ZKBER.2022.78
Bereinigung Personenstandsregister
7. Dezember 2022Deutsch27 min
(im Folgenden: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, beim
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Berufungsklägerin
betreffend Bereinigung
Personenstandsregister
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Dezember 2021 reichte A.___
(im Folgenden: Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, beim
Richteramt Olten-Gösgen eine Klage betreffend Bereinigung des Personenstandes
gemäss Art. 42 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) ein und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die
Gesuchstellerin ledigen Standes sei.
2. Der Gesuchstellerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als ihr
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die Gesuchstellerin liess durch ihren
Rechtsvertreter ihr Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass sie ledigen
Standes sei, damit begründen, dass sie nicht verheiratet und lediglich mit
einem Lebenspartner zusammen gewesen sei. Dieser gelte in […] als verschollen.
3. Der Amtsgerichtspräsident gewährte
daraufhin dem Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht (Amt für Gemeinden),
Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022
(Postaufgabe) beantragte das Amt für Gemeinden die Abweisung der Klage, eventuell
sei – falls die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren ändern würde – der eheliche
Zivilstand festzustellen. Zur Begründung führte das Amt für Gemeinden aus, aufgrund
der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Akten, insbesondere
gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin (Befragungsprotokoll des
Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 1. Juni 2015) und das Schreiben
des Zivilstandsamts vom 13. August 2021, sei es der Ansicht, die
Gesuchstellerin habe glaubhaft und schlüssig ausgesagt, dass sie verheiratet
sei; die nunmehr von der Gesuchstellerin in der Rechtsschrift gemachten
Angaben, sie sei nicht verheiratet, sie habe lediglich eine Beziehung im Sinne
einer Lebenspartnerschaft geführt, stehe im Widerspruch zu ihren
vorangegangenen schlüssigen Erklärungen, weshalb der ledige Zivilstand nicht
zweifelsfrei festgestellt werden könne und das Gesuch abzuweisen sei.
4. Der Amtsgerichtspräsident lud die
Gesuchstellerin und ihren Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. Januar
2022 zur Verhandlung im summarischen Verfahren vor und holte von Amtes wegen
beim SEM sämtliche Anhörungsprotokolle bezüglich der Gesuchstellerin ein.
5. Am 24. März 2021 fand die
Verhandlung statt, anlässlich welcher die Gesuchstellerin in Form einer
Beweisaussage und unter Hinweis auf die Straffolgen bei Falschaussage nach
Art. 306 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) befragt
wurde. An der Verhandlung stellte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die
folgenden Rechtsbegehren bzw. passte diese wie folgt an:
1. Es sei festzustellen, dass der
Zivilstand der Gesuchstellerin «verheiratet mit B.___, Geburtsdatum unbekannt»
sei;
2. Eventualiter sei festzustellen, dass der
Zivilstand der Gesuchstellerin «geschieden von B.___, Geburtsdatum unbekannt»
sei;
3. Subeventualiter sei festzustellen, dass
der Zivilstand der Gesuchstellerin «verwitwet» sei;
4. Subsubeventualiter sei festzustellen,
dass der Zivilstand der Gesuchstellerin «ledig» sei.
5. (…)
6. (…)
6. Mit Verfügung vom 25. März 2022
stellte der Amtsgerichtspräsident dem Amt für Gemeinden sowohl das
Verhandlungsprotokoll als auch die Beweisaussage der Gesuchstellerin zu,
wiederum mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
7. Mit Eingabe vom 26. April 2022 nahm das
Amt für Gemeinden Stellung. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 bewilligte der
Amtsgerichtspräsident der Gesuchstellerin das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung ihres Vertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Weiter forderte er die Gesuchstellerin zur Einreichung
bestimmter Dokumente auf und machte sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam.
8. Mit Eingabe vom 22. August 2022
teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie nicht über die verlangten Dokumente
verfüge und diese auch nicht besorgen könne. Von ihrer Familie in [...] könne
sie keine Unterstützung erwarten, da sie mit ihr gebrochen habe.
9. Mit Urteil vom
29. September 2022 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch um
Bereinigung des Personenstandsregisters ab und auferlegte der Gesuchstellerin
unter Berücksichtigung der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege die
Verfahrenskosten.
10. Die Gesuchstellerin
(im Folgenden: Berufungsklägerin) erhob am 11. Oktober 2022 frist- und
formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Weiter sei das Gesuch gutzuheissen und festzustellen,
dass die Gesuchstellerin ledigen Standes, eventualiter verheiratet sei.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung
eines Beweisverfahrens ohne Beschränkung auf den Nachweis durch amtliche
Urkunden. Schliesslich stellte sie wiederum ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Dem
Amtsgerichtspräsidenten wurde zur Vernehmlassung Gelegenheit geboten. Mit seiner
Eingabe vom 18. Oktober 2022 verwies er auf das Urteil vom 29. September
2022 und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter erwog in seinem
Urteil vom 29. September 2022 im Wesentlichen, dass aufgrund der erhobenen
Beweismittel und insbesondere aufgrund der Aussagen der Gesuchstellerin unklar
bleibe, ob sie verheiratet, geschieden, verwitwet oder gar ledig sei und nicht
ersichtlich sei, welche weiteren Beweismittel zur Klärung des Sachverhalts noch
erhoben werden könnten, nachdem die Gesuchstellerin selbst nicht in der Lage
sei, weitere Beweismittel vorzubringen.
2.1
Die Berufungsklägerin bringt in
ihrer Berufung zusammengefasst vor, dass sie mit ihrem Gesuch ihrer Tochter, geb.
am […] 2021, auch rechtlich einen Vater geben wolle, welcher grundsätzlich für
den finanziellen Unterhalt der Tochter mitverantwortlich sei und dazu
verpflichtet werden könne. Die Anerkennung der Tochter durch den leiblichen
Vater bedürfe des Nachweises des wahren Zivilstandes der Kindsmutter, da die
Vaterschaftsvermutung nach Art. 255 ZGB gelte. Da der ledige Stand der
Berufungsklägerin nirgends festgestellt worden sei, wolle sie diesen in das
Schweizer Personenregister eintragen lassen. Ein eminent schützenswertes
Interesse sei insbesondere auch mit Blick auf das Wohlergehen ihrer Tochter
gegeben und sei auch im finanziellen Interesse des Staates.
2.2
Im vorliegenden Fall beschränke
sich die Problematik bzw. die Frage darauf, ob die Berufungsklägerin ledig oder
verheiratet sei. Die weiteren Zivilstandsarten (Status) gemäss Art. 8
lit. f Ziff. 1 ZStV (Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2) spielten
keine Rolle. Da keine offiziellen Dokumente über den Status existierten bzw.
keine solchen hätten beschafft werden können, müsse auf ihre Aussagen
abgestellt werden. Die Aussagen würden klar und eindeutig ergeben, dass die
Berufungsklägerin nach örtlichen Gebräuchen bzw. nach christlich-orthodoxem
Ritus d.h. Kirchenrecht verheiratet sei. Diese Art der Heirat werde in [...] gemäss
Akten (Schreiben des Amts für Gemeinden vom 10. Januar 2022) anerkannt.
Eine im Ausland geschlossene Ehe werde in der Schweiz unter Vorbehalt des
schweizerischen Ordre Public anerkannt (Art. 45 i.V.m. Art. 27 IPRG).
Die Berufungsklägerin habe in ihrer ersten (recte: zweiten; betitelt mit «erste
Anhörung») Anhörung beim SEM vom 23. November 2016 glaubhaft angegeben,
dass es sich um eine Zwangsheirat gehandelt habe. Zwangsheiraten verstiessen
gegen den schweizerischen Ordre Public und dürften sich rechtlich nicht negativ
auswirken (Art. 17 IPRG). Wenn diese im Ausland erzwungene Heirat nicht anerkannt
werde, so müsse die Berufungsklägerin als ledig gelten (Hauptantrag). Sollte
der Umstand einer Zwangsheirat nicht als erwiesen erachtet werden, würde der
Ordre Public nicht verletzt. Dann müsste der Status «verheiratet» gelten
(Eventualantrag).
2.3
Weiter führt die Berufungsklägerin
aus, aus dem angefochtenen Entscheid sei nicht ersichtlich und werde nicht
begründet, welche Fakten als bewiesen gelten würden, welche nicht und aus
welchem Grund nicht. Namentlich werde nicht erwähnt, weshalb ihre Aussagen
betreffend Zwangsheirat unberücksichtigt geblieben seien. Offenbar meine die
Vorinstanz, dass zur Beweisführung nur offizielle Dokumente, Urkunden etc., als
Beweismittel zu berücksichtigen seien und Aussagen nicht den verlangten
Beweiswert hätten. Dafür würden namentlich die Ziffer 3 und 4 der Verfügung der
Vorinstanz vom 23. Mai 2022 sprechen, womit die Berufungsklägerin
ausdrücklich angehalten werde, offizielle schriftliche Belege beizubringen.
Damit werde nicht nur das Recht falsch angewendet, sondern auch der Sachverhalt
falsch festgestellt.
3.1
Die Berufungsklägerin verlangt die
Berichtigung im Personenstandsregister betreffend den Eintrag ihres
Zivilstands. Der Nachweis der einzutragenden Tatsachen ist gegenüber dem
Zivilstandsamt grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 15a
Abs. 3 e contrario; Art. 16 Abs. 2 ZStV). Nun kann es aber insbesondere
bei Personen ausländischer Herkunft, die in Zusammenhang mit einem in der
Schweiz stattfindenden Zivilstandsereignis ins Personenstandsregister
aufgenommen werden sollen bzw. müssen, vorkommen, dass entsprechende
heimatliche Urkunden aus irgendeinem Grund nicht verfügbar sind (wobei
grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung und Vorlage fehlender
Dokumente besteht [Art. 16 Abs. 2 und 5 ZStV]). Erweist sich der Nachweis
durch Urkunden als unmöglich oder die Beschaffung solcher als unzumutbar, muss
daher geprüft werden, ob eine Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB
entgegengenommen werden kann (Art. 15a Abs. 3 ZStV). Für Angaben, die
nicht streitig sind, sieht Art. 41 Abs. 1 ZGB nämlich vor, dass der
Nachweis mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde auch durch Erklärung vor dem
Zivilstandsamt erbracht werden kann (vgl. auch Art. 17 ZStV). Scheitert
die Abgabe einer Erklärung nach Art. 41 Abs. 1 ZGB jedoch daran, dass die
Angaben streitig sind – sich z.B. im konsultierten Asyldossier
Widersprüchliches dazu findet (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage,
Basel 2022, Art. 41 N 1b) – bzw. wird ein entsprechendes Gesuch von der
Aufsichtsbehörde abgewiesen, verbleibt der betroffenen Person nur noch die
Möglichkeit beim zuständigen Gericht (Art. 22 ZPO [Schweizerische
Zivilprozessordnung, SR 272]) auf Eintragung der streitigen Angaben zu
klagen (Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, a.a.O., Art. 42 N 1; Art. 30 ZStV).
Dazu hat sie zunächst ein
schützenswertes persönliches Interesse an der Eintragung glaubhaft zu machen
(Art. 42 Abs. 1 ZGB). Gegenstand dieses summarischen Verfahrens der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 248 lit. e und Art. 249 lit. a Ziff. 4 ZPO)
ist alsdann der Nachweis der streitigen Angaben, wofür sämtliche Beweismittel
gemäss Art. 168 ZPO (u.a. auch das Zeugnis, die Parteibefragung und die
Beweisaussage) in Frage kommen (Art. 254 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 255 lit. b
ZPO): Voraussetzung für die Eintragung bildet diesfalls nicht die Vorlage von
Urkunden (Normalfall), aber auch nicht die blosse Erklärung (Ausnahme bei
unstrittigen Tatsachen), sondern die Überzeugung des Gerichts von der
Richtigkeit der einzutragenden Angaben. Angesichts der späteren Beweisfunktion
des Registereintrags muss dabei grundsätzlich die volle Überzeugung nach dem
Regelbeweismass verlangt werden (vgl. zum summarischen Verfahren allgemein
auch: BGE 140 III 610 E. 4.3.1 m.w.H.; daneben Stephan Mazan in: Karl Spühler /
Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 254 N 9 und Art.
255.
N 7). Mit anderen Worten dient die Klage auf Eintragung streitiger Angaben
dazu, den Nachweis der Angaben auf andere Weise als durch Vorlage offizieller
Dokumente wie Ausweis- und Identifikationspapiere, Geburtsscheine usw. zu
erbringen. Im Interesse der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen im
Personenstandsregister wird der Sachverhalt dabei von Amtes wegen festgestellt
(Art. 255 lit. b ZPO; Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, a.a.O., Art. 42 N 8),
was bedeutet, dass es dem Gericht gestattet ist, ein Beweismittel auch ohne
entsprechenden Beweisantrag abzunehmen, wenn es zur Auffassung gelangt, dass
eine rechtserhebliche Tatsache damit allenfalls bewiesen werden könnte (Art.
153.
Abs. 1 ZPO). Aus dem nämlichen Grund (Registerwahrheit und Vollständigkeit)
sind schliesslich die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden im
Zivilstandswesen zwingend am Verfahren zu beteiligen: das Gericht hat sie
vorgängig anzuhören und ihnen den Entscheid zuzustellen (Art. 42 Abs. 1 Satz 2
ZGB; Cora Graf-Gaiser/Michel Montini, a.a.O., Art. 42 N 8).
3.2
Vorliegend ist der wahre Zivilstand
der Berufungsklägerin im zivilstandsamtlichen Beurkundungsverfahren strittig,
weshalb das Verfahren gemäss Art. 42 ZGB zur Anwendung gelangt. Das
vorausgesetzte schützenswerte persönliche Interesse an der Berichtigung im
Personenstandsregister ist glaubhaft dargelegt und gegeben (Anerkennung des
Kindes der Berufungsklägerin durch den leiblichen Vater).
Unbestritten dürfte sein, dass die
Vorinstanz weitgehende Bemühungen anstellte, objektive Beweismittel wie
Ausweispapiere, Bestätigungen etc. zu erhalten. Sie forderte zudem sämtliche
Belege ein, die auch die Aufsichtsbehörde – das Amt für Gemeinden – nach
gründlicher Abklärung (insbesondere betreffend Heirat in [...],
Heiratsbestätigung, Ausweispapiere) zur Einholung vorgeschlagen hat. Zwar
trifft die Berufungsklägerin insofern eine Mitwirkungspflicht, dass sie die
geforderten Belege einzureichen hat. Allerdings gab sie an, keine weiteren
Beweismittel als die in den Akten befindlichen einreichen zu können. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 24. März 2022 befragte die Vorinstanz die Berufungsklägerin
eingehend zur vorliegend umstrittenen Frage, indem sie sie zur Beweisaussage verpflichtete.
Bei der Beweisaussage handelt es sich um eine qualifizierte Parteibefragung,
wobei der Richter die zu befragende Person zur Wahrheit ermahnt und sie auf die
Straffolgen bei Falschaussage hinweist (Art. 192 ZPO). Die Berufungsklägerin
wirft der Vorinstanz nicht vor, sie habe zu wenig oder nicht die richtigen
Beweise abgenommen bzw. die objektiven Beweise nicht richtig gewürdigt und
folglich den Grundsatz der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen verletzt. Welche
Beweise die Vorinstanz sonst noch hätte erheben können, ist zudem auch nicht
ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht vorgebracht. Vielmehr
macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz meine, die Aussagen der Berufungsklägerin
hätten nicht den gleichen Beweiswert wie die weiteren Beweismittel. Dem ist zu
widersprechen. Einerseits stellt dies eine Frage der Beweiswürdigung und nicht
der Beweiserhebung dar. Andererseits stützt sich die Vorinstanz insbesondere
auf die Aussagen der Berufungsklägerin und kommt zum Schluss, sie seien unklar.
Dem von der Berufungsklägerin ins Feld geführte Argument, die Vorinstanz
berücksichtigte die Aussagen nicht, ist somit nicht zu folgen.
Allerdings führt die Berufungsklägerin
zu Recht aus, die Vorinstanz habe die Gründe nicht dargelegt, weshalb ihre
Aussagen insbesondere betreffend Zwangsheirat unberücksichtigt geblieben seien.
Damit macht die Berufungsklägerin – zumindest implizit – eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, geltend.
3.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV
sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch
auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des
Grundsatzes der Waffengleichheit (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom
16.
Februar 2017, E. 2.2).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E.
3.2
S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil gestützt
auf lediglich ein bis zwei «Sätze» (Aufzählungszeichen) zum Schluss, im
vorliegenden Fall bleibe aufgrund der erhobenen Beweismittel und insbesondere
der Aussagen der Gesuchstellerin unklar, ob sie verheiratet, geschieden, verwitwet
oder gar ledig sei. Weitere inhaltliche Ausführungen bzw. eine Würdigung der
Aussagen der Berufungsklägerin fehlen im schriftlich begründeten Urteil der
Vorinstanz vollends. Weshalb die Vorinstanz Aussagen der Berufungsklägerin als unklar
einstufte und folglich die Klage abwies, ist aus der schriftlichen Begründung nicht
ersichtlich. Sogar das Amt für Gemeinden empfahl der Vorinstanz in seiner
Stellungnahme vom 10. Januar 2022, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin
eingehend zu prüfen bzw. würdigen, was aber die Vorinstanz trotz durchgeführter
Beweisaussage unterliess – zumindest im schriftlichen Urteil. Indem die
Vorinstanz keine schriftliche Würdigung der Aussagen (und der restlichen
Beweismittel) vornahm, verletzte sie das rechtliche Gehör.
3.4
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I 187 E. 2.2. S. 190 mit Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Berufungsinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt
wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber
hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E.
2.2
S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen).
3.5
Die Berufung ist ein vollkommenes
Rechtsmittel. Der ganze Prozessstoff des erstinstanzlichen Verfahrens kann
überprüft werden. Das bedeutet volle Überprüfung des angefochtenen Entscheides
in allen Rechts- und Sachfragen. Die obere kantonale Instanz hat bei der
Überprüfung der Rechtsfragen und des Sachverhaltes freie Kognition. Die
Rechtsmittelinstanz hat den Entscheid einer unabhängigen neuen Beurteilung zu
unterziehen. Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel.
Eine Rückweisung an die erste Instanz ist zwar möglich, sollte aber die
Ausnahme bilden. Die Berufungsinstanz kann eine freie Sachverhaltsprüfung
Dispositiv
vornehmen. Sie ist demnach nicht an die Sachverhaltsprüfung der Vorinstanz
gebunden. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt vor, wenn das
Gericht seinen Entscheid auf einen Sachverhalt stützt, der nicht aktenmässig
sauber belegt ist. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes liegt sodann vor,
wenn ein Entscheid eine aktenmässige Feststellung übersieht oder sie unrichtig
festhält. Die unrichtige Handhabung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung
hat ebenfalls eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Folge (Karl Spühler
in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 310 N 1 ff.).
3.6. Unter Berücksichtigung, dass die
Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz eine Ausnahme bilden soll, die
obere Instanz eine freie Sachverhaltsprüfung vornehmen kann und das
Hauptbegehren der Berufungsklägerin auf Feststellung eines Zivilstands lautet,
werden im Folgenden die Akten bzw. sämtliche erhobenen Beweismittel gewürdigt
und geprüft. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit geheilt werden.
Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde zu einem formalistischen
Leerlauf führen und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem Interesse der
Berufungsklägerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären. Im Übrigen lautet das Hauptbegehren der Berufungsklägerin
sowohl in ihrem Gesuch an die erste Instanz als auch in der Berufung auf
Feststellung des ledigen Zivilstandes. Erst eventualiter sei das Verfahren
zurückzuweisen und zu vervollständigen. Allerdings muss die Beweiserhebung –
wie sich zeigen wird – nicht vervollständigt werden, weshalb sich eine
Rückweisung ohnehin nicht rechtfertigt.
3.7.1. Im Rahmen des Asylverfahrens beim
SEM wurde die Berufungsklägerin das erste Mal am 1. Juni 2015 befragt. Am
15. Mai 2015 sei sie in der Schweiz angekommen. Sie sei seit 2011 mit B.___
verheiratet. Der Heiratsort sei [...] gewesen. Sie sei 17 Jahre alt gewesen,
als sie geheiratet hätten und sie habe aufgrund der geplanten Heirat die sechste
Klasse abgebrochen. Die sechste Klasse habe sie in [...] besucht. Ihr Ehemann
sei bei der Heirat 27-jährig gewesen. Bevor ihr Ehemann aus [...] geflüchtet
sei, habe sie mit ihm zusammengelebt. Im Juli 2014 sei auch sie aus [...]
geflüchtet. Grund für seine Flucht sei gewesen, da er auch die Schule
abgebrochen habe und ins Militär habe gehen müssen. Er sei nach [...] beordert
worden. Von [...] aus sei er dann geflüchtet.
3.7.2. Knapp 1.5 Jahre später, am
23. November 2016, wurde die Berufungsklägerin erneut vom SEM befragt.
Anlässlich der zweiten Einvernahme beim SEM führte sie bezüglich Heirat im
Wesentlichen aus, dass sie «am Schluss» (vor seiner Ausreise) mit ihrem Mann in
einem Haushalt gelebt habe (A zu F 18 und F 21). Sie habe die sechste
Klasse erreicht (A zu F 44). Sie wisse nicht mehr, wie alt sie gewesen
sei, als sie die Schule abgebrochen habe, sie wisse aber, dass es im 2011
gewesen sei (A zu F 45). Die Schule abgebrochen habe sie, weil ihre
Familie gesagt habe, sie solle heiraten (A zu F 50). Am […] 2011 habe sie
geheiratet (A zu F 58). Ihr Stiefvater und ein anderer Mann, der viele
Ländereien gehabt habe, seien Nachbarn gewesen. Zwischen diesen beiden Männern
sei ein Streit entstanden, bei dem es um diese Ländereien gegangen sei. Sie
hätten sich gegenseitig vorgeworfen, den Grenzzaun zu ihren Gunsten verschoben
zu haben (A zu F 59, 75, 86, 87). Es sei so eskaliert, dass ihr Stiefvater
C.___ (A zu F 77) mit einer Axt geschlagen habe (A zu F 87),
woraufhin dieser verstorben sei. Im Dorf gebe es keine Ambulanz oder schnelle
medizinische Versorgung. Als Versöhnungswiedergutmachung sei sie verheiratet
worden, aber ohne dass sie über diese Sachen gewusst habe. Erst später sei ihr
erklärt worden, unter welchen Umständen sie damals zwangsverheiratet worden sei
(A zu F 59). B.___ sei mütterlicherseits der Bruder von C.___ gewesen (A
zu F 82). Sie habe dann B.___ heiraten müssen (A zu F 79). Die Heirat
habe in [...] stattgefunden (A zu F 92). Auf den Widerspruch (zu ihrer
ersten Befragung, wo sie aussagte, die Heirat habe in [...] stattgefunden)
angesprochen, führte sie aus, es könne sein, dass das ein Missverständnis
gewesen sei. Sie habe bereits damals [...] gesagt (A zu F 93). Im zweiten
Monat des Jahres 2011 habe die Heirat stattgefunden (A zu F 99 f.).
Innerlich sei sie sehr traurig geworden, als sie von ihrer Mutter erfahren
habe, sie solle heiraten. Sie habe die Schule weiterhin besuchen wollen. Die
Gleichaltrigen seien weiter zur Schule gegangen. Ihr habe nicht gepasst, dass
sie heiraten solle, aber die Familie habe es eben so beschlossen und dabei sei
es geblieben. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie sei die Älteste und sie hätten
keinen anderen Ausweg, ausser sie zu verheiraten (A zu F 101). Sie habe
sich nicht gewehrt, was hätte sie tun sollen? Es habe keine Möglichkeit
gegeben, sie sei ihrer Familie unterstellt gewesen (A zu F 102 f.). Nachdem
sie geheiratet hätten, hätten sie und ihr Ehemann alleine in ihrem eigenen Haus
gelebt (A zu F 105). Zwischen den Streitfamilien sei Ruhe eingekehrt. Es
habe sich alles beruhigt. Ihr Mann habe dann auch die Schule abgebrochen. Es
hätten Razzien stattgefunden, weshalb sich ihr Mann versteckt gehalten habe. Die
Soldaten hätten ihn dann aber erwischt und ihn nach [...] gebracht. Dann habe
sie alleine in dem Haus gelebt, wo er sie zurückgelassen habe (A zu F 106).
Auf erneute Nachfrage bestätigt sie, am […] 2011 geheiratet zu haben (A zu
F 197).
3.7.3. Gemäss Schreiben des Zivilstandsamts
vom 13. August 2021 («Antrag [an die Zivilstandsaufsicht – Amt für
Gemeinden] um Bewilligung zur Entgegennahme einer Erklärung zum Nachweis nicht
streitiger Angaben nach Art. 41 ZGB») hätten die Abklärungen ergeben, dass
die Berufungsklägerin gestützt auf das Befragungsprotokoll des SEM in der
Schweiz als verheiratet geführt werde. Sie besitze kein Dokument, welches die
Eheschliessung in [...] bestätige. Gemäss ihrer Aussage habe sie eine
Heiratsbestätigung in [...], welche sie aber unter den aktuellen Umständen
nicht beschaffen könne. Sie habe nicht genau erläutern können, wie die
Eheschliessung in [...] zustande gekommen sei. Auf der Geburtsanzeige gebe sie
an, ledig zu sein. Sie habe sich telefonisch von ihrem Ehemann geschieden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berufungsklägerin seit ihrer
Einreise in die Schweiz mit verheiratetem Zivilstand geführt werde und sie
diesen Registereintrag nie bestritten habe und kein Dokument vorliege, womit
die in [...] geschlossene Ehe geprüft werden könnte, schlage das Zivilstandsamt
vor, die Berufungsklägerin mit Zivilstand «unbekannt» zu registrieren.
3.7.4. In ihrem Gesuch ans Richteramt
Olten-Gösgen vom 6. Dezember 2021 führte die Berufungsklägerin
zusammengefasst aus, sie sei nie verheiratet gewesen, habe aber mit ihrem
Partner in [...] zusammen gelebt. Im Jahr 2014 sei sie aus [...] geflüchtet,
ihr Lebenspartner sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt geflüchtet. Sie habe
zu ihrem ehemaligen Partner seit der Flucht keinerlei Kontakt mehr gehabt. Er
gelte in […] als verschollen.
3.7.5. Das Amt für Gemeinden führte in
seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2022 im Wesentlichen aus, da die Zivilstandsrubrik
der Berufungsklägerin in der Hauptidentität im ZEMIS mit verheiratet erfasst
beziehungsweise keine neue Nebenidentität erstellt worden sei, könne vermutet
werden, dass die Aussagen anlässlich der Anhörung – in Bezug auf ihren
Zivilstand verheiratet – dem SEM schlüssig und glaubhaft erschienen seien. Auch
gegenüber dem Zivilstandsamt spreche die Berufungsklägerin konkludent über die
Heirat und ihren Mann und verstricke sich nicht in Ungereimtheiten. Die
Ausführungen unter Ziffer 1.17.04 im Befragungsprotokoll des SEM vom 1. Juni
2015 seien authentisch, entsprächen der heimatlichen Kultur der Berufungsklägerin
und den Erfahrungen der Zivilstandsbehörden. Es mache keinen logischen
beziehungsweise für die Berufungsklägerin gewinnbringenden Sinn, ihre Heirat,
den Eheschliessungsort und das –jahr, den Namen, das Alter und das
Zusammenleben mit dem Ehemann zu erfinden sowie seinen aktuellen Aufenthaltsort
zu erwähnen und gegenüber dem Zivilstandsamt gar eine Ehebestätigung und den
telefonischen Kontakt zu erfinden. Die nunmehr von der Berufungsklägerin in
ihrer Rechtsschrift gemachten Angaben, sie sei nicht verheiratet, sie habe
lediglich eine Beziehung im Sinne einer Lebenspartnerschaft, stehe im
Widerspruch zu ihren vorangegangen schlüssigen Erklärungen und sei daher nicht
geeignet, ihren ledigen Zivilstand zweifelsfrei festzustellen und zu
bereinigen. Daher stelle das Amt für Gemeinden dem Gericht den Antrag, die
Klage abzuweisen, eventualiter sei, falls die Berufungsklägerin ihre
Rechtsbegehren ändern würde, der eheliche Zivilstand festzustellen.
3.7.6. Am 24. März 2022 fand die
Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Anlässlich der
Befragung gab die Berufungsklägerin insbesondere zu Protokoll, dass sie im Jahr
2011 (Rz. 35) B.___ (Rz. 31) geheiratet habe. Dabei hätten sie in der
Kirche in [...] einen Vertrag geschlossen (Rz. 66 ff.), seit 2016 oder
2017 seien sie nun aber geschieden (Rz. 27, 39). Zuerst hätten sie
telefonisch geschieden und dann durch die Familien (Rz. 43, 52 ff.).
Üblich sei, dass die Eltern in einem Haus sässen und diskutierten und
entscheiden, sie sollten scheiden (Rz. 107 ff.). Ihr Ex-Ehemann befinde
sich zurzeit in […] und als sie sich geschieden hätten, sei er in […] gewesen
(Rz. 115 ff.). Bei der Heirat sei er 27-jährig gewesen (Rz. 138). Auf
das genaue Datum ihrer Heirat angesprochen, gibt die Berufungsklägerin den […]
2011 an (Rz. 232). Sie könne sich so konkret an dieses Datum erinnern, da
es eine Zwangsheirat gewesen sei (Rz. 241). Sie sei minderjährig gewesen
und habe nicht heiraten wollen (Rz. 284 f.). Sie sei von ihren Eltern
gezwungen worden (Rz. 289). Es habe einen Streit zwischen den Eltern
gegeben und zur Wiedergutmachung hätten sie vorgeschlagen, sie werde
verheiratet (Rz. 308 ff.).
3.7.7. In seiner Stellungnahme vom
26. April 2022 führte das Amt für Gemeinden namentlich aus, sofern die Berufungsklägerin
die Ehe in der Kirche vor einem religiösen Würdenträger gültig geschlossen
habe, was nachvollziehbar sei, da sie orthodoxe Christin sei, bestehe ein
Registereintrag. Dieser könne eingeholt werden. Eine weitere Möglichkeit, wie
die Berufungsklägerin dem Gericht ein Indiz betreffend Zivilstand liefern
könnte, sei die «Residence Card», welche bei der Flucht zu Hause belassen
werde, worauf aber der Zivilstand ersichtlich sei. Die Berufungsklägerin
vermittle nicht den Anschein in der sie selbst betreffenden Sache sich
ernsthaft kundig zu machen beziehungsweise nachzugehen. Vielmehr zeugten die
Aussagen, man habe sich am Telefon scheiden lassen, oder der Ehemann sei
verschollen, von Desinteresse, fehlendem Bewusstsein und gar der Inkaufnahme
bigamischer Ehen. Ob das Verhalten der Gesuchstellerin auf eine beschränkte
kognitive Fähigkeit oder gar ein bewusstes Vorgehen zurückzuführen sei, habe
das Gericht zu entscheiden.
3.8. Grundsätzlich ist festzustellen, dass
die Aussagen der Berufungsklägerin sowohl beim SEM als auch vor Gericht nicht als
unglaubhaft erscheinen. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, sie würde bewusst
lügen oder Tatsachen verschweigen. Sie erfüllt ausserdem verschiedene
Realkennzeichen. Sie schildert nicht relevante Nebensächlichkeiten, wie z.B.,
dass es in ihrem Dorf in [...] keine Ambulanz gab und deswegen die medizinische
Versorgung für den getöteten Mann nicht gewährleistet war. Sie schildert eigene
psychische Vorgänge, wie z.B., dass sie aufgrund der Heirat die Schule habe
abbrechen müssen, sie das aber nicht gewollt habe, da die Gleichaltrigen
weiterhin die Schule hätten besuchen können. Das Heiratsdatum stimmt in allen Befragungen
überein, auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse ab dem Jahr 2011. Wie
bereits das Amt für Gemeinden festgehalten hat, ist kein gewinnbringender Sinn
für die Berufungsklägerin zu erkennen, die Heirat mit B.___ zu erfinden. Es
empfindet ihre Ausführungen als authentisch, sie entsprächen der heimatlichen
Kultur der Berufungsklägerin und den Erfahrungen der Zivilstandsbehörden. Nichtsdestotrotz
sind auch Widersprüchlichkeiten zu finden (z.B. betreffend Heiratsort) und die
Aussagen sind nicht immer detailliert, wo man Detailreichtum erwarten könnte
(z.B. betreffend Tag der Heirat). Die Widersprüche bzw. detailarmen
Ausführungen könnten allenfalls mit schlichter Unkenntnis bzw. Resignation erklärt
werden, wo doch die Eltern und andere über ihr Leben in [...] bestimmt haben,
ohne sie aufzuklären oder zu orientieren. Die Aussagen machen zusammen mit
ihren Rechtsschriften (insbesondere mit den mehrfach geänderten Rechtsbegehren),
den Ausführungen an der Hauptverhandlung und den gänzlich fehlenden Dokumenten den
Anschein, sie wolle irgendeinen Zivilstand eingetragen haben, nur nicht
unbekannt, damit sie für ihr Kind den leiblichen Vater als Vater eintragen könne,
um ihn für Unterhaltszahlungen verpflichten zu können. Im Hinblick auf das
Kindswohl erscheint dies verständlich, doch müsste ein Zivilstand (und nicht
irgendeiner) als sehr wahrscheinlich gelten. Wie bereits erwähnt, muss die
Berufungsklägerin aufgrund der erhöhten Beweiskraft der Register den vollen Beweis
erbringen, auch wenn der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist. Das Amt
für Gemeinden tätigte äusserst gründliche Abklärungen, erstellte ausführliche
Stellungnahmen und versuchte mit verschiedenen Lösungsansätzen den wahren
Zivilstand der Berufungsklägerin herauszufinden. Auch der Amtsgerichtspräsident
tat zur Sachverhaltsabklärung alles ihm Zumutbare. Auch wenn der
Untersuchungsgrundsatz gilt, ist die Berufungsklägerin zur Mitwirkung
verpflichtet, dies umso mehr, als ihre Aussagen zu keinem klaren
Sachverhaltsergebnis führen. Diesbezüglich ist auch dem Argument der
Beschwerdeführerin zu widersprechen, wonach Ziffern 3 und 4 der Verfügung der
Vorinstanz vom 23. Mai 2022, wonach die Beschwerdeführerin ausdrücklich
angehalten werde, offizielle Belege beizubringen, dafür spreche, dass die
Vorinstanz nur offizielle Dokumente als Beweismittel berücksichtige. Führen die
Aussagen nicht zu einem klaren Beweisergebnis, müsste doch zumindest ein oder
mehrere Dokumente als Indiz für den wahren Zivilstand eingereicht werden. Beim
SEM sagte sie im Jahr 2015 aus, sie sei verheiratet, bei der zweiten
Einvernahme beim SEM im Jahr 2016 sprach sie von Zwangsheirat, vor dem
Zivilstandsamt im Jahr 2021 gab sie an, sie habe sich telefonisch und dann
durch die Familien von ihrem Mann scheiden lassen, beim Gesuch ans Richteramt
Olten-Gösgen im Jahr 2021 führte sie aus, sie habe lediglich einen
Lebenspartner gehabt und sei deshalb ledig, ihr Lebenspartner sei nun aber
verschollen, an der Hauptverhandlung vor Gericht im März 2022 führte sie aus,
sie sei zwangsverheiratet worden, sei nun aber geschieden, dem Rechtsvertreter fiel
es mit Blick auf das Verhandlungsprotokoll an der Hauptverhandlung schwer, sich
auf einen Zivilstand festzulegen, am wahrscheinlichsten sei, dass sie
verheiratet sei, und schliesslich beantragte die Berufungsklägerin in der
Berufung, es sei festzustellen, sie sei ledigen Standes (aufgrund der
Zwangsheirat, die in der Schweiz nicht gültig sei), eventualiter verheiratet. Kein
Zivilstand kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
und kein Zivilstand zweifelsfrei festgestellt werden. Zusammen mit den
Rechtsschriften, den mehrmals geänderten Rechtsbegehren inkl. geänderter
Begründung und den Ausführungen an der Hauptverhandlung kann kaum von einem
vollen Beweis ausgegangen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
Berufungsklägerin selbst davon ausgeht, dass «ein sicheres Beweisergebnis […]
somit voraussichtlich wohl nicht möglich» sei (vgl. S. 4 des
Verhandlungsprotokolls vom 24. März 2022). Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist die Berufung abzuweisen. Das Verfahren kann auch nicht
gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden (Eventualbegehren), da weder ein wesentlicher Teil der Klage nicht
beurteilt wurde noch ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen.
4. Die Beschwerdeführerin hat vor
Obergericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Dieses wird vollumfänglich bewilligt. Da die Berufung abzuweisen ist, werden
die Prozesskosten der Berufungsklägerin auferlegt. Vorliegend rechtfertigt es
sich mit Blick auf die Komplexität des Falles und des Aufwands des Gerichts,
die Kosten auf CHF 800.00 festzulegen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten vorerst durch den Staat zu tragen.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roland Winiger, macht mit
seiner Honorarnote einen Aufwand 7.75 Stunden à CHF 180.00, ausmachend
CHF 1'395.00, Auslagen von CHF 53.10 sowie MwSt. von CHF 111.52,
total CHF 1'559.60, geltend. Die Höhe der Kostennote erscheint angemessen und
ist zu genehmigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Der Berufungsklägerin wird die
unentgeltliche Rechtspflege durch Rechtsanwalt Roland Winiger gewährt.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 1'559.60
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage (Art. 123 ZPO).
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 800.00 werden der Berufungsklägerin auferlegt. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler