ZKBER.2022.8
Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung
1. Februar 2022Deutsch3 min
1. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Februar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___,
Berufungskläger
gegen
C.___,
Berufungsbeklagte
betreffend Rechtsschutz
in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein A.___ und B.___ aus der von
ihnen gemieteten 6.5-Zimmer-Wohnung in Dornach aus und verpflichtete sie, das
Mietobjekt bis spätestens 28. Februar 2022 zu räumen, zu verlassen und der
Vermieterin zurückzugeben.
Erwägungen
2.
Dagegen reichten A.___ und B.___ (im
Folgenden die Berufungskläger) am 20. Januar 2022 beim Obergericht Berufung ein
und ersuchten, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären. Sie bringen
vor, sie hätten die Kündigung erhalten, die Kündigungsandrohung aber nicht.
Dies hätten sie dem Richteramt mitgeteilt. Das Richteramt hätte die
Empfangsbestätigung und die Unterschriften prüfen müssen, um einen ordentlichen
Entscheid treffen zu können.
3.
Diesen Punkt ihres Entscheides hat
die Amtsgerichtspräsidentin damit begründet, dass den Berufungsklägern die
Kündigungsandrohung vom 26. Januar 2021 gemäss den eingereichten Unterlagen
einzeln und mit separater Post am 29. Januar 2021 zugestellt worden sei.
4.
Die Vermieterin hatte bei der
Vorinstanz die Track&Trace Auszüge für die Zustellung der Mahnungen und der
Kündigungsandrohungen sowie der Kündigungen je an beide Berufungskläger
vorgelegt. Aus den Track&Trace Auszügen ergibt sich, dass die beiden
Mahnungen mit den Kündigungsandrohungen beiden Berufungsklägern je am 29.
Januar 2021 zugestellt worden sind (die beiden Kündigungen am 22. März 2021). Die
Berufungskläger hatten bei der Vorinstanz lediglich vorgetragen, einige der
Kündigungsunterlagen seien bei ihnen nicht angekommen und es gebe auch keine
Unterschrift, dass die Unterlagen übernommen worden seien. Diese Einwendung ist
weder konkret noch substantiiert. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin
die Zustellung der Kündigungsandrohung gestützt auf die vorgelegten Urkunden
als sofort bewiesen betrachten. Eine gesonderte Überprüfung der Unterschriften
für sämtliche Zustellungen war angesichts der pauschalen Einwendung nicht
notwendig. Ohnehin waren von keiner Parteien Unterschriften für die
Zustellungen vorgelegt worden und die Berufungskläger haben auch keine
Überprüfung der Unterschriften für die Zustellung der Mahnung und der
Kündigungsandrohung verlangt. Erst im Berufungsverfahren legen die
Berufungskläger nun Ausdrucke der unterschriebenen Empfangsbestätigungen vor.
Diese hätten indessen bei zumutbarer Sorgfalt schon bei der Vorinstanz
vorgebracht werden können. Sie sind deshalb nach Art. 317 Abs. 1 lit. c ZPO unzulässig
und können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Sachlage, wie sie sich
der Vorderrichterin präsentierte, wurde der Beweis für die Zustellung der
Mahnungen und Kündigungsandrohungen durch die Track&Trace Auszüge erbracht.
Dispositiv
5. Die Berufung erweist sich demnach im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang
des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens
von CHF 450.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 8. März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 4A_111/2022).