ZKBER.2022.89
Vaterschaft / Unterhalt
28. September 2023Deutsch46 min
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge angehoben. Der Kindsvater widersetzte sich erstinstanzlich
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 28. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Berufungskläger und
Anschlussberufungsbeklagter
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch,
Berufungsbeklagte und
Anschlussberufungsklägerinnen
betreffend Vaterschaft
/ Unterhalt
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Berufungskläger ist der Vater der
beiden Berufungsbeklagten B.___ (geb. 2016) und C.___ (geb. 2017). Die
Kindseltern sind nicht verheiratet. Die minderjährigen Kinder haben beim
Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und
Festsetzung der Unterhaltsbeiträge angehoben. Der Kindsvater widersetzte sich erstinstanzlich
sämtlichen Anträgen der Klägerinnen und verlangte die Klageabweisung. Im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannte er die Vaterschaften.
2. Die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 4. Juli 2022, soweit hier
angefochten, folgendes Urteil:
1.
…
2.
…
3.
B.___ und C.___
werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und unter die alleinige
Obhut der Mutter gestellt.
4.
Die Regelung des
Kontaktes der Töchter zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse der Töchter und des Umstands, dass sich der
Kindsvater im Ausland befindet, überlassen.
Kommt keine Einigung
zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Zur Ausübung des persönlichen
Verkehrs werden für die Töchter und den Vater Erinnerungskontakte angeordnet,
stattfindend im Abstand von zwei Wochen. Die Erinnerungskontakte haben in Form
von Brief-, Telefon-, oder persönlichen Kontakten stattzufinden, soweit es die
Distanz zwischen Wohnort der Kinder und Wohnort des Vaters zulässt.
Telefonische Kontakte finden sonntags zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr statt.
5.
Der Vater hat für
die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Für B.___:
·
Dezember 2019 bis
Juli 2021: CHF 1'650.00
(Barunterhalt CHF 510.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'140.00)
·
August 2021 bis
August 2026: CHF
1'230.00 (Barunterhalt CHF 570.00, Betreuungsunterhalt CHF 660.00)
·
September 2026
bis Dezember 2027: CHF 1'420.00
(Barunterhalt CHF 740.00, Betreuungsunterhalt CHF 680.00)
·
Januar 2028 bis
Juli 2030: CHF 1'390.00
(Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 690.00)
·
August 2030 bis
August 2032: CHF 1'070.00
(Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 230.00)
·
September 2032
bis Dezember 2033: CHF 790.00
(Barunterhalt)
·
ab Januar 2034: CHF 880.00 (Barunterhalt)
Für
C.___:
·
Dezember 2019 bis
Juli 2021: CHF 1'580.00
(Barunterhalt CHF 440.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'140.00)
·
August 2021 bis
August 2026: CHF 1'230.00
(Barunterhalt CHF 570.00, Betreuungsunterhalt CHF 660.00)
·
September 2026
bis Dezember 2027: CHF 1'220.00
(Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 680.00)
·
Januar 2028 bis
Juli 2030: CHF 1'390.00
(Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 690.00)
·
August 2030 bis
August 2032: CHF 1'070.00
(Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 230.00)
·
September 2032
bis Dezember 2033: CHF 1'300.00
(Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 460.00)
·
ab Januar 2034: CHF 880.00 (Barunterhalt)
Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind
in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Töchtern jedoch zusätzlich
zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren
Einforderung er berechtigt ist, den Töchtern weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht gegenüber den
Töchtern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276
Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.
6.
…
7.
…
8.
Die in Ziffer 5
festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der
Konsumentenpreise vom Juni 2022 von 104.5 Punkten auf der Basis Dezember 2020 =
100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem
Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per
Januar 2023. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue
Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:
Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher
Unterhaltsbeitrag x neuer Index
ursprünglicher Index (104.5 Punkte)
Für den Fall, dass sich
das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden
Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven
Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der
Pflichtige.
9. …
10. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
11. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst
zu tragen.
12. Die Gerichtskosten von total CHF
1'200.00 werden den Klägerinnen und dem Beklagten je hälftig zur Bezahlung
auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerinnen trägt der Staat
Solothurn ihren Anteil in der Höhe von CHF 600.00; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder C.___
bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
13. Der Entscheid stützt sich auf folgende
Berechnungsgrundlagen:
monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):
der Kindsmutter: CHF 3'444.00
(100 % inkl. 13. Monatslohn)
des Beklagten: CHF 5'000.00
(100 % inkl. 13. Monatslohn)
der Klägerinnen: CHF 200.00
Kinder- bzw. CHF 250.00 Ausbildungszulage
3. Gegen dieses Urteil
erhob der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger,
Anschlussberufungsbeklagter und Kindsvater) am 10. November 2022 form- und
fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei festzustellen,
dass die Dispositivziffern 1 – 4 (betreffend Vaterschaft), 6 – 7 (betreffend
ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9 (unentgeltliche
Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 in
Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Die Dispositivziffern
5, 8 sowie 10 – 13 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 seien
aufzuheben.
3.
In Abänderung von
Ziffer 5 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sei der
Berufungskläger von der Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten zu befreien. Eventualiter
sei die Unterhaltspflicht nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
4.
Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
In Abänderung der
Ziffer 10 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sei der
erstinstanzliche Kostenentscheid neu zu verlegen.
6.
Dem Berufungskläger
sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren.
7.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.
8.
Eventualiter unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Verfahrensantrag:
9.
Es sei eine mündliche
Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.
4. Die Berufungsbeklagten
(im Folgenden auch Anschlussberufungsklägerinnen und Töchter) liessen sich am
14. Dezember 2022 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellen die
folgenden Anträge:
1.
Es sei die Berufung
vom 10.11.2022 vollumfänglich abzuweisen.
2. a. Es sei der Berufungskläger zu
verpflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten einen
Vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
b. Eventualiter zu Ziffer 2b [recte 2a] sei den Berufungsbeklagten 1 und 2 für
die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
3.
Es sei der
Berufungskläger zu verpflichten, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren
zu bezahlen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe der noch einzureichenden Kostennote
auszurichten.
Anschlussberufung
1.
Es sei Ziffer 3 des
Urteilsdispositivs des Entscheids vom 04.07.2022 aufzuheben und der Kindsmutter
die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Anschlussberufungsklägerinnen
1 und 2 zu belassen.
2.
Es sei der
Anschlussberufungsbeklagte
a. zu verpflichten, den
Anschlussberufungsklägerinnen für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF
3'000.00 zu bezahlen.
b. Eventualiter zu Ziffer 2b [recte Ziffer 2a] sei den
Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
3.
Es sei der
Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten für das
Anschlussberufungsverfahren zu bezahlen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine
Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe der noch einzureichenden
Kostennote.
Verfahrensanträge
1. Es seien dem Berufungskläger die von ihm
im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden 11 –
20 zur Übersetzung durch einen Berufsdolmetscher in die deutsche Sprache
zurückzuweisen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 nach Eingang der Übersetzung
eine angemessene Frist zur Stellungnahme hierzu anzusetzen.
2. Es sei im Bestreitungsfalle die
Kindsmutter in Bezug auf das Anschlussberufungsbegehren Ziffer 1 als Zeugin zu
befragen.
5. Am 20. Januar 2023 reichte der
Berufungskläger die Anschlussberufungsantwort mit folgenden Anträgen ein:
1. Die Rechtsbegehren in der
Anschlussberufung vom 14. Dezember 2022 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kinder B.___ und C.___ seien unter
der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter zu
belassen.
3. Der Antrag auf Leistung eines
Gerichtskostenvorschusses gemäss Rechtsbegehren 2a der Anschlussberufung vom
14. Dezember 2022 sei abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(gemäss den in der Berufungsschrift vom 10. November 2022 gestellten Anträge).
5. An den in der Berufungsschrift vom 10.
November 2022 gestellten Rechtsbegehren wird festgehalten.
6. Am 3. Februar 2023 gingen die
Honorarnoten der Rechtsvertreter beider Parteien ein und wurden der jeweiligen
Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.
7. Die Streitsache ist spruchreif. Wie
nachfolgend aufgezeigt, sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen. Gestützt
auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.
Erwägungen
II.
1.
Der Berufungskläger beantragt, es sei
festzustellen, dass die Dispositivziffern 1. – 4. (betreffend Vaterschaft), 6.
– 7. (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9
(unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4.
Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäss Art. 336 Abs. 3 ZPO
bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die
Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Olten-Gösgen. Das
Obergericht ist diesbezüglich nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht
eingetreten werden kann.
2.
Die Vorderrichterin
begründete ihren Entscheid zum Sorgerecht damit, dass die gemeinsame Ausübung
der elterlichen Sorge dadurch erschwert werde, dass der Kindsvater im Ausland
lebe. Die Kindsmutter habe anlässlich ihrer Zeugenbefragung ausgesagt, dass die
Kinder früher jeden Tag mit dem Vater telefoniert hätten. Jetzt sei es weniger.
Sie rufe den Berufungskläger einmal pro Woche ev. alle zwei Wochen an. Somit
bestehe ein regelmässiger und relativ enger Kontakt zwischen Vater und Kindern.
Es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt auch zwischen den Kindseltern
bestehe und daher die Regelung wichtiger Kinderbelange möglich sei.
Insbesondere hätten die Kinder keinen Antrag auf Zuteilung der alleinigen
elterlichen Sorge an die Mutter gestellt. Mit Blick auf die elterliche Sorge
seien keine Gründe ersichtlich, diese allein der Kindsmutter zuzuteilen. Der
Kindsvater sei im Dezember 2018 strafrechtlich für 15 Jahre des Landes
verwiesen worden. Aufgrund dessen seien die Kinder ohne weiteres unter die
alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.
In Bezug auf die
Unterhaltsregelung erwog die Vorderrichterin, dass die Kinder bei der
Kindsmutter lebten, die ihren Beitrag an den Unterhalt grundsätzlich durch
Pflege und Erziehung leiste. Der Kindsvater sei im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit grundsätzlich unterhaltspflichtig.
Der Kindsvater habe anlässlich der
Parteibefragung ausgesagt, er habe ein Unternehmen in [...]. Zu seinem
Einkommen habe er keine konkreten Aussagen gemacht. Es liege ein einziger Beleg
über seine Einnahmen vom 22. August bis 22. September 2020 vor. In dieser Zeit
seien Zahlungseingänge von insgesamt [...] verzeichnet. Es sei unbestritten,
dass es sich dabei um das Privatkonto des Kindsvaters handle, zumal dieses auf
ihn persönlich laute und an seine damalige Adresse in [...] gesandt worden sei.
Das ergebe einen Hinweis auf sein Einkommen. Zuverlässig sei dieses nicht
festzustellen. Es sei ihm daher androhungsgemäss das zumut- und erzielbare
Einkommen anzurechnen. Mithin bleibe nichts Anderes übrig, als auch für die
Vergangenheit von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Zu seiner
Erwerbstätigkeit habe der Kindsvater anlässlich der Parteibefragung ausgesagt,
dass er auf einer [...] im [...] arbeite. Gemäss dem statistischen Lohnrechner
Salarium könne ein ungelernter […] im Alter des Beklagten in der Schweiz brutto
rund CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von rund 12 % resultiere ein monatlicher Nettolohn
von CHF 5'280.00. Der Kindsvater mache geltend, dass er inzwischen in [...] lebe
und dort weniger als früher verdiene. Damit sei er nicht zu hören, der im Recht
liegende Bankbeleg zeige, dass er auch ausserhalb der Schweiz in der Lage sei,
dieses Einkommen zu erzielen.
Die Kindsmutter arbeite trotz des Alters
des jüngeren Kindes bereits in der ersten Phase. Sie erziele einen monatlichen
Nettolohn von CHF 437.00. Dieses Einkommen sei anzurechnen.
Bezüglich der konkreten Bedarfszahlen
wird auf die nachfolgende Berechnung verwiesen.
3.
Der Berufungskläger bestreitet
die Vaterschaft nicht mehr. Er macht geltend, er habe die Töchter bereits in [...]
anerkannt und habe auch der Anerkennung im vorliegenden Verfahren ausdrücklich
zugestimmt. Er sei in der Schweiz zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt
und des Landes verwiesen worden. Nach der Haftentlassung habe er versucht, in [...]
Fuss zu fassen. Mittlerweile lebe er mit seiner Freundin und dem sechs Monate
alten gemeinsamen Sohn in [...]. Die Vorinstanz rechne dem Berufungskläger
einen monatlichen Bruttolohn von mehr als CHF 6'000.00 an. Es sei gleich vorweg
festzustellen, dass er auch in der Schweiz nie einen so hohen Lohn erzielt
habe. Nicht nachvollziehbar sei die Reduktion um CHF 280.00 weil er im Ausland
wohne. Sie falle viel zu tief aus, da das Gericht die Umstände des Einzelfalls
zu wenig beachte. Er habe keinerlei berufliche Qualifikationen. Der Basislohn
für einen [...] ohne Fachkenntnisse betrage gemäss Gesamtarbeitsvertrag brutto
CHF 4'557.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge resultiere ein
monatlicher Nettolohn von CHF 4'008.00. Die Vorinstanz habe zudem verkannt,
dass der Berufungskläger in der ersten Phase in [...] und nicht in [...] gelebt
habe. Unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität ergebe sich für die
Zeit in [...] ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'916.00. In [...] verdiene der
Berufungskläger einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'442.00 [...]. Ausbezahlt
worden seien umgerechnet CHF 1'937.00 [...]. Zu erwähnen sei, dass die übliche
Arbeitszeit in [...] 36 Wochenstunden betrage.
Zu berücksichtigen sei weiter, dass der
Berufungskläger inzwischen Vater eines weiteren Kindes geworden sei, das
ebenfalls Anspruch auf seine Unterstützung habe.
Bezüglich der Rügen an der konkreten
Berechnung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
4.1
Die Berufungsbeklagten
und Anschlussberufungsklägerinnen bestreiten die Vaterschaft des Berufungsklägers
zu einem weiteren Kind. Dem Berufungskläger sei aufgrund seiner verweigernden
Haltung offensichtlich zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet
worden. Was dieser vor Dezember 2019 verdient habe, sei nicht bekannt und werde
von ihm auch nicht belegt. Zu erwähnen sei, dass er immer massiv mehr als CHF
5'000.00 eingenommen haben dürfte. Der Berufung lasse sich mit keinem Wort
entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt
oder das Recht falsch angewandt habe. Der Berufungskläger habe, wie die
Vorinstanz korrekt feststelle, keine kohärenten Angaben zu seinem Einkommen in [...]
gemacht. Insbesondere habe er sich trotz wiederholter Aufforderung nie über die
Einnahmen aus seinem [...]geschäft ausgewiesen. Die Berufungsbeklagten hätten
belegt, dass er hohe Einnahmen aus seiner Firma verzeichnet habe. Die
Vorinstanz habe bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den vom
Berufungskläger ausgeübten Beruf abgestellt. Auch in [...] übe er diesen Beruf
aus. Die Vorinstanz habe auf den Lohnrechner des Bundes abgestellt. Dass er als
[...] grössere Hürden zu überwinden gehabt hätte, sei nicht erstellt, zumal er
erheblich besser Deutsch spreche als andere Angestellte in der [...]branche.
Auch der Beizug des Gesamtarbeitsvertrages führe zu keinem anderen Resultat. Im
Gegensatz zum Berufungskläger sei die Kindsmutter in der [...]branche tätig. Wegen
der Kinderbetreuung arbeite sie Teilzeit. Bis heute habe der Berufungskläger
keinen Rappen Unterhalt bezahlt. Auch gehe es nicht an, dass sich der
Berufungskläger statt seinen Aufwand zu belegen, einzig auf Preisindizes
stütze. Der vom Berufungskläger geltend gemachte erzielbare Lohn von umgerechnet
CHF 2'916.00 sei erheblich zu tief, selbst wenn man auf die von ihm
eingereichten Preisniveauindizes abstellen wollte. Sodann sei darauf
hinzuweisen, dass er aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seinen
minderjährigen Töchtern gehalten sei, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
voll auszunützen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag in [...] Sprache gehe
hervor, dass das nicht der Fall sei. Daran änderten seine unbelegten
Behauptungen bezüglich der Wochenarbeitszeit in [...] nichts. Dem Vertrag könne
überdies entnommen werden, dass er offenbar zwei Anstellungen und damit auch
ein Mehreinkommen habe, was er vorinstanzlich verheimlicht habe. Seit August
2021.
müsste er folglich über Lohnabrechnungen von zwei Anstellungen verfügen.
Insgesamt seien die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Einkommen nach wie
vor widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar. Nur der
Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auf keinem der vorinstanzlich
eingereichten Kontoauszüge Zahlungseingänge der Firma [...] ausgewiesen seien.
Offensichtlich habe der Berufungskläger nicht alle Konten offengelegt. Aufgrund
dessen sei auch für die Zeit in [...] ein hypothetisches Einkommen anzunehmen.
Der Berufungskläger habe weder seine Vaterschaft
noch seine Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind belegt, weshalb an der
Unterhaltsberechnung nichts zu ändern sei. Auch erschliesse sich nicht, weshalb
der Berufungskläger die angebliche Geburt seines Sohnes im Mai 2022 nicht
bereits vorinstanzlich thematisiert habe. Dieses Versäumnis sei mindestens im
Kostenpunkt zu berücksichtigen.
Bezüglich der Bemerkungen zu den
konkreten Bedarfsberechnungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen unter
Ziffer 5 verwiesen.
4.2
Im Rahmen der
Anschlussberufung machen die Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägerinnen geltend, dass sie in Bezug auf die Obhut und die
elterliche Sorge weder aktiv- noch passivlegitimiert seien. Dies seien
ausschliesslich die Eltern. Die Kindsmutter sei vorliegend nicht Partei. Die
Vorinstanz habe sie lediglich als Zeugin angehört. Bei dieser Ausgangslage
könne die Vorinstanz nicht über Sorgerecht und Obhut entscheiden. Soweit die
Anschlussberufungsklägerinnen materielle Ausführungen zu diesen Themenbereichen
machen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 5 verwiesen.
5.
Der
Anschlussberufungsbeklagte führt aus, dass gemäss Art. 298b [recte 298c] Zivilgesetzbuch
(ZGB; SR 210) bei Gutheissung der Vaterschaftsklage von Gesetzes wegen auch
über die gemeinsame elterliche Sorge entschieden werden müsse. Davon sei der
Fall zu unterscheiden wo gemäss Art. 298b ZGB der Antrag eines Elternteils
notwendig sei. Ein Antrag auf alleinige elterliche Sorge habe die Kindsmutter
zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ohne einen solchen, sei die gemeinsame elterliche
Sorge anzuordnen. Die Berufungsbeklagten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt,
sich zur elterlichen Sorge zu äussern.
Auf die materiellen Ausführungen des
Anschlussberufungsbeklagten wird nachfolgend unter Ziffer 6 soweit notwendig
eingegangen.
6.1
Aufgrund der
Auswirkungen der Anschlussberufung auf das weitere Verfahren drängt es sich
auf, diese vorab zu behandeln.
6.2
Die beiden Töchter haben
bei der Vorinstanz das Verfahren gegen den Berufungskläger angehoben mit den
Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen rückwirkend seit Geburt. Anlässlich der
Einigungsverhandlung, an der der Berufungskläger per Videokonferenz teilnahm, anerkannte
er die Vaterschaft über beide Töchter und unterschrieb anschliessend eine
entsprechende Erklärung.
6.3
Im Endurteil stellte
die Vorderrichterin die Vaterschaft des Berufungsklägers fest, ordnete die gemeinsame
elterliche Sorge der Kindseltern an, teilte die Obhut über die Töchter der
Kindsmutter zu und regelte den Kontakt zwischen Vater und Töchtern. Gegen die
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge haben die Töchter Anschlussberufung
erhoben. Sie verlangen, der Kindsmutter sei die alleinige elterliche Sorge
zuzuteilen.
Die Behauptung des Berufungsklägers,
dass er die gemeinsame elterliche Sorge nicht beantragt habe, ist zutreffend. Bloss
ändert das nichts. Gemäss Art. 298c ZGB hat das Gericht bei Gutheissung der
Vaterschaftsklage von Amtes wegen auch die elterliche Sorge zu regeln. Einen
Parteiantrag braucht es dafür nicht. Die Vorderrichterin musste das Verfahren auch
nicht zur Regelung der elterlichen Sorge an die KESB weiterleiten, wie in der
Literatur teilweise vertreten wird, wenn der Kindsvater im Verlauf des
Verfahrens die Vaterschaft anerkennt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 2
zu Art. 298c ZGB, Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche
Sorge/der Kindesschutz Art. 296 - 317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 8
ff. zu Art. 298c ZGB). Im Fall der Kindesanerkennung im Verlauf des Verfahrens bleibt
die gerichtliche Zuständigkeit bestehen, wenn, wie hier, die Vaterschaftsklage
mit einer Klage auf Unterhaltsleistung verbunden ist (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Die
Vorderrichterin hatte die elterliche Sorge nach dem Gesagten von Gesetzes wegen
auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu regeln (Art. 298a Abs. 1 und Art. 298c
ZGB). Das Gericht hat in diesem Fall von Amtes wegen die Verhältnisse
abzuklären (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und die Kindsmutter in die
Abklärungen einzubeziehen.
Es ist weiter zu beachten, dass die
Regelung der elterlichen Sorge nicht das Verhältnis zwischen den hiesigen
Verfahrensparteien, Kinder und Kindsvater, sondern die Elternebene (Kindsvater und
Kindsmutter) betrifft. Das vorliegende Verfahren haben die Kinder abgehoben.
Die Kindsmutter ist nicht als Partei in das Verfahren involviert, da sie im
Stadium der Verfahrenseinleitung keine eigenen Ansprüche geltend gemacht hatte.
Sie handelte einzig als gesetzliche Vertreterin der klagenden Töchter. Die vom
Gesetzgeber vorgesehene notwendige Regelung der elterlichen Sorge setzt jedoch voraus,
dass die Kindesmutter förmlich als Partei in das Verfahren über Fragen der
Elternebene (elterliche Sorge, Obhut, Kontaktrecht) einbezogen wird (BGE 145 III 436 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022
E. 3.4.2 vom 9. Juni 2023). Nur als Partei
kann sie ihre Rechte im Verfahren wahren und das Urteil (auch) ihre
Rechtsstellung rechtswirksam gestalten. De lege ferenda ist im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen, dass die Eltern (also auch die Kindsmutter) Parteistellung haben,
wenn das Kindsverhältnis feststeht (Art. 304 Abs. 2 EZPO; BBl 2020 2785). Der
Einbezug der Kindsmutter als Partei in das Verfahren zur Regelung der die
Elternebene betreffenden Verfahrensgegenstände ist vorliegend unterblieben. Die
Vorderrichterin hat die Kindsmutter zwar im Verfahren als Zeugin einvernommen,
diese hatte aber keine Gelegenheit, eigene Anträge zu stellen. Das Urteil wurde
der Kindsmutter mangels Parteistellung auch nicht formell eröffnet. Es bindet
sie daher rechtlich nicht. Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund des
fehlenden Einbezugs der Kindsmutter als Partei in das Verfahren nach der
neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, soweit es in deren
Rechtsstellung eingreift (elterliche Sorge, Obhut, Kontaktregelung; Urteil
des Bundesgerichts 5A_744/2022 E. 3.4.2 vom 9. Juni
2023).
Die Ziffern 3 und 4 des
Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022
sind nach dem Gesagten von Amtes wegen als nichtig aufzuheben. Infolge dessen ist
von Amtes wegen auch der erstinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben, zumal die
neue Verfahrenskonstellation darauf Auswirkungen haben kann. Das Verfahren ist daher
zur Neubeurteilung der Urteilsziffern 3, 4, 11 und 12 im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Obhutsfrage aber grundsätzlich
unbestritten ist, rechtfertigt es sich dennoch, auch aus prozessökonomischen
Gründen, die Unterhaltsfrage nachfolgend zu behandeln.
6.4
Aufgrund
der Aufhebung der genannten Urteilsziffern von Amtes wegen erübrigen sich
Erwägungen dazu, ob die Anschlussberufungsklägerinnen, die in diesen Fragen
keine Parteistellung haben, sachlich zu deren Anfechtung im Rahmen der
Anschlussberufung legitimiert waren. Ebenfalls erübrigt sich eine Anhörung der
Kindsmutter als Zeugin vor dem Berufungsgericht, weshalb der entsprechende
Beweisantrag der Anschlussberufungsklägerinnen abgewiesen wird.
7.1.1
Der
Berufungskläger beantragt in prozessualer Hinsicht, dass eine Parteiverhandlung
durchzuführen sei. Er begründet das damit, dass das Gericht dadurch einen persönlichen
Eindruck von ihm erhalte. Die Akten allein seien nicht geeignet, diesen zu
transportieren. Auch könne er über seine derzeitige persönliche Situation Auskunft
geben und die Gegebenheiten in [...] erklären.
7.1.2
Der
Berufungskläger verkennt, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens ist. Daran ändert auch die Anwendung der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Bereich der Kinderbelange nichts. Grundsätzlich
sind sämtliche für das Verfahren wesentlichen Behauptungen und Beweismittel
bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das
Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung
kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz
verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,
einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen
Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern
der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu
betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt
voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,
die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels
genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden
Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden
beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte
Berufungsgrund ergeben soll.
7.2
Nach dem oben (Ziff. 6.3
f.) Gesagten sind die in der Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen der
Elternebene nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Vorinstanz zu
klären.
Der Berufungskläger hat ausschliesslich
die Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter, resp. deren Höhe und damit
zusammenhängende Urteilspunkte (Indexierung, Feststellung der Berechnungsgrundlagen)
sowie die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im
erstinstanzlichen Verfahren und den Kostenentscheid angefochten. Der
persönliche Eindruck des Berufungsklägers ist in diesem Themenkreis irrelevant.
Es geht ausschliesslich um die Fakten zu seinen finanziellen Verhältnissen.
Diese sind anhand von objektiven Beweismitteln, vorab Urkunden, zu belegen und
nicht aufgrund der subjektiven Einschätzung der Person des Berufungsklägers zu
entscheiden. Das gilt auch für die Folgen der behaupteten Geburt eines weiteren
Kindes des Berufungsklägers in [...]. Der Berufungskläger ist selbst im Rahmen
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Mitwirkung verpflichtet, zumal
allein er in der Lage ist, dem Gericht die notwendigen Informationen über seine
persönlichen Verhältnisse zu geben (Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 6 N. 54). Auch hat er, soweit ihm
das möglich ist, die relevanten Urkunden bereitzustellen und beim Gericht
einzureichen. Aus einer Parteiverhandlung ist bezüglich der harten Fakten kein
Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Beweis ist in erster Linie durch die
Einreichung der relevanten Urkunden zu führen. Die Vorderrichterin hat den
Berufungskläger bereits persönlich angehört. Seither haben sich die
Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Der Antrag des Berufungsklägers auf
Durchführung einer Parteiverhandlung vor Obergericht wird daher abgewiesen.
8.
Der Berufungskläger hat
im Berufungsverfahren weitere Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen
eingereicht, was in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 ZPO
bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist.
Das Berufungsgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen und es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die
Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen,
um einen Entscheid im Sinn des Kindswohls zu treffen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1
= Pra 108 (2019) Nr. 88; 128 III 411 E. 3.2.1, Urteile des Bundesgerichts
5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3). Die im Berufungsverfahren neu
eingereichten Urkunden sind grundsätzlich zur Ermittlung des rechtsrelevanten
Sachverhalts geeignet und daher als Beweismittel zuzulassen.
Die Berufungsbeklagten
machen geltend, die eingereichten Urkunden seien übersetzen zu lassen. Das ist
nicht notwendig. Die Urkunden sind vorliegend auch ohne deutsche Übersetzung
verständlich, zumal es sich um Verträge und Abrechnungen handelt, die ähnlich
aufgebaut sind wie die hierzulande gebräuchlichen Papiere und daher auch in Fremdsprache
verständlich sind.
9.1
Der Berufungskläger
rügt die Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Nettoeinkommens von
monatlich CHF 5'000.00. Er macht geltend, dieses sei realitätsfremd. Er habe
auch während des Zusammenlebens mit der Kindsmutter nie ein so hohes Einkommen
erzielt. Die vorgenommene Reduktion wegen seines Wegzugs ins Ausland sei nicht
nachvollziehbar. Er habe keinerlei berufliche Qualifikationen und sei nicht Schweizer
Staatsbürger. Nach dem Landesmantelvertrag für das [...]gewerbe betrage der
Mindestlohn für einen [...] ohne Fachkenntnisse brutto CHF 4'557.00, was netto
CHF 4'008.00 ausmache. Aufgrund des Landesverweises sei es ihm nicht mehr
möglich in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen. Nicht berücksichtigt habe die
Vorinstanz auch, dass er in Phase 1 in [...] gelebt habe, wo das Lohnniveau
erheblich tiefer sei als in der Schweiz. Jetzt lebe er in [...]. Er habe
bereits vorinstanzlich seinen Arbeitsvertrag ins Recht gelegt. diesem könne
entnommen werden, dass er ein Bruttogehalt von umgerechnet rund CHF 2’442.00 [...]
erziele. Zu erwähnen sei, dass in [...] von einer Normalarbeitszeit von 36
Stunden pro Woche auszugehen sei. Aufgrund des kalten Winters sei er derzeit
wieder arbeitslos. Sollte weiterhin von einem hypothetischen Einkommen
ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass er jetzt in [...] lebe, wo das
Lohnniveau ebenfalls erheblich tiefer als in der Schweiz sei. Unter
Zugrundelegung der Verbrauchergeldparität ergebe sich ein monatlicher Nettolohn
von CHF 3'552.00.
9.2.1
Die Vorderrichterin
hat zum anrechenbaren Einkommen folgendes ausgeführt:
Der Beklagte hat anlässlich der
Parteibefragung vom 28. Mai 2021 ausgesagt, er habe selber ein Unternehmen, die
[...] in [...]. Zu seinem Einkommen machte er keine klaren Aussagen. Er gab zu
Protokoll, dass sein Lohn variiere, wobei es einmal CHF 1'500.00 im Monat
seien und einmal CHF 6'000.00. Mit Urkunde 4 der Klägerinnen liegt ein einziger
Dispositiv
Beleg über die Einnahmen des Beklagten vor. Demnach verzeichnete das
betreffende Konto vom 22. August 2020 bis zum 22. September 2020
Zahlungseingänge von insgesamt [...]. Woher dieses Geld konkret stammt, bleibt
unklar. Der Beklagte liess an der Verhandlung geltend machen, der Kontoauszug
betreffe sein Geschäftskonto und bei den [...] handle es sich um den Umsatz.
Mit Eingabe vom 5. November 2021 bezeichnete er das fragliche Konto mit der
Nummer [...] bei der [...] Bank (dasselbe wie in Beilage 4 der Klägerinnen),
jedoch selber als sein Privatkonto. Zudem lautet der betreffende Kontoauszug
auf den Beklagten persönlich und auf seine (ehemalige) Wohnadresse in [...],
während der Sitz seines Unternehmens in [...] ist (bzw. war). Mithin ist davon
auszugehen, dass es sich beim betreffenden Konto mit dem Zahlungseingang von
total [...] um das private Konto des Beklagten handelt. Gestützt auf diesen
Kontoauszug besteht somit ein Hinweis auf das mögliche Einkommen des Beklagten,
im Ergebnis lässt sich dieses jedoch weder anhand der eingereichten Unterlagen,
noch anhand seiner Aussagen tatsächlich feststellen. Mangels anderer
Möglichkeiten ist beim Beklagten androhungsgemäss von dem ihm zumut- und
erzielbaren und damit von einem hypothetisch zu ermittelnden Einkommen
auszugehen. Ein solches hypothetisches Einkommen kann nach Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit angerechnet
werden, zumal dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit gegeben werden muss,
sich auf die von ihm erwartete Einkommenssituation einrichten zu können.
Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dem Beklagten aufgrund fehlender
Ausschöpfung seiner Möglichkeiten rückwirkend ein höheres als das tatsächlich
erzielte Einkommen anzurechnen. Vielmehr ist es – auch aufgrund der
mangelhaften bis fehlenden Mitwirkung des Beklagten – schlicht nicht möglich
festzustellen, wie hoch sein tatsächliches Einkommen war bzw. ist. Mithin
verbleibt keine andere Möglichkeit, als bereits ab der ersten Phase von einem
hypothetischen Einkommen auszugehen. Es ist deshalb zu prüfen, welches Einkommen
für den Beklagten zu erreichen möglich und zumutbar ist und auf dieses
hypothetische Einkommen ist in der Folge abzustellen.
Mit diesen Erwägungen der
Vorderrichterin setzt sich der Berufungskläger mit keinem Wort auseinander.
Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm vorinstanzlich nicht möglich
war, die während seines Aufenthalts in [...] erzielten Einkünfte detailliert
nachzuweisen, zumal ja entsprechende Bankauszüge existieren, wie obige
Erwägungen zeigen. Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zu dem in
[...] erzielten Einkommen keine weiteren Urkunden eingereicht. Allein die allgemeinen
Ausführungen über das Lohn- und Preisniveau in [...] vermögen dieses Versäumnis
nicht wettzumachen.
9.2.2 Der Berufungskläger beanstandet
auch die Ermittlung des hypothetischen Einkommens durch die Vorderrichterin.
Mit der von ihr angewendeten Einkommensberechnung anhand des statistischen
Lohnrechners Salarium des Bundesamts für Wirtschaft setzt er sich nicht
auseinander. Seine Ausführungen bleiben allgemein, ohne Bezug zum konkreten
Fall und appellatorisch. Das genügt nicht, um eine falsche Rechtsanwendung der
Vorderrichterin aufzuzeigen. Er verkennt, dass der Lohnrechner Salarium eben
gerade die Ausbildung, das Alter, das Geschlecht, die Erfahrung, die
Arbeitsregion und den Aufenthaltsstatus einer Person berücksichtigt. Mit dem
vorinstanzlichen Vorgehen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht
auseinander, sondern stellt, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
nehmen, eine eigene Rechnung an. Das genügt nicht, um die vorinstanzliche
Sachverhaltsermittlung als unrichtig erscheinen zu lassen.
9.2.3 Der Berufungskläger
moniert weiter die von der Vorderrichterin vorgenommene Reduktion von monatlich
CHF 280.00 wegen der Erwerbstätigkeit im Ausland sei nicht nachvollziehbar. Er
macht geltend, das Schweizer Preisniveau betrage im europäischen Vergleich
159,3 Punkte, dasjenige von [...] 115,9. Dieser Einwand ist berechtigt. Die
Vorderrichterin hat die Höhe der Reduktion von CHF 280.00 nicht begründet,
obwohl diese nicht auf der Hand liegt. Es ist naheliegend auf den
Preisniveauindex des Bundesamts für Statistik abzustellen. Es somit eine
Reduktion entsprechend dem nachgewiesenen Preisniveauunterschied zwischen der
Schweiz und [...] vorzunehmen (Preise Basis 2020). Demzufolge beträgt das
Preisniveau von [...] 117,6 und dasjenige der Schweiz 162,0. Das ergibt ein
anrechenbares, erzielbares Nettoeinkommen von monatlich CHF 3’832.00 (CHF
5'280.00 : 162 x 117,6) für die Zeit, die der Berufungskläger in [...] lebte
und arbeitete.
9.3.1 Ab der zweiten
Berechnungsphase lebt der Berufungskläger in [...]. Die Vorderrichterin hat
dazu ausgeführt:
Der Beklagte hat anlässlich der
Parteibefragung vom 28. Mai 2021 ausgesagt, dass er auf der Baustelle arbeite,
im [...] als [...]. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium kann ein
ungelernter […] im Alter des Beklagten in der Schweiz brutto rund
CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Nach Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge von rund 12 % resultiert ein monatlicher
Nettolohn von CHF 5'280.00. Der Beklagte macht geltend, in der
Zwischenzeit in [...] zu leben und dort weniger zu verdienen. In Nachachtung
der Tatsache, dass das Durchschnittseinkommen in [...] tatsächlich tiefer sein
dürfte als in der Schweiz, ist beim Beklagten von einem durchschnittlichen
Monatsnettoeinkommen von CHF 5'000.00 auszugehen. Das Erzielen dieses
Einkommens ist für den Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar.
Der Berufungskläger macht geltend, dass
er bereits bei der Vorinstanz den Arbeitsvertrag seiner Anstellung in [...] ins
Recht gelegt habe. Er habe belegt, dass er mit einem 100 % Pensum angestellt
sei und ein Bruttogehalt von [...] bzw. umgerechnet rund CHF 2'442.00
erwirtschafte. Es handle sich um ein temporäres Arbeitsverhältnis. Es seien
rund [...] bzw. rund CHF 1'937.00 ausbezahlt worden. Die gewöhnliche
Arbeitszeit betrage in [...] rund 36 Wochenstunden. Aufgrund des kalten Winters
sei er derzeit bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Er erhalte [...] bzw. rund
CHF 61.50 pro Tag an fünf Tagen die Woche, ausmachend umgerechnet rund CHF
1'230.00 pro Monat. Es sei willkürlich, ihm ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen, obwohl er seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe.
9.3.2 Den Ausführungen der
Vorderrichterin ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger auch bezüglich seines
Erwerbseinkommens in [...] vorinstanzlich keine Urkunden eingereicht hatte aus
denen sich sein Einkommen zuverlässig ermitteln liess. Dem eingereichten
Kontoauszug der [...] Bank für die Zeit vom 17. August bis 30. September 2021 (vorinstanzliche
Urk. 2 vom 21. November 2021) lassen sich zwei Zahlungen vom 10. September 2021
der Firma [...] über [...] ausmachend rund CHF 498.00 und vom 23. September
2021 über [...] ausmachend rund CHF 513.00 entnehmen. Weiter liegen zwei
Abrechnungen der [...] (eingereicht am 27. Oktober 2021), dem [...] Pendant zur
Arbeitslosenversicherung, vom 3. Januar 2022 für die Zeit vom 20. Dezember 2021
bis 2. Januar 2022 über [...] bzw. rund CHF 251.00 und vom 7. Januar 2022 für
die Zeit vom 10. bis 17. Dezember 2021 über [...] bzw. rund CHF 150.00. Der im
Recht liegende Arbeitsvertrag lautet auf die Firma [...] (Urk. 3 vom 20. August
2021) und sieht eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und eine Entlöhnung
im Stundenlohn zu [...] bzw. rund CHF 17.10 brutto vor. Lohnabrechnungen dieser
Firma liegen nicht im Recht.
Der Berufungskläger zeigt nicht auf, wie
die Vorderrichterin aufgrund dieser Urkunden verlässliche Rückschlüsse auf sein
Monatseinkommen hätte ziehen können. Ihre Feststellung, dass es aufgrund der
mangelhaften Mitwirkung des Berufungsklägers nicht möglich gewesen sei, das
tatsächliche Einkommen zu eruieren, ist daher nicht zu beanstanden.
9.3.3 Im
Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger einen Arbeitsvertrag (Urk. 13) und
Lohnabrechnungen der Firma [...] für die Monate März bis Juli 2022 (Urk. 14) ein,
woraus sich das monatliche Einkommen des Berufungsklägers ermitteln lässt.
Demnach ist er nach wie vor im Stundenlohn, mit einem Ansatz von [...] oder
rund CHF 19.25 pro Stunde angestellt. Unrichtig ist seine Behauptung, dass er
ein Vollpensum versehe, weshalb auf die Lohnabrechnungen abzustellen sei. Den
Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass er monatlich rund 150 Stunden
arbeitet, obwohl die Sollarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag 37,5 Stunden pro
Woche beträgt. Auf die Sollarbeitszeit ist abzustellen. Das ergibt bei einer
Wochenarbeitszeit von 37.5 Stunden und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat einen
erzielbaren monatlichen Bruttolohn von [...] oder rund CHF 3'124.00. Dem
Berufungskläger werden gemäss Lohnabrechnungen im Durchschnitt rund 27,05 %
Steuern direkt vom Lohn abgezogen, was einen monatlichen Nettolohn von rund CHF
2'279.00 ergibt. Darauf ist abzustellen.
9.4 Der Berufungskläger
macht weiter geltend, dass er sich seit Juli 2022 in Elternzeit befinde. Er
habe sich dazu beim Arbeits- und Wohlfahrtsamt angemeldet. Er erhalte monatlich
rund [...] oder umgerechnet rund CHF 2'545.00 (Urk. 16), bzw. CHF 2'261.00
gemäss aktuellem Wechselkurs. Der Berufungskläger ist unterhaltspflichtig
gegenüber zwei minderjährigen Kindern. Er ist daher gehalten, seine
Arbeitskraft in zumutbarer Art und Weise auszuschöpfen. Es bleibt daher beim
erzielbaren Einkommen von umgerechnet rund CHF 2'279.00.
10. Im Berufungsverfahren
macht der Berufungskläger als Novum geltend, dass er erneut Vater geworden sei
und der Kindsmutter, mit der er zusammenlebt, monatlich […] pro 3 Monate bzw. umgerechnet
rund CHF 712.00 pro Monat Unterhalt bezahle (Urk. 16). Er hat für die behauptete
Vaterschaft einen [...] Familienausweis als Beweismittel offeriert, diesen
jedoch bis dato nicht eingereicht. Die Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Die
Behauptung bleibt daher unbewiesen und die erneute Vaterschaft kann nicht
berücksichtigt werden, ebenso wenig die angeblichen Unterhaltszahlungen. Zu
letzteren ist festzuhalten, dass es auch am Nachweis einer rechtlichen
Verpflichtung zur Zahlung fehlt.
11.1.1 Der Berufungskläger
moniert weiter, dass die Vorderrichterin in der ersten Berechnungsphase, als er
noch in [...] gelebt habe willkürlich den Mietzins, den er in [...] bezahle,
angerechnet habe. Die Vorderrichterin hat auf Seite 10 des angefochtenen
Urteils ausführlich begründet, weshalb sie dem Berufungskläger Wohnkosten von
CHF 544.00 pro Monat angerechnet hat. Damit setzt sich dieser überhaupt nicht
auseinander.
Der Berufungskläger hatte
vorinstanzlich, trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung, keine Angaben
zu seinen Wohnkosten in [...] gemacht und diesbezüglich keine Urkunden eingereicht.
Im Berufungsverfahren reicht er nun einen Mietvertrag für die Zeit vom 23.
Oktober 2020 bis 23. November 2020 ein, woraus für diesen Monat eine Miete von [...]
bzw. umgerechnet rund CHF 917.00 hervorgeht. Unrichtig ist die Behauptung, dass
er eine 1-Zimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus bewohnt habe. Aus dem eingereichten
Mietvertrag geht hervor, dass er in diesem Haus Küche, Bad, und Wohnzimmer mit
weiteren Mietern teilte (vgl. Urk. 6 ), was nicht anders verstanden werden
kann, als dass er ein Zimmer in einer WG bewohnte. Unklar ist, ob der
Berufungskläger dieses Zimmer länger als die im Mietvertrag angegebene
Mietdauer bewohnt hatte, da er dazu keine Angaben macht. Aus der
vorinstanzlichen Urkunde 6 des Berufungsklägers und der Urkunde 4 der
Berufungsbeklagten gehen andere Wohnadressen des Berufungsklägers in [...]
hervor, so dass von mehreren Wohnsitzwechseln ausgegangen werden muss. Es
liegen somit auch heute keine zuverlässigen Angaben über die Wohnkosten des
Berufungsklägers in [...] für eine längere Dauer vor. Es bleibt somit bei den
vorinstanzlich angerechneten CHF 544.00 für die Monatsmiete.
11.1.2 Insgesamt
hat die Vorderrichterin den betreibungsrechtlichen Notbedarf des
Berufungsklägers mit CHF 1'694.00 pro Monat berechnet. Dabei ist sie vom
hälftigen schweizer Grundbetrag für zwei in Hausgemeinschaft lebende erwachsene
Personen (CHF 850.00) ausgegangen, obwohl das Preisniveau in [...] gemäss dem
Preisniveauindex für Europa 117,6 im Vergleich zu 162,0 der Schweiz, mithin der
Grundbetrag kostenbereinigt rund CHF 615.00 betragen hätte.
11.1.3 Auch
hat die Vorderrichterin dem Berufungskläger Auslagen für die
Krankenversicherung von monatlich CHF 250.00 angerechnet, obwohl das staatliche
Gesundheitssystem durch die Steuern finanziert und Personen aus der EU, wie der
Berufungskläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [...] haben, keinen
direkten Beitrag bezahlen müssen, ausser im Krankheitsfall z.T. für Medikamente.
11.1.4 Weiter
macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren neu einen Betrag von monatlich
CHF 1'042.00 für die Tilgung eines Kredits geltend, obwohl die Schuld bereits
zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden hatte. Wofür der Kredit
aufgenommen wurde, geht aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig äussert sich
der Berufungskläger dazu. Er weist auch nicht nach, dass die Abzahlungen
tatsächlich regelmässig geleistet werden. Auslagen für Schuldentilgung, soweit
diese nicht die Abzahlung von Kompetenzstücken betrifft, gehören nicht zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG erlassen
durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli
2009) und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
11.1.5 Angesichts
dessen, dass in der ersten Phase ein hypothetisches Einkommen festgesetzt
wurde, scheint es nicht willkürlich, auch gewisse hypothetische Positionen in
die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Es bleibt somit in der ersten
Unterhaltsphase beim vorinstanzlich berechneten Bedarf des Berufungsklägers von
CHF 1'694.00 pro Monat.
11.2 Der
Berufungskläger macht in Bezug auf den Bedarf der Kindsmutter geltend, dass diese
schon seit geraumer Zeit im Konkubinat mit [...] lebe. Als Beweis reicht er
einen Screenshot des Instagram Accounts der Kindsmutter zu den Akten. Diese
lässt durch die Berufungsbeklagten ausführen, dass sie allein mit ihren Kindern
lebe. Tatsächlich lässt sich aus dem Screenshot allenfalls auf eine
Partnerschaft, nicht aber auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen.
12. Nach dem
oben Gesagten ist für die Zeit, als der Berufungskläger in [...] lebte, von
einem monatlich erzielbaren Nettolohn von umgerechnet rund CHF 3’832.00
auszugehen. Abzüglich des Bedarfs des Berufungsklägers von CHF 1'694.00, der
ihm zu belassen ist, verbleiben CHF 2'138.00 für die Bezahlung der
Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter. Die Bedarfsberechnung der Kinder
wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Beim Bedarf der Kindsmutter ist zu
berücksichtigen, dass aufgrund der Mankosituation die Auslagen für Telekom und
Mobiliarversicherung nicht berücksichtigt werden können. Es ist daher von einem
Bedarf von CHF 2'610.00 auszugehen. Davon vermag die Kindsmutter CHF 437.00
selber zu decken. Das Manko von CHF 2'173.00 ist durch den Betreuungsunterhalt
zu decken.
Als erstes ist der
Barunterhalt der Kinder zu decken. Der beträgt in der ersten Unterhaltsphase ab
Dezember 2019 CHF 488.00 für B.___ und CHF 416.00 für C.___. Der
Betreuungsunterhaltsanspruch beläuft sich auf CHF 1'087.00 je Kind. Da der
Betreuungsunterhaltsbedarf der Töchter mit den vorhandenen Mitteln nur mit CHF
617.00 gedeckt werden kann, ist festzustellen, dass in dieser Phase bei B.___ und
C.___ eine Unterdeckung von je CHF 470.00 (Betreuungsunterhalt) besteht.
13.1 Der Berufungskläger
lebt in den weiteren Unterhaltsphasen ab August 2021 in [...]. Dort kann er bei
einem Vollpensum nach dem oben gesagten gegenwärtig umgerechnet rund CHF 2'279.00
netto verdienen.
Dieses Einkommen reicht
nicht aus, um den Bedarf des Berufungsklägers und der Kinder zu decken. Es
besteht eine Mangellage. Der Bedarf bleibt daher auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2).
Da ab dieser Phase kein
hypothetisches Einkommen ausgehend von den Schweizer Verhältnissen mehr
angerechnet wird, gibt es keinen Grund die Auslagen aufgrund der in der Schweiz
anfallenden Kosten zu berechnen. Der Berufungskläger lebt mit seiner
Lebenspartnerin zusammen. Es ist daher von hälftigen Grundbetrag für zwei
Personen im gemeinsamen Haushalt (CHF 850.00) auszugehen. Es ist zu
berücksichtigen, dass das Preisniveau in [...] (141,2) tiefer als in der
Schweiz (154,4) ist. Es ist daher ein Grundbetrag von CHF 777.00 zu
berücksichtigen. Hinzu kommen die hälftigen Wohnkosten der neuen Wohnung von [...]
pro Monat, ausmachend umgerechnet rund CHF 428.00 je Wohnpartner. Auslagen für
die Krankenkasse entfallen, zumal diese in [...] im vom Arbeitslohn abgezogenen
Steuerbetrag enthalten sind. Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung
entfallen bei Mankofällen, da diese Auslagen im Grundbetrag enthalten sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das ergibt einen monatlichen Bedarf von CHF 1'205.00 für
den Berufungskläger. Somit verbleiben rund CHF 1’074.00 pro Monat für die Unterhaltsbeiträge
für die beiden Töchter, bzw. je CHF 537.00 pro Tochter für die Zeit ab August
2021 bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Der Betrag ist vorab an den
Barunterhalt anzurechnen.
13.2.1 Da der
Bedarf der Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann, ist die Unterdeckung
festzustellen (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Diese besteht in der Differenz zwischen
den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen und dem vorinstanzlich festgestellten
Bedarf der Töchter. Der Berufungskläger hat den von der Vorderrichterin
berechneten Bedarf der Töchter und der Kindsmutter weiter nicht in Frage
gestellt. Sein Einwand bezüglich des Konkubinats der Kindsmutter ist nicht
erstellt. Die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung sowie der Steuer-
und der Überschussanteil fallen bei der Kindsmutter und den Kindern weg. Da das
Einkommen des Berufungsklägers nicht ausreicht, um den Bedarf vollständig zu
decken bliebt es beim Anspruch auf Deckung des Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieses beträgt bei der Kindsmutter CHF 2'610.00.
13.2.2 Im
Bedarf von B.___ fallen im Jahr 2021 die Kosten für die Spielgruppe weg, da sie
in den Kindergarten eingeschult wird. Ihr Bedarf sinkt entsprechend auf CHF
616.00. Im Jahr 2026 (Phase 3) erhöht sich ihr Grundbetrag auf CHF 600.00,
wodurch ihr Bedarf entsprechend auf CHF 816.00 steigt. Der Anspruch auf
Betreuungsunterhalt entspricht dem hälftigen Manko der Kindsmutter und dauert
bis zur Vollendung des 16. Altersjahres im Jahr 2032 (Phase 5). Da die
Kindsmutter bereits ab August 2030 verpflichtet ist, ein 80 % Arbeitspensum zu
versehen und damit ihren Notbedarf decken kann, entfällt ab diesem Zeitpunkt
der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Phase 5). Als Einkommen ist die
Kinderzulage von CHF 200.00 zu berücksichtigen. Im Jahr 2032 erhält sie eine
Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 250.00, wodurch ihr Unterhaltsanspruch
entsprechend sinkt.
Unterhaltsbeitrag und Unterdeckung von B.___
belaufen sich auf:
Bedarf
Unterhaltsbeitrag
Unterdeckung
1. Phase
1'575.00
1'105.00
470.00
2. Phase
1’503.00
537.00
966.00
3. Phase
1’703.00
537.00
1’166.00
4. Phase
1’703.00
537.00
1’166.00
5. Phase
616.00
537.00
79.00
6. Phase
566.00
537.00
29.00
7. Phase
566.00
537.00
29.00
13.2.3 C.___ hat nach dem
Gesagten im Jahr 2021 einen Bedarf von CHF 1’503.00 (Barunterhalt CHF 416.00,
Betreuungsunterhalt CHF 1'087.00). Ihr Grundbetrag steigt im Januar 2028 auf
CHF 600.00, so dass ihr Bedarf auf CHF 1'703.00 steigt. Ab September 2030 hat
auch sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr, da die Kindsmutter ihren
Notbedarf selber decken kann. Im Januar 2034 erhält C.___ eine Ausbildungszulage
von CHF 250.00, wodurch ihr Barunterhaltsanspruch entsprechend sinkt. Der
Unterhaltsbeitrag und die Unterdeckung von C.___ belaufen sich folglich auf:
Bedarf
Unterhaltsbeitrag
Unterdeckung
1.
Phase
1'503.00
1'033.00
470.00
2. Phase
1’503.00
537.00
966.00
3. Phase
1’503.00
537.00
966.00
4. Phase
1'703.00
537.00
1’166.00
5. Phase
616.00
537.00
79.00
6. Phase
616.00
537.00
79.00
7. Phase
566.00
537.00
29.00
III.
1.1 Die Berufung richtet
sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor erster
Instanz. Die Vorderrichterin wies in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2023 darauf
hin, dass der Beklagte (Berufungskläger) ein vollständig ausgefülltes und
unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte einreichen müssen.
Sie hielt in ihrem Urteil fest, das am 20. August 2021 eingegangene Gesuch des
Berufungsklägers sei weder vollständig ausgefüllt noch datiert oder mit einer
Originalunterschrift des Berufungsklägers versehen. Ebenso lägen nicht
sämtliche Belege über die Einnahme- und Ausgabensituation vor. Trotz der ausdrücklichen
Aufforderung des Gerichts dies im Nachgang zur Verhandlung nachzuholen, sei der
Berufungskläger säumig geblieben (Urteil Ziff. II E. 8.3). Die tatsächlichen
finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seien unklar geblieben.
1.2 Der Berufungskläger führt
in der Berufung aus, dass seine aktuellen finanziellen Verhältnisse für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend seien. Gewisse Urkunden
seien in [...] nicht wie in der Schweiz vorhanden. Welche das sind, führt er
nicht aus. Tatsächlich gibt es in [...] genauso wie in der Schweiz Arbeits- und
Mietverträge und monatliche Lohnabrechnungen, wie die vom Berufungskläger im
Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (Arbeitsvertrag mit der Firma [...]
und monatliche Lohnabrechnungen dieser Firma sowie Abrechnungen der [...] über
Arbeitslosenbezüge) zeigen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen gehen auch
die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (inkl. Krankenversicherung) hervor.
1.3 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen
Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift,
deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE
119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind
sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die
entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen
welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit
Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der
Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen
Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits
nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers
beachtlich (BGE 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f., BGE 118 Ia 369 E. 4 S.
370 f. mit Hinweisen). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen
Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und
allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch
entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um
die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse
erforderlich sind. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des
Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht
formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über
dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31). Sie
hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die
sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem
Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen (FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit Suisse, Diss.
Lausanne 1989, S. 54 f.). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine
umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den
Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.
Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit
ohne Verletzung von Art. 4 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a f., S.
181 f.).
1.4 Es trifft sicher zu,
dass die verlangten Angaben in [...] und/oder in [...] nicht durchwegs in
derselben Form erhältlich gemacht werden können wie in der Schweiz. Das ändert
nichts daran, dass es dem Berufungskläger obliegt, die nötigen Belege beizubringen
und zwar grundsätzlich ohne, dass ihn das Gericht mehrfach dazu auffordern
muss. Das gilt vorliegend umso mehr, als die für die Bemessung der
Unterhaltsbeiträge benötigten Urkunden mehrheitlich dieselben sind, wie sie für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beizubringen sind. Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger während des erstinstanzlichen Verfahrens zuerst in [...]
und später in [...] gelebt und gearbeitet hat, er mithin die entsprechenden
Urkunden für zwei Lebensphasen beizubringen hatte. Der Berufungskläger zeigt
nicht auf, aus welchen vorinstanzlich eingereichten Urkunden sein effektives
Nettomonatseinkommen in [...] und in [...] hervorgeht. Die Einreichung des
Arbeitsvertrages seiner Anstellung in [...] reicht dazu nicht aus, zumal
Steuern und Sozialleistungen direkt vom Lohn abgezogen werden. Wie viel das
ist, geht aus den vorgelegten Urkunden nicht hervor. Zu seinen Einkünften in [...]
hat er überhaupt keine Belege eingereicht. Über seine Auslagen legte der
Berufungskläger erstinstanzlich lediglich einen Mietvertrag aus [...] vor, ohne
zu erwähnen, dass er die fragliche Wohnung zusammen mit einer Lebenspartnerin
bewohnte. Aufgrund dessen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die
tatsächliche finanzielle Situation des Berufungsklägers unklar geblieben sei,
nicht zu beanstanden. Die Vorderrichterin hat daher das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers für das erstinstanzliche
Verfahren zu Recht abgewiesen.
2. Der Berufungskläger hat
auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
beantragt. Die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden reichen aus, um
seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen, weshalb für das Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person
von Rechtsanwalt Kunz bewilligt werden kann.
3. Die Berufung wird
ebenso wie die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen. Dass die Berufung
teilweise erfolgreich ist, liegt hauptsächlich daran liegt, dass der
Berufungskläger im Berufungsverfahren diejenigen Urkunden vorgelegt hat, die
bereits vorinstanzlich verlangt wurden (unechte Noven). Im Rahmen der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime waren diese beachtlich. Unter diesen
Umständen rechtfertigt es sich, ihm in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei für das
Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden unter
Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2’000.00
festgesetzt. Aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren trägt diese Kosten vorderhand der Staat
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Aufgrund des oben
Gesagten hat A.___ die Parteikosten von B.___ und C.___ zu bezahlen. Rechtsanwältin
Claudia Trösch macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 12.18 Stunden
geltend. Das gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich der Auslagen ist
festzustellen, dass diejenigen vom 14. November 2022 von total CHF 61.10
anfielen, bevor die Berufungsbeklagten in das Berufungsverfahren involviert
waren. Diese können nicht entschädigt werden. Ausserdem wird für Kopien ein
Ansatz von CHF 1.00 verlangt. Gemäss Gebührentarif und langjähriger Praxis werden
dafür CHF 0.50 entschädigt (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif; BGS 615.11). Zu
entschädigen sind daher Auslagen von CHF 52.20. Die Parteientschädigung beläuft
sich folglich auf CHF 3'466.00.
Der geltend gemachte Aufwand des
Parteivertreters des Berufungsklägers ist mit total 26.75 Stunden sehr hoch.
Angesichts des Einsatzes einer juristischen Mitarbeiterin mit reduziertem
Stundenansatz und der anspruchsvollen Situation mit dem Klienten im Ausland ist
das gerade noch akzeptabel. Die unentgeltliche Kostennote ist antragsgemäss auf
CHF 3'755.00 festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend
gemacht.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Anträge von A.___ es sei
festzustellen, dass die Dispositivziffern 1. – 4. (betreffend Vaterschaft), 6.
– 7. (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9
(unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4.
Juli 2022 (OGZPR.2020.1525) in Rechtskraft erwachsen sei, wird nicht
eingetreten.
2. Die Berufung und die Anschlussberufung
werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Ziffern 3
und 4 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4.
Juli 2022 werden infolge Nichtigkeit aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Von Amtes wegen werden Ziff.
11 und 12 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom
4. Juli 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
5. Ziffer 5 des Urteils der
a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 wird
aufgehoben und lautet neu wie folgt:
Der Vater hat
für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu
bezahlen:
für B.___:
·
Dezember 2019 bis
Juli 2021: CHF 1’105.00 (Barunterhalt CHF 488.00; Betreuungsunterhalt CHF 617.00)
·
ab August 2021: CHF
537.00 (Barunterhalt CHF 416.00, Betreuungsunterhalt CHF 121.00);
·
Ab August 2030: CHF
537.00 (Barunterhalt).
für C.___:
·
Dezember 2019 bis
Juli 2021: CHF 1’033.00 (Barunterhalt CHF 416.00; Betreuungsunterhalt CHF 617.00)
·
ab August 2021: CHF
537.00 (Barunterhalt CHF 416.00; Betreuungsunterhalt CHF 121.00)
·
ab August 2030: CHF
537.00 (Barunterhalt)
Die Kinder- und
Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den
Töchtern jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und
Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, den Töchtern
weiterzuleiten.
Die Unterhaltspflicht
gegenüber den Töchtern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben
Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB
6. Es wird festgestellt, dass folgende
Unterdeckung besteht:
bei B.___:
Phase 1: von
Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 470.00 (Betreuungsunterhalt),
Phase 2: von
August 2021 bis August 2026: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt),
Phase 3: von
September 2026 bis Dezember 2027: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00
Betreuungsunterhalt),
Phase 4: von
Januar 2028 bis Juli 2030: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00
Betreuungsunterhalt),
Phase 5: von
August 2030 bis August 2032: CHF 79.00 (Barunterhalt),
Phase 6: September
2032 bis Dezember 2033: CHF 29.00 (Barunterhalt),
Phase 7: ab
Januar 2034: CHF 29.00 (Barunterhalt).
bei C.___:
Phase 1: ab
Dezember 2019 bis Juli 2021: 470.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase 2: von
August 2021 bis August 2026: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt)
Phase 3: von
September 2026 bis Dezember 2027: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt),
Phase 4: von Januar
2028 bis Juli 2030: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00 Betreuungsunterhalt),
Phase 5: von
August 2030 bis August 2032: CHF 79.00 (Barunterhalt),
Phase 6: September
2032 bis Dezember 2033: CHF 29.00 (Barunterhalt).
7. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
8. Die Gerichtskosten von CHF
2’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9. A.___ hat an B.___ und C.___
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'466.00 zu
bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der
Staat Solothurn Rechtsanwältin Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF
2'430.05 und Rechtsanwalt Kunz eine solche von CHF 3'755.00. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Trösch im Betrag von CHF 1'035.95,
sobald die B.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller