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Entscheid

ZKBER.2022.89

Vaterschaft / Unterhalt

28. September 2023Deutsch46 min

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge angehoben. Der Kindsvater widersetzte sich erstinstanzlich

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 28. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz

Berufungskläger und

Anschlussberufungsbeklagter

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch,

Berufungsbeklagte und

Anschlussberufungsklägerinnen

betreffend Vaterschaft

/ Unterhalt

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Berufungskläger ist der Vater der

beiden Berufungsbeklagten B.___ (geb. 2016) und C.___ (geb. 2017). Die

Kindseltern sind nicht verheiratet. Die minderjährigen Kinder haben beim

Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft und

Festsetzung der Unterhaltsbeiträge angehoben. Der Kindsvater widersetzte sich erstinstanzlich

sämtlichen Anträgen der Klägerinnen und verlangte die Klageabweisung. Im

Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens anerkannte er die Vaterschaften.

2. Die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen erliess am 4. Juli 2022, soweit hier

angefochten, folgendes Urteil:

1.

2.

3.

B.___ und C.___

werden unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern und unter die alleinige

Obhut der Mutter gestellt.

4.

Die Regelung des

Kontaktes der Töchter zum Vater wird der freien Vereinbarung der Eltern, mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse der Töchter und des Umstands, dass sich der

Kindsvater im Ausland befindet, überlassen.

Kommt keine Einigung

zustande, so gilt folgende Konfliktregelung: Zur Ausübung des persönlichen

Verkehrs werden für die Töchter und den Vater Erinnerungskontakte angeordnet,

stattfindend im Abstand von zwei Wochen. Die Erinnerungskontakte haben in Form

von Brief-, Telefon-, oder persönlichen Kontakten stattzufinden, soweit es die

Distanz zwischen Wohnort der Kinder und Wohnort des Vaters zulässt.

Telefonische Kontakte finden sonntags zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr statt.

5.

Der Vater hat für

die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

Für B.___:

·

Dezember 2019 bis

Juli 2021: CHF 1'650.00

(Barunterhalt CHF 510.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'140.00)

·

August 2021 bis

August 2026: CHF

1'230.00 (Barunterhalt CHF 570.00, Betreuungsunterhalt CHF 660.00)

·

September 2026

bis Dezember 2027: CHF 1'420.00

(Barunterhalt CHF 740.00, Betreuungsunterhalt CHF 680.00)

·

Januar 2028 bis

Juli 2030: CHF 1'390.00

(Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 690.00)

·

August 2030 bis

August 2032: CHF 1'070.00

(Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 230.00)

·

September 2032

bis Dezember 2033: CHF 790.00

(Barunterhalt)

·

ab Januar 2034: CHF 880.00 (Barunterhalt)

Für

C.___:

·

Dezember 2019 bis

Juli 2021: CHF 1'580.00

(Barunterhalt CHF 440.00, Betreuungsunterhalt CHF 1'140.00)

·

August 2021 bis

August 2026: CHF 1'230.00

(Barunterhalt CHF 570.00, Betreuungsunterhalt CHF 660.00)

·

September 2026

bis Dezember 2027: CHF 1'220.00

(Barunterhalt CHF 540.00, Betreuungsunterhalt CHF 680.00)

·

Januar 2028 bis

Juli 2030: CHF 1'390.00

(Barunterhalt CHF 700.00, Betreuungsunterhalt CHF 690.00)

·

August 2030 bis

August 2032: CHF 1'070.00

(Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 230.00)

·

September 2032

bis Dezember 2033: CHF 1'300.00

(Barunterhalt CHF 840.00, Betreuungsunterhalt CHF 460.00)

·

ab Januar 2034: CHF 880.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und Ausbildungszulagen sind

in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den Töchtern jedoch zusätzlich

zukommen. Der Vater hat die Kinder- und Ausbildungszulagen, zu deren

Einforderung er berechtigt ist, den Töchtern weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den

Töchtern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben Art. 276

Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.

6.

7.

8.

Die in Ziffer 5

festgelegten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Stand des Landesindexes der

Konsumentenpreise vom Juni 2022 von 104.5 Punkten auf der Basis Dezember 2020 =

100 Punkte. Die Beiträge werden jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem

Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per

Januar 2023. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue

Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher

Unterhaltsbeitrag x neuer Index

ursprünglicher Index (104.5 Punkte)

Für den Fall, dass sich

das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden

Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven

Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der

Pflichtige.

9. …

10. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

11. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst

zu tragen.

12. Die Gerichtskosten von total CHF

1'200.00 werden den Klägerinnen und dem Beklagten je hälftig zur Bezahlung

auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege der Klägerinnen trägt der Staat

Solothurn ihren Anteil in der Höhe von CHF 600.00; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ und/oder C.___

bzw. ihre gesetzliche Vertretung zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

13. Der Entscheid stützt sich auf folgende

Berechnungsgrundlagen:

monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil

13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen):

der Kindsmutter: CHF 3'444.00

(100 % inkl. 13. Monatslohn)

des Beklagten: CHF 5'000.00

(100 % inkl. 13. Monatslohn)

der Klägerinnen: CHF 200.00

Kinder- bzw. CHF 250.00 Ausbildungszulage

3. Gegen dieses Urteil

erhob der Beklagte (im Folgenden auch Berufungskläger,

Anschlussberufungsbeklagter und Kindsvater) am 10. November 2022 form- und

fristgerecht Berufung. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es sei festzustellen,

dass die Dispositivziffern 1 – 4 (betreffend Vaterschaft), 6 – 7 (betreffend

ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9 (unentgeltliche

Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 in

Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Die Dispositivziffern

5, 8 sowie 10 – 13 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 seien

aufzuheben.

3.

In Abänderung von

Ziffer 5 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sei der

Berufungskläger von der Unterhaltspflicht der Berufungsbeklagten zu befreien. Eventualiter

sei die Unterhaltspflicht nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

4.

Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

In Abänderung der

Ziffer 10 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 sei der

erstinstanzliche Kostenentscheid neu zu verlegen.

6.

Dem Berufungskläger

sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren.

7.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.

8.

Eventualiter unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Verfahrensantrag:

9.

Es sei eine mündliche

Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen.

4. Die Berufungsbeklagten

(im Folgenden auch Anschlussberufungsklägerinnen und Töchter) liessen sich am

14. Dezember 2022 ebenfalls frist- und formgerecht vernehmen. Sie stellen die

folgenden Anträge:

1.

Es sei die Berufung

vom 10.11.2022 vollumfänglich abzuweisen.

2. a. Es sei der Berufungskläger zu

verpflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten einen

Vorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

b. Eventualiter zu Ziffer 2b [recte 2a] sei den Berufungsbeklagten 1 und 2 für

die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.

Es sei der

Berufungskläger zu verpflichten, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren

zu bezahlen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe der noch einzureichenden Kostennote

auszurichten.

Anschlussberufung

1.

Es sei Ziffer 3 des

Urteilsdispositivs des Entscheids vom 04.07.2022 aufzuheben und der Kindsmutter

die alleinige elterliche Sorge und Obhut über die Anschlussberufungsklägerinnen

1 und 2 zu belassen.

2.

Es sei der

Anschlussberufungsbeklagte

a. zu verpflichten, den

Anschlussberufungsklägerinnen für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF

3'000.00 zu bezahlen.

b. Eventualiter zu Ziffer 2b [recte Ziffer 2a] sei den

Berufungsbeklagten 1 und 2 für die Gerichtskosten die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren.

3.

Es sei der

Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten für das

Anschlussberufungsverfahren zu bezahlen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 eine

Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe der noch einzureichenden

Kostennote.

Verfahrensanträge

1. Es seien dem Berufungskläger die von ihm

im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens neu eingereichten Urkunden 11 –

20 zur Übersetzung durch einen Berufsdolmetscher in die deutsche Sprache

zurückzuweisen und den Berufungsbeklagten 1 und 2 nach Eingang der Übersetzung

eine angemessene Frist zur Stellungnahme hierzu anzusetzen.

2. Es sei im Bestreitungsfalle die

Kindsmutter in Bezug auf das Anschlussberufungsbegehren Ziffer 1 als Zeugin zu

befragen.

5. Am 20. Januar 2023 reichte der

Berufungskläger die Anschlussberufungsantwort mit folgenden Anträgen ein:

1. Die Rechtsbegehren in der

Anschlussberufung vom 14. Dezember 2022 seien vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kinder B.___ und C.___ seien unter

der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der alleinigen Obhut der Mutter zu

belassen.

3. Der Antrag auf Leistung eines

Gerichtskostenvorschusses gemäss Rechtsbegehren 2a der Anschlussberufung vom

14. Dezember 2022 sei abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

(gemäss den in der Berufungsschrift vom 10. November 2022 gestellten Anträge).

5. An den in der Berufungsschrift vom 10.

November 2022 gestellten Rechtsbegehren wird festgehalten.

6. Am 3. Februar 2023 gingen die

Honorarnoten der Rechtsvertreter beider Parteien ein und wurden der jeweiligen

Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt.

7. Die Streitsache ist spruchreif. Wie

nachfolgend aufgezeigt, sind die gestellten Beweisanträge abzuweisen. Gestützt

auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

Erwägungen

II.

1.

Der Berufungskläger beantragt, es sei

festzustellen, dass die Dispositivziffern 1. – 4. (betreffend Vaterschaft), 6.

– 7. (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9

(unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4.

Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen seien. Gemäss Art. 336 Abs. 3 ZPO

bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die

Vollstreckbarkeit. Das ist vorliegend das Richteramt Olten-Gösgen. Das

Obergericht ist diesbezüglich nicht zuständig, weshalb auf diesen Antrag nicht

eingetreten werden kann.

2.

Die Vorderrichterin

begründete ihren Entscheid zum Sorgerecht damit, dass die gemeinsame Ausübung

der elterlichen Sorge dadurch erschwert werde, dass der Kindsvater im Ausland

lebe. Die Kindsmutter habe anlässlich ihrer Zeugenbefragung ausgesagt, dass die

Kinder früher jeden Tag mit dem Vater telefoniert hätten. Jetzt sei es weniger.

Sie rufe den Berufungskläger einmal pro Woche ev. alle zwei Wochen an. Somit

bestehe ein regelmässiger und relativ enger Kontakt zwischen Vater und Kindern.

Es sei davon auszugehen, dass dieser Kontakt auch zwischen den Kindseltern

bestehe und daher die Regelung wichtiger Kinderbelange möglich sei.

Insbesondere hätten die Kinder keinen Antrag auf Zuteilung der alleinigen

elterlichen Sorge an die Mutter gestellt. Mit Blick auf die elterliche Sorge

seien keine Gründe ersichtlich, diese allein der Kindsmutter zuzuteilen. Der

Kindsvater sei im Dezember 2018 strafrechtlich für 15 Jahre des Landes

verwiesen worden. Aufgrund dessen seien die Kinder ohne weiteres unter die

alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.

In Bezug auf die

Unterhaltsregelung erwog die Vorderrichterin, dass die Kinder bei der

Kindsmutter lebten, die ihren Beitrag an den Unterhalt grundsätzlich durch

Pflege und Erziehung leiste. Der Kindsvater sei im Rahmen seiner

Leistungsfähigkeit grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Der Kindsvater habe anlässlich der

Parteibefragung ausgesagt, er habe ein Unternehmen in [...]. Zu seinem

Einkommen habe er keine konkreten Aussagen gemacht. Es liege ein einziger Beleg

über seine Einnahmen vom 22. August bis 22. September 2020 vor. In dieser Zeit

seien Zahlungseingänge von insgesamt [...] verzeichnet. Es sei unbestritten,

dass es sich dabei um das Privatkonto des Kindsvaters handle, zumal dieses auf

ihn persönlich laute und an seine damalige Adresse in [...] gesandt worden sei.

Das ergebe einen Hinweis auf sein Einkommen. Zuverlässig sei dieses nicht

festzustellen. Es sei ihm daher androhungsgemäss das zumut- und erzielbare

Einkommen anzurechnen. Mithin bleibe nichts Anderes übrig, als auch für die

Vergangenheit von einem hypothetischen Einkommen auszugehen. Zu seiner

Erwerbstätigkeit habe der Kindsvater anlässlich der Parteibefragung ausgesagt,

dass er auf einer [...] im [...] arbeite. Gemäss dem statistischen Lohnrechner

Salarium könne ein ungelernter […] im Alter des Beklagten in der Schweiz brutto

rund CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge von rund 12 % resultiere ein monatlicher Nettolohn

von CHF 5'280.00. Der Kindsvater mache geltend, dass er inzwischen in [...] lebe

und dort weniger als früher verdiene. Damit sei er nicht zu hören, der im Recht

liegende Bankbeleg zeige, dass er auch ausserhalb der Schweiz in der Lage sei,

dieses Einkommen zu erzielen.

Die Kindsmutter arbeite trotz des Alters

des jüngeren Kindes bereits in der ersten Phase. Sie erziele einen monatlichen

Nettolohn von CHF 437.00. Dieses Einkommen sei anzurechnen.

Bezüglich der konkreten Bedarfszahlen

wird auf die nachfolgende Berechnung verwiesen.

3.

Der Berufungskläger bestreitet

die Vaterschaft nicht mehr. Er macht geltend, er habe die Töchter bereits in [...]

anerkannt und habe auch der Anerkennung im vorliegenden Verfahren ausdrücklich

zugestimmt. Er sei in der Schweiz zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt

und des Landes verwiesen worden. Nach der Haftentlassung habe er versucht, in [...]

Fuss zu fassen. Mittlerweile lebe er mit seiner Freundin und dem sechs Monate

alten gemeinsamen Sohn in [...]. Die Vorinstanz rechne dem Berufungskläger

einen monatlichen Bruttolohn von mehr als CHF 6'000.00 an. Es sei gleich vorweg

festzustellen, dass er auch in der Schweiz nie einen so hohen Lohn erzielt

habe. Nicht nachvollziehbar sei die Reduktion um CHF 280.00 weil er im Ausland

wohne. Sie falle viel zu tief aus, da das Gericht die Umstände des Einzelfalls

zu wenig beachte. Er habe keinerlei berufliche Qualifikationen. Der Basislohn

für einen [...] ohne Fachkenntnisse betrage gemäss Gesamtarbeitsvertrag brutto

CHF 4'557.00. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge resultiere ein

monatlicher Nettolohn von CHF 4'008.00. Die Vorinstanz habe zudem verkannt,

dass der Berufungskläger in der ersten Phase in [...] und nicht in [...] gelebt

habe. Unter Berücksichtigung der Verbrauchergeldparität ergebe sich für die

Zeit in [...] ein monatlicher Nettolohn von CHF 2'916.00. In [...] verdiene der

Berufungskläger einen monatlichen Bruttolohn von CHF 2'442.00 [...]. Ausbezahlt

worden seien umgerechnet CHF 1'937.00 [...]. Zu erwähnen sei, dass die übliche

Arbeitszeit in [...] 36 Wochenstunden betrage.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass der

Berufungskläger inzwischen Vater eines weiteren Kindes geworden sei, das

ebenfalls Anspruch auf seine Unterstützung habe.

Bezüglich der Rügen an der konkreten

Berechnung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

4.1

Die Berufungsbeklagten

und Anschlussberufungsklägerinnen bestreiten die Vaterschaft des Berufungsklägers

zu einem weiteren Kind. Dem Berufungskläger sei aufgrund seiner verweigernden

Haltung offensichtlich zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet

worden. Was dieser vor Dezember 2019 verdient habe, sei nicht bekannt und werde

von ihm auch nicht belegt. Zu erwähnen sei, dass er immer massiv mehr als CHF

5'000.00 eingenommen haben dürfte. Der Berufung lasse sich mit keinem Wort

entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt

oder das Recht falsch angewandt habe. Der Berufungskläger habe, wie die

Vorinstanz korrekt feststelle, keine kohärenten Angaben zu seinem Einkommen in [...]

gemacht. Insbesondere habe er sich trotz wiederholter Aufforderung nie über die

Einnahmen aus seinem [...]geschäft ausgewiesen. Die Berufungsbeklagten hätten

belegt, dass er hohe Einnahmen aus seiner Firma verzeichnet habe. Die

Vorinstanz habe bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den vom

Berufungskläger ausgeübten Beruf abgestellt. Auch in [...] übe er diesen Beruf

aus. Die Vorinstanz habe auf den Lohnrechner des Bundes abgestellt. Dass er als

[...] grössere Hürden zu überwinden gehabt hätte, sei nicht erstellt, zumal er

erheblich besser Deutsch spreche als andere Angestellte in der [...]branche.

Auch der Beizug des Gesamtarbeitsvertrages führe zu keinem anderen Resultat. Im

Gegensatz zum Berufungskläger sei die Kindsmutter in der [...]branche tätig. Wegen

der Kinderbetreuung arbeite sie Teilzeit. Bis heute habe der Berufungskläger

keinen Rappen Unterhalt bezahlt. Auch gehe es nicht an, dass sich der

Berufungskläger statt seinen Aufwand zu belegen, einzig auf Preisindizes

stütze. Der vom Berufungskläger geltend gemachte erzielbare Lohn von umgerechnet

CHF 2'916.00 sei erheblich zu tief, selbst wenn man auf die von ihm

eingereichten Preisniveauindizes abstellen wollte. Sodann sei darauf

hinzuweisen, dass er aufgrund der Unterhaltspflicht gegenüber seinen

minderjährigen Töchtern gehalten sei, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

voll auszunützen. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag in [...] Sprache gehe

hervor, dass das nicht der Fall sei. Daran änderten seine unbelegten

Behauptungen bezüglich der Wochenarbeitszeit in [...] nichts. Dem Vertrag könne

überdies entnommen werden, dass er offenbar zwei Anstellungen und damit auch

ein Mehreinkommen habe, was er vorinstanzlich verheimlicht habe. Seit August

2021.

müsste er folglich über Lohnabrechnungen von zwei Anstellungen verfügen.

Insgesamt seien die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Einkommen nach wie

vor widersprüchlich, unvollständig und nicht nachvollziehbar. Nur der

Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auf keinem der vorinstanzlich

eingereichten Kontoauszüge Zahlungseingänge der Firma [...] ausgewiesen seien.

Offensichtlich habe der Berufungskläger nicht alle Konten offengelegt. Aufgrund

dessen sei auch für die Zeit in [...] ein hypothetisches Einkommen anzunehmen.

Der Berufungskläger habe weder seine Vaterschaft

noch seine Unterhaltspflicht für ein weiteres Kind belegt, weshalb an der

Unterhaltsberechnung nichts zu ändern sei. Auch erschliesse sich nicht, weshalb

der Berufungskläger die angebliche Geburt seines Sohnes im Mai 2022 nicht

bereits vorinstanzlich thematisiert habe. Dieses Versäumnis sei mindestens im

Kostenpunkt zu berücksichtigen.

Bezüglich der Bemerkungen zu den

konkreten Bedarfsberechnungen wird auf die nachfolgenden Erwägungen unter

Ziffer 5 verwiesen.

4.2

Im Rahmen der

Anschlussberufung machen die Berufungsbeklagten und

Anschlussberufungsklägerinnen geltend, dass sie in Bezug auf die Obhut und die

elterliche Sorge weder aktiv- noch passivlegitimiert seien. Dies seien

ausschliesslich die Eltern. Die Kindsmutter sei vorliegend nicht Partei. Die

Vorinstanz habe sie lediglich als Zeugin angehört. Bei dieser Ausgangslage

könne die Vorinstanz nicht über Sorgerecht und Obhut entscheiden. Soweit die

Anschlussberufungsklägerinnen materielle Ausführungen zu diesen Themenbereichen

machen, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 5 verwiesen.

5.

Der

Anschlussberufungsbeklagte führt aus, dass gemäss Art. 298b [recte 298c] Zivilgesetzbuch

(ZGB; SR 210) bei Gutheissung der Vaterschaftsklage von Gesetzes wegen auch

über die gemeinsame elterliche Sorge entschieden werden müsse. Davon sei der

Fall zu unterscheiden wo gemäss Art. 298b ZGB der Antrag eines Elternteils

notwendig sei. Ein Antrag auf alleinige elterliche Sorge habe die Kindsmutter

zu keinem Zeitpunkt gestellt. Ohne einen solchen, sei die gemeinsame elterliche

Sorge anzuordnen. Die Berufungsbeklagten hätten ausreichend Gelegenheit gehabt,

sich zur elterlichen Sorge zu äussern.

Auf die materiellen Ausführungen des

Anschlussberufungsbeklagten wird nachfolgend unter Ziffer 6 soweit notwendig

eingegangen.

6.1

Aufgrund der

Auswirkungen der Anschlussberufung auf das weitere Verfahren drängt es sich

auf, diese vorab zu behandeln.

6.2

Die beiden Töchter haben

bei der Vorinstanz das Verfahren gegen den Berufungskläger angehoben mit den

Anträgen auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Festsetzung von

Unterhaltsbeiträgen rückwirkend seit Geburt. Anlässlich der

Einigungsverhandlung, an der der Berufungskläger per Videokonferenz teilnahm, anerkannte

er die Vaterschaft über beide Töchter und unterschrieb anschliessend eine

entsprechende Erklärung.

6.3

Im Endurteil stellte

die Vorderrichterin die Vaterschaft des Berufungsklägers fest, ordnete die gemeinsame

elterliche Sorge der Kindseltern an, teilte die Obhut über die Töchter der

Kindsmutter zu und regelte den Kontakt zwischen Vater und Töchtern. Gegen die

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge haben die Töchter Anschlussberufung

erhoben. Sie verlangen, der Kindsmutter sei die alleinige elterliche Sorge

zuzuteilen.

Die Behauptung des Berufungsklägers,

dass er die gemeinsame elterliche Sorge nicht beantragt habe, ist zutreffend. Bloss

ändert das nichts. Gemäss Art. 298c ZGB hat das Gericht bei Gutheissung der

Vaterschaftsklage von Amtes wegen auch die elterliche Sorge zu regeln. Einen

Parteiantrag braucht es dafür nicht. Die Vorderrichterin musste das Verfahren auch

nicht zur Regelung der elterlichen Sorge an die KESB weiterleiten, wie in der

Literatur teilweise vertreten wird, wenn der Kindsvater im Verlauf des

Verfahrens die Vaterschaft anerkennt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 2

zu Art. 298c ZGB, Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel [Hrsg.], Die elterliche

Sorge/der Kindesschutz Art. 296 - 317 ZGB, Berner Kommentar, Bern 2016, N. 8

ff. zu Art. 298c ZGB). Im Fall der Kindesanerkennung im Verlauf des Verfahrens bleibt

die gerichtliche Zuständigkeit bestehen, wenn, wie hier, die Vaterschaftsklage

mit einer Klage auf Unterhaltsleistung verbunden ist (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Die

Vorderrichterin hatte die elterliche Sorge nach dem Gesagten von Gesetzes wegen

auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu regeln (Art. 298a Abs. 1 und Art. 298c

ZGB). Das Gericht hat in diesem Fall von Amtes wegen die Verhältnisse

abzuklären (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und die Kindsmutter in die

Abklärungen einzubeziehen.

Es ist weiter zu beachten, dass die

Regelung der elterlichen Sorge nicht das Verhältnis zwischen den hiesigen

Verfahrensparteien, Kinder und Kindsvater, sondern die Elternebene (Kindsvater und

Kindsmutter) betrifft. Das vorliegende Verfahren haben die Kinder abgehoben.

Die Kindsmutter ist nicht als Partei in das Verfahren involviert, da sie im

Stadium der Verfahrenseinleitung keine eigenen Ansprüche geltend gemacht hatte.

Sie handelte einzig als gesetzliche Vertreterin der klagenden Töchter. Die vom

Gesetzgeber vorgesehene notwendige Regelung der elterlichen Sorge setzt jedoch voraus,

dass die Kindesmutter förmlich als Partei in das Verfahren über Fragen der

Elternebene (elterliche Sorge, Obhut, Kontaktrecht) einbezogen wird (BGE 145 III 436 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2022

E. 3.4.2 vom 9. Juni 2023). Nur als Partei

kann sie ihre Rechte im Verfahren wahren und das Urteil (auch) ihre

Rechtsstellung rechtswirksam gestalten. De lege ferenda ist im Gesetz ausdrücklich

vorgesehen, dass die Eltern (also auch die Kindsmutter) Parteistellung haben,

wenn das Kindsverhältnis feststeht (Art. 304 Abs. 2 EZPO; BBl 2020 2785). Der

Einbezug der Kindsmutter als Partei in das Verfahren zur Regelung der die

Elternebene betreffenden Verfahrensgegenstände ist vorliegend unterblieben. Die

Vorderrichterin hat die Kindsmutter zwar im Verfahren als Zeugin einvernommen,

diese hatte aber keine Gelegenheit, eigene Anträge zu stellen. Das Urteil wurde

der Kindsmutter mangels Parteistellung auch nicht formell eröffnet. Es bindet

sie daher rechtlich nicht. Das vorinstanzliche Urteil ist aufgrund des

fehlenden Einbezugs der Kindsmutter als Partei in das Verfahren nach der

neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, soweit es in deren

Rechtsstellung eingreift (elterliche Sorge, Obhut, Kontaktregelung; Urteil

des Bundesgerichts 5A_744/2022 E. 3.4.2 vom 9. Juni

2023).

Die Ziffern 3 und 4 des

Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022

sind nach dem Gesagten von Amtes wegen als nichtig aufzuheben. Infolge dessen ist

von Amtes wegen auch der erstinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben, zumal die

neue Verfahrenskonstellation darauf Auswirkungen haben kann. Das Verfahren ist daher

zur Neubeurteilung der Urteilsziffern 3, 4, 11 und 12 im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Da die Obhutsfrage aber grundsätzlich

unbestritten ist, rechtfertigt es sich dennoch, auch aus prozessökonomischen

Gründen, die Unterhaltsfrage nachfolgend zu behandeln.

6.4

Aufgrund

der Aufhebung der genannten Urteilsziffern von Amtes wegen erübrigen sich

Erwägungen dazu, ob die Anschlussberufungsklägerinnen, die in diesen Fragen

keine Parteistellung haben, sachlich zu deren Anfechtung im Rahmen der

Anschlussberufung legitimiert waren. Ebenfalls erübrigt sich eine Anhörung der

Kindsmutter als Zeugin vor dem Berufungsgericht, weshalb der entsprechende

Beweisantrag der Anschlussberufungsklägerinnen abgewiesen wird.

7.1.1

Der

Berufungskläger beantragt in prozessualer Hinsicht, dass eine Parteiverhandlung

durchzuführen sei. Er begründet das damit, dass das Gericht dadurch einen persönlichen

Eindruck von ihm erhalte. Die Akten allein seien nicht geeignet, diesen zu

transportieren. Auch könne er über seine derzeitige persönliche Situation Auskunft

geben und die Gegebenheiten in [...] erklären.

7.1.2

Der

Berufungskläger verkennt, dass das Berufungsverfahren keine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Verfahrens ist. Daran ändert auch die Anwendung der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im Bereich der Kinderbelange nichts. Grundsätzlich

sind sämtliche für das Verfahren wesentlichen Behauptungen und Beweismittel

bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen. Nach der gesetzlichen Konzeption ist das

Berufungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung

kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz

verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen,

einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen

Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern

der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu

betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt

voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet,

die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels

genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden

Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden

beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte

Berufungsgrund ergeben soll.

7.2

Nach dem oben (Ziff. 6.3

f.) Gesagten sind die in der Anschlussberufung aufgeworfenen Fragen der

Elternebene nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Vorinstanz zu

klären.

Der Berufungskläger hat ausschliesslich

die Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter, resp. deren Höhe und damit

zusammenhängende Urteilspunkte (Indexierung, Feststellung der Berechnungsgrundlagen)

sowie die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im

erstinstanzlichen Verfahren und den Kostenentscheid angefochten. Der

persönliche Eindruck des Berufungsklägers ist in diesem Themenkreis irrelevant.

Es geht ausschliesslich um die Fakten zu seinen finanziellen Verhältnissen.

Diese sind anhand von objektiven Beweismitteln, vorab Urkunden, zu belegen und

nicht aufgrund der subjektiven Einschätzung der Person des Berufungsklägers zu

entscheiden. Das gilt auch für die Folgen der behaupteten Geburt eines weiteren

Kindes des Berufungsklägers in [...]. Der Berufungskläger ist selbst im Rahmen

der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zur Mitwirkung verpflichtet, zumal

allein er in der Lage ist, dem Gericht die notwendigen Informationen über seine

persönlichen Verhältnisse zu geben (Vogel/Spühler, Grundriss des

Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 6 N. 54). Auch hat er, soweit ihm

das möglich ist, die relevanten Urkunden bereitzustellen und beim Gericht

einzureichen. Aus einer Parteiverhandlung ist bezüglich der harten Fakten kein

Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Beweis ist in erster Linie durch die

Einreichung der relevanten Urkunden zu führen. Die Vorderrichterin hat den

Berufungskläger bereits persönlich angehört. Seither haben sich die

Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Der Antrag des Berufungsklägers auf

Durchführung einer Parteiverhandlung vor Obergericht wird daher abgewiesen.

8.

Der Berufungskläger hat

im Berufungsverfahren weitere Urkunden zu seinen finanziellen Verhältnissen

eingereicht, was in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 ZPO

bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist.

Das Berufungsgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen und es kann hierfür von Amtes wegen die Erhebung aller für die

Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und geeigneten Beweismittel anordnen,

um einen Entscheid im Sinn des Kindswohls zu treffen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1

= Pra 108 (2019) Nr. 88; 128 III 411 E. 3.2.1, Urteile des Bundesgerichts

5A_528/2015 E. 2; 5A_876/2014 E. 4.3.3). Die im Berufungsverfahren neu

eingereichten Urkunden sind grundsätzlich zur Ermittlung des rechtsrelevanten

Sachverhalts geeignet und daher als Beweismittel zuzulassen.

Die Berufungsbeklagten

machen geltend, die eingereichten Urkunden seien übersetzen zu lassen. Das ist

nicht notwendig. Die Urkunden sind vorliegend auch ohne deutsche Übersetzung

verständlich, zumal es sich um Verträge und Abrechnungen handelt, die ähnlich

aufgebaut sind wie die hierzulande gebräuchlichen Papiere und daher auch in Fremdsprache

verständlich sind.

9.1

Der Berufungskläger

rügt die Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Nettoeinkommens von

monatlich CHF 5'000.00. Er macht geltend, dieses sei realitätsfremd. Er habe

auch während des Zusammenlebens mit der Kindsmutter nie ein so hohes Einkommen

erzielt. Die vorgenommene Reduktion wegen seines Wegzugs ins Ausland sei nicht

nachvollziehbar. Er habe keinerlei berufliche Qualifikationen und sei nicht Schweizer

Staatsbürger. Nach dem Landesmantelvertrag für das [...]gewerbe betrage der

Mindestlohn für einen [...] ohne Fachkenntnisse brutto CHF 4'557.00, was netto

CHF 4'008.00 ausmache. Aufgrund des Landesverweises sei es ihm nicht mehr

möglich in der Schweiz ein Einkommen zu erzielen. Nicht berücksichtigt habe die

Vorinstanz auch, dass er in Phase 1 in [...] gelebt habe, wo das Lohnniveau

erheblich tiefer sei als in der Schweiz. Jetzt lebe er in [...]. Er habe

bereits vorinstanzlich seinen Arbeitsvertrag ins Recht gelegt. diesem könne

entnommen werden, dass er ein Bruttogehalt von umgerechnet rund CHF 2’442.00 [...]

erziele. Zu erwähnen sei, dass in [...] von einer Normalarbeitszeit von 36

Stunden pro Woche auszugehen sei. Aufgrund des kalten Winters sei er derzeit

wieder arbeitslos. Sollte weiterhin von einem hypothetischen Einkommen

ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass er jetzt in [...] lebe, wo das

Lohnniveau ebenfalls erheblich tiefer als in der Schweiz sei. Unter

Zugrundelegung der Verbrauchergeldparität ergebe sich ein monatlicher Nettolohn

von CHF 3'552.00.

9.2.1

Die Vorderrichterin

hat zum anrechenbaren Einkommen folgendes ausgeführt:

Der Beklagte hat anlässlich der

Parteibefragung vom 28. Mai 2021 ausgesagt, er habe selber ein Unternehmen, die

[...] in [...]. Zu seinem Einkommen machte er keine klaren Aussagen. Er gab zu

Protokoll, dass sein Lohn variiere, wobei es einmal CHF 1'500.00 im Monat

seien und einmal CHF 6'000.00. Mit Urkunde 4 der Klägerinnen liegt ein einziger

Dispositiv

Beleg über die Einnahmen des Beklagten vor. Demnach verzeichnete das

betreffende Konto vom 22. August 2020 bis zum 22. September 2020

Zahlungseingänge von insgesamt [...]. Woher dieses Geld konkret stammt, bleibt

unklar. Der Beklagte liess an der Verhandlung geltend machen, der Kontoauszug

betreffe sein Geschäftskonto und bei den [...] handle es sich um den Umsatz.

Mit Eingabe vom 5. November 2021 bezeichnete er das fragliche Konto mit der

Nummer [...] bei der [...] Bank (dasselbe wie in Beilage 4 der Klägerinnen),

jedoch selber als sein Privatkonto. Zudem lautet der betreffende Kontoauszug

auf den Beklagten persönlich und auf seine (ehemalige) Wohnadresse in [...],

während der Sitz seines Unternehmens in [...] ist (bzw. war). Mithin ist davon

auszugehen, dass es sich beim betreffenden Konto mit dem Zahlungseingang von

total [...] um das private Konto des Beklagten handelt. Gestützt auf diesen

Kontoauszug besteht somit ein Hinweis auf das mögliche Einkommen des Beklagten,

im Ergebnis lässt sich dieses jedoch weder anhand der eingereichten Unterlagen,

noch anhand seiner Aussagen tatsächlich feststellen. Mangels anderer

Möglichkeiten ist beim Beklagten androhungsgemäss von dem ihm zumut- und

erzielbaren und damit von einem hypothetisch zu ermittelnden Einkommen

auszugehen. Ein solches hypothetisches Einkommen kann nach Lehre und Rechtsprechung

grundsätzlich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit angerechnet

werden, zumal dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit gegeben werden muss,

sich auf die von ihm erwartete Einkommenssituation einrichten zu können.

Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dem Beklagten aufgrund fehlender

Ausschöpfung seiner Möglichkeiten rückwirkend ein höheres als das tatsächlich

erzielte Einkommen anzurechnen. Vielmehr ist es – auch aufgrund der

mangelhaften bis fehlenden Mitwirkung des Beklagten – schlicht nicht möglich

festzustellen, wie hoch sein tatsächliches Einkommen war bzw. ist. Mithin

verbleibt keine andere Möglichkeit, als bereits ab der ersten Phase von einem

hypothetischen Einkommen auszugehen. Es ist deshalb zu prüfen, welches Einkommen

für den Beklagten zu erreichen möglich und zumutbar ist und auf dieses

hypothetische Einkommen ist in der Folge abzustellen.

Mit diesen Erwägungen der

Vorderrichterin setzt sich der Berufungskläger mit keinem Wort auseinander.

Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm vorinstanzlich nicht möglich

war, die während seines Aufenthalts in [...] erzielten Einkünfte detailliert

nachzuweisen, zumal ja entsprechende Bankauszüge existieren, wie obige

Erwägungen zeigen. Auch im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger zu dem in

[...] erzielten Einkommen keine weiteren Urkunden eingereicht. Allein die allgemeinen

Ausführungen über das Lohn- und Preisniveau in [...] vermögen dieses Versäumnis

nicht wettzumachen.

9.2.2 Der Berufungskläger beanstandet

auch die Ermittlung des hypothetischen Einkommens durch die Vorderrichterin.

Mit der von ihr angewendeten Einkommensberechnung anhand des statistischen

Lohnrechners Salarium des Bundesamts für Wirtschaft setzt er sich nicht

auseinander. Seine Ausführungen bleiben allgemein, ohne Bezug zum konkreten

Fall und appellatorisch. Das genügt nicht, um eine falsche Rechtsanwendung der

Vorderrichterin aufzuzeigen. Er verkennt, dass der Lohnrechner Salarium eben

gerade die Ausbildung, das Alter, das Geschlecht, die Erfahrung, die

Arbeitsregion und den Aufenthaltsstatus einer Person berücksichtigt. Mit dem

vorinstanzlichen Vorgehen setzt sich der Berufungskläger überhaupt nicht

auseinander, sondern stellt, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu

nehmen, eine eigene Rechnung an. Das genügt nicht, um die vorinstanzliche

Sachverhaltsermittlung als unrichtig erscheinen zu lassen.

9.2.3 Der Berufungskläger

moniert weiter die von der Vorderrichterin vorgenommene Reduktion von monatlich

CHF 280.00 wegen der Erwerbstätigkeit im Ausland sei nicht nachvollziehbar. Er

macht geltend, das Schweizer Preisniveau betrage im europäischen Vergleich

159,3 Punkte, dasjenige von [...] 115,9. Dieser Einwand ist berechtigt. Die

Vorderrichterin hat die Höhe der Reduktion von CHF 280.00 nicht begründet,

obwohl diese nicht auf der Hand liegt. Es ist naheliegend auf den

Preisniveauindex des Bundesamts für Statistik abzustellen. Es somit eine

Reduktion entsprechend dem nachgewiesenen Preisniveauunterschied zwischen der

Schweiz und [...] vorzunehmen (Preise Basis 2020). Demzufolge beträgt das

Preisniveau von [...] 117,6 und dasjenige der Schweiz 162,0. Das ergibt ein

anrechenbares, erzielbares Nettoeinkommen von monatlich CHF 3’832.00 (CHF

5'280.00 : 162 x 117,6) für die Zeit, die der Berufungskläger in [...] lebte

und arbeitete.

9.3.1 Ab der zweiten

Berechnungsphase lebt der Berufungskläger in [...]. Die Vorderrichterin hat

dazu ausgeführt:

Der Beklagte hat anlässlich der

Parteibefragung vom 28. Mai 2021 ausgesagt, dass er auf der Baustelle arbeite,

im [...] als [...]. Gemäss dem statistischen Lohnrechner Salarium kann ein

ungelernter […] im Alter des Beklagten in der Schweiz brutto rund

CHF 6'000.00 pro Monat verdienen. Nach Abzug der

Sozialversicherungsbeiträge von rund 12 % resultiert ein monatlicher

Nettolohn von CHF 5'280.00. Der Beklagte macht geltend, in der

Zwischenzeit in [...] zu leben und dort weniger zu verdienen. In Nachachtung

der Tatsache, dass das Durchschnittseinkommen in [...] tatsächlich tiefer sein

dürfte als in der Schweiz, ist beim Beklagten von einem durchschnittlichen

Monatsnettoeinkommen von CHF 5'000.00 auszugehen. Das Erzielen dieses

Einkommens ist für den Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar.

Der Berufungskläger macht geltend, dass

er bereits bei der Vorinstanz den Arbeitsvertrag seiner Anstellung in [...] ins

Recht gelegt habe. Er habe belegt, dass er mit einem 100 % Pensum angestellt

sei und ein Bruttogehalt von [...] bzw. umgerechnet rund CHF 2'442.00

erwirtschafte. Es handle sich um ein temporäres Arbeitsverhältnis. Es seien

rund [...] bzw. rund CHF 1'937.00 ausbezahlt worden. Die gewöhnliche

Arbeitszeit betrage in [...] rund 36 Wochenstunden. Aufgrund des kalten Winters

sei er derzeit bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Er erhalte [...] bzw. rund

CHF 61.50 pro Tag an fünf Tagen die Woche, ausmachend umgerechnet rund CHF

1'230.00 pro Monat. Es sei willkürlich, ihm ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen, obwohl er seine Leistungsfähigkeit voll ausschöpfe.

9.3.2 Den Ausführungen der

Vorderrichterin ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger auch bezüglich seines

Erwerbseinkommens in [...] vorinstanzlich keine Urkunden eingereicht hatte aus

denen sich sein Einkommen zuverlässig ermitteln liess. Dem eingereichten

Kontoauszug der [...] Bank für die Zeit vom 17. August bis 30. September 2021 (vorinstanzliche

Urk. 2 vom 21. November 2021) lassen sich zwei Zahlungen vom 10. September 2021

der Firma [...] über [...] ausmachend rund CHF 498.00 und vom 23. September

2021 über [...] ausmachend rund CHF 513.00 entnehmen. Weiter liegen zwei

Abrechnungen der [...] (eingereicht am 27. Oktober 2021), dem [...] Pendant zur

Arbeitslosenversicherung, vom 3. Januar 2022 für die Zeit vom 20. Dezember 2021

bis 2. Januar 2022 über [...] bzw. rund CHF 251.00 und vom 7. Januar 2022 für

die Zeit vom 10. bis 17. Dezember 2021 über [...] bzw. rund CHF 150.00. Der im

Recht liegende Arbeitsvertrag lautet auf die Firma [...] (Urk. 3 vom 20. August

2021) und sieht eine Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche und eine Entlöhnung

im Stundenlohn zu [...] bzw. rund CHF 17.10 brutto vor. Lohnabrechnungen dieser

Firma liegen nicht im Recht.

Der Berufungskläger zeigt nicht auf, wie

die Vorderrichterin aufgrund dieser Urkunden verlässliche Rückschlüsse auf sein

Monatseinkommen hätte ziehen können. Ihre Feststellung, dass es aufgrund der

mangelhaften Mitwirkung des Berufungsklägers nicht möglich gewesen sei, das

tatsächliche Einkommen zu eruieren, ist daher nicht zu beanstanden.

9.3.3 Im

Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger einen Arbeitsvertrag (Urk. 13) und

Lohnabrechnungen der Firma [...] für die Monate März bis Juli 2022 (Urk. 14) ein,

woraus sich das monatliche Einkommen des Berufungsklägers ermitteln lässt.

Demnach ist er nach wie vor im Stundenlohn, mit einem Ansatz von [...] oder

rund CHF 19.25 pro Stunde angestellt. Unrichtig ist seine Behauptung, dass er

ein Vollpensum versehe, weshalb auf die Lohnabrechnungen abzustellen sei. Den

Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass er monatlich rund 150 Stunden

arbeitet, obwohl die Sollarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag 37,5 Stunden pro

Woche beträgt. Auf die Sollarbeitszeit ist abzustellen. Das ergibt bei einer

Wochenarbeitszeit von 37.5 Stunden und durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat einen

erzielbaren monatlichen Bruttolohn von [...] oder rund CHF 3'124.00. Dem

Berufungskläger werden gemäss Lohnabrechnungen im Durchschnitt rund 27,05 %

Steuern direkt vom Lohn abgezogen, was einen monatlichen Nettolohn von rund CHF

2'279.00 ergibt. Darauf ist abzustellen.

9.4 Der Berufungskläger

macht weiter geltend, dass er sich seit Juli 2022 in Elternzeit befinde. Er

habe sich dazu beim Arbeits- und Wohlfahrtsamt angemeldet. Er erhalte monatlich

rund [...] oder umgerechnet rund CHF 2'545.00 (Urk. 16), bzw. CHF 2'261.00

gemäss aktuellem Wechselkurs. Der Berufungskläger ist unterhaltspflichtig

gegenüber zwei minderjährigen Kindern. Er ist daher gehalten, seine

Arbeitskraft in zumutbarer Art und Weise auszuschöpfen. Es bleibt daher beim

erzielbaren Einkommen von umgerechnet rund CHF 2'279.00.

10. Im Berufungsverfahren

macht der Berufungskläger als Novum geltend, dass er erneut Vater geworden sei

und der Kindsmutter, mit der er zusammenlebt, monatlich […] pro 3 Monate bzw. umgerechnet

rund CHF 712.00 pro Monat Unterhalt bezahle (Urk. 16). Er hat für die behauptete

Vaterschaft einen [...] Familienausweis als Beweismittel offeriert, diesen

jedoch bis dato nicht eingereicht. Die Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Die

Behauptung bleibt daher unbewiesen und die erneute Vaterschaft kann nicht

berücksichtigt werden, ebenso wenig die angeblichen Unterhaltszahlungen. Zu

letzteren ist festzuhalten, dass es auch am Nachweis einer rechtlichen

Verpflichtung zur Zahlung fehlt.

11.1.1 Der Berufungskläger

moniert weiter, dass die Vorderrichterin in der ersten Berechnungsphase, als er

noch in [...] gelebt habe willkürlich den Mietzins, den er in [...] bezahle,

angerechnet habe. Die Vorderrichterin hat auf Seite 10 des angefochtenen

Urteils ausführlich begründet, weshalb sie dem Berufungskläger Wohnkosten von

CHF 544.00 pro Monat angerechnet hat. Damit setzt sich dieser überhaupt nicht

auseinander.

Der Berufungskläger hatte

vorinstanzlich, trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung, keine Angaben

zu seinen Wohnkosten in [...] gemacht und diesbezüglich keine Urkunden eingereicht.

Im Berufungsverfahren reicht er nun einen Mietvertrag für die Zeit vom 23.

Oktober 2020 bis 23. November 2020 ein, woraus für diesen Monat eine Miete von [...]

bzw. umgerechnet rund CHF 917.00 hervorgeht. Unrichtig ist die Behauptung, dass

er eine 1-Zimmerwohnung in einem Mehrparteienhaus bewohnt habe. Aus dem eingereichten

Mietvertrag geht hervor, dass er in diesem Haus Küche, Bad, und Wohnzimmer mit

weiteren Mietern teilte (vgl. Urk. 6 ), was nicht anders verstanden werden

kann, als dass er ein Zimmer in einer WG bewohnte. Unklar ist, ob der

Berufungskläger dieses Zimmer länger als die im Mietvertrag angegebene

Mietdauer bewohnt hatte, da er dazu keine Angaben macht. Aus der

vorinstanzlichen Urkunde 6 des Berufungsklägers und der Urkunde 4 der

Berufungsbeklagten gehen andere Wohnadressen des Berufungsklägers in [...]

hervor, so dass von mehreren Wohnsitzwechseln ausgegangen werden muss. Es

liegen somit auch heute keine zuverlässigen Angaben über die Wohnkosten des

Berufungsklägers in [...] für eine längere Dauer vor. Es bleibt somit bei den

vorinstanzlich angerechneten CHF 544.00 für die Monatsmiete.

11.1.2 Insgesamt

hat die Vorderrichterin den betreibungsrechtlichen Notbedarf des

Berufungsklägers mit CHF 1'694.00 pro Monat berechnet. Dabei ist sie vom

hälftigen schweizer Grundbetrag für zwei in Hausgemeinschaft lebende erwachsene

Personen (CHF 850.00) ausgegangen, obwohl das Preisniveau in [...] gemäss dem

Preisniveauindex für Europa 117,6 im Vergleich zu 162,0 der Schweiz, mithin der

Grundbetrag kostenbereinigt rund CHF 615.00 betragen hätte.

11.1.3 Auch

hat die Vorderrichterin dem Berufungskläger Auslagen für die

Krankenversicherung von monatlich CHF 250.00 angerechnet, obwohl das staatliche

Gesundheitssystem durch die Steuern finanziert und Personen aus der EU, wie der

Berufungskläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [...] haben, keinen

direkten Beitrag bezahlen müssen, ausser im Krankheitsfall z.T. für Medikamente.

11.1.4 Weiter

macht der Berufungskläger im Berufungsverfahren neu einen Betrag von monatlich

CHF 1'042.00 für die Tilgung eines Kredits geltend, obwohl die Schuld bereits

zur Zeit des vorinstanzlichen Verfahrens bestanden hatte. Wofür der Kredit

aufgenommen wurde, geht aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig äussert sich

der Berufungskläger dazu. Er weist auch nicht nach, dass die Abzahlungen

tatsächlich regelmässig geleistet werden. Auslagen für Schuldentilgung, soweit

diese nicht die Abzahlung von Kompetenzstücken betrifft, gehören nicht zum

betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG erlassen

durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli

2009) und sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

11.1.5 Angesichts

dessen, dass in der ersten Phase ein hypothetisches Einkommen festgesetzt

wurde, scheint es nicht willkürlich, auch gewisse hypothetische Positionen in

die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Es bleibt somit in der ersten

Unterhaltsphase beim vorinstanzlich berechneten Bedarf des Berufungsklägers von

CHF 1'694.00 pro Monat.

11.2 Der

Berufungskläger macht in Bezug auf den Bedarf der Kindsmutter geltend, dass diese

schon seit geraumer Zeit im Konkubinat mit [...] lebe. Als Beweis reicht er

einen Screenshot des Instagram Accounts der Kindsmutter zu den Akten. Diese

lässt durch die Berufungsbeklagten ausführen, dass sie allein mit ihren Kindern

lebe. Tatsächlich lässt sich aus dem Screenshot allenfalls auf eine

Partnerschaft, nicht aber auf einen gemeinsamen Haushalt schliessen.

12. Nach dem

oben Gesagten ist für die Zeit, als der Berufungskläger in [...] lebte, von

einem monatlich erzielbaren Nettolohn von umgerechnet rund CHF 3’832.00

auszugehen. Abzüglich des Bedarfs des Berufungsklägers von CHF 1'694.00, der

ihm zu belassen ist, verbleiben CHF 2'138.00 für die Bezahlung der

Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter. Die Bedarfsberechnung der Kinder

wird vom Berufungskläger nicht beanstandet. Beim Bedarf der Kindsmutter ist zu

berücksichtigen, dass aufgrund der Mankosituation die Auslagen für Telekom und

Mobiliarversicherung nicht berücksichtigt werden können. Es ist daher von einem

Bedarf von CHF 2'610.00 auszugehen. Davon vermag die Kindsmutter CHF 437.00

selber zu decken. Das Manko von CHF 2'173.00 ist durch den Betreuungsunterhalt

zu decken.

Als erstes ist der

Barunterhalt der Kinder zu decken. Der beträgt in der ersten Unterhaltsphase ab

Dezember 2019 CHF 488.00 für B.___ und CHF 416.00 für C.___. Der

Betreuungsunterhaltsanspruch beläuft sich auf CHF 1'087.00 je Kind. Da der

Betreuungsunterhaltsbedarf der Töchter mit den vorhandenen Mitteln nur mit CHF

617.00 gedeckt werden kann, ist festzustellen, dass in dieser Phase bei B.___ und

C.___ eine Unterdeckung von je CHF 470.00 (Betreuungsunterhalt) besteht.

13.1 Der Berufungskläger

lebt in den weiteren Unterhaltsphasen ab August 2021 in [...]. Dort kann er bei

einem Vollpensum nach dem oben gesagten gegenwärtig umgerechnet rund CHF 2'279.00

netto verdienen.

Dieses Einkommen reicht

nicht aus, um den Bedarf des Berufungsklägers und der Kinder zu decken. Es

besteht eine Mangellage. Der Bedarf bleibt daher auf das betreibungsrechtliche

Existenzminimum beschränkt (BGE 147 III 265 E. 7.2).

Da ab dieser Phase kein

hypothetisches Einkommen ausgehend von den Schweizer Verhältnissen mehr

angerechnet wird, gibt es keinen Grund die Auslagen aufgrund der in der Schweiz

anfallenden Kosten zu berechnen. Der Berufungskläger lebt mit seiner

Lebenspartnerin zusammen. Es ist daher von hälftigen Grundbetrag für zwei

Personen im gemeinsamen Haushalt (CHF 850.00) auszugehen. Es ist zu

berücksichtigen, dass das Preisniveau in [...] (141,2) tiefer als in der

Schweiz (154,4) ist. Es ist daher ein Grundbetrag von CHF 777.00 zu

berücksichtigen. Hinzu kommen die hälftigen Wohnkosten der neuen Wohnung von [...]

pro Monat, ausmachend umgerechnet rund CHF 428.00 je Wohnpartner. Auslagen für

die Krankenkasse entfallen, zumal diese in [...] im vom Arbeitslohn abgezogenen

Steuerbetrag enthalten sind. Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung

entfallen bei Mankofällen, da diese Auslagen im Grundbetrag enthalten sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Das ergibt einen monatlichen Bedarf von CHF 1'205.00 für

den Berufungskläger. Somit verbleiben rund CHF 1’074.00 pro Monat für die Unterhaltsbeiträge

für die beiden Töchter, bzw. je CHF 537.00 pro Tochter für die Zeit ab August

2021 bis zum Ende der Unterhaltspflicht. Der Betrag ist vorab an den

Barunterhalt anzurechnen.

13.2.1 Da der

Bedarf der Kinder nicht vollständig gedeckt werden kann, ist die Unterdeckung

festzustellen (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Diese besteht in der Differenz zwischen

den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen und dem vorinstanzlich festgestellten

Bedarf der Töchter. Der Berufungskläger hat den von der Vorderrichterin

berechneten Bedarf der Töchter und der Kindsmutter weiter nicht in Frage

gestellt. Sein Einwand bezüglich des Konkubinats der Kindsmutter ist nicht

erstellt. Die Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung sowie der Steuer-

und der Überschussanteil fallen bei der Kindsmutter und den Kindern weg. Da das

Einkommen des Berufungsklägers nicht ausreicht, um den Bedarf vollständig zu

decken bliebt es beim Anspruch auf Deckung des Existenzminimums (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieses beträgt bei der Kindsmutter CHF 2'610.00.

13.2.2 Im

Bedarf von B.___ fallen im Jahr 2021 die Kosten für die Spielgruppe weg, da sie

in den Kindergarten eingeschult wird. Ihr Bedarf sinkt entsprechend auf CHF

616.00. Im Jahr 2026 (Phase 3) erhöht sich ihr Grundbetrag auf CHF 600.00,

wodurch ihr Bedarf entsprechend auf CHF 816.00 steigt. Der Anspruch auf

Betreuungsunterhalt entspricht dem hälftigen Manko der Kindsmutter und dauert

bis zur Vollendung des 16. Altersjahres im Jahr 2032 (Phase 5). Da die

Kindsmutter bereits ab August 2030 verpflichtet ist, ein 80 % Arbeitspensum zu

versehen und damit ihren Notbedarf decken kann, entfällt ab diesem Zeitpunkt

der Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Phase 5). Als Einkommen ist die

Kinderzulage von CHF 200.00 zu berücksichtigen. Im Jahr 2032 erhält sie eine

Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 250.00, wodurch ihr Unterhaltsanspruch

entsprechend sinkt.

Unterhaltsbeitrag und Unterdeckung von B.___

belaufen sich auf:

Bedarf

Unterhaltsbeitrag

Unterdeckung

1. Phase

1'575.00

1'105.00

470.00

2. Phase

1’503.00

537.00

966.00

3. Phase

1’703.00

537.00

1’166.00

4. Phase

1’703.00

537.00

1’166.00

5. Phase

616.00

537.00

79.00

6. Phase

566.00

537.00

29.00

7. Phase

566.00

537.00

29.00

13.2.3 C.___ hat nach dem

Gesagten im Jahr 2021 einen Bedarf von CHF 1’503.00 (Barunterhalt CHF 416.00,

Betreuungsunterhalt CHF 1'087.00). Ihr Grundbetrag steigt im Januar 2028 auf

CHF 600.00, so dass ihr Bedarf auf CHF 1'703.00 steigt. Ab September 2030 hat

auch sie keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr, da die Kindsmutter ihren

Notbedarf selber decken kann. Im Januar 2034 erhält C.___ eine Ausbildungszulage

von CHF 250.00, wodurch ihr Barunterhaltsanspruch entsprechend sinkt. Der

Unterhaltsbeitrag und die Unterdeckung von C.___ belaufen sich folglich auf:

Bedarf

Unterhaltsbeitrag

Unterdeckung

1.

Phase

1'503.00

1'033.00

470.00

2. Phase

1’503.00

537.00

966.00

3. Phase

1’503.00

537.00

966.00

4. Phase

1'703.00

537.00

1’166.00

5. Phase

616.00

537.00

79.00

6. Phase

616.00

537.00

79.00

7. Phase

566.00

537.00

29.00

III.

1.1 Die Berufung richtet

sich auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor erster

Instanz. Die Vorderrichterin wies in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2023 darauf

hin, dass der Beklagte (Berufungskläger) ein vollständig ausgefülltes und

unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte einreichen müssen.

Sie hielt in ihrem Urteil fest, das am 20. August 2021 eingegangene Gesuch des

Berufungsklägers sei weder vollständig ausgefüllt noch datiert oder mit einer

Originalunterschrift des Berufungsklägers versehen. Ebenso lägen nicht

sämtliche Belege über die Einnahme- und Ausgabensituation vor. Trotz der ausdrücklichen

Aufforderung des Gerichts dies im Nachgang zur Verhandlung nachzuholen, sei der

Berufungskläger säumig geblieben (Urteil Ziff. II E. 8.3). Die tatsächlichen

finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers seien unklar geblieben.

1.2 Der Berufungskläger führt

in der Berufung aus, dass seine aktuellen finanziellen Verhältnisse für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend seien. Gewisse Urkunden

seien in [...] nicht wie in der Schweiz vorhanden. Welche das sind, führt er

nicht aus. Tatsächlich gibt es in [...] genauso wie in der Schweiz Arbeits- und

Mietverträge und monatliche Lohnabrechnungen, wie die vom Berufungskläger im

Berufungsverfahren neu eingereichten Urkunden (Arbeitsvertrag mit der Firma [...]

und monatliche Lohnabrechnungen dieser Firma sowie Abrechnungen der [...] über

Arbeitslosenbezüge) zeigen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen gehen auch

die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben (inkl. Krankenversicherung) hervor.

1.3 Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen

Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift,

deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE

119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind

sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die

entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen

welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 E. 5b S. 109 mit

Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der

Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen

Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits

nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers

beachtlich (BGE 119 Ia 11 E. 3a, 5 S. 12 f., BGE 118 Ia 369 E. 4 S.

370 f. mit Hinweisen). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen

Verhältnisse des Gesuchstellers kann namentlich beurteilt werden, ob und

allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermögens, etwa durch

entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um

die Mittel aufzubringen, welche zur Führung nicht aussichtsloser Prozesse

erforderlich sind. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation des

Gesuchstellers darf die entscheidende Behörde zwar die Beweismittel nicht

formalistisch beschränken und etwa einseitig nur einen amtlichen Beleg über

dessen finanzielle Verhältnisse zulassen (BGE 119 III 28 E. 3b S. 31). Sie

hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auch auf die Angaben hinzuweisen, die

sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Grundsätzlich aber obliegt dem

Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu

belegen (FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en droit Suisse, Diss.

Lausanne 1989, S. 54 f.). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine

umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den

Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.

Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen

Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit

ohne Verletzung von Art. 4 BV verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a f., S.

181 f.).

1.4 Es trifft sicher zu,

dass die verlangten Angaben in [...] und/oder in [...] nicht durchwegs in

derselben Form erhältlich gemacht werden können wie in der Schweiz. Das ändert

nichts daran, dass es dem Berufungskläger obliegt, die nötigen Belege beizubringen

und zwar grundsätzlich ohne, dass ihn das Gericht mehrfach dazu auffordern

muss. Das gilt vorliegend umso mehr, als die für die Bemessung der

Unterhaltsbeiträge benötigten Urkunden mehrheitlich dieselben sind, wie sie für

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beizubringen sind. Hinzu kommt,

dass der Berufungskläger während des erstinstanzlichen Verfahrens zuerst in [...]

und später in [...] gelebt und gearbeitet hat, er mithin die entsprechenden

Urkunden für zwei Lebensphasen beizubringen hatte. Der Berufungskläger zeigt

nicht auf, aus welchen vorinstanzlich eingereichten Urkunden sein effektives

Nettomonatseinkommen in [...] und in [...] hervorgeht. Die Einreichung des

Arbeitsvertrages seiner Anstellung in [...] reicht dazu nicht aus, zumal

Steuern und Sozialleistungen direkt vom Lohn abgezogen werden. Wie viel das

ist, geht aus den vorgelegten Urkunden nicht hervor. Zu seinen Einkünften in [...]

hat er überhaupt keine Belege eingereicht. Über seine Auslagen legte der

Berufungskläger erstinstanzlich lediglich einen Mietvertrag aus [...] vor, ohne

zu erwähnen, dass er die fragliche Wohnung zusammen mit einer Lebenspartnerin

bewohnte. Aufgrund dessen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die

tatsächliche finanzielle Situation des Berufungsklägers unklar geblieben sei,

nicht zu beanstanden. Die Vorderrichterin hat daher das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege des Berufungsklägers für das erstinstanzliche

Verfahren zu Recht abgewiesen.

2. Der Berufungskläger hat

auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

beantragt. Die im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden reichen aus, um

seine aktuelle Bedürftigkeit zu belegen, weshalb für das Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand in der Person

von Rechtsanwalt Kunz bewilligt werden kann.

3. Die Berufung wird

ebenso wie die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen. Dass die Berufung

teilweise erfolgreich ist, liegt hauptsächlich daran liegt, dass der

Berufungskläger im Berufungsverfahren diejenigen Urkunden vorgelegt hat, die

bereits vorinstanzlich verlangt wurden (unechte Noven). Im Rahmen der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime waren diese beachtlich. Unter diesen

Umständen rechtfertigt es sich, ihm in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

die Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei für das

Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden unter

Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit des Verfahrens auf CHF 2’000.00

festgesetzt. Aufgrund der dem Berufungskläger gewährten unentgeltlichen

Rechtspflege für das Berufungsverfahren trägt diese Kosten vorderhand der Staat

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Aufgrund des oben

Gesagten hat A.___ die Parteikosten von B.___ und C.___ zu bezahlen. Rechtsanwältin

Claudia Trösch macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 12.18 Stunden

geltend. Das gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Bezüglich der Auslagen ist

festzustellen, dass diejenigen vom 14. November 2022 von total CHF 61.10

anfielen, bevor die Berufungsbeklagten in das Berufungsverfahren involviert

waren. Diese können nicht entschädigt werden. Ausserdem wird für Kopien ein

Ansatz von CHF 1.00 verlangt. Gemäss Gebührentarif und langjähriger Praxis werden

dafür CHF 0.50 entschädigt (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif; BGS 615.11). Zu

entschädigen sind daher Auslagen von CHF 52.20. Die Parteientschädigung beläuft

sich folglich auf CHF 3'466.00.

Der geltend gemachte Aufwand des

Parteivertreters des Berufungsklägers ist mit total 26.75 Stunden sehr hoch.

Angesichts des Einsatzes einer juristischen Mitarbeiterin mit reduziertem

Stundenansatz und der anspruchsvollen Situation mit dem Klienten im Ausland ist

das gerade noch akzeptabel. Die unentgeltliche Kostennote ist antragsgemäss auf

CHF 3'755.00 festzusetzen. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend

gemacht.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Anträge von A.___ es sei

festzustellen, dass die Dispositivziffern 1. – 4. (betreffend Vaterschaft), 6.

– 7. (betreffend ausserordentliche Kosten sowie Erziehungsgutschriften) sowie 9

(unentgeltliche Rechtpflege) des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 4.

Juli 2022 (OGZPR.2020.1525) in Rechtskraft erwachsen sei, wird nicht

eingetreten.

2. Die Berufung und die Anschlussberufung

werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Ziffern 3

und 4 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4.

Juli 2022 werden infolge Nichtigkeit aufgehoben und im Sinn der Erwägungen zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Von Amtes wegen werden Ziff.

11 und 12 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom

4. Juli 2022 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

5. Ziffer 5 des Urteils der

a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 4. Juli 2022 wird

aufgehoben und lautet neu wie folgt:

Der Vater hat

für die Töchter monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu

bezahlen:

für B.___:

·

Dezember 2019 bis

Juli 2021: CHF 1’105.00 (Barunterhalt CHF 488.00; Betreuungsunterhalt CHF 617.00)

·

ab August 2021: CHF

537.00 (Barunterhalt CHF 416.00, Betreuungsunterhalt CHF 121.00);

·

Ab August 2030: CHF

537.00 (Barunterhalt).

für C.___:

·

Dezember 2019 bis

Juli 2021: CHF 1’033.00 (Barunterhalt CHF 416.00; Betreuungsunterhalt CHF 617.00)

·

ab August 2021: CHF

537.00 (Barunterhalt CHF 416.00; Betreuungsunterhalt CHF 121.00)

·

ab August 2030: CHF

537.00 (Barunterhalt)

Die Kinder- und

Ausbildungszulagen sind in diesen Beiträgen nicht inbegriffen. Sie sollen den

Töchtern jedoch zusätzlich zukommen. Der Vater hat die Kinder- und

Ausbildungszulagen, zu deren Einforderung er berechtigt ist, den Töchtern

weiterzuleiten.

Die Unterhaltspflicht

gegenüber den Töchtern dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleiben

Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB

6. Es wird festgestellt, dass folgende

Unterdeckung besteht:

bei B.___:

Phase 1: von

Dezember 2019 bis Juli 2021: CHF 470.00 (Betreuungsunterhalt),

Phase 2: von

August 2021 bis August 2026: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt),

Phase 3: von

September 2026 bis Dezember 2027: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00

Betreuungsunterhalt),

Phase 4: von

Januar 2028 bis Juli 2030: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00

Betreuungsunterhalt),

Phase 5: von

August 2030 bis August 2032: CHF 79.00 (Barunterhalt),

Phase 6: September

2032 bis Dezember 2033: CHF 29.00 (Barunterhalt),

Phase 7: ab

Januar 2034: CHF 29.00 (Barunterhalt).

bei C.___:

Phase 1: ab

Dezember 2019 bis Juli 2021: 470.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase 2: von

August 2021 bis August 2026: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt)

Phase 3: von

September 2026 bis Dezember 2027: CHF 966.00 (Betreuungsunterhalt),

Phase 4: von Januar

2028 bis Juli 2030: CHF 1’166.00 (davon CHF 1’087.00 Betreuungsunterhalt),

Phase 5: von

August 2030 bis August 2032: CHF 79.00 (Barunterhalt),

Phase 6: September

2032 bis Dezember 2033: CHF 29.00 (Barunterhalt).

7. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

8. Die Gerichtskosten von CHF

2’000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. A.___ hat an B.___ und C.___

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'466.00 zu

bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien bezahlt der

Staat Solothurn Rechtsanwältin Claudia Trösch eine Entschädigung von CHF

2'430.05 und Rechtsanwalt Kunz eine solche von CHF 3'755.00. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Trösch im Betrag von CHF 1'035.95,

sobald die B.___ und C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller