ZKBER.2023.1
Abänderung Scheidungsurteil
2. März 2023Deutsch10 min
1. Am 12. Oktober 2021 reichte A.___ (im
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Berufungsklägerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Berufungsbeklagter
betreffend Abänderung
Scheidungsurteil
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 12. Oktober 2021 reichte A.___ (im
Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn - Lebern eine Klage auf
Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Dezember 2018 ein und beantragte darin
die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder C.___, geb. [...], und
D.___, geb. [...].
Erwägungen
2.
Die
Amtsgerichtspräsidentin erliess am 10. November 2022 das folgende Urteil:
1.
Der Antrag der Klägerin, die Kinder C.___,
geb. [...], und D.___, geb. [...], seien unter ihre alleinige elterliche Sorge
zu stellen, wird abgewiesen.
2.
Den Kindseltern werden folgende
Weisungen erteilt:
· Weisung zur unmittelbaren Anmeldung von C.___
für die schulpsychologische Abklärung und zur kooperativen Zusammenarbeit mit
den involvierten Fachpersonen,
· Weisung zur unmittelbaren Anmeldung von D.___
für die heilpädagogische Früherziehung und zur kooperativen Zusammenarbeit mit
den involvierten Fachpersonen,
· Weisung zur verlässlichen Umsetzung des
Besuchsrechts und zur Unterlassung gegenseitiger Anschuldigungen.
3.
Der Kindsmutter wird die Weisung zur
Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Begleitung erteilt.
4.
Die mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 4. Dezember 2018 angeordnete
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist weiterzuführen.
In Abänderung von Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 4. Dezember 2018 werden
die Aufgaben der Beistandsperson wie folgt angepasst:
· Die Kindseltern in ihrer Sorge um ihre
Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;
· Die Eltern betreffend ihren Rechten und
Pflichten im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge beratend zu unterstützen,
insbesondere die Eltern betreffend Informationsfluss und Kommunikation beratend
zu unterstützen;
· Den Informationsaustausch zwischen den
Eltern sicherzustellen;
· Die Eltern in der Umsetzung des Besuchs-
und Ferienrechts beratend zu unterstützen und die Umsetzung des Besuchs- und
Ferienrechts zu überwachen sowie in Konfliktsituationen zwischen den Eltern
beratend zu unterstützen und zu vermitteln;
· Regelmässige Rückmeldungen aus dem
Kindergarten und der Schule einzuholen;
· Der KESB Olten-Gösgen Meldung zu
erstatten, falls die Eltern entgegen der Weisungen handeln;
· Die Entwicklung von C.___ und D.___ zu
überwachen und den Unterstützungsbedarf laufend mit den Eltern und den
involvierten Fachpersonen zu klären und gegebenenfalls weitere Hilfeleistungen,
wenn möglich im nicht-behördlichen Bereich, zu installieren;
· Bei Bedarf bei der KESB Olten-Gösgen
Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen.
5.
(Kontaktrecht)
6.
– 8. (Kostenentscheid).
3.1
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022
erhob die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) beim Richteramt
Solothurn - Lebern Widerspruch gegen dieses Urteil. Diese Eingabe wurde an das
Obergericht weitergeleitet. Die Präsidentin der Zivilkammer hielt in ihrer
Verfügung vom 5. Januar 2023 fest, die vom Richteramt Solothurn-Lebern an das
Obergericht weitergeleitete Eingabe vom 21. Dezember 2022 werde als Berufung
entgegengenommen und behandelt (Ziffer 1). Weiter wies sie die
Berufungsklägerin darauf hin, dass die von ihr eingereichte Eingabe den
Anforderungen an eine Berufung nicht genüge und dass sie bis zum Ablauf der
Berufungsfrist eine verbesserte Berufung, die den Anforderungen genüge,
einreichen könne (Ziffern 2 und 3).
3.2
Am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) beantragte
die Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung. In der Sache
beantragte sie, das Kuratorium (die Beistandschaft) sei zu beenden und es sei
ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen und machte weitere
Ausführungen zu ihrer Berufung.
4.
Die Berufungsklägerin bringt in ihren
beiden Eingaben im Wesentlichen vor, sie habe viele Probleme mit dem Vater
erlebt, die wichtigsten habe sie in ihrem Brief vom 15. November 2022
geschildert. Dieser zeige deutlich die Schwierigkeit, mit dem Vater
zusammenzuarbeiten. Es sei sogar unmöglich, den Ausweis von D.___ zu erneuern. Der
Vater habe ihre Anfrage für die Kopie des Ausweises von D.___ abgelehnt bzw.
nicht darauf reagiert. Jetzt sei der Ausweis von D.___ abgelaufen. Der Vater
habe die Wahrheit verschwiegen. Beim Hausbesuch der Sozialarbeiterin von […]
habe er viel inszeniert und alle angelogen. Es sei unmöglich, sich mit einer
Inspektion von 40 Minuten ein Bild von einer Familie zu machen. In [...] habe der
Vater einen Sozialbetrug begangen. Weil sie keinen Anwalt habe, sei ihr vom
Sozialamt keine Bescheinigung dafür herausgegeben worden. Seit dem Urteil vom
10.
November 2022 habe der Vater die Kinder nicht mehr genommen. Er habe sich
während des Verfahrens als anwesender Vater ausgegeben, sei dann aber
verschwunden. Sie bitte darum, ihren Kindern das Leben leichter zu machen, und
ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Die Zusammenarbeit mit dem
Beistand sei sehr schlecht gewesen. Jeder Beistand sei nutzlos und sie werde
mit keinem mehr kommunizieren. Die Beistandschaft habe sich in den vergangenen
Jahren nicht positiv ausgewirkt. Sie bitte deshalb darum, die Beistandschaft zu
beenden.
5.
Das Berufungsverfahren dient nicht
der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung
und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen
vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der
Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet
einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet
aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.
Der Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die
vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf
frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in
allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und
eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu
können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels
insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,
dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine
Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein
überspitzter Formalismus gesehen werden (Urteil 5A_466/2016 vom 12. April 2017,
mit weiteren Hinweisen).
6.
Bereits bei der Vorderrichterin hatte
die Berufungsklägerin vorgetragen, sie stelle den Antrag auf Zuteilung der
alleinigen elterlichen Sorge wegen anhaltender Fehlkommunikation seit mehr als
drei Jahren, wegen psychischer Misshandlung, Unzuverlässigkeit und körperlicher
Gewalt des Kindsvaters an ihr. Sie seien nicht in der Lage, zu kooperieren. Die
elterliche Autorität sei für ihn eine Möglichkeit, die Kontrolle über sie durch
den Gebrauch der Kinder zu erlangen, sie stehe unter seiner psychologischen
Kontrolle. Die Kommunikation zwischen ihnen sei sehr schlecht, weil der
Kindsvater viele Lügen, Widersprüche und Manipulationen verwende. Der
Kindsvater verwende die gemeinsame elterliche Sorge gegen sie. Sie habe genug
psychische und physische Gewalt gegen sich erleben müssen. Deshalb beantrage
sie die alleinige elterliche Sorge. Sie könnten als Eltern nicht
zusammenarbeiten und kooperieren (Urteil S. 6). In ihren als Berufung
entgegengenommenen Eingaben wiederholt die Berufungsklägerin somit im
Wesentlichen, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Dies genügt den
Begründungsanforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Der Berufung fehlt
eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf das
entscheidende Argument, dass seit dem Zeitpunkt der Scheidung keine
wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien, geht sie
überhaupt nicht ein. Soweit sie auf die seit dem Urteil ausgebliebenen Kontakte
des Vaters zu den Kindern verweist, ist dies eine neue Tatsache, die
logischerweise der Urteilsfällung noch gar nicht zugrunde liegen konnte. Ohnehin
bemängelte die Berufungsklägerin bereits bei der Vorderrichterin die
Zuverlässigkeit des Vaters (Urteil S. 14, Protokoll der Parteibefragung Rdz 21
– 42). Nicht anders war es bereits im Scheidungsverfahren. Schon damals
beklagte sich die Berufungsklägerin über dieselben Probleme mit dem Vater.
Dennoch stellten die anwaltlich vertretenen Parteien einen gemeinsamen Antrag
auf gemeinsame elterliche Sorge (Verfahren betreffend teilweise Einigung,
SLZPR.2018.1406). Die Vorderrichterin hat zu Recht keine veränderten
Verhältnisse festgestellt. Diese Folgerung wird von der Berufungsklägerin gar
nicht beanstandet.
7.
Die Berufungsklägerin übt Kritik am
Hausbesuch der Sozialarbeiterin der […]. Ihre Einwände erschöpfen sich jedoch in
unbelegten und pauschalen Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater. Implizit
unterstellt sie damit der Berichterstatterin, sie habe die angetroffene
Situation nicht einschätzen können und sich vom Vater hinters Licht führen
lassen. Worauf sie diese Annahme stützt, lässt sie offen. Dabei lässt sie
ausser Acht, dass sich der Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022 nicht einzig und
allein auf den Hausbesuch beim Vater abstützt (Bericht Seite 2: chronologisches
Abklärungsvorgehen). Die Vorderrichterin hat den Bericht über zweieinhalb
Seiten gewürdigt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen geht die Berufungsklägerin
nicht ein. Die Vorderrichterin hat gestützt auf den Bericht den Schluss
gezogen, der Beziehungskonflikt zwischen den Eltern erreiche nicht ein Ausmass,
Dispositiv
um das Sorgerecht auf die Kindsmutter alleine zu übertragen. Sie hat erkannt,
dass eine latente Kindeswohlgefährdung besteht. Zur Sicherung des Kindeswohls
hat sie aber zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen als geeigneter erachtet als
die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter. Was an diesen
Überlegungen falsch sein sollte, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf.
8. Die Amtsgerichtspräsidentin hat eine
latente Gefährdung des Kindeswohls erkannt, es aber als geeigneter erachtet,
dieser mit Kindesschutzmassnahmen zu begegnen anstatt die elterliche Sorge der
Mutter alleine zuzuteilen. Dementsprechend hat sie beiden Elternteilen
Weisungen erteilt und die Aufgaben des Beistandes erweitert (Urteil Ziffern 2 –
4). Ausserdem hat sie festgestellt, dass die Fähigkeit der Mutter, die fürsorglichen
Pflichten hinsichtlich ihrer Söhne wahrzunehmen, zweifellos eingeschränkt
seien. Sie scheine nicht in der Lage zu sein, zwischen der eigenen Kränkung
durch die Beziehungsgeschichte zum Kindsvater und den Interessen der Kinder zu
unterscheiden. Aus diesem Grund hat die Amtsgerichtspräsidentin der Kindsmutter
die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu
nehmen. Auch zu diesen Überlegungen äussert sich die Berufungsklägerin nicht.
9. Auch in Bezug auf die Beistandschaft
ergibt sich aus den Eingaben der Berufungsklägerin keine ausreichende
Begründung. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf, ihre grundsätzliche
und pauschale Ablehnung dieser Massnahme zu wiederholen. Sie nimmt nicht zur Kenntnis,
dass diese gerade wegen der Überforderung beider Elternteile und den zwischen
ihnen bestehenden Schwierigkeiten angeordnet wurde. Auch zu diesen
überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz nimmt sie keine Stellung und lässt
damit wiederum jegliche begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid vermissen. Angesichts der bei der Berufungsklägerin festgestellten
Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit drängt es sich denn auch nicht auf,
ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Dass es die Vorderrichterin
vorgezogen hat, der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls mit Kinderschutzmassnahmen
zu begegnen, anstatt der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Sorge
zuzuteilen, ist daher richtig. Auf diese Überlegungen, dass diese alternativen
Massnahmen das Kindeswohl besser zu wahren vermögen, geht die Berufungsklägerin
nicht ein. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Berufungsklägerin auch bei
einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auf begleitende
Kindesschutzmassnahmen angewiesen wäre.
10. Die Eingaben der Berufungsklägerin
genügen somit den Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner
Weise. Auch in materieller Hinsicht erweisen sich ihre Vorbringen als
offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO
offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten
werden kann. Angesichts der auch in finanzieller Hinsicht schwierigen Situation
der Berufungsklägerin wird ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
verzichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Auf das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller