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Entscheid

ZKBER.2023.1

Abänderung Scheidungsurteil

2. März 2023Deutsch10 min

1. Am 12. Oktober 2021 reichte A.___ (im

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung

Scheidungsurteil

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 12. Oktober 2021 reichte A.___ (im

Folgenden die Klägerin) beim Richteramt Solothurn - Lebern eine Klage auf

Abänderung des Scheidungsurteils vom 4. Dezember 2018 ein und beantragte darin

die alleinige elterliche Sorge über die beiden Kinder C.___, geb. [...], und

D.___, geb. [...].

Erwägungen

2.

Die

Amtsgerichtspräsidentin erliess am 10. November 2022 das folgende Urteil:

1.

Der Antrag der Klägerin, die Kinder C.___,

geb. [...], und D.___, geb. [...], seien unter ihre alleinige elterliche Sorge

zu stellen, wird abgewiesen.

2.

Den Kindseltern werden folgende

Weisungen erteilt:

· Weisung zur unmittelbaren Anmeldung von C.___

für die schulpsychologische Abklärung und zur kooperativen Zusammenarbeit mit

den involvierten Fachpersonen,

· Weisung zur unmittelbaren Anmeldung von D.___

für die heilpädagogische Früherziehung und zur kooperativen Zusammenarbeit mit

den involvierten Fachpersonen,

· Weisung zur verlässlichen Umsetzung des

Besuchsrechts und zur Unterlassung gegenseitiger Anschuldigungen.

3.

Der Kindsmutter wird die Weisung zur

Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Begleitung erteilt.

4.

Die mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 4. Dezember 2018 angeordnete

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist weiterzuführen.

In Abänderung von Ziffer 3 des Scheidungsurteils vom 4. Dezember 2018 werden

die Aufgaben der Beistandsperson wie folgt angepasst:

· Die Kindseltern in ihrer Sorge um ihre

Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen;

· Die Eltern betreffend ihren Rechten und

Pflichten im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge beratend zu unterstützen,

insbesondere die Eltern betreffend Informationsfluss und Kommunikation beratend

zu unterstützen;

· Den Informationsaustausch zwischen den

Eltern sicherzustellen;

· Die Eltern in der Umsetzung des Besuchs-

und Ferienrechts beratend zu unterstützen und die Umsetzung des Besuchs- und

Ferienrechts zu überwachen sowie in Konfliktsituationen zwischen den Eltern

beratend zu unterstützen und zu vermitteln;

· Regelmässige Rückmeldungen aus dem

Kindergarten und der Schule einzuholen;

· Der KESB Olten-Gösgen Meldung zu

erstatten, falls die Eltern entgegen der Weisungen handeln;

· Die Entwicklung von C.___ und D.___ zu

überwachen und den Unterstützungsbedarf laufend mit den Eltern und den

involvierten Fachpersonen zu klären und gegebenenfalls weitere Hilfeleistungen,

wenn möglich im nicht-behördlichen Bereich, zu installieren;

· Bei Bedarf bei der KESB Olten-Gösgen

Antrag auf Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen.

5.

(Kontaktrecht)

6.

– 8. (Kostenentscheid).

3.1

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022

erhob die Klägerin (im Folgenden auch die Berufungsklägerin) beim Richteramt

Solothurn - Lebern Widerspruch gegen dieses Urteil. Diese Eingabe wurde an das

Obergericht weitergeleitet. Die Präsidentin der Zivilkammer hielt in ihrer

Verfügung vom 5. Januar 2023 fest, die vom Richteramt Solothurn-Lebern an das

Obergericht weitergeleitete Eingabe vom 21. Dezember 2022 werde als Berufung

entgegengenommen und behandelt (Ziffer 1). Weiter wies sie die

Berufungsklägerin darauf hin, dass die von ihr eingereichte Eingabe den

Anforderungen an eine Berufung nicht genüge und dass sie bis zum Ablauf der

Berufungsfrist eine verbesserte Berufung, die den Anforderungen genüge,

einreichen könne (Ziffern 2 und 3).

3.2

Am 9. Januar 2023 (Postaufgabe) beantragte

die Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung. In der Sache

beantragte sie, das Kuratorium (die Beistandschaft) sei zu beenden und es sei

ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen und machte weitere

Ausführungen zu ihrer Berufung.

4.

Die Berufungsklägerin bringt in ihren

beiden Eingaben im Wesentlichen vor, sie habe viele Probleme mit dem Vater

erlebt, die wichtigsten habe sie in ihrem Brief vom 15. November 2022

geschildert. Dieser zeige deutlich die Schwierigkeit, mit dem Vater

zusammenzuarbeiten. Es sei sogar unmöglich, den Ausweis von D.___ zu erneuern. Der

Vater habe ihre Anfrage für die Kopie des Ausweises von D.___ abgelehnt bzw.

nicht darauf reagiert. Jetzt sei der Ausweis von D.___ abgelaufen. Der Vater

habe die Wahrheit verschwiegen. Beim Hausbesuch der Sozialarbeiterin von […]

habe er viel inszeniert und alle angelogen. Es sei unmöglich, sich mit einer

Inspektion von 40 Minuten ein Bild von einer Familie zu machen. In [...] habe der

Vater einen Sozialbetrug begangen. Weil sie keinen Anwalt habe, sei ihr vom

Sozialamt keine Bescheinigung dafür herausgegeben worden. Seit dem Urteil vom

10.

November 2022 habe der Vater die Kinder nicht mehr genommen. Er habe sich

während des Verfahrens als anwesender Vater ausgegeben, sei dann aber

verschwunden. Sie bitte darum, ihren Kindern das Leben leichter zu machen, und

ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Die Zusammenarbeit mit dem

Beistand sei sehr schlecht gewesen. Jeder Beistand sei nutzlos und sie werde

mit keinem mehr kommunizieren. Die Beistandschaft habe sich in den vergangenen

Jahren nicht positiv ausgewirkt. Sie bitte deshalb darum, die Beistandschaft zu

beenden.

5.

Das Berufungsverfahren dient nicht

der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung

und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen

vorgebrachter Beanstandungen. Die konkreten Beanstandungen müssen in der

Berufung vorgebracht werden, die gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet

einzureichen ist. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet

aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.

Der Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die

vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels

insoweit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht,

dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine

Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein

überspitzter Formalismus gesehen werden (Urteil 5A_466/2016 vom 12. April 2017,

mit weiteren Hinweisen).

6.

Bereits bei der Vorderrichterin hatte

die Berufungsklägerin vorgetragen, sie stelle den Antrag auf Zuteilung der

alleinigen elterlichen Sorge wegen anhaltender Fehlkommunikation seit mehr als

drei Jahren, wegen psychischer Misshandlung, Unzuverlässigkeit und körperlicher

Gewalt des Kindsvaters an ihr. Sie seien nicht in der Lage, zu kooperieren. Die

elterliche Autorität sei für ihn eine Möglichkeit, die Kontrolle über sie durch

den Gebrauch der Kinder zu erlangen, sie stehe unter seiner psychologischen

Kontrolle. Die Kommunikation zwischen ihnen sei sehr schlecht, weil der

Kindsvater viele Lügen, Widersprüche und Manipulationen verwende. Der

Kindsvater verwende die gemeinsame elterliche Sorge gegen sie. Sie habe genug

psychische und physische Gewalt gegen sich erleben müssen. Deshalb beantrage

sie die alleinige elterliche Sorge. Sie könnten als Eltern nicht

zusammenarbeiten und kooperieren (Urteil S. 6). In ihren als Berufung

entgegengenommenen Eingaben wiederholt die Berufungsklägerin somit im

Wesentlichen, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Dies genügt den

Begründungsanforderungen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Der Berufung fehlt

eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf das

entscheidende Argument, dass seit dem Zeitpunkt der Scheidung keine

wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien, geht sie

überhaupt nicht ein. Soweit sie auf die seit dem Urteil ausgebliebenen Kontakte

des Vaters zu den Kindern verweist, ist dies eine neue Tatsache, die

logischerweise der Urteilsfällung noch gar nicht zugrunde liegen konnte. Ohnehin

bemängelte die Berufungsklägerin bereits bei der Vorderrichterin die

Zuverlässigkeit des Vaters (Urteil S. 14, Protokoll der Parteibefragung Rdz 21

– 42). Nicht anders war es bereits im Scheidungsverfahren. Schon damals

beklagte sich die Berufungsklägerin über dieselben Probleme mit dem Vater.

Dennoch stellten die anwaltlich vertretenen Parteien einen gemeinsamen Antrag

auf gemeinsame elterliche Sorge (Verfahren betreffend teilweise Einigung,

SLZPR.2018.1406). Die Vorderrichterin hat zu Recht keine veränderten

Verhältnisse festgestellt. Diese Folgerung wird von der Berufungsklägerin gar

nicht beanstandet.

7.

Die Berufungsklägerin übt Kritik am

Hausbesuch der Sozialarbeiterin der […]. Ihre Einwände erschöpfen sich jedoch in

unbelegten und pauschalen Vorwürfen gegenüber dem Kindsvater. Implizit

unterstellt sie damit der Berichterstatterin, sie habe die angetroffene

Situation nicht einschätzen können und sich vom Vater hinters Licht führen

lassen. Worauf sie diese Annahme stützt, lässt sie offen. Dabei lässt sie

ausser Acht, dass sich der Abklärungsbericht vom 7. Juli 2022 nicht einzig und

allein auf den Hausbesuch beim Vater abstützt (Bericht Seite 2: chronologisches

Abklärungsvorgehen). Die Vorderrichterin hat den Bericht über zweieinhalb

Seiten gewürdigt. Auf die diesbezüglichen Erwägungen geht die Berufungsklägerin

nicht ein. Die Vorderrichterin hat gestützt auf den Bericht den Schluss

gezogen, der Beziehungskonflikt zwischen den Eltern erreiche nicht ein Ausmass,

Dispositiv

um das Sorgerecht auf die Kindsmutter alleine zu übertragen. Sie hat erkannt,

dass eine latente Kindeswohlgefährdung besteht. Zur Sicherung des Kindeswohls

hat sie aber zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen als geeigneter erachtet als

die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter. Was an diesen

Überlegungen falsch sein sollte, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf.

8. Die Amtsgerichtspräsidentin hat eine

latente Gefährdung des Kindeswohls erkannt, es aber als geeigneter erachtet,

dieser mit Kindesschutzmassnahmen zu begegnen anstatt die elterliche Sorge der

Mutter alleine zuzuteilen. Dementsprechend hat sie beiden Elternteilen

Weisungen erteilt und die Aufgaben des Beistandes erweitert (Urteil Ziffern 2 –

4). Ausserdem hat sie festgestellt, dass die Fähigkeit der Mutter, die fürsorglichen

Pflichten hinsichtlich ihrer Söhne wahrzunehmen, zweifellos eingeschränkt

seien. Sie scheine nicht in der Lage zu sein, zwischen der eigenen Kränkung

durch die Beziehungsgeschichte zum Kindsvater und den Interessen der Kinder zu

unterscheiden. Aus diesem Grund hat die Amtsgerichtspräsidentin der Kindsmutter

die Weisung erteilt, eine psychotherapeutische Begleitung in Anspruch zu

nehmen. Auch zu diesen Überlegungen äussert sich die Berufungsklägerin nicht.

9. Auch in Bezug auf die Beistandschaft

ergibt sich aus den Eingaben der Berufungsklägerin keine ausreichende

Begründung. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf, ihre grundsätzliche

und pauschale Ablehnung dieser Massnahme zu wiederholen. Sie nimmt nicht zur Kenntnis,

dass diese gerade wegen der Überforderung beider Elternteile und den zwischen

ihnen bestehenden Schwierigkeiten angeordnet wurde. Auch zu diesen

überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz nimmt sie keine Stellung und lässt

damit wiederum jegliche begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Entscheid vermissen. Angesichts der bei der Berufungsklägerin festgestellten

Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeit drängt es sich denn auch nicht auf,

ihr die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Dass es die Vorderrichterin

vorgezogen hat, der festgestellten Gefährdung des Kindeswohls mit Kinderschutzmassnahmen

zu begegnen, anstatt der Berufungsklägerin die alleinige elterliche Sorge

zuzuteilen, ist daher richtig. Auf diese Überlegungen, dass diese alternativen

Massnahmen das Kindeswohl besser zu wahren vermögen, geht die Berufungsklägerin

nicht ein. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Berufungsklägerin auch bei

einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auf begleitende

Kindesschutzmassnahmen angewiesen wäre.

10. Die Eingaben der Berufungsklägerin

genügen somit den Anforderungen an die Begründung einer Berufung in keiner

Weise. Auch in materieller Hinsicht erweisen sich ihre Vorbringen als

offensichtlich unbegründet. Die Berufung ist im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO

offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten

werden kann. Angesichts der auch in finanzieller Hinsicht schwierigen Situation

der Berufungsklägerin wird ausnahmsweise auf die Erhebung einer Entscheidgebühr

verzichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Auf das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller