ZKBER.2022.84
vorsorgliche Massnahmen
24. November 2022Deutsch18 min
Amtsgerichtspräsidenten entsprechend reichten die Beiständin und die Ehefrau eine
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Iten,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagte
betreffend vorsorgliche
Massnahmen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Ehemann) und B.___
(nachfolgend: Ehefrau) führten vor Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein
Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 20. April 2022 schied der
Amtsgerichtspräsident die Ehe. Umstritten waren unter anderem die
Kinderbelange. Der Amtsgerichtspräsident stellte den der Ehe entsprossenen Sohn
C.___ (geb. [...] 2021) unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht
des Vaters. Weiter bestätigte er die bereits während des Verfahrens errichtete
Beistandschaft. Das Urteil stellte er den Parteien im Dispositiv zu, worauf der
Ehemann mit Eingabe vom 29. April 2022 um Zustellung der schriftlichen
Begründung ersuchte.
2. Noch vor der Zustellung der
schriftlichen Begründung des Entscheids gelangte der Ehemann am 7. September
2022 an den Amtsgerichtspräsidenten und reichte eine
«Kindeswohlgefährungsmeldung» ein. Im Anschluss an die Ausführungen zur
Begründung schloss er die Eingabe mit dem Ersuchen, «die notwendigen Schritte
zu veranlassen» (S. 4 der Eingabe vom 7. September 2022). Der Aufforderung des
Amtsgerichtspräsidenten entsprechend reichten die Beiständin und die Ehefrau eine
Stellungnahme dazu ein. Die Ehefrau stellte dabei die Anträge, die Kindeswohlgefährung
abzuweisen und keine «notwendigen Schritte» zu veranlassen. Weiter sei die
Beiständin um einen Zwischenbericht zu ersuchen. Am 7. Oktober 2022 verfügte
der Amtsgerichtspräsident Folgendes:
1. Eine Kopie der Stellungnahme der
Beiständin von C.___ vom 22. September 2022 geht inkl. Beilagen zur
Kenntnisnahme an beide Parteien.
2. Ein Doppel der Stellungnahme der
Kindsmutter vom 30. September 2022 geht inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme an den
Kindsvater.
3. Der Kindeswohlgefährdungsmeldung des
Kindsvaters vom 7. September 2022 wird keine Folge gegeben.
4. Der Antrag der Kindsmutter, es sei bei
der Beiständin ein Zwischenbericht einzuholen, wird mit Blick auf den Bericht
der Beiständin vom 22. September 2022 als gegenstandslos angesehen.
5. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das
vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'388.60 (Honorar
CHF 1'274.00, Auslagen CHF 15.30, MWSt CHF 99.30) zu bezahlen.
Für einen Betrag von
CHF 966.40 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
von CHF 600.00 hat A.___ zu bezahlen.
3. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann (nachfolgend auch: Berufungskläger) Berufung gegen die Verfügung mit
folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611
sei aufzuheben und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen
kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
des Richteramt Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen …
Die Ehefrau (nachfolgend auch:
Berufungsbeklagte) stellt das Rechtsbegehren, die Anträge des Berufungsklägers
abzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Am 16. November 2022 reichte der Berufungskläger unaufgefordert eine Replik
ein.
4. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass für die angefochtene Verfügung
war eine vom Ehemann und Vater von C.___ im Rahmen des noch nicht vollständig
abgeschlossenen Scheidungsverfahrens eingereichte
«Kindeswohlgefährdungsmeldung» (Eingabe vom 7. September 2022). Der
Amtsgerichtspräsident erwog dazu, in den umfangreichen Akten des
Ehescheidungsverfahrens fänden sich diverse Berichte von Fachpersonen, welche
sich mit dem Kindeswohl von C.___ befassten.
Im Zwischenbericht vom 27. April 2021
zuhanden der KESB Region Solothurn halte die ehemalige Beiständin von C.___, D.___,
fest, aufgrund der Rückmeldungen der Hebamme sowie der Familienbegleiterin
könne davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter die Bedürfnisse von C.___
und von E.___ (dem Halbbruder von C.___) erkennen, wahrnehmen und umsetzen
würde. Die Kindsmutter gebe sich grosse Mühe, eine stabile Familiensituation zu
schaffen und nehme die Unterstützung von Fachpersonen gerne in Anspruch.
Bezüglich Erziehung, Betreuung und Begleitung der beiden Kinder hätten von den
involvierten Fachpersonen keine Anzeichen einer Kindswohlgefährdung
festgestellt werden können. Aus der Rückmeldung von F.___ an die ehemalige
Beiständin von C.___ vom 18. April 2021 gehe ebenfalls hervor, dass keine
Hinweise für eine Kindswohlgefährdung vorlägen. Demgegenüber sei es bei den
Besuchen des Kindsvaters, der jeweils von seiner Mutter begleitet werde,
wiederholt zu Eskalationen gekommen. Verantwortlich für diese Eskalationen
seien beide Eltern gleichermassen. Wegen der konfliktbeladenen Beziehung der
Kindseltern sehe sie es als notwendig an, dass sich diese nicht ohne professionelle
Begleitung alleine begegneten. Familienbegleiterin G.___ führe in ihrem ersten
Zwischenbericht vom 26. April 2021 aus, die Ehefrau sei von Beginn weg
kooperativ gewesen und die Besuche hätten wöchentlich und regelmässig
stattgefunden. Die Hausbesuche hätten bei G.___ jeweils einen positiven
Eindruck hinterlassen. Die Schlussfolgerung des Berichts falle durchwegs
positiv aus. Weiterhin problematisch seien jedoch die Übergaben. Es sei
dringend, dass diese auch zukünftig begleitet erfolgen würden. Auch G.___ sehe
keinen Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung. In ihrem Kurzbericht vom 18. März
2022.
an das Gericht führe G.___ aus, es habe eine erfreuliche Gesamtentwicklung
der Familie stattgefunden. C.___ entwickle sich prächtig und die Kindsmutter
sorge achtsam für eine altersgemässe Tagesstruktur. Sie gehe auch regelmässig
mit ihm zur Mütterberatung und in die Kinderarztkontrollen. Die Ehefrau pflege
soziale Kontakte zu andern Familien mit Kindern. Unterstützende Angebote würden
mit ihr diskutiert und sie zeige sich diesen gegenüber offen und interessiert. F.___
führe in ihrer Rückmeldung vom 18. März 2022 aus, dass weiterhin keinerlei
Anzeichen für eine Kindswohlgefährdung vorliegen würden. C.___ entwickle sich
prächtig. Seit Herbst 2021 betreue sie nur noch die Übergaben an den
Besuchswochenenden. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich trotz
Mediationsversuch nicht gebessert. Ein Kontakt der beiden ohne Begleitperson
biete immer noch viel Potential für Eskalationen. Der Ehemann könne die Arbeit
der Ehefrau nicht würdigen und die Ehefrau habe das Gefühl, der Ehemann kenne
den Alltag mit Kindern zu wenig und lasse sich ständig von seiner Mutter
unterstützen. Ihr Versuch, die Eltern gegenseitig dafür zu sensibilisieren,
dass es für das Kindswohl wichtig wäre, zusammen zu kommunizieren, scheine mal
zu funktionieren, bald darauf würden sich die Eltern aber wieder gegenseitig
Vorwürfe machen.
Im Bericht der ehemaligen Beiständin H.___
zuhanden des Gerichts vom 22. März 2022 schildere diese, wie die Besuche
abliefen. Die Übergaben würden nach wie vor von F.___ oder ihr selber
begleitet. Diese würden noch immer ohne jegliche Kommunikation zwischen den
Eltern erfolgen. Erst wenn die Begleitperson sie auffordere, würden sich die
Eltern über das Befinden von C.___ austauschen. C.___ selber mache es bei den
Übergaben sehr gut. Er könne sich gut von der Mutter lösen und schmiege sich
beim Begrüssen und Verabschieden an beide Elternteile. Sie habe nie feststellen
können, dass er zu einem Elternteil nicht habe gehen wollen oder geweint hätte,
wenn der andere gegangen sei. Er scheine sich auf beide Eltern zu freuen und
sich bei beiden wohl zu fühlen. Auch die Rückmeldungen der Eltern nach den
Besuchen seien jeweils positiv. Zwischen den Eltern herrsche jedoch eine grosse
Spannung. Sie würden sich kaum begrüssen und nicht anschauen. Beide Eltern
würden gleich reagieren. Der Umgang der Kindsmutter mit C.___ sei liebevoll und
sie sei sehr darauf bedacht, dass es ihm gut gehe. Auch die
Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter für eine Zusammenarbeit mit der
Beistandsperson sei sehr hoch. Sie suche nach Hilfe und frage nach, wenn ihr
etwas nicht klar sei.
Lese man die Berichte von D.___, H.___, F.___
und I.___ sorgfältig, ergebe sich nicht der geringste Hinweis einer Gefährdung
des Kindeswohls von C.___. Die Kindsmutter werde seit der Geburt von C.___,
also seit über 20 Monaten von verschiedenen Fachpersonen begleitet. Diese
Fachpersonen qualifizierten die Kindsmutter als liebevoll, achtsam und
fürsorglich. Die Verletzungen im Nasenbereich des Jungen am Besuchswochenende
vom 3./4. September 2022 habe die Kindsmutter plausibel und
nachvollziehbar erklärt. Die Fachpersonen bestätigten ebenfalls, dass es sich
bei C.___ um ein aktives und aufgewecktes Kind handle. Dass es beim Spielen und
Herumrennen mit anderen Kindern zu Stürzen kommen könne, sei weder
aussergewöhnlich noch besorgniserregend. F.___ setze sich mit einem beispielslosen
Engagement für das Wohl von C.___ ein. Aus ihrem Bericht sowie aus den Berichten
der anderen Fachpersonen gehe hervor, dass C.___ ganz offensichtlich Vertrauen
zu ihr habe. Ein Wechsel bei den Übergaben von F.___ auf eine Institution wie
beispielsweise Focus Jugend hätte gemäss I.___ zur Folge, dass nicht immer
dieselbe Person die Übergaben begleiten könnte. Das sei sicherlich nicht im
Interesse von C.___. Hinzu komme, dass F.___ in der Person von H.___ eine
Stellvertreterin habe, die das Kind ebenfalls sehr gut kenne. Der Kindsvater habe
nicht begründen können, weshalb F.___ nicht mehr neutral sei, sondern einseitig
auf der Seite der Kindsmutter stehe. Sollte sich sein Vorwurf auf die
polizeiliche Befragung von F.___ als Auskunftsperson zum Ereignis vom
10.
Juli 2022 beziehen, sei dies entschieden zurückzuweisen. F.___ sei
unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftsperson zum Vorfall vom
10.
Juli 2022 befragt worden. Sie habe ihre eigenen Wahrnehmungen
geschildert, die nicht mit der Sicht der beschuldigten Personen übereinzustimmen
habe. Ihr gestützt auf ihre Aussagen nun mangelnde Neutralität vorzuhalten,
gehe nicht an. Entgegen den Behauptungen des Kindsvaters in der
Gefährdungsmeldung vom 7. September 2022 habe sich die Beiständin von C.___
mit seinem Anliegen, einen Kinderpsychologen/-psychiater beizuziehen, befasst
und ihn über die von ihr eingeholten Informationen informiert. Der
diesbezügliche Vorwurf der Untätigkeit müsse als falsch bezeichnet werden.
2.
Der Berufungskläger beanstandet, die
Vorinstanz verkenne, dass aufgrund von früheren positiven Berichten über die
Kindsmutter nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, es liege keine Kindsgefährdung
vor. Der Vorfall vom 10. Juli 2022 und das diesbezügliche Strafverfahren sei
ihr bekannt gewesen. Um eine Gefährdung des Kindeswohls mit Sicherheit
ausschliessen zu können, wäre sie aufgrund der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime dazu verpflichtet gewesen, dieses Ereignis genauer
abzuklären und zumindest bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen. Diese habe schliesslich
betreffend den Vorfall vom 10. Juli 2022 einen Strafbefehl gegen die Mutter
wegen Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ ausgestellt. Wer eine Tätlichkeit
gegenüber seinem eigenen Kind begehe, sei wohl nicht geeignet, die Obhut über
dieses auszuüben. Dass eine Tätlichkeit als eine Gefährdung des Kindeswohles zu
qualifizieren sei, sollte gemeinhin bekannt sein. Vor diesem Hintergrund seien
auch die geschwollene und rote Backe des Sohnes sowie die Schürfwunde an und
auf der Nase als Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung zu sehen. Dass er nicht
darauf lauere, der Berufungsbeklagten Defizite zu unterstellen, sondern eine
tatsächliche Gefährdung des Kindeswohls im jetzigen Setting vorliege, sei
dementsprechend erstellt. Die Feststellung der Vorinstanz, dass nicht der
geringste Hinweis einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___ bestehe, sei
nachweislich unrichtig. Weiter sei die Bemerkung der Berufungsbeklagten zu
beachten, wonach das Kind am 19. August 2022 im Park beim Spielen mit anderen
Kindern umgefallen sei. Die Aufnahmen des Kindes stammten jedoch vom 3./4.
September 2022 und somit gut zwei Wochen nach dem angeblichen Sturz. Auf den
Fotos sei ersichtlich, dass die Wunde noch frisch sein müsse. Dass diese Verletzung
vom 19. August 2022 stamme, sei folglich weder plausibel noch nachvollziehbar.
Vor dem Hintergrund, dass die Kindsmutter nachweislich eine Tätlichkeit zum
Nachteil des Kindes verübt habe, sei die vorgebrachte Begründung noch weniger nachvollziehbar.
Indem die Vorinstanz ohne weitere Nachprüfung von der Richtigkeit der Behauptungen
der Berufungsbeklagten ausgehe, stelle sie auch in diesem Punkt den Sachverhalt
unrichtig fest. Auch komme sie ihrer Aufgabe, der Untersuchung von Amtes wegen,
nicht nach und verletze somit Bundesrecht.
Woher sich die Vorinstanz die Gewissheit
nehme, dass F.___ erstens unter Hinweis auf Ihre Wahrheitspflicht und zweitens
als Auskunftsperson befragt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Es sei
nicht ersichtlich, dass die Akten zum fraglichen Strafverfahren ediert worden wären.
Es sei durchaus denkbar, dass bei Einvernahmen in einem strafrechtlichen Verfahren
die Belehrung vergessen gehe oder falsch angebracht werde. Zu erwähnen sei
zudem, dass F.___ nicht zwingend als Auskunftsperson einzuvernehmen sei und
dass Auskunftspersonen eben keiner Wahrheitspflicht unterlägen. In diesem Punkt
habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgelegt. Zu Unrecht werfe
ihm die Vorinstanz weiter vor, der Hebamme G.___ nur aufgrund deren Aussage bei
der Polizei mangelnde Neutralität vorzuhalten. Sein Vorhalt stütze sich
einerseits darauf, dass sie nicht gewillt gewesen sei, ihm über die Verletzung seines
Kindes Auskunft zu geben, sowie andererseits auf das grobe Zusichnehmen von C.___
anlässlich der Übergabe vom 4. September 2022, als sich das Kind an ihn geklammert
und offensichtlich nicht mit der Hebamme habe mitgehen wollen. Diese Übergabe sei
zudem von einem Zeugen beobachtet worden. Dieser Zeuge sei von der Vorinstanz
jedoch nicht befragt worden. Indem die Vorinstanz die Stellungnahme der
Berufungsbeklagten sowie der Beiständin gleichzeitig mit dem Entscheid in der
Sache weitergeleitet habe, sei zudem sein rechtliches Gehör verletzt worden. Er
hätte insbesondere zu den Vorbringen und Vorwürfen der Berufungsbeklagten
Stellung nehmen wollen. Immerhin werde ihm Ehrverletzung und seiner Mutter
Bestechung vorgeworfen, was ernstliche Anschuldigungen seien. Diese
Anschuldigungen beträfen das vorliegende Verfahren und die Glaubwürdigkeit des
angebotenen Zeugen.
Die Vorinstanz begründe den Entscheid,
die Prozesskosten ihm aufzuerlegen, nur sehr summarisch, indem sie behaupte, er
sei mit seinem Antrag vollumfänglich unterlegen. Wie dieser Antrag genau ausgesehen
habe, werde nicht ausgeführt. Er habe ganz bewusst keine Anträge gestellt, da
es sich bei seiner Eingabe bloss um eine Gefährdungsmeldung gehandelt habe. In
der Eingabe habe er die Vorinstanz lediglich ersucht, die notwendigen Schritte
zu veranlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Vorinstanz je nach
festgestellter Gefährdungssituation die entsprechenden Kindesschutzmassnahmen
verfüge. Er sei der Meinung gewesen, dass die Vorinstanz, welche über die gesamte
Familiensituation im Bilde sei, am besten wissen würde, welche Kindesschutzmassnahmen
angebracht seien und der Gefährdung des Kindeswohls am besten entgegenwirkten.
Diese Annahme habe sich jedoch im Nachhinein als falsch erwiesen. Er habe der
Vorinstanz berechtigterweise gemeldet, dass zumindest Hinweise auf eine
Gefährdungssituation vorlägen. Es sei völlig unbillig und unangemessen, ihm als
der meldenden Person die gesamten Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung aufzuerlegen.
Kaum jemand würde mehr mit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten und
Parteientschädigungen eine Gefährdungsmeldung einreichen. Viele Missstände
könnten nicht mehr aufgedeckt werden. Er sei in guten Treuen veranlasst gewesen,
eine Gefährdungsmeldung einzureichen und die notwendigen Schritte zu beantragen.
Somit hätte die Vorinstanz, selbst wenn sie zum Schluss gekommen sei, es liege keine
Gefährdung vor, die Prozesskosten nach Ermessen verteilen sollen. Nur schon die
Tatsache, dass gegen die Berufungsbeklagte wegen Tätlichkeit zu Lasten von C.___
ein Strafbefehl ausgestellt worden sei, zeige, dass eine Kindeswohlgefährdung
vorliegen könnte und ihm dementsprechend keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.
Da die vorliegende Berufung nur aufgrund der willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen
und Entscheides der Vorinstanz nötig geworden sei, stelle sich die Frage, ob
nicht die gesamten Prozesskosten zulasten des Staates gehen sollten.
3.1
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt
sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben
werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass in der Berufungseingabe
bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Rechtsbegehren
erforderlich sind. Daran ändert sich für die Berufungseingabe nichts, soweit
für die Kinderbelange die Offizialmaxime anwendbar ist. Insbesondere stellt es
deshalb grundsätzlich auch keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der
Berufungseingabe bestimmte und im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren
zu verlangen. Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbestimmte oder unbezifferte
Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus
folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher
Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 ff. und 6.1 f.). Über die Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten Instanz ist in der Berufungsschrift
ebenfalls ein Antrag zu stellen (Karl Spühler, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N 12 zu Art. 311 ZPO).
3.2.1
Der Berufungskläger beantragt zur
Hauptsache, die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten aufzuheben und die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen
kindesschutzrechtlichen Massnahmen anzuordnen. Diesem Rechtsbegehren kann nicht
entnommen werden, welche konkreten Kindesschutzmassnahmen der Berufungskläger
angeordnet haben will. Ebensowenig sind der Begründung der Berufung
Anhaltspunkte zu entnehmen, in welche Richtung die von ihm erwarteten
Kindesschutzmassnahmen gehen sollen. Die Berufung enthält kein bestimmtes
Rechtsbegehren und auch aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen
Entscheid, ergibt sich nicht, was der Berufungskläger in der Sache konkret
verlangt. Sie genügt daher in diesem Punkt den entsprechenden Anforderungen
nicht. Auf die Berufung des Ehemannes ist deshalb nicht einzutreten.
3.2.2
Abgesehen von der Eintretensfrage ist
festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf die
Beobachtungen mehrerer Fachpersonen ausführlich und überzeugend begründet,
weshalb er Kindesschutzmassnahmen nicht als nötig erachtet. Daran ist nichts
auszusetzen. Die vom Amtsgerichtspräsidenten aufgrund der diversen Berichte
gezogenen Schlussfolgerungen liegen auf der Hand. An der Einschätzung des
Vorderrichters ändern auch die vom Berufungskläger vorgebrachten einzelnen
Noven nichts. Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie deshalb
abgewiesen werden.
3.3
Eingetreten werden kann auf das vom
Ehemann erhobene Rechtsmittel, soweit er die vorinstanzliche Kostenregelung
beanstandet. Zwar fehlt auch in dieser Hinsicht ein konkreter Antrag. Immerhin
setzt er sich aber im Rahmen der Begründung ausführlich mit diesem Punkt
auseinander und es geht daraus hervor, was er will.
4.
Der Ehemann ist mit der Auferlegung
der Gerichts- und Parteikosten des Massnahmeverfahrens nicht einverstanden. Er
bringt dagegen unter anderem vor, dass kaum jemand mehr eine Gefährdungsmeldung
einreichen dürfte, wenn er sich damit der Gefahr der Auferlegung von Gerichtskosten
und Parteientschädigungen aussetzen würde. Dabei übersieht er, dass er im
vorliegenden Scheidungsverfahren Partei ist und deshalb sehr wohl zur Bezahlung
der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Auf der
anderen Seite ist aber zu beachten, dass die vollständige Kostenauflage durch
die Vorinstanz lediglich eine Folge davon war, dass das Urteil zwar am 20.
April 2022 gefällt und im Dispositiv eröffnet, die Entscheidbegründung den
Parteien im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (7. September 2022) aber noch nicht
zugestellt worden war. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erlass
vorsorglicher Massnahmen entstehen, werden praxisgemäss in der Regel zur
Hauptsache geschlagen und anschliessend mit dem Endentscheid geregelt. Vorliegend
wäre es deshalb angezeigt gewesen, die Gerichts- und Parteikosten gleich wie im
Scheidungsurteil zu verlegen. Im Scheidungsurteil auferlegte der
Amtsgerichtspräsident die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte. Die
Parteikosten schlug er wett (Ziffern 14 und 16 des Urteils vom 20. April 2022).
Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2022 sind somit
aufzuheben und neu zu formulieren.
5.
Aufgrund des Ausgangs des
obergerichtlichen Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je hälftig zu
auferlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Wie bei der Vorinstanz ist
der Ehefrau auch für das Rechtsmittelverfahren die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 7. Oktober 2022 werden
aufgehoben.
2. Die Parteikosten des vorinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf
CHF 966.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 422.20, sobald B.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens von CHF 600.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt ihren Anteil Staat
Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Im Übrigen wird auf die Berufung nicht
eingetreten.
5. Die Parteikosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf CHF 1'106.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von 431.65, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 1’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
der Ehefrau trägt ihren Anteil der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Anteil des Ehemannes
wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der vom
Kostenvorschuss verbleibende Betrag von CHF 500.00 wird ihm zurückerstattet
(Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller