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Entscheid

ZKBER.2022.83

vorsorgliche Massnahmen

15. Dezember 2022Deutsch15 min

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 15. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Berufungsbeklagte

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führen seit dem 27. Juli

2022 ein Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen. Am 23. August

2022 fand die Einigungsverhandlung statt, an der sie eine Teilvereinbarung über

die Nebenfolgen der Ehescheidung abgeschlossen haben. Uneinig waren sie sich

bezüglich des Unterhalts für die Ehefrau und die Kinder und der Teilung der

Guthaben aus beruflicher Vorsorge. Mit Verfügung vom 26. August 2022 setzte der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Kinderunterhaltsbeiträge für die

Dauer des Scheidungsverfahrens fest. Die Verfügung lautet wie folgt:

1.

Der Ehemann hat der

Ehefrau an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb.

2013, für die Dauer des Verfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

wie folgt zu bezahlen:

- ab 1. August 2022 bis

und mit 31. Oktober 2022:

für C.___: CHF

350.00 (Barunterhalt);

für D.___: CHF

150.00 (Barunterhalt).

- ab

1. November 2022:

für

C.___: CHF 1'110.00 (wovon CHF 680.00 Bar- und CHF 430.00

Betreuungsunterhalt);

für

D.___: CHF 910.00 (wovon CHF 480.00 Bar- und CHF 430.00

Betreuungsunterhalt).

Die Kinder-

und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom

Ehemann bezogen werden.

2. - 6…

2. Gegen diese Verfügung

erhob der Ehemann und Vater (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom

20. Oktober 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden

Anträge:

1. Der

Berufungskläger sei zu verpflichten, jeweils für C.___ CHF 350.00 an

Barunterhalt und für D.___ CHF 150.00 an Barunterhalt zu leisten, zahlbar

jeweils auf den 1. jedes Monats.

2. Es

sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen

Betreuungsunterhalt schuldet.

3. Es

sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in

der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren.

Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen, zzgl. 7,7 % MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.

3. Die Berufungsantwort

der Ehefrau und Mutter (im folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 3.

November 2022 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1. Die

Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der

Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

4. Am 14. November 2022 gingen die

Kostennoten der Parteivertreter ein und wurden der Gegenpartei umgehend zur

Kenntnis zugestellt.

5. Die Streitsache ist

spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann

darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden

werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete die

Regelung über den Kinderunterhalt damit, dass der Berufungskläger derzeit temporär

als [...] arbeite. Vorher habe er an verschiedenen Orten temporär [...]

gearbeitet, wobei es sich immer nur um Kurzeinsätze gehandelt habe. Mehr

Erfahrung habe er als [...]. Eine Berufsausbildung habe er in der Schweiz nicht

absolviert. Er habe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll

auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zur Bezahlung der

Kinderunterhaltsbeiträge zu realisieren. Die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens hänge nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei

zumutbarer Anstrengung mehr zu erwirtschaften vermöchte. Gemäss statistischem

Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ergebe sich für eine männliche Person

im Alter von [...] Jahren für die Branche [...] und die Berufsgruppe [...] ohne

abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit

Niederlassungsbewilligung C, ein durchschnittlicher Bruttolohn von CHF 5'770.00

(inkl. Anteil 13. Monatslohn). In diesem Bereich seien Arbeitskräfte gesucht,

so dass es ihm gelingen sollte, in der näheren Umgebung seines Wohnorts eine

Anstellung als [...] zu finden. Nach einer Übergangsfrist bis 31. Oktober 2022

sollte es ihm daher möglich sein, ein Nettoeinkommen von gerundet CHF 5'000.00

zu erzielen. Die Kinder verfügten lediglich über Einnahmen in Form der

Kinderzulagen.

Der Bedarf der Beteiligten sei gemäss

den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 festzulegen. Der Wohnbeitrag der zwei Kinder

entspreche praxisgemäss 27 % der Wohnkosten der obhutsberechtigten Mutter.

Diese seien ausgewiesen. Die Kinder und die Ehefrau erhielten eine

Prämienverbilligung, was zu berücksichtigen sei. Weitere Zuschläge seien bei

der Ehefrau für die Positionen Telekommunikation und Versicherung und den

Arbeitsweg zu machen.

Der Ehemann habe anlässlich der

Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er immer noch in der ehelichen Wohnung

lebe, für die er monatlich CHF 1'171.00 bezahle. Bei ihm sei für die

Prämienverbilligung derselbe Betrag wie bei der Ehefrau zu berücksichtigen. Den

Arbeitsweg bewältige er nach eigenen Aussagen mit dem Fahrrad, weshalb keine

Auslagen zu berücksichtigen seien. Auch für die auswärtige Verpflegung rechtfertige

sich kein Zuschlag. Er habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass er

manchmal in [...] oder [...] etwas einkaufe oder ein Sandwich von zuhause

mitnehme. Nur einmal wöchentlich gehe er in ein Restaurant, wo das Menü CHF

14.00

koste. Aufgrund der Mangellage seien keine Steuerauslagen zu

berücksichtigen.

Auf die konkreten Zahlen wird soweit

notwendig im Rahmen der konkreten Berechnung eingegangen.

2.

Der Berufungskläger

macht geltend, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge beruhe auf der Annahme,

dass er monatlich CHF 5'000.00 netto verdienen könnte. Er bestreite, dass ihm

ein solches Einkommen angerechnet werden könne. Dieses sei für ihn weder

erzielbar noch zumutbar. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein.

Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er nicht sein volles Erwerbspotential ausschöpfe.

Sie verkenne, dass er keine Arbeitserfahrung als [...] habe und auch einen

vergleichsweise niedrigen Bildungsstand habe. Auch sein tiefes Sprachniveau

falle negativ ins Gewicht. Diese Faktoren berücksichtige die Vorinstanz ungenügend.

Auch die zweimonatige Übergangsfrist sei realitätsfern. Er könne nicht in

dieser Zeit den aktuellen Job kündigen und eine Stelle mit einem Nettolohn von

CHF 5'000.00 finden. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er gemäss

Lohnabrechnungen und Steuererklärung 2020 nie mehr als monatlich CHF 3'208.55 netto

verdient habe.

Der statistische Lohnrechner berücksichtige

nicht, dass er in einem Arbeitssektor tätig sei, der durch äusserst tiefe Löhne

gekennzeichnet sei. Die fehlende Arbeitserfahrung als [...], die fehlende

Bildung sowie die geringen Sprachkenntnisse erschwerten, bzw. verhinderten eine

Bewerbung auf besser bezahlte Stellen. Es sei ihm weder möglich noch zumutbar,

eine besser bezahlte Stelle zu finden.

Bei der Unterhaltsfestsetzung sei auch

zu berücksichtigen, dass er eine dritte Tochter in der [...] habe. Es seien

sämtliche unterhaltsberechtigten Kinder gleich zu behandeln. Es sei

nachgewiesen, dass er monatlich rund CHF 200.00 in die [...] überweise.

Er werde durch die Vorinstanz

pönalisiert, indem er viel zu hohe und unrealistische Unterhaltsbeiträge zu

zahlen habe. Er habe einen Bedarf von CHF 4'719.05 und somit ein Manko von CHF

1'510.50, womit er eigentlich gar nicht in der Lage sei, einen

Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, schon gar keinen Betreuungsunterhalt.

3.

Die Berufungsbeklagte

macht geltend, der Berufungskläger habe vorinstanzlich zu Protokoll gegeben,

dass er auch schon als [...], [...] und [...] gearbeitet habe. Ferner gebe er

an, dass er die Autoprüfung und die [...] gemacht habe. Daher sei die

Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, er könnte netto CHF 5'000.00 pro

Monat verdienen. Er wisse bereits seit der Trennung im April bzw. seit Anfang

Juli 2022 als die Ehegatten den Scheidungswillen schriftlich bestätigt hätten,

dass sein aktuelles Einkommen nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten

ausreiche. Bis Ende Oktober sei ihm vor dem Hintergrund des aktuellen

Arbeitsmarkts eine mehr als grosszügige Frist eingeräumt worden. Bestritten sei

das geringe Bildungsniveau. Immerhin habe er in seinem Heimatland bereits

Ausbildungen als [...] und [...] absolviert. Auch die Arbeit als [...] und als [...]

zeige seine kognitiven Fähigkeiten. Tatsächlich spreche er nicht perfekt

Deutsch, was im Rahmen des ihm zugemuteten Berufs gar nicht notwendig sei. Er

spreche [...] und [...] und habe sich in den zwölf Jahren in der Schweiz auch Deutschkenntnisse

aneignen können. Stellenangebote in diesen Bereichen gebe es im Umkreis von 20

km von seinem Wohnort seitenweise, so dass tatsächlich die Möglichkeit bestehe

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 zu realisieren.

Der Berufungskläger könne aus seiner

Lohnbiographie nichts für sich herleiten. Diese zeige vielmehr, dass er bis

anhin seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe. Unbegründet sei die

Behauptung, dass er in einem Sektor tätig sei, der sich durch äusserst tiefe

Löhne auszeichne. Die nationale Statistik spreche für sich. Gerade in der

Wohnregion des Berufungsklägers gäbe es viele [...]. [...] seien notorisch

gesucht.

Nachgewiesen sei eine einzelne Zahlung

über CHF 200.00 an eine [...]. Regelmässige Zahlungen an seine voreheliche

Tochter seien bestritten. Belege dafür fehlten. Diese Zahlung falle ohnehin

nicht ins Gewicht, da es sich dabei um die Kinderzulage handle, die ohnehin dem

Kind zustehe.

4.

Die Berufungsbeklagte

verlangt die Edition verschiedener Urkunden beim Berufungskläger. Da in der

Berufung grundsätzlich nur das vorinstanzliche Urteil überprüft wird und

vorliegend keine relevante Veränderung der Verhältnisse (echte Noven) geltend

gemacht werden, kann auf deren Beizug verzichtet werden.

5.1

In grundsätzlicher

Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung

des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen

Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann

eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen

oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den

gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,

braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –

abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der

Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht

gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit

weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise.

5.2

Der Berufungskläger

rügt, es sei willkürlich, dass ihm die Vorinstanz mit Wirkung ab November 2022

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 angerechnet hat. Er bestreitet,

ein solches Einkommen erzielen zu können und macht geltend, überdies sei die

Übergangsfrist zu kurz. Die von der Vorinstanz beigezogene Statistik könne

nicht unbesehen auf ihn angewandt werden. Dabei würden die tatsächlichen

Verhältnisse nur ungenügend berücksichtigt. Es werde verkannt, dass er keine

Erfahrung als [...], einen vergleichsweise geringen Bildungsstand und ein

tiefes Sprachniveau habe, was negativ ins Gewicht falle. Insbesondere die

fehlende Arbeitserfahrung verunmöglichte ihm eine durch die Vorinstanz

beschriebene Stelle zu finden.

Der Berufungskläger bestreitet weder die

Auswahl der Branche «[...]» noch die Auswahl Berufsgruppe «[...]» als Grundlage

für die Höhe des hypothetischen Lohns. Beim festgestellten hypothetischen Lohn

handelt es sich anerkanntermassen um einen Mittelwert. Dass ein solcher nicht

sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls erfasst, ist systemimmanent. Was der

Berufungskläger dagegen vorbringt, ist appellatorisch. Entgegen seiner

Behauptung wird mit der Wahl der Berufsgruppe, in der der Berufungskläger aktuell

tätig ist, sein Kompetenzniveau eben gerade berücksichtigt. Dass und inwiefern

diese unzutreffend gewählt worden sei, wird nicht ausgeführt. Das ist auch

nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger über die dafür notwendigen

Ausbildungen verfügt. Angesichts der derzeit grossen Nachfrage in diesem

Bereich wird die geltend gemachte fehlende Erfahrung kein unüberwindbares

Hindernis sein. Der Berufungskläger ist jung und kann sich die nötige Erfahrung

aneignen. Die Behauptung, dass es ihm unmöglich sei, eine solche Stelle zu

finden, blieb unbelegt. Vielmehr hat der Berufungskläger bei der Vorinstanz

ausgesagt, dass er sich bisher gar nicht als [...] beworben habe. Des Weiteren

liegt es an ihm, sich die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse

anzueignen. Er lebt seit rund 12 Jahren in der Schweiz und hat hier eine

Familie gegründet. Da ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, sich die für die

konkrete Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, um die Familie

ernähren zu können, zumal in dieser Branche kein allzu hohes Sprachniveau

vorausgesetzt wird. Da er in diesem Bereich erfolgreich eine Ausbildung

absolviert hat, ist zudem davon auszugehen, dass er über die für diese Arbeit

nötigen Sprachkenntnisse verfügt. Da es vorliegend um die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen

geht, ist den Parteien zuweilen auch eine grössere Anstrengung zuzumuten. Der

vom Vorderrichter angenommene zumutbare Nettolohn von CHF 5'000.00 pro Monat

liegt nach dem Gesagten innerhalb des Ermessens des Vorderrichters.

Der Berufungskläger rügt weiter die

Dauer der Übergangsfrist. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war

der Berufungskläger temporär angestellt. Notorischerweise gelten in dieser

Branche äusserst kurze Kündigungsfristen (vgl. GAV Personalverleih, Vertragstext

2021, Art. 11), so dass er eine neue Stelle umgehend antreten könnte.

6.1

Der Vorderrichter hat

für den Berufungskläger einen monatlichen Bedarf von CHF 2'741.00 berechnet. Der

Berufungskläger rügt, es sei zu berücksichtigen, dass er ein drittes Kind habe,

das in [...] lebe. Er macht geltend, dass praxisgemäss alle Kinder gleich

behandelt werden müssten. Er bemühe sich monatlich CHF 200.00 für das voreheliche

Kind zu überweisen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau für drei

Kinder Kinderzulagen à CHF 200.00 bezieht, darunter offenbar diejenige für die

voreheliche Tochter des Ehemannes. Da der Berufungskläger nicht geltend macht, mehr

als die Kinderzulage an die Tochter zu bezahlen, ist unter den Ehegatten

lediglich der Bezug der Kinderzulage zu regeln. In der Bedarfsrechnung sind folglich

keine zusätzlichen Auslagen zu berücksichtigen.

6.2

Bezüglich der geltend

gemachten Berücksichtigung der Lohnpfändung bzw. Schulden im Bedarf ist

festzuhalten, dass die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen allen anderen

Verpflichtungen vorgeht. Es ist Sache des Berufungsklägers, die

Unterhaltszahlungen gegenüber dem Betreibungsamt geltend zu machen. An der

Unterhaltsberechnung ändert sich dadurch nichts.

6.3.1

Der Berufungskläger

macht für sich einen Bedarf von total CHF 4'719.05 geltend. Mit der

Bedarfsrechnung des Vorderrichters setzt er sich kaum auseinander. Soweit die

Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Berechnung fehlt, kann nicht auf

die vom Berufungskläger behaupteten zusätzlichen Auslagen eingegangen werden. Nur

der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Steuern bei einer

Mankosituation wie hier nach langjähriger bundesgerichtlicher Praxis

unberücksichtigt bleiben müssen.

6.3.2

Der Berufungskläger

gibt an, dass er zwar i.d.R. seinen Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurücklege. Das

sei ihm hingegen künftig nicht mehr zumutbar, da im Winter die Strassen häufig

für das Fahrrad nicht mehr passierbar seien. Dann müsse er öffentliche Verkehrsmittel

benutzen. Dafür seien Auslagen von monatlich CHF 200.00 einzusetzen. Es ist

nicht einsichtig, weshalb der Berufungskläger den Arbeitsweg nicht auch künftig

überwiegend mit dem Fahrrad zurücklegen kann. Notorischerweise kommt es nicht

mehr als ca. 10 bis 12 Mal jährlich vor, dass die Strassen mit dem Fahrrad

nicht passierbar sind, was mit CHF 10.00 pro Monat ausreichend berücksichtigt

ist. Für die Benützung des Fahrrads sind monatlich weitere CHF 15.00

einzusetzen (vgl. Ziff. II, «unumgängliche Berufsauslagen» Lit. d, der

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

[Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und

Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Das Existenzminimum des

Berufungsklägers ist daher um CHF 25.00 zu erhöhen und beläuft sich somit auf

CHF 2'766.00.

6.4

Indessen ändert diese

Korrektur nichts daran, dass es dem Berufungskläger zumutbar ist, die vom

Vorderrichter verfügten Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 2'020.00 pro

Monat ohne Eingriff in das Existenzminimum zu bezahlen (CHF 5'000.00 ./. CHF

2'766.00 = CHF 2'234.00). Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

III.

1.

Beide Parteien haben

für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden.

Rechtsanwältin Herenda wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers

und Rechtsanwalt Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand der

Berufungsbeklagten eingesetzt.

2.1

Gemäss Art. 106 ZPO

sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der

Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die

Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei

aufzuerlegen sind.

2.2

Die Gerichtskosten

werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem

Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die

Gerichtskosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.3

Die von den

Parteivertretern geltend gemachte Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen

Anlass. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine

Parteientschädigung von CHF 1'977.60 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Kristina Herenda eine

Entschädigung von CHF 3'058.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine solche von CHF 1'443.80 (inkl. Auslagen und

7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz

zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Ehrsam CHF

466.20

Die Vertreterin des Berufungsklägers hat keinen Nachzahlungsanspruch

geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist.

3. A.___ hat an B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 1’977.60 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat

Rechtsanwältin Kristina Herenda eine Entschädigung von CHF 3'058.70 (inkl.

Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine solche von CHF

1'443.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.

Sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat sie ihrem Rechtsanwalt die

Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 466.20.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller