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Entscheid

ZKBER.2022.72

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

28. November 2022Deutsch27 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ali Incegöz,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien leben seit dem 1.

Oktober 2020 getrennt. Die Trennungsfolgen wurden am 25. November 2020 unter

Mitwirkung der Präsidentin des Tribunal régional Jura bernois-Seeland

einvernehmlich geregelt. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

6. Januar 2022 wurden im Ehescheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen

erlassen, mit denen er die Unterhaltsregelung der Eheschutzrichterin abgeändert

hat. Mit Entscheid des Obergerichts vom 2. Mai 2022 wurde die

Unterhaltsregelung des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu aufgehoben und zur

Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2. Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. September 2022 lautet wie folgt:

1. Der Antrag des Ehemannes vom 23. August

2022, es sei ihm Frist zur Einreichung einer Buchhaltung anzusetzen, wird

abgewiesen.

2. In Abänderung von Ziffer 7 der am 3.

resp. 10. November 2020 abgeschlossenen und am 25. November 2020 vom Tribunal

régional Jura bernois-Seeland genehmigten Trennungsvereinbarung hat der Ehemann

ab 1. Oktober 2021 und für die Dauer des vorliegenden Verfahrens folgende

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder zu

bezahlen:

-

C.___: CHF 924.00

(Barunterhalt)

-

D.___: CHF 937.00

(davon Barunterhalt CHF 720.00)

-

E.___: CHF 928.00 (davon

Barunterhalt CHF 711.00)

Allfällige vom Ehemann

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

3. In Abänderung von Ziffer 7 der am 3.

resp. 10. November 2020 abgeschlossenen und am 25. November 2020 vom Tribunal

régional Jura bernois-Seeland genehmigten Trennungsvereinbarung hat der Ehemann

der Ehefrau ab 1. Oktober 2021 und für die Dauer des Verfahrens einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 343.00 zu bezahlen.

4. Zusätzlich zu den in Ziffer 1 hiervor

festgelegten Unterhaltsbeiträgen hat der Ehemann den gemeinsamen Kindern C.___,

D.___ und E.___ von den erwirtschafteten [...]gewinnen ab 1. Oktober 2021 einen

Anteil als Überschussbeteiligung zu bezahlen. Die Überschussbeteiligung ist für

jedes der drei gemeinsamen Kinder nach folgender Formel zu berechnen:

Überschussbeteiligung = Bruttogewinn x

0.70 x 0.20

Die Überschussbeteiligung ist jeweils

zahlbar innert 30 Tagen seit Erzielung des Gewinns und wird auf maximal CHF

12'000.00 pro Kalenderjahr und Kind begrenzt.

5. Der Kostenentscheid betreffend

vorsorgliche Massnahmen erfolgt im Endentscheid.

6. Das Gesuch der Ehefrau um

Prozesskostenbeitrag, ev. unentgeltliche Rechtspflege vom 15. September 2021

wird abgewiesen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger) am 17. September 2022 form- und

fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

Präjudizielles:

1. Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende

Wirkung anzuordnen, sofern nicht bereits von Gesetzes wegen gegeben.

In der Hauptsache:

2. Es sei die Verfügung vom 6. September

2022 aufzuheben.

3. Es sei festzustellen, dass die

Unterhaltsbeiträge zugunsten der minderjährigen Kinder sich wie folgt belaufen:

Für C.___:

-

CHF 707.00 von

Oktober bis Dezember 2021;

-

CHF 462.00 ab

1.1.2022;

-

CHF 297.00 ab

1.8.2022;

-

CHF 167.00 ab

1.8.2023.

Für D.___:

-

CHF 503.00 von

Oktober bis Dezember 2021;

-

CHF 462.00 ab

1.1.2022;

-

CHF 545.00 ab

1.8.2022;

-

CHF 610.00 ab 1.8.2024;

Für E.___:

-

CHF 494.00 von

Oktober bis Dezember 2021;

-

CHF 462.00 ab

1.1.2022;

-

CHF 545.00 ab

1.8.2023;

-

CHF 610.00 ab

1.8.2024;

4. Es sei ein allfälliges Defizit

festzustellen.

Subsidiär:

5. Es sei die Verfügung vom 6. September

2022 aufzuheben.

6. Es sei die Sache zur Ergänzung des

Sachverhalts in den wesentlichen Punkten, insbesondere Einkommen und Ausgaben

der Parteien und den minderjährigen Kindern, an die erste Instanz

zurückzuweisen und im Sinne der Erwägungen zu entscheiden.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Die Berufungsantwort der Ehefrau (im

Folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 3. Oktober 2022. Auch sie wurde

form- und fristgereicht eingereicht. Ihre Anträge lauten wie folgt:

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. U.K.u.E.F.

5. Am 6. Oktober 2022 reichte

die Berufungsbeklagte und am 14. Oktober 2022 der Berufungskläger die

Kostennote ein, die der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt wurden.

6. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat erwogen, dass

für das Jahr 2021 trotz den festgestellten Ungereimtheiten auf den Lohnausweis

des Ehemannes, resp. einen Nettolohn von CHF 7'389.00 pro Monat abgestellt werde.

Dabei seien die von ihm realisierten [...]gewinne noch nicht berücksichtigt. Diesbezüglich,

hielt der Vorderrichter fest, seien grosse Schwankungen ersichtlich, wobei 2021

offensichtlich ein wesentlicher Anstieg der Einnahmen zu verzeichnen sei.

Möglich sei auch, dass er neben den ausgewiesenen Gewinnen regelmässig weitere

Einnahmen mit [...] realisiere. Auffällig sei, dass auf seinem Konto häufig

Bareinzahlungen getätigt würden. Andererseits sei nicht ersichtlich, wie viel

Geld er beim [...] verloren habe. Ausserdem handle es sich bei den

ausgewiesenen Gewinnen um Bruttoerträge. Es sei zu berücksichtigen, dass ihm auch

Auslagen entstünden. Insgesamt sei die Erhöhung der [...]einnahmen dennoch als

dauerhaft zu beurteilen. Die Ehefrau habe zwar gewusst, dass der Ehemann [...],

hingegen sei ihr die Höhe seiner Gewinne nicht bekannt gewesen. Von Einnahmen

in der effektiv erzielten Höhe habe sie nicht ausgehen können. Der

Lebensstandard der Parteien sei nicht von den [...]gewinnen bestimmt worden,

weshalb die Ehefrau nach der Trennung nicht davon profitieren könne. Anders sei

das bei den Kindern. Diese seien nach Abzug eines pauschalen Anteils von 30 %

für Spesen mit einem Prozentsatz von CHF je 20 % des Gewinns, maximal CHF

12'000.00 je Kind und Jahr, zu beteiligen. Diese Beträge sollten der laufenden

Befriedigung der überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Kinder

dienen.

Die Ehefrau habe im Durchschnitt einen

massgeblichen Nettolohn von CHF 3'603.00 pro Monat erzielt, wovon für die

Berechnung auszugehen sei.

Der Ehemann lebe mit dem volljährigen

Sohn zusammen. Es sei fraglich, ob das eine kostensenkende Wohngemeinschaft sei.

Da dieser aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sei das nicht anzunehmen.

Bei der Ehefrau sei vom Betrag für Alleinerziehende auszugehen. Der Mietvertrag

sei zwar vom Partner als Solidarmieter mitunterzeichnet worden, dieser wohne

aber offenbar in der unmittelbaren Nachbarschaft.

In Bezug auf die konkreten Bedarfszahlen

wird auf die unten folgende Bedarfsberechnung verwiesen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, der von der Vorinstanz angenommene Monatslohn von CHF 7’389.00

netto sei das, was er als Angestellter der [...] GmbH effektiv verdient habe. Seit

Beendigung seiner Anstellung sei er nur noch als [...] tätig. Es sei daher

falsch, diese Tätigkeiten, resp. die Erlöse daraus zu kumulieren. Als [...] sei

er selbstständig erwerbend. Die Gewinne könnten nicht einfach so als Einkommen übernommen

werden. Der angewendete pauschale Verteilschlüssel sei umstritten und

willkürlich. Seine tatsächlichen Aufwendungen würden nicht berücksichtigt. Er

müsse jeweils für die Teilnahme an den [...] bezahlen, was einzurechnen sei. Er

habe diverse Kredite aufgenommen, um die [...] bezahlen zu können. Die Bilanzen

der Jahre 2021 und 2022 zeigten die Gewinne. Nach Abzug der Teilnahmegebühren

habe der Bruttogewinn pro 2021 CHF 222'900.73 betragen und nicht CHF 250'320.16

wie der Vorderrichter festhalte. Es müssten auch die weiteren Kosten, welche

die selbstständige Tätigkeit verursache (z.B. Reisekosten, Mahlzeiten,

Übernachtungen etc.) berücksichtigt, bzw. abgezogen werden. Daher belaufe sich

sein jährliches Einkommen nur auf CHF 95'337.23, ohne Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge und der Mehrwertsteuer. Es ergebe sich ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'990.72. Die Zwischenbilanz pro 2022 zeige,

dass er mehr [...] bezahlt als Gewinne realisiert habe. Aufgrund dessen könne

ihm höchstens ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sein Einkommen

als professioneller [...] sei im Jahr 2022 eindeutig defizitär. Aufgrund der

besonderen Umstände sei von einem hypothetischen Einkommen von CHF 6'000.00

netto auszugehen. Bei einer eventuellen Überschussbeteiligung sei diese pro

Kind auf maximal 25 % festzulegen.

Nach seinen aktuellen Informationen arbeite

die Berufungsbeklagte mit einem Pensum von 70 % als [...] in der [...] in [...]

und nicht mehr in [...]. Bei diesem Pensum habe sie Anspruch auf einen Lohn von

mindestens CHF 5'500.00 pro Monat inkl. Anteil 13. Monatslohn. Auch bei ihr

müsse das Einkommen aus [...] berücksichtigt werden. Ausserdem habe C.___ im

August 2022 eine Lehre als [...] in [...] begonnen. Es sei gerechtfertigt, im

1.

Lehrjahr 40 %, im zweiten 50 % und im dritten 60 % des Lohns an den Unterhaltsbeitrag

anzurechnen. Auch sei die höhere Ausbildungszulage zu berücksichtigen.

Ausserdem sei davon auszugehen, dass die

Ehefrau mit ihrem neuen Partner zusammenlebe. Somit müsse die Miete durch zwei

geteilt werden.

3.

Die Berufungsbeklagte

führt aus, sie habe am [...] in [...] nie mit ihrem neuen Partner

zusammengelebt. Per 1. Oktober 2022 hätten sie und ihr Partner gemeinsam eine

Liegenschaft in [...] bezogen. Sie beteilige sich zur Hälfte an den Kosten.

Im Eheschutzverfahren habe der

Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'727.00 anerkannt. In

seiner Eingabe vom 23. August 2022 habe er ausgeführt, von Januar bis Oktober

2021.

bei der [...] GmbH CHF 80'500.00 netto verdient zu haben, was einem

monatlichen Einkommen von rund CHF 8'000.00 entspreche. Im angefochtenen

Entscheid gehe die Vorinstanz von CHF 7'389.00 netto pro Monat aus, was der

Berufungskläger ebenfalls als richtig bezeichne. Es stelle sich daher die

Frage, weshalb es zu einer Reduktion des Einkommens gekommen sei. Seine

Erklärungen dazu seien unbewiesene Parteibehauptungen. Es erstaune immerhin, dass

die Lohnzahlungen der [...] GmbH in keiner Weise mit den Lohnabrechnungen

korrespondierten. Erstaunlich sei auch, dass er die Firma, die in der Lage

gewesen sei, ihm einen Lohn in dieser Höhe zu zahlen, wenige Monate später für

CHF 1.00 verkaufe. Jedenfalls sei er bei seinen Angaben zu behaften, dass er

monatlich CHF 8'000.00 verdiene, und dieses auch über die Beendigung des

Angestelltenverhältnisses bei der [...] GmbH hinaus. Als erfahrener Berufsmann

könne er auch bei einem anderen Arbeitgeber so viel verdienen. Zudem stehe

fest, dass er 2021 sowohl als Angestellter der [...] GmbH als auch als [...] ein

Einkommen erzielt habe. Auch wenn er zu Recht darauf hinweise, dass nur die

Nettoeinnahmen aus dem [...] zu berücksichtigen seien, habe er es unterlassen,

sich über seine Aufwendungen auszuweisen. Die im Berufungsverfahren eingereichten

Jahresrechnungen 2021 und 2022 seien unbewiesene Parteibehauptungen. Das gelte

insbesondere für die Rechnung 2022, worin er Einnahmen von Euro 146'612.81 und

Ausgaben von Euro 241'520.21 ausweise. Die Vorinstanz habe den u.U. stark

schwankenden Einnahmen aus dem [...] angemessen Rechnung getragen.

Sie arbeite seit dem 2. August 2022 mit

einem 60 % Pensum als [...] in der [...] in [...]. Sie erziele ein monatliches

Einkommen von ca. CHF 3'600.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Sie arbeite nur

noch [...] und habe deshalb weniger Zulagen als früher. Ausserdem erhalte sie 3

Ausbildungszulagen von je CHF 230.00 und eine Betreuungszulage von CHF 192.00.

Sie bestreite, dass sie mit Glücksspiel ein Nebeneinkommen erziele.

Auf die Einwände zu den einzelnen

Ausgaben wird im Rahmen der Bedarfsrechnung eingegangen.

4.

Mit Berufung können

gemäss Art. 310 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden. Der Berufungskläger macht sowohl

unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung

geltend.

Die vom Berufungskläger auf Seiten der

Berufungsbeklagten geltend gemachte «unrichtige» Sachverhaltsfeststellung

bezieht sich zu einem grossen Teil auf Tatsachen, die nach Erlass des

vorinstanzlichen Urteils und vor Ablauf der Berufungsfrist entstanden sind,

sogenannte echte Noven. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse

behauptet und belegt werden könnten, sind im Rahmen der Berufung gegen das

Scheidungsurteil zu prüfen und zu berücksichtigen seien, wenn und soweit sie

sich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO als zulässig erwiesen (BGE 142 III 44 f. E. 5.3).

Das gilt auch für vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, mindestens

in dem Umfang, als vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannte Abänderungsgründe

im Rechtsmittelverfahren gerügt und korrigiert werden können. Es ist

unbestritten, dass der Berufungskläger die geltend gemachten Noven rechtzeitig

vorgebracht hat. Das gilt auch für die von der Berufungsbeklagten eingeräumte Veränderung

ihrer Wohnsituation und den Wechsel ihrer Arbeitsstelle.

5.1

Der Berufungskläger

rügt vorab die Feststellung des Vorderrichters bezüglich seines aus dem [...]

generierten Einkommens.

Der Vorderrichter hat die (Brutto-)Einnahmen

des Berufungsklägers aus dem [...] aus den Jahren 2015 bis 2021 auf den Seiten

Dispositiv

16 f. aufgelistet. Demnach erzielte er in diesen insgesamt sieben Jahren ein jährliches

Bruttoeinkommen von durchschnittlich CHF 105'115.00 aus seiner Nebentätigkeit.

Bis zum Herbst 2021 hatte er im Hauptberuf die Firma [...] GmbH geführt. Gemäss

Lohnausweis 2020 betrug sein monatliches Nettoeinkommen CHF 8'873.00 (vgl.

Lohnausweis 2020; Urk. 32 in den Vorakten). Der Vorderrichter stellte für die

Berechnung der Unterhaltsbeiträge nicht auf den Lohnausweis 2020, sondern auf

die im Recht liegenden Lohnabrechnungen 2021 ab, die für die Zeit von Januar

bis November 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'389.00 ausweisen

(Urteil S. 10), obwohl er erhebliche Widersprüche zwischen den Lohnauszahlungen

und den Lohnabrechnungen festgestellt hatte.

In der

Trennungsvereinbarung, die vom Tribunal régional Jura bernois-Seeland genehmigt

wurde, hatte sich der Berufungskläger im November 2020 ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 8'727.00 aus der Anstellung bei der [...] GmbH anrechnen

lassen. Seine Nebeneinkünfte aus dem [...] wurden bei der Unterhaltsberechnung

nicht berücksichtigt. 2020 belief

sich das monatliche Nettoeinkommen des Berufungsklägers aus der [...] GmbH auf CHF

8'873.00. Seit Dezember 2021 ist der Berufungskläger ausschliesslich als

selbstständiger [...] tätig. Der Berufungskläger weist darauf hin, dass das

Einkommen aus dem [...] erheblich schwanke. Weiter macht er geltend, im Jahr

2022 sei seine Tätigkeit eindeutig defizitär. Unter diesen Umständen sei es zu

früh, ihm ein hypothetisches Einkommen als [...] anzurechnen. Allenfalls sei

ihm ein solches von CHF 6'000.00 pro Monat anzurechnen.

5.2. Der Berufungskläger schuldet zur Hauptsache Kinderunterhaltsbeiträge

gemäss Art. 276 ZGB. Die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass er

alles in seiner Macht stehende unternehmen und insbesondere seine

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche

Einkommen zu generieren (Urteil des Bundesgerichts 5D_183/2018 E. 4). Im

Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an

die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, vorab in jenen Fällen, wo

wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1, mit Verweis

auf Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 58 i.V.m. N. 56 zu Art. 285

ZGB). Der Berufungskläger ist daher gehalten, seinen Erwerb so zu gestalten,

dass er weiterhin in der Lage ist, den Lebensunterhalt seiner minderjährigen Kinder

zu bestreiten. Das gilt vorliegend umso mehr, als er sich an der Betreuung und

Erziehung der Kinder nach den Ausführungen der Berufungsbeklagten kaum

beteiligt und das Besuchsrecht nur unregelmässig ausübt.

5.3.1 Der

Vorderrichter hat dem Berufungskläger für das Jahr 2021 einen erheblich

tieferen monatlichen Nettolohn aus der Anstellung bei der [...] GmbH

angerechnet, als dieser in den Vorjahren erzielt hat, obwohl er festgestellt

hatte, dass die Lohnabrechnungen nicht mit den Lohnzahlungen korrespondierten

und es keine stichhaltige Erklärung für das tiefere Einkommen gab. Hinzu kommt, dass dem Berufungskläger

vom 1. Januar bis 15. September 2021 trotz anderslautenden Lohnabrechnungen (Beilagen

28 und 31 der Vorakten) von der [...] GmbH total CHF 80'500.00 ausbezahlt wurden

(vgl. Beilage 30 der Vorakten) und Belege über allfällige weitere Lohnzahlungen

bis zum Ende der Anstellung per 30 November 2021 fehlen, da der Bankauszug vom

15. September 2021 datiert. Es gibt daher keinen Grund, weshalb der

Berufungskläger nicht mindestens weiterhin ein Monatseinkommen von netto CHF

8'727.00 erzielen könnte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der

Berufungskläger nun Vollzeit als selbstständiger [...] arbeitet oder ob er eine

neue Anstellung als Geschäftsführer eines [...] antritt. Das gilt umso mehr als

er in den letzten vier Jahren mit dem [...] Nebeneinkünfte von durchschnittlich

gut CHF 13'000.00 brutto pro Monat erzielt hat (vgl. Aufstellung in der

Begründung der angefochtenen Verfügung S. 16 f.).

Der Berufungskläger berief sich in

seiner Eingabe vom 23. August 2022 (Aktenseite, AS 124) an den Vorderrichter

darauf, dass sein monatlicher Nettolohn aus der [...] GmbH im Jahr 2021 CHF

8'000.00 pro Monat betragen habe, wie die Berufungsbeklagte in ihrer

Rechtsschrift zu Recht moniert. Bei diesem Zugeständnis und den festgestellten

Widersprüchen zwischen Lohnabrechnungen und Lohnzahlungen gibt es keinen Grund,

vom bisher erzielten Lohn abzuweichen, zumal der Berufungskläger auch nicht

geltend macht, dass und weshalb er im Jahr 2021 eine Lohnsenkung hatte

hinnehmen müssen.

5.3.2 Der Berufungskläger wendet ein, dass der Vorderrichter den Kindern

den aufgrund seines Einkommens aus der Anstellung bei der [...] GmbH

berechneten Unterhalt auch nach dem 1. Oktober 2021 weiterhin zugesprochen und

ihnen zusätzlich einen Unterhaltsbeitrag aus seiner Tätigkeit als [...]

zugesprochen habe. Dabei habe er übersehen, dass er die Anstellung bei der [...]

GmbH per Ende November 2021 aufgegeben habe. Der Vorderrichter hielt dazu in

Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang fest: «Zusätzlich zu

den in Ziffer 1 hievor festgelegten Unterhaltsbeiträgen hat der Ehemann den

gemeinsamen Kindern C.___, D.___ und E.___ von den erwirtschafteten [...]winnen

ab 1. Oktober 2021 einen Anteil als Überschussbeteiligung zu bezahlen…». Weiter

führte der Vorderrichter aus (vgl. Urteil S. 20 f.): «Es ist eine angemessene

Lösung zu ermitteln, welche sich einerseits an der Leistungskraft des Ehemannes

und [andererseits an] den sinnvollen Unterhaltsbedürfnissen der Kinder orientiert.»

Eine Begründung für das gewählte Vorgehen ist der Verfügung (vgl. Ziffer II. D.

6., S. 20 f.) dann nicht zu entnehmen.

Die Absicht

des Vorderrichters ist klar: er wollte die Kinder zusätzlich zum Unterhalt

aufgrund des reduzierten Einkommens variabel an einem allfällig höheren

künftigen Einkommen des Vaters beteiligen. Mithin ging er implizit davon aus,

dass es dem Berufungskläger auch künftig zumutbar sei, einen Lohn im bisherigen

Umfang (oder mehr) zu erwirtschaften. Dazu ist der Berufungskläger aufgrund

seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den drei minderjährigen Kindern nach

der oben zitierten Bundesgerichtspraxis auch verpflichtet. Das gilt umso mehr,

als er die Anstellung bei der [...] GmbH freiwillig aufgegeben hat. Darauf geht

der Berufungskläger nicht ein. Wenn er behauptet, seine jetzige Tätigkeit als [...]

sei 2021/2022 eindeutig defizitär, weshalb ihm für die Zukunft nur ein

hypothetisches monatliches Einkommen von CHF 6'000.00 angerechnet werden könne,

verkennt der Berufungskläger, dass er seine künftige finanzielle

Leistungsfähigkeit nach seinen bestehenden Unterhaltspflichten richten muss und

nicht umgekehrt. Der Berufungskläger hat seine gut bezahlte Anstellung

freiwillig aufgegeben im Bewusstsein darum, dass die Einkünfte aus der

selbstständigen Tätigkeit als [...] schwankend sein können. Diese Unsicherheit

geht zu seinen Lasten und nicht zu Lasten der Kinder.

Es ist nicht

zu beanstanden, dass der Vorderrichter davon ausging, der Berufungskläger sei

auch in Zukunft in der Lage, ein Nettoeinkommen im bisherigen Rahmen zu

erzielen (vgl. oben). Zutreffend ist, dass es sich beim früheren Einkommen des

Berufungsklägers um dasjenige eines [...] und nicht eines angestellten [...] gehandelt

hat, wie die Berufungsbeklagte zu recht moniert. Es ist nicht ersichtlich und

wird auch nicht dargelegt, weshalb der Berufungskläger nicht erneut als [...]

eines [...]betriebs arbeiten könnte.

Erfahrungsgemäss

erhofft man sich durch einen Berufswechsel eine Einkommenssteigerung, was

aufgrund des dokumentierten Bruttoeinkommens aus der früheren Nebentätigkeit

als wahrscheinlich erscheint. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass

der Berufungskläger im Mehrjahresdurchschnitt einen Verdienst im bisherigen

Rahmen erzielen wird. Es gibt daher keinen Grund, weshalb der bisherige Lohn

nicht weiterhin als Grundlage für die Unterhaltsberechnung gelten sollte.

5.4 Der Vorderrichter wollte die Kinder zusätzlich an einem möglichen

Mehrverdienst des Vaters beteiligen. Zutreffend weist er darauf hin, dass sie

im Gegensatz zur Ehefrau auch an einer Einkommenssteigerung des

unterhaltspflichtigen Elternteils nach der Trennung der Eltern partizipieren.

Indessen hat die Schwierigkeit bei der Berechnung einer allfälligen Beteiligung

gezeigt, dass derzeit zu wenig Informationen vorhanden sind, um die Höhe eines

allfälligen Mehrverdienstes einigermassen zuverlässig abzuschätzen. Hinzu kommt

vorliegend, dass der Erfolg der Tätigkeit als [...] grossen Schwankungen

unterliegen kann, wie die Liste der Bruttogewinne des Berufungsklägers in den

vergangenen sieben Jahren (vgl. Begründung der Verfügung S. 16 f.) zeigt.

Unklar ist, wie sich diese entwickeln, seitdem der Berufungskläger dieses Hobby

zum Beruf gemacht hat. Praxisgemäss wird bei selbstständig erwerbenden auf ein

Durchschnittseinkommen von mehreren Jahren (mindestens drei Jahre; (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3a; seither z.B.

Urteile 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2, in: FamPra.ch 2009 S. 464;

5A_246/2009 vom 22. März 2010 E. 3.1, in: FamPra.ch 2010 S. 678; 5A_544/2014

vom 17. September 2014 E. 4.1; 5A_127/2016 vom 18. Mai 2016 E. 5.2; 5A_937/2016

vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2) abgestellt. Vorliegend stehen vorsorgliche

Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zur Diskussion. Diese bleiben i.d.R.

nicht so lange in Kraft, bis die notwendigen Informationen verfügbar sind. Daher

muss es hier für die vorsorglichen Massnahmen bei der Zumutbarkeit der

Erzielung des bisherigen Einkommens sein Bewenden haben, zumal keine

Erfahrungswerte vorliegen auf die abgestellt werden kann.

5.5 Das Einkommen der Ehefrau hat sich zugestandenermassen mit dem

Stellenwechsel per August 2022 erhöht und beträgt nun rund CHF 3'804.00 netto, inkl.

Betreuungszulage und Anteil 13. Monatslohn (vgl. Lohnabrechnung September 2022).

Ausserdem bezieht sie die Kinderzulagen für die drei minderjährigen Kinder.

Unverständlich

ist das Begehren des Berufungsklägers, bei der Ehefrau angebliche Einnahmen aus

Glücksspiel anzurechnen. Die Berufungsbeklagte bestreitet, überhaupt solche zu

erzielen. Sodann handelt es sich beim Glücksspiel wie es der Name sagt überwiegend

um Glück bzw. um Zufall, ob damit Nettoeinnahmen erzielt werden. Bei reinen

Glücksspielen kann das Resultat nicht beeinflusst werden, was die Anrechnung

eines vorhersehbaren Einkommens definitionsgemäss ausschliesst. Ohnehin hat das

Einkommen der Ehefrau nur Einfluss auf ihren persönlichen Unterhaltsbeitrag,

der nicht angefochten ist. Für den Barunterhalt der Kinder hat der

Berufungskläger aufzukommen, da die Ehefrau ihren Beitrag in natura leistet

(BGE 147 III 265 E. 8.1). Es bleibt daher beim oben erwähnten Erwerbseinkommen

der Ehefrau.

5.6 In Bezug auf das Einkommen der Kinder ist festzuhalten, dass die

Ehefrau seit 2. August 2022 im [...] arbeitet und folglich Kinderzulagen von

CHF 230.00 je Kind, bzw. eine Ausbildungszulage von CHF 290.00 (ab Vollendung

des 16. Altersjahres des anspruchsberechtigten Kindes) erhält. Unbestritten

erhält C.___ seit Lehrantritt im August 2022 einen monatlichen Bruttolohn von

CHF 800.00 bzw. CHF 728.00 netto. Einen 13. Monatslohn erhält sie gemäss

Lehrvertrag nicht. Praxisgemäss wird bei Lehrlingen 1/3 als Einkommen

angerechnet (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs-

und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. IV). Es gibt keinen Grund davon

abzuweichen. C.___ sind somit ab September 2022 CHF 242.00 von ihrem

Lehrlingslohn als Einkommen anzurechnen. Die Lohnerhöhung um CHF 100.00 brutto,

die sie per August 2023 erhalten wird, führt zu keiner wesentlichen

Veränderung, weshalb auf die Bildung einer weiteren Phase für ihren

Unterhaltsbeitrag verzichtet wird.

6.1 Der Berufungskläger moniert verschiedene Positionen in der

Bedarfsberechnung der Parteien. Darauf ist im Folgenden einzugehen:

6.2. Die Einwände des Berufungsklägers gegen die Wohnkosten der Ehefrau ab

August 2021 sind appellatorisch. Mit der vorinstanzlichen Begründung setzt er

sich überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

In der

Berufungsantwort hat die Ehefrau als Novum eingeräumt, dass sie per 1. Oktober

2022 mit ihrem neuen Partner im Konkubinat lebt. Das ist sowohl bei ihrem

Grundbetrag (CHF 1'000.00 anstatt CHF 1'350.0) als auch bei den Wohnkosten zu

berücksichtigen. Nach ihren Angaben beteiligt sie sich zur Hälfte an den

anfallenden Kosten, was in ihrem Bedarf und denjenigen der Kinder zu

berücksichtigen ist.

6.3 Bezüglich der Wohnkosten des Ehemannes ist festzuhalten, dass dieser

mit dem volljährigen Sohn zusammenlebt. Die Vorinstanz hat darauf verzichtet,

einen Wohnkostenbeitrag des Sohnes anzurechnen, da dieser kein Einkommen

erziele (Verfügung S. 11). Das ist nicht nachvollziehbar. Der Sohn ist volljährig

und ausgebildet. Zudem soll er inzwischen wieder erwerbstätig sein (vgl.

Berufungsantwort S. 7). Es gibt keinen Grund, weshalb ihn der Vater in Form der

Gewährung von unentgeltlichem Logis unterstützen müsste. Der Unterhalt der

minderjährigen Kinder und der Ehefrau gehen seiner Unterstützung ohnehin vor. Es

ist in Anwendung der Untersuchungsmaxime ein Wohnkostenbeitrag des Sohnes von

ermessensweise CHF 311.00 (= 1/3 der Gesamtkosten) im Bedarf des Ehemannes

anzurechnen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs-

und Konkursbeamten der Schweiz, Ziff. IV).

6.4 Nicht in die Wohnkosten einzurechnen ist entgegen dem Antrag des

Berufungsklägers im Berufungsverfahren die Amortisation der Hypothek. Diese dient

der Vermögensbildung die allein dem Berufungskläger zugute kommt. Die Parteien

führen ein Scheidungsverfahren. Dessen Einleitung gilt als Stichtag für die

Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB), sofern die Gütertrennung

nicht bereits früher eingetreten ist. Der Berufungskläger profitiert somit

unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen an der vormals ehelichen

Liegenschaft allein von einer durch ihn geleisteten Amortisation der Hypothek. Die

Berücksichtigung von Amortisationszahlungen im Bedarf kann nur dort erfolgen,

wo diese auch beiden Ehegatten zugute kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_780/ 2015 E. 2.7 mit Verweis auf Urteil 5A_244/2012 E. 3.3). Das ist

vorliegend nicht der Fall. Der Berufungskläger muss die Amortisationsraten daher

aus seinem Überschussanteil bezahlen. Dieser fällt so hoch aus, dass das

problemlos möglich ist.

6.5 Weiter moniert der Berufungskläger, dass der Vorderrichter bei den

Ehegatten lediglich die obligatorischen Krankenversicherungsbeiträge

eingesetzt, bei den Kindern jedoch auch die VVG-Beiträge berücksichtigt habe.

Wie die Berufungsklägerin zurecht erwähnt, entspricht es der kantonalen Praxis

bei den Kindern die VVG-Beiträge zu berücksichtigen, wenn die nötigen Mittel vorhanden

sind. Der Grund dafür liegt in der Kostenersparnis v.a. wenn die Kinder

Zahnkorrekturen benötigen. Im Übrigen liegt es gemäss der Praxis des

Bundesgerichts im Ermessen des Sachrichters, die VVG-Beiträge zu

berücksichtigen. Da beide Ehegatten gleich behandelt wurden, ist das Vorgehen

des Vorderrichters nicht zu beanstanden.

6.6.1 Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Arbeitsorts nach [...] weist

der Berufungskläger darauf hin, dass die Auslagen der Berufungsbeklagten für

den Arbeitsweg dadurch tiefer würden. Der tägliche Arbeitsweg beläuft sich auf

rund 25 km, die sie mit dem Auto zurücklegt. Die vom Berufungskläger dafür

eingesetzten CHF 300.00 pro Monat sollten in der Tat ausreichen. Bei der auswärtigen

Verpflegung ist die mit dem Stellenwechsel einhergehende Pensenerhöhung zu

berücksichtigen. Für notwendige Auslagen sind die vom Berufungskläger

eingesetzten CHF 150.00 pro Monat ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.6.2 Beim Berufungskläger sind die Auslagen für auswärtige Mahlzeiten dagegen

nicht mehr in den Bedarf aufzunehmen, da er die auswärtige Verpflegung gemäss

seinen Aufstellungen bei den für die selbstständige Berufstätigkeit notwendigen

Auslagen berücksichtigt (vgl. Berufungsbeilagen 2 und 3) hat.

6.7 Im Bedarf der Kinder ist nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis

ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser wird

praxisgemäss analog dem Wohnkostenanteil für 3 Kinder mit 35 % : 3 berücksichtigt.

7.1 Nach dem oben Gesagten ergeben sich relevante Veränderungen in den

finanziellen Verhältnissen der Parteien erst per Sommer/Herbst 2022. Auf Seiten

der Ehefrau und der Kinder ergeben sich diverse Veränderungen im Einkommen und

Bedarf. Die Ehefrau hat im August 2022 eine neue Arbeitsstelle angetreten und C.___

hat ihre Lehre begonnen und bezieht nun ebenfalls einen Lohn. Sobald sie 16

Jahre alt wird, wird sie überdies eine höhere Ausbildungszulage erhalten. Im

Oktober 2022 ist die Ehefrau zudem samt Kindern mit ihrem neuen Partner in eine

gemeinsame Liegenschaft gezogen, was sich sowohl auf den Grundbetrag der

Ehefrau als auch auf deren Wohnkosten auswirkt. Es rechtfertigt sich daher per

September 2022 eine neue Unterhaltsphase zu bilden. Zu berücksichtigen ist

auch, dass gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die

Kinder ein Steueranteil auszuscheiden ist. Die von der Berufungsbeklagten

eingereichten Offerten für die Krankenversicherung pro 2022 geht nicht hervor,

wie hoch die Prämien schliesslich ausfallen werden, so dass es bei der

Anrechnung der bisherigen bleibt. Die Veränderungen auf Seiten des Bedarfs des

Ehemannes sind gering und daher ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hin zu

aktualisieren.

7.2 In der Phase ab Oktober 2021 hat sich gegenüber dem von der

Vorinstanz berechneten Bedarf nichts geändert.

Bei einem

Gesamteinkommen von CHF 12'930.00 (CHF 8'727.00 + CHF 3'603.00 + 3 x CHF

200.00) und einem Gesamtbedarf von CHF 10'391.00 (CHF 3’913.00 + 4'039.00 + CHF

952.00 + CHF 748.00 + CHF 739.00) verbleibt ein Überschuss von CHF 2'539.00.

Davon ist vorab das Manko der Ehefrau von CHF 436.00 zu decken. Dieses ist als

Betreuungsunterhalt den beiden jüngeren Kindern zuzusprechen, wie das die Vorinstanz

getan hat. Der Überschuss von CHF 2'103.00 ist der nach grossen und kleinen

Köpfen auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Das ergibt einen Überschussanteil

von CHF 300.00 je Kind.

Somit

resultieren Unterhaltsbeiträge von CHF 1'050.00 (Bedarf CHF 952.00 ./. eigenes

Einkommen von CHF 200.00 + Überschussanteil CHF 300.00; Barunterhalt) für C.___,

CHF 1'070.00 (Bedarf CHF 748.00 ./. eigenes Einkommen von CHF 200.00 +

Überschussanteil CHF 300.00 = Barunterhalt zuzüglich CHF 218.00

Betreuungsunterhalt) für D.___ und CHF 1'060.00 (Bedarf CHF 739.00 ./. eigenes

Einkommen von CHF 200.00 + Überschussanteil CHF 300.00 = Barunterhalt zuzüglich

CHF 218.00 Betreuungsunterhalt) für E.___.

7.3.1 Ab September 2022 ist nach dem Gesagten von folgendem Bedarf

auszugehen:

Ehemann

Ehefrau

C.___

D.___

E.___

Grundbetrag

1’200

1’000

600

400

400

Wohnkosten

933

833

Anteil

Kinder

-311

-291

97

97

97

KK

380

433

123

119

110

Telekom Mob.Vers.

100

50

ausw.

Mahlz.

150

Arbeitsweg

300

Steuern

769

509

92

92

92

total

3’071

2'984

912

708

699

Bei einem Gesamteinkommen von CHF 13'541.00 (CHF 8'727.00 + CHF 3'804.00

+ CHF 550.00 + 2 x CHF 230.00) und einem Gesamtbedarf von CHF 8'374.00 (CHF

3’071.00 + CHF 2'984.00 + CHF 912.00 + CHF 708.00 + CHF 699.00) resultiert ein

Überschuss von CHF 5'168.00. Dieser ist praxisgemäss auf grosse und kleine

Köpfe aufzuteilen. Es resultieren somit Überschussanteile von je CHF 738.00 pro

Kind.

7.3.2 Somit ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge für die drei

Kinder: C.___ hat einen Bedarf von CHF 912.00 ./. ihr eigenes Einkommen von CHF

550.00, zuzüglich Überschussanteil von CHF 738.00 ergibt CHF 1'100.00. Aufgrund

der geringen Differenz zum bisherigen Unterhaltsbeitrag bleibt es bei einem

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'050.00 pro Monat. D.___ hat einen Bedarf von CHF

708.00 ./. sein eigenes Einkommen von CHF 230.00, zuzüglich eines

Überschussanteils von CHF 738.00 ergibt das einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’215.00.

E.___ hat einen Bedarf von CHF 699.00 ./. ihr eigenes Einkommen von CHF 230.00,

zuzüglich eines Überschussanteils von CHF 738.00 ergibt das einen Unterhaltsbeitrag

von CHF 1’210.00. Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet, da die Mutter

ihren Bedarf in dieser Phase mit ihrem Einkommen decken kann.

8. Unklar ist, was der

Berufungskläger mit dem Hinweis auf vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess

meint. Es handelt sich vorliegend um ein Scheidungs- und nicht um ein

Abänderungsverfahren.

III.

Gemäss Art. 106 ZPO sind

die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Berufungskläger

ist mit seiner Berufung nur teilweise durchgedrungen, weshalb die Kosten des

Berufungsverfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind.

Die Gerichtskosten werden praxisgemäss

auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Es gibt keinen Grund vorliegend davon

abzuweichen. Sie werden mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. B.___ hat A.___ die Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zu erstatten.

Die Parteikosten sind bei diesem Ausgang

des Verfahrens wettzuschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen

und Ziff. 2 und 4 der Verfügung des Gerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. September

2022 werden aufgehoben.

2. Ziffer 2 lautet neu wie folgt: In

Abänderung von Ziffer 7 der am 3. bzw. 10. November 2020 abgeschlossenen und

vom Tribunal régional Jura bernois-Seeland genehmigten Trennungsvereinbarung

hat der Ehemann mit Wirkung ab Oktober 2021 folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge an die gemeinsamen Kinder zu bezahlen:

-

C.___: CHF 1’050.00

(Barunterhalt)

-

D.___: CHF

1’070.00 (davon CHF 218.00 Betreuungsunterhalt)

-

E.___: CHF

1'060.00 (davon CHF 218.00 Betreuungsunterhalt).

und ab 1. September 2022

(Barunterhalt):

-

C.___: CHF 1’050.00

-

D.___: CHF

1’215.00

-

E.___: CHF 1'210.00

Allfällige vom Ehemann

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen und zusätzlich geschuldet.

3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden

den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 750.00 zurückzuerstatten.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler