemeinsam

mit diesen besuchen könnte. Das spreche für eine Einschulung in [...]. In

Anbetracht des Altersunterschiedes sei der Vorteil jedoch nur minim.

Der Kindsvater mache geltend, die Tochter

habe ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt in [...]. Aufgrund seines Wohneigentums

biete das eine Konstante im Leben des Kindes. Die Vorderrichterin hielt dazu fest,

dass die Liegenschaft des Kindsvaters bis zur Trennung der gemeinsame Wohnsitz

der Kindseltern gewesen sei, weshalb auch die Tochter dort Wohnsitz habe. Da

diese bis jetzt noch nicht eingeschult worden sei, sei der bisherige Wohnsitz

kein starkes Argument, zumal die Tochter seit 2018 ebenso viel Zeit in [...] (Wohnort

der Mutter) und in [...] in der Kita wie in [...] verbringe. Das Wohneigentum

biete zwar eine gewisse Sicherheit bzw. Konstanz, was jedoch nicht unbesehen

auf die Zukunft übertragen werden könne. Das gelte sowohl für das Wohneigentum

des Vaters in [...] als auch für dasjenige des jetzigen Lebenspartners der

Kindsmutter in [...]. Als nicht entscheidend qualifizierte sie auch den von der

Kindsmutter geltend gemachten Vorteil bei einem Wechsel nach [...] in die Kita

. Da die Tochter im August 2022 in den Kindergarten eintrete, werde sich an der

ausserschulischen Betreuung ohnehin etwas ändern.

Die Kindsmutter mache weiter geltend, in

[...] könne das ausserschulische Betreuungsangebot durch eine einzige

Institution, statt zwei wie in [...] abgedeckt werden. Auch führe der Schulweg

nicht an einer Hauptstrasse entlang und werde von einem Betreuer des [...]

begleitet. Zudem seien die Kosten für die ausserschulische Betreuung günstiger

als in [...]. Der Kindsvater bestreite, dass die Kindsmutter aufgrund des

gemeinsamen Haushalts mit ihrem neuen Lebenspartner Subventionen für die

ausserschulische Kinderbetreuung bekomme, da das Einkommen des Konkubinatspaares

als Berechnungsgrundlage genommen werde. In [...] könne die Tochter den

Schulweg mit den Nachbarskindern zurücklegen. Auch da sei die Ferienbetreuung

durchgehend gewährleistet.

Die Vorderrichterin hielt fest, dass

beide Parteien in guten finanziellen Verhältnissen lebten. Aufgrund dessen könnten

sie nicht unbedingt mit Subventionen für die externe Kinderbetreuung rechnen. Eine

Drittbetreuung des Kindes habe immer zu ihrem gemeinsamen Plan gehört. An

beiden Wohnorten sei das Angebot gut ausgebaut. Für die Wohnsitzwahl sei das

daher nicht entscheidend. Die Tochter sei sich aufgrund der aktuellen Situation

gewohnt, an verschiedenen Orten betreut zu werden. Auch der Schulweg sei an

beiden Orten gut für das Kind machbar. Beide Parteien hätten bestätigt, dass das

Kind zu Beginn der Schulpflicht begleitet werden würde. Auch hätten beide Eltern

betont, möglichst viele Ferienwochen mit der Tochter verbringen zu wollen. Die

Betreuung in der restlichen Zeit dürfte an beiden Wohnorten gut zu organisieren

sein.

Beide Parteien hätten an ihren Wohnorten

ein gutes Beziehungsnetz, bestehend aus Familie, Freunden, Nachbarn, auf das

sie in Notfällen zurückgreifen könnten, unabhängig davon, wo die Tochter die

Schule besuche. Das Schulangebot in [...] umfasse nur die Primarschule. Für die

Oberstufe müsste sie nach [...] oder [...] zur Schule. Die Einschulung in [...]

habe für die Tochter den Vorteil, dass sie die gesamte Schulzeit am selben

Wohnort absolvieren könnte und während der Oberstufe keinen längeren Schulweg

in Kauf nehmen müsste. Sodann seien beide Eltern beruflich flexibel, was zwar

Einfluss auf die Betreuung der Tochter, nicht aber auf deren Wohnsitz habe.

Zusammengefasst hielt die

Vorderrichterin fest, die Wohnsitzfrage sei einzig in Bezug auf die Einschulung

von Bedeutung. Die Tochter habe in [...] und in [...] zwei gleichwertige

Zuhause, in denen es ihr an nichts fehle. Beide Optionen stünden sich in

praktisch nichts nach. Es gebe weder am einen noch am anderen Ort klare Vor-

oder Nachteile. Mit Blick auf das Kindeswohl sei auf den einzigen Vorteil

abzustellen, den [...] gegenüber [...] biete, nämlich die Kontinuität des

Schulstandorts. Der Wohnsitz der Tochter sei deshalb der in […] lebenden Mutter

zuzuteilen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, dass die Vorderrichterin den Sachverhalt unrichtig, bzw.

unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewandt habe.

Die Vorderrichterin habe festgehalten,

dass das Wohneigentum des Berufungsklägers in [...] keine Sicherheit dafür

biete, dass er dort wohnen bleiben werde. Setze man das in Relation zur

Tatsache, dass die Kindsmutter erst relativ kurz mit ihrem neuen Lebenspartner

in [...] wohne, sei es unverständlich, dass die Vorderrichterin dies nicht als

Argument für den Wohnsitz der Tochter beim Vater berücksichtige. Vielmehr biete

die Tatsache des Wohneigentums in [...] eine grosse Gewähr für die Kontinuität

seines Lebensmittelpunkts und auch denjenigen der Tochter. Es gebe keinen

Zweifel daran, dass die Beziehung der Tochter zu seinem Haus viel enger sei als

diejenige zur Liegenschaft des neuen Lebenspartners der Kindsmutter in [...].

Die Feststellung der Vorderrichterin,

dass es in [...] keine Oberstufe gebe, sei unrichtig. Einzig eine [...]schule

fehle derzeit in [...]. Bis die Tochter dahin komme, vergingen noch einige

Jahre. Es sei auch nicht abzuschätzen, ob sie die [...], die [...] oder die [...]schule

besuchen werde. Zudem könne wohl kaum behauptet werden, das Schulsystem in [...]

sei besser als in [...], bloss weil dort sämtliche Oberstufentypen vorhanden

seien. Wenn die Tochter im Oberstufenalter sei, werde sie problemlos in der

Lage sein, einen allfälligen Schulweg nach [...] auf sich zu nehmen.

Insbesondere falle der Weg nur während eines Teils der Woche an. Unter dem

Strich legten die Erwägungen der Vorinstanz den Eindruck nahe, dass eine Stadt

gegenüber einem Vorort dem Kindeswohl mehr entspreche. Dies sei so generell

gesagt nicht haltbar. Es müssten vertieftere Abklärungen gemacht werden, um

dies beurteilen zu können. Die Bestätigung von Frau [...] sei erst nach dem

Urteil entstanden und unverzüglich vorgebracht worden.

Unhaltbar sei auch die Feststellung der

Vorderrichterin, dass beide Eltern gleich flexibel (in der Kinderbetreuung)

seien. Die Kindsmutter sei [...] und werde das auch in Zukunft sein, während

der Kindsvater praktisch auswählen könne, von wo aus er arbeiten wolle und

daher wesentlich flexibler als die Kindsmutter sei, die einen fixen Stundenplan

habe. Insbesondre im Krankheitsfall sei das von Bedeutung.

Als marginalen Vorteil bewerte die

Vorderrichterin, dass die «Stiefgeschwister» die gleiche Schule besuchten wie

die Tochter der Parteien. Hier sei festzuhalten, dass die Kinder des

Lebenspartners der Kindsmutter keine «Stiefgeschwister» von C.___ seien. Auch

sei der Altersunterschied so gross, dass die Kinder schulisch kaum

Berührungspunkte hätten, weder auf dem Schulweg noch in der Schule selbst. Die

vorinstanzliche Argumentation sei unter dem Strich willkürlich.

Bereits im Zeitpunkt der Urteilseröffnung

habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Tochter aufgrund des bestehenden

Wohnsitzes in [...] den Kindergarten besuchen werde. Dort habe sie inzwischen bereits

gute Freundinnen und Freunde gefunden. Sie fühle sich wohl und sei bestens

integriert. Indem die Vorderrichterin das in ihrem Entscheid nicht

berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

Das entscheidende Argument wäre

vorliegend jedoch die Feststellung der Hauptbetreuungsperson gewesen. Die

Wochenendbetreuung sei gleichmässig je hälftig geregelt. Während der

Arbeitswoche betreue er die Tochter jeweils von Mittwoch 8.00 Uhr bis Freitag

18.00

Uhr, während die Mutter die Tochter lediglich von Montag 8.00 Uhr bis

Mittwoch 8.00 Uhr betreue. Das falle erheblich ins Gewicht, da die Tochter

derzeit am Mittwochmorgen keinen Kindergarten habe. Der Wohnsitz leite sich

gemäss Lehre und Praxis zu Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 220)

hauptsächlich vom betreuenden Elternteil ab. Das Kriterium der Betreuungszeit

sei unbestritten. Aufgrund dessen sei offensichtlich, dass der Wohnsitz der

Tochter beim Vater sein müsse. Aufgrund des Betreuungsverhältnisses müssten

auch die Kinderunterhaltsbeiträge angefochten werden. Darauf sei jedoch

ausdrücklich verzichtet worden.

Unter dem Strich verblieben die höhere Betreuungszeit

beim Vater und der engere Bezug zu [...] aufgrund des dortigen Wohneigenheims

des Vaters. Insbesondere wegen der bereits erfolgten Einschulung in [...]

dränge es sich auf, den Wohnsitz der Tochter in [...] zu belassen. Argumente

für die Verlegung des Wohnsitzes nach [...] gebe es keine.

3.

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers lebe sie bereits

seit dem 1. Juni 2020 im Konkubinat mit [...]. In der Gemeinde [...] lebe sie seit

dem 1. Juli 2019. Sie sei in der Stadt gut verwurzelt. Sie habe früher auch zusammen

mit dem Berufungskläger in [...] gewohnt. Dessen Erwerb von Wohneigentum in [...]

sei eine Kompromisslösung gewesen. Es zeige seine widersprüchliche Haltung auf,

dass er nun plötzlich an der Kompromisslösung [...] stur festhalten wolle.

Entgegen der Behauptung des

Berufungsklägers bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass ihre Beziehung zu

Herrn [...] labil sei. Diese bestehe seit über drei Jahren. Dass sie sich den

Haushalt mit den Kindern teilten, zeuge von einer eheähnlichen, stabilen

Beziehung. Umgekehrt könne nicht ausgeschlossen werden, dass der

Berufungskläger in Zukunft eine Stelle in einem erheblich entfernten Ort

antrete oder eine neue Beziehung eingehe. Sein Stellenwechsel per 1. November

2021.

zeige diese Tendenz auf. Um zur neuen Arbeitgeberin zu gelangen, müsse er

einen Arbeitsweg von rund 1,5 Stunden auf sich nehmen. Sie selber habe ihren

Lebensmittelpunkt seit der Trennung immer in [...] gehabt und arbeite auch in

der Nähe. Die Vorderrichterin habe daher zu Recht das Wohneigentum des

Berufungsklägers in [...] ausser Acht gelassen. Die Tochter habe lediglich die

ersten 12 Monate ihres Lebens ausschliesslich in [...] gelebt. In diesem Alter

sei die persönliche Beziehung des Kindes wichtiger als das Umfeld.

Hauptbezugsperson sei dann die Mutter gewesen.

[...] biete für die Tochter mehr

Vorteile als [...]. Sie übe sämtliche Freizeitaktivitäten in [...] aus, wo sie

auch wertvolle Beziehungen zu Gspänli aufbaue, z.B. den [...]kurs und den [...]kurs.

Auch ihre Beziehungen zu den Kindern von Herrn [...], geboren 2012 und 2013,

sei eng und stabil. Mit ihnen wachse sie wie mit Geschwistern auf. Es handle

sich um ein stabiles, unmittelbares familiäres Gefüge mit einem intensiv

gelebten familienähnlichen Alltag. Das könne der Berufungskläger der Tochter

nicht bieten.

Wie die Vorderrichterin zu Recht

festgehalten habe, sei es für die Wohnsitzbeurteilung ein erheblicher Vorteil,

dass die Tochter in [...] auch die Oberstufe, insbesondere die [...]schule

besuchen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Primarschule dahin

wechsle, sei sehr hoch.

Der Vorinstanz sei recht zu geben, dass

die berufliche Flexibilität weder für den Kindsvater noch für die Kindsmutter

spreche und daher für die Wohnsitzentscheidung kein entscheidendes Kriterium

sein könne. Zu Recht habe die Vorinstanz dagegen die Beziehung der Tochter zu

den Kindern von Herrn [...] als erhebliches Kriterium zugunsten ihrer

Wohnsitznahme in [...] gewichtet. Sie verbringe bereits heute die Hälfte ihrer

Freizeit mit diesen Kindern und betrachte sie als ihre Geschwister. Ihre

Einbindung in die Familie sei stabil und konstant und liege im Wohl und im

Interesse der Tochter, was ein erhebliches Kriterium darstelle.

Das vorinstanzliche Urteil datiere vom

27.

Juni 2022 und sei damit vor der Einschulung der Tochter erlassen worden. Die

Vorderrichterin habe diesen Umstand daher weder beachten müssen noch können. Der

Kindsvater habe die vorinstanzliche Entscheidung bewusst verzögert, so dass das

Urteil anstatt im Jahr 2021 erst kurz vor der Einschulung der Tochter habe

gefällt werden können. Die Tochter betone gegenüber der Kindsmutter immer

wieder, dass sie gerne in [...] in den Kindergarten gehen würde und in [...]

unglücklich sei. Sie kenne diesen Kindergarten und es gebe keine Gründe,

weshalb sie sich dort nicht problemlos integrieren könne. Das Kindeswohl

spreche für einen baldmöglichsten Wechsel. Die Kindseltern betreuten die

Tochter während der Arbeitswoche entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers

je hälftig. Daran habe sich auch seit dem Kindergarteneintritt der Tochter

nichts geändert. Ohnehin wäre das Kriterium der leicht höheren Betreuungszeit

nicht entscheidend. Die Kindseltern verständigten sich heute einvernehmlich und

störungsfrei über die Betreuungsanteile der Tochter.

4.

In seiner Replik vom

20.

Januar 2023 wies der Berufungskläger darauf hin, dass er keine neue

Anstellung habe. Lediglich die Organisation seines Arbeitgebers habe sich geändert.

Seine Funktion sei nach wie vor die selbe.

Die Tochter habe einen guten Kontakt zu

seiner Familie, die samt und sonders in der Umgebung von [...] wohne, während

zur Familie der Kindsmutter kein Kontakt bestehe, da diese sie verstossen habe.

Es sei absurd zu behaupten, dass ein fünfjähriges Kind den Wunsch äussere, in [...]

anstatt in [...] in den Kindergarten gehen zu wollen. Sie fühle sich wohl im

Kindergarten in [...] und es sei dem Kindeswohl nicht zuträglich, wenn dem Kind

Dispositiv

in Aussicht gestellt werde, dass es demnächst in [...] den Kindergarten besuchen

werde. Ein Wechsel würde erhebliche Nachteile mit sich bringen. Hinzu komme,

dass auf dem Kindergartenweg (in [...]) eine Grossbaustelle bestehe.

Die vom Kindsvater beschriebene

Betreuungsregelung sei Bestandteil des vorinstanzlichen Urteils und, da von

keiner Partei angefochten, in Rechtskraft erwachsen.

Die Herkunftsfamilie der

Berufungsbeklagten wohne über zwei Stunden von [...] weg. Die Vorinstanz habe

daher zu Recht festgestellt, dass die Beziehung zu ihnen keine Rolle spiele.

Hingegen sei es seit der Trennung der Parteien vor vier Jahren wiederholt

vorgekommen, dass sich die Tochter an die Mutter geklammert und nicht zum Vater

habe gehen wollen. Nie sei ihr in den Sinn gekommen, das gegen ihn zu

verwenden. Dafür existierten Belege, die zur Edition offeriert würden, falls

sie als entscheidrelevant angesehen würden.

Bezeichnend sei, dass der

Berufungskläger einseitig und ohne vorherige Absprache den Betreuungsplan

abändern wolle. Das Urteil sei subsidiär zur Absprache der Parteien. Erst wenn

diese zu keiner Einigung kämen, gelte die Regelung gemäss Urteil. Das sei

bisher nicht der Fall.

5.1 Als Wohnsitz des

minderjährigen Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder,

wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils

unter dessen Obhut das Kind steht, in den übrigen Fällen gilt sein

Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, SR 220).

Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 469

E. 4.1 im Zusammenhang mit der Veränderung des Aufenthaltsorts zum Wohnsitz des

Kindes ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes sei, bei der

Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es

nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gebe, wobei

aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere

Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen seien und ihr Wille

schrittweise mehr Beachtung finden solle (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 493, BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide

Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen seien, wie dies typischerweise

bei der alternierenden Obhut der Fall sei, könnten diese Grundsätze nicht

greifen. Hier sei die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 48 E.

2.7 S. 493; 142 III 502 E. 2.5 S. 511) und es müsse im Wesentlichen anhand

der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten - d.h. in

erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit,

die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je

nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche - über die Frage der Verlegung

des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481E. 2.7 S. 492 f.;

142 III 498 E. 4.4 S. 499 f.; 142 III 502 E. 2.5 S. 511 f.).

5.2.1 Die Vorderrichterin hat sich auf den Seiten 4 bis 8 ausführlich

mit den Kriterien für die Wohnsitzbestimmung des Kindes auseinandergesetzt und

sie bewertet. Sie hat festgestellt, dass die Wohnorte beider Parteien ungefähr

gleiche Vor- und Nachteile für die Tochter bieten, zumal diese weiterhin je hälftig

an beiden Orten wohnen und betreut werden solle. Die Vorderrichterin ist auf

die einzelnen Kriterien eingegangen und hat sie bewertet. Daran ist nichts

auszusetzen.

Die

Parteien bringen im Berufungsverfahren verschiedene zusätzliche Aspekte vor.

Soweit diese Vorbringen nicht unmittelbar den Schulbesuch, sondern die

Möglichkeit der Freizeitgestaltung ausserhalb des Schulbetriebs betreffen,

fallen sie als Kriterien für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausser

Betracht, da das Kind nach dem unbestrittenen Willen beider Parteien weiterhin

je hälftig in [...] und in [...] beim jeweiligen Elternteil betreut werden soll

und somit so oder anders je nach Wochentag der Weg nach [...] oder [...] auf

sich genommen werden muss. Mithin bleiben z.B. die im Berufungsverfahren neu

geltend gemachten Kursbesuche in [...] ([…]kurs, […] etc.) ohne Einfluss auf

die Entscheidung.

5.2.2 Die Lebenssituation der Parteien präsentiert sich im

Berufungsverfahren im Wesentlichen nicht anders als zur Zeit des

vorinstanzlichen Urteils. Beide Eltern sind bereit und in grossem Mass in der

Lage, die Tochter gut zu betreuen und ihr ein kindgerechtes Umfeld zu bieten.

Das Umfeld ist nicht bei beiden Eltern gleich ausgestaltet, aber gleichwertig.

Mit der gewählten alternierenden Betreuung ist gewährleistet, dass das Kind

trotz Trennung der Eltern weiterhin die Beziehung zu beiden Elternteilen in

bestmöglicher Art und Weise pflegen kann und von ihren Stärken profitieren kann.

Die nun vorgebrachten gegenseitigen Vorbehalte und Vorwürfe sind angesichts der

vorhandenen Ressourcen kleinlich und dienen dem Kindeswohl, welches hier im

Zentrum steht und das Massstab für die gerichtliche Entscheidung ist, in keiner

Weise. Lebensläufe verlaufen heute häufig nicht mehr so linear wie das früher

der Fall war. Partnerschaften werden eingegangen und unabhängig von der

gewählten Rechtsform wieder aufgelöst, wenn sich die Lebenspläne der

Beteiligten divergent entwickeln. Auch nichteheliche Partnerschaften können lange

Bestand haben. (Auch) Eltern entwickeln sich beruflich weiter, machen

Weiterbildungen und wechseln im Verlauf des Erwerbslebens den Arbeitgeber. Mannigfaltige

Lebensentscheidungen können trotz des Besitzes eines Eigenheims zu einem

Wohnsitzwechsel führen. Solche Entscheidungen gehören zum heutigen Lebensstil.

Sie sind weder aussergewöhnlich noch lassen sie per se Rückschlüsse auf den

Charakter der betreffenden Person zu. Das gilt auch für die Parteien. Sie sind eine

Partnerschaft eingegangen. Daraus ist ein Kind entsprossen. Seit sie die

Partnerschaft aufgelöst haben, kümmern sie sich gemeinsam um das Kind, was von

beiden Kompromisse und Abstriche verlangt. Daneben haben sie sich beruflich weiterentwickelt

und die Arbeitsstelle gewechselt, ohne dass das auf ihre Betreuungsfähigkeit

und –möglichkeit einen Einfluss hatte. Die Kindsmutter ist eine neue

Partnerschaft eingegangen. Beide Eltern sind trotz der getroffenen Entscheidungen

nach wie vor uneingeschränkt erziehungsfähig und kümmern sich engagiert und verantwortungsvoll

um ihre gemeinsame Tochter, deren je hälftige Betreuung nach den

vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien auch für die Zukunft nicht in Frage

steht. Die in den letzten Jahren getroffenen Lebensentscheidungen der Parteien

sprechen weder für noch gegen den Wohnsitz des Kindes am einen oder anderen Ort

und sind daher für den hier zu treffenden Entscheid irrelevant.

5.2.3 Es ist vorliegend ein Ermessensentscheid zu treffen.

Definitionsgemäss kann man daher mit guten Argumenten in einzelnen Punkten

anderer Meinung sein. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin

bleiben der geltend gemachte gemeinsame Schulweg mit den «Stiefgeschwistern»

für die Wochenhälfte, die das Kind bei der Mutter verbringt, als marginaler

Vorteil für [...]. Das gilt auch für das dortige, breitere Oberstufenangebot,

welches ebenfalls während der Wochenhälfte, die das Kind bei der Mutter ist, zu

einem kürzeren Schulweg führt. Beides spricht minim zu Gunsten des Wohnsitzes

bei der Mutter in [...]. Bei letzterem ist festzuhalten, dass dieser Vorteil

erst in rund sieben Jahren aktuell werden wird, mithin zu einem Zeitpunkt wo

für das Kind auch der Schulweg von [...] nach [...] angesichts des

gutausgebauten öffentlichen Verkehrs ohne weiteres zu bewältigen ist, sollte es

dann die [...]schule besuchen. Wie der Berufungskläger richtig einwendet, sind

eine [...]- und eine [...]schule in […] vorhanden .

5.2.4 Die Situation der Tochter hat sich seit dem vorinstanzlichen

Entscheid dahingehend geändert, dass sie im August 2022 an ihrem bisherigen

Wohnsitz in [...] in den Kindergarten eingeschult wurde und sich dort

integriert hat. Das ist ein zusätzliches Kriterium, das im Berufungsverfahren

bei der Entscheidfindung bezüglich der Wohnsitzfrage zu berücksichtigen ist. Als

echtes Novum ist es gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO jedenfalls zu beachten. Dieses

Faktum wäre gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 im Bereich der für Kinderbelange

geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Übrigen selbst dann

beachtlich, wenn Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt wäre. Aufgrund dessen

erübrigen sich Erwägungen darüber, ob es sich um ein unechtes Novum handelt, da

die Einschulung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils absehbar

gewesen sei, wie die Berufungsbeklagte argumentiert. Die Berufungsbeklagte

macht weiter geltend, dass die bevorstehende Einschulung bereits in das

vorinstanzliche Urteil eingeflossen sei. Zutreffend ist, dass die bevorstehende

Einschulung absehbar war und thematisiert wurde. Unzutreffend ist dagegen, dass

sich die Vorderrichterin mit der heutigen Situation, wo das Kind bereits seit

fast einem Jahr in [...] den Kindergarten besucht, auseinandergesetzt hat. Das

konnte und musste sie auch nicht. Es ist daher eine neue Bewertung aufgrund der

aktuellen Situation vorzunehmen.

Es ist

zweifellos so, wie die Berufungsbeklagte vorbringt, dass ein Kind im Alter der

Tochter der Parteien i.d.R. die Schule und den Wohnort wechseln kann, ohne

Schaden zu nehmen. Jedoch ist die Kontinuität des Schulbesuchs am bisherigen Wohnort

i.d.R. einem Schulwechsel vorzuziehen und spricht hier für die Beibehaltung des

Wohnsitzes der Tochter beim Vater, da ein Schulwechsel derzeit nicht zwingend

ist und auch die Vorderrichterin derzeit keinerlei relevanten Vorteil für den

Schulbesuch in [...] gesehen hat. Der Vorteil des grösseren Schulangebots in

der Oberstufe in [...] wirkt sich noch nicht aus und kommt allenfalls in rund

sieben Jahren zum Tragen, falls die Tochter dann die [...]schule besucht. Den derzeitigen

Vorteil der Kontinuität des Schulbesuchs am jetzigen Wohnort vermag er nicht

aufzuwiegen. Der Wohnsitz der Tochter ist daher beim Vater in [...] zu

belassen.

5.2.5 Nicht ausgeschlossen ist, dass die Situation neu bewertet werden

muss, wenn das Kind in die Oberstufe übertritt. Bis dahin können sich weitere

Veränderungen in der Lebenssituation des Kindes und der Kindseltern ergeben, welche

insgesamt zu einer anderen Interessenlage führen können. Dann wird es wiederum

in erster Linie an den Kindseltern sein, im besten Interesse ihrer Tochter eine

Entscheidung über die Wohnsitzfrage zu treffen. Nur der Vollständigkeit halber

ist darauf hinzuweisen, dass auch in [...] der Lehrplan der [...] Schulen gilt,

so dass die Tochter bei einem allfälligen späteren Wohnsitzwechsel nach [...], weiter

nach demselben Schulsystem unterrichtet würde.

5.2.6 Die Kindsmutter führt in der Berufungsantwort aus, die Tochter

würde lieber in [...] als in [...] in den Kindergarten gehen, was sie ihr

gegenüber wiederholt erwähnt habe. Konkrete Vorkommnisse, die nahelegen würden,

dass die Tochter im Kindergarten in [...] Probleme irgendwelcher Art hat,

werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Da das Kind in

Bezug auf die Wohnsitz- und Schulfrage nicht urteilsfähig ist, was auch die

Berufungsbeklagte anerkennt, kann nicht auf solche Äusserungen abgestellt

werden.

Weiter

macht die Kindsmutter geltend, der Kindsvater habe das vorinstanzliche

Verfahren rechtsmissbräuchlich verzögert, um sich mit der Einschulung in [...]

einen prozesstaktischen Vorteil zu verschaffen. Damit habe er sich treuwidrig

verhalten. Der Berufungskläger hat mehrfach im prozessual üblichen Rahmen Fristerstreckungen

verlangt und erhalten. Es ist Aufgabe des Gerichts, mit einer geeigneten

gerichtlichen Prozessleitung auf einen effizienten Verfahrensablauf

hinzuwirken. Gelingt ihm dies nicht, kann eine dadurch entstandene

Verfahrensverzögerung nicht den Parteien angelastet werden (Urteil des

Bundesgerichts 5A_728/2022, E. 2.5).

Selbst wenn

der Berufungskläger den Prozess verschleppt hätte, änderte das im Übrigen nichts

daran, dass für die materielle Entscheidung über den Wohnsitz der Tochter ausschliesslich

das Kindeswohl massgebend ist (BGE 142 III 481 E. 2.6) und dieses derzeit mit

der Kontinuität des Schulbesuchs und damit mit dem Wohnsitz in [...] am besten

gewahrt ist.

Die Berufung ist aufgrund dieser

Erwägungen gutzuheissen und der Wohnsitz von C.___ beim Vater in [...] zu

belassen.

III.

Die Prozesskosten,

wozu die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei gehören,

sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Ziff.

1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen werden. Das

drängt sich vorliegend auf, zumal im Wesentlichen ein echtes Novum zu der von

der Gerichtspräsidentin abweichenden Beurteilung geführt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahren werden

auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Sie

werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers verrechnet. Die

Berufungsbeklagte hat ihm die Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00,

zurückzuerstatten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer

1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022

aufgehoben.

Ziffer 1 lautet neu wie

folgt:

Die gemeinsame Tochter C.___,

geb. 2017, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die

alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich beim

Vater.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

total CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden

mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind ihm im Umfang

von CHF 1'000.00 von B.___ zurückzuerstatten.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler