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Entscheid

ZKBER.2022.78

Bereinigung Personenstandsregister

7. Dezember 2022Deutsch27 min

(im Folgenden: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, beim

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Berufungsklägerin

betreffend Bereinigung

Personenstandsregister

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Dezember 2021 reichte A.___

(im Folgenden: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, beim

Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Bereinigung des Personenstandes

gemäss Art. 42 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) ein und

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die

Gesuchstellerin ledigen Standes sei.

2. Der Gesuchstellerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als ihr

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die Gesuchstellerin liess durch ihren

Rechtsvertreter ihr Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie ledigen

Standes sei, damit begründen, dass sie nicht verheiratet und lediglich mit

einem Lebenspartner zusammen gewesen sei. Dieser gelte in […] als verschollen.

3. Der Amtsgerichtspräsident gewährte

daraufhin dem Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht (Amt für Gemeinden),

Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022

(Postaufgabe) beantragte das Amt für Gemeinden die Abweisung der Klage, eventuell

sei – falls die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren ändern würde – der eheliche

Zivilstand festzustellen. Zur Begründung führte das Amt für Gemeinden aus, aufgrund

der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Akten, insbesondere

gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin (Befragungsprotokoll des

Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Juni 2015) und das Schreiben

des Zivilstandsamts vom 13. August 2021, sei es der Ansicht, die

Gesuchstellerin habe glaubhaft und schlüssig ausgesagt, dass sie verheiratet

sei; die nunmehr von der Gesuchstellerin in der Rechtsschrift gemachten

Angaben, sie sei nicht verheiratet, sie habe lediglich eine Beziehung im Sinne

einer Lebenspartnerschaft geführt, stehe im Widerspruch zu ihren

vorangegangenen schlüssigen Erklärungen, weshalb der ledige Zivilstand nicht

zweifelsfrei festgestellt werden könne und das Gesuch abzuweisen sei.

4. Der Amtsgerichtspräsident lud die

Gesuchstellerin und ihren Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. Januar

2022 zur Verhandlung im summarischen Verfahren vor und holte von Amtes wegen

beim SEM sämtliche Anhörungsprotokolle bezüglich der Gesuchstellerin ein.

5. Am 24. März 2021 fand die

Verhandlung statt, anlässlich welcher die Gesuchstellerin in Form einer

Beweisaussage und unter Hinweis auf die Straffolgen bei Falschaussage nach

Art. 306 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) befragt

wurde. An der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die

folgenden Rechtsbegehren bzw. passte diese wie folgt an:

1. Es sei festzustellen, dass der

Zivilstand der Gesuchstellerin «verheiratet mit B.___, Geburtsdatum unbekannt»

sei;

2. Eventualiter sei festzustellen, dass der

Zivilstand der Gesuchstellerin «geschieden von B.___, Geburtsdatum unbekannt»

sei;

3. Subeventualiter sei festzustellen, dass

der Zivilstand der Gesuchstellerin «verwitwet» sei;

4. Subsubeventualiter sei festzustellen,

dass der Zivilstand der Gesuchstellerin «ledig» sei.

5. (…)

6. (…)

6. Mit Verfügung vom 25. März 2022

stellte der Amtsgerichtspräsident dem Amt für Gemeinden sowohl das

Verhandlungsprotokoll als auch die Beweisaussage der Gesuchstellerin zu,

wiederum mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Eingabe vom 26. April 2022 nahm das

Amt für Gemeinden Stellung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 bewilligte der

Amtsgerichtspräsident der Gesuchstellerin das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung ihres Vertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Weiter forderte er die Gesuchstellerin zur Einreichung

bestimmter Dokumente auf und machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam.

8. Mit Eingabe vom 22. August 2022

teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie nicht über die verlangten Dokumente

verfüge und diese auch nicht besorgen könne. Von ihrer Familie in [...] könne

sie keine Unterstützung erwarten, da sie mit ihr gebrochen habe.

9. Mit Urteil vom

29. September 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um

Bereinigung des Personenstandsregisters ab und auferlegte der Gesuchstellerin

unter Berücksichtigung der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege die

Verfahrenskosten.

10. Die Gesuchstellerin

(im Folgenden: Berufungsklägerin) erhob am 11. Oktober 2022 frist- und

formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Urteils. Weiter sei das Gesuch gutzuheissen und festzustellen,

dass die Gesuchstellerin ledigen Standes, eventualiter verheiratet sei.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung

eines Beweisverfahrens ohne Beschränkung auf den Nachweis durch amtliche

Urkunden. Schliesslich stellte sie wiederum ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

11. Dem

Amtsgerichtspräsidenten wurde zur Vernehmlassung Gelegenheit geboten. Mit seiner

Eingabe vom 18. Oktober 2022 verwies er auf das Urteil vom 29. September

2022 und verzichtete auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter erwog in seinem

Urteil vom 29. September 2022 im Wesentlichen, dass aufgrund der erhobenen

Beweismittel und insbesondere aufgrund der Aussagen der Gesuchstellerin unklar

bleibe, ob sie verheiratet, geschieden, verwitwet oder gar ledig sei und nicht

ersichtlich sei, welche weiteren Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts noch

erhoben werden könnten, nachdem die Gesuchstellerin selbst nicht in der Lage

sei, weitere Beweismittel vorzubringen.

2.1

Die Berufungsklägerin bringt in

ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass sie mit ihrem Gesuch ihrer Tochter, geb.

am […] 2021, auch rechtlich einen Vater geben wolle, welcher grundsätzlich für

den finanziellen Unterhalt der Tochter mitverantwortlich sei und dazu

verpflichtet werden könne. Die Anerkennung der Tochter durch den leiblichen

Vater bedürfe des Nachweises des wahren Zivilstandes der Kindsmutter, da die

Vaterschaftsvermutung nach Art. 255 ZGB gelte. Da der ledige Stand der

Berufungsklägerin nirgends festgestellt worden sei, wolle sie diesen in das

Schweizer Personenregister eintragen lassen. Ein eminent schützenswertes

Interesse sei insbesondere auch mit Blick auf das Wohlergehen ihrer Tochter

gegeben und sei auch im finanziellen Interesse des Staates.

2.2

Im vorliegenden Fall beschränke

sich die Problematik bzw. die Frage darauf, ob die Berufungsklägerin ledig oder

verheiratet sei. Die weiteren Zivilstandsarten (Status) gemäss Art. 8

lit. f Ziff. 1 ZStV (Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2) spielten

keine Rolle. Da keine offiziellen Dokumente über den Status existierten bzw.

keine solchen hätten beschafft werden können, müsse auf ihre Aussagen

abgestellt werden. Die Aussagen würden klar und eindeutig ergeben, dass die

Berufungsklägerin nach örtlichen Gebräuchen bzw. nach christlich-orthodoxem

Ritus d.h. Kirchenrecht verheiratet sei. Diese Art der Heirat werde in [...] gemäss

Akten (Schreiben des Amts für Gemeinden vom 10. Januar 2022) anerkannt.

Eine im Ausland geschlossene Ehe werde in der Schweiz unter Vorbehalt des

schweizerischen Ordre Public anerkannt (Art. 45 i.V.m. Art. 27 IPRG).

Die Berufungsklägerin habe in ihrer ersten (recte: zweiten; betitelt mit «erste

Anhörung») Anhörung beim SEM vom 23. November 2016 glaubhaft angegeben,

dass es sich um eine Zwangsheirat gehandelt habe. Zwangsheiraten verstiessen

gegen den schweizerischen Ordre Public und dürften sich rechtlich nicht negativ

auswirken (Art. 17 IPRG). Wenn diese im Ausland erzwungene Heirat nicht anerkannt

werde, so müsse die Berufungsklägerin als ledig gelten (Hauptantrag). Sollte

der Umstand einer Zwangsheirat nicht als erwiesen erachtet werden, würde der

Ordre Public nicht verletzt. Dann müsste der Status «verheiratet» gelten

(Eventualantrag).

2.3

Weiter führt die Berufungsklägerin

aus, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich und werde nicht

begründet, welche Fakten als bewiesen gelten würden, welche nicht und aus

welchem Grund nicht. Namentlich werde nicht erwähnt, weshalb ihre Aussagen

betreffend Zwangsheirat unberücksichtigt geblieben seien. Offenbar meine die

Vorinstanz, dass zur Beweisführung nur offizielle Dokumente, Urkunden etc., als

Beweismittel zu berücksichtigen seien und Aussagen nicht den verlangten

Beweiswert hätten. Dafür würden namentlich die Ziffer 3 und 4 der Verfügung der

Vorinstanz vom 23. Mai 2022 sprechen, womit die Berufungsklägerin

ausdrücklich angehalten werde, offizielle schriftliche Belege beizubringen.

Damit werde nicht nur das Recht falsch angewendet, sondern auch der Sachverhalt

falsch festgestellt.

3.1

Die Berufungsklägerin verlangt die

Berichtigung im Personenstandsregister betreffend den Eintrag ihres

Zivilstands. Der Nachweis der einzutragenden Tatsachen ist gegenüber dem

Zivilstandsamt grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 15a

Abs. 3 e contrario; Art. 16 Abs. 2 ZStV). Nun kann es aber insbesondere

bei Personen ausländischer Herkunft, die in Zusammenhang mit einem in der

Schweiz stattfindenden Zivilstandsereignis ins Personenstandsregister

aufgenommen werden sollen bzw. müssen, vorkommen, dass entsprechende

heimatliche Urkunden aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sind (wobei

grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung und Vorlage fehlender

Dokumente besteht [Art. 16 Abs. 2 und 5 ZStV]). Erweist sich der Nachweis

durch Urkunden als unmöglich oder die Beschaffung solcher als unzumutbar, muss

daher geprüft werden, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB

entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV). Für Angaben, die

nicht streitig sind, sieht Art. 41 Abs. 1 ZGB nämlich vor, dass der

Nachweis mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde auch durch Erklärung vor dem

Zivilstandsamt erbracht werden kann (vgl. auch Art. 17 ZStV). Scheitert

die Abgabe einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB jedoch daran, dass die

Angaben streitig sind – sich z.B. im konsultierten Asyldossier

Widersprüchliches dazu findet (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage,

Basel 2022, Art. 41 N 1b) – bzw. wird ein entsprechendes Gesuch von der

Aufsichtsbehörde abgewiesen, verbleibt der betroffenen Person nur noch die

Möglichkeit beim zuständigen Gericht (Art. 22 ZPO [Schweizerische

Zivilprozessordnung, SR 272]) auf Eintragung der streitigen Angaben zu

klagen (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, a.a.O., Art. 42 N 1; Art. 30 ZStV).

Dazu hat sie zunächst ein

schützenswertes persönliches Interesse an der Eintragung glaubhaft zu machen

(Art. 42 Abs. 1 ZGB). Gegenstand dieses summarischen Verfahrens der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO)

ist alsdann der Nachweis der streitigen Angaben, wofür sämtliche Beweismittel

gemäss Art. 168 ZPO (u.a. auch das Zeugnis, die Parteibefragung und die

Beweisaussage) in Frage kommen (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b

ZPO): Voraussetzung für die Eintragung bildet diesfalls nicht die Vorlage von

Urkunden (Normalfall), aber auch nicht die blosse Erklärung (Ausnahme bei

unstrittigen Tatsachen), sondern die Überzeugung des Gerichts von der

Richtigkeit der einzutragenden Angaben. Angesichts der späteren Beweisfunktion

des Registereintrags muss dabei grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem

Regelbeweismass verlangt werden (vgl. zum summarischen Verfahren allgemein

auch: BGE 140 III 610 E. 4.3.1 m.w.H.; daneben Stephan Mazan in: Karl Spühler /

Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 254 N 9 und Art.

255.

N 7). Mit anderen Worten dient die Klage auf Eintragung streitiger Angaben

dazu, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller

Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu

erbringen. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im

Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt

(Art. 255 lit. b ZPO; Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, a.a.O., Art. 42 N 8),

was bedeutet, dass es dem Gericht gestattet ist, ein Beweismittel auch ohne

entsprechenden Beweisantrag abzunehmen, wenn es zur Auffassung gelangt, dass

eine rechtserhebliche Tatsache damit allenfalls bewiesen werden könnte (Art.

153.

Abs. 1 ZPO). Aus dem nämlichen Grund (Registerwahrheit und Vollständigkeit)

sind schliesslich die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden im

Zivilstandswesen zwingend am Verfahren zu beteiligen: das Gericht hat sie

vorgängig anzuhören und ihnen den Entscheid zuzustellen (Art. 42 Abs. 1 Satz 2

ZGB; Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, a.a.O., Art. 42 N 8).

3.2

Vorliegend ist der wahre Zivilstand

der Berufungsklägerin im zivilstandsamtlichen Beurkundungsverfahren strittig,

weshalb das Verfahren gemäss Art. 42 ZGB zur Anwendung gelangt. Das

vorausgesetzte schützenswerte persönliche Interesse an der Berichtigung im

Personenstandsregister ist glaubhaft dargelegt und gegeben (Anerkennung des

Kindes der Berufungsklägerin durch den leiblichen Vater).

Unbestritten dürfte sein, dass die

Vorinstanz weitgehende Bemühungen anstellte, objektive Beweismittel wie

Ausweispapiere, Bestätigungen etc. zu erhalten. Sie forderte zudem sämtliche

Belege ein, die auch die Aufsichtsbehörde – das Amt für Gemeinden – nach

gründlicher Abklärung (insbesondere betreffend Heirat in [...],

Heiratsbestätigung, Ausweispapiere) zur Einholung vorgeschlagen hat. Zwar

trifft die Berufungsklägerin insofern eine Mitwirkungspflicht, dass sie die

geforderten Belege einzureichen hat. Allerdings gab sie an, keine weiteren

Beweismittel als die in den Akten befindlichen einreichen zu können. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 24. März 2022 befragte die Vorinstanz die Berufungsklägerin

eingehend zur vorliegend umstrittenen Frage, indem sie sie zur Beweisaussage verpflichtete.

Bei der Beweisaussage handelt es sich um eine qualifizierte Parteibefragung,

wobei der Richter die zu befragende Person zur Wahrheit ermahnt und sie auf die

Straffolgen bei Falschaussage hinweist (Art. 192 ZPO). Die Berufungsklägerin

wirft der Vorinstanz nicht vor, sie habe zu wenig oder nicht die richtigen

Beweise abgenommen bzw. die objektiven Beweise nicht richtig gewürdigt und

folglich den Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen verletzt. Welche

Beweise die Vorinstanz sonst noch hätte erheben können, ist zudem auch nicht

ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr

macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz meine, die Aussagen der Berufungsklägerin

hätten nicht den gleichen Beweiswert wie die weiteren Beweismittel. Dem ist zu

widersprechen. Einerseits stellt dies eine Frage der Beweiswürdigung und nicht

der Beweiserhebung dar. Andererseits stützt sich die Vorinstanz insbesondere

auf die Aussagen der Berufungsklägerin und kommt zum Schluss, sie seien unklar.

Dem von der Berufungsklägerin ins Feld geführte Argument, die Vorinstanz

berücksichtigte die Aussagen nicht, ist somit nicht zu folgen.

Allerdings führt die Berufungsklägerin

zu Recht aus, die Vorinstanz habe die Gründe nicht dargelegt, weshalb ihre

Aussagen insbesondere betreffend Zwangsheirat unberücksichtigt geblieben seien.

Damit macht die Berufungsklägerin – zumindest implizit – eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, geltend.

3.3

Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV

sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch

auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des

Grundsatzes der Waffengleichheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom

16.

Februar 2017, E. 2.2).

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über

die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E.

3.2

S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil gestützt

auf lediglich ein bis zwei «Sätze» (Aufzählungszeichen) zum Schluss, im

vorliegenden Fall bleibe aufgrund der erhobenen Beweismittel und insbesondere

der Aussagen der Gesuchstellerin unklar, ob sie verheiratet, geschieden, verwitwet

oder gar ledig sei. Weitere inhaltliche Ausführungen bzw. eine Würdigung der

Aussagen der Berufungsklägerin fehlen im schriftlich begründeten Urteil der

Vorinstanz vollends. Weshalb die Vorinstanz Aussagen der Berufungsklägerin als unklar

einstufte und folglich die Klage abwies, ist aus der schriftlichen Begründung nicht

ersichtlich. Sogar das Amt für Gemeinden empfahl der Vorinstanz in seiner

Stellungnahme vom 10. Januar 2022, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin

eingehend zu prüfen bzw. würdigen, was aber die Vorinstanz trotz durchgeführter

Beweisaussage unterliess – zumindest im schriftlichen Urteil. Indem die

Vorinstanz keine schriftliche Würdigung der Aussagen (und der restlichen

Beweismittel) vornahm, verletzte sie das rechtliche Gehör.

3.4

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen).

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Berufungsinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt

wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber

hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E.

2.2

S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen).

3.5

Die Berufung ist ein vollkommenes

Rechtsmittel. Der ganze Prozessstoff des erstinstanzlichen Verfahrens kann

überprüft werden. Das bedeutet volle Überprüfung des angefochtenen Entscheides

in allen Rechts- und Sachfragen. Die obere kantonale Instanz hat bei der

Überprüfung der Rechtsfragen und des Sachverhaltes freie Kognition. Die

Rechtsmittelinstanz hat den Entscheid einer unabhängigen neuen Beurteilung zu

unterziehen. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel.

Eine Rückweisung an die erste Instanz ist zwar möglich, sollte aber die

Ausnahme bilden. Die Berufungsinstanz kann eine freie Sachverhaltsprüfung

Dispositiv

vornehmen. Sie ist demnach nicht an die Sachverhaltsprüfung der Vorinstanz

gebunden. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt vor, wenn das

Gericht seinen Entscheid auf einen Sachverhalt stützt, der nicht aktenmässig

sauber belegt ist. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt sodann vor,

wenn ein Entscheid eine aktenmässige Feststellung übersieht oder sie unrichtig

festhält. Die unrichtige Handhabung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung

hat ebenfalls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Folge (Karl Spühler

in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 310 N 1 ff.).

3.6. Unter Berücksichtigung, dass die

Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz eine Ausnahme bilden soll, die

obere Instanz eine freie Sachverhaltsprüfung vornehmen kann und das

Hauptbegehren der Berufungsklägerin auf Feststellung eines Zivilstands lautet,

werden im Folgenden die Akten bzw. sämtliche erhobenen Beweismittel gewürdigt

und geprüft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit geheilt werden.

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen

Leerlauf führen und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem Interesse der

Berufungsklägerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären. Im Übrigen lautet das Hauptbegehren der Berufungsklägerin

sowohl in ihrem Gesuch an die erste Instanz als auch in der Berufung auf

Feststellung des ledigen Zivilstandes. Erst eventualiter sei das Verfahren

zurückzuweisen und zu vervollständigen. Allerdings muss die Beweiserhebung –

wie sich zeigen wird – nicht vervollständigt werden, weshalb sich eine

Rückweisung ohnehin nicht rechtfertigt.

3.7.1. Im Rahmen des Asylverfahrens beim

SEM wurde die Berufungsklägerin das erste Mal am 1. Juni 2015 befragt. Am

15. Mai 2015 sei sie in der Schweiz angekommen. Sie sei seit 2011 mit B.___

verheiratet. Der Heiratsort sei [...] gewesen. Sie sei 17 Jahre alt gewesen,

als sie geheiratet hätten und sie habe aufgrund der geplanten Heirat die sechste

Klasse abgebrochen. Die sechste Klasse habe sie in [...] besucht. Ihr Ehemann

sei bei der Heirat 27-jährig gewesen. Bevor ihr Ehemann aus [...] geflüchtet

sei, habe sie mit ihm zusammengelebt. Im Juli 2014 sei auch sie aus [...]

geflüchtet. Grund für seine Flucht sei gewesen, da er auch die Schule

abgebrochen habe und ins Militär habe gehen müssen. Er sei nach [...] beordert

worden. Von [...] aus sei er dann geflüchtet.

3.7.2. Knapp 1.5 Jahre später, am

23. November 2016, wurde die Berufungsklägerin erneut vom SEM befragt.

Anlässlich der zweiten Einvernahme beim SEM führte sie bezüglich Heirat im

Wesentlichen aus, dass sie «am Schluss» (vor seiner Ausreise) mit ihrem Mann in

einem Haushalt gelebt habe (A zu F 18 und F 21). Sie habe die sechste

Klasse erreicht (A zu F 44). Sie wisse nicht mehr, wie alt sie gewesen

sei, als sie die Schule abgebrochen habe, sie wisse aber, dass es im 2011

gewesen sei (A zu F 45). Die Schule abgebrochen habe sie, weil ihre

Familie gesagt habe, sie solle heiraten (A zu F 50). Am […] 2011 habe sie

geheiratet (A zu F 58). Ihr Stiefvater und ein anderer Mann, der viele

Ländereien gehabt habe, seien Nachbarn gewesen. Zwischen diesen beiden Männern

sei ein Streit entstanden, bei dem es um diese Ländereien gegangen sei. Sie

hätten sich gegenseitig vorgeworfen, den Grenzzaun zu ihren Gunsten verschoben

zu haben (A zu F 59, 75, 86, 87). Es sei so eskaliert, dass ihr Stiefvater

C.___ (A zu F 77) mit einer Axt geschlagen habe (A zu F 87),

woraufhin dieser verstorben sei. Im Dorf gebe es keine Ambulanz oder schnelle

medizinische Versorgung. Als Versöhnungswiedergutmachung sei sie verheiratet

worden, aber ohne dass sie über diese Sachen gewusst habe. Erst später sei ihr

erklärt worden, unter welchen Umständen sie damals zwangsverheiratet worden sei

(A zu F 59). B.___ sei mütterlicherseits der Bruder von C.___ gewesen (A

zu F 82). Sie habe dann B.___ heiraten müssen (A zu F 79). Die Heirat

habe in [...] stattgefunden (A zu F 92). Auf den Widerspruch (zu ihrer

ersten Befragung, wo sie aussagte, die Heirat habe in [...] stattgefunden)

angesprochen, führte sie aus, es könne sein, dass das ein Missverständnis

gewesen sei. Sie habe bereits damals [...] gesagt (A zu F 93). Im zweiten

Monat des Jahres 2011 habe die Heirat stattgefunden (A zu F 99 f.).

Innerlich sei sie sehr traurig geworden, als sie von ihrer Mutter erfahren

habe, sie solle heiraten. Sie habe die Schule weiterhin besuchen wollen. Die

Gleichaltrigen seien weiter zur Schule gegangen. Ihr habe nicht gepasst, dass

sie heiraten solle, aber die Familie habe es eben so beschlossen und dabei sei

es geblieben. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie sei die Älteste und sie hätten

keinen anderen Ausweg, ausser sie zu verheiraten (A zu F 101). Sie habe

sich nicht gewehrt, was hätte sie tun sollen? Es habe keine Möglichkeit

gegeben, sie sei ihrer Familie unterstellt gewesen (A zu F 102 f.). Nachdem

sie geheiratet hätten, hätten sie und ihr Ehemann alleine in ihrem eigenen Haus

gelebt (A zu F 105). Zwischen den Streitfamilien sei Ruhe eingekehrt. Es

habe sich alles beruhigt. Ihr Mann habe dann auch die Schule abgebrochen. Es

hätten Razzien stattgefunden, weshalb sich ihr Mann versteckt gehalten habe. Die

Soldaten hätten ihn dann aber erwischt und ihn nach [...] gebracht. Dann habe

sie alleine in dem Haus gelebt, wo er sie zurückgelassen habe (A zu F 106).

Auf erneute Nachfrage bestätigt sie, am […] 2011 geheiratet zu haben (A zu

F 197).

3.7.3. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts

vom 13. August 2021 («Antrag [an die Zivilstandsaufsicht – Amt für

Gemeinden] um Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung zum Nachweis nicht

streitiger Angaben nach Art. 41 ZGB») hätten die Abklärungen ergeben, dass

die Berufungsklägerin gestützt auf das Befragungsprotokoll des SEM in der

Schweiz als verheiratet geführt werde. Sie besitze kein Dokument, welches die

Eheschliessung in [...] bestätige. Gemäss ihrer Aussage habe sie eine

Heiratsbestätigung in [...], welche sie aber unter den aktuellen Umständen

nicht beschaffen könne. Sie habe nicht genau erläutern können, wie die

Eheschliessung in [...] zustande gekommen sei. Auf der Geburtsanzeige gebe sie

an, ledig zu sein. Sie habe sich telefonisch von ihrem Ehemann geschieden.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berufungsklägerin seit ihrer

Einreise in die Schweiz mit verheiratetem Zivilstand geführt werde und sie

diesen Registereintrag nie bestritten habe und kein Dokument vorliege, womit

die in [...] geschlossene Ehe geprüft werden könnte, schlage das Zivilstandsamt

vor, die Berufungsklägerin mit Zivilstand «unbekannt» zu registrieren.

3.7.4. In ihrem Gesuch ans Richteramt

Olten-Gösgen vom 6. Dezember 2021 führte die Berufungsklägerin

zusammengefasst aus, sie sei nie verheiratet gewesen, habe aber mit ihrem

Partner in [...] zusammen gelebt. Im Jahr 2014 sei sie aus [...] geflüchtet,

ihr Lebenspartner sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt geflüchtet. Sie habe

zu ihrem ehemaligen Partner seit der Flucht keinerlei Kontakt mehr gehabt. Er

gelte in […] als verschollen.

3.7.5. Das Amt für Gemeinden führte in

seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2022 im Wesentlichen aus, da die Zivilstandsrubrik

der Berufungsklägerin in der Hauptidentität im ZEMIS mit verheiratet erfasst

beziehungsweise keine neue Nebenidentität erstellt worden sei, könne vermutet

werden, dass die Aussagen anlässlich der Anhörung – in Bezug auf ihren

Zivilstand verheiratet – dem SEM schlüssig und glaubhaft erschienen seien. Auch

gegenüber dem Zivilstandsamt spreche die Berufungsklägerin konkludent über die

Heirat und ihren Mann und verstricke sich nicht in Ungereimtheiten. Die

Ausführungen unter Ziffer 1.17.04 im Befragungsprotokoll des SEM vom 1. Juni

2015 seien authentisch, entsprächen der heimatlichen Kultur der Berufungsklägerin

und den Erfahrungen der Zivilstandsbehörden. Es mache keinen logischen

beziehungsweise für die Berufungsklägerin gewinnbringenden Sinn, ihre Heirat,

den Eheschliessungsort und das –jahr, den Namen, das Alter und das

Zusammenleben mit dem Ehemann zu erfinden sowie seinen aktuellen Aufenthaltsort

zu erwähnen und gegenüber dem Zivilstandsamt gar eine Ehebestätigung und den

telefonischen Kontakt zu erfinden. Die nunmehr von der Berufungsklägerin in

ihrer Rechtsschrift gemachten Angaben, sie sei nicht verheiratet, sie habe

lediglich eine Beziehung im Sinne einer Lebenspartnerschaft, stehe im

Widerspruch zu ihren vorangegangen schlüssigen Erklärungen und sei daher nicht

geeignet, ihren ledigen Zivilstand zweifelsfrei festzustellen und zu

bereinigen. Daher stelle das Amt für Gemeinden dem Gericht den Antrag, die

Klage abzuweisen, eventualiter sei, falls die Berufungsklägerin ihre

Rechtsbegehren ändern würde, der eheliche Zivilstand festzustellen.

3.7.6. Am 24. März 2022 fand die

Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Anlässlich der

Befragung gab die Berufungsklägerin insbesondere zu Protokoll, dass sie im Jahr

2011 (Rz. 35) B.___ (Rz. 31) geheiratet habe. Dabei hätten sie in der

Kirche in [...] einen Vertrag geschlossen (Rz. 66 ff.), seit 2016 oder

2017 seien sie nun aber geschieden (Rz. 27, 39). Zuerst hätten sie

telefonisch geschieden und dann durch die Familien (Rz. 43, 52 ff.).

Üblich sei, dass die Eltern in einem Haus sässen und diskutierten und

entscheiden, sie sollten scheiden (Rz. 107 ff.). Ihr Ex-Ehemann befinde

sich zurzeit in […] und als sie sich geschieden hätten, sei er in […] gewesen

(Rz. 115 ff.). Bei der Heirat sei er 27-jährig gewesen (Rz. 138). Auf

das genaue Datum ihrer Heirat angesprochen, gibt die Berufungsklägerin den […]

2011 an (Rz. 232). Sie könne sich so konkret an dieses Datum erinnern, da

es eine Zwangsheirat gewesen sei (Rz. 241). Sie sei minderjährig gewesen

und habe nicht heiraten wollen (Rz. 284 f.). Sie sei von ihren Eltern

gezwungen worden (Rz. 289). Es habe einen Streit zwischen den Eltern

gegeben und zur Wiedergutmachung hätten sie vorgeschlagen, sie werde

verheiratet (Rz. 308 ff.).

3.7.7. In seiner Stellungnahme vom

26. April 2022 führte das Amt für Gemeinden namentlich aus, sofern die Berufungsklägerin

die Ehe in der Kirche vor einem religiösen Würdenträger gültig geschlossen

habe, was nachvollziehbar sei, da sie orthodoxe Christin sei, bestehe ein

Registereintrag. Dieser könne eingeholt werden. Eine weitere Möglichkeit, wie

die Berufungsklägerin dem Gericht ein Indiz betreffend Zivilstand liefern

könnte, sei die «Residence Card», welche bei der Flucht zu Hause belassen

werde, worauf aber der Zivilstand ersichtlich sei. Die Berufungsklägerin

vermittle nicht den Anschein in der sie selbst betreffenden Sache sich

ernsthaft kundig zu machen beziehungsweise nachzugehen. Vielmehr zeugten die

Aussagen, man habe sich am Telefon scheiden lassen, oder der Ehemann sei

verschollen, von Desinteresse, fehlendem Bewusstsein und gar der Inkaufnahme

bigamischer Ehen. Ob das Verhalten der Gesuchstellerin auf eine beschränkte

kognitive Fähigkeit oder gar ein bewusstes Vorgehen zurückzuführen sei, habe

das Gericht zu entscheiden.

3.8. Grundsätzlich ist festzustellen, dass

die Aussagen der Berufungsklägerin sowohl beim SEM als auch vor Gericht nicht als

unglaubhaft erscheinen. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, sie würde bewusst

lügen oder Tatsachen verschweigen. Sie erfüllt ausserdem verschiedene

Realkennzeichen. Sie schildert nicht relevante Nebensächlichkeiten, wie z.B.,

dass es in ihrem Dorf in [...] keine Ambulanz gab und deswegen die medizinische

Versorgung für den getöteten Mann nicht gewährleistet war. Sie schildert eigene

psychische Vorgänge, wie z.B., dass sie aufgrund der Heirat die Schule habe

abbrechen müssen, sie das aber nicht gewollt habe, da die Gleichaltrigen

weiterhin die Schule hätten besuchen können. Das Heiratsdatum stimmt in allen Befragungen

überein, auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse ab dem Jahr 2011. Wie

bereits das Amt für Gemeinden festgehalten hat, ist kein gewinnbringender Sinn

für die Berufungsklägerin zu erkennen, die Heirat mit B.___ zu erfinden. Es

empfindet ihre Ausführungen als authentisch, sie entsprächen der heimatlichen

Kultur der Berufungsklägerin und den Erfahrungen der Zivilstandsbehörden. Nichtsdestotrotz

sind auch Widersprüchlichkeiten zu finden (z.B. betreffend Heiratsort) und die

Aussagen sind nicht immer detailliert, wo man Detailreichtum erwarten könnte

(z.B. betreffend Tag der Heirat). Die Widersprüche bzw. detailarmen

Ausführungen könnten allenfalls mit schlichter Unkenntnis bzw. Resignation erklärt

werden, wo doch die Eltern und andere über ihr Leben in [...] bestimmt haben,

ohne sie aufzuklären oder zu orientieren. Die Aussagen machen zusammen mit

ihren Rechtsschriften (insbesondere mit den mehrfach geänderten Rechtsbegehren),

den Ausführungen an der Hauptverhandlung und den gänzlich fehlenden Dokumenten den

Anschein, sie wolle irgendeinen Zivilstand eingetragen haben, nur nicht

unbekannt, damit sie für ihr Kind den leiblichen Vater als Vater eintragen könne,

um ihn für Unterhaltszahlungen verpflichten zu können. Im Hinblick auf das

Kindswohl erscheint dies verständlich, doch müsste ein Zivilstand (und nicht

irgendeiner) als sehr wahrscheinlich gelten. Wie bereits erwähnt, muss die

Berufungsklägerin aufgrund der erhöhten Beweiskraft der Register den vollen Beweis

erbringen, auch wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist. Das Amt

für Gemeinden tätigte äusserst gründliche Abklärungen, erstellte ausführliche

Stellungnahmen und versuchte mit verschiedenen Lösungsansätzen den wahren

Zivilstand der Berufungsklägerin herauszufinden. Auch der Amtsgerichtspräsident

tat zur Sachverhaltsabklärung alles ihm Zumutbare. Auch wenn der

Untersuchungsgrundsatz gilt, ist die Berufungsklägerin zur Mitwirkung

verpflichtet, dies umso mehr, als ihre Aussagen zu keinem klaren

Sachverhaltsergebnis führen. Diesbezüglich ist auch dem Argument der

Beschwerdeführerin zu widersprechen, wonach Ziffern 3 und 4 der Verfügung der

Vorinstanz vom 23. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin ausdrücklich

angehalten werde, offizielle Belege beizubringen, dafür spreche, dass die

Vorinstanz nur offizielle Dokumente als Beweismittel berücksichtige. Führen die

Aussagen nicht zu einem klaren Beweisergebnis, müsste doch zumindest ein oder

mehrere Dokumente als Indiz für den wahren Zivilstand eingereicht werden. Beim

SEM sagte sie im Jahr 2015 aus, sie sei verheiratet, bei der zweiten

Einvernahme beim SEM im Jahr 2016 sprach sie von Zwangsheirat, vor dem

Zivilstandsamt im Jahr 2021 gab sie an, sie habe sich telefonisch und dann

durch die Familien von ihrem Mann scheiden lassen, beim Gesuch ans Richteramt

Olten-Gösgen im Jahr 2021 führte sie aus, sie habe lediglich einen

Lebenspartner gehabt und sei deshalb ledig, ihr Lebenspartner sei nun aber

verschollen, an der Hauptverhandlung vor Gericht im März 2022 führte sie aus,

sie sei zwangsverheiratet worden, sei nun aber geschieden, dem Rechtsvertreter fiel

es mit Blick auf das Verhandlungsprotokoll an der Hauptverhandlung schwer, sich

auf einen Zivilstand festzulegen, am wahrscheinlichsten sei, dass sie

verheiratet sei, und schliesslich beantragte die Berufungsklägerin in der

Berufung, es sei festzustellen, sie sei ledigen Standes (aufgrund der

Zwangsheirat, die in der Schweiz nicht gültig sei), eventualiter verheiratet. Kein

Zivilstand kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

und kein Zivilstand zweifelsfrei festgestellt werden. Zusammen mit den

Rechtsschriften, den mehrmals geänderten Rechtsbegehren inkl. geänderter

Begründung und den Ausführungen an der Hauptverhandlung kann kaum von einem

vollen Beweis ausgegangen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die

Berufungsklägerin selbst davon ausgeht, dass «ein sicheres Beweisergebnis […]

somit voraussichtlich wohl nicht möglich» sei (vgl. S. 4 des

Verhandlungsprotokolls vom 24. März 2022). Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist die Berufung abzuweisen. Das Verfahren kann auch nicht

gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden (Eventualbegehren), da weder ein wesentlicher Teil der Klage nicht

beurteilt wurde noch ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu

vervollständigen.

4. Die Beschwerdeführerin hat vor

Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

Dieses wird vollumfänglich bewilligt. Da die Berufung abzuweisen ist, werden

die Prozesskosten der Berufungsklägerin auferlegt. Vorliegend rechtfertigt es

sich mit Blick auf die Komplexität des Falles und des Aufwands des Gerichts,

die Kosten auf CHF 800.00 festzulegen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vorerst durch den Staat zu tragen.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roland Winiger, macht mit

seiner Honorarnote einen Aufwand 7.75 Stunden à CHF 180.00, ausmachend

CHF 1'395.00, Auslagen von CHF 53.10 sowie MwSt. von CHF 111.52,

total CHF 1'559.60, geltend. Die Höhe der Kostennote erscheint angemessen und

ist zu genehmigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Der Berufungsklägerin wird die

unentgeltliche Rechtspflege durch Rechtsanwalt Roland Winiger gewährt.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 1'559.60

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage (Art. 123 ZPO).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 800.00 werden der Berufungsklägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler