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Entscheid

ZKBER.2022.8

Rechtsschutz in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung

1. Februar 2022Deutsch3 min

1. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Februar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___,

Berufungskläger

gegen

C.___,

Berufungsbeklagte

betreffend Rechtsschutz

in klaren Fällen (Exmission) und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 7. Januar 2022 wies

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein A.___ und B.___ aus der von

ihnen gemieteten 6.5-Zimmer-Wohnung in Dornach aus und verpflichtete sie, das

Mietobjekt bis spätestens 28. Februar 2022 zu räumen, zu verlassen und der

Vermieterin zurückzugeben.

Erwägungen

2.

Dagegen reichten A.___ und B.___ (im

Folgenden die Berufungskläger) am 20. Januar 2022 beim Obergericht Berufung ein

und ersuchten, den angefochtenen Entscheid für nichtig zu erklären. Sie bringen

vor, sie hätten die Kündigung erhalten, die Kündigungsandrohung aber nicht.

Dies hätten sie dem Richteramt mitgeteilt. Das Richteramt hätte die

Empfangsbestätigung und die Unterschriften prüfen müssen, um einen ordentlichen

Entscheid treffen zu können.

3.

Diesen Punkt ihres Entscheides hat

die Amtsgerichtspräsidentin damit begründet, dass den Berufungsklägern die

Kündigungsandrohung vom 26. Januar 2021 gemäss den eingereichten Unterlagen

einzeln und mit separater Post am 29. Januar 2021 zugestellt worden sei.

4.

Die Vermieterin hatte bei der

Vorinstanz die Track&Trace Auszüge für die Zustellung der Mahnungen und der

Kündigungsandrohungen sowie der Kündigungen je an beide Berufungskläger

vorgelegt. Aus den Track&Trace Auszügen ergibt sich, dass die beiden

Mahnungen mit den Kündigungsandrohungen beiden Berufungsklägern je am 29.

Januar 2021 zugestellt worden sind (die beiden Kündigungen am 22. März 2021). Die

Berufungskläger hatten bei der Vorinstanz lediglich vorgetragen, einige der

Kündigungsunterlagen seien bei ihnen nicht angekommen und es gebe auch keine

Unterschrift, dass die Unterlagen übernommen worden seien. Diese Einwendung ist

weder konkret noch substantiiert. Unter diesen Umständen konnte die Vorderrichterin

die Zustellung der Kündigungsandrohung gestützt auf die vorgelegten Urkunden

als sofort bewiesen betrachten. Eine gesonderte Überprüfung der Unterschriften

für sämtliche Zustellungen war angesichts der pauschalen Einwendung nicht

notwendig. Ohnehin waren von keiner Parteien Unterschriften für die

Zustellungen vorgelegt worden und die Berufungskläger haben auch keine

Überprüfung der Unterschriften für die Zustellung der Mahnung und der

Kündigungsandrohung verlangt. Erst im Berufungsverfahren legen die

Berufungskläger nun Ausdrucke der unterschriebenen Empfangsbestätigungen vor.

Diese hätten indessen bei zumutbarer Sorgfalt schon bei der Vorinstanz

vorgebracht werden können. Sie sind deshalb nach Art. 317 Abs. 1 lit. c ZPO unzulässig

und können nicht mehr berücksichtigt werden. Nach der Sachlage, wie sie sich

der Vorderrichterin präsentierte, wurde der Beweis für die Zustellung der

Mahnungen und Kündigungsandrohungen durch die Track&Trace Auszüge erbracht.

Dispositiv

5. Die Berufung erweist sich demnach im

Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden. Nach dem Ausgang

des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Berufungsverfahrens

von CHF 450.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 8. März 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 4A_111/2022).