ZKBER.2022.81
Eheschutz
27. Juni 2023Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Georg J. Wohl,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Olten-Gösgen ein
Eheschutzverfahren, das die Ehefrau angehoben hatte. Mit Urteil vom 27. Juni
2022 wies der Amtsgerichtspräsident die eheliche Liegenschaft für die Dauer des
Getrenntlebens dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zu und verpflichtete die
Ehefrau, die Liegenschaft bis 31. August 2022 zu verlassen (Ziffer 3 des
Urteils). Die der Ehe entsprossene Tochter C.___ (geb. […] 2011) stellte er
unter die alternierende Obhut der Eltern mit Wohnsitz beim Vater (Ziffer 4).
Der Ehemann hat für die Tochter mit Wirkung ab dem Auszug der Ehefrau aus der
ehelichen Liegenschaft bis 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge
von CHF 2'257.00 (CHF 1'202.00 Bar- und CHF 1'055.00 Betreuungsunterhalt) und
ab 1. Januar 2023 CHF 1'573.00 (CHF 1'193.00 Bar- und CHF 380.00
Betreuungsunterhalt) zu leisten (Ziffer 6). Weiter verpflichtete er den
Ehemann, der Ehefrau mit Wirkung ab deren Auszug aus der ehelichen Liegenschaft
monatliche Unterhaltsbeiträge bis 31. Dezember 2022 von CHF 4'915.00 und ab 1.
Januar 2023 CHF 2'890.00 zu bezahlen (Ziffer. 8).
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) im Anschluss an die nachträgliche
Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt,
Ziffer 8 aufzuheben und festzustellen, dass je gegenseitig keine
Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten ist. Der Ehemann reichte im Anschluss an die Berufungsantwort der
Ehefrau eine Replik und die Ehefrau hierauf eine Duplik ein.
3. Die Streitsache ist – wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt – spruchreif, ohne dass weitere
Beweismassnahmen erforderlich sind. Die vom Berufungskläger neu gestellten
Beweisanträge sind daher abzuweisen. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer
Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Umstritten ist einzig der
Ehegattenunterhalt. Der Amtsgerichtspräsident ermittelte diesen zusammen mit
dem Kinderaliment praxisgemäss anhand der zweistufigen Methode der
Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung. Für die
Bemessungsgrundsätze kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (S. 13 ff.). Aufgrund von sich
ändernden Einkommens- und Bedarfszahlen unterschied er eine erste
Unterhaltsphase für die Zeit ab dem Auszug der Ehefrau aus der ehelichen
Wohnung bis 31. Dezember 2022 und anschliessend eine zweite Phase ab 1. Januar
2023.
Ab diesem Zeitpunkt ging er bei der bis anhin nicht erwerbstätigen
Ehefrau – angesichts der alternierenden Obhut und des Alters der Tochter –
gestützt auf das so genannte Schulstufenmodell von einem zumutbaren
Arbeitspensum vom 75 % aus.
2.1
Der Amtsgerichtspräsident erwog im
Zusammenhang mit dem umstrittenen Ehegattenunterhalt, die Ehe der Parteien dauere
seit der Heirat im Jahr 2004 nun bereits rund 18 Jahre. Die Parteien hätten
anlässlich der Parteibefragungen übereinstimmend ausgesagt, die Ehefrau sei seit
der Geburt von C.___ zuhause gewesen und habe nicht mehr gearbeitet. Auf dem
Dispositiv
von ihr erlernten Beruf habe sie nie gearbeitet, sie habe demnach auch keine
Berufserfahrung. In der Schweiz sei sie nie erwerbstätig gewesen. Der Ehemann
halte dem entgegen, die Ehefrau habe immer gearbeitet. Dann sei das Kind
gekommen. Es sei klar gewesen, dass sie wieder arbeite, wenn das Kind grösser
sei. Er habe der Ehefrau mehrmals mitgeteilt, er wolle, dass sie arbeite. Gestützt
auf diese Aussagen der Parteien erhelle, dass die Ehefrau mindestens seit der
Geburt der Tochter nicht mehr gearbeitet habe. Unklar bleibe, ob es der
gemeinsame Plan gewesen sei, dass sie ab Kindergarteneintritt der Tochter wieder
eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder nicht. Diese Frage könne jedoch offen
bleiben, da die Ehefrau faktisch, seit sie in der Schweiz sei und bis zum
heutigen Tag, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Selbst wenn dies nicht
den Vorstellungen und Wünschen des Ehemannes entsprochen habe, so habe er es
dennoch über eine lange Zeitspanne akzeptiert. Dies führe im Ergebnis dazu,
dass die Ehefrau aufgrund der gemeinsamen Lebenseinrichtung ihre ökonomische
Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben
habe. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fehlenden
Berufserfahrung, gerade im angestammten Beruf, sei nicht davon auszugehen, dass
die Ehefrau an ihrer früheren beruflichen Stellung anknüpfen oder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen könne, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche.
Die Ehe sei mithin als lebensprägend zu qualifizieren. Das Vertrauen der
Gesuchstellerin in den Fortbestand der Ehe beziehungsweise in den Weiterbestand
der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei demnach objektiv
schutzwürdig und sie habe Anspruch auf Fortführung des zuletzt gelebten
gemeinsamen Standards.
2.2 Der Berufungskläger rügt, entgegen
den unzutreffenden Feststellungen der Vorinstanz liege offensichtlich keine
Lebensprägung vor. Er habe der Ehefrau bereits im Jahr 2016 mitgeteilt, dass er
die Scheidung wolle. In der Folge habe sich dieser Scheidungswunsch
konkretisiert. Inzwischen sei am 11. Oktober 2021 in […] die Scheidung
eingereicht worden. Es könne folglich nicht ernsthaft mit einer Wiederaufnahme
des gemeinsamen Haushalts gerechnet werden. Nach ihrem gemeinsamen Lebensplan
hätten beide Ehegatten ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soweit möglich
voll ausschöpfen sollen. So sei auch klar gewesen, dass die Ehefrau spätestens
ab Eintritt der Tochter in den Kindergarten wieder einer Erwerbstätigkeit
nachgehen solle. Die Ehefrau habe sich jedoch einseitig nicht an diese
Vereinbarung gehalten und es trotz mehrmaliger Aufforderung seinerseits
unterlassen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie habe sich jedoch geweigert. Ihm
nun zum Vorwurf zu machen, dass er dies nicht durchgezogen und der Ehe nochmals
eine Chance gegeben habe, sei stossend. Ebenfalls fälschlicherweise gehe die
Vorinstanz davon aus, dass die Ehefrau, seit sie in der Schweiz sei, nie einer
Berufstätigkeit nachgegangen sei. Sie habe zwischen 2005 und 2011 von der
Schweiz aus für ein […] Treuhandbüro als Administratorin gearbeitet. Sie habe
nie auf ihrem erlernten Beruf gearbeitet, sodass es in dieser Hinsicht keine
frühere Stellung gebe, an die angeknüpft werden könnte. An ihre frühere
berufliche Stellung als Hilfsarbeiterin in einem Blumengeschäft in […] sowie
als Aushilfsmitarbeiterin in einer Druckerei in […] hingegen könnte sie auch
hier in der Schweiz ohne weiteres anknüpfen. Sie habe nicht einen einzigen
Beweis für erfolglose Bemühungen vorgebracht, ihre wirtschaftliche
Selbstständigkeit zurück zu erlangen.
Da sich die Ehefrau bereits seit dem
Jahr 2016 mit dem Gedanken habe auseinandersetzen müssen, die Ehe werde demnächst
aufgelöst, sei es geradezu stossend, ihr zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit
nochmals eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres zu gewähren. Spätestens ab
ihrem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft am 1. August 2022 sei ihr ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen. Auch unter der Annahme, sie finde
lediglich eine Anstellung als Hilfsarbeiterin, liege keine lebensprägende Ehe
vor. Die Ehefrau habe durch die Ehe keine wirtschaftlichen Nachteile erlitten.
Sie verfüge über eine gute Ausbildung und Berufserfahrung, die ihr
ermöglichten, ein angemessenes Einkommen zu erzielen. Die Ehe habe in keiner
Weise dazu geführt, dass die Ehefrau ökonomisch schlechter dastehe als noch vor
der Ehe. Sie könne selbst in einem 75 % Pensum grössere ökonomische Erfolge
erzielen als vor der Ehe. Es sei auf die Verhältnisse vor der Ehe abzustellen,
weshalb kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei. Es sei ihr ohne weiteres
möglich, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen. Es sei ihr sogar
möglich, darüber hinaus ein höheres Einkommen zu erzielen als vor der Ehe. Die
Ehe sei nicht lebensprägend.
2.3.1 Ist es einem Ehegatten nicht
zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer
angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte
nach der für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Bestimmung von Art. 125
Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einen angemessenen Beitrag
zu leisten. Für den Entscheid, ob nach der Scheidung ein Beitrag zu leisten ist
und gegebenenfalls in welcher Höhe und Dauer, sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB
genannten Kriterien entscheidend. Bei der Festlegung des gebührenden Unterhalts
kommt es darauf an, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei
lebensprägenden Ehen ist das Vertrauen in den Fortbestand der Ehe
beziehungsweise in den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten
Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig und Art. 125 Abs. 1 ZGB gibt deshalb bei
genügenden Mitteln und unter Vorbehalt der Eigenversorgungskapazität Anspruch
auf Fortführung des zuletzt gelebten gemeinsamen Standards beziehungsweise bei
zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten ungenügenden Mitteln Anspruch auf
beidseits gleiche Lebenshaltung. Kann dagegen nicht von einem schutzwürdigen
Vertrauen auf Fortführung der Ehe ausgegangen werden, ist für den nachehelichen
Unterhalt am vorehelichen Stand anzuknüpfen und der berechtigte Ehegatte so zu
stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Als lebensprägend ist
eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der
Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach
langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen
Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche
ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts
der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren
konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).
2.3.2 Die gesetzliche Grundlage für den
Unterhaltsanspruch während der Trennungszeit ist eine andere als nach der Scheidung.
Sowohl im Eheschutz- als auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren stützt sich
der Unterhaltsanspruch nicht auf Art. 125 ZGB, sondern auf Art. 163 ZGB. Dieser
sieht vor, dass die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1), dass sie sich über den
Beitrag verständigen, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch
Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe
im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2), und dass sie dabei die Bedürfnisse
der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (Abs.
3). Das Gericht hat bei der Festsetzung des Unterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB grundsätzlich von den Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenaufteilung
und Geldleistungen auszugehen. Einem neueren Entscheid des Bundesgerichts vom
27. Juni 2022 zufolge ist die Frage der Lebensprägung bei der Bemessung des
gebührenden Unterhalts nach der Trennung nicht von Bedeutung. Im Rahmen der
verfügbaren Mittel haben beide Ehegatten einen Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsamen
ehelichen Standards, solange die Ehe besteht. Die Bestimmung des gebührenden
Bedarfs erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob die Ehe lebensprägend gewesen ist. Die
sinngemässe Anwendung von Art. 125 Abs. 2 ZGB beschränkt sich auf das Primat
der Eigenversorgung. Einzig die tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung
wirkt sich unterhaltsbegrenzend aus; eine Prüfung der Lebensprägung findet im
Trennungsverfahren nicht statt. Eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung
des gebührenden Unterhalts notwendigen Unterhaltsbeitrags ist dem ehelichen
Unterhaltsrecht fremd, solange das Eheband noch besteht (BGE 148 III 358 E. 5).
2.4 Zwischen den Parteien ist der
Trennungsunterhalt und nicht der nacheheliche Unterhalt umstritten. Die Frage,
ob die Ehe der Parteien lebensprägend ist, spielt vorliegend bei der
Festsetzung des Unterhaltsbeitrages somit keine Rolle. Es erübrigt sich deshalb
auf die in diesem Zusammenhang vom Berufungskläger vorgebrachte Kritik am
angefochtenen Urteil weiter einzugehen. Es bleibt dabei, dass die Ehefrau im
Rahmen des ehelichen Unterhalts Anspruch hat auf Weiterführung des bisherigen
Lebensstandards.
3.1.1 Der Amtsgerichtspräsident erwog, der
gelebte Standard, auf welchen weiterhin Anspruch bestehe, finde Ausdruck in dem
jeweils zustehenden Überschussanteil. Aufgrund der vorliegenden guten
finanziellen Verhältnissen sei vorab der zuletzt gelebte eheliche Standard zu
ermitteln, auf welchen die Gesuchstellerin maximal Anspruch habe. Hierzu sei
das gesamte Familieneinkommen während des Zusammenlebens den gesamten
Bedarfspositionen aller Familienmitglieder während des Zusammenlebens
gegenüberzustellen. Das Einkommen der Familie während des Zusammenlebens entspreche
dem auch bei der Bemessung des Kinderaliments dem Ehemann angerechneten
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 21'409.00, zumal dieses auf den
Einkommenszahlen der Jahre 2019 bis 2021 basiere, zuzüglich der Kinderzulage
von CHF 200.00, und belaufe sich damit auf monatlich CHF 21'609.00.
Beim Bedarf sei auszugehen von den
Grundbeträgen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen von CHF 1'700.00 für die Parteien gemeinsam und CHF 600.00
für die Tochter, insgesamt somit CHF 2'300.00. Die Wohnkosten für die eheliche
Liegenschaft beliefen sich auf CHF 1'065.00 und die Krankenkassenprämien
für die gesamte Familie auf CHF 966.00. Für Telekommunikation und
Mobiliarversicherung sei eine Pauschale von CHF 100.00 zu berücksichtigen. Für
Steuern hätten die Parteien in den Jahren 2019 - 2021 durchschnittlich CHF
3'870.00 pro Monat aufwenden müssen. Massgebenden Einfluss auf den verfügbaren
Überschuss und damit auf die Bestimmung des gebührenden Unterhalts als
Obergrenze habe die Sparquote, denn sie gehe
vom Einkommen ab und werde eben gerade nicht zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten verwendet. Vorliegend bemesse sich die Sparquote anhand
der regelmässigen Einzahlungen in die 2. Säule sowie in die Säule 3a und anhand
des Vermögenszuwachses während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens. Der
Ehemann habe in den Jahren 2019 und 2020 je CHF 6'826.00 in die Säule 3a
einbezahlt und im Jahr 2021 CHF 6'883.00. Belegt seien weiter Einzahlungen in
die 2. Säule von CHF 60'000.00 im Jahr 2019, CHF 60'000.00 im Jahr 2020
und CHF 40'000.00 im Jahr 2021. Der durchschnittliche Vermögenszuwachs in den
Jahren 2019 bis 2021 ergebe sich aus dem belegten Saldo von Einnahmen und
Ausgaben im Jahr 2019 von CHF 113'582.00, im Jahr 2020 von CHF 81'056.00 und im
Jahr 2021 von minus CHF 23'528.00. Diese Zahlen seien um die ausgewiesenen
Währungsveränderungen zu korrigieren, zumal diese die tatsächlich gelebten
Verhältnisse verfälschen würden und deswegen bei der Ermittlung der Sparquote
nicht zu berücksichtigen seien (Beilage 51.1 des Ehemannes). Im Ergebnis resultiere
eine monatliche Sparquote von CHF 8'938.65. Unter Berücksichtigung der
vorstehenden Erwägungen summiere sich der Bedarf der Parteien sowie der
gemeinsamen Tochter in den Jahren 2019 bis 2021 auf monatlich
CHF 17'239.65.
Die Gegenüberstellung des monatlichen
Nettoeinkommens von insgesamt CHF 21'609.00 (inkl. Kinderzulagen) und des
Gesamtbedarfs (inkl. Sparquote) von CHF 17'239.65 ergebe einen Gesamtüberschuss
von CHF 4'369.35. Während des Zusammenlebens habe die Familie diesen Betrag monatlich
verbraucht. Aufgeteilt auf grosse und kleine Köpfe entspreche dies für jeden Ehegatten
einem Überschussanteil von rund CHF 1'750.00 und für C.___ einem solchen
von CHF 875.00. Auf diesen Überschussanteil habe die Ehefrau weiterhin
Anspruch, gleichzeitig bilde er jedoch auch die Obergrenze für den
Unterhaltsanspruch. Den Überschussanteil der Tochter wies er dieser bei der
Berechnung des Barunterhalts zu, was unbestritten blieb.
3.1.2 Ausgehend von diesen
Feststellungen ermittelte der Vorderrichter den Ehegattenunterhaltsbeitrag wie
folgt: Vom Gesamtbedarf der Ehefrau von CHF 4'221.00 in der ersten Phase würden
CHF 1'055.00 durch Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibe damit ein ungedeckter
Betrag von CHF 3'166.00. Hinzuzurechnen sei der ihr zustehende Überschussanteil
von CHF 1'750.00, auf welchen sie weiterhin Anspruch habe. Zur Deckung des
gebührenden Bedarfs der Ehefrau fehlten somit total CHF 4'915.00. Der
Ehemann erwirtschafte nach Deckung aller Bedarfspositionen noch immer einen
monatlichen Überschuss von CHF 9'224.00. Er sei demnach ohne Weiteres in der
Lage, den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin zu decken. Ihm verbleibe
danach immer noch mehr als der ihm zustehende, am ehelichen Standard bemessene
Überschussanteil. Der Ehemann habe der Gesuchstellerin somit mit Wirkung ab dem
Auszug aus der ehelichen Liegenschaft bis 31. Dezember 2022 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4'915.00 zu bezahlen.
Der Ehefrau sei bis Ende Dezember 2022
für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 75 %-Pensum eine
Übergangsfrist einzuräumen. Ab 1. Januar 2023 sei ihr dann ein (hypothetisches)
Einkommen anzurechnen. Sie habe in [...] eine Ausbildung als [...] gemacht. Die
Ausbildung entspreche in der Schweiz einer Lehre. Weiter- oder
Zusatzausbildungen habe sie keine gemacht. Auf dem Beruf habe sie nie
gearbeitet und somit auch keine Erfahrung. In [...] habe sie zwei Jahre [...]
studiert. Das Studium habe sie aber nicht abgeschlossen, weil sie die Prüfungen
nicht bestanden habe. Der Ehemann mache geltend, es handle sich um eine
Ausbildung, welche einer Matur entspreche und nicht einer Lehre. Im Ergebnis könne
die Frage nach dem «Standard» der Ausbildung offen bleiben, zumal die
Gesuchstellerin unbestrittenermassen nie auf ihrem Beruf gearbeitet habe. Nach
gut 18 Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz dürfte die Ausbildung keinen grossen
Wert mehr haben. Entsprechend sei ihr ein Einkommen für eine ungelernte
Arbeitnehmerin anzurechnen. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium könne
eine ungelernte Mitarbeiterin ohne Berufserfahrung in dem angestammten
Berufsfeld der Gesuchstellerin und in ihrem Alter sowie mit
Niederlassungsbewilligung C bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit einen
monatlichen Bruttolohn von CHF 4'430.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen.
Bei dem der Gesuchstellerin anzurechnenden 75 %-Pensum und unter
Berücksichtigung der Sozialabzüge von rund 13 % resultiere ein der
Gesuchstellerin anrechenbares Einkommen von netto CHF 2'890.00. Das Einkommen
des Ehemannes sowie die Kinderzulage der Tochter änderten sich gegenüber der
vorangehenden Phase nicht.
Entsprechend ihrer Erwerbstätigkeit seien
der Gesuchstellerin in der zweiten Phase auch Berufsauslagen von ermessensweise
je CHF 100.00 für den Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung anzurechnen. Durch
diese Anpassungen verändere sich auch die monatliche Steuerlast der Parteien
und der Tochter leicht. Im Übrigen blieben die Bedarfszahlen im Vergleich zur
vorangehenden Phase unverändert. Der Gesamtbedarf des Ehemannes belaufe sich
damit in der zweiten Phase auf CHF 7'735.00, derjenige der Ehefrau auf CHF
4'409.00. Die Ehefrau decke ihren Bedarf im Umfang von CHF 2'890.00 selber und
CHF 380.00 würden durch Betreuungsunterhalt gedeckt. Es verbleibe ein
ungedeckter Betrag von CHF 1'140.00. Zusätzlich zur Deckung ihres Barbedarfs habe
die Ehefrau Anspruch auf den dem ehelich gelebten Standard entsprechenden
Überschussanteil von monatlich CHF 1'750.00. Es resultiere damit für die
Zeit ab 1. Januar 2023 ein der Ehefrau zustehender Unterhaltsanspruch von total
CHF 2'890.00.
3.2.1 Der Berufungskläger bringt dagegen
vor, bei der Bedarfsrechnung für die Zeit des Zusammenlebens müsse einerseits
der Grundbetrag um den Zuschlag von CHF 150.00, der bei Alleinerziehenden
stets berücksichtigt werde, erhöht werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser
nicht auch bei nicht getrennt lebenden Eltern verwendet werden sollte. Weiter gelte
es betreffend Wohnkosten der ehelichen Liegenschaft zu berücksichtigen, dass
diese entsprechend der von ihm eingereichten Beilage 50.1 in der Höhe von durchschnittlich
CHF 1'302.00 angefallen seien. Der Betrag von CHF 1'065.00 gelte erst ab 2022.
Der Grundbedarf belaufe sich damit auf total CHF 4'818.00. Die durchschnittlich
bezahlten Steuern von CHF 3'870.00 dürften selbstverständlich nicht zum
Lebensstandard gerechnet werden, sei dieser Betrag doch nicht zur Bestreitung
des Lebensbedarfes zur Verfügung gestanden. Sie seien in Abzug zu bringen und final
dann nicht in der Höhe des zuletzt gelebten Standards anzurechnen, sondern in
der (neuen) tatsächlichen Höhe im Bedarf der Ehegatten zu berücksichtigen.
3.2.2 Die Kritik an der Bedarfsrechnung
ist unbegründet. Der Zuschlag von CHF 150.00 zum Grundbetrag bezweckt, dem
Mehraufwand von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen. Während des
Zusammenlebens waren die Parteien indessen noch nicht alleinerziehend. Die
Wohnkosten von CHF 1'065.00 entsprechen dem Betrag, den der
Amtsgerichtspräsident dem Ehemann nach der Trennung für die während des
Zusammenlebens gemeinsam bewohnte Liegenschaft zugestanden hat. Sie setzen sich
zusammen aus dem von ihm mit Beleg 25 ausgewiesenen monatlichen Hypothekarzins
von CHF 565.00 und geschätzten Nebenkosten von CHF 500.00 (angefochtenes
Urteil, S. 18). Mit seiner Behauptung, während des Zusammenlebens habe er einen
Betrag von monatlich CHF 1'302.00 aufwenden müssen, vermag er diese
vorinstanzliche Feststellung nicht zu entkräften. Zwar verweist er auf die von
ihm eingereichten Beilagen 50.10 – 50.14. Mit diesem pauschalen Verweis vermag
er die konkret begründete vorinstanzliche Feststellung allerdings nicht zu
entkräften. Es ist nicht an der Berufungsinstanz, die in einem Bundesordner
eingereichten Belege (die Beilagen 50.10 - 50.14 umfassen 2,5 cm Papier), zu
durchforsten, um die Stichhaltigkeit der Behauptung zu überprüfen. Ebensowenig
kann beanstandet werden, dass der Vorderrichter die Steuern aufrechnete. Da
diese auch Bestandteil der Bedarfsrechnung nach der Trennung bilden, gehören sie
ebenso in die Bedarfsrechnung für die Zeit während des Zusammenlebens,
ansonsten eine ungleiche Vergleichsbasis resultieren würde.
3.3.1 Weiter beanstandet der
Berufungskläger die von der Vorinstanz festgestellte Sparquote von CHF
8'938.65. Im Wesentlichen bringt er dagegen vor, zur Sparquote gehörten auch die
ausserordentlichen und einmaligen Ausgaben und Kosten wie aber auch seine
Mehrausgaben und Berufsausgaben mit einem Betrag von CHF 3'133.90. Diese
habe er in der Beilage 50.1 unter dem Titel «11.3 Einmalige Kosten» aufgeführt
und lückenlos belegt. Sie seien eben gerade nicht zur Bestreitung des
ordentlichen Lebensbedarfs verwendet worden, wie beispielsweise Amortisation
Hypothek, Uhrenkauf, Anwaltskosten, etc. Es könne dazu auf die detaillierte
Auflistung in der Beilage 50.1 verwiesen werden. Dazu kämen dann noch die
ausserordentlichen Bargeldbezüge der Ehefrau im Jahr 2021 von CHF 25'463.00, was
auf die drei Jahre verteilt einem zusätzlichen monatlichen Betrag von CHF
707.30 entspreche. Zusammen mit weiteren Barausgaben von CHF 300.00 pro Monat
resultiere ein Betrag von CHF 4'021.20, den die Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigt habe. Ziehe man diesen Betrag vom von der Vorinstanz
fälschlicherweise berechneten Überschuss von CHF 4'369.35 ab, so ergebe sich
noch ein solcher von final CHF 328.15, mit einem Anteil der Ehefrau von CHF
131.25.
Der Berufungskläger führt weiter aus, er
habe die effektiven Lebenshaltungskosten der Familie genau nachgewiesen und
belegt und zwar mit CHF 6'250.00 pro Monat. Daher müsse von diesen Zahlen auch
ausgegangen werden. Ziehe man davon den von ihm ermittelten Bedarf von CHF
4'818.00 ab, resultiere ein totaler Überschuss von CHF 1'432.00, welcher auf
grosse und kleine Köpfe verteilt für die Ehefrau einen Anteil von rund CHF
600.00 ergebe, und nicht CHF 1'750.00, wie die Vorinstanz meine. Aber selbst
bei der Vorgehensweise der Vorinstanz ergebe sich bei korrekter Berechnung nahezu
dasselbe Ergebnis. Die Sparquote mit den ausserordentlichen und einmaligen
Auslagen und Kosten sowie seinen Mehrausgaben belaufe sich auf CHF 12'979.85.
Ziehe man diesen Betrag vom Einkommen von CHF 21'609.00 ab, resultiere ein
Betrag von CHF 8'629.15. Davon seien nun die ausgewiesenen Lebenshaltungskosten
von CHF 6'250.00 sowie die bezahlten Steuern von CHF 3'870.00 in Abzug zu
bringen, was zu einem Minussaldo von CHF 1'490.85 führe. Dazuzurechnen seien
dann die ausserordentlichen Einkommenspositionen wie Vorbezug Säule 3a von CHF
35'000.00 und Kapitalausschüttung [...] von CHF 21'138.00, was einen
monatlichen Betrag von CHF 1 '559.40 ergebe, mit dem Schlusssaldo von CHF 68.55.
Die von den Parteien geführte Buchhaltung erzeige, dass die Familie während den
Jahren 2019 bis 2021 monatlich durchschnittlich rund CHF 6'250.00 (exkl. Steuern,
Berufsauslagen Ehemann sowie Mehrausgaben Ehemann) zum Leben gebraucht habe. Das
gleiche Resultat erhalte man auch, wenn man den Lebensstandard der Familie
unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung in den Jahren 2019 bis 2021
berechne. Daraus ergäben sich wiederkehrende Kosten der Familie von rund CHF
75'000.00 pro Jahr, wobei die Steuern und seine Berufsauslagen sowie
Mehrausgaben wie selbstverständlich auch die einmaligen und ausserordentlichen
Auslagen und Kosten dabei nicht berücksichtigt seien. Teile man diesen Betrag
auf die einzelnen Monate auf, resultierten wiederum monatliche Kosten von rund
CHF 6'250.00 (exkl. Steuern). Davon in Abzug zu bringen sei vorab jeweils das
eigene anzurechnende Einkommen.
Die Berechnung der Vorinstanz sei nach
dem Gesagten falsch. Die Sparquote betrage CHF 12'979.85 und der
familienrechtliche Bedarf CHF 4'818.00. Die bezahlten Steuern von CHF 3'870.00
seien abzuziehen und erst am Schluss seien sie auf den effektiven Kosten des
Lebensstandards zu berechnen und dazu zu schlagen. Nach Abzug dieser CHF
12'979.85 (Sparquote), der CHF 4'818.00 (familienrechtlicher Bedarf) sowie der
Steuern von CHF 3'870.00, sowie dem Zuschlag von CHF 1'559.40 zum Einkommen von
CHF 21'609.00 ergebe sich ein Überschuss von rund CHF 1'500.00 und damit ein
Überschussanteil der Ehefrau von CHF 600.00.
3.3.2 In besonders günstigen
Einkommensverhältnissen wird während der Ehe oft nicht das gesamte Einkommen
für den Unterhalt eingesetzt, sondern es findet auch eine gewisse
Ersparnisbildung statt. Die so genannte Sparquote wird – je nach Höhe – durch
die trennungsbedingten Mehrkosten ganz oder teilweise aufgebraucht. Eine nach
Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten verbleibende Sparquote ist demgegenüber
nicht in die Überschussverteilung einzubeziehen, sondern den Ehegatten im
Umfang ihrer bisherigen Spartätigkeit zu belassen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der
Unterhaltsschuldner hat die Sparquote zu behaupten und je nach Verfahrensart
glaubhaft zu machen oder zu beweisen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Die Höhe der
Sparquote kann nicht auf Franken und Rappen genau bestimmt werden. Das macht
auch keinen Sinn, hängt die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages doch von
zahlreichen Faktoren ab, die mittels einer Zukunftsprognose geschätzt werden
müssen.
3.3.3 Der Berufungskläger versucht, mit
detaillierten Berechnungen, die zum selben Ergebnis führen, die vorinstanzliche
Ermittlung der Sparquote in Frage zu stellen. Seine Ausführungen überzeugen
nicht. Er beruft sich insbesondere auf die von ihm in einem Bundesordner vorgelegten
Belege (Urkunde 50). Die entsprechenden Berechnungen sollten bei der Vorinstanz
dazu dienen, den Unterhaltsbeitrag anhand der einstufig-konkreten Methode zu ermitteln
(vorinstanzliche Stellungnahme des Ehemannes zum Eheschutzgesuch vom 12. Mai
2022, S. 23 f., AS 216 f.). Das ist bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen
zwar nicht ausgeschlossen. Der Amtsgerichtspräsident sah indessen zu Recht
davon ab und ermittelte die Alimente anhand der zweistufigen Methode der
Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung. Die Aussagekraft der vom
Ehemann eingereichten Urkunde 50 ist daher stark zu relativieren. Die
Behauptung, die Ehefrau habe im Jahr 2021 ausserordentliche Bargeldbezüge von
rund CHF 25'000.00 getätigt, könnte im Gegensatz zu seiner Auffassung beispielsweise
auch zur Annahme führen, dass sie diesen Betrag ausschliesslich für ihre eigene
Lebenshaltung verbrauchte, was bei der Festsetzung des Ehegattenaliments, das
an die bisherige Lebenshaltung anknüpft, erhöhend zu berücksichtigen wäre.
Dieser Bargeldbezug führte daher nicht wie vom Berufungskläger gewünscht zu
einer Erhöhung der Sparquote, sondern zu einer Reduktion. Die vom Ehemann im
Zusammenhang mit der Sparquote erwähnten Berufsauslagen widersprechen der – in
diesem Zusammenhang unbestritten gebliebenen – Feststellung des
Amtsgerichtspräsidenten, gestützt auf den Lohnausweis des Ehemannes und dessen
Aussagen anlässlich der Parteibefragung seien keine solchen zu berücksichtigen
(angefochtenes Urteil, S. 19).
Im Gegensatz zu den Darlegungen des
Berufungsklägers zur Sparquote sind die entsprechenden Erwägungen des
Vorderrichters dazu nachvollziehbar und schlüssig. Sie berücksichtigen die in
dieser Hinsicht im Wesentlichen massgebenden Positionen (insbesondere
Einzahlungen in die 2. Säule und Säule 3a, Differenz von Einnahmen und
Ausgaben). Die Berechnung verliert sich nicht in Details, was zumindest im
vorliegenden summarischen Verfahren auch nicht sachgerecht wäre. Dass er die
Amortisation der Hypothek im Jahr 2019 im Umfang von CHF 35'000.00 nicht als
Sparbeitrag aufrechnete, ist nicht zu beanstanden, entspricht dieser Betrag
doch (der vom Ehemann angerufenen Urkunde 50.1 zufolge) exakt einem im gleichen
Jahr erfolgten Vorbezug der Säule 3a. Die Berechnung des
Amtsgerichtspräsidenten, die einen Überschussanteil der Ehefrau von CHF 1'750.00
ergab, ist daher nicht zu beanstanden. Folgerichtig hatte er im Übrigen der
Tochter bei der Festsetzung des Kinderaliments den für diese mit seiner
Berechnung ermittelten Überschussanteil von CHF 875.00 zugewiesen; das
Kinderaliment blieb seitens des Berufungsklägers unangefochten.
3.4.1 Der Berufungskläger bringt neu
vor, die Ehefrau habe nun eine Wohnung von CHF 1'560.00 angemietet, und nicht
von CHF 2'000.00 wie von der Vorinstanz angenommen. Es seien die korrekten
Mietkosten zu berücksichtigen. Weiter habe der Amtsgerichtspräsident bei den
Steuern falsch gerechnet. Seiner Aufstellung zufolge habe sie eine Steuerlast
von bloss CHF 135.00 pro Monat. Der Ehefrau sei ein Lebensstandard von maximal
rund CHF 3'850.00 anzurechnen, welchen sie ohne Weiteres mit einer
Erwerbstätigkeit in einem 75 % Pensum selbst zu finanzieren vermöge. Es sei
daher offensichtlich, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.
3.4.2 Auch diese Rügen sind unbegründet.
Der Vorderrichter begründete den von ihm eingesetzten Mietzins für die Ehefrau
zutreffend mit dem bisherigen Standard, auf den sie weiterhin Anspruch habe
(angefochtenes Urteil S. 18 f.). Sollte sie in der Zwischenzeit tatsächlich
eine etwas günstigere Wohnung gefunden haben, so führt das nicht automatisch zu
einer Anpassung. Der Anspruch auf Weiterführung des bisherigen Lebensstandards
geht vor. Die der Ehefrau angerechneten Steuerbeträge beruhen auf dem Ergebnis
der unter Einbezug der Berechnungstabellen mit integrierter Steuerberechnung
vorgenommenen Bemessung der Unterhaltsbeiträge. Der Berufungskläger zeigt nicht
auf, was daran fehlerhaft sein könnte. Seine Zusammenstellung beruht auf
anderen Grundlagen. Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik des
Berufungsklägers an der Höhe des der Ehefrau angerechneten Einkommens und der
ihr eingeräumten Übergangsfrist, die er vorwiegend im Zusammenhang mit der
Frage der Lebensprägung vorbringt. Angesichts der vom Vorderrichter dargelegten
Vorgeschichte ist das der Ehefrau angerechnete Nettoeinkommen von CHF 2'890.00
nicht zu hoch gegriffen. Es kann dafür vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 24 f.). Dasselbe gilt
für die ihr bis Ende 2022 dafür eingeräumte Übergangsfrist (angefochtenes
Urteil S. 17). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bis zum
angefochtenen Urteil vom 27. Juni 2022 nicht nur wie im Berufungsverfahren der
Ehegattenunterhalt, sondern namentlich auch noch die Zuteilung der Obhut über
die Tochter (inkl. Kinderalimente) und die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft
umstritten waren.
3.5.1 Der Ehemann stellt in seiner
Berufung «der Vollständigkeit halber» auch noch die Höhe seines Einkommens
richtig. Die Vorinstanz sei einfach von den Durchschnittswerten der Vorjahre ausgegangen,
was für die Berechnung des Lebensstandards korrekt sei, aber noch nichts über
die aktuelle Einkommenslage aussage. Sie habe dabei ausser Acht gelassen, dass
auf dem Lohnausweis auch unregelmässige Leistungen in Form von Bonuszahlungen
zum Nettolohn gerechnet seien. Er habe keinen Anspruch auf solche
Bonuszahlungen. So werde er im Jahr 2022 aufgrund der wirtschaftlichen Lage
insbesondere der […]krise keine Bonuszahlung erhalten. Unter diesen
Voraussetzungen die Bonuszahlungen der vergangenen Jahre als Einkommen zu
berücksichtigen, sei schlicht falsch. Ausserdem hätten sich per 1. Januar 2022
die Ansätze für die Aufrechnung des Geschäftswagens und diverse
Sozialversicherungsbeiträge geändert. Das korrekte Nettoeinkommen belaufe sich
auf rund CHF 20'000.00. Davon seien Berufskosten von durchschnittlich CHF
550.00 pro Monat abzuziehen. Die Mieteinnahmen für den Einstellplatz beliefen
sich nicht auf CHF 169.00 pro Monat, sondern bloss auf CHF 100.00.
3.5.2 Auch diese Vorbringen sind
unbegründet. Der Amtsgerichtspräsident ging bei der Ermittlung des Einkommens
des Ehemannes vom Durchschnitt der vergangenen Jahre aus (angefochtenes Urteil,
S. 17 f.). Bei schwankenden Einkünften entspricht das dem üblichen Vorgehen.
Ein einzelnes späteres Jahr mit leicht geringeren Einkünften vermag daran nichts
zu ändern, genauso wenig wie das ein einzelnes Jahr mit leicht höheren
Einkünften vermöchte. Auf die behauptete Differenz bei den Mieteinnahmen ist
aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter einzugehen.
4. Die Berufung des Ehemannes erweist
sich damit als unbegründet. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen
dem Ausgang entsprechend zu Lasten des unterliegenden Berufungsklägers.
Antragsgemäss ist er zu verpflichten, der Berufungsbeklagten entsprechend den
von ihr eingereichten Honorarnoten vom 14. und 28. November 2022 eine Parteientschädigung
von CHF 8'819.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'000.00 hat A.___ zu bezahlten. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'819.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller