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Entscheid

ZKBER.2022.71

Eheschutz

26. Oktober 2022Deutsch18 min

2022 sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien haben am 30. April 2019

geheiratet. Aus der Ehe ging der 2020 geborene Sohn C.___ hervor. Der Ehemann

hat ausserdem einen vorehelichen Sohn, der 2018 geboren ist. Seit 28. Januar

2022 leben die Parteien getrennt.

2. Am 4. Juli 2022 erliess

die Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen soweit hier von Interesse

folgendes Urteil:

1. Es wird festgestellt,

dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und

seit dem 28. Januar 2022 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an

der [...]strasse [...] in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem

Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2020, wird

für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

4. – 5. …

6. Der Vater hat für den Sohn C.___

folgende monatliche und monatlich vor- auszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

- ab 1. Februar 2022 bis

und mit 31. Dezember 2022: CHF 767.00 (CHF 395.00 Bar- und CHF 372.00

Betreuungsunterhalt);

- ab 1. Januar 2023: CHF

867.00 (CHF 395.00 Bar- und CHF 472.00 Betreuungsunterhalt).

Allfällige vom Vater

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

7. Es wird festgestellt,

dass der gebührende Unterhalt des Sohnes C.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1

ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt ab 1. Februar 2022

bis und mit 31. Dezember 2022 CHF 2'034.00 (Betreuungsunterhalt) und ab 1.

Januar 2023 CHF 1'934.00 (Betreuungsunterhalt).

8. – 14. …

3. Der Berufungskläger verlangt

die Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

In

Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin vom 4. Juli

2022 sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

an die Gesuchstellerin für sich und/oder das Kind C.___ in der Lage ist.

2.

Es

sei auf die Einholung eines Kostenvorschusses von Seiten des Berufungsklägers

zu verzichten und es sei diesem auch für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Unterzeichnende sei zudem als

unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin zuzüglich

MWST, wobei die Parteientschädigung an den Berufungskläger gemäss Art. 122 Abs.

2 ZPO durch den Staat zu zahlen ist.

4. Die Berufungsbeklagte

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die

Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Die

Berufungsbeklagte sei vollumfänglich von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen

zu befreien.

3.

Der

Berufungsbeklagten sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche

Rechtsbeiständin beizuordnen.

5. Am 3. Oktober 2022 ging

aufforderungsgemäss die Honorarnote der Vertreterin der Berufungsbeklagten ein.

Am 6. Oktober 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik sowie

eine Honorarnote ein.

6. In Anwendung von Art.

316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin hat ihren

Entscheid damit begründet, dass der Ehemann geltend mache, seit seinem Unfall

im Jahr 2019 sei es ihm nicht mehr gelungen, eine Vollzeitstelle zu finden.

Inzwischen sei er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden und

beziehe Sozialhilfe. Bei der Firma [...] GmbH erziele er einen Verdienst von

monatlich CHF 500.00 netto. Ihm sei bewusst, dass er mehr arbeiten müsse. Er

verlange, dass ihm eine Übergangsfrist eingeräumt werde. Bis zu seinem Unfall

sei er zu 100 % erwerbstätig gewesen. Ausserdem mache er geltend, dass er seit

dem Unfall keine schwere Arbeit mehr verrichten könne. Unterlagen, die seine

Aussagen belegten, lägen nicht vor. Arbeitsbemühungen seien ebenfalls nicht

belegt. Es gebe daher keinen Grund von einem erzielbaren Einkommen von CHF

4'600.00 netto monatlich abzuweichen.

Die Unterhaltsberechnung hat die

Vorderrichterin praxisgemäss anhand der Bähler-Tabellen erstellt. Sie hat

darauf hingewiesen, dass die Mietkosten des Berufungsklägers von monatlich CHF 1'400.00

angesichts der Mankosituation für eine Einzelperson zu hoch seien. Das gelte umso

mehr, als er der Ehefrau samt Sohn nur eine Wohnung für CHF 1'200.00 pro Monat

zugestehen wolle. Ab der zweiten Phase (ab Januar 2023) seien ihm deshalb nur

noch Mietkosten von CHF 1'200.00 pro Monat anzurechnen.

2.

Der Berufungskläger (im

Folgenden auch Ehemann) macht geltend, die Vorderrichterin sei aktenwidrig

davon ausgegangen, dass er keine konkreten Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.

Er verweise auf Gesuchsbeilage 22 worin 137 Arbeitsbemühungen seit Februar 2020

nachgewiesen worden seien. 16 dieser Stellen seien ihm vom RAV zugewiesen

worden. Auch seine [...]probleme seien mit Arztzeugnissen belegt.

Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge

sei grundsätzlich von tatsächlichen Einkommen einer Partei auszugehen, wenn

dieses nicht ausreiche, sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Die

Arbeit auf [...], sei ihm aufgrund der [...]beschwerden nicht mehr möglich. In

der [...] könne er als Ungelernter lediglich ein Bruttoeinkommen von CHF

3'500.00 monatlich erzielen. Ein hypothetisches Einkommen sei ihm nach

herrschender Praxis auch nur für die Zukunft anzurechnen. Die Vorinstanz

begründe mit keinem Wort, weshalb sie das hypothetische Einkommen rückwirkend

angerechnet habe. Vielmehr sei ihm eine Übergangsfrist von 3 bis 6 Monaten

zuzugestehen. Bis dahin sei er nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu

bezahlen. Er habe am 2. Juni 2022 auch eine Sistierung des Unterhaltsbeitrags

für C.___ [recte D.___] gestellt. Bis dato sei das noch nicht erfolgt. So lange

seien die Unterhaltsbeiträge für D.___ in voller Höhe zu berücksichtigen. Der

Gesuchstellerin sei diese Übergangsfrist zuzumuten. Sie sei jederzeit über

seine voreheliche Unterhaltspflicht im Bild gewesen.

3.

Die Berufungsbeklagte (im

Folgenden auch Ehefrau) macht geltend, aus den vorinstanzlich eingereichten

Arbeitsbemühungen könne entnommen werden, dass sich der Berufungskläger fast ausschliesslich

bei Arbeitgebern beworben habe (sofern er das tatsächlich getan habe), die keine

Stelle ausgeschrieben hätten. Auch habe er sich wiederholt bei denselben

Arbeitgebern beworben. Dass eine solche Arbeitssuche nicht erfolgreich sein

könne, liege auf der Hand. Offene Stellen gebe es im [...] mehr als genug, was

gerichtsnotorisch sei. Vielmehr wolle der Berufungskläger vom Sozialamt leben,

damit er die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D.___ nicht mehr bezahlen müsse.

Folglich seien keine ernsthaften Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

Bezüglich der geltend gemachten [...]beschwerden

habe der Berufungskläger lediglich zwei knapp lesbare Arztzeugnisse eingereicht,

aus denen hervorgehe, dass er keine [...] könne. Eine konkrete Diagnose fehle.

Auch Behandlungsbemühungen seien nicht nachgewiesen. Auffällig sei, dass die

Arztzeugnisse pauschal für mehrere Jahre ausgestellt seien. Eines sei sogar

unbefristet. Das spreche klar für Gefälligkeitszeugnisse. Der Berufungskläger

sei folglich nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und auch in der

Lage, weiterhin in der [...] zu arbeiten und ein Einkommen von CHF 4'600.00 netto

zu verdienen. Daneben käme auch eine Anstellung im [...], im [...], im [...],

in der [...] oder in einem [...] in Frage. Selbst in der [...] wäre es ihm bei

Berücksichtigung des [...] möglich, das ihm angerechnete Einkommen zu erzielen.

Dem Berufungskläger sei spätestens seit der

Zustellung des obergerichtlichen Entscheids vom 19. August 2020 klargewesen,

dass er einen grösseren beruflichen Einsatz leisten müsse. Seit diesem Zeitpunkt

sei vorhersehbar gewesen, dass er sein Einkommen steigern müsse, um seiner

Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Er sei daher nicht damit zu hören, dass

er (erneut) Zeit brauche, um sich auf die Ausdehnung seiner beruflichen

Tätigkeit einzustellen. Zudem seien zahlreiche Stellen in der von ihm

favorisierten [...] offen.

Der Berufungskläger hätte sich auch spätestens

im Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau um eine Reduktion der

Unterhaltsbeiträge für den Sohn D.___ kümmern müssen.

4.

Der Berufungskläger

macht in der unaufgefordert eingereichten Replik geltend, die Berufungsbeklagte

strapaziere die Beweisregeln übermässig, wenn sie die nachgewiesenen

Arbeitsbemühungen negiere. Er habe sich auch regelmässig bei einer Vielzahl von

Temporärbüros gemeldet. Besonders fehlgeleitet sei der Vorwurf, er habe sich

sechs Mal bei der [...] in [...] beworben. Es sei ihm schliesslich gelungen,

bei diesem Arbeitgeber eine Stelle als Geschäftsführer des Betriebs an der [...]

in [...] (Gesuchsbeil. 26) zu bekommen. Die von der Berufungsbeklagten

vorgeschlagenen Tätigkeiten hätten keinen Bezug zu seiner Erwerbsbiographie.

Der Berufungskläger habe auch bei seiner Tätigkeit im [...] im Durchschnitt

seines Erwerbslebens ein deutlich tieferes Einkommen erzielt als das von der

Vorinstanz angenommene.

Selbstredend sei ihm schon vor einiger

Zeit eine [...]therapie verordnet worden, die er auch regelmässig besuche. In

einem nächsten Schritt gehe es darum, die weiteren Behandlungsschritte zu

planen.

5.1

Der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, hat

nach Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) grundsätzlich einen Beitrag

in Geld an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach

den Bedürfnissen der Kinder, der Lebenshaltung der Parteien und der

Leistungskraft des Pflichtigen und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes

zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4). Dabei ist grundsätzlich vom

tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit

dieses nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen

zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a). Dabei

handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich

erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei

weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich

sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Im

Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die

Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar,

1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285 ZGB).

5.2.1

Im Streit liegen die

vom Berufungskläger zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für seinen minderjährigen

Sohn C.___ aus der Beziehung mit der Berufungsbeklagten. Ausserdem ist er

verpflichtet für seinen ebenfalls minderjährigen vorehelichen Sohn D.___

Unterhalt zu bezahlen. Vorab ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers

festzustellen, der derzeit Sozialhilfe bezieht, nachdem er von der

Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde.

5.2.2

Der Berufungskläger bestreitet das von der Vorinstanz angerechnete

hypothetische Einkommen sowohl in der Höhe als auch in Bezug auf den Beginn der

Anrechnung.

Ein

hypothetisches Einkommen kann dem Berufungskläger angerechnet werden,

sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit

Verweisen auf BGE 128 III 4 E. 4a und BGE 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es

sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein

Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte,

angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere

Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein,

aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe

Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind. Das gilt

vorab für Fälle wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Dabei können die

im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht

unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass der

Berufungskläger arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle

fand, kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

5.2.3

Der Berufungskläger

macht sinngemäss geltend, dass der in ZKBER.2019.83 festgestellte, erzielbare

Verdienst nicht den realen Verhältnissen entspreche, mithin zu hoch sei. Diese

Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Die Arbeitslosentaggelder, die der Berufungskläger

während der vom 21. Dezember 2019 bis 20. September 2022 dauernden Rahmenfrist bezogen

hatte, wurden aufgrund eines versicherten Verdienstes von CHF 5'902.00 brutto pro

Monat berechnet (vgl. Gesuchsbeil. 8). Es steht daher fest, dass er in der Zeit

vor seiner Arbeitslosigkeit während mindestens sechs Monaten einen Bruttolohn

in dieser Höhe erzielt hatte. Aufgrund der Erwerbsbiographie des

Berufungsklägers ist daher die Höhe des von der Vorderrichterin angenommenen hypothetischen

Einkommens nicht zu beanstanden.

5.2.4

Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er aufgrund der Unfallfolgen heute nicht mehr in der

Lage sei, auf dem [...] zu arbeiten und deshalb kein Einkommen in dieser Höhe

mehr erzielen könne. Seine [...]beschwerden verhinderten dies nach wie vor. Abgesehen

davon, dass nicht nur in der [...] ein Nettolohn in dieser Höhe erzielt werden

kann, ist dazu Folgendes zu bemerken: Aus dem vorinstanzlich eingereichten

Auszug für die Steuererklärung über die im Jahr 2021 angefallenen

Gesundheitskosten (vgl. Gesuchsbeil. 14) gehen leidglich zwei, mehrere Monate auseinanderliegende,

Arztbesuche bei einem [...] und Apothekerleistungen im Gesamtbetrag von knapp

CHF 30.00 hervor. Der weitaus grösste Teil der Gesundheitskosten resultiert aus

einer Zahnarztrechnung. [...]therapieleistungen wurden im Jahr 2021 keine

abgerechnet, woraus geschlossen werden kann, dass er keine solchen bezogen hat.

Damit steht fest, dass der Berufungskläger keineswegs «seit einiger Zeit» in [...]therapeutischer

Behandlung ist wie er behauptet. Vielmehr läuft die aktuelle [...]therapie

unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Behandlungsfrequenz seit ca. Mitte

Juli 2022 (Verordnungsdatum unleserlich; Berufungsbeil. 5 und 6) und hat

folglich erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung begonnen. Aus der Urkunde 5

ergibt sich zudem, dass es sich um eine erstmalige Verordnung handelt. Bei diesen

Tatsachen handelt es sich um zulässige echte Noven, die im Berufungsverfahren

zu beachten sind.

Der Berufungskläger macht weiter geltend,

die Vorderrichterin habe die eingereichten Arztzeugnisse (Gesuchsbeil. 24),

worin ihm bescheinigt werde, dass er nicht mehr in der Lage sei, auf [...] zu

arbeiten, ungenügend gewürdigt. Das ist nicht der Fall. Im Recht liegen die

Arztzeugnisse von Dr. med. [...] vom 20. Oktober 2018 und vom 27. April 2022 worin

dieser bestätigt, der Berufungskläger sei mit Wirkung ab 26. (Zahl schlecht

leserlich) Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 bzw. ab 1. Januar 2022 für

unbestimmte Zeit aufgrund «chronischer [...]» im Umgang mit [...] limitiert. Dass

die Vorderrichterin diese wenig aussagekräftigen Arztzeugnisse als irrelevant für

die Erwerbfähigkeit des Berufungsklägers qualifizierte, ist insbesondere in

Kombination mit der fehlenden Behandlung nicht zu beanstanden. An dieser

Einschätzung ändert auch die nach der vorinstanzlichen Verhandlung begonnene [...]therapie

nichts. In ihrer Gesamtheit vermögen diese Urkunden keine anhaltenden, die

Erwerbstätigkeit hindernden oder limitierenden Beschwerden zu belegen. Mithin

ist es dem Berufungskläger nach dem Beweisergebnis nach wie vor zumutbar, eine

Anstellung im [...] oder einer anderen Branche anzunehmen. Es ist daher nicht

zu beanstanden, dass die Vorderrichterin davon ausging, der Berufungskläger sei

mit zumutbaren Anstrengungen weiterhin in der Lage, ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 4’600.00 zu erzielen.

Nur der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger nach der langen Dauer der

Arbeitslosigkeit entgegen seinen Ausführungen auch gehalten ist, über seine

Berufsbiographie hinaus Stellen zu suchen. Das gilt umso mehr, als er keine

Ausbildung absolviert hat und nach seinen Angaben seit längerem keine

Festanstellung mehr innehatte. Allrounder werden notorischerweise in diversen

Branchen nachgefragt. Zudem ist er jung genug, um sich auch in einem anderen

Tätigkeitsfeld zurechtzufinden und sich die dafür notwendigen Kompetenzen

anzueignen. Er darf sich bei seiner Suche auch nicht auf die [...] beschränken,

zumal sich seine diesbezüglichen Erfahrungen auf gelegentliche

Aushilfstätigkeiten beschränken.

Dass es einem gesunden jungen Mann bei

der derzeitigen Wirtschaftslage nicht möglich sein soll, ein regelmässiges

Einkommen zu erzielen ist nicht glaubhaft. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht

ausführt, hat eine Bewerbung generell höhere Chancen, wenn der kontaktierte

Arbeitgeber eine Stelle zu besetzen hat, als wenn sich der Bewerber spontan

bewirbt. Auch in dieser Hinsicht hat die Stellensuche des Berufungsklägers noch

erhebliches Potential.

5.3

Der Berufungskläger

macht überdies geltend, dass ihm die Vorderrichterin eine Übergangsfrist für

die «Umstellung seiner Lebensverhältnisse» hätte einräumen müssen. Es ist

unklar was er hätte umstellen müssen. Seit der Genesung von seinen Unfallfolgen

im Jahr 2020 ist er gehalten, sich wieder um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Ausführungen

in ZKBER.2019.85), um den Unterhalt seiner beiden Söhne finanzieren zu können. Das

hat er getan, da er sonst keine Arbeitslosentaggelder erhalten hätte. An dieser

Verpflichtung hat sich auch mit seiner Aussteuerung nichts geändert. Es liegt

daher auf der Hand, dass dem Berufungskläger keine Übergangsfrist für die

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zugestanden werden musste, resp.

nahtlos an die bereits bestehende Verpflichtung aus dem obgenannten Verfahren

angeknüpft werden konnte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen

der Vorderrichterin auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

6.1

Der Berufungskläger

moniert weiter, dass ihm die Vorderrichterin lediglich einen monatlichen

Unterhaltsbeitrag von CHF 360.00 für den vorehelichen Sohn D.___ angerechnet

habe, obwohl er mit Urteil vom 19. August 2020 zu Unterhaltsbeiträgen von total

CHF 1’0361.00 (Phase bis Juli 2023) an D.___ verurteilt worden sei. Es sei

daher von einem Bedarf von CHF 4'463.00 (inkl. Unterhaltsbeiträge an Dritte)

auszugehen.

Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass

der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgehe. Betreuungsunterhalt für D.___

könne folglich erst zugesprochen werden, wenn der Barunterhalt von C.___

gedeckt sei. Der Berufungskläger hätte sich daher nach der Trennung

unverzüglich um die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für D.___ bemühen müssen.

Dieses Versäumnis könne nicht zu Lasten von C.___ gehen. Dieser habe keinen

Einfluss auf die Abänderung.

6.2

Der Berufungskläger

wurde mit Urteil des Obergerichts vom 19. August 2020 in der aktuellen Phase zu

monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'361.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF

917.00

Betreuungsunterhalt) an seinen vorehelichen Sohn verpflichtet. Dieses

Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, was vorliegend grundsätzlich zu beachten

ist. Ebenso richtig ist der Einwand der Berufungsbeklagten, dass der Unterhalt

für den vorehelichen Sohn D.___ nicht zu Lasten der Unterhaltsverpflichtung für

den nachgeborenen Sohn C.___ gehen könne, weshalb der Berufungskläger gehalten

gewesen sei, unmittelbar nach der Trennung ein Abänderungsverfahren

einzuleiten. Das hat er nach eigenen Angaben am 2. Juni 2022 auch getan. Nach

ständiger Praxis sind Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen grundsätzlich

gleich zu behandeln. Unbestritten ist zudem, dass der Berufungskläger den

Unterhalt für den vorehelichen Sohn bereits vor der Trennung nicht bezahlt hat

(vgl. Gesuchsbeil. 7).

Der Berufungskläger hat die

Abänderungsklage zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für den vorehelichen

Sohn am 2. Juni 2022 und damit innerhalb von vier Monaten sei der Aufhebung des

gemeinsamen Haushalts anhängig gemacht. Somit schuldet er nur für eine kurze

Zeit noch den höheren Unterhaltsbeitrag, was im Rahmen des vorliegenden

Verfahrens nicht relevant ist. Dass der Unterhaltsbeitrag bisher nicht sistiert

wurde, wirkt sich weder rechtlich noch faktisch zulasten des Berufungsklägers

aus. Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Reduktion des

Unterhaltsbeitrags erfüllt, erfolgt diese antragsgemäss rückwirkend auf den

Zeitpunkt der Klageeinreichung. Tatsächlich ist der Berufungskläger ebenfalls

nicht beschwert, zumal er die Unterhaltsbeiträge für den vorehelichen Sohn derzeit

nicht bezahlt. Die vorhandenen Mittel hat die Vorderrichterin sodann in

nachvollziehbarer Art und Weise auf die beiden Kinder aufgeteilt, was

sachgerecht ist. Die Berufung ist folglich abzuweisen.

III.

1.

Beide Parteien haben für

das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da

beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden und

Rechtsanwalt Timur Acemoglu wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Berufungsklägers und Rechtsanwältin Rahel Ritz als unentgeltliche Rechtsbeiständin

der Berufungsbeklagten eingesetzt.

2.1

Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der

Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die

Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei

aufzuerlegen sind.

2.2

Die Gerichtskosten

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem

Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten

auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

2.3

Der von Rechtsanwalt

Acemoglu geltend gemachte Aufwand von 8.0833 Stunden ist nicht zu beanstanden,

ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 74.50. Das Honorar ist

folglich antragsgemäss auf CHF 1’647.30 festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch (Differenz

zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 435.30. Auch der von der

Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand von 7.83

Stunden liegt im Rahmen, ebenso die Auslagen von CHF 34.80. Ihr Honorar wird

auf CHF 1'555.40 festgelegt. Einen Nachzahlungsanspruch hat sie nicht geltend

gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. A.___ hat an B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rahel Ritz, eine Parteientschädigung von CHF

1'555.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat

der Staat Rechtsanwältin Rahel Ritz, Olten, eine Entschädigung von CHF 1'555.40

und Rechtsanwalt Timur Acemoglu, Olten, eine solche von CHF 1'647.30 zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123

ZPO).

4. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwalt Acemoglu die Differenz zum vollen Honorar

zu leisten. Diese beträgt CHF 435.30.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

al CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann