ZKBER.2022.71
Eheschutz
26. Oktober 2022Deutsch18 min
2022 sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Ritz,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien haben am 30. April 2019
geheiratet. Aus der Ehe ging der 2020 geborene Sohn C.___ hervor. Der Ehemann
hat ausserdem einen vorehelichen Sohn, der 2018 geboren ist. Seit 28. Januar
2022 leben die Parteien getrennt.
2. Am 4. Juli 2022 erliess
die Amtsgerichtstatthalterin von Olten-Gösgen soweit hier von Interesse
folgendes Urteil:
1. Es wird festgestellt,
dass die Ehegatten zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind und
seit dem 28. Januar 2022 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an
der [...]strasse [...] in [...] wird für die Dauer des Getrenntlebens dem
Ehemann zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Der Sohn C.___, geb. [...] 2020, wird
für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
4. – 5. …
6. Der Vater hat für den Sohn C.___
folgende monatliche und monatlich vor- auszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
- ab 1. Februar 2022 bis
und mit 31. Dezember 2022: CHF 767.00 (CHF 395.00 Bar- und CHF 372.00
Betreuungsunterhalt);
- ab 1. Januar 2023: CHF
867.00 (CHF 395.00 Bar- und CHF 472.00 Betreuungsunterhalt).
Allfällige vom Vater
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen und zusätzlich geschuldet.
7. Es wird festgestellt,
dass der gebührende Unterhalt des Sohnes C.___ im Sinne von Art. 286a Abs. 1
ZGB nicht gedeckt ist. Die monatliche Unterdeckung beträgt ab 1. Februar 2022
bis und mit 31. Dezember 2022 CHF 2'034.00 (Betreuungsunterhalt) und ab 1.
Januar 2023 CHF 1'934.00 (Betreuungsunterhalt).
8. – 14. …
3. Der Berufungskläger verlangt
die Abänderung von Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils. Er stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1.
In
Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils der Amtsgerichtstatthalterin vom 4. Juli
2022 sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
an die Gesuchstellerin für sich und/oder das Kind C.___ in der Lage ist.
2.
Es
sei auf die Einholung eines Kostenvorschusses von Seiten des Berufungsklägers
zu verzichten und es sei diesem auch für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Unterzeichnende sei zudem als
unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin zuzüglich
MWST, wobei die Parteientschädigung an den Berufungskläger gemäss Art. 122 Abs.
2 ZPO durch den Staat zu zahlen ist.
4. Die Berufungsbeklagte
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die
Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Die
Berufungsbeklagte sei vollumfänglich von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen
zu befreien.
3.
Der
Berufungsbeklagten sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
5. Am 3. Oktober 2022 ging
aufforderungsgemäss die Honorarnote der Vertreterin der Berufungsbeklagten ein.
Am 6. Oktober 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik sowie
eine Honorarnote ein.
6. In Anwendung von Art.
316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit notwendig, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin hat ihren
Entscheid damit begründet, dass der Ehemann geltend mache, seit seinem Unfall
im Jahr 2019 sei es ihm nicht mehr gelungen, eine Vollzeitstelle zu finden.
Inzwischen sei er von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden und
beziehe Sozialhilfe. Bei der Firma [...] GmbH erziele er einen Verdienst von
monatlich CHF 500.00 netto. Ihm sei bewusst, dass er mehr arbeiten müsse. Er
verlange, dass ihm eine Übergangsfrist eingeräumt werde. Bis zu seinem Unfall
sei er zu 100 % erwerbstätig gewesen. Ausserdem mache er geltend, dass er seit
dem Unfall keine schwere Arbeit mehr verrichten könne. Unterlagen, die seine
Aussagen belegten, lägen nicht vor. Arbeitsbemühungen seien ebenfalls nicht
belegt. Es gebe daher keinen Grund von einem erzielbaren Einkommen von CHF
4'600.00 netto monatlich abzuweichen.
Die Unterhaltsberechnung hat die
Vorderrichterin praxisgemäss anhand der Bähler-Tabellen erstellt. Sie hat
darauf hingewiesen, dass die Mietkosten des Berufungsklägers von monatlich CHF 1'400.00
angesichts der Mankosituation für eine Einzelperson zu hoch seien. Das gelte umso
mehr, als er der Ehefrau samt Sohn nur eine Wohnung für CHF 1'200.00 pro Monat
zugestehen wolle. Ab der zweiten Phase (ab Januar 2023) seien ihm deshalb nur
noch Mietkosten von CHF 1'200.00 pro Monat anzurechnen.
2.
Der Berufungskläger (im
Folgenden auch Ehemann) macht geltend, die Vorderrichterin sei aktenwidrig
davon ausgegangen, dass er keine konkreten Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe.
Er verweise auf Gesuchsbeilage 22 worin 137 Arbeitsbemühungen seit Februar 2020
nachgewiesen worden seien. 16 dieser Stellen seien ihm vom RAV zugewiesen
worden. Auch seine [...]probleme seien mit Arztzeugnissen belegt.
Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge
sei grundsätzlich von tatsächlichen Einkommen einer Partei auszugehen, wenn
dieses nicht ausreiche, sei von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Die
Arbeit auf [...], sei ihm aufgrund der [...]beschwerden nicht mehr möglich. In
der [...] könne er als Ungelernter lediglich ein Bruttoeinkommen von CHF
3'500.00 monatlich erzielen. Ein hypothetisches Einkommen sei ihm nach
herrschender Praxis auch nur für die Zukunft anzurechnen. Die Vorinstanz
begründe mit keinem Wort, weshalb sie das hypothetische Einkommen rückwirkend
angerechnet habe. Vielmehr sei ihm eine Übergangsfrist von 3 bis 6 Monaten
zuzugestehen. Bis dahin sei er nicht in der Lage, einen Unterhaltsbeitrag zu
bezahlen. Er habe am 2. Juni 2022 auch eine Sistierung des Unterhaltsbeitrags
für C.___ [recte D.___] gestellt. Bis dato sei das noch nicht erfolgt. So lange
seien die Unterhaltsbeiträge für D.___ in voller Höhe zu berücksichtigen. Der
Gesuchstellerin sei diese Übergangsfrist zuzumuten. Sie sei jederzeit über
seine voreheliche Unterhaltspflicht im Bild gewesen.
3.
Die Berufungsbeklagte (im
Folgenden auch Ehefrau) macht geltend, aus den vorinstanzlich eingereichten
Arbeitsbemühungen könne entnommen werden, dass sich der Berufungskläger fast ausschliesslich
bei Arbeitgebern beworben habe (sofern er das tatsächlich getan habe), die keine
Stelle ausgeschrieben hätten. Auch habe er sich wiederholt bei denselben
Arbeitgebern beworben. Dass eine solche Arbeitssuche nicht erfolgreich sein
könne, liege auf der Hand. Offene Stellen gebe es im [...] mehr als genug, was
gerichtsnotorisch sei. Vielmehr wolle der Berufungskläger vom Sozialamt leben,
damit er die Unterhaltsbeiträge für den Sohn D.___ nicht mehr bezahlen müsse.
Folglich seien keine ernsthaften Arbeitsbemühungen nachgewiesen.
Bezüglich der geltend gemachten [...]beschwerden
habe der Berufungskläger lediglich zwei knapp lesbare Arztzeugnisse eingereicht,
aus denen hervorgehe, dass er keine [...] könne. Eine konkrete Diagnose fehle.
Auch Behandlungsbemühungen seien nicht nachgewiesen. Auffällig sei, dass die
Arztzeugnisse pauschal für mehrere Jahre ausgestellt seien. Eines sei sogar
unbefristet. Das spreche klar für Gefälligkeitszeugnisse. Der Berufungskläger
sei folglich nicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und auch in der
Lage, weiterhin in der [...] zu arbeiten und ein Einkommen von CHF 4'600.00 netto
zu verdienen. Daneben käme auch eine Anstellung im [...], im [...], im [...],
in der [...] oder in einem [...] in Frage. Selbst in der [...] wäre es ihm bei
Berücksichtigung des [...] möglich, das ihm angerechnete Einkommen zu erzielen.
Dem Berufungskläger sei spätestens seit der
Zustellung des obergerichtlichen Entscheids vom 19. August 2020 klargewesen,
dass er einen grösseren beruflichen Einsatz leisten müsse. Seit diesem Zeitpunkt
sei vorhersehbar gewesen, dass er sein Einkommen steigern müsse, um seiner
Unterhaltspflicht nachkommen zu können. Er sei daher nicht damit zu hören, dass
er (erneut) Zeit brauche, um sich auf die Ausdehnung seiner beruflichen
Tätigkeit einzustellen. Zudem seien zahlreiche Stellen in der von ihm
favorisierten [...] offen.
Der Berufungskläger hätte sich auch spätestens
im Zeitpunkt der Trennung von seiner Ehefrau um eine Reduktion der
Unterhaltsbeiträge für den Sohn D.___ kümmern müssen.
4.
Der Berufungskläger
macht in der unaufgefordert eingereichten Replik geltend, die Berufungsbeklagte
strapaziere die Beweisregeln übermässig, wenn sie die nachgewiesenen
Arbeitsbemühungen negiere. Er habe sich auch regelmässig bei einer Vielzahl von
Temporärbüros gemeldet. Besonders fehlgeleitet sei der Vorwurf, er habe sich
sechs Mal bei der [...] in [...] beworben. Es sei ihm schliesslich gelungen,
bei diesem Arbeitgeber eine Stelle als Geschäftsführer des Betriebs an der [...]
in [...] (Gesuchsbeil. 26) zu bekommen. Die von der Berufungsbeklagten
vorgeschlagenen Tätigkeiten hätten keinen Bezug zu seiner Erwerbsbiographie.
Der Berufungskläger habe auch bei seiner Tätigkeit im [...] im Durchschnitt
seines Erwerbslebens ein deutlich tieferes Einkommen erzielt als das von der
Vorinstanz angenommene.
Selbstredend sei ihm schon vor einiger
Zeit eine [...]therapie verordnet worden, die er auch regelmässig besuche. In
einem nächsten Schritt gehe es darum, die weiteren Behandlungsschritte zu
planen.
5.1
Der Elternteil, der nicht mit den Kindern zusammenlebt, hat
nach Art. 285 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) grundsätzlich einen Beitrag
in Geld an den Unterhalt der Kinder zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach
den Bedürfnissen der Kinder, der Lebenshaltung der Parteien und der
Leistungskraft des Pflichtigen und es sind die Einkünfte und das Vermögen des Kindes
zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4). Dabei ist grundsätzlich vom
tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit
dieses nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen
zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a, 127 III 136 E. 2a). Dabei
handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich
erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei
weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich
sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Im
Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die
Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (Cyrill Hegnauer, Berner Kommentar,
1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285 ZGB).
5.2.1
Im Streit liegen die
vom Berufungskläger zu zahlenden Unterhaltsbeiträge für seinen minderjährigen
Sohn C.___ aus der Beziehung mit der Berufungsbeklagten. Ausserdem ist er
verpflichtet für seinen ebenfalls minderjährigen vorehelichen Sohn D.___
Unterhalt zu bezahlen. Vorab ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers
festzustellen, der derzeit Sozialhilfe bezieht, nachdem er von der
Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde.
5.2.2
Der Berufungskläger bestreitet das von der Vorinstanz angerechnete
hypothetische Einkommen sowohl in der Höhe als auch in Bezug auf den Beginn der
Anrechnung.
Ein
hypothetisches Einkommen kann dem Berufungskläger angerechnet werden,
sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 mit
Verweisen auf BGE 128 III 4 E. 4a und BGE 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es
sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein
Einkommen überhaupt oder höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte,
angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere
Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein,
aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe
Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind. Das gilt
vorab für Fälle wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen. Dabei können die
im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht
unbesehen übernommen werden. Namentlich ist die Tatsache, dass der
Berufungskläger arbeitslos war und trotz entsprechender Bemühungen keine Stelle
fand, kein Beweis dafür, dass es ihm tatsächlich nicht möglich ist, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
5.2.3
Der Berufungskläger
macht sinngemäss geltend, dass der in ZKBER.2019.83 festgestellte, erzielbare
Verdienst nicht den realen Verhältnissen entspreche, mithin zu hoch sei. Diese
Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Die Arbeitslosentaggelder, die der Berufungskläger
während der vom 21. Dezember 2019 bis 20. September 2022 dauernden Rahmenfrist bezogen
hatte, wurden aufgrund eines versicherten Verdienstes von CHF 5'902.00 brutto pro
Monat berechnet (vgl. Gesuchsbeil. 8). Es steht daher fest, dass er in der Zeit
vor seiner Arbeitslosigkeit während mindestens sechs Monaten einen Bruttolohn
in dieser Höhe erzielt hatte. Aufgrund der Erwerbsbiographie des
Berufungsklägers ist daher die Höhe des von der Vorderrichterin angenommenen hypothetischen
Einkommens nicht zu beanstanden.
5.2.4
Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass er aufgrund der Unfallfolgen heute nicht mehr in der
Lage sei, auf dem [...] zu arbeiten und deshalb kein Einkommen in dieser Höhe
mehr erzielen könne. Seine [...]beschwerden verhinderten dies nach wie vor. Abgesehen
davon, dass nicht nur in der [...] ein Nettolohn in dieser Höhe erzielt werden
kann, ist dazu Folgendes zu bemerken: Aus dem vorinstanzlich eingereichten
Auszug für die Steuererklärung über die im Jahr 2021 angefallenen
Gesundheitskosten (vgl. Gesuchsbeil. 14) gehen leidglich zwei, mehrere Monate auseinanderliegende,
Arztbesuche bei einem [...] und Apothekerleistungen im Gesamtbetrag von knapp
CHF 30.00 hervor. Der weitaus grösste Teil der Gesundheitskosten resultiert aus
einer Zahnarztrechnung. [...]therapieleistungen wurden im Jahr 2021 keine
abgerechnet, woraus geschlossen werden kann, dass er keine solchen bezogen hat.
Damit steht fest, dass der Berufungskläger keineswegs «seit einiger Zeit» in [...]therapeutischer
Behandlung ist wie er behauptet. Vielmehr läuft die aktuelle [...]therapie
unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Behandlungsfrequenz seit ca. Mitte
Juli 2022 (Verordnungsdatum unleserlich; Berufungsbeil. 5 und 6) und hat
folglich erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung begonnen. Aus der Urkunde 5
ergibt sich zudem, dass es sich um eine erstmalige Verordnung handelt. Bei diesen
Tatsachen handelt es sich um zulässige echte Noven, die im Berufungsverfahren
zu beachten sind.
Der Berufungskläger macht weiter geltend,
die Vorderrichterin habe die eingereichten Arztzeugnisse (Gesuchsbeil. 24),
worin ihm bescheinigt werde, dass er nicht mehr in der Lage sei, auf [...] zu
arbeiten, ungenügend gewürdigt. Das ist nicht der Fall. Im Recht liegen die
Arztzeugnisse von Dr. med. [...] vom 20. Oktober 2018 und vom 27. April 2022 worin
dieser bestätigt, der Berufungskläger sei mit Wirkung ab 26. (Zahl schlecht
leserlich) Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 bzw. ab 1. Januar 2022 für
unbestimmte Zeit aufgrund «chronischer [...]» im Umgang mit [...] limitiert. Dass
die Vorderrichterin diese wenig aussagekräftigen Arztzeugnisse als irrelevant für
die Erwerbfähigkeit des Berufungsklägers qualifizierte, ist insbesondere in
Kombination mit der fehlenden Behandlung nicht zu beanstanden. An dieser
Einschätzung ändert auch die nach der vorinstanzlichen Verhandlung begonnene [...]therapie
nichts. In ihrer Gesamtheit vermögen diese Urkunden keine anhaltenden, die
Erwerbstätigkeit hindernden oder limitierenden Beschwerden zu belegen. Mithin
ist es dem Berufungskläger nach dem Beweisergebnis nach wie vor zumutbar, eine
Anstellung im [...] oder einer anderen Branche anzunehmen. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorderrichterin davon ausging, der Berufungskläger sei
mit zumutbaren Anstrengungen weiterhin in der Lage, ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 4’600.00 zu erzielen.
Nur der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger nach der langen Dauer der
Arbeitslosigkeit entgegen seinen Ausführungen auch gehalten ist, über seine
Berufsbiographie hinaus Stellen zu suchen. Das gilt umso mehr, als er keine
Ausbildung absolviert hat und nach seinen Angaben seit längerem keine
Festanstellung mehr innehatte. Allrounder werden notorischerweise in diversen
Branchen nachgefragt. Zudem ist er jung genug, um sich auch in einem anderen
Tätigkeitsfeld zurechtzufinden und sich die dafür notwendigen Kompetenzen
anzueignen. Er darf sich bei seiner Suche auch nicht auf die [...] beschränken,
zumal sich seine diesbezüglichen Erfahrungen auf gelegentliche
Aushilfstätigkeiten beschränken.
Dass es einem gesunden jungen Mann bei
der derzeitigen Wirtschaftslage nicht möglich sein soll, ein regelmässiges
Einkommen zu erzielen ist nicht glaubhaft. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht
ausführt, hat eine Bewerbung generell höhere Chancen, wenn der kontaktierte
Arbeitgeber eine Stelle zu besetzen hat, als wenn sich der Bewerber spontan
bewirbt. Auch in dieser Hinsicht hat die Stellensuche des Berufungsklägers noch
erhebliches Potential.
5.3
Der Berufungskläger
macht überdies geltend, dass ihm die Vorderrichterin eine Übergangsfrist für
die «Umstellung seiner Lebensverhältnisse» hätte einräumen müssen. Es ist
unklar was er hätte umstellen müssen. Seit der Genesung von seinen Unfallfolgen
im Jahr 2020 ist er gehalten, sich wieder um eine Anstellung zu bemühen (vgl. Ausführungen
in ZKBER.2019.85), um den Unterhalt seiner beiden Söhne finanzieren zu können. Das
hat er getan, da er sonst keine Arbeitslosentaggelder erhalten hätte. An dieser
Verpflichtung hat sich auch mit seiner Aussteuerung nichts geändert. Es liegt
daher auf der Hand, dass dem Berufungskläger keine Übergangsfrist für die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zugestanden werden musste, resp.
nahtlos an die bereits bestehende Verpflichtung aus dem obgenannten Verfahren
angeknüpft werden konnte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen
der Vorderrichterin auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
6.1
Der Berufungskläger
moniert weiter, dass ihm die Vorderrichterin lediglich einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 360.00 für den vorehelichen Sohn D.___ angerechnet
habe, obwohl er mit Urteil vom 19. August 2020 zu Unterhaltsbeiträgen von total
CHF 1’0361.00 (Phase bis Juli 2023) an D.___ verurteilt worden sei. Es sei
daher von einem Bedarf von CHF 4'463.00 (inkl. Unterhaltsbeiträge an Dritte)
auszugehen.
Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass
der Barunterhalt dem Betreuungsunterhalt vorgehe. Betreuungsunterhalt für D.___
könne folglich erst zugesprochen werden, wenn der Barunterhalt von C.___
gedeckt sei. Der Berufungskläger hätte sich daher nach der Trennung
unverzüglich um die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für D.___ bemühen müssen.
Dieses Versäumnis könne nicht zu Lasten von C.___ gehen. Dieser habe keinen
Einfluss auf die Abänderung.
6.2
Der Berufungskläger
wurde mit Urteil des Obergerichts vom 19. August 2020 in der aktuellen Phase zu
monatlichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'361.00 (CHF 444.00 Bar- und CHF
917.00
Betreuungsunterhalt) an seinen vorehelichen Sohn verpflichtet. Dieses
Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, was vorliegend grundsätzlich zu beachten
ist. Ebenso richtig ist der Einwand der Berufungsbeklagten, dass der Unterhalt
für den vorehelichen Sohn D.___ nicht zu Lasten der Unterhaltsverpflichtung für
den nachgeborenen Sohn C.___ gehen könne, weshalb der Berufungskläger gehalten
gewesen sei, unmittelbar nach der Trennung ein Abänderungsverfahren
einzuleiten. Das hat er nach eigenen Angaben am 2. Juni 2022 auch getan. Nach
ständiger Praxis sind Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen grundsätzlich
gleich zu behandeln. Unbestritten ist zudem, dass der Berufungskläger den
Unterhalt für den vorehelichen Sohn bereits vor der Trennung nicht bezahlt hat
(vgl. Gesuchsbeil. 7).
Der Berufungskläger hat die
Abänderungsklage zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für den vorehelichen
Sohn am 2. Juni 2022 und damit innerhalb von vier Monaten sei der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts anhängig gemacht. Somit schuldet er nur für eine kurze
Zeit noch den höheren Unterhaltsbeitrag, was im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens nicht relevant ist. Dass der Unterhaltsbeitrag bisher nicht sistiert
wurde, wirkt sich weder rechtlich noch faktisch zulasten des Berufungsklägers
aus. Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Reduktion des
Unterhaltsbeitrags erfüllt, erfolgt diese antragsgemäss rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Klageeinreichung. Tatsächlich ist der Berufungskläger ebenfalls
nicht beschwert, zumal er die Unterhaltsbeiträge für den vorehelichen Sohn derzeit
nicht bezahlt. Die vorhandenen Mittel hat die Vorderrichterin sodann in
nachvollziehbarer Art und Weise auf die beiden Kinder aufgeteilt, was
sachgerecht ist. Die Berufung ist folglich abzuweisen.
III.
1.
Beide Parteien haben für
das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da
beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden und
Rechtsanwalt Timur Acemoglu wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Berufungsklägers und Rechtsanwältin Rahel Ritz als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1
Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der
Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die
Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei
aufzuerlegen sind.
2.2
Die Gerichtskosten
werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem
Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die Gerichtskosten
auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
2.3
Der von Rechtsanwalt
Acemoglu geltend gemachte Aufwand von 8.0833 Stunden ist nicht zu beanstanden,
ebenso wenig die geltend gemachten Auslagen von CHF 74.50. Das Honorar ist
folglich antragsgemäss auf CHF 1’647.30 festzusetzen. Der Nachzahlungsanspruch (Differenz
zum vollen Honorar) beläuft sich auf CHF 435.30. Auch der von der
Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten geltend gemachte Aufwand von 7.83
Stunden liegt im Rahmen, ebenso die Auslagen von CHF 34.80. Ihr Honorar wird
auf CHF 1'555.40 festgelegt. Einen Nachzahlungsanspruch hat sie nicht geltend
gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rahel Ritz, eine Parteientschädigung von CHF
1'555.40 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat
der Staat Rechtsanwältin Rahel Ritz, Olten, eine Entschädigung von CHF 1'555.40
und Rechtsanwalt Timur Acemoglu, Olten, eine solche von CHF 1'647.30 zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123
ZPO).
4. Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO) hat er Rechtsanwalt Acemoglu die Differenz zum vollen Honorar
zu leisten. Diese beträgt CHF 435.30.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
al CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann