ZKBER.2022.83
vorsorgliche Massnahmen
15. Dezember 2022Deutsch15 min
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 15. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führen seit dem 27. Juli
2022 ein Scheidungsverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen. Am 23. August
2022 fand die Einigungsverhandlung statt, an der sie eine Teilvereinbarung über
die Nebenfolgen der Ehescheidung abgeschlossen haben. Uneinig waren sie sich
bezüglich des Unterhalts für die Ehefrau und die Kinder und der Teilung der
Guthaben aus beruflicher Vorsorge. Mit Verfügung vom 26. August 2022 setzte der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen die Kinderunterhaltsbeiträge für die
Dauer des Scheidungsverfahrens fest. Die Verfügung lautet wie folgt:
1.
Der Ehemann hat der
Ehefrau an den Unterhalt der Kinder C.___, geb. 2010, und D.___, geb.
2013, für die Dauer des Verfahrens monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
wie folgt zu bezahlen:
- ab 1. August 2022 bis
und mit 31. Oktober 2022:
für C.___: CHF
350.00 (Barunterhalt);
für D.___: CHF
150.00 (Barunterhalt).
- ab
1. November 2022:
für
C.___: CHF 1'110.00 (wovon CHF 680.00 Bar- und CHF 430.00
Betreuungsunterhalt);
für
D.___: CHF 910.00 (wovon CHF 480.00 Bar- und CHF 430.00
Betreuungsunterhalt).
Die Kinder-
und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Kindern jedoch zusätzlich zukommen, sofern sie vom
Ehemann bezogen werden.
2. - 6…
2. Gegen diese Verfügung
erhob der Ehemann und Vater (im Folgenden auch Berufungskläger) mit Eingabe vom
20. Oktober 2022 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden
Anträge:
1. Der
Berufungskläger sei zu verpflichten, jeweils für C.___ CHF 350.00 an
Barunterhalt und für D.___ CHF 150.00 an Barunterhalt zu leisten, zahlbar
jeweils auf den 1. jedes Monats.
2. Es
sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen
Betreuungsunterhalt schuldet.
3. Es
sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in
der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren.
Alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen, zzgl. 7,7 % MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
3. Die Berufungsantwort
der Ehefrau und Mutter (im folgenden auch Berufungsbeklagte) datiert vom 3.
November 2022 und wurde ebenfalls form- und fristgerecht eingereicht. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1. Die
Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der
Berufungsbeklagten sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
4. Am 14. November 2022 gingen die
Kostennoten der Parteivertreter ein und wurden der Gegenpartei umgehend zur
Kenntnis zugestellt.
5. Die Streitsache ist
spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann
darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter begründete die
Regelung über den Kinderunterhalt damit, dass der Berufungskläger derzeit temporär
als [...] arbeite. Vorher habe er an verschiedenen Orten temporär [...]
gearbeitet, wobei es sich immer nur um Kurzeinsätze gehandelt habe. Mehr
Erfahrung habe er als [...]. Eine Berufsausbildung habe er in der Schweiz nicht
absolviert. Er habe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll
auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zur Bezahlung der
Kinderunterhaltsbeiträge zu realisieren. Die Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens hänge nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei
zumutbarer Anstrengung mehr zu erwirtschaften vermöchte. Gemäss statistischem
Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ergebe sich für eine männliche Person
im Alter von [...] Jahren für die Branche [...] und die Berufsgruppe [...] ohne
abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, mit
Niederlassungsbewilligung C, ein durchschnittlicher Bruttolohn von CHF 5'770.00
(inkl. Anteil 13. Monatslohn). In diesem Bereich seien Arbeitskräfte gesucht,
so dass es ihm gelingen sollte, in der näheren Umgebung seines Wohnorts eine
Anstellung als [...] zu finden. Nach einer Übergangsfrist bis 31. Oktober 2022
sollte es ihm daher möglich sein, ein Nettoeinkommen von gerundet CHF 5'000.00
zu erzielen. Die Kinder verfügten lediglich über Einnahmen in Form der
Kinderzulagen.
Der Bedarf der Beteiligten sei gemäss
den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 festzulegen. Der Wohnbeitrag der zwei Kinder
entspreche praxisgemäss 27 % der Wohnkosten der obhutsberechtigten Mutter.
Diese seien ausgewiesen. Die Kinder und die Ehefrau erhielten eine
Prämienverbilligung, was zu berücksichtigen sei. Weitere Zuschläge seien bei
der Ehefrau für die Positionen Telekommunikation und Versicherung und den
Arbeitsweg zu machen.
Der Ehemann habe anlässlich der
Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er immer noch in der ehelichen Wohnung
lebe, für die er monatlich CHF 1'171.00 bezahle. Bei ihm sei für die
Prämienverbilligung derselbe Betrag wie bei der Ehefrau zu berücksichtigen. Den
Arbeitsweg bewältige er nach eigenen Aussagen mit dem Fahrrad, weshalb keine
Auslagen zu berücksichtigen seien. Auch für die auswärtige Verpflegung rechtfertige
sich kein Zuschlag. Er habe anlässlich der Verhandlung ausgeführt, dass er
manchmal in [...] oder [...] etwas einkaufe oder ein Sandwich von zuhause
mitnehme. Nur einmal wöchentlich gehe er in ein Restaurant, wo das Menü CHF
14.00
koste. Aufgrund der Mangellage seien keine Steuerauslagen zu
berücksichtigen.
Auf die konkreten Zahlen wird soweit
notwendig im Rahmen der konkreten Berechnung eingegangen.
2.
Der Berufungskläger
macht geltend, die Berechnung der Unterhaltsbeiträge beruhe auf der Annahme,
dass er monatlich CHF 5'000.00 netto verdienen könnte. Er bestreite, dass ihm
ein solches Einkommen angerechnet werden könne. Dieses sei für ihn weder
erzielbar noch zumutbar. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein.
Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er nicht sein volles Erwerbspotential ausschöpfe.
Sie verkenne, dass er keine Arbeitserfahrung als [...] habe und auch einen
vergleichsweise niedrigen Bildungsstand habe. Auch sein tiefes Sprachniveau
falle negativ ins Gewicht. Diese Faktoren berücksichtige die Vorinstanz ungenügend.
Auch die zweimonatige Übergangsfrist sei realitätsfern. Er könne nicht in
dieser Zeit den aktuellen Job kündigen und eine Stelle mit einem Nettolohn von
CHF 5'000.00 finden. Es werde auch nicht berücksichtigt, dass er gemäss
Lohnabrechnungen und Steuererklärung 2020 nie mehr als monatlich CHF 3'208.55 netto
verdient habe.
Der statistische Lohnrechner berücksichtige
nicht, dass er in einem Arbeitssektor tätig sei, der durch äusserst tiefe Löhne
gekennzeichnet sei. Die fehlende Arbeitserfahrung als [...], die fehlende
Bildung sowie die geringen Sprachkenntnisse erschwerten, bzw. verhinderten eine
Bewerbung auf besser bezahlte Stellen. Es sei ihm weder möglich noch zumutbar,
eine besser bezahlte Stelle zu finden.
Bei der Unterhaltsfestsetzung sei auch
zu berücksichtigen, dass er eine dritte Tochter in der [...] habe. Es seien
sämtliche unterhaltsberechtigten Kinder gleich zu behandeln. Es sei
nachgewiesen, dass er monatlich rund CHF 200.00 in die [...] überweise.
Er werde durch die Vorinstanz
pönalisiert, indem er viel zu hohe und unrealistische Unterhaltsbeiträge zu
zahlen habe. Er habe einen Bedarf von CHF 4'719.05 und somit ein Manko von CHF
1'510.50, womit er eigentlich gar nicht in der Lage sei, einen
Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, schon gar keinen Betreuungsunterhalt.
3.
Die Berufungsbeklagte
macht geltend, der Berufungskläger habe vorinstanzlich zu Protokoll gegeben,
dass er auch schon als [...], [...] und [...] gearbeitet habe. Ferner gebe er
an, dass er die Autoprüfung und die [...] gemacht habe. Daher sei die
Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, er könnte netto CHF 5'000.00 pro
Monat verdienen. Er wisse bereits seit der Trennung im April bzw. seit Anfang
Juli 2022 als die Ehegatten den Scheidungswillen schriftlich bestätigt hätten,
dass sein aktuelles Einkommen nicht zur Finanzierung von zwei Haushalten
ausreiche. Bis Ende Oktober sei ihm vor dem Hintergrund des aktuellen
Arbeitsmarkts eine mehr als grosszügige Frist eingeräumt worden. Bestritten sei
das geringe Bildungsniveau. Immerhin habe er in seinem Heimatland bereits
Ausbildungen als [...] und [...] absolviert. Auch die Arbeit als [...] und als [...]
zeige seine kognitiven Fähigkeiten. Tatsächlich spreche er nicht perfekt
Deutsch, was im Rahmen des ihm zugemuteten Berufs gar nicht notwendig sei. Er
spreche [...] und [...] und habe sich in den zwölf Jahren in der Schweiz auch Deutschkenntnisse
aneignen können. Stellenangebote in diesen Bereichen gebe es im Umkreis von 20
km von seinem Wohnort seitenweise, so dass tatsächlich die Möglichkeit bestehe
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 zu realisieren.
Der Berufungskläger könne aus seiner
Lohnbiographie nichts für sich herleiten. Diese zeige vielmehr, dass er bis
anhin seine Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft habe. Unbegründet sei die
Behauptung, dass er in einem Sektor tätig sei, der sich durch äusserst tiefe
Löhne auszeichne. Die nationale Statistik spreche für sich. Gerade in der
Wohnregion des Berufungsklägers gäbe es viele [...]. [...] seien notorisch
gesucht.
Nachgewiesen sei eine einzelne Zahlung
über CHF 200.00 an eine [...]. Regelmässige Zahlungen an seine voreheliche
Tochter seien bestritten. Belege dafür fehlten. Diese Zahlung falle ohnehin
nicht ins Gewicht, da es sich dabei um die Kinderzulage handle, die ohnehin dem
Kind zustehe.
4.
Die Berufungsbeklagte
verlangt die Edition verschiedener Urkunden beim Berufungskläger. Da in der
Berufung grundsätzlich nur das vorinstanzliche Urteil überprüft wird und
vorliegend keine relevante Veränderung der Verhältnisse (echte Noven) geltend
gemacht werden, kann auf deren Beizug verzichtet werden.
5.1
In grundsätzlicher
Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung
des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt, sondern nach der gesetzlichen
Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Mit der Berufung kann
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen
oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den
gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird,
braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich –
abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der
Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht
gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit
weiteren Hinweisen). Diesen Erfordernissen genügt die Berufung nur teilweise.
5.2
Der Berufungskläger
rügt, es sei willkürlich, dass ihm die Vorinstanz mit Wirkung ab November 2022
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'000.00 angerechnet hat. Er bestreitet,
ein solches Einkommen erzielen zu können und macht geltend, überdies sei die
Übergangsfrist zu kurz. Die von der Vorinstanz beigezogene Statistik könne
nicht unbesehen auf ihn angewandt werden. Dabei würden die tatsächlichen
Verhältnisse nur ungenügend berücksichtigt. Es werde verkannt, dass er keine
Erfahrung als [...], einen vergleichsweise geringen Bildungsstand und ein
tiefes Sprachniveau habe, was negativ ins Gewicht falle. Insbesondere die
fehlende Arbeitserfahrung verunmöglichte ihm eine durch die Vorinstanz
beschriebene Stelle zu finden.
Der Berufungskläger bestreitet weder die
Auswahl der Branche «[...]» noch die Auswahl Berufsgruppe «[...]» als Grundlage
für die Höhe des hypothetischen Lohns. Beim festgestellten hypothetischen Lohn
handelt es sich anerkanntermassen um einen Mittelwert. Dass ein solcher nicht
sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls erfasst, ist systemimmanent. Was der
Berufungskläger dagegen vorbringt, ist appellatorisch. Entgegen seiner
Behauptung wird mit der Wahl der Berufsgruppe, in der der Berufungskläger aktuell
tätig ist, sein Kompetenzniveau eben gerade berücksichtigt. Dass und inwiefern
diese unzutreffend gewählt worden sei, wird nicht ausgeführt. Das ist auch
nicht ersichtlich, zumal der Berufungskläger über die dafür notwendigen
Ausbildungen verfügt. Angesichts der derzeit grossen Nachfrage in diesem
Bereich wird die geltend gemachte fehlende Erfahrung kein unüberwindbares
Hindernis sein. Der Berufungskläger ist jung und kann sich die nötige Erfahrung
aneignen. Die Behauptung, dass es ihm unmöglich sei, eine solche Stelle zu
finden, blieb unbelegt. Vielmehr hat der Berufungskläger bei der Vorinstanz
ausgesagt, dass er sich bisher gar nicht als [...] beworben habe. Des Weiteren
liegt es an ihm, sich die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse
anzueignen. Er lebt seit rund 12 Jahren in der Schweiz und hat hier eine
Familie gegründet. Da ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, sich die für die
konkrete Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen, um die Familie
ernähren zu können, zumal in dieser Branche kein allzu hohes Sprachniveau
vorausgesetzt wird. Da er in diesem Bereich erfolgreich eine Ausbildung
absolviert hat, ist zudem davon auszugehen, dass er über die für diese Arbeit
nötigen Sprachkenntnisse verfügt. Da es vorliegend um die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen
geht, ist den Parteien zuweilen auch eine grössere Anstrengung zuzumuten. Der
vom Vorderrichter angenommene zumutbare Nettolohn von CHF 5'000.00 pro Monat
liegt nach dem Gesagten innerhalb des Ermessens des Vorderrichters.
Der Berufungskläger rügt weiter die
Dauer der Übergangsfrist. Zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung war
der Berufungskläger temporär angestellt. Notorischerweise gelten in dieser
Branche äusserst kurze Kündigungsfristen (vgl. GAV Personalverleih, Vertragstext
2021, Art. 11), so dass er eine neue Stelle umgehend antreten könnte.
6.1
Der Vorderrichter hat
für den Berufungskläger einen monatlichen Bedarf von CHF 2'741.00 berechnet. Der
Berufungskläger rügt, es sei zu berücksichtigen, dass er ein drittes Kind habe,
das in [...] lebe. Er macht geltend, dass praxisgemäss alle Kinder gleich
behandelt werden müssten. Er bemühe sich monatlich CHF 200.00 für das voreheliche
Kind zu überweisen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau für drei
Kinder Kinderzulagen à CHF 200.00 bezieht, darunter offenbar diejenige für die
voreheliche Tochter des Ehemannes. Da der Berufungskläger nicht geltend macht, mehr
als die Kinderzulage an die Tochter zu bezahlen, ist unter den Ehegatten
lediglich der Bezug der Kinderzulage zu regeln. In der Bedarfsrechnung sind folglich
keine zusätzlichen Auslagen zu berücksichtigen.
6.2
Bezüglich der geltend
gemachten Berücksichtigung der Lohnpfändung bzw. Schulden im Bedarf ist
festzuhalten, dass die Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen allen anderen
Verpflichtungen vorgeht. Es ist Sache des Berufungsklägers, die
Unterhaltszahlungen gegenüber dem Betreibungsamt geltend zu machen. An der
Unterhaltsberechnung ändert sich dadurch nichts.
6.3.1
Der Berufungskläger
macht für sich einen Bedarf von total CHF 4'719.05 geltend. Mit der
Bedarfsrechnung des Vorderrichters setzt er sich kaum auseinander. Soweit die
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Berechnung fehlt, kann nicht auf
die vom Berufungskläger behaupteten zusätzlichen Auslagen eingegangen werden. Nur
der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Steuern bei einer
Mankosituation wie hier nach langjähriger bundesgerichtlicher Praxis
unberücksichtigt bleiben müssen.
6.3.2
Der Berufungskläger
gibt an, dass er zwar i.d.R. seinen Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurücklege. Das
sei ihm hingegen künftig nicht mehr zumutbar, da im Winter die Strassen häufig
für das Fahrrad nicht mehr passierbar seien. Dann müsse er öffentliche Verkehrsmittel
benutzen. Dafür seien Auslagen von monatlich CHF 200.00 einzusetzen. Es ist
nicht einsichtig, weshalb der Berufungskläger den Arbeitsweg nicht auch künftig
überwiegend mit dem Fahrrad zurücklegen kann. Notorischerweise kommt es nicht
mehr als ca. 10 bis 12 Mal jährlich vor, dass die Strassen mit dem Fahrrad
nicht passierbar sind, was mit CHF 10.00 pro Monat ausreichend berücksichtigt
ist. Für die Benützung des Fahrrads sind monatlich weitere CHF 15.00
einzusetzen (vgl. Ziff. II, «unumgängliche Berufsauslagen» Lit. d, der
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
[Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009). Das Existenzminimum des
Berufungsklägers ist daher um CHF 25.00 zu erhöhen und beläuft sich somit auf
CHF 2'766.00.
6.4
Indessen ändert diese
Korrektur nichts daran, dass es dem Berufungskläger zumutbar ist, die vom
Vorderrichter verfügten Kinderunterhaltsbeiträge von total CHF 2'020.00 pro
Monat ohne Eingriff in das Existenzminimum zu bezahlen (CHF 5'000.00 ./. CHF
2'766.00 = CHF 2'234.00). Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
III.
1.
Beide Parteien haben
für das Berufungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Da beide ausgewiesen prozessarm sind, können die Gesuche bewilligt werden.
Rechtsanwältin Herenda wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers
und Rechtsanwalt Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Berufungsbeklagten eingesetzt.
2.1
Gemäss Art. 106 ZPO
sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der
Berufungskläger ist mit seiner Berufung nicht durchgedrungen, weshalb ihm die
Kosten des Berufungsverfahrens und die Parteikosten der Gegenpartei
aufzuerlegen sind.
2.2
Die Gerichtskosten
werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Zufolge der dem
Berufungskläger gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erliegen die
Gerichtskosten auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2.3
Die von den
Parteivertretern geltend gemachte Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. A.___ hat an B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, eine
Parteientschädigung von CHF 1'977.60 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Kristina Herenda eine
Entschädigung von CHF 3'058.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) und
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine solche von CHF 1'443.80 (inkl. Auslagen und
7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat sie ihrem Rechtsanwalt die Differenz
zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt für Rechtsanwalt Ehrsam CHF
466.20
Die Vertreterin des Berufungsklägers hat keinen Nachzahlungsanspruch
geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A.___. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist.
3. A.___ hat an B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, Olten, eine Parteientschädigung von CHF 1’977.60 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat
Rechtsanwältin Kristina Herenda eine Entschädigung von CHF 3'058.70 (inkl.
Auslagen und 7,7 % MWSt.) und Rechtsanwalt Andreas Ehrsam eine solche von CHF
1'443.80 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWSt.) zu bezahlen.
Sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO) hat sie ihrem Rechtsanwalt die
Differenz zum vollen Honorar zu leisten. Diese beträgt CHF 466.20.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller