ZKBER.2022.93
Eheschutz
3. April 2023Deutsch19 min
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb,
Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Parteien führten ein
Eheschutzverfahren vor dem Richteramt Olten-Gösgen. An der Eheschutzverhandlung
vom 14. Oktober 2022 schlossen sie unter Vermittlung der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin eine Vereinbarung ab, die vom Gericht gleichentags
genehmigt wurde.
2. Das Urteil der a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin lautet, soweit hier angefochten, wie folgt:
1. - 2. …
3.
Die
von den Ehegatten am 14. Oktober 2022 abgeschlossene Trennungsvereinbarung
wird wie folgt genehmigt:
1. - 5. …
6. Der Ehemann
verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. April 2022 an den Unterhalt der
gemeinsamen Kinder monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
von CHF 875.00 pro Kind (zzgl. Kinderzulagen im Umfang von 60%) zu
leisten.
7. – 13. …
14. Die Vereinbarung stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:
- monatliches
Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen):
· des Ehemannes CHF 5'923.00
(80%)
· der Ehefrau CHF 775.00 (10%)
· C.___ CHF 200.00
(Kinderzulage)
· D.___ CHF 200.00
(Kinderzulage)
· E.___ CHF 200.00
(Kinderzulage)
- monatlicher
Grundbedarf:
·
des Ehemannes CHF
3'200.00 (Steuern nur
teilweise berücksichtigt)
· der Ehefrau CHF 2'685.00
· C.___ CHF 530.00
· D.___ CHF 530.00
· E.___ CHF 530.00
4.
-
7. …
3. Dagegen erhob der
Ehemann (im Folgenden auch Berufungskläger oder Vater) form- und fristgemäss
Berufung. Er stellt die folgenden Anträge:
1. Ziffer
3.6 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2022
(OGZPR.2022.667-AOGKOF) sei teilweise aufzuheben.
2. Ziffer
3.6 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2022 sei wie folgt
zu formulieren: «Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau ab 1. April 2022 an
den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 875.00 pro Kind zu leisten. Die Kinderzulagen
verbleiben vollumfänglich dem Ehemann.»
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten
4. Die Ehefrau reichte
ebenfalls form- und fristgerecht am 23. Dezember 2022 die Berufungsantwort ein.
Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1.
Es
sei die Berufung vom 8. Dezember 2022 vollumfänglich abzuweisen.
2.
In
Anwendung der Offizialmaxime sei der Ehemann in Abänderung von Dispositiv-Ziff.
3 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 14. Oktober 2022 und Ziff. 6-9
sowie 14 der Trennungsvereinbarung vom 14. Oktober 2022 zu verpflichten, der
Ehefrau ab 1. April 2022 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C.___, D.___
und E.___ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von
mindestens CHF 1'052.00 pro Kind (zzgl. Kinderzulagen im Umfang von 60 %) zu
leisten. Die resultierenden Unterhaltsausstände seien festzustellen.
3.
Es
sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als
deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Ehemannes.
5. Am 12. Januar 2023 reichte die
Vertreterin der Ehefrau und am 13. Januar 2023 die Vertreterin des Ehemannes
die Kostennote ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis
zugestellt.
6. Die Streitsache ist spruchreif.
Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber
ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorderrichterin begründete ihr
Urteil damit, dass sie den Parteien an der Eheschutzverhandlung eine
gerichtliche Berechnung zum Ehegatten- und Kindesunterhalt vorgelegt habe.
Basierend darauf habe sie mit den Parteien Vergleichsgespräche geführt. Unter
Berücksichtigung der Parteivorbringen habe sie den Vergleichsvorschlag anschliessend
überarbeitet. Den modifizierten Vergleichsvorschlag hätten die Parteien dann
unterzeichnet. Die abgeschlossene Trennungsvereinbarung sei klar, vollständig
und nicht offensichtlich unangemessen. Beide anwaltlich vertretenen Parteien
hätten dieser zugestimmt.
2.
Der Berufungskläger macht
geltend, er habe dem Gericht am 7. November 2022 mitgeteilt, dass die Parteien
wie auch das Gericht im Zusammenhang mit der am 14. Oktober 2022
abgeschlossenen Trennungsvereinbarung einem Grundlagenirrtum unterlegen seien.
Die Kinderzulagen hätten nicht nach Massgabe der Betreuungsanteile aufgeteilt
werden dürfen, was sich aus den Erläuterungen zu den Berechnungstabellen
ergebe. Die Parteien seien deswegen in Verhandlung.
Die Unterhaltsberechnung sei auf der
Basis der geteilten Obhut gemacht worden im Verhältnis 60 % Mutter und 40 %
Vater. Weder die Parteien noch die Gerichtsstatthalterin seien sich bewusst
gewesen, dass bei Anwendung der Berechnungstabellen Bähler bei alternierender
Betreuung die Kinderzulagen bei dem Elternteil belassen würden, der sie
beziehe. Vorliegend zeige die Kontrollrechnung, dass die Verschiebung von 60 %
der Kinderzulagen zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen für die drei Kinder beim
Ehemann zu einem Eingriff ins Existenzminimum führe, was nicht zulässig sei.
Daraus folge, dass er zwar die Kinder zu 40 % betreue, die Kinderkosten in
seinem Bedarf aber nicht berücksichtigt würden. Es handle sich dabei um einen
Fehler, der weder vom Gericht noch von den Parteien bemerkt worden sei. Aufgrund
dessen komme es unter den Parteien stets zu unschönen Streitigkeiten über die
Kinderkosten.
Kinderunterhaltsbeiträge unterlägen der
Untersuchungs- und Offizialmaxime, weshalb diese selbst dann mit Berufung
angefochten werden könnten, wenn dem Entscheid ein gerichtlicher Vergleich
zugrunde liege. Die Parteien seien an der Verhandlung vom 14. Oktober 2022
unter grossem zeitlichem Druck gestanden, weshalb sie die Berechnung nicht
hätten überprüfen können. Es liege ein Willensmangel gemäss Art. 23 ff. Obligationenrecht
(OR, SR 220) vor. Die Kinderzulagen seien in der Verhandlung nicht thematisiert
worden, sondern diskussionslos von der Vorderrichterin 60 : 40 aufgeteilt
worden. Es sei nicht realisiert worden, was das für Folgen habe. Wäre ihm das
bewusst gewesen, hätte er dem Vergleich nicht zugestimmt. Die Vereinbarung sei
im Ergebnis offensichtlich unangemessen, weil in sein Existenzminimum
eingegriffen werde.
3.1
Die berufungsbeklagte Ehefrau
macht geltend, es sei falsch zu behaupten, dass die Parteien und das Gericht
einem Grundlagenirrtum erlegen seien. Der Berufungskläger setze sich in seiner
Berufung überhaupt nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Das
Gericht habe unter Berücksichtigung der Parteivorbringen den ins Urteil
aufgenommenen Vergleichsvorschlag erarbeitet, welchen die anwaltlich
vertretenen Parteien unterzeichnet hätten. Die Trennungsvereinbarung vom 14.
Oktober 2022 sei das Ergebnis der Vergleichsgespräche. Dass zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen 60 % der Kinderzulagen geschuldet seien, sei daraus klar
ersichtlich. In Bezug auf die Höhe der geschuldeten Beträge könne kein Irrtum
vorliegen. Auch habe der Ehemann auf dem bis September 2022 bezahlten Betrag
von CHF 3'000.00 eine Reduktion aushandeln können. Dass er nun nachträglich
noch einen Irrtum geltend mache, sei treuwidrig.
Der Ehemann sei stets der Meinung
gewesen, dass die Kinderzulagen im Verhältnis 60 : 40 aufzuteilen seien. Umso
widersprüchlicher sei es, dass er nun diese für sich alleine beanspruche. Er
sei sowohl mit der Höhe der Unterhaltsbeiträge als auch mit der Aufteilung der
Kinderzulagen einverstanden gewesen. Überdies seien in seinen Berechnungen
diverse Posten enthalten, die nicht zum Existenzminimum gehörten so z.B. die
Steuern, die Auslagen für Telekommunikation und Mobiliarversicherung. Sodann
seien die Nebenkosten des Ehemannes mit CHF 650.00 pro Monat völlig unhaltbar
und auch nicht belegt. Der gebührende Unterhalt der Kinder sei nicht gedeckt.
In solchen Fällen sei die Erweiterung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen auf
den familienrechtlichen Bedarf nicht zulässig.
Sie bestreite, dass sie einen
monatlichen Überschuss von CHF 743.00 generiere. Er verkenne die Realität, dass
sie in Armut lebe und Familienergänzungsleistungen beziehen müsse. Deren Bezug
sei subsidiär zur familienrechtlichen Unterhaltspflicht. Bei der Überprüfung
von Unterhaltsvereinbarungen sei im Rahmen von Rechtsmittelverfahren grösste
Zurückhaltung geboten. Ein Willensmangel liege nicht vor. Der Berufungskläger sei
nicht zur Unterzeichnung der Vereinbarung gedrängt worden. Diese sei überdies
nicht offensichtlich unangemessen. Es liege auch kein Rechnungsfehler vor. Die
Berufung sei daher abzuweisen.
3.2
Aufgrund der für
Kinderbelange geltenden Offizialmaxime entscheide das Berufungsgericht ohne
Bindung an die Parteianträge, weshalb auch eine reformatio in peius möglich
sei. Wie bereits erwähnt, gebe es bei den Kinderunterhaltsbeiträgen ein Manko.
Sofern das Gericht eine Abänderung erwäge, wäre das zu beheben und den Kindern
Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'052.00 pro Monat und Kind zuzüglich 60
% der Kinderzulagen zuzusprechen.
3.3
Antragsgemäss seien
die Gerichtskosten dem Ehemann aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, der
Ehefrau eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Sie sei mittellos,
weshalb ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen sei. Aufgrund der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Fragen sei sie auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen.
4.1
Der Berufungskläger macht unrichtige Rechtsanwendung
geltend, da ihn die Vorderrichterin zu Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet
habe, die in sein Existenzminimum eingriffen.
4.2.1
Wie über die Scheidungsfolgen eine
genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO),
können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzverfahren (Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210) auf einer Vereinbarung beruhen, wobei
auch in diesem Fall eine gerichtliche Genehmigung vorausgesetzt ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.2.1). Folglich
genehmigt das Gericht eine im Eheschutzverfahren geschlossene
Unterhaltsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten
diese aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und
sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279
Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]). Diejenigen Materien, über welche die
Parteien nicht verfügen können, unterliegen dieser Regelung nicht (Bähler, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1c
zu Art. 279 ZPO; Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7
zu Art. 279 ZPO), so die Kinderbelange: Über diese entscheidet das Gericht
ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialgrundsatz; Art. 296 Abs. 3
ZPO). Eine Übereinkunft der Eheleute in diesem Bereich verpflichtet das Gericht
nicht. Ihr kommt der Charakter eines gemeinsamen Antrags zu, den das Gericht in
seine Entscheidung einfliessen lässt (vgl. Art. 285 Lit. d ZPO und Art.
133.
Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: BGE 143 III 361E. 7.3.1; Urteile des Bundesgerichts
5A_1031/2019 E. 2.2 vom 26. Juni 2020; 5A_915/2018 E. 3.3 vom 15. Mai 2019;
5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.3).
4.2.2
Das Gericht nimmt nach Art. 279 Abs. 1 ZPO insoweit eine
inhaltliche Kontrolle der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung vor, als
diese nicht offensichtlich unangemessen sein darf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_1031/2019 E. 2.2). Über die (Un-)Angemessenheit der
Vereinbarung entscheidet es aufgrund eines Vergleichs der darin getroffenen
Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung vorläge. Die
Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort erkennbarer
und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich
diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1 mit zahlreichen
Hinweisen, in: FamPra.ch 2019 S. 1180). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
unterhaltsverpflichteten Partei bei der hoheitlichen Festlegung des Unterhalts
für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien und in Abweichung vom
Gleichbehandlungsgrundsatz stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu
belassen, mit der Folge, dass die unterhaltsberechtigte Partei in
Mangellagen das gesamte Manko zu tragen hat (BGE 140 III 337 E. 4.3 mit
zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 III 401 E. 4.1). Nach bestimmten
Lehrmeinungen liegt jedoch im Umstand, dass die Parteien eine von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichende Mankoteilung vereinbaren, keine
offensichtliche Unbilligkeit nach Art. 279 Abs. 1 ZPO (Van De Graaf,
in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Oberhammer/Domej/ Haas
[Hrsg.], Helbling Lichtenhahn, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 279 ZPO;
Stein-Wigger, in: FamKomm Scheidung, Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Band II, Stämpfli,
3.
Aufl. 2017, N. 29 zu Art. 279 ZPO; Urteil des Bundesgerichts
5A_1031/2019 E. 3.2 vom 26. Juni 2020).
4.3.1
Der Berufungskläger
macht zunächst geltend, weder die Parteien noch das Gericht sei sich bewusst
gewesen, dass bei Anwendung der Berechnungstabelle Bähler bei alternierender
Obhut die Kinderzulagen bei dem Elternteil belassen würden, der sie beziehe. Die
Aufteilung der Kinderzulagen unter den Parteien führe bei ihm zu einem Eingriff
ins Existenzminimum, was unzulässig sei. Hier liege ein Willensmangel im Sinn
von Art. 23 ff. OR. vor, da anzunehmen sei, dass er in Kenntnis des wahren
Sachverhalts die Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte. Die Parteien
hätten über das Einkommen und die Bedarfspositionen verhandelt. Die Aufteilung
der Kinderzulagen sei nicht thematisiert worden.
Die Berufungsbeklagte weist darauf hin,
dass die Vereinbarung das Resultat von Vergleichsgesprächen gewesen sei, da die
Parteien mit dem ursprünglichen Vorschlag der Gerichtsstatthalterin nicht
einverstanden gewesen seien. Der Ehemann sei stets der Auffassung gewesen, dass
die Kinderzulagen 60 : 40 aufzuteilen seien. Es sei widersprüchlich, wenn er
nun erstmals die Kinderzulagen vollständig für sich beanspruche. Die Aufteilung
der Kinderzulagen nach Massgabe der Betreuungsanteile entspreche Art. 285a Abs.
1.
ZGB.
4.3.2
Der Ablauf der
vorinstanzlichen Verhandlung und die dortigen Vorbringen der Parteien sind dem
Verhandlungsprotokoll und dem Protokoll der Parteibefragung zu entnehmen
(Aktenseiten, AS 32 – 53). Aus Ziff. 14 der Vereinbarung (AS 56) gehen die
Berechnungsgrundlagen hervor auf denen die Vereinbarung beruht. Ein Hinweis auf
die vom Berufungskläger erwähnten Bähler Tabellen ergibt sich weder aus den
Akten noch aus der Vereinbarung. Aus der behaupteten Anwendung der Bähler
Tabellen kann der Berufungskläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Berufungskläger hat anlässlich der Eheschutzverhandlung, unabhängig von der
Anwendung des Hilfsmittels, einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 875.00
zuzüglich 60 % der Kinderzulagen je Kind (60 % von CHF 200.00 = CHF 120.00) zugestimmt.
Was das finanziell für ihn bedeutete, war sofort feststellbar. Hinzu kommt: Der
Berufungskläger hat in der Eheschutzverhandlung in seinem ersten Parteivortrag,
noch bevor die Vorderrichterin ihren Vergleichsvorschlag präsentierte und Vergleichsgespräche
geführt wurden, die Aufteilung der Kinderzulagen im Verhältnis 40 : 60
beantragt (Antrag Ziff. 7; AS 35). Das wurde in die Vereinbarung und in das
Urteil übernommen.
4.4.1
Der Berufungskläger
macht weiter einen Willensmangel beim Abschluss der Vereinbarung geltend. Er
führt aus, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die Bähler Tabelle bei
alternierender Obhut keine Verschiebung der Familienzulagen vorsehe, ansonsten
er dem Vergleich nicht zugestimmt und dagegen opponiert hätte. Einen Eingriff
in sein Existenzminimum müsse er sich nicht gefallen lassen.
Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass
beim Ehemann ein monatliches Defizit von CHF 280.00 und bei ihr ein Überschuss
von CHF 743.00 resultiere. Sie bestreitet auch, dass mit den vereinbarten
Unterhaltsbeiträgen in das Existenzminimum des Berufungsklägers eingegriffen
werde. Die von ihm im Berufungsverfahren eingereichte Berechnungstabelle sei
nicht in den Akten. Eine solche sei auch nicht integrierender Bestandteil der
Vereinbarung. Ausserdem seien die von ihr bezogenen Familienergänzungsleistungen
subsidiär zum familienrechtlichen Unterhalt. Der monatliche Grundbedarf der
Kinder sei zudem mit CHF 530.00 je Kind deutlich zu tief bemessen worden. Die
Einigung der Parteien sei mit Blick auf die Höhe der zu zahlenden Beträge
erfolgt.
4.4.2
Die Parteien haben sich
aufgrund der Vergleichsgespräche an der Eheschutzverhandlung auf
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 875.00 je Kind zuzüglich 60 % der vom
Vater bezogenen Kinderzulagen (60 % von CHF 200.00 = CHF 120.00), total CHF
995.00
je Kind und Monat geeinigt. Das geht aus Ziffer 6 der Vereinbarung vom
14.
Oktober 2022 unmissverständlich hervor. Die Berechnungstabellen waren nicht
Bestandteil der Einigung. Darauf wird auch nicht verwiesen.
Nach der oben zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu prüfen, ob einzelne Positionen in
der Bedarfsrechnung falsch ermittelt wurden. Das wäre auch gar nicht möglich,
da die vom Berufungskläger im Berufungsverfahren eingereichte Bedarfsberechnung
nicht Teil der Vereinbarung war. Vielmehr ist zu prüfen, ob die abgeschlossene
Vereinbarung insgesamt unangemessen ist. Dazu sind die finanziellen
Verhältnisse der Parteien zu überprüfen.
4.4.3
In einem ersten
Schritt ist das Familieneinkommen festzustellen. Der Ehemann arbeitet mit einem
80.
% Pensum und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'923.00 inkl.
Anteil 13. Monatslohn. Er bezieht zudem drei Kinderzulagen à CHF 200.00. Bei
der Ehefrau wurde ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 775.00 berücksichtigt, was
ebenfalls nicht beanstandet wird.
4.4.4
Der
Bedarf des Ehemannes wurde in der Vereinbarung mit CHF 3'200.00 beziffert, was
er nicht beanstandet. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Steuern nur
teilweise berücksichtigt seien (Ziff. 14 der Vereinbarung, AS 56). Ausserdem
fallen bei ihm Kinderkosten in der Höhe von total CHF 636.00 an (40 % von CHF
530.00
x 3).
Die Berufungsbeklagte wendet
ein, dass in der vom Ehemann eingereichten Berechnungstabelle (Berufungsbeil.
5) ersichtlich sei, dass ihm ein Steueranteil von monatlich CHF 431.00 und
Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung im Betrag von CHF 100.00 pro
Monat angerechnet worden seien. Beides gehöre nicht zum Existenzminimum. Überdies
seien die angerechneten Nebenkosten im Betrag von CHF 650.00 pro Monat völlig
unhaltbar, zumal diese nicht belegt seien.
An dieser Stelle ist erneut
darauf hinzuweisen, dass der Vereinbarung der Parteien keine detaillierte
Bedarfsberechnung zugrunde gelegt wurde, so dass nicht einzelne Bedarfspositionen
zu überprüfen sind. Rechtlich zutreffend ist allerdings der Einwand der
Berufungsbeklagten, dass die Auslagen für
Telekommunikation/Mobiliarversicherung und Steuern nicht zum
betreibungsrechtlichen Notbedarf zählen (Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums; zuletzt veröffentlicht in: BlSchk 2009
S. 193 ff; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2).
Die Berufungsbeklagte
bestreitet auch die Nebenkosten der vom Berufungskläger bewohnten Liegenschaft von
monatlich CHF 650.00 (Berufungsbeil. 5) als zu hoch. Sie macht geltend, dass
diese nicht belegt seien. Dazu gilt das oben gesagte.
4.4.6
Das Nettoeinkommen
des Berufungsklägers beläuft sich auf monatlich CHF 5'923.00 netto inkl. Anteil
13.
Monatslohn. Zudem bezieht er die drei Kinderzulagen à je CHF 200.00. Sein
Einkommen beläuft sich auf total CHF 6'523.00. Sein Bedarf wurde vorinstanzlich
mit CHF 3'200.00 beziffert. Weiter hat er die bei ihm anfallenden Kinderkosten
von CHF 212.00 je Kind, total CHF 636.00 zu tragen. Es verbleiben somit CHF
2'687.00. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge betragen CHF 995.00 je Kind (CHF
875.00
+ CHF 120.00 Anteil Kinderzulage), total CHF 2'985.00. Auf Seiten des
Ehemannes resultiert somit ein Minus von CHF 298.00 pro Monat.
Für die Berufungsbeklagte
wurde ein persönlicher Bedarf von CHF 2'685.00 festgestellt (Ziff. 14 der
Vereinbarung, AS 56). Bei ihr fallen zudem Kosten von CHF 318.00 je Kind (60 %
von CHF 530.00), total CHF 954.00 an, was Gesamtkosten von CHF 3'654.00 ergibt,
die sie zu tragen hat.
Sie erzielt ein monatliches
Erwerbseinkommen von CHF 775.00, womit ungedeckte Kosten von CHF 2'879.00
bleiben. Die Unterhaltsbeiträge betragen CHF 995.00 je Kind (CHF 875.00 + CHF
120.00
Anteil Kinderzulage), total CHF 2'985.00. Auf Seiten der Ehefrau
resultiert somit ein Plus von CHF 106.00 pro Monat.
4.5.1
Es
trifft zu, dass auf Seiten der Ehefrau ein leichtes Plus resultiert, während
auf Seiten des Ehemannes ein leichtes Minus resultiert. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass die Unterhaltsbeiträge auf einer gegenseitigen Vereinbarung
beruhen, die beide Parteien unter Mithilfe des Gerichts und assistiert von
ihren Rechtsbeiständen abgeschlossen haben. Weder wird ein Ehegatte offensichtlich
über Gebühr belastet noch einer über Gebühr begünstigt.
4.5.2
Falsch
ist die Behauptung des Berufungsklägers, dass die vereinbarten
Unterhaltsbeiträge in sein Existenzminimum eingriffen. In seiner
Unterhaltsberechnung gemäss Berufungsbeilage 5 sind ein monatlicher
Steueranteil von CHF 431.00 und Auslagen für Telekom und Mobiliarversicherung
von CHF 100.00 enthalten. Diese Auslagen gehören nicht zum
betreibungsrechtlichen Notbedarf (vgl. Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamtenkonferenz der Schweiz vom
1.7.2009), sondern zum familienrechtlichen Bedarf. Zutreffend ist, dass sein
familienrechtlicher Bedarf mangels vorhandener Mittel um CHF 298.00 nicht gedeckt
ist. In sein betreibungsrechtliches Existenzminimum wird jedoch nicht
eingegriffen, da in seinem Bedarf von CHF 3'200.00 Auslagen von total CHF 531.00
berücksichtigt wurden, die zum familienrechtlichen Bedarf gehören. Gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 bleibt es in knappen Verhältnissen ohnehin bei der Deckung
des betreibungsrechtlichen Notbedarfs. Ein Mankofall liegt nicht vor.
Nur der Vollständigkeit
halber ist zu erwähnen, dass die Unterhaltsbeiträge unter dem Betrag liegen,
den der Berufungskläger bis zur Eheschutzverhandlung bezahlt hatte.
4.5.3
Von
einer sofort feststellbaren und eklatanten Verletzung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und einem auch unter dem Gesichtspunkt von Billigkeitserwägungen
nicht zu rechtfertigenden Vorgehen, kann nach dem Gesagten jedenfalls keine
Rede sein. Es gibt daher keinen Grund, die vorinstanzlich einvernehmlich geschlossene
Vereinbarung aufzuheben.
5.1
Die Ehefrau
verlangt unter Berufung auf die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime eine
Unterhaltserhöhung. Es kann auf die obigen Erwägungen zur Ausgewogenheit der
Vereinbarung verwiesen werden. Es gibt auch keinen Grund, diese zu Gunsten der
Ehefrau und den Kindern abzuändern. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich
abgeschlossenen Vereinbarung die von der Vorderrichterin zum Urteil erhoben
wurde.
III.
1.
Die Gerichts- und Parteikosten sind
entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien aufzuteilen (Art. 106 ZPO).
U.a. in familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Grundsätzen abgewichen
werden (Art. 107 ZPO). Dazu gibt es vorliegend keinen Grund. A.___ ist mit
seinen Anträgen ebenso wenig durchgedrungen wie B.___ mit den ihren. Das
rechtfertigt eine je hälftige Kostenaufteilung. Die Parteien haben die
Gerichtskosten je hälftig zu tragen und die Parteikosten sind wettzuschlagen.
2.
Die Gerichtskosten von Berufungen
gegen Eheschutzverfahren werden praxisgemäss auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Es
gibt keinen Grund davon abzuweichen. Der Anteil von B.___ ist aufgrund der ihr
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Anteil von A.___
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
von B.___, Advokatin Stephanie Trüeb, macht für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von 8.75 Stunden geltend. Das ist nicht zu beanstanden. Hingegen sind
die Kopien lediglich mit CHF 0.50. zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 Gebührentarif), so dass Auslagen von total CHF 68.20 resultieren. Die unentgeltliche
Kostennote wird auf CHF 1'775.10 festgesetzt. Der Nachforderungsanspruch der
Advokatin beläuft sich auf CHF 648.90 und ist zahlbar, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil von
B.___ erliegt zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf dem Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Die Kostennote der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Advokatin Stephanie Trüeb, wird auf CHF 1'775.10
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 648.90,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller