ZKBER.2022.96
Anweisung an den Arbeitgeber
9. Januar 2023Deutsch2 min
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Berufungsbeklagte
betreffend Anweisung an
den Arbeitgeber
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen
die Arbeitgeberin von A.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 anwies, von dessen
Lohn den Betrag von CHF 3’517.00 in Abzug zu bringen und direkt auf das
Konto seiner Ehefrau zu überweisen,
A.___ (im Folgenden der Berufungskläger)
diese Verfügung am 22. Dezember 2022 beim Obergericht anfocht und vortrug, er bezahle
die Alimente seiner Exfrau immer Ende Monat in bar, wofür er Quittungen habe,
der Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht hatte, er führe seit der Trennung diverse Zahlungen
an seine Ehefrau aus und übernehme verschiedene Kosten,
der Amtsgerichtspräsident in seinem
Entscheid dazu erwogen hat, der Ehemann lege keine Belege für die von ihm
behaupteten Alimentenzahlungen ins Recht,
der Berufungskläger mit seinem Einwand lediglich
seine bereits beim Amtsgerichtspräsidenten vorgetragene Behauptung wiederholt,
aber in keiner Weise auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingeht und
nicht aufzeigt, inwiefern dieses falsch sein sollte,
eine Berufung jedoch begründet
einzureichen ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO), womit verlangt wird, dass sich die
Berufungsbegründung mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und
darlegt, inwiefern dieser als fehlerhaft erachtet wird,
die Berufung bei dieser Sachlage im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig ist und sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens
vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller