ZKBER.2022.94
Mängel in der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
9. Januar 2023Deutsch3 min
Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___
GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beeli,
Berufungsklägerin
betreffend Mängel in
der Organisation der Gesellschaft bzw. Auflösung der Gesellschaft
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. September 2022 überwies das
Handelsregisteramt des Kantons Solothurn die Angelegenheit A.___ GmbH (im
Folgenden die Gesellschaft) wegen Domizilverlusts an das Richteramt Olten-Gösgen.
2. Der Amtsgerichtspräsident räumte der
Gesellschaft mit Verfügung vom 20. September 2022 Frist zur Stellungnahme und
zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ein und drohte ihr für den
Unterlassungsfall die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an.
3. Am 21. November 2022
erliess der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Die A.___ GmbH [...], wird aufgelöst und
es wird ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet bzw.
die Gesellschaft entsprechend in Liquidation versetzt, was im Handelsregister
einzutragen ist.
2. Mit der konkursamtlichen Liquidation
wird das Kantonale Konkursamt [...] betraut.
3. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden
der A.___ GmbH auferlegt (zu verrechnen im Konkursverfahren).
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesellschaft (im Folgenden die Berufungsklägerin) am 19. Dezember 2022 frist-
und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn und
beantragte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. zu Lasten des Staates.
5. Für den
Parteistandpunkt und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR
liegt ein Mangel in der Organisation einer Gesellschaft vor, wenn diese an
ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat. Das Handelsregisteramt fordert gemäss
Art. 939 Abs. 1 OR Gesellschaften, welche einen Mangel in der gesetzlich
zwingend vorgeschriebenen Organisation aufweisen, auf, den Mangel zu beheben. Wird
der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit
dem Gericht (Abs. 2). Das Gericht setzt der Gesellschaft unter Androhung ihrer
Auflösung eine Frist an, binnen deren der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen ist und es kann die Gesellschaft auflösen und ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis
OR).
2.
Es ist unbestritten, dass die Sitzverlegung,
welche die Berufungsklägerin der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt hat, nicht
rechtsgültig erfolgt ist. Der Berufungsklägerin fehlte ein Rechtsdomizil. Zu
Recht hat der Vorderrichter im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der
Mangel bis zum Urteilszeitpunkt nicht behoben wurde.
3.
Die Berufungsklägerin legt im
Berufungsverfahren einen Handelsregisterauszug vom 16. Dezember 2022 vor.
Danach wurde der neue Sitz der Berufungsklägerin in [...] am 2. Dezember 2022 im
Handelsregister eingetragen. Diese Urkunde ist als echtes Novum zum Beweis
zuzulassen (Art. 317 ZPO). Die Berufungsklägerin belegt damit, dass sie wieder
ein Rechtsdomizil hat, an dem sie erreicht werden kann. Der gesetzmässige
Zustand ist somit wiederhergestellt.
4.
Die Berufungsklägerin hat zufolge
ihrer Säumnis sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren
veranlasst, obwohl sie vorgängig mehrmals zur Herstellung des rechtmässigen
Zustandes aufgefordert wurde. Die Berufungsklägerin hat deshalb die Kosten
beider Verfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor
Obergericht wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Dementsprechend kann auch keine
Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 21. November 2022 wird
aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller