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Entscheid

ZKBER.2022.87

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

24. Mai 2023Deutsch30 min

stellte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 16. Juli 2021 den

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Iten,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Berufungsbeklagte

betreffend Scheidung

teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1987, nachfolgend

als Ehemann oder Berufungskläger bezeichnet) und B.___ (geb. [...] 1988,

nachfolgend als Ehefrau oder Berufungsbeklagte bezeichnet) hatten am [...] 2020

geheiratet. Am […] 2021 wurden sie Eltern des Sohnes C.___. Kurz vor der Geburt

des Kindes trennten sich die Ehegatten. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens

stellte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 16. Juli 2021 den

Sohn gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien unter die alleinige Obhut der

Mutter. Da die Ehegatten zudem erklärten, scheiden zu wollen, wandelte er das

Eheschutzverfahren in ein Scheidungsverfahren um. Mit Urteil vom 20. April 2022

erkannte er Folgendes:

1.

Die am [...] 2020

vor Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2.

Der Sohn C.___, geb. [...] 2021, wird

unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.

3.

C.___ wird unter die Obhut der Mutter gestellt.

4.

A.___ betreut C.___

wie folgt:

-

Ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils bis 31. Januar 2023

Der Vater betreut C.___

jedes zweite Wochenende von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr. Ausserdem

hat der Vater das Recht und die Pflicht den Sohn während drei Wochen

ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht länger als eine Woche am Stück.

-

Ab 1. Februar 2023

Der Vater betreut C.___

jedes zweite Wochenende von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr. Ausserdem

hat der Vater das Recht und die Pflicht den Sohn während drei Wochen

ferienhalber zu sich zu nehmen, jedoch nicht mehr als zwei Wochen

zusammenhängend. Der Termin der Ferien ist vom Vater jeweils mindestens drei Monate im

Voraus anzumelden.

5.

Die mit Verfügung

der KESB Region Solothurn vom 28. Januar 2021 für C.___ angeordnete und mit

Verfügung des Richteramtes Bucheggberg‑Wasseramt vom 16. Juli 2021

modifizierte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird

bestätigt. Die Beistandsperson hat folgende Aufgaben:

-

Die Kindseltern in der

Sorge um ihr Kind zu unterstützen und sie in Fragen der Erziehung zu beraten;

-

die körperliche, emotionale

und soziale Entwicklung des Kindes durch den Austausch mit den involvierten

Fachpersonen zu begleiten und zu überwachen;

-

die Einhaltung der

Weisungen durch die Kindseltern zu überprüfen und der KESB Region Solothurn zu

melden, falls es diesbezüglich zu Unregelmässigkeiten kommt;

-

die Kindseltern bei der

Umsetzung einer kindgerechten Besuchsregelung zu unterstützen, bei deren

Organisation mitzuhelfen und den Informationsfluss betreffend Kinderbelangen zu

gewährleisten;

-

das professionelle

Helfernetz zu koordinieren, den involvierten Stellen und Fachpersonen als

Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsaustausch zu

gewährleisten;

-

bei Bedarf weitere

Unterstützungsmassnahmen zu organisieren.

-

Sie ist zudem berechtigt,

anstelle des Vaters das Einverständnis für Ferien von C.___ mit der Mutter im

Ausland zu erteilen und die Zustimmung für das Ausstellen von Ausweisdokumenten

für C.___ zu erteilen.

Die KESB wird mit dem

Vollzug beauftragt.

6.

Der Vater hat für C.___ monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

-

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 602.00

(Barunterhalt)

-

vom 1. Januar 2024 bis 31.

Januar 2031: CHF 968.00 (CHF 638.00 Barunterhalt; CHF 330.00

Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. Februar 2031 bis 31.

Januar 2037: CHF 968.00 (CHF 838.00 Barunterhalt; CHF 130.00

Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. Februar 2037 bis zum

ordentlichen Abschluss der Erstausbildung: CHF 825.00 (Barunterhalt)

Allfällige vom Vater

bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht

inbegriffen, aber zusätzlich geschuldet.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber C.___ dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

7.

Es wird

festgestellt, dass mit den in Ziffer 6 genannten Unterhaltsbeiträgen der

gebührende Unterhalt von C.___ nicht gedeckt werden kann.

Die Unterdeckung beträgt:

-

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: CHF 1’533.00

(CHF 36.00 Barunterhalt, CHF 1'497.00 Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. Januar 2024 bis 31.

Juli 2026: CHF 800.00 (Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. August 2026 bis 31.

Januar 2031: CHF 655.00 (Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. Februar 2031 bis 31.

Juli 2034: CHF 856.00 (Betreuungsunterhalt)

-

vom 1. August 2034 bis 31.

Januar 2037: CHF 431.00 (Betreuungsunterhalt)

8.

Ausserordentliche

Kosten (z.B. Zahnkorrekturen) für C.___ haben die Eltern je zur Hälfte, soweit

diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zu

bezahlen.

9.

Die

Erziehungsgutschriften der AHV werden vollständig der Mutter angerechnet (Art. 52fbis

Abs. 2 AHVV).

10. Mangels wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit schulden sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen

Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB.

11. Die in Ziffer 6 festgelegten Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf einem

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom März 2022 von 103.0 Punkten

auf der Basis Dezember 2020 = 100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per

1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November

angepasst, erstmals per 1. Januar 2024. Es ist dabei auf ganze Franken

auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer UB =

ursprünglicher UB x neuer Index

ursprünglicher Index (103.0 Punkte)

Für den Fall, dass sich

das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

12. Der Ehemann schuldet der Ehefrau im Rahmen der Teilung der Guthaben aus

beruflicher Vorsorge einen Betrag von CHF 1'254.80 per 14. Juli 2021. Die

Personalvorsorgestiftung der D.___ AG [...], wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes (AHV-Nr. [...]) den Betrag von

CHF 1'254.80 (per 14. Juli 2021) auf d)

der Ehefrau (AHV-Nr. [...]) bei der E.___ Freizügigkeitsstiftung,

E.___, zu überweisen.

13. Güterrechtlich werden die Ehegatten wie

folgt auseinandergesetzt:

13.1. Die Ehefrau hat dem Ehemann ihren

Ehering zurückzugeben.

13.2. Im Übrigen wird festgestellt, dass die

Ehegatten mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig

auseinandergesetzt sind.

14. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten

selbst zu tragen.

15. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin Cornelia Dippon wird auf

CHF 8'502.65 (Honorar CHF 7'704.00, Auslagen CHF 193.70 [wovon

CHF 41.00 nicht mehrwertsteuerpflichtig] und MwSt CHF 604.95)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'687.65 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 260.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

16. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00

werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Ehefrau trägt

ihren Anteil Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

17. Das Urteil stützt sich auf die

beigehefteten Berechnungstabellen.

Sie bilden Bestandteil des Urteils.

2. Frist- und formgerecht erhob der

Ehemann im Anschluss an die nachträgliche Zustellung der Entscheidbegründung

Berufung gegen das Urteil mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3, 4, 5, 6, 7 und 9 des

Urteildispositivs vom Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt im Verfahren BWZPR.2021.611 seien aufzuheben und es seien

die Rechtsbegehren der Klageantwort vom 26. Oktober 2021 gutzuheissen,

insbesondere:

1.1 Es

sei der gemeinsame Sohn C.___ unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

1.2 Es

sei der Kontakt von C.___ zur Berufungsbeklagten wie folgt zu regeln:

Ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bis 31. Januar 2024: alternierend am Samstag bzw. Sonntag von

9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Ab 1. Februar 2024 bis 31.

Juli 2025 jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00

Uhr. Zudem sei der Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von zwei Wochen zu

gewähren. Die Ferien seien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen und

seien nicht am Stück zu beziehen.

Ab 1. August 2025 jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zudem sei der

Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von zwei Wochen zu gewähren. Die Ferien

seien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen.

1.3. Die

Beistandschaft für C.___ im Sinne der Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt

vom 16. Juli 2021 sei nach erfolgter Obhutszuteilung des gemeinsamen Sohns an

den Berufungskläger aufzuheben.

1.4. Die

Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, für C.___ monatlich im Voraus zu bezahlende

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen zzgl. allfälliger gesetzlicher und privater Kinderzulagen:

Ab Rechtskraft

Scheidungsurteil bzw. ab Umteilung der alleinigen Obhut bis 31. Juli 2025 sei

die Unterdeckung des Barunterhalts von mindestens CHF 1'408. 00 festzuhalten.

Ab 1. August 2025 bis 31.

Januar 2032: mindestens CHF 870.00 Barunterhalt.

Ab 1. Februar 2032 bis

Abschluss Erstausbildung: mindestens CHF 1'060.00 Barunterhalt. Art. 277 ZGB

sei vorzubehalten.

Eventualantrag:

Es sei die Unterdeckung festzuhalten.

1.5. Die

Kindesunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

1.6. Die

AHV-Erziehungsgutschriften seien dem Berufungskläger hälftig anzurechnen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich MWST von 7.7 % zulasten der Beklagten.

Die Ehefrau stellt in ihrer

Berufungsantwort die Anträge, die Berufung umfassend abzuweisen und eine

Verhandlung anzuordnen.

3. Der Instruktionsrichter der

Zivilkammer verfügte am 9. Dezember 2022 im Zusammenhang mit Anträgen zum

Ferienrecht und den Aufgaben der Beistandschaft vorsorgliche Massnahmen für die

weitere Dauer des Verfahrens. Innert der dafür angesetzten Frist reichte der

Ehemann am 23. Januar 2023 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. Die

Ehefrau nahm am 2. Februar 2023 unaufgefordert dazu Stellung.

4.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2023

lud der Instruktionsrichter die Parteien und die Beiständin F.___ zu einer

Instruktionsverhandlung vor. Am 8. März 2023 verfügte er, dass anstelle der

Beiständin F.___ deren Stellvertreterin G.___ befragt werde. Gestützt auf zwei

weitere Eingaben der Parteien bewilligte der Instruktionsrichter sodann diverse

neu eingereichte Berichte und zusätzlich die Befragung von H.___, welche die

Besuchssonntage begleitet hatte, als Zeugin. Die übrigen Beweisanträge wies er ab.

4.2 Am 18. April 2023 fand die

Instruktionsverhandlung statt, an der G.___ und F.___ als Zeuginnen

einvernommen und eine Parteibefragung durchgeführt wurden. Eine einvernehmliche

Lösung konnte nicht gefunden werden. Mit Verfügung vom 21. April 2023 wies der

Instruktionsrichter die noch offenen Beweisanträge ab, insbesondere auch

denjenigen auf Beizug der KESB-Akten betreffend der beiden vorehelichen Kinder I.___

und J.___. Von der Empfehlung oder Anordnung einer Mediation sah er ab. Weiter

stellte er den Parteien die Protokolle der Instruktionsverhandlung zur Kenntnis

zu und verfügte, das Urteil werde ohne weitere Verhandlung im schriftlichen

Verfahren gefällt. Am 2. Mai 2023 reichte die Vertreterin der Ehefrau

aufforderungsgemäss ihre Honorarnote ein. Der Vertreter des Ehemannes erklärte,

die Festsetzung der Entschädigung dem richterlichen Ermessen zu überlassen,

verbunden mit dem Hinweis, dass das Berufungsverfahren aussergewöhnlich

umfangreich und zeitintensiv gewesen sei.

5. Die Streitsache ist spruchreif. Wie

bereits vom Instruktionsrichter verfügt, kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darüber ohne Durchführung einer Verhandlung

aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Bei einer Scheidung befindet das

Gericht auch über die Elternrechte und –pflichten. Dazu gehört insbesondere die

Regelung der Obhut über die der Ehe entsprossenen Kinder (Art. 133 Abs. 1 Ziff.

2.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Vorliegend ist umstritten, wem

die Obhut über den Sohn C.___ zuzuweisen ist.

1.2

Die Zuteilung der Obhut hat dem

Kindeswohl zu dienen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Obhut dem

erziehungsfähigen Elternteil zuzuteilen. Erziehungsfähigkeit ist das wichtigste

Kriterium für die Zuteilung der Obhut. Sind beide Elternteile erziehungsfähig,

wird die tatsächliche Betreuungssituation berücksichtigt; dabei kommt es,

insbesondere bei kleinen Kindern sowie bei Schulkindern, in erster Linie darauf

an, welcher Elternteil die Möglichkeit und die Bereitschaft hat, sich

persönlich um das Kind zu kümmern; zu berücksichtigen sind aber auch die

Qualität und Kontinuität einer bestehenden Betreuungslösung. Weisen beide

Elternteile auch hinsichtlich der Betreuungssituation des Kindes in etwa

gleichwertige Voraussetzungen auf, ist auf die Stabilität der Verhältnisse

abzustellen. Schliesslich ist auch ein vom Kind geäusserter Wunsch zur

Zuteilung an einen Elternteil zu berücksichtigen. Zu diesen Kriterien können

weitere hinzukommen, insbesondere die Kooperationsfähigkeit eines Elternteils gegenüber

dem anderen Elternteil, aber auch gegenüber Dritten, etwa der Schule oder

weiteren Bezugspersonen des Kindes. Massgeblich ist eine Gesamtschau der

konkret relevanten Gesichtspunkte. Während die Obhut in jedem Fall die

Erziehungsfähigkeit des betreffenden Elternteils voraussetzt, sind die weiteren

Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten

Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das

Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen

Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht

es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld

grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient

besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist. Geschwister sind nach

Möglichkeit nicht zu trennen. Der Mutter kommt kein «natürlicher Vorsprung» zu,

sondern es ist darauf abzustellen, welcher Elternteil die besseren

Voraussetzungen zur Betreuung und Erziehung des Kindes bietet (Christiana Fountoulakis, in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 10 ff. zu Art. 133 ZGB, mit zahlreichen

Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.1

Der Amtsgerichtspräsident erwog, weder

die Mutter noch der Vater machten substantiiert geltend, der andere Elternteil

sei nicht erziehungsfähig. Die Ehefrau arbeite zwei Nächte pro Woche im

Alterszentrum [...] in [...]. Wenn sie arbeite, würden I.___ und C.___ gemäss

dem von der Ehefrau als Urkunde 17 eingereichten Betreuungsvertrag von K.___ betreut.

C.___ gehe zudem am Mittwoch von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Donnerstag von

13.00

Uhr bis 18.00 Uhr in die Kita. C.___ werde somit acht Stunden pro Woche

in der Kita betreut. Am Mittwoch habe die Ehefrau dadurch eine Entlastung und

am Donnerstag begleite sie I.___ in die Therapie. Die Betreuung durch K.___

erfolge hauptsächlich in der Nacht, wenn die Kinder schliefen. Der Ehemann

arbeite seit 1. Dezember 2021 Vollzeit. C.___ würde, während er arbeite, von

seiner Mutter, der Grossmutter von C.___, der Gotte des Ehemannes und deren

Mann sowie in der Kita betreut. Auch er selber möchte den Sohn unter der Woche

betreuen und dafür einen zusätzlichen Tag frei nehmen und an den anderen Tagen

früher aufhören. Der Arbeitgeber sei sehr offen und er könnte auch weniger – 65

bis 80 Prozent – arbeiten. Wie viel der Ehemann seinen Sohn effektiv persönlich

betreuen werde, sei nicht klar. Insgesamt sei davon auszugehen, dass C.___ in

der Obhut der Mutter mehr von dieser persönlich betreut werden werde als in der

Obhut des Vaters von diesem.

C.___ lebe seit der Geburt zusammen mit

seinem älteren Bruder I.___ bei der Mutter. Die Stabilität der örtlichen und

familiären Verhältnisse spreche für eine Obhutszuteilung an die Mutter. Um

selber einen eindeutigen Wunsch zu kommunizieren, sei C.___ noch zu jung. Er

lebe zusammen mit seinem älteren Halbbruder I.___ bei der Mutter. Es sei davon

auszugehen, dass beide Buben vom gemeinsamen Aufwachsen profitierten. Der

Altersunterschied von sieben Jahren sei nicht so gross, dass die Bedürfnisse

grundlegend anders wären. Auch werde nicht in Frage gestellt, dass eine

emotionale Bindung zwischen den Brüdern bestehe. Der Grundsatz, dass

Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden sollen, spreche dafür, dass C.___

unter der Obhut der Mutter bleiben sollte. Dass beide Eltern eine persönliche und

von echter Zuneigung geprägte Bindung zu C.___ hätten, sei unbestritten.

Betrachte man alle diese Kriterien,

komme man zum Schluss, dass beide Elternteile geeignet seien, die Obhut über C.___

auszuüben. Auf Seiten der Ehefrau falle jedoch ins Gewicht, dass sie den Sohn

zu einem grösseren Teil, als dies beim Ehemann der Fall sei, persönlich

betreuen könne. Auch die Tatsache, dass bei einer Obhutszuteilung an die

Ehefrau die beiden Halbbrüder zusammen aufwachsen können, stelle einen

Pluspunkt auf der Seite der Ehefrau dar.

2.2

Der Vorderrichter stellt weiter

fest, dass der Ehemann nicht auf die vorstehenden Kriterien der Obhutszuteilung

eingehe. Er stütze seine Argumentation hauptsächlich darauf, dass C.___ in der

Obhut der Mutter in seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit gefährdet

wäre. Er stütze seine Befürchtungen im Wesentlichen auf das im Rahmen des

Strafverfahrens erstellte Gutachten. Er schliesse aus diesem Gutachten auf eine

von der Ehefrau ausgehende Gefährdung des Kindswohls, sollte C.___ noch länger

in ihrer Obhut sein. Sodann mache er wiederholt auf das vom Gutachter

festgestellte manipulative Verhalten der Ehefrau aufmerksam. Das vom Ehemann

erwähnte psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2020 sei im Rahmen einer gegen

die Ehefrau geführten Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer

Körperverletzung zum Nachteil ihres späteren Ehemannes erstattet worden. Es sei

nicht erstellt worden, um abzuklären, ob die Ehefrau geeignet sei, die Obhut

über ihre Kinder auszuüben. Das Gutachten mache daher keine Aussagen zu den

Kindern der Ehefrau und deren Fähigkeit diese zu betreuen. Zur Persönlichkeit

der Ehefrau werde im Gutachten ausgeführt, sie sei in ihrer

Entwicklungsgeschichte wiederholt mit Beziehungsabbrüchen und Gewalterfahrungen

konfrontiert gewesen. Dabei habe sie ihre guten intellektuellen Ressourcen

nutzen können und eine gute Schulbildung erhalten. Die polizeikundigen

Beziehungskonflikte seien jeweils an objektivierbare Belastungen gekoppelt

gewesen. Möglicherweise seien in den Beziehungen auch die kulturellen

Unterschiede unterschätzt worden. Die Auffälligkeiten der Ehefrau stünden

jedoch nicht in Zusammenhang mit einer episodisch auftretenden Erkrankung. Es

scheine, dass die Ehefrau in Beziehungssituationen eher rasch in erhebliche

Konflikte, die eskalierten und polizeiliche Interventionen erforderten, gerate.

Ihre Fähigkeit zur Deeskalation in Konfliktsituationen sei unzureichend.

Demgegenüber sei die Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen,

vorhanden und ihre Einsicht, dass eine Therapie sinnvoll sei, sei gewachsen,

wobei ihre gute Intelligenz und ihr Verbalvermögen den Therapieprozess

begünstigen würden. Im Gutachten sei nirgends die Rede davon, dass die älteren

Kinder der Ehefrau aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Ehefrau

traumatischen Erlebnissen ausgesetzt oder durch das Verhalten der Ehefrau

gefährdet gewesen wären. In der Folge setzt sich der Amtsgerichtspräsident mit

dem Inhalt der von ihm beigezogenen KESB-Akten und verschiedenen Berichten

neueren Datums auseinander, die ebenfalls keine Hinweise auf eine

Kindeswohlgefährdung enthielten. Im Einzelnen kann dafür auf die Erwägungen im

angefochtenen Urteil (S. 12 ff.) verwiesen werden.

2.3

Zusammenfassend hält der

Vorderrichter fest, die Argumente für eine Obhutszuteilung an die Ehefrau würden

überwiegen. Einerseits vermöge sie den Sohn zu einem grösseren Teil als der

Ehemann persönlich zu betreuen und andererseits könnten so die beiden

Halbbrüder zusammen aufwachsen. Das vom Ehemann gezeichnete Bild der Ehefrau

als einer aggressiven und unberechenbaren Person sei entkräftet worden. Das

Gutachten basiere auf einer anderen Ausgangslage, da es im Rahmen eines

Strafverfahrens erstellt worden sei und somit keinen Aufschluss über die

Eignung der Ehefrau als hauptbetreuender Elternteil gebe. Im Gutachten finde

sich kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau gegenüber den Kindern gewalttätig

geworden wäre und diesbezüglich Handlungsbedarf bestünde. Die Ehefrau besuche

regelmässig psychotherapeutische Therapiesitzungen, womit die vom Gutachter mit

einem Fragezeichen versehene Therapiebereitschaft als gefestigt anzusehen sei.

Das manipulative Verhalten, auf welches der Gutachter diesbezüglich hingewiesen

habe, habe sich nicht gezeigt. Die Ehefrau sei bereit, an sich zu arbeiten und

habe diesen Willen bewiesen. Der Gutachter habe die Ehefrau an vier Terminen im

Jahr 2020 gesehen. Die Hebamme L.___ habe die Ehefrau nach der Geburt von C.___

im Januar 2021 während mehreren Wochen - erst zweimal täglich, später einmal

täglich - besucht und sei bis heute bei den Übergaben des Sohnes dabei. L.___ sei

beauftragt gewesen, zu beobachten, wie die Ehefrau den Alltag mit zwei Kindern

bewältige. Sie habe festgestellt, dass sie das sehr gut mache. Auch den

aktuellsten Berichten von März 2022 könne entnommen werden, dass die Ehefrau

gut zu ihren Kindern schaue, angebotene Hilfe annehme und mit den involvierten

Fachpersonen zusammenarbeite. Die problematische Persönlichkeit der Ehefrau trete

dann hervor, wenn es um die Übergaben von C.___ an den Ehemann im Rahmen des

Besuchsrechts gehe. Die Fachpersonen des Helfernetzes hätten in diesem

Zusammenhang aber auch festgestellt, dass sich die Ehegatten bei diesen

Eskalationen in nichts nachstünden. Da die Parteien ein Leben lang die Eltern

von C.___ blieben, würden sie sich – bei welchem Elternteil auch immer die

Obhut sein werde – über Kinderbelange austauschen müssen und es würden Besuche

des nichtobhutsberechtigten Elternteils stattfinden, an welchen sie sich

begegneten. Erst mit fortgeschrittenem Alter von C.___ werde dieser selbständig

von einem Elternteil zum andern gehen können und eine physische Begegnung werde

nicht mehr notwendig sein. Auch die Obhutszuteilung an den Ehemann würde also

die konfliktbeladene Situation bei den Übergaben nicht entschärfen. Es spreche

somit alles für die Zuteilung der Obhut von C.___ an die Ehefrau und Mutter.

3.1

Der Ehemann rügt mit seiner Berufung

im Wesentlichen, die Vorinstanz unterlasse es, wesentliche Vorbringen von

seiner Seite zur Frage des Kindeswohls zu würdigen. Seine Bedenken würden

ignoriert und sie würdige auch das Gutachten willkürlich. Im Gutachten werde darauf

hingewiesen, dass die beiden vorehelichen Kinder der Berufungsbeklagten, J.___

und I.___, immer wieder Zeugen der Gewaltausbrüche der eigenen Mutter geworden

seien. Die Vorinstanz verkenne offensichtlich, dass das Miterleben von Gewalt

für die Kinder nie ohne Auswirkungen bleibe. Dass sie meine, die älteren Kinder

seien keinen traumatischen Erlebnissen ausgesetzt gewesen, grenze an Hohn und

zeige auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen

habe. Alleine der Umstand, dass die Kinder nachgewiesenermassen Zeugen der

Gewalt geworden seien, beweise die Gefährdung des Kindeswohls. Obschon bei

beiden vorehelichen Kinder die KESB habe intervenieren müssen, habe sie es

nicht für nötig befunden, die beantragten KESB-Akten beizuziehen. Das Gericht habe

die Gefährdungssituation bei C.___ unzureichend abgeklärt und schütze das Kind

nicht. Weshalb die Ehefrau am Mittwoch eine Entlastung benötige, werde nicht

weiter ausgeführt. Es liege der Verdacht nahe, dass die Kinderbetreuung für die

Berufungsbeklagte eine objektive «Trigger Situation» darstellen könne. Er

selber arbeite seit 1. Dezember 2021 Vollzeit. Er wolle sodann für seinen Sohn

sein Arbeitspensum herunterfahren, damit er ihn auch unter der Woche persönlich

betreuen könne. Wie viel er seinen Sohn effektiv persönlich betreuen werde, sei

für die Vorinstanz nicht klar. Es sei unverständlich, wieso die Vorinstanz, wo

sie doch die persönliche Betreuung als ausschlaggebend erachte, nicht genau abkläre,

wie viel er seinen Sohn persönlich betreuen werde. Das Scheidungsgericht verletze

somit Art. 277 Abs. 3 ZPO.

C.___ sei aktuell rund zweijährig und

jedes zweite Wochenende bei ihm in [...]. Er kenne die örtlichen und familiären

Verhältnisse bei seinem Vater. Das Argument der Stabilität habe dementsprechend

nicht stark ins Gewicht zu fallen. Mit Blick auf das Kindeswohl seien

anderweitige Faktoren wichtiger. Entscheidend sei, bei welchem Elternteil das

Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am besten aufgehoben sein werde und welcher

Elternteil aller Voraussicht nach auf längere Sicht ein dem Kindeswohl

günstiges, stabiles Milieu zu bieten vermöge. Das sei bei ihm der Fall. Gegen

die Ehefrau sei Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventuell

vorsätzliche schwere Körperverletzung, subeventuell versuchte schwere

Körperverletzung zu seinem Nachteil erhoben worden. Auch sei sie wegen

Tätlichkeit zum Nachteil von C.___ verurteilt worden. Werde die Ehefrau zu

einer Gefängnisstrafe verurteilt oder gar ausgeschafft, werde sie sich nicht um

C.___ kümmern können. Auf lange Sicht sei es somit auch betreffend Stabilität

der örtlichen und familiären Verhältnisse unabdingbar, die Obhut ihm zu

übertragen. Er habe ein stabiles Umfeld und einen sicheren Arbeitsplatz.

Nachweislich falsch sei die Feststellung

der Vorinstanz, er habe nicht substantiiert geltend gemacht, die Ehefrau sei

nicht erziehungsfähig. In der Klageantwort habe er – wie bereits auch in seiner

Stellungnahme zum Eheschutzgesuch - genauestens ausgeführt, weshalb der

gemeinsame Sohn unter der Obhut der Kindsmutter einer latenten

Kindeswohlgefährdung ausgesetzt und die Ehefrau somit nicht erziehungsfähig

sei. Insbesondere habe er auf die ständige Gefahr hingewiesen, welcher die

Kinder durch das hohe Gewaltrisiko ausgesetzt gewesen seien. Ebenso habe er

erwähnt, dass auch die Beiständin von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgehe,

wenn die Ehefrau nicht durch staatlich eingerichtete und staatlich finanzierte

Helfer unterstützt werde.

3.2

Der Berufungskläger führt weiter

aus, er habe sich entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil in der

Klageantwort sehr wohl auch zu den Fragen der persönlichen Betreuung und der

Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse geäussert. Die Ehefrau könne

die persönliche Betreuung des Kindes nur durch Unterstützung eines grossen

staatlichen Helfernetzes bewerkstelligen. Aufgrund des

Gleichwertigkeitsgrundsatzes zwischen Eigen- und Fremdbetreuung könne die

Ehefrau daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Argument, die beiden

Halbgeschwister könnten bei einer Zuteilung an die Mutter zusammen aufwachsen,

werde dadurch entkräftigt, dass es damals keine Alternative gegeben habe. Ob

Carlos sich auch in der Obhut der Ehefrau befinden würde, wäre sein Vater nicht

verstorben, sei mehr als fraglich.

Wenn die Vorinstanz aufgrund der

Berichte der Beiständin, der Hebamme und der Familienbegleiterin zum Ergebnis

komme, es liege keine Kindeswohlgefährdung vorliege, lasse sie ausser Acht, dass

sich die Ehefrau momentan in keiner Beziehung befinde. Irritierend sei zudem,

dass der Einschätzung der Hebamme, L.___, die über keine höhere Ausbildung zur

Einschätzung der Situation verfüge, zu Anzeichen einer psychischen Erkrankung,

einer Impulsstörung oder eines aggressiven Verhaltens mehr Glauben geschenkt werde

als der Meinung des Gutachters als Experte auf diesen Gebieten. Die Hebamme

kenne die Vorgeschichte der Ehefrau nicht und könne deshalb keine Angaben zum

Vorhandensein psychischer Erkrankungen oder Impulsstörungen machen. Zu beachten

sei, dass im psychiatrischen Gutachten explizit neben dem manipulativen

Verhalten auch das teilweise scheinbar unauffällige Verhalten der Ehefrau als

Teil der Diagnose der psychischen Störung hervorgehoben werde. Die nicht fachgerechten

Berichte des Helfernetzes stellten bloss eine Momentaufnahme dar und enthielten

keine Angaben darüber, wie sich die Berufungsbeklagte in Zukunft und im Rahmen

einer Beziehung verhalten werde. Die Vorinstanz gehe auf die im Gutachten bestätigte

hohe Rückfallgefahr der Ehefrau mit keinem Wort ein. Es sei wohl unbestritten,

dass die Ehefrau in Zukunft wieder eine Beziehung eingehen werde. Folglich

bestehe ein hohes Risiko, dass es in ihrem Haushalt zu erneuter Gewalt vor den

Augen der Kinder komme.

3.3

Der Ehemann und Berufungskläger macht

weiter geltend, er sei in der Lage, dem gemeinsamen Sohn ohne das grossangelegte

staatliche Helfernetz ein sicheres und liebevolles Zuhause zu bieten, weshalb

die Obhutszuteilung an ihn vorrangig zur Beibehaltung des Helfernetzes zu

erfolgen habe. Alleine die Tatsache, dass bereits nach der Geburt ein

engmaschiges Helfernetz habe installiert werden müssen, zeige, dass ihre Erziehungsfähigkeit

in Frage gestellt worden sei. Bei ihm hingegen wären solche Massnahmen nicht

nötig geworden. Dass die Vorinstanz mit ihrer Vermutung, das Wohl des Kindes

sei bei der Mutter nicht gefährdet, falsch liege, lasse sich mit dem

Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 beweisen, in welchem die Mutter der Tätlichkeit

zum Nachteil von C.___ für schuldig befunden worden sei. Die Ehefrau sei leider

nach wie vor unberechenbar und gefährde mit ihrer Impulsivität sogar das eigene

Kind. Auch am 28. Oktober 2022 habe er bei der Vorbereitung der Rückreise zur

Mutter beim Sohn ein ungewöhnliches Verhalten festgestellt. Es sei traurig,

dass zuerst etwas passieren müsse, bevor reagiert werde. Trotz aller Hinweise,

dass die Mutter als Obhutsinhaberin nicht geeignet sei und trotz des

Gutachtens, das ihr hohe Rückfallgefahr attestierte, sei C.___ in der Obhut der

Mutter belassen worden. Die Vorinstanz stelle richtig fest, dass seine eigene

Erziehungsfähigkeit gegeben sei. Das Wohl des Kindes sei in seiner Obhut

gesichert, was auch die Berichte der begleiteten Besuchssamstage aufzeigten.

4.1

Der Amtsgerichtspräsident prüfte bei

seinem Entscheid über die Zuteilung alle nach der Rechtsprechung dafür massgebenden

Kriterien. An seiner Würdigung ist nichts auszusetzen und es kann grundsätzlich

vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Was

der Ehemann und Berufungskläger dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu

ändern. Mit seiner Berufung und den damit verbundenen Vorwürfen stellt er im

Wesentlichen die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau und Mutter in Frage. Im Rahmen

der Parteibefragung vor dem Instruktionsrichter bestritt er die

Erziehungsfähigkeit der Ehefrau indessen nicht mehr. Er bemerkte, im Grossen

und Ganzen sei seine Exfrau schon in der Lage, C.___ kindgerecht zu erziehen.

Nachdem er zunächst sagte, die Frage, ob der Sohn es bei ihm besser habe als

bei der Mutter, sei schwer zu beantworten (Protokoll der Parteibefragung des

Ehemannes vom 18. April 2023, Rz 8 f.), meinte er später, er sei der Meinung,

der Sohn wäre bei ihm besser aufgehoben (Rz 37 f.). Zusätzlich zu den von der

Vorinstanz bereits erwähnten Berichten enthält auch der Schlussbericht zur

Familienbegleitung durch M.___ vom 30. Dezember 2022 ein sehr positives Résumé:

«… Der Familienverlauf gestaltete sich weiterhin sehr erfreulich…Das

Familiensystem ist nun gut stabilisiert und es besteht eine altersgemässe und

sichere Tagesstruktur für I.___ und C.___. I.___ und C.___ geht es gut und sie

entwickeln sich altersgemäss und gesund. I.___ hat gute Freunde gefunden und

schulisch grosse Fortschritte gemacht. Er geht nun gerne zur Schule. B.___ ist

eine verantwortungsvolle und engagierte Mutter, welche sich jederzeit für das

Wohlergehen und eine gesunde Entwicklung von I.___ und C.___ einsetzte und

weiterhin einsetzt. Es kann der Mutter viel Wertschätzung ausgesprochen werden

für ihr unermüdliches Engagement zum Wohl ihrer Kinder und als alleinerziehende

Mutter in einer sehr komplexen Familiengeschichte» (Beilage 20 der

Berufungsbeklagten). Auch die Zeugin G.___ bestätigte anlässlich der Befragung

durch den Instruktionsrichter das Resultat der verschiedenen Berichte und dass

sich das Kind gut entwickle. Beide Eltern seien erziehungsfähig (Protokoll der

Befragung von G.___ vom 18. April 2023, Rz 22 f. und 37 f.). Die vom Ehemann

beantragte Zeugin H.___, die mit der Begleitung des Besuchsrechts betraut war, bezeichnete

die Ehefrau als wohlwollende Mutter, die C.___ für die Besuche ermuntert habe.

Wenn etwas mit dem Kind gewesen sei, habe sie geschaut und das mitgeteilt

(Protokoll der Befragung von H.___ vom 18. April 2023, Rz 13 und 18).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, äussert

sich das im Strafverfahren gegen die Ehefrau erstellte Gutachten von Dr. N.___

vom 8. Juni 2020 (vorinstanzliche Urkunde 11 des Ehemanns) nicht zur

Erziehungsfähigkeit der Ehefrau. Für die Frage der Obhut kann deshalb nichts zuungunsten

der Erziehungsfähigkeit der Ehefrau daraus abgeleitet werden. Immerhin bemerkte

der Gutachter im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen am 28. Oktober

2020, dass die Therapie positiv verlaufe (Beilage 2 der Berufungsbeklagten).

Diese Entwicklung wird durch den aktuellen Therapieverlaufsbericht von N.___

vom 28. Dezember 2022 bekräftigt (Beilage 21 der Berufungsbeklagten). Dass die

Ehefrau mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2022 infolge einer Auseinandersetzung am

10.

Juli 2022 mit dem Ehemann, bei der auch C.___ im Kinderzimmer zugegen war,

rechtskräftig wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt

wurde, ändert daran nichts. Auch der Ehemann wurde wegen derselben Auseinandersetzung

verurteilt, und zwar sogar zu einer Geldstrafe (5 Tagessätze wegen Beschimpfung

und Tätlichkeiten; Beilagen 34 und 35 der Berufungsbeklagten). Dass die

Strafsache gegen den Ehemann wegen seiner Einsprache bis anhin noch nicht

rechtskräftig abgeschlossen ist und er daher (noch) von der Unschuldsvermutung

profitieren kann, ändert daran ebenfalls nichts. Die Auseinandersetzung zeigt

einzig, dass die Kommunikation und der Umgang der Parteien miteinander besonders

herausfordernd sind, was unter anderem auch die Zeugin G.___ bestätigt hatte (Protokoll

der Befragung von G.___ vom 18. April 2023, Rz 40 f.). Alles in allem bleibt es

dabei, dass nicht nur der Ehemann, sondern genau gleich auch die Ehefrau als

erziehungsfähig zu qualifizieren ist. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beizug

von KESB-Akten, welche die beiden vorehelichen Kinder betreffen, an diesem

Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Aus dem gleichen Grund braucht auch die vom

Ehemann aufgeworfene Frage, ob die Ehefrau wieder einmal eine Beziehung

eingehen werde, nicht weiter vertieft zu werden.

4.2

Der Amtsgerichtspräsident geht

weiter zu Recht davon aus, dass C.___ mehr von der Ehefrau persönlich betreut

werden kann als vom Ehemann. Dessen Vorwurf, der Vorderrichter habe nicht genau

abgeklärt, wie viel er seinen Sohn persönlich betreuen würde, fällt auf ihn

selber zurück. Es wäre an ihm, ein hieb- und stichfestes Betreuungskonzept

vorzulegen. Das unterlässt er indessen auch im Berufungsverfahren. Im Rahmen

der Parteibefragung erklärte er zwar, er könnte sein Arbeitspensum reduzieren

und sei auch schon mit Kitas in Kontakt gewesen. Zudem könnte sein bester

Freund, der gerade eine Tochter bekommen habe, einspringen und auch seine

78-jährige Mutter würde einen halben Tag übernehmen (Parteibefragung des Ehemannes

vom 18. April 2023, Rz 12 ff.). Diese Angaben sind aber zu vage, um gegen die

eingespielte und mittlerweile bewährte Betreuung durch die Ehefrau und Mutter

aufzukommen. Daran ändert auch das Urteil in der Strafsache gegen die Ehefrau

nichts. Der Ehemann, der als Opfer dieser Auseinandersetzung nachträglich das

Desinteresse an der Strafuntersuchung erklärt und die Ehefrau geheiratet hatte,

ging in seiner Berufung davon aus, dass der Ehefrau eine lange Gefängnisstrafe

und anschliessend der obligatorische Landesverweis drohten. Mit dem in der

Zwischenzeit vorliegenden Urteil des Amtsgerichts vom 6. Februar 2023 wurde die

Ehefrau wegen fahrlässiger Körperverletzung und qualifizierter einfacher

Körperverletzung (bloss) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt und eine ambulante Behandlung angeordnet. Ein Landesverweis wurde

nicht ausgesprochen (Beilage 27 der Berufungsbeklagten). Auch wenn dieser

Entscheid noch nicht rechtskräftig sein sollte, vermag er daher nichts an der vorinstanzlichen

Einschätzung, die Möglichkeiten zur persönlichen Betreuung durch die Ehefrau seien

besser als beim Ehemann, zu ändern.

4.3

Die Zuteilung der Obhut an den Ehemann

hätte eine Trennung der beiden Halbbrüder C.___ und I.___ zur Folge. Dass die

beiden – wie bereits der Amtsgerichtspräsident feststellte – eine emotionale

Bindung zueinander haben, wird vom Ehemann nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die

vom Instruktionsrichter befragten Zeuginnen berichteten ebenfalls nichts

Anderes. Auch dies spricht für eine Zuteilung von C.___ an die Ehefrau.

Dasselbe gilt für das Kriterium der Bereitschaft, mit dem anderen Elternteil in

Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Diese Bereitschaft scheint bei der Ehefrau

grösser zu sein als beim Ehemann. L.___ jedenfalls hatte sich entschieden, die Besuchsbegleitungen

aufzugeben und dabei bemerkt, dass sie diesen Entscheid der Art und Weise des

Ehemannes anlaste (Beilage 15 der Berufungsbeklagten). Von den Übergaben des

Sohnes hatte der Ehemann offenbar Videoaufnahmen angefertigt, die er im

Berufungsverfahren als Beweismittel einreichen wollte. Er hatte auch sonst während

des gesamten Verfahrens versucht - entgegen den Ergebnissen der diversen

Berichte – die Ehefrau und Mutter mit grosser Hartnäckigkeit schlecht zu

machen, um damit ihre Erziehungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Es fällt ihm

offensichtlich schwerer, von der eigentlichen Ehestreitigkeit zu abstrahieren

und in den Kinderbelangen konstruktiv mit der Mutter umzugehen.

4.4

Wie der Amtsgerichtspräsident

zutreffend erwog, überwiegen damit die Argumente für eine Zuteilung der Obhut

an die Ehefrau. Die Vorbringen des Berufungsklägers sind unbegründet. Die

Berufung gegen Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen.

5.

Die Anträge des Berufungsklägers zu

den ebenfalls angefochtenen Urteilsziffern 4 (Kontaktrecht), 5

(Beistandschaft), 6 und 7 (Kindesunterhalt) sowie 9 (Erziehungsgutschriften)

beziehen sich auf den Fall, dass die Obhut über C.___ ihm zugewiesen wird. Weil

die Obhut jedoch bei der Ehefrau bleibt, ist die Berufung gegen diese Ziffern

ohne Weiteres ebenfalls abzuweisen. Da die Ehefrau eine Verschiebung der

Rückgabezeit von 17.00 auf 18.00 Uhr nicht wünscht, rechtfertigt sich auch eine

Anpassung in diesem Punkt nicht. Zudem stellt der Ehemann in dieser Hinsicht gar

keinen formellen Antrag und er beantragt für den umgekehrten Fall (Obhut bei

ihm) – jedenfalls bis 31. Juli 2025 - als Rückgabezeit ebenfalls 17.00 Uhr.

6.

Die Berufung ist unbegründet und

vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens gehen

dem Ausgang entsprechend zu Lasten des Ehemannes. Die Gerichtskosten betragen inklusive

den Auslagen total CHF 2'500.00 und können mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet

werden. Die von ihm der Ehefrau zu bezahlende Parteientschädigung ist gestützt

auf die beiden von deren Vertreterin eingereichten Kostennoten (CHF 1'787.05

für das Massnahmeverfahren betreffend Ferien und CHF 7'902.30 für das

Berufungsverfahren) auf CHF 9'689.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Wie

beantragt, ist der Ehefrau die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

bewilligen. Die Berechnung der Ausfallhaftung beruht auf Stundenansätzen von

CHF 180.00 bis 31. Dezember 2022 und CHF 190.00 ab 1. Januar 2023.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2'500.00 hat A.___ zu tragen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'689.35 zu

bezahlen. Für einen Betrag von CHF 7'026.20 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2’663.15 (Differenz zu vollem Honorar),

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 22. Mai 2024 die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen

(BGer 5A_474/2023) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts aufgehoben.