ZKBER.2022.75
Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
20. Dezember 2022Deutsch7 min
September 2020 geltend. Der Beklagte wendete dagegen ein, auf der Parzelle GB [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L.
Fringeli,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
(vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 5. Oktober 2021 (Postaufgabe)
erhob die B.___ AG (im Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Dorneck
Thierstein eine Forderungsklage gegen A.___ (im Folgenden der Beklagte). Darin
machte sie die Restforderung aus dem Kaufvertrag vom 7. Juli 2020 betreffend
die Parzelle GB [...] Nr. [...] von CHF 8'811.45 nebst Zins zu 5% seit 16.
September 2020 geltend. Der Beklagte wendete dagegen ein, auf der Parzelle GB [...]
Nr. [...] bestehe eine Hochwassergefährdung, welche ihm arglistig verschwiegen
worden sei. Deshalb habe er den vereinbarten Zahlungstermin nicht eingehalten. Den
Kaufpreis von CHF 452'078.00 bzw. gar noch CHF 53.85 zu viel habe er nach
Anhebung der Betreibung durch die Klägerin an das Betreibungsamt überwiesen. Da
er seiner Zahlungspflicht nachgekommen sei, sei der Eigentumsübergang der
Parzelle GB [...] Nr. [...] im Grundbuch vorzunehmen. Er stellte im
erstinstanzlichen Verfahren folgende Anträge:
1. Es
sei die Klägerin zur Zahlung von 2/3 der entstandenen Mehrkosten von rund
Fr. 270'000.-, somit Fr. 180'000.- zu verurteilen.
Erwägungen
2.
Es
sei die klagende Partei zur Zahlung von Fr. 50'000.- Schadenersatz und
Mehraufwand zu verurteilen, aufgrund des arglistigen Verschweigens der Mängel
des Grundstückes, sowie der entstandenen Mietkosten, Mehraufwand, Mietausfall,
sowie der nicht erteilten vertragsgemässen Eintragsermächtigung trotz
vollständiger Bezahlung an das Betreibungsamt.
3.
Alles
unter o/e Kostenfolge.
2.
Die
Amtsgerichtspräsidentin trat in ihrem Urteil vom 30. August 2022 auf die vom
Beklagten erhobene Widerklage nicht ein. In Bezug auf die eingeklagte Forderung
kam sie zum Schluss, der vom Beklagten bezahlte Betrag entspreche dem im
Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis bzw. CHF 53.85 zu viel. Der Beklagte
verkenne jedoch, dass er die seit dem vereinbarten Zahlungstermin aufgelaufenen
Dispositiv
Kosten und Zinsen zu tragen habe. Ihr Urteil lautet demnach wie folgt:
1. Der
Beklagte wird zur Zahlung von CHF 8'811.45 zuzüglich 5% Zins seit 13.02.2021
verurteilt.
2. Auf
die Widerklagen vom 29.04.2022 wird nicht eingetreten.
3. Der
Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'315.15 (inkl.
Schlichtungsverfahren, inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtskosten von CHF 1'700.00 (inkl. Schlichtungsverfahren) werden dem
Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin davon CHF 1'700.00 zurückzuzahlen.
3. Gegen das begründete
und rektifizierte Urteil vom 30. August 2022 erhob der Beklagte (von nun an
auch der Berufungskläger) am 30. September 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung
an das Obergericht. Darin stellte er wie folgt «Antrag und Begründung»:
Seit 19 Monaten ist die B.___
AG im Besitz von Fr. 457'053.85 von mir, ohne Eintagungsermächtigung erteilt zu
haben beim Grundbuchamt Thierstein für Perz. GB [...].
Wirtschaftet oder
Misswirtschaftet mit meinem Geld ohne einen Gegenwert für mich.
Somit das Kapital von Fr.
457'053.85 wie auch das Grundstück, resp. Katasterwert 2021 versteuert hat.
Des weiteren die Parzelle
noch immer von der B.___ AG verpachtet ist und von einem ortsansässigen Bauern
geheut und geweidet wird.
Ich schlage vor, den
selben Prozentsatz 5% für mein Kapital von Fr. 457'053.85 zu verwenden, welche
auch die B.___ AG verwendet.
Dies mit der jeweiligen
Laufzeit zu verrechnen und auszugleichen.
Somit ich mir überlegen
kann auf weitere Forderungen zu verzichten.
Die Gerichtskosten Hälftig
zu teilen.
4. Die Klägerin (von nun an auch die
Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort datiert vom 18.
November 2022, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie u.a. den Verfahrensantrag, der
Berufungskläger sei zu verpflichten, für die mutmassliche zweitinstanzliche
Parteientschädigung Sicherheit zu leisten.
5. Der Berufungskläger hielt diesem
Antrag am 28. November 2022 Folgendes entgegen:
Zur Zahlung einer
Sicherstellung der Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens wie vom Gegenanwalt
gewünscht, bedarf es eine Eintragung des Grundstückes [...] auf meinen Namen.
So das ich bei den Banken
anklopfen und vorstellig werden kann, um für eine Hypothek zu ersuchen.
6. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf
Sicherstellung der Parteikosten ist abzuweisen. Der Berufungskläger hält sich
immer wieder im Ausland auf, hat aber entgegen den Vorbringen der
Berufungsbeklagten Wohnsitz in der Schweiz (AS 32). Die Verfügungen des
Obergerichts konnten ihm zugestellt werden. Zudem hat er dem Obergericht eine
neue Zustelladresse bekanntgegeben. Wie die Berufungsbeklagte selbst vorträgt,
hat der Berufungskläger den Kaufpreis für das Grundstück in acht Tranchen
abbezahlt. Nach dem angefochtenen Urteil sind das immerhin CHF 452'078.00.
Entweder erhält der Berufungskläger die Gegenleistung aus diesem Grundstückkauf
und er wird Eigentümer des Grundstücks oder er kann den bereits bezahlten
Kaufpreis von der Berufungsbeklagten zurückfordern – und diese allenfalls
verrechnen. So oder so erscheint der Berufungskläger zahlungsfähig. Eine
erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung ist nicht auszumachen.
7. Der Berufungskläger bringt in seiner
Berufung seine Unzufriedenheit über den abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag
zum Ausdruck und beklagt den Umstand, dass der Eigentumsübergang bisher nicht
im Grundbuch eingetragen wurde. Aus seinem «Antrag und Begründung» wird nicht
klar, was er mit seiner Berufung erreichen will. Sofern er die
Eigentumsübertragung am fraglichen Grundstück oder die Rückforderung des von
ihm bezahlten Kaufpreises verlangen wollte, wären diese Anträge erstmals im
Berufungsverfahren gestellt und damit neu. Inwiefern die Voraussetzungen einer
Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 lit. a und b ZPO gegeben sind, lässt der
Berufungskläger offen. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind denn auch nicht
ersichtlich. Soweit der Berufungskläger eine hälftige Teilung der
Gerichtskosten verlangt, fehlt dafür eine hinreichende Begründung, was am
angefochtenen Kostenentscheid falsch sein sollte. Auf die Berufung ist demnach
nicht einzutreten.
8. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu
bezahlen. Zudem hat er der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung auszurichten. Ihr Vertreter macht in der Honorarnote einen
Aufwand von 13.85 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.00 geltend. Weder die
Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen noch die Komplexität des Sachverhaltes
vermögen einen derartigen Aufwand und einen solchen Stundenansatz zu
rechtfertigen. Dies belegt insbesondere auch die Kürze des vorliegenden
Entscheids. Zudem entfiel ein Teil des von der Berufungsbeklagten erbrachten Aufwands
auf die abgewiesenen Verfahrensanträge. Ihre Parteientschädigung wird pauschal
auf CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse hat ihm einen Betrag
von CHF 750.00 zurückzuerstatten.
3. A.___ hat der B.___ AG für das Verfahren
vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt gemäss
dem angefochtenen Urteil unter CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Sofern die Auffassung
vertreten wird, der Streitwert liege über CHF 30’000.00, wäre dies zu
begründen. Diesfalls würde folgendes gelten:
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller