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Entscheid

ZKBER.2022.96

Anweisung an den Arbeitgeber

9. Januar 2023Deutsch2 min

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

Berufungsbeklagte

betreffend Anweisung an

den Arbeitgeber

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen

die Arbeitgeberin von A.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 anwies, von dessen

Lohn den Betrag von CHF 3’517.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das

Konto seiner Ehefrau zu überweisen,

A.___ (im Folgenden der Berufungskläger)

diese Verfügung am 22. Dezember 2022 beim Obergericht anfocht und vortrug, er bezahle

die Alimente seiner Exfrau immer Ende Monat in bar, wofür er Quittungen habe,

der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen

Verfahren geltend gemacht hatte, er führe seit der Trennung diverse Zahlungen

an seine Ehefrau aus und übernehme verschiedene Kosten,

der Amtsgerichtspräsident in seinem

Entscheid dazu erwogen hat, der Ehemann lege keine Belege für die von ihm

behaupteten Alimentenzahlungen ins Recht,

der Berufungskläger mit seinem Einwand lediglich

seine bereits beim Amtsgerichtspräsidenten vorgetragene Behauptung wiederholt,

aber in keiner Weise auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und

nicht aufzeigt, inwiefern dieses falsch sein sollte,

eine Berufung jedoch begründet

einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die

Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und

darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,

die Berufung bei dieser Sachlage im

Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens

vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller