Lexipedia

Entscheid

ZKBER.2022.94

Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

9. Januar 2023Deutsch3 min

Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___

GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beeli,

Berufungsklägerin

betreffend Mängel in

der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. September 2022 überwies das

Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im

Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.

2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der

Gesellschaft mit Verfügung vom 20. September 2022 Frist zur Stellungnahme und

zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den

Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an.

3. Am 21. November 2022

erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Die A.___ GmbH [...], wird aufgelöst und

es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.

die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister

einzutragen ist.

2. Mit der konkursamtlichen Liquidation

wird das Kantonale Konkursamt [...] betraut.

3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden

der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 19. Dezember 2022 frist-

und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und

beantragte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. zu Lasten des Staates.

5. Für den

Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR

liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an

ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss

Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich

zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird

der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit

dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer

Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis

OR).

2.

Es ist unbestritten, dass die Sitzverlegung,

welche die Berufungsklägerin der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt hat, nicht

rechtsgültig erfolgt ist. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu

Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der

Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde.

3.

Die Berufungsklägerin legt im

Berufungsverfahren einen Handelsregisterauszug vom 16. Dezember 2022 vor.

Danach wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin in [...] am 2. Dezember 2022 im

Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis

zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder

ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige

Zustand ist somit wiederhergestellt.

4.

Die Berufungsklägerin hat zufolge

ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren

veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen

Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten

beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor

Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Dementsprechend kann auch keine

Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. November 2022 wird

aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller