ZKBER.2022.85
Forderung aus Werkvertrag
10. März 2023Deutsch21 min
November 2021 und der unaufgeforderten Stellungnahme der Beklagten vom 10. Dezember
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela
Küng,
Berufungskläger
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmela
Degen,
Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
aus Werkvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ beabsichtigte, an
ihrer Liegenschaft in [...] vier neue Balkone anzubauen. Am 5. März 2019
schloss sie mit A.___ einen Werkvertrag für die Erstellung von zwei
Balkontürmen (Klagebeilage 4). Die Bestellerin war mit den Leistungen des
Unternehmers nicht zufrieden und bezahlte die Schlussrechnung über einen Betrag
von CHF 18’989.55 nicht, nachdem sie die vereinbarte Akontozahlung von CHF
17’000.00 noch geleistet hatte. Am 12. Oktober 2020 erhob A.___ (im Folgenden
der Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage auf Bezahlung des restlichen
Werklohns gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte). Seine Anträge lauteten wie
folgt:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger den Betrag von CHF 18'989.55 zuzüglich 5% Zins seit 4. Oktober 2019
sowie CHF 103.00 Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von
Ziffer 1 aufzuheben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
2. In ihrer Klageantwort
vom 8. Februar 2021 erhob die Beklagte Widerklage. Mit dieser verlangte sie im
Wesentlichen den Ersatz der Kosten für die Mängelbeseitigung und Fertigstellung
des Werkes durch einen Dritten. Weiter forderte sie Ersatz für ausgefallene
Mietzinseinahmen sowie für die von ihr bezahlten Mietzinse, weil sie länger in
ihrer bisherigen Wohnung bleiben musste. Die weiteren von ihr geltend gemachten
Forderungen sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Bedeutung. Ihre
vollständigen Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1. Die
Klage vom 12. Oktober 2020 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der
Kläger sei widerklageweise zu folgenden Zahlungen zu verpflichten:
2.1. CHF 4'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
29. Oktober 2019,
2.2. CHF 3'999.95 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
27. Dezember 2019,
2.3. CHF 500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
25. Februar 2019,
2.4. CHF 1'200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. August 2019,
2.5. CHF 1'200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. September 2019,
2.6. CHF 774.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. Oktober 2019,
2.7. CHF 1'344.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. August 2019,
2.8. CHF 1'344.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem
1. September 2019,
2.9. CHF 83.00 zzgl. Zins zu 5 % seit
dem 20. Januar 2019.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten des Klägers.
3. In seiner Widerklageantwort vom 21.
Mai 2021 hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und
verlangte die Abweisung der Widerklage, soweit darauf eingetreten werden könne,
u.K.u.E.F. In der Replik vom 25. Juni 2021, der Duplik vom 28. September 2021,
der Widerklagereplik vom 28. September 2021, der Widerklageduplik vom 18.
November 2021 und der unaufgeforderten Stellungnahme der Beklagten vom 10. Dezember
2019 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
4. Am 17. August 2022 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin das folgende Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der
Beklagten widerklageweise
CHF 4'000.00
nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2019,
CHF 3'999.95
nebst Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2019,
CHF 1'344.00
nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019,
CHF 1'344.00
nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019
zu bezahlen.
Darüberhinausgehend wird auf die Widerklage nicht eingetreten bzw. wird sie
abgewiesen.
3. Der Kläger hat der Beklagten eine
Parteientschädigung von CHF 9'594.80 (70% von CHF 13'706.85, inkl. Auslagen und
MWST) zu bezahlen.
4. a) Die Gerichtskosten der Klage
(inklusive die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00) von CHF
3'100.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
b) Die Gerichtskosten der
Widerklage (inklusive die Auslagen des Bezirksgerichts Uster und die
Zeugengelder) von CHF 2'300.00 werden dem Kläger zu 66%, das heisst zu CHF
1'518.00, und der Beklagten zu 34%, das heisst zu CHF 782.00, auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten von CHF 2'300.00
verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten an die Gerichtskosten den Betrag von
CHF 1'518.00 zu erstatten.
5. Der Kläger (nachfolgend
auch der Berufungskläger) legte am 24. Oktober 2022 form- und fristgerecht beim
Obergericht des Kantons Solothurn Berufung gegen das begründete Urteil ein und
stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. August 2022
(SLZPR.2020.1042-AGRSCR) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
1. Die
Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 18'989.55 zuzüglich
Zins zu 5% seit 4. Oktober 2019 sowie Betreibungskosten von CHF 103.30 zu
bezahlen.
2. Der
in der Betreibungs-Nr. [...] des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach erhobene
Rechtsvorschlag wird im Umfang gemäss Ziffer 1 aufgehoben.
3. Die
Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. a)
Die Gerichtskosten der Klage (inklusive die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 500.00) von CHF 3'100.00 werde der Beklagten auferlegt.
b) Die Gerichtskosten der
Widerklage (inklusive die Auslagen des Bezirksgerichts Uster und die
Zeugengelder) von CHF 2'300.00 werden der Beklagten auferlegt.
5. Die
Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 13'706.85 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
2. Eventualiter
sei das Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 17. August 2022
(SLZPR.2020.1042-AGRSCR) aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
6. Mit Berufungsantwort vom 16. Dezember
2022 beantragte die Beklagte (nachfolgend auch die Berufungsbeklagte), die
Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.
7. Die Streitsache ist spruchreif. In
Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden
werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
In den Erwägungen des angefochtenen
Urteils wird die Streitsache unter verschiedenen Titeln behandelt. Im
Berufungsverfahren sind noch die Positionen Werklohn (Urteil III. A., S. 12), Kosten
der Ersatzvornahme (Urteil IV. A., S. 23) und der Mietzinsausfall/Ersatz
bezahlter Mietzinse (Urteil IV. C., S. 29) umstritten. Die unter dem
letztgenannten gemeinsamen Titel behandelte Teilforderung auf Ersatz des Mietzinsausfalles
ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens, da die diesbezügliche Klage abgewiesen
Dispositiv
wurde. Zu beurteilen sind demnach noch die Werklohnforderung, die Kosten der
Ersatzvornahme und der Ersatz der Mietzinse, welche die Berufungsbeklagte
länger für ihre frühere Wohnung bezahlt hat. Der Berufungskläger nimmt in
seiner Begründung entsprechend Art. 311 Abs. 1 ZPO jeweils Bezug auf die Begründung
im angefochtenen Urteil. Die Erwägungen der Amtsgerichtsstatthalterin werden daher
nachfolgend zuerst nur summarisch wiedergegeben. Soweit notwendig werden diese
bei der Wiedergabe der Rügen des Berufungsklägers noch detailliert dargestellt.
2. Die Vorderrichterin begründete die
Abweisung der verbleibenden Werklohnforderung des Klägers zusammengefasst
damit, dass er die Balkontürme weder am 22. August 2019 noch später abgeliefert
habe, weil er nicht alle vereinbarten und dafür technisch notwendigen Arbeiten,
namentlich die stabile Verankerung der Aluminiumstützen am Boden ausgeführt
habe. Die Vergütung sei nach Art. 372 Abs. 1 OR erst bei Ablieferung des Werkes
geschuldet. Es sei aber nie zu einer Vollendung bzw. einer Ablieferung
gekommen.
3. Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, die Vorderrichterin habe unberücksichtigt gelassen, dass die
Berufungsbeklagte in ihrem Mail vom 7. Oktober 2019 anerkannt habe, dass die
Stützen der Balkontürme spätestens am 7. Oktober 2019 auf dem Fundament
angeschraubt gewesen seien. Die Stabilität der Verankerung betreffe nicht die
Vollendung des Werkes, sondern eine allfällige Mangelhaftigkeit. Mit der
Fixierung der Stützen habe er sämtliche gemäss Werkvertrag geschuldeten
Leistungen gebracht. Die Abnahme des Werkes sei demnach spätestens am 7.
Oktober 2019 erfolgt gewesen. Weiter habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen,
dass die Berufungsbeklagte mit der Mängelrüge vom 18. September 2019 und der Ersatzvornahme
auf weitere Leistungen des Berufungsklägers verzichtet bzw. das Werk in
Gebrauch genommen habe. Damit bleibe ihr der Einwand der Nichtvollendung
verwehrt. Spätestens im Zeitpunkt der Vergabe der Arbeiten an einen Dritt-unternehmer
sei die Fälligkeit der Werklohnforderung eingetreten. Spätestens im Oktober
2019, als sie die Liegenschaft bezogen habe und auch ihre Mieterin die Wohnung
und den Balkon habe nutzen können, habe sie das Werk in Gebrauch genommen,
womit dieses als abgeliefert gelte.
4. Die Berufungsbeklagte führt dagegen
aus, das Werk sei vom Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt vollendet worden und
derart habe gar keine Ablieferung stattfinden können. Vorinstanzlich habe der
Berufungskläger auf Biegen und Brechen behauptet, das Werk sei am 22. August
2019 vollendet gewesen und er habe ihr dies gleichentags mündlich angezeigt. Nun
bringe er vor, die Fertigstellung sei später, spätestens bis am 7. Oktober 2019
erfolgt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass nun vor zweiter Instanz ein derart
neuer Sachverhalt behauptet werde. Die neuen Behauptungen seien nicht zu hören.
Das Werk sei am 22. August 2019 nicht vollendet gewesen. Nach den Aussagen des
Zeugen C.___ seien noch nicht alle Arbeiten ausgeführt worden (Verankerung der
Balkone, Keile und Fussplatten, Stützen mit Kies unterlegt). In dem vom
Berufungskläger zitierten E-Mail führe sie ja gerade aus, dass der Rest
unverändert sei. Auch der Zeuge C.___ habe ausgeführt, es seien nur gerade 50 –
60 % der Arbeiten ausgeführt worden. Die Vorinstanz habe zurecht erkannt, dass
das Werk zu keinem Zeitpunkt fertiggestellt worden sei. Ausserdem habe sie (die
Berufungsklägerin) den Berufungskläger mehrfach aufgefordert, seine Arbeiten
fertig zu stellen, weshalb dieser nicht vorbringen könne, sie habe auf weitere
Leistungen von ihm verzichtet. Bei dem Zustand, in welchem sich die Balkone
befunden hätten, könne von einem in Gebrauch nehmen des Werkes keine Rede sein.
5. Der Besteller hat die Vergütung nach
Art. 372 Abs. 1 OR bei der Ablieferung des Werkes zu bezahlen. Die Ablieferung
besteht nach gängiger Formulierung in der Übergabe des vollendeten Werkes, und
zwar mit der Absicht der Vertragserfüllung (Peter Gauch, Der Werkvertrag, Zürich
Basel Genf 2019, Rz. 87, nachfolgend wird dieses Werk zitiert und es werden
jeweils die betreffenden Randziffern angegeben). Bei Bauarbeiten auf Grund und
Boden des Bestellers wird die körperliche Übertragung des Werkes durch eine
Mitteilung ersetzt. Der Unternehmer liefert das vollendete Werk dadurch ab,
dass er die Vollendung des Werkes seinem Besitzer ausdrücklich oder
stillschweigend mitteilt, indem er zum Beispiel eine schriftliche
Vollendungsanzeige erstattet oder das Werk für den Besteller ersichtlich als
vollendet und verfügbar hinstellt (Rz 92). Abgeschlossen ist die Ablieferung
dann, wenn der Besteller das Werk aufgrund der Mitteilung als vollendet
betrachtet und betrachten muss (Rz 93). Der Ablieferung entspricht, vom
Besteller aus betrachtet, die Abnahme des Werkes. Ablieferung und Abnahme im
Sinne des Gesetzes bezeichnen somit ein und denselben Vorgang, von zwei Seiten
aus betrachtet. Es sind korrelative Begriffe (Rz 97). Ablieferung und Abnahme
eines Werkes setzen dessen Vollendung voraus (Rz 101). Unvollendete Werke
können nicht abgeliefert und abgenommen werden.
6. Es trifft zu, dass sich der
Berufungskläger bei der Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt hat, er habe die
Balkontürme am 22. August 2019 vollendet (Protokoll der Parteibefragung Rz 106
f., 171, 258) bzw. er habe der Berufungsklägerin die Vollendung am 22. August
2019 mündlich angezeigt (Replik vom 25. Juni 2021, Seite 3 Rz. 4). In seiner
Berufung beanstandet der Berufungskläger die Folgerung der Vorderrichterin,
dass er die Balkontürme am 22. August 2019 nicht abgeliefert habe, in keiner
Weise. Mit einer Ablieferung und Annahme an diesem Tag befasst er sich nicht
mehr. Vielmehr macht er nun geltend, die Berufungsbeklagte habe mit ihrem
späteren Verhalten – der Mängelrüge, der Ersatzvornahme, dem Bezug der
Wohnungen – das Werk angenommen und sein Vertrauen erweckt, sie lasse das Werk
als abgeliefert und angenommen gelten. Ausserdem will er nun mit dem
Anschrauben der Stützen das Werk am 7. Oktober 2019 vollendet haben. Wie die
Berufungsbeklagte zutreffend einwendet, sind diese Ausführungen neu. Eine nach
dem 22. August 2019 liegende Vollendung, Ablieferung und Annahme hat er bei der
Vor-instanz nicht behauptet. Dementsprechend finden sich im angefochtenen
Urteil auch keine Erwägungen zu dieser Sachverhaltsdarstellung. Wieso er diese
Tatsachenbehauptungen nicht schon vor erster Instanz vorgebracht hat, wird in
der Berufung nicht aufgezeigt. Die neuen Vorbringen können daher gemäss Art.
317 Abs. 1 lit. b ZPO als unechten Noven im Berufungsverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden. Damit bleibt es ihm verwehrt, eine spätere Ablieferung
und Annahme aufzuzeigen. Eine begründete Bestreitung der Folgerung der
Vorderrichterin, am 22. August 2019 sei keine Ablieferung erfolgt, fehlt jedoch.
Damit bleibt es dabei, dass es zu keiner Ablieferung des Werkes gekommen ist.
Der Berufungskläger kann deshalb seinen Werklohn nicht einfordern. Die Berufung
ist in diesem Punkt abzuweisen.
7. Die Berufung richtet sich weiter
gegen die Gutheissung der Widerklage für die Kosten der Ersatzvornahme von CHF
4’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2019 und von CHF 3’999.95 nebst
Zins zu 5 % seit 27. Dezember 2019. Diese Kosten haben sich gemäss Widerklage aus
der Mängelbeseitigung und Fertigstellung des Werkes durch einen Dritten
ergeben. Die Amtsgerichtsstatthalterin hat dazu in Anwendung von Art. 366 Abs.
2 OR festgehalten, der Kläger sei offensichtlich nicht willens gewesen,
abgesehen von «Kleinigkeiten» substanzielle Nachbesserungen an den Balkontürmen
bzw. deren Verankerung am Boden vorzunehmen. Weiter kam sie gestützt auf die
Aussagen des Zeugen C.___ zum Schluss, er habe der Beklagten in der Rechnung
vom 20. Dezember 2019 lediglich Positionen belastet, welche tatsächlich der
Vollendung der Balkontürme bzw. der Mängelbehebung dienten.
8. Der Berufungskläger bestreitet die
Übernahme der Kosten für die Ersatzvornahme mit zahlreichen Argumenten. Für den
Fall, dass die von ihm geplante Konstruktion nicht tauglich gewesen wäre, bringt
er vor, bei den Aufwendungen für die Balkonkonstruktion zur Abstützung des
vorbestehenden Betonbalkons im 1. Stock handle es sich um Sowiesokosten/Ohnehinkosten.
Es handle sich dabei um Kosten, die auch bei ursprünglich mangelfreier
Ausführung entstanden und dann zulasten des vergütungspflichtigen Bestandes
gegangen wären. Der Besteller des Werkes solle vergütungsmässig nicht davon
profitieren, dass der vertragsgemässe Zustand des Werkes erst im Zuge der
Nachbesserung hergestellt werde (Berufung BS 26). Diese Überlegungen leuchten
ein. Die Berufungsbeklagte geht denn auch nicht wirklich auf diese ein
(Berufungsantwort BS 37 zu Randziffer 26). Soweit sie vorträgt, durch die
unsachgemässe Arbeit des Berufungsklägers und der daraus resultierenden
Mangelhaftigkeit des Werkes sei die Ersatzvornahme notwendig geworden,
bestätigt sie indirekt, dass sie nach der Ersatzvornahme letztlich über ein
fertiggestelltes und mängelfreies Werk verfügen konnte. Soweit der
Berufungskläger kein mängelfreies und vollendetes Werk abgeliefert hat, ist
dieser Anspruch der Bestellerin nun erfüllt. Die Berufungsbeklagte hat keinen
Schaden (mehr). Sie kann nicht die Hälfte der Werklohnforderung zurückbehalten und
zusätzlich den Ersatz der Kosten der Fertigstellung und Nachbesserung
verlangen. Damit wäre sie bessergestellt, als wenn der Berufungskläger ein mängelfreies
Werk abgeliefert hätte. Mit ihrer nicht weiter begründeten Behauptung, die
Kosten, welche die vom Berufungskläger ausgeführten Arbeiten verursacht hätten,
würden den Werklohn bei weitem übersteigen (Duplik Rz. 39), lässt sich kein
Schaden belegen. Wenn ihr der widerbeklagte Berufungskläger CHF 8’000.00 für
die Ersatzvornahme zurückerstatten müsste, hätte die Berufungsbeklagte nach ihrer
Akontozahlung von CHF 17’000.00 im Ergebnis für die beiden Balkontürme lediglich
einen Betrag von CHF 9’000.00 bezahlt. Die Berufung ist insofern gutzuheissen und
die Widerklage für die Kosten der Ersatzvornahme ist abzuweisen.
9. Angefochten ist schliesslich auch der
Ersatz der Mietzinse, welche die Amtsgerichtsstatthalterin dem
Berufungsbeklagten nach Art. 97 Abs. 1 OR zugesprochen hat. Diese hat die Berufungsbeklagte
länger für ihre bisherige Wohnung bezahlt, weil sie nach ihrer Darstellung nicht
am 1. August 2019 in die Wohnung in ihrer Liegenschaft hat einziehen können.
Bereits im Zusammenhang mit dem widerklageweise geltend gemachten
Mietzinsausfall, der entstanden sein soll, weil die Wohnung im Dachgeschoss nicht
per 1. August 2019 an D.___ vermietet werden konnte, hat die
Amtsgerichtsstatthalterin festgestellt, dass der Klägerin die Balkontürme am
22. August 2019 und auch in der Folge noch nicht fertiggestellt gehabt hat. Die
Beklagte habe den Kläger am 11. Juli 2019 schriftlich darüber informiert, dass die
Wohnungen per 1. August 2019 bezugsbereit sein müssten. Zudem habe der Kläger
bereits am 3. April 2019 schriftlich ausgeführt, er habe «die Montage der
Balkone für den Mai fixiert». Aus der Korrespondenz zwischen den Parteien gehe
sodann hervor, dass der Montagetermin mehrfach verschoben worden sei. Der Kläger
habe die Verbindlichkeit, dass das Werk am 1. August 2019 vollendet sein müsse,
damit alle Wohnungen inklusive die Balkone der Liegenschaft am 1. August
2019 bezogen werden können, somit nicht gehörig erfüllt. Die Beklagte habe
zweifellos die Absicht gehabt, am 1. August 2019 mit ihrer Familie in die
Wohnung im Erdgeschoss zu ziehen. Folglich hätte sie für die bisherige
Mietwohnung ab diesem Zeitpunkt keinen Mietzins mehr bezahlen müssen. Es sei
nicht zumutbar gewesen, schon am 1. August 2019 in die Wohnung im
Erdgeschoss mit nicht fertiggestellten und unzureichend am Boden verankerten
Balkontürmen einzuziehen. Es gelinge dem Kläger nicht, sich zu exkulpieren.
10. Der Berufungskläger wendet dagegen
ein, die Parteien hätten keinen festen Fertigstellungstermin vereinbart. Dass
die Ausführung später als ursprünglich vorgesehen erfolgt sei, sei Folge der
bauseitigen Projektänderungen. Die Berufungsbeklagte habe als Bestellerin mit
ihrem Schreiben vom 11. Juli 2019 nicht durch einseitige Anweisung einen
Vollendungstermin festlegen können. In der Auftragsbestätigung sei klar
festgehalten worden, dass die Ausführung «nach Absprache» erfolge. Es sei kein
Fertigstellungstermin vereinbart gewesen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise
angenommen, der Einzug in die Wohnung im Erdgeschoss sei am 1. August 2019
nicht möglich und zumutbar gewesen. Der Einzug sei ausschliesslich aus
Umständen nicht möglich gewesen, welche die Berufungsbeklagte zu verantworten
gehabt habe, weil nämlich die Umgebungsarbeiten und der Innenausbau nicht
abgeschlossen gewesen seien, was mit Fotos vom 25. September 2019 belegt worden
sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erdgeschosswohnung nicht
bezogen werden könne, wenn ein Balkonturm nicht fertiggestellt sei. Möglich
sei, dass im Zusammenhang mit dem Betonbalkon im 1. Stock ein Risiko bestanden
habe. Dies sei jedoch nicht in seiner Verantwortung gelegen. Es sei weder beauftragt
gewesen, für diesen Balkon ein Geländer zu liefern und zu montieren, noch eine
Unterkonstruktion zu erstellen. Der Riss im Balkon habe schon vor seiner
Arbeitsausführung bestanden, wie aus den vor Arbeitsbeginn erstellten Fotos
ersichtlich sei. Nach seiner Ansicht tangiere der Riss die Tragfähigkeit der
Balkonkonstruktion nicht.
11. Die Berufungsbeklagte bringt dagegen
vor, zu Beginn sei der Fertigstellungstermin auf Ende Mai 2019 festgesetzt worden,
was vom Berufungskläger im Mail vom 3. April 2019 bestätigt worden sei. Bereits
diesen Termin habe er nicht eingehalten. Er habe gewusst, dass die
Balkonkonstruktion spätestens vor dem 1. August 2019 fertiggestellt habe sein
müssen. Die Umgebungsarbeiten hätten ausgesetzt werden müssen, weil die Balkonkonstruktion
nicht sicher befestigt gewesen sei. Der Innenausbau der Wohnung im Erdgeschoss
sei beendet gewesen. Die Wohnung sei im Zeitpunkt der Bilderaufnahme in einem
absolut bezugsfähigen Zustand gewesen.
12. Der Berufungskläger bestreitet
nicht, dass die Berufungsbeklagte die Absicht gehabt hat, am 1. August 2019 mit
ihrer Familie in die Wohnung im Erdgeschoss zu ziehen. So hat sie es dem
Berufungskläger am 11. Juli 2019 denn auch schriftlich mitgeteilt
(Klageantwortbeilage 3). In der Auftragsbestätigung vom 5. März 2019 wird zwar
festgehalten, die Ausführung erfolge nach Absprache (Klagebeilage 3). Danach hat
weder die Bestellerin noch der Unternehmer einseitig den Vollendungstermin
festsetzen können. Der Berufungskläger hat jedoch schon am 3. April 2019
zugesichert, der für den Mai fixierte Montagetermin werde ganz sicher klappen.
Auch hatte er eingeräumt, er sei in Bezug auf die Fertigstellung der
Zeichnungen ein wenig zu optimistisch gewesen (Klagebeilage 25). Ganz
offensichtlich hat die Berufungsbeklagte den Berufungskläger bereits früher zum
Vorwärtsmachen aufgefordert, ansonsten er nicht so geantwortet hätte. Weiter
hat er damit auch eingeräumt, dass die Verzögerung auf seiner eigenen
Fehleinschätzung beruht. Auch dies widerlegt seine Behauptung, die verspätete
Ausführung sei eine Folge der bauseitigen Projektänderung gewesen. Ohnehin wird
diese Behauptung nicht weiter substantiiert. Die Folgerung der Vorderrichterin,
dass die Balkone am 1. August 2019 hätten vollendet sein müssen, ist unter
diesen Umständen ist in keiner Weise zu beanstanden. Soweit der Berufungskläger
die Verantwortlichkeit für den Riss in der Betonplatte des Balkons im 1. Stock
diskutiert, übergeht er, dass die Vorderrichterin die Unzumutbarkeit eines
Einzugs vorab mit den unzureichend am Boden verankerten Balkontürmen begründet
hat. Darauf geht der Berufungskläger nicht ein. Das mit der unzureichenden
Verankerung verbundene Risiko liegt entgegen seiner Einwände in seiner
Verantwortung. Es ist denn auch als Schutzbehauptung zu werten, dass der
Innenausbau der Wohnung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mit den
vorgelegten Fotos kann er dies jedenfalls nicht belegen. Diese zeigen nicht den
Innenbereich der Wohnung, sondern das Treppenhaus (Klagebeilage 15). Die
Sachverhaltsfeststellung der Amtsgerichtsstatthalterin, wonach es die
unvollendete und mangelhafte Erstellung der Balkontürme war, welche einen
Einzug der Berufungsbeklagten am 1. August 2019 unzumutbar machte, kann damit
nicht umgestossen werden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
13.1 In Bezug auf die widerklageweise
geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme ist die Berufung gutzuheissen. Die
Gutheissung der Widerklage gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist um die
Teilbeträge von CHF 4’000.00 und CHF 3’999.95 für die Ersatzvornahme zu
reduzieren. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. Der Kostenentscheid richtet
sich nach dem Prozessausgang. Der Berufungskläger ist mit seiner Werklohnforderung
über CHF 18’989.55 nicht durchgedrungen. Die Berufungsbeklagte hat mit ihrer
Widerklage über insgesamt CHF 16’204.00 im Umfang von CHF 2’688.00 obsiegt.
Insgesamt lagen CHF 35’193.55 im Streit. Der Berufungskläger unterliegt im
Umfang von CHF 21’677.55, die Berufungsbeklagte im Betrag von CHF 13’516.00.
Die Kosten sind den Parteien somit im Verhältnis 62% zu 38% aufzuerlegen.
13.2 Ausgehend von den von der
Vorinstanz festgelegten Parteientschädigungen werden die Bruchteile wiederum
miteinander verrechnet (62% - 38%). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten
für das erstinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 3’289.65
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Festsetzung der erstinstanzlichen
Gerichtskosten wurde von keiner Partei beanstandet. Sie sind daher nach derselben
Methode mit den neuen Bruchteilen zu verlegen. Bezüglich der Kosten der Klage
kann Ziffer 4. a) bestätigt werden. Die Gerichtskosten der Widerklage von CHF
2’300.00 (inklusive die Auslagen des Bezirksgerichts Uster und die
Zeugengelder) werden dem Kläger zu 17%, das heisst zu CHF 391.00, und der
Beklagten zu 83%, das heisst zu CHF 1’909.00, auferlegt. Die Gerichtskosten
werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2’300.00
verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten an die Gerichtskosten den Betrag von
CHF 391.00 zu erstatten.
13.3 Die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens werden nach dem Prozessausgang verlegt. Die von der
Vertreterin der Berufungsbeklagten eingereichte Kostennote von CHF 3’619.35
(inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Nach der Verrechnung der Anteile am
Obsiegen (62% - 38%) hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten somit eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 868.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 3’500.00
werden den Parteien im Verhältnis 62% zu 38% auferlegt, was für den
Berufungskläger einen Betrag von CHF 2’170.00 und für die Berufungsbeklagte
einen solchen von CHF 1’330.00 ausmacht. Diese Kosten werden mit dem vom
Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungsbeklagte
hat dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 1’330.00 zu erstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen
und Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom
17. August 2022 wird aufgehoben.
2. Ziffer 2 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 17. August 2022 lautet neue
wie folgt:
A.___
wird verpflichtet, B.___ widerklageweise
CHF
1’344.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019,
CHF
1’344.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019
zu
bezahlen. Darüberhinausgehend wird auf die Widerklage nicht eingetreten bzw.
wird sie abgewiesen.
3. A.___ hat B.___ für die erste Instanz
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’289.65 zu bezahlen.
4. a) Die Gerichtskosten der Klage von
CHF 3’100.00 werden A.___ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
b) Die
Gerichtskosten der Widerklage von CHF 2’300.00 werden A.___ zu CHF 391.00 und B.___
zu CHF 1’909.00 auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von B.___ geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 2’300.00 verrechnet. A.___ hat B.___ an die
Gerichtskosten den Betrag von CHF 391.00 zu erstatten.
5. A.___ hat B.___ für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 868.65 zu
bezahlen.
6. An die Gerichtskosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 3’500.00 hat A.___ einen Betrag von CHF 2’170.00 und B.___ einen
solchen von CHF 1’330.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem A.___ geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ den Betrag von 1’330.00
zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller