ZKBER.2022.87
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
24. Mai 2023Deutsch30 min
stellte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 16. Juli 2021 den
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Iten,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Berufungsbeklagte
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1987, nachfolgend
als Ehemann oder Berufungskläger bezeichnet) und B.___ (geb. [...] 1988,
nachfolgend als Ehefrau oder Berufungsbeklagte bezeichnet) hatten am [...] 2020
geheiratet. Am […] 2021 wurden sie Eltern des Sohnes C.___. Kurz vor der Geburt
des Kindes trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
stellte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 16. Juli 2021 den
Sohn gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien unter die alleinige Obhut der
Mutter. Da die Ehegatten zudem erklärten, scheiden zu wollen, wandelte er das
Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren um. Mit Urteil vom 20. April 2022
erkannte er Folgendes:
1.
Die am [...] 2020
vor Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.
2.
Der Sohn C.___, geb. [...] 2021, wird
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.
3.
C.___ wird unter die Obhut der Mutter gestellt.
4.
A.___ betreut C.___
wie folgt:
-
Ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023
Der Vater betreut C.___
jedes zweite Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr. Ausserdem
hat der Vater das Recht und die Pflicht den Sohn während drei Wochen
ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht länger als eine Woche am Stück.
-
Ab 1. Februar 2023
Der Vater betreut C.___
jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr. Ausserdem
hat der Vater das Recht und die Pflicht den Sohn während drei Wochen
ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht mehr als zwei Wochen
zusammenhängend. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im
Voraus anzumelden.
5.
Die mit Verfügung
der KESB Region Solothurn vom 28. Januar 2021 für C.___ angeordnete und mit
Verfügung des Richteramtes Bucheggberg‑Wasseramt vom 16. Juli 2021
modifizierte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird
bestätigt. Die Beistandsperson hat folgende Aufgaben:
-
Die Kindseltern in der
Sorge um ihr Kind zu unterstützen und sie in Fragen der Erziehung zu beraten;
-
die körperliche, emotionale
und soziale Entwicklung des Kindes durch den Austausch mit den involvierten
Fachpersonen zu begleiten und zu überwachen;
-
die Einhaltung der
Weisungen durch die Kindseltern zu überprüfen und der KESB Region Solothurn zu
melden, falls es diesbezüglich zu Unregelmässigkeiten kommt;
-
die Kindseltern bei der
Umsetzung einer kindgerechten Besuchsregelung zu unterstützen, bei deren
Organisation mitzuhelfen und den Informationsfluss betreffend Kinderbelangen zu
gewährleisten;
-
das professionelle
Helfernetz zu koordinieren, den involvierten Stellen und Fachpersonen als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsaustausch zu
gewährleisten;
-
bei Bedarf weitere
Unterstützungsmassnahmen zu organisieren.
-
Sie ist zudem berechtigt,
anstelle des Vaters das Einverständnis für Ferien von C.___ mit der Mutter im
Ausland zu erteilen und die Zustimmung für das Ausstellen von Ausweisdokumenten
für C.___ zu erteilen.
Die KESB wird mit dem
Vollzug beauftragt.
6.
Der Vater hat für C.___ monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
-
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 602.00
(Barunterhalt)
-
vom 1. Januar 2024 bis 31.
Januar 2031: CHF 968.00 (CHF 638.00 Barunterhalt; CHF 330.00
Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. Februar 2031 bis 31.
Januar 2037: CHF 968.00 (CHF 838.00 Barunterhalt; CHF 130.00
Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. Februar 2037 bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 825.00 (Barunterhalt)
Allfällige vom Vater
bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht
inbegriffen, aber zusätzlich geschuldet.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
7.
Es wird
festgestellt, dass mit den in Ziffer 6 genannten Unterhaltsbeiträgen der
gebührende Unterhalt von C.___ nicht gedeckt werden kann.
Die Unterdeckung beträgt:
-
ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 1’533.00
(CHF 36.00 Barunterhalt, CHF 1'497.00 Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. Januar 2024 bis 31.
Juli 2026: CHF 800.00 (Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. August 2026 bis 31.
Januar 2031: CHF 655.00 (Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. Februar 2031 bis 31.
Juli 2034: CHF 856.00 (Betreuungsunterhalt)
-
vom 1. August 2034 bis 31.
Januar 2037: CHF 431.00 (Betreuungsunterhalt)
8.
Ausserordentliche
Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für C.___ haben die Eltern je zur Hälfte, soweit
diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu
bezahlen.
9.
Die
Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis
Abs. 2 AHVV).
10. Mangels wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit schulden sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen
Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB.
11. Die in Ziffer 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem
Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom März 2022 von 103.0 Punkten
auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per
1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November
angepasst, erstmals per 1. Januar 2024. Es ist dabei auf ganze Franken
auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer UB =
ursprünglicher UB x neuer Index
ursprünglicher Index (103.0 Punkte)
Für den Fall, dass sich
das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
12. Der Ehemann schuldet der Ehefrau im Rahmen der Teilung der Guthaben aus
beruflicher Vorsorge einen Betrag von CHF 1'254.80 per 14. Juli 2021. Die
Personalvorsorgestiftung der D.___ AG [...], wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes (AHV-Nr. [...]) den Betrag von
CHF 1'254.80 (per 14. Juli 2021) auf d)
der Ehefrau (AHV-Nr. [...]) bei der E.___ Freizügigkeitsstiftung,
E.___, zu überweisen.
13. Güterrechtlich werden die Ehegatten wie
folgt auseinandergesetzt:
13.1. Die Ehefrau hat dem Ehemann ihren
Ehering zurückzugeben.
13.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die
Ehegatten mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig
auseinandergesetzt sind.
14. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten
selbst zu tragen.
15. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf
CHF 8'502.65 (Honorar CHF 7'704.00, Auslagen CHF 193.70 [wovon
CHF 41.00 nicht mehrwertsteuerpflichtig] und MwSt CHF 604.95)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'687.65 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
16. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00
werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt
ihren Anteil Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
17. Das Urteil stützt sich auf die
beigehefteten Berechnungstabellen.
Sie bilden Bestandteil des Urteils.
2. Frist- und formgerecht erhob der
Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung
Berufung gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des
Urteildispositivs vom Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611 seien aufzuheben und es seien
die Rechtsbegehren der Klageantwort vom 26. Oktober 2021 gutzuheissen,
insbesondere:
1.1 Es
sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
1.2 Es
sei der Kontakt von C.___ zur Berufungsbeklagten wie folgt zu regeln:
Ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bis 31. Januar 2024: alternierend am Samstag bzw. Sonntag von
9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Ab 1. Februar 2024 bis 31.
Juli 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00
Uhr. Zudem sei der Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von zwei Wochen zu
gewähren. Die Ferien seien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen und
seien nicht am Stück zu beziehen.
Ab 1. August 2025 jedes
zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem sei der
Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von zwei Wochen zu gewähren. Die Ferien
seien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.
1.3. Die
Beistandschaft für C.___ im Sinne der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt
vom 16. Juli 2021 sei nach erfolgter Obhutszuteilung des gemeinsamen Sohns an
den Berufungskläger aufzuheben.
1.4. Die
Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für C.___ monatlich im Voraus zu bezahlende
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen zzgl. allfälliger gesetzlicher und privater Kinderzulagen:
Ab Rechtskraft
Scheidungsurteil bzw. ab Umteilung der alleinigen Obhut bis 31. Juli 2025 sei
die Unterdeckung des Barunterhalts von mindestens CHF 1'408. 00 festzuhalten.
Ab 1. August 2025 bis 31.
Januar 2032: mindestens CHF 870.00 Barunterhalt.
Ab 1. Februar 2032 bis
Abschluss Erstausbildung: mindestens CHF 1'060.00 Barunterhalt. Art. 277 ZGB
sei vorzubehalten.
Eventualantrag:
Es sei die Unterdeckung festzuhalten.
1.5. Die
Kindesunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
1.6. Die
AHV-Erziehungsgutschriften seien dem Berufungskläger hälftig anzurechnen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Beklagten.
Die Ehefrau stellt in ihrer
Berufungsantwort die Anträge, die Berufung umfassend abzuweisen und eine
Verhandlung anzuordnen.
3. Der Instruktionsrichter der
Zivilkammer verfügte am 9. Dezember 2022 im Zusammenhang mit Anträgen zum
Ferienrecht und den Aufgaben der Beistandschaft vorsorgliche Massnahmen für die
weitere Dauer des Verfahrens. Innert der dafür angesetzten Frist reichte der
Ehemann am 23. Januar 2023 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Die
Ehefrau nahm am 2. Februar 2023 unaufgefordert dazu Stellung.
4.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2023
lud der Instruktionsrichter die Parteien und die Beiständin F.___ zu einer
Instruktionsverhandlung vor. Am 8. März 2023 verfügte er, dass anstelle der
Beiständin F.___ deren Stellvertreterin G.___ befragt werde. Gestützt auf zwei
weitere Eingaben der Parteien bewilligte der Instruktionsrichter sodann diverse
neu eingereichte Berichte und zusätzlich die Befragung von H.___, welche die
Besuchssonntage begleitet hatte, als Zeugin. Die übrigen Beweisanträge wies er ab.
4.2 Am 18. April 2023 fand die
Instruktionsverhandlung statt, an der G.___ und F.___ als Zeuginnen
einvernommen und eine Parteibefragung durchgeführt wurden. Eine einvernehmliche
Lösung konnte nicht gefunden werden. Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies der
Instruktionsrichter die noch offenen Beweisanträge ab, insbesondere auch
denjenigen auf Beizug der KESB-Akten betreffend der beiden vorehelichen Kinder I.___
und J.___. Von der Empfehlung oder Anordnung einer Mediation sah er ab. Weiter
stellte er den Parteien die Protokolle der Instruktionsverhandlung zur Kenntnis
zu und verfügte, das Urteil werde ohne weitere Verhandlung im schriftlichen
Verfahren gefällt. Am 2. Mai 2023 reichte die Vertreterin der Ehefrau
aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein. Der Vertreter des Ehemannes erklärte,
die Festsetzung der Entschädigung dem richterlichen Ermessen zu überlassen,
verbunden mit dem Hinweis, dass das Berufungsverfahren aussergewöhnlich
umfangreich und zeitintensiv gewesen sei.
5. Die Streitsache ist spruchreif. Wie
bereits vom Instruktionsrichter verfügt, kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darüber ohne Durchführung einer Verhandlung
aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Bei einer Scheidung befindet das
Gericht auch über die Elternrechte und –pflichten. Dazu gehört insbesondere die
Regelung der Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder (Art. 133 Abs. 1 Ziff.
2.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Vorliegend ist umstritten, wem
die Obhut über den Sohn C.___ zuzuweisen ist.
1.2
Die Zuteilung der Obhut hat dem
Kindeswohl zu dienen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Obhut dem
erziehungsfähigen Elternteil zuzuteilen. Erziehungsfähigkeit ist das wichtigste
Kriterium für die Zuteilung der Obhut. Sind beide Elternteile erziehungsfähig,
wird die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigt; dabei kommt es,
insbesondere bei kleinen Kindern sowie bei Schulkindern, in erster Linie darauf
an, welcher Elternteil die Möglichkeit und die Bereitschaft hat, sich
persönlich um das Kind zu kümmern; zu berücksichtigen sind aber auch die
Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung. Weisen beide
Elternteile auch hinsichtlich der Betreuungssituation des Kindes in etwa
gleichwertige Voraussetzungen auf, ist auf die Stabilität der Verhältnisse
abzustellen. Schliesslich ist auch ein vom Kind geäusserter Wunsch zur
Zuteilung an einen Elternteil zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien können
weitere hinzukommen, insbesondere die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils gegenüber
dem anderen Elternteil, aber auch gegenüber Dritten, etwa der Schule oder
weiteren Bezugspersonen des Kindes. Massgeblich ist eine Gesamtschau der
konkret relevanten Gesichtspunkte. Während die Obhut in jedem Fall die
Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils voraussetzt, sind die weiteren
Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das
Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen
Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht
es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld
grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient
besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist. Geschwister sind nach
Möglichkeit nicht zu trennen. Der Mutter kommt kein «natürlicher Vorsprung» zu,
sondern es ist darauf abzustellen, welcher Elternteil die besseren
Voraussetzungen zur Betreuung und Erziehung des Kindes bietet (Christiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 10 ff. zu Art. 133 ZGB, mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.1
Der Amtsgerichtspräsident erwog, weder
die Mutter noch der Vater machten substantiiert geltend, der andere Elternteil
sei nicht erziehungsfähig. Die Ehefrau arbeite zwei Nächte pro Woche im
Alterszentrum [...] in [...]. Wenn sie arbeite, würden I.___ und C.___ gemäss
dem von der Ehefrau als Urkunde 17 eingereichten Betreuungsvertrag von K.___ betreut.
C.___ gehe zudem am Mittwoch von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Donnerstag von
13.00
Uhr bis 18.00 Uhr in die Kita. C.___ werde somit acht Stunden pro Woche
in der Kita betreut. Am Mittwoch habe die Ehefrau dadurch eine Entlastung und
am Donnerstag begleite sie I.___ in die Therapie. Die Betreuung durch K.___
erfolge hauptsächlich in der Nacht, wenn die Kinder schliefen. Der Ehemann
arbeite seit 1. Dezember 2021 Vollzeit. C.___ würde, während er arbeite, von
seiner Mutter, der Grossmutter von C.___, der Gotte des Ehemannes und deren
Mann sowie in der Kita betreut. Auch er selber möchte den Sohn unter der Woche
betreuen und dafür einen zusätzlichen Tag frei nehmen und an den anderen Tagen
früher aufhören. Der Arbeitgeber sei sehr offen und er könnte auch weniger – 65
bis 80 Prozent – arbeiten. Wie viel der Ehemann seinen Sohn effektiv persönlich
betreuen werde, sei nicht klar. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C.___ in
der Obhut der Mutter mehr von dieser persönlich betreut werden werde als in der
Obhut des Vaters von diesem.
C.___ lebe seit der Geburt zusammen mit
seinem älteren Bruder I.___ bei der Mutter. Die Stabilität der örtlichen und
familiären Verhältnisse spreche für eine Obhutszuteilung an die Mutter. Um
selber einen eindeutigen Wunsch zu kommunizieren, sei C.___ noch zu jung. Er
lebe zusammen mit seinem älteren Halbbruder I.___ bei der Mutter. Es sei davon
auszugehen, dass beide Buben vom gemeinsamen Aufwachsen profitierten. Der
Altersunterschied von sieben Jahren sei nicht so gross, dass die Bedürfnisse
grundlegend anders wären. Auch werde nicht in Frage gestellt, dass eine
emotionale Bindung zwischen den Brüdern bestehe. Der Grundsatz, dass
Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen, spreche dafür, dass C.___
unter der Obhut der Mutter bleiben sollte. Dass beide Eltern eine persönliche und
von echter Zuneigung geprägte Bindung zu C.___ hätten, sei unbestritten.
Betrachte man alle diese Kriterien,
komme man zum Schluss, dass beide Elternteile geeignet seien, die Obhut über C.___
auszuüben. Auf Seiten der Ehefrau falle jedoch ins Gewicht, dass sie den Sohn
zu einem grösseren Teil, als dies beim Ehemann der Fall sei, persönlich
betreuen könne. Auch die Tatsache, dass bei einer Obhutszuteilung an die
Ehefrau die beiden Halbbrüder zusammen aufwachsen können, stelle einen
Pluspunkt auf der Seite der Ehefrau dar.
2.2
Der Vorderrichter stellt weiter
fest, dass der Ehemann nicht auf die vorstehenden Kriterien der Obhutszuteilung
eingehe. Er stütze seine Argumentation hauptsächlich darauf, dass C.___ in der
Obhut der Mutter in seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit gefährdet
wäre. Er stütze seine Befürchtungen im Wesentlichen auf das im Rahmen des
Strafverfahrens erstellte Gutachten. Er schliesse aus diesem Gutachten auf eine
von der Ehefrau ausgehende Gefährdung des Kindswohls, sollte C.___ noch länger
in ihrer Obhut sein. Sodann mache er wiederholt auf das vom Gutachter
festgestellte manipulative Verhalten der Ehefrau aufmerksam. Das vom Ehemann
erwähnte psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2020 sei im Rahmen einer gegen
die Ehefrau geführten Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer
Körperverletzung zum Nachteil ihres späteren Ehemannes erstattet worden. Es sei
nicht erstellt worden, um abzuklären, ob die Ehefrau geeignet sei, die Obhut
über ihre Kinder auszuüben. Das Gutachten mache daher keine Aussagen zu den
Kindern der Ehefrau und deren Fähigkeit diese zu betreuen. Zur Persönlichkeit
der Ehefrau werde im Gutachten ausgeführt, sie sei in ihrer
Entwicklungsgeschichte wiederholt mit Beziehungsabbrüchen und Gewalterfahrungen
konfrontiert gewesen. Dabei habe sie ihre guten intellektuellen Ressourcen
nutzen können und eine gute Schulbildung erhalten. Die polizeikundigen
Beziehungskonflikte seien jeweils an objektivierbare Belastungen gekoppelt
gewesen. Möglicherweise seien in den Beziehungen auch die kulturellen
Unterschiede unterschätzt worden. Die Auffälligkeiten der Ehefrau stünden
jedoch nicht in Zusammenhang mit einer episodisch auftretenden Erkrankung. Es
scheine, dass die Ehefrau in Beziehungssituationen eher rasch in erhebliche
Konflikte, die eskalierten und polizeiliche Interventionen erforderten, gerate.
Ihre Fähigkeit zur Deeskalation in Konfliktsituationen sei unzureichend.
Demgegenüber sei die Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen,
vorhanden und ihre Einsicht, dass eine Therapie sinnvoll sei, sei gewachsen,
wobei ihre gute Intelligenz und ihr Verbalvermögen den Therapieprozess
begünstigen würden. Im Gutachten sei nirgends die Rede davon, dass die älteren
Kinder der Ehefrau aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Ehefrau
traumatischen Erlebnissen ausgesetzt oder durch das Verhalten der Ehefrau
gefährdet gewesen wären. In der Folge setzt sich der Amtsgerichtspräsident mit
dem Inhalt der von ihm beigezogenen KESB-Akten und verschiedenen Berichten
neueren Datums auseinander, die ebenfalls keine Hinweise auf eine
Kindeswohlgefährdung enthielten. Im Einzelnen kann dafür auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil (S. 12 ff.) verwiesen werden.
2.3
Zusammenfassend hält der
Vorderrichter fest, die Argumente für eine Obhutszuteilung an die Ehefrau würden
überwiegen. Einerseits vermöge sie den Sohn zu einem grösseren Teil als der
Ehemann persönlich zu betreuen und andererseits könnten so die beiden
Halbbrüder zusammen aufwachsen. Das vom Ehemann gezeichnete Bild der Ehefrau
als einer aggressiven und unberechenbaren Person sei entkräftet worden. Das
Gutachten basiere auf einer anderen Ausgangslage, da es im Rahmen eines
Strafverfahrens erstellt worden sei und somit keinen Aufschluss über die
Eignung der Ehefrau als hauptbetreuender Elternteil gebe. Im Gutachten finde
sich kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau gegenüber den Kindern gewalttätig
geworden wäre und diesbezüglich Handlungsbedarf bestünde. Die Ehefrau besuche
regelmässig psychotherapeutische Therapiesitzungen, womit die vom Gutachter mit
einem Fragezeichen versehene Therapiebereitschaft als gefestigt anzusehen sei.
Das manipulative Verhalten, auf welches der Gutachter diesbezüglich hingewiesen
habe, habe sich nicht gezeigt. Die Ehefrau sei bereit, an sich zu arbeiten und
habe diesen Willen bewiesen. Der Gutachter habe die Ehefrau an vier Terminen im
Jahr 2020 gesehen. Die Hebamme L.___ habe die Ehefrau nach der Geburt von C.___
im Januar 2021 während mehreren Wochen - erst zweimal täglich, später einmal
täglich - besucht und sei bis heute bei den Übergaben des Sohnes dabei. L.___ sei
beauftragt gewesen, zu beobachten, wie die Ehefrau den Alltag mit zwei Kindern
bewältige. Sie habe festgestellt, dass sie das sehr gut mache. Auch den
aktuellsten Berichten von März 2022 könne entnommen werden, dass die Ehefrau
gut zu ihren Kindern schaue, angebotene Hilfe annehme und mit den involvierten
Fachpersonen zusammenarbeite. Die problematische Persönlichkeit der Ehefrau trete
dann hervor, wenn es um die Übergaben von C.___ an den Ehemann im Rahmen des
Besuchsrechts gehe. Die Fachpersonen des Helfernetzes hätten in diesem
Zusammenhang aber auch festgestellt, dass sich die Ehegatten bei diesen
Eskalationen in nichts nachstünden. Da die Parteien ein Leben lang die Eltern
von C.___ blieben, würden sie sich – bei welchem Elternteil auch immer die
Obhut sein werde – über Kinderbelange austauschen müssen und es würden Besuche
des nichtobhutsberechtigten Elternteils stattfinden, an welchen sie sich
begegneten. Erst mit fortgeschrittenem Alter von C.___ werde dieser selbständig
von einem Elternteil zum andern gehen können und eine physische Begegnung werde
nicht mehr notwendig sein. Auch die Obhutszuteilung an den Ehemann würde also
die konfliktbeladene Situation bei den Übergaben nicht entschärfen. Es spreche
somit alles für die Zuteilung der Obhut von C.___ an die Ehefrau und Mutter.
3.1
Der Ehemann rügt mit seiner Berufung
im Wesentlichen, die Vorinstanz unterlasse es, wesentliche Vorbringen von
seiner Seite zur Frage des Kindeswohls zu würdigen. Seine Bedenken würden
ignoriert und sie würdige auch das Gutachten willkürlich. Im Gutachten werde darauf
hingewiesen, dass die beiden vorehelichen Kinder der Berufungsbeklagten, J.___
und I.___, immer wieder Zeugen der Gewaltausbrüche der eigenen Mutter geworden
seien. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass das Miterleben von Gewalt
für die Kinder nie ohne Auswirkungen bleibe. Dass sie meine, die älteren Kinder
seien keinen traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen, grenze an Hohn und
zeige auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen
habe. Alleine der Umstand, dass die Kinder nachgewiesenermassen Zeugen der
Gewalt geworden seien, beweise die Gefährdung des Kindeswohls. Obschon bei
beiden vorehelichen Kinder die KESB habe intervenieren müssen, habe sie es
nicht für nötig befunden, die beantragten KESB-Akten beizuziehen. Das Gericht habe
die Gefährdungssituation bei C.___ unzureichend abgeklärt und schütze das Kind
nicht. Weshalb die Ehefrau am Mittwoch eine Entlastung benötige, werde nicht
weiter ausgeführt. Es liege der Verdacht nahe, dass die Kinderbetreuung für die
Berufungsbeklagte eine objektive «Trigger Situation» darstellen könne. Er
selber arbeite seit 1. Dezember 2021 Vollzeit. Er wolle sodann für seinen Sohn
sein Arbeitspensum herunterfahren, damit er ihn auch unter der Woche persönlich
betreuen könne. Wie viel er seinen Sohn effektiv persönlich betreuen werde, sei
für die Vorinstanz nicht klar. Es sei unverständlich, wieso die Vorinstanz, wo
sie doch die persönliche Betreuung als ausschlaggebend erachte, nicht genau abkläre,
wie viel er seinen Sohn persönlich betreuen werde. Das Scheidungsgericht verletze
somit Art. 277 Abs. 3 ZPO.
C.___ sei aktuell rund zweijährig und
jedes zweite Wochenende bei ihm in [...]. Er kenne die örtlichen und familiären
Verhältnisse bei seinem Vater. Das Argument der Stabilität habe dementsprechend
nicht stark ins Gewicht zu fallen. Mit Blick auf das Kindeswohl seien
anderweitige Faktoren wichtiger. Entscheidend sei, bei welchem Elternteil das
Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein werde und welcher
Elternteil aller Voraussicht nach auf längere Sicht ein dem Kindeswohl
günstiges, stabiles Milieu zu bieten vermöge. Das sei bei ihm der Fall. Gegen
die Ehefrau sei Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventuell
vorsätzliche schwere Körperverletzung, subeventuell versuchte schwere
Körperverletzung zu seinem Nachteil erhoben worden. Auch sei sie wegen
Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ verurteilt worden. Werde die Ehefrau zu
einer Gefängnisstrafe verurteilt oder gar ausgeschafft, werde sie sich nicht um
C.___ kümmern können. Auf lange Sicht sei es somit auch betreffend Stabilität
der örtlichen und familiären Verhältnisse unabdingbar, die Obhut ihm zu
übertragen. Er habe ein stabiles Umfeld und einen sicheren Arbeitsplatz.
Nachweislich falsch sei die Feststellung
der Vorinstanz, er habe nicht substantiiert geltend gemacht, die Ehefrau sei
nicht erziehungsfähig. In der Klageantwort habe er – wie bereits auch in seiner
Stellungnahme zum Eheschutzgesuch - genauestens ausgeführt, weshalb der
gemeinsame Sohn unter der Obhut der Kindsmutter einer latenten
Kindeswohlgefährdung ausgesetzt und die Ehefrau somit nicht erziehungsfähig
sei. Insbesondere habe er auf die ständige Gefahr hingewiesen, welcher die
Kinder durch das hohe Gewaltrisiko ausgesetzt gewesen seien. Ebenso habe er
erwähnt, dass auch die Beiständin von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgehe,
wenn die Ehefrau nicht durch staatlich eingerichtete und staatlich finanzierte
Helfer unterstützt werde.
3.2
Der Berufungskläger führt weiter
aus, er habe sich entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil in der
Klageantwort sehr wohl auch zu den Fragen der persönlichen Betreuung und der
Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse geäussert. Die Ehefrau könne
die persönliche Betreuung des Kindes nur durch Unterstützung eines grossen
staatlichen Helfernetzes bewerkstelligen. Aufgrund des
Gleichwertigkeitsgrundsatzes zwischen Eigen- und Fremdbetreuung könne die
Ehefrau daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Argument, die beiden
Halbgeschwister könnten bei einer Zuteilung an die Mutter zusammen aufwachsen,
werde dadurch entkräftigt, dass es damals keine Alternative gegeben habe. Ob
Carlos sich auch in der Obhut der Ehefrau befinden würde, wäre sein Vater nicht
verstorben, sei mehr als fraglich.
Wenn die Vorinstanz aufgrund der
Berichte der Beiständin, der Hebamme und der Familienbegleiterin zum Ergebnis
komme, es liege keine Kindeswohlgefährdung vorliege, lasse sie ausser Acht, dass
sich die Ehefrau momentan in keiner Beziehung befinde. Irritierend sei zudem,
dass der Einschätzung der Hebamme, L.___, die über keine höhere Ausbildung zur
Einschätzung der Situation verfüge, zu Anzeichen einer psychischen Erkrankung,
einer Impulsstörung oder eines aggressiven Verhaltens mehr Glauben geschenkt werde
als der Meinung des Gutachters als Experte auf diesen Gebieten. Die Hebamme
kenne die Vorgeschichte der Ehefrau nicht und könne deshalb keine Angaben zum
Vorhandensein psychischer Erkrankungen oder Impulsstörungen machen. Zu beachten
sei, dass im psychiatrischen Gutachten explizit neben dem manipulativen
Verhalten auch das teilweise scheinbar unauffällige Verhalten der Ehefrau als
Teil der Diagnose der psychischen Störung hervorgehoben werde. Die nicht fachgerechten
Berichte des Helfernetzes stellten bloss eine Momentaufnahme dar und enthielten
keine Angaben darüber, wie sich die Berufungsbeklagte in Zukunft und im Rahmen
einer Beziehung verhalten werde. Die Vorinstanz gehe auf die im Gutachten bestätigte
hohe Rückfallgefahr der Ehefrau mit keinem Wort ein. Es sei wohl unbestritten,
dass die Ehefrau in Zukunft wieder eine Beziehung eingehen werde. Folglich
bestehe ein hohes Risiko, dass es in ihrem Haushalt zu erneuter Gewalt vor den
Augen der Kinder komme.
3.3
Der Ehemann und Berufungskläger macht
weiter geltend, er sei in der Lage, dem gemeinsamen Sohn ohne das grossangelegte
staatliche Helfernetz ein sicheres und liebevolles Zuhause zu bieten, weshalb
die Obhutszuteilung an ihn vorrangig zur Beibehaltung des Helfernetzes zu
erfolgen habe. Alleine die Tatsache, dass bereits nach der Geburt ein
engmaschiges Helfernetz habe installiert werden müssen, zeige, dass ihre Erziehungsfähigkeit
in Frage gestellt worden sei. Bei ihm hingegen wären solche Massnahmen nicht
nötig geworden. Dass die Vorinstanz mit ihrer Vermutung, das Wohl des Kindes
sei bei der Mutter nicht gefährdet, falsch liege, lasse sich mit dem
Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 beweisen, in welchem die Mutter der Tätlichkeit
zum Nachteil von C.___ für schuldig befunden worden sei. Die Ehefrau sei leider
nach wie vor unberechenbar und gefährde mit ihrer Impulsivität sogar das eigene
Kind. Auch am 28. Oktober 2022 habe er bei der Vorbereitung der Rückreise zur
Mutter beim Sohn ein ungewöhnliches Verhalten festgestellt. Es sei traurig,
dass zuerst etwas passieren müsse, bevor reagiert werde. Trotz aller Hinweise,
dass die Mutter als Obhutsinhaberin nicht geeignet sei und trotz des
Gutachtens, das ihr hohe Rückfallgefahr attestierte, sei C.___ in der Obhut der
Mutter belassen worden. Die Vorinstanz stelle richtig fest, dass seine eigene
Erziehungsfähigkeit gegeben sei. Das Wohl des Kindes sei in seiner Obhut
gesichert, was auch die Berichte der begleiteten Besuchssamstage aufzeigten.
4.1
Der Amtsgerichtspräsident prüfte bei
seinem Entscheid über die Zuteilung alle nach der Rechtsprechung dafür massgebenden
Kriterien. An seiner Würdigung ist nichts auszusetzen und es kann grundsätzlich
vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Was
der Ehemann und Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu
ändern. Mit seiner Berufung und den damit verbundenen Vorwürfen stellt er im
Wesentlichen die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau und Mutter in Frage. Im Rahmen
der Parteibefragung vor dem Instruktionsrichter bestritt er die
Erziehungsfähigkeit der Ehefrau indessen nicht mehr. Er bemerkte, im Grossen
und Ganzen sei seine Exfrau schon in der Lage, C.___ kindgerecht zu erziehen.
Nachdem er zunächst sagte, die Frage, ob der Sohn es bei ihm besser habe als
bei der Mutter, sei schwer zu beantworten (Protokoll der Parteibefragung des
Ehemannes vom 18. April 2023, Rz 8 f.), meinte er später, er sei der Meinung,
der Sohn wäre bei ihm besser aufgehoben (Rz 37 f.). Zusätzlich zu den von der
Vorinstanz bereits erwähnten Berichten enthält auch der Schlussbericht zur
Familienbegleitung durch M.___ vom 30. Dezember 2022 ein sehr positives Résumé:
«… Der Familienverlauf gestaltete sich weiterhin sehr erfreulich…Das
Familiensystem ist nun gut stabilisiert und es besteht eine altersgemässe und
sichere Tagesstruktur für I.___ und C.___. I.___ und C.___ geht es gut und sie
entwickeln sich altersgemäss und gesund. I.___ hat gute Freunde gefunden und
schulisch grosse Fortschritte gemacht. Er geht nun gerne zur Schule. B.___ ist
eine verantwortungsvolle und engagierte Mutter, welche sich jederzeit für das
Wohlergehen und eine gesunde Entwicklung von I.___ und C.___ einsetzte und
weiterhin einsetzt. Es kann der Mutter viel Wertschätzung ausgesprochen werden
für ihr unermüdliches Engagement zum Wohl ihrer Kinder und als alleinerziehende
Mutter in einer sehr komplexen Familiengeschichte» (Beilage 20 der
Berufungsbeklagten). Auch die Zeugin G.___ bestätigte anlässlich der Befragung
durch den Instruktionsrichter das Resultat der verschiedenen Berichte und dass
sich das Kind gut entwickle. Beide Eltern seien erziehungsfähig (Protokoll der
Befragung von G.___ vom 18. April 2023, Rz 22 f. und 37 f.). Die vom Ehemann
beantragte Zeugin H.___, die mit der Begleitung des Besuchsrechts betraut war, bezeichnete
die Ehefrau als wohlwollende Mutter, die C.___ für die Besuche ermuntert habe.
Wenn etwas mit dem Kind gewesen sei, habe sie geschaut und das mitgeteilt
(Protokoll der Befragung von H.___ vom 18. April 2023, Rz 13 und 18).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, äussert
sich das im Strafverfahren gegen die Ehefrau erstellte Gutachten von Dr. N.___
vom 8. Juni 2020 (vorinstanzliche Urkunde 11 des Ehemanns) nicht zur
Erziehungsfähigkeit der Ehefrau. Für die Frage der Obhut kann deshalb nichts zuungunsten
der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau daraus abgeleitet werden. Immerhin bemerkte
der Gutachter im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen am 28. Oktober
2020, dass die Therapie positiv verlaufe (Beilage 2 der Berufungsbeklagten).
Diese Entwicklung wird durch den aktuellen Therapieverlaufsbericht von N.___
vom 28. Dezember 2022 bekräftigt (Beilage 21 der Berufungsbeklagten). Dass die
Ehefrau mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 infolge einer Auseinandersetzung am
10.
Juli 2022 mit dem Ehemann, bei der auch C.___ im Kinderzimmer zugegen war,
rechtskräftig wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt
wurde, ändert daran nichts. Auch der Ehemann wurde wegen derselben Auseinandersetzung
verurteilt, und zwar sogar zu einer Geldstrafe (5 Tagessätze wegen Beschimpfung
und Tätlichkeiten; Beilagen 34 und 35 der Berufungsbeklagten). Dass die
Strafsache gegen den Ehemann wegen seiner Einsprache bis anhin noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen ist und er daher (noch) von der Unschuldsvermutung
profitieren kann, ändert daran ebenfalls nichts. Die Auseinandersetzung zeigt
einzig, dass die Kommunikation und der Umgang der Parteien miteinander besonders
herausfordernd sind, was unter anderem auch die Zeugin G.___ bestätigt hatte (Protokoll
der Befragung von G.___ vom 18. April 2023, Rz 40 f.). Alles in allem bleibt es
dabei, dass nicht nur der Ehemann, sondern genau gleich auch die Ehefrau als
erziehungsfähig zu qualifizieren ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beizug
von KESB-Akten, welche die beiden vorehelichen Kinder betreffen, an diesem
Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Aus dem gleichen Grund braucht auch die vom
Ehemann aufgeworfene Frage, ob die Ehefrau wieder einmal eine Beziehung
eingehen werde, nicht weiter vertieft zu werden.
4.2
Der Amtsgerichtspräsident geht
weiter zu Recht davon aus, dass C.___ mehr von der Ehefrau persönlich betreut
werden kann als vom Ehemann. Dessen Vorwurf, der Vorderrichter habe nicht genau
abgeklärt, wie viel er seinen Sohn persönlich betreuen würde, fällt auf ihn
selber zurück. Es wäre an ihm, ein hieb- und stichfestes Betreuungskonzept
vorzulegen. Das unterlässt er indessen auch im Berufungsverfahren. Im Rahmen
der Parteibefragung erklärte er zwar, er könnte sein Arbeitspensum reduzieren
und sei auch schon mit Kitas in Kontakt gewesen. Zudem könnte sein bester
Freund, der gerade eine Tochter bekommen habe, einspringen und auch seine
78-jährige Mutter würde einen halben Tag übernehmen (Parteibefragung des Ehemannes
vom 18. April 2023, Rz 12 ff.). Diese Angaben sind aber zu vage, um gegen die
eingespielte und mittlerweile bewährte Betreuung durch die Ehefrau und Mutter
aufzukommen. Daran ändert auch das Urteil in der Strafsache gegen die Ehefrau
nichts. Der Ehemann, der als Opfer dieser Auseinandersetzung nachträglich das
Desinteresse an der Strafuntersuchung erklärt und die Ehefrau geheiratet hatte,
ging in seiner Berufung davon aus, dass der Ehefrau eine lange Gefängnisstrafe
und anschliessend der obligatorische Landesverweis drohten. Mit dem in der
Zwischenzeit vorliegenden Urteil des Amtsgerichts vom 6. Februar 2023 wurde die
Ehefrau wegen fahrlässiger Körperverletzung und qualifizierter einfacher
Körperverletzung (bloss) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt und eine ambulante Behandlung angeordnet. Ein Landesverweis wurde
nicht ausgesprochen (Beilage 27 der Berufungsbeklagten). Auch wenn dieser
Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, vermag er daher nichts an der vorinstanzlichen
Einschätzung, die Möglichkeiten zur persönlichen Betreuung durch die Ehefrau seien
besser als beim Ehemann, zu ändern.
4.3
Die Zuteilung der Obhut an den Ehemann
hätte eine Trennung der beiden Halbbrüder C.___ und I.___ zur Folge. Dass die
beiden – wie bereits der Amtsgerichtspräsident feststellte – eine emotionale
Bindung zueinander haben, wird vom Ehemann nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die
vom Instruktionsrichter befragten Zeuginnen berichteten ebenfalls nichts
Anderes. Auch dies spricht für eine Zuteilung von C.___ an die Ehefrau.
Dasselbe gilt für das Kriterium der Bereitschaft, mit dem anderen Elternteil in
Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Diese Bereitschaft scheint bei der Ehefrau
grösser zu sein als beim Ehemann. L.___ jedenfalls hatte sich entschieden, die Besuchsbegleitungen
aufzugeben und dabei bemerkt, dass sie diesen Entscheid der Art und Weise des
Ehemannes anlaste (Beilage 15 der Berufungsbeklagten). Von den Übergaben des
Sohnes hatte der Ehemann offenbar Videoaufnahmen angefertigt, die er im
Berufungsverfahren als Beweismittel einreichen wollte. Er hatte auch sonst während
des gesamten Verfahrens versucht - entgegen den Ergebnissen der diversen
Berichte – die Ehefrau und Mutter mit grosser Hartnäckigkeit schlecht zu
machen, um damit ihre Erziehungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Es fällt ihm
offensichtlich schwerer, von der eigentlichen Ehestreitigkeit zu abstrahieren
und in den Kinderbelangen konstruktiv mit der Mutter umzugehen.
4.4
Wie der Amtsgerichtspräsident
zutreffend erwog, überwiegen damit die Argumente für eine Zuteilung der Obhut
an die Ehefrau. Die Vorbringen des Berufungsklägers sind unbegründet. Die
Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen.
5.
Die Anträge des Berufungsklägers zu
den ebenfalls angefochtenen Urteilsziffern 4 (Kontaktrecht), 5
(Beistandschaft), 6 und 7 (Kindesunterhalt) sowie 9 (Erziehungsgutschriften)
beziehen sich auf den Fall, dass die Obhut über C.___ ihm zugewiesen wird. Weil
die Obhut jedoch bei der Ehefrau bleibt, ist die Berufung gegen diese Ziffern
ohne Weiteres ebenfalls abzuweisen. Da die Ehefrau eine Verschiebung der
Rückgabezeit von 17.00 auf 18.00 Uhr nicht wünscht, rechtfertigt sich auch eine
Anpassung in diesem Punkt nicht. Zudem stellt der Ehemann in dieser Hinsicht gar
keinen formellen Antrag und er beantragt für den umgekehrten Fall (Obhut bei
ihm) – jedenfalls bis 31. Juli 2025 - als Rückgabezeit ebenfalls 17.00 Uhr.
6.
Die Berufung ist unbegründet und
vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen
dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Die Gerichtskosten betragen inklusive
den Auslagen total CHF 2'500.00 und können mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
werden. Die von ihm der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt
auf die beiden von deren Vertreterin eingereichten Kostennoten (CHF 1'787.05
für das Massnahmeverfahren betreffend Ferien und CHF 7'902.30 für das
Berufungsverfahren) auf CHF 9'689.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Wie
beantragt, ist der Ehefrau die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
bewilligen. Die Berechnung der Ausfallhaftung beruht auf Stundenansätzen von
CHF 180.00 bis 31. Dezember 2022 und CHF 190.00 ab 1. Januar 2023.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das
obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'689.35 zu
bezahlen. Für einen Betrag von CHF 7'026.20 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2’663.15 (Differenz zu vollem Honorar),
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 22. Mai 2024 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen
(BGer 5A_474/2023) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts aufgehoben.