ZKBER.2022.70
Wohnsitz der Tochter
30. Juni 2023Deutsch24 min
Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Berufungsbeklagte
betreffend Wohnsitz der
Tochter
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien sind die nicht
verheirateten Eltern der Tochter C.___, geboren 2017. Das Kind steht unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und wird von ihnen alternierend je
hälftig betreut. Umstritten ist allein der gesetzliche Wohnsitz der Tochter.
2. Am 27. Juni 2022
erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Die gemeinsame Tochter C.___, geb. 2017,
wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die
alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich bei der
Mutter.
2. Die Betreuung der Tochter durch den jeweiligen Elternteil wird der freien
Vereinbarung der Eltern, mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Tochter, überlassen.
Kommt keine Einigung zustande, so gilt
folgende Betreuungsregelung:
Die Mutter betreut die Tochter von
Montag, 8.00 Uhr respektive Schulbeginn, bis Mittwoch, 8.00 Uhr respektive
Schulbeginn, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr respektive
Schulschluss, bis Montag, 8.00 Uhr respektive Schulbeginn.
Der Vater betreut die Tochter
entsprechend Mittwoch, ab 8.00 Uhr respektive Schulbeginn, bis Freitag, 18.00
Uhr respektive Schulschluss, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00
Uhr respektive Schulschluss bis Montag, 8.00 Uhr respektive Schulbeginn.
Ausserdem steht beiden Parteien das
Recht zu, die Tochter jährlich während der Schulferien für
vier Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist zwischen
den Parteien jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres abzusprechen.
3. – 9…
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Vater am 15. September 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er
stellt die folgenden Anträge:
1. Der letzte Satz von Ziff. 1 («Ihr
Wohnsitz befindet sich bei der Mutter») des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und wie folgt neu zu
formulieren:
«Ihr Wohnsitz befindet sich beim Vater.»
2. U.K.u.E.F.
4. Am 6. Januar 2023
reichte die Kindsmutter (im Folgenden auch Berufungsbeklagte) die
Berufungsantwort ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Berufung vom 14.
September 2022 sei vollständig abzuweisen.
2. Das
Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022 sei zu bestätigen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
5. Die Berufungsantwort
wurde dem Berufungskläger am 9. Januar 2023 zur Kenntnis zugestellt.
Gleichzeitig wurde den Parteivertretern Frist gesetzt zur Einreichung der
Honorarnote.
6. Am 12. Januar 2023 ging
die Kostennote und am 16. Januar 2023 die Honorarvereinbarung von Rechtsanwalt
Schiltknecht ein. Am 17. Januar 2023 wurden diese mit dem Hinweis auf
unterschiedliche Vereinbarungen vom 7. Juli 2020 und 14. November 2022 an die
Gegenpartei zugestellt. Am 19. Januar 2023 erfolgte die Stellungnahme von Rechtsanwalt
Schiltknecht zu den beiden Honorarvereinbarungen.
7. Ebenfalls am 19. Januar
2023 gingen eine Replik des Berufungsklägers und die Kostennote seines
Vertreters ein. Beides wurde der Berufungsbeklagten am 24. Januar 2023 zur
Kenntnis zugestellt. Am 2. Februar 2023 reichte diese eine Duplik ein.
Ebenfalls reichte sie eine aktualisierte Kostennote ein. Beides wurde dem
Berufungskläger umgehend zur Kenntnis zugestellt.
8. Am 14. Februar 2023
reichte auch der Vertreter des Berufungsklägers eine aktualisierte Kostennote
ein, die wiederum der Berufungsbeklagten zur Kenntnis zugestellt wurde.
9. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Strittig ist vorliegend einzig der
Wohnsitz der Tochter der Parteien. Die Vorderrichterin hat dazu unter Ziff. II.2
des angefochtenen Urteils folgendes erwogen: Umstritten ist zwischen den
Parteien insbesondere, wo die Tochter ihren Wohnsitz haben soll. Beide Parteien
machten geltend, die Tochter habe in der unmittelbaren Nachbarschaft
Spielkollegen und –kolleginnen gefunden. Die Vorderrichterin hielt dafür, das Kind
scheine sowohl in [...] wie auch in [...] in ein soziales Umfeld eingebettet zu
sein. Aufgrund der hälftigen Betreuung durch die Parteien werde es unabhängig
ihres Wohnsitzes weiterhin gleich viel Zeit an beiden Orten verbringen. Mithin
ändere der Wohnsitz nichts an der weiteren Pflege der bestehenden
Freundschaften, weshalb dieses Argument weder für den einen noch für den
anderen Ort spreche. Dasselbe gelte für die Beziehung zu ihren «Stiefgeschwistern»
(Kinder des Lebenspartners der Mutter), die sie in [...] habe. Die Kindsmutter
habe in der Parteibefragung ausgesagt, dass sie in [...] die Schule gemeinsam
mit diesen besuchen könnte. Das spreche für eine Einschulung in [...]. In
Anbetracht des Altersunterschiedes sei der Vorteil jedoch nur minim.
Der Kindsvater mache geltend, die Tochter
habe ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt in [...]. Aufgrund seines Wohneigentums
biete das eine Konstante im Leben des Kindes. Die Vorderrichterin hielt dazu fest,
dass die Liegenschaft des Kindsvaters bis zur Trennung der gemeinsame Wohnsitz
der Kindseltern gewesen sei, weshalb auch die Tochter dort Wohnsitz habe. Da
diese bis jetzt noch nicht eingeschult worden sei, sei der bisherige Wohnsitz
kein starkes Argument, zumal die Tochter seit 2018 ebenso viel Zeit in [...] (Wohnort
der Mutter) und in [...] in der Kita wie in [...] verbringe. Das Wohneigentum
biete zwar eine gewisse Sicherheit bzw. Konstanz, was jedoch nicht unbesehen
auf die Zukunft übertragen werden könne. Das gelte sowohl für das Wohneigentum
des Vaters in [...] als auch für dasjenige des jetzigen Lebenspartners der
Kindsmutter in [...]. Als nicht entscheidend qualifizierte sie auch den von der
Kindsmutter geltend gemachten Vorteil bei einem Wechsel nach [...] in die Kita
. Da die Tochter im August 2022 in den Kindergarten eintrete, werde sich an der
ausserschulischen Betreuung ohnehin etwas ändern.
Die Kindsmutter mache weiter geltend, in
[...] könne das ausserschulische Betreuungsangebot durch eine einzige
Institution, statt zwei wie in [...] abgedeckt werden. Auch führe der Schulweg
nicht an einer Hauptstrasse entlang und werde von einem Betreuer des [...]
begleitet. Zudem seien die Kosten für die ausserschulische Betreuung günstiger
als in [...]. Der Kindsvater bestreite, dass die Kindsmutter aufgrund des
gemeinsamen Haushalts mit ihrem neuen Lebenspartner Subventionen für die
ausserschulische Kinderbetreuung bekomme, da das Einkommen des Konkubinatspaares
als Berechnungsgrundlage genommen werde. In [...] könne die Tochter den
Schulweg mit den Nachbarskindern zurücklegen. Auch da sei die Ferienbetreuung
durchgehend gewährleistet.
Die Vorderrichterin hielt fest, dass
beide Parteien in guten finanziellen Verhältnissen lebten. Aufgrund dessen könnten
sie nicht unbedingt mit Subventionen für die externe Kinderbetreuung rechnen. Eine
Drittbetreuung des Kindes habe immer zu ihrem gemeinsamen Plan gehört. An
beiden Wohnorten sei das Angebot gut ausgebaut. Für die Wohnsitzwahl sei das
daher nicht entscheidend. Die Tochter sei sich aufgrund der aktuellen Situation
gewohnt, an verschiedenen Orten betreut zu werden. Auch der Schulweg sei an
beiden Orten gut für das Kind machbar. Beide Parteien hätten bestätigt, dass das
Kind zu Beginn der Schulpflicht begleitet werden würde. Auch hätten beide Eltern
betont, möglichst viele Ferienwochen mit der Tochter verbringen zu wollen. Die
Betreuung in der restlichen Zeit dürfte an beiden Wohnorten gut zu organisieren
sein.
Beide Parteien hätten an ihren Wohnorten
ein gutes Beziehungsnetz, bestehend aus Familie, Freunden, Nachbarn, auf das
sie in Notfällen zurückgreifen könnten, unabhängig davon, wo die Tochter die
Schule besuche. Das Schulangebot in [...] umfasse nur die Primarschule. Für die
Oberstufe müsste sie nach [...] oder [...] zur Schule. Die Einschulung in [...]
habe für die Tochter den Vorteil, dass sie die gesamte Schulzeit am selben
Wohnort absolvieren könnte und während der Oberstufe keinen längeren Schulweg
in Kauf nehmen müsste. Sodann seien beide Eltern beruflich flexibel, was zwar
Einfluss auf die Betreuung der Tochter, nicht aber auf deren Wohnsitz habe.
Zusammengefasst hielt die
Vorderrichterin fest, die Wohnsitzfrage sei einzig in Bezug auf die Einschulung
von Bedeutung. Die Tochter habe in [...] und in [...] zwei gleichwertige
Zuhause, in denen es ihr an nichts fehle. Beide Optionen stünden sich in
praktisch nichts nach. Es gebe weder am einen noch am anderen Ort klare Vor-
oder Nachteile. Mit Blick auf das Kindeswohl sei auf den einzigen Vorteil
abzustellen, den [...] gegenüber [...] biete, nämlich die Kontinuität des
Schulstandorts. Der Wohnsitz der Tochter sei deshalb der in […] lebenden Mutter
zuzuteilen.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, dass die Vorderrichterin den Sachverhalt unrichtig, bzw.
unvollständig festgestellt und das Recht falsch angewandt habe.
Die Vorderrichterin habe festgehalten,
dass das Wohneigentum des Berufungsklägers in [...] keine Sicherheit dafür
biete, dass er dort wohnen bleiben werde. Setze man das in Relation zur
Tatsache, dass die Kindsmutter erst relativ kurz mit ihrem neuen Lebenspartner
in [...] wohne, sei es unverständlich, dass die Vorderrichterin dies nicht als
Argument für den Wohnsitz der Tochter beim Vater berücksichtige. Vielmehr biete
die Tatsache des Wohneigentums in [...] eine grosse Gewähr für die Kontinuität
seines Lebensmittelpunkts und auch denjenigen der Tochter. Es gebe keinen
Zweifel daran, dass die Beziehung der Tochter zu seinem Haus viel enger sei als
diejenige zur Liegenschaft des neuen Lebenspartners der Kindsmutter in [...].
Die Feststellung der Vorderrichterin,
dass es in [...] keine Oberstufe gebe, sei unrichtig. Einzig eine [...]schule
fehle derzeit in [...]. Bis die Tochter dahin komme, vergingen noch einige
Jahre. Es sei auch nicht abzuschätzen, ob sie die [...], die [...] oder die [...]schule
besuchen werde. Zudem könne wohl kaum behauptet werden, das Schulsystem in [...]
sei besser als in [...], bloss weil dort sämtliche Oberstufentypen vorhanden
seien. Wenn die Tochter im Oberstufenalter sei, werde sie problemlos in der
Lage sein, einen allfälligen Schulweg nach [...] auf sich zu nehmen.
Insbesondere falle der Weg nur während eines Teils der Woche an. Unter dem
Strich legten die Erwägungen der Vorinstanz den Eindruck nahe, dass eine Stadt
gegenüber einem Vorort dem Kindeswohl mehr entspreche. Dies sei so generell
gesagt nicht haltbar. Es müssten vertieftere Abklärungen gemacht werden, um
dies beurteilen zu können. Die Bestätigung von Frau [...] sei erst nach dem
Urteil entstanden und unverzüglich vorgebracht worden.
Unhaltbar sei auch die Feststellung der
Vorderrichterin, dass beide Eltern gleich flexibel (in der Kinderbetreuung)
seien. Die Kindsmutter sei [...] und werde das auch in Zukunft sein, während
der Kindsvater praktisch auswählen könne, von wo aus er arbeiten wolle und
daher wesentlich flexibler als die Kindsmutter sei, die einen fixen Stundenplan
habe. Insbesondre im Krankheitsfall sei das von Bedeutung.
Als marginalen Vorteil bewerte die
Vorderrichterin, dass die «Stiefgeschwister» die gleiche Schule besuchten wie
die Tochter der Parteien. Hier sei festzuhalten, dass die Kinder des
Lebenspartners der Kindsmutter keine «Stiefgeschwister» von C.___ seien. Auch
sei der Altersunterschied so gross, dass die Kinder schulisch kaum
Berührungspunkte hätten, weder auf dem Schulweg noch in der Schule selbst. Die
vorinstanzliche Argumentation sei unter dem Strich willkürlich.
Bereits im Zeitpunkt der Urteilseröffnung
habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Tochter aufgrund des bestehenden
Wohnsitzes in [...] den Kindergarten besuchen werde. Dort habe sie inzwischen bereits
gute Freundinnen und Freunde gefunden. Sie fühle sich wohl und sei bestens
integriert. Indem die Vorderrichterin das in ihrem Entscheid nicht
berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Das entscheidende Argument wäre
vorliegend jedoch die Feststellung der Hauptbetreuungsperson gewesen. Die
Wochenendbetreuung sei gleichmässig je hälftig geregelt. Während der
Arbeitswoche betreue er die Tochter jeweils von Mittwoch 8.00 Uhr bis Freitag
18.00
Uhr, während die Mutter die Tochter lediglich von Montag 8.00 Uhr bis
Mittwoch 8.00 Uhr betreue. Das falle erheblich ins Gewicht, da die Tochter
derzeit am Mittwochmorgen keinen Kindergarten habe. Der Wohnsitz leite sich
gemäss Lehre und Praxis zu Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 220)
hauptsächlich vom betreuenden Elternteil ab. Das Kriterium der Betreuungszeit
sei unbestritten. Aufgrund dessen sei offensichtlich, dass der Wohnsitz der
Tochter beim Vater sein müsse. Aufgrund des Betreuungsverhältnisses müssten
auch die Kinderunterhaltsbeiträge angefochten werden. Darauf sei jedoch
ausdrücklich verzichtet worden.
Unter dem Strich verblieben die höhere Betreuungszeit
beim Vater und der engere Bezug zu [...] aufgrund des dortigen Wohneigenheims
des Vaters. Insbesondere wegen der bereits erfolgten Einschulung in [...]
dränge es sich auf, den Wohnsitz der Tochter in [...] zu belassen. Argumente
für die Verlegung des Wohnsitzes nach [...] gebe es keine.
3.
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers lebe sie bereits
seit dem 1. Juni 2020 im Konkubinat mit [...]. In der Gemeinde [...] lebe sie seit
dem 1. Juli 2019. Sie sei in der Stadt gut verwurzelt. Sie habe früher auch zusammen
mit dem Berufungskläger in [...] gewohnt. Dessen Erwerb von Wohneigentum in [...]
sei eine Kompromisslösung gewesen. Es zeige seine widersprüchliche Haltung auf,
dass er nun plötzlich an der Kompromisslösung [...] stur festhalten wolle.
Entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass ihre Beziehung zu
Herrn [...] labil sei. Diese bestehe seit über drei Jahren. Dass sie sich den
Haushalt mit den Kindern teilten, zeuge von einer eheähnlichen, stabilen
Beziehung. Umgekehrt könne nicht ausgeschlossen werden, dass der
Berufungskläger in Zukunft eine Stelle in einem erheblich entfernten Ort
antrete oder eine neue Beziehung eingehe. Sein Stellenwechsel per 1. November
2021.
zeige diese Tendenz auf. Um zur neuen Arbeitgeberin zu gelangen, müsse er
einen Arbeitsweg von rund 1,5 Stunden auf sich nehmen. Sie selber habe ihren
Lebensmittelpunkt seit der Trennung immer in [...] gehabt und arbeite auch in
der Nähe. Die Vorderrichterin habe daher zu Recht das Wohneigentum des
Berufungsklägers in [...] ausser Acht gelassen. Die Tochter habe lediglich die
ersten 12 Monate ihres Lebens ausschliesslich in [...] gelebt. In diesem Alter
sei die persönliche Beziehung des Kindes wichtiger als das Umfeld.
Hauptbezugsperson sei dann die Mutter gewesen.
[...] biete für die Tochter mehr
Vorteile als [...]. Sie übe sämtliche Freizeitaktivitäten in [...] aus, wo sie
auch wertvolle Beziehungen zu Gspänli aufbaue, z.B. den [...]kurs und den [...]kurs.
Auch ihre Beziehungen zu den Kindern von Herrn [...], geboren 2012 und 2013,
sei eng und stabil. Mit ihnen wachse sie wie mit Geschwistern auf. Es handle
sich um ein stabiles, unmittelbares familiäres Gefüge mit einem intensiv
gelebten familienähnlichen Alltag. Das könne der Berufungskläger der Tochter
nicht bieten.
Wie die Vorderrichterin zu Recht
festgehalten habe, sei es für die Wohnsitzbeurteilung ein erheblicher Vorteil,
dass die Tochter in [...] auch die Oberstufe, insbesondere die [...]schule
besuchen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Primarschule dahin
wechsle, sei sehr hoch.
Der Vorinstanz sei recht zu geben, dass
die berufliche Flexibilität weder für den Kindsvater noch für die Kindsmutter
spreche und daher für die Wohnsitzentscheidung kein entscheidendes Kriterium
sein könne. Zu Recht habe die Vorinstanz dagegen die Beziehung der Tochter zu
den Kindern von Herrn [...] als erhebliches Kriterium zugunsten ihrer
Wohnsitznahme in [...] gewichtet. Sie verbringe bereits heute die Hälfte ihrer
Freizeit mit diesen Kindern und betrachte sie als ihre Geschwister. Ihre
Einbindung in die Familie sei stabil und konstant und liege im Wohl und im
Interesse der Tochter, was ein erhebliches Kriterium darstelle.
Das vorinstanzliche Urteil datiere vom
27.
Juni 2022 und sei damit vor der Einschulung der Tochter erlassen worden. Die
Vorderrichterin habe diesen Umstand daher weder beachten müssen noch können. Der
Kindsvater habe die vorinstanzliche Entscheidung bewusst verzögert, so dass das
Urteil anstatt im Jahr 2021 erst kurz vor der Einschulung der Tochter habe
gefällt werden können. Die Tochter betone gegenüber der Kindsmutter immer
wieder, dass sie gerne in [...] in den Kindergarten gehen würde und in [...]
unglücklich sei. Sie kenne diesen Kindergarten und es gebe keine Gründe,
weshalb sie sich dort nicht problemlos integrieren könne. Das Kindeswohl
spreche für einen baldmöglichsten Wechsel. Die Kindseltern betreuten die
Tochter während der Arbeitswoche entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
je hälftig. Daran habe sich auch seit dem Kindergarteneintritt der Tochter
nichts geändert. Ohnehin wäre das Kriterium der leicht höheren Betreuungszeit
nicht entscheidend. Die Kindseltern verständigten sich heute einvernehmlich und
störungsfrei über die Betreuungsanteile der Tochter.
4.
In seiner Replik vom
20.
Januar 2023 wies der Berufungskläger darauf hin, dass er keine neue
Anstellung habe. Lediglich die Organisation seines Arbeitgebers habe sich geändert.
Seine Funktion sei nach wie vor die selbe.
Die Tochter habe einen guten Kontakt zu
seiner Familie, die samt und sonders in der Umgebung von [...] wohne, während
zur Familie der Kindsmutter kein Kontakt bestehe, da diese sie verstossen habe.
Es sei absurd zu behaupten, dass ein fünfjähriges Kind den Wunsch äussere, in [...]
anstatt in [...] in den Kindergarten gehen zu wollen. Sie fühle sich wohl im
Kindergarten in [...] und es sei dem Kindeswohl nicht zuträglich, wenn dem Kind
Dispositiv
in Aussicht gestellt werde, dass es demnächst in [...] den Kindergarten besuchen
werde. Ein Wechsel würde erhebliche Nachteile mit sich bringen. Hinzu komme,
dass auf dem Kindergartenweg (in [...]) eine Grossbaustelle bestehe.
Die vom Kindsvater beschriebene
Betreuungsregelung sei Bestandteil des vorinstanzlichen Urteils und, da von
keiner Partei angefochten, in Rechtskraft erwachsen.
Die Herkunftsfamilie der
Berufungsbeklagten wohne über zwei Stunden von [...] weg. Die Vorinstanz habe
daher zu Recht festgestellt, dass die Beziehung zu ihnen keine Rolle spiele.
Hingegen sei es seit der Trennung der Parteien vor vier Jahren wiederholt
vorgekommen, dass sich die Tochter an die Mutter geklammert und nicht zum Vater
habe gehen wollen. Nie sei ihr in den Sinn gekommen, das gegen ihn zu
verwenden. Dafür existierten Belege, die zur Edition offeriert würden, falls
sie als entscheidrelevant angesehen würden.
Bezeichnend sei, dass der
Berufungskläger einseitig und ohne vorherige Absprache den Betreuungsplan
abändern wolle. Das Urteil sei subsidiär zur Absprache der Parteien. Erst wenn
diese zu keiner Einigung kämen, gelte die Regelung gemäss Urteil. Das sei
bisher nicht der Fall.
5.1 Als Wohnsitz des
minderjährigen Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder,
wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils
unter dessen Obhut das Kind steht, in den übrigen Fällen gilt sein
Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, SR 220).
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 469
E. 4.1 im Zusammenhang mit der Veränderung des Aufenthaltsorts zum Wohnsitz des
Kindes ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es tendenziell zum Wohl des Kindes sei, bei der
Hauptbetreuungsperson zu bleiben und folglich mit dieser wegzuziehen, soweit es
nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept eine solche gebe, wobei
aber auch das Alter und der Wunsch des Kindes eine Rolle spielen, weil ältere
Kinder zunehmend umgebungs- statt personenbezogen seien und ihr Wille
schrittweise mehr Beachtung finden solle (BGE 142 III 481 E. 2.7 S. 493, BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616). Soweit nach dem bisher gelebten Modell beide
Elternteile als Hauptbezugspersonen anzusehen seien, wie dies typischerweise
bei der alternierenden Obhut der Fall sei, könnten diese Grundsätze nicht
greifen. Hier sei die Ausgangslage gewissermassen neutral (BGE 142 III 48 E.
2.7 S. 493; 142 III 502 E. 2.5 S. 511) und es müsse im Wesentlichen anhand
der Kriterien, wie sie auch für die Obhutszuteilung gelten - d.h. in
erster Linie die Erziehungsfähigkeit, die tatsächliche Betreuungsmöglichkeit,
die Stabilität der Verhältnisse, die Sprache und Beschulung des Kindes und je
nach Alter auch dessen Äusserungen und Wünsche - über die Frage der Verlegung
des Aufenthaltsortes entschieden werden (BGE 142 III 481E. 2.7 S. 492 f.;
142 III 498 E. 4.4 S. 499 f.; 142 III 502 E. 2.5 S. 511 f.).
5.2.1 Die Vorderrichterin hat sich auf den Seiten 4 bis 8 ausführlich
mit den Kriterien für die Wohnsitzbestimmung des Kindes auseinandergesetzt und
sie bewertet. Sie hat festgestellt, dass die Wohnorte beider Parteien ungefähr
gleiche Vor- und Nachteile für die Tochter bieten, zumal diese weiterhin je hälftig
an beiden Orten wohnen und betreut werden solle. Die Vorderrichterin ist auf
die einzelnen Kriterien eingegangen und hat sie bewertet. Daran ist nichts
auszusetzen.
Die
Parteien bringen im Berufungsverfahren verschiedene zusätzliche Aspekte vor.
Soweit diese Vorbringen nicht unmittelbar den Schulbesuch, sondern die
Möglichkeit der Freizeitgestaltung ausserhalb des Schulbetriebs betreffen,
fallen sie als Kriterien für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausser
Betracht, da das Kind nach dem unbestrittenen Willen beider Parteien weiterhin
je hälftig in [...] und in [...] beim jeweiligen Elternteil betreut werden soll
und somit so oder anders je nach Wochentag der Weg nach [...] oder [...] auf
sich genommen werden muss. Mithin bleiben z.B. die im Berufungsverfahren neu
geltend gemachten Kursbesuche in [...] ([…]kurs, […] etc.) ohne Einfluss auf
die Entscheidung.
5.2.2 Die Lebenssituation der Parteien präsentiert sich im
Berufungsverfahren im Wesentlichen nicht anders als zur Zeit des
vorinstanzlichen Urteils. Beide Eltern sind bereit und in grossem Mass in der
Lage, die Tochter gut zu betreuen und ihr ein kindgerechtes Umfeld zu bieten.
Das Umfeld ist nicht bei beiden Eltern gleich ausgestaltet, aber gleichwertig.
Mit der gewählten alternierenden Betreuung ist gewährleistet, dass das Kind
trotz Trennung der Eltern weiterhin die Beziehung zu beiden Elternteilen in
bestmöglicher Art und Weise pflegen kann und von ihren Stärken profitieren kann.
Die nun vorgebrachten gegenseitigen Vorbehalte und Vorwürfe sind angesichts der
vorhandenen Ressourcen kleinlich und dienen dem Kindeswohl, welches hier im
Zentrum steht und das Massstab für die gerichtliche Entscheidung ist, in keiner
Weise. Lebensläufe verlaufen heute häufig nicht mehr so linear wie das früher
der Fall war. Partnerschaften werden eingegangen und unabhängig von der
gewählten Rechtsform wieder aufgelöst, wenn sich die Lebenspläne der
Beteiligten divergent entwickeln. Auch nichteheliche Partnerschaften können lange
Bestand haben. (Auch) Eltern entwickeln sich beruflich weiter, machen
Weiterbildungen und wechseln im Verlauf des Erwerbslebens den Arbeitgeber. Mannigfaltige
Lebensentscheidungen können trotz des Besitzes eines Eigenheims zu einem
Wohnsitzwechsel führen. Solche Entscheidungen gehören zum heutigen Lebensstil.
Sie sind weder aussergewöhnlich noch lassen sie per se Rückschlüsse auf den
Charakter der betreffenden Person zu. Das gilt auch für die Parteien. Sie sind eine
Partnerschaft eingegangen. Daraus ist ein Kind entsprossen. Seit sie die
Partnerschaft aufgelöst haben, kümmern sie sich gemeinsam um das Kind, was von
beiden Kompromisse und Abstriche verlangt. Daneben haben sie sich beruflich weiterentwickelt
und die Arbeitsstelle gewechselt, ohne dass das auf ihre Betreuungsfähigkeit
und –möglichkeit einen Einfluss hatte. Die Kindsmutter ist eine neue
Partnerschaft eingegangen. Beide Eltern sind trotz der getroffenen Entscheidungen
nach wie vor uneingeschränkt erziehungsfähig und kümmern sich engagiert und verantwortungsvoll
um ihre gemeinsame Tochter, deren je hälftige Betreuung nach den
vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien auch für die Zukunft nicht in Frage
steht. Die in den letzten Jahren getroffenen Lebensentscheidungen der Parteien
sprechen weder für noch gegen den Wohnsitz des Kindes am einen oder anderen Ort
und sind daher für den hier zu treffenden Entscheid irrelevant.
5.2.3 Es ist vorliegend ein Ermessensentscheid zu treffen.
Definitionsgemäss kann man daher mit guten Argumenten in einzelnen Punkten
anderer Meinung sein. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin
bleiben der geltend gemachte gemeinsame Schulweg mit den «Stiefgeschwistern»
für die Wochenhälfte, die das Kind bei der Mutter verbringt, als marginaler
Vorteil für [...]. Das gilt auch für das dortige, breitere Oberstufenangebot,
welches ebenfalls während der Wochenhälfte, die das Kind bei der Mutter ist, zu
einem kürzeren Schulweg führt. Beides spricht minim zu Gunsten des Wohnsitzes
bei der Mutter in [...]. Bei letzterem ist festzuhalten, dass dieser Vorteil
erst in rund sieben Jahren aktuell werden wird, mithin zu einem Zeitpunkt wo
für das Kind auch der Schulweg von [...] nach [...] angesichts des
gutausgebauten öffentlichen Verkehrs ohne weiteres zu bewältigen ist, sollte es
dann die [...]schule besuchen. Wie der Berufungskläger richtig einwendet, sind
eine [...]- und eine [...]schule in […] vorhanden .
5.2.4 Die Situation der Tochter hat sich seit dem vorinstanzlichen
Entscheid dahingehend geändert, dass sie im August 2022 an ihrem bisherigen
Wohnsitz in [...] in den Kindergarten eingeschult wurde und sich dort
integriert hat. Das ist ein zusätzliches Kriterium, das im Berufungsverfahren
bei der Entscheidfindung bezüglich der Wohnsitzfrage zu berücksichtigen ist. Als
echtes Novum ist es gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO jedenfalls zu beachten. Dieses
Faktum wäre gemäss BGE 144 III 349 E. 4.2.1 im Bereich der für Kinderbelange
geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Übrigen selbst dann
beachtlich, wenn Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt wäre. Aufgrund dessen
erübrigen sich Erwägungen darüber, ob es sich um ein unechtes Novum handelt, da
die Einschulung bereits vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils absehbar
gewesen sei, wie die Berufungsbeklagte argumentiert. Die Berufungsbeklagte
macht weiter geltend, dass die bevorstehende Einschulung bereits in das
vorinstanzliche Urteil eingeflossen sei. Zutreffend ist, dass die bevorstehende
Einschulung absehbar war und thematisiert wurde. Unzutreffend ist dagegen, dass
sich die Vorderrichterin mit der heutigen Situation, wo das Kind bereits seit
fast einem Jahr in [...] den Kindergarten besucht, auseinandergesetzt hat. Das
konnte und musste sie auch nicht. Es ist daher eine neue Bewertung aufgrund der
aktuellen Situation vorzunehmen.
Es ist
zweifellos so, wie die Berufungsbeklagte vorbringt, dass ein Kind im Alter der
Tochter der Parteien i.d.R. die Schule und den Wohnort wechseln kann, ohne
Schaden zu nehmen. Jedoch ist die Kontinuität des Schulbesuchs am bisherigen Wohnort
i.d.R. einem Schulwechsel vorzuziehen und spricht hier für die Beibehaltung des
Wohnsitzes der Tochter beim Vater, da ein Schulwechsel derzeit nicht zwingend
ist und auch die Vorderrichterin derzeit keinerlei relevanten Vorteil für den
Schulbesuch in [...] gesehen hat. Der Vorteil des grösseren Schulangebots in
der Oberstufe in [...] wirkt sich noch nicht aus und kommt allenfalls in rund
sieben Jahren zum Tragen, falls die Tochter dann die [...]schule besucht. Den derzeitigen
Vorteil der Kontinuität des Schulbesuchs am jetzigen Wohnort vermag er nicht
aufzuwiegen. Der Wohnsitz der Tochter ist daher beim Vater in [...] zu
belassen.
5.2.5 Nicht ausgeschlossen ist, dass die Situation neu bewertet werden
muss, wenn das Kind in die Oberstufe übertritt. Bis dahin können sich weitere
Veränderungen in der Lebenssituation des Kindes und der Kindseltern ergeben, welche
insgesamt zu einer anderen Interessenlage führen können. Dann wird es wiederum
in erster Linie an den Kindseltern sein, im besten Interesse ihrer Tochter eine
Entscheidung über die Wohnsitzfrage zu treffen. Nur der Vollständigkeit halber
ist darauf hinzuweisen, dass auch in [...] der Lehrplan der [...] Schulen gilt,
so dass die Tochter bei einem allfälligen späteren Wohnsitzwechsel nach [...], weiter
nach demselben Schulsystem unterrichtet würde.
5.2.6 Die Kindsmutter führt in der Berufungsantwort aus, die Tochter
würde lieber in [...] als in [...] in den Kindergarten gehen, was sie ihr
gegenüber wiederholt erwähnt habe. Konkrete Vorkommnisse, die nahelegen würden,
dass die Tochter im Kindergarten in [...] Probleme irgendwelcher Art hat,
werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Da das Kind in
Bezug auf die Wohnsitz- und Schulfrage nicht urteilsfähig ist, was auch die
Berufungsbeklagte anerkennt, kann nicht auf solche Äusserungen abgestellt
werden.
Weiter
macht die Kindsmutter geltend, der Kindsvater habe das vorinstanzliche
Verfahren rechtsmissbräuchlich verzögert, um sich mit der Einschulung in [...]
einen prozesstaktischen Vorteil zu verschaffen. Damit habe er sich treuwidrig
verhalten. Der Berufungskläger hat mehrfach im prozessual üblichen Rahmen Fristerstreckungen
verlangt und erhalten. Es ist Aufgabe des Gerichts, mit einer geeigneten
gerichtlichen Prozessleitung auf einen effizienten Verfahrensablauf
hinzuwirken. Gelingt ihm dies nicht, kann eine dadurch entstandene
Verfahrensverzögerung nicht den Parteien angelastet werden (Urteil des
Bundesgerichts 5A_728/2022, E. 2.5).
Selbst wenn
der Berufungskläger den Prozess verschleppt hätte, änderte das im Übrigen nichts
daran, dass für die materielle Entscheidung über den Wohnsitz der Tochter ausschliesslich
das Kindeswohl massgebend ist (BGE 142 III 481 E. 2.6) und dieses derzeit mit
der Kontinuität des Schulbesuchs und damit mit dem Wohnsitz in [...] am besten
gewahrt ist.
Die Berufung ist aufgrund dieser
Erwägungen gutzuheissen und der Wohnsitz von C.___ beim Vater in [...] zu
belassen.
III.
Die Prozesskosten,
wozu die Gerichtskosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei gehören,
sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Gemäss Art. 107 Ziff.
1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren davon abgewichen werden. Das
drängt sich vorliegend auf, zumal im Wesentlichen ein echtes Novum zu der von
der Gerichtspräsidentin abweichenden Beurteilung geführt hat.
Die Kosten des Berufungsverfahren werden
auf CHF 2’000.00 festgesetzt und sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Sie
werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers verrechnet. Die
Berufungsbeklagte hat ihm die Hälfte, ausmachend CHF 1'000.00,
zurückzuerstatten. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und Ziffer
1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 27. Juni 2022
aufgehoben.
Ziffer 1 lautet neu wie
folgt:
Die gemeinsame Tochter C.___,
geb. 2017, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die
alternierende Obhut der Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz befindet sich beim
Vater.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
total CHF 2'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Sie werden
mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind ihm im Umfang
von CHF 1'000.00 von B.___ zurückzuerstatten.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler