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Entscheid

ZKBER.2022.75

Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

20. Dezember 2022Deutsch7 min

September 2020 geltend. Der Beklagte wendete dagegen ein, auf der Parzelle GB [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L.

Fringeli,

Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

(vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 5. Oktober 2021 (Postaufgabe)

erhob die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck

Thierstein eine Forderungsklage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte). Darin

machte sie die Restforderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 betreffend

die Parzelle GB [...] Nr. [...] von CHF 8'811.45 nebst Zins zu 5% seit 16.

September 2020 geltend. Der Beklagte wendete dagegen ein, auf der Parzelle GB [...]

Nr. [...] bestehe eine Hochwassergefährdung, welche ihm arglistig verschwiegen

worden sei. Deshalb habe er den vereinbarten Zahlungstermin nicht eingehalten. Den

Kaufpreis von CHF 452'078.00 bzw. gar noch CHF 53.85 zu viel habe er nach

Anhebung der Betreibung durch die Klägerin an das Betreibungsamt überwiesen. Da

er seiner Zahlungspflicht nachgekommen sei, sei der Eigentumsübergang der

Parzelle GB [...] Nr. [...] im Grundbuch vorzunehmen. Er stellte im

erstinstanzlichen Verfahren folgende Anträge:

1. Es

sei die Klägerin zur Zahlung von 2/3 der entstandenen Mehrkosten von rund

Fr. 270'000.-, somit Fr. 180'000.- zu verurteilen.

Erwägungen

2.

Es

sei die klagende Partei zur Zahlung von Fr. 50'000.- Schadenersatz und

Mehraufwand zu verurteilen, aufgrund des arglistigen Verschweigens der Mängel

des Grundstückes, sowie der entstandenen Mietkosten, Mehraufwand, Mietausfall,

sowie der nicht erteilten vertragsgemässen Eintragsermächtigung trotz

vollständiger Bezahlung an das Betreibungsamt.

3.

Alles

unter o/e Kostenfolge.

2.

Die

Amtsgerichtspräsidentin trat in ihrem Urteil vom 30. August 2022 auf die vom

Beklagten erhobene Widerklage nicht ein. In Bezug auf die eingeklagte Forderung

kam sie zum Schluss, der vom Beklagten bezahlte Betrag entspreche dem im

Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis bzw. CHF 53.85 zu viel. Der Beklagte

verkenne jedoch, dass er die seit dem vereinbarten Zahlungstermin aufgelaufenen

Dispositiv

Kosten und Zinsen zu tragen habe. Ihr Urteil lautet demnach wie folgt:

1. Der

Beklagte wird zur Zahlung von CHF 8'811.45 zuzüglich 5% Zins seit 13.02.2021

verurteilt.

2. Auf

die Widerklagen vom 29.04.2022 wird nicht eingetreten.

3. Der

Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'315.15 (inkl.

Schlichtungsverfahren, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Die

Gerichtskosten von CHF 1'700.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem

Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 1'700.00 zurückzuzahlen.

3. Gegen das begründete

und rektifizierte Urteil vom 30. August 2022 erhob der Beklagte (von nun an

auch der Berufungskläger) am 30. September 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung

an das Obergericht. Darin stellte er wie folgt «Antrag und Begründung»:

Seit 19 Monaten ist die B.___

AG im Besitz von Fr. 457'053.85 von mir, ohne Eintagungsermächtigung erteilt zu

haben beim Grundbuchamt Thierstein für Perz. GB [...].

Wirtschaftet oder

Misswirtschaftet mit meinem Geld ohne einen Gegenwert für mich.

Somit das Kapital von Fr.

457'053.85 wie auch das Grundstück, resp. Katasterwert 2021 versteuert hat.

Des weiteren die Parzelle

noch immer von der B.___ AG verpachtet ist und von einem ortsansässigen Bauern

geheut und geweidet wird.

Ich schlage vor, den

selben Prozentsatz 5% für mein Kapital von Fr. 457'053.85 zu verwenden, welche

auch die B.___ AG verwendet.

Dies mit der jeweiligen

Laufzeit zu verrechnen und auszugleichen.

Somit ich mir überlegen

kann auf weitere Forderungen zu verzichten.

Die Gerichtskosten Hälftig

zu teilen.

4. Die Klägerin (von nun an auch die

Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort datiert vom 18.

November 2022, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie u.a. den Verfahrensantrag, der

Berufungskläger sei zu verpflichten, für die mutmassliche zweitinstanzliche

Parteientschädigung Sicherheit zu leisten.

5. Der Berufungskläger hielt diesem

Antrag am 28. November 2022 Folgendes entgegen:

Zur Zahlung einer

Sicherstellung der Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wie vom Gegenanwalt

gewünscht, bedarf es eine Eintragung des Grundstückes [...] auf meinen Namen.

So das ich bei den Banken

anklopfen und vorstellig werden kann, um für eine Hypothek zu ersuchen.

6. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf

Sicherstellung der Parteikosten ist abzuweisen. Der Berufungskläger hält sich

immer wieder im Ausland auf, hat aber entgegen den Vorbringen der

Berufungsbeklagten Wohnsitz in der Schweiz (AS 32). Die Verfügungen des

Obergerichts konnten ihm zugestellt werden. Zudem hat er dem Obergericht eine

neue Zustelladresse bekanntgegeben. Wie die Berufungsbeklagte selbst vorträgt,

hat der Berufungskläger den Kaufpreis für das Grundstück in acht Tranchen

abbezahlt. Nach dem angefochtenen Urteil sind das immerhin CHF 452'078.00.

Entweder erhält der Berufungskläger die Gegenleistung aus diesem Grundstückkauf

und er wird Eigentümer des Grundstücks oder er kann den bereits bezahlten

Kaufpreis von der Berufungsbeklagten zurückfordern – und diese allenfalls

verrechnen. So oder so erscheint der Berufungskläger zahlungsfähig. Eine

erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung ist nicht auszumachen.

7. Der Berufungskläger bringt in seiner

Berufung seine Unzufriedenheit über den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag

zum Ausdruck und beklagt den Umstand, dass der Eigentumsübergang bisher nicht

im Grundbuch eingetragen wurde. Aus seinem «Antrag und Begründung» wird nicht

klar, was er mit seiner Berufung erreichen will. Sofern er die

Eigentumsübertragung am fraglichen Grundstück oder die Rückforderung des von

ihm bezahlten Kaufpreises verlangen wollte, wären diese Anträge erstmals im

Berufungsverfahren gestellt und damit neu. Inwiefern die Voraussetzungen einer

Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO gegeben sind, lässt der

Berufungskläger offen. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind denn auch nicht

ersichtlich. Soweit der Berufungskläger eine hälftige Teilung der

Gerichtskosten verlangt, fehlt dafür eine hinreichende Begründung, was am

angefochtenen Kostenentscheid falsch sein sollte. Auf die Berufung ist demnach

nicht einzutreten.

8. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der

Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu

bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung auszurichten. Ihr Vertreter macht in der Honorarnote einen

Aufwand von 13.85 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.00 geltend. Weder die

Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen noch die Komplexität des Sachverhaltes

vermögen einen derartigen Aufwand und einen solchen Stundenansatz zu

rechtfertigen. Dies belegt insbesondere auch die Kürze des vorliegenden

Entscheids. Zudem entfiel ein Teil des von der Berufungsbeklagten erbrachten Aufwands

auf die abgewiesenen Verfahrensanträge. Ihre Parteientschädigung wird pauschal

auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse hat ihm einen Betrag

von CHF 750.00 zurückzuerstatten.

3. A.___ hat der B.___ AG für das Verfahren

vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt gemäss

dem angefochtenen Urteil unter CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Sofern die Auffassung

vertreten wird, der Streitwert liege über CHF 30’000.00, wäre dies zu

begründen. Diesfalls würde folgendes gelten:

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller