Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2022.93

Eheschutz

3. April 2023Deutsch19 min

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,

Berufungsbeklagte

betreffend Eheschutz

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien führten ein

Eheschutzverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen. An der Eheschutzverhandlung

vom 14. Oktober 2022 schlossen sie unter Vermittlung der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin eine Vereinbarung ab, die vom Gericht gleichentags

genehmigt wurde.

2. Das Urteil der a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin lautet, soweit hier angefochten, wie folgt:

1. - 2. …

3.

Die

von den Ehegatten am 14. Oktober 2022 abgeschlossene Trennungsvereinbarung

wird wie folgt genehmigt:

1. - 5. …

6. Der Ehemann

verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. April 2022 an den Unterhalt der

gemeinsamen Kinder monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

von CHF 875.00 pro Kind (zzgl. Kinderzulagen im Umfang von 60%) zu

leisten.

7. – 13. …

14. Die Vereinbarung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

- monatliches

Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen):

· des Ehemannes CHF 5'923.00

(80%)

· der Ehefrau CHF 775.00 (10%)

· C.___ CHF 200.00

(Kinderzulage)

· D.___ CHF 200.00

(Kinderzulage)

· E.___ CHF 200.00

(Kinderzulage)

- monatlicher

Grundbedarf:

·

des Ehemannes CHF

3'200.00 (Steuern nur

teilweise berücksichtigt)

· der Ehefrau CHF 2'685.00

· C.___ CHF 530.00

· D.___ CHF 530.00

· E.___ CHF 530.00

4.

-

7. …

3. Dagegen erhob der

Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) form- und fristgemäss

Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:

1. Ziffer

3.6 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2022

(OGZPR.2022.667-AOGKOF) sei teilweise aufzuheben.

2. Ziffer

3.6 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2022 sei wie folgt

zu formulieren: «Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. April 2022 an

den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 875.00 pro Kind zu leisten. Die Kinderzulagen

verbleiben vollumfänglich dem Ehemann.»

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten

4. Die Ehefrau reichte

ebenfalls form- und fristgerecht am 23. Dezember 2022 die Berufungsantwort ein.

Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.

Es

sei die Berufung vom 8. Dezember 2022 vollumfänglich abzuweisen.

2.

In

Anwendung der Offizialmaxime sei der Ehemann in Abänderung von Dispositiv-Ziff.

3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2022 und Ziff. 6-9

sowie 14 der Trennungsvereinbarung vom 14. Oktober 2022 zu verpflichten, der

Ehefrau ab 1. April 2022 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___

und E.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von

mindestens CHF 1'052.00 pro Kind (zzgl. Kinderzulagen im Umfang von 60 %) zu

leisten. Die resultierenden Unterhaltsausstände seien festzustellen.

3.

Es

sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als

deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Ehemannes.

5. Am 12. Januar 2023 reichte die

Vertreterin der Ehefrau und am 13. Januar 2023 die Vertreterin des Ehemannes

die Kostennote ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis

zugestellt.

6. Die Streitsache ist spruchreif.

Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber

ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorderrichterin begründete ihr

Urteil damit, dass sie den Parteien an der Eheschutzverhandlung eine

gerichtliche Berechnung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt vorgelegt habe.

Basierend darauf habe sie mit den Parteien Vergleichsgespräche geführt. Unter

Berücksichtigung der Parteivorbringen habe sie den Vergleichsvorschlag anschliessend

überarbeitet. Den modifizierten Vergleichsvorschlag hätten die Parteien dann

unterzeichnet. Die abgeschlossene Trennungsvereinbarung sei klar, vollständig

und nicht offensichtlich unangemessen. Beide anwaltlich vertretenen Parteien

hätten dieser zugestimmt.

2.

Der Berufungskläger macht

geltend, er habe dem Gericht am 7. November 2022 mitgeteilt, dass die Parteien

wie auch das Gericht im Zusammenhang mit der am 14. Oktober 2022

abgeschlossenen Trennungsvereinbarung einem Grundlagenirrtum unterlegen seien.

Die Kinderzulagen hätten nicht nach Massgabe der Betreuungsanteile aufgeteilt

werden dürfen, was sich aus den Erläuterungen zu den Berechnungstabellen

ergebe. Die Parteien seien deswegen in Verhandlung.

Die Unterhaltsberechnung sei auf der

Basis der geteilten Obhut gemacht worden im Verhältnis 60 % Mutter und 40 %

Vater. Weder die Parteien noch die Gerichtsstatthalterin seien sich bewusst

gewesen, dass bei Anwendung der Berechnungstabellen Bähler bei alternierender

Betreuung die Kinderzulagen bei dem Elternteil belassen würden, der sie

beziehe. Vorliegend zeige die Kontrollrechnung, dass die Verschiebung von 60 %

der Kinderzulagen zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder beim

Ehemann zu einem Eingriff ins Existenzminimum führe, was nicht zulässig sei.

Daraus folge, dass er zwar die Kinder zu 40 % betreue, die Kinderkosten in

seinem Bedarf aber nicht berücksichtigt würden. Es handle sich dabei um einen

Fehler, der weder vom Gericht noch von den Parteien bemerkt worden sei. Aufgrund

dessen komme es unter den Parteien stets zu unschönen Streitigkeiten über die

Kinderkosten.

Kinderunterhaltsbeiträge unterlägen der

Untersuchungs- und Offizialmaxime, weshalb diese selbst dann mit Berufung

angefochten werden könnten, wenn dem Entscheid ein gerichtlicher Vergleich

zugrunde liege. Die Parteien seien an der Verhandlung vom 14. Oktober 2022

unter grossem zeitlichem Druck gestanden, weshalb sie die Berechnung nicht

hätten überprüfen können. Es liege ein Willensmangel gemäss Art. 23 ff. Obligationenrecht

(OR, SR 220) vor. Die Kinderzulagen seien in der Verhandlung nicht thematisiert

worden, sondern diskussionslos von der Vorderrichterin 60 : 40 aufgeteilt

worden. Es sei nicht realisiert worden, was das für Folgen habe. Wäre ihm das

bewusst gewesen, hätte er dem Vergleich nicht zugestimmt. Die Vereinbarung sei

im Ergebnis offensichtlich unangemessen, weil in sein Existenzminimum

eingegriffen werde.

3.1

Die berufungsbeklagte Ehefrau

macht geltend, es sei falsch zu behaupten, dass die Parteien und das Gericht

einem Grundlagenirrtum erlegen seien. Der Berufungskläger setze sich in seiner

Berufung überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Das

Gericht habe unter Berücksichtigung der Parteivorbringen den ins Urteil

aufgenommenen Vergleichsvorschlag erarbeitet, welchen die anwaltlich

vertretenen Parteien unterzeichnet hätten. Die Trennungsvereinbarung vom 14.

Oktober 2022 sei das Ergebnis der Vergleichsgespräche. Dass zusätzlich zu den

Unterhaltsbeiträgen 60 % der Kinderzulagen geschuldet seien, sei daraus klar

ersichtlich. In Bezug auf die Höhe der geschuldeten Beträge könne kein Irrtum

vorliegen. Auch habe der Ehemann auf dem bis September 2022 bezahlten Betrag

von CHF 3'000.00 eine Reduktion aushandeln können. Dass er nun nachträglich

noch einen Irrtum geltend mache, sei treuwidrig.

Der Ehemann sei stets der Meinung

gewesen, dass die Kinderzulagen im Verhältnis 60 : 40 aufzuteilen seien. Umso

widersprüchlicher sei es, dass er nun diese für sich alleine beanspruche. Er

sei sowohl mit der Höhe der Unterhaltsbeiträge als auch mit der Aufteilung der

Kinderzulagen einverstanden gewesen. Überdies seien in seinen Berechnungen

diverse Posten enthalten, die nicht zum Existenzminimum gehörten so z.B. die

Steuern, die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Sodann

seien die Nebenkosten des Ehemannes mit CHF 650.00 pro Monat völlig unhaltbar

und auch nicht belegt. Der gebührende Unterhalt der Kinder sei nicht gedeckt.

In solchen Fällen sei die Erweiterung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen auf

den familienrechtlichen Bedarf nicht zulässig.

Sie bestreite, dass sie einen

monatlichen Überschuss von CHF 743.00 generiere. Er verkenne die Realität, dass

sie in Armut lebe und Familienergänzungsleistungen beziehen müsse. Deren Bezug

sei subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Bei der Überprüfung

von Unterhaltsvereinbarungen sei im Rahmen von Rechtsmittelverfahren grösste

Zurückhaltung geboten. Ein Willensmangel liege nicht vor. Der Berufungskläger sei

nicht zur Unterzeichnung der Vereinbarung gedrängt worden. Diese sei überdies

nicht offensichtlich unangemessen. Es liege auch kein Rechnungsfehler vor. Die

Berufung sei daher abzuweisen.

3.2

Aufgrund der für

Kinderbelange geltenden Offizialmaxime entscheide das Berufungsgericht ohne

Bindung an die Parteianträge, weshalb auch eine reformatio in peius möglich

sei. Wie bereits erwähnt, gebe es bei den Kinderunterhaltsbeiträgen ein Manko.

Sofern das Gericht eine Abänderung erwäge, wäre das zu beheben und den Kindern

Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'052.00 pro Monat und Kind zuzüglich 60

% der Kinderzulagen zuzusprechen.

3.3

Antragsgemäss seien

die Gerichtskosten dem Ehemann aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der

Ehefrau eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Sie sei mittellos,

weshalb ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen sei. Aufgrund der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Fragen sei sie auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen.

4.1

Der Berufungskläger macht unrichtige Rechtsanwendung

geltend, da ihn die Vorderrichterin zu Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet

habe, die in sein Existenzminimum eingriffen.

4.2.1

Wie über die Scheidungsfolgen eine

genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO),

können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210) auf einer Vereinbarung beruhen, wobei

auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1). Folglich

genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene

Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten

diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und

sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279

Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die

Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung nicht (Bähler, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1c

zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7

zu Art. 279 ZPO), so die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht

ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3

ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht

nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in

seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. Art. 285 Lit. d ZPO und Art.

133.

Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGE 143 III 361E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts

5A_1031/2019 E. 2.2 vom 26. Juni 2020; 5A_915/2018 E. 3.3 vom 15. Mai 2019;

5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.3).

4.2.2

Das Gericht nimmt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO insoweit eine

inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vor, als

diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der

Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen

Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die

Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer

und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich

diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen

Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180). Nach ständiger Rechtsprechung ist der

unterhaltsverpflichteten Partei bei der hoheitlichen Festlegung des Unterhalts

für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung vom

Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu

belassen, mit der Folge, dass die unterhaltsberechtigte Partei in

Mangellagen das gesamte Manko zu tragen hat (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit

zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 III 401 E. 4.1). Nach bestimmten

Lehrmeinungen liegt jedoch im Umstand, dass die Parteien eine von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Mankoteilung vereinbaren, keine

offensichtliche Unbilligkeit nach Art. 279 Abs. 1 ZPO (Van De Graaf,

in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/ Haas

[Hrsg.], Helbling Lichtenhahn, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 279 ZPO;

Stein-Wigger, in: FamKomm Scheidung, Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Band II, Stämpfli,

3.

Aufl. 2017, N. 29 zu Art. 279 ZPO; Urteil des Bundesgerichts

5A_1031/2019 E. 3.2 vom 26. Juni 2020).

4.3.1

Der Berufungskläger

macht zunächst geltend, weder die Parteien noch das Gericht sei sich bewusst

gewesen, dass bei Anwendung der Berechnungstabelle Bähler bei alternierender

Obhut die Kinderzulagen bei dem Elternteil belassen würden, der sie beziehe. Die

Aufteilung der Kinderzulagen unter den Parteien führe bei ihm zu einem Eingriff

ins Existenzminimum, was unzulässig sei. Hier liege ein Willensmangel im Sinn

von Art. 23 ff. OR. vor, da anzunehmen sei, dass er in Kenntnis des wahren

Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte. Die Parteien

hätten über das Einkommen und die Bedarfspositionen verhandelt. Die Aufteilung

der Kinderzulagen sei nicht thematisiert worden.

Die Berufungsbeklagte weist darauf hin,

dass die Vereinbarung das Resultat von Vergleichsgesprächen gewesen sei, da die

Parteien mit dem ursprünglichen Vorschlag der Gerichtsstatthalterin nicht

einverstanden gewesen seien. Der Ehemann sei stets der Auffassung gewesen, dass

die Kinderzulagen 60 : 40 aufzuteilen seien. Es sei widersprüchlich, wenn er

nun erstmals die Kinderzulagen vollständig für sich beanspruche. Die Aufteilung

der Kinderzulagen nach Massgabe der Betreuungsanteile entspreche Art. 285a Abs.

1.

ZGB.

4.3.2

Der Ablauf der

vorinstanzlichen Verhandlung und die dortigen Vorbringen der Parteien sind dem

Verhandlungsprotokoll und dem Protokoll der Parteibefragung zu entnehmen

(Aktenseiten, AS 32 – 53). Aus Ziff. 14 der Vereinbarung (AS 56) gehen die

Berechnungsgrundlagen hervor auf denen die Vereinbarung beruht. Ein Hinweis auf

die vom Berufungskläger erwähnten Bähler Tabellen ergibt sich weder aus den

Akten noch aus der Vereinbarung. Aus der behaupteten Anwendung der Bähler

Tabellen kann der Berufungskläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der

Berufungskläger hat anlässlich der Eheschutzverhandlung, unabhängig von der

Anwendung des Hilfsmittels, einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 875.00

zuzüglich 60 % der Kinderzulagen je Kind (60 % von CHF 200.00 = CHF 120.00) zugestimmt.

Was das finanziell für ihn bedeutete, war sofort feststellbar. Hinzu kommt: Der

Berufungskläger hat in der Eheschutzverhandlung in seinem ersten Parteivortrag,

noch bevor die Vorderrichterin ihren Vergleichsvorschlag präsentierte und Vergleichsgespräche

geführt wurden, die Aufteilung der Kinderzulagen im Verhältnis 40 : 60

beantragt (Antrag Ziff. 7; AS 35). Das wurde in die Vereinbarung und in das

Urteil übernommen.

4.4.1

Der Berufungskläger

macht weiter einen Willensmangel beim Abschluss der Vereinbarung geltend. Er

führt aus, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Bähler Tabelle bei

alternierender Obhut keine Verschiebung der Familienzulagen vorsehe, ansonsten

er dem Vergleich nicht zugestimmt und dagegen opponiert hätte. Einen Eingriff

in sein Existenzminimum müsse er sich nicht gefallen lassen.

Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass

beim Ehemann ein monatliches Defizit von CHF 280.00 und bei ihr ein Überschuss

von CHF 743.00 resultiere. Sie bestreitet auch, dass mit den vereinbarten

Unterhaltsbeiträgen in das Existenzminimum des Berufungsklägers eingegriffen

werde. Die von ihm im Berufungsverfahren eingereichte Berechnungstabelle sei

nicht in den Akten. Eine solche sei auch nicht integrierender Bestandteil der

Vereinbarung. Ausserdem seien die von ihr bezogenen Familienergänzungsleistungen

subsidiär zum familienrechtlichen Unterhalt. Der monatliche Grundbedarf der

Kinder sei zudem mit CHF 530.00 je Kind deutlich zu tief bemessen worden. Die

Einigung der Parteien sei mit Blick auf die Höhe der zu zahlenden Beträge

erfolgt.

4.4.2

Die Parteien haben sich

aufgrund der Vergleichsgespräche an der Eheschutzverhandlung auf

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 875.00 je Kind zuzüglich 60 % der vom

Vater bezogenen Kinderzulagen (60 % von CHF 200.00 = CHF 120.00), total CHF

995.00

je Kind und Monat geeinigt. Das geht aus Ziffer 6 der Vereinbarung vom

14.

Oktober 2022 unmissverständlich hervor. Die Berechnungstabellen waren nicht

Bestandteil der Einigung. Darauf wird auch nicht verwiesen.

Nach der oben zitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu prüfen, ob einzelne Positionen in

der Bedarfsrechnung falsch ermittelt wurden. Das wäre auch gar nicht möglich,

da die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichte Bedarfsberechnung

nicht Teil der Vereinbarung war. Vielmehr ist zu prüfen, ob die abgeschlossene

Vereinbarung insgesamt unangemessen ist. Dazu sind die finanziellen

Verhältnisse der Parteien zu überprüfen.

4.4.3

In einem ersten

Schritt ist das Familieneinkommen festzustellen. Der Ehemann arbeitet mit einem

80.

% Pensum und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'923.00 inkl.

Anteil 13. Monatslohn. Er bezieht zudem drei Kinderzulagen à CHF 200.00. Bei

der Ehefrau wurde ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 775.00 berücksichtigt, was

ebenfalls nicht beanstandet wird.

4.4.4

Der

Bedarf des Ehemannes wurde in der Vereinbarung mit CHF 3'200.00 beziffert, was

er nicht beanstandet. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Steuern nur

teilweise berücksichtigt seien (Ziff. 14 der Vereinbarung, AS 56). Ausserdem

fallen bei ihm Kinderkosten in der Höhe von total CHF 636.00 an (40 % von CHF

530.00

x 3).

Die Berufungsbeklagte wendet

ein, dass in der vom Ehemann eingereichten Berechnungstabelle (Berufungsbeil.

5) ersichtlich sei, dass ihm ein Steueranteil von monatlich CHF 431.00 und

Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung im Betrag von CHF 100.00 pro

Monat angerechnet worden seien. Beides gehöre nicht zum Existenzminimum. Überdies

seien die angerechneten Nebenkosten im Betrag von CHF 650.00 pro Monat völlig

unhaltbar, zumal diese nicht belegt seien.

An dieser Stelle ist erneut

darauf hinzuweisen, dass der Vereinbarung der Parteien keine detaillierte

Bedarfsberechnung zugrunde gelegt wurde, so dass nicht einzelne Bedarfspositionen

zu überprüfen sind. Rechtlich zutreffend ist allerdings der Einwand der

Berufungsbeklagten, dass die Auslagen für

Telekommunikation/Mobiliarversicherung und Steuern nicht zum

betreibungsrechtlichen Notbedarf zählen (Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums; zuletzt veröffentlicht in: BlSchk 2009

S. 193 ff; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2).

Die Berufungsbeklagte

bestreitet auch die Nebenkosten der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft von

monatlich CHF 650.00 (Berufungsbeil. 5) als zu hoch. Sie macht geltend, dass

diese nicht belegt seien. Dazu gilt das oben gesagte.

4.4.6

Das Nettoeinkommen

des Berufungsklägers beläuft sich auf monatlich CHF 5'923.00 netto inkl. Anteil

13.

Monatslohn. Zudem bezieht er die drei Kinderzulagen à je CHF 200.00. Sein

Einkommen beläuft sich auf total CHF 6'523.00. Sein Bedarf wurde vorinstanzlich

mit CHF 3'200.00 beziffert. Weiter hat er die bei ihm anfallenden Kinderkosten

von CHF 212.00 je Kind, total CHF 636.00 zu tragen. Es verbleiben somit CHF

2'687.00. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge betragen CHF 995.00 je Kind (CHF

875.00

+ CHF 120.00 Anteil Kinderzulage), total CHF 2'985.00. Auf Seiten des

Ehemannes resultiert somit ein Minus von CHF 298.00 pro Monat.

Für die Berufungsbeklagte

wurde ein persönlicher Bedarf von CHF 2'685.00 festgestellt (Ziff. 14 der

Vereinbarung, AS 56). Bei ihr fallen zudem Kosten von CHF 318.00 je Kind (60 %

von CHF 530.00), total CHF 954.00 an, was Gesamtkosten von CHF 3'654.00 ergibt,

die sie zu tragen hat.

Sie erzielt ein monatliches

Erwerbseinkommen von CHF 775.00, womit ungedeckte Kosten von CHF 2'879.00

bleiben. Die Unterhaltsbeiträge betragen CHF 995.00 je Kind (CHF 875.00 + CHF

120.00

Anteil Kinderzulage), total CHF 2'985.00. Auf Seiten der Ehefrau

resultiert somit ein Plus von CHF 106.00 pro Monat.

4.5.1

Es

trifft zu, dass auf Seiten der Ehefrau ein leichtes Plus resultiert, während

auf Seiten des Ehemannes ein leichtes Minus resultiert. Zu berücksichtigen ist

jedoch, dass die Unterhaltsbeiträge auf einer gegenseitigen Vereinbarung

beruhen, die beide Parteien unter Mithilfe des Gerichts und assistiert von

ihren Rechtsbeiständen abgeschlossen haben. Weder wird ein Ehegatte offensichtlich

über Gebühr belastet noch einer über Gebühr begünstigt.

4.5.2

Falsch

ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass die vereinbarten

Unterhaltsbeiträge in sein Existenzminimum eingriffen. In seiner

Unterhaltsberechnung gemäss Berufungsbeilage 5 sind ein monatlicher

Steueranteil von CHF 431.00 und Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung

von CHF 100.00 enthalten. Diese Auslagen gehören nicht zum

betreibungsrechtlichen Notbedarf (vgl. Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamtenkonferenz der Schweiz vom

1.7.2009), sondern zum familienrechtlichen Bedarf. Zutreffend ist, dass sein

familienrechtlicher Bedarf mangels vorhandener Mittel um CHF 298.00 nicht gedeckt

ist. In sein betreibungsrechtliches Existenzminimum wird jedoch nicht

eingegriffen, da in seinem Bedarf von CHF 3'200.00 Auslagen von total CHF 531.00

berücksichtigt wurden, die zum familienrechtlichen Bedarf gehören. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 bleibt es in knappen Verhältnissen ohnehin bei der Deckung

des betreibungsrechtlichen Notbedarfs. Ein Mankofall liegt nicht vor.

Nur der Vollständigkeit

halber ist zu erwähnen, dass die Unterhaltsbeiträge unter dem Betrag liegen,

den der Berufungskläger bis zur Eheschutzverhandlung bezahlt hatte.

4.5.3

Von

einer sofort feststellbaren und eklatanten Verletzung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und einem auch unter dem Gesichtspunkt von Billigkeitserwägungen

nicht zu rechtfertigenden Vorgehen, kann nach dem Gesagten jedenfalls keine

Rede sein. Es gibt daher keinen Grund, die vorinstanzlich einvernehmlich geschlossene

Vereinbarung aufzuheben.

5.1

Die Ehefrau

verlangt unter Berufung auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime eine

Unterhaltserhöhung. Es kann auf die obigen Erwägungen zur Ausgewogenheit der

Vereinbarung verwiesen werden. Es gibt auch keinen Grund, diese zu Gunsten der

Ehefrau und den Kindern abzuändern. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich

abgeschlossenen Vereinbarung die von der Vorderrichterin zum Urteil erhoben

wurde.

III.

1.

Die Gerichts- und Parteikosten sind

entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen (Art. 106 ZPO).

U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen

werden (Art. 107 ZPO). Dazu gibt es vorliegend keinen Grund. A.___ ist mit

seinen Anträgen ebenso wenig durchgedrungen wie B.___ mit den ihren. Das

rechtfertigt eine je hälftige Kostenaufteilung. Die Parteien haben die

Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.

2.

Die Gerichtskosten von Berufungen

gegen Eheschutzverfahren werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es

gibt keinen Grund davon abzuweichen. Der Anteil von B.___ ist aufgrund der ihr

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil von A.___

wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von B.___, Advokatin Stephanie Trüeb, macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 8.75 Stunden geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind

die Kopien lediglich mit CHF 0.50. zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif), so dass Auslagen von total CHF 68.20 resultieren. Die unentgeltliche

Kostennote wird auf CHF 1'775.10 festgesetzt. Der Nachforderungsanspruch der

Advokatin beläuft sich auf CHF 648.90 und ist zahlbar, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von

B.___ erliegt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf dem Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4. Die Kostennote der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Advokatin Stephanie Trüeb, wird auf CHF 1'775.10

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 648.90,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller